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Knopf im Ohr - Kopfhörer im Straßenverkehr
Für viele sind Musik oder das Telefonat mit Freunden unverzichtbar, um Fahrten mit dem Fahrrad oder dem Auto zu versüßen oder zu verkürzen. Der Griff zum Knopf im Ohr liegt dabei für viele Fahrzeugführer nahe. Das Nutzen eines Kopfhörers kann jedoch problematisch werden, warnen ARAG-Experten.
StVO
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) trifft den Fahrzeugführer die Pflicht, dafür zu sorgen, dass sein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Der Kopfhörer ist nach seinem ihm angedachten Verwendungszweck zweifelsfrei als Gerät im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. Beeinträchtigt wird das Gehör des Fahrzeugführers immer dann, wenn eine Verschlechterung oder Minderung des Hörvermögens eintritt. Hierzu reicht bereits eine geringfügige Überschreitung der Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung aus. Sollte dies der Fall sein, so stellt das Tragen des Kopfhörers eine Ordnungswidrigkeit dar, durch die der Träger den Pflichten des § 1 StVO, insbesondere der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, nicht ausreichend nachkommen kann. Ein Verstoß wird daher nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 S. 1 StVO in Verbindung mit Nr. 107.1 des Bußgeldkatalogs mit einem Bußgeld von zehn Euro sanktioniert.
Einzelfall entscheidet
Ob die Schwelle zu einer bedeutsamen Beeinträchtigung tatsächlich überschritten wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine feste Regel etwa, die besagt, dass das Tragen von nur einem Knopf im Ohr zulässig sei, während eine beidseitige Beschallung zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung führe, gibt es nicht. Zweifelsfrei liegt eine Beeinträchtigung dagegen beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer Martinshörer überhört und einem Einsatzwagen den Platz versperrt. Im konkreten Fall muss die Frage nach dem Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gehörs durch einen Richter entschieden werden. Geht es nur um den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, dürfte dies in den meisten Fällen angesichts des geringen Bußgelds aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sein.
Haftpflichtversicherung
Kommt es zu einem Unfall, kann dagegen der Frage, ob eine Beeinträchtigung des Gehörs vorlag, für die zivilrechtliche Auseinandersetzung erhebliche Bedeutung zukommen. Hier sollte gegebenenfalls auch gegen einen Bußgeldbescheid vorgegangen werden. Zwar besteht hinsichtlich des Ausgangs des Ordnungswidrigkeitsverfahrens grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein zivilrechtliches Verfahren. Zumindest ist aber damit zu rechnen, dass sich der Ausgang auch auf das Ergebnis der zivilrechtlichen Auseinandersetzung auswirken könnte. Selbst dann, wenn das Verschulden klar bei der Gegenseite liegt, wird diese versuchen, bei demjenigen, der während des Unfalls einen Kopfhörer trug, ein Mitverschulden zu konstruieren. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass die Haftpflichtversicherung desjenigen, der während eines Unfalls einen Kopfhörer trug, ihre Einstandspflicht aufgrund einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung entsprechend zu kürzen versucht.
Fazit:
Ein generelles Verbot der Benutzung von Kopfhörern besteht – im Gegensatz etwa zum umfassenden Nutzungsverbot für Mobiltelefone - nicht. Im Hinblick auf die drohenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen dürfte jedoch von dem Tragen eines Kopfhörers während des Führens eines Fahrzeugs abzuraten sein.

Fitnessstudio - Fit per Vertrag!
Zu den klassischen guten Vorsätzen für das Frühjahr gehört die Absicht, sich in einem Fitnessstudio anzumelden, um den Winterspeck loszuwerden und regelmäßig Sport zu treiben. Ein Vertrag ist schnell geschlossen. Für die einen war es die richtige Entscheidung, bei den anderen macht sich bereits nach wenigen Wochen eine Ernüchterung breit. ARAG-Experten sagen, wie man gegebenenfalls aus den Verträgen wieder herauskommt.
Lösen vom Vertrag
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (sog. Fernabsatzverträge). Bei Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. In diesen Fällen besteht kein Widerrufsrecht. Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag die Kündigungsfrist in den AGB zwischen einem und drei Monaten liegt, ist diese wirksam. Ist eine längere oder gar keine Frist vereinbart oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), wird - je nach Gericht - eine Frist von einem Monat bis zu 3 Monaten als ausreichend betrachtet. Ein Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam. Hierfür muss dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein, so z.B. nach einer Erkrankung, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, jedoch nicht die Konsultation eines bestimmten Arztes verlangen.
Weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:
• ein Wohnortwechsel, wenn aufgrund der Entfernung dem Mitglied eine Nutzung nicht mehr zumutbar ist.
• eine Schwangerschaft bzw. die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes - wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft bzw. des Dienstes angenommen wird;
• eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber bspw. durch ersatzlose Streichung von Kursen, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
Aber auch aus wichtigem Grund kann man den Vertrag nur innerhalb einer angemessenen Frist (bis max. 14 Tage) ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen.
Haftung
Wenn man sich trotz der Kündigungsabsicht dazu entschlossen hat, das Fitnessstudio bis zum Vertragsablauf zu nutzen, sollte man sich auch über eine einigen andere „Gefahrenquellen“ informieren: Haftungsausschlüsse für Verletzungen bzw. Beschränkungen der Haftung bspw. auf abgeschlossene Versicherungen, sind i. d. R. unwirksam. Das Fitnessstudio hat die Pflicht zur Aufklärung über Risiken und gesundheitliche Schäden. Deswegen besteht eine Haftung des Studios für Gesundheitsschäden, die durch fehlerhafte Sportgeräte oder Beratung entstanden sind. Wird der Nutzer auf die Gefährlichkeit der Geräte hingewiesen und liegt eine schuldhafte Selbstgefährdung des Nutzers vor, so haftet das Fitnessstudio nicht. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet das Fitnessstudio nur in Ausnahmefällen. Es obliegt in erster Linie dem Nutzer die Pflicht, auf seine Wertsachen aufzupassen.

Gesetzgeber sagt Abzocke im Internet den Kampf an
Da inzwischen Lockangebote mit versteckten Kostenfallen zu einem weit verbreiteten Ärgernis im Internet geworden sind, entschied sich der Gesetzgeber tätig zu werden. Die Bundesregierung hat daher einen neuen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der den Verbraucherschutz im Internet erhöhen soll. Ein gut sichtbarer und deutlich lesbarer Hinweis auf der Homepage über die Kostenpflichtigkeit (Button-Lösung) soll das unseriöse Treiben beenden, erklären ARAG-Experten.
Die zwielichtigen Seiten im Internet funktionieren dabei fast immer nach dem gleichen Prinzip: Eine Dienstleistung, z.B. die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Download von frei zugänglichen Programmen, wird auf der Homepage als kostenfrei angepriesen. Der Verbraucher wird aufgefordert, lediglich seine Kontaktdaten zum Zwecke der Registrierung anzugeben. Die Kostenpflichtigkeit wird vom Betreiber in solchen Fällen geschickt verschleiert. Entweder wird der Hinweis auf die Gegenleistung auf der Homepage versteckt, so dass sie für den Verbraucher schwer auszumachen sind oder der Anbieter versteckt die Pflicht zur Gegenleistung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Der Verbraucher merkt erst mit der Zustellung der Rechnung, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot genutzt wurde. Die Anbieter verlangen Zahlung und damit Einhaltung des geschlossenen Vertrages. Meist folgen in Mahnungen massive Drohungen mit weiteren rechtlichen Schritten, falls die Zahlung nicht umgehend erfolgt. In vielen dieser Fälle hat die dreiste Masche der Betreiber den gewünschten Erfolg. Verbraucher fühlen sich oft vom aggressiven Auftreten eingeschüchtert und zahlen die meist zu unrecht geforderten Beträge.
Auch nach der bereits geltenden Rechtslage gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich gegen eine solche unberechtigte Inanspruchnahme zu wehren. Insbesondere steht einem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen regelmäßig ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. In vielen Fällen kommt es aber erst gar nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss, der widerrufen werden müsste. Dieser scheitert meist schon daran, dass die Vertragsparteien sich nicht über den wesentlichen Inhalt des Vertrages, dazu gehört auch der Preis für die angebotenen Dienstleistung oder Ware, geeinigt haben. Für eine Einigung reicht es nicht aus, wenn der Anbieter die Kostenpflichtigkeit in den AGB versteckt und diese vom ahnungslosen Verbraucher per Mausklick bestätigt werden.
Mit dem geplanten Gesetzesentwurf soll zunächst das nationale Recht geändert werden. Als nächster Schritt ist auf europäischer Ebene eine neue Verbraucherrechtrichtlinie geplant. Bei Vertragsabschlüssen im Internet zwischen einen Unternehmer und einem Verbraucher, soll der Verbraucher geschützt werden. Mit der Novelle werden Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe einer verbindlichen Bestellung des Verbrauchers über den Preis der Ware oder Dienstleistung durch einen deutlich gestalteten Hinweis zu informieren (Button-Lösung). Der Hinweis muss auch die Information enthalten, wie hoch die Lieferkosten ausfallen. Soll ein Vertrag über eine bestimmte Laufzeit geschlossen werden, muss auch über die Laufzeit vor Abschluss des Vertrages mit einem deutlich gestalteten Hinweis informiert werden.
Wird ein Vertrag zwischen eine Verbraucher und Unternehmer geschlossen, ohne dass der Verbraucher die notwendigen Hinweise erhält und den Erhalt über das Anklicken des Buttons bestätigt, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das heißt, dass der Vertrag als nicht geschlossen behandelt wird. Der Unternehmer kann damit auch keine Ansprüche geltend machen.
Dem Verbraucher kann nur geraten werden die Seite aufmerksam und vollständig zu lesen. Spätestens bei der Aufforderung zur Eingabe von persönlichen Daten sollte jeder misstrauisch werden und das Angebot nochmals auf versteckte Kostenfallen genau prüfen. Flattert dennoch eine Rechnung ist Haus, so sollte der Betroffen auf keinen Fall zahlen und die bereits jetzt schon vorhandenen gesetzlichen Mittel zur Abwehr des unberechtigten Anspruchs nutzen.

Grenzen der Werbung: Was ist gerade noch erlaubt?
Regelmäßig werben große Kaufhäuser mit riesigen Rabatten, sei es in ihren Werbebroschüren oder in den Schaufenstern durch sensationell niedrige Preise. Häufig stellt sich dann heraus, dass die Ware überhaupt nicht vorhanden ist, an der Kasse ein ganz anderer Preis gilt oder dass den Fernseher zum Preis von einem Euro nur derjenige erhält, der gleichzeitig noch zwei Motorroller kauft. ARAG-Experten klären, welche Werbung noch erlaubt ist und wo der unlautere Wettbewerb beginnt.
Regelungen des Wettbewerbsrecht
Die Grenzen des Erlaubten werden durch das Wettbewerbsrecht gesetzt. So legt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ganz allgemein fest, dass Werbemaßnahmen unzulässig sind, wenn sie die Fähigkeit des Kunden frei zu entscheiden spürbar beeinträchtigen und ihn so dazu veranlassen, Entscheidungen zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Einfach gesagt: Der Kunde darf bei seiner Kaufentscheidung nicht getäuscht oder unter Druck gesetzt werden.
• Sonderangebote, die nur sehr kurzfristig gelten, verstoßen unter Umständen gegen das UWG. So ist es beispielsweise rechtswidrig, wenn ein Angebot nur an einem verkaufsoffenen Sonntag gilt.
• Auch darf nicht der Eindruck vermittelt werden, ein Angebot bestehe nur für kurze Zeit, obwohl es objektiv längere Zeit oder sogar ständig gilt.
• Ein Verstoß gegen das UWG liegt auch vor, wenn in einem Prospekt nicht darauf hingewiesen wird, dass der Artikel nur begrenzt verfügbar ist.
• Startet der Händler eine großangelegte Werbeaktion, liegt ein Verstoß vor, wenn er von vornherein nicht genügend Ware auf Lager hat, um den erwarteten Andrang zu befriedigen.
• Verboten sind daher auch Lockangebote, die den Verbraucher ködern und ihn dann auf ein anderes teures Angebot „umlenken“.
• Die Kopplung unterschiedlicher Ware zu einem Gesamtpaket ist zulässig, solange das Angebot nicht irreführend ist. Die Informationen über die Kombination müssen daher richtig und eindeutig sein. Nicht erforderlich ist, dass der Preis der einzelnen Waren angegeben wird.
• Häufig werden Preise mit dem Wörtchen „ab“ ausgeschrieben. Dies ist zulässig, solange es tatsächlich auch Ware zu diesem Preis gibt oder gegeben hat.
UWG - für Verbraucher ein stumpfes Schwert
Die Vorgaben des Wettbewerbsrechts nutzen dem Verbraucher bei Verstößen allerdings nur wenig. Ansprüche kann er nämlich aus dem Wettbewerbsgesetz nicht ableiten. Das bedeutet im Klartext, dass der Kunde beispielsweise kein Recht darauf hat, das beworbene Produkt zum ausgelobten Preis zu erhalten. Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt es sich nämlich bei einem mit einem Preisschild versehenen Produkt im Schaufenster oder in der Auslage nur um die Einladung an den Kunden, ein Kaufangebot zu unterbreiten. Der Abschluss des Kaufvertrages und damit die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums erfolgt erst an der Kasse. Dort macht der Kunde das Angebot gegenüber dem Verkäufer, die Ware zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Dieser kann nun entscheiden, ob er das Vertragsangebot des Kunden annimmt oder nicht. Die auf den ersten Blick verwirrende Rechtslage hat folgenden Hintergrund: Käme der Kaufvertrag schon vorher durch Zugreifen zustande, entstünde für den Händler ein Problem. Wollten mehrere Kunden einen bestimmten Mantel im Schaufenster kaufen, den der Händler aber nur einmal vorrätig hat, würde er sich gegenüber denjenigen Kunden, die leer ausgingen, schadensersatzpflichtig machen.
Ahndung von Wettbewerbsverstößen
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsgesetz können allerdings Bußgelder von bis zu 250.000,— Euro verhängt werden. Einzelne Verbraucher sind jedoch nicht berechtigt entsprechende Klagen zu erheben. Verbraucherzentralen und die Wettbewerbszentrale können hingegen Bußgelder oder Unterlassungserklärungen erstreiten. Die ARAG-Experten raten deshalb, bei Verstößen gegen das UWG die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentralen zu informieren. Dann kann gegenüber dem Händler versucht werden, die Ware zum angegeben Preis zu erhalten. Einen Anspruch hierauf hat der Kunde allerdings nicht.

Internetspenden - was ist zu beachten?
Nach dem schweren Erdbeben der Stärke 8,9, das einen gewaltigen Tsunami auslöste, sind hunderttausende Menschen in der betroffenen Region auf Hilfe angewiesen. Seit dem 11. März ist das Japanische Rote Kreuz mit mehr als 90 Notfallteams im Dauereinsatz. Die medizinischen Fachkräfte versorgen Verletzte im Katastrophengebiet und kümmern sich um Menschen in Notunterkünften. Hilfsorganisationen rufen jetzt massiv zu Spenden auf. Diese Spendenaufrufe landen immer öfter nicht nur im Briefkasten oder sind im Fernsehen zu sehen - auch im Internet sind sie zu finden und oft kann man dort auch direkt per Mausklick seine Spende abgeben. ARAG-Experten sagen, was bei dieser moderne Alternative zur Spendenbüchse oder zum Überweisungsformular zu beachten ist.
Vorsicht vor Phishing
Bevor man im Internet spendet, sollte überprüft werden, dass die Zahlungsmöglichkeiten sicher sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vertrauliche Daten immer verschlüsselt übermittelt werden. Vorsicht ist vor Phishing-Fallen geboten. Bei Phishing handelt es sich um Betrugsversuche, um an persönliche Daten und Passwörter für Online-Banking oder Kreditkarteninformationen zu gelangen. Internetbesucher werden z.B. per E-Mail aufgefordert, auf Webseiten, die von der Aufmachung unter Umständen einer bekannten und vertrauenswürdigen Spendenorganisation gleichen, ihre Daten preiszugeben.
Auf Spendensiegel achten
Zum anderen sollte man sich auch über die Seriosität des Anbieters informieren. So ist die Anerkennung der Spendenorganisation als gemeinnützig erforderlich. Seriöse Organisationen stellen aussagekräftiges Material über sich und ihre Tätigkeit zur Verfügung. Zudem sollte man sich in den Geschäfts-/Jahresberichten der Organisationen über die Verwendung der Spenden informieren bzw. nachfragen, ob man. über durchgeführte und anstehende Projekte regelmäßig informiert wird. Ein weiteres Vertrauenskriterium ist das Spendensiegel, das seitens des Deutschen Zentralinstitutes für soziale Fragen (DZI) derzeit 271 Organisationen (Stand: Dez. 2010) zuerkannt ist.
Bedacht und ohne Druck spenden!
Wer nur über eine ausgewählte Anzahl von Organisationen spendet, behält einen besseren Überblick und beugt der Gefahr vor, künftig mit Werbepost und weiteren Spendenaufrufen überschüttet zu werden. Beim Abschluss einer Fördermitgliedschaft ist zu bedenken, dass bei einer solchen eine Verpflichtung zu einem monatlichen Beitrag für längere Zeit besteht. Auch wenn die Bilder in Nachrichtensendungen eindringlich sind, sollte man sich durch die zum Teil sehr emotional gestalteten Aufrufe nicht unter Druck setzen lassen.

Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten angeordnet, nachdem das Fahrzeug des Antragsstellers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 24 km/h überschritten hatte. Der Antragsteller hat im Rahmen seiner daraufhin erfolgten Anhörung als Beschuldigter den Verkehrsverstoß zunächst zugegeben, seine Täterschaft jedoch im Einspruchsverfahren gegen den ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid bestritten und angegeben, dass das Fahrzeug seinerzeit von seinem Sohn geführt worden sei. Da zwischenzeitlichen die Verjährungsfrist abgelaufen war, konnte gegenüber dem Sohn ein Bußgeld nicht mehr festgesetzt werden, woraufhin der Antragsgegner die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage erlassen hat. Das aufgerufene Gericht bestätigte diese Auflage. Die Bußgeldbehörde muss grds. zügig eigene Ermittlungen anstellen, um den Täter zu finden. Unterlässt sie dies, ist die Fahrtenbuchauflage nicht zulässig, erläutern ARAG-Experten. Im konkreten Fall war aber für die Nichtfestsetzung des Bußgeldes gegen den wahren Täter die falschen Angaben des Antragstellers ursächlich gewesen. Die Fahrtenbuchauflage war deshalb zulässig (VG Trier, Az.: 1 L 154/11.TR).

Werbung mit Hotelpreisen
muss Vermittlungsgebühr enthalten

Bereits im ersten Buchungsschritt muss deutlich ausgewiesen sein, dass zusätzlich zum Übernachtungspreis noch eine Vermittlungsgebühr zu zahlen ist, entschied das Landgericht. Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kommen zu spät. Das einschlägige Gesetz will bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftigt, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne, erläutern ARAG-Experten. Darüber hinaus verstößt nach Auffassung des Landgerichts auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlicher Kosten hingewiesen wird (LG Berlin, Az.: 15 O 276/10).

Sich selbst verstellende elektrische Sitzeinstellung
sind Mangel

Der Kläger erwarb für 50.000 Euro einen Neuwagen, der als Sonderausstattung über eine «elektrische Sitzeinstellung» verfügte. Diese war so programmiert, dass sich der Sitz jeweils automatisch auf die Körpergröße des Klägers (über 1,80 Meter) oder die seiner Ehefrau (etwa 1,60 Meter) einstellte. Bereits mehrere Wochen nach dem Kauf beanstandete der Kläger bei dem beklagten Autohaus, dass die Sitzpositionsspeicher nicht ordnungsgemäß funktionierten. Das Autohaus unternahm innerhalb eines Jahres verschiedene Reparaturversuche. Nachdem diese Versuche aus Sicht des Klägers erfolglos geblieben waren, trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte den Kaufpreis zurück. Das LG gab der Klage statt. Der Kläger aufgrund angegebenen des Mangels konnte vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern. Denn laut ARAG-Experten liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Neuwagens vor, wenn die vom Kläger angegebene Fehlfunktion der elektrischen Sitzverstellung plötzlich während der Fahrt auftritt (LG Coburg, Az.: 13 O 637/08).

Unfälle im Ausland - Was ist zu tun?
Knapp 150.000 Deutsche geraten jedes Jahr unverschuldet in einen Unfall im Ausland! Und nach dem Crash geht’s mit den Problemen so richtig los: Sprachbarrieren, lahme Verwaltung, Papierflut und eventuell sogar ein endloses juristisches Nachspiel. ARAG-Experten geben wichtige Hinweise für das Verhalten nach einem Unfall:
• Wichtigste Regel: Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab.
• Rufen Sie die Polizei!
• Daten und Beweise sichern! In manchen südlichen Ländern erfahren Sie die Versicherung nicht über das Kennzeichen, sondern nur über Plaketten auf der Windschutzscheibe.
• Ist das gegnerische Fahrzeug im Ausland zugelassen, fragen Sie nach der „Grünen Karte“ des Unfallgegners.
• Falls Sie eine Kamera dabei haben: Fotografieren Sie die Unfallstelle und einzelne Details.
• Fertigen Sie ein Unfallprotokoll an. Eine Vorlage des Europäischen Unfallberichts finden Sie unter http://www.arag.de/medien/pdf/service/euro_unfallbericht.pdf.
• Melden Sie umgehend den Schaden Ihrer eigenen Autohaftpflichtversicherung, spätestens innerhalb einer Woche. Auch wenn der Andere für den Unfall verantwortlich zu sein scheint.
• Organisieren Sie die Schadensregulierung! Das müssen Sie nicht direkt im Urlaub machen, sondern können es gelassen von zu Hause tun. Über den Zentralruf der Autoversicherer (bundeseinheitliche Nummer: 0180-25026)* gelangen Sie in Kontakt mit der Versicherung des Unfallgegners. Spätestens jetzt ist es nützlich, alle Unterlagen (Unfallbericht, Unfallbestätigung, evtl. grüne Versicherungskarte des Unfallgegners) parat zu haben.
Damit man bei einem Unfall im Ausland bestens gewappnet ist, sollten immer folgende Dokumente mit auf die Reise genommen werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, schließt vor Reiseantritt nachstehende Verträge ab.
• Europäischer Unfallbericht (erhältlich bei Ihrer Versicherung)
• „Grüne Karte“ (erhältlich bei Ihrer Versicherung)
• Schutzbrief
• Auslands-Krankenversicherung
• Vollkasko-Versicherung

Ökostrom - Jetzt wechseln?
• Aus der Steckdose kommt überall das gleiche
• Empfehlenswert sind Tarife, die den Bau neuer Ökostromanlagen fördern
• Auch den eigenen Anbieter nach Ökostrom fragen
• Wechselgebühren sind unzulässig

Unter dem Eindruck der dramatischen Ereignisse in japanischen Atomkraftwerken hat sich auch in Deutschland das Meinungsbild zum Thema Kernenergie grundlegend geändert. Mehr Stromkunden als jemals zuvor, denken über einen Wechsel zu einem Ökostromanbieter nach. Das ist meistens einfacher als man denkt und die Sorge, bei einem Stromanbieterwechsel im Dunkeln sitzen zu müssen, ist unbegründet. Sollte trotzdem mal etwas schief gehen, springt der örtliche Anbieter als Grundversorger ein. ARAG-Experten sagen, wie’s geht:
Konventioneller Strom oder Ökostrom - aus der Steckdose kommt überall das gleiche. Alle Stromerzeuger - der Windmüller genauso wie das Atomkraftwerk - speisen ihren Strom in einen großen Pool ein, aus dem alle Endkunden gleichermaßen beliefert werden. Es entsteht also ein Mix aus Ökostrom und konventionellem Strom. Je mehr Ökostromkraftwerke gebaut werden, desto mehr Ökostrom wird in den Pool eingeleitet - und desto „sauberer“ wird er. Empfehlenswerte sind also die Ökostromtarife, die den Bau neuer Ökostromanlagen fördern - und zwar über die gesetzliche Förderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hinaus. Der Anbieter sollte also in neue Ökostromkraftwerke investieren, die nicht bereits durch das EEG gefördert werden. Solche Tarife haben einen direkten Umweltnutzen, weil durch den Bezug konventioneller Strom vom Markt verdrängt wird. Zur besseren Orientierung für interessierte Stromkunden gibt es z.B. das „Grüner Strom Label“ und das „ok power-Label“, die von Naturschutz- und Verbraucherverbände vergeben werden. Beide Label kennzeichnen Ökostromangebote, die den Neubau umweltschonender Kraftwerke garantieren.
In vielen Regionen ist Ökostrom inzwischen sogar billiger als konventioneller Strom. Viele Verbraucher scheuen aber noch den Wechsel von Anbieter oder Tarifen. Sie stecken dann in der Regel noch im Grundversorgungstarif des örtlichen Anbieters, dem meist teuersten Tarif überhaupt. Am einfachsten ist es dann meist, nicht den Anbieter, sehr wohl aber den Tarif zu wechseln.
Wenn man sich nach einem Vergleich für einen neuen Stromanbieter entscheidet, sollten man folgende Punkte beachten:
• Binden Sie sich nicht zu lange an einen bestimmten Tarif. Die längste Laufzeit sollte bei 12 Monaten liegen.
• Die Kündigungsfrist sollte nicht länger als 1 Monat sein.
• Lesen Sie sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch.
• Bei Vorauskasse sollten Sie sich genau über den Stromanbieter informieren, da Sie hier das Insolvenzrisiko tragen. Im Zweifel wählen Sie lieber ein Angebot mit einer monatlichen Abschlagszahlung.
• Bei einem Wechsel sollte sich der neue Anbieter um die Kündigung des alten Vertrages kümmern, indem Sie ihm eine Vollmacht erteilen, und ein fester Liefertermin für den Beginn des neuen Vertrages vereinbart werden.
• Stimmen Sie keinen Wechselgebühren zu. Diese sind sogar unzulässig.
• Im Vertrag sollten alle Preisbestandteile genau aufgeschlüsselt sein und ein Hinweis darauf, ob Sie Mindest- oder Höchstmengen beachten müssen.
• Schauen Sie vorab im Internet nach Erfahrungsberichten anderer Kunden Ihres zukünftigen Stromanbieters. So können Sie böse Überraschungen vermeiden.
Bei den Kündigungsfristen gilt generell: Bei der Grundversorgung können Sie mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. Haben Sie einen anderen Tarif beim Grundversorger gewählt oder einen anderen Stromanbieter, gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sobald Ihr Stromanbieter die Preise erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn dies in den AGB‘s so geregelt ist.
Praxistipp: Sollten Sie die Kündigung selbst aussprechen wollen, beachten Sie bitte: Eine Kündigung sollte immer schriftlich (nicht per Fax oder E-Mail) am besten per Einschreiben / Rückschein erfolgen. Bitten Sie um eine schriftliche Kündigungsbestätigung und widerrufen Sie die Einzugsermächtigung, falls Sie Ihrem Anbieter diese erteilt hatten.

Keinen Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung
In dem konkreten Fall hatte eine Käuferin einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die eBay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei. Die Käuferin veröffentlichte daraufhin über das eBay-Bewertungsportal den Kommentar «Finger weg! Hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld». Die Verkäuferin verlangte von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht unter anderem geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe. Das eBay-Bewertungssystem ermöglicht im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern, erklären ARAG-Experten. Die im konkreten Fall umstrittene Aussage «hat seine Ware erhalten, ich aber nie mein Geld» war im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung «Finger weg» überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik, heißt es im Beschluss (OLG Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11).

Keine Sportwetten für Hartz IV-Empfänger
Hartz-IV-Empfänger dürfen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr am staatlichen Sportwetten-Angebot Oddset teilnehmen. Eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln droht dem Wettanbieter Westlotto ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,— Euro pro Einzelfall an, falls er Wettscheine von Hartz-IV-Empfängern annimmt. Das Verbot bezieht sich aber vorläufig nicht auf Lotto-Tippscheine, erläutern ARAG-Experten. In der Entscheidung heißt es, dass Westlotto die Annahme von Oddset-Wetten durch Spieler verboten ist, die „Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen, insbesondere Hartz-IV-Empfänger“. Das Verbot betrifft neben den Sportwetten nur noch den Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass irgendwann auch eine einstweilige Verfügung auf Lotto-Spiele beantragt werde (LG Köln, Az. 81 O 18/11).

Airline darf Flug nicht
wegen fehlender Kreditkarte verweigern

Kunden der Fluggesellschaft konnten die Tickets nur per Kredit- oder Debitkarte zahlen. Für den Fall, dass sie die entsprechende Karte nicht am Check-In-Schalter vorweisen konnten, durften sie den gebuchten Flug laut den AGB‘s nicht antreten. Nachdem eine Kundin ihr Ticket im Internet gebucht und per Kreditkarte gezahlt hatte, wurde sie von ihrer Bank aufgefordert, die Karte aus Sicherheitsgründen auszutauschen. Die Frau konnte die Karte nicht am Flughafen vorlegen, woraufhin sie nicht mitfliegen durfte. Die Frankfurter Richter verurteilten die Fluggesellschaft jetzt dazu, Schadenersatz an die Kundin zu zahlen. Außerdem darf die Fluglinie die strittige Klausel nicht mehr verwenden. Eine Kreditkarte ist ein Zahlungsmittel und keine für den Antritt des Fluges nötige Reiseunterlage, erläutern ARAG-Experten. Die Nichtvorlage der Kreditkarte am Check-In-Schalter berechtigt die Fluggesellschaft daher nicht, einen gebuchten Flug zu verweigern und damit den Vertrag nicht einzuhalten. Die Klausel treffe zudem auch Kunden, die unverschuldet die Kreditkarte nicht mehr besitzen, weil diese nach der Buchung aus Sicherheitsgründen von der Bank eingezogen wurde (LG Frankfurt am Main, Az.: 2-24 O 142/10).

Lohnsteuerbescheide:
Finanzämter erkennen mögliche Fehler

Wer freiwillig kranken- und pflegeversichert ist, braucht keine Nachteile durch falsche Lohnsteuerbescheinigungen zu fürchten. Sollte der Arbeitgeber in den Zeilen 25 und 26 - der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt - einen falschen Betrag eingegeben haben, wird dies in den Finanzämtern erkannt, so die ARAG-Experten.
Ab 2010 können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden. Hierfür benötigt das Finanzamt andere Angaben von den Arbeitgebern als bisher. Viele Arbeitgeber haben in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigungen irrtümlich einen Betrag eingetragen, der ihren Zuschuss zum Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers nicht enthielt. Für die Versicherten bedeutet das aber keinen Nachteil: Die Finanzämter erkennen den Fehler maschinell und berücksichtigen die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung. Und zwar unabhängig davon, was in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt ist. Im Zweifel fragt das Finanzamt beim Arbeitnehmer nach. Die ARAG-Experten empfehlen Arbeitnehmern dennoch zu prüfen, ob die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung korrekt eingetragen wurden.

Vorsicht vor Abofallen im Smartphone-App
Unter Umständen kann schon ein falscher Klick auf dem Smartphone in eine teure Abofalle führen. Diese lauern nämlich bei an sich harmlosen Anwendungen oft in eingeblendeter Werbung. Hinweise auf die Kosten oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei solchen Angeboten meist versteckt, winzig klein oder unverständliches Fachchinesisch. Möglich wird die Masche durch sogenanntes WAP-Billing. Dabei werden Informationen über die SIM-Karte zur Gegenstelle gesendet. So identifiziert der Mobilfunk-Provider den Kunden und belastet dessen Telefonrechnung. Das Problem: Anwender können das Inkasso für Fremdanbieter je nach Vertrag ganz, teilweise oder aber auch gar nicht sperren lassen. Bei der Telekom und Vodafone beispielsweise ist die Sperrung ganz einfach über die Hotline möglich und kostenfrei. Nutzer anderer Mobilfunkanbieter können laut ARAG-Experten nur einzelne Anbieter sperren lassen, deren Identität aber bekannt sein muss. Einige Anbieter halten für Kunden gar keine Möglichkeit zur Vorsorge bereit. Ist das der Fall, haben Verbraucher den Schwarzen Peter; denn bei Zurückbuchung eines vom Mobilfunkanbieter bereits kassierten Betrages droht unter Umständen die Sperrung der SIM-Karte.

Jobcenter müssen PKV bezahlen
Privat krankenversicherte Hartz-IV-Empfänger, meist ehemalige Selbstständige, bekommen die Kosten einer privaten Basis-Versicherung voll erstattet. Im vorliegenden Fall war der Kläger selbstständiger Rechtsanwalt und seit seiner Referendarzeit privat versichert. Anfang 2009 beantragte er Hartz IV. Das Jobcenter bewilligte die Leistung, zahlte für die Krankenversicherung aber nur den üblichen Zuschuss; 80,— Euro sollte er monatlich aus seiner Regelleistung zahlen. Dem widersprach jetzt das Bundessozialgericht in Kassel. Es schuf damit Klarheit für über 30.000 Arbeitslose und auch für die Versicherungswirtschaft. Früher wurden Hartz-IV-Empfänger automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen oder erhielten auf Antrag für ihre private Versicherung nur einen Zuschuss bis knapp 130,— Euro. Seit Anfang 2009 können zuvor privat Versicherte jedoch auch bei Arbeitslosigkeit nicht mehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zurückkehren, erläutern ARAG-Experten. Gleichzeitig sind aber alle Bürger verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern. Im Gesetz liege demnach eine „planwidrige Lücke“ vor, die verfassungskonform zu schließen sei, so die Richter in ihrer Begründung (BSG, Az.: B4 AS 108/10 R).

Gefahrenquelle Ethanolkamin - Neue DIN hilft
Kamine und Öfen, die mit Bio-Ethanol betrieben werden, erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Doch diese Geräte sind nicht ganz ungefährlich. Verpuffungen und Brände, ausgelöst durch ein schadhaftes Gerät oder den unsachgemäßen Umgang mit Ethanol, machten bereits mehrfach Schlagzeilen. Auch das Kohlenmonoxid, das beim Verbrennen entstehen kann, ist tückisch: Das hochgiftige Gas ist geruchlos und breitet sich unbemerkt aus, weshalb Ethanol-Geräte nur in gut durchlüfteten und keinesfalls in geschlossenen Räumen betrieben werden dürfen. Der Nutzen solcher Öfen und Kamine ist hingegen fragwürdig, denn zum Heizen sind die Geräte nicht geeignet. Wer auf die heimelige Atmosphäre einer Feuerstelle trotzdem nicht verzichten möchte, sollte unbedingt prüfen, ob das ausgewählte Modell bereits der DIN 4734 entspricht. Der TÜV Rheinland zertifiziert Geräte bereits nach dieser Norm und vergibt das Prüfsiegel „TUVdotCOM“ für Öfen und Kamine, die sicherheitstechnisch unbedenklich sind. Achten sollten Verbraucher auch darauf, dass das Gerät nicht mehr als einen halben Liter Ethanol in der Stunde verbrennt. Auch der Brennstoff muss bestimmten Sicherheitsstandards genügen und die Hinweise, der Hersteller zum Brennstoff, sollten auf jeden Fall Beachtung finden, so die ARAG-Experten, denn der Brennstoff sollte zu mindestens 96 Prozent aus Ethanol bestehen.

Plagiate sind kein Kavaliersdelikt
• Unterlassungsanspruch auch ohne Verschulden
• Einkäufer von Markenware muss Echtheit prüfen
• Käufer von Plagiaten kann Lieferung echten Ware verlangen

Laut Duden bezeichnet der Begriff Plagiat das unrechtmäßige Nachahmen des Werkes eines anderen. Wer Plagiate in Umlauf bringt, beschädigt nicht nur sein Image und seinen guten Ruf: Der Handel mit Plagiaten bekannter Produkte verstößt auch gegen das Markenrecht. Meist handelt es sich dabei um Markenpiraterie, also das Anbringen von Etiketten an minderwertiger Kleidung, um eine höherwertige Designermarke vorzutäuschen. Da dem Inhaber einer Marke das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke zusteht, hat er gegenüber demjenigen, der die Marke unberechtigt verwendet, neben einem Anspruch auf Auskunft und Vernichtung der gefälschten Ware auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, warnen ARAG-Experten.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung
Die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche werden in aller Regel außergerichtlich durch eine kostenpflichtige Abmahnung geltend gemacht. Gibt der Markenrechtsverletzer allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, können die Ansprüche auch gerichtlich durch eine einstweilige Verfügung oder Urteil geltend gemacht werden.
Unterlassungsanspruch
Beim Unterlassungsanspruch kommt es auf ein Verschulden des Verkäufers nicht an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob der Verkäufer wusste oder wissen konnte, dass es sich um eine Fälschung handelt.
Schadensersatz
Der Anspruch auf Schadensersatz setzt hingegen ein schuldhaftes Handeln des Verkäufers voraus. Im Zweifel trifft den Verkäufer jedoch ein Fahrlässigkeitsrisiko, denn dieser hat laut ARAG-Experten als gewerblicher Einkäufer von Markenware regelmäßig deren Echtheit zu prüfen.
Private Verkäufer
Auch private Verkäufer laufen Gefahr beim Anbieten von Plagiaten im Internet wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, denn auch bei privaten Verkäufern kann von einer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang erreicht hat. Dabei kommt es jedoch auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.
Käufer
Der Käufer gefälschter Ware kann vom Verkäufer die Lieferung der tatsächlich geschuldeten Ware verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung geltend machen. Kann dem Verkäufer nachgewiesen werden, dass er von der Fälschung wusste oder hätte wissen können, hat der Käufer darüber hinaus auch einen Anspruch auf Schadensersatz, so ARAG-Experten.

Vorsicht beim Hinzuverdienst
Gute Nachrichten für Rentner: Laut Zeitungsberichten können sie zum 1. Juli mit einer Anhebung ihrer Bezüge um 1,0 Prozent rechnen. Die Regeln zum Hinzuverdienst sind aber nach wie vor aktuell. Denn wer eine gesetzliche Rente bezieht, dem stellt sich bei der Möglichkeit eines Hinzuverdienstes auch die Frage nach der gesetzlich erlaubten Höhe. Je höher die Zuverdienstgrenze, desto mehr Geld kann dem Rentner zur Verfügung stehen. Gerade bei der vorgezogenen Altersrente sollen die Grenzen künftig attraktiver ausfallen. Die ARAG-Experten erklären Ihnen, welche Regeln zu beachten sind, wenn es um den Hinzuverdienst zur Rente geht.
Hinzuverdienst bei Bezug von Altersrente
Die wichtigste Regel bezüglich des Hinzuverdienstes bei Rentenbezügen besagt, dass Bezieher einer Regelaltersrente grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. Egal wie hoch der Hinzuverdienst ist, die monatliche Rentenzahlung wird davon nicht beeinflusst. Im Fall einer vorgezogenen Altersrente dagegen können bei einer Vollrente nur bis 400,— Euro rentenunschädlich hinzuverdient werden. Bei einer Teilrente müssen die Hinzuverdienstgrenzen regelmäßig individuell berechnet werden. Sollte der Hinzuverdienst höher als die jeweilige Hinzuverdienstgrenze ausfallen, wirkt sich dies auf die Höhe der auszuzahlenden Rente aus. Je höher der Verdienst, desto niedriger die Rente. Der erlaubte Hinzuverdienst darf aber im laufenden Jahr bis zu zweimal überschritten werden - allerdings nur bis zum Doppelten des ursprünglichen monatlich erlaubten Hinzuverdientes. Zur Zeit wird über eine Erhöhung der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen für Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, diskutiert. Künftig sollen diese zusätzlich so viel hinzuverdienen dürfen, dass sie mit der Rente maximal das letzte Bruttogehalt erreichen. Die geplanten Änderungen sollen noch in 2011 umgesetzt werden.
Hinzuverdienst bei Bezug von Erwerbsminderungsrente
Auch bei der Erwerbsminderungsrente gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente können ebenfalls grundsätzlich 400,— Euro ohne Auswirkung hinzuverdient werden. Wird die volle Erwerbsminderungsrente nur teilweise oder nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt, sind die Hinzuverdienstgrenzen auch hier individuell zu bestimmen. Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur anteilig ausgezahlt. Auch hier bleibt ein zweimaliges Überschreiten des erlaubten Hinzuverdienstes ohne Folgen.
Mit Informationen absichern
Um böse Überraschungen zu vermeiden, empfehlen die ARAG-Experten die Informationsangebote des Deutschen Rentenversicherungsbunds, die Auskunft über die genauen gesetzlichen Grenzen des Hinzuverdientes und Möglichkeiten der verschiedenen Teilrenten anbieten.

Tiere im Haushalt - Was muss der Vermieter billigen?
• Kleintiere - Ausschlussklauseln sind unwirksam
• Haltung von „Kampfhunden“ kann untersagt werden
• Gift- und Riesenschlangen nur mit Zustimmung des Vermieters

Die Tierhaltung in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen Mietparteien oder zwischen Mieter und Vermieter. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist, soweit es an einer Regelung im Mietvertrag mangelt, die Frage ausschlaggebend, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Dieser richtet sich wiederum nach den Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter und danach, ob Interessen der Beteiligten tangiert sein können. ARAG-Experten kennen die Regeln:
Kleintiere
Da beispielsweise durch das Halten eines Ziervogels objektiv weder Interessen des Vermieters noch der anderen Mieter berührt werden können, kann die Haltung von Tieren nicht generell untersagt werden. Kleintiere wie Hamster, Fische im Aquarium, Meerschweinchen, Zwergkaninchen und ähnliche Tiere dürfen daher stets gehalten werden. Eine Ausschlussklausel in einem Mietvertrag wäre deshalb auch unwirksam.

Größere Tiere

Es existiert allerdings schon keine einheitliche Rechtsprechung mehr darüber, ob die Haltung kleiner Hunde und Katzen der Zustimmung des Vermieters bedarf. Soweit der Mietvertrag hierzu schweigt, raten die ARAG-Experten deshalb, die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter kann die Zustimmung nur dann verweigern, wenn durch die Haltung eine Störung des Hausfriedens zu befürchten wäre, so zum Beispiel durch übermäßigen Lärm der Tiere oder Beschädigungen der Mietsache. Soweit keine ins Gewicht fallenden Störungen zu befürchten sind, muss eine Erlaubnis erteilt werden.

Gefährliche Tiere

Die Haltung gefährlicher Tiere in einer Wohnung ist hingegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt. Unter gefährlichen Tieren sind zum einen solche zu verstehen, die sich bereits konkret als gefährlich erwiesen haben. Daneben gibt es aber Tierarten, die generell als gefährlich gelten. So ist der Vermieter berechtigt die Haltung von so genannten Kampfhunden zu untersagen.

Exotische und giftige Tiere

Für ungewöhnliche oder exotische Tiere gelten ebenfalls die genannten Grundsätze. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Haltung allgemein üblich ist, sondern ob schutzwürdige Interessen des Vermieters oder der übrigen Hausbewohner tangiert werden können. Dabei ist Art, Anzahl, Größe sowie die Auswirkungen auf die Umwelt und die Gefährlichkeit von Bedeutung. Hält ein Mieter also Schlangen, Reptilien oder Spinnen, von denen objektiv weder Gefahren noch Geruchs- oder Geräuschbelästigung ausgehen, ist eine Erlaubnis zu erteilen (z.B. Königsnattern). Voraussetzung ist aber stets eine artgerechte Haltung. Etwas anderes gilt für Gift- und Riesenschlangen, Skorpione und giftige Spinnen. Unabhängig von ihrer Größe haben sich diese Tiere als gefährlich erwiesen. Die Haltung solcher Tiere bedarf daher grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.


Lebensmittelkennzeichnung

Nicht erst seit dem Skandal um dioxinbelastete Eier sind die Verbraucher verunsichert und wollen wissen, was eigentlich drin ist in dem, was sie essen. Damit sich Kunden vor dem Kauf über Inhalt und Zusammensetzung von Lebensmitteln informieren können, gibt es EU-weit einheitlich geregelte Vorschriften. Welche Angaben die Hersteller zwingend machen müssen, welche freiwillig sind, wie die Kennzeichnungen zu verstehen sind und was sich künftig ändern wird, erläutern die ARAG-Experten.

Grundkennzeichnung

Lebensmittel in Fertigpackungen müssen nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) unter anderem folgende Angaben zwingend tragen:
• Die Verkehrsbezeichnung, d.h. der Name des Lebensmittels muss angegeben werden. Er ist so zu wählen, dass der Verbraucher die Art des Lebensmittels erkennen und es von anderen Produkten unterscheiden kann.
• Der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers muss genannt werden.
• Ferner müssen alle Zutaten (einschließlich der Zusatzstoffe) in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung unter der Überschrift „Zutaten“ aufgezählt werden. Das gilt nicht für frisches Obst und Gemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Bier.
• Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Menge einzelner Zutaten anzugeben, so unter anderem, wenn die Zutaten in der Verkehrsbezeichnung genannt oder auf dem Etikett hervorgehoben sind.
• Das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. bei sehr leicht verderblichen Lebensmitteln das Verbrauchsdatum muss genannt werden. Ausnahme auch hier: frisches Obst und Gemüse und Getränke mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent.
• Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist außerdem der genaue Alkoholgehalt anzugeben.

Kennzeichnung von Lebensmittel-Farbstoffen

Lebensmittel, in denen bestimmte Farbstoffe enthalten sind, müssen nach einer seit Juli 2010 geltenden EU-Verordnung die verwendeten Farbstoffe angeben und gleichzeitig den Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen. Es handelt sich dabei um die Farbstoffe Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E129), die etwa in bestimmten nichtalkoholischen, aromatisierten Getränke, in Süßwaren und in Speiseeis zugelassen sind.

Angabe von Allergenen

Leiden Verbraucher an Allergien oder Unverträglichkeiten, können bestimmte Inhaltsstoffe in Lebensmitteln für sie gesundheitsgefährdend sein. Seit November 2005 müssen deshalb nach einer EU-Richtlinie auf der Lebensmittelverpackung bestimmte Zutaten, die allergische oder Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, angegeben werden. Im Einzelnen sind dies: Eier, Milch, Soja, glutenhaltiges Getreide, Fisch, Krebstiere, Erdnüsse und andere Schalenfrüchte, Sellerie, Senf und Sesamsamen.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Das Anbringen von nährwertbezogenen (Beispiel: „fettarm“ oder „zuckerfrei“) und gesundheitsbezogenen (Beispiel: „steigert die Abwehrkräfte“) Aussagen auf der Lebensmittelverpackung ist dem Hersteller freigestellt. Werden aber (freiwillig) nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet, dürfen sie nach geltendem EU-Recht nicht falsch oder irreführend sein. Gesundheitsbezogene Angaben sind zudem nur dann zulässig, wenn sie wissenschaftlich nachweisbar sind.

Produktbezogene Kennzeichnungspflichten

Neben den allgemeinen Kennzeichnungspflichten bestehen für einige Lebensmittel weitere, produktspezifische Pflichten:
• So ist etwa bei Eiern zwingend mittels eines Erzeugercodes auf dem Ei die Haltungsform und die Herkunft anzugeben. Beispiel für einen solchen Code: „2-DE-0513572“. Dabei steht die „2“ für Bodenhaltung, „DE“ für das Herkunftsland Deutschland, „05“ für das Bundesland (hier: Nordrhein-Westfalen) und die weiteren Ziffern für den Herkunftsbetrieb und den jeweiligen Stall. Der Erzeugercode muss auf der Verpackung oder - bei lose verkauften Eiern - am Verkaufsort erläutert werden. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Eier, die direkt vom Erzeuger vermarktet werden.
• Bei Käse muss die Fettgehaltsstufe (z.B. „Doppelrahmstufe“) oder alternativ der Fettgehalt in der Trockenmasse („Fett i. Tr.“) angegeben werden.
• Auf Verpackungen von Milch- und Fleischerzeugnissen muss ein Identitätskennzeichen angebracht werden, mithilfe dessen die Lebensmittel von Behörden zurückverfolgt werden können. Aus dem Kennzeichen ergeben sich das Herstellungsland und die Zulassungsnummer des Betriebs, aus dem das Produkt kommt. Das muss jedoch nicht unbedingt der Hersteller sein, sondern es kann sich auch um den Betrieb handeln, in dem die Ware zuletzt bearbeitet wurde.


Geocaching - Darauf muss man achten!

• Cache einfach mitnehmen kann Diebstahl sein
• Nichts an Flughäfen und Religionsstätten verstecken
• Vorsicht in Naturschutzgebieten!

Geocaching ist ein relativ neues Hobby, das von Jung und Alt betrieben werden kann. Dabei geht es vor allem um die Aktivität in der freien Natur verbunden mit einer Mischung aus Schatzsuche und Schnitzeljagd. Beim Geocaching können trotz des Spielecharakters laut ARAG-xperten einige rechtliche Problemstellungen auftauchen:

Was ist Geocaching?

Der Begriff „cache“ kommt aus dem Englischen und bedeutet (geheimes) Versteck. Beim Geocaching wird eine Dose (auch „Cache“ genannt) versteckt, in der sich ein Gegenstand (optional) sowie ein Logbuch befinden. Die GPS-Daten des Behälters werden im Internet auf speziellen Seiten bekanntgegeben, woraufhin sich andere auf die Suche danach machen können. Wird der Cache gefunden, ist es üblich, dass der Gegenstand durch einen anderen gleichwertigen ausgetauscht wird und eine Eintragung im Logbuch erfolgt. Danach wird der Cache für andere Sucher wieder an denselben Platz gelegt.

Diebstahl?

Was passiert, wenn ein Mitspieler oder ein Unwissender (sog. Muggel) den Gegenstand nicht austauscht, sondern einfach mitnimmt und keinen neuen Gegenstand hineinlegt? Dies kann den Tatbestand des Diebstahls bzw. der Unterschlagung erfüllen, wobei dies von den jeweiligen Umständen abhängt. Da es sich bei den Gegenständen meist „nur“ um geringwertige Gegenstände handelt, muss ein Strafantrag gestellt werden (§ 248a StGB), es sei denn die Staatsanwaltschaft bejaht das sog. öffentliche Interesse. Meistens werden diese Verfahren jedoch wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Terrorwarnung!

Worauf sollte man achten, wenn man selbst eine Dose verstecken möchte? In Anbetracht eines Großeinsatzes am Karlsruher Hauptbahnhof im September 2009 sollte bei der Auswahl des Verstecks darauf geachtet werden, dass Unwissende den Cache nicht als Gefahrenpotential bewerten können. Aufgrund der vermehrten Terrorgefahren und die von den Bürgern geforderte erhöhte Aufmerksamkeit kann aus einem Spiel schnell ein Polizeieinsatz werden, der möglicherweise auch zu Schadensersatzforderungen führen kann. Deswegen sollte das gewählte Behältnis auch von außen als Geocaching-Schatz deklariert und nicht an sensiblen Orte wie z.B. Bahnhöfen, Flughäfen und Religionsstätten versteckt werden.

Im Naturschutzgebiet!

Wie sollte ich mich in Naturschutzgebieten verhalten? Zunächst sollte man sich informieren, wo sich überhaupt ein Naturschutzgebiet befindet. Naturschutzgebiete sind auf den meisten Geocaching-Seiten mit grün schraffierten Flächen gekennzeichnet. Erkundigen kann man sich auch vor Ort beim Naturschutzverein. Bei der Suche sollte man die gekennzeichneten Wege nicht verlassen. Verschiedene Handlungen, wie z.B. Herausreißen oder Beschädigen von Pflanzen, Stören von Tieren, Feuer anzünden usw. können nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Dreist - Dreister - Cash Trapping
Bundesweit agierende Täter haben bereits seit einigen Monaten in verschiedenen Bundesländern die Geldausgabeschächte von Geldautomaten mit einer Falle (engl. Trap) versehen, mit der das ausgezahlte Bargeld abgefangen wird. In letzter Zeit wurden auch immer mehr solcher Fälle bekannt. Bei der unter dem Namen „Cash Trapping“ bekannten Vorgehensweise manipulieren die Täter Geldautomaten, indem sie vor den Geldausgabeschacht eine baugleiche Vorsatzleiste ankleben. Diese verhindert, dass der Kunde das ausgezahlte Geld aus dem Automaten entnehmen kann. Auch kann der Automat das Bargeld nicht wieder einziehen. Der Kunde vermutet, dass sich der Schacht durch einen technischen Defekt nicht geöffnet hat. Der Automat sendet dann ein Fehlersignal und der Kunde verlässt frustriert den Vorraum. Anschließend entfernen die Täter, die den Vorgang aus der Nähe beobachten, die vorgeklebte Leiste mit dem Bargeld und verlassen die Filiale. ARAG-Experten raten zu noch größerer Aufmerksamkeit beim Geldabheben. Sollten Zweifel an der rechtmäßigen Beschaffenheit der Geldausgabschächte bestehen, den Abhebevorgang abbrechen und Bankmitarbeiter zu Rate ziehen oder die Polizei informieren.

Zeitverträge sind nicht immer rechtens
Immer mehr Arbeitgeber bieten Bewerbern nur noch Zeitarbeitsverträge an - nicht immer zu Recht. Das „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ unterscheidet laut ARAG-Experten zwischen einer Befristung mit und ohne Sachgrund. Ohne sachlichen Grund ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen nur bei Neueinstellungen und nur für maximal zwei Jahre erlaubt. Innerhalb dieses Zeitraums darf die Befristung nicht mehr als dreimal verlängert werden. Hat mit dem gleichen Arbeitgeber zuvor schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden, ist eine Befristung ohne Sachgrund gar nicht zulässig. So will der Gesetzgeber der so genannten Kettenbefristungen einen Riegel vorschieben. Arbeitnehmer, die vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 52 Jahre alt sind, können maximal 5 Jahre mit mehrfachen Verlängerungen befristet angestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie vorher mindestens 4 Monate arbeitslos waren oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme wie dem 1-Euro-Job teilgenommen haben.
Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen aus sachlichem Grund gibt es keine zeitliche Beschränkung. Ein Arbeitsvertrag darf beispielsweise ohne Einschränkung zeitlich begrenzt werden, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, wenn der betroffene Arbeitnehmer zur Vertretung eines Anderen beschäftigt wird, wenn die Befristung zur Erprobung des Arbeitnehmers dient, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers gerechtfertigt ist oder wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Ob im konkreten Fall einer dieser Punkte gegeben ist und die Befristung damit sachlich begründet war, ist in der Praxis oft strittig und wird häufig vor Arbeitsgerichten verhandelt. Wichtig: Will man vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags unwirksam war, muss man binnen drei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erheben.

Elterngeld berechnet sich nach Gehalt
Bei der Berechnung des Elterngeldes dürfen Lohnersatzleistungen wie Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld unberücksichtigt bleiben. Das hat das Bundessozialgericht nun in drei Urteilen klargestellt. Laut ARAG-Experten ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass bei der Bemessung des Elterngeldes nur Erwerbseinkommen im engeren Sinn zugrunde gelegt werden (BSG, Az.: B 10 EG 17/09 R). Das Elterngeld soll Einkommensverluste von Müttern und Vätern nach der Geburt eines Kindes ausgleichen. Setzt ein normalerweise berufstätiger Elternteil nach der Geburt seines Kindes im Job aus, erhält er ein Jahr lang bis zu 67 Prozent seines letzten Nettoeinkommens, maximal jedoch 1.800,— Euro monatlich. Als Maßstab wird dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt genommen

Farbwechsel für Mofa-Kennzeichen
Mofabesitzer müssen wie jedes Jahr zum 1. März die Kennzeichen an ihren Fahrzeugen auswechseln. Denn dann ist die Farbe der Mofa-Schilder schwarz statt bisher grün. Wer dann noch mit dem alten Kennzeichen fährt, hat keinen Versicherungsschutz mehr und macht sich sogar strafbar. Ein neues Schild ist ein Jahr lang gültig. Die Dokumente für die neuen Schilder sind in den Zulassungsstellen erhältlich, können aber auch für etwa 70,— bis 130,— Euro bei den regionalen Versicherungskaufleuten erworben werden. ARAG-Experten weisen darauf hin, dass technische Veränderungen am Mofa auch Konsequenzen für den Haftpflicht-Versicherungsschutz haben. Bei der Schilderausgabe wird die Technik der Mofas nicht kontrolliert. Frisierte Fahrzeuge bleiben aber illegal. Oft zahlt die Haftpflichtversicherung nach einem verursachten Unfall zwar den Schaden des Unfallopfers, holt sich das Geld dann aber vom Versicherten zurück.
 
Wahlfreiheit hat ihren Preis
Seit 2011 ist das Arzneimittel-Neuordnungsgesetz (AMNOG) in Kraft getreten. Es soll u.a. für gesetzlich Krankenversicherte mehr Wahlfreiheit bei rezeptpflichtigen Medikamenten ermöglichen. Die letzte Gesundheitsreform hat Rabattverträge der gesetzlichen Krankenkassen mit den Pharmaherstellern eingeführt. Dies hat dazu geführt, dass Patienten oft nicht mehr ihr gewohntes Medikament sondern ein anderes Präparat mit gleichem Wirkstoff bekamen. Wollte ein Patient nicht auf sein vertrautes Medikament verzichten, musste der Arzt auf dem Rezept „aut idem“ ankreuzen oder der Patient das Medikament über ein Privatrezept selbst erwerben, also den vollen Preis bezahlen. Durch das AMNOG kann der Patient jetzt wieder sein altgewohntes Medikament bekommen. Die Wahlfreiheit hat laut ARAG-Experten allerdings einen Haken; denn durch die „Mehrkostenregelung“ des AMNOG berechnet die Apotheke in einem solchen Fall weiterhin den vollen Preis, den der Patient zunächst verauslagen muss. In einem zweiten Schritt wendet sich der Versicherte mit Rezept und Quittung an seine Krankenkasse und lässt sich den Anteil der gesetzlichen Krankenkasse erstatten. Die Erstattung erfolgt dann im darauf folgenden Quartal. Das bedeutet, dass der Patient zunächst über mindestens drei Monaten komplett in Vorleistung treten muss und auf einem bestimmten Teil der Kosten für sein Medikament sitzen bleibt. Die neue Regelung ist also für manchen Versicherten gar nicht finanzierbar oder zumindest mit merklichen finanziellen Belastungen verbunden. Die Nutzung dieser neuen Freiheit will also gut überlegt sein. Am besten ist es für Patienten, sich mit dem Arzt genau abzustimmen. Mit der „aut-idem-Regel“ legt dieser nämlich immer noch das genaue Medikament fest.

Guthaben auf Prepaid-Karten verfallen nicht!
Gleich mehrere Gerichte entschieden, dass die Restguthaben von Mobilfunk-Prepaid-Konten nicht verfallen dürfen, wenn der Kunde sein Konto nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit nachlädt. Nach dem Urteil des Düsseldorfer Landgerichts darf der beklagte Mobilfunkanbieter Handy-Guthaben auf Prepaid-Karten nicht verfallen lassen und auch nicht nach Ablauf einer vorbestimmten Frist deaktivieren. Die anders lautenden Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Netzbetreibers sind demnach ungültig. Das Gericht beanstandete, dass der Mobilfunkanbieter seine Prepaid-Karten mit Schlagworten wie „keine Mindestlaufzeit“ und „ohne Vertragsbindung“ beworben hatte. Die Verfallsfrist kommt aber einer Mindestumsatzverpflichtung gleich. Über den ersatzlosen Verfall des Guthabens nach 15 Monaten und die endgültige Sperrung der Karte wurde außerdem nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet informiert, die erst im Zuge des Bestellvorgangs abrufbar waren. Dies sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, so die Richter. Deren Kollegen vom Landgericht München untersagten außerdem die AGB-Klausel eines anderen Anbieters, nach der bei Beendigung des Mobilfunkvertrages ein vorhandenes Restguthaben verfällt. Das Gericht betrachtet die Einzahlung als eine Vorleistung, für die eine entsprechende Gegenleistung vom Unternehmen zu erbringen ist (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 458/05 und LG München, Az.: 12 O 16098/05).

Karneval und Arbeit
In Karnevalshochburgen führen der Karneval, Fastnacht oder Fasching zu Ausnahmesituationen, auch am Arbeitsplatz, während in anderen Regionen normal gearbeitet wird. Ob und wie gefeiert wird, möglicherweise sogar mit einer eigenen Betriebsfeier, hängt in erster Linie vom einzelnen Unternehmen ab. Generell gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage, allerdings kann etwas anderes per Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Ansonsten ist Urlaub zu nehmen, wenn Sie sich im Fasching austoben wollen.

Auch Rosenmontagswagen brauchen TÜV
Schon bald ziehen wieder Rosenmontags- und Karnevalsumzüge durch die Straßen in den jecken Hochburgen. Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen alle Karnevalswagen vorher ein Gutachten, so wie es TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, und für Wagen sowie Fahrzeuge, die erheblich verändert wurden und auf denen Personen transportiert werden, gelten ganz besondere Bestimmungen. Diese betreffen sowohl die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländern als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten. Grundlage für die Überprüfungen ist eine bundeseinheitliche Regelung „über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“. ARAG-Experten erinnert daran, dass Personen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.

Hilfe, de Zoch kütt!
Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle; das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben ARAG-Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (LG Trier, Az.: 1 S 18/01).

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen
Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z.B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen ARAG-Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fussboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 9 U 7/02).

Wird’s im Karneval zu laut…
helfen denen, die es stört, nur Ohrenstöpsel. Denn beschweren hilft an diesen Feiertagen nicht, erklären ARAG-Experten. So ist es nicht nur kein Problem, wenn der Karnevalsumzug eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreitet, sondern auch, wenn die vorgeschriebenen Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden können. Die tollen Tage sind zumindest in den Karnevalshochburgen ohne Musik und Feierei nicht denkbar. Demnach müssen auch Gastwirte lautstark singende oder gar grölende Gäste nicht zur Räson bringen, indem sie sie der Kneipe verweisen (AG Köln, Az.: 532 Owi 183/96, VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99).

Süßes ist schlecht für die Zähne
Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk bringen. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn des Unglücklichen und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß. Nach Angaben von ARAG-Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, AZ: 1 S 150/94).

Pappnasen und Langfinger
Leider haben an den tollen Tagen nicht nur Pappnasen, sondern auch Langfinger Hochsaison. Schunkelnde Menschenmengen und übervolle Kneipen sind eben nicht nur für Frohnaturen verlockend. Auch Taschendiebe haben daran ihre Freude, denn gute Laune und ein kleiner Schwipps haben oft allzu große Arglosigkeit zur Folge. Wenn mit der achtlos abgelegten Jacke zum Beispiel ein Autoschlüssel entwendet und dann sogar das betreffende Fahrzeug geklaut wird, kann die Kaskoversicherung den Schutz wegen grober Fahrlässigkeit verweigern. ARAG-Experten raten allen, die auf das Mitführen von EC- oder Kreditkarten nicht verzichten wollen, wenigstens die Sperrnummern der Bankhotline im Handy zu speichern, um diese gegebenenfalls für eine schnelle Kontosperrung parat zu haben.

Fehler in der Steuerbescheinigung
Ab 2010 können Bürger die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen. Hierfür benötigt das Finanzamt andere Angaben von den Arbeitgebern als bisher. Da jedoch die Software, die viele Lohn-Buchhalter benutzen, diese Vorgaben nicht berücksichtigt, drohen den Arbeitnehmern geringere Erstattungen. Betroffene erhalten unter Umständen bis zu 1.000,— Euro weniger. Maßgeblich sind die Zeilen 25 und 26 der Bescheinigung. Jeder Arbeitnehmer sollte überprüfen, ob der Arbeitgeber eine richtige Bescheinigung ausgestellt hat. Die Summe aus Zeile 25 und 26 sollte etwas doppelt so hoch sein, wie der Betrag in Zeile 24, erklären ARAG-Experten. Betroffen sind die Arbeitnehmer, die mehr als 49.950,— Euro brutto verdienen und damit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind.

Wer keine Fahrkarte hat,
fährt nicht automatisch „schwarz“

In einem konkreten Fall wurde ein Mann wegen Schwarzfahren in vier Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Dies wollte er nicht akzeptieren und legte Berufung gegen das Urteil ein und hatte Erfolg! Denn das Gericht hatte keine Anzeichen für das Schwarzfahren sehen können. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass dem Verkehrsunternehmen das fällige Entgelt entgeht und damit ein Vermögensschaden eintritt, erklären ARAG-Experten. Die bedeutet, dass eine Beförderung auch tatsächlich stattgefunden haben muss. Wird ein Täter bereits (zu) früh entdeckt, ist eine Straftat mangels Beförderung nicht gegeben. Die zurückgelegte Strecke bis zur Kontrolle muss daher dokumentiert sein (OLG Frankfurt am Main, AZ 1 Ss 336/08).

Umsätze aus „Privatverkäufen“ bei eBay
können steuerpflichtig sein

Die Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf eBay mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände. Aus den Verkäufen erzielten sie zwischen 20.000,— und 30.000,— Euro jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der so genannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt. Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als „privat“ deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien. Das Finanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil heraus gerechnet. Das FG hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen, da die Kläger als Unternehmer anzusehen sind. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt, erläutern ARAG-Experten. Hiervon war nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen (FG Baden-Württemberg, 1 K 3016/08).

Sicher mit Durchblick
Der richtige Durchblick - also gutes Sehen - ist eine wesentliche Voraussetzung für eine sichere und erfolgreiche Abfahrt, denn laut Auswertungsstelle für Skiunfälle der ARAG-Sportversicherung gehen ca. 80 Prozent aller Unfälle ohne Fremdverschulden auf das Konto von Seh- und Wahrnehmungsfehlern. Daher raten ARAG-Experten fehlsichtigen Skifahrern, immer eine Sehhilfe einzusetzen. Kontaktlinsen kombiniert mit einer Skibrille sind beispielsweise ein optimaler Schutz vor möglichen Gefahren auf der Piste. Übrigens: Auch für Normalsichtige sollte die Skibrille zum obligatorischen Outfit gehören. Mit ihren bruchsicheren Scheiben schützt sie vor Fahrtwind, UV-Strahlen und gefährlichen Blendungen. Mehr Informationen zum Thema gutes Sehen im Sport finden sich unter http://www.sehenimsport.de.
 
Vorbeugen ist besser
Skifahren verlangt einige Fähigkeiten, die im Alltag nur unzulänglich trainiert werden. Daher raten ARAG-Experten allen Skiurlaubern, sich das ganze Jahr über mit Sportarten wie z.B. Jogging, Fahrradfahren, Schwimmen oder Inline-Skating fit zu halten. Spätestens einige Wochen vor dem Skiurlaub sollten mit spezieller Skigymnastik bestimmte Muskulaturgruppen wie Gesäß-, Oberschenkel-, Waden- und Hüftmuskulatur ganz gezielt auf die ungewohnte Belastung bei der Abfahrt vorbereitet werden. Vor Ort sollten Winterurlauber sich nicht gleich am ersten Tag auspowern; zwei kürzere Streckeneinheiten über den Tag verteilt sind besser, als den ganzen Tag durchzufahren. Nach spätestens drei Tagen sollten Skiurlauber einen Ruhetag einlegen, da muskuläre Übermüdung zu Koordinationsproblemen führen und dadurch Unfälle verursachen kann. ARAG-Experten raten aber auch die Ausrüstung vor dem Skiurlaub einem Fitnesstest zu unterziehen. Die Bindungseinstellung der Skier sollte jährlich vom Fachmann überprüft werden. Auch sollten Belag und die Stahlkantenschärfe untersucht und wenn nötig in Stand gesetzt werden. Die Sohle der Skischuhe darf nicht abgelaufen oder verschlissen sein, und bei Kindern muss zudem die Größe des Schuhs kontrolliert werden. Auch dem Skistock gebührt eine gewisse Aufmerksamkeit: Überprüft werden sollte, ob Stockspitze, Griffe und Schlaufen in Ordnung sind. Zu einer angemessenen Skikleidung gehören Mütze, Helm, Handschuhe, Sonnencreme sowie die wind- und wasserfeste Oberbekleidung. Weitere Hinweise zur Sicherheit auf der Piste findet man in zwei Broschüren, die unter http://www.arag-sport.de kostenlos angefordert werden können.

Helme können Leben retten
Das wird kein Sicherheitsexperte bestreiten! Unabhängig von der aktuell intensiv geführten Diskussion über eine generelle Helmpflicht raten ARAG-Experten, die seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Skiverband (DSV) und der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS) kooperieren, zum Tragen von Helmen auf der Piste. Nicht nur für Kinder und Jugendliche, für die in Italien schon seit 2005 eine Helmpflicht beim Skifahren besteht, sondern für alle Skifahrer sollte der Helm ein selbstverständlicher Teil der Ausrüstung sein. Denn obwohl die Zahl der Skiunfälle vor allem durch die technisch verbesserte Ausrüstung, z.B. Carvingski, Skibindungen und persönliche Schutzausrüstung (PSA), seit den 90er Jahren stetig zurück geht, kann das Helmtragen helfen, die Schwere und Zahl der auftretenden Kopfverletzungen zu reduzieren.

Wechsel des Stromanbieters kann sich lohnen
• Auch den eigenen Anbieter nach Spar-Tarifen fragen
• Wechselgebühren sind unzulässig
• Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Aufgrund der immer weiter steigenden Strompreise lohnt es sich, regelmäßig einen Vergleich anzustellen und gegebenenfalls auch den Anbieter zu wechseln. Die Sorge, bei einem Stromanbieterwechsel im Dunkeln sitzen zu müssen, ist unbegründet. Sollte trotzdem mal etwas schief gehen, springt der örtliche Anbieter als Grundversorger ein. ARAG-Experten sagen, wie’s geht:
Bevor Sie einen Vergleich z.B. im Internet starten, schauen Sie zuerst in der letzten Stromrechnung nach, wie hoch Ihr Jahresverbrauch ist. Dies hängt vor allem davon ab, wie viele Personen im Haushalt leben. Zusammen mit Ihrer Postleitzahl können Sie dann die für Ihre Region günstigsten Anbieter finden. Manchmal lohnt es sich schon, den eigenen Stromanbieter nach anderen Tarifen zu fragen, um eine Ersparnis ohne Wechsel herbeizuführen.
Wenn Sie sich nach einem Vergleich für einen neuen Stromanbieter entscheiden, sollten Sie folgende Punkte beachten:
• Binden Sie sich nicht zu lange an einen bestimmten Tarif. Die längste Laufzeit sollte bei 12 Monaten liegen.
• Die Kündigungsfrist sollte nicht länger als 1 Monat sein.
• Lesen Sie sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch.
• Bei Vorauskasse sollten Sie sich genau über den Stromanbieter informieren, da Sie hier das Insolvenzrisiko tragen. Im Zweifel wählen Sie lieber ein Angebot mit einer monatlichen Abschlagszahlung.
• Bei einem Wechsel sollte sich der neue Anbieter um die Kündigung des alten Vertrages kümmern, indem Sie ihm eine Vollmacht erteilen, und ein fester Liefertermin für den Beginn des neuen Vertrages vereinbart werden.
• Stimmen Sie keinen Wechselgebühren zu. Diese sind sogar unzulässig.
• Im Vertrag sollten alle Preisbestandteile genau aufgeschlüsselt sein und ein Hinweis darauf, ob Sie Mindest- oder Höchstmengen beachten müssen.
• Schauen Sie vorab im Internet nach Erfahrungsberichten anderer Kunden Ihres zukünftigen Stromanbieters. So können Sie böse Überraschungen vermeiden.
Bei den Kündigungsfristen gilt generell: Bei der Grundversorgung können Sie mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. Haben Sie einen anderen Tarif beim Grundversorger gewählt oder einen anderen Stromanbieter, gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Sobald Ihr Stromanbieter die Preise erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, wenn dies in den AGBs so geregelt ist.
Praxistipp: Sollten Sie die Kündigung selbst aussprechen wollen, beachten Sie bitte: Eine Kündigung sollte immer schriftlich (nicht per Fax oder E-Mail) am besten per Einschreiben / Rückschein erfolgen. Bitten Sie um eine schriftliche Kündigungsbestätigung und widerrufen Sie die Einzugsermächtigung, falls Sie Ihrem Anbieter diese erteilt hatten.

Pistenrowdys müssen haften
Wer sich auf Skipisten rüpelhaft verhält muss für die Folgen geradestehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Eine Frau hatte sich bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Skifahrer das Knie verletzt. Da ihre Krankenkasse die Leistung verweigerte, klagte sie auf Erstattung ihrer Behandlungskosten und Schmerzensgeld. Die Freizeitsportlerin bekam Recht, weil der Beklagte die FIS-Regeln zum richtigen Überholen auf der Skipiste missachtet hatte und es so zu dem Zusammenstoß kam (OLG Hamm, Az.: I-13 U 81/08). Auch bei allen anderen Unfällen auf Skipisten sind die FIS-Regeln rechtlich bindend. Laut ARAG Experten stellen die FIS-Regeln „maßgebliches Verkehrsrecht“ auf Skipisten dar. David Schulz, der Leiter der ARAG Auswertungsstelle für Sportunfälle erinnert aus diesem Grund noch einmal an die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes:
Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.
Wahl der Fahrspur
Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet.
Überholen
Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.
Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren
Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
Anhalten
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
Aufstieg und Abstieg
Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.
Beachten der Zeichen
Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
Hilfeleistung
Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.
Ausweispflicht
Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.
Die FIS-Regeln - die auch für Snowboarder gelten - geben daher Maß und Umfang der konkreten Pflichten für Skifahrer vor und stellen in den Alpenländern und insbesondere in Österreich geltendes Gewohnheitsrecht dar (OLG Hamm, Urteil vom 5.11.2008 - I-13 U 81/08; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.4.2008 - 7 U 200/07).

100 Tage im Amt - der neue Personalausweis
Chip speichert Name, Adresse und Geburtsdatum (elD)
• Auf Wunsch gibt es den Ausweis auch ohne eID
• Signaturzertifikat als Ersatz für eigene Unterschrift

Seit 1. November 2010 gibt es den neuen Personalausweis. Er ist neu gestaltet und wartet mit technischen Änderungen auf, hat Scheckkartenformat und enthält als maßgebliche Neuerung einen Chip, auf dem persönliche Informationen elektronisch gespeichert sind. Zahlreiche Hologramme machen ihn weniger anfällig für Fälschungen. Mit dem Ausweis ist es nun möglich, sich elektronisch ausweisen, beispielsweise im Internet oder an verschiedenen Selbstbedienungsterminals. Den Sicherheitsbehörden ermöglicht er die Identität des Ausweisinhabers schneller und sicherer zu überprüfen. ARAG-xperten erklären noch einmal die neuen Funktionen:
Elektronischer Identitätsnachweis - eID
Auf dem Chip sind zunächst einmal Name, Adresse und Geburtsdatum zum elektronischen Identitätsnachweis (eID) gespeichert. Mit einem Kartenleser für den Computer können die Daten auch zu Hause ausgelesen werden und dann online zur Identifizierung gegenüber Behörden, Banken oder Internethändlern benutzt werden. Auf Wunsch wird der Ausweis auch ohne eID ausgestellt.
Elektronische Signatur als Zusatzoption
Der Ausweis kann optional auch mit einem elektronischen Signaturzertifikat beladen werden. Dieses dient rechtlich als vollständiger Ersatz für die eigenhändige Unterschrift. Die elektronische Steuererklärung wird durch die Signatur ohne postalischen Kontakt mit dem Finanzamt möglich sein. Die Signaturzertifikate werden nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern bei speziellen Anbietern gegen Gebühr.
Biometrisches Bild -Fingerabdrücke freiwillig
Neu ist ebenfalls, dass ein biometrisches Lichtbild auf dem Ausweis gespeichert ist sein. Nur Grenz- und Polizeibehörden können das Bild auslesen und dann mit einem am Kontrollort gemachten Bild abgleichen. Identitätstäuschungen mit Hilfe gestohlener Personalausweise sollen so verhindert werden. Freiwillig können auch Fingerabdrücke auf dem Chip abgespeichert werden.
Das wird benötigt -Kartenleser, PIN und AusweisApp
Um sich online auszuweisen, wird ein Kartenlesegerät und eine PIN benötigt. Die PIN wird von der ausstellenden Behörde zugesendet, ein Kartenlesegerät muss gekauft werden. Außerdem ist eine Software erforderlich, die sogenannte AusweisApp. Diese stellt die Verbindung zwischen dem Ausweis und dem Computer her. Die Software ist kostenlos im Internet bei den Ausweisbehörden erhältlich. Ein elektronisches Signaturzertifikat für die Unterschriftfunktion ist bei entsprechenden Anbietern erhältlich. Eine Liste der Anbieter findet sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur.
Sperrung im Verlustfall
Für den Fall, dass der Ausweis abhanden kommt, sollte in jedem Fall die aktivierte Online-Ausweis-Funktion gesperrt werden. Hierfür stehen zwei Rufnummern zur Verfügung:
• allgemeiner Sperrnotruf: 116116
• Bürgerservice des Bundesinnenministeriums: 0180-333333

Für die Sperrung wird das Sperrkennwort benötigt, das im Brief mit der PIN mitgeteilt wurde. Sollte das Sperrkennwort abhandenkommen, muss es bei der Personalausweisbehörde in der der Ausweis beantragt wurde, persönlich erfragt werden. Daneben ist der Verlust umgehend bei der ausstellenden Behörde zu melden. Für den Fall, dass der Personalausweis auch für die elektronische Signatur genutzt wird, muss das Signaturzertifikat über den jeweiligen Anbieter sofort gesondert gesperrt werden.

Fahrradfahrer muss schieben
Im zugrunde liegenden Fall befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Pkw eine Straße stadtauswärts entlang, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde. Das Gericht sah im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls und lastete der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall an. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt. Generell ist laut ARAG-Experten Gericht zu beachten, dass Radfahrer, die Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen, im Unrecht sind (LG Frankenthal (Pfalz), Az.: 2 S 193/10).

WEG kann Grunddienstbarkeit nicht löschen lassen
Der Kläger und die Beklagten sind Wohnungseigentümer. Im Grundbuch des Nachbargrundstücks ist in Abteilung II eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks als Recht zur Benutzung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen eingetragen. In einer Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft, dass mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks Verhandlungen über die Löschung der Grunddienstbarkeit aufgenommen werden sollten. Der Nachbar erklärte sich bereit, für die Löschung einen Betrag von 100.000,— Euro zu zahlen. Die Eigentümer beschlossen daraufhin in einer weiteren Eigentümerversammlung, die Grunddienstbarkeit gegen Zahlung dieses Betrages zu löschen und ermächtigten die Hausverwaltung, entsprechende Erklärungen abzugeben. Nach Auffassung des AG Charlottenburg ist der Beschluss nichtig, da der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt, die Löschung einer Grunddienstbarkeit zu bewilligen und die Hausverwaltung zur Erklärung der Löschungsbewilligung zu bevollmächtigen. Soweit die Gemeinschaft beschlossen hat, die Grunddienstbarkeit zu löschen, fehlt ihr nach Auskunft der ARAG die Beschlusskompetenz. Die Verfügung über Gemeinschaftseigentum liegt nicht nur außerhalb der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, sondern betrifft individuelle Rechte, die der Verband nicht „an sich ziehen“ kann (AG Berlin-Charlottenburg, Az.: 72 C 100/10).

Mietwohnungen: Kann man erben, muss man aber nicht
Nach dem Tod eines Verwandten sehen sich Angehörige und Erben mit allerlei Entscheidungen konfrontiert. Insbesondere wenn der Verstorbene Mieter einer Wohnung war, ergeben sich daraus für die Hinterbliebenen bestimmte Rechte - aber auch Pflichten. Welche mietrechtlichen Bestimmungen hier gelten, wie und an wen eine Mietwohnung vererbt werden kann und wer den Mietvertrag des Verstorbenen übernimmt, erfahren Sie von den ARAG-Experten.
Eintrittsrecht über allem
Stirbt der Mieter einer Wohnung, geht das bestehende Mietverhältnis zunächst automatisch an denjenigen über, der mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Hier bestimmt das so genannte Eintrittsrecht, dass allen diesen Personen, etwa Ehepartnern, Familienangehörigen aber auch Kindern, die Möglichkeit gegeben wird, den Mietvertrag weiterzuführen und in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Gegen diesen Anspruch treten auch die Erben, sollte es sich dabei nicht um die Eintrittsberechtigten handeln, zurück. Beschliessen die Eintrittsberechtigten allerdings den Mietvertrag nicht weiterführen zu wollen, können sie innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Geerbt und gemietet?
Gibt es keine Eintrittsberechtigten, geht das Mietverhältnis an die Erben über. Auch diese können den Vertrag innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen, für die mit der Wohnung verbundenen Pflichten und Kosten sind allerdings trotzdem die Erben verantwortlich. Treten diese das Erbe auch an, müssen sie für mögliche Schönheitsreparaturen, Räumungskosten oder fällige Mietzahlungen aufkommen. Vor Verpflichtungen dieser Art schützt nur das Ausschlagen des Erbes, was aber zur Folge hat, dass kein einziger Gegenstand mehr aus der Wohnung des Verstorbenen entfernt werden darf. Der eigentliche Erbe hat dann also nicht mehr das Recht, persönliche Erinnerungsstücke wie Opas geliebten Fernsehsessel mit nach Hause zu nehmen. Ob das Erbe ausgeschlagen wird oder nicht, sollte also gründlich überdacht werden.
Schutz als Falle
Das Eintrittsrecht, das zum Schutz der Angehörigen des Mieters dient - diese sollen in ihrem „Zuhause“ bleiben können - kann aber auch zur ungeliebten Falle werden, wenn die Berechtigten den Vertrag nicht übernehmen wollen und die einmonatige Mitteilungsfrist nicht einhalten. Auch die Erben des Mieters können mit den aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen überfordert sein. Im Fall des Falles empfiehlt es sich also dringend, die Situation genau zu überdenken und mögliche Pflichten und Rechte gegeneinander abzuwägen.

Hartz-IV-Empfänger hat Anspruch auf günstige Haustür
Ein Hartz-IV-Empfänger mit einem selbstbewohnten Haus verlangte vom Jobcenter die Erstattung für die Kosten einer neuen, hochwertigen Haustür, da die alte irreparable war. Das aufgerufene Gericht entschied, dass zwar grundsätzlich ein Erstattungsanspruch besteht, aber als Ersatz die preiswerteste Kunststoffhaustür vom Baumarkt angemessen sei. Zusammen mit den Einbaukosten durch einen örtlichen Handwerker sei ein Betrag von 750,— Euro ausreichend. Den Antrag auf Verurteilung des Job-Centers zu höheren Leistungen hat das Gericht abgelehnt. Auch kostenbewusste und sparsame Hausbesitzer mit geringen eigenen Einkünften würden zu einer einfachen Haustür greifen, erläutern ARAG-Experten die Entscheidung des Gerichts (LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 5 AS 423/09 B ER).

Versicherungsnehmer muss Schaden unverzüglich melden
Ein Ehepaar hatte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus gestellt. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden, den das Ehepaar reparieren ließ. Als sie Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten ein und verlangten von der Versicherung die Erstattung der Kosten. Diese lehnte jedoch jede Zahlung ab. Das Ehepaar erhob Klage vor dem AG München und verlangte Zahlung von 3.700,— Euro. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, denn im vorliegenden Fall ist die Verpflichtung zur unverzüglichen Schadenmeldung missachtet worden. Die Verpflichtung hat laut ARAG schon bestanden - obwohl der Versicherungsschein noch nicht zugesandt worden und der Vertrag somit noch nicht offiziell zustande gekommen war. Auch zwischen Antragsstellung und Vertragsschluss bestehen bereits vertragliche Sorgfaltspflichten (Amtsgericht München, Az.: 244 C 26368/09).

Schaden durch sich öffnendes Garagentor
Der Besucher eines Fitnessstudios wollte Ende Mai 2009 gegen Mitternacht mit seinem Geschäftswagen aus der Tiefgarage des Studios in der er geparkt hatte ausfahren. Das Rolltor der Tiefgarage konnte über eine im Boden eingebaute Induktionsschleife geöffnet werden. Da das Rolltor geschlossen war und sich auch nicht öffnete, fuhr er mit seinem Wagen sehr nah heran. Als sich das Tor daraufhin hob, streifte die vorstehende Abschlusskante des Tores die Stoßfängerverkleidung des Pkws, riss das Kennzeichen ab und verformte die Stoßfängerverkleidung. Es entstand ein Schaden von 3.226,— Euro, den die Fahrzeugeigentümerin von den Betreibern des Fitnessstudios ersetzt haben wollte. Das Fitnessstudio weigerte sich jedoch zu zahlen. Das aufgerufene AG München wies die Klage ab, informieren ARAG-Experten. Der Fahrer des Fahrzeuges sei unmittelbar an das Tor herangefahren. Da eine leicht vorstehende Abschlusskante an einem Rolltor üblich sei, hätte er einen Abstand einhalten müssen. Er hat damit die jedem verständigen Menschen obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen, so dass ein etwaiges Verschulden des Fitnessstudios vollständig zurücktrat (AG München, Az.: 161 C 23668/09).

Valentinstag und die Hochzeit um Ausland
Böse Zungen behaupten, der Valentinstag sei eine Erfindung des Blumen- und Pralinenhandels. Trotzdem wird der 14. Februar in vielen Ländern als der Tag der Liebenden begangen. Wie viele Heiratsanträge die Verliebten in Deutschland sich an diesem Tag machen werden erfasst keine Statistik. Allerdings ist die Zahl der Eheschließungen in Deutschland in den letzten Jahren gestiegen; und somit auch die Zahl der Paare, die den schönsten Tag im Leben im Ausland begehen. Doch vor das Ja-Wort hat Vater Staat das bürokratische System gestellt. Hier haben die ARAG-Experten einen Leitfaden über die wichtigsten Dokumente für eine „deutsche“ Hochzeit im Ausland erstellt.
Vor dem Strandglück liegt der Dokumentendschungel
Wer im Ausland heiraten möchte, sollte von langer Hand planen, denn die benötigten Unterlagen unterscheiden sich je nach Land in dem die Ehe geschlossen werden soll. Bei Wartezeiten von bis zu einigen Wochen für bestimmte Dokumente bleibt für Spontanität also keine Zeit. Da es in jedem Land unterschiedliche Richtlinien gibt, gilt es zunächst einmal, alle obligatorischen Unterlagen zusammen zu suchen. Diese sind Personalausweis und Reisepass, internationale Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde, Ehefähigkeitszeugnis und bei vorheriger Ehe Dokumente über Eheauflösung oder die Sterbeurkunde des verstorbenen Partners. Teilweise wird auch ein Nachweis über den ausgeübten oder erlernten Beruf gefordert. Unter 16-Jährige, die im Ausland einen volljährigen Partner heiraten möchten, benötigen vorab eine vom deutschen Familiengericht erteilte „Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit“. Ohne diese Befreiung würde eine im Ausland ggf. mögliche Eheschließung eines Minderjährigen nach der Rückkehr in Deutschland nicht anerkannt. Zudem sollte man sich noch mit dem Standesamt im auserwählten Heirats-Paradies in Verbindung setzen, um Themen wie Visum, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten abzuklären. Hierbei hilft auch das deutsche Konsulat oder die Beratungsstellen des Bundesverwaltungsamtes in Deutschland.
Varietätenreich im Zeitalter der Globalisierung
Je nach Land werden unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentenauswahl des zu verheiratenden Paares gestellt. Während man in Italien das Prozedere „lockerer“ sieht und verhältnismäßig wenig Dokumente für die Antragsstellung benötigt werden, z.B. die beglaubigte Kopie des Reisepasses/ Personalausweises, eine Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes und die Abstammungsurkunde, wird in Malta unter anderem eine Aufenthalts- oder Meldebescheinigung, auf den Kanalinseln ein Antrag für die Heiratslizenz und in Dänemark eine Eheerklärung verlangt. Sind die Unterlagen unvollständig, kann es schon vorehelich zu Schwierigkeiten kommen. Damit es nicht kracht im Heiratshimmel - einfach frühzeitig Erkundigungen einholen! Wem der organisatorische Aufwand eindeutig zu hoch ist, der kann eine Hochzeitsagentur beauftragen. Diese kümmert sich um alle Dokumente, Erklärungen und Details und hat einen geschulteren Blick auf das Unterlagenchaos.
Hüben und drüben
Ist die Traumhochzeit trotz Sprachbarrieren, bürokratischen Hindernissen und Ämtermarathon gelungen, muss sich das glückliche Paar zurück in der Heimat noch um einige Formalien kümmern. Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe gibt es in Deutschland kein bestimmtes Anerkennungsverfahren. Die Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn die im Ausland, d.h. am Eheschließungsort geltenden Formvorschriften eingehalten wurden und nach deutschem Recht kein Eheverbot (z.B. bei einer Verwandtschaftsehe) bzw. Ehehindernis (z.B. bei Minderjährigen) besteht. Die Ehe muss also nicht in ein Eheregister eingetragen werden, um auch in Deutschlschland gültig zu sein. Auch ohne Eintrag würde bei einer weiteren Heirat daher Bigamie vorliegen, welche nach § 1306 BGB in Deutschland verboten ist. Es empfiehlt sich dennoch, sich auch im heimischen Eheregister eintragen zu lassen. So können jederzeit benötigte Dokumente zur Hochzeit ausgestellt werden, die bspw. als Nachweis für den Wechsel der Lohnsteuerklasse notwendig sind. Ausländische Heiratsurkunden werden in Deutschland häufig nur anerkannt, wenn durch ein besonderes Verfahren ihre Echtheit oder die Beweiskraft ermittelt wurden. Wer sich vom Aufwand einer „ausländischen“ Hochzeit nicht abschrecken lässt, dem raten die ARAG Experten zu genügend Zeit- und Nervenreserven.

Grippewelle - Wenn das Kind erkrankt
Die kalte Jahreszeit zieht sich dahin, die Abwehrkräfte schwinden, die Grippewelle rollt! Da kann es so manche Eltern schier verzweifeln lassen, wenn das Kind ist krank, die Großeltern für eine Betreuung nicht erreichbar und die Urlaubstage alle schon verplant sind. Bei einer plötzlichen Erkrankung des Kindes muss man als Elternteil flexibel reagieren können, um Arztbesuche und Betreuung zu organisieren. Statistisch gesehen erkranken Kindergartenkinder an bis zu 10 Infekten im Jahr! Damit Arbeitnehmer für diese Fälle nicht ihren Erholungsurlaub aufbrauchen müssen, können sie laut ARAG-Experten auf gesetzliche Sonderregelungen zurückgreifen.
§ 616 BGB
Nach hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Vergütung, wenn er seine Arbeitsleistung für einen unerheblichen Zeitraum nicht erbringen und dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Eine solche Situation liegt z.B. bei der eigenen Hochzeit, Todesfällen im engsten Familienkreis, der Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder auch bei der Erkrankung des Kindes vor. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Erkrankung eines Kindes unter 8 Jahren ein Zeitraum von 5 Arbeitstagen als so genannte „vorübergehende Verhinderung“ als angemessen angesehen worden. Demnach müsste der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung (z.B. in Form von nachträglichen Überstunden) verlangen. § 616 BGB ist laut ARAG-Experten jedoch in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abdingbar, d.h. diese Regelung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Kinderkrankengeld
Aufgrund des gesetzlichen Freistellungsanspruchs aus § 45 III SGB V kann der Arbeitnehmer allerdings der Arbeit fernbleiben, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Krankenkasse auf Zahlung des Kinderkrankengeldes vorliegen. Die Krankenkasse müsste dann von Beginn der Krankheit an Krankengeld leisten. Ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht, wenn das versicherte Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
• ein ärztliches Attest über die Erforderlichkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes vorliegt.
• keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann.
Der Kinderkrankengeldanspruch besteht für jeden Elternteil für die Dauer von längstens 10 Arbeitstagen im Jahr pro Kind, maximal jedoch bei 25 Tagen bei mindestens drei Kindern. Alleinerziehende haben den doppelten Anspruch in Höhe von pro Kind 20 bzw. maximal 50 Arbeitstagen im Jahr. Als Kind gelten sowohl leibliche und Adoptivkinder als auch Stief- / Enkel und Pflegekinder, für deren Unterhalt überwiegend der Versicherte aufkommt. Die Höhe des Kinderkrankengeldes bemisst sich ebenso wie das Krankengeld, wenn der Versicherte selbst erkrankt ist, und beträgt 70% des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90% des Nettoeinkommens. Das Kinderkrankengeld muss unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse beantragt werden, gegenüber dem Arbeitgeber muss die (un-) bezahlte Freistellung sofort geltend gemacht werden.
Fazit
Wurde § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen, zahlt laut ARAG-Experten zunächst der Arbeitgeber für 5 Arbeitstage das Gehalt, bevor der Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse für die weiteren 5 Arbeitstage geltend gemacht werden kann. Wurde § 616 BGB hingegen ausgeschlossen, so müsste die Krankenkasse für 10 Tage Kinderkrankengeld leisten.

Weniger Urlaub
für jüngere Arbeitnehmer ist diskriminierend

Die inzwischen 24-jährige Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer Sechs-Tage-Woche nach dem Lebensalter gestaffelt ist. Er beträgt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage, nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage, nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage und nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage. Das LAG Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt, dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nach Auskunft der ARAG-Experten nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hätte. Dies gelte insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden (LAG Düsseldorf, Az.: 8 Sa 1274/10).

Fortzahlung nur nach Antrag
Die Kläger stellten in dem entschiedenen Fall ihren Antrag auf Fortzahlung der Leistungen erst dreieinhalb Wochen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums. Die Entscheidung des Beklagten, ihnen auch erst ab dem Eingang des Fortzahlungsantrags Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter zu gewähren, hat das BSG, ebenso wie die Vorinstanzen, bestätigt. Für die dreieinhalbwöchige Zwischenzeit mangelte es an einem Leistungsantrag, der im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende anspruchsauslösend ist, erklären ARAG-Experten. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte sie zeitnah vor Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums auf das Antragserfordernis hingewiesen und einen entsprechenden Antrag übersandt hatten (BSG, Az.: B 4 AS 99/10 R).

Nicht zu sehende Ornamente
müssen nicht beseitigt werden

Die Grundstücke zweier Nachbarn werden durch eine Mauer voneinander abgegrenzt. Der eine Nachbar brachte auf seiner Seite zwei Ornamente an - dessen Beseitigung die Klägerin - welcher die mauer gehörte - verlangte. Die Klage auf Entfernung der Ornamente wurde abgewiesen, da diese auf der Seite des Beklagten waren und daher die Klägerin nicht störten, entschied laut ARAG das Gericht. Für einen Beseitigungsanspruch ist eine gegenwärtige Beeinträchtigung erforderlich, für die es nicht ausreicht, dass die Klägerin vielleicht einmal in der Zukunft die Wand streichen lassen wolle und der Beklagte die Ornamente dann vielleicht nicht entfernen werde (AG München, Az.: 281 C 17376/09).

EU-Parlament schlägt verlängerten Mutterschutz vor
Das Europäische Parlament befürwortet im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verlängerung des Mutterschutzes auf eine Dauer von 20 Wochen. Der Mutterschutz in Deutschland beträgt derzeit nach den §§ 3, 6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) insgesamt 14 Wochen und genügt somit den noch geltenden europarechtlichen Mindestanforderungen. Was das für werdende Mütter in Zukunft bedeutet, sagen ARAG-Experten:
Nach Ansicht des Europäischen Parlaments ist dies jedoch zu wenig. Auch sollen mindestens sechs Wochen des Mutterschaftsurlaubs nach der Entbindung bei voller Bezahlung gewährt werden. Eine Kürzung des Mutterschaftsurlaubs um vier auf 16 Wochen soll dann in Betracht kommen, wenn das nationale Recht die Möglichkeit eines Urlaub aus familiären Gründen, nämlich der Geburt des Kindes, gewährt. Während dieser Zeit müsse aber die Vergütung mindestens 75 Prozent des letzten Monatsgehalts oder eines durchschnittlichen Monatsgehalts nach einzelstaatlichem Recht entsprechen.
Ein vergleichbares Urlaubssystem ist zwar grundsätzlich im deutschen Recht verankert. Nach dem Mutterschutz steht es Müttern frei, Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zu einer Dauer von drei Jahren in Anspruch zu nehmen. Innerhalb dieses Zeitraums können die Eltern für den Zeitraum von 12 beziehungsweise 14 Monaten Elterngeld beziehen.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem bisherigen Einkommen und beträgt in der Regel 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens. Bei einem Durchschnittsverdienst von weniger als 1.000,— Euro wird der Prozentsatz auf bis zu 100 Prozent erhöht, bei mehr als 1.200,— Euro wird der Prozentsatz seit dem 1. Januar 2011 auf bis zu 65 Prozent verringert. Das Mindestelterngeld beträgt 300,— Euro und wird auch an diejenigen gezahlt, die vor der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig waren. Maximal werden 1.800,— Euro gezahlt. Kein Elterngeld gibt es für Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 250.000,— Euro (bei Paaren mehr als 500.000,— Euro).
Vorausgesetzt, die genannten Vorschläge des Europäischen Parlaments würden ohne Änderung in nationales Recht umgesetzt, wären diese Regelungen anzupassen. Nicht nur, dass der Mutterschutz generell verlängert werden müsste, für eine Anrechnung der Elternzeit auf den Mutterschaftsurlaub wäre ferner eine Anhebung des Elterngelds von derzeit mindestens 65 Prozent auf 75 Prozent der vorherigen Vergütung erforderlich. Der Mutterschaftsurlaub würde sich bei Inanspruchnahme der Elternzeit dann nicht auf 20 Wochen, sondern aufgrund der Anrechnung der Elternzeit lediglich auf 16 Wochen bei voller Bezahlung verlängern. Sollte die Mutter keine Elternzeit beantragen, so wäre der Mutterschaftsurlaub für eine Dauer von 20 Wochen bei vollem Entgelt zu gewähren. Die geplante Änderung stößt dabei - unter anderem bei dem zu den geplanten Änderungen mittlerweile angehörten Rat der Europäischen Union - vor allem wegen einer befürchteten finanziellen Mehrbelastung von Wirtschaft und öffentlichen Haushaltsplänen auf Kritik.
Zusätzlich schlägt das Europäische Parlament einen ebenfalls voll vergüteten Vaterschaftsurlaub vor. Dieser solle eine Mindestdauer von zwei Wochen ohne Unterbrechung haben und müsste nach der Entbindung innerhalb der Zeit des Mutterschaftsurlaubs genommen werden. Dieser Vaterschaftsurlaub solle die gleichberechtigte Einbindung beider Elternteile in familiäre Rechten und Pflichten fördern. Kritiker geben zu bedenken, dass hierdurch der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Frauen nicht Rechnung getragen werden könne und die Regelung so nicht mit dem Zweck der Richtlinie zu vereinbaren sei, sondern lediglich der Vereinbarung von Familie und Beruf diene. Eine entsprechende Regelung des Vaterschaftsurlaubs ist im deutschen Recht bislang nicht enthalten, jedoch haben Väter schon jetzt die Möglichkeit nach den Regelungen des BEEG Elternzeit und Elterngeld zu beantragen.
Ob und wann die Vorschläge des Europäischen Parlaments für die Mitgliedstaaten verbindlich werden könnten, ist nicht absehbar. Selbst wenn demnächst eine Entscheidung über die Änderungen erfolgen sollte, würde bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht noch einige Zeit vergehen, da den Mitgliedstaaten hierfür regelmäßig eine Frist von zwei bis drei Jahren gewährt wird.

Hotel in Österreich, Gericht in Deutschland?
Ein Urlauber aus Deutschland buchte über die Internetseite eines Hotels in Österreich mehrere Zimmer für eine Woche. Da er mit dem angebotenen Service nicht zufrieden war, reiste er ab, ohne die Rechnung zu begleichen. Der Hotelier verklagte ihn daraufhin in Österreich auf Zahlung des Rechnungspreises. Der Urlauber war jedoch der Ansicht, dass das österreichische Gericht für diese Klage nicht zuständig sei. Da sich die Richter in diesem Punkt nicht sicher waren, landete die Frage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). 
ARAG-Experten erläutern das Urteil
Der EuGH hat in seiner Entscheidung Anhaltspunkte genannt, welches Gericht zuständig ist, wenn ein Verbraucher aus einem Mitgliedstaat über das Internet mit einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, einen Vertrag zur Erbringung einer Dienstleistung schließt. Entscheidend kann die Gestaltung der Webseiten sein, über die der Kunde den Vertrag geschlossen hat. Es muss geprüft werden, ob sich diese Seiten auch an Kunden in anderen Mitgliedstaaten richten. Ist dies der Fall, dann genießt ein Kunde, sofern er den Vertrag als Verbraucher geschlossen hat, das Privileg, in seinem Heimatstaat zu klagen bzw. verklagt zu werden. Nach den Ausführungen des EuGH kann man von einer internationalen Ausrichtung ausgehen, wenn der Unternehmer seine Dienstleistungen in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten anbietet oder die angebotenen Leistungen einen internationalen Charakter haben, wie z.B. bei bestimmten touristischen Tätigkeiten. Es muss überprüft werden, ob der Internetauftritt Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung enthält. Weitere Indizien sind die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines neutralen Domainnamens wie z.B. „.com“, „.eu“ oder gar eines anderen Länder-Domainnamens wie z.B. „.at“ (für Österreich) oder „.fr“ (für Frankreich). Auch die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung (z.B. britisches Pfund) sind deutliche Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Tätigkeit (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az.: C-585/08, C-144/09).

Der Weg in die Selbstständigkeit - Was muss ich beachten?
Wer sich selbstständig machen will, kommt um einen Besuch beim Gewerbeamt nicht herum. Denn nur mit einem Gewerbeschein ist man dazu berechtigt, eine Gewerbetätigkeit auszuführen. Ansonsten drohen Bußgelder oder Steuernachzahlungen, und das trotz der in Deutschland herrschenden Gewerbefreiheit. Den Weg in die Selbstständigkeit erleichtern Ihnen die ARAG-Experten mit allem Wissenswerten zum Thema Gewerbeschein.
Must-have Gewerbeschein
Der Weg in die Selbständigkeit führt zunächst zum zuständigen Gewerbeamt - dem zuständigen Ordnungsamt oder der Gemeindeverwaltung. Dort müssen Sie das Gewerbe anmelden. Gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr - diese fällt bei den einzelnen Gemeinden unterschiedlich hoch aus und bewegt sich in einer Spanne von 15,— bis 65,— Euro - erhalten Sie den umgangssprachlich als „Gewerbeschein“ bezeichneten Gewerbeanmeldungsschein ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um einen offiziellen Nachweis, dass Sie die Ausübung eines Gewerbes gegenüber der Behörde angezeigt haben.
Wer sich die Bearbeitungsgebühr sparen will und deshalb sein Gewerbe nicht anmeldet, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Darüber hinaus kann in einem solchen Fall das Finanzamt eine Steuernachzahlung festsetzen, bei der das Einkommen rückwirkend geschätzt wird, oftmals jedoch zum Nachteil des Gewerbetreibenden.
Schneller in die Selbstständigkeit per Onlineformular
Um bei der Anmeldung unnötige Wartezeiten zu vermeiden ist es ratsam, sich schon im Vorfeld über die erforderlichen Unterlagen zu informieren. Das benötigte Formular für die Gewerbeanmeldung bekommen Sie direkt beim Gewerbeamt oder - was noch schneller und bequemer ist - direkt online als Vordruck zum Herunterladen. Informieren Sie sich hierzu auf der Internetseite ihrer Gemeinde. Beim Ausfüllen des Formulars werden von Ihnen folgende Angaben benötigt: persönliche Daten, private Adresse, Telefon- und Faxnummer, Beginn der Tätigkeit, die voraussichtliche Zahl der Mitarbeiter und die Art der Tätigkeit. Bei der Anmeldung müssen Sie sich auch ausweisen können. Bei ausländischen Staatsangehörigen muss zudem eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorgelegt werden. Die Aufenthaltsgenehmigung muss die Erlaubnis beinhalten, eine Gewerbetätigkeit aufnehmen zu dürfen.
Teilweise Genehmigung erforderlich
Prinzipiell unterliegt die Gewerbeausübung keiner vorherigen Erlaubnis durch das Gewerbeamt. Es gilt die Gewerbefreiheit. Erforderlich ist insoweit nur die Anzeige der Aufnahme eines Gewerbes. Bei bestimmten Gewerbearten, so z.B. bei Handwerkern, Maklern oder im Gast- und Beherbergungswesen, wird jedoch eine ausdrückliche Genehmigung durch das Gewerbeamt benötigt. Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, muss zudem auch ein Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden. Bei ausländischen Unternehmen muss laut ARAG-Experten zusätzlich ein Inlandsbevollmächtigter angegeben werden samt einer inländischen Anschrift.

Zu viele Hunde im Wohngebiet
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier. In geringerem Umfang, nämlich von ein bis zwei Würfen pro Jahr, züchteten sie die Tiere auch. Es waren keine speziellen baulichen Anlagen für die Hunde vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der zuständige Kreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück.
Die Klage der Hundeliebhaber blieb erfolglos. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, entschieden die Richter und fügten hinzu, dass es der allgemeinen Erfahrung entspricht, dass sich Hunde gegenseitig anbellten - auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Angesichts dessen war die Behörde berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern, so die ARAG-Experten (VG Koblenz, 1 K 944/10.KO).

Lotteriegewinn mindert Hartz IV-Anspruch
Der Hartz IV beziehende Kläger hatte in der Lotterie «Aktion Mensch» 500,— Euro gewonnen. Dieser Gewinn wurde ihm in zwei Monatsbeträgen von jeweils 250,— Euro leistungsmindernd als Einkommen angerechnet. Nachdem der Kläger ohne Erfolg Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht gegen die Anrechnung erhoben hatte, ging er in die Berufung.
Das LSG bestätigte die Entscheidung des SG und wies die Berufung zurück. Der Lotteriegewinn ist wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen zu werten. Daher verringert der Gewinn die Hilfebedürftigkeit des Klägers, erklären ARAG-Experten. Den Einwand des Klägers, er habe im Ergebnis keinen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt, weil er seit 2001 insgesamt 945,— Euro - zuletzt monatlich 15,— Euro - in sein Los investiert habe, wies das LSG im Wesentlichen zurück. Nur den letzten Monatsbetrag von 15,— Euro durfte der Kläger von seinem Gewinn abziehen (LSG NRW, L 19 AS 77/09).

Farbwahlklauseln bei Schönheitsreparaturen unwirksam
Mietvertragsklauseln, die bestimmten, dass der Mieter auch während der Mietzeit Renovierungsarbeiten in einer bestimmten Art und Weise ausführen muss (zum Beispiel Raufasertapete) oder dass er nur in konkret vorgegebenen Farben renovieren darf, sind schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unwirksam gewesen. Jetzt hat der BGH zudem klargestellt, dass Mieter über den Mietvertrag auch nicht bei ihrem Auszug auf die Farbe «Weiß» festgelegt werden dürften. Anderenfalls sind sie praktisch gezwungen, schon während der Mietzeit alles weiß zu streichen oder wegen einer anderen Farbgestaltung der Wohnung Gefahr zu laufen, beim Auszug eine noch nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen, erläutern ARAG-Experten. Die Vermieterinteressen, so der BGH, werden durch diese Entscheidung nicht ernsthaft berührt. Das Interesse des Vermieters gehe dahin, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht. Dazu müsse der Mieter aber nicht zwingend auf einen weißen Anstrich festgelegt werden, denn auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen erschwere eine Weitervermietung nicht (BGH, Az.: VIII ZR 198/10).

Nachhilfe - was ist zu beachten?
Eine Vielzahl von Schülern nimmt Nachhilfenangebote war. Gerade nach der Vergabe der Halbjahreszeugnisse, je nach Bundesland Ende Januar oder Anfang Februar, ist Nachhilfe für viele die letzte Rettung, um die Versetzung in einem halben Jahr doch noch zu schaffen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wie man die richtige Nachhilfeschule findet, wie man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann und welche Leistung die Nachhilfe zu erbringen hat. ARAG-Experten geben Nachhilfe zur Nachhilfe.
Vertragstyp
Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge) sind Dienstverträge, d.h. es wird kein konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem Nachhilfelehrer zustande kommt. Der Hintergrund ist, dass beide weder garantieren können noch rechtlich dafür einstehen wollen, dass der Schüler ein bestimmtes Verb konjugieren lernt, eine Mathematikarbeit besteht oder die Versetzung schafft. Im Vertrag verpflichten sie sich daher grundsätzlich lediglich dazu, bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln. So heißt es in den Vertragsbestimmungen einer überregionalen Kette von Nachhilfeschulen zur Leistungspflicht: „Der aktuelle Schulstoff wird behandelt, wiederholt und vertieft.“ Auf mehr hat der Schüler dann auch keinen Anspruch. Es ist auch möglich, individuell einen Vertrag abzuschließen und einen bestimmten Lernerfolg zu vereinbaren. Hierauf werden sich aus dem dargestellten Grunde vernünftigerweise aber nur die wenigsten einlassen.
Kündigung
Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des BGB, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist versteckt sich dann in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn gekündigt werden soll ist darauf zu achten, dass die Kündigung nachweisbar fristgemäß zugegangen ist. Daneben existieren noch andere Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis zu lösen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kann er allerdings außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Denkbar ist, dass die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde. Eine Kündigung ist kaum damit begründbar, dass der Schüler sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist. Der Nachhilfeinstitution müssen daher konkrete Vertragsverletzungen nachgewiesen werden können.
Ferienklausel
Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach in den Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem Fall nicht verlangt werden.
Die richtige Schule oder Lehrer
Wichtig ist, dass zwischen Schüler und Lehrer ein gutes Verhältnis besteht. In aller Regel können mit Nachhilfeschulen Probestunden vereinbart werden. Diese Angebote sind unbedingt wahrzunehmen, bevor ein langfristiger Vertrag geschlossen wird. Nur so kann der Schüler herausfinden, ob ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Verträge mit möglichst kurzer Laufzeit abgeschlossen werden sollten. Daneben ist sicherzustellen, dass der Unterricht auch tatsächlich in der vereinbarten Gruppengröße stattfindet.
Hier können weitere Informationen zum Thema gefunden werden:
• Aktion Bildungsinformation e.V. (Einrichtung ist Mitglied im Bundesverband der Verbraucherzentralen und informiert auf seiner Internetseite zu Bildungsfragen, u.a. mit Broschüre zum Thema)
• Aufsatz des Staatsinstituts für Frühpädagogik (IFP)
Informationen des bayrischen Kultusministeriums

Medizintourismus
Die Behandlung bei einem Arzt oder einer Klinik in einem anderen EU-Land dürfte ab 2013 sehr viel einfacher werden. Nach jahrelangen kontroversen Debatten hat das Europaparlament nun in Straßburg einen entsprechenden Gesetzesvorschlag verabschiedet. Darin ist verbindlich festgeschrieben, dass die Krankenkassen die Kosten der Behandlung tragen, die auch im Inland anfallen würden. Bei Krankenhausaufenthalten kann eine vorherige Genehmigung nötig werden. Falls die Kassen den Antrag ablehnen, müssen sie dies genau begründen. Doch schon jetzt reisen immer mehr Deutsche ins Ausland, um sich dort medizinisch versorgen zu lassen. Ob die Gebiss-Sanierung, Laserbehandlung der Augen oder aber eine kosmetische Operation – die medizinischen Eingriffe lassen sich oft schon zu einem Bruchteil der hiesigen Kosten vornehmen. ARAG-Experten wissen, was derzeit noch vor einer medizinischen Behandlung im Ausland zu beachten ist:
• Wer sich im Ausland behandeln lässt, muss damit rechnen, auch bei eventueller Nachbesserung auf Reise gehen zu müssen. Deutsche Ärzte werden im Regelfall die Nachbesserung nicht durchführen. Nur in einem Notfall besteht eine Behandlungspflicht. Teilweise finden sich aber bereits Angebote, die eine Nachbesserung durch einen deutschen Arzt beinhalten. Eine gründliche Recherche lohnt sich daher.
• Da sich auch bei einem gut ausgebildeten Arzt das Risiko eines Arztfehlers nicht ganz ausschließen lässt, müssen Patienten einkalkulieren, dass etwaige Haftungsansprüche gegen den Arzt in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht geltend gemacht werden müssen. Um das Prozessrisiko hierbei zu minimieren, sollte man sich vom behandelnden Arzt daher zumindest eine Garantie einräumen lassen.
• Auch sollten man sich noch vor Beginn der Behandlung einen persönlichen Eindruck vor Ort über den Service verschaffen sowie über die Ausstattung und die verwendeten Materialien in der Praxis. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, dass eine gute sprachliche Verständigung möglich ist.
• Gesetzlich Versicherte haben grundsätzlich das Recht, sich in anderen Mitgliedsstaaten der EU behandeln zu lassen. Dies hat der Europäischer Gerichtshof bereits 2003 (EuGH, Az.: C-385/99) entschieden. In einem solchen Fall hat der Versicherte dann einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Krankenversicherer nach § 13 Abs. 4 - 6 SGB V. Aber ARAG-Experten raten zur Vorsicht: Im aktuellen Urteil vom 17. Februar 2010 hat das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 1 KR 14/09 R) entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse nicht die vollen Kosten einer Behandlung im Ausland übernehmen muss, wenn diese genauso in Deutschland durchführbar und kostengünstiger wäre. In einem solchen Fall sind nur die Vergütungssätze zu erstatten, die im Inland normalerweise angefallen wären.
Für eine reibungslose Kostenerstattung empfehlen ARAG-Experten insgesamt folgendes Vorgehen:
• Noch vor der Behandlung bei der Krankenkasse über die Kostenerstattung beraten lassen! Dazu ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet. Die Kostenerstattung selbst findet sich in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt.
• Die Kostenübernahme beim Zahnersatz ist genehmigungspflichtig! Zunächst sollten der Patient sich also bei einem Arzt in Deutschland einen Heil- und Kostenplan aufstellen lassen. Diese Kosten übernimmt die Kasse. Dieser Plan sollte dann dem ausländischen Arzt vorgelegt werden und von diesem ein Heil- und Kostenplan nach deutschem Vorbild erstellt werden. Den so erstellten Heil- und Kostenplan reicht man dann bei der Krankenkasse zur Genehmigung ein.
• Nach der Behandlung sollten die Patienten sich eine detaillierte Rechnung auf Deutsch ausstellen lassen. Diese wird dann bei der Krankenkasse zur Erstattung eingereicht.

Kein Schadensersatz bei zu Unrecht erteiltem Hausverbot
Eine Familie mit fünf Kindern besuchte zusammen mit einer Freundin regelmäßig bis zu fünf Mal in der Woche ein Schwimmbad in ihrer Nähe. Im August 2005 untersagte die Betreiberin dieser Schwimmanlage allen den Zutritt zu dem Bad für die Dauer eines Jahres mit der Begründung, die Familie habe sich nicht an die Anweisungen des Personals gehalten. Dagegen klagte die Familie und erhielt insoweit auch Recht. In der Zeit zwischen dem Hausverbot und dem Urteil wich die Familie zusammen mit ihrer Freundin für die regelmäßigen wöchentlichen Schwimmbadbesuche auf eine weiter entfernte Therme aus, da diese für Kinder vergleichbar geeignete Bademöglichkeiten mit Kinderbecken aufwies. Für diese Besuche entstanden Mehrkosten. Allein für die erhöhten Fahrtkosten errechnete die Familie mindestens 750,— Euro, die sie nun von der Betreiberin des ersten Schwimmbades ersetzt bekommen wollte. Mit diesem Anliegen scheiterte die Familie jedoch vor Gericht, da für die Erstattung der Mehrkosten keine Anspruchsgrundlage besteht, erläutern ARAG-Experten (AG München, Az.: 163 C 21065/09).

Freie Farbwahl bei Fingernägeln oder Haaren
Das aufgerufene Gericht musste über die Zulässigkeit einiger Vorschriften über das Erscheinungsbild von Mitarbeitern bei Fluggastkontrollen entscheiden. So ist es wegen der Verletzungsgefahr für Passagiere zulässig zu verlangen, Fingernägel „in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen“. Auch Vorschriften über das Tragen von Unterwäsche sah das Gericht nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiterinnen an, weil sie dem Schutz der vom Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung und einem ordentlichen Erscheinungsbild dienten. So könne das Unternehmen das Tragen von BHs, Bustiers oder Unterhemden vorschreiben. Unbeanstandet ließ das Gericht auch die Vorschrift, wonach diese Unterwäsche weiß oder hautfarben ohne Muster, Beschriftungen oder Embleme zu tragen sei und dass andersfarbige Unterwäsche in keiner Form durchscheinen dürfe. Auch die Vorschrift, dass Feinstrumpfhosen sowie Socken keinerlei Muster, Nähte oder Laufmaschen aufweisen dürften, sei zulässig. Ferner billigte das LAG Anweisungen für männliche Mitarbeiter, wonach Haare grundsätzlich immer sauber, niemals ungewaschen oder fettig wirkend zu tragen seien und eine gründliche Komplettgesichtsrasur bei Dienstantritt Voraussetzung sei. Alternativ erlaubt das Unternehmen einen gepflegten Bart. Die Vorschriften sind jedoch insoweit unzulässig, als darin Mitarbeiterinnen vorgeschrieben wird, die Fingernägel nur einfarbig zu tragen oder von männlichen Mitarbeitern verlangt wird, bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben zu tragen (LAG Düsseldorf, Az.: 3 TaBV 15/10).

Größere Wohnung bei Wahrnehmung des Umgangsrechts
Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 Quadratmeter großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei. Auf Antrag des arbeitslosen Vaters hat das SG Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Zusicherung zu erteilen. Zur Begründung führt das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handelt sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei, erklären ARAG-Experten die Entscheidung des Gerichts. Dies galt umso mehr, da es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handelte, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötigt (SG Dortmund, Az.: S 22 AS 5857/10 ER).

Immer mehr Falschgeld in Umlauf
Im vergangenen Jahr brachten Geldfälscher in Deutschland deutlich mehr Blüten in Umlauf. Die Zahl der Fälschungen stieg 2010 laut Bundesbank um 14 Prozent. Insgesamt registrierte die Notenbank 52.500 Blüten in 2009, im Jahr davor waren es noch 41.000. Laut neuester Zahlen der Bundesbank liegt die Zahl der sichergestellten Blüten bei 60.000 im Jahr 2010. Die Bundesbank warnt zwar vor Panikmache, denn den Normalverbraucher träfe das Ungemach höchst selten, ARAG-Experten raten dennoch zur Vorsicht.
Die meisten Kriminellen der Branche bevorzugen 50- und 20-Euro-Noten. So versuchen die Fälscher die höchste Note nachzumachen, die im Handel noch problemlos akzeptiert wird. In Deutschland war im vergangenen Jahr fast jede zweite Blüte ein falscher Fünfziger, im gesamten Euro-Raum ist fast jeder zweite gefälschte Banknote ein 20-Euro-Schein. ARAG-Experten raten daher, die Sicherheitsmerkmale der Euro-Scheine zu prüfen, um sich von der Echtheit der Banknoten zu überzeugen. Eine Faustregel dazu lautet: Fühlen, sehen, kippen:
• Fühlen: Fühlen der erhabenen Oberfläche - besondere Drucktechniken verleihen den Banknoten ihre einzigartige Struktur. Die Abkürzung der Europäischen Zentralbank, die Wertzahlen und die Abbildungen der Fenster bzw. Tore heben sich von der Oberfläche ab.
• Sehen: Ansehen der Banknote im Gegenlicht - das Wasserzeichen, der Sicherheitsfaden und das Durchsichtsregister werden sichtbar. Alle drei Merkmale sind sowohl von der Vorder- als auch von der Rückseite echter Banknoten zu erkennen.
• Kippen: Schräg halten der Banknote - Im Hologramm erscheint auf der Vorderseite der Banknoten das Euro-Symbol und die Wertbezeichnung im Folienstreifen (bei den niedrigen Stückelungen 5, 10 und 20 Euro) bzw. das Architekturmotiv und die Wertbezeichnung im Folienelement (bei den hohen Stückelungen 50, 100, 200 und 500 Euro). Auf der Rückseite wird beim Kippen der Banknote der Glanzeffekt des aufgebrachten Perlglanzstreifens sichtbar (bei den niedrigen Stückelungen) und die Farbveränderung der optisch variablen Farbe (bei den hohen Stückelungen).

Tricks gegen Trickbetrüger
Immer wieder wird in den Medien über Fälle von Trickbetrug und den geschickten Vorgehensweisen der Betrüger berichtet. Ob vorgetäuschte Notlagen oder Taschendiebstahl auf dem Friedhof - die Täter sind oft raffinierter als der Anstand erlaubt. Wie Sie solche Fallen erkennen und der Gefahr aus dem Weg gehen, verraten Ihnen die ARAG-Experten.
Enkeltrick statt Enkelglück
Trickdiebe und -Betrüger verlassen sich auf die Hilfsbereitschaft vieler Menschen und sind in ihrer Vorgehensweise höchst raffiniert. Gerade Seniorinnen und Senioren werden immer wieder Opfer solcher Trickbetrüger, da diese ganz gezielt die Schwäche und das Vertrauen älterer Menschen ausnutzen. Der so genannte „Enkel-Trick“, bei dem der Betrüger vorgibt, ein Freund eines in finanzielle Not geratenen Enkelkindes zu sein um so das Opfer um Geld zu erleichtern, ist nur eines der Beispiele für die geschickten Taktiken dieser Kriminellen. Auch die Vortäuschung von plötzlicher Erschöpfung vor der Haustür des Opfers oder der Versuch sich als Handwerker auszugeben, gehören zum Standardrepertoire der Betrüger.
Draußen vor der Tür
Da der Erfolg der Trickbetrüger oft davon abhängt, ob sie Zugang zur Wohnung des Opfers erhalten, muss als oberste Regel gelten, keinen Fremden die Tür zu öffnen. Denn hat sich der als Polizist getarnte Betrüger erstmal Zugang zur Wohnung beschafft, kann sich die Einzelperson oft nicht mehr wehren. Um dies zu verhindern, sollten unbedingt Türspione und Türketten angebracht werden - auf beides hat der Mieter im Allgemeinen ein Recht, muss Montage und Abbau allerdings meistens selbst finanzieren. Auch hier sind wieder ältere Menschen stark gefährdet - Opfer für ihre Tricks suchen sich die Betrüger nämlich häufig dadurch, dass sie das Telefonbuch nach Menschen mit „altmodischen“ Namen durchsuchen.
Gefahr auch vor der Haustür
Weniger strategisch, dafür aber nicht weniger zielsicher gehen Trickbetrüger vor, wenn es um Taschendiebstahl geht. Zwar werden auch hier Tricks angewandt, das Opfer wird etwa absichtlich angerempelt oder nach dem Weg gefragt, um dann von einem Komplizen bestohlen zu werden. Diese Diebstähle erfordern weniger Planung als die Taten, die die Betrüger an der Wohnungstür begehen.
Anzeige trotz geringer Strafen
Trotzdieser hohen kriminellen Energie sind die Geld- oder Haftstrafen bei Trickdiebstählen relativ gering, da sie zu den Diebstählen ohne erschwerende Umstände zählen. Dies sollte Sie jedoch nicht davon abhalten, Anzeige bei der Polizei einzureichen und gegebenenfalls einen Anwalt einzuschalten. Vor allen Dingen, wenn Sie physisch oder psychisch geschädigt wurden. Denn der einzige Weg den oftmals gut organisierten Trickbetrügerbanden Einhalt zu gebieten, ist der offene Umgang mit den Straftaten. Um Trickbetrügereien zu vermeiden, können Sie sich auch auf der Internetpräsenz der deutschen Polizei, etwa unter http://www.polizei-beratung.de, informieren.

Strengere Zahlungsfristen
Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Krisen steht es schlecht um die Zahlungsmoral. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, die auf einen stetigen Kapitalfluss dringend angewiesen sind, leiden unter der schleppenden Begleichung von Rechnungen. Zu den säumigen Schuldnern zählt neben Unternehmen aus der Privatwirtschaft vor allem auch die öffentliche Hand. Dies ist indes kein nationales Problem. So warten europäische Lieferanten im Durchschnitt etwa zwei Monate auf die Begleichung der Rechnung durch die öffentliche Hand, in einzelnen Ländern beträgt die Wartezeit sogar über 130 Tage. Um ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes sicherzustellen, wurde bereits im Jahre 2000 eine Richtlinie zu Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Nun stimmte das Europäische Parlament einer Verschärfung dieser Richtlinie zu. ARAG-Experten nennen die Einzelheiten.
Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern
Rechnungen sollen regelmäßig innerhalb von 30 Tagen beglichen werden. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern soll es künftig möglich sein, die Zahlungsfristen in besonderen Fällen vertraglich auf bis zu 60 Tage zu verlängern. Eine Überschreitung dieser 60-Tage-Frist ist nur möglich, wenn dadurch kein Vertragspartner grob benachteiligt wird. Eine grobe Benachteiligung liegt z.B. im Ausschluss von Verzugszinsen für eine verspätete Zahlung.
Verträge mit der öffentlichen Hand
Bei Verträgen zwischen privaten Unternehmen und Unternehmen der öffentlichen Hand beträgt die Zahlungsfrist ebenfalls 30 Tage. Aber auch hier können laut ARAG-Experten die Vertragspartner unter Umständen eine Verlängerung auf bis zu 60 Tage ausdrücklich vereinbaren.
Verzugszinsen
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden Verzugszinsen fällig, die in der Richtlinie auf mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz festgelegt wurden, was der aktuellen deutschen Regelung entspricht. Säumige Schuldner sollen weiterhin an den Gläubiger einen pauschalen Ersatz für die Beitreibung der offenen Forderung in Höhe von 40,— Euro zahlen. Liegen die Beitreibungskosten im Einzelfall darüber, kann der Gläubiger auch diese höheren Kosten, soweit sie angemessen waren, vom Schuldner verlangen.
Umsetzung binnen zweier Jahre
Es bleibt abzuwarten, ob diese Änderungen das Zahlungsverhalten der Schuldner im europäischen Binnenmarkt verbessern wird. Der verabschiedete Entwurf muss noch vom Europarat formell bestätigt werden. Nach Inkrafttreten der Richtlinie haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Regelungen in nationales Recht umzusetzen.

Heizkostenabrechnung - So spart man Kosten
• Abrechnung genau prüfen! • Erdöl frühzeitig und in großen Mengen bestellen • Erdgas - keine Scheu vor Anbieterwechsel
Vielen Mietern flattert sie bald wieder ins Haus - die Heizkostenabrechnung. Das bedeutet nur in den seltensten Fällen etwas Gutes, denn bedingt durch den langen vergangenen Winter und den kalten Dezember werden die meisten Mieter für das Jahr 2010 mit hohen Nachzahlungen rechnen müssen. ARAG-Experten decken Sparpotenziale auf:
Kontrolle der Heizkostenabrechnung
Fachleute gehen davon aus, dass jede zweite Rechnung Fehler aufweist. Mögliche Fehlerquellen sind die falsche Berechnung des Brennstoffverbrauchs, die fehlerhafte Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Mietparteien, falsche Angaben bei der Wohnfläche oder bei den Ausgaben für Wartung und Ablesen der Heizung. ARAG-Experten raten Mietern also, jeden einzelnen Posten der Abrechnung genau zu prüfen. So muss etwa der Vermieter eine Abrechnungsfrist von zwölf Monaten einhalten, der Abrechnungszeitraum muss ein Jahr betragen, die verbrauchte Energiemenge und der bezahlte Preis müssen benannt sein, und die Daten der Lieferungen müssen in den Abrechnungszeitraum fallen. Im Zweifel sollten Betroffene den örtlichen Mieterverein kontaktieren (http://www.mieterbund.de).
Sparpotenzial Ölheizung
In der Regel lohnt es sich weit vor Einbruch des Winters den Öltank aufzufüllen. In den vergangenen Jahren ließen sich bis zu acht Cent pro Liter Heizöl sparen, wenn man statt im Dezember schon im September Erdöl bestellte. Bei einer Bestellmenge von 3000 Litern machte das Unterschiede von bis zu 240,— Euro aus. Weiteres Sparpotenzial bieten große Abnahmemengen, denn die Fixkosten bleiben für den Händler gleich. Einkaufsgemeinschaften mit Nachbarn können sich also zusätzlich lohnen.
Erdgas - keine Scheu vor Anbieterwechsel
Die alte Gleichung, nach der der Gaspreis mit Zeitverzug dem Ölpreis folgt, gilt nur noch eingeschränkt, so die ARAG Experten. Funde neuer Gasvorkommen und revolutionäre Fördertechnologien haben das Angebot stark ausgeweitet, die Anbieter können sich nun zunehmend aus unterschiedlichen Quellen versorgen. Betreiber einer Gasheizung sollten also dringend Preise vergleichen und unter Umständen den Anbieterwechsel nicht scheuen. Bestehende Verträge mit Grundversorgern sind nämlich meist monatlich kündbar, und die lückenlose Versorgung ist per Gesetz jederzeit sichergestellt.

Hochwasser - Was zahlt die Versicherung?
Das derzeitige Tauwetter bringt vielerorts die Flüsse zum Anschwellen. Sorgenvoll Blicken die Anwohner auf die Pegelstände der vielen Flüsse in deutschen Hochwassergebieten. Die Lage ist angespannt - zum Wochenanfang werden die Pegelhöchststände erwartet. Die eigentlichen Schäden werden allerdings erst dann sichtbar, wenn das Wasser wieder abgeflossen ist und die Aufräumarbeiten beginnen. Spätestens dann stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Was ist im Falle eines Hochwassers gegen Schäden versichert? Je nachdem, was konkret beschädigt wurde, werden sie über die Gebäude-, Hausrat- oder (Teil-)Kaskoversicherung erstattet. Mit der normalen Gebäude- oder Hausratversicherung sind Überschwemmungs- und Hochwasserschäden allerdings nicht versichert, warnen ARAG-Experten.
Elementarschadenversicherung
Wer sich gegen Überschwemmungsschäden versichern will, muss zusätzlich eine so genannte Elementarschadenversicherung abschließen, die auch Schäden durch von außen eindringendes Wasser ersetzt. Jedoch ist regelmäßig eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent vorgesehen. Wer eine solche Elementarschadenversicherung abschließen will, sollte darauf achten, dass auch so genannte Rückstau-Schäden explizit laut Versicherungsvertrag versichert sind. Andernfalls geht man leer aus, wenn die Kanalisation durch starke Regenfälle überlastet ist und der Keller volläuft. Viele Versicherer verlangen dann den Einbau einer Rückstauklappe.
Alte DDR-Policen sind oft ein Vorteil
In einem versicherungstechnischen Dilemma befinden sich die Einwohner im Bereich eines Hochwassergebietes. Meistens werden entsprechende Versicherungsverträge vom Versicherer ganz abgelehnt oder mit so hohen Selbstbeteiligungsklauseln versehen, dass die Hochwasseropfer in erheblichen Umfang auf ihren Schäden sitzen bleiben. Gleiches kann für denjenigen gelten, der eine neue Versicherungspolice abschließen will, aber in den letzten Jahren bereits Vorschäden wegen eines überschwemmten Kellers oder Ähnlichem geltend gemacht hat. Er kann ebenfalls Schwierigkeiten bei einem Neuabschluss einer Versicherung haben. Im Vorteil sind laut ARAG-Experten Bewohner der neuen Bundesländer, wenn sie noch eine alte in der DDR abgeschlossene Gebäude- oder Hausratversicherung haben. Denn hier sind Überschwemmungsschäden ausdrücklich mitversichert.
Schäden sofort anzeigen
Im Schadensfall ist man laut ARAG-Experten als Versicherter dazu verpflichtet, die Schäden unverzüglich dem Versicherer zu melden. Hintergrund der sofortigen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers ist, dass der Versicherer die Gelegenheit haben muss, die Ursachen, den Verlauf und das Ausmaß des Schadens selbst zu begutachten, Sachverständige einzuschalten und Zeugen zu befragen. Das wird ihm verwehrt, wenn die Schäden schon länger zurückliegen oder bereits vor der Anzeige beseitigt wurden. Kommt der Versicherte seiner Anzeigenpflicht nicht rechtzeitig nach, muss der Versicherer keinen Schadensersatz mehr leisten. So ist es jedenfalls einem Versicherten ergangen, der einen Sturmschaden erst nach zehn Monaten dem Versicherer gemeldet hatte. Das Landgericht Köln verneinte einen Leistungsanspruch aus der Gebäudeversicherung und wies die Klage des Versicherten ab (LG Köln, Az.: 20 O 1/08).

Skimming - Magnetstreiefen bieten weing Schutz
ARAG-Experten warnen erneut vor „Skimming“. Das englische Wort bedeutet so viel wie „abschöpfen“ oder „abgreifen“ und steht für eine gängige Methode des Karten- und Geheimcode-Klaus. Die Kriminellen bemächtigen sich dabei unbemerkt der Daten auf dem Magnetstreifen der Karte sowie der dazugehörigen Geheimnummer (Pin). Die Schwachstelle - der Magnetstreifen - soll nun zwar für Zahlungen und Abhebungen innerhalb Europas auf den Karten nach und nach deaktiviert werde, erklärte der Deutsche Sparkassen und Giroverband (DSGV); bis 2016 bleibt er aber voraussichtlich erhalten.
Vorsicht bleibt geboten
Besonders Geldautomaten, die frei stehen, an Flughäfen oder Bahnhöfen, können betroffen sein. Die Kriminellen sind oft organisierte, reisende Tätergruppen und haben dort leichtes Spiel. ARAG-Experten raten unbedingt zur Nutzung der Geldautomaten in den Bankfilialen.
Wer haftet?
Ist man den Dieben in die Falle gegangen, stellt sich die Haftungsfrage. Eine allgemeine rechtliche Regelung gibt es hier nicht, es hat schon Urteile zugunsten beider Seiten gegeben. Auf Kulanz dürfen Geprellte allerdings hoffen, wenn sich mehrere Kunden beschweren, die in einem kurzen Zeitraum am selben Automaten Geld abgehoben haben.
Einige Tipps der ARAG-Experten, wie man die Gefahr verringert, ein Skimming-Opfer zu werden:
• Besitzen Sie mehrere Kontokarten, nutzen Sie unterschiedliche für den Türöffner und den Geldautomaten.
• Die PIN niemals am Kartenleser des Türöffners eingeben- kein Geldinstitut verlangt das. Sofort die Polizei informieren!
• Sicherheitsabstand zum nächsten Kunden einfordern.
• Mit der Hand oder einem Gegenstand den Blick auf die Tastatur verdecken bei Eingabe der PIN.
• Niemals mehrfach die PIN eingeben. Auffälligkeiten sofort der Polizei melden.
• Die Kontobewegungen immer verfolgen und beobachten.
• Die Sperrzentrale des betreffenden Geldinstituts sofort informieren, wenn ein Verlust, Diebstahl der Karte oder der Verdacht eines erfolgreichen PIN-Klaus besteht. Anzeige bei der Polizei erstatten.

Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen
Die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ist gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung auf Antrag möglich. In der Vergangenheit wurde die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers seitens des Finanzamtes in Inlands- und EU-Fällen unterstellt, so dass allein die Zahlung dargelegt werden musste. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofes lassen jedoch befürchten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Verwandte in der Zukunft nicht mehr so einfach möglich sein wird. Die Bedürftigkeit in Auslandsfällen musste bereits in der Vergangenheit nachgewiesen werden. Dies war laut ARAG Experten gängige Praxis bei den Finanzämtern, nur der BFH sah das anders und verlangte auch bei Auslandsfällen keinen Nachweis.
Nun gibt es neuere Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH), die die vorhergehende Rechtsprechung kippen. Diese Urteile (Az.: VI R 5/09, 29/09 und 40/09) beziehen sich zwar nur auf Fälle, bei denen sich die Unterhaltsempfänger im Ausland befinden. Jedoch wird die Entscheidung nicht auf die Tatsache gestützt, dass ein Auslandsbezug vorliegt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Anforderungen auch für Fälle im Inland oder innerhalb der EU gelten können.
Dabei ist jedoch zu unterscheiden, wer der Unterhaltsempfänger ist - Ehegatte oder Verwandter, so die Arag Experten. Der BFH hat in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 (Az.: VI R 5/09) entschieden, dass beim Ehegattenunterhalt weder der Nachweis der Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit zu prüfen ist. Dies begründet er damit, dass zivilrechtlich der Ehegattenunterhalt ohne die Voraussetzung der Bedürftigkeit geschuldet wird. Beim Verwandtenunterhalt ist diese Voraussetzung jedoch notwendig, so dass eine Unterhaltspflicht nur dann besteht, wenn die Unterhaltsberechtigten bedürftig sind und keine Erwerbstätigkeit ausführen können. Der BFH hat klargestellt, dass die Bedürftigkeit sowohl von dem Unterhaltsempfänger als auch der entsprechenden Behörde im Heimatstaat nachzuweisen ist.
Seitens des Bundesfinanzministeriums gibt es noch keine Stellungnahme, wie sich die Urteile in Zukunft auswirken werden. Aus diesem Grund kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht genau gesagt werden, was und wann sich für die Steuerpflichtigen (etwas) ändern wird.

Vorsicht - Glatteisfallen bei Tauwetter
Während Verkehrsteilnehmer in den letzten Wochen bei starkem Frost, Schneefall und tiefsten Minusgraden mit Straßenglätte rechneten, sind sich die Wenigsten darüber im Klaren, dass auch beim momentan herrschenden Tauwetter mit Temperaturen knapp über null Grad Glatteisfallen auf den Straßen lauern. Daher raten ARAG-Experten jetzt ganz besonders zur umsichtigen Fahrweise.
Tauen und Frieren
Insbesondere auf Brücken gefriert Sprühregen und Nebel viel früher, als auf normalen Straßen, weil sie der Kälteeinwirkung auch von unten ausgesetzt sind. Mit Glätte bei Plusgraden muss auch an Waldrändern, in der Nähe von Gewässern oder in feuchten Niederungen gerechnet werden. Zur Vorsicht raten die ARAG-Experten ebenso bei Straßenabschnitten, die lange der Mittagssonne ausgesetzt sind und dann wieder im Schatten liegen, weil sich dort durch abwechselndes Tauen und Frieren die Fahrbahnbeschaffenheit permanent ändert.
Vorsicht auch auf Bürgersteigen
Erhöhte Vorsicht gilt selbstverständlich auch auf Bürgersteigen, denn auch hier kann überfrierendes Tauwasser zu tückischen Glatteisfallen werden. Zwar haben zunächst die Kommunen die Pflicht öffentliche Gehwege von gefährlichem Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer wiederum können die Verkehrssicherungspflicht auf ihre Mieter abwälzen. Dies geschieht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder durch die Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist. Meist sind also die Mieter für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich und können ggf. in Haftung genommen werden.
Salz oder Granulat?
Auf dem Markt sind unterschiedliche Streumittel erhältlich - Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten. Viele Kommunen verbieten allerdings durch Satzungen den privaten Gebrauch von Salz oder schränken ihn ein. Hintergrund ist, dass der übermäßige Gebrauch von Salz das Grundwasser verschmutzt und Tieren und Pflanzen schadet. Kommt es aber zu einem Schaden, der durch Streuen mit Salz verhindert worden wäre, kann unter Umständen eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht vorliegen, die wiederum zu einem Schadensersatzanspruch führt. So entschied es das Amtsgericht München (Az.: 261 C 11411/98), in einem solchen Fall wäre unter Umständen die Kommune in Regress zu nehmen. Viele Kommunen gestalten die Satzung daher differenziert und erlauben den Einsatz von Salz bei extremer Eisglätte.
Umfang wird durch Verkehrsanschauung bestimmt
Der Verkehrssicherungspflichtige muss dafür sorgen, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr verstanden. Wenn außerhalb dieser Zeit Gäste oder Kunden erwartet werden, erweitert sich Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Am Wochenende setzt die Verkehrsicherungspflicht regelmäßig nicht vor 9.00 Uhr ein. Bei starkem und wiederkehrenden Blitzeis muss auch mehrmals am Tag gestreut werden. Allerdings muss sich niemand in den Eisregen oder Schnee stellen, da das Streuen bei anhaltendem Niederschlag meist sinnlos ist. Die Räum- und Streupflicht gilt haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, das darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit nicht automatisch von der Verkehrssicherungspflicht.

Bald dürfen Flüssigkeiten wieder mit an Bord
Viele Arbeitnehmer haben noch ein paar Tage Resturlaub aus dem vergangenen Jahr übrig. In der Regel muss dieser bis spätestens Ende März genommen werden, um nicht zu verfallen. Dank vieler preiswerter Last-Minute-Angebote und drohender Preiserhöhungen im Laufe des Jahres wird der Jahresbeginn für viele Arbeitnehmer zur Reisezeit. Seit 2006 spielt sich allerdings an Flughäfen europaweit dieselbe Szene ab: Passagiere verpacken den Inhalt ihres Handgepäcks in Gefrierbeutel, werfen nicht selten volle Parfum- und Wasserflasche in riesige Müllltonnen und halten die Sicherheitskontrolle durch hektisches Umtüten auf. Doch damit soll spätestens April 2013 Schluss sein. Die ARAG-Experten über Vor- und Nachteile eines gekippten Verbots.
Was bisher geschah
Seitdem die englische Polizei im November 2006 einen Anschlag auf ein US-amerikanisches Flugzeug verhindern konnte, gilt für Flugreisen das Flüssigkeitsverbot. Terroristen waren nämlich auf die Idee gekommen, Flüssigsprengstoff mit an Bord zu schmuggeln. Die EU zog ihre Schlüsse und führte eine Sicherheitsvorschrift ein, nach der Passagiere nur jeweils 100 ml Flüssigkeit je Behälter im Handgepäck mitführen dürfen. Bisher konnte nur so die Gefahr eines Anschlags durch Flüssigsprengstoff eingedämmt werden.
Neue Techniken machen das Verbot überflüssig
Doch nun soll das Verbot aufgehoben werden. Bis April 2013 sollen in der ganzen EU wieder Flüssigkeiten in unbegrenzten Mengen mit an Bord gebracht werden dürfen. Laut der Internationalen Zivilluftfracht Organisation (ICAO) macht dies die Weiterentwicklung der Technik möglich. So sollen bis April 2013 an allen Flughäfen der EU Sicherheitsanlagen installiert werden, die ohne Schwierigkeiten zwischen Sprengstoff und Zahnpasta unterscheiden können. Flüssigkeiten dürften also wieder in größeren Mengen mit ins Handgepäck. Für die Passagiere ist dies sicherlich eine Erleichterung, ist doch das Mitschleppen von allerlei Miniaturausgaben der Originalprodukte eine lästige Angelegenheit.
Flüssige Gefahr?
Doch an anderer Stelle tritt Besorgnis auf. So haben zum Beispiel die USA Bedenken gegen eine Lockerung des Verbots geäußert; die Gefahr von Terroranschlägen würde damit erhöht. Aus einem anderen Grund warnt der Flughafenverband ADV vor dem Nahziel der EU: die verpflichtende Installation von neuen Techniken schlage sich vor allen Dingen in den Flugpreisen nieder und schädige damit im Nachhinein den Passagieren.
Noch ist Ruhe im Handgepäck
Obwohl die von der EU gesetzte Frist zur Installation der neuen Geräte mit Frühjahr 2013 relativ knapp gesetzt ist, kann man davon ausgehen, dass die Einschränkungen hinsichtlich der Flüssigkeiten im Handgepäck ab dem genannten Datum enden. Ursprünglich sollte das Flüssigkeiten-Verbot für Handgepäck schon im April 2010 enden. Die Übergangsfrist bis 2013 ist nötig, damit auf allen EU-Flughäfen Geräte für die Kontrolle installiert werden können, teilte die Kommission mit. Bis dahin müssten die Airports in der EU über Kontrollgeräte (Scanner) verfügen, die zuverlässig zwischen Flüssigsprengstoff und harmlosen Substanzen wie Zahnpasta unterscheiden könnten. Ob das von Vor- oder Nachteil für die Passagiere ist, die ARAG-Experten raten zu umsichtigem Verhalten an Flughäfen und der ständigen Beobachtung des eigenen Gepäcks.

Reparaturen richtig abgesetzt
Seit Anfang 2009 können Handwerkerkosten bis zu 1.200,— Euro von der Steuer abgesetzt werden. Damit versucht der Staat der grassierenden Schwarzarbeit entgegenzuwirken. Wie Sie welche Leistungen von der Steuer absetzen können, erklären Ihnen die ARAG-Experten.
Reparaturarbeiten ja, Neuerstellung nein
Wer Haus- oder Wohnungsbesitzer ist, der sieht sich gelegentlich nötigen Reparaturarbeiten gegenüber. Seit 2009 sind diese immerhin bis zu 1.200,— Euro von der Steuer absetzbar, allerdings nur, wenn es sich dabei tatsächlich um Reparaturen handelt. Diese umfassen laut den Regelungen zum Steuererlass eine ganze Palette von handwerklichen Leistungen - von A wie Abfallmanagement bis Z wie Zubereitung von Mahlzeiten. So weit das Feld jedoch gefasst ist, miteingeschlossen in diese Aufzählung sind lediglich Arbeiten, die der Instandhaltung, nicht der Erstellung von Neuem dienen. So kann zum Beispiel eine Teppichbodenverlegung von der Steuer abgesetzt werden, die Neu - Errichtung eines Zauns jedoch nicht. Wichtig ist hier auch der Zweck der zu reparierenden Immobilie. Wird diese zu Wohnzwecken genutzt greift die Regelung, ansonsten kann steuerlich nichts geltend gemacht werden.
Aus zwei und zwei mach eins
Besondere Umstände gelten auch, wenn ein Ehepaar mit zwei getrennten Wohnsitzen bei Reparaturen beide Handerwerkerrechnungen von der Steuer absetzen möchte. Das dies nicht dem Gesetz entspricht entschied Ende Juli 2010 das BFH (VI R 60/09). Auch bei unterschiedlichen Wohnungen kann die Steuerermäßigung aufgrund von Handwerksarbeiten höchstens 1.200,— Euro betragen, denn die Steuerermäßigung kann nur einmal bis zur Höchstgrenze in Anspruch genommen werden. Wer in solch einem Fall nicht so schnell klein beigeben möchte, hat immer noch die Möglichkeit Arbeiten auf mehrere Jahre zu verteilen.
Viele Leistungen, viele Details
Wer sich nicht sicher ist ob die getätigten Handwerksarbeiten auch wirklich von der Steuer absetzbar sind, findet unter dem Steuererlass §35a EStG vom 16.2.2010 eine ausführliche Auflistung aller dieser Leistungen. Hier wird auch dem Laien ersichtlich dargestellt ob „Geld vom Staat“ zu erwarten ist oder nicht. Die ARAG-Experten raten jedoch in jedem Falle dazu, detaillierte Rechnungen aufzubewahren, da diese dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind. Mit einer einfachen Quittung ist es nämlich nicht immer getan.

Wegeunfall - versichert nur mit richtigem Ziel
Wer Angehörige pflegt tut dies oftmals ehrenamtlich und gilt damit als nicht-erwerbsmäßig. Doch auch das Ehrenamt schützt nicht vor Unfällen, so dass solche Pfleger und Pflegerinnen auf die gesetzliche Unfallversicherung angewiesen sind. Kommt es zu einem so genannten Wegeunfall - ein Unfall zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit - kann so der Schaden von der Versicherung übernommen werden. Die ARAG-Experten über ein aktuelles Urteil.
Nur Unfall oder auch Wegeunfall?
Entscheidet sich ein Angehöriger zur nicht erwerbstätigen Pflege seiner Verwandten, wird er meist automatisch gesetzlich versichert, und zwar durch die Unfallversicherung. Diese greift auch ein falls es zu einem Wegeunfall kommt. Einem Unfall also, der sich zwischen Wohnort der pflegenden Person und Ort an dem gepflegt wird ereignet. Im Fall einer Frau, die ihre pflegebedürftigen Eltern in den Urlaub begleitet hatte und auf dem Rückweg am Flughafen stürzte, lehnte die Berufsgenossenschaft es allerdings ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen.
Mit dem richtigen Motiv auf dem richtigen Weg
Die Frau ging damit vor Gericht und konnte den Prozess für sich entscheiden (Az. L 4 U 57/09). Dabei berief sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vor allen Dingen auf zwei Umstände: zum einen bestand das Motiv der Frau ihre Eltern zu begleiten ganz überwiegend darin, diese zu pflegen. Sie gehörte damit also zum versicherten Personenkreis. Zum anderen war das Ziel ihres Weges entscheidend. Die Frau befand sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Der Beinbruch konnte also als versicherter Wegeunfall gewertet werden.
Fristgerecht gegen langfristige Kosten
Da es bislang aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung diesem Thema gibt, kann gegen solch ein Urteil allerdings noch Revision zugelassen werden. In jedem Fall aber raten die ARAG-Experten dazu, einen möglichen Wegeunfall innerhalb der nächsten drei Tage nach Ereignung des Vorfalls bei der Berufsgenossenschaft anzugeben. Auch wenn Sie in den ersten Tagen nach dem Unfall zunächst keine Schmerzen oder Einschränkungen bemerken, sollte der Wegeunfall trotzdem gemeldet werden. Langfristige Schäden können nämlich nie völlig ausgeschlossen werden.

Schlaglöcher - Nach dem Frost kommt der Frust
Das Tauwetter bringt sie an den Tag - Straßenschäden und Schlaglöcher. Gerade letztere waren noch nie so häufig und so tief auf Deutschlands Straßen. So manchen Autofahrer hat es schon erwischt; die Schäden am Fahrzeug reichen vom Plattfuß bis zum Achsenbruch. ARAG-Experten klären, wer für die entstandenen Schäden aufkommen muss.
• Sind Hauptstraßen betroffen, liegt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel bei den Gemeinden. Auf Gefahren muss eindeutig hingewiesen und diese so schnell wie möglich beseitigt werden. Passiert dies nicht oder nicht ausreichend, bestehen durchaus Chancen, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen (OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 185/09; OLG Celle, Az.: 8 U 199/06).
• Oft trifft den Fahrer allerdings eine Mitschuld, wenn er mit unangepasster Geschwindigkeit unterwegs war. Dies kann auch der Fall sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wurde.
• Auf Nebenstraßen muss mit Schlaglöchern und anderen Straßenschäden gerechnet werden. Hier haften die Gemeinden in aller Regel nicht. Die Anforderungen an den Straßenzustand werden gegenüber verkehrswichtigen Straßen reduziert.
• Auf den Bundesautobahnen hingegen muss niemand mit Schlaglöchern rechnen. Wird dort nicht vor Straßenschäden gewarnt, kann der Fahrzeughalter entstandene Schäden vom jeweiligen Bundesland einfordern (LG Halle, Az.: 7 O 470/97; OLG Koblenz, Az.: 12 U 1255/07).
• Betreiber von Privatparkplätzen, z.B. bei einem Einkaufszentrum tragen dafür Sorge, dass keine Gefahren vorhanden sind. Geschieht dies nicht, sind die Betreiber haftungspflichtig.

Die Anfänge des Fahrens
Nach einer fünfjährigen Modellphase wurde das Begleitete Fahren mit 17 (BF17) zum Jahresbeginn dauerhaft eingeführt. Fahranfänger sehen sich nun also schon ein Jahr früher als bisher vor eine Vielzahl von Fragen gestellt, wenn es um die Auswahl der Fahrschule, dadurch entstehende Kosten, Fahrprüfungen und auch erste Fahrversuche geht. Die ARAG-Experten haben die wichtigsten Informationen für Fahranfänger zusammengestellt.
Mit 17 nur in Begleitung ans Steuer
Seit Jahresbeginn ist bundesweit eine echte Neuerung in Kraft getreten: Jugendliche dürfen schon mit 17 Jahren den Führerschein der Klasse B machen. Dazu muss allerdings der Erziehungsberechtigte seine Zustimmung geben. Außerdem muss sich mindestens eine Begleitperson dazu bereit erklären, den minderjährigen Fahranfänger auf seinen Fahrten zu begleiten. Diese Person muss mindestens 30 Jahre alt sein, höchstens drei Punkte im Verkehrszentralregister haben und seit zumindest fünf Jahren ununterbrochen den Führerschein der Klasse B (oder Klasse drei) besitzen. Auch beim „Begleitenden Fahrens ab 17“ besteht eine Probezeit von zwei Jahren und falls der zu begleitende Fahrer ohne Begleitung erwischt wird, kann die Fahrerlaubnis widerrufen werden. Losfahren kann der Fahranfänger übrigens tatsächlich frühestens am Tag des 17.Geburtstags, auch wenn die Prüfung schon früher erfolgreich abgelegt wurde.
Richtige Schule, richtiger Erfolg
Jeder Fahranfang ist schwer und beginnt zunächst mit der Auswahl einer geeigneten Fahrschule. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass sich der angehende Fahrschüler in der Fahrschule wohlfühlt. Dazu bieten viele Fahrschulen „Schnuppertermine“ an, denn nicht nur in der praktischen Ausbildung hängt viel davon ab, ob sich Schüler und Lehrer gut verstehen. Vorsichtig sollten Sie allerdings dann sein, wenn die Schule Dumpingpreise anbietet oder Ihnen keinen transparenten Informationen zur Ausbildung zur Verfügung stellen kann.
Kostspielige Fahrt ins Glück
Die Kosten für einen Führerschein hängen maßgeblich davon ab, wieviele Fahrstunden absolviert werden. Es gibt zwar eine Grundmenge an Fahrstunden und so genannten Ausbildungsfahrten (etwa die Nachtfahrten), benötigt der Schüler aber zusätzliche Fahrstunden, schlägt sich dies in der Gesamtrechnung nieder. Weitere Kosten entstehen durch die Gebühren für sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung und durch Grundgebühren. Grob geschätzt muss demnach mit 1.500,— bis 1.800,— Euro für einen Führerschein gerechnet werden. Sollte eine oder beide der Prüfungen nicht bestanden werden, dürfen je nach Klasse allerdings bei weiterer Fahrausbildung meist nicht erneut die Grundgebühren in Rechnung gestellt werden, wie 2009 beschlossen wurde.
Vorsicht, Null-Promille-Grenze
Alkohol ist zwar nie eine gute Idee wenn es ums Autofahren geht, für Fahranfänger aber besonders gefährlich: nicht nur haben diese generell ein höheres Risiko im Straßenverkehr einen Unfall zu verursachen, es gilt auch die Null-Promille-Grenze. Das heißt, dass alle Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren nur dann die Erlaubnis haben zu Auto zu fahren, wenn sie Null Promille Alkohol im Blut nachweisen können. Andernfalls drohen Bußgelder, Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit und Punkte in Flensburg.

Skifahren mit Sicherheit
Skifahren ist cool, macht Spaß und liegt voll im Trend! Die Stars des FIS World Cup faszinieren ein Millionenpublikum. Unvorstellbar, dass Maria Riesch oder Felix Neureuther ohne Sturzhelm an den Start gingen. Die meisten Hobby-Abfahrer und ungeübten Skitouristen sind da weit weniger vorsichtig. ARAG-Experten geben wichtige Sicherheitshinweise, damit der Skiurlaub nicht im Krankenhaus endet.
Helme können Leben retten
Das wird kein Sicherheitsexperte bestreiten! Unabhängig von der aktuell intensiv geführten Diskussion über eine generelle Helmpflicht raten ARAG-Experten, die seit vielen Jahren eng mit dem Deutschen Skiverband (DSV) und der Arbeitsgemeinschaft Sicherheit im Sport (ASiS) kooperieren, zum Tragen von Helmen auf der Piste. Nicht nur für Kinder und Jugendliche, für die in Italien schon seit 2005 eine Helmpflicht beim Skifahren besteht, sondern für alle Skifahrer sollte der Helm ein selbstverständlicher Teil der Ausrüstung sein. Denn obwohl die Zahl der Skiunfälle vor allem durch die technisch verbesserte Ausrüstung, z.B. Carvingski, Skibindungen und persönliche Schutzausrüstung (PSA), seit den 90er Jahren stetig zurück geht, kann das Helmtragen helfen, die Schwere und Zahl der auftretenden Kopfverletzungen zu reduzieren.
Rückenprotektoren
Neben Kopfverletzungen können auch Verletzungen der Wirbelsäule langfristige Gesundheitseinschränkungen zur Folge haben. Einen guten Schutz bieten in solchen Fällen Rückenprotektoren, die immer mehr Skifahrer und Snowboarder unter dem Anorak tragen. Die Protektoren schützen sowohl vor schweren Rückenverletzungen als auch vor Rippenbrüchen.
Vorbeugen ist besser
Skifahren verlangt einige Fähigkeiten, die im Alltag nur unzulänglich trainiert werden. Daher raten ARAG-Experten allen Skiurlaubern, sich das ganze Jahr über mit Sportarten wie z.B. Jogging, Fahrradfahren, Schwimmen oder Inline-Skating fit zu halten. Spätestens einige Wochen vor der Skisaison sollten mit spezieller Skigymnastik bestimmte Muskulaturgruppen wie Gesäß-, Oberschenkel-, Waden- und Hüftmuskulatur ganz gezielt auf die ungewohnte Belastung bei der Abfahrt vorbereitet werden. Vor Ort sollten Winterurlauber sich nicht gleich am ersten Tag auspowern; zwei kürzere Streckeneinheiten über den Tag verteilt sind besser, als den ganzen Tag durchzufahren. Nach spätestens drei Tagen sollten Skiurlauber einen Ruhetag einlegen, da muskuläre Übermüdung zu Koordinationsproblemen führen und dadurch Unfälle verursachen kann.
Ausrüstung checken
ARAG-Experten raten auch die Ausrüstung vor dem Skiurlaub einem Fitnesstest zu unterziehen. Die Bindungseinstellung der Skier sollte jährlich vom Fachmann überprüft werden. Auch sollten Belag und die Stahlkantenschärfe untersucht und wenn nötig in Stand gesetzt werden. Die Sohle der Skischuhe darf nicht abgelaufen oder verschlissen sein, und bei Kindern muss zudem die Größe des Schuhs kontrolliert werden. Auch dem Skistock gebührt eine gewisse Aufmerksamkeit: Überprüft werden sollte, ob Stockspitze, Griffe und Schlaufen in Ordnung sind. Zu einer angemessenen Skikleidung gehören Mütze, Helm, Handschuhe, Sonnencreme sowie die wind- und wasserfeste Oberbekleidung. Weitere Hinweise zur Sicherheit auf der Piste findet man in zwei Broschüren, die unter www.arag-sport.de kostenlos angefordert werden können.
Sicher mit Durchblick
Der richtige Durchblick - also gutes Sehen - ist eine wesentliche Voraussetzung für eine sichere und erfolgreiche Abfahrt, denn laut Auswertungsstelle für Skiunfälle der ARAG Sportversicherung gehen ca. 80 Prozent aller Unfälle ohne Fremdverschulden auf das Konto von Seh- und Wahrnehmungsfehlern. Daher raten ARAG-Experten fehlsichtigen Skifahrern, immer eine Sehhilfe einzusetzen. Kontaktlinsen kombiniert mit einer Skibrille sind beispielsweise ein optimaler Schutz vor möglichen Gefahren auf der Piste. Übrigens: Auch für Normalsichtige sollte die Skibrille zum obligatorischen Outfit gehören. Mit ihren bruchsicheren Scheiben schützt sie vor Fahrtwind, UV-Strahlen und gefährlichen Blendungen. Mehr Informationen zum Thema gutes Sehen im Sport findet sich unter http://www.sehenimsport.de.
Pistenrowdys müssen haften
Wer sich auf Skipisten rüpelhaft verhält muss für die Folgen geradestehen. Das entschied das Landgericht Coburg im Streitfall zwischen einer Skiläuferin und einem Snowboarder (LG Coburg, Az.: 14 O 462/06). Bei einem Zusammenstoß der beiden stürzte die Frau und brach sich dabei ein Bein, Rippen und ein Handgelenk. Während der Snowboarder jegliche Schuld von sich wies, hielt die Skifahrerin diesen für den alleinigen Unfallverursacher und forderte von ihm 10.000,— Euro Schmerzensgeld. Das Gericht entsprach dem Antrag teilweise und verurteilte den Snowboardfahrer zur Zahlung von 4.800,— Euro. Die Richter beriefen sich auf die Regeln des Internationalen Ski-Verbandes (FIS), die u.a. das Gebot des kontrollierten Fahrens zugrunde legen. Da auch für die Frau nicht festgestellt werden konnte, dass sie sich an diese Vorgaben gehalten hat, wurde ihr eine Mitschuld angelastet, erläutern die ARAG-Experten und verweisen nochmals auf die FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder: http://www.ski-online.de/2140-Fis-regeln.htm.
Gut versichert in den Wintersport
Gemeinsam mit der ARAG bietet der DSV seinen Mitgliedern Versicherungspakete, die genau auf die Bedürfnisse von Skifahrern abgestimmt sind. Diese beinhalten sowohl eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, als auch Rechtschutz und Versicherungsschutz bei Skibruch/Skidiebstahl. Informationen finden sich unter http://www.arag-sport.de/de/ski/content.shtml.

Nur „Last Minute“ oder wirklich ein Schnäppchen?
Auch in diesem Jahr werden wieder viele Mitmenschen dem Festtagstrubel zu entfliehen versuchen. Diese Weihnachtmuffel versucht die Tourismusbranche nun vermehrt mit Last Minute Reisen zu ködern. Urlauber hoffen hier, Schnäppchen machen zu können, denn gemeinhin geht man davon aus, dass Reisen „in allerletzter Sekunde“ günstiger sind als langfristig im Voraus gebuchte. Doch nicht hinter jedem Last Minute Angebot steckt auch ein wirklicher Preisvorteil. ARAG-Experten berichten über Tücken des „schnellen Glücks“.
Kurzfristig günstig
Last Minute Angebote zeichnen sich vor allen Dingen durch zwei Merkmale aus: die Reise kann erstens erst unmittelbar vor Reisebeginn gebucht werden, nämlich 2 Wochen im Voraus, und ist dadurch zweitens günstiger als ein vergleichbares Angebot. Reisewillige auf der ganzen Welt spekulieren auf diesen Preisnachlass und schlagen, wenn sich die Gelegenheit bietet, oft unbedacht zu. Dabei gilt gerade bei Last Minute Angeboten, dass ein Preisvergleich viel Geld sparen kann.
Etikettenschwindel auf die Schnelle
In den letzten Jahren hat sich nämlich gezeigt, dass Reiseanbieter verstärkt dazu übergegangen sind, gängige Katalogangebote als Last Minute Schnäppchen zu verkaufen. Am ursprünglichen Preis der Reise ändert sich nichts, lediglich die Frist bis zum Antritt der Reise verkürzt sich drastisch. Die Verbraucherzentrale NRW rät deswegen eindringlich zur Prüfung eines Last Minutes Angebot. Ein Vergleich zum Originalpreis der Reise gibt Auskunft darüber, ob das Schnäppchen auch wirklich ein solches ist. Generell dürfen als „Last Minute“ nur die Angebote bezeichnet werden, die nicht länger als 14 Tage vor Reisebeginn gebucht werden können und günstiger sind als das reguläre Angebot. Alles andere ist Etikettenschwindel.
Erst prüfen, dann buchen
Zudem sollten Reisende auch auf die Versicherung gegen Veranstalterpleiten achten, die auch bei Last Minute Reisen durch den so genannten Sicherungsschein nachgewiesen werden. Erst wenn dieser ausgehändigt wird, kann gefahrlos bezahlt werden. Auch die Bitte um eine ausführliche Angebotsbeschreibung kann vor Reue schützen - so kann am Urlaubsort viel besser beurteilt werden, ob alle versprochenen Leistungen auch erbracht werden. Damit man der Last Minute Falle entgeht, raten ARAG-Experten zur eingehenden Untersuchung des Reiseangebots.

Kreditkartenzahlung im Internet
Übervolle Geschäfte, gereizte Verkäufer und Warteschlangen an den Kassen - bei der Aussicht bestellen immer mehr Menschen Weihnachtsgeschenke für die Lieben besser gleich bequem im Internet. Da stellt sich für den Verbraucher jedoch häufig die Frage, welche Art der Bezahlung die beste und vor allem sicherste ist. ARAG-Experten geben Antworten zum Bezahlen im Internet mit der Kreditkarte:
Was ist sucher?
Grundsätzlich gibt es viele Möglichkeiten im Intermet zu zahlen. So gibt es sichere Wege, wie den Kauf auf Rechnung und Wege, die mehr auf Vertrauensbasis funktionieren, wie die Vorauszahlung, die Nachnahme oder aber die beliebteste Form, die Bezahlung per Kreditkarte.
Sicherheitscode
Eine Möglichkeit stellt die Zahlung per Kreditkarte dar, die seit einiger Zeit durch einen so genannten Sicherheitscode ergänzt wird. Der Sicherheitscode befindet sich auf der Vorder- bzw. Rückseite der Kreditkarte und ist eine drei- oder vierstellige Zahl (bei den meisten Onlineshops wird angezeigt, wo sich der Code auf der Kreditkarte befindet). Er dient zur Feststellung, ob die Kreditkartennummer tatsächlich existiert und ob der Besteller auch der Kreditkarteninhaber ist. Wählt man die Zahlungsweise mit der Kreditkarte, so muss neben Name, Vorname, Kreditkartennummer und Ablaufdatum auch der Sicherheitscode genannt werden, anhand dessen über einen Zentralrechner die Kreditkartennummer mit dem Code abgeglichen wird. Die Transaktion wird nur dann durchgeführt, wenn beide zusammenpassen.
SSL-Verfahren
Für welche Zahlungsart man sich auch entscheidet, man sollte bei allen Interneteinkäufen darauf achten, dass zum einen die Daten des Unternehmens umfassend ersichtlich sind und die Eingabe der persönlichen Daten sowie der Kreditkartendaten über eine verschlüsselte Verbindung, so genannte SSL-Verfahren, erfolgt. Diese ist laut ARAG-Experten anhand der Internetadresse oben (https://“ statt „http://) und bei den meisten Browsern am Schloss-Symbol unten rechts auf der Internetseite nachzuvollziehen.
Online bezahlen - Bezahlsysteme im Internet
Übervolle Geschäfte, gereizte Verkäufer und Warteschlangen an den Kassen - bei der Aussicht bestellen immer mehr Menschen Weihnachtsgeschenke für die Lieben besser gleich bequem im Internet. Da stellt sich für den Verbraucher jedoch häufig die Frage, welche Art der Bezahlung die beste und vor allem sicherste ist. Die ARAG-Experten stellen die gängigsten Bezahlplattformen im Internet vor und klären deren Verlässlichkeit.
Was ist sicher?
Grundsätzlich gibt es viele Möglichkeiten im Intermet zu zahlen. So gibt es sichere Wege, wie den Kauf auf Rechnung und Wege, die mehr auf Vertrauensbasis funktionieren, wie die Vorauszahlung, die Nachnahme sowie die Kreditkartenzahlung. Um die Online-Zahlung zu erleichtern und sicherer zu machen, wurden neue Zahlsysteme entwickelt. Obwohl Stiftung Warentest die sechs großen Online- Zahlungssysteme in Deutschland nach ausführlichen Tests für sicher erklärt hat, bleiben vielen Verbrauchern immer noch Zweifel an der Verlässlichkeit der einzelnen Systeme.
Online- Zahlungssysteme
Tatsächlich kommt es in seltenen Fällen zu Unregelmäßigkeiten in den Abbuchungen und Transaktionen. Zum Glück für den Nutzer gibt es mittlerweile eine Vielzahl an solchen Zahlungssystemen, die je nach Funktionsart unterschiedliche Interessen bedienen. Sehr verbreitet ist PayPal, eine Tochtergesellschaft des Unternehmens eBay. Hier muss sich ein Käufer zunächst beim System anmelden, um dann dort Kreditkarten- oder Kontoinformationen zu hinterlegen. Bezahlt wird dann „per Mail“: Der Käufer loggt sich bei PayPal ein, gibt Email-Adresse des Empfängers und Höhe des Kaufpreises an, und das Geld wird so schnell wie eine Email verschickt. Da das Online-Bezahlsystem weltweit das größte ist, ist das Risiko für den Verbraucher relativ gering, der Nuter zahlt allerdings eine Prosivion an PayPal. Ähnlich funktioniert auch das System clickandbuy, welches insbesondere bei Musikdownloads eingesetzt wird. Beide Systeme haben den Vorteil, dass die Bankdaten nicht preisgegeben werden müssen.
Telefonische Freischaltung
Andere Anbieter arbeiten mit einer telefonischen Freischaltung, wie etwa Giropay. Dies ist ein Verfahren einiger deutscher Banken, bei dem es sich um eine vereinfachte Form des Internetbankings handelt. Wer angemeldet ist, der wird mit Eingabe der eigenen Bankleitzahl von der Homepage des Verkäufers direkt ins eigene Internetbanking-Programm geleitet, wo er einen bereits ausgefüllten Überweisungsträger findet. Dieser muss nur noch abgeschickt werden. Hier wird zur Authentifizierung das PIN-TAN-Verfahren verwendet. Ein sicherer und praktischer Service, der zudem häufig kostenlos ist. Der Nachteil: Nach erfolgter Transaktion besteht keine Widerrufsmöglichkeit.
Weitere Möglichkeiten
Anders wird das Verfahren bei dem Treuhandservice iclear gehandhabt: hier leitet der Käufer das Geld zunächst an den Service weiter, der die Summe dann dem eigentlichen Verkäufer zukommen lässt. Das bedeutet geringes Risiko, allerdings ist das System bisher noch nicht in jedem Shop verfügbar. Eine weitere Methode bietet die Paysafecard an. Ähnlich wie mit einer Prepaid-Karte kann damit im Internet eingekauft werden. Der Nutzer muss die Karte lediglich mit einem Guthaben aufladen und bei Transaktionen den Code der Karte eingeben. Zwar ist diese Bezahlungsmöglichkeit anonym und für Käufer kostenlos, geht aber die Karte verloren, ist auch das gesamte Guthaben weg. Desweiteren bietet web.cent ein Zahlsystem, das einer Mischung aus Bonus- und Prepaidprogramm darstellt. Hier zahlt man mit virtueller Währung recht problemlos, ermächtigt aber auch zur Erstellung eines Käuferprofils durch web.de. Ein andere Alternative bietet die wirecard. Hier muss zunächst ein Guthabenkonto aufgeladen werden. Im Anschluss erhält man eine Kreditkarte, mit der man zahlen kann. Da man hiermit jedoch nur Online-Rechnungen begleichen kann, ist dieses System für den Offline-Einsatz nicht geeignet. Ferner können Online-Rechnungen auch über die Geldkarte beglichen werden. Hierfür werde Kartenleser der Klasse 3 oder Smartcard-Reader, die zwischen 20,— bis 70,— Euro kosten, benötigt. Dieses System bietet den Vorteil, dass der Bezahlvorgang über ein automatisch erscheinendes Browserfenster möglich ist. Problematisch ist, dass jedermann die Karte nutzen kann, jedoch können nicht mehr als 200,— Euro auf die Karte geladen werden.
Was man bei Online-Bezahlsystemen beachten sollte
Egal für welches System man sich letztendlich entscheidet, an einige kleine Sicherheits-Regeln sollte man sich in jedem Fall halten. Zum Beispiel empfiehlt es sich, die AGB sowie das Impressum des Anbieters zu lesen, damit festgestellt werden kann, ob es sich zum einen seriösen Händler handelt. Auch die Möglichkeit Waren nicht nur online, sondern auch über Fax oder telefonisch bestellen zu können gibt Aufschluss über die Vertrauenswürdigkeit des Online-Shops. Ganz besonders wichtig ist es, immer ein aktuelles Anti-Viren Programm zu verwenden, denn so können Spionagesoftware und Co nicht auf ihren PC gelangen. Es sollte immer darauf geachtet werden, dass zu dem Zeitpunkt, in dem vertrauliche Daten im Internet eingegeben werden, eine verschlüsselte Verbindung besteht, was sich an den Buchstaben https vor einer Internetadresse (URL) sowie dem Vorhängeschloss auf der Browser-Statuszeile erkennen lässt. ARAG Experten raten dazu, trotz geprüfter Zahlungssysteme die Vorsicht nie ganz außer Acht zu lassen, damit nicht statt Geschenken böse Überraschungen ins Haus kommen. Es ist insbesondere nicht auf die häufig vorkommende Phishing-Masche einzugehen. Dies ist zu vermeiden, indem man nicht auf E-Mails reagiert, die zur Preisgabe persönlicher Daten, insbesondere Kontodaten, und / oder Passwörtern bzw. TAN-Nummern auffordern reagiert und falls die E-Mail mit einem Link auf eine website versehen ist, auf der persönliche Daten und/oder Passwörter bzw. TAN-Nummern gefordert werden, auf dieser website keine Daten angegeben werden. Am besten sollte man sich immer auf die Internetseite des jeweiligen Zahlsystems begeben. Grundsätzlich sollten immer bereits bekannte und kundenfreundliche Bezahlverfahren genutzt werden.

Betrug durch Missbrauch dienstlicher Tankkarte
Sechs Angestellte eines Transportunternehmens hatten die ihnen vom Unternehmen überlassenen Tankkarten dazu verwendet, fremde LKWs zu betanken und dafür von den jeweiligen Fahrern Geld zu nehmen. Anschließend reichten sie die Tankbelege bei ihrem Arbeitgeber ein, dem dadurch ein Schaden von 37.500,— Euro entstand. Das LG hatte die Ansicht vertreten, dass das vorgeworfene Tatgeschehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar sei. Das Oberlandesgericht Celle machte jetzt deutlich, dass ein hinreichender Tatverdacht wegen Betrugs besteht, indem die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber die Belege überreichten, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass sie mit der Betankung fremder LKW den vereinbarten Nutzungsrahmen überschritten hatten. Infolge dieses Irrtums ist mit den Tankstellen abgerechnet worden und ein entsprechender Vermögensschaden beim Arbeitgeber entstanden, erklären ARAG-Experten (OLG Celle, 1 Ws 277/10).

Kein Mehrheitsbeschluss über Rauchmelder
Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass die landesrechtlich vorgeschriebene Installation von Rauchwarnmeldern in den Wohnungen gemeinschaftlich durchgeführt werden sollte. Die Geräte sollten auf Kosten der Gemeinschaft installiert und vom Hausmeister jährlich gewartet und überprüft werden. Die Kläger hielten diesen Beschluss für nichtig und bekamen vor dem aufgerufenen Gericht Recht! Nach Auffassung des AG Hamburg ist der angegriffene Beschluss nichtig, weil die getroffene Regelung nicht von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden durfte. Der Beschluss hat nämlich nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gegenstand. Rauchwarnmelder beschränken sich nämlich darauf, bei der Entstehung von Rauch einen Warnton innerhalb der betroffenen Räume auszulösen; sie dienen somit nicht dem Schutze anderer Eigentümer oder dem Bestand des Gebäudes, erläutern ARAG Experten. Ihr eigentlicher Zweck liegt vielmehr darin, anwesende Personen zur Flucht zu bewegen (AG Hamburg-Wandsbek, 740 C 31/10).

Reiserücktrittsversicherung
greift nicht bei Reiseunterbrechung

Ein Mann hatte zusammen mit seiner Ehefrau eine Südamerikareise gebucht, die den ganzen Februar 2008 dauern sollte. Mitte Februar musste sich der Ehemann wegen eines Lungenödems zur stationären Behandlung einliefern lassen. Der Krankenhausaufenthalt dauerte fünf Tage. Dann setzten der Ehemann und seine Ehefrau, die in der fraglichen Zeit bei ihrem Mann im Krankenhaus geblieben war, die Reise fort. Einige der gebuchten Übernachtungen und Ausflüge konnten sie jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen. Deshalb wandte sich der Ehemann nach seiner Rückkehr an seine Versicherung, bei der er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, und verlangte den Ersatz der ausgefallenen Leistungen, insgesamt 2.870,— US-Dollar. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen, da nach den Versicherungsbedingungen eine Entschädigung nur bei Abbruch zu leisten ist. Hier liege aber kein Abbruch, sondern nur eine Unterbrechung vor. Dem widersprach der Kläger und die Sache landete vor Gericht. Der zuständige Richter gab der Versicherung Recht und wies die Klage des Mannes ab, denn in den Versicherungsbedingungen sei nur der Abbruch versichert, welcher hie nicht vorlag. Ein Reiseabbruch liegt nach Auskunft der ARAG nur vor, wenn die Reise beendet wird. Dies war hier aber nicht der fall (AG München, Az.: 223 C 27643/09).

Geldtipps zum Jahresende: Schnell nochmal schlau sein
Während in der Weihnachtszeit der Großteil der Bevölkerung damit beschäftigt ist, sein Geld auszugeben, bieten sich gerade vor Ende des Jahres noch Möglichkeiten, Geld zu sparen. Denn mit dem 31.Dezember laufen viele Fristen, die Verbrauchern finanzielle Vorteile schaffen können, ab. Die ARAG-Experten geben clevere Empfehlungen zum Thema Sparen am Jahresende.
Freigestellt für 2011
Wer als Alleinstehender höchstens 801,— Euro oder als Verheirateter höchstens 1.602,— Euro durch Zinsen und Kapitalerträge verdient, kann sich noch bis circa Mitte oder Ende Dezember bei seiner Bank freistellen lassen. Damit können private Anleger bei Kreditinstituten die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug von Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge erwirken.
Steuerklasse
Wer noch vor Jahresende die Steuerklasse wechselt, kann dadurch im kommenden Jahr zu finanziellen Vorteilen kommen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn einem Ehepartner im kommenden Jahr die Arbeitslosigkeit droht. Denn wenn dieser die günstigere Steuerklasse wählt während sein erwerbstätiger Partner die Höhere erhält, erhöht dies nicht nur das Netto, sondern kann sich auch positiv auf den Anspruch des Arbeitslosengeldes auswirken.
Bloß keine zu hohen Einkünfte, Kinder!
Vorsicht ist beim Thema Kindergeld angeraten. Wer hier nicht aufpasst, dass das volljährige Kind in der Ausbildung nicht zu viel (mehr als 7.680,— Euro jährlich) verdient, der verliert den Kindergeldanspruch oder muss dieses eventuell sogar zurückzahlen. Wer sich das im nächsten Jahr ersparen möchte, kann das Schlimmste noch schnell bis Ende Dezember über die so genannten Werbungskosten abwenden. Diese können etwa durch Fachliteratur oder einen neuen PC entstehen und werden vom Gehalt des Kindes abgerechnet. Besonders in Hinblick auf etwaiges Riester-Sparen lohnt sich hier die Vorsicht, denn auch die derzeitige Kinderzulage von 185,— Euro kann durch zu hohe Einkünfte des Kindes bedroht werden. Generell birgt das Jahresende für Riester-Sparer ein gewisses Potenzial. Die Förderung durch staatliche Zulagen - derzeit 145,— Euro im Jahr - kann nämlich bis maximal zwei Jahre rückwirkend beantragt werden. Für die Beantragung von Zulagen aus 2008 wird es also langsam knapp.
Sonderkündigungsrecht
Wer 2010 seine Kfz-Versicherung kündigen wollte und dies nicht bis zum 30. November geschafft hat, dem bietet sich jetzt eine letzte Möglichkeit. Erhöht der Anbieter etwa seine Beiträge oder ändert die Vertragsbedingungen, kann der Kunde vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen - allerdings nur innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung einer Änderung. Ist man zwar mit seiner Versicherung zufrieden, will aber einen Schaden nachmelden den man zuvor selbst bezahlt hatte, ist dies noch bis zum 31. Dezember möglich; sonst wird es teuer. In jedem Fall günstiger kommt man auch davon, wenn man die jährliche Routineuntersuchung beim Zahnarzt noch vor Ablauf des Jahres hinter sich bringt. Versicherungen honorieren dieses vorbildliche Verhalten nach dem fünften Jahr mit höheren Zuschüssen beim Zahnersatz. Die ARAG-Experten raten Verbrauchern dazu, die vielen Möglichkeiten „clever zu sparen“ am Ende des Jahres wahrzunehmen, denn eine schlaue Entscheidung zum richtigen Zeitpunkt kann das ganze kommende Jahr finanzielle Freude bereiten.

Hohe Kostenfälle bei hohem Schneefall
Während viele Menschen den ersten Schnee des Jahres sehnlichst erwarten, gibt es mindestens eine Bevölkerungsgruppe, die dem weißen Zauber mit Argwohn entgegenblickt: Autobesitzer. Denn die weißen Flöckchen können in Kombination mit Eis und Glätte im Straßenverkehr schnell lästig oder aber zu einer echten Gefahr werden - die auch noch richtig kosten kann. Vor den häufigsten Bußgeldern rund ums Autofahren bei Schneefall warnen Sie die ARAG-Experten.
Hier ein Scheinchen, da zwei Scheinchen
Wer morgens mit dem Auto zur Arbeit fährt der erlebt dieser Tage häufig sein weißes Wunder: das Auto hat sich über Nacht in einen riesigen Schneeberg verwandelt. Nun heißt es schippen, kratzen, enteisen. Doch hier ist Gründlichkeit geboten. Wer zum Beispiel meint, ein kleines Guckloch in der Windschutzscheibe reiche um das Auto sicher zu bewegen, der irrt. Stattdessen sollten neben allen Scheiben sogar Scheinwerfer, Blinker, Rückleuchten und die Motorhaube vom Schnee befreit werden. Sonst winken 10,— Euro Bußgeld. Mit derselben Summe wird im übrigen auch das Warmlaufenlassen des Motors bestraft, da vermeidbare Abgasbelastungen hierzulande verboten sind.
Der Schneespaß kann teuer werden
Noch kostspieliger kann es sogar werden, wenn vergessen wurde Scheibenfrostmittel zu verwenden. Da eine dreckige Windschutzscheibe zu stark verminderter Sicht führen kann und somit eine erhöhte Unfallgefahr bedeutet, kostet diese Vergesslichkeit ganze 20,— Euro. Denselben Preis hat das Übersehen des Schneeketten-Gebots - wer sich hier nicht nach der Beschilderung richtet, der ist um 20,— Euro ärmer. Richtig günstig hingegen kann man davonkommen, wenn man an Parkampeln die Vorderscheibe nicht von Schnee befreit. Hier zeigen sich die Ordnungsämter meistens großzügig, wir empfehlen aber dennoch die Sicht auf den Parkzettel freizulegen, da sich sonst ein Parkverstoß eintreten kann, und dieser ist ja bekanntlich auch nicht umsonst.
Vorsicht ist die Mutter des Schneeparcours
Damit Sie nicht nur Bußgelder sondern auch Gefahren vermeiden, sollten beim Autofahren während, vor und nach dem Schneefall einfache Grundregeln befolgt werden: Angefahren werden sollte behutsam und das im zweiten Gang - sonst könnten die Reifen durchdrehen und sich das Auto nicht von der Stelle bewegen lassen. Während der Fahrt sollte eher in einem höheren Gang gefahren werden, denn eine zu niedrige Drehzahl kann den Wagen ins Schleudern bringen. Und auch wenn man trotz aller Vorsicht ins Rutschen oder Schleudern gerät: hier hilft Ruhe, Auskuppeln und ein gefühlvolles Gegenlenken.

Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer
Der heftige Wintereinbruch macht aus unseren Straßen, Fahrradwegen und Bürgersteigen hier und da wahre Rutschbahnen. Auch wenn das befürchtete Chaos meist ausblieb, ist der öffentliche Personennahverkehr doch mancherorts heillos überlastet. Arbeitnehmer, die pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen sind dann fast schon die Ausnahme. Ein Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet aber in den allermeisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wer muss den eigentlich tragen? ARAG-Experten geben Antwort:
Betriebsrisiko
Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn? Nicht unbedingt, sagen die ARAG-Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt bekommt der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.
Wegerisiko
Wenn Schneefall und Straßenglätte es allerdings unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift laut Auskunft der ARAG-Experten der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht! Der Arbeitnehmer aber genausowenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.
Nacharbeit
Die Pflicht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen hängt nach Aussage der ARAG-Experten entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.
Sanktionen
Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG-Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter also erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert dann doch eine Abmahnung. Dies gilt auch bei Gleitarbeitszeit, wenn wiederholt gegen die Kernarbeitszeit verstoßen wird. Der Arbeitgeber muss noch nicht einmal nachweisen, dass der Betriebsablauf gestört wurde, allein die Verspätungen reichen als Kündigungsgrund aus, hat das Bundesarbeitgericht entschieden. Dazu sind im Vorfeld allerdings mindestens zwei Abmahnungen nötig (BAG, Az.: 2 AZR 147/00).

Brandgefahr in der Weihnachtszeit
Leider ein Dauerbrenner: Brandgefahr in der Weihnachtszeit durch trockene Adventskränze, Kerzen am Baum oder durchgeschmorte Lichterketten. Da es aber trotz entsprechender alljährlicher Warnungen immer wieder zu verheerenden Bränden kommt, klären die ARAG-Experten über die größten Gefahrenquellen auf - wie diese vermieden werden können und wie der Versicherungsschutz greift, sollte es doch einmal mehr als nur brenzlig geworden sein am Baum.
Nichts anbrennen lassen
Um die Wahrscheinlichkeit dass es in ihrem Haus zu einem Brand kommt einzudämmen, können Sie zunächst relativ simple Maßnahmen ergreifen. Dabei gilt, dass Wachskerzen zwar ein höheres Brandrisiko bergen als elektrische Lichter, beide Beleuchtungsmöglichkeiten aber Feuer fangen können. Deshalb gelten, ob „echtem“ oder elektrischem Licht, dieselben Regeln: ein Eimer Wasser neben dem Weihnachtsbaum, den Raum nie verlassen wenn Lichter brennen, für einen festen Stand des Weihnachtsbaumes sorgen, trockene Gestecke und Zweige möglichst feucht halten. All diese Hinweise können die Brandgefahr minimieren. Falls Sie Lichterketten verwenden, sollten Sie diese zudem regelmäßig auf kaputte Birnen oder Kabel untersuchen, da sonst Schwelbrände entstehen können. Wer Kerzen bevorzugt, sollte diese nie unterhalb von Ästen und nur mit nicht-brennbaren Kerzenhaltern am Baum befestigen.
Wenn es trotzdem brennt
Sollte dennoch ein Feuer ausbrechen, muss zunächst die Feuerwehr informiert werden. Danach sollten gefährdete Menschen in Sicherheit gebracht und die Brandstätte sollte verlassen werden. Ist der Brand dann eingedämmt, wird zumeist das Ausmaß der Katastrophe deutlich. Da in der Hausratversicherung generell Schäden durch Feuer versichert sind, kann ein Großteil des materiellen Schadens durch diese gedeckt werden. Allerdings haftet die Hausratversicherung nicht für grobe Fahrlässigkeit, was im entscheidenen Moment böse enden kann. Denn wer zum Beispiel ein offenes Feuer (also auch die brennenden Kerzen am Baum) gänzlich alleine lässt, handelt fahrlässig und gefährdet den Versicherungsschutz. Dies kann insbesondere bei einem Feuer schwerwiegende Folgen haben, denn vieles wird nicht so sehr durch den Brand, sondern mehr durch die Löschversuche zerstört.
Besser zuviel als zuwenig
Da die Gefahr eines Feuerausbruchs durch brennende Kerzen und leicht entzündliche Gegenstände gerade in der Weihnachtszeit so besonders hoch ist, raten ARAG-Experten zu einem sehr umsichtigen Verhalten. Schon ein einziger Feuerlöscher im Haushalt kann Schwerwiegendes verhindern; die Installation von Rauchwarnmeldern Leben retten. Damit die selige Weihnachtszeit auch fröhlich bleibt, sollten Sie der Feuergefahr lieber mit zuviel als zuwenig Vorsorge begegnen.
Ärger mit der Versicherung
Kommt es dennoch zum Brand kann es neben dem vermiesten Weihnachtsfest auch noch zu Ärger mit der Versicherung kommen. Denn die kann Ihre Leistung unter Umständen ablehnen. Bei Wunderkerzen am Weihnachtsbaum sollte man beispielsweise besonders vorsichtig sein. Denn kommt es dann zum Brand, zahlt möglicherweise die Versicherung nicht. In einem speziellen Fall zündeten die Versicherten unmittelbar am Weihnachtsbaum Wunderkerzen an, wodurch ein Brand entstand. Das Landesgericht in Offenburg hatte in einem Urteil (Az.: 2 O 197/02) entschieden, dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nicht zahlen. Das Landesgericht Bielefeld weist darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten. In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Teelichter angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, haften die Eltern und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilte das Landesgericht Bielefeld (Az.: 21 S 166/06).

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle
Scheidungskinder müssen laut ARAG-Experten im kommenden Jahr mit einer Null-Runde bei den monatlichen Unterhaltsüberweisungen rechnen. Nach der aktualisierten Düsseldorfer Tabelle 2011 werden sich die Zahlbeträge nicht verändern. Nur volljährige Kinder mit eigener Wohnung erhalten eine Erhöhung um 30,— Euro auf 670,— Euro. Auch die Zahlungspflichtigen werden besser gestellt. Sie können künftig durchschnittlich 50,— Euro mehr als Mindesteinkommen behalten. Der Kindesunterhalt war zuletzt zum Januar 2010 um durchschnittlich 13 Prozent erhöht worden. Nach der vom Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegten bundesweit gültigen Tabelle wird ab 2011 der Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen beim Kindesunterhalt 950 Euro statt bisher 900,— Euro betragen. Beim Ehegattenunterhalt wird die Grenze ebenfalls um 50,— Euro auf 1.050,— Euro angehoben.

Kein Weihnachtsbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Der Antragsteller führt seit einigen Jahren einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten Grundstück durch, das in einem allgemeinen Wohngebiet auf einer Fläche von rund 500 Quadratmetern an einer Durchgangsstraße liegt. Das VG Neustadt entschied bereits im Februar, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig sei, da die Gemeinde «sonstige Gewerbebetriebe», zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen, was hier nicht der Fall war. Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von circa 300 Quadratmetern nutzen. Das VG lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 feststehe, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötigt der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht hat, erklären ARAG-Experten (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Az.: B 4 L 1070/10.NW).

Leistungskürzung
wegen grober Fahrlässigkeit bei Trunkenheit

Der Kläger hatte mit seinem Kfz einen Verkehrsunfall verursacht, nach dem bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille festgestellt worden war. Der Versicherer lehnt eine Eintrittspflicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zu 100 Prozent ab. Die Parteien einigten sich auf eine Leistungskürzung um 80 Prozent. Es bestand kein Zweifel daran, dass der Kläger den Unfall in grob fahrlässiger Weise durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt hat, da er bei einem Spurwechsel Abstand und Geschwindigkeit des Unfallgegners falsch eingeschätzt hat. Das Landgericht hält es mit der Intention des Gesetzes, das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, nicht für vereinbar, pauschal ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ die Leistung vollständig zu kürzen. Hierbei werde nach Auskunft der ARAG-Experte außer acht gelassen, dass ein höheres Maß an Alkoholisierung auch ein höheres Maß an Schuld nach sich ziehe. Bei Würdigung aller zugunsten und zulasten des Klägers sprechenden Faktoren (KG Berlin, Az.: 6 U 87/10).
 
Meldung trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin am Tag nach Versäumung eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit bzw. bei der ARGE / Jobcenter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vorgelegt, obwohl in der Meldeaufforderung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass im Fall einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins eine besondere Bescheinigung vorzulegen sei. Daraufhin kürzte die Behörde Ihre Leistungen. Das aufgerufene Gericht machte klar, dass die Behörde in Einzelfällen eine solche besondere Bescheinigung im Fall einer krankheitsbedingten Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Termins verlangen darf. Zudem hatte der Leistungsträger die Betroffene zuvor darauf hingewiesen, dass eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ nicht ausreicht, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins nachzuweisen und eine bestehende Arbeitsunfähigkeit die Meldepflicht nicht entfallen lässt, erklären ARAG-Experten (SG Karlsruhe, Az.: S 15 AS 3923/10 ER).

Patchworkfamilien - Sorgerecht unterm Weihnachtsbaum
Weihnachten gilt traditionell als das Familienfest. Miteinander verheiratete Eltern üben die Sorge gemeinschaftlich aus und bestimmen somit auch wann und wo die Familie das Fest der Liebe begeht. Aber wer bestimmt eigentlich die Planungen des Weihnachtsfestes in den so genannten Patchworkfamilien? Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hatte bisher nur die Kindesmutter das Sorgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in diesem Jahr das Sorgerecht lediger Väter erheblich gestärkt (Az.: 1 BvR 420/09). Mütter können demnach ihr alleiniges Sorgerecht nicht mehr durchsetzen, wenn ein Familiengericht feststellt, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Es kann aber auch vor dem Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden, damit beide Elternteile die Sorge inne haben. Durch eine Trennung oder Scheidung ändert sich in diesen Fällen nichts an dem gemeinsamen Sorgerecht. Auf Antrag kann das Familiengericht jedoch das Sorgerecht auf eines der Elternteile übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. ARAG-Experten nennen wichtige Fakten.
Entscheidungsgewalt
Lebt das Kind nach Trennung bei einem der Elternteile oder hält es sich dort überwiegend auf, hat auch der betreuende Elternteil die Entscheidungsgewalt in Angelegenheiten des täglichen Lebens (Weihnachtsfeier, aber auch Arztbesuche, Ausflüge). Grundsätzliche Fragen, die zum Beispiel das Schulwesen oder einen größeren ärztlichen Eingriff betreffen, müssen jedoch im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden.
Patchworkfamilien
Geht eines der Elternteile eine neue Partnerschaft ein und leben Kinder und Stiefelternteile zusammen, wirkt sich das nicht auf die bisherige gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern aus. In allen Angelegenheiten entscheiden nach wie vor die leiblichen Eltern. Sollen aber Entscheidungen auch vom Stiefelternteil getroffen werden, ist eine Vollmacht erforderlich, die den Stiefelternteil dazu berechtigen. Das ist laut ARAG-Experten zumindest bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften erforderlich. Ehegatten eines Alleinsorgeberechtigten können in Angelegenheiten des täglichen Lebens Entscheidung treffen. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich vor. Dies allerdings nur im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil.
Neue Ehe
Oft wird ein Kind in die Ehe gebracht, für das gemeinsame Sorge der leiblichen Eltern besteht. Auch hier ändert die Heirat eines der Elternteile nichts an dem Sorgerecht. In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil, der das Kind betreut. Weitergehende Fragen müssen gemeinschaftlich entschieden werden. Der Stiefelternteil ist durch die Ehe nicht berechtigt, in diesen Fragen Entscheidungen zu treffen. Wird nach erneuter Heirat ein neuer Name durch einen Elternteil angenommen, besteht die Möglichkeit, den Namen des Kindes ebenfalls zu ändern. Voraussetzung einer solchen Änderung ist jedoch, dass der andere sorgeberechtigte Elternteil des Kindes zustimmt. Ist das Kind älter als fünf Jahre, muss es gegenüber dem Standesamt ebenfalls eine Zustimmungserklärung abgeben. Verweigert im Fall gemeinsamer Sorge ein Elternteil die Zustimmung, kann diese durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn diese Änderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Feiertage Weihnachten und Neujahr
In diesem Jahr gestaltet sich Weihnachten sehr arbeitgeberfreundlich. Heiligabend fällt auf einen Freitag, der erste und zweite Weihnachtstag auf das Wochenende. Trotzdem: Der 25. und 26. Dezember sind gesetzlich festgelegte Feiertage, an denen das Arbeiten generell untersagt ist. Laut ARAG-Experten sind im Arbeitszeitgesetz allerdings auch Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot aufgeführt. So muss beispielsweise im Sicherheits- oder im Gesundheitswesen auch an Feiertagen eine Versorgung gewährleistet sein. Heiligabend und Silvester sind hingegen keine Feiertage! Daher hängt es von der Kulanz des Arbeitgebers ab, ob sie frei sind, einen halben oder einen ganzen Urlaubstag erfordern.

Zuviel Glühwein kann doppelt schaden
Gehört der Besuch des Weihnachtsmarktes zum offiziellen Teil einer betrieblichen Weihnachtsfeier, dann sind Unfälle durch die Berufsgenossenschaften versichert. Das gilt auch für den Hin- und Heimweg. Der Ort der Feier spielt für den Versicherungsschutz keine Rolle, wissen ARAG-Experten. Entscheidend ist, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird. Starker Alkoholkonsum kann jedoch zu einem Verlust des Unfallschutzes führen. Und zwar dann, wenn der Alkoholeinfluss die wesentliche Ursache des Unfalls darstellt. Da die meisten Schäden auf dem Heimweg von der Firmenfeier passieren, empfiehlt es sich daher, ein Taxi zu nehmen oder eine private Mitfahrgelegenheit zu nutzen (Hessisches Sozialgericht, Az.: L 3 139/05).

Weihnachtsfeier, aber sicher…
Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offen steht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG-Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Ist der Chef nach Hause gegangen, so kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet (SG Frankfurt a.M., Az.: S 10 U 2623/03).

Weihnachtsgeld - für alle oder keinen!
Möchte ein Arbeitgeber sich bei einigen ausgewählten Mitarbeitern für deren Kooperation und Loyalität in schwierigen Zeiten bedanken, so ist das Weihnachtsgeld unter Umständen nicht das geeignete Mittel. Gewährt ein Arbeitgeber diese Zusatzzahlung, hat möglicherweise jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Im konkreten Fall wollte ein Automobilzulieferer nur den Mitarbeitern Weihnachtsgeld zahlen, die 2 Jahre zuvor einer Arbeitszeitverlängerung und einer Absenkung des Grundlohns zugestimmt hatten, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Die rund 50 Arbeitnehmer, die damals der Arbeitsvertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erhielten kein Angebot über diese Zahlung. Einige von ihnen klagten dagegen und bekamen Recht. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung zu einem bestimmten Anlass und ist daher an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, erklären ARAG-Experten. Eine Gruppe von Arbeitnehmern darf von einer solchen Leistung nur ausgenommen werden, wenn dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG, Az.: 10 AZR 568 bis 570/06).

Kürzung des Weihnachtsgeldes wegen Krankheit
Eine Frau hatte sich vor Gericht dagegen gewandt, dass sie im Gegensatz zu vergangenen Jahren für kein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen sollte. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung mit dem Hinweis verweigert, die Klägerin sei sechs Monate krank gewesen. Letztendlich bekam der Arbeitgeber vor Gericht recht. Nach Auffassung der Richter durfte der Arbeitgeber die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange die Frau tatsächlich gearbeitet hat. Da die Klägerin ein halbes Jahr gefehlt habe, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch „aufgebraucht“ sei, so die Begründung des Gerichts. ARAG-Experten weisen ferner darauf hin, dass nach Überzeugung der Mainzer Richter dies sogar dazu führen kann, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 723/09).

Freie Sicht bei Schnee und Eis
Fahrzeugscheiben sind nach kalten Winternächten oftmals komplett zugefroren. Ein Befreien der Fenster von Schnee und Eis gestaltet sich häufig beschwerlich und langwierig. Dennoch müssen vor Fahrtbeginn sowohl die Front-, Seiten- als auch die Heckscheiben freie Sicht erlauben, ansonsten drohen Bußgelder. Schnee und lose Eisbrocken sollten abgefegt oder per Hand vom Fahrzeug entfernt werden. Zum Auftauen des Eis eignen sich handelsübliche Enteiser-Sprays, die auf die entsprechenden Stellen gesprüht werden. Auf Eiskratzer sollte dagegen verzichtet werden, da sie schnell zu Beschädigungen an der Scheibe führen können. Ebenfalls sollte man kein heißes Wasser über das vereiste Glas kippen, da sonst Spannungsrisse möglich sind. Wer seine Scheiben mit entsprechenden Abdeckungen, Folien oder Decken schützt, verhindert dadurch die Eisbildung und spart sich das mühevolle Enteisen. Unter keinen Umständen sollte man sich jedoch dazu hinreißen lassen, sich mit einem kleinen Guckloch in der vereisten Windschutzscheibe auf den Weg zu machen. So ein grob fahrlässiges Verhalten kann laut ARAG-Experten den Versicherungsschutz kosten.

Ski und Rodel gut?
Endlich geht sie wieder los - die Wintersportsaison. So manchem Winterurlauber bot sich in den vergangenen Jahren allerdings ein ungeliebtes Bild: Grasgrünen Hänge und hügeliges Weideland statt schneebedeckter Pisten! Das kann einem begeisterten Skifahrer schon die Tränen in die Augen treiben; ein Reisemangel, der eine Reisepreiserstattung rechtfertigt ist es nach Auskunft von ARAG-Experten allerdings nur, wenn für die Reise in das besagte Skigebiet gezielt mit Schneesicherheit geworben wurde. So entschieden auch die Richter des Amtsgerichts München. Im vergangenen Winter stellte sich den meisten Winterurlaubern allerdings eher das gegenteilige Problem. Zuviel Schnee machte den Wintersport vielerorts nur eingeschränkt möglich. Aber auch, wenn die Schneemassen das Befahren der Pisten völlig unmöglich machen, stellt das keinen Reisemangel dar, entschied das Amtsgericht Offenburg. Zum Rumsitzen verurteilte Wintersportler haben nur dann eine Chance auf Rückerstattung der Reisekosten, wenn nachweislich ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, z. B. wenn die höchste Lawinenstufe (Stufe 5) angekündigt wurde, entschied das Amtsgericht Herne (AG München, Az.: 161 C 10590/89; LG Frankfurt, Az.: 2/24 S 480/89 und AG Herne, Az.: 2 C 175/99).

Fahrzeug bei Schnee richtig abstellen
Ist ein Pkw auf einem Privatgrundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt, endet die Haftung des Halters nach dem Straßenverkehrsgesetz. Dazu genügt bei einem Pkw mit Automatikgetriebe grundsätzlich die Einstellung der Parkposition „P“ und das Feststellen der Handbremse. In dem aktuellen Fall hatte der Halter seinen Pkw bei Eis- und Schneeglätte in einer Parkbox auf dem Parkplatz eines Hotels abgestellt, der vom öffentlichen Verkehrsraum durch eine lange Zufahrt getrennt war. Somit handelte es sich dabei um einen privaten Parkplatz. Der Pkw geriet aufgrund eines Gefälles aus der Parkbox witterungsbedingt ins Rutschen.Hieraus kann aber kein schuldhaftes Verhalten gefolgert werden, so die ARAG-Experten (LG Detmold, Az.: 10 S 150/09).

Keine Räumpflicht für Senioren
Gängige Praxis ist es, dass Gemeinden ihre Verkehrsicherungspflicht auf Eigentümer übertragen, deren Grundstücke an die Straßen der Gemeinde grenzen. Sind diese vermietet, überträgt der Eigentümer die Räum- und Streupflicht meist auf einen oder mehrere Mieter. In einem konkreten Fall war eine 80 Jahre alte Seniorin laut einer Klausel in ihrem Mietvertrag zur Wegereinigung und Streuung im Winter verpflichtet. Wegen ihres Alters konnte sie dieser Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Dies belegte sie durch ein ärztliches Attest. Der Vermieter verlangte daraufhin von der Dame die Übernahme der Kosten für einen Räumdienst - insgesamt 290,- Euro. Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters ab. Die mietvertragliche Verpflichtung entfaltet wegen des hohen Alters der Frau keine Wirkung mehr, erklären ARAG-Experten. Aufgrund des ärztliches Attestes war die Seniorin vom Winterdienst befreit. Das Gericht wertete die Kosten für den Räumdienst als indirekte Mieterhöhung und urteilte, dass diese nicht auf die Mieterin abgewälzt werden dürften (AG Hamburg-Altona, Az.: 318A C 146/06).

Miete darf nur bei vorheriger Anzeige
zurückbehalten werden

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers. Sie zahlten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete. Mit Schreiben vom 5.6.2007 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14.6.2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern. Das Landgericht war der Auffassung, dass den Mietern ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zugestanden habe und sie sich auf ein daraus ergebendes Zurückbehaltungsrecht betreffend die Zahlung der Miete berufen könnten. Der BGH hat entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an Mietzahlungen, die sie für einen Zeitraum vor der Anzeige des dem Vermieter zuvor nicht bekannten Schimmelpilzbefalls der Wohnung schulden, nicht in Betracht kommt. Das Zurückbehaltungsrecht dient dazu, auf den Schuldner Druck zur Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auszuüben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht daher erst an den nach der Anzeige des Mangels fällig werdenden Mieten, erklären ARAG-Experten (BGH, VIII ZR 330/09).

DSL-Anschluss kann bei Umzug
nicht vorzeitig gekündigt werden

Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die «Sonderkündigung» des Vertrags. Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung, so der BGH. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können, erläutern ARAG-Experten. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar (BGH, III ZR 57/10).

Nicht jede Beleidigung
rechtfertigt außerordentliche Kündigung

Der Kläger war seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, bei der es sich um den Liegenschaftsverwalter handelte, nach der Bemerkung «Wie oft wollt ihr jetzt da oben noch gegen fahren?» in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: «Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch,» ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kläger sein Gegenüber noch mehrfach als «Arschloch» bezeichnet hat. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. Das LAG sah keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Danach stellt das grob beleidigende Verhalten des Klägers zwar grundsätzlich einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar. Auch wenn es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde, musste vorliegend zugunsten des Klägers jedoch berücksichtigt werden, dass er nicht gewusst hat, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden gehandelt hat. Eine Abmahnung hätte hier nach Auskunft der ARAG ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen (LAG Schleswig-Holstein, 4 Sa 474/09).

Haftungsfragen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
In Deutschland sind mehr als 23 Millionen Menschen ehrenamtlich tätig. Für die Allgemeinheit ist dieses Engagement von hoher Bedeutung, da immer weniger staatliche Mittel zur Verfügung stehen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese freiwillig im sozialen, sportlichen oder kulturellen Bereich ohne Absicht auf Bezahlung ausgeführt wird. Aber wie sieht es eigentlich aus, wenn bei solchen Tätigkeiten Vermögens- oder Personenschäden entstehen? Wer haftet dafür und lassen sich solche Schäden versichern? ARAG Experten schaffen Klarheit:
Bislang mussten ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände mit ihrem Privatvermögen für entstandene Schäden haften, wobei durch die Vereinssatzung eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden konnte. Seit Oktober 2009 gibt es nun eine Haftungsprivilegierung für solche Fälle, die in § 31a BGB geregelt ist.
Bei Schäden, die der Vorstand in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten gegenüber dem Verein verursacht, haftet dieser nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (sog. Innenhaftung). Verursacht der Vorstand einem Dritten einen Schaden, haften normalerweise Vorstand und Verein als Gesamtschuldner (sog. Außenhaftung). Jetzt kann der Vorstand vom Verein bezüglich der Schadensersatzpflicht freigestellt werden, wobei auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht umfasst sind. Beispiel: Bei einer Veranstaltung werden Besucher und/oder deren Eigentum verletzt. Voraussetzung für die Privilegierung ist, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist oder maximal 500,— Euro im Jahr als Vergütung erhält (sog. Ehrenamtspauschale). Ausgeschlossen von dieser Haftungsprivilegierung sind z.B. das Nichtabführen von Lohnsteuer und die Haftung für Steuerschulden. In einigen Fällen kann eine sog. Directors & Officers-Versicherung Sinn machen, die eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung darstellt. Dabei sollten Sie auf die Versicherungsbedingungen achten, insbesondere hinsichtlich der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ehrenamtliche, die nicht als Vereinsvorstand tätig sind, müssen für von ihnen verursachte Schäden haften. Hierbei besteht die Möglichkeit, dass eine private Haftpflichtversicherung diese übernimmt, wenn nicht bereits der Verein für seine Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ist dabei ein Dritter geschädigt worden, besteht normalerweise ein Freistellungsanspruch gegenüber der Organisation, für die der Ehrenamtliche Aufgaben übernimmt, wobei auch hier Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sind. Für Schäden am Privateigentum des ehrenamtlich Tätigen sollte der Verein dafür aufkommen, wenn diese unverschuldet oder leicht fahrlässig verursacht wurden. Wird der private Pkw benutzt, sollte mit dem Verein über eine Kostenübernahme bzw. -beteiligung einer Vollkaskoversicherung gesprochen werden. Wenn ein Unfall im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert und der Ehrenamtliche dabei verletzt wird, besteht in vielen Fällen eine gesetzliche Unfallversicherung. Nach § 2 I Nr. 10 SGB VII sind Ehrenamtliche unfallversichert z.B.:
• In Rettungsunternehmen und im Bildungswesen
• Im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
• In öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeits-gemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
• Solche, die wie Arbeitnehmer tätig sind (z.B. Jugendtrainer in einem Sportverein)
Zudem haben einige Bundesländer sog. Sammelverträge für ehrenamtlich tätige Personen abgeschlossen, die weder gesetzlich unfallversichert noch haftpflichtversichert sind. Für manche ehrenamtliche Tätigkeiten sollte eine Berufunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden (z.B. Freiwillige Feuerwehr).
Praxistipp: Bevor Sie eine ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen, sollten Sie folgende Fragen klären:
• Besteht ein gesetzlicher Unfallschutz?
• Besteht eine private Unfallversicherung durch den Verein/die Organisation?
• Besteht ein Unfallschutz durch das jeweilige Bundesland?
• Wie sieht es mit der Haftpflichtversicherung aus? Besteht eine durch den Verein oder deckt Ihre eigene Haftpflichtversicherung eventuelle Schäden ab?
• Sind Sie berufsunfähigkeitsversichert?
• Werden Schäden an ihrem Privateigentum übernommen?

Winterreifenpflicht kommt!
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird bisher zwar eine „geeignete Bereifung“ gefordert – was das genau bedeutete, wurde bislang nicht geregelt. Das ändert sich jetzt, denn die Anforderungen an die Bereifung wurden konkretisiert. Die Verankerung der Winterreifenpflicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) stand am heutigen 26. November im Bundesrat auf der Tagesordnung. Hintergrund war ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom Sommer dieses Jahres. Die Richter hatten moniert, dass die Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung zur Bereifung in den Wintermonaten zu vage formuliert seien. Da nicht eindeutig geklärt war, wann Winterreifen zwingend erforderlich sind, ließ sich aus dem bisher gültigen Passus kaum ableiten, wann eine Ordnungswidrigkeit vorlag, erklären ARAG-Experten.

Führerschein mit 17
Niedersachsen war 2004 Vorreiter, bis 2008 zogen die anderen Länder nach. Was als erfolgreicher Modellversuch begann, wird jetzt Gesetz: Ab dem 1. Januar 2011 dürfen Jugendliche bereits im Alter von 17 Jahren den Führerschein machen. Dem entsprechenden Änderungsentwurf des Straßenverkehrsgesetzes hat heute der Bundesrat zugestimmt. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist auch eine Untersuchung des Bundesamtes für Verkehrssicherheit, die feststellte, dass durch das „Begleitete Fahren mit 17“ die Zahl der Unfälle im Straßenverkehr deutlich abnahm. Laut ARAG-Experten könnte der Fahrunterricht ab nächstem Jahr also schon im Alter von 16,5 Jahren starten. Mit 17 folgt dann, bei bestandener Prüfung, der Führerschein. Die Nutzung dieser frühzeitigen Fahrerlaubnis ist allerdings an strenge Auflagen geknüpft.
• Bei jeder Fahrt muss eine Begleitperson mitfahren
• Diese muss auf der vorläufigen Fahrerlaubnis namentlich benannt sein. Es kann also nicht einfach „irgendjemand“ spontan als Begleitperson mitfahren.
• Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein
• Die Begleitperson muss seit 5 Jahren den Führerschein besitzen
• Die Begleitperson darf nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben
• Für die Begleitperson gilt eine 0,5 Promillegrenze und ein Drogenverbot.
ARAG-Experten raten Fahranfängern dringend dazu, sich an diese Regeln zu halten, denn ein Verstoß kann dazu führen, dass der frühe Führerschein auch früh wieder abgegeben werden muss! Für die Neuerteilung ist dann die Teilnahme an einem Aufbauseminar erforderlich. Hinzu kommen noch Bußgeld und eine verlängerte Probezeit.

Hinfallen, Reinfallen, Stolperfallen - Gefahren im Winter
Fallen die Temperaturen, dauert es nicht mehr lange und deutsche Straßen und Wege sind durch Frost und Schnee zu einem wahren „Minenfeld“ geworden. Denn im Winter sorgen die Witterungsverhältnisse regelmäßig nicht nur für Glätte sondern auch für dauerhafte Straßenschäden - für Autofahrer und Fußgänger nicht ganz ungefährlich. Die ARAG-Experten informieren über Pflichten und Rechte bei Unfällen im Winter.
Schlaglochschaden
Frost und Eis schädigen häufig den Straßenbelag und haben oft Schlaglöcher zur Folge. Wer als Autofahrer ein solches Schlagloch nicht oder zu spät bemerkt, für den kann es richtig teuer werden, denn nicht nur Reifen und Felge, sondern auch die Achse des Autos kann beschädigt werden. Für die kostspieligen Schäden kommt entweder die Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung auf, oder man versucht es auf dem Weg der „Verkehrssicherungspflicht“. Laut dieser müssen Gemeinden Schlaglöcher beseitigen oder absperren. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Straßenbenutzer den Verhältnissen anpasst - ein mindestens 20 cm tiefes Schlagloch gewährleistet nicht mehr die ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße (OLG Celle, Az.: 8 U 199/06). Da es aber kein Grundrecht auf sichere Straßen gibt, ist nicht immer gewährleistet, dass Geschädigte auch an ihr Geld kommen. Sie sollten es dennoch bei der Gemeinde versuchen und gegebenenfalls einen Anwalt einschalten.
Teurer Sturz vom Pfützenrand
Nicht nur Fahrbahnen leiden unter dem Winterwetter, auch Gehwege werden durch Glätte zu unsicherem Gelände. Die Streu- und Räumungspflicht der Gemeinden geben diese in den meisten Fällen an Anlieger weiter - für den sicheren Weg vor dem Haus sind also meist die Anlieger selbst verantwortlich. Stürzt ein Passant auf einem nichtgeräumten Gehweg oder einem Hauszugang, kann beim Hauseigentümer Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Falls Mieter oder Vermieter ihre Streupflicht vernachlässigt haben, können diese sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung belangt werden. Beiden Möglichkeiten muss allerdings der Zustand einer „allgemeinen Glätte“ zugrunde liegen. Ist diese nicht gegeben und es tritt nur vereinzelte Glättebildung auf, bleibt der Schaden beim Passanten.
Allein auf glatter Flur
Auf öffentlichem Gelände wie Parks oder Spielplätzen ist der Fußgänger ganz auf sich allein gestellt. Denn dort erfolgt das Betreten „auf eigene Gefahr“ und die Gemeinde schließt eine Haftung durch Schilder wie „Kein Winterdienst“ aus. Auch wenn ein Passant auf einer Straße wegen eines Schlaglochs oder Glätte stürzt bleibt er auf den Arztkosten sitzen, denn die Gemeinde ist nicht dazu verpflichtet die Straße in einem für Fußgänger geeigneten Zustand zu erhalten. Um gar nicht erst in solche Stolperfallen zu geraten empfehlen die ARAG-Experten als wichtigste Maßnahme das umsichtige Verhalten auf winterlichen Straßen.

Bußgelder europaweit vollstreckbar
Wer bisher nach der Rückkehr aus dem Urlaub ein ausländisches „Knöllchen“ in seinem Briefkasten vorfand, konnte dieses getrost wegwerfen. Doch das könnte zukünftig teuer werden. Laut ARAG-Experten können Bußgelder jetzt nämlich EU-weit vollstreckt werden. Die Regelung tritt erst mit einiger Verzögerung in Kraft. Die EU-Vollstreckung ist bei Bescheiden ab einer Höhe von 70,– Euro möglich. Im europäischen Ausland sind Bußgelder allerdings oft wesentlich höher als in Deutschland, weshalb dieser Schwellenwert auch bei einem harmlosen Parkverstoß erreicht sein kann. Zudem werden Verwaltungsgebühren mitgerechnet.
Wer nicht selbst am Steuer saß, hat grundsätzlich nichts zu befürchten. Zwar gilt in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung, in Deutschland kann jedoch grundsätzlich nur der Fahrer belangt werden. Zudem muss der Bescheid zwingend in deutscher Sprache verfasst sein. Aber auch wenn dies der Fall ist, kann der Betroffene noch eine Vollstreckung in Deutschland verhindern. Allerdings muss er dann sofort Einspruch bei der ausländischen Behörde einlegen, die den Bußgeldbescheid zugestellt hat. Wichtig: Der Einspruch sollte auf Deutsch abgefasst sein.
Die Vollstreckung wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn durchgeführt. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können also ignoriert werden. Bei ausländischen Bußgeldverfahren gelten die Verjährungsvorschriften des jeweiligen Landes. Während in Deutschland Verkehrsstrafen bereits nach drei Monaten verjähren, sind die Verjährungsfristen in anderen EU-Staaten zum Teil deutlich länger. Daher können theoretisch auch noch solche Verstöße geahndet und vollstreckt werden, die Monate oder sogar Jahre vor Inkrafttreten des Vollstreckungsabkommens 2010 begangen wurden. Ungewiss ist bisher allerdings, ob zurückliegende Bußgelder tatsächlich vollstreckt werden, so die ARAG-Experten.
Fazit: Wer künftig ein EU-Strafticket bekommt, muss nicht zahlen, wenn
• das Bußgeld unter 70,– Euro inkl. Gebühren liegt,
• der Bescheid in fremder Sprache verfasst ist,
• bei dem geahndeten Verstoß der Fahrzeughalter gar nicht selbst gefahren ist
• die Zahlungsaufforderung nicht vom Bundesamt für Justiz in Bonn kommt

Mangelhafter Neuwagen
Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, kommt nicht darum herum dem Händler den Wagen zur Prüfung vorzustellen. Dem Verkäufer muss nämlich eine so genannte Nacherfüllung, also eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels, gegeben werden. Verweigert der Käufer dem Verkäufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann dieser die von seinem Kunden behaupteten Mängel nicht überprüfen. In einem konkreten Fall scheiterte aus diesem Grund ein Mann mit deiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht. Handelt es sich bei dem mangelbesetzten Auto um ein Leasingfahrzeug wird es laut ARAG-Experten noch komplizierter. Bei einem geleasten Pkw dürfen nämlich aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen (BGH, Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09).

Versicherung reguliert
auch gegen den Willen des Versicherten

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Schaden unter Umständen auch ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Dies hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt. Eine Ermessensüberschreitung lieg nach Auskunft von ARAG-Experten nicht vor, wenn sich die Versicherung auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Schadensersatzprozess einlassen müsste (AG München, Az.: 343 C 27107/09).

Rote Ampel kann Kaskoschutz kosten
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer eine rote Ampel missachtet hat kann die Kaskoversicherung ihre Leistungen kürzen. In einem kürzlich erschienen Fall haben die Richter klargestellt, dass eine Kürzung von 50 Prozent gerechtfertigt sein kann. Die Kaskoversicherung ist nach dem Gesetz zu einer Kürzung berechtigt, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert erklären ARAG-Experten. Das Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes führte zu einer Kürzung von 50 Prozent. Eine Hälfte des Schadens musste der Versicherungsnehmer selbst tragen (LG Münster, Az.: 15 O 141/09).

Auswandern, ein kleiner Leitfaden
Ob es die Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen Situation, das bessere Klima, oder aber die reine Angst um den Job ist, die den Gedanken ans Auswandern keimen lässt - immer mehr Deutsche sind bereit, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern. Nicht alles aber, was aus dem Urlaub in positiver Erinnerung haften geblieben ist, findet sich im Ausland wieder, wenn man dort dauerhaft lebt. Wer mit dem Gedanken spielt, in ein fremdes Land auszuwandern, sollte sich daher im Vorfeld gründlich darüber informieren, was ihn dort erwartet. ARAG-Experten geben einen Überblick:
Landessprache
Wenn Sie sich für ein Leben in der Fremde entschieden haben, ist sicherlich die Beherrschung der Landessprache eines der dringendsten Themen. Wer die Sprache nicht versteht, wird sich nur schwer integrieren können. Hinzu kommen Probleme beim Behördenkontakt, da Formulare meist nur in der Landessprache vorliegen.
Innerhalb der EU
Als EU-Bürger genießen Sie innerhalb der EU Freizügigkeit, d.h. Sie haben das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu leben, zu arbeiten und zu wohnen. Für den dauerhaften Aufenthalt benötigen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung, die erteilt wird, wenn Sie nachweisen können, dass Sie ihren Lebensunterhalt decken können und krankenversichert sind. Nach einer neuen EU-Richtlinie soll künftig nur eine einfache Meldung bei der zuständigen Behörde erforderlich sein.
Drittstaaten
Außerhalb der EU (sog. Drittstaaten) richten sich die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nach den landesspezifischen Bestimmungen des Ziellandes. So können deutsche Staatsangehörige z.B. in die USA als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von neunzig Tagen ohne Visum einreisen. Für einen dauerhaften Aufenthalt muss aber noch vor der Einreise ein Visum beantragt werden. Auch in die Schweiz dürfen Deutsche ohne Visum einreisen. Wollen Sie aber länger als drei Monate bleiben, benötigen Sie auch hierzu einen Aufenthaltstitel, der schon vor der Einreise beantragt werden muss. Geeignete Informationen zum Zielland finden Sie bei den Auslandsvertretungen der einzelnen Länder und auf der Webseite der Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige des Bundesverwaltungsamtes (http://www.auswandern.bund.de). Zudem können Informationen über das Raphaels-Werk, das Diakonische Werk oder das Deutsche Rote Kreuz eingeholt werden.
Arbeit im Ausland
Wer im Ausland arbeiten will, muss sich zudem über die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt informieren. EU-Bürger genießen innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit, d.h. sie haben das Recht, in einem anderen Mitgliedsstaat zu arbeiten. Informationen für Arbeitnehmer im EU-Ausland finden sich im „EURES“ Netzwerk der EU-Kommission auf der Internetseite http://ec-europa.eu/eures. Für Drittstaaten gelten für die Arbeitsaufnahme die landesspezifischen Bestimmungen des Ziellandes. Für die Aufnahme einer Beschäftigung in den USA etwa benötigen Sie noch vor der Einreise ein entsprechendes Visum bzw. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Für die sog. „Green-Card“ - eine unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis - können Sie sich im Lotterieverfahren bewerben. Ansonsten wird diese nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, so z.B. bei langjährigem legalem Aufenthalt in den USA, US-amerikanischer Ehepartner etc. Für eine vorübergehende, befristete Beschäftigung existieren aber spezielle Visa, wie z.B. das H-1B Visum für hochqualifizierte Arbeitnehmer in Spezialberufen (Highly Skilled Workers in Speciality Occupations), das H-2B Visum für Facharbeitskräfte auf Zeit (Skilled Temporary Workers) und das J-1 Visum für Teilnehmer an Austauschprogrammen (Exchange Visitors), die ihre Familienangehörigen über ein J-2 Visum mitnehmen können. Für die Aufnahme einer Arbeit in der Schweiz ist eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich, die einen Arbeitsvertrag oder einen Auftrag von einem Schweizer Arbeitgeber oder Auftraggeber voraussetzt. Die Aufenthaltsbewilligung ist hierbei unabhängig von einem Visum und muss noch vor der Einreise beantragt werden und das Gesuchsverfahren abgeschlossen sein. Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sind die kantonalen Behörden in der Schweiz.
Mit Kindern auswandern
Wenn Sie Kinder haben, sollten Sie diese möglichst früh auf die Kultur und die Sprache des Ziellandes vorbereiten. Zudem sollten Sie beachten, dass Deutschland viele Auslandsabschlüsse nicht anerkennt. Um für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland vorzubeugen, empfiehlt es sich daher, die Kinder auf internationale Schulen zu schicken, deren Abschluss auch in Deutschland anerkannt wird.
Doppelsteuerabkommen
Auch sollten Sie sich über das Steuersystem des Ziellandes informieren. Mit den meisten Staaten besteht zwar ein Doppelsteuerabkommen, d.h. Steuern z.B. auf Zinserträge, Mieteinnahmen etc. fallen nur einmal an. Sollte ein solches Abkommen mit ihrem Zielland nicht existieren, könnten Steuern aber doppelt erhoben werden.
Rente im Ausland
Wenn Sie eine gesetzliche Altersrente beziehen, besteht dieser Anspruch prinzipiell auch im Ausland fort. Bei privater Altersvorsorge, z.B. durch eine Lebensversicherung, Riesterrente etc., muss diese aber im Ausland oft versteuert werden. Sie sollten sich daher im Vorfeld kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Diskriminierung bei der Stellenausschreibung
Mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im August 2006 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Benachteiligungen von Beschäftigten
• aus Gründen der Rasse oder
• wegen der ethnischen Herkunft,
• des Geschlechts,
• der Religion oder Weltanschauung,
• wegen einer Behinderung,
• des Alters oder
• der sexuellen Identität
zu verhindern. Gerade im Zusammenhang mit der Besetzung einer neuen Stelle ergeben sich hier Besonderheiten für den Arbeitgeber. ARAG Experten nennen die Fakten.
Neutrale Stellenausschreibung
Bei einer Stellenausschreibung ist darauf zu achten, dass der Text der Stellenanzeige neutral und wertungsfrei abgefasst ist, da eine neue Stelle vom Arbeitgeber nicht unter Verstoß gegen das AGG ausgeschrieben werden darf. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Grund für die Ungleichbehandlung eine wesentliche berufliche Anforderung für die Art der auszuübenden Tätigkeit oder für die Bedingungen ihrer Ausübung darstellt. Als Beispiel nennen die ARAG Experten einen Arbeitgeber, der für ein Mädcheninternat eine ausschließlich weibliche Betreuungskraft sucht; dies verstößt nicht gegen das AGG (BAG, AZ.: 8 AZR 536/08).
Altersdiskriminierung
Neben der Pflicht, die Stellenausschreibung geschlechtsneutral zu halten, erfordert das Verbot der Ungleichbehandlung aufgrund des Alters besondere Aufmerksamkeit bei der Abfassung eines Stellenangebotes. Das AGG hat das Ziel sowohl jüngere als auch ältere Beschäftigte vor Diskriminierung zu schützen. Werden in einer Stellenanzeige „junge Kollegen“ als Zielgruppe für die Ausschreibung einer Stelle zur Verstärkung in einer Rechtsabteilung genannt, begeht dieser Arbeitgeber einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im AGG (BAG, AZ.: 8 AZR 530/09). Zulässigerweise kann ein Arbeitgeber in einem solchen Fall Bewerber unterschiedlich behandeln, wenn die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist. Darüber hinaus muss eine solche Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn in einem Berufszweig die erforderliche Lebens- oder Berufserfahrung eine relevante Rolle spielt.
Schadenersatz
Wird bei einer Stellenausschreibung gegen das Verbot der Ungleichbehandlung verstoßen, kann der erfolglose Bewerber den hierdurch entstandenen Schaden vom Arbeitgeber verlangen. Daneben kann nach einem Verstoß eine angemessene Entschädigung verlangt werden. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Beweis darüber führen, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt oder, dass eine Ungleichbehandlung von Bewerbern gerechtfertigt war. Der übergangene Bewerber kann sich zunächst darauf beschränken, Indizien für einen Verstoß gegen das AGG vorzutragen, so die ARAG-Experten. Im Allgemeinen reicht hierfür aus, dass der Text der Stellenanzeige vorgelegt wird. Zurzeit ist ein von der Antidiskriminierungsstelle, der staatlichen Stelle zur Durchsetzung der Antidiskriminierung, aus der Taufe gehobenes Pilotprojekt im Gespräch. Ab Herbst dieses Jahres testen mehrere deutsche Unternehmen gemeinsam mit dem Bundesfamilienministerium das anonyme Bewerbungsverfahren. Angaben wie Name, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Familienstand erhält der Arbeitgeber nicht. Das Bewerbungsfoto fehlt bei der anonymisierten Bewerbung ebenfalls. Ziel dieses Pilotprojektes ist es, Bewerber vorurteilsfrei und nur nach ihrer fachlichen Qualifikation zu bewerten.

Neue Brille nach Unfall
Wird bei einem Unfall eine Brille zerstört, erstattet die Versicherung des Unfallverursachers vollständig den Kaufpreis der neuen Brille. Ein Abzug neu für alt ist laut ARAG-Experten unzulässig. So entschied es vor kurzem das Landgericht in Münster. In dem konkreten Urteil wird ausgeführt, dass sofern bei einem Verkehrsunfall auch die Brille eines Geschädigten zerstört wird, hat dieser einen Anspruch auf Ersatz des Brillenneupreises, wenn er sich nach dem Unfall eine neue und gleichwertige Ersatzbrille kauft. Ein Abzug neu für alt ist bei dem Ersatzkauf nicht vorzunehmen (LG Münster, Az: 1 S 8/09).

Kinder wissen mehr als man denkt
Die landläufige Meinung zu Kleinkindern ist häufig vom Irrglauben geprägt, dass Kleinkinder die Welt nicht logisch-rational begreifen können. Zusammenhänge, etwa Ursache und Wirkung, könnten von diesen nicht erfasst, und der Unterschied zwischen Fantasie und Wirklichkeit nicht begriffen werden. Während der letzten 30 Jahre hat sich dieses Bild allerdings gewandelt. Mittlerweile gehen Forscher davon aus, dass selbst jüngste Kinder die Welt viel besser erfassen als bisher gedacht. Denn auch Kleinkinder experimentieren, stellen etwa intuitive psychologische Theorien auf, oder arbeiten mit statistischen Mitteln. Auf diese Weise ergründet das Kind die Welt in etwa so, wie ein erwachsender Wissenschaftler dies tun würde und muss demnach Zusammenhänge erkennen können. Die ARAG-Experten raten dazu, diese neuen Erkenntnisse nicht völlig außer Acht zu lassen und sich gegebenenfalls mit Kindererziehern oder -Psychologen zu beraten.

Händewaschen gegen Epidemien
Was jahrelang als ungeschriebenes Gesetz galt, gerät im alltäglichen Miteinander immer mehr in Vergessenheit: das gründliche Händewaschen, nicht nur nach dem Toilettenbesuch. Dies führt laut ARAG-Experten zum Beispiel dazu, dass immer mehr Krankheiten über die Schmierinfektion übertragen werden können, was sich gerade im Winter an der Häufung der Magen-Darm-Infektionen durch Noroviren bemerkbar macht. Obwohl der menschliche Körper auf den Kontakt mit Bakterien angewiesen ist, allein schon um das Immunsystem zu stärken, kann tägliches Händewaschen akute Krankheiten verhindern. Zwar ist das berühmte „bisschen Schmutz“ nicht gleich lebensgefährlich, Ihnen und Ihren Mitmenschen zuliebe sollten Sie aber Ihre Hände in Unschuld, und damit mit Seife, waschen.

Nachbarschaftliches Wurzelwerk
Die Wurzeln eines Baumes des Nachbarn müssen im eigenen Garten nicht geduldet werden. Unter Umständen können Gartenbesitzer sogar eine Beseitigung verlangen, wissen ARAG-Experten. In einem kürzlich entschiedenen Fall ging es um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke, deren Wurzeln auf das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Das AG München bejahte einen Beseitigungsanspruch hinsichtlich der Wurzeln, da eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vorlag (AG München, Az.: 121 C 15076/09).

GKV ist zur Auskunft verpflichtet
Jeder Versicherte kann von der gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft über medizinische Leistungen verlangen. Das entschied laut ARAG-Experten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. In dem Fall hatte ein gesetzlich Krankenversicherter die für ihn zuständige KV um Auskunft gebeten, welche medizinischen Leistungen sie in den letzten vier Jahren seiner Mitgliedschaft abgerechnet habe. Die beklagte KV vertrat die Auffassung der Kläger könne derartige Informationen nicht verlangen. Die Richter des LSG bejahten einen Auskunftsanspruch - jedoch nicht unbeschränkt. Vielmehr seien die privaten Interessen abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache (LSG NRW, Az.: L 5 KR 153/09).

Erblich: die Angst vor Kaffee und Co
Übertreibt man es stark mit koffeinhaltigen Getränken wie Kaffee und Tee, hat dies nicht selten Unruhezustände, Schweißausbrüche und Herzrasen zur Folge. Bei manchen Menschen allerdings können schon zwei Tassen Kaffee denselben Effekt haben, berichten nun ARAG-Experten. Hier spricht man von einer erblichen Disposition, die dazu führt, dass aufgrund eines variierten Rezeptors die beruhigende Wirkung des Botenstoffes Adenosin nicht aktiviert werden kann. Stattdessen lagert die mutierte Form lieber Koffein ab - ein Beruhigungseffekt kann nicht stattfinden und Angstsymptome werden ausgelöst. Gegen diesen Zustand hilft laut Forschern nur die allmähliche Steigerung der Koffeindosis, da so ein Gewöhnungseffekt erzielt werden kann.

Wenn das neue Notebook Mängel aufweist
Wer ein Notebook erwirbt, dass sich sodann als mangelhaft erweist, möchte das nutzlose Ding verständlicher weise so schnell wie möglich wieder loswerden - am besten vom Kauf zurücktreten. Vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag muss der verärgerte Kunde aber sicherstellen, dass dem Verkäufer in der Regel zwei Möglichkeiten zur Nachbesserung eingeräumt werden. Erst wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch misslingt, kann der Käufer sein Geld zurückfordern. Das hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden. ARAG-Experten erklären den Fall.
Der Kläger hatte direkt bei einem Hersteller ein Notebook zum Preis von 827,— Euro bestellt. Doch schon unmittelbar nach der Lieferung stellte der Kläger fest, dass das Soundsystem zu leise und die Leistung des Akkus zu gering war. Nachdem der Kunde die Mängel dem Hersteller geschildert hatte, wurde er von diesem dazu aufgefordert, ein auf dem PC installiertes Diagnoseprogramm zu starten, und sich mit den Ergebnissen wieder zu melden. Dadurch stellte er allerdings nur noch weitere Mängel fest. So war beispielsweise der interne Lautsprecher des Laptops ausgefallen. Die WLAN-Karte funktionierte ebenfalls nicht. Auch in diesen Fällen forderte der Hersteller den Kläger dazu auf, das Diagnoseprogramm zu starten, damit anhand der Ergebnisse eine Reparatur durchgeführt werden könne. Angesichts der Vielzahl der Mängel hatte der Kläger jedoch jegliche Lust an seinem neuen Laptop verloren. Er erklärte daher den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Hersteller dazu auf, ihm gegen Rückgabe des Computers den Kaufpreis zu erstatten. Die Computerfirma dachte jedoch nicht daran, und so landete die Sache vor dem Münchener Amtsgericht. Dort trug der Kläger vor, dass er dem Hersteller des PCs keine Möglichkeit zur Reparatur habe einräumen müssen. Denn diese sei offenkundig unmöglich und, wie die Versuche mit dem Diagnoseprogramm zeigten, auch schon fehlgeschlagen. Der Kläger hielt es daher für unzumutbar, den Laptop behalten zu müssen.
Er musste sich vom Münchener Amtsgericht jedoch eines Besseren belehren lassen. Denn er hat dem Computerhersteller keine echte Möglichkeit zur Reparatur des PCs eingeräumt. Ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag setzt nämlich gemäß §§ 437 ff. BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt und ihm zwei Reparaturversuche zubilligt. Eine solche Fristsetzung ist laut ARAG-Experten nur dann entbehrlich, wenn eine Reparatur offenkundig unmöglich oder unzumutbar ist. Davon ging das Gericht in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht aus. Denn allein das Starten des Diagnoseprogramms kann nicht als Reparaturversuch im Sinne des Gesetzes angesehen werden.
Eine Reparatur ist dem Kläger auch zuzumuten, denn dem Verkäufer muss zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ursache für die Mängel zu ermitteln und sie gegebenenfalls zu beseitigen. Erst wenn ihm dass zweimal hintereinander misslingt, besteht die Möglichkeit, rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, so das Gericht.
In einer Randnotiz zu der Entscheidung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich mit einer Vielzahl von Fällen zu befassen hat, in denen Käufer zu schnell vom Vertrag zurücktreten und deren Klagen daher scheitern. ARAG-Experten raten Betroffenen, dem Verkäufer schriftlich eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, damit er für den Fall eines möglichen Rechtsstreits nachweisen kann, ihm auch tatsächlich eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben (Az.: 233 C 30299/09).

Mieter darf auf insolvenzfesten Konto bestehen
Die Beklagten haben von den Klägern u.a. eine Wohnung gemietet. Der Wohnraummietvertrag enthielt folgende Regelung zur Sicherheitsleistung: „Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,— Euro auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in drei Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…).“ Die Beklagten zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse. Der BGH hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Der Vermieter muss eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen, erklären ARAG-Experten (BGH, Az.: VIII ZR 98/10).

Vermieter nicht zu Generalinspektion
von Leitungen verpflichtet

Ein freischaffender Künstler mietete einen Lagerraum im Keller eines Anwesens der beklagten Vermieterin. Dort lagerte er zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs. Im Februar 2008 erfuhr die Vermieterin von einem Wassereintritt in den Kellerräumen des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger angemieteten Raum. Die Vermieterin ließ umgehend das Wasser abpumpen und es wurde damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers ins Trockene zu bringen. Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich sind. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000,— Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Beklagte im Hinblick auf den Rohrbruch kein Verschulden treffe und daher keine Zahlungspflicht besteht. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, besteht nicht. Ein Vermieter ist lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu bewahren, ergänzen ARAG-Experten (OLG Koblenz, Az.: 2 U 779/09).

Straßenbehörde haftet nur selten
Wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug einen Kanaldeckel derart bewegt, dass nachfolgende PKW beschädigt werden, ist die Straßenbehörde in der Regel nicht schadensersatzpflichtig. In einem vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fall entschieden die Richter, dass die Straßenbehörde nur unter bestimmten Bedingungen haftet. Beispielsweise dann, wenn der Deckel zuvor bereits schadhaft war und dies die Behörde hätte erkennen können. Das Landgericht Coburg wies aus diesem Grunde eine entsprechende Klage gegen eine Straßenbehörde ab. Die Problematik in derartigen Fällen ist, dass sich ein Verstoß gegen die Kontrollpflicht der Behörde in solchen Fällen schwer nachweisen lässt (LG Coburg, Az.: 14 O 822/09).

Reiseveranstalter haften bei Unfall
Kommt es auf einer gebuchten Bergtour zu einem Unfall, haftet unter Umständen der Reiseveranstalter. Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil die Verkehrssicherungspflichten der Reiseveranstalter im Bergsport und damit die Haftungsfragen neu definiert. Seit dem Urteil muss u.a. der Reiseveranstalter Sicherheitsaspekte bereits bei der Auswahl und Planung der Tour berücksichtigen. Insbesondere hat er ein Sicherheitskonzept für jede Tour auszuarbeiten. Zudem hat der Veranstalter die beauftragten Bergführer instruieren, die speziell für diese Tour erarbeiteten Sicherheitsregeln einzuhalten. Der Reiseveranstalter ist außerdem vor und während einer Tour für die Sicherheit seiner Kunden verantwortlich. Ebenfalls hat der Reiseveranstalter sein Spezialwissen bezüglich der Gefahren einer Tour dem Kunden mitzuteilen. Es reicht nicht aus, im Katalog nur die körperlichen Anforderungen einer bestimmten Tour zu beschreiben. Auch die speziell mit dieser Tour verbundenen Risiken müssen im Prospekt benannt werden (OLG München, Az.: 8 U 2053/01).

Bedienen des Navis oft fahrlässig
ARAG-Experten erinnern daran, das Navi immer vor Fahrtantritt zu programmieren. Es ist nämlich unter Umständen grob fahrlässig, dies während der Fahrt zu tun. In einem kürzlich entschiedenen Fall stellte das Landgericht Potsdam fest, dass wer während der Fahrt auf der Autobahn an seinem Navigationsgerät hantiert und dabei einen Auffahrunfall verursacht, grob fahrlässig handelt und deshalb für den Schaden voll aufkommen muss. Nach Ansicht der Richter haben Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder ähnlichem nur im Stand zu erfolgen (LG Potsdam, Az. 6 O 32/09).

Mediation - Beispielhafte Fälle aus der Praxis
Die große Mehrheit der Bundesbürger schätzt den schnellen, Nerven schonenden Weg, rechtliche Probleme zu klären. 83 Prozent der Deutschen halten es für besser, erst mal das klärende Gespräch zu suchen, bevor man vor den Kadi zieht - das ergeben Verbraucher-Befragungen der ARAG. Mediation hat in Deutschland allerdings ein Kommunikationsproblem. Verbraucher können sich darunter nur wenig vorstellen. Um dies zu ändern berichten ARAG-Experten von beispielhaften Fällen:
Nachbarschaftsrecht: Die kleine Flut im Westerwald
„Immer dieses Gefälle im Garten!“. Schon lange ärgert sich der Harald T. über die Schieflage in seinem Beet. Kurzerhand organisiert er ein paar Fuhren Mutterboden. Nach zwei Tagen ist das große Beet plan und Harald T. zufrieden. Die kleine Mauer, vorher 50 cm hoch, ist fast nicht mehr zu sehen. T. kann die ersten Rosen setzen. Das Gartenglück ist nur von kurzer Dauer. Beim ersten großen Regen suchen sich die Wassermassen ihren Weg, passieren die ehemalige Mauer und laufen zum Nachbarn. Schnell erreicht die braune Erde-Regen-Pampe das Haus und ergießt sich in Flur und Treppenhaus. Das gibt Ärger. Und da man sich vorher auch nicht immer grün war, redet man zuerst laut und dann gar nicht mehr miteinander. Nachbar Friedrich S., dessen frisch renoviertes Treppenhaus ruiniert ist, ruft die ARAG an. Zum Glück hat er eine Rechtsschutzversicherung. Und ist überrascht, denn dort schlägt man ihm eine Mediation vor. Darüber weiß S. nicht viel, aber er lässt sich auf das Angebot ein. Vor allem reizt ihn der Zeitgewinn. Anwalt, Gericht, Gutachten - das kann dauern. Zwei Stunden später erhält er den Anruf eines Mediators. Er schildert ihm den Schaden und bespricht seine Vorstellung von der Lösung des Problems. Später tritt der Mediator an den Nachbarn heran, der übrigens schnell einsah, dass seine Gartennivellierung nicht fachgerecht war. Er ließ sich den Schaden in Ruhe erklären und versprach, die Sache in Ordnung zu bringen. Ein paar Tage später hat T. einen Teil des Bodens wieder abgetragen und eine Drainage gelegt. Friedrich S hat die schnelle Abwicklung durch den Mediator überzeugt! Mit seinem Nachbarn vor Gericht – das hätte ihm gar nicht gefallen. Und bezahlt hat er auch nichts. Die Mediation ist nämlich in seiner Rechtsschutzversicherung enthalten
Mein Grundstück: Für Nachbarn betreten verboten!
Wenn ein Haus direkt an der Grenze steht, darf man für Renovierungsarbeiten ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück aufstellen. Das regelt das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht. Hausbesitzer Wilhelm J. möchte davon Gebrauch machen, wenn er sein mehrstöckiges Wohnhaus neu verputzen lässt. Leider nutzen ihm seine juristischen Kenntnisse wenig, denn Nachbar Paul K. hält das für ein Ammenmärchen. Das Gerüst passt ihm nicht in den Kram. Der Besitzer einer Kfz-Reparaturwerkstatt fühlt sich eingeschränkt: „Meine Kunden können nicht mehr in die Werkstatt kommen, wenn der ganze Hof besetzt ist!“ Selbst als J. ihm den Gesetzestext kopiert, bleibt er stur. Die beiden Nachbarn verstehen sich nicht optimal und legen sich gerne Steine in den Weg. Ein Anruf bei der ARAG brachte den renovierwilligen Hausbesitzer schließlich weiter. Seine Rechtsschutzversicherung schlug ihm vor, einen Mediator einzuschalten. Dieser neutrale Dritte hat dem Automechaniker die Lage erklärt und bestätigt, dass Wilhelm J. sich auf das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht beruft. Es dauerte noch ein paar Gespräche bis alles geklärt war: Das Gerüst darf zu festgelegten Zeiten aufgestellt werden. Es darf kein Dreck runterfallen und wenn doch, muss selbstverständlich sauber gemacht werden. Inzwischen freut sich Wilhelm J. an seinem frisch verputzen Haus und an der Tatsache, dass die Konfliktlösung per Mediator nichts gekostet hat. Denn die war über seine Rechtsschutzversicherung selbstverständlich abgedeckt.
Mietrecht: Schimmel - nein danke
Im Käse mag er ja erwünscht sein; Schimmel in der Mietwohnung ist ein möglicherweise gesundheitsschädigendes Übel. Oft kommt es zum Streit, denn der Mieter sagt, es liegt an der Bausubstanz. Der Vermieter kontert: Falsches Lüften ist schuld. Bis sich die Gutachter einig sind und die Ursache gefunden ist, wächst der Schimmelpilz munter weiter. Nicht so bei der hessischen Familie L., dank Mediation. Nach einem intensiven Schriftwechsel wegen des Schimmels mit der Wohnungsbaugenossenschaft schaltete Herr L. die ARAG ein. Hier empfiehlt man: ein Fall für den Mediator. Und richtig, der Wohnungsbaugenossenschaft war sehr daran gelegen, die Sache außergerichtlich zu lösen. Auch die L’s hatten mit ihren beiden Kindern wenig Lust, noch lange in den befallenen Räumen zu leben. Initiiert durch den Mediator der ARAG wurde nach mehreren sehr konstruktiven Gesprächen die Lösung gefunden. Während Herr L. zu einem Fortbildungslehrgang reist, besucht Frau L. mit den Kindern die Großeltern in Norddeutschland. Rechtlich gesehen hätte die Familie wahrscheinlich auch im Hotel leben können, aber allen war daran gelegen, die Kosten gering zu halten. Die Wohnung wurde vom Schimmel befreit - mit Atemschutzmasken und Gifteinsatz. Schon nach zwei bis drei Wochen war der Fall vom Tisch. Jetzt freuen sich die L’s über Räume, in denen sie sich wieder wohlfühlen können. Ein paar Unannehmlichkeiten hatten sie zwar, aber Kosten fielen keine an - dank der ARAG Rechtsschutzversicherung, die die Arbeit des Mediators getragen hatte.
Vermieter is watching you
Eigentlich fühlte Familie H. sich sehr wohl in ihrer Erdgeschosswohnung und die Kinder liebten den kleinen Garten. Wenn nur der Vermieter nicht gewesen wäre. Er wohnte zwar ein paar Straßen weiter, aber eigentlich war er ständig präsent. Er machte den Kinder Vorschriften und kam auch gerne zur Abendbrotzeit ungebeten auf die Terrasse. Irgendwie hatten die H’s auch das Gefühl, dass ihr Vermieter einen Nachschlüssel zur Wohnung besitzt und diese in ihrer Abwesenheit betritt. Gespräche führten zu nichts; die Situation eskalierte. Als der Hauseigentümer eines Abends sogar vor dem Schlafzimmerfenster stand, wo sich die H’s gerade nachtfertig machten, entschied Walter H.: „Wir ziehen so schnell wie möglich aus.“ Sicher ein Einzelfall, aber Gründe ein Mietverhältnis kurzfristig zu beenden, gibt es viele. Leider kommt man nicht von heute auf morgen aus dem Mietvertrag heraus. Oft pochen Vermieter auf die Einhaltung der Kündigungsfrist oder Zahlung der entsprechenden Miete. Verhandlungsspielraum bleibt da nicht, wenn das Verhältnis zum Vermieter nicht das beste ist. Hier kann ein Mediator kleine Wunder wirken. Oft einigen sich die zerstrittenen Parteien zum Beispiel über die Miete, eine kleine Renovierung oder die Überlassung der Einbauküche - und können im Gegenzug sofort ausziehen. Auch Familie H. konnte vorzeitig nach einem Monat ausziehen. Der Vermieter hat auf die Zahlung von zwei weiteren Monatsmieten verzichtet, weil schnell ein Nachmieter gefunden wurde.
Eigenbedarfskündigung mit überraschender Wende
Seit 25 Jahren lebt Rosemarie W. nun in ihrer Mietwohnung. Seit die Kinder ausgezogen und ihr Mann verstorben ist, sind die 100 Quadratmeter ein wenig üppig geworden, aber die alte Dame fühlt sich pudelwohl in ihrer Wohnung und ihrem Viertel. Man kennt und hilft sich in der Nachbarschaft; Supermarkt, Ärztehaus und Friedhof sind auch nicht weit - ideale Bedingungen. Der Schock trifft sie eines Morgens beim Lesen der Post: Eigenbedarfskündigung. Der Sohn der Vermieterin soll ihre Wohnung bekommen. Und da Frau W. mit mehreren Monatsmieten im Rückstand ist, droht ihr die fristlose Kündigung. Ihr Hilferuf erreicht die ARAG per Telefon. Rosemarie erwartet eigentlich einen Anwalt, der sie berät und unterstützt. Aber sie vertraut der Empfehlung der ARAG einen Mediator einzuschalten, der nach mehrfachen Telefonaten eine überraschende Lösung zur Zufriedenheit aller Beteiligten erreicht: Die Eigenbedarfskündigung wird zurückgenommen. Die Riesen-Wohnung wird in zwei kleinere Wohneinheiten aufgeteilt, in die jeweils der Sohn der Vermieterin und Frau W. einziehen. Deren Miete zahlt künftig das Sozialamt. Die Mietrückstände sind mittlerweile ausgeglichen.

Im Herbst hat Nachbarschaftsstreit Hochkonjunktur
Die meisten Menschen erfreuen sich im Herbst an den golden gefärbten Blättern - solange diese noch an den Bäumen hängen. Die Begeisterung lässt aber schnell nach, wenn das Laub vom Boden zusammengekehrt und entsorgt werden muss. Richtig schlechte Laune kommt regelmäßig auf, wenn es sich nicht nur um das eigene Laub handelt, sondern um das des Nachbarn. Muss man sich auch um diese Blätter kümmern oder kann man den benachbarten Grundstückseigentümer für die Entsorgung heranziehen? Hat man eventuell sogar einen Anspruch auf Fällung des unliebsamen Baumbestands? ARAG-Experten geben Antworten:
Bevor jetzt vorschnell ein lautstarker Streit vom Zaun gebrochen wird, empfiehlt sich ein Blick auf die Rechtslage. Das sog. Nachbarschaftsrecht ist nicht abschließend und kompakt in einem Gesetzestext mit bundesweiter Geltung geregelt. Es handelt es sich vielmehr um eine durch eine Vielzahl von Urteilen, landes- und bundesrechtliche Regelungen geprägte Rechtsmaterie.
Das Problem des jährlich wiederkehrenden Laubfalls versuchte der (Landes-) Gesetzgeber im ersten Schritt u.a. dadurch zu lösen, dass er in den Nachbarschaftsgesetzen die Grenzabstände regelte. So muss im Regelfall ein deutlicher Abstand zwischen Baum und Grundstücksgrenze bestehen, es sei denn, es handelt sich um einen „Grenzbaum“. Insbesondere bei Herbststürmen werden die Grenzen vom herunterfallenden Laub aber nicht respektiert und landen zum Teil auf dem eigenen, zum Teil auf dem benachbarten Grundstück. In diesen Fällen gibt es keine Lösung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz herauslesen lässt.
Wenn aber die Grenzabstände eingehalten wurden, die Äste nicht beeinträchtigend rübergewachsen sind (sog. Überhang) und auch kein extremer, die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigender Laubbefall vorliegt, wird man vor den Gerichten auch keinen Erfolg damit haben, das Entfernen bzw. Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen die streitgegenständlichen Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind, wissen ARAG Experten.
Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks „wesentlich“ beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt oder der Baum gefällt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 102/03). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, allerdings nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist.
Im Regelfall ist das herübergewehte Laub (auch Nadeln, Tannenzapfen, Samen, Blüten) also hinzunehmen. So hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass es im Hinblick auf die positive Funktion der Bäume im Naturhaushalt und ihre »Wohlfahrtswirkung « zumutbar ist, dass der Grundstückseigentümer Beeinträchtigungen durch Laubfall vom Nachbargrundstück hinnimmt (Az.: 11 S 363/86). Als Konsequenz musste er also selbst das gefallene Laub beseitigen oder es auf seine Kosten beseitigen lassen.

Google Street View - Widerspruchsfrist endet Freitag!
Wer sein Haus aus Street View heraushalten will, muss sich beeilen. Eine erste Widerspruchsfrist vor dem Start läuft am Freitag ab. Der Widerspruch kann per Post oder online angemeldet werden. ARAG-Experten betonte allerdings, dass jederzeit und ohne Frist Anträge auf Unkenntlichmachung gestellt werden können. Dafür stehe laut Google in Street View der Link „Ein Problem melden“ zur Verfügung.

Verlängerung des Frühbucherrabattes
nicht immer irreführend

In dem vom OLG Hamm mitgeteilten Fall hatte die Beklagte, die Kinder- und Jugendreisen anbietet, auf ihrer Internetseite eine Reise mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt angepriesen. Auch nach Ablauf der Frist wurde der Preisnachlass zunächst weiter eingeräumt. Eine Verbraucherzentrale sah darin eine irreführende Werbung. Der Werbende müsse sich an die von ihm gegebene zeitliche Begrenzung halten und anschließend den Preis erhöhen, argumentierten die Verbraucherschützer. Das OLG sah dies anders und hielt die beanstandete Werbung für nicht irreführend. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erscheinens der in die Zukunft gerichteten Werbeaussage war diese aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig Denn die Beklagte hat den Rabatt bis zum Ende der Frist gewähren wollen. Wenn sich dann die Marktlage unerwartet entwickle, kann laut ARAG der gutgläubig Werbende auch noch nach Fristablauf zugunsten der Verbraucher Preisnachlässe gewähren (OLG Hamm, Az.: I-4 U 52/10).

Mieter muss keine Rechtsanwaltskosten zahlen
Die spätere Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro begehrt. Der Streit drehte sich letztlich nur noch um die Rechtsanwaltskosten. Der BGH hat jetzt entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig waren und vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handel, bedarf nach Auskunft von ARAG-Experten ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe (BGH, Az.: VIII ZR 271/09).

Falschparker darf ohne Behinderung umgesetzt werden
Der Kläger hatte seinen Pkw im Oktober 2009 im Halteverbotsbereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125,— Euro hatte der Kläger eingewandt, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Halteverbot eingerichtet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es bekräftigte damit die ständige Rechtsprechung, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen darf. Die Verkehrsbehörde ist laut ARAG nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Halteverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen, um die Akzeptanz für die Kraftfahrer zu fördern. Die Umsetzung des Fahrzeuges ist bereits auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt (VG Berlin, Az.: VG 11 K 279.10).

Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Viele Ehepaare gehen nach wie vor davon aus, dass ein Ehegatte im Notfall für den anderen alles regeln und entscheiden kann. Tatsächlich haben Ehegatten oder andere Angehörigen dieses Recht jedoch nicht. Es kann also im Notfall nicht automatisch für den anderen über dessen Bankkonto verfügt werden und es können auch keine Verträge gekündigt werden. Vor allem aber können keine wichtigen und erforderlichen medizinischen Entscheidungen getroffen werden. Wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, muss daher beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt werden. Böse Überraschungen lassen sich vermeiden, indem man rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung erstellt. ARAG-Experten nennen die Einzelheiten.
Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte (oder auch mehrere) ermächtigt, alle oder teilweise vermögensrechtlichen und persönlichen Belange zu regeln. Hierzu gehören z.B. Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Gericht, Behörden und Versicherungen, Vermögensverwaltung und Zahlungen vornehmen, Post annehmen, Untervollmacht erteilen und vor allem die Gesundheitssorge. Die Vorsorgevollmacht sollte schon aus Gründen der Beweiskraft schriftlich erfolgen. Hierzu können laut ARAG-Experten durchaus auch Vordrucksmuster verwendet werden. Inhaltlich muss die Vollmacht jedenfalls klar und sofort wirksam sein. Es soll daher nicht die Formulierung verwendet werden: „für den Fall, dass ich selbst nicht mehr in der Lage bin....“. Wann der Bevollmächtigte die Vollmacht tatsächlich einsetzt, kann gesondert mit ihm abgesprochen werden. Handlungsfähig ist der Bevollmächtige jedoch nur dann, wenn er das Dokument im Original vorlegen kann. Der Bevollmächtige sollte also das Dokument bereits im Besitz oder zumindest Kenntnis vom Aufbewahrungsort haben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vollmacht bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. So ist sichergestellt, dass das Betreuungsgericht im Falle einer notwendigen Betreuung von der Vollmacht erfährt. Die Fortgeltung der Vollmacht sollte von Zeit zu Zeit durch Unterschrift mit aktuellem Datum bestätigt werden.
Betreuungsverfügung
Sind in der Vorsorgevollmacht nicht alle Lebensbereiche abgedeckt, kann zusätzlich eine Betreuungsverfügung erstellt werden. Auch diese kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. In dieser Verfügung wird geregelt, welche Person für welche Angelegenheiten als Betreuer bestellt werden soll. Auch die Benennung eines Ersatzbetreuers und wer auf keinen Fall in Frage kommt, ist laut ARAG-Experten sinnvoll.
Patientenverfügung
Damit ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach dem Willen des Betroffenen handeln und entscheiden kann, sollte eine Patientenverfügung erstellt werden. Diese bedarf der Schriftform, kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Auch eine regelmäßige Aktualisierung als Ausdruck seiner derzeitigen ernsthaften Vorstellungen ist sinnvoll. Mit einer Patientenverfügung kann für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit festgelegt werden, wann welche medizinische Versorgung erwünscht wird, z.B. lebenserhaltende Maßnahmen, Ort der Behandlung, Organspende. Sind schwierige Entscheidungen zu treffen, kann der Bevollmächtige sich an einen Betreuungsverein wenden. Zu der Problematik der Verbindlichkeit des - damals noch mündlich - geäußerten Willens einer Patientin hat der BGH zuletzt entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist (BGH, Az.: 2 StR 454/09). Der Behandlungsabbruch, so die Richter, sei durch die geäußerte Einwilligung der Patientin gerechtfertigt, und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Dies ergibt sich nunmehr auch direkt aus dem seit 1. September 2009 geltenden Patientenverfügungsgesetz.

„Ballermann“-Party kann teuer werden!
Das Markenrecht treibt manchmal seltsame Blüten: Das musste auch ein gewisser Alexander feststellen. Die ganze Geschichte kennen die ARAG-Experten:
Alexander freute sich auf den bevorstehenden Feierabend, als er eines Tages die Tür zum Vereinsheim aufschloss um noch schnell die Post zu erledigen. Die gute Laune des Geschäftsführers änderte sich, als er den Brief einer Anwaltskanzlei öffnete und die ersten Zeilen las: Offensichtlich hatte die „Ballermann“-Party, die der Verein vor drei Wochen veranstaltet hatte, gegen das so genannte Markenrecht verstoßen. Den Namen „Ballermann“ habe sich eine Firma beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (http://www.dpma.de) schützen lassen und das sei auch in der Registrierung bei Denic (Denic.de/whois) eingetragen.
Der Verein wurde in dem Schreiben aufgefordert, Angaben über die abgelaufene Veranstaltung zu machen, insbesondere über die Zahl der Besucher, über den Verein selbst und über die Gewinnverwendung. Weiterhin forderte die Anwaltskanzlei den Verein auf, nachträglich eine Lizenz für die Verwendung des Namens zu erwerben und auch eine Unterlassungserklärung abzugeben, in Zukunft keine Veranstaltung mehr unter diesem Namen durchzuführen. Den Gegenstandswert hatten die Anwälte mit 25.000 Euro angesetzt und dem Brief auch gleich eine entsprechende Gebührenforderung beigefügt. Der Verein könne aber beruhigt sein, eine Strafe sei nicht zu zahlen, stand im letzten Satz. Weil es sich ja hier nicht um ein strafrechtliches Geschehen handele, sondern um eine rein marken- und zivilrechtliche Angelegenheit.
Was die versicherungsrechtliche Seite angeht, so kann sich der Sport-Haftpflichtversicherer im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließlich mit dem Anspruch auf entgangene Lizenzgebühren und den damit in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten befassen, nicht aber mit der geforderten Unterlassungserklärung. Für die Abwehr von Unterlassungsansprüchen besteht kein Versicherungsschutz, auch nicht in der Rechtsschutzversicherung, da es sich nicht um gesetzliche Schadenersatzansprüche privatrechtlicher Natur handelt.
Alexander hatte vorher noch nie etwas von einem Markenrecht gehört und wäre nie auf den Gedanken gekommen, dass der Name „Ballermann“ geschützt ist und die Verwendung dieses Namens nur gegen den Erwerb einer Lizenz für eigene Zwecke verwendet werden darf. Tatsächlich hatten Alexander und seine Kollegen aus dem Organisationskomitee schon während der Party beschlossen, dass man sie auf jeden Fall im Sommer wiederholen wolle.
Mittlerweile haben sich Alexander und sein Team einen anderen Namen für die nächste Party einfallen lassen und vor allen Dingen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt geprüft, ob sich jemand die Rechte daran gesichert hat. Dabei konnten sie feststellen, dass es eine Menge geschützter Namen gibt, auch für Sportveranstaltungen und Kurse. Die Empfehlung geht also von Alexander und von der ARAG an alle Sportorganisationen: Unbedingt vorher prüfen, ob der Name, den man für angebotene Aktivitäten ausgesucht haben, frei und ohne Lizenz verwendet werden darf (http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html), damit’s im Nachhinein kein böses Erwachen gibt.

Der neue Personalausweis
Am 1. November 2010 kommt der neue Personalausweis. Der neue Ausweis wartet mit zahlreichen technischen Neuerungen auf, die zum einen dem Bürger die Benutzung des Ausweises im Internet ermöglichen sollen und zum andern der Polizei helfen, die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. Das neue amtliche Ausweisdokument kommt im Scheckkartenformat daher und enthält als maßgebliche Neuerung einen Chip, auf dem zahlreiche Informationen elektronisch gespeichert sind. ARAG-Experten nennen die Details:
Identitätsnachweis
So enthält der Chip Name, Adresse und Geburtsdatum zum elektronischen Identitätsnachweis (eID). Mit einem Zusatzgerät für den Computer können die Daten ausgelesen werden. Diese können dann online zur Identifizierung gegenüber Behörden, Banken oder Händlern im Internet übermittelt werden. Das soll die Sicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr verbessern. Damit sichergestellt ist, dass auch tatsächlich der Ausweisinhaber die Daten überträgt, erhält der Nutzer eine geheime PIN, die immer vor der Übermittlung der Daten einzugeben ist. Der Identitätsnachweis kann von der ausstellenden Behörde auf Wunsch auch ausgeschaltet werden.
Elektronische Signatur als Zusatzoption
Der Ausweis kann optional auch mit einem elektronischen Signaturzertifikat beladen werden. Dieses dient rechtlich als vollständiger Ersatz für die eigenhändige Unterschrift. Zum Einkaufen im Internet wird eine elektronische Signatur meist nicht nötig sein, da Kaufverträge nicht schriftlich abgeschlossen werden müssen. Die elektronische Steuererklärung wird durch die Signatur beispielsweise ohne postalischen Kontakt mit dem Finanzamt möglich sein. Laut ARAG-Experten erfordern allerdings nur wenige Anwendungen die Signatur, daher ist sie nicht automatisch auf dem Chip gespeichert, sondern gesondert gegen Gebühr erhältlich.
Biometrisches Bild - Fingerabdrücke freiwillig
Auf dem Chip wird daneben auch ein biometrisches Lichtbild gespeichert sein. Nur Grenz- und Polizeibehörden können das Bild auslesen und dann mit einem am Kontrollort gemachten Bild abgleichen. Bisher mussten die Beamten das Bild mit der Person abgleichen. So war es bislang möglich, Personalausweise gezielt zu stehlen, ähnlich aussehenden Personen zu Verfügung zu stellen und somit über die Identität zu täuschen. Solchen Betrugsmöglichkeiten wird durch das biometrische Bild ein Riegel vorgeschoben. Auf freiwilliger Basis können auf dem Chip auch Fingerabdrücke gespeichert werden. Auch auf diese können nur Grenz- und Polizeibehörden zurückgreifen.
Das wird benötigt - Kartenleser, PIN und AusweisApp
Um sich online auszuweisen, wird ein Kartenlesegerät und eine PIN benötigt. Die PIN wird automatisch zugesendet, ein Kartenlesegerät muss gekauft werden. Auf dem Markt sind verschiedene Varianten erhältlich. Grundsätzlich genügt für die Ausweisfunktion ein Basiskartenleser. Die ARAG-Experten empfehlen, auf sog. Standard- oder Komfortkartenleser zurück zu greifen. Diese verfügen über ein eigenes Tastaturfeld zur Eingabe der PIN. Der Vorteil liegt darin, dass die mittels Kartenleser eingegebene PIN nicht von bösartiger Software (Viren, Trojaner) ausgelesen und an Dritte übertragen werden kann. Außerdem ist eine Software erforderlich, die sogenannte AusweisApp. Diese stellt die Verbindung zwischen dem Ausweis und dem Computer her. Die Software ist ab November kostenlos im Internet bei den Ausweisbehörden erhältlich. Ein elektronisches Signaturzertifikat für die Unterschriftfunktion ist bei entsprechenden Anbietern erhältlich. Eine Liste der Anbieter findet sich auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Soll diese Unterschriftfunktion verwendet werden, wir ein Komfortkartenleser benötigt.
Alte Ausweise bleiben gültig
Ab 1. November 2010 werden nur noch die neuen Personalausweise ausgegeben. Die alten Personalausweise behalten allerdings laut ARAG-Experten ihre Gültigkeit bis zum aufgedruckten Ablaufdatum. Wer möchte, kann seinen alten Personalausweis jederzeit gegen einen neuen eintauschen. Läuft der Personalausweis vor November aus, kann zunächst eine vorläufiger und ab 1. November 2010 der neue Personalausweis oder bis zum 29. Oktober 2010 ein Personalausweis in alter Form beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für den neuen Personalausweis werden grundsätzlich dieselben Unterlagen benötigt wie bisher - der alter Ausweis und ein Passfoto genügen. Neu ist, dass das Passfoto biometrietauglich sein muss. Fotos aus dem Automaten sind daher meist untauglich.
Kosten des neuen Personalausweises
Person ab 24 Jahren müssen für den neuen Personalausweis 28,80 Euro bezahlen, Antragsteller unter 24 Jahren zahlen 22,80 Euro. Nach Landesrecht sind Befreiungen oder Reduzierungen für Bedürftige möglich. Das erstmalige Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises ist gebührenfrei, nachträglich kostet die Aktivierung 6,— Euro. Für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikats fallen unterschiedliche Gebühren je nach Anbieter an. Hinzukommen im Bedarfsfall Kosten für die Lesegeräte: Basiskartenleser sind die günstigste Variante und werden teilweise auch kostenlos ausgegeben, die Standard- und Komfortvarianten sind ab ca. 50,— Euro erhältlich.

Die neuen Hartz-IV-Sätze
Jetzt hat das Bundesarbeitsministerium die neuen Zahlen für die rund 6,7 Millionen Menschen auf den Tisch gelegt, die in Deutschland von Arbeitslosengeld II leben: Der Hartz-IV-Regelsatz soll um 5,— Euro steigen. Am Regelsatz werden prozentual die Leistungen für Lebenspartner und Kinder errechnet. Laut ARAG-Experten sollen ab Anfang 2011 folgende Beträge monatlich gezahlt werden:
• ein Erwachsener erhält 364,— Euro (bisher: 359,— Euro)
• ein im Haushalt lebender Partner erhält 328,- Euro (bisher: 323,— Euro)
Die Sätze für Kinder und Jugendliche bleiben unverändert, d.h.
• für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren werden 287,— Euro gezahlt
• für Kinder zwischen 6 bis 14 Jahren werden 251,— Euro gezahlt und
• für Kinder bis 6 Jahre werden 215,— Euro gezahlt.
Neben dem Regelsatz werden laut ARAG-Experten noch bestimmte andere Leistungen erbracht, vor allem die angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung. Neu für Kinder aus Hartz-IV-Familien sind aber die Bildungsgutscheine: Jedes Kind unter 18 Jahre soll einen Gutschein über monatlich 10,— Euro erhalten, der bei Sport- oder Musikvereinen eingelöst werden kann. Daneben werden Schulmaterial im Wert von 100,— Euro und 30,— Euro für Schulausflüge übernommen. Nach Bedarf sollen Kinder zudem Nachhilfe sowie ein warmes Mittagsessen in Schulen und Kindergärten erhalten. Grund für die Änderungen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Die Karlsruher Richter hatten die bisherigen Berechnungen der Leistungen als willkürlich beanstandet und Neuberechnungen gefordert. Grundlage für die neuen Zahlen sind die statistisch erhobenen Einnahmen und Ausgaben von 60.000 privaten Haushalten - ohne ALG II - und Sozialhilfeempfänger. Der Regelsatz orientiert sich an den unteren 20Prozent der Haushalte. Bestimmte Positionen sind dabei ausgenommen: Ausgaben für Glücksspiel, Auto, Haushaltshilfe, Alkohol und Tabak. Zukünftig sollen für Steigerungen des Regelsatzes Preissteigerungen und Lohnentwicklung maßgeblich sein und nicht mehr wie bisher der Rentenwert.

Riss im Zahnriemen ist Sachmangel
Der Kläger hat einen gebrauchten Pkw bei einem Händler gekauft. Wegen eines Zahnriemenschadens machte der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geltend. Das Gericht in erster Instanz hatte - sachverständig beraten - festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Gebrauchtwagens vom Beklagten an den Kläger im Oktober 2005 ein Sachmangel vorlag. Festgestellt wurde, dass der Zahnriemen eine Anlage zu vorzeitigem Verschleiß - in Form einen Risses - aufwies. Nach § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf widerleglich vermutet, dass eine Sache bereits zum Zeitpunkt des Übergangs vom Verkäufer auf den Käufer einen Mangel aufweist. Diese Vermutung gilt laut ARAG-Experten auch für Gebrauchtfahrzeuge (OLG Naumburg Az.: 2 U 77/09).

Reinigung muss von Fahrgast gezahlt werden
Ein Münchner fuhr nach einem Besuch auf dem Oktoberfest im Taxi nach Hause. Nach kurzer Zeit wurde dem Mann übel und er musste sich übergeben. Der Taxifahrer musste das verschmutzte Taxi reinigen. Zusammen mit dem Verdienstausfall verursachte dies bei ihm einen Schaden von 241,— Euro, für die er vom Fahrgast Ersatz verlangte. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München sprach dem Taxifahrer die Hälfte seiner Schadenersatzforderung zu. Der Schadenersatzanspruch war wegen des Mitverschuldens des Taxifahrers jedoch auf die Hälfte zu reduziert worden. Denn der Fahrgast und seine Freundin hatten laut ARAG-Experten den Taxifahrer gebeten anzuhalten. Dieser Bitte kam er jedoch leider nicht nach (AG München, Az.: 271 C 11329/10).

Kündigung trotz privater SMS vom Diensthandy ungültig
Der in einer Großküche beschäftigte Mann hatte die Kurznachrichten über einen Zeitraum von 22 Monaten geschrieben, damit einen Schaden von mehr als 2.500,— Euro verursacht und dies auch eingeräumt. Die Adressaten der durchschnittlich 24 SMS pro Tag blieben im Prozess unklar. Die Catering-Firma hatte dem Mann im März 2010 zunächst fristlos und dann auch noch ordentlich gekündigt, nachdem die Unregelmäßigkeiten bei einer internen Revision aufgefallen waren. Die Kündigungen waren laut ARAG jedoch unwirksam, da seitens des Arbeitgebers eine frühere Reaktion - wie zum Beispiel eine Abmahnung - hätte erfolgen müssen. Denn Monat für Monat kamen hohe Handyrechnungen ohne dass etwas unternommen wurde. „Ihm hätte zuerst die gelbe Karte gezeigt werden müssen“, sagte die Richterin. Der Schaden sei „kein Pappenstiel“ und sei zudem auf eine „eindeutige Pflichtverletzung“ des Klägers zurückzuführen (ArbG Frankfurt, Az.: 24 Ca 1697/10).

Nacktscanner - Durchblick für mehr Sicherheit
Am Hamburger Flughafen beginnt heute der Probebetrieb mit zwei Körperscannern. Im Auftrag des Bundesinnenministeriums will die Bundespolizei Erfahrungen mit den umstrittenen Geräten sammeln. Für Passagiere ist die Nutzung freiwillig. Während die Einen den Einsatz der Geräte aus Sicherheitsgründen begrüßen, sehen die Anderen darin kritisch die Erklimmung der nächsten Stufe auf dem Weg zum gläsernen Bürger. Tatsache ist jedoch, dass die umstrittenen Geräte in anderen Ländern bereits heute zum Alltag gehören. Flugreisende aus Deutschland werden mit dieser Gegebenheit zwangsläufig konfrontiert, wenn sie in die betreffenden Länder verreisen. ARAG-Experten zeigen auf, wo Nachtscanner schon längst im Einsatz sind.
Unter den EU-Mitgliedstaaten setzen bereits Großbritannien und die Niederlande auf die umstrittenen Körperscanner, um Fluggäste am Zoll bis auf die Haut zu durchleuchten. Auch kommen die Geräte in den USA, Schweiz, Japan, Thailand und Australien zum Einsatz. In Russland werden Nacktscanner sogar schon seit 2007 verwendet. Auf EU-Ebene wird laut ARAG-Experten der prinzipielle Einsatz der Geräte auf europäischen Flughäfen nach der derzeitigen Testphase diskutiert. Auf Bedenken stoßen diese Geräte insbesondere wegen dem Eingriff in die Intim- und Privatsphäre, der Strahlenbelastung für Vielflieger und der datentechnischen Möglichkeit der Speicherung der Bilder.
Parfüm oder Flüssigsprengstoff
Ohnehin gelten für den Flugverkehr bereits seit November 2006 zahlreiche Einschränkungen. Nach der in Kraft getretenen EU-Regelung dürfen bei allen Flügen mit Abflugflughafen innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen und Island sowie auf allen Flügen aus den USA und Kanada im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten in Behältnissen mit maximal 100 Millilitern mitgenommen werden. Diese müssen dann an der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden. Davon erfasst werden auch flüssige Stoffe wie etwa Gels, Sprays, Shampoos, Sonnenlotionen, Öle, Cremes und Zahnpasta. Alle Behältnisse müssen hierbei in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Volumen von einem Liter befördert werden. Zulässig ist hierbei nur ein Beutel pro Person. Ausnahmen davon können nur für Medikamente sowie Spezialnahrungsmittel wie etwa Nahrung für Babys oder Diabetiker gemacht werden. Die Notwendigkeit muss hierbei vom Passagier auf Verlangen glaubhaft gemacht werden, etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Attests. Langfristig ist geplant dieses Verbot abzuschaffen. Voraussetzung hierfür soll aber sein, dass es Scanner gibt, die in der Lage sind, Flüssigsprengstoff zu erkennen. Als ein dafür möglicher Zeitpunkt wird das Jahr 2013 angepeilt.
Besondere Bestimmungen in den USA
Für die Reisen in die USA sind die Sicherheitsbestimmungen nach dem verhinderten Terroranschlag auf ein Passagierflugzeug in Detroit aktuell verschärft worden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes sollten sich USA-Reisende auf zusätzliche Personen- und Gepäckkontrollen einstellen. Auf Wunsch der US-Behörden kann an jedem Abflugsteig das Handgepäck noch einmal gesondert durchsucht und die Reisenden besonders kontrolliert werden. Passagiere müssen in der letzten Stunde des Fluges vor der Landung sitzen bleiben. Die Flugreisenden dürfen laut ARAG-Experten während dieser Zeit auch nicht mehr an ihr Handgepäck. Zudem sind während des gesamten Fluges Gegenstände auf dem Schoß vorerst nicht gestattet.

Fahrerflucht: Hilfe für Verkehrsunfallopfer
Der Fahrzeugbestand in der Bundesrepublik steigt stetig, gleichzeitig sinkt die Anzahl der polizeilich erfassten Unfälle und der Personenschäden. Auf Deutschlands Straßen ereignen sich dennoch täglich Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und Personen. Im Idealfall besteht für die beteiligten Kraftfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nimmt die Polizei den Unfall vor Ort auf und für eine anschließende Regulierung mit der Haftpflichtversicherung werden erforderliche Daten zwischen den Beteiligten ausgetauscht. Die zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls (Schadensersatz- und eventuell Schmerzensgeldansprüche) werden anschließend durch die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr und/oder einem Mitverschulden reguliert. Schadensersatzpflichtig sind der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs. Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters hat der Geschädigte hinsichtlich seiner Ersatzansprüche ebenfalls einen Direktanspruch. Doch welche Rechte und Möglichkeiten ein Geschädigter, wenn der Fahrer Unfallflucht begeht, sagen ARAG-Experten:
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (sogenannte Fahrer- oder Unfallflucht begeht), macht sich u.U. nach § 142 StGB strafbar. Sollte die durch den Verkehrsunfall geschädigte Person weder Zeugen für den Unfallhergang noch Informationen haben, die den Fahrer selbst oder das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug (z.B. das Kennzeichen) identifizieren, sieht es mit einer Schadensregulierung äußerst schlecht aus und es besteht die Befürchtung, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Die ARAG-Experten haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, wie Sie als Verkehrsunfallopfer in einem solchen Fall Ihre Ersatzansprüche geltend machen können.
Die Verkehrsopferhilfe nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Rahmen der Verkehrsopferhilfe wird in den §§ 12 ff. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt und besteht gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (kurz: Entschädigungsfonds). Danach kann, wer einen Personen- oder Sachschaden erleidet und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche zustehen, diese Ersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen. Das ist aber nur möglich, wenn z.B. das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann. Wenn der Geschädigte dann glaubhaft macht, dass er weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer oder einem Verband von Haftpflichtversicherern Ersatz erlangen kann. Außerdem hat der Geschädigte die volle Beweislast für die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges und für den Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden.
Schmerzensgeldansprüche
Sie können bei „Fahrerfluchtfällen“ gegen den Entschädigungsfonds nur geltend gemacht werden, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Laut ARAG-Experten liegt eine solche dann vor, wenn die Verletzungen des Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr an Verletzungen auftritt. Der eingetretene Schaden muss dadurch aus der Masse der Personenschäden herausragen, dass er für den Betroffenen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen darstellt. Gemeint sind z.B. Fälle von Querschnittslähmungen, Amputationen und Verletzungen mit Dauerfolgen, die zu einer erheblichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit führen.
Sachschäden
Für sie beschränkt sich im Falle von Fahrerflucht die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf einen Betrag, der 500,— Euro übersteigt (Selbstkostenbeitrag). Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds zu vermeiden, nur erstattet, wenn auf Grund desselben Ereignisses ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Entschädigungsfonds gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Geschädigten selbst oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.
Die Aufgaben und Befugnisse des gesetzlichen Entschädigungsfonds werden durch den rechtsfähigen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“ in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen. Anträge können dort formlos gestellt werden. Dem Geschädigten entstehen keine Kosten. Erforderlich ist eine kurze Sachverhaltsschilderung und die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Weitergehende Informationen zum Thema und einen Unfallmeldebogen erhalten Sie im Internet unter http://www.verkehrsopferhilfe.de.

Parken, abschleppen und abgeschleppt werden
Die tägliche Parkplatzsuche kostet häufig Zeit, Geld und Nerven. Gelassenheit fällt schwer, wenn der eigene Parkplatz zugeparkt ist, der ersehnte Parkplatz sprichwörtlich vor der Nase weggeschnappt oder der eigene Wagen abgeschleppt wird. In solchen Situationen sollte man zunächst tief durchatmen; welche Rechte Autobesitzer dann haben, sagen ARAG-Experten.
Eigener Parkplatz ist zugeparkt
Besitzt man einen eigenen Parkplatz, egal ob gemietet oder als Eigentümer, darf man unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig abschleppen lassen. Der Abschleppdienst kann sofort gerufen werden. Die Kosten für den Abschleppdienst sind allerdings zunächst auszulegen. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz. Soweit Gebühren für einen anderen Parkplatz angefallen sind, weil der eigene versperrt ist, können diese beim nicht berechtigten Parker geltend gemacht werden. Beide Ansprüche sind beim Falschparker nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen, wobei nach neuerer Rechtsprechung auch der Halter haftet (LG Hamburg, Az.: 320 S 100/07 und LG München, Az.: 6 S 21870/04).
Parkplatz weggeschnappt

Wer das Vorrecht an einem freien Parkplatz hat, ist in der Straßenverkehrsordnung klar geregelt. In einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Unter „unmittelbarem Erreichen“ ist dabei zu verstehen, dass man sich zumindest mit dem vorderen Teil seines Fahrzeugs in gleicher Höhe mit der in seiner Richtung liegenden Parklücke befindet. Der Vorrang geht laut ARAG-Experten auch nicht dadurch verloren, dass zunächst an der Parklücke vorbeigefahren wird, um beispielsweise rückwärts einzuparken. Der eventuell von hinten heraneilende Mitbewerber um den Parkplatz genießt also keinen Vorrang, weil er vorwärts fährt oder schneller war.
Eigener PKW abgeschleppt
Eigentümer von Gewerbeparkplätzen gehen immer rigider gegen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge vor. Hierfür haben sie sich häufig mit privaten Abschleppunternehmen zusammengeschlossen, die die Überwachung des Parkplatzes gleich mit übernehmen. Sowohl die Übertragung der Überwachung als auch das Abschleppen selbst sind rechtens. Für diese Parkplätze gilt nichts anderes als eingangs erwähnt: der Rechteinhaber kann dafür sorgen, dass nur berechtige Fahrzeuge parken. Nach Auskunft der ARAG-Experten ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob das Abschleppen verhältnismäßig ist oder nicht, ob noch genügend andere Parkplätze zur Verfügung gestanden haben oder ob das Geschäft überhaupt geöffnet ist. Problematisch ist, dass das Abschleppunternehmen das Fahrzeug in aller Regel erst herausgeben wird, wenn die Abschleppkosten beglichen sind. Auch dieses Vorgehen ist grundsätzlich erlaubt (BGH, Az.:V ZR 144/08), da dem Rechteinhaber des Parkplatzes ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht bis die Forderung beglichen ist. Allerdings liegen die geltend gemachten Kosten häufig weit über dem ortsüblichen Satz. Hier besteht dennoch keine andere Möglichkeit als den Betrag unter Vorbehalt zunächst zu zahlen und sich die Zahlung quittieren zu lassen. Übersteigt die Gebühr deutlich 120,- Euro sollte die Rechnung von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Verwahrungskosten von 10,- Euro pro Tag können neben den Abschleppkosten angemessen sein, Inkassogebühren sind unzulässig soweit kein Verzug vorliegt (LG Hamburg, Az.: 320 S 100/07). Nicht selten bringen die Abschleppunternehmen den Wagen gar nicht erst zu ihrem Firmensitz, sondern stellen ihn in der Nähe auf einem freien Parkplatz ab. Es ist daher sinnvoll sein Fahrzeug zunächst in der näheren Umgebung zu suchen und nicht sofort die gegebenenfalls am Parkplatz angegebene gebührenpflichtige Telefonnummer anzurufen. Wenn das Fahrzeug dann gefunden wurde, darf es selbstverständlich auch weggefahren werden. Generell gilt laut ARAG-Experten: Wenn an Privatparkplätzen Hinweisschilder mit Telefonnummern aufgestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Parkplatz überwacht wird. Hier ist äußerste Vorsicht geboten.

Sperrzeit wegen Eigenkündigung
Dem seit 1978 beschäftigten Kläger wurde im Juni 2005 aus betrieblichen Gründen zum 31.1.2006 gekündigt. Im Januar 2006 kündigte er dann sein ohnedies am 31.1.2006 endendes Arbeitsverhältnis selbst zum 30.1.2006. Damit wollte er verhindern, dass er aufgrund einer am 1.2.2006 wirksam werdenden Gesetzesänderung nur noch für höchstens zwölf Monate Arbeitslosengeld gegenüber früheren 26 Monaten erhält. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger zwar Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte jedoch den Eintritt einer Sperrzeit fest und lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Sperrzeit ab. Das BSG hat die Entscheidung der Arbeitsagentur bestätigt. Dem Kläger habe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch seine Kündigung kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Für Fälle der Vorverlagerung eines ohnedies endenden Beschäftigungsverhältnisses gibt es eine gesetzliche Regelung. Danach verkürzt sich die Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperrzeit geendet hätte, erklären ARAG-Experten. Entsprechend dieser Regelung ist die Beklagte verfahren, so dass dem Kläger keine weiteren Zahlungen zustanden (BSG, Az.: B 7 AL 33/09 R).

„Vorführwagen“ muss kein neueres Modell sein
Der Kläger kaufte Mitte 2005 von einer Händlerin vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag hieß es in der Zeile „Sonstiges“: „Vorführwagen zum Sonderpreis …“. Die Erstzulassung erfolgte im November 2005 auf den Kläger. Einige Monat später erfuhr der Käufer, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000,— Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils. Ohne Erfolg! Allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen lässt keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zu, erläutern ARAG-Experten. Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt habe, stellte daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte (BGH Az.: VIII ZR 61/09).

Fristlose Kündigung wegen Lesens
von Vorstand-E-Mails rechtens

Einem EDV-Administrator wurde fristlos gekündigt, weil er E-Mails und Kalendereinträge des Vorstands seiner Arbeitgeberfirma eingesehen hatte. In dem von ihm angestrengten gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren hatte er sich damit verteidigt, er sei zugleich Innenrevisor gewesen. Deshalb sei es seine Aufgabe gewesen, auch den Vorstand zu kontrollieren. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht. Schon grundsätzlich sei es nicht Aufgabe von angestellten Innenrevisoren, auch den Arbeitgeber oder seinen Vorstand zu kontrollieren, erklären ARAG-Experten. Auch die für die Innenrevision im konkreten Fall geltenden Richtlinien hätten kein solches Kontrollrecht ergeben (LAG Köln, AZ: 4 Sa 1257/09).

Abschied in gelb!
Wer wie bisher jeden Herbst auf die Lohnsteuerkarte für das kommende Jahr wartet, wartet dieses Mal wohl vergebens. Sie wurden für das Jahr 2010 zum letzten Mal auf gelbem Karton ausgestellt. Ab 2011 bekommen die Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugs-Merkmale (Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuerpflicht und Kinderfreibeträge) über das elektronisches Lohnsteuerverfahren „ElsterLohn II“. Damit endet die fast 90-jährige Geschichte dieser Karte in Deutschland. Was es damit auf sich hat, wissen ARAG-Experten.
In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Daher sollte die Lohnsteuerkarte 2010 von den Arbeitgebern über den 31. Dezember 2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Das selbe gilt auch für Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
Das ist neu
Die Beschäftigten brauchen sich nicht mehr um Ausstellung und Weitergabe der Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die neue Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit. Damit kann dieser die für die Lohnsteuer erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Vor der Weitergabe der Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber, sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft werden.
Neu: ID-Nummer
Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitgeber ist dadurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nummer, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen; auch handschriftlich ergänzt in dem vorgesehen Eintragungsfeld auf der Lohnsteuerkarte 2010. Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die das Jahr 2011 betreffen, sind bereits jetzt die Finanzämter und nicht mehr die Gemeinden zuständig.
Entlastung für Unternehmen
Die Änderung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 beschlossen. Da die allermeisten Unternehmen mit elektronischer Lohnabrechnung arbeiteten, werde das Lohnsteuerverfahren so erheblich einfacher, so die Bundesregierung. Auch die Gemeinden würden stark entlastet: Druck und Versand von Millionen von Lohnsteuerkarten entfallen.

Au-Pair in Frankreich, Groß-Britannien, USA
„Au-pair“ heißt übersetzt „auf Gegenseitigkeit“! Ein Au-pair lernt das Land und die Sprache kennen und lebt bei einer Gastfamilie. Es hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer und erhält Kost und Logis gratis. Außerdem erhält das Au-pair ein Taschengeld. Als Gegenleistung betreut das es den Nachwuchs und übt leichte Haushaltstätigkeiten aus. Die Kinderbetreuung steht dabei allerdings im Vordergrund und Sprachkurse sind verbindlich. Au-pair Aufenthalte sind somit eine ausgezeichnete Möglichkeit für junge Leute, das Leben in anderen Ländern und Familien kennen zu lernen und Sprachkenntnisse zu verbessern. Die USA, Frankreich und England sind die klassische Länder für deutsche Au-pairs. Während die Regelungen innrhalb de EU sehr ähneln, gelten für die USA andere Bestimmungen. ARAG-Experten empfehlen, sich für die Vermittlung an eine ausgesuchte Agentur zu wenden; für einen Aufenthalt in den USA ist dies zwingend.
Au-pair in Frankreich
Möchte man als Au-pair nach Frankreich, muss man zwischen 17 und 27 Jahre, ledig und kinderlos sein. Zur Einreise benötigt man als EU-Bürger zunächst nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Zu beachten ist, dass die meisten Agenturen allerdings nur volljährige Au-pairs vermitteln. Die Dauer eines Au-pair Aufenthaltes beträgt zwischen 6 und 12 Monaten. Im Sommer sind auch Aufenthalte als Sommer-Au-pair von nur 3 Monaten möglich. Um länger als 3 Monate in Frankreich bleiben zu können, benötigt man als EU-Bürger auch in Frankreich keine Aufenthaltsgenehmigung (Carte de Séjour Provisoire) mehr. Allerdings benötigt man sie z.B. um den französischen Wohnsitz nachzuweisen. Es handelt sich um ein recht kompliziertes behördliches Verfahren, dass zudem von Departement zu Departement unterschiedlich sein kann. Die Gastfamilien oder die Agenturen, die den Aufenthalt organisieren, sollten hier unterstützend zur Seite stehen. Die Arbeitszeit eines Au-pairs beträgt in Frankreich meist 30-34 Stunden pro Woche. Dabei erhält man ein Taschengeld von 65,— Euro pro Woche. Hinzu kommt Babysitting an 2-3 Abenden pro Woche. 1½ Tage pro Woche sind frei. In Frankreich besteht auch die Möglichkeit des Au-pair-Plus. Dabei erhöht sich die Arbeitszeit auf maximal 40 Stunden bei entsprechend erhöhtem Taschengeld. Für jeweils sechs Monate Aufenthalt erhält ein Au-pair eine Woche bezahlten Urlaub. Für die gewöhnliche Dauer von einem Jahr ergibt sich daher ein Urlaubsanspruch von 2 Wochen. Das Au-pair muss innerhalb von acht Wochen nach seiner Ankunft von der Gastfamilie bei der französischen Sozialversicherung angemeldet werden. Krankenversichert ist man als Au-pair zwar grundsätzlich auch über die eigene Krankenversicherung, für die Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch erforderlich, dass man in Frankreich gesetzlich versichert ist. Vom Tag der Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung ist das Au-pair unfallversichert. Kosten für die medizinische Behandlung im Krankheitsfall werden jedoch erst nach einer Arbeitszeit von insgesamt 60 Stunden übernommen (120 Stunden, wenn das Au-pair älter als 25 ist). Während der Arbeitszeit ist ein Au-pair automatisch durch die Haftpflichtversicherung der Gastfamilie mitversichert. Unfälle während der Freizeit sind allerdings nicht mitversichert. Der Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung ist daher sinnvoll. Sollte das Au-pair das Auto der Gastfamilie benutzen, muss die entsprechende Versicherungsgesellschaft darüber informiert und das Au-pair als zusätzlicher Fahrer eingetragen werden. Ein Sprachkurs ist während des Aufenthaltes Pflicht. Hierfür erhält das Au-pair 10,— Euro Zuschuss durch die Gastfamilie. Sollte es zu Differenzen kommen, kann das Verhältnis auch vorzeitig gekündigt werden. Die Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Beendigung des Au-pair-Verhältnisses zwischen Gastfamilie und Au-pair hängt vom Vertrag ab. Hier werden in der Regel nicht weniger als 14 Tage vereinbart. In besonders schwerwiegenden Fällen ist allerdings auch eine fristlose Kündigung möglich.
Au-pair in Groß-Britannien
Für Groß-Britannien gelten die gleiche Altersgrenzen und Bestimmungen zur Einreise und Dauer wie in Frankreich. Auch die Bestimmungen zur Arbeitszeit und zum Taschengeld unterscheiden sich kaum. Für gewöhnlich erhält ein Au-pair für sechs Monate Aufenthalt eine Woche bezahlten Urlaub. Für die gewöhnliche Dauer von einem Jahr ergibt sich daher ein Urlaub von mindestens 2 Wochen. Unterschiede gibt es auch bei der Versicherung: Um eine Krankenversicherung muss man sich als Au-pair aus der EU in England grundsätzlich nicht kümmern. Man genießt den Schutz des staatlichen Versicherungssystems. Erforderlich ist jedoch im Gegensatz zu Frankreich eine eigene Unfall- und Haftpflichtversicherung. An einem Sprachkurs muss auch hier teilgenommen werden. In der Regel wird ein 14-tägiges Kündigungsrecht vereinbart. In außergewöhnlichen Fällen ist auch eine fristlose Kündigung möglich. Bei Schwierigkeiten kann Kontakt zur Agentur aufgenommen werden.
Au-pair in U.S.A
Die Regeln für Au-pair Aufenthalte in den USA sind vom US Department of State festgelegt. Um ein Au-pair-Jahr in den USA zu absolvieren, muss man sich an eine entsprechende Organisation wenden. Eine private Planung ist nicht möglich. Zur Einreise ist ein J1-Visum erforderlich, das man mit Hilfe ausgesuchter Vermittlungsorganisationen erhält. Bewerber müssen zwischen 18 und 26 Jahre alt sein. Erforderlich ist ein Führerschein der Klasse B. Mittlerer Reife oder Abitur und Englischkenntnisse müssen nachgewiesen werden. Ebenso ausreichende Erfahrung in der Kinderbetreuung. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist vorzuweisen. Raucher sind im Allgemeinen nur schwer vermittelbar. Die Mindestdauer für ein Au-pair Aufenthalt beträgt ein Jahr. Interessant kann es sein, im Anschluss daran den Aufenthalt um einen Monat durch ein Touristenvisum zu verlängern. Außerdem besteht nach einem erfolgreichen Jahr als Au-pair die Möglichkeit, die Tätigkeit bis zu einem Jahr zu verlängern. Verfahrensfragen stellen sich kaum, da die Vermittlung ins reguläre Au-pair Programm zwingend über eine Au-pair Organisation erfolgen muss. Während des Aufenthaltes wird das Au-pair von der vermittelnden Organisation betreut. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens findet ein Interview mit einem Angestellten der Agentur statt. Dieser prüft die Englischkenntnisse und die Eignung als Au-pair. Die Kosten einer Vermittlung in die USA sind höher als innerhalb der EU. Enthalten ist aber die Krankenversicherung. Eine Kaution von ca. 500,— Dollar muss ebenfalls gezahlt werden. Ein Au-pair erhält in den USA etwa 195,— Dollar Taschengeld pro Woche. Die Wochenarbeitzeit darf nicht mehr als 45 Stunden betragen. Pro Woche sind 1,5 Tage frei, ein Wochenende im Monat muss ebenfalls frei sein. Es besteht Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Urlaub. Eine Krankenversicherung ist regelmäßig in den Vermittlungsgebühren eingeschlossen. Selbstbeteiligung ist bei Arztbesuchen üblich. Der Abschluss einer privaten Haftpflicht wird auch hier von den ARAG-Experten empfohlen. In den USA werden die Sprach bzw. Fortbildungskurse mit bis zu 500,— Dollar pro Jahr von der Gastfamilie bezuschusst.

Unterhalt: Nicht nur für Kinder!
An der Düsseldorfer Tabelle orientiert sich der zu zahlende Kindesunterhalt - sie umfasst als Richtlinie ohne Gesetzeskraft Leitlinien für den monatlichen Unterhaltsbedarf des Kindes. Hierbei orientiert sie sich laut ARAG am bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und am Alter des Kindes. Zudem geht sie von drei Unterhaltsberechtigten - zwei Kindern und einem Ehegatten - aus, was beispielsweise bei nur einem Kind zu einer abweichenden Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe führt.
Unterhalt für Kinder - neue Düsseldorfer Leitlinien
Die Unterhaltssätze sind hierbei zu Beginn 2010 deutlich angestiegen. Grund für diese Anpassungen ist die Anhebung der Kinderfreibeträge und des Kindergeldes. Die Änderungen führten in allen Einkommens- und Altersgruppen zu einem Anstieg von durchschnittlich ca. 13 Prozent. Die neuen Düsseldorfer Leitlinien, die zur Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle vom Oberlandesgericht herausgegeben werden, liegen seit Anfang des Monats ebenfalls vor. Hierdurch kann sich unter Umständen nochmals eine Erhöhung des Kinderunterhaltes ergeben, da die Neufassung der Leitlinien festlegt, dass auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zu berücksichtigen sind. Die Aktuelle Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien sind unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de abrufbar.
Unterhalt für Eltern
Aber auch Kinder müssen für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen. Sogar wenn sie sich mit ihnen überworfen und seit Jahren keinen Kontakt haben. Auch bei einem zerrütteten Verhältnis zu den Eltern müssten sich die Kinder an den Kosten für das Pflegeheim beteiligen, besagt die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshof. Die Richter gaben damit dem Sozialamt recht, das von einem 49-jährigen Mann 701,— Euro monatliche Kostenbeteiligung für das Pflegeheim seiner schizophrenen Mutter gefordert hatte. Der Mann war schon in Kindertagen nur lückenhaft von seiner Mutter versorgt worden. Seit 37 Jahren sah er seine Mutter so gut wie nicht mehr. Vor mehr als fünf Jahren, im April 2005, kam sie in ein Pflegeheim. Rente und Grundsicherung der 75-jährigen Seniorin decken die Kosten nicht, die Sozialhilfe muss zuzahlen. Nun will die öffentliche Hand Unterhalt vom Sohn - und den muss er nach dem BGH-Urteil vom Mittwoch auch bezahlen. Er wollte sich dagegen wehren und verwies darauf, dass ihn seine Mutter als Kind nie gut behandelt hatte. Aber das Oberlandesgericht in Hamm hatte ihn zur Zahlung verpflichtet. Dieses Urteil wurde jetzt in letzter Instanz vom BGH bestätigt (BGH, Az.: XII ZR 148/09).
Unterhalt für Eltern und Kinder

Wer nun Angst bekommt unter der Last der Unterhaltszahlungen für die Eltern und die Kinder zu verarmen, wird von den ARAG-Experten beruhigt: Der Bundesgerichtshof hat schon mehrere Urteile über die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern gefällt. Dabei zeigte der Familiensenat Verständnis für die Sandwich-Generation, die für ihre kranken pflegebedürftigen Eltern aufkommen muss, aber für eigene Kinder sorgen muss. Beim Elternunterhalt haben Abkömmlinge grundsätzlich das Recht 1.400,— Euro im Monat für sich zu behalten (Selbstbehalt). Nur was darüber liegt, muss zur Hälfte für die Eltern abgeführt werden. Der Selbstbehalt ist aber nicht mit dem Nettoeinkommen zu verwechseln. Vielmehr kann jeder zunächst seine Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern abziehen, aber auch Haus- oder Darlehenszahlungen und Rücklagen für das Alter. Nur der Betrag, der danach übrig bleibt, wird als Grundlage genommen. Davon dann 1.400,— Euro frei, der überschießende Teil muss zur Hälfte für den Elternunterhalt zur Verfügung gestellt werden.

Ausländische Au-pairs in Deutschland
Jedes Jahr nutzen über 25.000 junge Menschen die Möglichkeit als Au-pair nach Deutschland zu kommen. Für junge Menschen bietet sich so die Möglichkeit in einer Gastfamilie zu leben, Sprache und Kultur eines noch fremden Landes kennen zu lernen. Im Gegenzug hilft das Au-pair bei der Kinderbetretung und im Haushalt. Was zu beachten ist, sagen ARAG-Experten, damit der Aufenthalt eines Au-pair nicht mehr Ärger als kulturellen Austausch bringt.
Welche Voraussetzungen muss die Gastfamilie erfüllen?
Die Aufnahme eines Au-pair setzt voraus, dass in der Gastfamilie mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Auch Alleinerziehende oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare können ein Au-pair aufnehmen. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Vor dem Hintergrund des Zwecks eines Au-pair Aufenthaltes, muss in der Gastfamilie grundsätzlich Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Die Gastfamilie darf auch nicht mit dem Au Pair verwandt sein. Dem Au-pair muss ein angemessen möbliertes Zimmer zu Verfügung gestellt werden. Ein freies Zimmer mit Tageslicht und mindest 8 qm sollte daher vorhanden sein. Daneben muss die Gastfamilie das Au-pair in die Familie integrieren. Hierzu zählt vor allen Dingen, dass das Au-pair an den gemeinsamen Mahlzeiten der Familie teilnimmt.
Dauer, Taschengeld, Versicherungen, Steuer
Die Dauer eines Au-pair Aufenthaltes beträgt mindest sechs Monate und maximal ein Jahr. Während dieser Zeit muss dem Au-pair ein Taschengeld von mindestens 260,00 EUR unabhängig von der Arbeitszeit gezahlt werden. Hierfür sollte ein Konto eingerichtet werden. Eine Sozialversicherungspflicht besteht nicht, jedoch muss für das Au-pair durch die Gastfamilie eine Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- und Schwangerschaftsversicherung abgeschlossen werden. Sämtliche Aufwendungen (Versicherungen, Taschengeld, Verpflegung, Nebenkosten) sind zumindest teilweise steuerlich absetzbar.
Rechte und Pflichten des Au-pair
Die Gegenleistung des Au-pair besteht in Kinderbetreuung und leichten Haushaltstätigkeiten. Ein Au-pair arbeitet höchstens sechs Stunden am Tag und maximal dreißig Stunden pro Woche. Die Arbeit muss nicht an einem Stück erbracht werden. So ist denkbar, dass das Au-pair die Kinder morgens in die Schule bringt, mittags bei den Hausaufgaben hilft und abends auf die Kinder aufpasst, damit die Eltern ausgehen können. Au-pair und Familie können sich auch auf weniger Arbeit einigen. Mindestens an einem Tag in der Woche ist Freizeit zu gewähren. Mehrarbeit kann durch Freizeit ausgeglichen werden. In dieser Zeit muss dem Au-pair Gelegenheit gegeben werden, Sprachkurse oder Aktivitäten im Rahmen der „kulturellen Weiterbildung“ zu absolvieren. Au-pairs haben auch Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Erholungsurlaub, bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr zwei Werktage pro vollem Monat.
Vermittlung
Gastfamilien können sich ein Au-pair selbst suchen. Wenn für die Vermittlung eine Agentur beauftragt wird, so sollte diese unbedingt das RAL-Gütezeichen tragen. Vermittler, die dieses tragen, verpflichten sich zur Kontrolle der Einhaltung aller Au-pair-Standards bei Familien und Au-pairs. Nicht nur die Gastfamilie auch das Au-pair muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So müssen Grundkenntnisse der deutschen Sprache und der Gesundheitszustand nachgewiesen werden. Daher sollte auf eine vertrauenswürdige Agentur mit RAL-Gütezeichen zurückgegriffen werden. Zwischen der Gastfamilie und dem Au-pair muss ein Au-pair Vertrag geschlossen werden.
Kündigung
Sollte es zu Differenzen kommen, kann das Verhältnis auch vorzeitig gekündigt werden. Die Kündigungsfrist bei einer vorzeitigen Beendigung des Au-pair-Verhältnisses zwischen Gastfamilie und Au-pair hängt vom Vertrag ab. Hier sollten nicht weniger als 14 Tage vereinbart werden. In besonders schwerwiegenden Fällen ist allerdings auch eine fristlose Kündigung möglich.

Neue Rechte im Ratenkredit
Im Juni dieses Jahres ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten. Damit sind Richtlinien der EU, die dem Verbraucher mehr Transparenz und Sicherheit beim Abschluss von Ratenkrediten bieten, in deutsches Recht umgesetzt worden. Ein Ratenkredit ist ein Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer (Darlehensgeber) und einem Verbraucher (Darlehensnehmer), bei dem eine zuvor bestimmte Summe zur Finanzierung eines bestimmten Kaufobjekts in monatlichen Raten mit einem festgelegten Zinssatz zurückgezahlt wird.
Schadensersatzanspruch bei unzulässiger Kreditvergabe
Die ARAG-Experten erläutern die wichtigsten Bestimmungen zu Ihren neuen Ratenkreditrechten, die für alle Verträge ab einem Betrag von 200,— Euro, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, gelten:
• Ein unbefristeter Vertrag ist für den Verbraucher mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat jederzeit kündbar. Befristete Verträge können ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn es sich nicht um Verträge handelt, die durch Hypothek oder Grundschuld gesichert sind. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist dann auf 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt, bei einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten auf 0,5 Prozent.
• Darlehensgeber können unbefristete Verträge nur noch dann kündigen, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten vereinbart wurde.
• Neu eingeführt werden Muster, die der verbesserten Unterrichtung der Verbaucher bei der Darlehensauswahl dienen. Diese sind in Europa einheitlich, so dass der Verbraucher auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen kann. Die Muster müssen alle Kosten des Darlehens transparent aufführen.
• Unabhängig von dem Muster sollen dem Verbraucher vor Abschluss alle wesentlichen Vertragsbestandteile des Ratenkredites mitgeteilt werden. Sobald ein bestimmter Ratenkreditvertrag in die engere Wahl kommt, müssen dem Verbraucher die Hauptmerkmale des Vertrages erläutert werden.
• Auf Erläuterungen zum abzuschließenden Vertrag hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch. Allerdings empfehlen die ARAG-Experten dringend, diese auch schriftlich festzuhalten, falls es zum Prozess und damit zum Bedarf von schriftlichen Beweisen kommt.
• Durch Reglementierung der Werbung sollen künftig so genannte Lockvogelangebote unterbunden werden. Dabei müssen die Kosten des Vertrages (Zinsen und andere Gebühren) klargestellt sein und anhand eines Beispiels erläutert werden.
• Kreditinstitute sind vor Abschluss des Vertrages dazu verpflichtet, die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Verbrauchers zu prüfen. Vergibt die Bank trotz bestehender hoher Schulden und der Möglichkeit, dass der Darlehensnehmer diese nicht zurückzahlen kann, einen weiteren Kredit, so können sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.
• Das bei Verbraucherdarlehensverträgen geltende Widerrufsrecht von 2 Wochen gilt weiterhin. Wenn Angaben vom Darlehensgeber nachgeholt werden, die eigentlich schon bei Vertragsabschluss hätten vorliegen sollen, so verlängert sich die Frist ab Nachholen der Angaben auf einen Monat.
Alter Vertrag, längere Fristen
Für Verbraucher, die vor dem 11. Juni 2010 einen Ratenkredit abgeschlossen haben, gilt das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 489 I Nr. 2 BGB. Hiernach können Darlehen 6 Monate nach Vertragsschluss mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Um von den zurzeit niedrigen Zinsen profitieren zu können, lohnt sich ein Blick in die laufenden Verträge. Eine Kündigung des bestehenden Ratenkredites und der Abschluss eines neuen Vertrages kann bares Geld bringen.

Richtig versichert im Studentenleben
Im Oktober beginnen an den Universitäten wieder die Wintersemester! Das Studentenleben bringt für die Erstsemester zwar viele neue Erfahrungen mit sich, aber neben Freiheit und Unabhängigkeit muss auch der Versicherungsschutz für die „wilden Jahre“ bedacht werden. Manches ist Pflicht, anderes Kür. Damit die Studierenden auch hier auf der sicheren Seite sind, klären die ARAG-Experten über die Versicherungspflicht bei den „Studis“ auf.

Sicher über die Familie
Zunächst einmal gilt: Krankenversicherung und private Haftpflichtversicherung sind unerlässlich. Je nach Ausgangslage können sich die Studierenden auf unterschiedliche Weise versichern. Unter 25 Jahren können Studenten noch über ihre Eltern krankenversichert werden. Ob es sich dabei um eine private, oder eine gesetzliche Krankenversicherung handelt, ist erst einmal egal. Hauptsache, der Studierende ist abgesichert. Möchte man zunächst weiterhin über die Eltern privat versichert sein, ist zu Beginn des Studiums ein Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht zu erbringen. Doch Vorsicht: einmal von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, bleibt man es das gesamte Studium über! Zusätzlich kann von Beginn des Studiums an in die studentische Pflichtversicherung eingetreten werden.

Im Alleingang versichert
Sobald allerdings der Student 25 Jahre alt wird oder zu viel verdient, greift eine Absicherung über die Eltern nicht mehr. Dann muss er entweder Mitglied in der studentischen Pflichtversicherung, deren Beiträg derzeit bei circa 75,— Euro im Monat liegen, werden, oder er kann eine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Hier sind die Beiträge aber oftmals deutlich höher, als dies bei einer gesetzlichen Kasse der Fall ist. Mit der Beendigung des 14. Fachsemesters oder ab dem 30. Geburtstag treten wieder neue Regelungen in Kraft - die studentische Pflichtversicherung kommt dann nämlich nicht mehr in Frage.

Unverzichtbar: Privathaftpflicht
Mit der privaten Haftpflichtversicherung sieht es ähnlich aus: während des Studiums ist man beitragsfrei über seine Eltern mitversichert, vorausgesetzt, man ist noch nicht verheiratet. Ein eigener Vertrag muss allerdings abgeschlossen werden, wenn der Student schon vor dem Studium berufstätig war oder eben schon verheiratet ist.
Neben den verpflichtenden Versicherungen kann es für Studenten auch durchaus sinnvoll sein, eine weitere Versicherung abzuschließen. Hier bietet sich zum Beispiel eine Auslandsreise-Krankenversicherung oder eine Hausratversicherung an. Gerade als Student ist man schließlich häufig im Ausland unterwegs oder lässt den einen oder anderen Teller in der WG-Küche fallen - der passende Versicherungsschutz kann sich mehr als bezahlt machen.

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung
als Kind nicht aus

Anspruch auf Kindergeld besteht nur für ein Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist. Ein volljähriges Kind wird etwa berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war. Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben. Bei der Grenzbetragsprüfung sind laut BFH daher alle Einkünfte des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum anzusetzen. Dies ist laut ARAG unabhängig davon, ob sie aus einer Vollzeit- oder ein Teilzeiterwerbstätigkeit stammen (BFH, Az.: III R 34/09).

Fünf Euro pro Überweisung unzulässig
Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt meist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr werde eine weitere Überziehung «geduldet». Der Zinssatz für diese «geduldete Überziehung» sei besonders hoch. Darüberhinaus wurde im konkreten Fall noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen in Höhe von 5,— Euro pro Posten verlangt. Die entsprechende Klausel hat das OLG Frankfurt laut ARAG jetzt für rechtswidrig erklärt. Die Ausführung einer Überweisung in der «geduldeten Überziehung» stellt keinen besonderen Aufwand dar. Ein höheres Risiko ist bereits durch höhere Zinsen abgegolten, so das Gericht (OLG Frankfurt a.M. Az.: 23 U 157/09).

Mietwagen als Jahreswagen mit einem Vorbesitzer?
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung «Jahreswagen / 1 Vorbesitzer» und «erste Hand» angeboten. Der Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und Unterlassung verlangt. Mit Erfolg! Es ist irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde, so ARAG-Experten. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, betont das OLG. Dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand (OLG Hamm, Az.: I-4 U 101/10).

Polizei darf Fixies einkassieren und versteigern
„Fixie“-Fahrräder im Straßenverkehr sind nicht nur gefährlich; eine flotte Fahrt auf den Eingangrädern ohne Bremse kann auch teuer werden. „Fixies“ sind für den Bahnradsport entwickelte Sportgeräte, haben eine starre Hinterradnabe ohne Freilauf und nur einen Gang. Sie verfügen außerdem weder über Licht noch Bremsen, das Tempo lässt sich nur über die Trittfrequenz verringern. Sie sind nicht für den Straßenverkehr geeignet, betonen ARAG-Experten. Darum müssen Radler, die die Polizei auf öffentlichen Straßen auf einem „Fixie“ erwischt auch mit einem Bußgeld von bis zu 90,— Euro rechnen. Punkten in Flensburg und die Beschlagnahmung des Drahtesels kommen gratis dazu. In einem Verfahren hatte das Berliner Verwaltungsgericht bestätigt, dass die Polizei die nicht verkehrssicheren Fahrräder bei regelwidriger Nutzung im Straßenverkehr sicherstellen darf. Nach New Yorker Vorbild werden die schnellen wendigen Dinger inzwischen auch in Deutschland häufig von Fahrradkurieren genutzt. Allerdings illegal, denn den Zweirädern neben Licht und Bremsen noch weitere wichtige die Sicherheit betreffende Ausstattungsteile wie Reflektoren und Klingel (VG Berlin, Az.: 1 K 927.09).

Urlaubsverlängerung - Zweifel sind erlaubt
Hat ein Arbeitgeber berechtigte Zweifel daran, dass ein Beschäftigter während seines Urlaubs im Ausland tatsächlich erkrankt war, weil die vorgelegte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung Unstimmigkeiten aufweist, so ist es Sache des Arbeitnehmers, deren Richtigkeit zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, so ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet, so die ARAG Experten. In einem konkreten Fall konnte ein Arbeitnehmer betriebsbedingt lediglich drei statt der erhofften vier Wochen Urlaub nehmen. Anstatt sich aus dem Urlaub im ursprünglichen Heimatland wieder pünktlich am Arbeitsplatz einzufinden, servierte der Arbeitnehmer dem verdutzten Chef ein Attest eines Krankenhauses einschließlich einer deutschsprachigen Übersetzung. Demnach befand er sich einige Tage in stationärer Behandlung. Für die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wurde ihm eine 30-tägige Bettruhe empfohlen. Danach sei er wieder arbeitsfähig. Eine Kontrolluntersuchung wurde in der ärztlichen Bescheinigung nicht empfohlen. Der Arbeitgeber sah in dem Attest eine Gefälligkeits-Bescheinigung, zumal der Beschäftigte bereits im Frühjahr des gleichen Jahres schon einmal dabei aufgefallen war, unrichtige Angaben zu einer Erkrankung gemacht zu haben. Der Arbeitgeber mahnte den Kläger zwar nicht ab, weigerte sich aber, ihm für den Monat August den Lohn fortzuzahlen. Zu Recht, meinten die Richter und wiesen die Klage auf nachträgliche Lohnfortzahlung als unbegründet zurück. Es reicht zwar in der Regel die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung als Beweis dafür aus, dass ein Beschäftigter tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Wenn aber berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben aufkommen, muss der Beschäftigten beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Bescheinigung sind hier schon deswegen berechtigt, weil dem Arbeitnehmer, ohne sich zuvor einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, nach einer empfohlenen Bettruhe von 30 Tagen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 11 Sa 178/10).

Abwrackprämie darf nicht auf Hartz IV
angerechnet werden

Hartz-IV-Empfängern darf die nach Auskunft von ARAG-Experten nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das hat das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss klargestellt. Geklagt hatte eine 43-jährige allein erziehende Mutter aus Iserlohn. Beim Kauf eines neuen Autos im Wert von 7.500,— Euro war ihr die staatliche Umweltprämie von 2.500,— Euro angerechnet worden. Ihr Hartz-IV-Anspruch minderte sich dadurch um 156,— Euro. Die Mutter wehrte sich mit Erfolg gegen diese Entscheidung (LSG NRW, Az.: L 12 AS 807/10 B ER).

Mangelhafter Neuwagen
Wer bei seinem Neuwagen einen Mangel an der Elektronik feststellt, kommt nicht darum herum dem Händler den Wagen zur Prüfung vorzustellen. Dem Verkäufer muss nämlich eine so genannte Nacherfüllung, also eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels, gegeben werden. Verweigert der Käufer dem Verkäufer die Untersuchung des Fahrzeuges, kann dieser die von seinem Kunden behaupteten Mängel nicht überprüfen. In einem konkreten Fall scheiterte aus diesem Grund ein Mann mit deiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor Gericht. Handelt es sich bei dem mangelbesetzten Auto um ein Leasingfahrzeug wird es laut ARAG-Experten noch komplizierter. Bei einem geleasten Pkw dürfen nämlich aufgrund von Mängeln die Leasingraten nicht eigenmächtig gestoppt werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Statt die Zahlung der Raten einzustellen, muss nach Ansicht der Richter der Leasingnehmer erst den Lieferanten des Pkw auf eine Kaufpreisrückzahlung verklagen und diesen Prozess gewinnen (BGH, Az.: VIII ZR 310/08 und VIII ZR 317/09).

Versicherung reguliert
auch gegen den Willen des Versicherten

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann einen Schaden unter Umständen auch ohne Einverständnis des Versicherungsnehmers abwickeln, sofern er das ihm in den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen eingeräumte Regulierungsermessen ordnungsgemäß ausübt. Dies hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich ergangenen Urteil klargestellt. Eine Ermessensüberschreitung lieg nach Auskunft von ARAG-Experten nicht vor, wenn sich die Versicherung auf einen nach den konkreten Umständen höchst ungewissen Schadensersatzprozess einlassen müsste (AG München, Az.: 343 C 27107/09).

Rote Ampel kann Kaskoschutz kosten
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Autofahrer eine rote Ampel missachtet hat kann die Kaskoversicherung ihre Leistungen kürzen. In einem kürzlich erschienen Fall haben die Richter klargestellt, dass eine Kürzung von 50 Prozent gerechtfertigt sein kann. Die Kaskoversicherung ist nach dem Gesetz zu einer Kürzung berechtigt, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert erklären ARAG-Experten. Das Einfahren in eine Kreuzung trotz Rotlichtes führte zu einer Kürzung von 50 Prozent. Eine Hälfte des Schadens musste der Versicherungsnehmer selbst tragen (LG Münster, Az.: 15 O 141/09).

Weisungsrecht entscheidet über Vertragsänderungen
Die Wirtschaftskrise zwingt Arbeitgeber immer öfter dazu, eine Balance zwischen einem Sparkurs und einem sozialverträglichen Personalabbau finden zu müssen. Dabei läuft es häufig auf eine Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen hinaus: Laut ARAG-Experten kann abhängig vom Weisungsrecht des Arbeitgebers eine Weigerung des Arbeitsnehmers, diese Änderungen anzunehmen, zur Abmahnung und sogar Kündigung führen.
Weisungsrecht
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts (Direktionsrecht) im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages nach § 106 Gewerbeordnung Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gesetzlich Vorschriften festgelegt sind. Dabei muss bei Ausübung des billigen Ermessens eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen Interessen anderseits vorgenommen werden.
Arbeitsvertrag
Insgesamt gilt: Je mehr und präziser der Arbeitsvertrag im Hinblick auf den Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung gefasst ist, desto weniger kann der Arbeitgeber einseitig über sein Weisungsrecht festsetzen. Maßgeblich für die Reichweite des Weisungsrechts ist laut ARAG-Experten vor allem der Arbeitsvertrag selbst. Hier kann zum Beispiel festgelegt werden, welche Tätigkeit genau der Stellenbeschreibung entspricht. So konnte eine Röntgenassistentin erfolgreich gegen die Weisung ihres Chefs, medizinische Geräte zu reinigen, klagen, da diese Aufgabe nicht in den Tätigkeitsbereich einer solchen Assistenz fällt (LAG Baden-Württemberg, Az.: 11 Sa 71/09). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass ein einzelner Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Beschäftigung mit ganz bestimmter Tätigkeit an einem festen Ort zu festen Zeiten nur dann hat, wenn dies im Arbeitsvertrag auch vereinbart wurde. Ist das nicht der Fall, so kann der Arbeitgeber in Ausübung eines billigen Ermessens auch andere Tätigkeiten zuweisen (LAG Hamm, Az.: 19 Sa 2128/04). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Ort zu bestimmten Zeiten auf eine bestimmte Art und Weise beschäftigt wurde. Durch den Zeitablauf alleine tritt laut ARAG-Experten noch keine Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses ein. Insbesondere im Bereich der Arbeitszeiten wird häufig vom Weisungsrecht Gebrauch gemacht. Hierbei kann grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagsarbeit angewiesen werden, sofern dies nach dem Arbeitsvertrag bzw. Arbeitszeitgesetz zulässig ist.
Gesetzliche Vorschriften
Eine weitere Grenze des Weisungsrechts bilden die gesetzlichen Vorschriften. So ist etwa die Zuweisung einer gesundheitsgefährdenden Arbeit oder einer Arbeit, die religiösen Überzeugungen des Arbeitnehmers widerspricht, unzulässig. Auch kann mittels Weisung nicht die Aufnahme der Arbeit bei einem rechtmäßigen Streik vom Arbeitnehmer gefordert werden. Liegt eine rechtswidrige Weisung vor, so kann sich der Arbeitnehmer weigern, die zugewiesene Arbeit aufzunehmen. Es ist jedoch hierbei Vorsicht geboten, da es oftmals unklar ist, ob die vom Arbeitnehmer geforderten Maßnahmen nicht etwa doch dem Weisungsrecht entsprechen, raten die ARAG-Experten zuvor einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Personalgespräch
Lädt der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zu einem Personalgespräch ein, gilt Folgendes: Prinzipiell ist der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem solchen Gespräch verpflichtet. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ermächtigt diesen nämlich, den Arbeitnehmer während seiner bezahlten Arbeitszeit anzuweisen an einem Personalgespräch teilzunehmen, um Leistungspflichten im Rahmen des geltenden Arbeitsvertrages festzusetzen, d.h. seine Leistungen, sein Verhalten, seine berufliche Entwicklung, seinen weiteren Einsatz u.s.w. im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu besprechen. Da sich aber das Weisungsrecht nicht auf das Austauschverhältnis selbst, mithin nicht auf den Inhalt des Arbeitsvertrages bzw. dessen Änderung, bezieht, kann der Arbeitnehmer die Teilnahme am Personalgespräch verweigern, wenn das Gespräch eine Gehaltskürzung zum Inhalt haben soll (BAG, Az.: 2 AZR 606/08). Lädt der Arbeitgeber hingegen zum Gespräch unter dem Titel „Personalgespräch“ ein, muss daran teilgenommen werden, auch wenn hierbei über Finanzielles gesprochen wird.
Änderungskündigung
Weitere Besonderheiten gelten bei der so genannten Änderungskündigung. Diese kann eintreten, wenn der Arbeitgeber den bestehenden Vertrag kündigt, um ein Angebot über einen neuen Vertrag unter geänderten Konditionen anzubieten. Einer Änderungskündigung kann von Seiten des Arbeitnehmers auf zwei Weisen begegnet werden: Zum einen kann der Arbeitnehmer das Angebot ablehnen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Verliert er aber den Prozess, ist zumeist auch der Job weg. Zum anderen kann er, was ARAG-Experten in einer Vielzahl der Fälle empfehlen, die Annahme der geänderten Bedingungen „unter Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung“ gegenüber dem Arbeitgeber erklären und sich dann klageweise gegen die Änderungskündigung wenden. In einem solchen Fall wird dann arbeitsgerichtlich überprüft, ob die Änderungskündigung wirksam ist. Sollte die Klage nicht erfolgreich sein, wäre die Stelle dennoch weiterhin gesichert.
Fazit
Zusammenfassend gilt, dass die Zulässigkeit der Weisungen des Arbeitsgebers in Hinblick auf die jeweiligen Umstände bewertet werden muss. Da aber diese Zulässigkeit oft nicht einfach zu ersehen ist, empfehlen die ARAG-Experten auf jeden Fall die Miteinbeziehung eines Experten in Fragen des Weisungsrechts. Denn mit einer unüberlegten und unzulässigen Verweigerung der Arbeitsleistung setzt man seine Stelle aufs Spiel.

Verstoß gegen AGG bei Suche nach „jungem“ Bewerber
Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahr 2007 auf eine von der Beklagten in einer juristischen Fachzeitschrift geschaltete Stellenanzeige. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin / Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,— Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt. Vor Gericht bekam er teilweise recht. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 AGG. Danach sind Stellen unter anderem altersneutral auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Da der Kläger jedoch nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts jedoch nicht zu. Laut ARAG wurde ihm „nur“ ein Monatsgehalt zugesprochen (BAG, Az.: 8 AZR 530/09).

Keine Beförderung
wegen unzureichender Reiseunterlagen
 
Der Kläger buchte bei einem Flugunternehmen für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok. Am Check-in-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen, da für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin am Schalter teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Darauf hin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212 Euro für die Bahnfahrten und 242,— Euro für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie vom Flugunternehmen ersetzt bekommen. Vor dem AG München erlitt der Kläger eine Niederlage. Dieses entschied, dass keine Schadenersatzansprüche bestünden. Das Flugunternehmen habe die Beförderung zu Recht abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt worden seien. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handelt es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz, so die ARAG-Experten (AG München, Az.: 283 C 25289/08).

Bei Erbengemeinschaften steht oft Streit ins Haus
So mancher Todesfall bringt richtig Leben in die Familie - in Form von Erbstreitigkeiten. Sind mehrere Personen entweder von Gesetzes wegen oder durch testamentarische Anordnung als (Mit-)Erben bestimmt, liegt eine sog. Erbengemeinschaft vor. In diesem Fall geht es oft richtig rund - vor allen Dingen, wenn das ererbte Vermögen aus einer Immobilie besteht. Hier können gegensätzliche Interessen der Erben nicht nur zu Familienkonflikten sondern auch zu unnötigen finanziellen Einbußen führen. Durch überlegte und exakte Testamentsformulierungen kann diesen Problemen aber vorgebeugt werden. ARAG-Experten sagen, wie:
In Deutschland werden jedes Jahr rund 200 Milliarden Euro vererbt, und dies oftmals in Form von Immobilien. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, regelt dieser die Auseinandersetzung des Nachlasses. Sonst müssen sich die Erben selbst einig werden. Bei Grundstücken geschieht dies durch einen sog. Auseinandersetzungsvertrag, der notariell beurkundet werden muss. Besteht keine Einigkeit, können sich schwerwiegende Konflikte ergeben, denn zwar ist jeder einzelne Erbe Eigentümer der Immobilie, ist aber nur in Gemeinschaft mit den anderen Erben handlungsfähig.
Entschließt sich zum Beispiel eine solche Erbengemeinschaft zunächst dazu, das ererbte Haus zu behalten, kann die Verwaltung des Hauses nur über alle eingesetzten Erben erfolgen, jede Entscheidung muss also gemeinschaftlich getroffen werden. Diese Entscheidungsfindung kann nicht nur durch geographische Distanzen, sondern auch durch unterschiedliche finanzielle Hintergründe erschwert werden, geben ARAG-Experten zu bedenken. Denn geht es etwa um Modernisierungsarbeiten oder Reparaturarbeiten, die der Instandhaltung der Immobilie dienen, kann aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses über solche Arbeiten bestimmt werden. Das kann etwa dazu führen, dass sich die Minderheit einer Erbengemeinschaft gegen ihren Willen dazu gezwungen sieht, Maßnahmen zu finanzieren, die die anderen Erben befürwortet haben.
Häufig kommt es auch vor, dass sich innerhalb der Erbengemeinschaft gegensätzliche Interessen bezüglich der ererbten Immobilie ergeben: Möchte ein Erbe etwa im Haus wohnen bleiben, denkt ein anderer an einen schnellen Verkauf, der dritte würde das Haus gerne vermieten. Zur Lösung dieses Konflikts bieten sich zwei relativ praktikable Lösungen an:
Der Erbe, der das Haus behalten möchte, kann die beiden anderen Teile der Erbengemeinschaft auszahlen bzw. abfinden (sog. Abschichtung). Können diese Zahlungen nicht geleistet werden, kann die Erbengemeinschaft auf Antrag eines Erben durch Teilungsversteigerung aufgelöst werden. Hierbei besteht allerdings die Gefahr, dass der Erlös durch eine Versteigerung weitaus geringer ist, als bei einem Verkauf auf dem freien Markt möglich wäre. Im Sinne einer einvernehmlichen Regelung kann jeder Erbe vorab das Nachlassgericht um Vermittlung bitten und einen Aufteilungsplan vorschlagen.
Ein Aufteilungs- oder Auseinandersetzungsplan kann auch außergerichtlich im Wege einer Mediation (Vermittlung) erstellt werden. Der Mediator - oft ein Rechtsanwalt - wird dabei als neutrale Person alle Gesichtspunkte der Erben berücksichtigen und gemeinsam mit den Erben einen fairen und objektiven Vorschlag zur Konfliktlösung ausarbeiten. Da aber auch bei ähnlicher Interessenlage eine Erbengemeinschaft ein enorm hohes Konfliktpotenzial bietet, sollte sich der Erblasser genau über die Konsequenzen seiner testamentarischen Bestimmungen im Klaren sein, raten ARAG Experten. Oftmals ergeben sich Alternativen zur Erbengemeinschaft. Wird etwa eine Immobilie und Geld vererbt, kann jeweils einer dieser Werte an einen einzelnen Erben vergeben werden. Dabei sollten jedoch Erbteile und Teilungsanordnung einander wirtschaftlich entsprechen. Auch kann der Erblasser testamentarisch verfügen, dass die Teilung des Nachlasses ausgeschlossen sein soll (Teilungsverbot). Einvernehmlich können aber die Miterben von dieser Teilungsanordnung und vom Teilungsverbot abweichen.
Wer sich weiter über das Thema informieren möchte, dem ist mit einer breitgefächerten Palette an Veröffentlichungen, etwa „Finanztest - Vererben und Erben“ von Beate Backhaus und Eva Marie von Münch, gedient.
Aktuelles Urteil
Mietvertragskündigung durch Erbengemeinschaft mit Stimmenmehrheit möglich (BGH-Urteil vom 11.11.2009, AZ XII ZR 210/05).

Gesetzesänderungen und Neuregelungen
Derzeit treten zahlreiche Gesetzesänderungen in Kraft oder erlangen
in nächster Zeit Gültigkeit. ARAG-Experten geben einen Überblick:
August 2010 -
Gesetz zu Einsparungen im Arzneimittelbereich
Die Arzneimittelausgaben sind im vergangenen Jahr stark gestiegen. Um dem entgegen zu wirken, ist der Gesetzgeber aktiv geworden. Auf bestimmte Medikamente müssen Preisrabatte gewährt werden. Außerdem müssen die Preise bis zum 31. Dezember 2013 stabil gehalten werden. Die Reglungen gelten für verschreibungspflichtige Medikamente ohne Festbetrag. Für die Versicherten ändert sich zunächst nichts: Sie beteiligen sich wie bisher nur mit der gesetzlichen Zuzahlung an den Rezeptkosten. Die Regierung erhofft sich durch sinkende Arzneimittelpreise allerdings eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen, was zu stabilen Beiträgen führen soll. In Anbetracht der Zusatzbeiträge, die ein Großteil der Kassen erheben, scheint es sich um nicht mehr als einen frommen Wunsch zu handeln.
Mindestlohn in der Pflegebranche
Seit dem 1. August gilt ein gesetzlicher Mindestlohn in der Pflegebranche. Der Pflegemindestlohn beträgt 8,50 Euro (West) bzw. 7,50 Euro (Ost). Erhöhungen in Höhe von 25 Cent erfolgen ab Januar 2012 und ab Juli 2013. Dieser Mindestlohn ist für alle in Deutschland in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuhalten. Der Pflegemindestlohn gilt in ambulanten, teilstationären oder stationären Pflegebetrieben. Bezahlt wird der Mindestlohn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die überwiegend Grundpflegeleistungen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilitätsübungen erbringen. Auszubildende und Praktikanten, Hauswirtschaftskräfte und Demenzbetreuer sind ausgenommen.
Nationales Stipendien-Programm
Der Gesetzgeber hat ein nationales Stipendienprogramm beschlossen. Begabte Studierende sollen dadurch an Hochschulen in Deutschland durch ein Stipendium unterstütz werden. Die Stipendien in Höhe von 300,— Euro pro Monat sollen von privaten Geldgebern (Unternehmen, Stiftungen, Privatpersonen) und dem Staat gemeinsam finanziert werden. Das Programm wird von den Hochschulen selbst verwaltet. Diese werden im Laufe des Sommersemesters 2011 mit den Vergabeverfahren beginnen können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (http://www.bmbf.de/de/14295.php).
Musterwiderrufs-Information für Darlehensverträge
Ein Darlehensgeber war bereits gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über ihre Widerrufsrecht zu informieren. Nunmehr hat der Gesetzgeber einen Musterwiderruf geschaffen. Das Muster gibt Auskunft darüber, wie lange die Frist für einen Widerruf dauert, wann sie beginnt und welche Folgen sie hat. Die Verwendung dieses Musters ist für den Darlehensgeber allerdings freiwillig.
September 2010 - Glühlampenausstieg
Am 1. September 2010 tritt die zweite Stufe des EU-Glühlampenausstiegs in Kraft. Dadurch werden haushaltsübliche Glühlampen ab 75 Watt vom Markt verschwinden. Bereits im Markt lagernde Lampen dürfen die Händler über den Stichtag hinaus noch verkaufen.
Reform des Versorgungsausgleichs
Bereits im Februar 2009 wurde eine Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Übergangsregelungen laufen nun aus. Für Verfahren, die bis zum 31. August 2010 nicht abgeschossen wurden, gilt automatisch ab dem 1. September das neue Recht. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden.
Oktober 2010 - Vollstreckung von Bußgeldern innerhalb der EU
Zum 1. Oktober 2010 wird ein EU-Rahmengesetz umgesetzt, das die Vollstreckung von Bußgeldern ab 70,— Euro in Deutschland ermöglicht. Im Ausland verhängte Bußgelder werden dann von deutschen Behörden vollstreckt. Das Gesetz findet auch Anwendung auf Fahrverstöße, die bereits zwischen Juni und September begangen wurden. Im europäischen Ausland sind Bußgelder oft wesentlich höher als in Deutschland, weshalb die 70,— Euro-Grenze schnell erreicht ist.

Nutzung eines offenen WLAN nicht mehr strafbar
In dem jetzigen Verfahren war dem Angeschuldigten vorgeworfen worden, sich an zwei Tagen mit seinem Laptop in ein fremdes offenes Funknetzwerk eingewählt zu haben, um unentgeltlich im Internet surfen zu können. Das AG Wuppertal hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten abgelehnt, da es an einem strafbaren Verhalten fehle. Es liege kein unbefugtes Abhören von Nachrichten vor, so das Gericht. Das Tatbestandsmerkmal des «Abhörens» ist nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt, wenn ein Dritter ein offenes WLAN nutze. Es fehlt an dem erforderlichen bewussten und gezielten Empfang und dem bewussten und gezielten Wahrnehmen fremder Nachrichten, erläutern ARAG-Experten. Auch ein unbefugtes Abrufen oder Verschaffen personenbezogener Daten sei nicht gegeben, da die allenfalls in Betracht kommenden IP-Daten keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 BDSG sind. Wer sich in ein WLAN einwähle, weiß nämlich in der Regel nicht, wer dieses Netzwerk betreibt (AG Wuppertal, Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08).

Zu hohe Auszahlungen dürfen nicht verrechnet werden
In einem konkreten Fall hatte die Landeshauptstadt Wiesbaden einem Hartz-IV-Empfänger für einen so genannten Ein-Euro-Job vorab einen Vorschuss gezahlt. Aufgrund von Fehlzeiten des 46-jährigen Mannes kam es zu einer Überzahlung von 71,47 Euro. Diese verrechnete die Behörde mit den regelmäßig auszuzahlenden Grundsicherungsleistungen, ohne dazu die Zustimmung des Hartz-IV-Empfängers einzuholen. Die Aufrechnung war nach Ansicht des SG rechtswidrig. Zwar müsse der Hartz-IV-Empfänger den überzahlten Vorschuss zurückzahlen, da er die 71,47 Euro zu Unrecht erhalten habe. Allerdings dürfe die Behörde nicht ihre Stellung ausnutzen und den überzahlten Betrag einfach ohne Zustimmung von seiner SGB-II-Leistung einbehalten. Denn auch zwischen der Behörde und einem Hartz-IV-Empfänger gelten die allgemeinen Pfändungsgrenzen gelten, erklären ARAG-Experten. Da Hartz-IV-Leistungen regelmäßig - so wie auch im konkreten Fall des 46-Jährigen - unter diesen Grenzen lagen, war eine Verrechnung nicht möglich, so das Gericht (SG Wiesbaden, Az.: S 23 AS 799/08).

Organspende - Nach dem Tod Leben schenken
Dank vielfältiger medizinischer Fortschritte liegen die Erfolgsraten für transplantierbare Organe heute sehr hoch. Aber der Bedarf übersteigt die Zahl der Spenden. Wenn Sie bereit sind, Organe zu spenden, dokumentieren Sie dies am besten in einem Organspendeausweis und informieren Sie Ihnen nahe stehende Menschen. So schaffen Sie Klarheit und ersparen Ihren Angehörigen eine große Belastung, raten ARAG-Experten:
Das ist wichtig!
• Den Organspendeausweis gibt es in Apotheken oder bei Ärzten. Oder zum Download auf http://www.arag.de/medien/pdf/service/organspendeausweis.pdf.
• Tragen Sie den Ausweis bei Ihren Personalpapieren mit sich. In Notfällen schauen Rettungskräfte dort als Erstes nach.
• Wenn Sie Ihre Meinung ändern, vernichten Sie einfach Ihren Organspendeausweis.
• Laut Gesetz können Jugendliche ab ihrem 16. Geburtstag ihre Bereitschaft zur Organspende erklären.
Weitere ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Organspende schenkt Leben“ unter http://www.arag.de/medien/pdf/service/organspendebrosch__re.pdf.

Emmely - Unverhältnismäßigkeit
einer außerordentlichen Kündigung

Kaum ein arbeitsgerichtlicher Prozess hat in den letzten Monaten so großes Medien- und Öffentlichkeitsinteresse geweckt wie der Fall der Kassiererin „Emmely“. Dies liegt unter anderem daran, dass so genannte Bagatellkündigungen natürlich ein hohes Identifikationspotential bei Arbeitnehmern auslösen. Nichtjuristen können sich kaum vorstellen, wegen des Verzehrs eines Bienenstichs kurz vor Feierabend oder Mitnahme von 6 Maultaschen, die ohnehin weggeworfen worden wären, fristlos entlassen zu werden. Im so genannten Bienenstichurteil hat das Bundesarbeitsgericht in dem Kuchenverzehr einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gesehen und begründet dies mit der schwerwiegenden Verletzung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber (BAG, Az.: 2 AZR 3/83).
Das BAG hat in dem Urteil aus dem Jahr 1984 eine Grundsatzentscheidung gefällt und führt diese auch in dem aktuellen Fall konsequent fort. Das Gericht hat mit Urteil vom 10.06.2010 bestätigt, dass Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers auch bei geringem wirtschaftlichem Schaden eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können (BAG Az.: 2 AZR 541/09). Entscheidend sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer umfangreichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Im Fall „Emmely“ fiel die von den Richtern in letzter Instanz vorgenommene Abwägung zu Gunsten der Arbeitnehmerin aus. Die Klägerin „Emmely“, eine 50-jährige Mutter von drei Kindern, war seit mehr als 30 Jahren bei der beklagten Supermarktkette als Kassiererin beschäftigt. Sie erhielt von der Beklagten eine fristlose Kündigung, weil sie zwei liegengebliebene und ihr zur Aufbewahrung übergebene Pfandbons bei einem privaten Einkauf einreichte.
Das BAG sah in dem Einlösen der fremden Pfandbons im Gesamt wert von 1,30 Euro einen schwerwiegenden Arbeitsvertragsverstoß, der das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber objektiv erheblich belastete. Gerade Einzelhandelsunternehmen sind von einer Vielzahl häufig vorkommender Kleinstschädigungen besonders schwer betroffen. Das BAG sah allerdings die Umstände, die zugunsten der Arbeitnehmerin sprachen, als höhergewichtig an. Schließlich war sie seit mehr als 30 Jahren ohne rechtlich relevante Störungen bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen und hat damit ein hohes Maß an Vertrauen aufgebaut. In Abwägung dazu war die Höhe der Schädigung als gering einzustufen. Daher wäre eine Abmahnung als Reaktion auf das vertragswidrige Verhalten als milderes Mittel ausreichend und angemessen gewesen.
Praxishinweis:
Das Urteil im Fall „Emmely“ legitimiert gerade nicht Kleinstvermögensdelikte gegen den Arbeitgeber. Entgegengesetzt berechtigen Bagatelldelikte den Arbeitgeber auch nicht automatisch zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung. In jedem einzelnen Fall muss unter Berücksichtigung aller Umstände eine Interessenabwägung erfolgen. Arbeitgeber müssen also prüfen, ob nicht zunächst eine Abmahnung ausreicht, um angemessen auf die Vertragsverletzung zu reagieren. Wird dennoch eine fristlose Kündigung ausgesprochen, müssen die Arbeitsgerichte in einem eventuell sich anschließenden Kündigungsschutzverfahren nun die Vorgaben des BAG berücksichtigen.

Wenn die Grillwurst zum Zankapfel wird
So gesellig das Grillen in netter Runde auch ist, es bleibt durchaus brisant. Zum einen tragen Rauch und Gerüche nicht gerade zur Freude der Nachbarn bei, zum anderen kann eine ausgedehnte Grillrunde eine ganze Hausgemeinschaft den Schlaf kosten - und unausgeschlafene Nachbarn sind erfahrungsgemäß leicht reizbar. ARAG-Experten erklären die Rechtslage.
Störungen sind oft „ortsüblich“
Was man an Lärm und Gerüchen in der Nachbarschaft erdulden muss, wird unter anderem in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt. Er ist jedoch nicht nur auf die dort ausdrücklich genannten Immissionen anwendbar. Denn der Gesetzestext schließt „ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen“ in seinen Anwendungsbereichen ausdrücklich ein. Er macht damit deutlich, dass der Gesetzgeber - angesichts der Vielzahl denkbarer Störungen und weil in einer sich verändernden Welt auch stets neue Störquellen hinzu kommen - nur einige Beispiele genannt hat, die das Thema nicht erschöpfen. Mit den aus § 906 BGB und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Maßstäben werden auch Nachbarschaftsstreitigkeiten um den Grill auf dem Balkon oder im Garten gelöst. Auch wenn man sich durch die rauchende Freizeitaktivität seines Nachbarn wesentlich gestört fühlt, sind Störungen im Sinne der gesetzlichen Vorschrift nur selten wesentliche Beeinträchtigungen, gegen die man etwas unternehmen kann. Selbst wenn sie wesentlich sind, werden sie in Wohngebieten fast immer als ortsüblich zu betrachten sein. Es sei denn, man kann dem Nachbarn nachweisen, dass der Grill nicht fachgerecht betrieben wird - etwa durch das Verbrennen von Kunststoffen - dann entstehen Abwehransprüche.
Grillverbot in Eigentumswohnanlage
Eine gültige juristische Entscheidung besagt, dass im Rahmen einer Eigentumswohnanlage durch schlichten Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ein grundsätzliches Grillverbot für Balkone und Terrassen ausgesprochen werden kann. Grund für diese richterliche Ansicht: Das Grillen sei kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur. Nach Ansicht der ARAG-Experten ist diese Auffassung jedoch etwas zweifelhaft und nicht gerade zeitgemäß.
Grenz- und Richtwerte
Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung dessen, was im Sinne des § 906 BGB ‚ortsüblich’ ist, wesentlich’ oder ‚unwesentlich’ beeinträchtigt, große Schwierigkeiten bereitet und regelmäßig den Kern des Streits ausmacht. All diese Begrifflichkeiten sind dehnbar. Dieses Problem ist durch die 1994 neu hinzugefügten Teile der Vorschrift immerhin etwas entschärft worden: Der Gesetzgeber hat in der Neufassung angeordnet, dass überall dort, wo vom Gesetzgeber oder von der Verwaltung im Auftrag des Gesetzgebers Grenzwerte (dürfen nicht überschritten werden) oder Richtwerte (sollen eingehalten werden) festgesetzt worden sind, dies auch für den Streit zwischen Nachbarn gelten sollen. Aber überall dort, wo derartige gesetzliche oder verwaltungstechnische Grenz- und Richtwerte fehlen, bleibt es bei der allgemeinen Aussage im BGB.
Wie oft?
Es kommt also auf den Einzelfall an. Als Maßstab für die Abgrenzung einer wesentlichen von einer unwesentlichen Beeinträchtigung muss man sich die Reaktion eines verständigen und durchschnittlich empfindlichen Menschen vorstellen - was er als wesentliche Beeinträchtigung empfinden würde, darf auch jeder andere als eine Solche bezeichnen. Als Faustregel für die „Ortsüblichkeit“ gilt: Wenn die Immission, um deren Abwehr es geht, auf eine Grundstücksnutzung zurückzuführen ist, die für die konkrete Umgebung des Grundstücks gänzlich untypisch ist, ist sie nicht ‚ortsüblich’. Aber auch hier gibt es eine verwirrende Ausnahme: Bei Gartenfesten wird differenziert. In vielen Wohngegenden ist es ortsüblich, abends mit Freunden auf dem Balkon oder im Garten zu sitzen. Dies kann deshalb zwar lauter, aber kaum untersagt werden. Nach Auffassung des OLG Oldenburg (Az: 13 U 53/02) kann es bis zu viermal im Jahr „sozialadäquat“ sein, zu grillen. Wie oft aber Grillen erlaubt ist, wird durch die Gerichte unterschiedlichst entschieden: Während ein Bremer von April bis September einmal monatlich seiner heißen Leidenschaft frönen darf, wenn er den Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (AG Bremen, AZ: 6 C 545/96), ist in Stuttgart nach dreimaligem Grillen für jeweils zwei Stunden Schluss mit dem Würstchenessen (LG Stuttgart, AZ: 10 T 359/96). Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann durch eine Regelung in der Hausordnung auch ganz und gar verboten werden. Halten sich die Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, AZ: 10 S 438/01).
Zum Trost ein Tipp der ARAG-Experten: Wer nicht ganz auf das Grillvergnügen verzichten möchte, der hat immer noch die Möglichkeit, öffentlich ausgewiesene Standorte fürs Barbecue zu nutzen. Außerdem ist das sommerliche Grillen im Garten erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (LG München, Az.: 22735/01).

Erben einer Erbengemeinschaft einzeln verklagbar
Der Eigentümer einer Wohnung wurde von 4 Personen beerbt. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung, ohne allerdings noch eine Bezahlung zu erhalten. Als schließlich 4.866,— Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeinrichtungen. Letztendlich erhoben sie Klage gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab den Stadtwerken jedoch Recht. Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, diese Gemeinschaft besitzt aber nach Auskunft der ARAG keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden muss jeder einzelne Miterbe (Amtsgericht München, Az.: 231 C 12827/09).

Telekom muss Kunden auf hohe Rechnungen hinweisen
Der Schaden war durch eine fehlerhafte Einstellung bei einem neu installierten DSL-Router entstanden. Das Gerät stellte einen ständigen Zugang zum Internet her, der im Minutentakt abgerechnet wurde - ohne dass die Kundin sich darüber im Klaren war. Die monatlichen Belastungen explodierten von rund 40 auf mehr als 1.000,— Euro. Die Frau hatte in dieser Zeit weder die Online-Rechnungen noch ihre Kontoauszüge überprüft. Nach Ansicht des Bonner Gerichts hätte der Telekom das „ungewöhnliche Internetnutzungsverhalten“ der Kundin auffallen müssen. Dann hätte das Unternehmen innerhalb weniger Tage reagieren müssen. Stattdessen habe die Telekom weiter Rechnungen gestellt und Beträge abgebucht. Damit hat sich das Bonner Unternehmen einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, erläutern ARAG-Experten. Allerdings sah das Bonner Gericht bei der Kundin eine Mitschuld wegen nachlässigen Verhaltens (LG Bonnm, Az.: 7 O 470/09).

Bei Mäharbeiten
müssen vorbeifahrende Kfz geschützt werden

Der spätere Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug durch einen bei Mäharbeiten an einer Verkehrsinsel hoch geschleuderten Stein beschädigt worden sei. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nicht wisse, ob der eingetretene Schaden in Zusammenhang mit den Mäharbeiten stehe und es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe. Das LG Coburg teilt diese Ansicht nicht und ist davon überzeugt, dass eine Amtspflichtverletzung vorlag. Zwar könnten von einer Behörde nur solche Sicherungsmaßnahmen verlangt werden, die mit einem vertretbaren technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar seien und nachweislich zu einem besseren Schutz führten. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch Möglichkeiten, die mit den Mäharbeiten verbundenen Gefahren weiter zu minimieren, erklären ARAG-Experten. Der Kläger gewann daher seine Klage (LG Coburg, Az.: 22 O 48/10).

Artengeschützte Mitbringsel
Die Ferien neigen sich dem Ende, für viele Familien steht die Heimreise vom Urlaubsort kurz bevor. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) weist deshalb auf das Artenschutzgesetz hin, um die Einfuhr von geschützen Pflanzen- und Tierarten zu unterbinden. Hierbei handelt es sich zumeist um Mitbringsel aus dem Ausland, die Touristen einführen, ohne sich der Bestimmungen über den Artenschutz bewusst zu sein. Um hohe Strafgelder zu vermeiden, raten die ARAG-Experten dazu, vor dem Urlaub Erkundigungen über den Schutz verschiedener Pflanzen und Tiere einzuholen.
Streng geschützt
Jedes Jahr beschlagnahmt der Zoll an deutschen Flughäfen Mitbringsel, die unter das in den 70er Jahren beschlossene Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen. Damit will man dem weltweiten Artenschwund, der auch durch Massentourismus und Fernreisetrend stetig zugenommen hat, Einhalt gebieten. Allein im Jahr 2009 wurden im Auftrag des BfN mehr als 39.000 Reisemitbringsel eingezogen, weil sie von geschützen Tieren oder Pflanzen stammten. Weltweit stehen ungefähr 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten auf der Liste des Artenschutzes, und sind damit „streng“ oder „besonders“ geschützt.
Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
Während die „bewussten“ Straftäter, also Händler, die zum Beispiel Elfenbein nach Europa importieren, nur einen kleinen Teil der Straftäter ausmachen, sind es oft unwissende Touristen, die die hohen Geldstrafen für die Einfuhr von geschützten Arten bezahlen müssen. Denn obwohl man etwa ein Tierskelett in Afrika öffentlich auf einem Markt erstanden hat, kann es dennoch sein, dass dieses Skelett unter das Artenschutzgesetz fällt und demnach in Deutschland eine hohe Geldbuße entfällt - dass der Tourist das illegale Mitbringsel am Zoll abgeben muss, versteht sich von selbst. Auch Gegenstände, die augenscheinlich nichts mit Aussterben oder oder Quälerei von Tieren zu tun haben, können dem Reisenden zum Verhängnis werden, zum Beispiel Kleidungsstücke aus Shahtoosh-Wolle, für deren Gewinnung die Antilope nicht geschoren, sondern geschlachtet werden muss.
Fauna und Flora
Während vielen Deutschen bekannt ist, dass etwa das heimische „Edelweiß“ unter Naturschutz steht, sieht das im Ausland schon ganz anders aus. Manche Sache dürfen eingeführt werden, wenn man deren legalen Erwerb beweisen kann. Um Bußgeldern und einer möglichen Anzeige zu entgehen, sollten sich Urlauber immer zuerst beim Zoll erkundigen, ob das Mitbringsel ihrer Wahl nicht gegen den Artenschutz verstößt. Hierzu liefert der Internetauftritt des deutschen Zolls (http://www.zoll.de) und zum Beispiel die WWF (http://www.wwf.de) Informationen. Unter http://www.wisia.de finden Sie eine Auflistung des BfN aller Tier- und Plfanzenarten, die unter die Artenschutzbestimmung fallen.

Spenden für Pakistan - damit die Hilfe auch ankommt
Die Präsidentin der Deutschen Welthungerhilfe, Bärbel Dieckmann, ruft zu Spenden für die Flutopfer in Pakistan auf. Viele Opfer haben keine Lebensgrundlage mehr, es drohen Krankheiten und Seuchen. Bei der Welthungerhilfe sind derzeit gerade einmal 250.000,— Euro angelangt; wenig im Vergleich zum Spendenaufkommen bei früheren Katastrophen. Dabei sind die Deutschen in der Regel sehr fleißige Spender und das ist gut so. Leider wissen das auch Trittbrettfahrer und schwarze Schafe. Wie man dennoch sicherstellen kann, dass das gespendete Geld effektiv genutzt wird und garantiert bei den Bedürftigen ankommt, sagen ARAG-Experten.
Vorsicht!
Misstrauisch sollten Spender bei Spendenaufrufen sein, die sehr emotional gestaltet sind, mit drastischen Bildern arbeiten und dabei wenige Informationen über konkret geplante Hilfsmaßnahmen bieten. Vorsicht auch bei Spendenaufrufen im Internet, warnen ARAG-Experten. Zwar sind diese nicht automatisch unseriös, aber besonders hinter Ketten-E-Mails stecken oft regelrechte Abkassierer.
International statt regional
Wer für die Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan spenden will, sollte auf eine internationale Vernetzung der begünstigten Hilfsorganisation achten. Seriöse Organisationen zeichnen sich dadurch aus, dass sie in so einer Situation nicht allein vorgehen. Bei einer Katastrophe wie derzeit in Pakistan, bei der weltweit die Hilfe anläuft, ist die Abstimmung also besonders wichtig. ARAG-Experten raten deshalb zu international agierenden und erfahrenen Hilfsorganisationen.
Zweckgebunde Spenden
Viele Leute tendieren dazu, ihre Spende konkret für ein spezielles Hilfsprojekt oder einen ganz bestimmten Zweck zu spenden. Das gibt ihnen das Gefühl, eine möglichst gute Kontrolle über die Spenden zu haben. Von solchen zweckgebundenen Spenden wird sonst zwar abgeraten, weil eine seriöse Organisation durch ihre Erfahrungen vor Ort viel besser einschätzen kann, wo Mittel nötig sind. In den nächsten Wochen wird nach Einschätzung der ARAG-Experten in Pakistan aber ein so großer Bedarf herrschen, dass keine Gefahr besteht, die Spendengelder könnten nicht mehr sinnvoll ausgegeben werden.
Eine große Spende
Es ist besser, eine größere Summe zu spenden als mehrere kleine, raten die ARAG-Experten. So bleibt der Verwaltungsaufwand beim Verteilen gering und mehr Spendengelder sind für die Bedürftigen da.
DZI Gütesiegel
Grundsätzlich besitzen seriöse Organisationen das Gütesiegel des Deutschen Zentralinstituts für Soziale Fragen: Einen grünen Sternenkranz mit den Buchstaben „DZI“ in der Mitte. Werden bis zu 20 Prozent der Spenden für den Verwaltungsaufwand ausgegeben, gilt das als angemessen. Einen Anteil von bis zu 35 Prozent wertet das Institut als noch vertretbar, denn es kann schließlich aufwendig sein, Hilfsgüter in schwer zugängliche Regionen zu bringen. Organisationen mit höheren Verwaltungskosten wird das Spendensiegel verweigert. Derzeit tragen 236 Organisationen das jährlich neu zu beantragende Spendensiegel.

Mängelmeldung oftmals mangelhaft!
Die Sommerzeit bringt manchmal nicht nur Urlaubsfreuden, sondern auch Reiseleiden mit sich. In Zeiten in denen Billigflieger, Last-minute-Angebote und „Superschnäppchen“ Hochkonjunktur haben, sehen sich Urlauber am Ziel ihrer Reise immer häufiger mit erheblichen Mängeln in Sachen Unterkunft konfrontiert. Wie Sie Ihre Beschwerden richtig anbringen und so einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen können, erklären Ihnen die ARAG-Experten.
Jahr für Jahr bringt die Reiselust in vielen Fällen auch den Reisefrust mit sich und zwar dann, wenn die bezahlte Reise nicht das hält, was sie verspricht. Hierbei kann es sich um kleinere Mängel, aber auch um unzumutbare Zustände handeln, etwa wenn im Bad kein fließend Wasser vorhanden ist, oder das Hotelbett vor Dreck starrt. Egal um welche Mängel es sich handelt, die Regeln die im Fall einer Beschwerde eingehalten werden müssen, sind immer dieselben.
Unannehmlichkeit nicht gleich Mangel
Zunächst wird unterschieden zwischen „Unannehmlichkeit“ und tatsächlichem Mangel - der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung. Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein „Zimmer zur Meerseite“ bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition „Strandlage“ lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.
Richtig reklamiert
Hat man aber tatsächliche Mängel in der Leistung der gebuchten Reise festgestellt, sollte man unbedingt folgende Verhaltensregeln beachten, damit eine Reisepreisminderung Erfolg hat: Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln und räumt dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein. Ist die Frist verstrichen aber die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Photos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden. Nach dem Urlaub kann die schriftliche Reklamation binnen eines Monats beim Reiseveranstalter eingereicht werden, allerdings nur,