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Mangelhafter Neuwagen Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, kommt nicht darum herum dem Händler den Wagen zur Prüfung vorzustellen. Dem Verkäufer muss nämlich eine so genannte Nacherfüllung, also eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels, gegeben werden. Verweigert der Käufer dem Verkäufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann dieser die von seinem Kunden behaupteten Mängel nicht überprüfen. In einem konkreten Fall scheiterte aus diesem Grund ein Mann mit deiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht. Handelt es sich bei dem mangelbesetzten Auto um ein Leasingfahrzeug wird es laut ARAG-Experten noch komplizierter. Bei einem geleasten Pkw dürfen nämlich aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen (BGH, Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09).
Versicherung reguliert auch gegen den Willen des Versicherten Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Schaden unter Umständen auch ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Dies hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt. Eine Ermessensüberschreitung lieg nach Auskunft von ARAG-Experten nicht vor, wenn sich die Versicherung auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Schadensersatzprozess einlassen müsste (AG München, Az.: 343 C 27107/09).
Rote Ampel kann Kaskoschutz kosten Kommt es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer eine rote Ampel missachtet hat kann die Kaskoversicherung ihre Leistungen kürzen. In einem kürzlich erschienen Fall haben die Richter klargestellt, dass eine Kürzung von 50 Prozent gerechtfertigt sein kann. Die Kaskoversicherung ist nach dem Gesetz zu einer Kürzung berechtigt, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert erklären ARAG-Experten. Das Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes führte zu einer Kürzung von 50 Prozent. Eine Hälfte des Schadens musste der Versicherungsnehmer selbst tragen (LG Münster, Az.: 15 O 141/09).
Weisungsrecht entscheidet über Vertragsänderungen Die Wirtschaftskrise zwingt Arbeitgeber immer öfter dazu, eine Balance zwischen einem Sparkurs und einem sozialverträglichen Personalabbau finden zu müssen. Dabei läuft es häufig auf eine Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen hinaus: Laut ARAG-Experten kann abhängig vom Weisungsrecht des Arbeitgebers eine Weigerung des Arbeitsnehmers, diese Änderungen anzunehmen, zur Abmahnung und sogar Kündigung führen. Weisungsrecht Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrecht) im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages nach § 106 Gewerbeordnung Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gesetzlich Vorschriften festgelegt sind. Dabei muss bei Ausübung des billigen Ermessens eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen anderseits vorgenommen werden. Arbeitsvertrag Insgesamt gilt: Je mehr und präziser der Arbeitsvertrag im Hinblick auf den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung gefasst ist, desto weniger kann der Arbeitgeber einseitig über sein Weisungsrecht festsetzen. Maßgeblich für die Reichweite des Weisungsrechts ist laut ARAG-Experten vor allem der Arbeitsvertrag selbst. Hier kann zum Beispiel festgelegt werden, welche Tätigkeit genau der Stellenbeschreibung entspricht. So konnte eine Röntgenassistentin erfolgreich gegen die Weisung ihres Chefs, medizinische Geräte zu reinigen, klagen, da diese Aufgabe nicht in den Tätigkeitsbereich einer solchen Assistenz fällt (LAG Baden-Württemberg, Az.: 11 Sa 71/09). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass ein einzelner Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Beschäftigung mit ganz bestimmter Tätigkeit an einem festen Ort zu festen Zeiten nur dann hat, wenn dies im Arbeitsvertrag auch vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, so kann der Arbeitgeber in Ausübung eines billigen Ermessens auch andere Tätigkeiten zuweisen (LAG Hamm, Az.: 19 Sa 2128/04). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Ort zu bestimmten Zeiten auf eine bestimmte Art und Weise beschäftigt wurde. Durch den Zeitablauf alleine tritt laut ARAG-Experten noch keine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses ein. Insbesondere im Bereich der Arbeitszeiten wird häufig vom Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Hierbei kann grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagsarbeit angewiesen werden, sofern dies nach dem Arbeitsvertrag bzw. Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Gesetzliche Vorschriften Eine weitere Grenze des Weisungsrechts bilden die gesetzlichen Vorschriften. So ist etwa die Zuweisung einer gesundheitsgefährdenden Arbeit oder einer Arbeit, die religiösen Überzeugungen des Arbeitnehmers widerspricht, unzulässig. Auch kann mittels Weisung nicht die Aufnahme der Arbeit bei einem rechtmäßigen Streik vom Arbeitnehmer gefordert werden. Liegt eine rechtswidrige Weisung vor, so kann sich der Arbeitnehmer weigern, die zugewiesene Arbeit aufzunehmen. Es ist jedoch hierbei Vorsicht geboten, da es oftmals unklar ist, ob die vom Arbeitnehmer geforderten Maßnahmen nicht etwa doch dem Weisungsrecht entsprechen, raten die ARAG-Experten zuvor einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Personalgespräch Lädt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu einem Personalgespräch ein, gilt Folgendes: Prinzipiell ist der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem solchen Gespräch verpflichtet. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermächtigt diesen nämlich, den Arbeitnehmer während seiner bezahlten Arbeitszeit anzuweisen an einem Personalgespräch teilzunehmen, um Leistungspflichten im Rahmen des geltenden Arbeitsvertrages festzusetzen, d.h. seine Leistungen, sein Verhalten, seine berufliche Entwicklung, seinen weiteren Einsatz u.s.w. im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu besprechen. Da sich aber das Weisungsrecht nicht auf das Austauschverhältnis selbst, mithin nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. dessen Änderung, bezieht, kann der Arbeitnehmer die Teilnahme am Personalgespräch verweigern, wenn das Gespräch eine Gehaltskürzung zum Inhalt haben soll (BAG, Az.: 2 AZR 606/08). Lädt der Arbeitgeber hingegen zum Gespräch unter dem Titel Personalgespräch ein, muss daran teilgenommen werden, auch wenn hierbei über Finanzielles gesprochen wird. Änderungskündigung Weitere Besonderheiten gelten bei der so genannten Änderungskündigung. Diese kann eintreten, wenn der Arbeitgeber den bestehenden Vertrag kündigt, um ein Angebot über einen neuen Vertrag unter geänderten Konditionen anzubieten. Einer Änderungskündigung kann von Seiten des Arbeitnehmers auf zwei Weisen begegnet werden: Zum einen kann der Arbeitnehmer das Angebot ablehnen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Verliert er aber den Prozess, ist zumeist auch der Job weg. Zum anderen kann er, was ARAG-Experten in einer Vielzahl der Fälle empfehlen, die Annahme der geänderten Bedingungen unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung gegenüber dem Arbeitgeber erklären und sich dann klageweise gegen die Änderungskündigung wenden. In einem solchen Fall wird dann arbeitsgerichtlich überprüft, ob die Änderungskündigung wirksam ist. Sollte die Klage nicht erfolgreich sein, wäre die Stelle dennoch weiterhin gesichert. Fazit Zusammenfassend gilt, dass die Zulässigkeit der Weisungen des Arbeitsgebers in Hinblick auf die jeweiligen Umstände bewertet werden muss. Da aber diese Zulässigkeit oft nicht einfach zu ersehen ist, empfehlen die ARAG-Experten auf jeden Fall die Miteinbeziehung eines Experten in Fragen des Weisungsrechts. Denn mit einer unüberlegten und unzulässigen Verweigerung der Arbeitsleistung setzt man seine Stelle aufs Spiel.
Verstoß gegen AGG bei Suche nach jungem Bewerber Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahr 2007 auf eine von der Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift geschaltete Stellenanzeige. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin / Volljuristen. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000, Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt. Vor Gericht bekam er teilweise recht. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Danach sind Stellen unter anderem altersneutral auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts jedoch nicht zu. Laut ARAG wurde ihm nur ein Monatsgehalt zugesprochen (BAG, Az.: 8 AZR 530/09).
Keine Beförderung wegen unzureichender Reiseunterlagen Der Kläger buchte bei einem Flugunternehmen für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok. Am Check-in-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen, da für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Darauf hin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212 Euro für die Bahnfahrten und 242, Euro für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie vom Flugunternehmen ersetzt bekommen. Vor dem AG München erlitt der Kläger eine Niederlage. Dieses entschied, dass keine Schadenersatzansprüche bestünden. Das Flugunternehmen habe die Beförderung zu Recht abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt worden seien. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handelt es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz, so die ARAG-Experten (AG München, Az.: 283 C 25289/08).
Bei Erbengemeinschaften steht oft Streit ins Haus So mancher Todesfall bringt richtig Leben in die Familie - in Form von Erbstreitigkeiten. Sind mehrere Personen entweder von Gesetzes wegen oder durch testamentarische Anordnung als (Mit-)Erben bestimmt, liegt eine sog. Erbengemeinschaft vor. In diesem Fall geht es oft richtig rund - vor allen Dingen, wenn das ererbte Vermögen aus einer Immobilie besteht. Hier können gegensätzliche Interessen der Erben nicht nur zu Familienkonflikten sondern auch zu unnötigen finanziellen Einbußen führen. Durch überlegte und exakte Testamentsformulierungen kann diesen Problemen aber vorgebeugt werden. ARAG-Experten sagen, wie: In Deutschland werden jedes Jahr rund 200 Milliarden Euro vererbt, und dies oftmals in Form von Immobilien. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, regelt dieser die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sonst müssen sich die Erben selbst einig werden. Bei Grundstücken geschieht dies durch einen sog. Auseinandersetzungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Besteht keine Einigkeit, können sich schwerwiegende Konflikte ergeben, denn zwar ist jeder einzelne Erbe Eigentümer der Immobilie, ist aber nur in Gemeinschaft mit den anderen Erben handlungsfähig. Entschließt sich zum Beispiel eine solche Erbengemeinschaft zunächst dazu, das ererbte Haus zu behalten, kann die Verwaltung des Hauses nur über alle eingesetzten Erben erfolgen, jede Entscheidung muss also gemeinschaftlich getroffen werden. Diese Entscheidungsfindung kann nicht nur durch geographische Distanzen, sondern auch durch unterschiedliche finanzielle Hintergründe erschwert werden, geben ARAG-Experten zu bedenken. Denn geht es etwa um Modernisierungsarbeiten oder Reparaturarbeiten, die der Instandhaltung der Immobilie dienen, kann aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses über solche Arbeiten bestimmt werden. Das kann etwa dazu führen, dass sich die Minderheit einer Erbengemeinschaft gegen ihren Willen dazu gezwungen sieht, Maßnahmen zu finanzieren, die die anderen Erben befürwortet haben. Häufig kommt es auch vor, dass sich innerhalb der Erbengemeinschaft gegensätzliche Interessen bezüglich der ererbten Immobilie ergeben: Möchte ein Erbe etwa im Haus wohnen bleiben, denkt ein anderer an einen schnellen Verkauf, der dritte würde das Haus gerne vermieten. Zur Lösung dieses Konflikts bieten sich zwei relativ praktikable Lösungen an: Der Erbe, der das Haus behalten möchte, kann die beiden anderen Teile der Erbengemeinschaft auszahlen bzw. abfinden (sog. Abschichtung). Können diese Zahlungen nicht geleistet werden, kann die Erbengemeinschaft auf Antrag eines Erben durch Teilungsversteigerung aufgelöst werden. Hierbei besteht allerdings die Gefahr, dass der Erlös durch eine Versteigerung weitaus geringer ist, als bei einem Verkauf auf dem freien Markt möglich wäre. Im Sinne einer einvernehmlichen Regelung kann jeder Erbe vorab das Nachlassgericht um Vermittlung bitten und einen Aufteilungsplan vorschlagen. Ein Aufteilungs- oder Auseinandersetzungsplan kann auch außergerichtlich im Wege einer Mediation (Vermittlung) erstellt werden. Der Mediator - oft ein Rechtsanwalt - wird dabei als neutrale Person alle Gesichtspunkte der Erben berücksichtigen und gemeinsam mit den Erben einen fairen und objektiven Vorschlag zur Konfliktlösung ausarbeiten. Da aber auch bei ähnlicher Interessenlage eine Erbengemeinschaft ein enorm hohes Konfliktpotenzial bietet, sollte sich der Erblasser genau über die Konsequenzen seiner testamentarischen Bestimmungen im Klaren sein, raten ARAG Experten. Oftmals ergeben sich Alternativen zur Erbengemeinschaft. Wird etwa eine Immobilie und Geld vererbt, kann jeweils einer dieser Werte an einen einzelnen Erben vergeben werden. Dabei sollten jedoch Erbteile und Teilungsanordnung einander wirtschaftlich entsprechen. Auch kann der Erblasser testamentarisch verfügen, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen sein soll (Teilungsverbot). Einvernehmlich können aber die Miterben von dieser Teilungsanordnung und vom Teilungsverbot abweichen. Wer sich weiter über das Thema informieren möchte, dem ist mit einer breitgefächerten Palette an Veröffentlichungen, etwa Finanztest - Vererben und Erben von Beate Backhaus und Eva Marie von Münch, gedient. Aktuelles Urteil Mietvertragskündigung durch Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit möglich (BGH-Urteil vom 11.11.2009, AZ XII ZR 210/05).
Gesetzesänderungen und Neuregelungen Derzeit treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft oder erlangen in nächster Zeit Gültigkeit. ARAG-Experten geben einen Überblick: August 2010 - Gesetz zu Einsparungen im Arzneimittelbereich Die Arzneimittelausgaben sind im vergangenen Jahr stark gestiegen. Um dem entgegen zu wirken, ist der Gesetzgeber aktiv geworden. Auf bestimmte Medikamente müssen Preisrabatte gewährt werden. Außerdem müssen die Preise bis zum 31. Dezember 2013 stabil gehalten werden. Die Reglungen gelten für verschreibungspflichtige Medikamente ohne Festbetrag. Für die Versicherten ändert sich zunächst nichts: Sie beteiligen sich wie bisher nur mit der gesetzlichen Zuzahlung an den Rezeptkosten. Die Regierung erhofft sich durch sinkende Arzneimittelpreise allerdings eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen, was zu stabilen Beiträgen führen soll. In Anbetracht der Zusatzbeiträge, die ein Großteil der Kassen erheben, scheint es sich um nicht mehr als einen frommen Wunsch zu handeln. Mindestlohn in der Pflegebranche Seit dem 1. August gilt ein gesetzlicher Mindestlohn in der Pflegebranche. Der Pflegemindestlohn beträgt 8,50 Euro (West) bzw. 7,50 Euro (Ost). Erhöhungen in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 und ab Juli 2013. Dieser Mindestlohn ist für alle in Deutschland in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Der Pflegemindestlohn gilt in ambulanten, teilstationären oder stationären Pflegebetrieben. Bezahlt wird der Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die überwiegend Grundpflegeleistungen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilitätsübungen erbringen. Auszubildende und Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer sind ausgenommen. Nationales Stipendien-Programm Der Gesetzgeber hat ein nationales Stipendienprogramm beschlossen. Begabte Studierende sollen dadurch an Hochschulen in Deutschland durch ein Stipendium unterstütz werden. Die Stipendien in Höhe von 300, Euro pro Monat sollen von privaten Geldgebern (Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen) und dem Staat gemeinsam finanziert werden. Das Programm wird von den Hochschulen selbst verwaltet. Diese werden im Laufe des Sommersemesters 2011 mit den Vergabeverfahren beginnen können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (http://www.bmbf.de/de/14295.php). Musterwiderrufs-Information für Darlehensverträge Ein Darlehensgeber war bereits gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über ihre Widerrufsrecht zu informieren. Nunmehr hat der Gesetzgeber einen Musterwiderruf geschaffen. Das Muster gibt Auskunft darüber, wie lange die Frist für einen Widerruf dauert, wann sie beginnt und welche Folgen sie hat. Die Verwendung dieses Musters ist für den Darlehensgeber allerdings freiwillig. September 2010 - Glühlampenausstieg Am 1. September 2010 tritt die zweite Stufe des EU-Glühlampenausstiegs in Kraft. Dadurch werden haushaltsübliche Glühlampen ab 75 Watt vom Markt verschwinden. Bereits im Markt lagernde Lampen dürfen die Händler über den Stichtag hinaus noch verkaufen. Reform des Versorgungsausgleichs Bereits im Februar 2009 wurde eine Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Übergangsregelungen laufen nun aus. Für Verfahren, die bis zum 31. August 2010 nicht abgeschossen wurden, gilt automatisch ab dem 1. September das neue Recht. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden. Oktober 2010 - Vollstreckung von Bußgeldern innerhalb der EU Zum 1. Oktober 2010 wird ein EU-Rahmengesetz umgesetzt, das die Vollstreckung von Bußgeldern ab 70, Euro in Deutschland ermöglicht. Im Ausland verhängte Bußgelder werden dann von deutschen Behörden vollstreckt. Das Gesetz findet auch Anwendung auf Fahrverstöße, die bereits zwischen Juni und September begangen wurden. Im europäischen Ausland sind Bußgelder oft wesentlich höher als in Deutschland, weshalb die 70, Euro-Grenze schnell erreicht ist.
Nutzung eines offenen WLAN nicht mehr strafbar In dem jetzigen Verfahren war dem Angeschuldigten vorgeworfen worden, sich an zwei Tagen mit seinem Laptop in ein fremdes offenes Funknetzwerk eingewählt zu haben, um unentgeltlich im Internet surfen zu können. Das AG Wuppertal hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt, da es an einem strafbaren Verhalten fehle. Es liege kein unbefugtes Abhören von Nachrichten vor, so das Gericht. Das Tatbestandsmerkmal des «Abhörens» ist nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, wenn ein Dritter ein offenes WLAN nutze. Es fehlt an dem erforderlichen bewussten und gezielten Empfang und dem bewussten und gezielten Wahrnehmen fremder Nachrichten, erläutern ARAG-Experten. Auch ein unbefugtes Abrufen oder Verschaffen personenbezogener Daten sei nicht gegeben, da die allenfalls in Betracht kommenden IP-Daten keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 BDSG sind. Wer sich in ein WLAN einwähle, weiß nämlich in der Regel nicht, wer dieses Netzwerk betreibt (AG Wuppertal, Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08).
Zu hohe Auszahlungen dürfen nicht verrechnet werden In einem konkreten Fall hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden einem Hartz-IV-Empfänger für einen so genannten Ein-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71,47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz-IV-Empfängers einzuholen. Die Aufrechnung war nach Ansicht des SG rechtswidrig. Zwar müsse der Hartz-IV-Empfänger den überzahlten Vorschuss zurückzahlen, da er die 71,47 Euro zu Unrecht erhalten habe. Allerdings dürfe die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB-II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz-IV-Empfänger gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten, erklären ARAG-Experten. Da Hartz-IV-Leistungen regelmäßig - so wie auch im konkreten Fall des 46-Jährigen - unter diesen Grenzen lagen, war eine Verrechnung nicht möglich, so das Gericht (SG Wiesbaden, Az.: S 23 AS 799/08).
Organspende - Nach dem Tod Leben schenken Dank vielfältiger medizinischer Fortschritte liegen die Erfolgsraten für transplantierbare Organe heute sehr hoch. Aber der Bedarf übersteigt die Zahl der Spenden. Wenn Sie bereit sind, Organe zu spenden, dokumentieren Sie dies am besten in einem Organspendeausweis und informieren Sie Ihnen nahe stehende Menschen. So schaffen Sie Klarheit und ersparen Ihren Angehörigen eine große Belastung, raten ARAG-Experten: Das ist wichtig! Den Organspendeausweis gibt es in Apotheken oder bei Ärzten. Oder zum Download auf http://www.arag.de/medien/pdf/service/organspendeausweis.pdf. Tragen Sie den Ausweis bei Ihren Personalpapieren mit sich. In Notfällen schauen Rettungskräfte dort als Erstes nach. Wenn Sie Ihre Meinung ändern, vernichten Sie einfach Ihren Organspendeausweis. Laut Gesetz können Jugendliche ab ihrem 16. Geburtstag ihre Bereitschaft zur Organspende erklären. Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre Organspende schenkt Leben unter http://www.arag.de/medien/pdf/service/organspendebrosch__re.pdf.
Emmely - Unverhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung Kaum ein arbeitsgerichtlicher Prozess hat in den letzten Monaten so großes Medien- und Öffentlichkeitsinteresse geweckt wie der Fall der Kassiererin Emmely. Dies liegt unter anderem daran, dass so genannte Bagatellkündigungen natürlich ein hohes Identifikationspotential bei Arbeitnehmern auslösen. Nichtjuristen können sich kaum vorstellen, wegen des Verzehrs eines Bienenstichs kurz vor Feierabend oder Mitnahme von 6 Maultaschen, die ohnehin weggeworfen worden wären, fristlos entlassen zu werden. Im so genannten Bienenstichurteil hat das Bundesarbeitsgericht in dem Kuchenverzehr einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gesehen und begründet dies mit der schwerwiegenden Verletzung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber (BAG, Az.: 2 AZR 3/83). Das BAG hat in dem Urteil aus dem Jahr 1984 eine Grundsatzentscheidung gefällt und führt diese auch in dem aktuellen Fall konsequent fort. Das Gericht hat mit Urteil vom 10.06.2010 bestätigt, dass Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers auch bei geringem wirtschaftlichem Schaden eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können (BAG Az.: 2 AZR 541/09). Entscheidend sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer umfangreichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Im Fall Emmely fiel die von den Richtern in letzter Instanz vorgenommene Abwägung zu Gunsten der Arbeitnehmerin aus. Die Klägerin Emmely, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Sie erhielt von der Beklagten eine fristlose Kündigung, weil sie zwei liegengebliebene und ihr zur Aufbewahrung übergebene Pfandbons bei einem privaten Einkauf einreichte. Das BAG sah in dem Einlösen der fremden Pfandbons im Gesamt wert von 1,30 Euro einen schwerwiegenden Arbeitsvertragsverstoß, der das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber objektiv erheblich belastete. Gerade Einzelhandelsunternehmen sind von einer Vielzahl häufig vorkommender Kleinstschädigungen besonders schwer betroffen. Das BAG sah allerdings die Umstände, die zugunsten der Arbeitnehmerin sprachen, als höhergewichtig an. Schließlich war sie seit mehr als 30 Jahren ohne rechtlich relevante Störungen bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen und hat damit ein hohes Maß an Vertrauen aufgebaut. In Abwägung dazu war die Höhe der Schädigung als gering einzustufen. Daher wäre eine Abmahnung als Reaktion auf das vertragswidrige Verhalten als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen. Praxishinweis: Das Urteil im Fall Emmely legitimiert gerade nicht Kleinstvermögensdelikte gegen den Arbeitgeber. Entgegengesetzt berechtigen Bagatelldelikte den Arbeitgeber auch nicht automatisch zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung. In jedem einzelnen Fall muss unter Berücksichtigung aller Umstände eine Interessenabwägung erfolgen. Arbeitgeber müssen also prüfen, ob nicht zunächst eine Abmahnung ausreicht, um angemessen auf die Vertragsverletzung zu reagieren. Wird dennoch eine fristlose Kündigung ausgesprochen, müssen die Arbeitsgerichte in einem eventuell sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren nun die Vorgaben des BAG berücksichtigen.
Wenn die Grillwurst zum Zankapfel wird So gesellig das Grillen in netter Runde auch ist, es bleibt durchaus brisant. Zum einen tragen Rauch und Gerüche nicht gerade zur Freude der Nachbarn bei, zum anderen kann eine ausgedehnte Grillrunde eine ganze Hausgemeinschaft den Schlaf kosten - und unausgeschlafene Nachbarn sind erfahrungsgemäß leicht reizbar. ARAG-Experten erklären die Rechtslage. Störungen sind oft ortsüblich Was man an Lärm und Gerüchen in der Nachbarschaft erdulden muss, wird unter anderem in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt. Er ist jedoch nicht nur auf die dort ausdrücklich genannten Immissionen anwendbar. Denn der Gesetzestext schließt ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen in seinen Anwendungsbereichen ausdrücklich ein. Er macht damit deutlich, dass der Gesetzgeber - angesichts der Vielzahl denkbarer Störungen und weil in einer sich verändernden Welt auch stets neue Störquellen hinzu kommen - nur einige Beispiele genannt hat, die das Thema nicht erschöpfen. Mit den aus § 906 BGB und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Maßstäben werden auch Nachbarschaftsstreitigkeiten um den Grill auf dem Balkon oder im Garten gelöst. Auch wenn man sich durch die rauchende Freizeitaktivität seines Nachbarn wesentlich gestört fühlt, sind Störungen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nur selten wesentliche Beeinträchtigungen, gegen die man etwas unternehmen kann. Selbst wenn sie wesentlich sind, werden sie in Wohngebieten fast immer als ortsüblich zu betrachten sein. Es sei denn, man kann dem Nachbarn nachweisen, dass der Grill nicht fachgerecht betrieben wird - etwa durch das Verbrennen von Kunststoffen - dann entstehen Abwehransprüche. Grillverbot in Eigentumswohnanlage Eine gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur. Nach Ansicht der ARAG-Experten ist diese Auffassung jedoch etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß. Grenz- und Richtwerte Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung dessen, was im Sinne des § 906 BGB ortsüblich ist, wesentlich oder unwesentlich beeinträchtigt, große Schwierigkeiten bereitet und regelmäßig den Kern des Streits ausmacht. All diese Begrifflichkeiten sind dehnbar. Dieses Problem ist durch die 1994 neu hinzugefügten Teile der Vorschrift immerhin etwas entschärft worden: Der Gesetzgeber hat in der Neufassung angeordnet, dass überall dort, wo vom Gesetzgeber oder von der Verwaltung im Auftrag des Gesetzgebers Grenzwerte (dürfen nicht überschritten werden) oder Richtwerte (sollen eingehalten werden) festgesetzt worden sind, dies auch für den Streit zwischen Nachbarn gelten sollen. Aber überall dort, wo derartige gesetzliche oder verwaltungstechnische Grenz- und Richtwerte fehlen, bleibt es bei der allgemeinen Aussage im BGB. Wie oft? Es kommt also auf den Einzelfall an. Als Maßstab für die Abgrenzung einer wesentlichen von einer unwesentlichen Beeinträchtigung muss man sich die Reaktion eines verständigen und durchschnittlich empfindlichen Menschen vorstellen - was er als wesentliche Beeinträchtigung empfinden würde, darf auch jeder andere als eine Solche bezeichnen. Als Faustregel für die Ortsüblichkeit gilt: Wenn die Immission, um deren Abwehr es geht, auf eine Grundstücksnutzung zurückzuführen ist, die für die konkrete Umgebung des Grundstücks gänzlich untypisch ist, ist sie nicht ortsüblich. Aber auch hier gibt es eine verwirrende Ausnahme: Bei Gartenfesten wird differenziert. In vielen Wohngegenden ist es ortsüblich, abends mit Freunden auf dem Balkon oder im Garten zu sitzen. Dies kann deshalb zwar lauter, aber kaum untersagt werden. Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr sozialadäquat sein, zu grillen. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, wird durch die Gerichte unterschiedlichst entschieden: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn er den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (AG Bremen, AZ: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden Schluss mit dem Würstchenessen (LG Stuttgart, AZ: 10 T 359/96). Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, AZ: 10 S 438/01). Zum Trost ein Tipp der ARAG-Experten: Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (LG München, Az.: 22735/01).
Erben einer Erbengemeinschaft einzeln verklagbar Der Eigentümer einer Wohnung wurde von 4 Personen beerbt. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung, ohne allerdings noch eine Bezahlung zu erhalten. Als schließlich 4.866, Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeinrichtungen. Letztendlich erhoben sie Klage gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, diese Gemeinschaft besitzt aber nach Auskunft der ARAG keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden muss jeder einzelne Miterbe (Amtsgericht München, Az.: 231 C 12827/09).
Telekom muss Kunden auf hohe Rechnungen hinweisen Der Schaden war durch eine fehlerhafte Einstellung bei einem neu installierten DSL-Router entstanden. Das Gerät stellte einen ständigen Zugang zum Internet her, der im Minutentakt abgerechnet wurde - ohne dass die Kundin sich darüber im Klaren war. Die monatlichen Belastungen explodierten von rund 40 auf mehr als 1.000, Euro. Die Frau hatte in dieser Zeit weder die Online-Rechnungen noch ihre Kontoauszüge überprüft. Nach Ansicht des Bonner Gerichts hätte der Telekom das ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten der Kundin auffallen müssen. Dann hätte das Unternehmen innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Stattdessen habe die Telekom weiter Rechnungen gestellt und Beträge abgebucht. Damit hat sich das Bonner Unternehmen einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, erläutern ARAG-Experten. Allerdings sah das Bonner Gericht bei der Kundin eine Mitschuld wegen nachlässigen Verhaltens (LG Bonnm, Az.: 7 O 470/09).
Bei Mäharbeiten müssen vorbeifahrende Kfz geschützt werden Der spätere Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein beschädigt worden sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe und es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe. Das LG Coburg teilt diese Ansicht nicht und ist davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorlag. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren, erklären ARAG-Experten. Der Kläger gewann daher seine Klage (LG Coburg, Az.: 22 O 48/10).
Artengeschützte Mitbringsel Die Ferien neigen sich dem Ende, für viele Familien steht die Heimreise vom Urlaubsort kurz bevor. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) weist deshalb auf das Artenschutzgesetz hin, um die Einfuhr von geschützen Pflanzen- und Tierarten zu unterbinden. Hierbei handelt es sich zumeist um Mitbringsel aus dem Ausland, die Touristen einführen, ohne sich der Bestimmungen über den Artenschutz bewusst zu sein. Um hohe Strafgelder zu vermeiden, raten die ARAG-Experten dazu, vor dem Urlaub Erkundigungen über den Schutz verschiedener Pflanzen und Tiere einzuholen. Streng geschützt Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das in den 70er Jahren beschlossene Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Damit will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch Massentourismus und Fernreisetrend stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Allein im Jahr 2009 wurden im Auftrag des BfN mehr als 39.000 Reisemitbringsel eingezogen, weil sie von geschützen Tieren oder Pflanzen stammten. Weltweit stehen ungefähr 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes, und sind damit streng oder besonders geschützt. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe Während die bewussten Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses Skelett unter das Artenschutzgesetz fällt und demnach in Deutschland eine hohe Geldbuße entfällt - dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst. Auch Gegenstände, die augenscheinlich nichts mit Aussterben oder oder Quälerei von Tieren zu tun haben, können dem Reisenden zum Verhängnis werden, zum Beispiel Kleidungsstücke aus Shahtoosh-Wolle, für deren Gewinnung die Antilope nicht geschoren, sondern geschlachtet werden muss. Fauna und Flora Während vielen Deutschen bekannt ist, dass etwa das heimische Edelweiß unter Naturschutz steht, sieht das im Ausland schon ganz anders aus. Manche Sache dürfen eingeführt werden, wenn man deren legalen Erwerb beweisen kann. Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst beim Zoll erkundigen, ob das Mitbringsel ihrer Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert der Internetauftritt des deutschen Zolls (http://www.zoll.de) und zum Beispiel die WWF (http://www.wwf.de) Informationen. Unter http://www.wisia.de finden Sie eine Auflistung des BfN aller Tier- und Plfanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen.
Spenden für Pakistan - damit die Hilfe auch ankommt Die Präsidentin der Deutschen Welthungerhilfe, Bärbel Dieckmann, ruft zu Spenden für die Flutopfer in Pakistan auf. Viele Opfer haben keine Lebensgrundlage mehr, es drohen Krankheiten und Seuchen. Bei der Welthungerhilfe sind derzeit gerade einmal 250.000, Euro angelangt; wenig im Vergleich zum Spendenaufkommen bei früheren Katastrophen. Dabei sind die Deutschen in der Regel sehr fleißige Spender und das ist gut so. Leider wissen das auch Trittbrettfahrer und schwarze Schafe. Wie man dennoch sicherstellen kann, dass das gespendete Geld effektiv genutzt wird und garantiert bei den Bedürftigen ankommt, sagen ARAG-Experten. Vorsicht! Misstrauisch sollten Spender bei Spendenaufrufen sein, die sehr emotional gestaltet sind, mit drastischen Bildern arbeiten und dabei wenige Informationen über konkret geplante Hilfsmaßnahmen bieten. Vorsicht auch bei Spendenaufrufen im Internet, warnen ARAG-Experten. Zwar sind diese nicht automatisch unseriös, aber besonders hinter Ketten-E-Mails stecken oft regelrechte Abkassierer. International statt regional Wer für die Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan spenden will, sollte auf eine internationale Vernetzung der begünstigten Hilfsorganisation achten. Seriöse Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in so einer Situation nicht allein vorgehen. Bei einer Katastrophe wie derzeit in Pakistan, bei der weltweit die Hilfe anläuft, ist die Abstimmung also besonders wichtig. ARAG-Experten raten deshalb zu international agierenden und erfahrenen Hilfsorganisationen. Zweckgebunde Spenden Viele Leute tendieren dazu, ihre Spende konkret für ein spezielles Hilfsprojekt oder einen ganz bestimmten Zweck zu spenden. Das gibt ihnen das Gefühl, eine möglichst gute Kontrolle über die Spenden zu haben. Von solchen zweckgebundenen Spenden wird sonst zwar abgeraten, weil eine seriöse Organisation durch ihre Erfahrungen vor Ort viel besser einschätzen kann, wo Mittel nötig sind. In den nächsten Wochen wird nach Einschätzung der ARAG-Experten in Pakistan aber ein so großer Bedarf herrschen, dass keine Gefahr besteht, die Spendengelder könnten nicht mehr sinnvoll ausgegeben werden. Eine große Spende Es ist besser, eine größere Summe zu spenden als mehrere kleine, raten die ARAG-Experten. So bleibt der Verwaltungsaufwand beim Verteilen gering und mehr Spendengelder sind für die Bedürftigen da. DZI Gütesiegel Grundsätzlich besitzen seriöse Organisationen das Gütesiegel des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen: Einen grünen Sternenkranz mit den Buchstaben DZI in der Mitte. Werden bis zu 20 Prozent der Spenden für den Verwaltungsaufwand ausgegeben, gilt das als angemessen. Einen Anteil von bis zu 35 Prozent wertet das Institut als noch vertretbar, denn es kann schließlich aufwendig sein, Hilfsgüter in schwer zugängliche Regionen zu bringen. Organisationen mit höheren Verwaltungskosten wird das Spendensiegel verweigert. Derzeit tragen 236 Organisationen das jährlich neu zu beantragende Spendensiegel.
Mängelmeldung oftmals mangelhaft! Die Sommerzeit bringt manchmal nicht nur Urlaubsfreuden, sondern auch Reiseleiden mit sich. In Zeiten in denen Billigflieger, Last-minute-Angebote und Superschnäppchen Hochkonjunktur haben, sehen sich Urlauber am Ziel ihrer Reise immer häufiger mit erheblichen Mängeln in Sachen Unterkunft konfrontiert. Wie Sie Ihre Beschwerden richtig anbringen und so einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen können, erklären Ihnen die ARAG-Experten. Jahr für Jahr bringt die Reiselust in vielen Fällen auch den Reisefrust mit sich und zwar dann, wenn die bezahlte Reise nicht das hält, was sie verspricht. Hierbei kann es sich um kleinere Mängel, aber auch um unzumutbare Zustände handeln, etwa wenn im Bad kein fließend Wasser vorhanden ist, oder das Hotelbett vor Dreck starrt. Egal um welche Mängel es sich handelt, die Regeln die im Fall einer Beschwerde eingehalten werden müssen, sind immer dieselben. Unannehmlichkeit nicht gleich Mangel Zunächst wird unterschieden zwischen Unannehmlichkeit und tatsächlichem Mangel - der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung. Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein Zimmer zur Meerseite bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition Strandlage lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist. Richtig reklamiert Hat man aber tatsächliche Mängel in der Leistung der gebuchten Reise festgestellt, sollte man unbedingt folgende Verhaltensregeln beachten, damit eine Reisepreisminderung Erfolg hat: Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln und räumt dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Ist die Frist verstrichen aber die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Photos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden. Nach dem Urlaub kann die schriftliche Reklamation binnen eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden, allerdings nur, wenn schon vor Ort eine Reklamation erfolgte. Das Schreiben sollte zudem enthalten, ob Sie einen Preisnachlass oder Schadensersatz fordern. Preisminderung je nach Mangel und Prozent Sollte die Beweisaufnahme detailliert genug sein, die Mängel tatsächliche Mängel und nicht etwa Unannehmlichkeiten und das oben beschriebene Prozedere eingehalten, treten die Regeln der Reisepreisminderung in Kraft. Hierbei handelt es sich um die Festlegung der Prozentsätze, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann. Diese tendieren zwischen 5 Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Solche Listen sind mittlerweile im Internet einsichtbar, unter http://www.lexisnexis.de/downloads/RMaengel.pdf etwa sind fast alle möglichen Mängelkategorien mit den dazugehörigen Prozentsätzen der Reisepreisminderung aufgeführt.
Freizeiten und Gastschulaufenthalte Urlaub mit den Eltern wird vielen Kindern und Jugendlichen irgendwann zu langweilig. Da sie aber noch nicht alt genug sind, allein zu verreisen, bieten sich Ferienfreizeiten an. Soll der Auslandsaufenthalt der Weiterbildung des Kindes dienen, kommt ein Gastschulaufenthalt infrage. Was es zu beachten gibt, sagen ARAG-Experten. Ferienfreizeiten Wird der Vertrag über das Internet geschlossen, so besteht kein Widerrufsrecht. Die gesetzlichen Regelungen, die dem Verbraucher ansonsten ein Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen einräumen, machen bei Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung und auch Freizeitgestaltung eine Ausnahme. Treten während einer solchen Reiseveranstaltung Mängel auf, kann der Teilnehmer gegebenenfalls Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter als Reiseveranstalter und die Teilnahme an einer Freizeit als Pauschalreise angesehen werden kann. Organisieren und bieten Vereine und Jugendgruppen eine solche Fahrt nur für ihre Mitglieder an, sind sie nicht als Reiseveranstalter zu qualifizieren, so die ARAG-Experten. In einem solchen Fall tritt der Verein nach außen nicht als Reiseveranstalter auf, so dass die Reiserechtvorschriften keine Anwendung finden. Werden von Organisationen Reisen öffentlich beworben und angeboten, wird man allerdings sehr wohl von einer Reiseveranstaltung ausgehen können. Treten Mängel auf, können die Teilnehmen auf das Minderungsrecht im Reiserecht zurückgreifen. Teilnehmer an vereinsinternen Veranstaltungen, die nicht unter das Pauschalreiserecht zu fassen sind, haben allerdings ebenfalls Ansprüche, falls bei einer Freizeit etwas schief läuft. Hier ist jedoch im Einzelfall zu bewerten, ob ein Mangel vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung sind damit neben den Umständen des Einzelfalls auch der Vereinszweck, das Vereinsleben oder die Tradition des Vereins. So sind bei einer Veranstaltung eines Klettervereins andere Maßstäbe heranzuziehen als beim Ausflug eines Schwimmvereins. Haftung bei Schäden Kommen bei einer Freizeit minderjährige Teilnehmer zu Schaden oder richten diese Schäden an, so stellt sich die Frage nach der Haftung der Begleit- und Aufsichtspersonen. Für die Dauer der Freizeitveranstaltung übertragen die Eltern eines Minderjährigen vertraglich die Aufsichtspflicht auf den Ausrichter. Wird die Aufsichtspflicht verletzt und kommt es dabei zu einem Schaden, haftet der Veranstalter. Aus diesem Grund wir meist mit Abschluss der Vertrages eine Versicherung abgeschlossen, die diese Schäden abdecken soll. Die Eltern des Minderjährigen sind für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn sie die Aufsichtsperson sorgfältig ausgewählt und angeleitet haben. Gastschulaufenthalte Werden Gastschulaufenthalte (Schüleraustausch) für eine Dauer von mindestens drei Monaten angeboten, sind die Veranstalter ohne weiteres als Reiseveranstalter einzustufen. Das Pauschalreiserecht schreibt bei diesem speziellen Reisetyp besondere Pflichten des Veranstalters vor. Dieser muss neben der angemessenen Unterbringung des Gastschülers auch für eine angemessene Betreuung und Beaufsichtigung sorgen. Daneben sind Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch im Aufnahmeland zu schaffen, so die ARAG-Experten. Die Informationen über die Einzelheiten des Aufenthaltes müssen dem Gastschüler spätestens zwei Wochen vor dem Antritt mitgeteilt werden. Verletzt der Veranstalter diese Pflicht, ist der Teilnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall muss er auch nicht, abweichend vom Pauschalreiserecht, eine Entschädigung für die Aufwendungen des Reiseveranstalters zahlen. Abweichend vom Pauschalreiserecht kann der Gastschüler den Vertrag jederzeit, auch nach Antritt der Reise, kündigen. Im Falle der Kündigung schuldet er jedoch den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Aber auch der Gastschüler seinerseits ist verpflichtet, sich in die ausgewählte Gastfamilie zu integrieren und durch einen regelmäßigen Schulbesuch zum Gelingen des Aufenthaltes beizutragen.
Einheitliche Kundenrechte in der EU Trotz Europäischer Union und einheitlicher Währung schrecken viele Verbraucher vor einem Einkauf auch im EU-Ausland zurück. Der Grund sind bestehende Unsicherheiten im Hinblick auf Garantien, Widerrufsfristen oder Informationspflichten. Auf EU-Ebene sind Mindeststandards festgelegt, die in den Mitgliedsstaaten gelten müssen. Allerdings steht es den einzelnen Staaten frei, strengere Regelungen im Hinblick auf den Verbraucherschutz zu treffen, so die ARAG-Experten. In der bestehenden Uneinheitlichkeit wird oft die Ursache für den eingeschränkten grenzüberschreitenden Handel gesehen. Dies gilt besonders für den Online-Handel, der ja eigentlich der ideale Ort für grenzüberschreitende Ein- und Verkäufe sein könnte. Um den europäischen Binnenmarkt zu stärken, hat die EU-Kommission im Oktober 2008 den Vorschlag für eine neue EU-Verbraucherrichtlinie vorgelegt, die eine so genannte Vollharmonisierung des Verbraucherrechts beabsichtigt. Ziel ist die europaweite Angleichung der nationalen Verbraucherschutzgesetze. Dadurch soll eine einheitliche Regelung eingeführt werden, die für ein gleichmäßig hohes Verbraucherschutzniveau sorgt und es Gewerbetreibenden ermöglicht, ihre Waren an Verbraucher in 27 Mitgliedstaaten zu verkaufen. Und das genau so, wie sie es zu Hause tun: mit denselben allgemeinen Geschäftsbedingungen und demselben Informationsmaterial. Dies würde die Kosten, die für die Händler mit der Einhaltung von Rechtsvorschriften verbunden sind, erheblich verringern und gleichzeitig den Verbrauchern umfassenden Schutz gewähren. Der Nachteil: Einzelne Staaten haben bestimmte Verbraucherrechte besonders hoch ausgestaltet, so die ARAG-Experten. Eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene führt in diesen Staaten auch zu einer Verschlechterung der Verbraucherschutzrechte. Was regelt die Verbraucherrechtsrichtlinie konkret? Vorvertragliche Information Die Richtlinie verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Verbraucher bei allen Verbraucherverträgen über wesentliche Aspekte zu informieren. Dazu gehören z.B. die Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzlichen Kosten für Versand, Lieferung oder Postzustellung. Lieferung und Risikoübergang (derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt) Der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher binnen maximal 30 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung die Ware liefern. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält, trägt der Gewerbetreibende das Risiko und die Kosten bei einer etwaigen Verschlechterung oder Zerstörung bzw. Verlust. Bei Lieferverzug oder Nichtlieferung hat der Verbraucher nun das Recht auf Kostenerstattung binnen höchstens 7 Tagen ab Lieferdatum. Widerrufsfristen bei Fernabsatz Dies betrifft z.B. Einkäufe im Internet, über Mobiltelefon, Katalog und unter Druck getätigte Käufe. Eine einheitliche Überlegungsfrist von 14 Kalendertagen und gemeinsame Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist. Einführung eines leicht handhabbaren und verbindlichen Standard-Widerrufsformulars. Nachbesserung, Ersatzlieferung, Garantien Zur Schaffung von mehr Sicherheit sollen künftig die Rechte für Verbraucher, die ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben, einheitlich geregelt werden; zunächst mittels Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dann Minderung oder Erstattung des Kaufpreises. Missbräuchliche Vertragsklauseln Es gilt eine neue schwarze Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln, die per se verboten sind sowie eine EU-weite graue Liste von Vertragsklauseln, die als missbräuchlich einzustufen sind, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist. Der Verbraucherschutz soll in vielen Bereichen verstärkt werden, darunter bei Online-Auktionen: Gemäß der Richtlinie gelten für Auktionen, auch im Internet, die Standardinformationspflichten. Auch das Verkaufsverhalten soll geregelt werden: Der Schutz vor aggressiven Verkaufsmethoden bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen und im Direkthandel soll laut ARAG-Experten deutlich gestärkt werden. Der Bundesrat hat bereits im März 2009 in einer Stellungnahme seine Ablehnung dieser Richtlinie deutlich gemacht. Sie stelle für Deutschland eine Verschlechterung der Verbraucherrechte dar. Zuletzt hat die zuständige EU-Kommissarin Vivian Reding bei einem Treffen mit den zuständigen EU-Ministern Anfang Juni 2010 Kompromissbereitschaft signalisiert. Die Vollharmonisierung der Verbraucherschutzrechte auf europäischer Ebene scheint damit zunächst vom Tisch, so dass es vorerst im Verbraucherschutzrecht bei der Festlegung von Mindeststandards bleiben wird, die von den Mitgliedsstaaten umzusetzen sind.
Google Street View - Widerspruch gegen Veröffentlichung Schon vor dem Startschuss für Google Street View in Deutschland, reagiert das Unternehmen auf die Forderungen der Datenschutzbeauftragten. Ab dem 12. August 2010 ermöglicht Google auf seiner deutschen Internetseite http://www.google.de mithilfe eines Formulars den Widerspruch gegen die Veröffentlichung des eigenen Hauses innerhalb des Programms. Vier Wochen lang kann der Nutzer unter Verwendung von Satellitenbildern den Standort seines Hauses angeben und Google auffordern, das jeweilige Haus nicht auf Google Street View zu zeigen. Auch nach dem Start des Dienstes, der zum Ende des Jahres geplant ist, soll diese Möglichkeit erhalten bleiben.
Kein Anspruch auf Beförderung zur Kindertagesstätte In Koblenz wurde ein Antrag abgelehnt, mit dem Eltern um Übernahme der Beförderung ihres Kindes zu der Kindertagesstätte baten, die dem Jungen während der Ferienzeit zugewiesen wurde. Diese befand sich in einer anderen Ortsgemeinde, so dass sich der Weg zur Kindertagesstätte verlängerte. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied in einem Eilverfahren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung nicht gewährleistet sei, da sich dies nicht aus dem Kindertagesstättegesetz (KitaG) ergebe (VG Koblenz, Az.: 5 L 914/10.KO).
Einreisegebühr ins Land der unbegrenzten Möglichkeiten Ab September 2010 müssen USA-Touristen eine Pauschale von 14 Dollar bezahlen, wenn sie in das Land einreisen wollen. Mit dieser Regelung, die für alle Touristen, die nicht zum Erwerb eines Einreisevisums verpflichtet sind gilt, möchte man eine Art Tourismussteuer ins Leben rufen. Die Gebühr in Höhe von umgerechnet 10,60 Euro ist in der Regel nur einmal alle zwei Jahre fällig, also nicht bei jeder Einreise in die Vereinigten Staaten. Mit den aus der Einreisegebühr gewonnenen Erträgen will die USA weltweite Werbekampagnen für Tourismus in den USA fördern, was langfristig zu mehr Besuchern und damit zu zusätzlichen Jobs führen soll. Die geplante Steuer geht auf ein Gesetz zur Tourismusförderung zurück und verspricht Mehreinnahmen von ca. 200 Millionen Dollar im Jahr.
EU-Bußgelder müssen noch warten Die geplante EU-weite Geldsanktionsvollstreckung wird nicht, wie geplant, zum 1. Oktober dieses Jahres Inkrafttreten können. Da die Partei Die Linke eine Genehmigung zu einem Berichtertstattergespräch erwirken konnte, kann der Bundesrat frühstens Ende September 2010 über das neue Gesetz abstimmten. Dies beinhaltet, dass Bußgeldstellen aus anderen EU-Ländern nichtbezahlte Geldbußen auch in Deutschland eintreiben können. Während dies zum jetzigen Zeitpunkt nur Österreich möglich ist und dies auch nur ab einem Betrag von 25, Euro, sollen in Zukunft offene Bußgelder aus allen EU-Ländern in Deutschland vollstreckt werden können.
Bestellbestätigung ist keine Angebotsannahme Die spätere Beklagte bot auf ihrer Internetseite ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro an. Der Kläger bestellte daraufhin acht dieser Geräte. Die Beklagte übersandte jeweils an den Bestelltagen Bestellbestätigungen. Sie lieferte allerdings nicht die Geräte, sondern die Ersatzakkus für das Gerät aus. Daraufhin klagte der Kläger vor dem Amtsgericht München und verlangte die Lieferung der Verpackungsgeräte. Das AG wies die Klage ab, da kein Kaufvertrag über die Geräte zustande gekommen sei. Der Kläger hat mit seiner Bestellung ein Angebot zum Kauf abgegeben, - laut Gericht hat die Beklagte dieses Angebot aber nicht angenommen. Eine Annahme liegt insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, sagen aber nichts über eine etwaige Annahme des Angebots aus, erläutern ARAG-Experten (AG München, Az.: 281 C 27753/09).
Kein ALG II während Freiheitsstrafe Der Kläger, der ALG II bezog, war zur Vollstreckung einer rund fünfwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft, die von der Inhaftierung durch die Justizvollzugsanstalt informiert worden war, forderte daraufhin das Arbeitslosengeld II für die Zeit der Haft vom Kläger teilweise zurück. Diese Rückforderung hat das LSG nun als rechtmäßig beurteilt. In der ersten Instanz war der Kläger dagegen noch erfolgreich gewesen mit seiner Argumentation, es handele sich bei einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht um eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung, da für die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Vollstreckungsbehörde zuständig sei. Dies sah das LSG anders. Es betont, dass mit der Verhängung einer Geldstrafe nach Tagessätzen zugleich auch die Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt werde. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe trete dann kraft Gesetzes die Freiheitsstrafe, Damit hatte der Mann vom Tag der Aufnahme an kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, erläutern ARAG-Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 15 AS 96/10).
Elektrische Stirnlampen oder Aufstecklicht reichen nicht aus An einem Abend im Juli kam es auf einem Radweg zu einer Kollision zweier Radfahrer. Während das Rad des späteren Klägers, der eine batteriegetriebene Stirnlampe am Helm trug, unbeleuchtet war, hatte der Beklagte sein Mountainbike mit einem elektrischen Aufstecklicht am Lenker ausgestattet. Beide Radler sahen die Schuld jeweils beim Unfallgegner: Der Kläger meinte, das Rad des Beklagten sei unzureichend beleuchtet gewesen, da das Aufstecklicht nur noch schwach geleuchtet habe. Der Beklagte argumentierte, das Rad des Klägers sei nicht mit dem ordnungsgemäßen Licht ausgestattet gewesen. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Fahrrad grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet ist, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, aber allein nicht ausreichend, erklären ARAG-Experten (LG München, Az.: 17 O 18396/07).
Pedelecs und E-Bikes Fahrräder mit elektrischer Unterstützung erfreuen sich einer stetig wachsenden Popularität. Die meisten dieser Fahrzeuge sind zumindest ihrer Optik nach als Fahrräder zu qualifizieren. Die rechtliche Einordnung, ob es sich tatsächlich um ein Fahrrad oder möglicherweise doch um ein zulassungspflichtiges Fahrzeug handelt, erfolgt anhand der Antriebsart, der Leistung des Antriebs und der möglichen Geschwindigkeit. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen den sogenannten Pedelecs auf der einen und den E-Bikes auf der anderen Seite. ARAG-Experten nennen weitere Fakten. Pedelecs Pedelecs unterstützen den Fahrenden nur, solange dieser auch tatsächlich in die Pedale tritt. Beträgt die abgegebene Leistung dieser Trethilfe nicht mehr als 250 Watt und endet die Unterstützung bei maximal 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, so bleibt dem Gefährt der Status des Fahrrades erhalten. Schnelle Pedelecs (sog. S-Pedelecs), die diese Grenzwerte überschreiten und nicht schneller als 45 km/h sind, müssen entsprechend der europäischen Richtlinien eine Typenprüfung aufweisen. E-Bikes Im Gegensatz zu Pedelecs besitzen E-Bikes einen tretunabhängigen Antrieb. Sie gelten als Leichtmofa, wenn sie unter anderem nicht mehr als 500 Watt Leistung bereitstellen und eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h erreichen und bedürfen einer Betriebserlaubnis. Mofa-Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis E-Bike und S-Pedelec sind aufgrund ihrer Antriebe nicht mehr als Fahrräder zu qualifizieren. Das Führen des E-Bikes setzt mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung voraus. Personen, die vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen lediglich einen Personalausweis. Wer ohne entsprechende Bescheinigung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Das S-Pedelec verlangt aufgrund der höheren möglichen Geschwindigkeit nach einer Fahrerlaubnis der Klasse M. Liegt diese nicht vor, ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht. Vorsicht ist aber auch bei einfachen Pedelecs mit Anfahrhilfe geboten: Viele Bundesländer halten für diese ebenfalls mindestens die Mofa-Prüfbescheinigung für erforderlich. Versicherung E-Bike und S-Pedelec müssen zusätzlich versichert und mit einem Kennzeichen versehen sein. Wem es trotz Motorunterstützung immer noch nicht flott genug geht, sollte auf keinen Fall am Motor rumbasteln, warnen ARAG-Experten: Änderungen an den Fahrzeugen können zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Auch das Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine strafbare Handlung dar. Sicherheit Zu beachten ist zudem, dass sowohl beim E-Bike als auch beim Pedelec eine Mindestprofiltiefe der Reifen von einem Millimeter gegeben sein muss. Eine Helmpflicht besteht allerdings bei keinem der genannten Fahrzeuge. Rechtliches Die Benutzung des innerstädtischen Radwegnetzes bleiben dem E-Bike und dem S-Pedelec grundsätzlich verwehrt. Dies dürfte prinzipiell auch bei ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku gelten, da die Qualifizierung als Kraftfahrzeug nicht mit dem Ausfall des Antriebs endet, so die ARAG-Experten. Auch wurde die StVO dahingehend geändert, dass die ehemals bestehende Erlaubnis, ein Mofa durch Treten auf dem Radweg zu bewegen, gestrichen wurde. E-Bikes dürfen allerdings im Stadtbereich und außerhalb geschlossener Ortschaften solche Radwege benutzen, die ausdrücklich für Mofas freigegeben sind. Ob dies auch für S-Pedelecs gilt, ist derzeit noch umstritten, da diese bauartbedingt eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen können und damit nicht als Mofa gelten. Die rechtliche Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug hat auch Auswirkung auf die Promillegrenzen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit. Während diese bei Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegt, ist eine absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrzeugführers bereits bei 1,1 Promille gegeben. Nur Fahrern von Pedelecs kommen die geringeren Bußgeldsätze für Radfahrer zugute. Ein Beispiel: Verbotenes mobiles Telefonieren kostet sie 25, Euro, auf dem S-Pedelec- und E-Bike 40, Euro und einen Punkt Zusammenfassend kann dem Halter oder dem Fahrer eines E-Bikes oder S-Pedelecs daher nur geraten werden, sich nicht von der fahrradähnlichen Optik seines Gefährts leiten zu lassen, sondern vielmehr die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs gebotene erforderliche Sorgfalt zu wahren und geltende verkehrsrechtliche Regelungen zu beachten.
Hochwasser in Ostdeutschland Erst Sachsen, dann Brandenburg - einmal mehr haben schwere Überschwemmungen in Ostdeutschland massive Schäden verursacht. Das eigentliche Ausmaß einer solchen Naturkatastrophe wird allerdings erst dann deutlich, wenn das Wasser irgendwann wieder abgeflossen ist und die Aufräumarbeiten beginnen können. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Was ist im Falle eines Hochwassers gegen Schäden versichert? Je nachdem, welche Gegenstände konkret beschädigt wurden, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Gebäude oder Hausratversicherung sind Überschwemmungs- und Hochwasserschäden allerdings nicht versichert, warnen ARAG-Experten. Elementarschadenversicherung Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller vollläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe. Alte Versicherungspolicen sind oft ein Vorteil In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG-Experten Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert. Schäden sofort anzeigen Im Schadensfall ist man laut ARAG-Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).
Teurer Flunker mit den Schulferien Zu Beginn und Ende der Schulferien macht sich bundesweit ein Phänomen breit, das als Flunker Ferien oder schummelfrei bekannt ist. Eltern verlängern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder, meistens um ein günstiges Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können oder um die Urlaubszeit der Eltern und Kinder besser unter einen Hut bringen zu können. Pünktlich zu Beginn der Schulferien klären die ARAG-Experten, welche Folgen das eigenmächtige Freinehmen haben kann. Die besten Reiseschnäppchen, Sonderangebote zum Urlaub und die günstigsten Hotelzimmer haben oftmals einen großen Fehler: Sie fallen nicht in die Schulferienzeit. Um dennoch mit der Familie in den Urlaub fahren zu können, umgehen manche Eltern einfach die Ferienzeiten in den Bundesländern und lassen ihren Nachwuchs ein paar Tage vor oder eben nach Beginn der Schulferien blaumachen. Während eine Freistellung vom Unterricht in gravierenden Fällen, etwa dem Tod eines nahen Angehörigen oder dem 80.Geburtstag der Großmutter, durchaus von der Schule genehmigt wird, gilt dies für eine einfache Urlaubsverlängerung nicht. Mit einer Razzia am Nürnberger Flughafen 2008 hatte die Polizei auf das Phänomen Flunker-Ferien aufmerksam gemacht und dabei etwa 100 Familien abgepasst, die gerade aus dem verlängerten Urlaub kamen. Auch ehrliche Anfragen können zum Ziel führen Wollen Eltern ihre Kinder also vom Unterricht befreien lassen damit diese länger am Strand spielen können, müssen sie dies beantragen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden, würden die Kinder länger als drei Tage fehlen, muss die Schulleitung ihr Placet geben. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben, und die Kinder fehlen dennoch zu Ende oder Beginn der Ferien, handelt es sich um eine Nichtwahrnehmung des Unterrichts, die in manchen Fällen sanktioniert wird. Teuer bestraft Das Ordnungsamt kann in solchen Situationen Strafgelder verhängen, die zwischen 500, und 2.500, Euro schwanken können. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten.
Das Paket in Nachbars Händen? Paketsendungen werden häufig beim Nachbarn abgegeben, da die Paketzusteller die Sendungen gerne beim ersten Versuch loswerden möchten. In vielen Fällen erhält der Empfänger keine Benachrichtigung oder ist damit gar nicht einverstanden. Doch ist die Abgabe beim Nachbarn überhaupt erlaubt und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn der Nachbar die Sendung (aus Versehen) beschädigt oder diese verloren geht? Diese Fragen beantworten Ihnen die ARAG-Experten. Packstation oder Vermerk gegen Nachbars Neugierde Die meisten Paketzustelldienste behalten sich in ihren AGBs vor, die Sendungen auch beim Nachbarn abgeben zu dürfen. Diese Klauseln sind jedoch zum Teil unwirksam, wie das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung im März 2007 festgestellt hat (Az.: I - 18 U 163/06). Dabei wurde die Bezeichnung Nachbar als ungenau moniert, da diese im deutschen Sprachgebrauch sehr weit gefasst ist. Trotzdem werden seit dieser Entscheidung zum Teil diese AGBs weiter verwendet. Zudem ist es für den Empfänger problematisch gegen diese Klauseln anzugehen, da regelmäßig zwischen dem Absender und dem Paketzustelldienst ein Vertrag zustande kommt. Praxistipp der ARAG-Experten: Wenn Sie nicht möchten, dass der Nachbar die Sendung empfangen darf, so bitten Sie den Absender, dies darauf zu vermerken oder lassen Sie sie an eine Paketstation senden, wo Sie sie abholen können. Gefahrübergang bestimmt Ersatzanspruch Ist die Paketsendung beim Nachbarn beschädigt worden oder ist die Sendung verloren gegangen, so kommt es auf den so genannten Gefahrübergang an. Versenden Privatleute Paketsendungen, so geht die Gefahr, dass die Ware beschädigt oder verloren geht, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Paketzusteller über. Wird das Paket von einem Unternehmer im Rahmen der Erfüllung eines Kaufvertrages mit einem Verbraucher versendet, geht die Gefahr erst dann über, wenn der Privatkäufer die Ware erhalten hat. Geht das Paket beim Nachbarn verloren oder wird es beschädigt, so ist der Kaufvertrag nicht erfüllt und der Unternehmer hat Haftungsansprüche gegen den Paketzustelldienst. Der Käufer kann vom Unternehmer die Ware erneut verlangen. Sollte es sich um eine besonders wertvolle Sendung handeln, sollten Sie einen versicherten Versand in Auftrag geben. Hierbei haftet der Paketzusteller bis zu einem bestimmten Betrag (meist bis 500, Euro).
Die eigene Homepage Es ist noch gar nicht so lange her, da fragten sich die ersten großen Unternehmen, ob sie denn eine eigene Website brauchten. Heute können sich viele Privatpersonen ein Leben ohne eigene Homepage kaum noch vorstellen. Wer auf seine Webseite nicht verzichten will, tut dies meistens, um sich über Gestaltung und Inhalt selbst darzustellen und mit anderen zu kommunizieren. Was dabei manchmal vergessen wird: Auch für private Websites gibt es Regeln. Wer also juristische Schwierigkeiten vermeiden will, sollte sich laut ARAG-Experten neben Gestaltung und Inhalt auch ein wenig um die rechtlichen Grundlagen kümmern. Der Content oder auch der Inhalt. Die erste und wichtigste Frage - zumindest aus juristischer Sicht - lautet: Legal oder illegal? Ganz bestimmt nicht egal! Das Internet ist voll mit Bildern, Videos, Audiodateien und Texten. Es ist kinderleicht, sie zu kopieren und auf der eigenen Website einzubinden. Vielen ist daher gar nicht bewusst, dass es sich dabei um fremdes geistiges Eigentum handelt, in das andere viel Zeit, Mühe, Kreativität und Geld investiert haben. Der Urheberrechtsschutz beginnt aber tatsächlich in dem Moment, in dem ein Text geschrieben, eine Melodie komponiert oder ein Bild gemalt wird. Es ist nicht erforderlich, ein Werk in ein öffentliches Register eintragen zu lassen oder es mit einem Copyright-Vermerk zu versehen. Die Inhalte müssen laut ARAG-Experten allerdings durch menschliches Tun geschaffen worden sein und dürfen nicht nur Alltäglichkeiten wiedergeben. Artikel, Songtexte und Fotos sind somit regelmäßig geschützte Werke; aber auch Linksammlungen und andere Datenbanken sind meist geschützt und dürfen nicht einfach übernommen werden. Im Unterschied dazu sind hingegen Urteile, Gesetze und andere amtliche Publikationen nicht geschützt, sofern sie nicht redaktionell bearbeitet wurden. Gleiches gilt für eine Pressemitteilung, die dazu bestimmt ist, weitergegeben zu werden. Hier kann man sich ohne Bedenken bedienen. Das Design Schön soll sie sein, die eigene Website. Kein Problem, wenn man eigentlich kein großer Künstler ist: Es gibt genug tolle Anregungen im World Wide Web. Doch Vorsicht: Auch Layout, Buttons oder Grafiken einer anderen Webseite können geschützt sein, wenn es nicht dem zahlloser anderer Webseiten gleicht. Wenn ein auffälliges besonders tolles Design sehr gut gefällt, sollten man die Stilelemente nicht ohne zu fragen komplett übernehmen. Die Links Mithilfe von Links stellt man die Verbindung zu anderen Websites und deren Inhalten her. Erst durch die Verlinkung entsteht also ein Netz, englisch Web. Links auf der eigenen Website sind laut ARAG-Experten grundsätzlich rechtmäßig. Strafbar ist aber selbstverständlich die Verlinkung mit rechtswidrigen Websites und Downloads. Die Informationen, Daten oder Bilder, die man auf der eigenen Homepage bereitstellt, werden vom Gesetzgeber als Inhalte gewertet, die man sich zu Eigen macht. Das gilt ebenso, wenn die Seite mit anderen verlinkt ist. Die durch den Link zugänglich gemachten Informationen hat man also mit zu verantworten. Links sollten daher immer derart programmiert sein, dass sich automatisch ein neues Fenster öffnet - im Ernstfall wird das vom Gericht in der Regel als klar ersichtliches Verlassen einer Seite gewertet. Sonst macht man sich diese Inhalte nach Auffassung einiger Gerichte zu Eigen, verletzt damit den Urheberschutz oder haftet für den Inhalt. Der Disclaimer Aus Angst, für gesetzte Links haftbar gemacht zu werden, findet sich auf zahlreichen Webseiten ein Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg mit dem Aktenzeichen 312 O 85/98. Unter Berufung darauf wird behauptet, man müsse sich von allen Links distanzieren, um nicht dafür haftbar zu sein. Die einfache Distanzierung von den verlinkten Seiten ist allerdings nicht nur paradox, sondern auch rechtlich umstritten. Schließlich wirkt es zunächst widersprüchlich, wenn man eine Seite empfiehlt und gleichzeitig von dieser Abstand nimmt. Rechtlich umstritten ist diese Methode laut ARAG-Experten, weil dadurch jede offensichtlich kriminelle Seite straffrei verlinkt werden könnte. Das Impressum Es empfiehlt sich für alle Betreiber einer Homepage, ein Impressum anzulegen. Im Teledienstgesetz (§6 TDG) heißt es zwar lediglich, dass jede geschäftsmäßige Seite bestimmte Informationen bereitstellen muss. Der Begriff geschäftsmäßig wird jedoch nicht eindeutig erläutert. Klar ist, dass hierunter Firmen- oder sonstige gewerblich genutzte Seiten fallen. Da aber außerdem von nachhaltig angelegten Seiten die Rede ist, fällt eigentlich jede Website darunter. Ein Impressum muss einen volljährigen Verantwortlichen sowie eine Kontaktadresse beinhalten. Es darf nur ein Verantwortlicher genannt werden, damit im Streitfall für Eindeutigkeit gesorgt ist. Das Impressum muss außerdem unmittelbar erreichbar sein. Dies bestätigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht Münchens (Az.: 29 U 4564/03). Daher sollte man grundsätzlich auf gängige Bezeichnungen wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichen zurückgreifen. Für gewerbliche Internetseiten müssen zusätzlich noch eine Reihe anderer Angaben gemacht werden. Gästebuch und Forum Die meisten privaten Seiten haben auch ein Gästebuch, in dem User mit dem Betreiber in Kontakt treten können. Im Sinne der Impressumspflicht reicht ein Gästebuch allerdings nicht als Kontaktmöglichkeit aus. Hierfür muss eine E-Mail genannt, oder ein Kontaktformular bereitgestellt werden. Ein Forum lässt Diskussionen zu. Dort werden aktuelle oder allgemeine Themen behandelt. Es bietet Usern die Möglichkeit, miteinander in Kontakt zu treten. Wer eines dieser Features anbietet, sollte es regelmäßig warten, raten ARAG-Experten. Als ausreichend wird seitens der Gerichte für private Webseiten eine wöchentliche Begutachtung gewertet. Wird in einem Eintrag eine andere Person beleidigt oder stellt ein Gast einen Link zu einer illegalen Seite ins Gästebuch oder ins Forum, so muss dieser Eintrag so schnell wie möglich gelöscht werden. Ein kurzer Check! - Wollen Sie fremde Inhalte verwenden, können Sie sich nicht darauf berufen, dass nicht ausdrücklich auf bestehende Schutzrechte hingewiesen wurde. Daher: Fragen Sie besser nach, bevor Sie fremden Content einfach übernehmen. - Auch Layout, Buttons oder Grafiken einer anderen Webseite können geschützt sein. Darum sollten Sie die Stilelemente nicht ohne zu fragen komplett übernehmen. - Programmieren Sie Ihre Links so, dass sich automatisch ein neues Fenster öffnet. In der Regel wird das vom Gericht als klar ersichtliches Verlassen ihrer Seite gewertet. Sonst machen Sie sich ggf. diese Inhalte zu Eigen und haften für den Inhalt. - Legen Sie ein Impressum mit dem volljährigen Verantwortlichen und der Kontaktadresse an. Greifen Sie dabei auf gängige Bezeichnungen zurück wie Impressum, Kontakt oder Anbieterkennzeichen. - Überprüfen Sie die Einträge auf Inhalt, Links und Angemessenheit. Wird in einem Eintrag eine andere Person beleidigt oder stellt ein Gast einen Link zu einer illegalen Seite bei Ihnen ins Gästebuch oder ins Forum, so löschen Sie diesen Eintrag. - Für gewerbliche Seiten im Impressum zusätzlich erforderlich: - Ein Vertretungsberechtigter - Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Register und Registriernummer - Aufsichtsbehörde + Kontaktadresse - Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (druckbar)
Baumwurzeln des Nachbarn müssen nicht geduldet werden Im konkreten Fall ging es um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks hatte dies bisher hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Da der Rasen so beeinträchtigt war, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Das AG München bejahte jedoch ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Wurzeln, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vorliege. Dieser sei in großem Maße durchwuchert. Nach Landesrecht hat die Nachbarin nach 20 Jahren zwar keinen Anspruch mehr auf Beseitigung der Bäume. Das Eindringen der Wurzeln ist laut ARAG-Experten aber nicht von der Verjährung umfasst (AG München, 121 C 15076/09).
Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks hatte dies an eine Familie vermietet. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis rund 832, Euro fest. Da diese Gebühren bei dem Mieter nicht beigetrieben werden konnten, setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Dieser hielt sich jedoch für nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen und zog vor das VG Koblenz. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das VG verwies auf die einschlägige Abfallgebührensatzung. Danach habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, ist nach Auskunft der ARAG-Experten nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter (VG Koblenz, 7 K 1230/09.KO).
Regenwasserrohr nicht Teil einer Wohngebäudeversicherung Am Haus der späteren Kläger kam es zu einem Überlaufen der Dachrinne. Die gerufenen Handwerker stellten fest, dass das Regenabflussrohr außerhalb eines Gebäudes, aber auf dem Grundstück, gebrochen war. Die Kläger verlangten von dem beklagten Wohngebäudeversicherer die Übernahme der Kosten für die Rohrinspektion und der Kosten für die Instandsetzung nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma. Der Versicherer meint, der geltend gemachte Schaden sei von der Wohngebäudeversicherung nicht erfasst. Das LG Coburg gab der Versicherung Recht. Bereits nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung seien vom Versicherungsschutz nur Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienten. Ein Abflussrohr für Regenwasser, das nicht auch häusliche Abwässer abführt, nicht der Wasserversorgung zuzuordnen, erläutern ARAG-Experten (LG Coburg, 23 O 786/09).
Mehr Rechte für ledige Väter Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem heute veröffentlichten Urteil das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt (Az.: 1 BvR 420/09). Mütter können ab sofort ihr alleiniges Sorgerecht nicht mehr durchsetzen, wenn ein Familiengericht feststellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. ARAG-Experten erläutern die Sachlage. Dieses Urteil kommt nicht überraschend. Das Bundesjustizministerium arbeitet bereits seit längerer Zeit an einer Reform, um die Rechte unverheirateter Väter zu stärken. Nach der derzeitigen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat die Mutter bei unverheirateten Paaren das alleinige Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht kann gegenüber dem Jugendamt formlos erklärt werden, wozu aber die Zustimmung der Mutter notwendig ist. Dadurch kann die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht verhindern, auch wenn es eigentlich dem Wohle des Kindes dienen würde. Diese gesetzliche Regelung hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bereits im Jahre 2009 gerügt und als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewertet. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Es bleibt aber dabei, dass das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind nach der Geburt zunächst allein bei der Mutter liegt. Zum Sorgerecht gehören z.B. die Entscheidung über die Schullaufbahn des Kindes, die Art und Weise der medizinischen Behandlung im Krankheitsfall und Recht zu bestimmen, wo das Kind lebt (Aufenthaltbestimmungsrecht).
Der neue E-Postbrief - Verbindlich? Vertraulich? Verlässlich? Seit Mitte Juli 2010 bietet die Deutsche Post eine neue Art des Briefeversendens auf dem Onlineweg an. Damit können künftig von Verbrauchern, Unternehmern und Verwaltungen E-Mails verschickt werden, die sicher, nachweisbar und verbindlich sind. Dazu braucht der Nutzer lediglich Computer und Mobiltelefon. Die ARAG-Experten beantworten hier die wichtigsten Fragen rund um den Start in die E-Post und klären, ob das Prinzip hält, was es verspricht. Einstieg leicht gemacht Wer einen E-Postbrief verschicken möchte, kann sich unter http://www.epost.de anmelden und muss dann noch bei einer der Postfilialen mit dem Personalausweis verifiziert werden. So ist sichergestellt, dass die elektronische Post, die von Max Mustermann verschickt wurde auch von Max Mustermann kommt. Es wird dann ein elektronisches Postfach ähnlich eines normalen E-Mail-Postfachs eröffnet, über das die elektronischen Schreiben empfangen und versendet werden können. Die Adresse könnte z.B. so aussehen: max.mustermann@e-postbrief.de. Auch wenn der Empfänger noch nicht registriert ist, kann ein E-Postbrief versendet werden. Dieser wird dann von der Post ausgedruckt und per normaler Post an den Empfänger zugestellt (hybrider E-Postbrief). Dies hat allerdings eine Kostenerhöhung zur Folge. Ähnlich dem normalen Briefversand beginnen die Preise für diesen Service bei 55 Cent. Fast alles ist möglich Auch Briefe, deren Empfang bestätigt werden muss, oder die zu unterschreiben sind, können mit dem elektronischen Service der Post versendet werden. So wird ein elektronischer Brief zu einem Einschreiben, indem man lediglich den Knopf Als Einschreiben drückt. Sobald der Empfänger den Brief zugestellt bekommen hat, wird man, wie bei einem Einschreiben, per Rückschein darüber informiert. Ist eine Unterschrift nötig, gelingt dies durch das Anfügen einer elektronischen Signatur. Damit ist die Schriftform z.B. bei Kündigungen gewahrt. Sichere Sache Besonders der Aspekt der Sicherheit beschäftigt viele zukünftige Nutzer des E-Briefes, und so legt die Post auf die Sicherung der Informationen besonders viel Wert. Bei der Anmeldung wird die Authentizität durch Benutzername und Passwort sichergestellt, beim Versenden der E-Postbriefe zusätzlich durch Handy-TAN. Dabei wird ein Einmalpasswort an das Mobiltelefon des Nutzers geschickt, der damit die gewünschte Transaktion wie z.B. Versenden eines Briefes oder Angabe einer neuen Kontonummer durchführen kann (wie schon beim Online-Banking). Zudem werden alle Vorgänge verschlüsselt übertragen. Mehrkosten? Mehrkosten entstehen durch den e-Briefversand nicht, da ein spezielles Programm oder Betriebssystem nicht notwendig ist. Schon mit den Browsern Internet Explorer ab Version 6 und Firefox ab der Version 2 ist die Teilnahme an dem E-Postbrief-Verfahren möglich, wobei die Post aufgrund neuester Technologien die aktuellste Version auch bei dem Betriebssystem empfiehlt. Auch die Registrierung und das Bereitstellen des elektronischen Briefkastens inkl. Empfang sind für die Nutzer kostenfrei. Die Preise für den E-Postbrief betragen 55 Cent bei einem Volumen bis 20 MB, als elektronisches Einschreiben 1,60 Euro. Die komplette Preisliste steht auf http://www.epost.de als pdf-Datei zum Download bereit. Um bezahlen zu können wird ein Guthabenkonto eingerichtet, das per Lastschrift, Kreditkarte oder giropay aufgeladen werden kann.
Keine Rechtslosigkeit im Sommerschlussverkauf Obwohl es den Sommerschlussverkauf seit 2004 offiziell gar nicht mehr gibt, hat sich an der alljährlichen Schnäppchenjagd nicht viel mehr als der Name geändert. Wo jetzt Sale oder Alles muss raus! drauf steht, ist immer noch der gute alte SSV drin. Zwar geht es in der Schlacht um die besten Rabatte teilweise recht wild zu, die Rechte der Käufer aber bleiben unangetastet. Damit die Schnäppchenjäger den Sommerschlussverkauf heil überstehen, haben die ARAG-Experten eine Übersicht der wichtigsten Rechte zum Thema Umtausch, Rückgabe und Reklamation zusammengestellt. Umtausch ist Kulanzsache Der Umtausch einwandfreier Ware, die in einem Ladengeschäft gekauft wurde, gegen den Kaufpreis oder andere Ware ist ein Entgegenkommen des Händlers. Das heißt, dass ein Paar Schuhe bei späterem Nichtgefallen nur umgetauscht werden kann, wenn der Händler sich kulant zeigt. Haben die Schuhe allerdings Mängel, über die der Käufer beim Kauf nicht aufgeklärt wurde oder die für beide Parteien nicht sichtbar waren, sind die Regelungen zum Käuferrecht zu beachten. Danach muss dem Händler zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden. Der Käufer hat also die Wahl, ob er die kaputten Schuhe gegen ein paar neue Schuhe (gleiches Modell zum gleichen Preis) umtauschen oder ob er die Schuhe durch den Verkäufer reparieren lassen möchte. Wenn aber auch das neue Paar Schuhe Mängel hat oder zwei Versuche zur Reparatur fehlschlagen, bleiben folgende Optionen. Geld zurück oder Preis herab Der Kunde kann entweder vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen oder er kann die mangelhafte Ware behalten und den Kaufpreis mindern. Für die Höhe der Minderung gibt es keine festen Kriterien, Käufer und Verkäufer müssen sich hier, gegebenenfalls durch Schätzung, einigen. Einige Händler bieten auch einen Gutschein über den ursprünglichen Kaufpreis an. Dieses Angebot muss der Käufer aber nicht annehmen. ARAG-Experten erinnern aber daran: Der reklamierte Fehler des Produkts darf nicht Grund für die ursprüngliche Preisreduzierung sein! Fall noch lange nicht verjährt Fällt dem Käufer nicht sofort nach dem Kauf eines Produkts auf, dass dieses Mängel hat, kann immer noch reklamiert werden, denn verjährt ist der Fall erst nach zwei Jahren ab dem Kauf. Auch deshalb ist es immer ratsam, Rechnungen eine gewisse Zeit lang aufzubewahren. Fazit Grundsätzlich gilt für den Sommerschlussverkauf: Mit den Preisen purzeln nicht die Käuferrechte!
Sozialamt muss Miete doppelt zahlen Bei einer älteren Frau stellten sich ein höherer Pflegebedarf sowie die Notwendigkeit vollstationärer Pflege heraus. Die Dame kündigte deshalb ihren Wohnungsmietvertrag und wurde in die vollstationäre Pflege aufgenommen. Die Kosten für die Pflege übernahm der Sozialhilfeträger. Er weigerte sich aber, außerdem noch die weiter anfallende Miete für die Wohnung der Klägerin bis zum Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist zu zahlen. Der Sozialhilfeträger war der Ansicht, dass die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung nicht erforderlich sei, da die Klägerin im Pflegeheim untergebracht sei. Zudem hätte sie früher mit ihrer Vermieterin über eine Auflösung des Mietverhältnisses sprechen müssen. Das LSG Nordrhein-Westfalen gab der 90-jährigen Klägerin Recht, denn es sei ihr nicht zumutbar gewesen, ihre Wohnung früher zu kündigen. Bis zum Ablauf der stationären Kurzzeitpflege hat die Frau darauf hoffen dürfen, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können. Da eine Neu-Vermietung innerhalb der Kündigungsfrist auch unter Einschaltung des Vermieters nicht möglich gewesen sei, hat sie alles Zumutbare und Mögliche getan, um die Kosten der doppelten Unterkunft so gering wie möglich zu halten, erklären ARAG-Experten (LSG NRW, Az.: 9 SO 6/08). Schadensersatz wegen gefällter Bäume Der Mieter einer Mietsache darf das Eigentum des Vermieters nicht schädigen. Wenn also der Mieter eines Grundstücks ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume auf dem Grundstück fällt, macht er sich nach unter Umständen schadensersatzpflichtig. Um die Sicherheit der von ihr betriebenen gemieteten Anlage zu erhöhen, hatte die Beklagte die Bundesforstbehörde mit dem Abholzen von Bäumen beauftragt. Insgesamt wurden 55 Bäume vom Grundstück der späteren Klägerin entfernt. Diese hatte von den Rohdungsarbeiten aber erst im Nachhinein erfahren. Die Grundstückseigentümerin verklagte die Beklagte auf rund 40.000, Euro Schadensersatz, weil sie das Grundstück mit Baumstand für einen höheren Kaufpreis hätte verkaufen können. Die Bäume boten einen Sichtschutz auf diese Anlage. Ein fest zum Kauf entschlossener Käufer hatte nach den Baumfällarbeiten kein Interesse mehr an dem Grundstück. Die Beklagte ist zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Beklagte hat laut ARAG schuldhaft ihre Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt, da ein Einverständnis der Grundstückseigentümerin mit den Baumfällarbeiten nicht vorgelegen habe. Die Höhe des Schadensersatzes ergab sich aus dem entgangenen Gewinn der Klägerin, durch den abgesprungenen Käufer (OLG Oldenburg, 14 U 77/09).
Arbeitszimmer wieder absetzbar Seit 2007 konnten Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellte. Die Regelung betraf vor allem Lehrer, die zwar zu Hause arbeiten müssen, aber deren Arbeitsmittelpunkt nach wie vor die Schule darstellte. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nun gekippt. ARAG-Experten erläutern die Einzelheiten: Verschärfung ist verfassungswidrig Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen dem aktuellen Beschluss zufolge umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter und kippten die oben genannte Verschärfung im Steuerrecht. Laut ARAG-Experten müssen Aufwendungen nun für häusliche Arbeitszimmer auch dann von der Steuer abgesetzt werden können, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Gesetzgeber muss rückwirkend vom 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen (Az.: 2 BvL 13/09). Vorinstanzen waren uneinig Die große Koalition hatte die Absetzbarkeit von häuslichen Arbeitszimmern drastisch eingeschränkt. Arbeitnehmer und Selbständige konnten seither die Kosten dafür nur noch dann geltend machen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Seither konnten zum Beispiel Lehrer, Handelsvertreter und Vertriebsmitarbeiter mit diesen Aufwendungen nicht mehr ihre Steuerlast drücken. Dagegen waren zahlreiche Klagen eingereicht worden. Das Verfassungsgericht entschied über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster, das die Regelung als Verstoß gegen die Verfassung bewertet hatte. Die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz und Berlin-Brandenburg hatten die Kürzung dagegen gebilligt. Gute Nachrichten für Lehrer Die Entscheidung betrifft vor allem Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen, die zum Teil von zuhause aus arbeiten müssen und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, denn die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt.
Immer mehr Falschgeld in Umlauf Im vergangenen Jahr brachten Geldfälscher in Deutschland deutlich mehr Blüten in Umlauf. Die Zahl der Fälschungen stieg 2009 laut Bundesbank um 28 Prozent. Insgesamt registrierte die Notenbank 52.500 Blüten in 2009, im Jahr davor waren es noch 41.000. Laut neuester Zahlen der Bundesbank liegt die Zahl der gefälschten Geldscheine im ertsen Halbjahr dieses Jahres mit 33.654 Blüten abermals 20 Prozent höher als im Vergleichshalbjahr 2009. ARAG-Experten nennen Fakten: Die meisten Kriminellen der Branche bevorzugen 50- und 20-Euro-Noten. So versuchen die Fälscher die höchste Note nachzumachen, die im Handel noch problemlos akzeptiert wird. In Deutschland war im vergangenen Jahr fast jede zweite Blüte ein falscher Fünfziger, im gesamten Euro-Raum ist fast jeder zweite gefälschte Banknote ein 20-Euro-Schein. ARAG-Experten raten daher, die Sicherheitsmerkmale der Euro-Scheine zu prüfen, um sich von der Echtheit der Banknoten zu überzeugen. Eine Faustregel dazu lautet: Fühlen, sehen, kippen: Fühlen: Fühlen der erhabenen Oberfläche - besondere Drucktechniken verleihen den Banknoten ihre einzigartige Struktur. Die Abkürzung der Europäischen Zentralbank, die Wertzahlen und die Abbildungen der Fenster bzw. Tore heben sich von der Oberfläche ab. Sehen: Ansehen der Banknote im Gegenlicht - das Wasserzeichen, der Sicherheitsfaden und das Durchsichtsregister werden sichtbar. Alle drei Merkmale sind sowohl von der Vorder- als auch von der Rückseite echter Banknoten zu erkennen. Kippen: Schräg halten der Banknote - Im Hologramm erscheint auf der Vorderseite der Banknoten das Euro-Symbol und die Wertbezeichnung im Folienstreifen (bei den niedrigen Stückelungen 5, / 10, und 20, Euro) bzw. das Architekturmotiv und die Wertbezeichnung im Folienelement (bei den hohen Stückelungen 50, / 100, / 200, und 500, Euro). Auf der Rückseite wird beim Kippen der Banknote der Glanzeffekt des aufgebrachten Perlglanzstreifens sichtbar (bei den niedrigen Stückelungen) und die Farbveränderung der optisch variablen Farbe (bei den hohen Stückelungen).
Medizintourismus Immer mehr Deutsche reisen ins Ausland, um sich dort medizinisch versorgen zu lassen. Über das Internet oder in Zeitungen wird mit technisch modern ausgerüsteten Behandlungsräumen, hoher Qualität der eingesetzten Produkte und qualifiziertem Personal geworben. Ob die Gebiss-Sanierung, Laserbehandlung der Augen oder aber eine kosmetische Operation - die medizinischen Eingriffe lassen sich oft schon zu einem Bruchteil der hiesigen Kosten vornehmen. Allein im Jahr 2009 sollen nach Schätzungen mehr als 250.000 ausländische Patienten, zu einem großen Teil aus Deutschland, eine medizinische Behandlung in Polen vornehmen lassen haben. Es lassen sich mittlerweile auch auf Medizintourismus spezialisierte Reiseagenturen finden, die den Auslandaufenthalt mit dem jeweils dazugehörigen Arztkontakt als Pauschalreise anbieten. ARAG-Experten wissen, was vor einer medizinischen Behandlung im Ausland zu beachten ist: Wer sich im Ausland behandeln lässt, muss damit rechnen, auch bei eventueller Nachbesserung auf Reise gehen zu müssen. Deutsche Ärzte werden im Regelfall die Nachbesserung nicht durchführen. Nur in einem Notfall besteht eine Behandlungspflicht. Teilweise finden sich aber bereits Angebote, die eine Nachbesserung durch einen deutschen Arzt beinhalten. Eine gründliche Recherche lohnt sich daher. Da sich auch bei einem gut ausgebildeten Arzt das Risiko eines Arztfehlers nicht ganz ausschließen lässt, müssen Patienten einkalkulieren, dass etwaige Haftungsansprüche gegen den Arzt in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht geltend gemacht werden müssen. Um das Prozessrisiko hierbei zu minimieren, sollte man sich vom behandelnden Arzt daher zumindest eine Garantie einräumen lassen. Auch sollten man sich noch vor Beginn der Behandlung einen persönlichen Eindruck vor Ort über den Service verschaffen sowie über die Ausstattung und die verwendeten Materialien in der Praxis. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass eine gute sprachliche Verständigung möglich ist. Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten der EU behandeln zu lassen. Dies hat der Europäischer Gerichtshof bereits 2003 (EuGH, Az.: C-385/99) entschieden. In einem solchen Fall hat der Versicherte dann einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Krankenversicherer nach § 13 Abs. 4 - 6 SGB V. Aber ARAG Experten raten zur Vorsicht: Im aktuellen Urteil vom 17. Februar 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 1 KR 14/09 R) entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht die vollen Kosten einer Behandlung im Ausland übernehmen muss, wenn diese genauso in Deutschland durchführbar und kostengünstiger wäre. In einem solchen Fall sind nur die Vergütungssätze zu erstatten, die im Inland normalerweise angefallen wären. Für eine reibungslose Kostenerstattung empfehlen ARAG-Experten insgesamt folgendes Vorgehen: Noch vor der Behandlung bei der Krankenkasse über die Kostenerstattung beraten lassen! Dazu ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet. Die Kostenerstattung selbst findet sich in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt. Die Kostenübernahme beim Zahnersatz ist genehmigungspflichtig! Zunächst sollten der Patient sich also bei einem Arzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan aufstellen lassen. Diese Kosten übernimmt die Kasse. Dieser Plan sollte dann dem ausländischen Arzt vorgelegt werden und von diesem ein Heil- und Kostenplan nach deutschem Vorbild erstellt werden. Den so erstellten Heil- und Kostenplan reicht man dann bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein. Nach der Behandlung sollten die Patienten sich eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen lassen. Diese wird dann bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht. Auf europäischer Ebene wird derzeit eine Richtlinie erarbeitet, die einen Arztbesuch innerhalb der EU-Mitgliedsländer noch weiter erleichtern soll. Künftig sollen Patienten in Europa selbst entscheiden können, in welchem EU-Land sie zum Arzt gehen wollen. Eine entsprechende EU-Richtlinie wird bis zum Jahresende erwartet. Geplante Krankenhaus- und Arztbesuche sollen danach grundsätzlich wie im Heimatland des Versicherten von den Krankenkassen erstattet werden. Eine Genehmigung durch die Krankenkassen soll aber in Fällen erforderlich sein, wenn eine angemessen Krankenhausbehandlung auch im eigenen Land möglich wäre, so die ARAG-Experten.
Vorsicht bei Kaffefahrten Das Angebot klingt verlockend: ein toller Gewinn mit Einladung zur Abholung, eine Ausflugsfahrt samt Verpflegung zum unschlagbar niedrigen Preis. So oder ähnlich werben die Veranstalter auf den bunten Einwurfzetteln für ihre Kaffeefahrten. Die meist in einem solchen Paket enthaltene Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung wird in den Angeboten nur am Rande erwähnt. Doch Vorsicht! Hier soll meist zweitklassige Ware zu überhöhten Preisen an den Mann gebracht werden. ARAG-Experten sagen daher, welche Rechte Teilnehmern einer solchen Fahrt zustehen und wie sie sich gegen die oft unlauteren Geschäftspraktiken der Anbieter wehren können. Rechtlich eine Pauschalreise Die Busreise mit Mahlzeit und anschließender Verkaufsveranstaltung stellt meist eine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts dar. Damit kann auf die reiserechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zurückgegriffen und eine Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung vom Anbieter daher nicht erzwungen werden. Hält der Veranstalter seine im Vorfeld abgegebenen Leistungsversprechen nicht ein, so kann ein Teil des gezahlten Reisepreises zurückverlangt werden. Oft wird sich dies aber vor dem Hintergrund des recht günstigen Reisepreises wirtschaftlich kaum rentieren. Widerrufsrecht im In- und Ausland Wer Waren auf einer Kaffeefahrt erwirbt und den Kauf später bereut, kann den Kaufvertrag binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen. Gründe für den Rücktritt vom Vertrag müssen nach Auskunft der ARAG Experten nicht genannt werden. Die Veranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, Käufer über ihr Widerrufsrecht schriftlich zu belehren. Wird über das Widerrufsrecht erst nach Vertragsschluss belehrt, so beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat. Doch aufgepasst: Kostet die Ware weniger als 40, Euro und wird auch sofort bezahlt und mitgenommen, so ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Findet eine Kaffeefahrt ins Ausland statt, so ist zu berücksichtigen, dass für den Kauf damit auch prinzipiell das ausländische Recht Anwendung findet. Ein möglicher Widerruf gegen den Kauf beurteilt sich dann ausschließlich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Dies soll aber für den Fall nicht gelten, wenn der Verkäufer den Verbraucher bereits in Deutschland zu der Reise ins Ausland animiert hat, um ihn dort zum Kauf zu bewegen oder wenn der Verbraucher eine Pauschalreise ins Ausland gebucht hat und der deutsche Reiseveranstalter im Urlaubsland die Teilnahme an der Verkaufsfahrt selbst organisiert hat. In diesen Fällen bleibt auch ein im Ausland geschlossener Vertrag nach deutschem Recht widerrufbar. Unwirksamer Kaufvertrag Beim Verkauf von Wundermitteln etwa gegen Krebs oder Rheuma kann der Vertrag zudem unwirksam sein. Wer bei Kaffeefahrten Produkte wie Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken unter Hinweis auf deren heilende Wirkung verkauft, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Käufer muss allerdings im Streitfall die Werbeaussagen des Verkäufers nachweisen können. Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen! Auch versprochene Gewinne können nach § 661a BGB eingefordert und rechtlich geltend gemacht werden, so die ARAG-Experten. Wird nämlich der Eindruck eines tatsächlichen Gewinns erweckt, so muss der versprochene Gewinn auch geleistet werden. Aber auch hier gilt: Da es sich bei den versprochenen Leistungen in den meisten Fällen um Ramschprodukte handelt, dürfte sich der Aufwand meistens nicht lohnen. Zudem kann sich der Veranstalter im Einzelfall strafbar nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) machen. Dies wird angenommen, wenn Verbraucher in größeren Anzahlen mit bewusst unwahren und irreführenden Versprechen angelockt werden und so der Eindruck erweckt wird, sie würden besondere Vorteile erlangen. Wer sich von diesen Informationen nicht abschrecken lässt und dennoch an einer solchen Fahrt teilnehmen möchte, der sollte folgende Verhaltensregeln der ARAG-Experten beherzigen: Lassen Sie sich im Rahmen der Verkaufsveranstaltung nicht zu einem Vertragsschluss drängen. Sollten Sie einen Vertrag geschlossen haben, lassen Sie sich eine Kopie aushändigen und prüfen Sie genau die Angaben zum Namen und Sitz des Verkäufers. Vorsicht bei reinen Postfachangaben! Zahlen Sie gekaufte Ware nicht bar an. Bei einem späteren Widerruf des Vertrages muss in der Regel auf Rückzahlung der Anzahlung geklagt werden. In den wenigsten Fällen wird der Betrag freiwillig vom Veranstalter erstattet.
Visitenkarten-Werbung an Autos nur nach Antrag erlaubt Fast jeder Autofahrer hat schone mal eine Visitenkarte eines potentiellen Autokäufers an seinem Fahrzeug gehabt. Die Justiz setzt dieser zunehmend häufig praktizierten «wilden Werbung» nunmehr Grenzen. Visitenkarten an Autos zu klemmen, die auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sind, um sich selbst als potentiellen Aufkäufer ins Spiel zu bringen, stellt eine «genehmigungspflichtige Sondernutzung» dar, hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Begründung der OLG-Richter: Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit über das hinaus, was unter den so genannten «Gemeingebrauch» von Straßen falle. Händler müssen sich daher eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür auch zahlen, erläutern ARAG-Experten. Diese Regelung für Autohändler gilt ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder für Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG-Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichts Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Dieser hatte auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus Karten verteilt und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 200, Euro auferlegt bekommen (OLG Düsseldorf IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi).
Bei Mietzahlungen gilt der Samstag nicht als Werktag Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, in denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete - ebenso wie es gesetzlich geregelt ist - im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist und musste entscheiden, ob bei dieser Frist auch der Samstag als Werktag gilt. Nein, entscheiden die Richter! Diese «Schonfrist» soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten, in Auftrag gegeben werde. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Bankgeschäftstage sind aber grundsätzlich nur die Tage von Montag bis Freitag. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde, erläutern ARAG-Experten. Daher ist es gerechtfertigt, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen (BGH VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09).
Koffer weg - was nun? Hurra, endlich Ferien! In fast allen Bundesländern ist die Schule aus. Nur die Schüler und Lehrer in Bayern und Baden-Württemberg müssen sich noch mit der Vorfreude begnügen. Die Reisewelle rollt also und führt leider hier und da auch zum Reisechaos - besonders auch an den Flughäfen: Was zu Wartezeiten beim Einchecken und der Sicherheitskontrolle oft hinzu kommt: Verspätetes oder verschwundenes Gepäck! Dafür gibt es zum Glück das Montrealer Abkommen, beruhigen die ARAG-Experten. Montrealer Abkommen Es regelt alles rund um verspätetes und verloren gegangenes Gepäck bei internationalen Flügen. Verspätet sich der Koffer, darf der Passagier - bis das Gepäck wieder auftaucht - notwendige Dinge für den Aufenthalt kaufen. Dies können z.B. Kleider und Pflegemittel sein, die sich ansonsten im Koffer befinden. Es darf aber nur das gekauft werden, was auch wirklich benötigt wird und keinesfalls mehr wert sein, als der Gepäckinhalt. Bei Vorlage entsprechender Quittungen ist die Fluggesellschaft zur Erstattung verpflichtet, wobei es eine Höchstgrenze von ca. 1.200, Euro gibt. Fluggesellschaft haftet Ist das Gepäck verloren oder beschädigt, haftet die Fluggesellschaft - allerdings ebenfalls nur bis zu einem Höchstbetrag von rund 1.200, Euro. Wollen die Reisende bei einem etwaigen Verlust mehr Geld, so sollten sie den Wert ihres Gepäcks bereits bei der Aufgabe angeben - in diesen Fällen fällt jedoch eine Extragebühr an. Einige Fluggesellschaften raten daher, die Wertgegenstände mit ins Handgepäck zu nehmen. Verlust sofort anzeigen In jedem Fall gilt aber, dass die Reisenden so schnell wie möglich schriftlich der Fluggesellschaft den Verlust bzw. die Beschädigung anzeigen müssen. Da der Verlust von Gepäck meistens auf einen Fehler des Boden- oder Flugpersonals zurückzuführen ist, kann man sich kaum dagegen schützen. ARAG-Experten raten aber dazu, auf teure Designer-Koffer zu verzichten. Diebe wittern darin größere Beute als in unauffälligen preiswerten Gepäckstücken. Abschließen oder nicht? Koffer abzuschließen ist allerdings wenig hilfreich, denn der Zoll ist berechtigt, das Gepäck zu öffnen. USA-Reisenden hilft da ein TSA-Schloss. Damit ist der Koffer abgeschlossen, die amerikanischen Sicherheitsbehörden haben aber einen Generalschlüssel zu Gepäckprüfung.
Kulanz im Hitzechaos Nicht nur die Temperaturen erreichen in diesem Sommer Rekordwerte, sondern auch die damit verbundenen Schäden. Besonders betroffen sind Reisende, die unter den defekten Klimaanlagen der Deutschen Bahn zu leiden haben. Nicht ausgelegt für Temperaturen über 32 Grad Celsius, bricht die Klimaregelung in vielen Zügen zusammen, Hitzeschlag und Ohnmacht sind das Ergebnis. Welche Leistungen Sie in diesem Fall von der Deutschen Bahn erwarten können, darüber klären die ARAG-Experten auf. Heiß, Heißer, Bahnfahren Seit letzter Woche Samstag sind in etwa 41 Fernzügen der Deutschen Bahn die Klimaanlagen ausgefallen. Passagiere litten unter Temperaturen um die 50 Grad, von Hitze-Kollaps und Ohnmacht wurde berichtet. Da die Fenster oftmals nur unter Gewalt zu öffnen gewesen wären, und das Bahnpersonal lediglich ungenügende Maßnahmen ergreifen konnte, wächst die Zahl der Geschädigten stetig an. Allein die Polizei Münster hat nach dem Hitzeunfall in Bielefeld bis heute 66 Beschwerden von Reisenden erhalten. Keine Rechte, keine Pflichten Während aber im Fall einer Bahnverspätung die Rechte der Reisenden eindeutig geregelt sind, müssen die Betroffenen eines Klimaanlagen-Ausfalls eine Entschädigung vor Gericht erkämpfen. Zwar hat die Bahn eine so genannte Fürsorgepflicht gegenüber ihren Passagieren, die sagt aber nichts über die Temperierung der Reise aus. So stoppt etwa die Bahn Züge bei einem Totalausfall der Klimaanlage, ist aber nicht zur Vergabe von Freigetränken verpflichtet - wie zum Beispiel bei einer Verspätung von über einer Stunde. Passagieren bleibt also einzig und allein, auf die Kulanz der Bahn zu hoffen. Schadenszahlung, Schmerzensgeld Obwohl Fenster in Bahnwaggons häufig nur dadurch zu öffnen sind, dass man, wie im Notfall, die Scheibe einschlägt, ist auch dieses Vorgehen, trotz Temperaturen wie im Backofen, nicht erlaubt. Die Bahn sieht dies nur bei Notfällen vor, und verlangt bei Missachtung dieser Vorschrift eine Schadenszahlung für die entstandenen Schäden. Andererseits können hitzegeschädigte Passagiere nicht von Entschädigungsgeldern ausgehen, denn diese sind nur bei Zugverspätungen vorgesehen. Allein durch das Haftpflichtgesetz ist es Passagieren möglich, Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend zu machen, denn bei einer Gefährdung der Gesundheit sieht dieses Gesetz einen Schadensersatz vor. Die Bahn gab aber jetzt an, sich mit den Betroffenen außergerichtlich über Schmerzensgeldzahlungen einigen zu wollen. Unser Tipp für alle Reisenden: Auf jeden Fall immer für genügend Wasser im Proviantpaket sorgen!
Nacktscanner - Durchblick für mehr Sicherheit Die großen Ferien haben in fast allen Bundesländern begonnen - die Reisewelle rollt! Viele Familien haben die Koffer schon gepackt. Jetzt nichts wie hin, zum Flughafen und ab in den Urlaub! Aber da war doch noch etwas!? Stimmt: Nacktscanner! Während die Einen den Einsatz der Geräte aus Sicherheitsgründen fordern, sehen die Anderen darin kritisch die Erklimmung der nächsten Stufe auf dem Weg zum gläsernen Bürger. Tatsache ist jedoch, dass die umstrittenen Geräte in anderen Ländern bereits heute zum Alltag gehören. Flugreisende aus Deutschland werden mit dieser Gegebenheit zwangsläufig konfrontiert, wenn sie in die betreffenden Länder verreisen. ARAG-Experten zeigen auf, wo Nachtscanner schon längst im Einsatz sind. Unter den EU-Mitgliedstaaten setzen bereits Großbritannien und die Niederlande auf die umstrittenen Körperscanner, um Fluggäste am Zoll bis auf die Haut zu durchleuchten. Auch kommen die Geräte in den USA, Schweiz, Japan, Thailand und Australien zum Einsatz. In Russland werden Nacktscanner sogar schon seit 2007 verwendet. Ob und wenn ja, wann die Nacktscanner an deutschen Flughäfen zum Einsatz kommen werden, steht momentan noch nicht fest. Vereinzelt lassen sich der Presse Ankündigungen entnehmen, die auf einen Testeinsatz bereits ab Mitte 2010 hindeuten. Auf EU-Ebene wird laut ARAG-Experten derzeit der prinzipielle Einsatz der Geräte auf europäischen Flughäfen diskutiert. Auf Bedenken stoßen diese Geräte insbesondere wegen dem Eingriff in die Intim- und Privatsphäre, der Strahlenbelastung für Vielflieger und der datentechnischen Möglichkeit der Speicherung der Bilder. Parfüm oder Flüssigsprengstoff Ohnehin gelten für den Flugverkehr bereits seit November 2006 zahlreiche Einschränkungen. Nach der in Kraft getretenen EU-Regelung dürfen bei allen Flügen mit Abflugflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten in Behältnissen mit maximal 100 Millilitern mitgenommen werden. Diese müssen dann an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Davon erfasst werden auch flüssige Stoffe wie etwa Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotionen, Öle, Cremes und Zahnpasta. Alle Behältnisse müssen hierbei in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von einem Liter befördert werden. Zulässig ist hierbei nur ein Beutel pro Person. Ausnahmen davon können nur für Medikamente sowie Spezialnahrungsmittel wie etwa Nahrung für Babys oder Diabetiker gemacht werden. Die Notwendigkeit muss hierbei vom Passagier auf Verlangen glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Langfristig ist geplant dieses Verbot abzuschaffen. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass es Scanner gibt, die in der Lage sind, Flüssigsprengstoff zu erkennen. Als ein dafür möglicher Zeitpunkt wird das Jahr 2013 angepeilt. Besondere Bestimmungen in den USA Für die Reisen in die USA gelten verschärfte Sicherheitsbestimmungen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sollten sich USA-Reisende auf zusätzliche Personen- und Gepäckkontrollen einstellen. Auf Wunsch der US-Behörden kann an jedem Abflugsteig das Handgepäck noch einmal gesondert durchsucht und die Reisenden besonders kontrolliert werden. Passagiere müssen in der letzten Stunde des Fluges vor der Landung sitzen bleiben. Die Flugreisenden dürfen laut ARAG-Experten während dieser Zeit auch nicht mehr an ihr Handgepäck. Zudem sind während des gesamten Fluges Gegenstände auf dem Schoß vorerst nicht gestattet.
Diebstahl im Urlaub - was tun? Eine der ärgerlichsten Erfahrungen die ein Reisender machen kann, ist sicherlich der Diebstahl von Dokumenten, Karten und Wertsachen im Ausland. Denn darunter leidet nicht nur die Reisekasse, auch der Erholung tut ein solches Ärgernis nicht gut. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass schnellstmöglich nach Verlust der eigenen Sieben Sachen die Polizei, die Versicherung und andere Institutionen eingeschaltet werden müssen. Damit man im Fall des Falles weiß zu tun ist, um den Schaden einzugrenzen, haben die ARAG-Experten die wichtigsten Maßnahmen rund um den Diebstahl im Urlaub zusammengestellt. Prävention Zunächst einmal gilt, es gar nicht erst zu einem Diebstahl kommen zu lassen! Man sollte zum Beispiel immer den Safe im Hotelzimmer nutzen oder nach dem hoteleigenen, meistens größerem Tresor fragen. Bei ordnungsgemäßem Gebrauch haften in Deutschland und dem europäischen Ausland die Hoteliers. Unbedingt vermeiden sollte man die Mitnahme von größeren Mengen Bargeld. Auch den Hotelschlüssel sollte man idealer weise nicht an der Rezeption abgeben und die Umgebung gut im Auge behalten. Immerhin wurden etwa 15,2 Prozent aller Deutschen schon einmal im Urlaub bestohlen. Schadensbegrenzung Sollte trotz aller Vorsicht dennoch etwas passiert sein, ist das Wichtigste nach einem Diebstahl die sofortige Kontaktaufnahme mit Polizei und Versicherung. Sollte nämlich keine Anzeige erstattet oder der Diebstahl nicht unverzüglich bei der Versicherung gemeldet werden, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Schadens. Auch ist es von größter Wichtigkeit, die Anzeige nicht nur bei einem Streifenbeamten sondern direkt auf dem zuständigen Revier aufzugeben. Obwohl die gängige Hausratversicherung für deutlich mehr Schäden aufkommt als viele denken, ist der Abschluss einer zusätzlichen Reisegepäckversicherung oft ratsam. Diese schützt vor Verlust oder auch Beschädigung des Reisegepäcks. Allerdings sind auch hier einige Regeln zu befolgen: Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, nicht sorglos mit seinem Gepäck umzugehen. Lässt er seine Reisetasche zum Beispiel unbeaufsichtigt im Bahnabteil stehen während er ins Bordrestaurant geht, oder gibt sie einem Fremden zu tragen, handelt er grob fahrlässig. Neuer Pass beim Konsulat Bei Verlust von Dokumenten wie EC-Karten, Kreditkarten und Flugtickets sollten die Notfallnummern der verschiedenen Anbieter angerufen werden. Hier können Schäden gemeldet und Karten gesperrt werden. Fehlen nach dem Diebstahl Reisepass oder Personalausweis helfen die deutsche Botschaft oder das nächste Konsulat weiter: Dort werden Ersatzausweise ausgestellt, die die Rückreise ermöglichen. Auch hier besteht die Pflicht, Diebstähle sofort zu melden, sonst könnte der entstandene Schaden, etwa wenn die Kreditkarte von Fremden verwendet wird, auf den Bestohlenen zurückfallen. Zur Sicherheit sollten vor der Abreise alle wichtigen Dokumente photokopiert werden und Daten wie Notfallnummern und Adresse der deutschen konsularischen Vertretung notiert werden. Die Mitnahme eines Notfall-Passes mit allen wichtigen Rufnummern auf einen Blick, der zum Beispiel als PDF unter http://www.forium.de erhältlich ist, ist in diesem Falle eine große Hilfe. Die zentrale Sperr-Notrufnummer 116116 ist in Deutschland gebührenfrei 24 Stunden am Tag zu erreichen.
Fit und Sicher Südafrika war für ein paar Wochen der Mittelpunkt der Welt, Die Vuvuzelas klingen noch nach, Spanien ist Weltmeister, die deutsche Mannschaft konnte das Spiel um den 3. Platz für sich entscheiden. Aber erinnern wir uns: Michael Ballack, Didier Drogba, Arjen Robben - die Liste der Fußball-Stars, die sich im Vorfeld der Fifa-WM 2010 verletzt haben, reichte aus, um eine hochkarätige Weltauswahl zusammenzustellen. Hier zu Lande führt König Fußball - zumindest bei den Männern - nicht nur die Beliebtheitsskala sondern auch die Unfallstatistik an. Bei den Frauen sind Volleyball, Gymnastik und Turnen die Sportarten mit den meisten Unfällen - gefolgt von Fußball und Reiten. ARAG-Experten wissen: 23 Prozent aller Unfälle passieren bei Sport und Spiel. Das entspricht pro Jahr rund zwei Millionen Vorfällen. Ein Grund, sich über die Absicherung beim Sport Gedanken zu machen. Sicherheit im Verein Generell sind alle, die im Verein Sport treiben, über den Landessportbund bei der ARAG versichert - allerdings mit regionalen Unterschieden. In den meisten Bundesländern haben die Landessportbünde Verträge mit Europas größtem Sportversicherer abgeschlossen, die ab einer Invalidität von 20 Prozent wirksam werden; die Höhe der Versicherungssumme schwankt dabei. Wer beispielsweise in Berlin oder Brandenburg zu 75 Prozent invalid wird, erhält 70.000, Euro. In Hamburg hat der Landessportbund so einen Fall mit 200.000, Euro abgesichert. Auf Grund der unterschiedlichen Leistungen und Versicherungssummen, sollten sich Vereinsmitglieder schriftlich darüber informieren, wie der Schutz im Falle eines Falles aussieht, raten daher ARAG-Experten. So kann man frei entscheiden, ob man eine zusätzliche Absicherung wünscht. Die 15 Millionen deutschen Freizeitsportler, die nicht in einem Verein sind, sowie die fünf Millionen Mitglieder der deutschen Fitness-Studios müssen sich ohnehin selbst um ihre Unfallversicherung kümmern. Zusätzliche Absicherung ist sinnvoll Die Krankenkassen zahlen im Falle eines Unfalls zwar die ärztliche Behandlung und Rehabilitation. Um die Folgen eines Unfalls bestmöglich zu bewältigen, sind oft aber weitere Leistungen sinnvoll; vom Genesungsgeld, mit dem man sich Haushaltshilfe und Kinderbetreuung leisten kann, über Kostenübernahme einer kosmetischen Operation bis hin zu einer Rente im Invaliditätsfall. Die gesetzliche Unfallversicherung greift hier nicht, wenn der Vorfall in der Freizeit passiert ist. Eine private Unfallversicherung ist deshalb zumindest bei bestimmten Sportarten eine sinnvolle Ergänzung. Bei Kontaktsportarten wie Fußball oder Handball kommt es nun einmal verhältnismäßig oft zu Unfall-Verletzungen; andererseits gibt es kaum eine Sportart, bei der das Unfallrisiko gänzlich ausgeschlossen werden kann. Im Schadensfall können durch die vereinbarte Kapitalleistung oder Rente besondere Therapien finanziert werden und andere Dinge, die den Verlust an Lebensqualität durch die Folgen des Unfalls ein wenig ausgleichen. Die private Unfallversicherung kann darüber hinaus individuell, je nach Lebenssituation und gewünschtem Schutz, gestaltet werden. Wichtig ist laut ARAG-Experten, dass die Kernleistungen - Invaliditäts-, Todesfall- und Übergangsleistung sowie Tagegeld - nicht mit Zahlungen anderer Versicherungen wie Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen verrechnet, sondern zusätzlich erbracht werden.
Urlaub verfällt bei Pflege des kranken Kindes Eine Mitarbeiterin beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009, den die Arbeitgeberin bewilligte. In diesem Zeitraum erkrankte das Kind der späteren Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung legte sie der Beklagten vor und verlangte entsprechende Freistellung von der Arbeit. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte Arbeitgeberin der Klägerin 6 Tage Urlaub zu gewähren hatte und diesem unstreitig nachgekommen ist. Infolge der Erkrankung des Kindes erlosch jedoch unabhängig hiervon die Arbeitspflicht der Klägerin für den gesamten Urlaubszeitraum. Laut ARAG-Experten ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der Arbeitsfreistellung die Folge. Die Vermögenseinbußen wären vermieden worden wenn die Klägerin für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung geltend gemacht hätte (ArbG Berlin, Az.: 2 Ca 1648/10).
Exzessive Internetnutzung rechtfertigt Kündigung Ein kommunaler Angestellter hatte innerhalb eines Zeitraumes von sieben Wochen während der Arbeitszeit private E-Mails geschrieben und beantwortet. An einzelnen Tagen empfing er zwischen 110 und 173 E-Mails. Daraufhin hatte ihm der Arbeitgeber außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Mit der exzessiven privaten Nutzung der E-Mail-Funktion während der Arbeitszeit habe er seine Arbeitspflicht verletzt, heißt es im Urteil. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf die private Nutzung des Internets oder des Dienst-PC die Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen, erläutern ARAG-Experten. Die Richter am LAG berechneten, dass dem stellvertretenden Amtsleiter an einigen Tagen keinerlei Zeit mehr für die Bearbeitung seiner Dienstaufgaben verblieben sein konnte. Dass der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienst-PC nicht ausdrücklich untersagt, sondern geduldet hatte, ändert nichts an der wirksamen Kündigung. Der Gekündigte durfte nicht annehmen, dass es die Gemeinde tolerierte, wenn er während des gesamten Arbeitstages das dienstliche E-Mail-System für private Kontakte nutzte (LAG Niedersachsen, Az.: 12 SA 875/09).
Verbraucher muss Kosten für Hinsendung der Ware nicht tragen Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 Euro pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Aufgrund der vom aufgerufenen EuGH erfolgten Einschätzung sind die einschlägigen Vorschriften nach Auffassung des BGH dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machten, erklären ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 268/07).
Tipps zur Reisezeit Obwohl die Urlaubszeit die schönste Zeit des Jahres sein soll, geraten gerade Reisende oft in unvorhergesehene Situationen und müssen dann schnell und flexibel reagieren. Damit das zu einer leichten Übung wird, haben die ARAG-Experten ein paar der häufigsten Probleme beim Reisen in das EU-Ausland zusammengestellt: EU-Verkehrssünden: Laut Gesetzentwurf sollen deutsche Behörden in Zukunft auch Knöllchen eintreiben, die im EU-Ausland gegen verhängt werden. Nach Angaben des Bundesjustizministeriums soll die Neuregelung Ende Oktober oder Anfang November in Kraft treten. Aufgrund des Verwaltungsaufwands sollen aber auch künftig Geldbußen erst ab einer einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden, sagte ein Ministeriumssprecher weiter. Wer im EU-Ausland außerorts über 20 Stundenkilometer zu schnell fährt, müsste demnach zahlen. Zoll- und Einfuhrbestimmungen: Genussmittel wie Zigaretten und Spirituosen können innerhalb der EU in größeren Mengen nach Deutschland mitgebracht werden, allerdings nur für den Eigenbedarf. So ist die Einfuhr von etwa 4 Stangen Zigaretten kostenlos, mehr als 10 Liter Alkohol aber gelten schon als gewerblich. Öffnungszeiten: Gerade in Europa können die unterschiedlichen Öffnungszeiten oft verwirrend sein. Während etwa in den südlicheren Ländern oft siesta gehalten wird und die Läden zur Mittagszeit geschlossen sind, ist dies zum Beispiel in England nicht so. Zudem kann man dort teilweise auch am Sonntag noch einkaufen. Generell sollte man sich über die örtlichen Gepflogenheiten erkundigen, damit erspart man sich hungrige Wochenenden aber auch Hetzerei. Kofferverlust: Zusammengefasst gilt im Fall des Kofferverlusts, dass die Fluggesellschaft einen angemessenen Ersatz von Koffer und Inhalt finanzieren muss. Allerdings ist dies nur verpflichtend, wenn eine Quittung vorgelegt werden kann. Die höchste Erstattungssumme beträgt dabei 1.200, Euro; nur eine vorherige, kostenpflichtige Angabe des Gepäckwertes kann die Erstattungssumme erhöhen. Annullierung des Flugs: Wird ein Flug kurzfristig abgesagt, müssen die Fluggesellschaften den verhinderten Passagieren den vollständigen Ticketpreis ersetzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Umbuchung, oder sogar der Eintausch des Flug- gegen ein Bahnticket. Flugausfall wegen höherer Gewalt: Auch hier gilt: das Flugticket muss erstattet oder umgebucht werden. Anders als etwa bei einer Überbuchung, besteht aber kein Anspruch auf zusätzliche finanzielle Entschädigung. Arztbesuche: Innerhalb der EU kann die so genannte Europäische Krankenversicherungskarte einiges erleichtern. Sie ist bei den deutschen Krankenkassen zu bekommen und vereinfacht die Formalitäten, sollte ein Arztbesuch im Ausland nötig sein. Autofahren: Vorsicht! In vielen europäischen Ländern gelten Regeln, die man aus Deutschland nicht kennt. In Slowenien muss zum Beispiel auch tagsüber das Abblendlicht leuchten, 130 K/mH sind die Spitzengeschwindigkeit in Österreich, und in England gibt es mehr Regeln als nur das Linksfahrgebot zu beachten; z.B. bezüglich der Kreisverkehre. Schwierigkeiten mit dem Hotel: Gerade hier kann es den Urlauber hart treffen. Wenn das Hotel etwa unzulässige Angaben über die Anzahl der Sterne macht, mit denen es ausgezeichnet wurde, ist dies Irreführung. Eine Meeresaussicht, die sich als Blick in den Hinterhof entpuppt, ermöglicht die Kündigung des Reisevertrags noch am Urlaubsort. Erhöhung des Reisepreises: Die häufige Erhöhung des Reisepreises bei Reiseveranstaltungen ist nur dann zulässig, wenn es sich dabei auf Erhöhungen aufgrund von veränderten Beförderungskosten, Abgaben wie Hafengebühren und Wechselkurse handelt. Die Erhöhungen müssen vor dem 20.Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin erhoben werden. Krankheit während der Urlaubszeit: Wird ein Arbeitnehmer während der Urlaubszeit krank, kann er sich nicht so erholen, wie es der Erholungszeit angemessen wäre. Setzt er seinen Arbeitgeber aber schnellstmöglich davon in Kenntnis, also per Telefon, Telegramm oder Eilbrief, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Ein ärztliches Attest ist hier nötig, um die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Reiserücktritt: Sollte die geplante Reise gar nicht erst zustande kommen, müssen beim Reiserücktritt verschiedene Dinge beachtet werden. Je nach Zeitpunkt des Reiserücktritts variiert die vom Reiseveranstalter erhobene Entschädigung erheblich. Je früher der Reiserücktritt angemeldet wird, desto niedriger die Entschädigungssumme: so beträgt diese bis 30 Tage vor Reisebeginn nur 15 Prozent der geleistete Zahlung. Ein völlig kostenfreier Rücktritt ist nur dann möglich, wenn zum Beispiel ein erheblicher Reisemangel besteht, oder eine drastische Preiserhöhung erfolgt. Generell raten die ARAG-Experten dazu, sich mit der Rechtslage in den jeweiligen Ländern auseinanderzusetzen. Oft führt Unwissenheit und der Versuch der Reiseveranstalter aus diesem Umstand Profit zu schlagen, zu viel geringeren Leistungen, als eigentlich möglich. Doch auch über Sitten und Gebräuche im Urlaubsland sollten Reisende sich informieren. So lassen sich unliebsame Überraschungen und Missverständnisse vermeiden.
Sturmschäden - Was zahlt die Versicherung? Deutschland ächtzt unter der Hitze. Da kommt ein kühlendes und klärendes Gewitter so manchem sehr gelegen. Was ein heftiges Sommergewitter mit Orkanböen und Hagel neben der ersehnten Abkühlung jedoch auch mit sich bringen kann sind abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume. Da kommt unmittelbar die Frage auf, wer diese Kosten übernimmt. Nach Auskunft der ARAG-Experten werden Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Allerdings spricht man bei einem Unwetter erst dann von einem Sturm, wenn mehr als acht Windstärken herrschen, bzw. der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht. Wohngebäudeversicherung Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser-, Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert - wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern. Hausratversicherung Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster - und Türscheiben und Glasdächern - einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig. Kaskoversicherungen Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt nach Auskunft von ARAG-Fachleuten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf, hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein unachtsamer Fahrer einem Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist. Schäden durch Bäume Ein immer wieder kehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG-Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt worden. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500,- Euro. Der erboste Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur - wie geschehen - vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das OLG Frankfurt sah das jedoch anders (Urt. v. 27.6.2007 - 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95). Fazit Abschließend weisen die ARAG-Experten darauf hin, dass Schäden so schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden müssen. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt bevor der Gutachter der Versicherung da war, aber um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.
Eine Seefahrt, die ist lustig Für den Fall, dass die Seefahrt jedoch einmal nicht so lustig und schön verlaufen ist, wie in dem Volkslied versprochen, hat das Europäische Parlament am 6. Juli 2010 neue Regelungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr beschlossen. Davon die EU-Bürger ab dem Jahre 2012 profitieren; ausgenommen sind Flussfähren, historische Schiffe und solche mit weniger als 12 Passagieren. Damit werden nach den Neuregelungen für Bahn- und Flugreisende auch die Rechte von Passagieren auf anderen Reisewegen gestärkt. ARAG-Experten nennen die wichtigsten Neuerungen im Überblick: Bei Verspätungen der Abfahrt um mehr als 90 Minuten haben die Fahrgäste Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in voller Höhe sowie Rücktransport an den Heimatort oder Beförderung zum Reiseziel auf andere Weise. Der Reiseanbieter muss zudem für eine kleine Mahlzeit und Getränke sorgen und bis zu 3 Übernachtungen für höchstens 80, Euro bezahlen, wenn das Schiff verspätet abfährt. Bei Verspätung des Schiffes am Zielort ist ein Teil des Fahrpreises zu erstatten, wenn diese nicht durch schlechtes Wetter oder außergewöhnliche Ereignisse bedingt war. Den Fahrpreis mit Gutscheinen zu erstatten, ist nur mit Einverständnis des Fahrgastes möglich. Personen mit eingeschränkter Mobilität dürfen die Reisen nicht mehr verweigert werden. Der Reiseveranstalter muss allerdings bis 48 Stunden vor Reisebeginn über etwaige Handicaps von Mitreisenden informiert werden, damit alle notwendigen Hilfen bereitstehen können. Bei Gepäckverlust oder Beschädigung soll eine Entschädigung von bis zu 1.800, Euro möglich sein. Bei Unfällen haften die Reiseunternehmen uneingeschränkt für Verletzungen und Todesfälle. Auch für Busreisende ist eine Verbesserung geplant. Beispielsweise soll hier bei verspäteter Abfahrt von mehr als 2 Stunden Rückerstattung des Reisepreises oder Beförderung zum Ziel auf andere Weise verlangt werden können. Ist letzteres nicht möglich ist vorgesehen, dass der Reisende Anspruch auf 50 Prozent des Reisepreises zusätzlich zu der Fahrpreisrückerstattung hat, erläutern ARAG-Experten. Auch bei verspäteter Ankunft soll ein Anspruch auf teilweise Erstattung des Reisepreises, gestaffelt nach dem Grad der Verspätung, bestehen. Die Abstimmung über die Fahrgastrechte-Regelung im Busverkehr steht jedoch noch aus.
Mietminderung wegen fehlendem Garagenschlüssel Ein junges Elternpaar mietete eine Wohnung mit dazugehörigem Tiefgaragenstellplatz. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes baten sie für die Garage um einen zweiten Schlüssel, da ihre Wohnung nur über diesen Weg barrierefrei - und damit kinderwagen-freundlich - zu erreichen war. Der Vermieter lehnte dies ab. Das Paar minderte daraufhin die Miete um zehn Prozent. Letztendlich wurde eine Minderung von 5% vor Gericht anerkannt. Gibt es mehrere Mieter muss jeder über einen eigenen Schlüssel verfügen können. Ansonsten entsteht ein unzumutbarer Koordinierungsbedarf, erläutern die ARAG-Experten. Der Mangel, der durch das Fehlen des zweiten Schlüssels entstehe, beschränkte sich aber nicht nur auf die Garage, sondern auch auf die Wohnung, da diese eben nur durch die Garage barrierefrei zu erreichen war (LG Bonn, Az.: 6 S 90/09).
Keine Kündigung wegen Eheschließung Ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft hatte einem ihrer Abteilungsärzte gekündigt, weil dieser sich erneut vermählt hatte. Der dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Kläger schloss im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah u.a. den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Da nach dem Arbeitsvertrag dies bereits ein Pflichtverstoß war, ist es unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift, erläutern ARAG-Experten (LAG Düsseldorf, Az.: 5 Sa 996/09).
Auskunftsanspruch über medizinische Leistungen Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung der Kläger könne derartige Informationen nicht verlangen. Die Richter des LSG ließen diese Argumentation nicht gelten. Das Gericht machte deutlich dass nirgendwo erkennbar sei, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Auskunftsanspruch des Versicherten für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung habe einschränken wollen. Allerdings besteht der Auskunftsanspruch des Klägers nach Auskunft der ARAG nicht unbeschränkt. Vielmehr seien seine privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG Nordrhein-Westfalen, Az.: L 5 KR 153/09).
Haustausch Jedes Jahr dieselbe Frage. Urlaub im Club oder im Ferienhaus, Fünf-Sterne-Hotel oder Campingplatz. Eine andere Möglichkeit seinen Urlaub zu gestalten bieten so genannte Haustauschagenturen. Dabei registriert man sich als Kunde und Tauschwilliger auf einer Internetplattform und kann mit anderen Reisewilligen auf der ganzen Welt den Tausch der eigenen vier Wände für den nächsten Urlaub vereinbaren. Für den Tausch selbst fallen keine Kosten an. Lediglich die Tauschagentur verlangt einen Jahresbeitrag für ihre Dienste. Die Möglichkeiten klingen verlockend. Ein Urlaub in weiter Ferne und keine Kosten für die Unterkunft. ARAG-Experten sagen welche Besonderheiten bei dieser Art Urlaub zu beachten sind. Die Regeln Der Eigentümer einer Immobilie ist in seiner Entscheidung frei, ob und wie lange er sein Zuhause Dritten überlässt. Auch der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses muss den Vermieter grundsätzlich nicht um Zustimmung für die kurzzeitige Überlassung bitten. Solange kein Untermietvertrag geschlossen wird (dieser ist grundsätzlich vom Vermieter immer genehmigen zu lassen), kann der Mieter selbst entscheiden, wem er für die Dauer der Ferien seine Wohnung überlässt. ARAG-Experten raten dringend, im Vorfeld zu klären, wer für den Zeitraum der Überlassung für die laufenden Kosten (z.B. Strom, Wasser) aufkommen muss. Zunächst ändert sich nichts an der Pflicht des Eigentümers oder Mieters, diese Kosten weiterhin zu tragen. Soll der Tauschpartner diese Kosten übernehmen, so ist eine entsprechende Vereinbarung vor dem Tausch zu treffen. Haftung bei Schäden Grundsätzlich sind Schäden an der Wohnung von demjenigen zu ersetzen, der sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Oftmals besteht für die überlassene Unterkunft bereits eine Hausratversicherung, die Schäden an der Einrichtung abdeckt. Die Versicherung sollte vor dem beabsichtigten Tausch informiert werden. In der Regel sollte es hier zu keinen Problemen mit den Gesellschaften kommen, da bei einer normalen Urlaubsreise der Lebensmittelpunkt weiterhin am Wohnort gegeben ist, so dass der Versicherungsschutz greift. Damit werden Schäden zum Beispiel durch einen Brand oder nach einem Einbruch auch während der Abwesenheit von der Hausratversicherung reguliert. Die Hausratversicherung springt jedoch nicht ein, wenn der Tauschpartner während seines Aufenthaltes etwas entwendet. Da die Wohnung im Einvernehmen überlassen wurde, ist kein Versicherungsfall gegeben. Wird ein Schaden vom Tauschpartner in der Unterkunft verursacht, ist es von Vorteil für den Geschädigten, wenn der Schadensverursacher haftpflichtversichert ist. Im Fall von Fahrlässigkeit tritt die private Haftpflichtversicherung meist für den entstandenen Schaden ein und reguliert diesen zum Zeitwert. Sollte für die Überlassung des eigenen Heimes eine Mietzahlung vereinbart worden sein, so wird im Schadensfall die Haftpflichtversicherung regelmäßig die Zahlung ablehnen, da in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Haftung für Schäden an einer Mietsache ausgeschlossen ist. Haftpflicht oder Kaution Vor Vereinbarung eines Tausches bzw. vor Überlassung der Wohnung sollte man vom Tauschpartner den Nachweis über eine Hausrat- und eine Haftpflichtversicherung verlangen. Ohne einen entsprechenden Schutz kann es zu Problemen bei der Schadensregulierung kommen, wenn der Verursacher nicht liquide ist. Es ist laut ARAG-Experten auch überlegenswert, mit dem Tauschpartner vorab die Zahlung einer Kaution zu vereinbaren. Auf diese kann dann im Schadensfall zum Zwecke des Ausgleichs zurückgegriffen werden.
LKW-Fahrverbot in der Ferienzeit In der Hauptferienzeit, also vom 1. Juli bis zum 31. August ist der schwere Lkw-Verkehr in der Deutschland beschränkt. Diese Maßnahme ist auch in diesem Jahr im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich. ARAG-Experten nennen die Fakten. Betroffen sind alle Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert. Darüber hinaus gelten die Verbotszeiten für alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr. Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten. Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von leicht verderblichen Waren, wie Frischmilch und Milchprodukte, Frischfleisch sowie Obst und Gemüse. Einschränkungen gelten auch für kombinierten Güterverkehr, also Fahrten zum nächsten Güterbahnhof oder Hafen. Unter http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.2221/Artikel/dokument.htm hält das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Informationen und eine vollständige Liste der betroffenen Verbotsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung bereit.
Weniger Gebühren für Gespräche im Ausland Nachdem die Klage verschiedener Netzanbieter gegen den Eingriff der EU in die Tarifvereinbarungen abgewiesen worden ist, treten nun neue Roaming-Regeln in Kraft. Grenzüberschreitendes Telefonieren wird wieder günstiger und für den Transfer von Daten gibt es eine Kostenobergrenze. Durch teilweise horrende Rechnungen für das Datenroaming alarmiert, hat die EU-Kommission für grenzüberschreitende Tarife eine verpflichtende Obergrenze für das Datenroaming erwirkt. Demnach müssen Mobilfunkanbieter ihren Kunden eine automatische Kostenobergrenze von 50, Euro (zzgl. Mehrwertsteuer) einrichten, wenn diese mit Laptop oder Smartphone im EU-Ausland im Internet surft. Dieser Kostenfallschirm kann zwar vom Kunden herauf- oder heruntergestuft werden, wird aber zwingend vom jeweiligen Anbieter eingerichtet. Hiermit sollen Beträge von mehreren tausend Euro, wie sie zum Beispiel ein Deutscher für den Download einer TV-Sendung in Frankreich bezahlen sollte, vermieden werden. Zudem wird der Preis für das Downloaden eines Megabytes von 1, Euro auf 80 Cent zzgl. MwSt. sinken. Doch nicht nur in punkto Datenroaming ergeben sich Neuerungen, auch das Telefonieren im EU-Ausland wird nochmals günstiger. So fallen die Minutenpreise für den Endverbraucher sowohl für aus-, als auch für eingehende Gespräche im Ausland um 10 bis etwa 20 Prozent. ein ausgehender Anruf kostet ab Juli höchstens 39 Cent zzgl. MwSt. pro Minute, ankommende Anrufe höchstens 15 Cent zzgl. MwSt. Das Versenden einer SMS bleibt bei einem Höchstpreis von 11 Cent zzgl. MwSt. Nichts geändert hat sich auch am Abhören der Mailbox im Ausland, dies ist weiterhin kostenpflichtig, lediglich das Empfangen von Voicemail-Nachrichten wird nicht berechnet.
Ihr gutes Recht auf Reisen Der Zug ist verspätet, der Flug überbucht oder annulliert. Beim Start in die Ferien gibt es so manches, was einem die Urlaubsfreude verleiden kann. Das weiß auch Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner und betonte daher kürzlich in einem Interview. Reisende haben Rechte - aber sie müssen sie kennen und nutzen! Damit man wenn etwas schief läuft sofort richtig reagieren kann, stellt das Bundesverbraucherministerium zum Ferienstart die wichtigsten Reiserechte auf einer Servicekarte zusammen. Die ARAG-Experten empfehlen allen Urlaubern die mit Bahn oder Flugzeug unterwegs sind, die Datei im praktischen Format zum Ausdrucken für die Geldbörse runterzuladen und bei Urlaubsantritt bei sich zu führen. Weitere Informationen und den Download finden Reisende auf den Seiten des Verbraucherschutzministeriums unter http://www.bmelv.de.
Ferienfreizeiten Urlaub mit den Eltern wird vielen Kindern und Jugendlichen irgendwann zu langweilig. Da sie aber noch nicht alt genug sind, allein zu verreisen, bieten sich Ferienfreizeiten an. Soll der Auslandsaufenthalt der Weiterbildung des Kindes dienen, kommt ein Gastschulaufenthalt infrage. Was es zu beachten gibt, sagen ARAG-Experten. Wird der Vertrag über das Internet geschlossen, so besteht kein Widerrufsrecht. Die gesetzlichen Regelungen, die dem Verbraucher ansonsten ein Widerrufsrecht bei online abgeschlossenen Verträgen einräumen, machen bei Dienstleistungen wie Unterbringung, Beförderung und auch Freizeitgestaltung eine Ausnahme. Treten während einer solchen Reiseveranstaltung Mängel auf, kann der Teilnehmer gegebenenfalls Rechte aus dem Pauschalreiserecht geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter als Reiseveranstalter und die Teilnahme an einer Freizeit als Pauschalreise angesehen werden kann. Organisieren und bieten Vereine und Jugendgruppen eine solche Fahrt nur für ihre Mitglieder an, sind sie nicht als Reiseveranstalter zu qualifizieren, so die ARAG-Experten. In einem solchen Fall tritt der Verein nach außen nicht als Reiseveranstalter auf, so dass die Reiserechtvorschriften keine Anwendung finden. Werden von Organisationen Reisen öffentlich beworben und angeboten, wird man allerdings sehr wohl von einer Reiseveranstaltung ausgehen können. Treten Mängel auf, können die Teilnehmen auf das Minderungsrecht im Reiserecht zurückgreifen. Teilnehmer an vereinsinternen Veranstaltungen, die nicht unter das Pauschalreiserecht zu fassen sind, haben allerdings ebenfalls Ansprüche, falls bei einer Freizeit etwas schief läuft. Hier ist jedoch im Einzelfall zu bewerten, ob ein Mangel vorliegt. Maßgeblich für die Beurteilung sind damit neben den Umständen des Einzelfalls auch der Vereinszweck, das Vereinsleben oder die Tradition des Vereins. So sind bei einer Veranstaltung eines Klettervereins andere Maßstäbe heranzuziehen als beim Ausflug eines Schwimmvereins. Haftung bei Schäden Kommen bei einer Freizeit minderjährige Teilnehmer zu Schaden oder richten diese Schäden an, so stellt sich die Frage nach der Haftung der Begleit- und Aufsichtspersonen. Für die Dauer der Freizeitveranstaltung übertragen die Eltern eines Minderjährigen vertraglich die Aufsichtspflicht auf den Ausrichter. Wird die Aufsichtspflicht verletzt und kommt es dabei zu einem Schaden, haftet der Veranstalter. Aus diesem Grund wir meist mit Abschluss der Vertrages eine Versicherung abgeschlossen, die diese Schäden abdecken soll. Die Eltern des Minderjährigen sind für die Dauer der Veranstaltung grundsätzlich von der Haftung befreit, wenn sie die Aufsichtsperson sorgfältig ausgewählt und angeleitet haben. Gastschulaufenthalte Werden Gastschulaufenthalte (Schüleraustausch) für eine Dauer von mindestens drei Monaten angeboten, sind die Veranstalter ohne weiteres als Reiseveranstalter einzustufen. Das Pauschalreiserecht schreibt bei diesem speziellen Reisetyp besondere Pflichten des Veranstalters vor. Dieser muss neben der angemessenen Unterbringung des Gastschülers auch für eine angemessene Betreuung und Beaufsichtigung sorgen. Daneben sind Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch im Aufnahmeland zu schaffen, so die ARAG-Experten. Die Informationen über die Einzelheiten des Aufenthaltes müssen dem Gastschüler spätestens zwei Wochen vor dem Antritt mitgeteilt werden. Verletzt der Veranstalter diese Pflicht, ist der Teilnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall muss er auch nicht, abweichend vom Pauschalreiserecht, eine Entschädigung für die Aufwendungen des Reiseveranstalters zahlen. Abweichend vom Pauschalreiserecht kann der Gastschüler den Vertrag jederzeit, auch nach Antritt der Reise, kündigen. Im Falle der Kündigung schuldet er jedoch den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen. Aber auch der Gastschüler seinerseits ist verpflichtet, sich in die ausgewählte Gastfamilie zu integrieren und durch einen regelmäßigen Schulbesuch zum Gelingen des Aufenthaltes beizutragen.
Das P-Konto Zum 1. Juli dieses Jahres tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Danach müssen Banken auf Verlangen des Kunden ein bereits bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Für Schuldner und Menschen in finanzieller Notlage, die von Pfändungen betroffen oder bedroht sind, soll das Gesetz mehr Schutz bieten. Was das für die Bankkunden bedeutet, erläutern ARAG-Experten. Jeden Monat werden bundesweit rund 370.000 Konten gepfändet. Bisher waren diese Konten in der Regel blockiert und konnten somit für den Zahlungsverkehr nicht mehr genutzt werden. Miete, Energiekosten, Versicherungsbeiträge und vieles mehr konnten dann nicht mehr über das Konto abgewickelt werden. Um diesem Umstand abzuhelfen hat der Gesetzgeber die Neuregelung des Kontopfändungsschutzes beschlossen; für deren Umsetzung hatten Banken und Sparkassen ein Jahr Zeit. Das Ziel der Neuregelung ist die Sicherung der materiellen Existenz des Kontoinhabers und seiner Angehörigen, die Entlastung der Vollstreckungsgerichte und darüber hinaus die Reduzierung des Bearbeitungsaufwands der Kreditinstitute. Auf den P-Konten wird auf Verlangen ab dem 1. Juli ein monatlicher Grundfreibetrag von 985,15 Euro geschützt. Dieser kann nicht gepfändet werden und steht dem Kontoinhaber somit zur Sicherung seiner materiellen Existenz zur Verfügung. In allen Kreditinstituten können dann Kontoinhaber, die entsprechend knapp bei Kasse sind, ihr Girokonto kostenlos in ein P-Konto umwandeln lassen. Wer jedoch kein Girokonto führt, kann auch kein P-Konto eröffnen. Die Änderungen bedeuten nach Einschätzung von Schuldnerberatern eine deutliche Erleichterung für Schuldner, der Druck der Gläubiger nimmt ab. Da nicht verbrauchtes Guthaben auf den Folgemonat übertragen wird, kann der Betroffene Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsbeiträge), erklären ARAG-Experten. Es darf pro Person nur ein einziges P-Konto geführt werden und das vorhandene P-Konto kann nicht überzogen werden. Letztlich darf die Bank auch noch die SCHUFA über die Einrichtung des P-Kontos informiert, was für den Inhaber des P-Kontos sicher nicht nur Vorteile hat, aber in erster Linie nur vermeiden soll, dass jemand mehr als ein P-Konto führt. Experten rechnen ab 1. Juli mit einem Ansturm auf Schuldnerberatungsstellen. Besonders groß dürfte die Nachfrage nach Bescheinigungen werden, die in Einzelfällen bestätigen, dass jemand möglicherweise Anspruch auf einen über dem Grundfreibetrag liegenden pfandfreien monatlichen Sockelbetrag hat. Eine Erhöhung des Freibetrags ergibt sich bei Unterhaltsverpflichtungen, Kindergeldbezug und sonstigem gesundheitlich bedingtem Mehraufwand. Kontosperrungen aufgrund von Pfändungen sind ab sofort nicht mehr möglich! Durch die Entbürokratisierung des Pfändungsverfahren wird es auch den Banken einfacher gemacht. Bisher war es für die Banken ein enormer Arbeitsaufwand mit gepfändeten Konten umzugehen, eine Automatisierung quasi unmöglich. Wie sich die Neuregelungen in der Praxis bewähren werden, bleibt abzuwarten, schließlich seien an den Prozessen verschiedene Institutionen beteiligt.
Unterhaltskosten für Wohnmobil können Kosten der Unterkunft sein Ein ALG II Empfänger verlangte die Unterhaltskosten für sein Wohnmobil von dem Grundsicherungsträger, da dies seine Wohnung sei. Das Gericht gab ihm Recht. Das Wohnmobil stelle eine «Unterkunft» dar, deren Kosten der Grundsicherungsträger dem Grunde nach zu übernehmen habe, soweit sie angemessen seien, so das BSG. Das SGB II stellt auf den tatsächlichen Wohnbedarf ab, der im Einzelfall auch durch die Nutzung eines Wohnmobils gedeckt werden kann, erläutern ARAG-Experten. Es müssen aber nur die Kosten übernommen werden, die für die konkret durchgeführte Nutzung des Wohnmobils für Wohnzwecke notwendig sind. Hierzu zählten auch die Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, nicht aber Pauschalen für Pflege und Wartung eines Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff. Kosten für Kraftstoff sind für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich (BSG, Az.: B 14 AS 79/09 R).
Darlehen kein bedarfsmindernd anzurechnendes Einkommen Die Klägerin erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der beklagte Grundsicherungsträger stellte fest, dass dem Konto der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.500, Euro gutgeschrieben worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr der auf ihrem Konto gutgeschriebene Betrag von ihrem Onkel als Darlehen gewährt worden sei. Die Beklagte berücksichtigte diesen Betrag ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen und kürzte des ALG um monatlich 470, Euro. Das BSG hält diese Kürzungen für unzulässig. Bei der Zuwendung durch den Onkel der Klägerin handelte es sich nach den Feststellungen des Landessozialgerichts um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen. Die der Klägerin zugeflossene Darlehenssumme durfte daher laut ARAG-Experten bei der Feststellung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Maßgeblich ist, ob es sich um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt (BSG, Az.: B 14 AS 46/09 R).
Längere Mindestvertragslaufzeit müssen offengelegt werden Die Antragsgegnerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Flyer bewarb sie ein Produkt durch einen Preisvergleich mit einem entsprechenden Angebot der konkurrierenden Antragstellerin ohne auf die unterschiedlichen Mindestlaufzeiten hinzuweisen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde bejaht. Wie das OLG in seiner Begründung ausführt, muss ein Preisvergleich erkennen lassen, welche Dienstleistungen der Umworbene für die gegenübergestellten Preise von den unterschiedlichen Anbietern jeweils erhält. Um eine Irreführungsgefahr zu vermeiden, muss die Werbung Angaben zu allen Eigenschaften enthalten, zu denen der Verbraucher Informationen erwarte, erklären ARAG-Experten. Hierzu zählt auch die Angabe von Mindestlaufzeiten (OLG Köln, Az.: 6 U 194/09).
Langfinger am Flughafen In den ersten Bundesländern haben die Schulferien begonnen, die anderen werden in Kürze folgen. Für die meisten Familien heißt das, ab, in den Urlaub! Viele werden auch diesmal ins ferne Ausland reisen, Flugreisen liegen nach wie vor im Trend! Doch vor der lang ersehnten Erholung muss man warten, anstehen, drängeln! Und deshalb raten die ARAG-Experten zu besonderer Vorsicht an den Flughäfen, denn überall, wo viele Menschen zusammen kommen, wo Gedränge entsteht, sind auch Taschendiebe nicht weit! Nicht nur Gepäck! Lassen Sie Ihr Gepäck nicht unbeaufsichtigt, raten nicht nur ARAG-Experten, immer wieder schallt diese Durchsage auch durch die Lautsprecher an deutschen Flughäfen. Diebstehle sind dort nämlich keine Seltenheit. Dabei geht es allerdings nicht immer nur um das Gepäck, sondern genauso oft um die Wertsachen der Reisenden. Laut Statistik haben Diebe im Jahr 2009 öfter als jemals zuvor an deutschen Flughäfen zugeschlagen. Ihre Beute waren neben Gepäckstücken auch Handys, Portemonnaies und Notebooks. Dabei bestehen deutliche regionale Unterschiede, je nach Beschaffenheit des Flughafens, örtlichen Gegebenheiten und internen Abläufen. So kam es beispielsweise am Flughafen Düsseldorf am häufigsten zu Entwendungen, während der Franz-Josef-Strauß-Airport München die wenigsten Diebstähle verzeichnete. Risikofaktor Security-Band Besonders hinterhältig sind Diebstähle direkt am Security-Band. Also dort, wo man gezwungen ist, Portemonnaies, Schmuck oder Laptops ungeschützt aufs Band zu legen. Während beispielsweise an den Flughäfen Berlin-Tegel oder Kapstadt die Security-Bänder kurz sind, sind sie in Frankfurt am Main sehr lang. Das Problem: Der Reisende kann sein Gepäck am anderen Ende des Bandes nicht mehr im Blickfeld haben, Diebstähle werden so begünstigt. Besser geht es mittlerweile im Ausland zu. In Bangkok (Thailand) oder Muscat (Oman) bekommen die Reisenden beispielsweise ein Kärtchen mit einer Nummer pro Körbchen, in das Gepäckstücke und ähnliches am Security-Fließband gelegt wurden. Man erhält das Körbchen erst dann zurück, wenn man das Nummernschild vorlegt - einfach und wirkungsvoll, finden ARAG-Experten!
Privatinsolvenzen nehmen zu Kürzlich veröffentlichten die Wirtschaftsforscher der Creditreform die Zahlen der Insolvenzen, Neugründungen für das erste Halbjahr 2010. Während die Unternehmensinsolvenzen leichtere Zuwächse als im Vorjahr verzeichnen, stiegen die Zahlen bei den Privatinsolvenzen markant an. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen nahm demnach um 13,3 Prozent zu und stieg somit auf 54.780 Fälle (Vorjahr: 48.350). Die Privatinsolvenz ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren zur Abwicklung der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson. Das Verfahren ist jedoch nicht für jeden geeignet; ARAG-Experten schildern das langwierige Verfahren: Außergerichtliche Schuldenregulierung Wenn der Schuldner ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen möchte, muss er nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten sechs Monate bemüht hat, eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung (z.B. Ratenzahlung, Stundung) mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände und Kommunen. Letztere arbeiten für den Schuldner allerdings kostenneutral, während Rechtsanwälte und Steuerberater Geld für ihre Leistung nehmen, geben ARAG-Experten zu berichten. Diese Beratungsleistung ist aber wichtig, denn ein Telefonanruf bei den Gläubigern mit der Bitte um Stundung oder Teilerlass der Schulden reicht nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner allen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten. Schuldenbereinigungsplan Bleiben die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG-Experten einige Unterlagen bereithalten: Eine Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche, die der Schuldnerberater ausstellt, ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. Jetzt fehlt noch der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der darf durchaus den Vorschlägen zur Schuldenbereinigung aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch ähneln, besonders, wenn dieser zu Teilergebnissen, etwa der Zustimmung eines Gläubigers, geführt hat. Mit diesem Schuldenbereinigungsplan besteht eine weitere Möglichkeit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht hat dabei weiter reichende Kompetenzen als der Schuldner und kann beispielsweise die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Vereinfachtes Insolvenzverfahren Bleibt auch das gerichtliche Einigungsverfahren ohne Resultat, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren sehr viel einfacher. Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, kann das Verfahren zum Beispiel schriftlich erfolgen. Wohlverhaltensperiode Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, muss er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seiner Bezüge an einen Treuhänder abführen, der die Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Der Wechsel der Arbeitsstelle muss dem Gericht und dem Treuhänder ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie ein Wohnortwechsel. ARAG Experten warnen aber vor Nachlässigkeit: Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann ihm die Befreiung von der Restschuld versagt werden. Restschuldbefreiung Verhält der Schuldner sich redlich, steht am Ende die Restschuldbefreiung durch Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Der Schuldner wird von den Zahlungsansprüchen, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden, befreit. Nachhaftung Damit sind aber noch nicht alle Zahlungsverpflichtungen erledigt. Das Verfahren hat nämlich auch einige Kosten verursacht. Diese (restlichen) Verfahrenskosten muss der Schuldner aus seinem Einkommen oder Vermögen zahlen. Da Letzteres naturgemäß nicht vorhanden ist und mit dem Einkommen zuerst der Lebensunterhalt bestritten werden muss, ist eine Ratenzahlung die Regel. Die Höhe der Raten wird vom Insolvenzgericht festgelegt. Bei einer Änderung der Vermögensverhältnisse können die Raten erhöht oder verringert werden.
Tipps zum Anwaltsbesuch Die meisten Menschen gehen wohl nur zum Anwalt, wenn sie es müssen. Rechtsstreitigkeiten sind unangenehm und kosten Zeit und Geld. Noch ärgerlicher wird es, wenn man z.B. wegen Untätigkeit, einer vermeintlichen Falschberatung oder einer überhöhten Rechnung mit dem Rechtsanwalt unzufrieden ist. ARAG-Experten nennen einige Vorkehrungen, um potenzielle Streitpunkte zu entschärfen: Für jeden Fall gibt es einen Experten - also Fachanwalt (z.B. für Arbeitsrecht, Familienrecht etc.) aussuchen! Einen qualifizierten Anwalt findet man über die zuständige Rechtsanwaltskammer; die Kontaktadresse der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer findet man beim zuständigen örtlichen Gericht oder übers Internet. Ganz einfach lässt sich der Fachanwalt auch über ARAG-Anwaltssuchservice finden: http://www.arag.de/service/fuer-alle/anwaltssuch-service/ Genau abklären (am besten schriftlich), was der Anwalt tun soll! Bei außergerichtlichen Angelegenheiten (z.B. die Erstellung eines Gutachtens) sollte man im Vorfeld eine feste Vergütungsvereinbarung Treffen, entweder nach Stunden oder zu einem Pauschalpreis. Preisvergleich: Außergerichtliche Gebühren sind frei verhandelbar; man kann sich daher bei verschiedenen Anwälten nach den jeweiligen Stundensätzen erkundigen. Nicht alleine hingehen! Bei einem reinen und einmaligen Beratungsgespräch sollte man eine Begleitung mitnehmen, um im Streitfall den Inhalt des Gesprächs beweisen zu können Anwaltswechsel Falls doch etwas schief gelaufen ist, sollte das Problem zunächst in einem persönlichen Gespräch mit dem Anwalt erörtert werden. Nicht selten liegen Missverständnisse vor, die sich schnell beseitigen lassen. Falls das nicht der Fall ist, muss man bei einem noch laufenden Mandatsverhältnis über eine Kündigung nachdenken. Der Anwaltsvertrag kann prinzipiell jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder dem Bestehen eines sachlichen Grundes gekündigt werden. Die bereits geleistete Arbeit des Anwaltes bleibt dann natürlich vergütungspflichtig. So kann bei laufenden Gerichtsverfahren ein Anwaltswechsel dazu führen, dass Gebühren doppelt entstehen, für den bisherigen Anwalt und noch einmal für den neuen Anwalt. Hierbei sollte man laut ARAG Experten berücksichtigen, dass die Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht die doppelt angefallenen Gebühren übernehmen. Auch kann der Anwaltswechsel unter Umständen zu einer nachteiligen Prozessverzögerungen führen, wenn etwa ein zeitnaher Verhandlungstermin verlegt wird, damit der neue Anwalt sich erst einmal in den Prozess einarbeiten kann. Anwaltskammern und Schlichtungstellen Verletzt der Rechtsanwalt Berufspflichten, z.B. wenn er untätig bleibt, widerstreitende Interessen vertritt oder aber seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Betroffene bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer kostenlos eine Beschwerde einlegen. Die Kammer wird den betroffenen Anwalt dann zur Stellungnahme auffordern und versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, z.B. im Falle einer fehlerhaften Beratung, Fristversäumung durch den Anwalt oder aber bei Streitigkeiten über Honorarforderungen, so kann bei den regionalen Rechtsanwaltskammern die Schlichtungsstelle angerufen werden. Zuständig ist grundsätzlich die Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Künftig wird es zudem für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einer Höhe von 15.000, Euro bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine neutrale und unabhängige Schlichtungsstelle für Rechtsanwälte geben. Diese Schlichtungsstelle ist aktuell noch nicht vollständig eingerichtet und wird ihre Arbeit voraussichtlich im Januar 2011 aufnehmen. Dennoch können laut ARAG-Experten bereits heute Anträge eingereicht werden, wissen. Insgesamt ist allerdings zu beachten, dass die Schlichtungsstellen keine verbindlichen Entscheidungen herbeiführen. In geeigneten Fällen erfolgt lediglich ein Schlichtungsvorschlag, den die Parteien annehmen oder auch ablehnen können. Da die Schlichtungsverfahren aber im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren kostenlos oder zumindest günstiger sind, stellen sie eine attraktive Möglichkeit der Rechtsüberprüfung dar. Bleibt ein Schlichtungsverfahren erfolglos, haben die Beteiligten immer noch das Recht, die Gerichte anzurufen. Soll sogleich eine verbindliche Entscheidung herbeigeführt werden, so führt der Weg zu einem anderen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt überprüft dann das rechtliche Vorgehen seines Kollegen und setzt etwaige Ansprüche auch gerichtlich durch.
Mineralwasser darf bald wieder ins Handgepäck Flugpassagiere sollen bald wieder größere Mengen Flüssigkeit im Handgepäck mitführen dürfen. Die EU hatte das Verbot 2002 noch unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September 2001 erlassen; bis 2013 soll die EU-Vorschrift hinfällig werden, die bislang die Flüssigkeitsmenge in Flugzeugkabinen auf 100 Milliliter begrenzt, berichten ARAG-Experten. Schon jetzt in Kraft ist ein Maßnahmenpaket, das dafür sorgen soll, dass Reisende weniger Zeit bei Sicherheitskontrollen verbringen müssen. So sollen Passagiere in Zukunft nicht mehr durch mehrere Checks nacheinander geschleust werden: Wer einmal im Sicherheitsbereich ist, wird nicht erneut kontrolliert. Das könnte demnächst auch für Reisende aus Drittstaaten gelten, denn die Gesetzesänderung macht den Weg frei für entsprechende Abkommen mit Nicht-EU-Ländern. Zudem gelten europaweit einheitliche Standards für Ausweisdokumente, die für den Zutritt zu bestimmten Flughafenbereichen verlangt werden können.
Die Flugreihenfolge bestimmt der Fluggast selbst Der Bundesgerichtshof erklärte kürzlich Regelungen der Lufthansa und British Airways für unwirksam, wonach Tickets verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden. Damit wollten die Airlines verhindern, dass Tickets für Flüge mit Zwischenlandung (z.B. ein Fernflug mit Zubringerflug) nur für den Fernflug genutzt werden, erläutern ARAG-Experten. Denn oft ist der Preis für beide Flüge zusammen niedriger als der Preis, der bei Buchung des Langstreckenflugs allein anfällt. Außerdem wollen sie sich so dagegen absichern, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen Flüge nur Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vornherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten (BGH, Az.: Xa ZR 5/09).
Tür bleibt zu Eine einmal geschlossene Flugzeugtüre bleibt in der Regel auch zu! Das erfuhr auch eine Familie, die eine Südafrika-Reise gebucht hatte. Am Flughafen stellte sich heraus, dass der Kinderausweis der Tochter nicht den Einreisebestimmungen des Landes entsprach. Aufgrund der notwendigen Änderung erreichte die Familie den Flugsteig erst, als die Türen geschlossen waren. Sie mussten einen knapp fünf Stunden späteren Flug nach Johannesburg statt Kapstadt nehmen und von dort weiterreisen. Vor Gericht forderten sie Ausgleichszahlungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung und 60, Euro für Essen. Laut ARAG-Experten haben hier aber vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen, die von der Familie zu verantworten gewesen waren. In Ausnahmefällen werde eine Flugzeugtür zwar für spät ankommende Gäste wieder geöffnet. Würde aber ein genereller Anspruch darauf bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten, so das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 18/08).
Job-Pause für Pflegezeit Wer ein pflegebedürftiges Familienmitglied zu Hause betreut, profitiert vom Pflegezeitgesetz, denn seit Juli 2008 haben Berufstätige Anspruch auf eine bis zu sechsmonatige unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie nahe Angehörige pflegen wollen. ARAG-Experten nennen die wichtigsten Fakten zur so genannten Pflegezeit. Wer Im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit können die nächsten Angehörigen gepflegt werden, wenn diese pflegebedürftig sind. Das sind Ehegatten, Großeltern, Eltern und Schwiegereltern, nicht jedoch Onkel oder Tante. Als pflegebedürftig gilt, wer von der Pflegekasse oder vom medizinischen Dienst zumindest in die Pflegestufe I eingruppiert worden ist, also im erheblichem Maße Hilfe z.B. bei der Ernährung, der Körperpflege oder Mobilität für mindestens sechs Monate braucht. Ist der Antrag auf eine Pflegestufe abgelehnt worden, kann gegen den Einstufungsbescheid der Pflegekasse schriftlich innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Wie Eine bis zu sechsmonatige Auszeit vom Beruf zur Pflege ist allerdings nur in Unternehmen möglich, die regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte haben. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann von der Pflegeversicherung übernommen, aber kein Gehalt. Der Beschäftigte kann auch nur eine teilweise Freistellung verlangen. Dann muss er mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, in welchem Umfang die Arbeitszeit gekürzt und wie die Zeit verteilt werden soll. Die Teilfreistellung darf der Arbeitgeber laut ARAG-Experten nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, etwa wenn im Schichtsystem gearbeitet wird und die gewünschte Teilzeittätigkeit dazu führen würde, dass der Arbeitgeber sein Schichtsystem umstellen müsste. Wann Der Beschäftige muss die Pflegezeit seinem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vorher schriftlich ankündigen und ihm gleichzeitig mitteilen, wie lange und in welchem Umfang er die Auszeit nehmen möchte. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nicht verweigern. Bei einer akuten Pflegesituation können sich Arbeitnehmer zudem sofort bis zu zehn Tage unbezahlt freistellen lassen, um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren oder dessen Versorgung sicherzustellen. Bei einer solchen plötzlich auftretenden Pflegesituation ist es laut ARAG-Experten auch egal wie groß der Betrieb ist; der Arbeitgeber kann diese Pflegezeit nicht verweigern. Kündigungsverbot für den Arbeitgeber Damit die Beschäftigten (darunter fallen auch Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen wie etwa Heimarbeiter) keine Angst um ihre Arbeitsplätze haben müssen, genießen sie während ihrer Pflegezeit einen Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit grds. weder ordentlich noch außerordentlich kündigen. In besonderen Fällen kann eine Kündigung jedoch von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.
Keine Chance für Abo-Fallen Klick und schnapp - schon sitzen Internetnutzer in der Abo-Falle. In den letzten Monaten haben sich die Fälle, in denen Internetsurfer Opfer dubioser Anbieter wurden, wieder gehäuft. ARAG-Experten erklären, wie sich Verbraucher ohne böses Erwachen durchs Netz klicken. In den meisten Fällen unerwünschter Abonnements suchen die Betroffenen nach einer Gratissoftware oder einer -dienstleistung, wie etwa den kostenlosen Versand von SMS. Über Suchmaschinen oder Verlinkungen gelangen sie auf Internetseiten, die den gewünschten Download bzw. die Dienstleistung auf den ersten Blick umsonst ermöglichen. Zuvor muss aber häufig noch eine Registrierung durchgeführt werden, bei der Name, Anschrift sowie die E-Mail-Adresse abgefragt werden. Flattert dann in den nächsten Tagen eine Rechnung ins Haus - oft direkt mit einer Mahnung verknüpft - ist die Überraschung groß: Die Abo-Falle hat zugeschnappt!
Webseiten im Fadenkreuz Die Verbraucherzentralen sind längst alarmiert und warnen vor einschlägigen Seiten. Jüngst rückte die Internetseite opendownload.de ins Fadenkreuz der Justiz. Mit Urteil vom 14.1.2010 - Az: 10 S 53/09 - stellten die Richter am LG Mannheim fest, dass zwischen den Betreibern von opendownload.de und den Seitenbenutzern kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Grund hierfür ist nach Ansicht der Richter bereits die unzureichende Information über die entstehenden Kosten. Da es sich bei der angebotenen Software um eine im Internet frei erhältliche Gratissoftware handelte, konnte der Nutzer nach Ansicht des Gerichts auch davon ausgehen, dass Nutzung der Webseite kostenlos war. Deshalb entschied das Gericht, dass opendownload.de die entstandenen Anwaltsgebühren tragen muss.
Daten nicht leichtfertig preisgeben Aus Sicht der Verbraucher ist das Urteil zu begrüßen. Betroffene wissen jetzt, dass sie sich gegen die Abzocke im Internet erfolgreich und ohne finanzielle Risiken zur Wehr setzen können. Noch besser ist es aber, bereits im Vorfeld einige Grundregeln zu beherzigen, um erst gar nicht in die Fänge solcher Betreiber zu geraten. Daten niemals leichtfertig preisgeben: Dies gilt für Daten aller Art, insbesondere für Adresse und Kontoverbindung. Einige Glückspielunternehmen fragen beispielsweise nach der Kontoverbindung, damit später der Gewinn überwiesen werden kann. Je mehr Daten abverlangt werden, desto vorsichtiger sollten Internetnutzer sein. Denn wozu werden die Angaben eigentlich benötigt, wenn die Leistung doch kostenlos sein soll?
Kühlen Kopf bewahren Wer dennoch in die Abo-Falle gegangen ist, sollte nicht gleich in Panik geraten. Durch Eingabe der Betreiberseite in Suchmaschinen lässt sich schnell herausfinden, ob es sich um eine einschlägige Abzockseite handelt. Auch ist es wichtig, den gewählten Weg auf die Internetseite zu rekonstruieren. Nicht selten nämlich verändert sich die Gestaltung der Internetseite bezüglich der Information über die Kostenfolge - je nach dem, ob der Nutzer die Seite direkt oder über eine Verzinkung erreicht hat. Von der ursprünglichen Seite sollten Screenshots angefertigt werden. Damit kann in einem eventuellen Gerichtsverfahren dokumentiert werden, dass über die Kostenpflichtigkeit nicht hinreichend informiert wird. Mit den speziellen ARAG-Musterschreiben lassen sich die Forderungen der Internetunternehmen abwehren. Denn in den meisten Fällen verfolgen die Firmen ihre Forderungen nicht weiter, wenn sie auf Widerstand stoßen. Erst wenn dem unfreiwilligen Abonnenten ein gerichtlicher Mahnbescheid bzw. eine Klage zugestellt wird, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Exkurs: Der Gesetzgeber hat bereits auf diese Missbrauchsfälle reagiert und im Juli 2009 eine neue Widerrufsregelung verabschiedet. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt bei einer Dienstleistung, die über das Internet erbracht wird (z.B. Erstellung eines Horoskops, Teilnahme an einem Intelligenztest, Ahnenforschung, Möglichkeit zum Download von Freeware oder Kochrezepten) erst dann, wenn beide Parteien den Vertrag vollständig erfüllt haben. Der Verkäufer muss also seine komplette Dienstleistung erbracht haben und der Käufer auch den dafür vorgesehenen Preis bezahlt haben. Wer also noch nicht gezahlt hat, kann immer noch sein Widerrufsrecht ausüben. Entgegenstehende AGB Regelungen der Unternehmer sind unwirksam.
Härteres Vorgehen gegen Schulschwänzer Jährlich schwänzen rund eine halbe Million Schüler den Unterricht. Fast alle Bundesländer haben deshalb Projekte aufgelegt, um notorische Blaumacher wieder in die Schulen zu holen. ARAG-Experten betonen: Die Missachtung der allgemeinen Schulpflicht ist kein Kavaliersdelikt! Hier einige Fakten: 80 Prozent der Schulschwänzer in Deutschland gehen in Haupt- und Sonderschulen. Die meisten sind zwischen 14 und 16 Jahre alt. Es sind mehr Jungen als Mädchen. 30 Prozent der Schulschwänzer sind Migranten. Die Eltern besonders hartnäckiger Schulschwänzer sind fast ausschließlich ALG II Bezieher. Nach neueren kriminologischen Erkenntnissen besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem notorischen Fernbleiben von der Schule und einer kriminellen Laufbahn. Zwar gerät nicht zwangsläufig jeder Schulschwänzer auf die schiefe Bahn, aber die meisten jugendlichen Intensivtäter haben eine Vergangenheit als Schulschwänzer, erläutern ARAG-Experten. Aus diesem Grund sind jetzt die meisten Länder und Gemeinden angetreten, dem Schwänzen den Garaus zu machen. Hierfür gibt es in den verschiedenen Bundesländern und Gemeinden auch ganz unterschiedliche Gemeinden. Polizei und Ordnungsamt greifen hier und da schon schul pflichtige Kinder und Jugendliche in Einkaufspassagen und Shopping-Centern beim Bummeln auf und geleiten sie in die Schule. Andernorts bleiben in Elektromärkten die Bildschirme und Spielkonsolen bis 14.00 Uhr dunkel, damit Jugendliche nicht animiert werden, vor den Geräten rumzulungern. In einigen Bundesländern werden die Kids per Bußgeldbescheid zur Kasse gebeten, in anderen Ländern geht es den Eltern an die Börse. Im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen, mit 2,8 Millionen Schülern und rund 100.000 notorischen Schulschwänzern sieht die Reihenfolge der Maßnahmen meist so aus: Zuerst werden schulische Maßnahmen ergriffen. Der Schüler muss den versäumten Stoff aufholen, verpasste Klassenarbeiten nachschreiben. Meist folgen im Wiederholungsfall Gespräche mit den Eltern und erzieherische Maßnahmen wie zum Beispiel Nachsitzen. Hilft das alles nicht, sollte die Schule den Schüler offiziell den Behörden melden. Damit wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ein Bußgeld wird fällig. In der Landeshauptstadt Düsseldorf müssen Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr 10, Euro pro Fehltag selbst bezahlen. Bei Berufsschülern sind es 20, Euro pro Tag. Dazu kommt eine Verwaltungsgebühr von 19, Euro. Wiederholungstäter werden mit bis zu 125, Euro zur Kasse gebeten. Reicht das Taschengeld nicht aus, wird das Bußgeld in Sozialstunden umgewandelt. Ein Jugendrichter in Hamburg machte kürzlich Schlagzeilen, weil er notorische Blaumacher für eine Woche in die Jugendstrafanstalt zu schickte. Das Gesetz lässt laut ARAG-Experten so eine harte Strafe durchaus zu, denn Paragraph 98 des Ordnungswidrigkeiten-Gesetzes, worunter auch das Schwänzen fällt, sieht vor, dass die Jugendrichter eine Geldbuße in sinnvolle pädagogische Maßnahmen umwandeln können. Gerade zu Ferienbeginn kommt es immer wieder vor, dass Eltern ihren Nachwuchs ein paar Tage früher aus dem Unterricht nehmen, um günstigere Flugabgebote zu nutzen oder der großen Blechlawine auf deutschen Autobahnen zu entgehen. Pädagogen warnen: So entsteht bei den Jugendlichen schnell der Eindruck, ein paar Tage mehr oder weniger in der Schule wären nicht so wichtig. Einige Gemeinden wollen das nicht länger hinnehmen; so bittet zum Beispiel die Stadt Essen Eltern für jeden Fehltag ihrer Kinder ohne Attest mit 100, Euro zur Kasse.
Zusatzversicherungen - Erste Klasse für Kassenpatienten Wer gesetzlich versichert ist und sich dennoch Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer und freie Krankenhauswahl leisten will, muss ordentlich zuzahlen - oder eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Markt- und Gesellschaftsforschung führte die ARAG auch in diesem Frühjahr eine Befragung zur Stimmung in Deutschland durch. Dabei fragte die ARAG in Zusammenarbeit mit dem Meinungsforschungsinstitut TSN Emnid auch nach dem Vertrauen der Deutschen in die Sicherstellung der medizinischen Versorgung. Demnach glaubt gut jeder Zweite, dass die derzeitigen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherungen nicht ausreichen (54,2 Prozent) und das derzeitige Leistungsspektrum zukünftig noch abnehmen werde (56,4 Prozent). Die Sorgen haben einen Grund - Kassenpatienten stehen oft schlechter da als Privatpatienten. Chefarztbehandlung Wenn man schon ins Krankenhaus muss, dann doch bitte erster Klasse! Aber das Krankenhaus zieht den Chefarzt bei Kassenpatienten nur dann hinzu, wenn sein Können wegen einer besonders schweren oder seltenen Erkrankung unbedingt erforderlich ist. In allen anderen Fällen müssen sie die Chefarztbehandlung privat hinzukaufen. Wer keine Zusatzpolice hat, kann mit dem Krankenhaus eine so genannte Wahlleistungsvereinbarung abschließen. Damit entscheiden sich Patienten aber nicht nur für den Chefarzt, sondern auch für die Abrechnung sämtlicher Untersuchungen und Behandlungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Selbst Röntgenaufnahmen, Narkose und Laborleistungen werden dann nach der GOÄ berechnet - und das wird richtig teuer. Die Alternative ist eine private Zusatzversicherung: Sie übernimmt die Kosten für die Behandlung erster Klasse. Bei der Wahl der richtigen Zusatzversicherung geht es um das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis. Ein- oder Zweibettzimmer Je nach Krankenhaus und Abteilung liegen die Zuschläge für ein Zweibettzimmer (statt des regulären Mehrbettzimmers) zwischen 40, und 80, Euro, für ein Einbettzimmer zwischen 80, und 120, Euro pro Tag. Freie Krankenhauswahl Nicht nur die Zimmerpreise unterscheiden sich von Krankenhaus zu Krankenhaus, auch die Kosten für die Behandlung. Die GKV finanziert nur die Behandlung im nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Möchte man in weiter entferntes und gegebenenfalls teureres Krankenhaus, als von der Kasse vorgesehen, decken die meisten Zusatzpolicen die möglichen Mehrkosten. Naturheilverfahren Es geht aber nicht bei allen Zusatzversicherungen um die erstklassige Behandlung bei stationärer Behandlung. Das Interesse zum Beispiel an naturheilkundlichen Behandlungen nimmt laut der ARAG Kranken- und ARAG Lebensversicherungs-AG stark zu. Mit dem ambulanten Ergänzungstarif 483 für GKV-Mitglieder will die ARAG dem Rechnung tragen. Der Tarif deckt neben Heilpraktikerbehandlungen auch Behandlungen durch Ärzte für Naturheilverfahren ab. Akzeptiert wird dabei eine sehr große Bandbreite an Methoden. Dazu kommen hochwertige Leistungen im Bereich Sehhilfen, ein Zuschuss für eine Laser-Operation am Auge, die Option auf eine Kranken-Vollversicherung ohne Risikoprüfung sowie eine Pauschalerstattung bei Leistungsfreiheit. Vertrag früh abschließen Die privaten Krankenversicherer können sich ihre Kunden aussuchen. Deshalb gilt: Je jünger und gesünder ein Antragsteller ist, desto günstiger erhält er einen Vertrag. Krankheit und Alter erschweren den Zugang. Selbst Erkrankungen, die der Kunde für vergleichsweise harmlos hält - etwa Rückenbeschwerden oder erhöhte Blutfettwerte - können zu einem Risikozuschlag führen. Bei Versicherungstests und Rankings belegt die ARAG Krankenversicherungs-AG mit ihrer individuellen und bedarfsorientierten Tarifstruktur regelmäßig Spitzenplätze. So erhält ein 43jähriger Mann ohne Vorerkrankungen die Chefarztbehandlung im Zweibettzimmer schon ab 34,76 Euro monatlich. Eine 25-jährige gesunde Frau bezahlt sogar nur 21,67 Euro im Monat.
Ministerpräsidenten schaffen die GEZ ab Wer jetzt aber glaubt, demnächst um die ungeliebte Gebühr herumzukommen, hat sich laut ARAG-Experten zu früh gefreut. Die Regierungschefs wollen die alte Gebühr nämlich nicht streichen, sondern durch eine sogenannte Haushaltsabgabe ersetzen. Diese soll einmal monatlich von jedem Haushalt erhoben werden, egal ob und wie viele Geräte dort genutzt werden. Zahlen muss man also ab 2013 selbst dann, wenn in einer Wohnung gar kein Gerät steht. Die neue Gebühr soll zunächst nicht teurer werden als 17,98 Euro im Monat. So hoch ist derzeit auch die bisherige Rundfunkgebühr. Die alte GEZ stammt aus den Frühzeiten des Rundfunks und war problematisch geworden, weil die Öffentlich-Rechtlichen inzwischen mit allen Geräten zu empfangen sind, mit denen ein Zugang ins Internet möglich ist. Zuletzt erfand man daher die PC-Gebühr für internetfähige Computer. Mit ihr sank die Akzeptanz für das öffentlich-rechtliche System rapide; vor allem die Rechtmäßigkeit der Gebühr für beruflich genutzte PCs sehen die Gerichte bislang unterschiedlich. Als Vorteil wertet man, dass die unliebsamen Nachforschungen an der Haustür über Anzahl und Nutzungsart von Rundfunkgeräten überflüssig werden.
Arztbesuche werden in der EU einfacher! Nach langem Tauziehen haben sich die Gesundheitsminister der Europäischen Union auf vereinfachte Regelungen für Arztbesuche im EU-Ausland verständigt. Sie einigten sich in Brüssel auf einen Gesetzentwurf, der Mobilität und Rechtssicherheit von Patienten innerhalb der EU deutlich stärken soll. Die Vorlage geht nun zur zweiten Lesung ins Europaparlament. Nach Auskunft der ARAG-Experten sollen Krankenkassen verpflichtet werden, ambulante Behandlungen in anderen EU-Staaten in gleicher Weise zu erstatten wie im Heimatland. Für Behandlungen im Krankenhaus, etwa Operationen, können die EU-Staaten allerdings eine Vorabgenehmigung durch den Versicherungsträger vorschreiben. Diese können die Zustimmung verweigern, wenn im Inland eine Behandlung innerhalb angemessener Zeit möglich ist.
Sportwetten - Rechtssicherheit in Sicht Kurz vor dem Anpfiff der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika hat der Europäische Gerichtshof am 3. Juni 2010 ein Urteil veröffentlicht (Az.: C-258/08), dass auch Signalwirkung für Deutschland hat. Der EuGH hatte über niederländische Glücksspielregelungen entschieden und die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union festgestellt. Die Niederlande dürfen es demnach verbieten, dass Veranstalter, die keine von den Niederlanden erteilte Zulassung und in einem anderen Mitgliedstaat ihren Sitz haben, in den Niederlanden ansässigen Personen über das Internet Glücksspiele anbieten. Es handelt sich bei dem niederländischen Gesetz zwar um eine Einschränkung der in der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Dienstleistungsfreiheit. Diese Freiheit darf aber nach Ansicht der Richter vom EuGH vom nationalen Gesetzgeber eingeschränkt werden, um z.B. Betrug vorzubeugen oder Verbraucher zu schützen. Zurzeit ist auch bezüglich der deutschen Regelungen ein Verfahren vor dem EuGH anhängig. So ist u.a. im § 4 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Eine Ausnahme besteht nur für die staatlichen Anbieter Oddset und Toto. ARAG-Experten gehen nach dem Urteil nun davon aus, dass das deutsche Glücksspielmonopol ebenfalls mit dem EU Recht im Einklang steht. Als Konsequenz dürfen EU Länder dann auch gegen Veranstalter vorgehen, die in ihrem EU Heimatland legal über das Internet Glücksspiele anbieten. So haben die Niederlande z.B. verlangt, dass diese Veranstalter Maßnahmen zur Sperrung treffen, damit in den Niederlanden ansässigen Personen keinen Zugang zu den angebotenen Glücksspielen im Internet haben.
Mieter dürfen in Eigenregie renovieren! Mieter dürfen notwendige Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren oder Streichen der Innenwände in Eigenleistung erbringen. Dabei ist die Mithilfe von Bekannten ebenfalls zulässig. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. In dem konkreten Fall monierten die Richter die Vertragsklausel, der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Solche Klauseln im Mietvertrag sind laut ARAG-Experten unzulässig und können gegebenenfalls dazu führen, dass der Mieter gar nicht renovieren muss (BGH, Az.: VIII ZR 294/09).
Wenn das Kind erkrankt Das kann Eltern schier verzweifeln lassen: Das Kind ist krank, die Großeltern für eine Betreuung nicht erreichbar und der Urlaub ist auch schon aufgebraucht. Bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Elternteil flexibel reagieren können, um Arztbesuche und Betreuung zu organisieren. Statistisch gesehen erkranken Kindergartenkinder an bis zu 10 Infekten im Jahr! Damit Arbeitnehmer für diese Fälle nicht ihren Erholungsurlaub aufbrauchen müssen, können sie laut ARAG-Experten auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen. § 616 BGB Nach hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z.B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter 8 Jahren ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen als so genannte vorübergehende Verhinderung als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut ARAG-Experten jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d.h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Kinderkrankengeld Aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn das versicherte Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt. keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens 10 Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief- / Enkel und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70% des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend gemacht werden. Fazit Wurde § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt laut ARAG-Experten zunächst der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren 5 Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Wurde § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für 10 Tage Kinderkrankengeld leisten.
Sozialhilfe muss private Krankenversicherung finanzieren In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte sich ein 72-jähriger Mann gegen die vorgenommene Absenkung der für ihn berücksichtigten Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken- / Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß gewehrt. Die Stadt hatte Beiträge nur noch in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge berücksichtigt. Diese lagen um etwa 130, Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen. Das Landessozialgericht gab jetzt dem Mann Recht, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen Gründen eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte, erläutern ARAG-Experten. Die Stadt musste daher die Kosten für den Basistarif zahlen (LSG NRW, Az.: L 9 B 49/09 SO ER).
Jobcenter muss höhere Unterkunftskosten voll übernehmen Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Nach einem Umzug von Bayern nach Berlin gewährte ihm der Beklagte lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern vom Kläger gezahlten Miete von rund 193, Euro warm, weil der Umzug des Klägers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen sei. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden abgelehnt. Hiergegen wehrte sich der Mann und der Fall landete letztendlich vor dem Bundessozialgericht. Das hat nach Auskunft der ARAG-Experten nun zu Gunsten des Mannes entschieden. Die höheren Kosten müssen vom Jobcenter übernommen werden, d.h. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung in Berlin sind zu übernehmen (BVerwG, Az.: B 4 AS 60/09 R).
Gratisleistungen dürfen nicht in kostenpflichtiges Abo übergehen Unternehmen dürfen Angebote nicht als Gratisleistung anpreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenpflichtige Abonnements übergehen. Im zugrunde liegenden Fall bot ein Internetdienstleistungsunternehmen Neukunden ein kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm an. Lediglich aus einem kleinen Hinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Gratis-Angebot um einen Abonnement-Vertrag handelt, der sich automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt. Nach Ablauf der Freimonate kostete das Sicherheitspaket 4,99 Euro im Monat. Die Verbraucherzentrale sah hierin keine Vergünstigung, die der Anbieter dem Kunden gewährt. Vielmehr sei es eine Art Probeabonnement. Dieser Auffassung hat sich nach Auskunft der ARAG-Experten das Landgericht Koblenz angeschlossen und das Angebot für irreführend und unzulässig erklärt (LG Koblenz, Az.: 1 HK O 85/09).
Sicher feiern im Autokorso Während in Südafrika die Vuvuzela zum Pflichtrepertoire eines jeden Fußballfans gehört, ist in Deutschland der Autokorso das Nonplusultra beim Bejubeln eines Sieges. Ganz sicher auch in diesem Sommer - vorausgesetzt die Jungs von Bundestrainer Jogi Löw enttäuschen uns nicht. Doch bei aller Freude über hoffentlich viele Erfolge der Nationalmannschaft sollte man die Straßenverkehrsordnung nicht gänzlich aus den Augen verlieren und keine unnötigen Risiken eingehen. Natürlich drückt die Polizei bei den WM-Feierlichkeiten schon mal ein Auge zu und nutzt ihren Ermessensspielraum. Allerdings hat diese Toleranz ihre Grenzen, betonen ARAG-Experten. Schon der erste Paragraph der Straßenverkehrsordnung besagt, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. So können feiernde Fans bei allzu riskanten Manövern unter anderem wegen Gefährdung des Straßenverkehrs belangt werden. ARAG-Experten haben weitere Grenzfälle zusammengestellt: Jeder Fahrer haftet für sich Weil sich Autokorsos in der Regel spontan bilden, ist jeder Teilnehmer für sich selbst verantwortlich und haftet dementsprechend für sich selbst; eine Veranstalterhaftung kann nicht geltend gemacht werden. So springt die Haftpflichtversicherung ein, wenn sich eine Fahne löst und einen Schaden verursacht. Lässt sich der Verursacher allerdings nicht ermitteln, muss der Geschädigte selbst für seinen Schaden aufkommen. Wurde für das betroffene Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der Schaden meist damit reguliert werden, jedoch ist damit zu rechnen, dass man in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird. Ob es sinnvoll ist, die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, ist also von Fall zu Fall zu entscheiden. Anweisungen unbedingt befolgen Der Autokorso an sich ist eigentlich nicht erlaubt. Denn unnötiges bzw. unnützes Auf- und Abfahren in einer geschlossenen Ortschaft kann als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 20, Euro geahndet werden. Auch hier zeigt sich die Polizei aber meist fanfreundlich und sorgt vielerorts sogar für die Koordination des Autokorsos. Umso wichtiger ist es deshalb, den Anweisungen der Ordnungshüter Folge zu leisten. Wer dies nicht tut, muss mit einem Bußgeld rechnen. Sicherheitsabstand einhalten Ein Blechschaden kann die Siegesfreude schnell trüben. Weil sich im Autokorso nicht jeder an die Regeln hält, sollte man immer mit unvorhersehbaren Manövern rechnen, um das Auffahrrisiko zu minimieren. ARAG-Experten beziffern das Verwarnungsgeld bei einem Unfall infolge zu geringen Abstands auf 35 Euro. Daher sollte man immer auf den Sicherheitsabstand zum Vordermann achten. Nicht in den Nachtstunden hupen Fünf bis zehn Euro drohen theoretisch beim obligatorischen Hupen im Fan-Korso. Dies ist laut Straßenverkehrsordnung eine Ordnungswidrigkeit, denn Schall und Leuchtzeichen darf nur geben, wer sich und andere gefährdet sieht (§ 16 I 2. StVO). Stört man nicht gerade zu sehr später Stunde die Nachtruhe der Anwohner, zeigt sich die Polizei aber auch in diesem Fall nachsichtig mit den Fußballfans. Gurtpflicht Ist der Sieg auch noch so schön - Regeln, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten, bleiben immer in Kraft. Das gilt sowohl für die Gurtpflicht als auch für Alkohol am Steuer! Unbedingt sollte vermieden werden, sich zu weit aus dem Autofenster zu lehnen. Dies ist zum Einen gefährlich, zum Anderen kann es außerdem mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30, Euro geahndet werden. Ganz besonders Kinder sollten entsprechend gesichert werden. Geschieht dies nicht, droht ein Bußgeld von 40, Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Wer Cabrio fährt, sollte es trotz offenem Verdecks mit der Anzahl der Passagiere nicht übertreiben. Ist ein Fahrzeug mit zu vielen Personen besetzt, sind Bußgelder von bis zu 80, Euro sowie drei Punkte in Flensburg möglich. Alkohol Immer tabu ist natürlich Alkohol am Steuer. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass die Wahrnehmung bereits ab 0,3 Promille Alkohol im Blut beeinträchtigt ist. Ab dieser Promillegrenze kann sich der Fahrer wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, wenn ihm ein Fahrfehler unterläuft oder er so genannte Ausfallerscheinungen zeigt. Wer im Autokorso feiern und fahren will, sollte also die Finger vom Alkohol lassen.
Regeln für Ferienjobber In Deutschland ist Schülerarbeit gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. Aber gerade das erste selbst verdiente Geld ist etwas ganz Besonderes. Nicht nur, weil plötzlich unerfüllbar scheinende Wünsche realisiert werden können, sondern auch, weil die Zeit des Arbeitens zumeist mit wertvollen sozialen Erfahrungen verbunden ist. Daher sind Ferienjobs für Schüler zulässig, solange einige Regeln eingehalten werden. ARAG-Experten informieren über diese gesetzlichen Bestimmungen bei Ferienjobs. Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden, jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden - in landwirtschaftlichen Familienbetrieben mehr als 3 Stunden - täglich an 5 Tagen pro Woche (nicht an Sams-; Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8.00 bis 18.00 Uhr betragen. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Gesetzes zum Schutz der arbeitenden Jugend sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen: Grenzen beim Ferienjob Maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr darf im Ferienjob Vollzeit gearbeitet werden. Das sind 20 Ferienjob-Tage. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Täglich dürfen Jugendliche nicht länger als 8 Stunden arbeiten, Pausen nicht mitgerechnet. Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen 6.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends ausgeführt werden. Die vorgeschriebenen Ruhepausen bei einer täglichen Arbeitszeit von 4½ bis 6 Stunden betragen 30 Minuten. Bei mehr als 6 Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu, eine Ausnahme besteht jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft. Schutz vor Gefahren Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz weitere Einschränkungen vor. Verboten sind demnach z.B.: Arbeiten an gefährlichen Maschinen: Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt-, Hobelmaschinen sowie Pressen; Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo; Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen; Arbeiten unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen; Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in die Tasche greifen. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet. Jugendliche dürfen bis 8.004, Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Geht das Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber hinaus, ist eine Lohnsteuerkarte zwingend erforderlich, denn es müssen Steuern abgeführt werden. ARAG-Experten weisen ganz besonders darauf hin, dass die Eltern je nach Verdienst auch den Anspruch auf Kindergeld verlieren können. Unfallversicherung Laut ARAG-Experten sind die fleißigen Ferienjobber über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Auch Hin- und Rückweg zur Arbeit sind versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Daher müssen bei einem Arztbesuch weder die Krankenversicherungskarte vorgelegt, noch zehn Euro Praxisgebühr gezahlt werden. Sozialversicherungsabgaben entfallen, wenn nicht länger als 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr gearbeitet wird. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden. Auslandsjobs nicht versichert Nach Auskunft der ARAG-Experten sind Ferienjobs oder Praktika im Ausland allerdings nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt. Daher raten die ARAG Experten dazu, sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland unter http://www.unfallkassen.de zu informieren.
Balkon-Fete zur WM Viele Spiele bei der Fußballweltmeisterschaft in Südafrika beginnen erst um 21 Uhr. In lauen Abendstunden bietet sich ein gemeinsam mit Freunden begangener Fußballabend mit dem obligatorischen Fässchen Bier auf dem Balkon an. Laut den meisten Hausordnungen muss aber um 22 Uhr Ruhe herrschen. Das würde für die Fans bedeuten, die zweite Halbzeit bei Zimmerlautstärke und gedämpftem Torjubel geschlossener Balkontür zu begehen. Kein schöner Gedanke für eingefleischte Fußballfans! ARAG-Experten raten den Nachbarn solcher Sportfreunde, während des Fußball-Festes ein Auge und ein Ohr zuzudrücken und den begeisterten Nachbarn ihr Vergnügen zu gönnen. Die WM ist schließlich eine Ausnahmesituation. Allerdings sollte die ausgelassene Party eine halbe Stunde nach Spielende auch vorbei sein. Sonst kann es sein, dass das Ordnungsamt vor der Tür steht, denn das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) besagt in Paragraph 117: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Fußballwetten: Was ist erlaubt? Die WM steht vor der Tür und damit haben auch Fußballwetten wieder Hochkonjunktur. Doch die Rechtslage ist verworren und teilweise widersprüchlich. Die Zulässigkeit von Glücksspielen - und das sind Wetten - wird durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) geregelt, der bundeseinheitliche Bedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schafft. Der Staatsvertrag versucht die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellt hat, umzusetzen. Das Gericht führte aus, dass ein staatliches Glücksspiel-Monopol in die Berufsfreiheit privater Wettanbieter eingreife und nur zu rechtfertigen sei, wenn es die Bekämpfung der Spielsucht sowie den Jugend- und Spielerschutz gewährleiste. Glücksspiele dürfen nach dem Staatsvertrag generell nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften, an denen die Länder beteiligt sind, durchgeführt werden. Privaten Anbietern darf grundsätzlich nur die Durchführung von Lotterien erlaubt werden. Demnach dürften bei der Fußball WM 2010 Fans im Inland bei privaten Anbietern keine Fußballwetten abgeben. Die Rechtslage ist wegen eines möglichen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften allerdings nicht so eindeutig und es wird noch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewartet. Diese Rechtsunsicherheit nutzen einige privaten Anbieter aus und viele Ordnungsämter schreiten vorerst nicht ein, sondern warten ab. Die Rechtslage bei Internetangeboten sieht laut ARAG-Experten zurzeit folgendermaßen aus: Online-Glücksspiel ist gem. § 4 Nr. 4 GlüStV generell verboten. Das Verbot gilt für private Online-Wettanbieter, die in Deutschland ihren Sitz haben. Eine Ausnahme besteht für die staatlichen Anbieter Oddset und Toto, die laut eigener Angaben durch ein zurückhaltendes Glücksspielangebot für bestmöglichen Spielerschutz sorgen wollen. Wie sieht es aber bei ausländischen Internetanbietern aus? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit einer vergleichbaren portugiesischen Regelung mit der Frage beschäftigt, ob es privaten Wettanbietern, die in anderen europäischen Mitgliedsstaaten niedergelassen sind, verboten werden kann, über das Internet im Inland Glücksspiele anzubieten. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, wie z.B. die Bekämpfung der Spielsucht, gerechtfertigt sein kann. Es besteht also kein absolutes Verbot, so dass bei der WM online Fußballwetten bei privaten Anbietern abgegeben werden können, die ihren Sitz im Ausland haben. Abgesehen von den bekannten Gefahren, die vom Glücksspiel ausgehen, sollten sich Wettbegeisterte aber die Betrugsfälle aus der Vergangenheit in Erinnerung rufen, z. B. den Schiedsrichterskandal. Manipulationen bei Sportwetten bleiben weiterhin möglich und ein zivil- bzw. strafrechtliches Vorgehen insbesondere gegen ausländische Anbieter bleibt schwierig, warnen die ARAG-Experten.
Vorfahrt für Fans Für viele Fußballfans ein wichtiger Bestandteil der Spielvorbereitung: Die Kostümierung vor einem Spiel. Neben Schal, Trikot und verschiedenen Krachmachern gehört auch das Schminken einfach dazu. Aber wie verhält es sich damit im Straßenverkehr? Verstößt die Verkleidung nicht gegen das Vermummungsverbot? Und - wie ist es, wenn der Fußballfan bei einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt wird? Kann er sich da durch eine Fanverkleidung einfach einer Strafe entziehen? Die Gerichte sind laut ARAG-Experten fanfreundlich. Das Vermummungsverbot gilt zunächst nur für Versammlungen und nicht für Auto fahrende Fans. Selbst wenn mehrere Personen im Fahrzeug befördert werden, darf hier ausgiebig gemalt werden. Ausnahme: Wenn die Kostümierung dazu führt, dass die Fahrfähigkeit eingeschränkt wird, ist Schluss mit der Toleranz. Hier geht die Sicherheit im Straßenverkehr vor. Die geschminkte Deutschland-Fahne auf der Wange ist also OK, die voluminöse Mütze, die bei der Fahrt vor die Augen rutschen kann, dagegen nicht. Ist nun bei einer Geschwindigkeitskontrolle eine Identifizierung des Fahrers wegen der WM-Verkleidung nicht möglich, müssen sich die Behörden an den Fahrzeughalter wenden. Ist es nicht möglich den Fahrer zu ermitteln, kann dem Halter gegebenenfalls auferlegt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. So kann der Fahrer im Wiederholungsfall ermittelt werden. Eine Pflicht dazu, sich am Steuer identifizierbar zu halten besteht jedenfalls nicht. Übrigens: Das gilt natürlich ebenso für die Fans anderer Nationen.
Voller Reisepreis muss genannt werden Ein Reisevermittler hatte auf seiner Internetseite zunächst nur den Ticketpreis ohne die obligatorische Buchungsgebühr angegeben. Erst im vierten Buchungsschritt, nach Angabe ihrer persönlichen Daten, erfuhren Kunden den wirklich zu zahlenden Preis. Das Landgericht Düsseldorf sah darin eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen die EU-Verordnung. Die schreibt vor, dass für Flüge innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stets der Endpreis einschließlich der zwingend anfallenden Steuern, Gebühren und sonstiger Zusatzkosten zu nennen ist. Es reicht nicht, wenn der Anbieter lediglich in einer Fußnote auf diese Extra-Kosten hinweist oder erst während des Buchungsvorgangs offenlegt, dass der Flug teurer wird als zunächst angegeben (LG Düsseldorf 12 O 173/09). So sah es auch Landgericht Leipzig. Die Richter verboten einer Vermittlungsgesellschaft, auf ihrem Buchungsportal mit Flugpreisen zu werben, die sich durch Steuern und Gebühren erhöhen. Wie viel sie für den Flug wirklich zahlen sollten, erfuhren Kunden erst in einem weiteren Buchungsschritt, nach mehrfachem Scrollen am unteren Ende der Folgeseite. Ziel der Vorschrift ist es, dem Kunden einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, erklären ARAG-Experten (LG Leipzig, Az.: 05 O 2485/09 und LG Düsseldorf, Az.: 12 O 173/09).
Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie im Gegensatz zu vergangenen Jahren für 2008 kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen hatte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen. Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht recht. Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch aufgebraucht sei, so die Begründung des Gerichts. ARAG-Experten weisen ferner darauf hin, dass nach Überzeugung der Mainzer Richter dies sogar dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).
Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich bei dem Essenszuschuss der Kanzlei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben. Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte. Denn das Beitragsrecht lehnt sich eng an das Steuerrecht an, erläutern ARAG-Experten. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne. Da dies nicht der Fall war, musste die Kanzlei nachzahlen (SG Aachen, Az.: S 6 R 113/09).
Datenschutz - Gefällt mir Das soziale Netzwerk Facebook macht sich daran, anderen Portalen und Suchmaschinen den Titel als Datenkrake streitig zu machen. Bei Facebook kann jeder eine Profilseite anlegen, aus seinem Leben erzählen und Fotos oder Videos einstellen. Diese Möglichkeit der Selbstdarstellung ist sehr beliebt: Im sechsten Jahr des Bestehens hat Facebook nach eigenen Angaben 400 Millionen aktive Nutzer weltweit! Und damit Zugriff auf eine riesige Datenmenge. An diesen Daten sind auch kommerzielle Unternehmen interessiert und bereit, dafür zu bezahlen. Damit verdient Facebook sein Geld; das Anlegen von Profilseiten ist hingegen kostenlos. Anfang April wandte sich schon Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner in einem offenen Brief an Mark Zuckerberg, den Chef von Facebook. Auslöser war eine Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook, mit der sich das Unternehmen die Möglichkeit einräumen lässt, Nutzerdaten automatisiert an Dritte weiterzugeben. ARAG-Experten erläutern die Sachlage:
Was steckt hinter dieser Änderung? Facebook enthält Funktionen, die über die Buttons Gefällt mir und Teilen aktiviert werden. Mit dem Anklicken des Buttons kann jeder Nutzer zu den Inhalten auf Facebook Stellung nehmen. Darüber hinaus bietet Facebook nun noch die Möglichkeit den Gefällt mir-Button überall im Internet zu verteilen. Zusätzlich haben also auch die Besucher von anderen Portalen oder Blogs die Möglichkeit bestimmte Artikel direkt auf Facebook zu empfehlen. Diese spontanen Äußerungen bleiben aber nicht unregistriert und mit jedem Gefällt mir offenbart der Nutzer ein Stück mehr von seinen Vorlieben. Dadurch können umfassende Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Da Facebook-Nutzer anderen Facebook-Nutzern interessante Links und Artikel mitteilen können, sind so auch Rückschlüsse auf die Vorlieben der Adressaten möglich. Es bleibt zweifelhaft, ob diese Datensammlung und -weitergabe mit dem deutschen Datenschutzrecht übereinstimmt. Nach deutschem Recht muss jeder Nutzer der Weitergabe seiner Daten aktiv (z.B. per Häkchen setzen) zustimmen, wenn die Weitergabe an Dritte nicht der unmittelbaren Vertragserfüllung dient. Eine per AGB untergeschobene Einwilligung reicht laut ARAG-Experten nicht aus. Ob sich das weltweit operierende Unternehmen aber vom zum Teil sehr restriktiven deutschen Datenschutzrecht beeindrucken lässt, darf bezweifelt werden.
Gläserne Kunden und öffentliche Personen Man kann darüber streiten, ob maßgeschneiderte Werbung in Zeiten der Informationsüberflutung durch die Massenmedien eine sinnvolle Sache ist, denn viele irrelevante und somit nervige Werbebotschaften werden gefiltert. Darüber hinaus ist aber nicht abzusehen, welchen Nutzen Unternehmen noch aus einem gläsernen Kunden ziehen können. Andererseits ist es schwierig, auf seine Privatsphäre zu bestehen, wenn man sich durch die Preisgabe seiner persönlichen Daten und Vorlieben im Internet freiwillig zu einer öffentlichen Person gemacht hat. Wer also nicht möchte, dass seine persönlichen Interessen künftig unkontrolliert gesammelt und ausgewertet werden, dem raten ARAG-Experten einfach diese Funktionen nicht zu nutzen.
Gute Nachrichten für Fußballfans! Einige Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft 2010 beginnen um 21.00 Uhr. Damit während der WM auch nach 22.00 Uhr öffentliche Fernsehübertragungen dieser Spiele im Freien möglich sind, werden die Lärmschutzanforderungen für die Nachtstunden im Juni und Juli 2010 gesenkt. Diese Ausnahmeregelungen galten bereits bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland und der Fußball-Europameisterschaft 2008. Die Verordnung tritt laut ARAG-Experten am 1.6.2010 in Kraft und gilt bis zum 31.7.2010.
Wenn die Kleinen (und Großen) das Fußballfieber packt Globale Ereignisse in Sachen Fußball animieren kleine und große Kicker regelmäßig, selber lautstark dem runden Leder nachzujagen. Die wenigsten haben einen für solche Zwecke zugelassenen Bolzplatz im Garten. Kicken auf der Straße - sofern es keine Spielstraße ist - oder mit Nachbars Garagentor als Ziel ist aber laut ARAG-Experten keine gute Idee. Paragraph 31 der Straßenverkehrsordnung regelt ganz eindeutig, Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Die Regelung gilt nämlich nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist. Wer während der WM dem Fußballfieber aber derart verfällt, dass er das Kicken auf der Straße nicht lassen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Vuvuzela Fußball in Südafrika ist ohne Vuvuzela undenkbar. Die Trompete aus Kunststoff oder Blech gehört zur WM, wie die Fackel zu den Olympischen Spielen. Ihr Klang ähnelt dem Trompeten eines Elefanten - nur lauter! Lautstärken von 120 Dezibel sind durchaus drin. Darum sollten sich die Schlachtenbummler aus aller Welt auch nicht allzu ungehemmt dem Blasen auf der Vuvuzela hingeben. Schon gar nicht auf Inlandsflügen von einem Austragungsort zum nächsten. Denn wer während einer Sicherheitsansage der Flugzeugcrew in die Tröte pustet, muss mit einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechnen, warnen ARAG-Experten und berufen sich dabei auf die südafrikanischen Gesetze für den zivilen Flugverkehr.
Kicken auf Gemeinschaftsflächen Das WM-Fieber hat Deutschland fest im Griff; immerhin ist das erklärte Ziel der begehrte vierte Stern auf den Trikots der Nationalmannschaft. Oft machen Fans sich nach dem Spiel Luft und nutzen dafür auch Gemeinschaftsflächen einer Hausgemeinschaft zum lautstarken Austoben und Kicken, etwa der Hinterhof. Solange es sich bei den Hobby-Fußballern um Kinder handelt, sind die Gerichte oft großzügig - jedenfalls dann, wenn es in der Nähe keinen geeigneten Bolzplatz gibt. Die Nachbarschaft müsse die Lärmbelästigung hinnehmen. Lärm sei auf Grund des natürlichen Spiel- und Bewegungsdrangs der Kinder unvermeidbar befanden auch die Richter des Oberlandesgerichts in Düsseldorf. Bei erwachsenen Kickern drücken die Gerichte aber eher selten ein Auge zu. ARAG-Experten raten in einem solchen Fall, alle Nachbarn zu einem Freundschaftsturnier einzuladen, denn wer selber mitspielt wird sich nicht beschweren (LG Berlin, Az.: 61 S 288/1985 und LG München, Az.: 1 T 14129/88 und OLG Düsseldorf, Az.: AZ 9 U 51 /95).
Ab ans Kap Nur noch wenige Tage bis zur FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010. Die Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Funktionäre sind längst in ihren Hotels untergebracht und fiebern dem ersten Anstoß entgegen. Fehlen nur noch die Fans. Viele Schlachtenbummler aus aller Welt werden erwartet; nicht zuletzt aus Deutschland. Aber Vorsicht! Wer häufig in Europa unterwegs ist, hat sich in den letzten Jahren an ungehinderte Grenzübergänge und fehlende Zollkontrollen gewöhnt. Diese Sonderregelungen gelten aber nicht für Südafrika! Zwar reicht deutschen Touristen für die Einreise ein Reisepass, dieser sollte aber laut ARAG-Experten unbedingt noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein. Der Reiseausweis als Passersatz wird in Südafrika nicht akzeptiert, da dieses Ersatzdokument lediglich eine Gültigkeit von maximal 30 Tagen hat. Der südafrikanische Zoll erlaubt bei die zollfreie Einfuhr von 200 Zigaretten oder 250 Gramm Tabak, 50 ml Parfum oder 250 ml Eau de Toilette, zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen. Personen unter 18 Jahren ist der Tabak- oder Alkoholbesitz generell nicht erlaubt und sie können diese daher auch nicht zollfrei einführen! Wer während seines Aufenthaltes in Südafrika auf die Fleischwurst vom heimischen Metzgermeister und den geliebten Camembert aus der Molkerei seines Vertrauens nicht verzichten möchte, sollte lieber zu Hause bleiben. Die Einfuhr tierischer Produkte aber auch vieler pflanzlicher Lebensmittel sieht der afrikanische Zoll gar nicht gerne. Auch die Wiedereinreise nach Deutschland hat ihre Tücken. Wer Souvenirs aus Elfenbein oder aus anderen geschützten Tier- und Pflanzenarten bei sich führt, verstößt gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen, gegen die EU-Artenschutzverordnung und die Bundesartenschutzverordnung. Solche Souvenirs sind auf der ganzen Welt verboten und werden vom deutschen Zoll eingezogen.
ARAG-Experten geben Tipps, wie man gut und sicher durch die Fußball-WM kommt Deutschlandfahnen im Straßenverkehr Wer während der WM seine patriotische Ader entdeckt und am Auto Flagge zeigt, haftet für den Fall, dass die Fahne abbricht oder durch falsche Befestigung beim Folgefahrzeug Schäden verursacht, denn der WM-Auto-Schmuck hat keine TÜV-Zulassung. Außerdem raten ARAG-Experten dringend dazu, die Fahnen vor der Autobahnfahrt zu entfernen, weil das Material für derartige Belastungen nicht ausgelegt ist. Das bunte Tuch auf der Motorhaube soll entweder gut befestigt oder am besten für längere Fahrten ganz entfernt werden. Probleme gibt es dann, wenn etwaige Unfälle ihre Ursache in einer mangelhaften Befestigung haben. Das Anbringen des Plastikhalters der Fahne im Fensterspalt erhöht zudem das Risiko eines Einbruchs, denn Autoknacker haben leichteres Spiel. ARAG-Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Autoversicherungen bei einem Einbruch durch das beflaggte Autofenster den Schaden nicht regulieren. Ist die Sicht durch die Lieblingsfahne im Heckfenster eingeschränkt, kann man sich zwar vorübergehend mit dem Blick in die Außenspiegel behelfen. Nach dem Autokorso sollte man das Tuch aber auch von dort wieder rasch entfernen. Bei Frontscheibendekorationen wie Aufklebern oder Wimpeln stehen Halter und Fahrer in der Pflicht, für eine ungehinderte Sicht zu sorgen, ähnlich wie beim Anbringen einer Vignette. Im Zweifelsfall kann man die richtige Platzierung mit einer Technischen Überwachungsorganisation abzuklären.
Public Viewing Einen Interessenausgleich und damit Rücksichtnahme erfordert das so genannte Public Viewing, also öffentliches Fußballgucken in Parks, Biergärten und Freilichtbühnen. Die rechtliche Grundlage fürs Public Viewing, das in jedem Fall öffentlich genehmigt sein muss, ist die Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass normalerweise der Geräuschpegel in Gewerbegebieten nicht über 65 Dezibel (dB) und 55 dB in Wohngebieten liegen darf. Ab 22.00 Uhr beginnt die Nachtzeit, und dann müssen 50 dB in Gewerbegebieten bzw. 45 dB in Kern- und Mischgebieten eingehalten werden, was ungefähr dem Geräuschpegel entspricht, den eine Schreibmaschine verursacht. Aber: Für so seltene Ereignisse wie eine Fußball-WM ändern sich die Richtwerte. Während der Ball rollt, beginnt die Nachtruhe nach 24.00 Uhr und die Grenzwerte dürfen um 10 db überschritten werden. Für kurzzeitige Geräuschspitzen wie Jubelschreie kann der Richtwert sogar um weitere 10 dB überschritten werden. Manche Städte haben daraus frühzeitig die Konsequenzen gezogen und lassen die gemeinschaftlichen WM-Erlebnisse in den Innenstädten gar nicht erst zu. Da das Landesimmissionsschutzgesetz in den Bundesländern geregelt wird, raten ARAG-Experten, sich im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt bzw. auf deren Internetseiten zu informieren.
Fußball-WM im Büro Die Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika steht vor der Tür. Bis zum Halbfinale finden eine Reihe von Spielen am späten Mittag oder frühen Nachmittag statt. So beginnt etwa das Spiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Serbien am Freitag den 18. Juni 2010 bereits um 13.30 Uhr. Da werden Arbeitnehmer mit unflexiblen Arbeitszeiten das Nachsehen haben, denn sie sitzen zu dieser Zeit im Büro. Und ARAG-Experten müssen leider darauf hinweisen, dass selbst zu so einem Mega-Ereignis wie der Fußball-Weltmeisterschaft nicht einfach ein Fernseher oder Radio am Arbeitsplatz aufgestellt werden darf. Fußballbegeisterte sollten sich daher vorher mit ihrem Chef um eine Regelung bemühen - etwa in Form einer schriftlichen Betriebsvereinbarung. Arbeit liegen lassen, um Fußball zu gucken, ist aber auf keinen Fall drin, denn das kann sogar zur Abmahnung führen.
Ärger mit der Werkstatt - Teil 1: Wenn die Rechnung zu hoch ist Ärger mit der Werkstatt droht immer dann, wenn die Rechnung aus Sicht des Kunden nicht wie erwartet oder vereinbart ausfällt. Die Vergütung für die durchgeführten Arbeiten richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, fällt gemäß § 632 Abs. 2 BGB eine ortsübliche Vergütung an. Etwas anderes gilt nur bei anderslautender Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem beauftragenden Kunden. Klingt ganz einfach - trotzdem kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkstatt. ARAG-Experten nennen ein paar wichtige Details. Pauschalpreis Einigen sich Werkstatt und Kunde auf einen Pauschalpreis, so ist eine Abweichung hiervon im Grunde nicht möglich. Ergeben sich bei der Durchführung der Arbeiten erhebliche Änderungen zu Ungunsten der Werkstatt, so kann diese eine Anpassung der Vergütung verlangen. Kostenvoranschlag Ist ein Kostenvoranschlag erstellt worden, so richtet sich die Vergütung grundsätzlich hiernach. Üblicherweise handelt es sich jedoch um einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, bei dem sich die Werkstatt nicht auf die dargelegte Berechnung festlegen will. Dennoch kann die Werkstatt bei Rechnungsstellung nicht unbegrenzt von der zugrundeliegenden Berechnung des Kostenvoranschlages abweichen, wissen ARAG-Experten. Akzeptiert wird im Allgemeinen eine Abweichung von lediglich 10 bis 20 Prozent. Vergütungspflicht Ohne Auftrag durchgeführte Reparaturen kann die Werkstatt grundsätzlich nicht abrechnen. Der Kunde könnte dann nach §§ 823, 249 BGB oder § 1004 BGB darauf bestehen, dass bei einem Teiletausch ein Rückbau durchgeführt wird. Ist dies aufgrund der Art der durchgeführten Arbeiten nicht möglich, so kann hieraus allerdings eine Vergütungspflicht des Kunden entstehen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann nach der tatsächlichen Wertsteigerung und dem subjektiven Nutzen für den Kunden. Sind sicherheitsrelevante Teile betroffen, kann eher von einem Nutzen für den Kunden ausgegangen werden. Dies gilt allerdings nur, solange die Reparatur im Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs steht. Vergütung Die Vergütung wird laut § 641 BGB mit der Abnahme des Kfz fällig. Der Kunde ist nach § 640 BGB verpflichtet, ein vertragsgemäß repariertes Auto abzunehmen. Wird für den Kunden allerdings bereits in der Werkstatt klar, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, so muss er auch die Rechnung nicht begleichen. Er kann vielmehr die vertragsgemäße Erfüllung verlangen. Auch nach der Abnahme kann der Kunde bei einer noch ausstehenden Beseitigung eines Mangels die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zurückhalten, nämlich mindestens in Höhe des doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, besagt § 641 Abs. 3 BGB. Probleme ergeben sich, wenn die Werkstatt Positionen in Rechnung stellt, die der Kunde nicht zu zahlen bereit ist. Zahlt der Kunde nämlich nicht, kann die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich so lange zurückhalten, bis die Rechnung vollständig beglichen ist. Ihr steht ein so genanntes Unternehmerpfandrecht am Fahrzeug nach § 647 BGB zu. Dem Kunden bleiben dann zwei Möglichkeiten: 1. Er streitet sich mit der Werkstatt über die Positionen und nimmt dabei in Kauf, dass er das Fahrzeug erst nach Klärung und Zahlung erhält. 2. Er zahlt zunächst und erhält sein Fahrzeug, muss sich aber dann anschließend mit der Werkstatt über die aus seiner Sicht erfolgte Überzahlung auseinandersetzen. Im letzten Fall sollte der Kunde ausdrücklich erklären, dass er die Rechnung lediglich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht begleiche, um an sein Fahrzeug zu gelangen. Ein entsprechender Vermerk ist zumindest auf der Rechnung anzubringen, damit die Zahlung nicht als Anerkenntnis ausgelegt wird, raten ARAG-Experten. Haben Sie Ärger mit Ihrer Kfz-Werkstatt wegen einer überteuerten Rechnung? Die ARAG-Experten haben ein Musterschreiben für Sie aufgesetzt, das Sie unter http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr/04409 herunterladen können.
Ärger mit der Werkstatt - Teil 2 Wenn die Werkstatt gepfuscht hat Ärger mit der Werkstatt droht, wenn durchgeführte Reparaturen nicht den gewünschten Erfolg zeitigen oder ganz einfach mangelhaft ausgeführt wurden. Dabei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Werkstatt. ARAG-Experten kennen die Rechtslage und wissen worauf es bei einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt ankommt. Beseitigung des Mangels Ist eine Reparatur mangelhaft erstellt worden, so kann der Kunde im Wege der Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels gemäß §§ 634, 635 BGB verlangen. Ein Mangel ist nach § 633 BGB dann gegeben, wenn das Werk - in diesem Falle die Reparatur - nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Nacherfüllung dürfte im Regelfall durch einen erneuten Reparaturversuch erfolgen. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere die Transport- und Arbeitskosten, hat die Werkstatt zu tragen, erklären ARAG-Experten und verweisen auf § 635 Abs. 2 BGB. Entsteht durch den Mangel ein weiterer Schaden am Fahrzeug des Kunden, so kann dieser auch hierfür Ersatz verlangen. Selbstvornahme Meist erst bei zweimaliger erfolglos durchgeführter oder trotz Fristsetzung zu Unrecht verweigerter Nacherfüllung stehen dem Kunden weitere Rechte zu. Hier kommt vor allem dem Recht auf Selbstvornahme nach § 637 BGB besondere Bedeutung zu. Der Kunde kann den Mangel selbst oder durch Dritte, also auch durch eine andere Werkstatt, beseitigen lassen und Ersatz für die hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Anerkannte Regeln der Kraftfahrzeugtechnik Schwieriger wird es, wenn der Kunde davon ausgeht, dass die durchgeführten Arbeiten zur Beseitigung des Fehlers nicht erforderlich waren. Bedient sich der Kunde nämlich der Werkstatt nicht bloß zur Beseitigung eines bestimmten Defekts, sondern zunächst zur Suche der Ursache, liegen im Grunde zwei Aufträge vor. Geht die Werkstatt dann nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik und den möglicherweise vorliegenden Empfehlungen des Herstellers zur Lokalisierung des Fehlers vor, kann sie anschließend hierfür auch die Vergütung verlangen (OLG Köln, DAR 1977, 156). Die Werkstatt hat allerdings wirtschaftlich vorzugehen und darf nicht mit einer fernliegenden oder der teuersten Möglichkeit beginnen, ergänzen die ARAG-Experten. Für den Kunden ergibt sich jedoch die Schwierigkeit, nachzuweisen, dass sich die Werkstatt gerade nicht an die anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik gehalten hat. Hierfür wird er oft mangels ausreichender Fachkenntnis auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. In Frage kommt dabei das Anrufen der Schiedsstelle im Deutschen Kfz-Gewerbe zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit (http://www.kfz-schiedsstelle.de). Sachverständigen Sollte hierbei nicht das gewünschte Ergebnis erzielt werden, kann der Kunde einen Sachverständigen hinzuziehen. Das hierbei entstehende Gutachten wäre allerdings für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Privatgutachten anzusehen, dem der Richter bei seiner Beweiswürdigung nicht unbedingt zu folgen braucht. Außergerichtliches Beweisverfahren Zur rechtssicheren Feststellung der Erforderlichkeit der Arbeiten kann alternativ ein außergerichtliches Beweisverfahren durchgeführt werden. Wird allerdings festgestellt, dass die Werkstatt die Regeln der Kunst eingehalten hat, wird der Kunde die Kosten des Sachverständigen und des außergerichtlichen Beweisverfahrens selbst tragen müssen. Insofern mag eine außergerichtliche Einigung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit anzustreben sein. Haben Sie Ärger mit Ihrer Kfz-Werkstatt wegen einer unsachgemäßen oder unzureichenden Reparatur? Die ARAG-Experten habe ein Musterschreiben für Sie aufgesetzt, das Sie unter http://www.arag.de/thema-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr herunterladen können.
Keine Heranziehung zu Abschleppkosten Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf einem Gehweg nicht immer möglich. Laut ARAG-Experten ist die Heranziehung ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles Anlass hatte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen (VG Trier, Az.: 1 K 677/09.TR).
Typengutachten reicht für Begründung einer Mieterhöhung aus Die formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gegenüber einem Wohnungsmieter können auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht. Auch ein so genanntes Typengutachten versetzt den Mieter Laut ARAG in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und dieses zumindest ansatzweise zu überprüfen (BGH, Az.: VIII ZR 122/09).
Keine Zusatzgebühren für Kartenzahlung Die irische Fluggesellschaft Ryanair darf keine zusätzlichen Gebühren für die Bezahlung von Tickets mit Kredit- oder Zahlungskarten verlangen. Laut ARAG-Experten benachteiligt eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Billig-Fluglinie die Kunden in unangemessener Weise und ist daher unwirksam (BGH, Az.: Xa ZR 68/09).
Hochwasserwarnung für das Flussgebiet Oder Brandenburgs Ministerpräsident Matthias Platzeck hat wegen der sich zuspitzenden Hochwasserlage seinen Urlaub abgebrochen. In Polen hat der Hochwasserscheitel der Weichsel zwar die Mündung erreicht. Die Alarmstände sind aber weiter um rund zwei Meter überschritten. Auch wenn man noch so sehr auf Sicherheit bedacht ist, können sich immer unvorhergesehene Naturkatastrophen ereignen. Zum Glück kann man sich gegen drohende Schäden über entsprechende Versicherungsverträge absichern. Je nachdem, welche Gegenstände konkret beschädigt wurden, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Gebäude- oder Hausratversicherung sind Überschwemmungs- und Hochwasserschäden allerdings nicht versichert, warnen ARAG-Experten. Elementarschadenversicherung Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller vollläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe. Alte Versicherungspolicen sind oft ein Vorteil In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG-Experten Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert. Schäden sofort anzeigen Im Schadensfall ist man laut ARAG-Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).
Mit Spenden Steuern sparen Der 31. Mai 2010 steht vor der Tür. An diesem Tag endet für viele die Abgabefrist für die Steuererklärung 2009. Die Anfertigung der Steuererklärung wird von den meisten als lästig empfunden und immer wieder aufgeschoben, obwohl man durchaus mit Rückzahlungen rechnen kann. Wer z.B. für die Opfer der Umweltkatastrophen in Haiti oder Chile Spenden geleistet hat, wird dafür auch vom Finanzamt belohnt. Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 gibt es laut ARAG-Experten einige Regelungen, die die steuerliche Berücksichtigung von Spenden vereinfachen. Anerkennung als Sonderausgaben Als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzugsfähig sind alle Spenden für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Hierunter fallen sowohl Institutionen, die bei Katastrophen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe in der Dritten Welt Hilfe leisten, als auch die Freiwillige Feuerwehr, der Heimat - oder Vogelzuchtverein. Die Gemeinnützigkeit ist in der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt (§ 52 AO) und die meisten Organisationen weisen bereits in ihren Briefköpfen auf ihre anerkannte Gemeinnützigkeit hin. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte sich der Spender den Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorlegen lassen. Spenden können bei Privatpersonen insgesamt mit bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages der jährlichen Einkünfte geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Zuwendungen können zeitlich unbegrenzt in den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, gehen steuerlich damit also nicht verloren. Damit der Finanzbeamte die Sonderausgaben anstandslos anerkennt, sollte eine Spendenquittung der Empfängerorganisation beigefügt werden. Nicht erforderlich ist ein solcher Nachweis bei Zuwendungen bis zu 200, Euro, in diesen Fällen reicht ein vereinfachter Spendennachweis, z.B. in Form eines Bareinzahlungsbelegs, so die ARAG-Experten. Auch Sachspenden absetzen Das Motto nur Bares ist Wahres gilt im Bereich der Spenden nicht; vielmehr können auch Sachspenden von der Steuer abgesetzt werden. Schwierig kann sich lediglich deren Wertermittlung gestalten. Das Finanzamt legt bei Sachspenden den sogenannten gemeinen Wert zugrunde. Bei neuen Gegenständen, über deren Kaufbeleg der Spender verfügt, wird dieser Wert angesetzt. Ist ein solcher Beleg nicht vorhanden oder handelt es sich um gebrauchte Gegenstände, so sollte die Empfängerorganisation den gemeinen Wert anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der Qualität, des Alters und des Zustands zum Zeitpunkt der Zuwendung schätzen. Die Schätzungen werden dergestalt vorgenommen, dass beispielsweise bei einer Buchspende der Kaufpreis abzüglich der Absetzung für Abnutzung ermittelt wird. Wird ein Kfz gespendet, so kann der auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu erzielende Wert angesetzt werden. Dem Spender ist von der Empfängerorganisation eine Zuwendungsbestätigung auszuhändigen, die sowohl den Gegenstand genau bezeichnen als auch dessen Wert angeben muss. Fristen einhalten Sollte der Spender aus Versehen vergessen haben, die Spenden in seiner Steuererklärung anzugeben, so kann er dies problemlos noch nachreichen bis sein Steuerbescheid ergangen oder die Einspruchsfrist abgelaufen ist. Ist der Steuerbescheid bereits erlassen und die Einspruchsfrist verstrichen, so können die Spenden nur noch in Ausnahmefällen in dem Veranlagungszeitraum zugunsten des Spenders berücksichtigt und der Steuerbescheid geändert werden. Es reicht laut ARAG-Experten dann nicht aus, dass der Steuerpflichtige die Einreichung der Belege einfach vergessen hat oder gar nicht wusste, dass Spenden auch steuerlich berücksichtigt werden.
Werbung, Werbemails & Co. Der Briefkasten quillt über, im E-Mail-Postfach verliert man vor lauter Spam den Überblick dazu klingelt täglich das Telefon und wildfremde Leute wollen Ihnen etwas verkaufen? ARAG-Experten sagen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen den Verbrauchern Werbung schicken dürfen und wann sie es nicht dürfen. Grundsätzlich sind Werbesendungen immer dann unzulässig, wenn für den Werbenden erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben dieses einfache Prinzip an die verschiedenen Werbeformen angepasst und unterschiedliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Werbesendung formuliert. Bei der Briefwerbung ist zwischen der allgemeinen, nicht adressierten Postwurfsendung und einer Werbesendung, die eine Adresse trägt, zu unterscheiden. Gegen die nicht adressierte Postwurfsendung und gegen Werbeprospekte hilft bereits der einfache Hinweis auf dem Briefkasten: Keine Werbung einwerfen!. Gegen die persönlich adressierten Werbesendungen hilft der direkte Widerspruch beim jeweiligen Absender. Ein Eintrag in die Robinsonliste, die beim Deutschen Dialogmarketing-Verband geführt wird, wirkt gegenüber allen Mitgliedern des Verbandes als Widerspruch gegen die Zusendung von Werbung, so die ARAG-Experten. Elektronische Werbung Die Werbung mittels E-Mail oder SMS ist zulässig, wenn man der Werbung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Ausdrücklich erteilt ist die Zustimmung, wenn beispielsweise in einem Internetformular bei der entsprechenden Klausel ein Häkchen gesetzt wurde. Wenn die entsprechende Klausel bereits angeklickt ist und nur noch die Möglichkeit bleibt, das Häkchen wieder zu entfernen, handelt es sich nicht um eine wirksame Einwilligung! Ob eine wirksame Einwilligung vorliegt, muss im Streitfall der Unternehmer beweisen. Hat der Verbraucher dem Erhalt der Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt und erhält trotzdem Werbenachrichten, so ist dies zulässig, wenn vorher bei dem jeweiligen Werbetreibenden etwas gekauft wurde, das Unternehmer dabei eine E-Mail-Adresse erhalten hat und das Unternehmen nun für etwas Ähnliches wirbt. Die Werbung per E-Mail ist dann aber nur so lange zulässig, wie der Werbung nicht ausdrücklich widersprochen wird und wenn bei jeder E-Mail darauf hingewiesen wird, dass dem Verbraucher ein Widerspruchsrecht zusteht. Wer fortgesetzt von bestimmten Unternehmen E-Mail-Werbung ohne Einwilligung geschickt bekommt, wenden sich am besten an die Verbraucherzentrale, raten ARAG-Experten. Telefonwerbung Auch für Werbung per Telefonanruf muss der Kunde ausdrücklich seine Zustimmung erklärt haben. Eine ausdrückliche Zustimmung muss sich auf einen konkreten Anruf zu einem bestimmten Zweck beziehen. Eine generelle Einwilligung zu Werbeanrufen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und daher rechtswidrig. Wenn man bei Vertragsschluss seine Telefonnummer angibt, so ist das jeweilige Unternehmen berechtigt, bei Fragen zu diesem Vertragsverhältnis anzurufen. Die Werbung für andere Produkte dieses Unternehmens ist davon ausdrücklich nicht gedeckt, so die ARAG-Experten. Wird man in rechtswidriger Weise angerufen, ohne dass die Nummer des Anrufers angezeigt wird, ist es ratsam zu versuchen im Gespräch den Anbieter zu ermitteln. Ein Werbeanruf ohne Anzeige der Rufnummer ist allerdings eine Ordnungswidrigkeit, die bei der Bundesnetzagentur, Verbraucherservice, verbraucherservice@bnetza.de oder 030-22480500 angezeigt werden kann. Falls der Anbieter nicht mitgeteilt werden kann, hilft als letztes Mittel nur die Installation einer Fangschaltung oder der Wechsel der Rufnummer. Wenn die Telefonnummer eines Werbeanrufers festgestellt wird, der ohne Einwilligung bei potenziellen Kunden anruft, wendet man sich am besten an die Bundesnetzagentur. Telefonische Werbung ohne Einwilligung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Bundesnetzagentur mit bis zu 50.000, Euro Geldbuße bestraft werden kann. Fazit: Wer sich gegen Werbung per E-Mail, SMS, Telefon oder Fax schützen will, kann sich in die Robinsonliste der Interessengemeinschaft deutsches Internet eV eintragen lassen (http://www.robinsonliste.de). Aber auch hier ist zu beachten, dass dieser Eintrag nur gegenüber den Mitgliedern dieses Verbandes gilt. Ganz wichtig! Niemals Bankverbindungen am Telefon bekannt geben, warnen ARAG-Experten; und In Extremfällen von rechtswidriger Werbung kann ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Werbetreibenden bestehen.
Urlaub in Krisenzeiten - Griechenland oder Thailand Thailand und Griechenland, zwei beliebte Reiseziele der Deutschen, bangen zur Zeit um ihre Touristen. Straßenkämpfe in der thailändischen Hauptstadt Bangkok mit Dutzenden Toten sowie Proteste und Streiks in Athen sorgen nicht gerade für Urlaubsstimmung. ARAG-Experten sagen, welche Rechte Urlauber haben, die schon vor Wochen einen Trip nach Kos, Kreta, Chalkidiki oder aber nach Bangkok gebucht haben. Bangkok Von Reisen nach Bangkok wird derzeit dringend abgeraten, schreibt das Auswärtige Amt auf seinen Seiten. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und der Opposition (Rothemden) fordern immer wieder Verletzte und sogar Tote. Deshalb rät das Auswärtige Amt allen, die sich in der Stadt befinden, Menschenansammlungen und Demonstrationen weiträumig zu meiden und mahnt zur Vorsicht im gesamten Stadtgebiet. Diese Warnungen bedeuten für Touristen, dass ein Aufenthalt insbesondere in Bangkok zu gefährlich ist. Reisen mit dem Ziel Bangkok können demnach kostenfrei storniert oder umgebucht werden. Besonders Pauschalurlauber sind vom Reiserecht geschützt, so die ARAG-Experten. Sie sollten sich an Ihren Veranstalter wenden. Viele deutsche Reiseveranstalter haben bereits reagiert und ihre Reisen nach Bangkok bis Ende Mai abgesagt. Sie bieten Betroffenen alternative Urlaubsmöglichkeiten an - die Reisenden können ein anderes Ziel wählen oder den Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Thailand Der Flughafen von Bangkok ist derzeit nicht beeinträchtigt. Ebenfalls nicht betroffen sind die Tourismusregionen im Süden des Landes. Wer sich auf seinen Badeurlaub in Phuket, Khao Lak oder Koh Samui freut, darf seine Koffer packen - Reisen mit diesem Ziel finden wie geplant statt. Wer eine solche Reise jedoch nicht antreten möchte, weil er befürchtet, die Lage in Thailand verschlimmere sich, kann den Urlaub nur zu den üblichen Bedingungen stornieren oder umbuchen, so die ARAG-Experten. Angst reicht als Begründung für ein kostenloses Storno nicht aus. Ausflüge in die Hauptstadt Bangkok fallen allerdings aus; der Reisepreis kann ggf. dem entsprechend gemindert werden. Athen und Thessaloniki Anders als für Bangkok liegt für die griechischen Metropolen keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor. Die Behörde rät lediglich, sich in den Medien und bei den Gastgebern über die aktuelle Lage zu informieren und Demonstrationen weiträumig zu meiden. Dem entsprechend ist auch eine kostenlose Stornierung der Reise derzeit nicht möglich. Erst wenn höhere Gewalt vorliegt, also wenn die Reise massiv erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird und der abgeschlossene Vertrag nicht mehr wie geplant durchgeführt werden kann, ist der Reiserücktritt kostenfrei. Dieser Fall kann beispielsweise eintreten, wenn Griechenlandurlauber aufgrund eines Generalstreiks den Urlaubsort gar nicht erst erreichen können oder der Erholungswert stark gemindert wird. Für eine Kündigung des Reisevertrags muss aber eine konkrete Gefährdung vorliegen, so die ARAG-Experten. Die Angst vor etwaigen Unruhen reicht hingegen nicht aus; entsprechend urteilte z.B. auch das Amtsgericht Bonn (Az.: 18 C 47/98). Aktuelle Infos Die aktuellen Reise- und Sicherheitsinformationen des Auswärtigen Amtes finden sich unter http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/LaenderReiseinformationen.jsp.
Mehr Verantwortung für W-LAN-Nutzer Internetnutzer, die ihr Wireless LAN nicht mit einem Kennwort vor unberechtigten Zugriffen schützen, müssen im Fall einer über das Netzwerk von einem Dritten begangenen Urheberrechts-Verletzung keinen Schadenersatz bezahlen. Allerdings sind sie einem aktuellen Urteil zufolge verpflichtet, die Kosten für eine Abmahnung zu übernehmen. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht die Forderungen vollständig zurück. Der Bundesgerichtshof entschied sich mit dem vorliegenden Urteil für den Mittelweg (BGH, Az.I ZR 121/08). ARAG-Experten erläutern die Entscheidung und geben Tipps: Der Fall Der Entscheidung lag der Fall eines Musikverlages zugrunde. Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass über den drahtlosen Internetanschluss des Beklagten illegal ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel heruntergeladen worden war. Der Verlag klagte auf Unterlassung und verlangte die Zahlung von Schadenersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Der Beklagte bestritt, etwas mit dem Download zu tun gehabt zu haben und konnte nachweisen, zu dem fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen zu sein. Allerdings musste er einräumen, sein drahtloses Netzwerk nicht mit einem Kennwort geschützt zu haben. Einem Missbrauch durch einen unbekannten Dritten waren also Tür und Tor geöffnet. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs obliegt es aber auch privaten Anschlussinhabern eines drahtlosen Netzwerks zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt ist. Ein solcher Schutz muss laut ARAG-Experten Gewähr dafür leisten, dass der Zugang nicht durch Dritte missbraucht werden kann. Standard-Sicherheitseinstellungen des WLAN-Routers reichen dafür nicht aus. Nutzer drahtloser Netzwerke sind vielmehr verpflichtet, das werksseitige Passwort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen. Voreinstellungen ändern Aber nicht nur das ab Werk eingestellte Passwort sollte vom Nutzer geändert werden. Änderungen der Voreinstellungen am Router und an den Endgeräten können weitere Hürden gegen ungewollte Nutzer errichten. Über eine Beschränkung der sogenannten MAC-Adressen am Router kann man festlegen, dass sich nur die eigenen Computer oder Handys in das Netz einwählen können. Zudem sollten das am Router eingetragene SSID-Signal und die Kennwörter der Netwerkgeräte nach dem Kauf geändert werden, da sie oft mit standardisierten Passwörtern ausgeliefert werden. Richtig verschlüsseln Der aktuelle Verschlüsselungsstandard für Funknetzwerke heißt WPA (WiFi Protected Access), die neueste Variante WPA2. Der ältere Standard WEP gilt mittlerweile als unsicher. Man sollte unbedingt einen Netzwerkschlüssel verwenden, der die mögliche Gesamtlänge auch ausnutzt. Große und kleine Buchstaben, Sonderzeichen sowie Ziffern sollten sich dabei abwechseln. Eine regelmäßige Erneuerung des Passworts erhöht die Sicherheit zusätzlich. Zudem empfehlen ARAG-Experten, den WLAN-Router auszuschalten, wenn er längere Zeit nicht genutzt wird. Auch lässt sich die Reichweite über die Sendeleistung herabsetzen, damit das Netzwerk außerhalb der Wohnung schwerer zu erreichen ist.
Kostenerstattung nur für selbstorganisierten Umzug Der Grundsicherungsträger forderte den Leistungsbezieher auf, die Kosten seiner Unterkunft zu senken. Dieser fand eine neue Wohnung und bat um Bewilligung der 400 km entfernten Wohnung und der Umzugskosten in Höhe von ca. 3.600, Euro für das Umzugsunternehmen. Obwohl der Grundsicherungsträger hierüber nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hatte, beauftragte er dennoch das Umzugsunternehmen und verlangte anschließend Ersatz der Umzugskosten; jedoch im Wesentlichen ohne Erfolg. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Übernahme der von ihm konkret veranlassten Kosten, weil der Umzug von dem Grundsicherungsträger weder genehmigt worden noch überhaupt genehmigungsfähig war. ARAG-Experten erklären, dass der Umzug nur dann genehmigungsfähig gewesen wäre, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft oder zur Eingliederung in Arbeit geboten gewesen wäre. Dies war hier schon deshalb nicht der Fall, weil keine Gründe festgestellt wurden, die einen Umzug über eine Distanz von rund 400 Kilometern rechtfertigten (BSG, Az.: B 14 AS 7/09 R).
Auch Nachzahlung bei Elterngeld zu berücksichtigen Eine werdende Mutter erhielt in den Monaten vor der Geburt ihres Kindes kein Gehalt. Erst nach einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verurteilung zahlte ihr Arbeitgeber den ausstehenden Lohn - dieser wurde jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung und Gewährung des Elterngeldes berücksichtig. Hiergegen wehrte sich die Frau erfolgreich vor Gericht. Mit dem Elterngeld sollen Eltern, die sich vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Daher soll der betreuende Elternteil einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten. Einmalige Einnahmen - wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien und Erfolgsbeteiligungen, die für die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht so prägend seien - sind bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen, erklären ARAG-Experten. Mit diesen einmaligen Einnahmen sei eine Nachzahlung rechtswidrig einbehaltenen Lohnes allerdings nicht vergleichbar (LSG Hessen, Az.: L 6 EG 16/09).
Holzofen muss hingenommen werden Der Nachbar richtete einen Dauerbrennofen für Holz in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Eigentümer eines etwa fünf Meter entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens auf. Er machte geltend, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde wurde ihm jedoch auch vor Gericht versagt. ARAG-Experten erläutern, dass keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben waren Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung sind daher keine schädlichen Umwelteinwirkungen - auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 1 A 10876/09).
Fingerspiele und verbale Entgleisungen Drängeln, Schneiden, Vorfahrt missachten - was ist bloß los mit Deutschlands Autofahrern? Doch die Reaktionen auf so rüpelhaftes Verhalten sind selten besser. Es wird geschimpft, gepöbelt und beleidigt - mit Worten und mit Gesten. Dabei können Beschimpfungen und Beleidigungen genauso wie eindeutige abfällige Handbewegungen mit bis zu 4.000, Euro geahndet werden! ARAG-Experten nennen die Details: Der Stinkefinger Es war bei der Fußballweltmeisterschaft 1994 in den USA: Stefan Effenberg hatte in Richtung der Deutschen Fans den Stinkefinger gezeigt und wurde prompt von Bundestrainer Berti Vogts aus dem WM-Kader geschmissen und nach Hause geschickt. Wer sich im Straßenverkehr der obszönen Geste nicht enthalten mag, muss ebenso wie der Fußballstar mit empfindlichen Strafen rechnen. Laut ARAG-Experten wurden für den gestreckten Mittelfinger bereits Geldstrafen zwischen 600, und 4.000, Euro verhängt. Der Stinkefinger gilt den deutschen Gerichten als eindeutige Beleidigung ohne Wenn und Aber! Da ist es unerheblich, dass die derbe Geste den fast drollig wirkenden Piepmatz als beliebtesten Kommentar für die Fahrkünste anderer Verkehrsteilnehmer längst abgelöst hat. Die alte Sau und andere Tiere! Wer auf die Macht der Worte setzt und statt einer obszönen Geste andere Verkehrsteilnehmer mit unschönen Tiernamen belegt, kommt auch nicht viel billiger davon, wenn sich erst einmal die Gerichte mit der Beleidigung befassen. Blöder Esel, alte Sau aber auch ein fieses Miststück können schon mal eine 2.500, Euro-Lücke in die Haushaltskasse reißen. Den Staat beleidigen Wer seinem Ärger gegenüber Staatsdienern und Ordnungshütern mit herablassenden Äußerungen Luft macht, zieht den besonderen Unmut der Richter auf sich. Wer Polizisten oder Politessen verunglimpft, beleidigt nämlich indirekt auch den Staat, erläutern die ARAG-Experten. Die Beamten erstatten deshalb oft gemeinsam mit dem Dienstherren Anzeige und das wird dann meistens teuer. Ich würde gerne sagen Besonders schlaue Zeitgenossen hört man manchmal ähnliches sagen wie Am liebsten würde ich Sie jetzt A loch nennen! Wer so raffiniert formuliert, sagt ja eigentlich nur, was er gerne täte, ohne es wirklich zu tun - oder? Ganz egal: In den Gerichten wird so was als indirekte Beleidigung gewertet und ist ebenso mit einer Geldstrafe zu belegen, wie die direkte Formulierung. Im vorliegenden Fall waren das immerhin 1.600, Euro. Was kostet die Beleidigung? Für Beleidigungen gibt es keine Regelsätze! Darum gibt es auch keinen Schimpfwortkatalog, dem man entnehmen könnte, welches Schimpfwort bei einer eventuellen Ahndung wie teuer wird. Anders als zum Beispiel bei Verkehrsverstößen wird die Beleidigung abhängig von den Tatumständen bewertet und die Geldstrafe in Tagessätzen angegeben, erklären ARAG-Experten. Dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monatsnettogehalt - die Geldstrafe orientiert sich also an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Andere Länder Der oben erwähnte Stinkefinger ist international: Dass es sich bei dieser Geste nicht um eine Schmeichelei handelt, versteht man überall auf der Welt. Bei einigen Gesten verhält es sich allerdings anders: Wer sich zum Beispiel prima fühlt und seiner Freude darüber mit dem hoch gestreckten Schumi-Daumen Ausdruck verleiht, begibt sich andernorts schon auf dünnes Eis. Wird der Daumen dann noch auf- und ab bewegt, ist er in vielen Mittelmeerländern, in Russland, im Mittleren Osten sowie in Teilen von Afrika und Australien eine obszöne Beleidigung und Aufforderung zum Sex. In der Türkei gilt die Geste außerdem als Einladung zu homosexuellen Praktiken. In Nordamerika dürfen Reisende allerdings ohne Bedenken den Vogel zeigen. Das Tippen an die Stirn signalisiert dem Mitmenschen ohne große Worte, dass er klug gehandelt hat und für intelligent gehalten wird. Das bei uns in Europa und Nordamerika geltende OK-Zeichen, bei dem Zeigefinger und Daumen einen Ring bilden, ist in Südeuropa und in Russland eine obszöne Geste und symbolisiere eine menschliche Körperöffnung. In Belgien, Frankreich und Tunesien kann die Geste auch so aufgefasst werden, dass das jeweilige Gegenüber als Null oder wertlos beschimpft wird. In Japan ist es wiederum ein Symbol für Geld. Daher raten ARAG-Experten, im Zweifelsfalle ganz auf ausladende Handzeichen zu verzichten, wenn man im Ausland Ärger vermeiden möchte.
Handy weg - was nun? Kaum jemand mag sich ein Leben ohne Handy noch vorstellen. Dabei ist es noch gar nicht so lange her, dass noch nicht jeder immer und überall erreichbar war. Wie unentbehrlich das Handy längst für viele geworden ist, realisiert man häufig erst, wenn es verloren geht oder gestohlen wird. Oft befinden sich auf dem Gerät auch noch persönliche Daten und Bilder. Ist das Handy futsch, gilt es daher schnell zu handeln. ARAG-Experten sagen, was zu beachten ist. Vorsorgen! Damit Adressen, Termine und Geburtstage nicht verloren gehen, sollten die Daten regelmäßig außerhalb des Mobiltelefons gesichert werden. Dafür gibt es eine spezielle Software, die persönliche Daten zwischen Handy und Computer synchronisiert. Zudem gibt es Online-Dienste, bei denen die Sicherheitskopie der Daten dann in einer Internet-Datenbank abgespeichert wird. Eine weitere Information, die man am besten direkt nach dem Kauf notieren sollte, ist die International Mobile Equipment Identity (IMEI). Diese Seriennummer ermöglicht es, ein GSM oder UMTS Endgerät einwandfrei zu identifizieren und seinem Nutzer zurückzugeben. Etwa dann, wenn das Handy im Fundbüro oder bei Polizeiermittlungen auftaucht. Dafür muss man den Handy-Diebstahl allerdings bei der Polizei anzeigen. Die IMEI, eine 15-stellige Seriennummer, ist auf dem Typenschild des Handys zu finden. Das befindet sich meist unter dem Akku. Man kann auch die Tastenkombination Stern-Raute-Null-Sechs-Raute eintippen. Dann erscheint die IMEI im Display des Mobiltelefons. Die Suche Als erstes sollte man das vermisste Handy anrufen. Klingelt es dann in der Nähe, war die ganze Aufregung umsonst. Sollte das Handy verloren gegangen sein, besteht immer noch die Chance, dass ein ehrlicher Finder das Gespräch entgegennimmt. Dann kann man direkt einen Übergabe-Termin und eventuell einen Finderlohn vereinbaren. Falls der Rufton des Handys auf lautlos eingestellt ist, bringt der Trick mit dem Anruf einen natürlich nicht weiter. In diesem Fall könnte eine Suche per Bluetooth-Funkverbindung klappen, wenn diese Funktion beim Handy aktiviert ist. Mit einem Computer, der über Bluetooth verfügt, durchsucht man die Umgebung nach weiteren Bluetooth-Geräten. Erscheint das Handy, kann es nur wenige Meter entfernt sein. Die SIM-Karte Falls die ersten beiden Versuche fehlschlagen, lassen Sie die SIM-Karte Ihres Handys sofort sperren. Dann können Unbefugte nicht über Ihren Anschluss telefonieren. Die Maßnahme kann zudem Ärger ersparen, denn Diebe könnten das Telefon auch für kriminelle Zwecke verwenden. Die Mobilfunkanbieter haben für das Sperren der SIM-Karte Service-Rufnummern eingerichtet. Diese Nummern findet man etwa auf der Internetseite der Anbieter oder in den Vertragsunterlagen. Man kann seine Karte auch über das Online-Kundenportal selbst sperren. Zum Sperren benötigt man meist die folgenden Angaben: Handyrufnummer, SIM-Kartenrufnummer, Kundennummer und Kundenkennwort. Es ist ratsam, die notwendigen Daten aus den Vertragsunterlagen zu notieren und für den Notfall griffbereit zu halten. Die SIM-Kartennummer ist ebenfalls auf der SIM-Karte vermerkt, die im Handy steckt. Laut ARAG-Experten bleiben durch den Verlust eines Handys aber sowohl die Handynummer als auch das Guthaben einer Prepaid-Karte erhalten. Diese Informationen sind beim Mobilfunkanbieter gespeichert, nicht auf dem Handy selbst. Die Versicherung Wenn das Handy bei einem Einbruch in den eigenen vier Wänden gestohlen wurde oder wenn die Herausgabe des Handys bei einem Raubüberfall mit Gewalt erzwungen wurde, zahlt in der Regel die Hausratversicherung. Ein Überfall muss umgehend der Polizei gemeldet werden, erinnern die ARAG-Experten. War allerdings Leichtsinn im Spiel, springt die Hausratversicherung nicht ein. Einige Mobilfunkunternehmen und Versicherungsgesellschaften bieten mittlerweile auch spezielle Handyversicherungen an. Sperrfunktionen Ein zusätzlicher Schutz vor Missbrauch durch Unbefugte ist die automatische Tastensperre mit Geheimnummer. Mit ihr sperrt sich das Handy selbst und kann nur durch Eingabe einer Geheimnummer wieder genutzt werden. Unbefugte können das Handy so nicht ohne nutzen. Viele Geräte bieten eine weitere Funktion, die das Telefon verriegelt, wenn es ausgeschaltet oder eine fremde SIM-Karte eingelegt wurde. Entsperren kann es dann nur eine vom Nutzer festgelegte Geheimnummer. Das macht das Handy für den Dieb wertlos, wenn er eine andere SIM-Karte einlegt.
Betriebskostenabrechnung muss nicht allen Mietern zugehen Die spätere Beklagte ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung in Berlin. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichteten Schreiben vom 5.12.2006 rechnete die klagende Vermieterin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich u.a. ein Nachzahlungsbetrag von 254,89 Euro für Heizkosten. Allerdings war diese nur an die Beklagte adressiert worden und auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann lehnten u.a. daher die geforderte Nachzahlung ab und landeten letztendlich vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass die Beklagte zur Heizkostennachzahlung verpflichtet ist. Denn der Vermieter kann die geschuldete Betriebskostenabrechnung nur einem Mieter mitteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags in Anspruch nehmen. Der BGH begründet dies damit, dass mehrere Personen auf der Mieterseite für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner hafteten. Der Vermieter ist deshalb berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen, erklären ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 263/09).
Eigentümer müssen Stromversorgungsleitungen dulden Einige Grundstückseigentümer verlangten von dem Stromversorgungsunternehmen die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück, die der Versorgung der Straßenanlieger dienten. Mit ihrem Anliegen scheiterten sie jedoch in allen Instanzen. ARAG-Experten erklären die Entscheidung: Ist - wie im entschiedenen Fall - die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (BGH, Az.: VIII ZR 223/09).
Besteller muss Feuerwehreinsatz zahlen Im Oktober 2009 musste die Feuerwehr zu einem Wohngebäude in Peine ausrücken, um den bedingt durch einen Riss in der Brunnenpumpe mit Wasser vollgelaufenen Heizungskeller auszupumpen. Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute Gebühren in Höhe von 516, Euro. Diese verlangte sie von dem Eigentümer und Vermieter des Hauses. Hiergegen klagte der Eigentümer - mit Erfolg! Sofern eine andere Person als der Eigentümer die Feuerwehr anfordert, darf die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt hätten, erklären ARAG-Experten (VG Braunschweig, Az.: 1 A 180/09).
Steuererklärung für 2009 - Fristen einhalten! Steuerzahler, die verpflichtet sind eine Steuererklärung für 2009 abzugeben, müssen diese bis zum 31. Mai 2010 bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Wer die ungeliebte Arbeit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein überlässt, hat mit der Abgabe bis zum 31. Dezember Zeit. Steuerzahlern, die den Abgabetermin nicht einhalten können raten ARAG-Experten, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Fristenverlängerung zu stellen. Darin sollte begründet werden, warum eine fristgerechte Abgabe der Unterlagen nicht möglich ist. Wird die Abrechnung zu spät eingereicht, können die Beamten einen Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu zehn Prozent der festgelegten Steuer (höchstens aber 25.000, Euro) erheben. Steuererklärung - Nicht jeder muss abrechnen Nicht jeder Bundesbürger ist verpflichtet, eine Steuererklärung bei seinem zuständigen Finanzamt einzureichen. In welchen Fällen Arbeitnehmer und Rentner nicht umhin kommen, die ungeliebten Bögen auszufüllen, sagen ARAG Experten Wenn Arbeitnehmer steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergel von mehr als 410 Euro erhalten haben. Wenn Arbeitnehmer oder Rentner neben Gehalt oder Rente weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro erhalten haben. Wenn Arbeitnehmer einer rentenversicherungspflichtigen und einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung nachgegangen sind, also z.B. sowohl als Beamter als auch als Angestellter tätig waren. Wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist; dies gilt allerdings nicht für den Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrag. Wenn Arbeitnehmer außerordentliche Einkünfte wie etwa eine Abfindung oder Jubiläumszuwendungen erhalten haben, die der Arbeitgeber nach der Fünftelregelung verrechnet hat. Wenn ein Ehepartner nach Steuerklasse V oder nach Steuerklasse VI besteuert wurde. Wenn die Ehe geschieden wurde oder ein Ehepartner gestorben ist und der andere noch im gleichen Jahr wieder geheiratet hat. Wenn ein Verlustfeststellungsbescheid vorliegt und man die Verluste verrechnen oder in das kommende Jahr vortragen will. Außergewöhnliche Belastungen Außergewöhnlich Belastungen kann man von der Steuer absetzen! Bei außergewöhnlichen Belastungen unterscheiden die Finanzämter allerdings zwei Arten. Die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art sind z.B. Ausgaben für Medikamente, Kuren, Pflege aber auch Beerdigungen. Sie akzeptiert der Fiskus in voller Höhe - jedoch erst, wenn diese um eine zumutbare Belastung reduziert wurden. Die außergewöhnlichen Belastungen besonderer Art können Steuerzahler hingegen vom ersten Euro an abrechnen, jedoch nur bis zu einem bestimmten Pausch- oder Höchstbetrag, erklären ARAG-Experten. Hierzu zählt zum Beispiel der Behinderten-Pauschbetrag. Wer beispielsweise seinen pflegebedürftigen Ehegatten mit Pflegestufe III in der eigenen Wohnung betreut, kann einen Pauschbetrag von 924, Euro verrechnen.
Justizia soll flotter werden Nach einem Autokauf treten Mängel auf, der Käufer pocht auf seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte, der Verkäufer lehnt jedoch jede Verantwortung ab und spricht von Verschleiß. Laut ARAG-Experten ist das ein ganz alltäglicher Fall. Dann werden Anwälte eingeschaltet, Schreiben ausgetauscht, Fristen gesetzt, schließlich landet man vor Gericht und... wartet und wartet, mal auf ein Gutachten, mal auf einen mündlichen Termin. Das Verfahren zieht sich, kostet Zeit, Geld und Nerven und manch einer schwärmt schon von den Zeiten, in denen Selbstjustiz erlaubt war und man schnell zu seinem Recht kam. Um diesen Rückfall in barbarische Zeiten zu verhindern, plant die Regierung eine Regelung, damit sich Rechtssuchende gegen zu langsam arbeitende Gerichte zu Wehr setzen können. Zunächst sollen sie dem Richter gegenüber die Verzögerung rügen. Dadurch vorgewarnt soll der Richter die Möglichkeit bekommen, prozessfördernde Maßnahmen zu treffen, z.B. einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung setzen, ein Gutachten einfordern. Unterlässt das Gericht diese Maßnahmen, so kann der Betroffene nach drei Monaten eine Entschädigungsklage gegen den Staat beim zuständigen Oberlandesgericht erheben. Für jeden Monat der Verfahrensverzögerung soll dann in der Regel eine Entschädigung in Höhe von 100, Euro gezahlt werden. Die von vielen Gerichten und Staatsanwaltschaften für die Verzögerung vorgetragenen Gründe des Personalmangels und der Überbelastung sollen den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen. Der Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit findet sich sowohl im Grundgesetz als auch in der Menschenrechtskonvention verankert. Mit dem Gesetzesentwurf soll aber erstmalig ein effektiv durchsetzbarer Entschädigungsanspruch des Bürgers gegen den Staat geschaffen werden, so die ARAG-Experten. Bei den Zivilgerichten z.B. dauern die erstinstanzlichen Verfahren im Länderdurchschnitt bei den Amtsgerichten 4,5 Monate und bei den Landgerichten 8,1 Monate. Die Spanne zwischen den einzelnen Bundesländern ist hierbei höchst unterschiedlich und liegt bei den Amtsgerichten zwischen 3,7 und 5,5 Monaten und bei den Landgerichten zwischen 5,9 und 9,9 Monaten. Im Gesetzentwurf werden aber keine genauen Zahlen genannt, um die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu konkretisieren. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Diese Wertungsfragen könnten also dazu führen, dass sich die geplante Entschädigungsklage als stumpfes Schwert erweist. Der Gesetzesentwurf liegt laut ARAG momentan den Ländern und Verbänden zur Abgabe einer Stellungnahme vor. Der Referentenentwurf kann auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz http://www.bmj.de/verfahrensdauer heruntergeladen werden.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen Himmelfahrt, Pfingsten und Fronleichnam - demnächst kommen ein paar Feiertage auf uns zu. Allerdings müssen 28,2 Prozent der Deutschen zumindest gelegentlich auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Aber unter welchen Voraussetzungen ist das überhaupt erlaubt? Was gilt, wenn der Arbeitgeber plötzlich Sonn- oder Feiertagsarbeit anordnet? ARAG-Experten schaffen Klarheit. Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit verboten. So steht es sinngemäß im Arbeitszeitgesetz. Für bestimmte Tätigkeiten und Branchen gelten aber Ausnahmen. Und zwar dann, wenn die betreffenden Arbeiten nicht an einem Werktag vorgenommen werden können, wie beispielsweise im Hotel und Gaststättengewerbe oder in Krankenhäusern. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber laut ARAG-Experten auch eine behördliche Ausnahmegenehmigung für die Sonntagsarbeit beantragen. Normalerweise regelt der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, wann gearbeitet wird. Ist die getroffene Regelung nicht abschließend, kann der Arbeitgeber - im Rahmen der geltenden Gesetze - aufgrund seines Weisungsrechts die Wochentage festlegen, an denen gearbeitet wird. Er kann dann auch Sonntagsarbeit anordnen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 15. September 2009 entschieden. Damit wurde erstmals eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gefällt. In Betrieben, in denen Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, dürfen Chefs ihre Mitarbeiter auch zur Arbeit am Sonn- und Feiertag einteilen, wenn der Vertrag nichts anderes regelt. Im entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit über 30 Jahren in einem Betrieb beschäftigt war und plötzlich für Sonntagsarbeit eingeteilt wurde. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung hinsichtlich der Arbeitszeit-Verteilung auf bestimmte Wochentage. Das Gericht entschied: Regelt der Arbeitsvertrag die Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage nicht oder nicht abschließend, so darf der Arbeitgeber einseitig Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Von dem Urteil nicht erfasst sind laut ARAG-Experten allerdings Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge die Arbeitszeit ausdrücklich auf die Woche von Montag bis Freitag beschränkt. Im Gegensatz dazu betrifft das Urteil auch Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag Formulierungen enthält wie diese: Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird vom Arbeitgeber bestimmt. Enthält der Arbeitsvertrag eine derartige Regelung, ist durch das Urteil klargestellt, dass der Arbeitgeber - sofern in dem Betrieb grundsätzlich Sonntagsarbeit möglich ist - auch zur Anordnung von Sonn- und Feiertragsarbeit berechtigt ist (BAG, Az. 9 AZR 757/08).
Arbeitslosigkeit macht krank! Die gesundheitlichen Folgen jahrelanger Arbeitslosigkeit sind nach einer Untersuchung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) größer als bislang angenommen. So habe bereits jeder fünfte bis sechste Erwerbslose gesundheitliche Einschränkungen, so die Studie. Das sind in Deutschland gut 500.000 Menschen. Im Vergleich mit Erwerbstätigen beurteilten Arbeitslose ihren Gesundheitszustand mehr als doppelt so häufig als mittelmäßig bis sehr schlecht. Stoffwechsel- und Krebserkrankungen sind bei Arbeitslosen viel häufiger, so ARAG-Experten; auch psychische Erkrankungen nehmen stark zu. Allein in den ersten elf Monaten 2009 haben sich 1,7 Millionen Arbeitslose krankgemeldet, so die Zahlen der Arbeitsagenturen Mit 35 Tagen war schon 2007 die durchschnittliche Krankheitsdauer mehr als drei Mal so hoch wie bei pflichtversicherten Angestellten und zweieinhalb mal so hoch wie bei Arbeitern. Dabei müsse von einer erheblichen Dunkelziffer ausgegangen werden, da sich Erwerbslose bei kurzzeitigen Erkrankungen oft nicht krankmelden. Wohlriechende Allergien Ein neues Parfum oder eine zart duftende Hautcreme - für Allergiker kann dieses sinnliche Vergnügen so manches Mal böse enden. Denn die in Kosmetik enthaltenen Duftstoffe - ein Produkt enthält rund 30 bis 50 verschiedene - können Haurötungen, Juckreiz oder gar eine schweres Kontaktekzem auslösen. Um solch unangenehme Folgen zu vermeiden, muss die Kosmetikindustrie nach einem Beschluss der Europäischen Union 26 Duftstoffe, die häufig Allergien auslösen, gesondert auf den Produkten aufführen. Fehlt die Kennzeichnung, darf das Produkt nicht verkauft werden. Grundlage dieser Kennzeichnung bildet das sogenannte INCI-System (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients). Diese Duftstoffe müssen auf der Liste der Inhaltsstoffe stehen: Amyl cinnamal Amylcinnamyl alcohol Benzyl alcohol Benzyl salicylate Cinnamyl alcohol Cinnamal Citral Coumarin Eugenol Geraniol Hydroxycitronellal Hydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde Isoeugenol Anise alcohol Benzyl benzoate Benzyl cinnamate Citronellol Farnesol Hexyl cinnamal Butylphenyl methylpropional Limonene Linalool Methyl 2-octynoate Alpha-isomethyl ionone Evernia prunastri extract Evernia furfuracea extract
Pessimisten sind öfter verschnupft Positiv eingestellte Menschen haben seltener eine verstopfte Nase. Das belegen laut ARAG-Experten zahlreiche Studien. Beispielsweise hatten Forscher Studentinnen und Studenten in stressigen Prüfungsphasen untersucht. Ziel der Studie war es zu untersuchen, ob eine positive Lebenseinstellung das Infektionsrisiko verringern kann. Zunächst mussten die Teilnehmer angeben, ob sie eher Optimisten oder Pessimisten seien. Danach wurden sie in zwei Gruppen eingeteilt. Die Forscher untersuchten nun den Infektionsstatus während und außerhalb der Prüfungsphase. Erfasst wurden verschiedene Erkältungssymptome wie verstopfter Nase, Husten und Halsschmerzen. Die Optimisten wiesen weniger Erkältungssymptome auf. Gleichzeitig gaben sie an, sich weniger gestresst zu fühlen. Diese Studie bezog sich allerdings ausschließlich auf den Stressfaktor einer Prüfung, betonten die Wissenschaftler. Die Ergebnisse können deshalb nicht einfach so verallgemeinert werden, sollten aber als Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen optimistischer Lebenseinstellung und Gesundheit verstanden werden. Schon frühere Studien hatten gezeigt, dass Stress das das Immunsystem belaste und dass gestreßte Menschen deshalb auch krankheitsanfälliger sind.
Versicherer haftet nicht für vermittelten Abschleppunternehmer Der Besitzer eines Fahrzeuges war in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegengeblieben. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste. Als er in Deutschland jedoch sein Auto erhielt, stellte er Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Den Schaden von fast 3.000, Euro verlangte er vor Gericht von seiner Versicherung zurück; schließlich habe diese das Abschleppen organisiert. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Da die Versicherung das Abschleppen nicht selbst - und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen - durchführt, haftet sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens, erläutern ARAG-Experten. Der Mann muss seine Ansprüche daher gegenüber dem Abschleppunternehmen geltend machen (AG München 242 C 9706/09).
Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß Das Fahrzeug des späteren Antragsteller wurde statt mit erlaubten 70 Stundenkilometern mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h geblitzt. Die Behörde konnte jedoch den Fahrer nicht ermitteln und auch der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht - jedoch ohne Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass die Auflage gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden darf, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage ist auch nicht unverhältnismäßig, da die Geschwindigkeitsüberschreitung zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß war, erklären ARAG-Experten. Entscheidend ist, dass es im Wiederholungsfall möglich sein müsse, den Fahrer zu ermitteln (VG Neustadt, Az.: 3 L 281/10.NW).
Doppelbett sowie zwei Zustellbetten zulässig Im Juli 2008 buchten drei Erwachsene und ein Kind eine vierzehntägige Urlaubsreise. Als sie am Urlaubsort ankamen, fanden sie in dem Schlafzimmer ein Doppelbett vor. Darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadenersatz wegen entgangener Urlaubszeit in Höhe von 1.500, Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das aufgerufene Gericht wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen des angeblich zu engen Bungalows stand den Reisenden nicht zu. Ausweislich der Reisebestätigung schuldete das Reiseunternehmen einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass nicht erwartet werden kann, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die zusätzliche Ausstattung des Schlafzimmers mit zwei Zustellbetten war daher als vertragsgerecht anzusehen (AG München, Az.: 113 C 11690/09).
Gebührenpflicht bei Radioempfang per Computer Rundfunkgebühren sind für viele ein großes Ärgernis. Seit einiger Zeit stellt sich zudem die Frage: Sind internetfähige Computer gebührenpflichtig oder nicht? ARAG-Experten erklären, wann die GEZ eine Gebühr verlangt. Betroffen von der Gebühr sind nur Nutzer, die zwar über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät oder einen Fernseher verfügen. In diesen Fällen beruft sich die GEZ darauf, dass es sich bei dem Computer um ein sogenanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) handele. Damit fallen Rundfunkgebühren in Höhe von 5,86 Euro monatlich an. Die Begründung: Durch einfaches Anklicken der Internetseiten - beispielsweise des Westdeutschen Rundfunks (WDR) oder des Hessischen Rundfunks (HR) - könnten zahlreiche Radio- und Fernsehsendungen live empfangen werden. Dies sei ausreichend für die Gebührenpflicht. Gerichte urteilen unterschiedlich In der Vergangenheit haben sich zahlreiche PC-Nutzer gegen die Gebührenbescheide vor den Verwaltungsgerichten zur Wehr gesetzt. Die Gerichte urteilten bisher unterschiedlich: In Bundesländern wie Hessen und Berlin fielen die Urteile der Verwaltungsgerichte bisher eher zugunsten der Nutzer aus und hoben die Gebührenbescheide auf. Die Verwaltungsgerichte in Bayern oder Nordrhein-Westfalen hingegen lehnten Klagen gegen die GEZ-Computergebühr meist ab. Laut ARAG-Experten steht eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bisher noch aus. Beweislast liegt bei öffentlich-rechtlichen Sendern Eine aktuelle Entscheidung fällte das Verwaltungsgericht Gießen (Az: 9 K 305/09 u.a.) am 19.1.2010. Wer zwar einen PC mit Internetzugang besitze, diesen aber nicht für den Rundfunkempfang nutze, müsse für das Gerät auch keine Rundfunkgebühr zahlen. Nach Auffassung des Gerichts seien Computer zwar neuartige Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - das stelle jedoch nur eine untergeordnete Funktion dar. Die Gebührenpflicht entsteht nur, wenn der Computer tatsächlich für den Empfang von Fernseh- oder Radiosendungen bereitgehalten werde. Die Beweislast liegt aber bei den öffentlich-rechtlichen Sendern. Anders als bei den herkömmlichen Geräten könne bei Computern nicht allein aus dem Besitz auf das Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV geschlossen werden. Aufgedrängte Leistung? Genau die gegenteilige Ansicht vertritt beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Die Richter entschieden im Mai 2009, dass es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit ankomme. § 1 Abs. 2 RGebStV stelle nur auf das Bereithalten zum Empfang und nicht auf die tatsächliche Nutzung ab. Dies sei ausreichend für die Begründung der Gebührenpflicht. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufgedrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne, darauf komme es aber rechtlich nicht an (OBG NRW, Az.: 8 A 2690/08 und 8 A 723/09). Bis zur endgültigen Klärung der strittigen Frage durch das Bundesverwaltungsgericht raten ARAG-Experten Betroffenen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einzulegen und die Gebühr nur unter Vorbehalt zu zahlen.
Fahrgemeinschaften - Spritsparen, aber richtig! Stetig steigende Benzinpreise zwingen Autofahrer, sich nach Alternativen umzuschauen. Neben dem häufig zeitraubenden und nicht immer preisgünstigen öffentlichen Nahverkehr bietet sich für Berufspendler, die Bildung von Fahrgemeinschaften an. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sowohl Fahrer als auch Mitfahrer sparen Kosten, man ist schnell unterwegs und als netter Zusatzeffekt verspricht die gemeinsame Fahrt zudem mehr Geselligkeit. ARAG-Experten sagen, was zu beachten ist. Es entsteht eine GbR Bei allen Vorteilen sollte der jeweilige Fahrer sich auch der Risiken bewusst sein. Wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um in einem Kraftfahrzeug unter Teilung der Kosten eine gemeinsame Autofahrt anzutreten, entsteht dadurch rein rechtlich gesehen bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Absprache zwischen Fahrer und Mitfahrer verlässt den reinen Gefälligkeitsbereich und es werden sowohl Rechte als auch Pflichten begründet. Kann ein vereinbarter Termin z.B. nicht eingehalten werden, so muss der Fahrer die Mitfahrer von seiner Verspätung rechtzeitig unterrichten, damit diese sich um Alternativen kümmern können. Wird ein Termin aus Gleichgültigkeit nicht eingehalten (z.B. weil man am Montag mal blau machen möchte), setzt sich der Fahrer auch Schadensersatzansprüchen (z.B. Erstattung von Taxi-Kosten) aus. Alle Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sollten um Unmut oder Missverständnisse zu vermeiden die getroffenen Abmachungen schriftlich fixieren und durch Unterschrift bestätigen, raten ARAG-Experten. Am Ende des Textes stehen hierfür zwei Musterschreiben zum Download bereit, sowohl für die Variante einer Fahrgemeinschaft mit einem Fahrer sowie mit wechselnden Fahrern. Haftung bei Unfällen Häufig die verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte. Fahrer bzw. Halter haften aber laut ARAG-Experten auch bei unentgeltlicher Mitnahme eines Fahrgastes für einen schuldhaft verursachten Schaden. Die Halterhaftung geht sogar noch weiter und erfasst auch unverschuldet verursachte Schäden. Diese werden zwar überwiegend durch Versicherungsleistungen, meist der KFZ-Haftpflichtversicherung, gedeckt. Es sind aber Fallkonstellationen denkbar, die nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder aber die im Versicherungsvertrag vereinbarte Deckungssumme übersteigen. Ohne Versicherungsschutz haften Fahrer bzw. Halter persönlich mit dem Privatvermögen. Es ist daher zu empfehlen, für diese Fälle die Haftung so weit wie möglich einzuschränken bzw. auszuschließen. Ein solcher Haftungsausschluss sollte aus Beweisgründen schriftlich fixiert und vom jeweiligen Mitfahrer unterschrieben werden. ARAG-Kunden können hierfür auf die Mustervorlage Vereinbarung über eine Fahrgemeinschaft für Berufspendler zugreifen. Die Rechnung muss stimmen Soll eine Kostenteilung vereinbart werden, dann muss man bei der Festsetzung der Höhe darauf achten, dass man nicht in den gewerblichen Bereich vordringt. Die Beträge dürfen weder kostendeckend sein, d.h. der Fahrer muss für seinen Anteil selbst aufkommen, noch darüber hinausgehen. Andernfalls müsste der Fahrer z.B. noch ein Gewerbe anmelden und einen Personenbeförderungsschein erlangen. Zur Ermittlung des Preises müssen die auf sechs Jahre zu verteilende Abschreibung, Spritverbrauch, Wartungskosten und Versicherung zusammengerechnet und durch die Jahresfahrleistung geteilt werden. Der so ermittelte Kilometerpreis ist dann durch die Personenzahl der Fahrgemeinschaft inkl. des Fahrers zu teilen. Zur Verdeutlichung nennen ARAG-Experten ein Beispiel: Fahrzeugwert 24.000, Euro; Wartungskosten im Jahr 500, Euro; Versicherungskosten im Jahr 800, Euro; Verbrauch 7 Liter Diesel; Dieselpreis 1,25 Euro; Jahreslaufleistung 20.000 km. Fahrergemeinschaft besteht aus insgesamt 4 Personen. Zusammenzurechnen sind: 4.000 (24.000 : 6) + 500 + 800 + 3571 (Dieselgesamtkosten pro Jahr bei 20.000 km) = 8.871, Euro. Diese sind dann durch die Jahreslaufleistung von 20.000 km zu teilen, was 0,444 Euro / km = 44,4 Cent / km ergibt. Da zur Fahrgemeinschaft 4 Personen gehören, hat jede Person einen Viertel, damit 11,1 Cent pro km zu zahlen.
Motorradfrühling - Wann hilft die Versicherung? Frühling, endlich wieder Sonnenschein und angenehme Temperaturen - und Gelegenheit zum Motorradfahren. Trotz aller Fahrfreude sollten Verkehrsregeln schon im Interesse der eigenen Sicherheit beachtet werden. Aber gelten im Straßenverkehr für Motorradfahrer Besonderheiten, oder bei einem Unfall und der nachfolgenden Schadensabwicklung? ARAG-Experten kennen die Regeln: Sollte erst einmal der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Raum stehen, muss sich auch die Polizei an die Spielregeln halten. So ist nicht jede Geschwindigkeitsmessung gerichtlich verwertbar. Nach Angabe der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig können bei an Motorrädern montierten Videomess- und -aufzeichnungssystemen Probleme auftreten. Eine zweifelsfreie Messung ist somit wohl nur auf gerader Strecke möglich. Wenn also eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren auf kurviger Strecke gemessen wurde, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel kann man sich gegen einen solchen Bußgeldbescheid wehren und ggf. einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen. Dies gilt auch, wenn die Geschwindigkeitsmessung durch die umstrittene Videoüberwachung aller die Messstelle (z.B. eine Brücke) durchfahrenden Fahrzeuge erfolgt sein sollte. Rechtlich ist das Durchschlängeln durch einen Stau oder das rechts vorbeifahren an demselben nicht eindeutig zu bewerten. Überwiegend gehen die Gerichte hier jedoch von einem unzulässigen Rechtsüberholen aus und rechnen dem Fahrer bei einem Unfall ein Mitverschulden an. Ein Mitverschulden bei eigenen Verletzungen liegt auch vor, wenn der Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung getragen hat. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gilt als Allgemeingut, da alle maßgeblichen Verbände das Tragen von Schutzkleidung empfehlen, auch wenn der Gesetzgeber dies nicht zwingend vorschreibt. Dies gilt natürlich nicht nur für den Schutzhelm, den zu tragen sowieso jeder Motorradfahrer gesetzlich verpflichtend ist, sondern gerade auch für Schutzkleidung an den Beinen, die bei einem Unfall besonders gefährdet sind. Umstritten ist auch, ob einem Motorradfahrer im Schadensfall Nutzungsausfall für die Reparaturdauer oder die Zeit der Wiederbeschaffung zusteht. Wird das Motorrad nur als reines Spaßfahrzeug neben einem Pkw genutzt, kann in der Regel kein Nutzungsausfall verlangt werden. Ist das Motorrad aber alleiniges Fahrzeug und wird auch im Alltag eingesetzt, so wird die Versicherung im Schadensfall auch Nutzungsausfall zahlen müssen. In jedem Fall muss man der Versicherung die Art und den Umfang der Nutzung nachvollziehbar schildern können.
Scoring - Wer ist kreditwürdig? Ob nun Handy-Vertrag, Darlehen für das Auto oder Verbraucherkredit: Regelmäßig möchten sich Unternehmen vor Vertragsabschluß über die wirtschaftlichen Verhältnisse des potenziellen Vertragspartners erkundigen. Auskünfte über die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers erhalten die Unternehmen durch Anfragen bei Auskunfteien, z.B. der Schufa. Diese speichern und verwerten relevante Daten wie das Alter, Geschlecht, Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, Vollstreckungsbescheide um ein Risikoprofil zu erstellen. Sie errechnen also die Wahrscheinlichkeit künftiger Zahlungsausfälle. Das Verfahren nennt man gemeinhin Scoring! ARAG-Experten nennen Faktan: Datenschutz ist auch Verbraucherschutz Das bisherige Datenschutzrecht gewährte einen relativ großen Spielraum bei der Speicherung, Weitergabe und Verwertung von Daten. Als Folge haben einige Kunden z.B. aufgrund einer negativen Schufa-Auskunft keinen Vertrag abschließen können, obwohl bei ihnen in finanzieller Hinsicht alles in Ordnung war. Mit den zum 1. April 2010 in Kraft getretenen Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde die Weitergabe und Übermittlung von Daten durch Unternehmen an Auskunfteien strenger geregelt. Die Weitergabe von Daten ist erst in Fällen erlaubt, in denen eine Forderung trotz Fälligkeit und schriftlicher Mahnungen nicht beglichen wurde. Wird eine Forderung vom Verbraucher bestritten, darf diese Zahlungsverweigerung zunächst nicht an die Auskunftei übermittelt werden, sondern es muss erst eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Unternehmen sind jetzt auch verpflichtet, die Begleichung oder den Wegfall einer Schuld innerhalb eines Monats zu melden. Dadurch sollen die Datenbestände der Auskunfteien, auf deren Grundlage der Scorewert errechnet wird, auf einem aktuellen Stand gehalten werden. Recht auf Auskunft Weitere Änderungen des BDSG sollen für mehr Transparenz sorgen. Der Verbraucher hat einen Auskunftsanspruch gegen die Auskunfteien. Sie müssen ihm einmal im Jahr eine schriftliche und kostenlose Auskunft über seine gespeicherten Daten und seinen Scorewert erteilen. Die Auskunft muss vollständig und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form erteilt werden. Es muss also erklärt werden, ob es sich um einen guten oder einen schlechten Score im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit handelt. Auch Unternehmen sind laut ARAG-Experten dazu verpflichtet, ihren Kunden auf Anfrage mitzuteilen, welchen Daten sie gespeichert und an die Auskunfteien weitergeleitet haben. Anfragen kostet nichts! Wer in der Vergangenheit einen Kredit aufnehmen wollte und bei verschiedenen Banken nach den Konditionen fragte, konnte dadurch unbewusst seinen Scorewert verschlechtern. Einige Banken meldeten solche Kreditanfragen nämlich an die Schufa und diese ließ mehrfache Anfragen negativ in die Scorewertberechnung einfließen, so dass Verbraucher am Ende keinen oder nur einen hochverzinslichen Kreditvertrag abschließen konnten. Reine Kreditanfragen dürfen jetzt nicht mehr negativ berücksichtigt werden. Seit dem 1. April ist auch eine Risikobewertung nur auf Grundlage von Anschriftendaten nicht mehr zulässig (Geoscoring). Einem Bankkunden kann damit ein Darlehensvertrag nicht nur allein deshalb versagt werden, weil er beispielsweise in einem sozialen Brennpunkt wohnt.
Hinsendekosten dürfen bei Widerruf nicht auferlegt werden Ein Versandunternehmen, sieht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag hat das Unternehmen auch dann nicht zu erstatten, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat auf Unterlassung dieser Praxis geklagt und diese Frage landete nunmehr vor den Europäischen Gerichtshof. Dieser hat entschieden, dass eine Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie verstößt, die dem Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten auferlegt. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können sind laut ARAG-Experten die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Auferlegung der Hinsendekosten könnte Verbraucher vom Widerruf abhalten und ist daher nicht zulässig (EuGH, Az.: C-511/08).
Ossi ist keine ethnische Herkunft Ein Arbeitgeber hatte der 49-Jährigen die Bewerbungsunterlagen zurückgeschickt und auf dem Lebenslauf Ossi notiert. Deswegen hatte die gebürtige Ost-Berlinerin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt. Das Gericht befand, dass der Vermerk Ossi zwar als diskriminierend verstanden werden könne. Gleichwohl lag aber keine gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor, erläutern ARAG-Experten. Unter ethnischer Herkunft ist mehr zu verstehen als nur regionale Herkunft, erklärte der Vorsitzende Richter. Außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den Ossis an einheitlichen Merkmalen in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder Ernährung. Der Arbeitgeber versicherte, Grund für die Absage sei nur die mangelnde Qualifikation der Frau gewesen. Nicht die Herkunft, sondern das fehlerhafte Anschreiben sowie mangelnde Computerkenntnisse seien ausschlaggebend gewesen. Die Dame erhielt somit keine Entschädigung (ArbG Stuttgart, Az.: 17 Ca 8907/09).
Anspruch auf Nutzungsausfall auch nach Rücktritt Eine Frau kaufte einen gebrauchten Pkw, welcher bei Übergabe aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher war. Aus diesem Grund trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück, nutzte den Pkw nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht und verlangte für den nutzungsausfall Ersatz. Der BGH stellte klar, dass ein Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten habe, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstehe, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen könne, auch dann verlangen kann, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktrete. Allerdings ist der Käufer nach Auskunft der ARAG-Experten im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Dieser Punkt muss im konkreten Fall noch geprüft werden, so dass die Sache an die Vorinstanz zurück verwiesen wurde (BGH, Az.: VIII ZR 145/09).
Preissuchmaschinen - Schnäppchenjagd im Internet Der Einkauf im Internet verspricht einfach und günstig zu sein. Waren, die im Einzelhandel oft um ein Vielfaches teurer sind, werden scheinbar zu Schnäppchenpreisen virtuell angeboten. Doch halten die Angebote auch das, was sie versprechen? ARAG-Experten nennen rechtliche Fakten: Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Online-Anbieter etwa teure Elektronikartikel zu Schnäppchenpreisen anbieten, sich aber bei der Abwicklung an die im Internet sichtbaren Preise nicht halten wollen. Häufig taucht dieses Phänomen bei Preissuchmaschinen auf. Die gesuchte Ware wird dort oft zu einem viel günstigeren Preis angeboten als auf der Internetseite des Händlers. Ob Panne oder pure Berechnung, stets stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens. Prinzipiell gilt das Auslegen von Waren im Geschäft als so genanntes invitatio ad offerendum, das heißt als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot zu machen. Damit gibt der einzelne Kunde das Angebot, die Ware zum ausgewiesen Preis zu kaufen, seinerseits an der Kasse ab. Die Annahme des Angebots und damit der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt durch die Eingabe des Preises ins Kassensystem. Diese Grundsätze werden laut ARAG-Experten auf Online-Kaufverträge übertragen: Erst die Bestellung durch den Kunden, die Ware für den im Internet angegebenen Preis zu kaufen, stellt das konkrete Kaufangebot dar. Der Käufer kann dieses Angebot dann ausdrücklich per E-Mail oder gleich mit der Übersendung der Ware annehmen. Auf den Fall der Preissuchmaschine angewandt bedeutet dies, dass durch das Bieten auf den niedrigen Preis noch kein wirksamer Vertrag zustande kommt. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen Online-Anbieter wie z.B. auf eBay, die Angebote ausdrücklich als verbindlich erklären. Dies kann z.B. durch einen Hinweis auf der Internseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen. In diesen Fällen liegt bereits in der Bestellung durch den Kunden eine Annahme des vom Online-Anbieter gemachten Angebots vor, so dass schon ab diesem Zeitpunkt ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Hoffnung auf Besserung der Situation für den Verbraucher bei Preissuchmaschinen gibt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. März 2010. In dem Urteil entschied das Gericht, dass die Angabe von veralteten Preisen auf Preissuchmaschinen wettbewerbsrechtlich als irrführende Werbung einzustufen ist. In dem konkreten Fall bot ein Händler über die Suchmaschine idealo.de eine Espressomaschine für 550, Euro an und rückte mit diesem Angebot an die Spitze der Preisrangliste. Wenn man jedoch das Angebot anklickte, fand man auf der Internetseite des Händlers die angebotene Espressomaschine um 37, Euro teurer vor. Bereits drei Stunden zuvor hat der Händler die Preisänderung gegenüber idealo.de angezeigt. Der Preis wurde jedoch noch nicht aktualisiert. Nach Ansicht des Gerichts kann der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass die angebotene Ware auch zum angegebenen Preis erworben werden kann. Aus der Sicht des Verbrauchers braucht daher nicht damit gerechnet werden, dass die Preise überholt seien, so die ARAG-Experten. Daran kann auch der Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr! nichts ändern. Preise für Produkte können nach Ansicht des Gerichts erst dann umgestellt werden, wenn die Aktualisierung in der Suchmaschine angezeigt wird. Durch die Irreführung habe sich der Händler daher gegenüber den Mitkonkurrenten einen besonderen Vorteil im Wettbewerb verschafft (BGH, Az.: I ZR 123/08).
Vulkanausbruch stürzt Europa in ein Flugchaos Der Vulkanausbruch in Island hat massive Auswirkungen auf ganz Europa, die entstandene Aschewolke stört auch weiterhin den Luftverkehr. Die winzigen Staubpartikel sind extrem hart. Treffen sie bei hoher Geschwindigkeit auf ein Flugzeug, können sie die sehr empfindlichen, rotierenden Triebwerksblätter zerstören und so Triebwerksausfälle verursachen, die zum Absturz der Maschine führen können. Ob die geplanten Flüge stattfinden erfahren Reisende bei der Airline, bei der sie ihre Flüge gebucht haben oder direkt beim Flughafen. Die Lufthansa informiert ihre Kunden beispielsweise auf http://www.lufthansa.de oder unter 01805-805805 (14 Cent pro Minute). Welche Ansprüche haben nun aber Reisende, die wegen des Vulkanausbruchs am Boden bleiben müssen? ARAG-Experten nennen die Fakten: Findet der Flug nicht statt, werden die Kosten für das Ticket erstattet. Bei einem Vulkanausbruch geht man allerdings juristisch von höherer Gewalt aus. Die Fluggesellschaft wird demnach nicht als Schuldige gesehen und muss daher keine weiteren Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz für annullierte Flüge an ihre Kunden leisten. Ist nämlich, wie derzeit, der gesamte Luftraum gesperrt, sind die Airlines von Ausgleichszahlungen, wie sie die EU-Fluggastverordnung 261/2004 vorsieht, entlastet. Nicht nur Tickets werden ersetzt. Fällt wegen annullierter Flüge eine ganze Pauschalreise ins Wasser, muss der Veranstalter auch den gesamten Reisepreis zurückzahlen. Wer stundenlang am Flughafen warten muss, hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft. Dazu gehören Mahlzeiten, Getränke, zwei kostenlose Telefonate und bei längeren Aufenthalten über Nacht auch ein Hotel. Diese Ansprüche gehen auf eine Verordnung der Europäischen Union zurück. Falls die Airline von sich aus nichts anbietet, kann der Wartende sich selbst mit Essen und ggf. einer Schlafgelegenheit versorgen. Die Kosten muss die Airline dann später erstatten. Unterkunft und Verpflegung müssen angemessen sein müssen. Wer sich also auf eigene Faust um Hotel und Restaurant kümmert, sollte nicht das Teuerste vom Teuersten wählen. Nach der sogenannten Schadenminderungspflicht sind Betroffene angehalten, die Kosten im überschaubaren Rahmen zu halten. Beträgt die Verzögerung mehr als fünf Stunden, ist die Airline zur Erstattung des Flugpreises und bei Verspätung eines Anschlussfluges auch zum kostenlosen Rückflug verpflichtet. Kommt die Airline ihren Verpflichtungen nicht nach, müssen sich Kunden zuerst an das Unternehmen wenden, bei dem sie ihren Flug gebucht haben. Wer mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich beim Luftfahrt Bundesamt in Braunschweig (http://www.lba.de) beschweren, so die ARAG-Experten.
Schönheitsreparaturen: Wieder eine Klausel unwirksam Streichen oder nicht streichen - das ist oft die große Frage. Nach wie vor sind sich sowohl Mieter als auch Vermieter unsicher, ob der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben muss oder nicht. ARAG-Experten sagen, wer wann in der Pflicht ist. Nach dem Gesetz gehört die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu den Pflichten des Vermieters. Es ist aber möglich und allgemein üblich, im Mietvertrag diese Verpflichtung auf den Mieter zu übertragen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren eine Vielzahl von grundlegenden Entscheidungen getroffen, nach denen einige dieser vertraglichen Klauseln unwirksam sind. Enthält der Mietvertrag eine derartige Klausel, muss der Mieter nicht renovieren, obwohl es im Mietvertrag steht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die vertragliche Regelung wirksam ist oder nicht, ist höchste Vorsicht geboten, so ARAG-Experten. Die zahlreichen Entscheidungen führen dazu, dass das Gebiet recht unübersichtlich ist. Zudem kann die Veränderung eines einzelnen Wortes in der betroffenen Klausel den Unterschied zwischen wirksam und unwirksam bedeuten. Farbvorgabe schränkt persönlichen Lebensbereich ein Der BGH hat am 20.1.2010 eine Entscheidung (Az.: VIII ZR 50/09) getroffen, nach der eine Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und Fenster während der Mietzeit unwirksam ist. In dem entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag die folgende Regelung: Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (...) nur weiß zu lackieren (...). Der BGH entschied, dass eine im Vertrag enthaltene Farbvorgabe (weiß), die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer vorgegebenen Farbe verpflichtet, unwirksam ist. Dies begründet das Gericht damit, dass der Mieter durch die Farbvorgabe in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches unangemessen eingeschränkt sei. Mit diesem Urteil hat das Gericht seine Rechtssprechung zu den sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit den Schönheitsreparaturen fortgeführt. Bereits im Herbst letzten Jahres erklärte das Gericht (AZ.: VIII ZR 34/08). eine Klausel für unwirksam, die den Wortlaut enthielt: Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände. Auch in diesem Fall entschied das Gericht dass der Begriff Weißen eine unzulässige Farbvorgabe beinhalte, und den Mieter im laufenden Mietverhältnis zu sehr einschränke. Starre Klauseln sind unwirksam Das Gericht hat in der Vergangenheit viele weitere Klauseln für unwirksam erklärt. So können beispielsweise vertraglich festgelegte Fristen für die Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam sein, wenn sie zu kurz oder starr bemessen sind. Als üblich und angemessen hat das Gericht Fristen von drei Jahren für Küchen, Bäder und Duschen, von fünf Jahren für Wohn und- Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten, sowie von sieben Jahren für andere Nebenräume angesehen. Eine starre Frist liegt laut ARAG-Experten dann vor, wenn der Mieter nach Ablauf der jeweiligen Frist auf jeden Fall renovieren muss, unabhängig davon, in welchem tatsächlichen Zustand sich die Wohnung nach Fristablauf befindet. Auch hier entschied das Gericht, dass die Klausel unwirksam sei, da die Renovierungsverpflichtung vom konkreten Renovierungsbedarf abhänge. Aufgrund der Vielzahl unwirksamer Klauseln gehen Schätzungen davon aus, dass ca. dreiviertel aller Mietverträge unwirksame Renovierungsverpflichtungen enthalten. ARAG-Experten weisen aber darauf hin, dass in jedem Einzelfall genau zu untersuchen ist, ob der jeweilige Mietvertrag betroffen ist - wenn nötig sogar wieder in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof.
Kein Extrageld für Hartz-IV-Kinder Kindergeld darf voll auf Hartz IV angerechnet werden. Dies verstößt nicht gegen das Grundgesetz, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Anrechnung verletze nicht das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, meinten die höchsten deutschen Richter (BVerfG, Az.: 1 BvR 3163/09). Die Entscheidung machte in der vergangenen Woche Schlagzeilen, denn mit dem Urteil können die rund 1,7 Millionen Kinder und Jugendlichen aus Hartz-IV-Familien nicht auf mehr Geld hoffen. Aber auch andere zusätzliche Geldquellen lässt die deutsche Rechtssprechung schnell versiegen. Geldgeschenke an Kinder aus Hartz-IV-Familien sind ab einer bestimmten Summe nämlich als Einkommen anzurechnen, so die ARAG-Experten. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz entschieden. Die Richter legten als Grenze 50, Euro pro Kind fest. Alles, was diesen Betrag übersteigt, soll ihrer Ansicht nach von der Sozialleistung abgezogen werden. Ausnahmen machten die Richter lediglich bei Geldgeschenken anlässlich eines einmaligen Ereignisses wie Jugendweihe und Konfirmation. Im konkreten Fall hatte die Sozialbehörde des Landkreises Leipzig Leistungen von einer Mutter zurückgefordert, weil die Großmutter den Kindern zu Weihnachten und zum Geburtstag Geld geschenkt hatte. Dabei handelte es sich um Beträge von 100, bis 135, Euro, mit denen sich die Kinder besondere Wünsche erfüllen sollten. Das Sozialgericht Leipzig hob die Rückforderungsbescheide im Dezember 2008 teilweise wieder auf und erlaubte einen Freibetrag von 50, Euro. Das reichte der Mutter aber nicht aus. Sie erklärte, das Geld sollte für Winterstiefel, Playmobil und eine Kindergeburtstagsfeier verwendet werden. Die Richter meinten hingegen, Geldgeschenke müssten zwar möglich sein, sie dürften aber das Haushaltsbudget der Familie nicht entlasten (LSG Sachsen, Az.: L 2 AS 248/09).
Geld zurück wegen bekannter Piratengefahr Ein Ehepaar buchte eine dreiwöchige Kreuzfahrt über Durban in Südafrika nach Sansibar, Mombasa, Port Victoria, Safaga, Soukhna und durch den Suezkanal nach Messina, Neapel und Genua. Nachdem die Reisenden in Durban eingetroffen und bereits eingeschifft waren, wurde ihnen eröffnet, dass die Route wegen möglicher Piratenattacken im Golf von Aden geändert würde. Die Anlaufstationen Sansibar mit sechsstündigem Aufenthalt und Safaga sowie Soukhna mit jeweils geplanten elfstündigen Aufenthalten entfielen. Hinzu kam ein zusätzlicher fünfstündiger Aufenthalt im Hafen von Sharm El Sheik. Das Ehepaar erstritt vor Gericht eine Reisepreisminderung um 25 Prozent, denn der Reiseverlauf ist wesentlich geändert worden. Eine Routenänderung ist laut ARAG nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss einträten. Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz eines bereits bei Vertragsschluss bestehenden Sicherheitsrisikos, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote) oder akzeptieren, dass die Reisenden Minderungsrechte ausüben (AG München, Az.: 281 C 31292/09).
Zurückstellung auch bei zweitem Bildungsweg Ein junger Mann hatte nach Erreichen des qualifizierten Sekundar-abschlusses I einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an einer Berufsbildenden Schule, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Kurze Zeit später erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er Klage vor dem Verwaltungsgericht mit der Begründung erhob, dass seine Heranziehung zum Wehrdienst eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde. Das VG gab dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stellt nach Auskunft der ARAG-Experten einen Zurückstellungsgrund dar, denn vom Zweck dieser Vorschrift sind alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben dem Aspekt der beruflichen Weiterbildung tritt bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines Schulabschlusses ein (VG Trier, Az.: 1 L 87/10.TR).
Zigarettenpause ade Ein einzelner Mitarbeiters der Stadt Köln klagte gegen Regelungen zum Nichtraucherschutz und beanspruchte Raucherraum und Zigarettenpause. Dies wurde ihm nunmehr auch in zweite Instanz versagt. Eine Raucherpause ist demnach keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie zum Beispiel der Gang zur Toilette oder der Kaffee im Büro. Dabei ist das Verbot der zusätzlichen Zigarettenpause keineswegs einseitig raucherunfreundlich, wie die Richter klarstellten, sondern vielmehr eine Frage der Gleichbehandlung. Es werde ja auch von Nichtrauchern während der Kernarbeitszeit die Anwesenheit im Büro verlangt. Dazu genügt es eben nicht, dass sich der Beamte irgendwo auf dem Gelände des Verwaltungsgebäudes befindet. Ferner hat man den rauchenden Beschäftigten nicht einfach die Zigarette verboten, sondern mit einer Palette von Angeboten wie Rauchentwöhnungskursen den Nikotin-Abschied erleichtert. Darüber hinaus bleibt das Rauchen während der regulären Pausenzeiten und außerhalb des Gebäudes von dem Verbot unberührt, erklären ARAG-Experten (OVG Münster, Az.: 1 A 812/08).
Verkehrsschilder haben Bestand Verkehrsminister Peter Ramsauer hat am gestrigen Dienstag die Novellierung der Straßenverkehrsordnung von 2009 für nichtig erklärt. Danach sollten alle Verkehrsschilder, die vor 1992 entstanden sind, gegen neue Schilder mit abstrakteren Piktogrammen ausgetauscht werden. Der Mann mit Hut auf dem Zebrastreifen sollte ebenso verschwinden wie das spazierende Mädchen mit Zopf. Die Schildernovelle stieß bei den zur Umsetzung verpflichteten Kommunen wegen der Hohen Kosten für verhältnismäßig geringfügige Änderungen auf Proteste. Nun bezeichnete auch Ramsauer die Regelung als Fehler der alten Bundesregierung und steuerte gegen. Die Aufhebung des Beschlusses erspart den Kommunen Ausgaben in Höhe von 400 Millionen Euro. Für Verkehrsteilnehmer ändert sich laut ARAG-Experten nichts! Sie müssen sich an neue und an alte Verkehrsschilder gleichermaßen halten. Dies gilt auch für Schilder, die laut Schildernovelle für überflüssig erklärt wurden.
Verbraucherinsolvenz - Insolvenz Wäre ihr Anlass nicht oft so dramatisch, man müsste die Verbraucherinsolvenz als Erfolgsmodel bezeichnen. Denn nicht nur Firmen können pleite gehen; auch die Verbraucherinsolvenzen nehmen seit ihrer Einführung vor zehn Jahren stetig zu! Als eine Folge der Finanzkrise werden 2010 mehr Verbraucher ihre Privatinsolvenz erklären als jemals zuvor; bis zu 138.000 Privatleute werden laut Schätzungen zum Insolvenzgericht gehen, um sich ihrer Schulden zu entledigen. Im Vorjahr lag die Zahl noch bei 98.800. Das Verfahren ist jedoch nicht für jeden geeignet; ARAG-Experten schildern das langwierige Verfahren: Außergerichtliche Schuldenregulierung Wenn der Schuldner ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen möchte, muss er nachweisen, dass er sich innerhalb der letzten sechs Monate bemüht hat, eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenregulierung (z.B. Ratenzahlung, Stundung) mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dies geschieht in der Regel mit Hilfe einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater oder Schuldnerberatungsstellen der freien Wohlfahrtsverbände und Kommunen. Letztere arbeiten für den Schuldner allerdings kostenneutral, während Rechtsanwälte und Steuerberater Geld für ihre Leistung nehmen, geben ARAG-Experten zu berichten. Diese Beratungsleistung ist aber wichtig, denn ein Telefonanruf bei den Gläubigern mit der Bitte um Stundung oder Teilerlass der Schulden reicht nicht aus. Vielmehr muss der Schuldner allen Gläubigern einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten. Schuldenbereinigungsplan Bleiben die außergerichtlichen Einigungsversuche erfolglos, kann der Schuldner beim Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller nach Angaben von ARAG-Experten einige Unterlagen bereithalten: Eine Bescheinigung über die außergerichtlichen Einigungsversuche, die der Schuldnerberater ausstellt, ein Vermögensverzeichnis, je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie seinen Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll. Jetzt fehlt noch der so genannte Schuldenbereinigungsplan. Der darf durchaus den Vorschlägen zur Schuldenbereinigung aus dem außergerichtlichen Einigungsversuch ähneln, besonders, wenn dieser zu Teilergebnissen, etwa der Zustimmung eines Gläubigers, geführt hat. Mit diesem Schuldenbereinigungsplan besteht eine weitere Möglichkeit, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Gericht hat dabei weiter reichende Kompetenzen als der Schuldner und kann beispielsweise die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen. Vereinfachtes Insolvenzverfahren Bleibt auch das gerichtliche Einigungsverfahren ohne Resultat, folgt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dieses ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren sehr viel einfacher. Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, kann das Verfahren zum Beispiel schriftlich erfolgen. Wohlverhaltensperiode Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, muss er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seiner Bezüge an einen Treuhänder abführen, der die Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt. Während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner einer angemessenen beruflichen Tätigkeit nachgehen oder sich im Falle der Erwerbslosigkeit um eine solche bemühen. Der Wechsel der Arbeitsstelle muss dem Gericht und dem Treuhänder ebenso unverzüglich mitgeteilt werden, wie ein Wohnortwechsel. ARAG-Experten warnen aber vor Nachlässigkeit: Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann ihm die Befreiung von der Restschuld versagt werden. Restschuldbefreiung Verhält der Schuldner sich redlich, steht am Ende die Restschuldbefreiung durch Entscheidung des zuständigen Amtsgerichts. Der Schuldner wird von den Zahlungsansprüchen, die zu Beginn des Insolvenzverfahrens gegen ihn bestanden, befreit. Nachhaftung Damit sind aber noch nicht alle Zahlungsverpflichtungen erledigt. Das Verfahren hat nämlich auch einige Kosten verursacht. Diese (restlichen) Verfahrenskosten muss der Schuldner aus seinem Einkommen oder Vermögen zahlen. Da Letzteres naturgemäß nicht vorhanden ist und mit dem Einkommen zuerst der Lebensunterhalt bestritten werden muss, ist eine Ratenzahlung die Regel. Die Höhe der Raten wird vom Insolvenzgericht festgelegt. Bei einer Änderung der Vermögensverhältnisse können die Raten erhöht oder verringert werden.
Kleine Sünden Kleine Sünden bestraft der liebe Gott sofort, behauptet zumindest der Volksmund. Die Rechtssprechung ist da in der Regel nicht so schnell, dafür in den meisten Fällen eindeutig. Trotzdem herrscht oft Unklarheit darüber, welche Alltagssünden vom Gesetzgeber gedeckt werden und bei welchen der Arm des Gesetzes unerbittlich bleibt. Zum Glück wissen die ARAG-Experten bescheid und beantworten häufig gestellte Fragen: Sperrmüll - das haben andere Leute weggeworfen. Da kann man sich doch an den verschmähten Schätzchen bedienen, oder? Besser nicht! Das Mitnehmen von Sperrmüll kann als Unterschlagung oder Diebstahl ausgelegt werden, denn was der Vorbesitzer auf die Straße stellt, gehört oftmals der Kommune. Holt ihn dann eine Firma zur weiteren Verwertung oder Entsorgung ab, wird sie die Eigentümerin. Nimmt man also trotzdem im Vorbeigehen etwas mit, droht eine saftige Strafe. Schon das Durchsuchen des Sperrmülls kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000, Euro geahndet werden, warnen ARAG-Experten. Die meisten Kommunen dulden jedoch das Durchsehen des Sperrmülls. Geld gefunden - da stehen einem 10 Prozent Finderlohn zu - oder kann man das Geld gleich selbst behalten? Letzteres auf gar keinen Fall! Meldet man nämlich einen Geldfund nicht, so ist das strafbar. Das Strafgesetzbuch sieht dafür eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Auch die 10 Prozent Finderlohn sind leider eine Legende, die sich hartnäckig hält aber laut ARAG-Experten nur in Österreich gilt. In Deutschland gibt es für einen Fund von bis zu 500, Euro 5 Prozent, für alles was darüber hinaus geht 3 Prozent Finderlohn. Wer also zwei 500-Euro-Scheine findet, bekommt 25, Euro für den ersten und 15, Euro für den zweiten Fünfhunderter. Findet man mehr als 10, Euro, muss man diese also zum Fundbüro bringen oder der Polizei melden. Findet sich dann innerhalb von sechs Monaten kein Besitzer, darf man das Geld tatsächlich behalten. Der Kellner reagiert einfach nicht! Wer dreimal nach der Rechnung gefragt hat oder länger als eine halbe Stunde gewartet hat, darf doch wohl gehen, oder? Das sollte man sich zweimal überlegen, wenn man nicht als Zechpreller abgestempelt werden will. Das Strafgesetzbuch ist da eindeutig auf Seiten der Gastwirte. Hat dieser Grund zu der Annahme, dass die Gäste gar nicht erst die Absicht hatten, die Zeche zu zahlen, kommt sogar eine Anzeige wegen Betrugs in Frage. ARAG-Experten raten deshalb dringend, wenn man vergeblich auf die Rechnung wartet, an die Theke zu gehen und dort zu bezahlen. Ist das nicht möglich, bleibt als letzte Alternative, Namen und Anschrift mit der Bitte um Zusendung der Rechnung zu hinterlassen. Man darf doch sicher eine Weintraube probieren, bevor man ein ganzes Kilo davon kauft, oder? Das darf man selbstverständlich, wenn der Händler die Früchte zum Beispiel auf einem separaten Teller zur Kostprobe feilbietet. Tut er dies nicht - Finger weg! Was früher Mundraub hieß nennt sich heute Diebstahl geringwertiger Sachen. Dafür kommt man zwar nicht ins Gefängnis und die meisten Händler drücken wohl auch ein Auge zu, wenn das ganze nicht überhand nimmt. Erlaubt ist die Kostprobe allerdings noch lange nicht, so die ARAG-Experten. Anders sieht die Sache aus, wenn einem im Supermarkt der Durst überkommt. Trinkt man noch vor Ort aus der Flasche, bleibt das rechtlich ohne Folgen. Vorausgesetzt natürlich, man legt die (halb-)leere Flasche auch auf das Laufband an der Kasse und stellt sie nicht heimlich wieder ins Regal.
Gutschein - Schenken, (fast) ohne Risiko Gutscheine zu verschenken ist zwar nicht originell, aber praktisch. Gutscheine zu bekommen kann hingegen etwas komplizierter sein. Sie sollten lieber noch einen Blick auf das Kleingedruckte werfen, bevor Sie den Gutschein für unbestimmte Zeit zur Seite legen. So schützen Sie sich vor unangenehmen Überraschungen. Was bei Gutscheinen zu beachten ist, wissen ARAG-Experten: Es gibt eine Reihe verschiedener Gutscheine, die alle nicht ewig gültig sind, sondern einer Verjährung unterliegen. Daher sollte man nicht zu lange mit dem Einlösen warten, wenn man dem Händler kein Geld schenken möchte. Geschenkgutschein Die häufigste Form des Gutscheins ist der Geschenkgutschein. Für den Schenker hat er den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem jeweiligen Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst oder gegebenenfalls für einen Dritten. Häufig wird die Gültigkeit dieser Gutscheine befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings laut ARAG-Experten nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde. Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Es wird dann jedoch die Ansicht vertreten, dass der Aussteller zumindest die Geldsumme auszahlen muss, abzüglich seines entgangenen Gewinns. Ansonsten wäre er ungerechtfertigt bereichert, da er dann eine Geldsumme ohne Gegenleistung beim Kauf durch den Schenker erhalten hätte. Generell raten ARAG-Experten jedoch mit dem Einlösen nicht zu lange zu warten. Nicht selten bereinigen Händler ihr Sortiment oder haben zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Im letzten Fall hat der Gutschein dann nur noch Altpapierwert. Rabattgutschein Sogenannte Rabattgutscheine müssen stets den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen genügen. Sie dürfen daher nicht etwa irreführend oder zu kurz befristet sein, um nicht als unlautere Werbung eingestuft zu werden. Auch hier ist wieder der Einzelfall entscheidend. Bekannt sind etwa Tankgutscheine im Rahmen von Punkte-Sammel-Aktionen oder auch Verzehrgutscheine in Fast-Food-Restaurants, die man häufig in Zeitungen oder in öffentlicher Auslage findet. Umtauschgutschein Schließlich gibt es noch die sogenannten Umtauschgutscheine. Wenn jemand den Versuch unternommen hat, ein persönliches Geschenk zu machen, das einfach nicht gefällt, ist das kein Problem des Verkäufers. Er muss im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung nur mangelhafte Ware zurücknehmen. Ausnahme: Wenn das Geschenk über den Versandhandel oder das Internet gekauft wurde. Denn dann gibt es bei fast allen Waren ein Widerrufsrecht von 14 Tagen bzw. einem Monat. Der Kunde erhält bei solchen Umtauschaktionen aber häufig aus Kulanz, d.h. ohne eine rechtliche Verpflichtung des Verkäufers, einen Umtauschgutschein, den er im Geschäft einlösen kann. Aber, so geben ARAG-Experten zu bedenken, auch diese Gutscheine gelten nicht für alle Ewigkeit!
Keine Vollstreckung österreichischer Geldbußen Das auf den späteren Antragsteller zugelassene Kraftfahrzeug wurde in einer gebührenpflichtigen Parkzone in Wien / Österreich mehrfach abgestellt. Da sich der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden weigerte, Auskunft über die Personen zu geben, denen er sein Fahrzeug überlassen hatte, erließ der Magistrat der Stadt Wien ein Straferkenntnis über eine Geldstrafe in Höhe von rund 350, Euro, welches jedoch nicht gezahlt wurde. Deshalb ersuchte der Magistrat der Stadt Wien die Finanzbehörde Hamburg, im Wege der Amts- und Rechtshilfe das Straferkenntnis gegenüber dem Antragsteller zu vollstrecken. Hiergegen wehrte sich der Mann gerichtlich und hatte zunächst Erfolg. Der Erste Senat des FG Hamburg gab dem Mann recht und führte in seinem Beschluss aus, dass die Vollstreckung unzulässig sei. Mit dem Straferkenntnis sollte der Antragsteller allein dafür sanktioniert werden, dass er als Halter des Fahrzeuges keine Auskunft über die Identität der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Straferkenntnisses verstoße gegen das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten, erläutern ARAG-Experten (FG Hamburg, Az.: 1 V 289/09).
Wäschewaschen auch mit Brunnenwasser Ein Grundstückseigentümer begehrte vor Gericht eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung, da er das Wasser aus dem Brunnen zum Wäsche waschen benutzen wollte. Er hatte in allen Instanzen Erfolg! Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, muss keine Trinkwasserqualität haben, befand das Bundesverwaltungsgericht. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung jedem selbst. Der Beklagte hatte argumentiert, nach der Trinkwasserverordnung dürfe nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden. Dem stimmte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht zu und wies insgesamt die Revision zurück, erläutern ARAG-Experten die Entscheidung (BVerwG, Az.: 8 C 16.08).
Schnarcher muss man hinnehmen Ein Ehepaar hatte 8.500, Euro Schadensersatz verlangt, weil sie sich von der Vermieterin arglistig getäuscht sahen. Sie hatten ausdrücklich nach einer ruhigen Wohnung gesucht. Ein Schnarcher unter ihrer Wohnung hielt sie jedoch nächtelang wach. Nach vier Monaten kündigte das Paar fristlos und zog aus. Einen Grund für eine fristlose Kündigung habe es nicht gegeben, befanden die Richter. Die Geräusche eines Schnarchers muss man hinnehmen, hieß es im Urteil. Da änderte auch die Aussage eines Sachverständigen nichts, der bestätigte, dass die tiefen Frequenzen eines Schnarchers bei Holzbalkendecken besonders gut weiter geleitet werden. Auch kann nach Auskunft der ARAG-Experten eine Vermieterin nicht für die Geräusche der Nachbarn verantwortlich gemacht werden. Mit ruhig hatte die Vermieterin die ruhige Lage des Hauses gemeint. Jetzt müssen die Eheleute die Kosten des Umzugs wie auch Maklerprovision selber tragen und auch noch drei Monatsmieten nachzahlen (AG Bonn, Az.: 6 C 598/08).
Abfindungsversteuerung - Besser mit Steuerberater Der deutsche Arbeitsmarkt ist trotz der Wirtschaftskrise erstaunlich stabil geblieben. Ein großer Anteil an diesem erfreulichen Umstand wird der Verlängerung der Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate zugeschrieben. Es bleibt zu befürchten, dass nach dem Auslaufen des Kurzarbeitergeldes viele Betriebe dazu übergehen werden, Mitarbeitern zu kündigen. Für die Betroffenen stellt sich also die Frage, ob man mit einer Abfindung rechnen und diese auch behalten kann. ARAG-Experten geben Auskunft: Es hält sich hartnäckig die Meinung, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber stehe dem Arbeitnehmer stets eine Abfindung zu. Diese Annahme ist leider nicht richtig, vielmehr bildet die Zahlung einer Abfindung eine Ausnahmesituation. Häufig basiert die Zahlung einer Abfindung auf einer getroffenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Eine solche Vereinbarung kann hierbei bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein oder aber separat getroffen werden, insbesondere als Bestandteil eines Aufhebungsvertrages. Auch kann sich ein solcher Anspruch im Einzelfall aus einem Tarifvertrag oder einem Sozialplan für den Arbeitnehmer ergeben. Darüber hinaus besteht eine Option auf Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Soll eine Abfindung gezahlt werden, stellt sich immer noch die Frage nach deren Höhe. Laut ARAG-Experten besteht - sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst wird - keine gesetzliche Vorgabe, die dem Arbeitgeber vorschreibt, wie hoch die Abfindung zu sein hat. Das heißt, die Höhe der Abfindung ist stets eine Verhandlungssache. In der Praxis hat sich jedoch zur Berechnung der Abfindungshöhe eine Faustformel etabliert: Pro Beschäftigungsjahr wird 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt gezahlt. Hierbei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die gezahlte Abfindung versteuert werden muss. Abfindungen können als außerordentliche Einkünfte allerdings zu einem günstigeren Steuersatz versteuert werden. Die Berechnung erfolgt nach der so genannten Fünftel-Regelung. Im ersten Schritt wird die Einkommenssteuer für die übrigen Einkünfte, also ohne die Abfindungszahlung, berechnet. Sodann erfolgt die Berechnung der Einkommenssteuer aus der Summe der übrigen Einkünfte und einem Fünftel der Abfindung. Die Steuerdifferenz aus den beiden Rechnungen wird in einem dritten Schritt mit fünf multipliziert und stellt die auf den Abfindungsbetrag entfallende Einkommenssteuer dar. Klingt kompliziert? Ist es auch! Daher raten ARAG-Experten, einen Teil der Abfindung für einen guten Steuerberater beiseite zu legen.
Auch Brillen und Zahnersatz fallen nicht unter Härtefallregelung Kaum ein Urteil hat dieses Jahr für soviel Aufregung gesorgt, wie das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), in dem die bisherige Festlegung der Hartz-IV-Regelsätze als verfassungswidrig eingestuft wurde. Auch hatte das BVerfG entschieden, dass Hilfebedürftige einen grundrechtlichen Leistungsanspruch auf Sicherstellung eines unabwendbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs (Härtefall) haben. Derzeit entschieden die Grundsicherungsstellen vor Ort, ob im Einzelfall ein Härtefall vorliege, erläutert die Bundesregierung. Maßgebend seien dabei die vom BVerfG vorgegebenen Kriterien. In Zweifelsfällen stimmten die Grundsicherungsstellen ihre Entscheidung mit der zuständigen Regionaldirektion und gegebenenfalls mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab. Die BA hat einen Härtefall-Katalog erstellt, erklären ARAG-Experten. Dieser liste beispielsweise bestimmte Krankheiten auf, bei denen die Ernährung aufwändiger sei. Da es sich bei Brillen, Zahnersatz und orthopädischen Schuhen nicht um laufende, sondern um einmalige Bedarfe handelt, tauchen diese nicht im derzeitigen Härtefallkatalog auf (BT.Drs. 17/1070).
Kein Anspruch auf zusätzliches Kleidungsgeld Kinder wachsen schnell aus ihren Kleidern heraus. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidungsgeld - auch nicht nach der kürzlich angeordneten Härtefallregelung. Auch bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidungsstücke sowohl wegen des Wachstums als auch wegen des erhöhten Verschleißes in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Der wachstumsbedingte besondere Aufwand ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung abzudecken. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar die Festsetzung der Regelleistung für Kinder als verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsnah zu bemessen. Hierfür habe es dem Gesetzgeber jedoch eine Frist bis zum 31.12.2010 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die für Kinder geltenden Regelleistungen weiter maßgebend, erläutern ARAG-Experten die Entscheidung. Auch eine Berufung auf die Härtefallregelung ist in diesem Fall ausgeschlossen (Az.: B 14 AS 81/08 R).
Kein Ausgleichsanspruch nach Flugannullierung wegen Nebels Ein reisefreudiger Mann buchte einen Flug von Jerez de la Frontera in Spanien nach Frankfurt Hahn. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Mit seiner Klage verlangt der Mann unter anderem Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung in Höhe von 400,- Euro. Der Kläger war der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern. Der BGH hat nach Auskunft der ARAG-Experten entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel geherrscht, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel andauern und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, sei nicht zuverlässig abzusehen gewesen (BGH, Az.: Xa ZR 96/09).
Copyright für Spaghetti Bolognese Fotos von Spaghetti und Co. sind unter Umständen gar nicht so harmlos. Der Bundesgerichtshof hat nämlich jüngst entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen. Vorausgegangen war eine Klage des Betreibers der Internetadresse www.marions-kochbuch.de, die kostenlos Kochrezepte mit Fotos anbietet. Die Beklagte bietet unter anderer Adresse ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an, die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) weist der Betreiber darauf hin, dass auf die Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Trotzdem wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos ohne dessen Zustimmung verwendet. Diese Urheberrechtsverletzung möchte der Kläger verbieten lassen und darüber hinaus verlangt er vom Seitenbetreiber Schadensersatz. Die Richter gaben beiden Forderungen statt. Die Beklagte haftet für diese Urheberrechtsverletzungen. Sie habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte nach außen sichtbar zu eigen gemacht und müsse für diese Inhalte daher wie für eigene einstehen. Da die Beklagte die Urheberrechte auch nicht ausreichend geprüft hat, muss sie auch Schadensersatz leisten. Der Hinweis in den AGB reicht laut ARAG-Experten allein nicht aus (BGH, Az. I ZR 166/07).
Kindergeld für Offiziersanwärter Eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr kann als eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz gewertet werden. Damit ist dann auch der Anspruch auf Kindergeld begründet. Denn einem über 18 Jahre alten Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss Kindergeld gezahlt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr ist laut ARAG-Experten nicht nur dann gegeben, wenn der Azubi für einen zivilen Beruf ausgebildet wird, sondern liegt auch dann vor, wenn es sich um eine militärische Ausbildung beziehungsweise Offiziersausbildung handelt. Das sahen kürzlich auch die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz so (FG Rheinland-Pfalz, Az: 5 K 2144/08).
Lügen haben kurze Beine Diese Binsenweisheit lernt eigentlich jedes Kind. Manchmal wird sie aber auch wieder vergessen und muss dann schmerzlich erfahren werden. So auch im Fall einer Mieterin, der plötzlich eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in eben diese Wohnung flatterte. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Dame beim Abschluss des Mietvertrages falsche Angaben über ihr Einkommen gemacht hatte. So hatte sie ihr Brutto- für ihr Nettogehalt ausgegeben und behauptet festangestellt für ein Forschungsinstitut zu arbeiten Tatsächlich war sie aber noch in der Ausbildung und als freie Mitarbeiterin tätig; zumindest die Sache mit dem Forschungsinstitut stimmte. Das reichte den angerufenen Richtern aber nicht aus, um die Kündigung für unwirksam zu erklären. Vielmehr stellten sie fest, dass eine Lüge zu Vertragsbeginn auch Jahre später noch zum Rausschmiss führen kann. ARAG-Experten erklären ergänzend, dass es bei der Entscheidung auch keine Rolle mehr spielte, dass die Frau in der zweijährigen Mietzeit immer pünktlich gezahlt hatte (LG München I 14 S 18532/08).
Beratungshilfe und PKH Arm und rechtlos? Nein, denn auch wer kein oder nur ein geringes Einkommen hat, kann sich von einem Anwalt beraten und in einem Prozess vertreten lassen. Möglich ist dies durch die Beantragung eines Beratungshilfescheins oder von Prozesskostenhilfe (PKH). Näheres wissen ARAG-Experten: Die Beratungshilfe Sie ist im Beratungshilfegesetz (BerHG) geregelt und umfasst die komplette anwaltliche außergerichtliche Regelung von Streitfällen, insbesondere die Beratung, Vertretung und Durchführung des Schriftverkehrs. Erfasst werden Angelegenheiten des Sozial-, Verfassungs-, Verwaltungs- und des Zivilrechts (einschließlich des Arbeitsrechts). In Angelegenheit des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts wird nur eine anwaltliche Beratung - keine Vertretung -. gewährt. In Berlin besteht die Wahl zwischen einer öffentlichen Rechtsberatung und der Beratungshilfe. In Bremen und Hamburg tritt die öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe. In den anderen Bundesländern kann der Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz auf der Rechtsantragsstelle beantragt werden. Man kann auch gleich zum Rechtsanwalt gehen und durch diesen den Antrag nachträglich stellen lassen. Aber Vorsicht: Wird der Antrag vom Amtsgericht dann abgelehnt, müssen die Rechtsanwaltskosten zumeist selbst getragen werden. Daher sollte man den Beratungshilfeschein immer vor dem Anwaltsbesuch beantragen. Wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt, rechnet der Rechtsanwalt seine Gebühren über den Schein direkt mit dem Gericht ab. Der Ratsuchende zahlt dem Rechtsanwalt nur eine Schutzgebühr in Höhe von 10, Euro. Diese kann vom Rechtsanwalt auch erlassen werden. Die Prozesskostenhilfe Im Unterschied zum Beratungshilfeschein erfasst sie die Übernahme von Kosten im gerichtlichen Verfahren. Durch die Bewilligung der PKH wird die Partei von der Zahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten befreit. Soweit jedoch die Partei dazu in der Lage ist, muss sie sich aber an den Kosten des Prozesses beteiligen. Hierzu kann das Gericht Anordnungen treffen, etwa welche Beiträge bzw. welche monatlichen Raten an die Gerichtskasse zu zahlen sind. Auch kommt eine Rückzahlung in Betracht, wenn sich die finanzielle Situation zukünftig verbessert. Nicht von PKH erfasst werden die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei, erläutern ARAG-Experten. Wer den Prozess verliert, muss daher in der Regel die Kosten des Gegners erstatten, selbst wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Der Antrag auf PKH ist beim zuständigen Prozessgericht schriftlich zu stellen oder vor der Geschäftstelle zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag müssen die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dargestellt und die Beweismittel angegeben werden. Wer hat Anspruch? Für beide Institute gelten die gleichen Voraussetzungen, unter welchen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eine Bewilligung erfolgen kann. Sie wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Den Anträgen muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden. Es handelt sich hierbei um ein Einheitsformular des Bundesjustizministeriums, das für beide Verfahren gilt und unter folgender Internetadresse heruntergeladen werden kann: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf. Zur Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen in Original mitzubringen, damit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch glaubhaft gemacht werden können. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat keinen Anspruch auf Beratungshilfe bzw. PKH: In diesem Fall nämlich kommt die Rechtsschutzversicherung für die Kosten auf, wenn die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist. Auf Antrag der Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein hat der Bundesrat im Februar dieses Jahres den Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (PKHBegrenzG) beschlossen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet im Wesentlichen drei Maßnahmen. die Versagung der Leistung bei mutwilliger Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung soll erleichtert werden die Eigenbeteiligung der bedürftigen Partei an den Prozesskosten soll an die sozialhilferechtlichen Regelsätze angeglichen werden die Bewilligungsvoraussetzungen der verschiedenen Verfahrensordnungen sollen vereinheitlicht werden Laut ARAG-Experten ist aber noch unklar, ob und wann diese Gesetzesänderungen in Kraft treten werden.
Überstunden - Vergütung oder Freizeitausgleich Fast jeder Arbeitnehmer kennt Überstunden; doch stellen sie für die Einen ein notwendiges Übel dar, sind sie für die Anderen eine willkommene zusätzliche Einnahmequelle. ARAG-Experten sagen, worauf man achten muss. In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, machte ein Arbeitnehmer 18 Jahre lang täglich Überstunden im Umfang von einer halben Stunde und erhielt dafür regelmäßig eine Vergütung von 200, Euro brutto monatlich. Nach einer Umstrukturierung wurde seine zusätzliche Aufgabe von einem Kollegen übernommen. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument, aus der Zusatzaufgabe sei eine dauerhafte Verlängerung seiner Wochenarbeitszeit geworden. Da die Lohnabrechnung die Mehrarbeit jedoch bis zuletzt als Überstunden ausgewiesen habe, hat das Gericht keine Vertragsänderung angenommen und den Anspruch des Klägers auf Ableistung der Überstunden abgelehnt (BAG, Az.: 5 AZR 133/08). Häufiger dürfte allerdings folgender Fall sein. Der Chef bittet kurz vor Feierabend noch darum, eine bestimmte Aufgabe zu erledigen. Dann stellen sich die klassischen Fragen: Kann ich die Ableistung der Überstunden verweigern? Werden sie vergütet oder ist zumindest ein Freizeitausgleich möglich? Die Antworten hängen zunächst davon ab, ob es eine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung gibt. Der Arbeitgeber kann bei entsprechender Vertragsgestaltung im Rahmen seines Weisungsrechts Überstunden anordnen. In Notfallsituationen, wenn z.B. aufgrund unvorhergesehener Krankheitsfälle ein Termin nicht mehr eingehalten werden und ohne Überstundenanordnung dem Unternehmen ein großer wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte, kann der Arbeitsgeber fast immer Überstunden anordnen. Aber auch bei Überstunden ist das Arbeitszeitgesetz zu beachten, nach dem ein Arbeitstag grundsätzlich nicht länger als 8 Stunden dauern darf. Die Arbeitszeit darf auf 10 Stunden erhöht werden, wenn in einem 6 Monatszeitraum durchschnittlich nicht mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet wird. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So kann beispielsweise tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung eine höhere Arbeitszeit bestimmt sein, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft fällt. Auch in Bezug auf die Überstundenvergütung sollte man zunächst einen Blick in den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag werfen. Oftmals ist vertraglich geregelt, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden (z.B. zehn pro Monat) mit dem Gehalt abgegolten ist. Nur die Vereinbarung eines Monatslohnes bei gleichzeitiger Festlegung der Höhe der Arbeitszeit (z.B. 40 Stunden-Woche) rechtfertigt laut ARAG-Experten den Schluss, dass Überstunden mit dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Anteil des Monatsentgelts zu vergüten sind. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei der Vergütung der Überstunden kein Wahlrecht, ob diese durch Freizeitausgleich oder Bezahlung erfolgen soll. Gibt es keine arbeits- oder tarifvertragliche Regelung, besteht regelmäßig nur ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Allerdings kann es auch hier gesetzliche Ausgleichspflichten geben, beispielsweise ist ein gesetzlicher Freizeitausgleich für geleistete Sonntagsarbeit vorgeschrieben. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beweispflicht des Arbeitnehmers. Wenn er also die Überstundenvergütung einklagen möchte, dann muss er genau darlegen, welche geschuldete Tätigkeit er in der Zeit ausgeübt hat. Er muss beweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden entweder angeordnet hat oder sie zur Erledigung der Arbeit notwendig waren und vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet wurden.
Null Prozent Finanzierung - Vorsicht Aufpreis! Warum warten? Kaufen Sie noch heute ein neues Auto, einen Laptop oder die lang ersehnte Einbauküche. Kein Geld? Kein Problem! Der Traum lässt sich doch ganz einfach mit einen Zinssatz von Null Prozent finanzieren. Klingt gut - hat aber auch Tücken. ARAG-Experten machen auf eventuelle Stolpersteine aufmerksam. Darlehensvertrag mit einer Bank Der Handel wirbt unüberhör- und sehbar mit der sofortigen Erfüllung aller Konsumwünsche auf Pump; und das zum Nulltarif! Ob in Bau- oder Elektromärkten, Möbel- oder Kaufhäusern oder beim Autohändler, nichts scheint unmöglich. Doch nur selten halten diese Angebote auch, was sie versprechen. Das Phänomen der Null-Prozent-Finanzierung taucht auf dem Markt in den unterschiedlichsten Varianten auf. Meist handelt es sich, laut ARAG-Experten, um Angebote mit einer festen Laufzeit von 6, 12, 18 oder 24 Monaten. Teilweise werden diese Kredite nur in Verbindung mit einer Mindestkaufsumme, an bestimmten Aktionswochen oder aber beim Kauf von bestimmten Waren gewährt. Der Fantasie der Unternehmen scheint in diesem Bereich keine Grenze gesetzt zu sein. Was aber alle Aktionen gemeinsam haben ist, dass der Darlehensvertrag nicht mit dem Händler, sondern mit einer ausgewählten Bank eingegangen wird. Erste Hürde - Bonitätsprüfung Doch wer meint, bei Erfüllung dieser geforderten Voraussetzungen, sogleich die gewünschte Finanzierung zu erhalten, wird bald eines Besseren belehrt. Denn häufig muss gleich die nächste Hürde genommen werden: die Bonitätsprüfung. Leider weist die Werbung auf diesen Umstand oft nur ungenügend bzw. gar nicht hin, so dass an dieser Stelle viele Träume ihr abruptes Ende finden. Überraschung - Zusatzgebühren Hat man aber die Bonitätsprüfung glücklich überstanden und den gewünschten Kredit erhalten, gibt es die nächste Überraschung: Die Banken verlangen jetzt plötzlich Zusatzkosten vom Darlehensnehmer wie Bearbeitungsgebühren, Kontoführungsgebühren oder sonstige Kosten. Damit wird der, in der Werbung als zinslos angepriesene, Kredit letztlich doch kostenpflichtig. Die Banken greifen dem Kunden bisweilen sogar so tief in die Tasche, dass die Finanzierung deutlich teurer als ein Bargeschäft wird, warnen ARAG-Experten. Dieses Verfahren stößt auf rechtliche Bedenken. Denn nach der Preisangabenverordnung muss derjenige, der einen Kredit bewirbt, auch die Gesamtkosten des Darlehens, den sogenannten effektiven Jahreszins, angeben. Gegen diese Verordnung wird aber in vielen Fällen bei der Werbung bewusst verstoßen. Hohe Zusatzkosten für finanzschwache Kunden Besonders beliebt bei Banken ist die Praxis, zusätzlich eine Restschuldversicherung, d.h. eine Absicherung für den Fall des Todes, der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit, abzuschließen. Dadurch wird der Kredit erneut mit Zusatzkosten angereichert, die ebenfalls vom Kreditnehmer zu tragen sind. Gerade finanzschwächeren Kreditnehmern bleibt aber oft nichts anderes übrig, als eine solche Versicherung abzuschließen, um in den Genuss der gewünschten Finanzierung zu kommen. Fazit Damit der Traum nicht zum Albtraum wird, sollte man - wie eigentlich bei jedem Vertrag - vorher das Kleingedruckte genau durchlesen, empfehlen die ARAG-Experten.
Ostersonntag - Sonntag oder Feiertag? Ob der Ostersonntag nun ein Sonn- oder ein Feiertag ist, dürfte den meisten Leuten ziemlich egal sein - Hauptsache frei! Interessant ist die Frage allerdings für Arbeitnehmer, die auch am Ostersonntag arbeiten müssen. In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifvereinbarungen gibt es nämlich erhebliche Unterschiede zwischen Feiertags- und Sonntagszuschlägen. Darum hatte sich das Bundesarbeitsgericht auch mit der Materie zu befassen und stellte fest: Der Ostersonntag ist in 15 Bundesländern kein Feiertag! Somit haben die Erfurter Richter eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Diese hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag von 75 Prozent auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht. Die Kläger vertraten die Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage und bekamen mit dieser Ansicht sogar vorinstanzlich Recht. Verfrüht, wie sich nun herausstellte. Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt, erläutern ARAG-Experten und ergänzen: Gleiches gilt auch für den Pfingstsonntag (BAG, Az. 5 AZR 317/09).
TÜV warnt vor Unfallgefahr bei Skiliften Zu Ostern heißt es für viele Skibegeisterte zum letzten Mal in der Saison rauf auf die Bretter. Bequem auf den Berg kommen Wintersportler heutzutage per Skilift. Doch ganz ungefährlich ist dieses Transportmittel laut TÜV Rheinland nicht. Das bestätigt auch David Schulz von der Auswertungsstelle für Skiunfälle der ARAG. Die meisten Unfälle ereignen sich beim Ein- und Aussteigen, weiß der Sportwissenschaftler. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kinder mit von der Partie sind. Bei Sesselliften gilt: Kinder unter einer Körpergröße von 1,25 Metern dürfen nie ohne Begleitung eines Erwachsenen fahren. Leider sind nicht alle Lifte mit einer Kindersicherung wie etwa einem automatisch arretierbaren Doppelbügel ausgerüstet. Kinder sollten also während der gesamten Fahrt festgehalten werden. Darüber hinaus gilt während der Fahrt: Die Ski in Fahrtrichtung halten, nicht schaukeln und die Stöcke in der Mitte in die Hand nehmen, die Hände nicht in den Schlaufen lassen, so ist man beweglicher. Vor der Ankunft die Skispitzen anheben, den Sicherheitsbügel erst bei Erreichen des Hinweisschildes an der Station öffnen. Für die sichere Fahrt im Schlepplift noch ein paar Tipps: Stöcke in die äußere Hand nehmen, sich nach innen wenden und mit der freien Hand nach dem Schleppbügel greifen. Beim Anfahren keinesfalls auf die Bügel setzen, sondern aufrecht stehen bleiben, sich leicht gegen den Bügel lehnen und ziehen lassen. Snowboarder stellen den freien Fuß am besten zwischen die Bindungen des Boards. Für alle gilt: In der Lifttrasse niemals Slalom fahren oder frühzeitig aussteigen. Wer stürzt, muss versuchen, die Spur sofort zu verlassen, denn die Nachfolger könnten sonst ebenfalls zu Fall kommen.
Auf der grünen Wiese Malerische Bergkulisse, kilometerlange Abfahrten und Schneesicherheit - was will man mehr für seinen Skiurlaub. Doch wer die Osterfeiertage nutzt um einen Skiurlaub zu buchen muss damit rechnen, dass der Katalog nicht hält, was er verspricht und es liegt gar kein Schnee am Urlaubsort. Dann kommt es nach Auskunft von ARAG-Experten darauf an, welche Werbeversprechen der Reiseveranstalter tatsächlich gemacht hat. Bei Formulierungen wie etwa absolut schneesicheres Skigebiet oder Möglichkeit zum Ganzjahresskilaufen sind grüne Wiesen statt verschneiter Hänge ein klarer Reisemangel. Dann stehen die Chancen für eine Reisepreisminderung sehr gut (AG München, AZ: 161 C 10590/89). Wenn Urlauber aber gegebenenfalls an einen schneesicheren Ort umquartiert werden, trägt die Kosten für dieses Ausweichen nach der Rechtsprechung der Reiseveranstalter (LG Frankfurt, AZ: 2/24 S 480/89).
Knöllchen aus Europa Im EU-Ausland verhängte Knöllchen für Autofahrer werden künftig auch in Deutschland eingetrieben, wenn sie mehr als 70, Euro betragen. Der Bundesrat billigte vor Kurzem einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Stimmt der Bundestag zu, tritt die Regelung aber erst zum Oktober dieses Jahres in Kraft und rückwirkend werden Verstöße nicht verfolgt! Wer also sein Knöllchen vom Oster-Urlaub zugestellt bekommt, muss noch nicht mit Vollstreckung rechnen. Es sei denn, der Strafzettel kommt aus Österreich: Mit dem Alpenland besteht nämlich schon lange ein Abkommen zur gegenseitigen Verfolgung von Verkehrsdelikten, erklären ARAG-Experten. Künftig verfolgen die deutschen Behörden also auch Vergehen, die in anderen EU-Ländern begangen worden sind; umgekehrt gilt übrigens dasselbe. Das Strafgeld darf jeweils derjenige Staat behalten, der es eingetrieben hat. Aber das ist kein Frei-Parken-Ticket für den Zeitraum vor Oktober, denn auch davor sollten Reisende die Verkehrsregeln im Ausland ernst nehmen. Viele Verwarnungsgelder werden ohnehin von der Polizei vor Ort eingezogen. Außerdem speichern manche Staaten die Vergehen, so dass es Probleme bei der nächsten Wiedereinreise geben kann.
Mietnomaden - Gesetzesänderung gefordert Das deutsche Mietrecht gilt als sehr sozial; es soll die Mieter vor der Willkür der Hauseigentümer Schützen. Bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit, zum Beispiel durch Arbeitslosigkeit oder Krankheit, darf den Mietern nicht gleich der Verlust der Wohnstatt und Obdachlosigkeit drohen. Das Mietrecht schützt aber auch Mietnomaden, die nie die Absicht hatten, jemals irgendetwas für die angemietete Wohnung zu bezahlen. Auch bei solchen Mietern zieht sich ein Räumungsverfahren laut ARAG-Experten unter Umständen bis zu zwei Jahren hin. Für große Unternehmen der Wohnungswirtschaft sind der damit verbundene Mietausfall und die Anwalts- und Verfahrenskosten möglicherweise tragbar, private Vermieter können sie aber unter Umständen ruinieren. Gesetzeslage Hat es sich ein Mietbetrüger erst einmal in der Wohnung bequem gemacht, braucht der Vermieter nicht nur starke Nerven, sondern