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        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Verbandsgemeinde und Landkreis 
        können nicht gemeinsam Schulträger 
        einer Realschule plus sein 
        Die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und der Landkreis Bernkastel-Wittlich 
        können keinen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule 
        plus bilden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Die Friedrich-Spee-Realschule plus ist aus der Fusion der ehemaligen Hauptschule 
        in Trägerschaft der klagenden Verbandsgemeinde und der bisherigen 
        Realschule in Trägerschaft des beigeladenen Landkreises hervorgegangen. 
        Die Klägerin hat zunächst die Schulträgerschaft der Realschule 
        plus zum 1. August 2009 übernommen, nachdem der Kreistag wegen des 
        hohen Anteils auswärtiger Schüler eine 50%ige Beteiligung an 
        den Kosten beschlossen hatte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion 
        lehnte die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, einen 
        Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus zu errichten, 
        ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht keinen 
        Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Klägerin gegen 
        das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück. 
        Die Klägerin könne sich zwar wegen ihrer eingeschränkten 
        finanziellen Leistungsfähigkeit und des hohen Anteils von auswärtigen 
        Schülerinnen und Schülern auf das Vorliegen eines besonderen 
        Falles im Sinne des Schulgesetzes berufen, der grundsätzlich die 
        Errichtung eines Schulverbandes aus mehreren kommunalen Gebietskörperschaften 
        rechtfertige. Jedoch scheide die Bildung eines Schulverbandes als Träger 
        der Friedrich-Spee-Realschule mit dem Beigeladenen aus, weil das Schulgesetz 
        für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit einer Verbandsgemeinde 
        die alleinige Schulträgerschaft des Landkreises vorsehe, sofern - 
        wie im vorliegenden Fall - die Bildung eines Schulverbandes mit benachbarten 
        Verbandsgemeinden nicht möglich sei. 
        Urteil vom 25. März 20110, Aktenzeichen. 2 A 11416/10.OVG 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Freiwillige Krankenversicherung durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch 
        Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit 
        zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung 
        und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist 
        der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des 
        sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte 
        er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute 
        veröffentlichten Urteil entschieden. Der Krankenkasse war durch eine 
        Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch 
        den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, 
        die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen 
        Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf 
        objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige 
        von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch 
        machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist 
        ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom 
        Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch 
        so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt. 
         
        Urteil vom 3.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10 
         
        Verwaltungsgericht Neustadt:  
        NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich  
        des Länderspiels in Kaiserslautern bleibt verboten 
         Der NPD-Kreisverband 
        Westpfalz meldete für Samstag, den 26. März 2011, zwischen 18.00 
        und 20.00 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter 
        dem Motto Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine 
        echte deutsche Nationalmannschaft an. Diese Versammlung verbot die 
        Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Kooperationsgespräch 
        das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 des 
        Versammlungsgesetzes, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich 
        in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit 
        Migrationshintergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung 
        des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzungsparagraph) 
        bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatzveranstaltungen 
        anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten. 
        Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden 
        Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 
        8 (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht verboten 
        werden könne. 
        Das Verwaltungsgericht hat am Freitagnachmittag den Eilantrag abgelehnt. 
        Es teilt die Auffassung der Stadt, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen 
        nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff weiß 
        für Angehörige einer weißen Rasse stehe und 
        - auch in Verbindung mit dem Begriff echt somit Deutsche anderer 
        Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich 
        machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen 
        wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung 
        des Bundesverfassungsgerichts aber überschritten, wenn in dieser 
        Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder 
        durch eine Versammlung geschehe. 
        Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der unterlegene Antragsteller 
        Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L 
        266/11.NW  
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Streit um Touristenfahrten  
        auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt 
         Hausverbot für privaten 
        Anbieter aufgehoben 
        Im heutigen Verhandlungstermin wurde der Streit um Touristenfahrten auf 
        der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt. Die beklagte Betriebsgesellschaft 
        des Nürburgrings hat im Lauf der Verhandlung das von ihr ausgesprochene 
        Hausverbot aufgehoben. Die Klägerin, die dort seit Jahren Rennfahrzeuge 
        an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife vermietet, darf 
        somit ihre Tätigkeit dort wieder aufnehmen. Der Rechtsstreit ist 
        somit erledigt. Die Betriebsgesellschaft hat zudem die Kosten des Verfahrens 
        übernommen. 
        Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hatte zuvor seine Rechtsauffassung 
        dargelegt und darauf hingewiesen, dass keine Grundlage für das ausgesprochene 
        Hausverbot bestehe. Die Betriebsgesellschaft habe unter anderem nicht 
        hinreichend belegt, dass die Klägerin gegen die Vereinbarung zwischen 
        den Parteien verstoßen habe. 
        Hintergrund: 
        Die Klägerin begehrte von der beklagten Betriebsgesellschaft des 
        Nürburgrings die Aufhebung eines Haus- bzw. Zugangsverbotes für 
        die Nordschleife des Nürburgrings. Die Klägerin vermietet dort 
        seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife. 
        Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Januar 2010 wurde es 
        Mitarbeitern der Klägerin dabei lediglich gestattet, als Beifahrer 
        im Fahrzeug der Kunden in der ersten Runde mitzufahren und eine sogenannte 
        Einführungsrunde durchzuführen. Damit sollte die Sicherheit 
        des Fahrers gefördert werden. Instruktoren-Fahrten (Mitfahrt in mehreren 
        oder allen Runden) wurden jedoch ausdrücklich nicht erlaubt. 
        Ein sodann im August 2010 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes 
        Hausverbot begründete die Betriebsgesellschaft damit, dass die Klägerin 
        die Vereinbarung vom Januar 2010 nicht eingehalten, sondern ihre Kunden 
        immer wieder über mehrere Runden begleitet habe. 
        Hiergegen hat sich die Klägerin gewendet und auf dem Wege der einstweiligen 
        Verfügung die Aufhebung des Hausverbots begehrt. Das Landgericht 
        Mainz hatte den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 30. Dezember 2010 
        zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Mobilfunksendemast  
        als Ausnahme auch in reinem Wohngebiet zulässig 
        Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksendemastes auf der Burg 
        Steineck in Rheinbreitbach ist rechtmäßig und verletzt den 
        klagenden Nachbarn nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch oder in anderen 
        seinem Schutz dienenden Vorschriften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer 
        Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter 
        erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Hier wandte er ein, 
        dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den 
        Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung 
        beeinträchtige. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied 
        wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage 
        auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber 
        hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie 
        funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen 
        von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen 
        aus. Hiergegen richtete sich die Klage. Als weitere Argumente führte 
        der Kläger unter anderem aus, der betroffene Mobilfunksendemast habe 
        wegen seiner Lage und besonderen technischen Ausstattung eine weit über 
        die Gebietsgrenzen hinausgehende Versorgungsfunktion und sei deshalb keine 
        untergeordnete Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die keinesfalls 
        zulässig sei. 
        Das Gericht wies die Klage ab. Die Einstufung als Nebenanlage sei zutreffend. 
        Sie ergebe sich einerseits daraus, dass Mobilfunkanlagen in der genehmigten 
        Form grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine eigenständige 
        flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Vielmehr seien 
        sie nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktionsfähig. 
        Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich weiter, dass es bei funkmeldetechnischen 
        Nebenanlagen unschädlich sei, wenn diese  wie hier  auch 
        eine über das eigene Baugebiet hinausgehende Versorgungsfunktion 
        erfüllten. Wegen der bereits vorhandenen baulichen Dominanz der Burg 
        Steineck ordne sich der Mobilfunksendemast andererseits auch optisch den 
        sonstigen Gebäuden in der Umgebung unter. Der Charakter eines reinen 
        Wohngebiets werde durch die zusätzliche Nutzung der Burg Steineck 
        insgesamt nicht in Frage gestellt. Auch gesundheitliche Gefahren für 
        die Nachbarschaft seien angesichts der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur 
        nicht zu befürchten, da die danach erforderlichen Sicherheitsabstände 
        eingehalten würden. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
         
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1099/10.KO 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge, 
        wenn sie in Afghanistan leben und dort nur schwer zu erreichen sind 
         Eine Vormundschaft für 
        ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern 
        im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben 
        in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren 
        Ausübung einer dritten Person übertragen haben. Dies hat der 
        11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts 
        Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 24. Februar 2011; 
        Az.: 11 UF 153/11). Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft 
        für ein 10-jähriges Kind aus Afghanistan wurde daher zurückgewiesen. 
        Das Kind lebt seit mehreren Jahren in Deutschland, die Eltern leben in 
        Afghanistan und sind dort nur schwer zu erreichen.  
        Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer 
        Hilfsorganisation lebt es seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan 
        verbliebenen Eltern bei der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland. 
        Auf diese Weise kann das Kind die erforderliche medizinische Versorgung 
        erhalten, die in Afghanistan nicht gesichert wäre. 
        Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer Vormundschaft beantragt 
        und zur Begründung vorgetragen, der Rechtsstatus des Kindes sei ungeklärt, 
        die Eltern des Kindes seien in Afghanistan nur schwer zu erreichen und 
        deshalb an der Ausübung der elterliche Sorge gehindert. Eine Postanschrift 
        existiere nicht. Da die Eltern nur ihre Muttersprache sprächen, könne 
        sie nicht direkt und nicht jederzeit mit ihnen kommunizieren, sondern 
        nur über Dritte wie den Dorfvorsteher oder den Vorsteher der Moschee 
        des kleinen Ortes, in dem die Eltern leben. 
        Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft hatte in erster Instanz 
        keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese 
        Entscheidung des Familiengerichts hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts 
        Koblenz nun zurückgewiesen. Die Einrichtung einer Vormundschaft sei 
        nicht erforderlich, da das Kind weiter unter der elterlichen Sorge seiner 
        in Afghanistan lebenden Eltern stehe. Diese hätten zwar die Ausübung 
        der elterlichen Sorge in zulässiger Weise bis auf Weiteres auf die 
        Antragstellerin übertragen, könnten die erteilte Vollmacht aber 
        jederzeit widerrufen und die Sorgerechtsverantwortung wieder selbst übernehmen. 
        Eine Vormundschaft sei nur dann einzurichten, wenn ein Minderjähriger 
        nicht unter elterlicher Sorge stehe. 
        Die elterliche Sorge ruhe auch nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn 
        die Eltern die elterliche Sorge tatsächlich über längere 
        Zeit nicht ausüben könnten. Hierzu reiche die bloße physische 
        Abwesenheit nicht aus, wenn die Eltern - wie hier - ihr Kind bei Dritten 
        gut versorgt wüssten und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung 
        der elterlichen Sorge nehmen könnten. Die Eltern des Kindes seien 
        erreichbar, wenn auch mühsam und über Umwege. Die Eltern seien 
        auch in der Lage, selbst Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Dass sie auf 
        die elterliche Sorge in den vergangenen Jahren keinen Einfluss genommen 
        hätten, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang 
        Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung 
        ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte 
        gedeckt werden. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten 
        Beschluss abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer, 
        dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch 
        Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist. Damit wurden die Rechte 
        behinderter Menschen gestärkt. Die Antragstellerin begehrte im Wege 
        des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur 
        Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte 
        ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt 
        und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt. Das SGB IX legt 
        aber gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung 
        fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch 
        Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei 
        einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen 
        kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. 
        Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend 
        bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden  
        Beschluss vom 10.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 59/11 B ER 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Rechtsstreit  
        um Kinderspielplatz in Bitburg durch Vergleich beendet 
        Der Rechtsstreit um einen Kinderspielplatz in der Stadt Bitburg ist durch 
        eine gütliche Einigung beigelegt worden. In einem vor dem Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Stadt Bitburg 
        zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten und sagte eine regelmäßige 
        Kontrolle zur Unterbindung missbräuchlicher Nutzungen des Spielplatzes 
        zu, um Lärmbelästigungen für ein angrenzendes Wohngrundstück 
        zu reduzieren. 
        Aufgrund einer Baugenehmigung hatte die Stadt Bitburg auf einem rund 6.000 
        qm großen naturnahen Grundstück zwischen zwei Baugebieten eine 
        rund 1.700 qm große, abwechslungsreich gestaltete Spielfläche 
        für Kinder bis 14 Jahren mit unterschiedlichen Spielbereichen angelegt, 
        darunter mehrere nach Motiven einer Bitburger Sage gestaltete Klettergerüste 
        und eine kleine Ballspielfläche. Das Verwaltungsgericht Trier hatte 
        der Klage des Eigentümers eines nahe am Spielplatz gelegenen Hausgrundstücks 
        stattgegeben. Es war der Auffassung des Klägers gefolgt, dass es 
        sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr 
        um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden 
        Kinderspielplatz handele; bei maximaler Auslastung des Spielplatzes sei 
        mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen. 
        Der 8. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die 
        Berufungen des Landkreises und der Stadt Bitburg zu und führte einen 
        Ortstermin durch. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass es sich 
        bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen 
        Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes 
        handele. Doch könne aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme 
        auch bei einem von den Nachbarn grundsätzlich zu duldenden Spielplatz 
        eine Verpflichtung zu einer schonenderen, auf Lärmschutzbelange der 
        unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung 
        des Spielplatzes folgen. Das dahingehende Anliegen des Klägers sei 
        deshalb legitim gewesen. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, 
        in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten 
        verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen 
        Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes 
        zu unterbinden. 
        Aktenzeichen: 8 A 11257/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Biomasse-Heizungsanlage 
        In einer Biomasse-Heizungsanlage dürfen nur die vom Hersteller für 
        das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt und im Rahmen 
        der gesetzlichen Bestimmungen verfeuert werden. Eine Verfügung, die 
        die Nutzung eines danach an sich zulässigen Brennstoffes untersagt, 
        ohne etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben (z.B. den 
        Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) ausreichend festgestellt 
        zu haben, ist rechtswidrig. Die Untersagung, andere als die gesetzlich 
        und nach der Herstellerfreigabe zugelassenen Brennstoffe zu verwenden, 
        ist hingegen rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz 
        entschieden.  
        Der Kläger betreibt eine Biomasse-Heizungsanlage, in der er zunächst 
        Holzpellets, später zunehmend Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel 
        verfeuerte. Nach vielfachen Beschwerden aus der Nachbarschaft über 
        Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen und einer durchgeführten 
        Feinstaubmessung, die mit 0,38 g/m3 in der Abluft eine Überschreitung 
        des zulässigen Grenzwertes von 0,15 g/m3 ergab, untersagte die Verbandsgemeinde 
        Mendig dem Kläger den Betrieb der Heizungsanlage mit anderen Brennstoffen 
        als Holzpellets und Holzhackschnitzeln. Hiergegen erhob der Kläger 
        Widerspruch und trug vor, dass auf Grundlage der zwischenzeitlich geänderten 
        Gesetzeslage auch Stroh und Getreideausputz zulässige Brennstoffe 
        seien. Überdies habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nunmehr 
        eine Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei. Ohne zwischenzeitliche 
        Entscheidung über den Widerspruch verfolgte der Kläger sein 
        Begehren gerichtlich weiter. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, dass 
        die Heizungsanlage mangels weitergehender Typenprüfung nur für 
        Holzpellets zugelassen sei. Darüber hinaus sei das vom Kläger 
        verwendete Rapsstroh nicht mit einfachem Stroh vergleichbar und die Brennstoffe 
        des Klägers wiesen insgesamt einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf. 
        Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Soweit dem Kläger der 
        Betrieb seiner Feuerungsanlage mit Getreide im Rahmen der gesetzlichen 
        Bestimmungen untersagt wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Dies beruhe 
        darauf, dass der Kläger als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes 
        auch Getreideabfälle nach den nunmehr gültigen gesetzlichen 
        Bestimmungen als zulässigen Brennstoff verwenden könne, der 
        überdies in seiner Heizungsanlage nach Herstellerangaben verfeuert 
        werden dürfe. Die Verbrennung von zugelassenen Brennstoffen müsse 
        darüber hinaus zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. den 
        Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) erfolgen. Die 
        Beklagte habe etwaige Verstöße, trotz entsprechender Anhaltspunkte 
        für einen unzureichenden Trocknungsgrad und eine zu hohe Feinstaubbelastung, 
        jedoch nicht weiter erforscht und nicht in ihre Ermessenserwägungen 
        eingestellt. Soweit dem Kläger daneben die Verwendung anderer Brennstoffe, 
        insbesondere von Stroh, untersagt wurde, sei die Verfügung rechtmäßig, 
        da die Heizungsanlage vom Hersteller hierzu nicht zugelassen sei. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1169/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Abberufung aus dem Aufsichtsrat 
         
        Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch den Ratsbeschluss, der seine Abberufung 
        zum Gegenstand hat, jedenfalls dann nicht in eigenen Rechten verletzt 
        sein, wenn es nicht selbst Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtrates ist. 
        Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
         
        In den Gesellschaftsverträgen zweier Gesellschaften der Stadt Bad 
        Kreuznach ist vorgesehen, dass Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrates 
        in einem ersten Schritt von der Stadt widerruflich bestellt werden; Aufgabe 
        der Gesellschafterversammlung ist in einem zweiten Schritt die Wahl und 
        die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Grundlage der Bestellung 
        durch die Stadt. Der Kläger wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach 
        im August 2009 in die Aufsichtsräte der beiden Gesellschaften gewählt 
        und danach in diese Gremien aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlungen 
        berufen. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat in nichtöffentlicher 
        Sitzung den Widerruf dieser Bestellung. In der Sitzungsniederschrift ist 
        vermerkt, der Kläger habe durch seine Aktivitäten in einer Bürgerinitiative 
        die Vertrauensbasis zum Stadtrat zerstört. Einen Tag später 
        fassten auch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften 
        dementsprechend einen Abberufungsbeschluss. Dies wurde dem Kläger 
        im Juni 2010 mitgeteilt. Mit der Abberufung war der Kläger nicht 
        einverstanden und beantragte zunächst erfolglos vorläufigen 
        Rechtsschutz (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2007 - 1 
        L 1057/10.KO - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 
        2010 - 2 B 11068/10.OVG -). Außerdem erhob er gegen den Rat 
        der Stadt Bad-Kreuznach Klage mit dem Ziel festzustellen, dass der Beschluss 
        des Stadtrates über seine Abberufung aus den Aufsichtsräten 
        rechtswidrig zustande gekommen sei. 
        Das Gericht wies die Klage ab. Eine Rechtsverletzung des Klägers 
        durch den Beschluss des Stadtrates, so die Richter, sei von vornherein 
        ausgeschlossen. Ratsbeschlüsse als gemeindeinterne Willensbildungsakte 
        erlangten erst durch ihre Umsetzung unmittelbare Außenwirkung. Vollzogen 
        werde die vom Stadtrat beschlossene Abberufung entsprechend des Gesellschaftsvertrages 
        durch die städtischen Gesellschaften. Erst hierdurch könnten 
        etwaige Rechte des Klägers, die ihm aufgrund seiner Position als 
        Aufsichtsratsmitglied zustünden, verletzt sein. Einen möglicherweise 
        aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Abwehranspruch gegen die Abberufung 
        könne der Kläger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Sollte 
        dieser Anspruch von der Wirksamkeit der Entscheidung des Stadtrates abhängen, 
        sei dies dort zu klären. Überdies komme eine Verletzung des 
        Klägers in organschaftlichen Mitwirkungsrechten durch den Stadtrat 
        offensichtlich nicht in Betracht, da er selbst nicht Mitglied des Stadtrates 
        sei und sich von daher auch nicht auf die Missachtung von Verfahrens- 
        oder Formvorschriften bei der Fassung des Abberufungsbeschlusses erfolgreich 
        berufen könne. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2011, 1 K 1058/10.KO 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Rechtsstreit um Entlassung des Weidenthaler Feuerwehrführers wird 
        nicht fortgesetzt 
         Das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Anhörungsrüge des entlassenen 
        Wehrführers der Feuerwehr Weidenthal gegen die Nichtzulassung der 
        Berufung zurückgewiesen. 
        Wegen eines dienstlichen Konflikts entband der Bürgermeister der 
        Verbandsgemeinde Lambrecht den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr 
        Weidenthal von seinen Funktionen und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. 
        Die hiergegen erhobene Klage des entlassenen Wehrführers blieb ohne 
        Erfolg. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht 
        ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2011). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge, 
        mit welcher der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches 
        Gehör geltend machte, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
        Der Kläger beanstande im Wesentlichen die von seiner eigenen Auffassung 
        abweichende rechtliche Bewertung seines Falls durch das Gericht. Hierin 
        liege jedoch kein Gehörsverstoß. Im Übrigen sprächen 
        auch seine Einwendungen in der Sache nicht gegen die Richtigkeit der ergangenen 
        gerichtlichen Entscheidungen. 
        Beschluss vom 25. Februar 2011, Aktenzeichen: 7 A 10078/11.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Solaranlage in Speyer muss nur teilweise beseitigt werden 
        Im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt 
        Speyer ist eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, nicht 
        zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Der Kläger ist in Speyer Eigentümer zweier mit Wohnhäusern 
        bebauter Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung 
        liegen. Diese Satzung hat sich zum Ziel gesetzt, das städtebauliche 
        Erscheinungsbild von Speyer, wie es sich nach dem Brand von 1689 auf der 
        Grundlage des mittelalterlichen Straßensystems entwickelt hat, zu 
        erhalten. Auf den Dächern seiner Wohnhäuser hat der Kläger 
        Solaranlagen errichtet. Die beklagte Stadt gab dem Kläger unter Hinweis 
        auf die Gestaltungssatzung auf, die Solarpaneelen vollständig zu 
        entfernen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht 
        überwiegend Erfolg. Die Beseitigungsverfügung wurde lediglich 
        insoweit bestätigt, als dem Kläger die Entfernung der über 
        den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht 
        hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. 
        Dem Kläger sei zu Recht die Beseitigung der über den Dachfirst 
        hinausragenden Solarpaneelen aufgegeben worden. Denn dieser Teil der Anlage 
        verstoße gegen die Gestaltungssatzung der Stadt, mit der das historische 
        Erscheinungsbild von Speyer erhalten werden solle. Danach müsse sich 
        die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten. Die 
        Umgebung des Anwesens des Klägers sei durch eine im Wesentlichen 
        einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit 
        einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Diesen Rahmen halte 
        die Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers nicht ein, soweit die 
        jeweils obere Reihe der Solarpaneelen über den Dachfirst hinausrage. 
        Beschluss vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG 
         
        Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Stadt Mainz muss Finanzhilfen für Verlegung von 
        Versorgungsleitungen - allerdings ohne Zinsen - zurückzahlen 
        Die Stadt Mainz muss die Finanzhilfen für den Bau der verlängerten 
        Industriestraße zurückzahlen, soweit sie die Kosten der Verlegung 
        von Versorgungsleitungen betrafen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Stadt Mainz erhielt für den in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführten 
        Bau der verlängerten Industriestraße (L423) vom Land Rheinland-Pfalz 
        Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen 
        bezogen sich auch auf die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen 
        der Stadtwerke Mainz AG, welche durch die Baumaßnahme erforderlich 
        wurde. Bei einer Prüfung, die andere Straßenbaumaßnahmen 
        in Mainz betraf, kam der Rechnungshof Rheinland-Pfalz 2006 zu dem Ergebnis, 
        dass die Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen nicht 
        zuwendungsfähig seien, weil nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke 
        diese Aufwendungen tragen müssten. Daraufhin forderte das Land die 
        Stadt auf, die diesbezüglichen Zuwendungen in Höhe von 12.253, 
        Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht 
        hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung der Stadt hatte 
        allerdings insoweit Erfolg, als das Land Zinsen für den Rückforderungsbetrag 
        geltend gemacht hatte. 
        Die Kosten für die durch den Bau der verlängerten Industriestraße 
        bedingten Änderungen an Versorgungsleitungen der Stadtwerke seien 
        nicht zuwendungsfähig gewesen. Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes 
        sei es, die Kommunen als Träger der Straßenbaulast beim Bau 
        oder Ausbau von u.a. verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen 
        finanziell zu fördern. Deshalb könnten sog. Folgekosten einer 
        Straßenbaumaßnahme nicht bezuschusst werden, wenn sie nicht 
        die Stadt, sondern die Stadtwerke zu tragen hätten. Um solche Kosten 
        handele es sich bei den Aufwendungen für die Leitungsverlegung. Sie 
        seien nach dem zwischen der Stadt und den Stadtwerken abgeschlossenen 
        Konzessionsvertrag von den Stadtwerken zu tragen. Die Stadt könne 
        sich wegen ihrer besonderen Gesetzesbindung als öffentlicher Rechtsträger 
        nicht darauf berufen, dass das Land in Übereinstimmung mit dem Rechnungshof 
        Rheinland-Pfalz seit 1979/1980 bei Straßenbaumaßnahmen auch 
        die Aufwendungen für die Änderungen an Leitungen finanziell 
        gefördert habe. Allerdings sei die Erhebung von Zinsen ermessensfehlerhaft, 
        weil die Stadt die Umstände für die Rücknahme der Zuwendung 
        nicht zu vertreten habe.  
        Urteil vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 2 A 10895/10.OVG  
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim  
        darf weitergebaut werden 
         Das Kultur- und Gemeindezentrum 
        in Münster-Sarmsheim darf weitergebaut werden. Dies entschied das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Antragsteller, ein Bürger von Münster-Sarmsheim, wendet 
        sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kultur- und Gemeindezentrums 
        in Münster-Sarmsheim. Als unmittelbarer Nachbar befürchtet er 
        unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nutzung des Zentrums, 
        insbesondere bei Konzert- und Großveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht 
        hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen 
        die Baugenehmigung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte 
        zur Ablehnung des Eilantrages. 
        Etwaigen unzumutbaren Belästigungen könne durch Auflagen zu 
        Zahl, Art und Dauer der im Kultur- und Gemeindezentrums stattfindenden 
        Veranstaltungen sowie durch sonstige Maßnahmen, wie Verkehrs- und 
        Parkregelungen begegnet werden. Deshalb sei die einstweilige Einstellung 
        der Bauarbeiten nicht erforderlich. 
        Beschluss vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen: 1 B 10188/11.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Anlieger der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen 
        vorerst keine Erschließungsbeiträge zahlen 
         Für die Baumaßnahme 
        an der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen die 
        Anlieger grundsätzlich Erschließungsbeiträge zahlen. Jedoch 
        sind die erlassenen Vorausleistungsbescheide rechtswidrig, weil der Maßstab 
        für die Verteilung des Erschließungsaufwandes in der Erschließungsbeitragssatzung 
        unwirksam ist. Außerdem hat die Stadt Koblenz bisher nicht alle 
        erschlossenen Grundstücke bei der Beitragserhebung berücksichtigt. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Straße Sonneneck entstand ab etwa 1940 als Privatstraße. 
        An sie grenzen Grundstücke an, welche zum großen Teil bereits 
        vor dem Jahr 1961 bebaut waren. In den Jahren 1970 und 1989 erwarb die 
        Stadt Koblenz das Eigentum an den Straßenflächen. 2006 beschloss 
        der Stadtrat Baumaßnahmen am Sonneneck und erhob Vorausleistungen 
        auf Erschließungsbeiträge. Der hiergegen erhobenen Klage gab 
        das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung. 
        Zwar sei die beklagte Stadt grundsätzlich berechtigt, Vorausleistungen 
        auf Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung 
        des Sonnenecks zu erheben. Denn bei dieser Straße handele es sich 
        im Rechtssinne weder um eine seit alters her vorhandene noch um eine vor 
        der abgerechneten Baumaßnahme bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage. 
        Deshalb dienten die nunmehr durchgeführten Bauarbeiten nicht lediglich 
        dem Ausbau, sondern der erstmaligen Herstellung des Sonnenecks. Allerdings 
        fehle es für eine Beitragserhebung derzeit an der erforderlichen 
        satzungsrechtlichen Grundlage, weil die Regelung über die Verteilung 
        des Erschließungsaufwands in der Beitragssatzung unwirksam sei. 
        Schließlich habe die Stadt nicht alle erschlossenen Grundstücke 
        in die Beitragsverteilung einbezogen. Nach Heilung des Satzungsmangels 
        könne die Stadt unter Beachtung der übrigen rechtlichen Vorgaben 
        des Oberverwaltungsgerichts erneut Vorausleistungen bzw. endgültige 
        Erschließungsbeiträge erheben. 
        Urteil vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 A 11029/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Verwaltungsgericht stoppt Modellversuch Tempo 70 auf B9 in Speyer 
        Auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Speyer 
        findet seit August 2010 auf einem Teilbereich der vierspurig ausgebauten 
        B9 bei Speyer ein zeitlich begrenzter Modellversuch statt. Im Zuge dieses 
        Versuchs errichtete der Landesbetrieb Mobilität entlang der betroffenen 
        Teilstrecke Verkehrszeichen, mit denen die höchst zulässige 
        Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt wurde. Zuvor war dort eine 
        Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Nach Beginn des Versuchs 
        formierten sich Gegner der Maßnahme - vor allem Verkehrsteilnehmer, 
        die den maßgeblichen Streckenabschnitt befahren - sowie Unterstützer 
        - im Wesentlichen Bewohner des westlichen Stadtgebiets von Speyer. 
        Ein Verkehrsteilnehmer erhob gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung 
        Widerspruch. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Speyer hob im Widerspruchsverfahren 
        die Verkehrszeichen auf. Er führte u.a. zur Begründung aus, 
        dass ein auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützter Modellversuch 
        mangels einer konkreten Gefahr nicht hätte durchgeführt werden 
        dürfen. 
        Gegen diesen Widerspruch haben zwei Befürworter des Tempolimits Klagen 
        erhoben. Einer der Kläger hat zudem einen Eilantrag gestellt, mit 
        dem er erreichen möchte, dass die Beschilderung Tempo 70 
        bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage verbleibt. 
        Der mit seinem Widerspruch erfolgreiche Autofahrer hat ebenfalls einen 
        Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, mit dem er im Ergebnis erreichen 
        möchte, dass die Strecke sofort wieder mit Tempo 100 befahren werden 
        kann. 
        Das Verwaltungsgericht hat jetzt über die beiden Eilanträge 
        entschieden: 
        Dem Eilantrag des Autofahrers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben 
        und die Stadt verpflichtet, die Tempo-70 Verkehrszeichen zu entfernen 
        oder durch andere geeignete Maßnahmen als vorläufig nicht geltend 
        zu kennzeichnen. 
        In seinem Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass bei vorläufiger 
        Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für einen 
        Modellversuch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO nicht vorgelegen 
        hätten. Ein Modellversuch nach dieser Vorschrift dürfe nicht 
        der Gefahrenerforschung dienen, sondern setze voraus, dass eine tragfähige 
        Erforschung verkehrsbedingter Belastungen bereits vor Beginn des Versuchs 
        erfolgt sei. Bürgerinitiativen oder Proteste, gleich welcher Zielrichtung, 
        dürften eine fundierte verkehrsplanerische Prüfung vor Beginn 
        des Versuchs nicht ersetzen. Das Gericht hat darüber hinaus offen 
        gelassen, ob der Modellversuch nicht bereits deshalb beendet werden sollte, 
        weil selbst die eigens für den Versuch gebildete Lenkungsgruppe die 
        Entwicklung des Unfallgeschehens seit Beginn der Maßnahme als bedenklich 
        bewerte. 
        Der Eilantrag auf vorläufige Beibehaltung des Tempolimits wurde dagegen 
        abgelehnt. 
        Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht auch hier im Wesentlichen 
        aus, dass ein Modellversuch lediglich zur Erprobung geeigneter Maßnahmen 
        zwecks späterer Beseitigung oder Verminderung einer bereits feststehenden 
        Gefahr durchgeführt werden dürfe. Gerade wegen des Erprobungscharakters 
        eines Modellversuchs und dessen zeitlicher Beschränkung könnten 
        im vorliegenden Verfahren die privaten Interessen von Anliegern (noch) 
        nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, 
        als der Modellversuch hier offensichtlich nicht aus Gründen des Lärmschutzes 
        angeordnet worden sei. Dagegen sprächen zudem Schreiben des zuständigen 
        Ministeriums, wonach die Lärmdaten ebenso wenig wie die Unfallzahlen 
        die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 100 km/h 
        rechtfertigten. Das Gericht verweist allerdings darauf, dass Aspekte des 
        Lärmschutzes gegebenenfalls in einem inzwischen bei der Stadt Speyer 
        beantragten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, 
        mit dem Ziel einer (dauerhaften) Maßnahme zum Schutz vor Lärm 
        und Abgasen, zu berücksichtigen sein werden. In diesem Verfahren 
        müsse eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen und der 
        Stadt Speyer stehe ein Ermessen hinsichtlich des Ob und Wie 
        einer Maßnahme zu. Falls eine entsprechende Lärmbelastung festgestellt 
        werde, käme gegebenenfalls auch eine bauliche Maßnahme in Betracht. 
        Gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können die jeweils 
        unterlegenen Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        erheben. 
        VG Neustadt, Beschlüsse vom 18. Februar 2011 - 1 L 68/11.NW - 
         
        und 1 L 78/11.NW  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Gaststätte darf alkoholische Getränke  
        nicht zu reduzierten Preisen verkaufen  
         Einem Gastwirt kann der 
        Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, 
        wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine 
        10 für 10 Veranstaltung, bei der er 10 Getränke 
        für 10, Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt 
        er, während der 1-Euro-Party am 25. Februar 2011 
        in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke 
        für 1, Euro anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde 
        gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen 
        Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende 
        Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte 
        bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung. 
        Die 1-Euro-Party begründe für die insbesondere jugendlichen 
        Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. 
        Denn das Preiskonzept viel Alkohol für wenig Geld könne 
        die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen 
        und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß 
        zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die 10 für 10-Veranstaltung. 
        Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden, 
        es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke 
        außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die 
        Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. Vorglühen). 
        Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch 
        die Verlagerung dieses Vorglühen in die Räume des 
        Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber 
        bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei 
        die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten. 
        Beschluss vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan Zentralplatz 
        abgelehnt 
         
        Der Bebauungsplan Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche 
        der Stadt Koblenz ist nach den von der Stadt vorgenommenen Änderungen 
        rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz 
        ein Kulturbau sowie eine Einkaufs- und Erlebnis-Mall 
        mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen 
        entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit 
        Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das 
        geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger 
        Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt 
        Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Den gegen den 
        geänderten Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag des Eigentümers 
        eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus 
        bebauten Grundstücks lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. 
        Der geänderte Bebauungsplan verstoße weder gegen Bauplanungsrecht 
        noch gegen Lärmschutzvorschriften oder andere nachbarschützende 
        Bestimmungen. Wegen der Errichtung der drei Parkebenen mit 800 Stellplätzen 
        seien zwar Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude 
        und passiver Lärmschutz an den Nachbargebäuden erforderlich. 
        Sie könnten nach den vorliegenden Schallschutzgutachten jedoch in 
        der Baugenehmigung, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sei, geregelt 
        werden. Des Weiteren habe die Stadt hinsichtlich der Entwicklung des Einzelhandels 
        ihr weites Planungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Denn 
        den vorliegenden Gutachten lasse sich trotz der zu erwartenden Umsatzverschiebungen 
        nicht entnehmen, dass dem bestehenden Einzelhandel ein ruinöser Verdrängungswettbewerb 
        drohe. 
        Urteil vom 20. Januar 2011, Aktenzeichen: 1 C 11082/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt 
        gegen höherrangiges Recht 
        Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf 
        nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen 
        Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung 
        gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht 
        des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. 
        Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. 
        Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig 
        auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für 
        die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende 
        Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000, 
        Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen 
        für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025, 
        Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser 
        Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage 
        begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich 
        angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. 
        Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch 
        notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich 
        zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall 
        vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung 
        rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge 
        der Beihilfeverordnung. 
        Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung 
        hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im 
        Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen 
        angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen 
        Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. 
        Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen 
        finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer 
        Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund 
        könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige 
        Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische 
        Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer 
        Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine 
        abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung 
        jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden 
        Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung 
        verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 
        33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn 
        und damit gegen höherrangiges Recht. 
        Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der 
        grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010, 2 K 729/10.KO 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel 
        Wo liegt die Zukunft der Badeente? 
        Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft 
        werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel 
        angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht 
        Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren 
        (Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10).  
        Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich 
        Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen 
        Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige 
        in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt 
        und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin 
        schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei 
        Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: Bitte beachten Sie, dass (
) 
        entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind. 
        Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen 
        Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe 
        ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf 
        der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten 
        werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen. 
        Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschied nun, dass es 
        in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel 
        vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht. 
        Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der 
        Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher 
        wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene, 
        so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig 
        die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. 
        Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, 
        sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion 
        gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin 
        könne daher nicht festgestellt werden. 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Kosten des Feuerwehreinsatzes 
         Das Arbeiten mit einem 
        Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten 
        Schuppentür kann - wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen 
        und dadurch im Inneren ein Brand entsteht - grob fahrlässig sein 
        und der Verursacher infolge dessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes 
        herangezogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz.  
        Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines 
        Feuerwehreinsatzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens 
        mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung 
        des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen. 
        Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende 
        Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger 
        bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte 
        er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte 
        er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem 
        Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen 
        zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr 
        konnte den Brand löschen. Der Kläger wurde als Verursacher, 
        dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, von der 
        Verbandsgemeinde Rheinböllen zu den angefallenen Feuerwehrkosten 
        in Höhe von etwas über 4.000, Euro herangezogen. 
        Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, 
        dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die 
        Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte 
        für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine 
        kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem 
        Widerspruch erhob der Kläger Klage. 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger sei 
        der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des 
        starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, 
        in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür 
        gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren 
        Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen. Hinzu komme, dass der Kläger 
        auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße 
        außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit 
        der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend 
        vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger 
        müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger 
        berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung 
        im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich 
        der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit 
        berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen 
        Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu 
        versichern. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2011, 5 K 894/10.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Entscheidungsdatenbank der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
        Rheinland-Pfalz im Internet 
        Seit Anfang 2011 stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in 
        Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz im 
        Internet eine Datenbank mit bisher insgesamt etwa 6.400 Entscheidungen 
        des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, des Oberverwaltungsgerichts 
        Rheinland-Pfalz und der vier rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte 
        zur Verfügung. Sie lässt sich über die Internetseiten http://www.esovg.de 
        oder http://www.esovgrp.de 
        aufrufen. 
        Von 1997 bis 2010 gab das Rechtsprechungsarchiv des Oberverwaltungsgerichts 
        auf CD-Rom und anderen Datenträgern die Entscheidungssammlung des 
        Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz einschließlich ausgewählter 
        Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und der vier Verwaltungsgerichte 
        des Landes als Programmversion ESOVGRP heraus. Die nunmehr 
        geschaffene internetbasierte Datenbank, die ständig aktualisiert 
        und überarbeitet wird, bietet neben weiteren neuen Funktionen auch 
        erstmals eine Volltextsuche. In dem allgemein zugänglichen Teil kann 
        die Datenbank mit ausgewählten Entscheidungen unverbindlich getestet 
        werden. Informationen über den vollständigen Zugang erhalten 
        die Nutzer unter http://www.esovgrp.de. 
        Mit der neuen Datenbank bietet das Oberverwaltungsgericht Rechtsanwälten 
        und Behörden, aber auch der Öffentlichkeit erheblich verbesserte 
        Möglichkeiten, sich über die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche 
        Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz zu informieren. Der leichte Zugang zu 
        den Entscheidungen im Volltext leistet einen wertvollen Beitrag zu einer 
        modernen und transparenten Justiz, so der Präsident des Verfassungsgerichtshofs 
        und Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer. 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Vergabeverfahren Archäologisches Zentrum  
        in Mainz kann fortgesetzt werden 
        Beschwerde der unterlegenen Architektengesellschaft verworfen 
        Das Vergabeverfahren für das zuletzt ruhende Mainzer Großprojekt 
        Archäologisches Zentrum kann fortgesetzt werden. Der 
        Vergabesenat des Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 Verg 2/10) verwarf 
        heute die Beschwerde einer Architektengesellschaft, die nicht Preisträgerin 
        des Architektenwettbewerbs geworden war und dem aus neun unabhängigen 
        Juroren bestehenden Preisgericht Verfahrensfehler vorgeworfen hatte.  
        Der Vergabesenat entschied, das Ziel der Beschwerdeführerin, selbst 
        Preisträgerin zu werden, könne keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin 
        komme für eine Preisvergabe nicht in Betracht, weil das von ihr konzipierte 
        Gebäude zwar architektonisch absprechend, mit Blick auf die vorgesehene 
        Nutzung insbesondere durch das RGMZ aber unbrauchbar sei. Die quasi 
        unterirdische Unterbringung des Wissenschaftstrakts sei von den 
        Preisrichtern einstimmig als nicht akzeptabel beurteilt worden. 
        Dem Entwurf der Beschwerdeführerin fehle deshalb das notwendige Realisierungspotential, 
        weshalb sie selbst dann nicht Preisträgerin werden könne, wenn 
        einer der von Preisgericht ausgewählten drei Preisträger wegen 
        der behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden müsse. Diese 
        Wertung gehe aus einem in zulässiger Weise ergänzten Protokoll 
        des Preisgerichts hervor und sei in der vom Senat durchgeführten 
        Beweisaufnahme bestätigt worden. 
        In der ursprünglichen Version des Protokoll über die Sitzung 
        des Preisgerichts Anfang Februar 2010 hatten eindeutige Aussagen zur Rangfolge 
        der in die engere Wahl gekommenen Entwürfe und zu einem Nachrücken 
        bzw. dessen Ausschluss gefehlt. Dies hatte der Vergabesenat des Oberlandesgerichts 
        in einer Eilentscheidung vom 26. Mai 2010 beanstandet und das weitere 
        Vergabeverfahren zunächst gestoppt. 
        Zwischenzeitlich wurde ein ausführlicheres Protokoll erstellt, von 
        dem die Beschwerdeführerin dann behauptete, es sei inhaltlich falsch 
        und gebe die im Februar 2010 getroffenen Entscheidungen nicht wieder. 
        Die Beweisaufnahme vor dem Vergabesenat ergab allerdings, dass die zurückhaltenden 
        Formulierungen in der ersten Protokollversion in erster Linie der kollegialen 
        Rücksichtnahme auf die Antragstellerin geschuldet waren. Tatsächlich 
        war das Preisgericht bereits im Februar 2010 einstimmig der Meinung gewesen, 
        dass die Beschwerdeführerin wegen erheblicher planerischer Defizite 
        ihres Entwurfes unter keinen Umständen als Preisträgerin in 
        Frage komme. 
        Hintergrund: 
        Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, auf einem am südlichen Stadteingang 
        von Mainz gelegenen Gelände ein Archäologisches Zentrum zu errichten. 
        Hauptnutzer soll das Römisch-Germanische Zentralmuseum (RGZM) werden, 
        das nicht nur Ausstellungsräume, sondern auch Laboratorien und sonstige 
        Arbeitsräume für die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Abteilungen 
        seines Forschungsinstituts benötigt. Daneben sollen dort die Abteilungen 
        für Vorgeschichte und Römerzeit des Landesmuseums Mainz sowie 
        Ausstellungen der Landesarchäologie Rheinland Pfalz zusammengefasst 
        werden. 
        Zur Vorbereitung der Vergabe der Planungsarbeiten führte das Land 
        einen Architektenwettbewerb durch, an dem sich 125 Architekten oder Architektengemeinschaften 
        beteiligten, unter diesen auch die Beschwerdeführerin.  
        Während drei andere Bewerber mit ihren Entwürfen als Preisträger 
        prämiert wurden, erhielt die Beschwerdeführerin lediglich eine 
        sog. Anerkennung für eine bemerkenswerte architektonische Teilleistung. 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt 
        gegen höherrangiges Recht 
        Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf 
        nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen 
        Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung 
        gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht 
        des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. 
        Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. 
        Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig 
        auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für 
        die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende 
        Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,- 
        Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen 
        für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,- 
        Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser 
        Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage 
        begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich 
        angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. 
        Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch 
        notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich 
        zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall 
        vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung 
        rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge 
        der Beihilfeverordnung. 
        Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung 
        hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im 
        Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen 
        angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen 
        Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. 
        Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen 
        finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer 
        Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund 
        könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige 
        Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische 
        Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer 
        Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine 
        abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung 
        jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden 
        Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung 
        verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 
        33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn 
        und damit gegen höherrangiges Recht. 
        Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der 
        grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011, 2 K 729/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Ludwigshafen:  
        Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten 
        Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb von zwei Wettbüros für 
        allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies 
        hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. 
        Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der 
        Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro 
        für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt - gestützt 
        auf die Landesbauordnung - verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug 
        angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen 
        an das Verwaltungsgericht gewandt. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es 
        fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen 
        eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines 
        Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als Sortimentserweiterung 
        eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten 
        auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere 
        größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße 
        Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten 
        im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig 
        seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße 
        entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten 
        seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. 
        Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet, 
        dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) 
        nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde 
        sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte 
        Nutzung einzuschreiten. 
        Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe 
        Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, 
        Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 3 L 60/11.NW - und vom 9. 
        Februar 2011 - 3 L 59/11.NW 
         
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen 
         Der Antragsteller hatte 
        vor dem Sozialgericht Mainz eine einstweilige Anordnung erreicht, wonach 
        ihm für rückständige Heizkosten vorläufig ein Darlehen 
        bewilligt werden sollte. Das zuständige Job-Center legte gegen den 
        Beschluss Beschwerde ein und bewilligte das Darlehen nicht. Das Landessozialgericht 
        hat auf die Beschwerde die Anordnung aufgehoben, weil der Antragsteller 
        sie nicht innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist des § 929 
        Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz 
        (SGG) gegen das Job-Center vollstrecken ließ. Damit war aus dem 
        Beschluss des Sozialgerichts keine Vollstreckung mehr möglich und 
        dieser wurde wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben. Der Antragsteller 
        wurde darauf verwiesen, ggf. einen neuen Antrag auf vorläufige Gewährung 
        eines Darlehens beim Sozialgericht zu stellen. Eine mögliche Ausnahme 
        für die Geltung der Monatsfrist hat das Landessozialgericht aus verfassungsrechtlichen 
        Erwägungen für Fälle angedeutet, in denen ein erneuter 
        Antrag beim Sozialgericht wegen der Verzögerung zu gegenwärtig 
        drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führen 
        würde. 
        Beschluss vom 26.1.2010, Aktenzeichen: L 6 AS 616/10 B ER  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Gebührenerhebung für Ingewahrsamnahme rechtmäßig 
         Wer in polizeilichen 
        Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit 
        zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen 
        Kosten tragen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit 
        Urteil vom 25. Januar 2011 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai 
        letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion 
        Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum 
        nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger 
        hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter 
        Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin 
        durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer 
        angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig 
        und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber 
        den Beamten. Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten 
        oder Ordnungswidrigkeiten - insbesondere gegenüber den die Anzeige 
        erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den 
        Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht 
        ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das 
        beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände 
        der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahrsamnahme (Aufenthalt 
        + Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100, Euro (davon 42, 
        Euro für die Reinigung der Zelle) in Rechnung. 
        Zu Recht urteilte jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Bei 
        der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung 
        von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handele es sich um eine Amtshandlung 
        i.S.d. einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften, deren 
        Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebührenpflichtigen 
        verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich 
        erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme stehe aufgrund 
        der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts 
        fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht 
        zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen 
        Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2011 - 1 K 840/10.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Grußwort 
        Ein Ortsbürgermeister darf im amtlichen Teil eines Mitteilungsblattes 
        keine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen abgeben, die keinen 
        spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer 
        Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.  
        Am 24. Dezember 2010 erschien im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts 
        der Verbandsgemeinde Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort eines 
        Ortsbürgermeisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und 
        landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der 
        Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse 
        eingegangen. Nach einer Rüge der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung 
        Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung 
        in geeigneter Weise im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister 
        der Verbandsgemeinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige 
        entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbürgermeister 
        beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, 
        um eine solche Veröffentlichung zu verhindern. 
        Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon 
        an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröffentlichung 
        der Verbandsgemeinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller 
        stehe kein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er die geplante Veröffentlichung 
        zu dem von ihm gefertigten Weihnachtsgrußwort verhindern könne. 
        Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne ein 
        Ortsbürgermeister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung 
        nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten. Er besitze kein 
        allgemeinpolitisches Mandat. Die Veröffentlichung des Weihnachtsgrußwortes 
        des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug 
        zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen 
        der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite 
        das Grußwort offensichtlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der 
        zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers. 
        Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die parteipolitische 
        Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung 
        der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität verletze. 
        Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle 
        Verantwortung für den amtlichen Teil des Mitteilungsblatts und habe 
        die Veröffentlichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte 
        Erklärung im Mitteilungsblatt, wonach das Weihnachtsgrußwort 
        nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen 
        mit parteipolitischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene 
        Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbürgermeisters würden hierdurch 
        nicht beeinträchtigt. 
        Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        einlegt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2011, 1 L 56/11.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Umsetzung  
        der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung  
        auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung ausnahmsweise zulässig 
        Die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung darf 
        ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten 
        des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden. Dies entschied 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Klägerin ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A13. Sie 
        nahm bei einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung die Stelle der Büroleitung 
        wahr, welche als einziger Dienstposten im Stellenplan der Besoldungsgruppe 
        A13 zugewiesen ist. Nach grundlegenden Unstimmigkeiten mit der Bürgermeisterin 
        wurde der Klägerin die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung 
        übertragen. Diese Stelle ist nur mit der Besoldungsgruppe A12 bewertet. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung aufgehoben. Die hiergegen von 
        der Verbandsgemeinde eingelegte Berufung hatte Erfolg. 
        Die Klägerin habe keinen Anspruch, wieder mit der Stelle der Büroleitung 
        betraut zu werden. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz 
        der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt 
        werden, der nach dem Stellenplan der Verbandsgemeinde ihrer Besoldungsgruppe 
        entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten 
        Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne 
        die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf einen nach dem 
        Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden. 
        Denn wegen der geringen Größe der Verbandsgemeindeverwaltung 
        stehe eine weitere mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur 
        Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die rechte 
        Hand der Bürgermeisterin. Deshalb müsse insoweit ein besonderes 
        Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße 
        Gemeindeverwaltung zu gewährleisten. Eine solche vertrauensvolle 
        Zusammenarbeit sei aber wegen der auch auf das Verhalten der Klägerin 
        zurückzuführenden Spannungen nicht mehr möglich. Zudem 
        wäre aufgrund des Aufgabenzuschnitts auch eine Bewertung der Leitung 
        der Ordnungs- und Sozialabteilung nach A13 noch vertretbar. Deshalb werde 
        die Klägerin nur geringfügig unterwertig beschäftigt. Dies 
        sei ihr im Hinblick auf die andernfalls drohende Beeinträchtigung 
        der Gemeindeverwaltung zumutbar. 
        Urteil vom 18. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 11114/10.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Landwirtschaftliche Subventionen auch für Schafhaltung, 
        die Umweltschutz dient 
        Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem 
        Recht, wenn seine landwirtschaftliche Schafhaltung überwiegend der 
        Landschaftspflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die beigeladene Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes hat mit 
        dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich 
        vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen 
        der Naturschutzbehörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge 
        auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung 
        der Grundstücke der Landschaftspflege sowie dem Naturschutz und nicht 
        der Landwirtschaft diene. Auf den von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch 
        verpflichtete der Kreisrechtsausschuss das Land, die Prämie zu zahlen. 
        Die hiergegen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhobene 
        (Beanstandungs-)Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab, nachdem der 
        Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirtschaftliche 
        Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren 
        Nutzung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz diene. 
        Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken 
        um landwirtschaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung 
        überwiegend dem Landschafts- und Naturschutzrecht diene. Hinsichtlich 
        der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz 
        der Auflagen der Naturschutzbehörde die für die Landwirtschaft 
        erforderliche Selbständigkeit. Schließlich werde die Landwirtin 
        auf eigenen Namen sowie eigene Rechnung tätig und trage allein das 
        wirtschaftliche Risiko. 
        Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11191/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Einfriedung einer Schießanlage 
         Die Einfriedung einer 
        im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur dann erfolgen, 
        wenn sie zuvor ausdrücklich genehmigt worden ist. Dies ergibt sich 
        aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt eine von der Bundeswehr 
        übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene Schießanlage 
        auf der Schmidtenhöhe. Diese Nutzung wurde von der Stadt Koblenz 
        unter dem 2. Dezember 2002 immissionsschutzrechtlich genehmigt und es 
        erging im April 2006 diesbezüglich eine waffenrechtliche Erlaubnis. 
        Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem 
        Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten 
        ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend 
        entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des 
        Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob 
        der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der 
        immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 die Erlaubnis zur 
        Errichtung eines Zaunes um die Anlage verbunden sei. 
        Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, 
        so das Gericht, habe die Stadt Koblenz die Wiederinbetriebnahme der alten 
        Schießanlage Schmidtenhöhe zwar ermöglicht. Aus den vorgelegten 
        Unterlagen zum damaligen Genehmigungsverfahren ergebe sich jedoch nicht, 
        dass vom Regelungsgehalt dieser Genehmigung die Anlegung einer Einzäunung 
        umfasst gewesen sei. Außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens 
        bedürfe die Errichtung der Einzäunung nach den bauordnungsrechtlichen 
        Bestimmungen einer Baugenehmigung, da die geplante Einfriedung im Außenbereich 
        verwirklicht werden solle. Auch der Hinweis auf die Schießstand-Richtlinie 
        und waffenrechtliche Vorschriften rechtfertige keine andere Einschätzung. 
        Normen könnten zwar im Einzelfall einem Bauherrn einen Anspruch auf 
        eine Genehmigung vermitteln. Werde diese abgelehnt, müsse der Bauherr 
        die Genehmigung auf gerichtlichem Wege erstreiten, um so zu erreichen, 
        dass er sein Vorhaben verwirklichen könne. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2011, 1 K 522/10.KO 
          
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs 
         Das Verwaltungsgericht 
        Neustadt hat die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen 
        die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat. 
        Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer u.a. dann zur Teilnahme 
        an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig 
        ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert. Die 
        aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis 
        und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist 
        Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit 
        besitzen. 
        Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin - nach 
        Ablauf des Mutterschutzes - zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit 
        der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer 
        noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung 
        ihres Ehemannes angewiesen. 
        Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass 
        die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache 
        Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie 
        könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. 
        Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der 
        Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen 
        Ort komme für sie nicht in Betracht. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen 
        in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig 
        sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage 
        Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. 
        Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. 
        Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung 
        unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden 
        und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung 
        könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der 
        Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs 
        an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen 
        in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse 
        mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für 
        Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2010 -  
        2 K 870/10.NW 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Der Kindererziehungszuschlag ist auch  
        auf das Mindestruhegehalt zu gewähren 
        Der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag ist auch auf das amtsunabhängige 
        Mindestruhegehalt zu gewähren. Die insoweit entgegenstehende gesetzliche 
        Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts 
        nicht zusätzlich geleistet wird, ist wegen eines Verstoßes 
        gegen das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau 
        nicht anzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. 
         
        Die Klägerin war bei der Beklagten als Beamtin beschäftigt und 
        wurde 1999 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen 
        Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt stand der Klägerin 
        aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag 
        zu. Da jedoch das erdiente Ruhegehalt und der Erziehungszuschlag zusammen 
        unterhalb des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts blieben, wurde 
        der Klägerin zunächst letztgenanntes Mindestruhegehalt zuzüglich 
        des Kindererziehungszuschlags gewährt. Mit Blick auf die gesetzlichen 
        Vorgaben, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts 
        nicht zusätzlich geleistet wird, änderte die Beklagte die Bezüge 
        der Klägerin dahingehend, dass Ihr zukünftig nur noch das Mindestruhegehalt 
        gewährt werde. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage. 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagte 
        verpflichtet, der Klägerin weiterhin das Mindestruhegehalt zuzüglich 
        des Kindererziehungszuschlags zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht 
        im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zwar einen 
        Ausschluss des zusätzlichen Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts 
        vorsehe, diese Regelung jedoch mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit 
        von Mann und Frau nicht vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden 
        sei. Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse nämlich 
        berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags 
        beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betreffe. Insbesondere 
        mit Blick darauf, dass die Kindererziehung bei den derzeit von der Regelung 
        Betroffenen noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten 
        Familienbild erfolgt sein müsste, sei eine nicht zu rechtfertigende 
        Ungleichbehandlung zulasten der Frauen in dem Ausschluss angelegt. Eine 
        reine Verrechnung des Erziehungszuschlags innerhalb des Mindestruhegehalts 
        werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, der nicht nur ein Alterssicherungsdefizit 
        ausgleichen solle, sondern die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit 
        honoriere. 
        Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der 
        grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2010, 2 K 801/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Weselberg:  
        Beteiligte einigen sich vor 
        Verwaltungsgericht  
        im Streit um Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg 
        Im Streit um das Weselberger Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg 
        haben sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Neustadt geeinigt. 
        Das in der Schulstraße gelegene Gebäude besteht aus einer Gaststätte, 
        einem Veranstaltungsraum mit 208 Sitzplätzen sowie einem Anbau mit 
        Bühne, Duschen und Umkleideräumen. Zudem befinden sich dort 
        Parkplätze, u.a. entlang der Schulstraße und im Einmündungsbereich 
        Flurstraße / Schulstraße. Die Zahl der nächtlichen Veranstaltungen, 
        d.h. solchen, die sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecken, ist für 
        den Veranstaltungssaal auf maximal 10 pro Jahr begrenzt. 
        Der Kläger wohnt in der Nachbarschaft. Er beschwert sich seit Jahren 
        über Lärm und störendes Parken. Im September 2010 hat er 
        deshalb gegen die Ortsgemeinde Weselberg, die Verbandsgemeinde Wallhalben 
        sowie die Kreisverwaltung Südwestpfalz Klage erhoben. 
        Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 12. Januar 2011 vor Ort über 
        die Klage verhandelt. Dabei wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung 
        erzielt, mit welcher der Rechtsstreit beendet werden konnte. Hierbei sagte 
        die Ortsgemeinde Weselberg u.a. zu, einen Kalender für die Sonderveranstaltungen 
        (also die Veranstaltungen, die länger als 22.00 Uhr dauern) zu führen 
        und den Kläger schriftlich mindestens 14 Tage vor einer solchen Veranstaltung 
        in Kenntnis zu setzen, die Sitzgelegenheiten vor dem Dorfgemeinschaftshaus 
        zu entfernen und an den Parkplätzen entlang des Dorfgemeinschaftshauses 
        sowie an der Einmündung Flurstraße / Schulstraße Hinweisschilder 
        anzubringen, aus denen sich ergibt, dass diese Parkplätze - außer 
        bei Sonderveranstaltungen - nur bis 22.00 Uhr genutzt werden dürfen. 
        Die Verbandsgemeinde Wallhalben als untere Straßenverkehrsbehörde 
        erklärte sich bereit, in der Schulstraße im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses 
        ein absolutes Haltverbot für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr anzuordnen, 
        für die Kontrolle Sorge zu tragen und dem Kläger zwei Kontaktpersonen 
        zu benennen, an die er sich jederzeit wenden könne, um auf Verstöße 
        hinzuweisen. 
        Schließlich sagte die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde 
        zu, die Einhaltung der Auflagen zu den für das Dorfgemeinschaftshaus 
        und die Gaststätte erteilten Genehmigungen stichprobenartig zu kontrollieren 
        und im Falle festgestellter Verstöße diese mit Zwangsmitteln 
        zu ahnden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 979/10.NW 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Kein Darlehen für Stromschulden im Bereich des SGB II  
        bei sozialwidrigem Verhalten - selbst wenn von Stromsperren minderjährige 
        Kinder betroffen sind 
        Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes 
        die vorläufige Verpflichtung des Centers für Arbeitsmarktintegration 
        (Antragsgegner) zur Übernahme von Stromschulden in Höhe von 
        rund 1.150, Euro. Diese waren entstanden, weil Abschläge, für 
        die durch den Antragsgegner entsprechende Zahlungen erbracht wurden, nicht 
        an den Stromversorger weitergeleitet wurden. Das Sozialgericht hatte den 
        Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet, insbesondere 
        weil im Haushalt drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste 
        ist neun Jahre alt. Das Landessozialgericht hat die Verpflichtung aufgehoben, 
        weil die Darlehensgewährung nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt 
        sei. Die Rückstände waren durch ein sozialwidriges Verhalten 
        der Antragstellerin entstanden, die im Vertrauen auf ein späteres 
        Darlehen die Abschläge nicht geleistet hat. Zwar sind durch die Stromsperre 
        auch die Kinder der Antragstellerin betroffen. Für deren ordnungsgemäße 
        Versorgung ist allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem ist 
        der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass 
        bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung droht. Auch ein neunjähriges 
        Kinde kann zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend 
        mit kalten Speisen ernährt werden.  
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, Aktenzeichen: 
        L 3 AS 557/10 B ER 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Kreisumlage 
        Der Rhein-Hunsrück-Kreis durfte bei der Festlegung der Höhe 
        der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2009 auch Ansätze für 
        die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die Integrierten 
        Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen und die Kooperative Gesamtschule 
        (KGS) Kirchberg berücksichtigen; die dieser Aufgabenwahrnehmung zugrunde 
        liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes sind 
        verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des 
        Verwaltungsgerichts Koblenz.  
        Die Verbandsgemeinde Simmern ist Trägerin einer Realschule und erhielt 
        vom Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 3. August 2009 Schlüsselzuweisungen 
        für das Jahr 2009. Hierbei wurde auch entsprechend den Regelungen 
        des Landesfinanzausgleichsgesetzes ein Schulansatz berücksichtigt. 
        Der Kreistag des Rhein-Hunsrück-Kreises legte in seiner Haushaltssatzung 
        für das Haushaltsjahr 2009 die Kreisumlage auf 41 v. H. fest. Der 
        Haushaltsplan ist nicht ausgeglichen und stellt unter Berücksichtigung 
        der Ergebnisvorträge aus den Haushaltsvorjahren einen erheblichen 
        Fehlbedarf von zirka 3.900.000, Euro dar. Nach den Festlegungen 
        im Finanzhaushalt weisen die Mittelansätze für die Realschulen 
        in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die IGS Kastellaun und die IGS 
        Emmelshausen und die KGS Kirchberg einen erheblichen Fehlbedarf aus. Gleiches 
        gilt auch für die Förderung der privaten Realschule Marienberg. 
        Mit Bescheid vom 10. August 2009 verlangte der Landkreis von der Verbandsgemeinde 
        Simmern eine Kreisumlage in Höhe von 211.209, Euro. Hiermit 
        war die Verbandsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem 
        Widerspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die Mittelansätze 
        für die Realschulen, die Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen 
        beruhten auf Vorschriften des Schulgesetzes, die verfassungswidrig seien. 
        Gleiches gelte auch für die Grundlage zur Erhebung der Kreisumlage. 
        Außerdem sei der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht berechtigt, die 
        Privatschule Marienberg zu fördern. 
        Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Rhein-Hunsrück-Kreis, 
        so das Gericht, habe die Umlage für 2009 in seiner Haushaltssatzung 
        in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Insbesondere habe er aufgrund 
        der Bestimmungen des Schulgesetzes die Ansätze für die staatlichen 
        Schulen kalkuliert und insoweit Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrgenommen. 
        Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur, das am 1. August 
        2009 in Kraft getreten ist, sei die Realschule plus in der Form der Integrativen 
        Realschule und der Kooperativen Realschule eingeführt und die Schulträgerschaft 
        neu bestimmt worden. Danach seien Schulträger bei Realschulen plus 
        außerhalb von kreisfreien Städten alternativ entweder der Landkreis 
        oder eine kreisangehörige Kommune. Hingegen stünden innerhalb 
        eines Kreisgebiets Kooperative Gesamtschulen, Integrierte Gesamtschulen 
        sowie mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundene Realschulen 
        plus stets in der Trägerschaft eines Landkreises. Diese Regelungen 
        seien verfassungsgemäß. Diese Schulreform sei vom Gesetzgeber 
        aus demografischen Gründen und vor dem Hintergrund der sinkenden 
        Akzeptanz der Hauptschulen beschlossen worden. Zudem bestünden strukturelle 
        Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schulen. Durch die Hochzonung 
        der Schulträgerschaft einer Realschule plus mit Fachoberstufe, einer 
        Kooperativen Gesamtschule sowie einer Integrierten Gesamtschule auf die 
        Landkreisebene wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass unterschiedliche 
        schulische Angebote im ländlichen Raum über die Gebietsgrenzen 
        einer kreisangehörigen Kommune geschaffen werden. Es stelle auch 
        ein berechtigtes Anliegen dar, bei der Umsetzung einer solchen Reform 
        den betroffenen Kommunen eine zeitliche Phase zu eröffnen, in der 
        die Umstrukturierung erfolgen könne. Von daher sei der Gesetzgeber 
        angesichts seines weiten schulpolitischen Ermessens zur getroffenen Neuregelung 
        berechtigt gewesen. Überdies handele es sich bei dem Mittelansatz 
        für die private Schule Marienberg um eine freiwillige Leistung, die 
        ein Landkreis angesichts des ihm zustehenden Ermessens übernehmen 
        dürfe. Schließlich habe der Gesetzgeber entschieden, dass der 
        Ausgleich für die Übernahme einer Schulträgerschaft durch 
        Zuwendungen des Landes zu den Kommunen erfolgen müsse. Auch wenn 
        vieles dafür spreche, dass der Schulansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz 
        nicht zu einem dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Ausgleich 
        führe, sei die Verbandsgemeinde angesichts der gesetzlichen Vorgaben 
        darauf zu verweisen, den diesbezüglichen Ausgleich im Verhältnis 
        ihrer Finanzbeziehungen zum Land Rheinland-Pfalz zu bewerkstelligen. 
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits 
        die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. November 2010, 1 K 488/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Yorkshireterrier im Wohngebiet 
        Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus 
        in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung 
        der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern. Dies ergibt sich 
        aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.  
        Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem 
        Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer 
        Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden 
        sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die 
        Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier 
        und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe 
        pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden. 
        Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern 
        die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen 
        nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb 
        erfolglos. 
        Die Anordnung, so die Richter, sei rechtmäßig. Die Haltung 
        von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht 
        genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen 
        Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich 
        überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn 
        eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen 
        Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich 
        nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen 
        Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch 
        für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig 
        einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche 
        Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, 
        von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal 
        vier Tiere zu fordern. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Januar 2011, 1 K 944/10.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Bürgermeister durfte Weidenthaler Feuerwehrführer 
        entlassen 
         Der Bürgermeister 
        der Verbandsgemeinde Lambrecht durfte den Wehrführer der Freiwilligen 
        Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feurwehrdienst 
        entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in 
        Koblenz. 
        Im Juli 2009 fand eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher 
        die vom Kläger geführte Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger 
        Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab der Kläger 
        an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im 
        Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde 
        halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen. 
        Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister 
        der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Kläger wiederholt 
        schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister 
        entband den Kläger schließlich von seiner Funktion als Wehrführer 
        und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete 
        Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. 
        Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht 
        jetzt abgelehnt. 
        Der Kläger habe seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend 
        verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet. 
        Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr 
        tragbar gewesen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger 
        den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt 
        und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der 
        Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis 
        zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden. 
        Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem 
        Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht, 
        dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister 
        bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten 
        vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen. 
        Beschluss vom 28. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 A 11087/10.OVG 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Die Übersendung von 
        Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich 
        nicht grob fahrlässig  
        Die Beklagte hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend 
        aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein 
        Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre 
        im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger 
        eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt 
        hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach der durch das Landessozialgericht 
        durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug mit 
        einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht 
        hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht angenommen, 
        keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung 
        zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter 
        Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit 
        einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt 
        werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen 
        sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände 
        des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden 
        Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten 
        Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen, 
        war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.  
        Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Unterrichtsausfall am Peter-Wust-Gymnasium in Wittlich 
         
        ist hinzunehmen 
        Der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums eintretende 
        Unterrichtsausfall ist zumutbar und verletzt daher weder Schüler 
        noch Eltern in ihren Rechten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums 
        die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte. 
        Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicherheitsgründen 
        und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen 
        Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben 
        am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer 
        zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei 
        kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall 
        von Unterrichtsstunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer 
        Schülerin und ihrer Eltern wies das Verwaltungsgericht Trier ab. 
        Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt 
        abgelehnt. 
        Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern 
        einen Anspruch auf Erteilung von Unterrichtsstunden mit einer Dauer von 
        45 Minuten. Die eintretenden Unterrichtsausfälle müssten unter 
        Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium 
        hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während 
        des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die 
        Auslagerung von Klassen habe  nach dem Ausfall nur eines Unterrichtstages 
        - ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden können. 
        In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort 
        des Gymnasiums Schulcontainer aufzustellen. Im Übrigen 
        spreche alles dafür, dass eine solche Container-Lösung 
        wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen 
        Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene 
        Maßnahmen gegen die Unterrichtsausfälle getroffen. Beispielsweise 
        habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen. 
        Hierdurch seien die Unterrichtsverkürzungen auf ein hinnehmbares 
        Maß begrenzt worden. 
        Beschluss vom 29. Dezember 2010, Aktenzeichen: 2 A 10797/10.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis gegen Organisator des Wintertreffens 
         
        der NPD/Junge Nationaldemokraten rechtmäßig 
        Der gegenüber dem Organisator des sog. Wintertreffens der NPD / Junge 
        Nationaldemokraten ausgesprochene polizeiliche Platzverweis ist rechtmäßig. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Landesverband Baden-Württemberg der NPD / Junge Nationaldemokraten 
        veranstaltet vom 27. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 in Altenglan ein 
        sog. Wintertreffen, zu dem sich nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums 
        Westpfalz über 100 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet angemeldet 
        haben. Die Veranstaltung sollte ursprünglich in Stadtkyll stattfinden. 
        Als Veranstalter trat dort das Mitglied eines inzwischen verbotenen rechtsextremen 
        Jugendverbandes auf. Nachdem die Vermieterin den Mietvertrag über 
        den Veranstaltungsraum in Stadtkyll gekündigt hatte, wurde die Veranstaltung 
        nach Altenglan verlegt. Den für den Ersatzraum notwendige Mietvertrag 
        hat der Antragsteller abgeschlossen. Das Polizeipräsidium Westpfalz 
        hat ihm gegenüber einen Platzverweis ausgesprochen. Den hiergegen 
        gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei der 
        Veranstaltung die Begehung rechtsextremer Straftaten, wie z.B. Volksverhetzung 
        und die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 
        drohe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Ein polizeilicher Platzverweis könne ergehen, wenn von der betroffenen 
        Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies 
        sei beim Antragsteller der Fall. Als Organisator unterstütze er die 
        Begehung rechtsextremistischer Straftaten, mit denen bei dem Wintertreffen 
        zu rechnen sei. 
        Beschluss vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 B 11436/10.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Winzer  
        und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen 
        Die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung 
        sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit sein Urteil vom 15. 
        September 2010. 
        Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen 
        Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität 
        und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland 
        durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen 
        Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. 
        Daneben existieren in den Anbaugebieten des Landes Rheinland-Pfalz Einrichtungen 
        zur besonderen Förderung der im jeweiligen Gebiet erzeugten Weine. 
        Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen Winzer und Kellereien nach 
        dem Weingesetz Abgaben an den Deutschen Weinfonds entrichten. Zusätzlich 
        werden die rheinland-pfälzischen Winzer nach dem Landesabsatzförderungsgesetz 
        Wein zu einer Sonderabgabe für die jeweilige Gebietsweinwerbung herangezogen. 
        Die Abgaben der klagenden Winzer betragen mehrere hundert Euro pro Jahr, 
        die der Kellereien zum Teil knapp 120.000, Euro pro Quartal. Die 
        hiergegen erhobenen Klagen haben die Verwaltungsgerichte Mainz und Neustadt 
        a. d. Weinstraße abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        nun diese Entscheidungen. 
        Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Abgaben genügten den 
        strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht 
        im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der 
        deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den 
        Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen 
        sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen 
        erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der 
        Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine 
        hätten. Die erfasste Gruppe erweise sich auch als hinreichend homogen, 
        wenn auch nicht alle Mitglieder in gleichem Maße von den Marketingmaßnahmen 
        profitierten. Außerdem treffe die Abgabenpflichtigen eine besondere 
        Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds 
        und der Gebietsweinwerbung, da sie von deren Tätigkeiten den verfassungsrechtlich 
        erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten. 
        Der Weinfonds und die Träger der Gebietsweinwerbung hätten die 
        Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten 
        Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke 
        der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf 
        den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine 
        plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt 
        und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem 
        Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die vorgelegten Statistiken über 
        die Weinpreise im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und Weinfachhandel 
        sowie auf den für deutsche Weine wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, 
        Niederlande, USA) hätten hinreichend belegt, dass die deutsche Weinwirtschaft 
        im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten aus anderen Weinbauländern 
        weiterhin benachteiligt sei. 
        Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht 
        gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur 
        der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung 
        wie seitens des Deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch 
        freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die 
        Durchführung langfristiger Werbekampagnen verlange ein kontinuierliches 
        Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert 
        sei. Die produktbezogene Werbung der Kellereien stelle kein gleich wirksames 
        Mittel zur Förderung der deutschen Weinwirtschaft dar. Des Weiteren 
        lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg 
        der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor. 
        Angesichts der Höhe der Sonderabgaben (weniger als 1 Cent pro Liter 
        Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit 
        auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der 
        Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein 
        auch mit europäischem Recht vereinbar. 
        Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen 
        Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht 
        zugelassen. 
        Urteile vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 8 A 10282/10.OVG,  
        8 A 10927/10.OVG u.a. 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten 
        Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit 
        des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage 
        gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf 
        gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche 
        Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagte die zuständige 
        Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Antragstellerin den 
        Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende 
        Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, 
        lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung. 
        Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von 
        der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. 
        Da der EuGH aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit 
        dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich 
        die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die 
        Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von 
        Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin 
        jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen 
        hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden 
        keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung 
        für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele 
        diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung 
        der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb 
        sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend 
        noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht 
        gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht. 
        Beschluss vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 6 B 11013/10.OVG 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Kraftfahrzeug mit ausländischer Zulassung:  
        Kein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Prüfung  
        der Berechtigung des Verkäufers 
        Kauft ein Kraftfahrzeughändler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes 
        Kraftfahrzeug und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, 
        dann kann der Käufer in der Regel nicht gutgläubig Eigentum 
        an dem Fahrzeug erwerben, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung 
        des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse 
        über das Eigentum des Verkäufers hat. Das hat das Oberlandesgericht 
        Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden. 
        Die Klägerin, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb 
        im Jahr 2008 zwei Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance und überließ 
        sie der belgischen Firma D. auf der Grundlage von Leasingverträgen. 
        Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die 
        Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen 
        und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Zuvor hatte die 
        Firma D. die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an die Beklagte, 
        eine Autohändlerin aus dem Raum Neuwied, verkauft und die Fahrzeugpapiere 
        und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge 
        von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen. 
        Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem auf Zustimmung zur Herausgabe 
        der beiden Fahrzeuge aus dem Polizeigewahrsam an sie - die Klägerin 
        - sowie auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere 
        in Anspruch genommen. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die 
        Beklagte von der Leasingnehmerin D., die unstreitig nicht Eigentümerin 
        des Fahrzeugs war, gutgläubig Eigentum erworben hat. 
        Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte 
        Berufung der Klägerin hatte weit überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht 
        Koblenz hat die Beklagte unter anderem verurteilt, der Herausgabe der 
        beiden Fahrzeuge an die Klägerin zuzustimmen sowie Fahrzeugschlüssel 
        und Fahrzeugpapiere herauszugeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung 
        von Kosten, die der Beklagten während ihrer Besitzzeit entstanden 
        sind; ferner hat das Oberlandesgericht antragsgemäß festgestellt, 
        dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden 
        ist. 
        Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in 
        seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 deutsches Recht auf den Anspruch der 
        Klägerin und die Eigentumsverhältnisse angewandt und einen Herausgabeanspruch 
        aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bejaht (§ 
        812 BGB, im Anhang abgedruckt). Die Klägerin habe ihre ursprüngliche 
        Stellung als Eigentümerin nicht infolge der Veräußerung 
        der beiden Fahrzeuge von der Leasingnehmerin (D.) an die Beklagte verloren. 
        Da die Firma D. nicht zur Veräußerung der Fahrzeuge berechtigt 
        gewesen sei, könne die Beklagte das Eigentum nur erlangt haben, wenn 
        sie bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932 
        BGB, im Anhang abgedruckt). Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte 
        es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über 
        das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen. 
        Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten 
        in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs gehöre, dass sich der 
        Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II - früher: den Kraftfahrzeugbrief 
        - vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen 
        zu können. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe 
        der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er 
        ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerbe. Im Gegenteil seien beim 
        Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland im Hinblick auf mögliche Besonderheiten 
        ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Notfalls 
        müsse der Käufer die Hilfe eines sprachkundigen und mit den 
        im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu 
        nehmen, um die Eigentumslage zu klären. Dies habe die Beklagte unterlassen. 
        Spätestens bei Befragung einer fachkundigen Person hätte die 
        Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene 
        Kraftfahrzeuge ein der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares 
        Papier nicht ausgestellt werde und der belgische Kennzeichennachweis (Kentekenbewijs), 
        welcher von der Firma D. anlässlich der Veräußerung der 
        Kraftfahrzeuge vorgelegt worden war, zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung 
        nicht geeignet sei. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der 
        gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden, 
        dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise 
        durch die Vorlage der Rechnung geführt werde, die dem späteren 
        Verkäufer (hier: D.) beim Erwerb des Fahrzeugs ausgestellt wird. 
        Damit bestehe eine Möglichkeit, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer 
        Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen wie durch 
        eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Vorlage eines solchen 
        Beleges sei daher beim Erwerb eines Fahrzeugs auch nach deutschem Recht 
        als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens zu verlangen, wenn andere 
        Mittel zur Klärung der Eigentumslage nicht zur Verfügung stünden. 
        Entsprechende Rechnungen über den vorangegangenen Erwerb der Fahrzeuge 
        hatte die Firma D. der Beklagten jedoch nicht vorgelegt. 
        Auf Erklärungen der Veräußerin, das Eigentum sei auf sie 
        übergegangen, auf die Vorlage sämtlicher Fahrzeugschlüssel 
        und Versicherungspapiere beim Verkauf und auf das Fehlen eines - nach 
        dem Vortrag der Beklagten in Belgien üblichen - fest angebrachten 
        Hinweises auf das Eigentum der Leasinggeberin (hier: der Klägerin) 
        habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen. Zu weitergehenden 
        Nachforschungen habe insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil 
        in dem von der Firma D. beim Verkauf vorgelegten Kentekenbewijs 
        nicht diese, sondern die Klägerin als Halterin ausgewiesen gewesen 
        sei. 
        Die Beklagte, die nicht Eigentümerin der Fahrzeuge geworden ist, 
        hat deshalb die Zustimmung zur Herausgabe der von der Polizei verwahrten 
        Fahrzeuge zu erteilen und die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere 
        herauszugeben, aber nur gegen gleichzeitige Erstattung der sogenannten 
        notwendigen Verwendungen. Hierunter fallen alle erforderlichen Reparatur- 
        und Wartungsarbeiten, die die Beklagte erbracht hat, um die Verkehrssicherheit 
        der Fahrzeuge zu erhalten und die der Werterhaltung dienen. 
        Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig. 
        Zusatzinformation: 
        § 812 und § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten 
        auszugsweise wie folgt: 
        § 812 Herausgabeanspruch 
        (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen 
        Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 
        (..) 
        § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten 
        (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der 
        Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer 
        gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften 
        das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle 
        des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den 
        Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. 
        (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge 
        grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer 
        gehört. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2010,  
        Aktenzeichen: 6 U 473/10 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz: Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung 
        der Höhe  
        des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen  
         Die Klägerin hatte 
        nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit 
        einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung 
        ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen 
        erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese 
        Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Das Elterngeld dient 
        dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende 
        Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen 
        Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich 
        definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard 
        des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich 
        zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen 
        waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum 
        nicht prägend. 
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 
        Urteil vom 21.10.2010 - L 5 EG 4/10 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Keine Wechselschichtzulage  
        für städtische Feuerwehrbeamte 
        Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht 
        eine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht 
        zu. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 
        16. November 2010 entschieden. 
        Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter, 
        der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst 
        im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 bis 17.00 Uhr 
        und an 12 Tagen Dienst von 17.00 bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für 
        die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage 
        sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege 
        begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach 
        der o.g. Verordnung in Höhe von 102, Euro monatlich. 
        Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der 
        vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen 
        Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen 
        Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im 
        Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. 
        Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung 
        solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen 
        Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen 
        und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden. 
        Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers 
        jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste 
        fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung 
        der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von 
        Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der 
        Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im 
        normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis 
        falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 
        12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund 
        ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht 
        als prägend für den Dienst anzusehen. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 202/10.TR 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz: Die Klage gegen einen Arzneimittelregress hat aufschiebende 
        Wirkung 
        Der Beschwerdeausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz 
        setzte durch Bescheid gegenüber der Antragstellerin, einer Vertragsärztin, 
        aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten 
        einen Arzneimittelregress fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage 
        und machte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende 
        Wirkung dieser Klage geltend. Das Sozialgericht Mainz hat die aufschiebende 
        Wirkung festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden 
        Wirkung ist anders als etwa bei festgesetzten Honorarkürzungen nicht 
        gesetzlich geregelt.  
        Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz  
        vom 25.10.2010 - L 5 KR 45/10 B ER 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Flughafen Frankfurt / Hahn: Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde 
        Lautzenhausen unwirksam 
        Die Stellplatzsatzung der am Flughafen Frankfurt / Hahn gelegenen Ortsgemeinde 
        Lautzenhausen, die das Parkplatzangebot im Ortsgebiet zum Schutz des dörflichen 
        Ortsbildes begrenzen soll, ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht 
        Koblenz entschieden. 
        Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der statt 14 nur acht 
        Stellplätze genehmigt erhielt. Die Bauaufsicht begründete diese 
        Begrenzung mit Verweis auf die Stellplatzsatzung. Diese soll nach Ansicht 
        der Ortsgemeinde verhindern, dass in der Ortschaft immer mehr Parkplätze 
        für Flugreisende eingerichtet und infolgedessen aus dem Hunsrückdorf 
        gewissermaßen ein Großparkplatz werde. Nach zwischenzeitlicher 
        - eingeschränkter - Genehmigung weiterer Stellplätze untersagte 
        die Bauaufsicht dem Kläger, auf dem Grundstück mehr als acht 
        Fahrzeuge zu parken. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch 
        ein und hat dann vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt. 
        Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Nutzungsuntersagungsverfügung 
        aufgehoben. Die Stellplatzsatzung sei unwirksam. Sie sei entgegen den 
        Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 
        3 der Landesbauordnung nicht auf Teile des Gemeindegebiets begrenzt. Vielmehr 
        umfasse sie auch Ortsteile, in denen eine Parkplatzbegrenzung nicht gerechtfertigt 
        sei. So sei die Ortslage, in der der Kläger seine Stellplätze 
        nutzen möchte, auch gewerblich und nicht allein dörflich geprägt. 
        Der Schutz eines dörflichen Ortsbildes könne dort nicht (mehr) 
        erreicht werden. 
        Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung 
        bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. November 2010, 7 K 441/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen 
        Gewerkschaftssitzungen 
        Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch 
        auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an 
        üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht 
        Koblenz entschieden. 
        Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für 
        die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger 
        im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. 
        Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger 
        weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der 
        Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht 
        erhoben. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für 
        gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im 
        Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur 
        in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen 
        Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen 
        Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf 
        organisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände 
        habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung 
        die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer 
        selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge 
        in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung 
        bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen 
        Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem 
        Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich 
        in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher 
        Umstände hinausgegangen werden dürfe. 
        Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung 
        bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2 K 174/10.KO 
          
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß 
        Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden 
        Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -) 
        gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen 
        Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat 
        eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur 
        im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende 
        Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen 
        erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität 
        der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im 
        Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für 
        den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des 
        Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen 
        Rechtsschutzverfahren entschieden. 
        Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein 
        Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis 
        einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik 
        im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung 
        stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung 
        getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten 
        Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, 
        ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik 
        betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften 
        die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des 
        Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes 
        derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen 
        des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten 
        werden. 
        Unabhängig davon könne - wie in den vom Gericht entschiedenen 
        Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter 
        oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über 
        die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis 
        nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige 
        vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen 
        Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche 
        Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung 
        der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren 
        geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht 
        angerufen werden. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen 
        die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Beschlüsse vom 29. November 2010, Az.: 1 L 1230/10.TR 
        u.a. 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Rückforderung von Subventionen  
        für den Containerumschlagplatz im Rheinhafen Koblenz 
        Der Bund hat von der Stadtwerke Koblenz GmbH die für die Erweiterung 
        des Containerumschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz gewährten Subventionen 
        teils zu Recht, teils zu Unrecht zurückgefordert. Das geht aus einem 
        Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor. 
        Die Stadtwerke Koblenz GmbH erhielt vom Bund Fördermitteln für 
        die Erweiterung des Containerumschlagplatzes einschließlich der 
        Errichtung eines Gefahrgut-umschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz (Koblenz 
        III) mit einem Höchstbetrag von 4.719.000, Euro. Nach 
        Vorlage der Verwendungsnachweise forderte der Bund von den Stadtwerken 
        zunächst einen Betrag in Höhe von 769.549,24 Euro, nämlich 
        eine Rückzahlung von 421.370,48 Euro gewährter Subventionen 
        nebst 348.178,76 Euro Zinsen. Der Bund begründete dies damit, dass 
        die Stadtwerke teils gegen Vergabebestimmungen verstoßen und die 
        Mittel teilweise nicht zweckentsprechend verwendet hätten. Dagegen 
        legten die Stadtwerke einen teilweise erfolgreichen Widerspruch ein, der 
        dazu führte, dass der Bund die Rückforderung auf einen Gesamtbetrag 
        von 422.286,87 Euro beschränkte. 
        Wegen eines Teils dieses Restbetrags haben die Stadtwerke Klage zum Verwaltungsgericht 
        erhoben: Sie halten eine Rückforderung von mehr als 85.601,34 Euro 
        und einen Zinssatz von mehr als 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz 
        für ungerechtfertigt. Die Mittel seien entgegen der Ansicht des Bundes 
        zweckentsprechend verwandt worden. 
        Das Verwaltungsgericht hat mit den Beteiligten in der mündlichen 
        Verhandlung die einzelnen Kostenpunkte erörtert. Im Zuge der Verhandlung 
        haben die Beteiligten den Rechtsstreit in einzelnen Punkten für erledigt 
        erklärt, außerdem hat die Klägerin die Klage in anderen 
        Punkten zum Teil zurückgenommen. Streitig blieb nach der Erörterung 
        noch ein Betrag in Höhe von 2.060,41 Euro nebst Zinsen, über 
        den das Gericht durch Urteil entschieden hat. 
        Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben, 
        und zwar in einer Höhe von 1.535,54 Euro. Diesen Betrag habe die 
        Klägerin nachweislich zweckentsprechend verwendet, die Beklagte dürfe 
        diese Zuwendungen daher nicht zurückfordern. Soweit das Gericht die 
        Klage im Übrigen abgewiesen hat, betrifft dies eine Verwendung der 
        Subvention für Reinigungskosten, die keine subventionsfähigen 
        Baukosten seien. 
        Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. November 2010, 4 K 516/10.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Bauarbeiten  
        am Koblenzer Zentralplatz dürfen weitergehen 
        Die Arbeiten zum Bau des Forum Mittelrhein in Koblenz dürfen 
        fortgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in einem Eilverfahren. 
        Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz 
        ein Kulturbau sowie eine Einkaufs- und Erlebnis-Mall 
        mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen 
        entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit 
        Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das 
        geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger 
        Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt 
        Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Sodann erteilte 
        sie der Investorin die Baugenehmigung zur Errichtung des Forum Mittelrhein. 
        Hiergegen wandte sich der Antragsteller - ein Nachbar - mit einem Antrag 
        auf Eilrechtsschutz, der von dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Diese 
        Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt. 
        Das Interesse der Investorin an einer alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten 
        Vorhabens überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer 
        einstweiligen Aussetzung der Bauarbeiten. Denn die Baugenehmigung sei 
        nach einer im Eilverfahren allein möglichen, überschlägigen 
        Beurteilung rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht 
        gegen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Zwar würden 
        - ohne besondere Schallschutzvorkehrungen - die für Mischgebiete 
        geltenden Grenzwerte an einigen Messpunkten überschritten. Die Baugenehmigung 
        enthalte jedoch zahlreiche Lärmschutzauflagen, an die sich die Investorin 
        halten müsse. Auf diese Weise werde der vom Forum Mittelrhein 
        verursachte Lärm auf ein zulässiges Maß reduziert. 
        Das genehmigte Vorhaben verstoße auch nicht gegen das baurechtliche 
        Rücksichtnahmegebot. Vielmehr füge es sich in die Umgebungsbebauung 
        ein und entfalte gegenüber den benachbarten Gebäuden keine erdrückende 
        Wirkung. Die dem Vorhaben gegenüberliegende Ostseite der Casinostraße 
        sei auf einer Länge von über 200 Metern geschlossen bebaut. 
        Die nach dem Abriss einiger Häuser entstandenen Lücken seien 
        mittlerweile durch das Neue Justizzentrum wieder geschlossen worden. Dagegen 
        werde die Bebauung durch das Forum Mittelrhein bereits nach 
        148 Metern im nördlichen Abschnitt der Casinostraße zum Zentralplatz 
        durch einen freien Platz begrenzt. Auch die Höhe der geplanten Gebäude 
        halte sich im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung in der Casinostraße. 
        Beschluss vom 30. November 2010, Aktenzeichen:1 B 11083/10.OVG 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Vermittlung von Sportwetten nur mit behördlicher Erlaubnis 
         Die Veranstaltung und 
        Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Europäischen 
        Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland 
        geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen 
        Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren 
        entschieden. 
        Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des 
        EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht 
        vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols 
        die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen 
        Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten 
        erlaubt sein müsse. 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung 
        hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen 
        des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen 
        Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von 
        dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden 
        Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag 
        als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, 
        die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten 
        seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die 
        Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter 
        eine entsprechende Erlaubnis. 
        Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        Beschwerde eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 19. November 2010, 5 
        L 1241 / 10.KO; 5 L 1260 / 10.KO; 5 L 1261 / 10.KO; 5 L 1320 / 10.KO; 
        5 L 1321 / 10.KO; 5 L 1323 / 10.KO  
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf  
        von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden 
        Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen 
        Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch 
        den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am 
        öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht 
        Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, 
        der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise 
        stattgegeben. 
        Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem 
        Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die 
        Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz 
        GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. 
        Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen 
        im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des 
        Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme 
        von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; 
        die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige 
        von der Teilnahme ausgeschlossen sind. 
        Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, 
        Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen 
        Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die 
        Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig 
        abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten 
        zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, 
        Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten 
        Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen 
        und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der 
        Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel 
        (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 
        2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat 
        die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 
        Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 
        Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig 
        gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat 
        aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über 
        die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte 
        hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger 
        nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil 
        er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes 
        gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der 
        Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße 
        seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen 
        nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe. 
        Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - 
        sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen 
        das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen 
        liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 
        2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils 
        ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre 
        alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen 
        Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser 
        Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer 
        Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf 
        Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus 
        Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht 
        davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an 
        sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht 
        deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung 
        eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die 
        Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der 
        Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, 
        indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe. 
        Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals 
        der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese 
        Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen 
        seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne 
        des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit 
        für das Fehlverhalten einstehen müsse. 
        Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit 
        begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag 
        der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus 
        ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen 
        Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig 
        drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat 
        die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen. 
        Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt 
        keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz 
        GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen 
        den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste. 
        Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat 
        hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil 
        die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs 
        von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden. 
        Zusatzinformation: 
        § 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) 
        enthält unter anderem folgende Regelung: 
        (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen 
        darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme 
        von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die 
        Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme 
        ausgeschlossen sind. 
        § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise 
        wie folgt: 
        (1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche 
        Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf 
        Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung 
        besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 
        3 oder § 7 droht. 
        (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter 
        oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der 
        Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 
        (3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu: 
        2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder 
        selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche 
        Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher 
        oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere 
        nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande 
        sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher 
        oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen 
        und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt; 
        (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist 
        unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände 
        missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, 
        gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen 
        oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 U 258/10 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist rechtens 
        Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 erhobene Kreisumlage 
        ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich zugrunde, 
        die vom beklagten Eifelkreis zu einer Kreisumlage in Höhe von 305.000, 
        Euro herangezogen worden ist. Der Berechnung der Kreisumlage lag neben 
        einer einheitlichen (linearen) Umlage auf der Basis eines Eingangsumlagesatzes 
        von 37,1% eine progressive Festsetzung für Gemeinden, die eine über 
        dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl 
        aufwiesen, zugrunde. Durch den Progressionsanteil und die sich damit für 
        sie ergebende Höhe der Kreisumlage sah die Klägerin ihren finanziellen 
        Handlungsspielraum bedroht. Ferner rügte sie einen Verstoß 
        gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Durch die progressive 
        Festsetzung falle sie in ihrer Finanzkraft weit hinter den Durchschnitt 
        der übrigen Gemeinden zurück. Zudem wandte sie gegen die Rechtmäßigkeit 
        der Kreisumlage ein, dass der Beklagte über die Kreisumlage zum Teil 
        Angelegenheiten finanziere, die ihrer Natur nach in den Aufgabenbereich 
        der Gemeinden fielen, wie bspw. die Wirtschaftsförderung Flugplatz 
        Bitburg und die Tourismusförderung, wie Lehrpark 
        Teufelsschlucht, Schuldendiensthilfe Gaytal-Park und Umlagen an Zweckverbände. 
        Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an, sondern 
        sahen die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems einschließlich des 
        Progressionsanteils als rechtlich unbedenklich an. Der Kreis dürfe 
        jährlich eine Kreisumlage erheben, soweit die ansonsten von ihm zu 
        erhebenden Entgelte und Steuern nicht ausreichten, den Finanzbedarf der 
        ihm obliegenden Angelegenheiten zu decken. Zu diesen Angelegenheiten zählten 
        alle diejenigen öffentlichen Aufgaben, die auf das Kreisgebiet bezogen 
        und überörtlich seien. Hiergegen habe der Landkreis 
        nicht verstoßen. Auch bei den von der Klägerin als kreisfremde 
        Angelegenheiten monierten Aufgaben Wirtschaftsförderung Flugplatz 
        Bitburg und Tourismusförderung handele es sich 
        eindeutig um solche mit überörtlichem Bezug. Eine Aushöhlung 
        der Finanzkraft der Klägerin sei ebenfalls nicht feststellbar, da 
        dieser nach Abzug aller Umlagen noch Erträge verblieben und sie es 
        zudem bisher unterlassen habe, ihre Einnahmemöglichkeiten durch Anhebung 
        der Hebesätze auf das rechtlich Erlaubte, auszuschöpfen. Schließlich 
        sei auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ausreichend beachtet. 
        Die progressive Festlegung führe nicht zu einem Rangplatztausch der 
        Gemeinden sondern sei für sich genommen rechnerisch verteilungsneutral. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 100/10.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Kein Schulverband zwischen Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und Landkreis 
        Bernkastel-Wittlich 
        Die Errichtung eines Schulverbands für die Trägerschaft der 
        Friedrich-Spee-Realschule plus Neumagen-Dhron zwischen der 
        Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und dem Landkreis Bernkastel-Wittlich 
        ist unzulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier 
        mit Urteil vom 17. November 2010 entschieden. 
        Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, die zunächst die 
        Trägerschaft über die neu errichtete Realschule plus übernommen 
        hatte. Im Hinblick auf den hohen Anteil von Schülern aus anderen 
        kreisangehörigen Gemeinden beabsichtigte der im gerichtlichen Verfahren 
        beigeladene Landkreis eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50%. Nachdem 
        sich herausgestellt hat, dass die geplante Kostenbeteiligung rechtlich 
        nicht möglich ist, sah sich die Verbandsgemeinde finanziell nicht 
        in der Lage, die mit der Schulträgerschaft verbundenen Kosten aufzubringen. 
        Um eine gleichmäßige Kostenbeteiligung zu ermöglichen, 
        beantragten die Klägerin und der Beigeladene beim beklagten Land 
        die Errichtung eines Schulverbands, was dieser ablehnte. 
        Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Nach der einschlägigen gesetzlichen 
        Regelung im Schulgesetz habe der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinheitlichung 
        der Schulträgerschaft die Schulträger verbindlich festgelegt. 
        Bei einer Realschule plus sei danach entweder die kleinere örtliche 
        Gebietskörperschaft oder die überörtliche Gebietskörperschaft 
        des Landkreises verbindlich als Schulträger vorgesehen. Demgegenüber 
        bedürfe es nach der gesetzlichen Regelung eines besonderen Falles, 
        um einen Schulverband als Schulträger festzulegen. Ein besonderer 
        Fall könne bspw. vorliegen, wenn die Schule von sehr vielen Schülern 
        in Anspruch genommen werde, die nicht im Zuständigkeitsbereich des 
        gesetzlich vorgesehenen Schulträgers wohnten, z.B. außerhalb 
        der in Betracht kommenden Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises. Um einen 
        Schulverband bilden zu können, müsse dieser besondere Fall jedoch 
        bei jeder der gesetzlich als Schulträger vorgesehenen Körperschaften 
        vorliegen. Deshalb fehle es an einem besonderen Fall, wenn einer der vom 
        Gesetz verbindlich vorgesehenen Schulträger - wie hier der Landkreis 
        - die alleinige Schulträgerschaft übernehmen könne, ohne 
        dass bei ihm ein besonderer Fall gegeben sei. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 17. November 2010 - 5 K 727/10.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Kein Christbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet 
         Das Verwaltungsgericht 
        Neustadt hat den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich 
        gegen das Verbot, ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet zum Christbaumverkauf 
        zu nutzen, zur Wehr gesetzt hatte. 
        Der Antragsteller führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen 
        Gemeinde in der Vorweihnachtszeit einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten 
        Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durchgangsstraße 
        liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte 
        sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung, 
        die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte 
        der Nachbar mit Erfolg gegen die Kreisverwaltung. Das Verwaltungsgericht 
        entschied im Februar 2010, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig 
        sei, da die Gemeinde sonstige Gewerbebetriebe, zu denen auch 
        der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. 
        Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung 
        des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Christbaumverkauf 
        sei evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet. 
        Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller 
        den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen 
        mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück 
        künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von ca. 300 
        m² nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche 
        dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets. 
        Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung 
        ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest, 
        dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf 
        unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche 
        benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe 
        im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot 
        sei daher zu Recht ausgesprochen worden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. November 2010 -  
        4 L 1070/10.NW   
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Übernahme in das Beamtenverhältnis  
        trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich 
         Das Land Rheinland-Pfalz 
        kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis 
        nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenzevon 
        45 Jahren für eine Einstellung. Dies entschied die 6. Kammer des 
        Verwaltungsgerichts Neustadt am 16. November 2010. 
        Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte 
        Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem 
        Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in 
        den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach 
        Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für 
        die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus. 
        Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch 
        nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge 
        der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz 
        Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die 
        für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der 
        Laufbahnverordnung zu berücksichtigen. 
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 
        die Berufung zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 16. November 2010 -  
        6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW 
      Landgericht 
        Koblenz: Planwagenunfall bei der Burg Eltz - Berufungsverfahren beendet 
        Am 12.7.2010 fand vor dem Amtsgericht Mayen die Hauptverhandlung in dem 
        Strafverfahren betreffend den Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz 
        vom 31.10.2009 statt. Einzelheiten zum Inhalt der gegen Planwagenfahrer 
        gerichteten Anklageschrift können der Pressemeldung der Staatsanwaltschaft 
        Koblenz vom 11.5.2010 entnommen werden. In der Hauptverhandlung vor dem 
        Strafrichter des Amtsgerichts Mayen wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger 
        Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger 
        Körperverletzung durch Unterlassen in 15 tateinheitlichen Fällen 
        zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. 
         
        Gegen das Urteil haben zwei Nebenkläger Berufung eingelegt. Der Vorsitzende 
        der 13. Strafkammer hat die Berufungsführer am 7.10.2010 auf die 
        Unzulässigkeit der Berufungen hingewiesen. Hintergrund des Hinweises 
        war die Regelung in § 400 Abs. 1 StPO. Danach kann ein Nebenkläger 
        das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge 
        der Tat - insbesondere eine strengere Strafe - verhängt wird. Der 
        Vorsitzende der 13. Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass es daher 
        zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung einer Berufungsbegründung 
        bedurft hätte. Eine solche sei indes nicht fristgerecht vorgelegt 
        worden. 
        Die Nebenkläger haben daraufhin ihre Berufung zurückgenommen. 
        Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig. 
        Aktenzeichen: 2040 Js 68365/09 - 13 Ns - Landgericht Koblenz 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Vorführwagen ist kein Neuwagen 
         Oberlandesgericht 
        Koblenz: Händler darf Vorführwagen  
        ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten 
         
        Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler 
        in die Verkaufsanzeige für einen Vorführwagen nicht 
        die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den 
        Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat 
        das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Die 
        Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, bot am 20. April 
        2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf 
        an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben Vorführfahrzeug, 
        Erstzulassung 3/2009, 500 km. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und 
        zum Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs enthielt die Anzeige nicht. 
        Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben 
        es gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. 
        Er ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für 
        Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung 
        (Pkw-EnVKV) beachten und deshalb Angaben über den Kraftstoffverbrauch 
        und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Der Kläger 
        hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht 
        Mainz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das 
        Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 13. Oktober 2010 die Klage 
        abgewiesen. 
        Der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 9. Zivilsenat 
        des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die 
        Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, in ihre Verkaufsanzeige Angaben 
        zum Kraftstoffverbrauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten 
        Testzyklus neuer Personenkraftwagen aufzunehmen. 
        § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass neue Personenkraftwagen 
        im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu 
        einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft 
        wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein neuer 
        Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem 
        anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als 
        solchen vor dem Weiterverkauf - im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung 
        - im Straßenverkehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die 
        vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch 
        und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar 
        seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung 
        voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen gehe, nur der 
        Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden 
        seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung 
        der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme 
        nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits 
        die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem 
        späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für 
        den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen 
        zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler 
        ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange 
        der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und 
        wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei. 
        Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Rechtsfrage, 
        ob ein Vorführwagen als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu behandeln 
        ist, abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden. 
        Der Senat hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 
        Zusatzinformation: 
        Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), durch die 
        eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist, lautet auszugsweise wie folgt: 
        § 1 Kennzeichnungspflicht 
        (1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, 
        zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei 
        Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach 
        Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. 
        (2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit 
        1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), 
        für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 
        km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle; 
        2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf 
        eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. 
        § 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung 
        1. sind neue Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge nach Artikel 
        2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und 
        des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen 
        über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für 
        neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt 
        geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen 
        Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 
        S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs 
        oder der Auslieferung verkauft wurden; 
        2. 
        § 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang 
        am Verkaufsort 
        (1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing 
        anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass 
        1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug 
        oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser 
        deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis 
        muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und 
        2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die 
        Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen 
        CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die 
        am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort 
        zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen 
        der Anlage 2 entsprechen.. 
        § 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. 
        § 5 Werbung 
        (1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen 
        lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, 
        dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch 
        und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle 
        neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 
        4 gemacht werden. 
        (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für 
        1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, 
        2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien 
         Oberlandesgericht Koblenz, 
        Urteil vom 13. Oktober 2010,  
        Aktenzeichen: 9 U 518/10  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Baustopp für die Mehrzweckhalle in Mudersbach 
         Die Mehrzweckhalle mit 
        Jugendtreff in Mudersbach darf vorerst nicht weitergebaut werden. Das 
        Verwaltungsgericht Koblenz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs 
        eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung angeordnet. 
        Die Ortsgemeinde Mudersbach baut eine Mehrzweckhalle mit mehreren Räumen 
        und einem Jugendtreff im Untergeschoss. Hierfür erteilte ihr der 
        Landkreis Altenkirchen eine Baugenehmigung. Ein Nachbar hat gegen die 
        Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und sich mit einem Eilantrag an das 
        Verwaltungsgericht Koblenz gewandt. Er befürchtet vor allem unzumutbaren 
        Lärm. 
        Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs 
        gegen die Baugenehmigung angeordnet und damit einen vorläufigen Baustopp 
        bewirkt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller 
        in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nämlich dem Antragsteller 
        gegenüber rücksichtslos. Er werde nicht zureichend vor Lärm 
        geschützt. Die diesbezüglichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung 
        seien zu unbestimmt und gingen von nicht zutreffenden Annahmen zur Nutzung 
        der Halle aus. So könne etwa das Nutzungsverbot der Halle von 22.00 
        bis 6.00 Uhr bei den geplanten Theater-, Konzert- und Vereinsveranstaltungen 
        bei realistischer Betrachtung nicht eingehalten werden. 
        Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2010,  
        1 L 1056/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Entlassung eines Soldaten: Mittagessen nicht bezahlt 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die fristlose Entlassung eines Soldaten 
        aufgehoben, dem vorgeworfen wird, ein Mittagessen in der Kaserne nicht 
        bezahlt zu haben. Die Entlassung sei weder aus Gründen der militärischen 
        Ordnung noch wegen des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt. 
        Der Kläger ist ein Zeitsoldat im Dienstgrad eines Hauptgefreiten. 
        Die Bundeswehr warf ihm vor, in der Truppenküche der Klotzbergkaserne 
        ein Mittagessen im Wert von 2,70 Euro nicht bezahlt zu haben. Sie hat 
        ihn deshalb fristlos entlassen. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn 
        missbraucht. Zudem bestehe Nachahmungsgefahr. Der Kläger legte gegen 
        die Entlassung erfolglos Beschwerde ein und hat anschließend Klage 
        zum Verwaltungsgericht erhoben. Er bestreitet den Vorwurf. 
        Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Entlassung aufgehoben. 
        Die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr seien im 
        Fall des Klägers nicht ernstlich gefährdet. Eine Nachahmungsgefahr 
        sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gegeben. Auch für die Annahme 
        einer Wiederholungsgefahr fehle es an Gründen, da der Kläger 
        sich bis dahin tadellos verhalten habe. Zudem habe der Kläger das 
        Mittagessen zumindest nachträglich bezahlt. 
        Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. September 2010, 2 K 339/10.KO 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Wasserschäden  
        an eingelagerten Kunstwerken des Mieters 
        Oberlandesgericht Koblenz verneint Haftung des Vermieters  
        Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken 
        gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen, 
        wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden. 
        Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Der 
        Kläger - ein freischaffender Künstler - mietete von der beklagten 
        Vermieterin einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Landkreis Mainz-Bingen 
        zu einer jährlichen Miete von 1800 Euro und lagerte dort zahlreiche 
        von ihm gefertigte Reliefs. Am frühen Morgen des 25. Februar 2008 
        erfuhr die Beklagte von einem Wassereintritt in den Kellerräumen 
        des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß 
        war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger 
        angemieteten Raum, der circa 75 cm tiefer liegt als die anderen Kellerräume. 
        Die Beklagte ließ umgehend das Wasser abpumpen; außerdem wurde 
        damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers 
        ins Trockene zu bringen. Gegen Mittag des gleichen Tages informierte die 
        Beklagte den Kläger von dem Schadensfall. 
        Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung 
        insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich 
        sind. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000, 
        Euro entstanden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags 
        in Höhe von 10.000, Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. 
        Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten dem 
        Grunde nach bejaht und deshalb ein Grundurteil erlassen; über die 
        Höhe des eingetretenen Schadens sei noch nachfolgend Beweis zu erheben. 
        Gegen das Grundurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der zuständige 
        2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat eine Beweisaufnahme zum 
        Kenntnisstand der Beklagten über die eingelagerten Kunstwerke und 
        den Geschehensablauf am Schadenstag durchgeführt. Durch Urteil vom 
        30. September 2010 hat der Senat das Grundurteil des Landgerichts aufgehoben 
        und die Klage abgewiesen. 
        Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat im Urteil ausgeführt, 
        die Beklagte schulde dem Kläger keinen Schadensersatz, weil eine 
        Grundlage für eine Vermieterhaftung nach den Umständen nicht 
        gegeben sei. 
        Im Hinblick auf den Rohrbruch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die 
        Bruchstelle befinde sich in einem Bereich, der nicht der Überprüfung 
        durch den Schornsteinfeger unterliege und für den gesetzliche Verpflichtungen 
        zur Wartung nicht ersichtlich seien. Eine generelle Pflicht des Vermieters, 
        Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, 
        bestehe nicht. Ein Vermieter sei lediglich zu denjenigen Maßnahmen 
        verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen 
        Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte, 
        um andere vor Schäden zu bewahren. Da die Beklagte die Heizungsanlage 
        durchaus Überprüfungen unterzogen habe - zuletzt am 30. Januar 
        2007 - und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht dargetan seien, 
        habe die Beklagte diesen Anforderungen genügt. 
        Die Beklagte habe auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, 
        dass sie den Kläger nach Feststellung des Wasserschadens am Morgen 
        des 25. Februar 2008 zu spät benachrichtigt habe und dadurch ein 
        Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls 
        sei die Beklagte aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens 
        entlastet. Es sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst 
        alles dafür getan habe, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu 
        beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht 
        zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung 
        anderer notwendiger Maßnahmen hätte danach nur dann bestanden, 
        wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller 
        Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen seien. Dies habe der 
        Kläger jedoch nicht bewiesen. 
        Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 -  
        Aktenzeichen: 2 U 779/09 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Stadt Neustadt a.d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme 
        Klemmhof Sanierungsausgleichsbetrag erheben 
         
        Die Stadt Neustadt a.d. Weinstraße durfte für die Sanierungsmaßnahme 
        Klemmhof einen Sanierungsausgleichsbetrag erheben. Allerdings 
        war der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Betrag um etwa 
        die Hälfte zu hoch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem 
        von der beklagten Stadt Neustadt a.d. Weinstraße im Jahre 1972 durch 
        Satzung festgesetzten Sanierungsgebiet I Klemmhof. Es umfasst 
        Teile der Neustadter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes. 
        Nachdem die Beklagte die Sanierungssatzung 2005 aufgehoben hatte, zog 
        sie die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 
        17.238, Euro heran. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der 
        Beklagten aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte teilweise 
        Erfolg. 
        Die Klägerin als Eigentümerin eines im förmlich festgelegten 
        Sanierungsgebiets Klemmhof gelegenen Grundstücks habe 
        zur Finanzierung der Sanierung an die Beklagte einen Ausgleichsbetrag 
        zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspreche, die durch die 
        Sanierung bewirkt worden sei. Dieser Sanierungsausgleichsanspruch sei 
        nicht verjährt. Denn er sei nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten 
        umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme, 
        sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung 
        entstanden. Der von der Beklagten erhobene Sanierungsbetrag sei allerdings 
        teilweise rechtswidrig, weil er höher als die Bodenwertsteigerung 
        sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des vom Oberverwaltungsgericht 
        eingeholten Gutachtens habe der Bodenwertzuwachs bezogen auf den maßgeblichen 
        Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung nicht 17.238, Euro, 
        sondern lediglich 8.250, Euro betragen. 
        Urteil vom 5. Oktober 2010, Aktenzeichen: 6 A 10164/09.OVG 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Vergleich über Factory-Outlet-Center in Montabaur? 
         Das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Beteiligten der Normenkontrollverfahren 
        gegen den Bebauungsplan für ein Fabrikverkaufszentrum in Montabaur 
        nunmehr den in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2010 angekündigten 
        Vergleichsvorschlag unterbreitet. 
        Die Stadt Montabaur möchte im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar 
        an der Bundesautobahn A 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für 
        Bekleidung ansiedeln. Gegen den zu diesem Zweck aufgestellten Bebauungsplan 
        haben die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollklagen 
        vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Sie machen insbesondere geltend, 
        ein Fabrikverkaufszentrum in der geplanten Größe werde zu erheblichen 
        Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten 
        führen. Dies sei im Planaufstellungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt 
        worden. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat den Städten Montabaur, Limburg, Koblenz 
        und Neuwied sowie dem Investor vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich 
        beizulegen. Nach diesem Vorschlag sollen Limburg, Koblenz und Neuwied 
        ihre Klagen gegen den Bebauungsplan und ihre Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung 
        für das Fabrikverkaufszentrum für erledigt erklären. Im 
        Gegenzug verzichtet Montabaur auf Klagen gegen das in Limburg geplante 
        Einkaufs- und Freizeitzentrum WERKStadt und etwaige Einzelhandelsvorhaben 
        in Koblenz und Neuwied. Außerdem darf die Stadt Montabaur das Fabrikverkaufszentrum 
        bis einschließlich 2017 nicht über die bereits erlaubte Verkaufsfläche 
        von 10.000 qm hinaus erweitern. Die Einhaltung der für das Zentrum 
        festgesetzten Verkaufsflächen und Sortimentsbeschränkungen soll 
        regelmäßig überprüft werden. In dieses sogenannte 
        Monitoring-Verfahren werden Limburg, Koblenz und Neuwied einbezogen. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten eine Frist zur Annahme 
        des Vergleichsvorschlags bis zum 10. November 2010 gesetzt. 
        Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG, 1 C 11170/09.OVG,  
        1 C 10403/10.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Beiträge  
        zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig 
         Die Pflichtmitgliedschaft 
        von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die 
        Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches 
        Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Klägerinnen sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen 
        die Kammerbeiträge wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidungen. 
        Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie 
        die Beitragserhebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen 
        Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern 
        das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft 
        zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige 
        oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen 
        könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge 
        verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs 
        nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende 
        Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige 
        Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen 
        Wirtschaft dar. Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche 
        Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der 
        Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz 
        der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem 
        könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
        der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen 
        im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen 
        ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier 
        einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern 
        festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl 
        und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach 
        finanz- und damit beitragsstärker. 
        Urteil vom 20. September 2010, Aktenzeichen: 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG, 
        6 A 10284/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren die aufschiebende 
        Wirkung der Klage eines Studierenden, der zugleich betrieblich ausgebildet 
        wird, gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst angeordnet. Die Einberufung 
        sei nicht sofort zu vollziehen, da die Rechtmäßigkeit wegen 
        der betrieblichen Ausbildung zweifelhaft und zudem eine allgemeine Aussetzung 
        der Wehrpflicht im Zuge der geplanten Bundeswehrreform zu erwarten sei. 
        Das Kreiswehrersatzamt Koblenz berief den Antragsteller zum Grundwehrdienst 
        ein. Er studiert an der Deutschen Hochschule für Prävention 
        und Gesundheitsmanagement. Begleitend wird er in einem Gesundheitszentrum 
        ausgebildet. Ziel ist dabei ein Hochschulabschluss, nicht aber zugleich 
        ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Gegen die Einberufung 
        legte er erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum 
        Verwaltungsgericht erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dabei beruft 
        er sich auf den gesetzlichen Zurückstellungsgrund eines dualen Bildungsgangs. 
        Die Antragsgegnerin ist hingegen der Ansicht, dass ein dualer Bildungsgang 
        nur dann einen Zurückstellungsgrund bilde, wenn er neben dem Studium 
        auch zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führe. 
        Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben und die Einberufung 
        suspendiert. Das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über 
        die Klage keinen Wehrdienst leisten zu müssen, überwiege das 
        öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Einberufung. 
        Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage sei mangels eindeutiger 
        gesetzlicher Regelung ungeklärt und könne im Eilverfahren nicht 
        abschließend beantwortet werden. Dies sei einer Entscheidung über 
        die Klage vorbehalten. Bis dahin müsse der Kläger angesichts 
        der offenen Rechtslage und der wegen der Streitkräftereform zu erwartenden 
        Aussetzung der Wehrpflicht keinen Wehrdienst leisten. 
        Der Beschluss ist unanfechtbar. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. September 2010,  
        7 L 1107/10.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Fischteichbetreiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch 
        Nachbargrundstücke  
         Ein Grundstückseigentümer, 
        der mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende 
        Beschattung durch die Nachbargrundstücke. Dies hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt mit Beschluss vom 23. September 2010 entschieden. 
        Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald 
        in der Nähe der zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gehörenden 
        Ortsgemeinde Schmalenberg, auf denen sich eine Fischteichanlage befindet. 
        Das angrenzende Waldgrundstück war in der Vergangenheit vollständig 
        mit Fichten und Buchen bestückt. Im Jahre 2006 wurden die Bäume 
        gerodet, weil sie Windbruchschäden nach Borkenkäferbefall aufgewiesen 
        hatten. Mittlerweile wurde die Fläche wieder mit standorttypischen 
        Gewächsen aufgeforstet. 
        Im Juni 2009 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 
        der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben u.a. eine Genehmigung für 
        den Anschluss der Gemeinde Schmalenberg an die Gruppenkläranlage 
        in Burgalben über eine Verbindungsleitung. Diese führt in der 
        Nähe der Grundstücke der Antragstellerin vorbei. Dagegen legte 
        die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, die neu gepflanzten 
        Bäume und Sträucher auf dem an ihre Fischteiche angrenzenden 
        Grundstück würden nicht hoch genug wachsen, um die Teiche ausreichend 
        zu beschatten. Seit der Rodung sei es wegen des fehlenden Schattenwurfs 
        und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage 
        zweimal zu Fischsterben gekommen. 
        Nach Ablehnung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd 
        suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die 
        genehmigten Maßnahmen nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung 
        der Behörde: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Die 
        Vorschrift des Landeswaldgesetzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung 
        unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regle, 
        bestehe nur im öffentlichen Interesse und vermittle keine subjektive 
        Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden. Aus dem 
        nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge auch keine Verpflichtung 
        für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-)Aufforstung 
        den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit 
        einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sehe 
        für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich 
        Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese 
        vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein 
        Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe 
        es dagegen nicht. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 
        899/10.NW  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Ehemaligem Bürgermeister kann Ruhegehalt  
        wegen Schuldunfähigkeit nicht aberkannt werden  
         Dem ehemaligen Bürgermeister 
        der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron kann das Ruhegehalt nicht aberkannt 
        werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Beklagte wurde im Jahre 2000 zum hauptamtlichen Bürgermeister 
        der Verbandsgemeinde Neumagen-Drohn gewählt und 2006 vor Ablauf seiner 
        Amtszeit abgewählt. In der von der Aufsichtsbehörde erhobenen 
        Disziplinarklage wurde dem Beklagten neben anderen Verfehlungen vorgeworfen, 
        in einem Rettungswagen eine Rettungsassistentin verletzt und mehrfach 
        missbräuchlich den Notruf betätigt zu haben. Des Weiteren habe 
        er einen Mitarbeiter veranlasst, während einer Sitzung mit einem 
        Handy Tonaufzeichnungen vorzunehmen. Ferner habe er rechtswidrig die Anweisung 
        erteilt, Städtebauförderungsmittel an einen Mitarbeiter der 
        Verbandsgemeinde auszuzahlen. Dem Beklagten wurde auch vorgeworfen, Post, 
        welche an die Gemeindekasse und an eine Mitarbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung 
        persönlich gerichtet gewesen sei, unbefugt geöffnet zu haben. 
        Kurz vor seiner Abwahl habe er ohne Ausschreibung und Beschluss des Verbandsgemeinderates 
        einen Mietvertrag über mehrere Bürogeräte mit einem Finanzvolumen 
        von ca. 122.000, Euro abgeschlossen. Schließlich habe er, 
        ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, in das gegen ihn gerichtete Abwahlverfahren 
        eingegriffen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten wegen schwerwiegender 
        Dienstvergehen das Ruhegehalt aberkannt. Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren 
        eingeholten psychiatrischen Gutachtens über die Schuldfähigkeit 
        des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen. 
        Zwar habe der Beklagte zahlreiche schwerwiegende Dienstvergehen begangen. 
        Denn sein Fehlverhalten stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche 
        Pflicht dar, rechtmäßig zu handeln. Außerdem habe er 
        sich innerhalb und außerhalb des Dienstes mehrfach achtungs- und 
        vertrauensunwürdig verhalten. Deshalb wäre ihm das Ruhegehalt 
        abzuerkennen, weil ein noch im Dienst befindlicher Beamter unter den gleichen 
        Umständen aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. 
        Jedoch könne gegen den Beklagten trotz der erheblichen Schwere der 
        von ihm begangenen Dienstvergehen keine Disziplinarmaßnahme verhängt 
        werden. Nach den Feststellungen des Gutachters habe der Beklagte bei den 
        Pflichtverstößen teilweise unter erheblicher Alkoholisierung 
        gestanden. Im Übrigen leide er seit 2003 an einer Alkoholerkrankung, 
        die zu hirnorganischen Wesensveränderungen geführt habe. Hieraus 
        habe der Gutachter nachvollziehbar gefolgert, dass die Aufhebung des Steuerungsvermögens 
        des Beklagten bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht 
        ausgeschlossen sei. Deshalb müsse zu seinen Gunsten von einer Schuldunfähigkeit 
        ausgegangen werden. Dies schließe nach dem auch im Disziplinarverfahren 
        anzuwendenden Grundsatz Im Zweifel für den Angeklagten 
        eine disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten zwingend 
        aus. 
        Urteil vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 3 A 10907/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Windfarm in Mehring 
        Die Errichtung von acht weiteren Windenergieanlagen in der Gemarkung Mehring 
        ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 20. September 2010 entschieden und hat damit die 
        Klage des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen, zu Wohn- 
        und landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Anwesens abgewiesen. 
        Zum Zeitpunkt des Erlasses des der Klage zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides 
        im Jahre 2005 waren in der Gemarkung Mehring bereits drei Windenergieanlagen, 
        in den Gemarkungen der benachbarten Ortsgemeinden Bescheid und Naurath 
        / Wald weitere fünf Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich 
        genehmigt, die zusammen mit den in Streit stehenden Anlagen eine Windfarm 
        bilden. Der Kläger hatte sich zunächst im gerichtlichen Eilverfahren 
        und alsdann im Widerspruchsverfahren erfolglos gegen die Genehmigung der 
        acht weiteren Anlagen zur Wehr gesetzt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides 
        im November 2009 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vor 
        allem geltend macht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten 
        Anlagen zum Einen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und zum 
        Anderen eine unzumutbare optisch erdrückende Wirkung ausgingen. 
        Dieser Sichtweise schlossen sich die Richter der 5. Kammer jedoch nicht 
        an. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden sachverständigen 
        Schallimmissionsprognose komme es bei Einhaltung bestimmter - in der Genehmigung 
        ausgesprochener - Auflagen (wie schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit; 
        Untersagung eines tonhaltigen Betriebs) nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen 
        am Anwesen des Klägers. Soweit dieser geltend mache, dass es trotz 
        der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen 
        Werte komme, mache dies die Genehmigung selbst nicht rechtswidrig. Hiermit 
        werde lediglich die Frage nach der Überwachung der Genehmigung angesprochen, 
        wobei es sich jedoch um ein vom Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes 
        Verfahren handele. Auch eine optisch erdrückende Wirkung stellten 
        die Richter anlässlich der vor Ort durchgeführten Verhandlung 
        aufgrund der Entfernung der einzelnen Anlagen zum Anwesen des Klägers 
        nicht fest. Die halbkreisförmige Anordnung der Anlagen sei aufgrund 
        der vorhandenen Topographie und des hohen Baumbestandes von den überwiegenden 
        Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar. Lediglich von einem im Obergeschoss 
        liegenden Fenster seien sämtliche Anlagen zu erblicken, was in Anbetracht 
        der Außenbereichslage und des damit verbundenen eingeschränkten 
        Schutzes des klägerischen Anwesens sowie im Hinblick auf die vom 
        Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung der streitgegenständlichen 
        Anlagen im Außenbereich vom Kläger hingenommen werden müsse. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen.  
        VG Trier, Urteil vom 20. September 2010 - 5 K 2/10.TR 
         
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen 
         Vergütungspauschale 
        von 15% auch im Formularvertrag wirksam  
        Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
        für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale 
        in Höhe von 15% des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen 
        und entgangenen Gewinn festlegen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz 
        entschieden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück, 
        schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag 
        über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ Sommerhit, 
        zum Preis von 93.529, Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht 
        für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens 
        scheitern sollte. § 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages 
        legt fest, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn 
        einen Pauschalbetrag von 15% des Gesamtpreises als Ersatz für ihre 
        Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann, 
        sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin 
        hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15% ist. 
         
        Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag 
        und ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Die 
        Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung der vertraglichen 
        Vergütungspauschale von 15% des Baupreises - 14.029,35 Euro - nebst 
        Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Trier hat 
        der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung 
        der Beklagten durch Urteil vom 27. August 2010 zurückgewiesen. 
        Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil 
        ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil 
        die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts 
        nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch 
        als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige 
        die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer 
        1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese 
        formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum 
        Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar fehle 
        in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5 
        b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn 
        der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von § 
        649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch 
        nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf 
        die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten 
        Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden 
        sei. Ein geringerer Schaden sei auch ein solcher von Null. 
         
        Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch 
        keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der 
        gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15% 
        des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem ab, was die Klägerin 
        als Unternehmerin in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs 
        nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen 
        könne. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sei neben den vom 
        Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten 
        auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser 
        Kosten mit 15% sei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer 
        Oberlandesgerichte - angemessen. 
        Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf abweichende 
        obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. August 2010,  
        Aktenzeichen: 8 U 1030/09 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Abberufung aus dem Aufsichtsrat 
        Der Antrag des Aufsichtsratsmitglieds zweier Gesellschaften der Stadt 
        Bad Kreuznach auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen 
        seiner Abberufung aus diesen Gremien wurde abgelehnt. Dies gab das Verwaltungsgericht 
        Koblenz bekannt. 
        Der Antragsteller wurde nach der Kommunalwahl 2009 vom Bad Kreuznacher 
        Stadtrat in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Schwimmbäder 
        und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach (BAD) sowie der Gesellschaft für 
        Beteiligungen und Parken mbH Bad Kreuznach (BGK) gewählt. Am 17. 
        Dezember 2009 beschloss der Stadtrat, den Antragsteller als Aufsichtsrat 
        beider Gesellschaften wieder abzuberufen. Diese Entscheidung wurde ihm 
        im Juni 2010 mitgeteilt. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage gegen 
        den Stadtrat auf die Feststellung, dass der Beschluss vom 17. Dezember 
        2009 unwirksam sei. Gleichzeitig begehrte er vorläufigen Rechtsschutz 
        mit dem Ziel, der Stadtrat möge ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung 
        über seine Klage die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als 
        Aufsichtsrat beider Gesellschaften ermöglichen.  
        Der Antrag hatte keinen Erfolg, da er - so das Gericht - bereits unzulässig 
        sei. Nach den Gesellschaftsverträgen der BAD und der BGK sei die 
        Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Aufgabe der Gesellschafterversammlung. 
        Auch wenn eine Bindung der beiden Gesellschaften an wirksame 
        Beschlüsse des Stadtrats gegeben sein sollte, folge daraus, dass 
        der Beschluss des Stadtrats allein nicht zum Verlust der Aufsichtsratsmandate 
        führe. Vielmehr bedürfe es hierfür noch der Umsetzung durch 
        eine selbständige Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die 
        erst Gegenstand einer Anfechtung durch den Antragsteller sein könne. 
        Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. September 2010,  
        1 L 1057/10.KO 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar  
         Eine Gastwirtin darf 
        das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten. 
        Eine Verbotsverfügung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 
        kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz vorläufig nicht vollzogen werden. 
        Das Rauchen in Gaststätten ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz 
        grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt beispielsweise 
        für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten 
        Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen 
        in einzelnen Nebenräumen erlauben. 
        Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte mit einem Thekenraum 
        und einem weiteren Gastraum. In dem Thekenraum gestattet sie das Rauchen. 
        Den anderen Gastraum hält sie rauchfrei. Die Verbandsgemeinde gab 
        der Antragstellerin auf, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden, 
        und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Einen hiergegen 
        gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. 
        Bei dem Thekenraum handele es sich nicht um einen bloßen Nebenraum, 
        in welchem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Der 
        Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht 
        stattgegeben. 
        Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig. 
        Der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums sei 
        unklar. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, 
        ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle 
        oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den 
        Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die 
        zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen 
        Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren 
        des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse 
        werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum 
        bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe. 
        Denn die Antragstellerin halte den zweiten Gastraum rauchfrei. Besucher 
        der Gaststätte könnten sich etwaigen Passivrauchbelastungen 
        daher weitgehend entziehen. Demgegenüber habe die Antragstellerin 
        dargelegt, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem 
        erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen 
        wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe. 
        Beschluss vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Veränderungssperre in Wattenheim zu spät 
        Eine von einer Gemeinde erlassene Veränderungssperre kommt zu spät, 
        wenn sie nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, mit der einem 
        Bauherrn der begehrte Bauvorbescheid für ein bestimmtes Vorhaben 
        erteilt wurde, bekannt gemacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden. 
        Ein Landwirt aus Wattenheim beabsichtigt am Ortsrand drei Getreidesilos 
        zu errichten. Deshalb beantragte er beim beklagten Landkreis Bad Dürkheim 
        einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 
        der Silos geklärt werden sollte. Der Beklagte beteiligte an dem Verfahren 
        die Ortsgemeinde Wattenheim, die ihr erforderliches Einvernehmen zu dem 
        Vorhaben verweigerte. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung eines 
        Bauvorbescheids für die Silos ab. Auf den Widerspruch des Landwirts 
        erteilte der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim am 
        30. März 2010 den Bauvorbescheid. Einige Tage danach fasste der Ortsgemeinderat 
        von Wattenheim einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für 
        dieses Gebiet und erließ zugleich eine Veränderungssperre, 
        die für die Dauer von zwei Jahren jegliche Bebauung untersagt. 
        Ferner hat die Ortsgemeinde Wattenheim Klage gegen den Widerspruchsbescheid 
        des Kreisrechtsausschusses erhoben und sich zur Begründung auf die 
        inzwischen erlasssene Veränderungssperre berufen, die dem Bauvorhaben 
        des zum Verfahren beigeladenen Landwirt entgegenstehe. 
        Dem ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter führten 
        aus, der Kreisrechtsausschuss habe dem Beigeladenen wirksam einen Bauvorbescheid 
        erteilt, bevor die Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht 
        worden sei. Deshalb könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Unerheblich 
        sei, dass die Klägerin den Bauvorbescheid angefochten habe. Der Bestandsschutz 
        setze nur eine rechtswirksame, nicht aber eine bestandskräftige Genehmigung 
        voraus. Ob die Getreidesilos immissionsschutzrechtlich zulässig seien, 
        müsse in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt 
        werden. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. September 2010 -  
        4 K 429/10.NW  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Rheinland-Pfalz: Beamtenbesoldung im Jahr 2008 verfassungsgemäß 
        Die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten war im Jahr 2008 
        amtsangemessen und damit verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht 
        Koblenz entschieden. 
        Geklagt hatte ein Justizamtsrat. Er machte geltend, dass sein Einkommen 
        im Jahr 2008 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen 
        sei. Vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft seien höher 
        bezahlt. Zudem habe der Gesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an 
        die allgemeine Wirtschafts- und Einkommensentwicklung angepasst. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Nettoeinkommen des 
        Klägers entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine 
        amtsangemessene Besoldung. Es ermögliche ihm eine amtsangemessene 
        Lebensführung. Das Einkommen sei auch mit dem Einkommen von Bundesbeamten 
        und Beamten anderer Bundesländer vergleichbar. Der Kläger werde 
        schließlich auch nicht gegenüber Tarifbeschäftigten im 
        öffentlichen Dienst benachteiligt. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. September 2010, 6 K 1406/09.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Einigung im Hengstbacher Blütenfeststreit 
        Im Hengstbacher Blütenfeststreit wurde bei der heutigen Gerichtsverhandlung 
        auf Vorschlag der zuständigen Kammer eine Einigung zwischen den Parteien 
        erzielt und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. 
        Die Klägerin wohnt im Zweibrücker Stadtteil Hengstbach neben 
        dem Mehrzweckplatz. Auf diesem findet alljährlich Ende April/Anfang 
        Mai das Blütenfest statt, das von zwei örtlichen Vereinen veranstaltet 
        wird. Diesen erteilte die beklagte Stadt Zweibrücken im April 2010 
        eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz für die Durchführung 
        des Blütenfestes am 24. April sowie 30. April - 2. Mai 2010 inklusive 
        zweier Tanzveranstaltungen. Die Gestattung enthielt mehrere Auflagen zum 
        Schutz der Anwohner. Nach Ablauf des Blütenfestes erhob die Klägerin 
        Mitte Mai 2010 dagegen Klage u.a. mit dem Begehren, die Beklagte müsse 
        bei künftigen Festen die Sperrzeit auf 24.00 Uhr festsetzen. Nach 
        Mitternacht komme es auf dem Fest zu unerträglichen Lärmbelästigungen 
        durch Festbesucher. Aufgrund von Alkoholexzessen sei es in der Vergangenheit 
        zu regelmäßigen Ausschreitungen gekommen. 
        In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage wies das Gericht 
        darauf hin, bei dem Blütenfest handele es sich rechtlich gesehen 
        um ein sog. sehr seltenes Ereignis, da es nur an 4 Tagen im 
        Jahr stattfinde. Nach der Rechtsprechung zur Frage der Lärmintensität 
        von Freizeitveranstaltungen seien solche Feste im Allgemeinen zulässig, 
        wenn die Immissionsrichtwerte bis 24.00 Uhr  70 db(A) und nach Mitternacht 
        55 db(A) nicht überschritten würden. Die zum Schutz der  
        Nachbarn erlassenen Auflagen seien unzureichend gewesen, da die darin 
        genannten Immissionsrichtwerte für die Tanzveranstaltungen von 45 
        db(A) nach Mitternacht von vornherein nicht einhaltbar gewesen seien. 
        Das Gericht legte den Vereinen nahe, im nächsten Jahr Lärmmessungen 
        am Anwesen der Klägerin durchzuführen und verstärkt Aufsichtspersonal 
        einzusetzen, um lärmende und betrunkene Personen vom Anwesen der 
        Klägerin möglichst fernzuhalten. 
        Die Beklagte erkannte in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit 
        der ergangenen Auflagen an. Zugleich erklärte sie, 2011 frühzeitig 
        über den Antrag der Vereine auf Durchführung des Blütenfestes 
        zu entscheiden, so dass die Klägerin gegebenenfalls rechtzeitig Rechtschutz 
        im Vorfeld der Veranstaltung in Anspruch nehmen könne. Das Klagebegehren 
        auf Festsetzung einer Sperrzeit bis 24.00 Uhr verfolgte die Klägerin 
        daraufhin nicht weiter. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 500/10.NW 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Gutachten zum Jugendschutz im Internet bleibt geheim 
        Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss 
        ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern 
        bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere 
        darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das 
        Jugendschutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder 
        fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland 
        verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte 
        daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche 
        aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten 
        wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger, 
        ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen. 
        Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb 
        vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat 
        diese Entscheidung nunmehr bestätigt. 
        Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger 
        einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch 
        auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe 
        des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche 
        Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten 
        aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten 
        über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt 
        werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien 
        zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet 
        werde hierdurch in Frage gestellt. 
        OVGOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010, 
        Aktenzeichen: 10 A 10076/10. 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Sanierungsgebiet Hemshof in Ludwigshafen: Eilanträge 
        erfolgreich 
        Mit Beschlüssen vom 7. und 10. September 2010 hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt fünf Eilanträgen von Grundstückseigentümern 
        stattgegeben, die sich gegen die Entlassung ihrer Grundstücke aus 
        dem Sanierungsgebiet Hemshof in Ludwigshafen bzw. gegen die 
        Heranziehung von Sanierungsausgleichsbeträgen zur Wehr setzen. 
        Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks 
        haben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Finanzierung der Sanierung 
        an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der 
        durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks 
        entspricht. Voraussetzung für die Erhebung dieser Beträge ist 
        der Abschluss der Sanierung. Dieser Abschluss erfolgt entweder durch die 
        (teilweise) Aufhebung der Sanierungssatzung oder durch den Erlass einer 
        auf das jeweilige Grundstück bezogenen Abgeschlossenheitserklärung 
        der Gemeinde. 
        Die Stadt Ludwigshafen ist der Auffassung, dass die Sanierung der im Eigentum 
        der Antragsteller stehenden Grundstücke abgeschlossen sei; sie hat 
        diese deshalb mittels einer Abgeschlossenheitserklärung aus dem Sanierungsgebiet 
        entlassen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme 
        an, um die ebenfalls bereits festgesetzten Ausgleichsbeträge einfordern 
        zu können. Die Sanierungssatzung selbst wurde nicht aufgehoben. 
        Auf Antrag der Grundstückseigentümer hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt die sog. aufschiebende Wirkung der gegen die Abgeschlossenheitserklärungen 
        erhobenen Widersprüche wiederhergestellt: Es stehe nicht fest, dass 
        die Sanierung für die jeweiligen Grundstücke bereits tatsächlich 
        abgeschlossen sei. Auch habe die Stadt Ludwigshafen beim Erlass der Abgeschlossenheitserklärung 
        entgegen den gesetzlichen Vorgaben ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. 
        Eine grundsätzliche Absage an den von der Stadt Ludwigshafen gewählten 
        Weg der Entlassung von Grundstücken durch Abgeschlossenheitserklärungen 
        sei damit aber nicht verbunden. 
        Die gegen die Erhebung der Ausgleichsbeträge gerichteten Eilanträge 
        hatten ebenfalls Erfolg. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden 
        Wirkung entfalle die Grundlage für die Heranziehung der Antragssteller. 
        Hinzu komme der weitere Grund, dass die Sanierung nicht gegenüber 
        allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke der Antragsteller 
        für abgeschlossen erklärt worden sei. 
        Über die Frage, ob die jeweiligen Ausgleichsbeträge der Höhe 
        nach rechtmäßig festgesetzt wurden, musste das Gericht demnach 
        nicht mehr entscheiden. 
        Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe 
        Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 7. September 2010, Az.: 
        3 L 792/10.NW, 3 L 794/10.NW, 3 L 847/10.NW, 3 L 849/10.NW und Beschluss 
        vom 10. September 2010, Az.: 3 L 857/10.NW, Verwaltungsgericht 
        Neustadt 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen 
        Die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds 
        ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen 
        Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität 
        und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland 
        durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen 
        Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. 
        Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach 
        dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen. Dementsprechend wurde der Kläger, 
        ein Moselwinzer, für das Jahr 2008 zu einer Abgabe in Höhe von 
        76,09 Euro herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht 
        ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds 
        genüge den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das 
        Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft 
        der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit 
        den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen 
        sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen 
        erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der 
        Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine 
        hätten. Die Abgabenpflichtigen treffe auch eine besondere Finanzierungsverantwortung 
        für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit 
        den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten. 
        Der Weinfonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten 
        staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise 
        geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem 
        Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. 
        Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht 
        nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge 
        auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die Nachteile der deutschen 
        Weinwirtschaft zeigten sich in einer weiterhin stark negativen Außenhandelsbilanz. 
        Der geringen ausländischen Nachfrage nach deutschem Wein stehe auf 
        dem Inlandsmarkt eine hohe Nachfrage nach ausländischem Wein gegenüber. 
        Diese Nachfragesituation wirke sich zwangsläufig nachteilig auf die 
        Wertschöpfung aus. Wegen der Mengenbegrenzung könne durch die 
        Absatzförderung zwar nicht die Menge des Weins gesteigert werden, 
        wohl aber der dafür erzielbare Preis. Außerdem habe der Deutsche 
        Weinfonds durch Preisstatistiken hinreichend belegt, dass die für 
        deutschen Qualitätswein im inländischen Lebensmitteleinzelhandel 
        und auf den für deutschen Wein wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, 
        Niederlande, USA) derzeit erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen 
        für vergleichbare ausländische Weine lägen. Schließlich 
        sei das Image deutscher Weine, insbesondere in Großbritannien und 
        Holland, nach Untersuchungen schlecht. 
        Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht 
        gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur 
        der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung 
        wie seitens des deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch 
        freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die 
        Durchführung langfristiger Kampagnen verlange ein kontinuierliches 
        Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert 
        sei. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit 
        und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds 
        vor. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als 
        1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der 
        Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich 
        sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für 
        deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar. 
        Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen 
        Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht 
        zugelassen. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2010, 
        Aktenzeichen: 8 A 10246/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Koblenzer Zentralplatz 
        Der Antrag eines Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 
        gegen die Baugenehmigung für den Neubau einer Verkaufsstätte 
        (Center) nebst Garagenanlage im Bereich des Koblenzer Zentralplatzes hatte 
        keinen Erfolg. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt. 
        Auf Antrag einer Gesellschaft erteilte die Stadt Koblenz für das 
        Vorhaben die Baugenehmigung. Hiergegen legte der Eigentümer eines 
        Wohnhauses in der benachbarten Casinostraße, der bereits gegen den 
        Bebauungsplan Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche 
        der Stadt Koblenz im Wege der Normenkontrolle vorgegangen war, Widerspruch 
        ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. 
        Der Antrag wurde abgelehnt. Im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen 
        Rechtsschutzes, so das Gericht, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, 
        die zu Lasten des Nachbarn ausfalle. Das Vorhaben sei für den Nachbarn 
        wohl nicht rücksichtslos. Die von dem Investor vorgelegten Gutachten 
        belegten, dass am Haus des Antragstellers nicht mit unzumutbarem Lärm 
        zu rechnen sei. Zudem wirke der geplante Bau hierauf auch nicht erdrückend; 
        vielmehr weise das Vorhaben etwa die gleiche Höhe auf wie das Gebäude 
        des Nachbarn. Ohne Bedeutung für den Ausgang des vorläufigen 
        Rechtsschutzverfahrens sei hier, dass der Antragsteller die Unwirksamkeit 
        des einschlägigen Bebauungsplans der Stadt geltend mache. Selbst 
        wenn dieses Vorbringen zuträfe, folge hieraus nicht der Anspruch 
        des Nachbarn auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Dies könne ein 
        Nachbar nur verlangen, wenn eine Vorschrift zum Schutz der Nachbarschaft 
        verletzt sei. Hierfür habe das Gericht im vorliegenden Fall aber 
        keine Anhaltspunkte. 
        Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 9. September 2010,  
        1 L 873/10.KO    
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Auf Fertigpackungen mit Backwaren  
        muss Gewicht angegeben werden 
         
        Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100 
        g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den 
        Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Die Klägerin, eine Einzelhandelsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-, 
        Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants 
        mit einem Gewicht von mehr als 100 g. Auf den Fertigpackungen war lediglich 
        die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht 
        angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung 
        verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld. 
        Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht 
        die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Füllmenge 
        auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. 
        Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. 
        Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken 
        und einem Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden, 
        wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl 
        reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe 
        und Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf die Bezeichnung der 
        Stückzahl sehe das nationale Verpackungsrecht nicht vor, obwohl sie 
        nach dem europäischen Lebensmittelrecht möglicherweise zulässig 
        wäre. Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen 
        und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen 
        das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel 
        der Verbraucherinformation, denn die Gewichtsangabe erleichte den Vergleich 
        der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der 
        Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. 
        Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10624/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Zivildienstleistender  
        muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden 
        stattgegeben, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum kommenden Wintersemester 
        2010/2011 vorzeitig beenden will. Das Gericht sah eine besondere Härte 
        darin, dass der Antragsteller bei vollständiger Ableistung des Zivildienstes 
        bis zum Jahresende für den nächstmöglichen Studienbeginn 
        zum Wintersemester 2011/2012 noch weitere neun Monate hätte warten 
        müssen. 
        Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis 
        zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während 
        des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur 
        zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für 
        das kommende Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er bei dem 
        Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung 
        aus dem Zivildienst nachgesucht. Er hat schließlich bei dem Verwaltungsgericht 
        Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 
        Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die 
        Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst 
        zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst 
        wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, 
        eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes 
        müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen 
        Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer 
        des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er 
        in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht 
        sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten 
        Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs 
        Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung 
        der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die 
        Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt 
        hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, 
        weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, 
        dass keine weiteren Wartezeiten entstünden. 
        Der Beschluss ist unanfechtbar. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010,  
        7 L 1010/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Beitragserhebung  
        der Handwerkskammer Trier ist rechtens 
         Die von der Handwerkskammer 
        Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht 
        zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit 
        Urteil vom 01. September 2010 entschieden und damit die Klage der Inhaberin 
        eines Goldschmiedebetriebs abgewiesen. 
        Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren 
        Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe 
        von 260, Euro (zuvor 155, Euro) und einem Zusatzbeitrag in 
        Höhe von 0,7% (zuvor 0,475%) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages 
        für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte 
        mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den 
        Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation 
        könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden. 
        Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages 
        resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch 
        Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste. Im Übrigen sei darauf 
        zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitragserhöhung fast 40% 
        unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20 
        Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitragserhöhung 
        sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen 
        in Rheinland-Pfalz. 
        Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung 
        aus, die Beitragshöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne 
        weder ein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche 
        Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitssatz 
        festgestellt werden. Die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung mitgeteilten 
        Gewerbeertrag stelle einen zulässigen Anknüpfungspunkt für 
        die Beitragserhebung dar, da damit einerseits auf die wirtschaftliche 
        Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das 
        Gewicht des Vorteils abgestellt werde, den der Beitrag abgelten solle. 
        Der Handwerkskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen 
        Selbstverwaltung zudem ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt 
        überprüfbarer - Entscheidungsspielraum zu, welche Tätigkeiten 
        sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Dafür, 
        dass die Handwerkskammer die äußersten Grenzen dieses Spielraums 
        überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund 
        dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds 
        hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren 
        auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. 
        Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber 
        in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt habe, nach einem 
        von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder 
        heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene 
        Gestaltungsspielräume zugestanden sind. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.  
        VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 - 5 K 244/10.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs 
        Lahntal aufgehoben 
         Der Planfeststellungsbeschluss 
        zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau 
        und Laurenburg ist rechtswidrig, weil der Landesbetrieb Mobilität 
        das Vorhaben nicht als Planfeststellung für die angebliche Änderung 
        von zwei Kreisstraßen hätte genehmigen dürfen. Das hat 
        das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit einer Klage des Bundes 
        für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz 
        e.V. (BUND), stattgegeben. 
        Im Februar 2007 leitete der Rhein-Lahn-Kreis die Planunterlagen für 
        den Neubau der o.g. Teilstrecke des Radfernweges Lahntal zum Erlass des 
        Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in 
        seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet Lahnhänge 
        5613-301 und das Naturschutzgebiet (NSG) Gabelstein-Hölloch. 
        Gegen das Vorhaben brachte der BUND im Planaufstellungsverfahren Einwände 
        vor. Er machte u.a. geltend, dass das gewählte Verfahren unzulässig 
        sei, weil es sich nicht um einen unselbständigen Bestandteil einer 
        Kreisstraße, sondern tatsächlich um einen selbständigen 
        Radweg handele. Gleichwohl erließ der Landesbetrieb Mobilität 
        auf der Grundlage des § 5 Landesstraßengesetz - LStrG - den 
        Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Radfernweges Lahntal 
        im Zuge der Kreisstraße 23 und 25 (K 23 und K 25). Hiermit 
        war der BUND nicht einverstanden und erhob Klage, die - wie bereits am 
        23. August 2010 in öffentlicher Sitzung verkündet - Erfolg hatte. 
        Nunmehr liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor. 
        Auch wenn artenschutzrechtliche Vorschriften, etwa zum Schutz der Belange 
        der Wildkatze, nicht missachtet worden seien, so das Gericht, verletze 
        das Vorhaben naturschutzrechtliche Belange. Der Landesbetrieb Mobilität 
        habe zu Unrecht angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben auf die 
        Errichtung eines unselbständigen Radweges ziele. Im Hinblick auf 
        die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt 
        und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über 
        Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) solle weder die Substanz noch 
        die Funktion der Kreisstraßen geändert oder ergänzt werden. 
        Eine spürbare Entflechtung des Radverkehrs auf diesen Straßen 
        bezwecke die Planung ebenfalls nicht. Vielmehr werde ein selbständiger 
        Radweg erlaubt. Von daher beruhe die Planung auf der Heranziehung einer 
        nicht einschlägigen Rechtsgrundlage, nämlich des § 5 Abs. 
        1 LStrG, der nur den Neubau oder die Änderung von Landes- oder Kreisstraßen 
        im Wege der Planfeststellung umfasse. Zur Änderung einer Kreisstraße 
        gehörten ausschließlich unselbständige Radwege. Von daher 
        leide der Planfeststellungsbeschluss an einem erheblichen Fehler, den 
        der BUND auch rügen könne. Nach den einschlägigen Bestimmungen 
        stelle der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen 
        Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme 
        und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei auf der 
        Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen 
        Behörde zu entscheiden. Gleiches gelte für eine Befreiung von 
        den Festsetzungen der Verordnung zum Naturschutzgebiet Gabelstein-Hölloch. 
        Dies sei vorliegend nicht geschehen, da diese Entscheidungen in einer 
        straßenrechtlichen Planfeststellung von der unzuständigen Planfeststellungsbehörde 
        getroffen worden seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass bei 
        korrekter Anwendung der Vorschriften die an für sich zuständigen 
        Stellen eine andere Entscheidung getroffen hätten, die für den 
        Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen 
        wäre. 
        Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen. 
        VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010, 4 K 225/10.KO  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof  
        wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben 
         Eine Gemeinde darf in 
        einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben, 
        wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen 
        einmalige Beiträge zu zahlen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer 
        im Stadtteil Mariahof zu sog. wiederkehrenden Beiträgen für 
        den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle 
        Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des 
        Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren 
        Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die 
        Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu 
        zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet 
        Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch 
        die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle 
        20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher, 
        weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die 
        von der ausgebauten Straße erschlossen werden. 
        Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil 
        Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag 
        von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht 
        statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen 
        innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht 
        nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. 
        Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem 
        gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge 
        erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren 
        Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen 
        veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen 
        Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der 
        Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. 
        Dementsprechend sei die Erhebung wiederkehrende Beiträge in Mariahof 
        wegen der Insellage des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden, 
        obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen. 
        Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10505/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar 
        Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung 
        auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen 
        Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. 
        Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung 
        Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für 
        zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro 
        abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte 
        damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen 
        für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der 
        Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage 
        zum Verwaltungsgericht erhoben. 
        Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde 
        verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. 
        Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei 
        unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere § 
        22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf 
        die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das 
        Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu 
        schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen 
        nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen. 
        Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin 
        Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin  
        nicht auf Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen 
        Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die 
        Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt. 
        In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin 
        ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten 
        des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen 
        in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert 
        habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit 
        der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem 
        Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht 
        mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. 
        Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch 
        sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung 
        lediglich das Medikament Aspirin Complex eingenommen. Der 
        darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen 
        Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie 
        die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung, 
        wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten 
        Amphetamins spreche. 
        Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis 
        des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest, 
        dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert 
        hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen 
        des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt 
        habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich 
        nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund 
        der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die 
        bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne 
        sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und 
        der Blutentnahme erklären. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Behandlungen im Bereich  
        der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)  
        nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz 
         
        Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen 
        Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. 
        Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. 
        August 2010 entschieden.  
        Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, 
        Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und 
        chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere 
        Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen 
        Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat 
        für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten 
        mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis 
        nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger 
        zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige 
        keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene 
        Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich 
        Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der 
        sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem 
        hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten 
        um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte 
        übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische 
        Qualifikation erfordere. 
        Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM 
        sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die 
        TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, 
        bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung 
        durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung 
        alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche 
        Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend 
        auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass 
        die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung 
        durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich 
        seien. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Kuseler Herbstmesse: Schaustellerin unterliegt im Eilverfahren 
        Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin, 
        die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres 
        Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen 
        wollte, abgelehnt. 
        Die Stadt Kusel veranstaltet vom 3. bis 7. September 2010 die sogenannte 
        Herbstmesse. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009 
        mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest 
        im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den 
        Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe 
        sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen 
        Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild 
        der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte. 
        Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an 
        das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel 
        über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag 
        mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die 
        Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe. 
        Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin 
        habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle 
        der Stattgabe nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über 
        den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin 
        zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu 
        erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme 
        an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern 
        die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben 
        seien. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 -  
        4 L 875/10.NW   
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise 
        aufgehoben  
         Der Eigentümer zweier 
        Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern 
        seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen. 
        Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010 
        entschieden. 
        Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich 
        der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, 
        auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer 
        Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom 
        in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten 
        überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig 
        bis über den Dachfirst hinaus. 
        Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen 
        örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes 
        der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen. 
        Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung 
        für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss 
        insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren 
        der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert 
        wurden. 
        Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg 
        beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils 
        nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe 
        zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung 
        der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben, 
        dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss. 
        Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher 
        Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über 
        den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten 
        Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche 
        Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen 
        auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit, 
        dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen 
        Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische 
        Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen 
        der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten 
        sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende 
        Abwägung erkennen lasse, getroffen habe. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 218/10.NW 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Zeckenbiss nicht als Dienstunfall anerkannt 
        Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen, 
        der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte. 
        In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz 
        mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen 
        nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa 
        von 2.00 bis 4.30 Uhr. Gegen 11.00 Uhr stellte er fest, dass sich eine 
        Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ 
        er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen. 
        Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte 
        der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger 
        während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten 
        Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein 
        berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte 
        der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 
        während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe. 
        Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt 
        und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht 
        im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein 
        Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen 
        Zeckenbiss gehandelt habe.  
        Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen: 
        Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt 
        werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender 
        Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort 
        die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige 
        Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen. 
        In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt, 
        sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens 
        aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur 
        theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im 
        privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes 
        könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli 
        2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger 
        nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann, 
        der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen 
        werde.  
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 542/10.NW 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Greifvogelschau  
        in Cochem-Zell: Behördliche Auflagen außer Vollzug 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Eilbeschluss die aufschiebende 
        Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche 
        Verfügungen des Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit 
        hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und 
        Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer 
        Vollzug gesetzt. 
        Die Antragsteller betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln. 
        Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung 
        eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern, 
        dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können, 
        erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen. 
        Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete 
        an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen 
        und über eine Notfallhandynummer von 10.00 bis 17.00 Uhr erreichbar 
        sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser 
        Verfügungen an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügungen 
        jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie 
        beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen. 
        Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die angefochtenen behördlichen 
        Anordnungen, so die Richter, seien rechtlich fehlerhaft. So habe der Landkreis 
        angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen 
        Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen 
        tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb. 
        Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung 
        ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit 
        sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten 
        Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei 
        unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich 
        sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden, 
        weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben, 
        zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im 
        Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart 
        geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden 
        komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend 
        beantwortet werden. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010, 2 L 933/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen 
        rechtmäßig 
        Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern 
        darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen, 
        wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt. 
        Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage 
        eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher 
        Tätigkeit zu etwa 75% als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen 
        muss. 
        Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. 
        Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten 
        Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit 
        nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk 
        setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz 
        auf 322,38 ? und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens 
        aus anwaltlicher Tätigkeit fest. 
        Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, 
        hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht 
        der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher 
        Tätigkeit, da er etwa 75% des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk 
        und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es 
        bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, 
        dass er zu mehr als 50% berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk 
        aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag 
        sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. 
        In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung 
        eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer 
        Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig 
        sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht 
        zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich 
        in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings 
        in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine 
        besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen 
        Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich. 
        Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer 
        einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein, 
        dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten 
        sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen 
        erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung 
        des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen 
        Regelungen. 
        Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Bad Kreuznacher 
        Jahrmarkt 2010 
         Die Stadt Bad Kreuznach 
        muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der jährliche 
        Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften 
        ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen 
        Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das 
        Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die erstinstanzlichen Entscheidungen. 
        Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des 
        Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach 
        pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte 
        Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches 
        eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften 
        vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung 
        stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters 
        Crazy Time 2 sowie der Fahrgeschäfte Break Dance 
        No. 1 und Joker in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen 
        drei Auto-Skooters als Traditionsbetriebe sei nach dem Grundsatz 
        bekannt und bewährt und wegen ihres teilweise lokalen 
        Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher 
        Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe 
        die Stadt den Kinder-Auto-Skooter Crazy Time 2 vom Jahrmarkt 
        ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für 
        Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der 
        für Fahrgeschäfte des Typs Break Dancer vorgesehene 
        Standplatz reiche für den größeren Break Dance No. 
        1 nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts 
        Joker nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten 
        mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten 
        seien. 
        Beschlüsse vom 16. August 2010, Aktenzeichen: 6 B 10888/10.OVG, 
        6 B 10908/10.OVG, 6 B 10913/10.OVG und 6 B 10915/10.OVG. 
      Verfassungsgerichtshof 
        Rheinland-Pfalz:  
        NPD darf in Ludwigshafen unter Auflagen demonstrieren 
        Die vom NPD-Kreisverband Ludwigshafen für den 14. August 2010 geplante 
        Demonstration darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied heute das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Ludwigshafen hat für Samstag, 
        den 14. August 2010, in der Innenstadt von Ludwigshafen eine Demonstration 
        gegen den Christopher Street Day Mannheim angemeldet. Die 
        Stadt Ludwigshafen hat die Versammlung unter Anordnung der sofortigen 
        Vollziehung verboten. Sie hat dies u.a. damit begründet, dass die 
        Demonstration das gleichzeitig stattfindende Kinderfest Ludwigshafen 
        spielt störe. Dem Antrag der NPD, die aufschiebende Wirkung 
        ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, 
        gab das Verwaltungsgericht unter Auflagen statt. Danach soll die Demonstration 
        vom Sammelpunkt Ostausgang Hauptbahnhof durch die südliche Innenstadt 
        führen. Außerdem darf die Versammlung nicht vor 14.30 Uhr beginnen 
        und muss spätestens um 19.00 Uhr enden. Die hiergegen von der Stadt 
        Ludwigshafen allein mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Beginn der Demonstration 
        wegen des Kinderfestes auf 17.00 Uhr zu verlegen, wies das Oberverwaltungsgericht 
        zurück. 
        Es bestehe keine Notwendigkeit, die Demonstration erst nach dem Ende des 
        Kinderfestes Ludwigshafen spielt beginnen zu lassen. Das Spielfest 
        finde auf dem vom Demonstrationsweg entfernt liegenden Berliner Platz 
        und in der Fußgängerzone von Ludwigshafen statt. Zwar könne 
        eine Begegnung der Festbesucher mit einzelnen der etwa 60 erwarteten Teilnehmer 
        der NPD-Demonstration an den Bahnhöfen der Stadt nicht ausgeschlossen 
        werden. Darin liege aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 
        Beschluss vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 7 B 10921/10.OVG 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010: 
        Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern, 
        die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 
        2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei 
        Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft. 
        Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen 
        Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte 
        lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer 
        an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte 
        im Eilverfahren zu erzwingen. 
        Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen 
        mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft 
        sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze 
        vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen 
        hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers 
        sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung 
        der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten, 
        ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt 
        auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte 
        hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen 
        Gewissheit geklärt werden können. 
        Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen 
        Kinder-Autoskooter sind damit auch die übrigen Eilanträge von 
        Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen 
        die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend 
        zu klären sein. 
        Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe 
        Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L 
        660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO, 
        3 L 877/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Zurückstellung  
        vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums  
        an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg 
         
        Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, 
        dass ein Wehrpflichtiger wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg 
        vom Wehrdienst zurückzustellen ist. 
        Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2007 bis zum 31. 
        Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser 
        Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt. 
        Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der 
        Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb 
        wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges 
        Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im 
        Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung 
        dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule 
        vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb 
        geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur 
        Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische 
        Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung 
        innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober 
        2009 an. 
        Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief 
        sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November 
        2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene 
        Klage zum Verwaltungsgericht. 
        Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung 
        wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule 
        verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger 
        auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung 
        für ihn u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte 
        bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium 
        an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, 
        dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) 
        als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen 
        praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den 
        Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, 
        dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren 
        Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde. 
        Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen 
        könne. 
        Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der 
        Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch 
        Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW 
          
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen 
         Ein Polizeibeamter, der 
        in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst 
        herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte 
        Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer 
        des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 24. Juni 2010 entschieden. 
        Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche 
        finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der 
        Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und 
        drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich 
        nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen 
        Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 
        150 ? behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen 
        Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe 
        von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe 
        verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung 
        aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich 
        zerstört sei. 
        Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung 
        des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das 
        betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung 
        habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, 
        die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens 
        und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung 
        durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen 
        sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er 
        bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten 
        sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen 
        einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in 
        Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund 
        vermochten die Richter nicht festzustellen. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. 
        VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Beförderung zu Kindestagesstätte  
         Ein Kind aus dem Landkreis 
        Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte 
        einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung 
        dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Koblenz in einem Eilverfahren. 
        Der Antragsteller besucht den Kindergarten in seinem Heimatort. Für 
        die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger 
        Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer 
        etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung 
        zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt. 
        Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen vor 
        dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Der Antrag hatte 
        keinen Erfolg. Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht, 
        ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung 
        zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten 
        eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von 
        den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch 
        auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht. 
        Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der 
        Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens 
        die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht 
        entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller 
        zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im 
        Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung 
        unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen, 
        dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten. 
        Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte, 
        also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob 
        sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden. 
        Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht 
        zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße 
        Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht 
        aus. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010, 5 L 914/10.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Eilantrag gegen Rauchverbot: Teilerfolg 
        für Gastwirtin 
        Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim 
        Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 
        erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz. 
        Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, 
        der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche 
        von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt 
        über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt 
        das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen 
        stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt 
        und dient als Nichtraucherzimmer. 
        Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin 
        die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum 
        als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab 
        sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche 
        und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum 
        müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei 
        sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere 
        Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen 
        könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, 
        wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen 
        nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen. 
        Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten 
        Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. 
        Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich 
        des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig, 
        da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte 
        rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung 
        eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses 
        von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen 
        Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit 
        unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen 
        in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Hundehandel im Rhein-Lahn-Kreis 
         
        Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens 
        im Rhein-Lahn-Kreis die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel 
        untersagt wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied 
        das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat damit einen Eilantrag des betroffenen 
        Mieters abgelehnt. 
        Der Mieter betreibt auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit 
        tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt 
        er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis 
        zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und 
        veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca. 
        15 ausgewachsene Hunde als Vorführhunde auf dem Anwesen. 
        Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der 
        Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer 
        Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel 
        (Hundezucht) zu unterlassen. 
        Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz 
        begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung, 
        wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung 
        eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich 
        nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen 
        Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung 
        aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des 
        Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt 
        werden. Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das - wie hier 
        - einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig. 
        Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen 
        für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als 
        nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung 
        stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung 
        des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe 
        sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2010, 7 L 864/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Geburtshaus in Koblenz  
         Gegen ein geplantes Geburtshaus 
        in der Stadt Koblenz bestehen grundsätzlich keine bauplanungs-, arbeitsstätten- 
        oder hygienerechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem 
        sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt 
        Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis. 
        In der Beschreibung des Vorhabens ist ausgeführt, dass gesunden Frauen 
        mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet 
        werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu 
        gebären. Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides 
        ab: Das Vorhaben erfülle nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen 
        und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz. 
        Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz 
        erhoben. 
        Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht, 
        sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht, 
        die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei 
        am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da 
        das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße 
        abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume 
        im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von 
        sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sicht ausreichend 
        dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum 
        sei zu klein, da hierin die Gebärende gegebenenfalls von der Hebamme 
        versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen. 
        Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden, 
        ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich 
        nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung 
        gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden 
        Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen 
        gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf 
        den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten 
        Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus 
        aufhalten könne. Dies sei durch eine einschränkende Nebenbestimmung 
        im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei 
        der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und 
        Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen 
        Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden. 
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits 
        die Berufung zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2010, 1 K 1180/09.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Wasserleitung der Stadtwerke Mayen  
        darf vorerst in Privatgrundstück verbleiben 
         
        Der Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Mayen bleibt 
        vorerst verpflichtet, eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen, die in 
        seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus 
        einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der ein Eilantrag 
        des betroffenen Eigentümers abgelehnt wurde. 
        Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks 
        im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft 
        unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen. 
        Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und 
        den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war, 
        ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der 
        Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer 
        sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung 
        auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller 
        Widerspruch und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz 
        nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück 
        Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere. 
        Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne 
        nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungsverfügung 
        rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und 
        gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden. 
        Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung falle hier zu Gunsten 
        der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung aus. Andernfalls 
        entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des 
        Hauptsacheverfahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück 
        zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trinkwasserversorgung 
        für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden. 
        Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens 
        abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon 
        vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem 
        sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig 
        zu realisieren. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz eingelegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 L 656/10.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Beschäftigter einer Ortsgemeinde 
        kann schon während Freistellungsphase der Altersteilzeit 
        Ratsmitglied sein 
        Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase 
        der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig 
        Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte 
        der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid 
        gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat 
        gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase 
        der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden 
        Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde 
        die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf 
        die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und 
        der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase 
        der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe. 
        Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der 
        Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als 
        Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene 
        Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidung. 
        Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz 
        nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde 
        angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser 
        Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht 
        nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus 
        der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen 
        Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art 
        drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der 
        Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum 
        endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei 
        das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. 
        Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während 
        der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb 
        nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen 
        Weisungen seiner Vorgesetzten. 
        Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010  
        ohne Kinder-Autoskooter 
        Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt 
        2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht 
        Koblenz entschieden und damit den Eilantrag eines Schaustellerunternehmens 
        abgelehnt. 
        Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen 
        Jahrmarkt. Die Antragstellerin betreibt Kinder-Autoskooter. Ihr Antrag 
        bei der Stadtverwaltung, mit ihrem Betrieb zu dem Jahrmarkt zugelassen 
        zu werden, blieb erfolglos: Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder 
        richten, lasse sie nicht zu, sofern sie mit besonderen Erschütterungen 
        verbunden seien. Gegen die Ablehnung hat sich die Antragstellerin mit 
        einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt. 
        Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung der Stadt bestätigt: 
        Sie dürfe das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen 
        gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht 
        zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder, 
        die mit besonderen Erschütterungen verbunden seien, nicht an dem 
        Volksfest teilnehmen zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal 
        auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt 
        vertreten gewesen sei. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden 
        Erwägungen beruhe, sei nicht festzustellen. 
        Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        eingelegt werden. 
        Weitere Verfahren, die die Zulassung von Fahrgeschäften zum Bad Kreuznacher 
        Jahrmarkt 2010 betreffen, sind bei Gericht anhängig. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2010, 3 L 780/10.KO 
          
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Al-Qaida-Mitglied zu sechs Jahren Haft verurteilt 
         Das Oberlandesgericht 
        Koblenz hat heute den 32 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen 
        Ömer Ö. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen 
        Vereinigung (al-Qaida) sowie Unterstützung dieser Vereinigung in 
        zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 
        Der 32-jährige deutsche Mitangeklagte Sermet I. wurde wegen Unterstützung 
        derselben Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 
        von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der zuständige 1. Strafsenat 
        sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die beiden 
        aus dem Raum Stuttgart stammenden Angeklagten im Auftrag des Aleem N. 
        verschiedene Handlungen zur Unterstützung der Ziele der al-Qaida 
        vorgenommen haben. Aleem N. war durch - nicht rechtskräftiges - Urteil 
        des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 (unter anderem) wegen 
        der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung al-Qaida in Tateinheit 
        mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer 
        Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.  
        Der Angeklagte Ömer Ö. unterstütze spätestens seit 
        Sommer 2004 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und 
        wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Angeklagte Sermet I., 
        der den Angeklagten Ömer Ö. seit seiner Kindheit kannte, kam 
        im Jahr 2005 über Ömer Ö. in Kontakt zu Aleem N. und unterstützte 
        diesen in seinen Tätigkeiten für al-Qaida. Bis zu ihrer Festnahme 
        am 12. September 2008 (Angeklagter Ö.) bzw. 6. Februar 2009 (Angeklagter 
        I.) waren sie für diese Organisation tätig.  
        Der Angeklagte Ö. beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt 
        Bargeld und für den Jihad benötigte Gegenstände, 
        die er Aleem N. in Germersheim übergab. Dieser brachte sodann die 
        Barmittel und die Ausrüstungsgegenstände - darunter eine schusssichere 
        Weste und einen Laptop - zu Repräsentanten der al-Qaida im afghanisch-pakistanischen 
        Grenzgebiet.  
        Darüber hinaus gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten Ömer 
        Ö., in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren. 
        Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den Bekkay Harrach (und 
        einen weiteren von ihm angeworbenen Mann) vor. Aleem N. stattete Bekkay 
        Harrach mit einem Empfehlungsschreiben für die al-Qaida aus und vermittelte 
        dessen Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay 
        Harrach gelangte über den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit 
        Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde und wo er sich - wie seine über 
        as-sahab verbreiteten Videobotschaften zeigen - offensichtlich noch aufhält. 
         
        Anfang des Jahres 2006 erklärte der Angeklagte Ömer Ö. 
        sich gegenüber Aleem N. bereit, auch selbst eine Kampfausbildung 
        für den Jihad zu absolvieren. Mit einem von Aleem N. ausgestellten 
        Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der al-Qaida im 
        pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Waffen (auch 
        Mörser und Panzerfäuste) unterwiesen wurde. Ende September 2006 
        kehrte er nach Deutschland zurück und führte seine logistischen 
        Aktivitäten für die al-Qaida fort. Im Jahr 2008 reiste der Angeklagte 
        Ömer Ö. nochmals in das pakistanisch/afghanische Grenzgebiet 
        und hielt sich dort mehrere Wochen unter anderem bei einem al-Qaida-Mitglied 
        mit der Bereitschaft auf, an Kampfeinsätzen der al-Qaida in Afghanistan 
        teilzunehmen.  
        Auch der Angeklagte Sermet I. übergab Aleem N. in Germersheim im 
        Zeitraum von Herbst 2005 bis Dezember 2006 bei mindestens zwei Gelegenheiten 
        militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände (mehrere Entfernungsmesser 
        und ein Nachtsichtgerät) und in einem Fall Bargeld, die Aleem N. 
        bestimmungsgemäß an Verantwortliche der Al Qaida aushändigte. 
         
        Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 
        Hintergrund zum Verfahrensablauf: 
        Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklagen 
        gegen beide Angeklagten am 3. August 2009 zu. Die Hauptverhandlung begann 
        am 14. September 2009. Heute, 19.7., war der 61. Verhandlungstag. Im Laufe 
        der Verhandlung wurden 119 Zeugen vernommen und 9 Sachverständige 
        angehört.  
        Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 3/09-8 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Grundstücksvermieter  
        haftet für Abfallgebühren des Mieters 
        Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren 
        seines Mieters in Anspruch genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht 
        Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers 
        gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen. 
        Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis, 
        das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern 
        zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte 
        Landkreis 832,81 Euro fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben 
        konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis 
        die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer 
        fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage zum Verwaltungsgericht 
        erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters 
        zu tragen. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Abfallgebührensatzung 
        des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren 
        zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich 
        vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren 
        hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, 
        dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, 
        sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer 
        als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung 
        gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in 
        dessen Nähe gestanden hätten. 
        Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Behörde nicht zuständig  
        zum Erlass einer Rodungsanordnung 
        Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für 
        die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu 
        roden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil 
        vom 07. Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben. 
        Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel 
        mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte 
        Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen 
        Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau 
        die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten 
        Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer 
        Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung 
        auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern 
        das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den 
        Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Keine Kostenerstattung  
        für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied 
        Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet 
        zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür 
        grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen. 
        Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage 
        des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen. 
        Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von 
        etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler 
        außerhalb des Landkreises, u.a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der 
        klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in 
        seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können. 
        Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser 
        Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei. 
        Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe 
        der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der 
        Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage 
        zum Verwaltungsgericht erhoben. 
        Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne 
        der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz 
        noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied 
        die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich 
        der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme 
        der Schülerbeförderungskosten. Der Kläger könne auch 
        nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied 
        als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu 
        sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn 
        die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache 
        des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule 
        liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. 
        Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften 
        aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem 
        Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe 
        zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich 
        zuständigen Körperschaft getroffen worden sei. 
        Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren 
        Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren 
        herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst 
        die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil 
        des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor. 
        Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer 
        noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- Euro für die 
        Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die 
        Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen 
        Teil. 
        Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer 
        Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben. 
        Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig 
        sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren 
        für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem 
        Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht 
        zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen 
        Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer 
        und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall 
        verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder 
        Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter 
        oder Pächter zu nehmen. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Nachbarn müssen  
        erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen 
         Die Nachbarn der Freizeitanlage 
        Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg 
        klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung 
        des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses 
        ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung 
        der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte. 
        Die Richter der 5. Kammer gaben ihnen nun mit Urteil vom 7. Juli 2010 
        - 5 K 47/10.TR - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen 
        Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten 
        ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um 
        eine 1.700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, 
        die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für 
        Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie 
        eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme 
        des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten 
        würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt 
        werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig 
        sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage 
        hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne. 
        Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte 
        Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung 
        der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige 
        Zustände herbeizuführen.  
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten 
         Die Stadt Pirmasens hat 
        einen Prostitutionsbetrieb, den die Klägerin innerhalb des Stadtgebietes 
        verlegt hat, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten 
        Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte. 
        Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus, 
        das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte 
        der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution. 
        Das Verwaltungsgericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges 
        Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungsprostitution verfolge. Auf die Berufung 
        der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. 
        Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise 
        14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der 
        Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen 
        in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht 
        genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die 
        Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten 
        verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten. 
        Das Vorgehen der Stadt sei auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren 
        Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten 
        und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich 
        wegen des Standortwechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne 
        sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung 
        ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin 
        vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit 
        des Prostitutionbetrieb in einer Umgebung informieren müssen, die 
        Wohnnutzung und weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche, 
        Nonnenwohnheim) aufweise. 
        Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Meisenheim -  
        Streit um Sportplatz mit drei Nachbarn beigelegt 
        Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern 
        einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des 
        Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei 
        Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an 
        dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten. 
        Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim 
        im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein 
        den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch 
        Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und 
        den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden. 
        Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer 
        mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich 
        beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im 
        Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur 
        Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden. 
        Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen 
        Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden. Nachdem ein Lärmsachverständiger 
        dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte 
        durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen 
        Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht, 
        die Klage zurück. 
        Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen, 
        aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine 
        außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen 
        war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem 
        Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen 
        Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister 
        der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung 
        hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten 
        der Nachbarn teilweise zurück. Training darf montags und an einem 
        variablen weiteren Werktag ab 20.00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf 
        zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und 
        trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von 
        März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte 
        Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. 
        Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit 
        ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig. 
        Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter 
        dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Supermarkt in Sinzig darf weitergebaut werden 
        Von der Baugenehmigung für einen Supermarkt in Sinzig darf weiterhin 
        Gebrauch gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. 
        Es hat damit die Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt, die einen 
        Baustopp bewirken wollten. 
        Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan Bahnhofsumfeld 
        geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die 
        Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Nachbarn erhoben 
        daraufhin Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich begehrten 
        sie mit einem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die 
        Baugenehmigung. Diese Anträge aber wurden vom Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz abgelehnt. Dieses gab dem Interesse des Bauherrn, weiterhin 
        bauen zu dürfen, den Vorzug vor den Interessen der Nachbarn an einem 
        Baustopp. Sollte aber im Klageverfahren festgestellt werden, dass die 
        Nachbarn unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden, könnten gegebenenfalls 
        nachträgliche Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einer Beschränkung 
        der Öffnungszeiten des Supermarkts getroffen werden. 
        Nunmehr haben sich zwei Nachbarn erneut an das Verwaltungsgericht gewandt, 
        um zu erreichen, dass der Supermarkt nicht weitergebaut werden darf. Sie 
        machen veränderte Umstände geltend. Es sei zu erwarten, dass 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im anhängigen Normenkontrollverfahren 
        die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklären 
        werde und deswegen die Errichtung des Verbrauchermarktes unzulässig 
        sei. Außerdem komme ein neues Lärmgutachten zu dem Ergebnis, 
        dass die zulässigen Lärmwerte durch den Supermarkt überschritten 
        würden. 
        Das Verwaltungsgericht hat die erneuten Eilanträge abgelehnt. Die 
        Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien weiterhin 
        offen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass 
        der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, zumal die Stadt 
        Sinzig bereits Maßnahmen zur Korrektur eventueller Fehler im Bebauungsplan 
        eingeleitet habe. Auch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt 
        werden, dass der Einkaufsmarkt zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung 
        für die Nachbarn führe, da die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen 
        Ergebnissen kämen. Dies müsse im Klageverfahren abschließend 
        geklärt werden. Es bleibe daher bei der Interessenabwägung, 
        die bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen 
        Verfahren getroffen habe. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        Beschwerde eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 L 712/10.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise 
        zulässig 
         
        Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern 
        kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung 
        Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen 
        waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern 
        bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine 
        gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde 
        ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und 
        Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage 
        gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame 
        Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss 
        von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein 
        durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber 
        rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere 
        Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht 
        widerspreche. 
        Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung 
        der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. 
        Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien 
        unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen 
        Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle 
        aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig 
        verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, 
        weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, 
        dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen 
        Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle 
        in Zukunft unterlaufen werde. 
        Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen: 7 A 10471/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Darf im Thekenraum  
        einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der 
        Nebenraum? - Eilantrag gegen Rauchverbot 
        Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag 
        wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 
        erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz. 
        Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das 
        Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche 
        und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer 
        sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen. 
        Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, 
        der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche 
        von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt 
        über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt 
        das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen 
        stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt 
        und dient als Nichtraucherzimmer. 
        Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin 
        die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum 
        als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab 
        sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche 
        und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum 
        müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei 
        sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere 
        Grundfläche habe als der Thekenraum. 
        Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische 
        Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen 
        unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen 
        untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge. 
        Aktenzeichen 4 L 716/10.NW 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Denkmalschutz:  
        Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus 
         Der Eigentümer eines 
        sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage 
        errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26. 
        Mai 2010 entschieden. 
        Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die 
        Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum 
        anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer 
        zum Gebäudefirst. 
        Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches 
        eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren, 
        wodurch ca. 53% der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung 
        hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz 
        ab. 
        Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden 
        hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten 
        Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; 
        eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es 
        nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab 
        Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich 
        bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region 
        geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische 
        Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus 
        des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.  
        Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei 
        abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung 
        des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus 
        wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter 
        einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit 
        53% würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen, 
        dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem 
        Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten 
        Gebäuden. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Entziehung der Fahrerlaubnis 
        wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar 
        Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten 
        Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert 
        seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit 
        Beschluss vom 7. Juni 2010 entschieden.  
        Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des 
        Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten 
        im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete 
        deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem 
        der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010 
        keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung 
        vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis. 
         
        Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der 
        Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag 
        an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass sein Punktestand während 
        des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids 
        auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit 
        aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen 
        Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar 
        dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.  
        Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei 
        rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar 
        teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand 
        von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt 
        der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht 
        der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010. 
        Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen. 
         
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.  
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 3 
        L 526/10.NW 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Peter-Wust-Gymnasium: 
        Kein Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht 
        Im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums (PWG) in Wittlich kann vom beklagten 
        Land Rheinland-Pfalz weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts 
        noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangt werden, dass dieses die 
        Einhaltung des Zeitraums einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der 
        Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet und dafür Sorge trägt, 
        dass der Klassenraum der klagenden Schülerin gestrichen wird. Dies 
        hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. Juni 
        2010 entschieden. 
        Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im 
        Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht 
        zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung 
        grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler 
        stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der 
        Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten, 
        mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht 
        werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung 
        vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und 
        Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt 
        würden. Beides sei jedoch im Falle des PWG nicht der Fall. 
        Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder 
        eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch 
        stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze 
        sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die 
        vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten 
        zu den sog. Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein 
        geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände. 
        Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen 
        von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs- 
        und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren 
        öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen 
        Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens 
        nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern 
        begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten 
        zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar. 
        Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte 
        die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, 
        dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer 
        Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am PWG - bedingt durch das Pendeln 
        von Lehrern und Schülern - derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien 
        unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung 
        finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen 
        Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung 
        rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung 
        aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die 
        längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner 
        unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung 
        könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht 
        vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen 
        Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des 
        Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009 
        bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen 
        und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen 
        Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen, 
        eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes 
        keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte 
        ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der 
        Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen 
        und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen 
        in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht 
        zu. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen.  
        VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Widerruf einer Sachverständigenbestellung 
        wegen Straftaten 
        Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner 
        Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit 
        sofortiger Wirkung widerrufen werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Neustadt in einem Eilverfahren entschieden. 
        Der Antragsteller ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter 
        Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich 
        der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte 
        ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe 
        von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen 
        bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts 
        eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation 
        gemacht habe. 
        Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung 
        zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung 
        an. 
        Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs 
        mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. 
        Die Richter haben die Entscheidung der Ingenieurkammer bestätigt: 
        Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung 
        eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die 
        Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit, 
        Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt, 
        die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser 
        seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger 
        nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der 
        Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner 
        Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten 
        erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit 
        in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf 
        dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Sinziger Stadtratsfraktion über Änderung des 
        Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ausreichend unterrichtet 
         Der Bürgermeister 
        der Stadt Sinzig hat die SPD-Fraktion im Vorfeld des Ratsbeschlusses zur 
        1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ordnungsgemäß 
        über die anstehende Entscheidung unterrichtet. Dies entschied das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Am 24. April 2008 wurde im Rat der Stadt Sinzig die 1. Änderung 
        des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld als Satzung beschlossen. Einige 
        Zeit später erhob die SPD-Fraktion Klage und machte geltend, den 
        Ratsmitgliedern seien im Vorfeld der Sitzung die geänderten Planunterlagen 
        nicht zugänglich gemacht worden. Sie hätten daher auch nicht 
        gewusst, über welche Fassung des Bebauungsplans sie entscheiden sollten. 
        Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat 
        das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt. 
        Den Ratsmitgliedern und Fraktionen stehe gegen den Bürgermeister 
        ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände 
        anstehender Ratsentscheidungen zu. Der Umfang dieses Anspruchs hänge 
        vom Einzelfall ab: Während bei einfachen Sachverhalten eine mündliche 
        Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen könne, sei der 
        Bürgermeister bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder 
        Angelegenheiten von größerer Bedeutung - etwa im Rahmen der 
        Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen und bedeutenderen Vergabeentscheidungen 
        - gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche 
        Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht 
        habe der Bürgermeister der Stadt Sinzig im vorliegenden Fall ordnungsgemäß 
        erfüllt. Bereits im Januar 2008 seien allen Ratsmitgliedern die Planunterlagen 
        ausgehändigt worden. Mit der Ladung zur Sitzung am 24. April 2008 
        habe der Bürgermeister den Ratsmitgliedern sodann die während 
        der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen 
        zu dem Planentwurf zugeleitet. Zusätzlich habe sich die Klägerin 
        den Inhalt der beabsichtigten Planung in ihrer vorbereitenden Fraktionssitzung 
        von einem Mitarbeiter des verantwortlichen Planungsbüros erläutern 
        lassen. Sie sei somit umfassend über den Gegenstand der in der Sitzung 
        vom 24. April 2008 anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet gewesen. 
        Eine nochmalige Aushändigung der bereits im Januar 2008 verteilten 
        - unveränderten - Planunterlagen sei im Vorfeld der Sitzung vom 24. 
        April 2008 nicht notwendig gewesen. 
        Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 A 11318/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Keine eigene Innung für Bestatter 
         Die Handwerkskammer Trier 
        ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der 
        in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Dies 
        hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Juni 
        2010 entschieden und hat damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung 
        abgewiesen. 
        Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden 
        Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine 
        Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner 
        seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler / Schreinerinnungen 
        aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das 
        Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden 
        Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden 
        Tischler / Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe 
        nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen 
        der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden 
        Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen, 
        komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 K 74/10.TR  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente 
        für Arztwitwe  
         Eine ärztliche Versorgungseinrichtung 
        kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, 
        dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen 
        worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz.  
        Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig 
        und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der 
        Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er 
        im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. 
        Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende 
        Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung 
        vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den 
        Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. 
        Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.  
        Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach 
        Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung 
        verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den 
        Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des 
        Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen 
        wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten 
        Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden 
        Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken 
        diene der Ausschluss sogenannter nachgeheirateter Witwen von 
        der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke 
        eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des 
        Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft 
        um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung 
        der nachgeheirateten Witwen sei auch nicht unverhältnismäßig, 
        da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im 
        Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze 
        im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge 
        bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, 
        in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft 
        habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit 
        die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen. 
         
        Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG 
         
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Das Kammerurteil des Europäischen 
        Gerichtshofs für Menschenrechte vom  
        17. Dezember 2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig 
        zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung 
        In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts 
        Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall 
        zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil 
        aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung 
        selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf 
        10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze 
        ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 
        26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische 
        Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in 
        dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls 
        vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die 
        Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß 
        gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5 
        Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und 
        Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009). 
        Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem 
        Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs 
        für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret 
        entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung 
        des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte 
        Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile 
        des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar 
        in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme 
        innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger 
        der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention 
        in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung 
        zu beachten.  
        Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die 
        Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für 
        Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers 
        gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 
        67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen 
        der Sicherungsverwahrung, sondern auch für Altfälle 
        gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich 
        die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin 
        keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen 
        Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden 
        Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits 
        als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter 
        Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht 
        habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung 
        des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß 
        erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche 
        Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten. 
        Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für 
        Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung 
        im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung 
        der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren 
        psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO 
        für erforderlich. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, Aktenzeichen: 
        1 Ws 108/10 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen 
        Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen, 
        die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und 
        die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht 
        für verfassungswidrig. 
        Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr 
        2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler 
        zu Abgaben in Höhe von 559,76 Euro bzw. 625,78 Euro für den 
        Deutschen Weinfonds und 643,31 Euro bzw. 719,18 Euro für die Gebietsweinwerbung 
        herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen 
        Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins 
        fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem 
        eingetragenen Verein Pfalzwein e.V. zugute, welcher für 
        den Wein aus der Pfalz wirbt. 
        Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds 
        der Land- und Ernährungswirtschaft (CMA) und den der 
        Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte, 
        legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie 
        machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien 
        auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben 
        als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem 
        Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. 
        Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung 
        führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung 
        aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte. 
        Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt. 
        Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung 
        für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz 
        beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt. 
        Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, 
        kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht 
        zugelassene Berufung eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW 
        und 2 K 16/10.NW 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim  
        muss nicht wiederaufgebaut werden  
         Der Eigentümer des 
        Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte 
        Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen 
        Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich 
        ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert 
        errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten 
        auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in 
        einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte 
        in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit 
        Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das 
        Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, 
        das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis 
        ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu 
        genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage 
        insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren 
        zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses 
        nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten 
        - Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf. 
        Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung 
        eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung 
        unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers 
        nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung 
        denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der 
        Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen. 
        Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte 
        auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher 
        Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell 
        zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft 
        werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung 
        des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für 
        dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen. 
        Urteil vom 19. Mai 2010, Aktenzeichen: 
        8 A 11378/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Kommunaler Streit um Straßenabstufung 
         Die Ortsgemeinde Luckenbach 
        wird durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) nicht in eigenen 
        Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. 
        Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden 
        Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung 
        der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen. 
        Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob 
        nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das 
        überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt 
        werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die 
        auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu 
        wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und 
        die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu 
        einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende 
        Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem 
        habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher 
        nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen 
        Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet. 
        Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon 
        nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten 
        verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb 
        von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße 
        drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister, 
        Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren 
        Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine 
        Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige 
        Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer 
        berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne 
        eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht 
        darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu 
        einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe 
        nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden; 
        eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets 
        verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich. 
        Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde 
        Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer 
        vorbeugenden Klageerhebung. 
        Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Keine Steuerfreiheit  
        für Haltung eines Geflügelwachhundes 
        Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung 
        für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der 
        Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil 
        vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer 
        Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes 
        abgewiesen worden war. 
        Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American 
        Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum 
        Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen 
        und Mardern zu benötigen. 
        Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung 
        für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als 
        gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres 
        auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass 
        die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen 
        so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen 
        Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner 
        Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit 
        zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter 
        eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        dm-Markt an der Industriestraße in Ludwigshafen zulässig 
         Der Bebauungsplan Nr. 
        556 c, mit dem der Einzelhandel an der Industriestraße in Ludwigshafen 
        weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte 
        erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht 
        ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts 
        in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c Industriestraße. 
        Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt, 
        die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden 
        sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts 
        unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet 
        als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich - 
        mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche 
        von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern 
        (wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) - ausschließt. Das Verwaltungsgericht 
        wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der 
        Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben. 
        Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig 
        und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen 
        Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen 
        für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt 
        und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung 
        in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende 
        Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem) 
        Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe 
        jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion 
        der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es 
        an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln, 
        während andere Güter der Nahversorgung - wie Drogerieartikel 
        - weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss 
        habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft, 
        weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet 
        worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend 
        auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen: 
        8 A 11322/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Ehemalige Deponie Dohm-Lammersdorf:  
        Kein Anspruch auf strengere Sanierungsauflagen 
        Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel 
        von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht 
        kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu. Dies hat die 
        5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010 
        entschieden. 
        Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden 
        Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt 
        worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem 
        zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren 
        beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag. 
        Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten 
        Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung 
        von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen 
        Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung 
        vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm 
        kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der 
        Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich 
        der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der 
        beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche 
        Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht 
        werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers, 
        eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab. 
        Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Unanfechtbarkeit 
        der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für 
        die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut 
        aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen 
        vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte 
        Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch 
        nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November 
        2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine 
        Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren 
        in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne 
        der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen, 
        seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich 
        eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten 
        Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen 
        im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in 
        nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 611/09.TR 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz entscheidet  
        zu Unfällen auf Wasserrutschen -  
        Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber 
         
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren, 
        in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber 
        wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung 
        von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.Wasserrutsche I 
        Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar 
        2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte 
        eine Beschilderung mit der Aufschrift Schatzinsel in den Kellerbereich 
        des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große 
        Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. 
        Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert. 
        Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die 
        Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der Schatzinsel 
        in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren 
        Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe - 
        ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre 
        um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie 
        unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht 
        und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie 
        einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre 
        Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei 
        es allein aufgrund der Beschilderung Schatzinsel und fehlender 
        Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin 
        verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten. 
        Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe 
        Zusatzinformation im Anhang) für eine beabsichtigte Klage gegen die 
        Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie 
        die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet 
        ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld 
        zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000,- Euro beziffert hat. 
        Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, 
        weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage 
        bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten 
        Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine - 
        letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in 
        Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung 
        der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre 
        um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten 
        Unfall selbst verschuldet. 
        Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde 
        eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde 
        zurückgewiesen. 
        In dem Beschluss vom 26. April 2010 ist ausgeführt, der Antragstellerin 
        stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung 
        der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin 
        grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet, 
        Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. 
        Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten 
        Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings 
        müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden, 
        die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht 
        erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der Wasserrutsche stelle 
        keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen 
        erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne 
        weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der 
        Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion (Schatzinsel) 
        gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche. 
        Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser 
        Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen 
        müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung 
        der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses 
        Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der 
        eine Haftung hätte begründen können. 
        Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige 
        Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden 
        eigenen Verschuldens ausgeschlossen. 
        Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Der Antragstellerin 
        bleibt es unbenommen, das beabsichtigte Klageverfahren durchzuführen; 
        sie kann hierfür jedoch, wie ausgeführt, keine staatliche Prozesskostenhilfe 
        in Anspruch nehmen. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 
        1 W 200/10 
        Zusatzinformation zur Prozesskostenhilfe: 
        Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für 
        die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung 
        gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen. 
        Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren 
        persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der 
        Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss 
        die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf 
        Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen 
        erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist 
        dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts 
        befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners 
        zu tragen. 
        Wasserrutsche II 
        Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März 
        2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort 
        nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von 
        ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und 
        Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht, 
        die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem 
        die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken 
        auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser 
        war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte 
        die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran 
        benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres 
        Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen 
        Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte 
        nicht mehr ausfindig gemacht werden. 
        Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades 
        ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 Euro beziffert 
        hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für 
        alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten, 
        die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht 
        ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne 
        angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze. 
        Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil 
        hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 
        Koblenz hat die Klägerin durch Beschluss vom 14. April 2010 darauf 
        hingewiesen, dass er beabsichtige, ihre Berufung gemäß § 
        522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Anhang abgedruckt) durch einstimmigen Beschluss 
        zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf nochmals Stellung genommen. 
        Der 8. Zivilsenat hat daraufhin ihre Berufung durch Beschluss vom 7. Mai 
        2010 zurückgewiesen. 
        In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung 
        habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit 
        dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie 
        auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. 
        Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer 
        vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung 
        ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, 
        die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend 
        halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und 
        die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob 
        die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende 
        Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach 
        den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten. 
        Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit 
        auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass 
        zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie 
        weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher 
        Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht 
        durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als 
        auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen. 
        Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme, 
        auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei 
        würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf 
        hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs 
        direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs 
        (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige 
        die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage 
        sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche 
        erforderlich. 
        Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren 
        und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten 
        habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung 
        dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die 
        Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne. 
        Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für 
        den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden 
        können. 
        Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen den Beschluss über 
        die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel statthaft ist. 
        § 522 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut: 
        (2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss 
        unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass 
        1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, 
        2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 
        3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 
        Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. 
        Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die 
        beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür 
        hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden 
        Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 
        1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung 
        nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. April 2010 und vom 
        7. Mai 2010, Aktenzeichen: 8 U 810/09 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz  
        lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab 
         Beantragt ein Elternteil 
        das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: 
        Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen 
        Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für 
        den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes 
        und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich 
        in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische 
        Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, 
        leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei 
        der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam 
        zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit 
        dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem 
        Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die 
        Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten 
        nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung 
        des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.  
        Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin 
        hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat 
        - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat 
        die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren 
        bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss 
        vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter 
        zurückgewiesen. 
        Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671 
        Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die 
        elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein 
        zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen 
        Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil 
        dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten 
        Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen 
        Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das 
        Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit 
        seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen. 
        Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. 
        Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, 
        wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen 
        als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden 
        Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem 
        Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige 
        persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für 
        eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend 
        dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, 
        sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei 
        gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der 
        Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im 
        Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven 
        in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen 
        ihrer Anhörung vor dem Senat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, 
        dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang 
        des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln. 
        Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, 
        die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl 
        hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat 
        hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei 
        Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. 
        Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen 
        Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug 
        als sicher ausgeschlossen anzusehen sei. 
        § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt: 
        (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht 
        nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, 
        dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der 
        elterlichen Sorge allein überträgt. 
        (2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 
        1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. 
        Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder 
        2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung 
        auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 
        (3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf 
        Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss. 
        Leitsätze des Senats: 
        1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland 
        umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst 
        freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden 
        Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit 
        aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind 
        zu einem Ausgleich zu bringen. 
        2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen 
        mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, 
        und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, 
        ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, 
        die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. 
        Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten 
        Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, 
        gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges 
        Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes 
        mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.  
        3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter 
        mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische 
        Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters 
        aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien 
        als sicher ausgeschlossen anzusehen ist. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010, Aktenzeichen: 
        11 UF 149/10  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Kabelerneuerung 
         Eine Ortsgemeinde kann 
        von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige 
        Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des 
        Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn 
        der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst 
        gewesen ist. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz. 
        Die Ortsgemeinde Hochstätten ließ 2007 die Fürfelder Straße 
        ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom 
        AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ 
        das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden 
        Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach 
        Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der 
        Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die 
        Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen 
        habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur 
        Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom 
        AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht, 
        die ohne Erfolg blieb. 
        Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der 
        geforderten 14.097,82 Euro nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung 
        zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn 
        das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die 
        Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe 
        keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch 
        notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße 
        herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr 
        bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem 
        Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt 
        worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen 
        des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom 
        keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden 
        sein sollten.  
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits 
        die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. April 2010, 1 K 575/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft 
        Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro 
        zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt entschieden. 
        Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem 
        Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese 
        Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug 
        angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an 
        das Verwaltungsgericht gewandt. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es 
        fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft 
        erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln 
        ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen 
        und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort 
        aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe 
        auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher 
        von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität 
        des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde 
        sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte 
        Nutzung einzuschreiten. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 L 367/10.NW 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Heranziehung zu Abschleppkosten  
        bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig 
        Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens 
        auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und 
        damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders 
        gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, 
        Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. 
        Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. 
        April 2010 entschieden. 
        Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren 
        Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte 
        Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein 
        Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor 
        zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung 
        gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer 
        wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme 
        beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer KFZ-Werkstatt, 
        er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der 
        Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten 
        in Höhe von etwa 1.000, Euro heran. Hiergegen setzte sich der 
        Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren 
        mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich 
        überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht 
        stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener 
        Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge 
        ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die 
        Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen 
        sei. 
        Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge 
        auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der 
        tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat 
        der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe 
        nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. 
        Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter 
        Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig. 
        So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl 
        und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher 
        PKWs verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts 
        der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes 
        über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, 
        besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. 
        Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen 
        Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam 
        gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin 
        hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen 
        müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme 
        zu vermeiden. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 677/09.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Leisböhler Weintage in Haßloch ohne Holzkohlegrill 
         Eine Imbissanbieterin 
        darf auf dem Weinfest Leisböhler Weintage in Haßloch 
        keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt 
        entschieden. 
        Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die Leisböhler 
        Weintage. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch, 
        die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei 
        der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden. 
        Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den 
        Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill 
        befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der 
        Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar. 
        Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem 
        Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest 
        sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch 
        genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv, 
        insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest. 
        Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt. 
        Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest 
        zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats, 
        der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei 
        nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat 
        über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung 
        des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem 
        Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten 
        zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich 
        mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht 
        mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie 
        sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag 
        schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt 
        werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe, 
        sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 4 L 477/10.NW 
         
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur 
        Zahlung  
        von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung 
        einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für 
        erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen 
        an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt. Das beklagte 
        Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung 
        eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter 
        Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben 
        und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin, 
        ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei 
        Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den 
        Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis 
        von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die 
        Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung 
        Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land 
        entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von 
        Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade. 
        Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines 
        Pauschalvertrages. 
        Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz 
        auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie 
        hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden 
        Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende Vergütung 
        für erbrachte Zusatzleistungen zu. Insbesondere die von Seiten des 
        Landes als Bauherren verlangte Änderung der Aufhängung der Glasfassade 
        habe Mehrkosten von mehr als 1,6 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) 
        verursacht. 
        Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen, 
        der geforderten Vergütung stehe die Vereinbarung einer schlüsselfertigen 
        Errichtung zu einem Pauschalpreis entgegen. Die erbrachten Leistungen 
        gehörten bereits zu dem allgemeinen Leistungsziel, was sich aus der 
        Natur des abgeschlossenen (Pauschal-) Vertrages ergebe. Aufgrund einer 
        lediglich funktionalen Ausschreibung und des sich daraus ergebenden Spielraumes 
        habe die Festlegung der konkreten Bauausführung der Klägerin 
        oblegen. Darüber hinaus habe man sich im Rahmen der geführten 
        Aufklärungsgespräche zur Vermeidung eines Kostenrisikos für 
        das Land ausdrücklich darüber geeinigt, dass der Pauschalpreis 
        alle zu einer funktionstüchtigen Herstellung des Gebäudes erforderlichen 
        Leistungen erfassen sollte. 
        Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine Vergütung in Höhe 
        von 1.152.689,17 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. 
        Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. 
        Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 1. Zivilsenat 
        des Oberlandesgerichts Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch 
        Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das 
        erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82 
        Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin 
        und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. 
        In dem Urteil vom 31. März 2010 ist ausgeführt, das beklagte 
        Land sei zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. 
        Auszugehen sei zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal 
        vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei 
        geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers 
        hänge vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergebe 
        sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden 
        seien und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt 
        und gerade nicht pauschaliert worden sei. Daraus folge eine zusätzliche 
        Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung 
        nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt 
        worden seien. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen 
        Errichtung sei nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung 
        den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Schließlich 
        sei es dem Land nicht gelungen, eine ausdrückliche mündliche 
        Absprache zu der Reichweite des Pauschalpreises nachzuweisen. Allerdings 
        könne der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung 
        keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten 
        Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar 
        zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen seien. Dies sei hier 
        jedoch nur hinsichtlich einiger Rechnungsposten der Fall. 
        Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend 
        zur Zahlung verurteilt. 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht 
        zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen 
        die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Möglichkeit 
        hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen genutzt. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen: 
        1 U 415/08 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück 
        Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt 
        im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer 
        Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies ergibt sich aus einer 
        Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer 
        Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im 
        Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft 
        die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt 
        fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück 
        des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das 
        beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen. 
        Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die 
        Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die 
        Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke 
        nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme 
        (RPS) nicht erforderlich. 
        Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so 
        die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines 
        Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen 
        nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden 
        innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien 
        hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, 
        wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier - 
        für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke 
        bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers 
        ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst 
        verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt 
        habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete 
        Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe. 
        Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf 
        Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks 
        zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die 
        Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht 
        gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde 
        Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgversprechend seien. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, 4 K 1138/09.KO 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung 
        von Mandantengeld durch einen Steuerberater 
         
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher 
        Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier 
        Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und 
        unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit 
        Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach 
        dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit 
        mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte 
        Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche 
        Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von 
        Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn. 
        Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld 
        zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer 
        für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts 
        Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis 
        und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000, DM fest. 
        Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit 
        mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast 
        7.000, Euro zu einer Geldstrafe verurteilt. 
        Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer 
        für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts 
        Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger 
        Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte 
        Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat 
        für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts 
        Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot 
        von vier Jahren verhängt. 
        Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund 
        des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche 
        Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt) 
        begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine 
        zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung 
        zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei. 
        Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang 
        abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei 
        aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit 
        sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung 
        der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange 
        die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht 
        nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben 
        könne. 
        Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme 
        wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes 
        nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz 
        eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses 
        der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der 
        Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des 
        Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse 
        zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater 
        nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege 
        ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche 
        Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein 
        existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige 
        Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend, 
        ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete 
        finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb 
        ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre 
        festgesetzt hat. 
        Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem 
        der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen 
        hat. 
        Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen 
        des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren 
        gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen 
        sind. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009, Aktenzeichen: 
        2 StO 1/09 
         
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann 
        auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass 
        ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist 
         Dem 1960 geborenen Kläger, 
        einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger 
        trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der 
        Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser 
        Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm 
        zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen 
        verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage 
        hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für 
        vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit 
        noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der 
        Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers 
        zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit, 
        wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger 
        durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung 
        des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit 
        sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung 
        der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines 
        Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, 
        als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als 
        gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten 
        vollwertig verrichtet werden.  
        Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009 - L 
        2 R 20/08 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz: Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine 
        Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn 
        Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung 
        vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, 
        mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen 
        u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten 
        Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer 
        gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen 
        durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen 
        gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung 
        güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten 
        Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen 
        Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers 
        von der Rechtsordnung zu billigen sei.  
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 - L 6 R 381/08 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Der umstrittene Wasserverbrauch 
         Ein gegenüber den 
        Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der 
        durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig 
        Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer 
        Entscheidung des VG Koblenz. 
        Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg. 
        Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für 
        das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen 
        Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 Euro bzw. 330,33 
        Euro fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein 
        und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern. 
        Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem 
        Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin 
        wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der 
        Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen 
        nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht 
        bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt 
        gehabt. 
        Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so 
        die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands 
        der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. 
        Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge 
        unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers 
        zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend 
        nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt 
        hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische 
        Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung 
        aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt 
        gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände 
        stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch 
        auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung 
        haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler 
        festgestellten Verbrauchsmengen. 
        Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen. 
        VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO  
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Verwaltungsgericht lässt Versammlung unter Auflagen zu 
        Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die für Samstag geplante 
        Versammlung des NPD-Kreisverbands Vorderpfalz in Böhl-Iggelheim unter 
        den Auflagen zugelassen, dass ein Mitführen von Fahnen oder Bannern 
        mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und von Transparenten 
        strafbaren Inhalts untersagt ist. Der Aufzug muss nach dem Beschluss des 
        Gerichts außerdem der vom Veranstalter vorgeschlagenen alternativen 
        Wegstrecke von der Böhler Seite des Bahnhofs aus folgen. 
        Die Gemeinde Böhl-Iggelheim hatte die Versammlung untersagt unter 
        Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Den Gefahren 
        wegen eines befürchteten Aufeinandertreffens mit Teilnehmern der 
        ebenfalls für 8. Mai angekündigten Mahnwache des DGB auf der 
        Iggelheimer Seite des Bahnhofs kann nach Auffassung des Gerichts aber 
        durch die ausgesprochene Auflage in Bezug auf die Wegstrecke begegnet 
        werden. 
        Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichts 
        Rheinland-Pfalz zu. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 5 L 466/10.NW 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Waffenbesitz unzulässig nach Schüssen in die 
        Luft wegen lauter Party 
        Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber 
        mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte 
        erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb 
        der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse 
        in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe 
        stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die 
        Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht 
        wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ 
        die Berufung gegen das Urteil nicht zu. 
        Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht 
        mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. 
        Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen 
        Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der 
        Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken. 
         
        Beschluss vom 29. April 2010, Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch 
        Exmatrikulation 
         Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung 
        muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis 
        zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss 
        durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht 
        durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat die 5. Kammer des 
        Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei 
        der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der 
        sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch 
        nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation 
        an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den 
        Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen 
        zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung 
        eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis 
        nicht vorsehe. 
        Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Gericht an. Die einschlägige 
        Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich 
        angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit 
        der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis 
        nach diesen Vorschriften zu einem - positiven oder negativen - Abschluss 
        gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs 
        müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten 
        Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen 
        werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse 
        liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen 
        Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der 
        Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen 
        könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 
        verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil 
        abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und 
        zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne. 
        Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der 
        generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern 
        lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten 
        zum Abschluss gebracht werden müssten. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 701/09.TR 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff 
        rechtmäßig 
        Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für 
        Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach 
        der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im 
        rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit 
        von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, 
        dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit 
        aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde 
        der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen 
        Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612, Euro, während 
        für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe 
        von insgesamt 180, Euro angefallen wären. Das Verwaltungsgericht 
        hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt 
        Bad Dürkheim hat das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen. 
        Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde 
        als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu 
        unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und 
        liebevollem Wesen beschrieben. Andererseits handele es sich 
        um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht 
        von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit 
        einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen 
        Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet 
        oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit 
        Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig 
        bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte 
        Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. 
        Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das 
        Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich 
        einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht 
        ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands 
        dieser Hunde hinzuwirken. 
        Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Widerruf der Bewilligung  
        von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds 
        Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig, 
        wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem 
        Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten 
        des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde 
        erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen 
        feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres 
        Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden. 
        Die Klägerin, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten 
        Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren 
        Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von 
        Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007 
        bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe 
        und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende 
        der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts 
        angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den 
        geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten 
        Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne 
        Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises 
        setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000, Euro fest. 
        Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim 
        Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten 
        unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass 
        einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe, 
        ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare 
        Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde 
        veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend 
        über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte 
        Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel 
        unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück, 
        wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten 
        müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze 
        der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit 
        Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung 
        bestehe nicht. 
        Dieser Rechtsauffassung traten die Richter der 5. Kammer entgegen. Zum 
        Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise 
        erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die 
        Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu, 
        dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen 
        sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten 
        in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben 
        sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse 
        dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da 
        vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen 
        EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des 
        Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs 
        des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen. 
        Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben, 
        sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen 
        aufzuheben seien. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 702/09.TR 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Klage gegen Andernacher Rheinhafen endgültig erfolglos 
         Der Ausbau des Rheinhafens 
        Andernach ist rechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet 
        sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- 
        und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er 
        befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den 
        Betrieb des Hafens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers 
        gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ 
        die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu. 
        Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten 
        zutreffend festgestellt, dass von dem Hafenbetrieb für den Kläger 
        keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das Grundstück 
        des Klägers sei mit Lärm durch den Verkehr auf der Bahnlinie, 
        der Bundesstraße und von Schiffen auf dem Rhein vorbelastet. Deshalb 
        könne für das Grundstück nicht der - wie vom Kläger 
        gefordert - für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert, 
        sondern der für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehene höhere 
        Wert (40 dB(A)) in Ansatz gebracht werden. Die in dem Planfeststellungsbeschluss 
        enthaltenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass dieser Wert von 
        dem Vorhaben auch eingehalten werden könne. 
        Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 A 11270/09.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem 
        Urlaub  
         Ein Beamter hat keinen 
        Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt 
        nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen 
        dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung 
        in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den 
        Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht 
        hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese 
        Entscheidung. 
        Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung 
        für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe 
        sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, 
        welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen 
        werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten - anders 
        als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung 
        einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei 
        die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten 
        mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse. 
        Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren 
        Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung 
        wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. 
        Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14. 
        April 2010 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde, 
        über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet 
        worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von 
        ca. 55.000, Euro hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter 
        dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung 
        vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu 
        verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit 
        zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis 
        Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, 
        der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung, 
        da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem 
        Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht 
        Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung 
        während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig. 
        Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen 
        der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise 
        dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen 
        Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas 
        anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, 
        und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten 
        Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
        gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter 
        über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr 
        treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über 
        die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines 
        laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren 
        werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet 
        liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des 
        Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich 
        entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung 
        - darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. 
        Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, 
        wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller 
        Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen 
        könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart 
        zu ermöglichen, unterlaufen. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Folgen einer Trunkenheitsfahrt 
         Ein zum Elektroniker 
        ausgebildeter Soldat hat wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss derzeit 
        keinen Anspruch auf eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Dies folgt aus 
        einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West berief den 1988 geborenen 
        Kläger auf dessen Antrag zu einer im April 2009 beginnenden viermonatigen 
        Eignungsübung in die Bundeswehr ein. Nachdem das Amtsgericht Koblenz 
        dem Kläger wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt im Juni 2009 
        und hierdurch bedingt einer Gefährdung des Straßenverkehrs 
        sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig die Fahrerlaubnis 
        entzogen hatte, beurteilte die zuständige Stelle der Bundeswehr den 
        Kläger als nicht geeignet für eine Übernahme in das Soldatenverhältnis 
        auf Zeit. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und wies darauf 
        hin, dass bei ihm lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Euro 
        festgestellt worden sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unachtsamkeit 
        gekommen. Er sei auf einen Grünstreifen geraten und ins Rutschen 
        gekommen. Danach habe er unter Schock gestanden und die Unfallstelle verlassen, 
        wobei er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke durch den 
        Unfall geschädigt gewesen sei. Die zuständige Stammdienststelle 
        wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entscheidung 
        Klage, die ebenfalls erfolglos blieb. 
        Die Einschätzung der Bundeswehr, dass dem Kläger derzeit für 
        einen Soldaten auf Zeit die charakterliche Eignung fehle, sei nicht zu 
        beanstanden. Zum Zeitpunkt der Beurteilung habe angesichts des damals 
        noch laufenden Strafverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung 
        des Klägers wegen einer Straftat nach § 315c StGB (Gefährdung 
        des Straßenverkehrs) bestanden. Ein solcher Verdacht rechtfertige 
        bereits die einer Berufung in das Soldatenverhältnis entgegenstehenden 
        Zweifel an der Eignung. Diese Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, 
        zumal gegen den Kläger mittlerweile auch ein rechtskräftiger 
        Strafbefehl ergangen sei und die Bundeswehr mitgeteilt habe, dass sie 
        einen Eignungsausschluss lediglich für die Dauer von zwölf Monaten 
        annehme. Mithin habe der Kläger die Möglichkeit, sich im Laufe 
        dieses Zeitraumes zu bewähren. 
        Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. April 2010, 2 K 1319/09.KO 
          
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen 
         Deutsche Behörden 
        sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen 
        Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber 
        in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. 
        Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, 
        wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland 
        seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde 
        in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde 
        stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt 
        sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik 
        Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land 
        erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung 
        seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, 
        im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage 
        wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung 
        des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf. 
        Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat 
        ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen 
        Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung 
        der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise 
        könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber 
        wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis 
        entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar 
        werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht 
        dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung 
        komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber 
        im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland 
        die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei. 
        Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die 
        Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der 
        Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe. 
         
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010, 
        Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht 
        Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen 
        Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat 
        der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig 
        als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe 
        (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als 
        Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte 
        die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. 
        Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, 
        forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung 
        auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten 
        zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 
        Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidung. 
        Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, 
        weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher 
        Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften 
        für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, 
        bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen - 
        auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten. Es sei hier auch 
        kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches 
        Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage 
        gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen 
        der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. 
        Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu 
        nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010, 
        Aktenzeichen: 1 A 10876/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß 
         Bereits nach einer erstmaligen, 
        erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr 
        darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, 
        ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden 
        kann. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 
        12. April 2010 hervor. 
        Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt 
        mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren 
        wurde. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller 
        gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. 
        Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger 
        Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. 
        Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht 
        gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts 
        zuschulden kommen lassen. 
        Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage 
        bestätigt: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im 
        Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage 
        dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach 
        einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug 
        gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. 
        Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger, 
        aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit 
        seien ein Bußgeld in Höhe von 240,- ?, ein Monat Fahrverbot 
        und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller 
        nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden 
        kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, 
        dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer 
        zu ermitteln. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 - 3 L 281/10.NW 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig 
        Das Bürgerbegehren zur Frage einer Fusion der Verbandsgemeinde Rhens 
        ist unzulässig und deshalb nicht durchzuführen. Dies entschied 
        das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Die Landesregierung Rheinland-Pfalz plant die Durchführung einer 
        Gebiets- und Verwaltungsreform. Eines der Ziele ist, dass es in Zukunft 
        keine Verbandsgemeinde mit weniger als 12.000 Einwohnern geben soll. Die 
        Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhens liegt unter 9.000. Der Rat der 
        Verbandsgemeinde Rhens verabschiedete bereits im Dezember 2007 eine Resolution, 
        mit der die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde gefordert wird. 
        Im Kommunalwahlkampf im Jahr 2009 warb die Wählergruppe PRO VG Rhens 
        e.V. für den Erhalt der Verbandsgemeinde und sammelte Unterschriften 
        zur Durchführung eines Bürgerbegehrens, das folgenden Wortlaut 
        hat: 
        Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Begehren, dass 
        die Bürger/innen der Verbandsgemeinde Rhens in einem förmlichen 
        Bürgerentscheid über folgende Frage abstimmen sollen: Soll die 
        Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) 
        mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?. 
        In seiner Sitzung am 8. Juli 2009 ließ der Rat der Verbandsgemeinde 
        Rhens das Bürgerbegehren zu und fasste den Beschluss, die Verbandsgemeinde 
        Rhens solle im Sinne des Bürgerbegehrens weder aufgelöst noch 
        mit einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft fusioniert werden. 
        Der Verbandsbürgermeister stellte daraufhin fest, dass die Durchführung 
        eines Bürgerentscheids nun nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin 
        erhob das Bürgerbegehren gegen den Bürgermeister Klage, die 
        erfolglos blieb.  
        Die Weigerung, den zugelassenen Bürgerentscheid durchzuführen, 
        so das Gericht, verletze das Bürgerbegehren nicht in organschaftlichen 
        Rechten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Aus den gesetzlichen 
        Vorschriften folge, dass ein Bürgerentscheid nur zu wichtigen Angelegenheiten 
        in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden dürfe. Eine 
        bloße Bürgerbefragung sei nicht zulässig. Zwar gehöre 
        auch die Änderung des Verbandsgemeindegebiets zu den wichtigen Angelegenheiten. 
        In den diesbezüglichen Verfahren hätten Kommunen aber lediglich 
        ein Anhörungs- und Antragsrecht. Solle hierüber ein Bürgerentscheid 
        stattfinden, müsse sich entweder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens 
        selbst oder aus dessen Begründung ergeben, in welchem Verfahren und 
        mit welcher Zielrichtung die Frage einer Gebietsänderung den wahlberechtigten 
        Einwohnern zur Beantwortung gestellt werde. Diese Anforderungen würden 
        nicht erfüllt. Mit dem Bürgerbegehren werde vielmehr offensichtlich 
        bezweckt, die wahlberechtigten Einwohner der Verbandsgemeinde Rhens im 
        Rahmen der politischen Diskussion um die von der Landesregierung beabsichtigte 
        Gebietsreform nach ihrer Meinung zu einem Zusammenschluss ihrer Verbandsgemeinde 
        mit der Verbandsgemeinde Untermosel zu befragen, ohne dass das Votum irgendeine 
        rechtlich verbindliche Folge habe. Darüber hinaus ziele das Bürgerbegehren 
        in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf ab, die Befugnisse des Rates 
        der Verbandsgemeinde Rhens zu umgehen. Dem Rat als Repräsentativorgan 
        dürfe nicht verwehrt sein, von sich aus einem Bürgerbegehren 
        nachzukommen. Obwohl der Rat und das Bürgerbegehren den Erhalt der 
        Verbandsgemeinde anstrebten, sei die von den wahlberechtigten Einwohnern 
        zu beantwortende Frage wie folgt formuliert: Soll die Verbandsgemeinde 
        Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel 
        eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden? Von daher spiegele die 
        zur Abstimmung gestellte Frage für sich betrachtet die auf den Erhalt 
        der Verbandsgemeinde Rhens gerichtete politische Zielrichtung des Begehrens 
        nicht wider. Der Sinn dieser Fragestellung könne aber nur darin liegen, 
        einen nicht bestehenden Gegensatz zwischen dem Rat und dem Bürgerbegehren 
        zu konstruieren, den es in der politischen Wirklichkeit nicht gebe. 
        Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2010, 1 K 1202/09.KO 
          
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Änderung des Bebauungsplans zum Freizeitgelände 
        Oberweis unwirksam 
         Die 3. Änderung 
        des Bebauungsplans zur Freizeitanlage Oberweis durch die Ortsgemeinde 
        hält sich nicht im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplans 
        der Verbandsgemeinde Bitburg-Land und ist deshalb unwirksam. Dies entschied 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und gab damit der 
        Normenkontrolle der Verbandsgemeinde gegen die Ortsgemeinde statt. 
        Zur Freizeitanlage Oberweis gehören ein Freibad, ein Camping- sowie 
        ein Sportplatz. Unterhaltung und Betrieb der Anlage sind im Jahr 1975 
        kraft Gesetzes von der Ortsgemeinde Oberweis auf die Verbandsgemeinde 
        Bitburger-Land übergegangen, die auch im Grundbuch als Eigentümerin 
        der zugehörigen Grundstücke eingetragen ist. 
        Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land weist für 
        die Camping- und die Sportplatzfläche der Anlage ein einheitliches 
        Sondergebiet Camping aus. Mit der dritten Änderung des 
        Bebauungsplans Zwischen Schwimmbad und B50 vom Dezember 2008 
        setzte die Ortsgemeinde Oberweis für die bestehende Sportplatzfläche 
        eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz 
        fest, womit jede andere Nutzung ausgeschlossen wäre. 
        Gegen diese Änderung richtete sich der Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde 
        Bitburg-Land, die zur Begründung ausführte, dass die von ihr 
        aus Wirtschaftlichkeitsgründen beabsichtigte Umstrukturierung der 
        Freizeitanlage in überwiegendes Campinggelände mit etwaigem 
        Verkauf des Gesamtareals an einen privaten Betreiber durch die Beschränkung 
        der Nutzung auf Sportplatz unmöglich gemacht werde. Das 
        Oberverwaltungsgericht erklärte die Änderung des Bebauungsplans 
        für unwirksam.  
        Einer Ortsgemeinde sei es zwar grundsätzlich nicht verwehrt, in einem 
        Bebauungsplan ein Gelände zu überplanen, das im Eigentum einer 
        Verbandsgemeinde stehe und auf dem diese eine öffentliche Einrichtung 
        betreibe. Es liege jedoch ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot 
        vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 
        Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde weise für Camping- 
        und Sportplatz ein einheitliches Sondergebiet Camping aus, 
        das sowohl die Beibehaltung des Sportplatzes als auch die Ausdehnung der 
        Campingfläche (auf den Sportplatz) erlaube. Damit nicht vereinbar 
        sei eine ausschließliche Zulassung eines Sportplatzes durch Bebauungsplan 
        auf einer Teilfläche. Abschließend stellte das Gericht fest, 
        dass die Verbandsgemeinde bei der von ihr beabsichtigten Änderung 
        der öffentlichen Freizeitanlage gleichwohl auch die Interessen der 
        Ortsgemeinde an der weiteren Nutzung des Sportplatzes zu berücksichtigen 
        habe. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010, 
        Aktenzeichen: 8 C 11202/09.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Justizvollzugsbeamter aus dem Dienst entfernt 
         Ein Justizvollzugsbeamter, 
        der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten (SIM-Karten) überlässt, 
        ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der im Jahre 1971 geborene Beamte stand als Justizvollzugsobersekretär 
        im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst 
        der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ 
        er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere 
        zehn Gefangene mehrere hundert Telefongespräche führten. Nachdem 
        diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört 
        wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage 
        des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht 
        statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück. 
        Der Justizvollzugsbeamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen 
        und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine 
        pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe 
        der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten 
        die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobilfunkgespräche 
        zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für 
        die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit 
        und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt 
        in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefongespräche könnten 
        dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen 
        zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. 
        Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchsversuche 
        und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z.B. Waffen und Drogen) 
        organisieren können. Schließlich habe der Beamte sich durch 
        die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen 
        nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen 
        Inhaftierten, die davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Da das 
        Fehlverhalten des Beamten den Kernbereich der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten 
        betreffe, nämlich die Anstaltssicherheit zu gewährleisten, habe 
        er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht. 
        Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Vollzugsbeamter 
        seine Pflichtverletzung dem Dienstherrn freiwillig offenbare und sich 
        dadurch aus der Erpressbarkeit befreie. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010, 
        Aktenzeichen: 3 A 11391/09.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Keine Beeinträchtigung durch Bauvorhaben  
        im Überschwemmungsgebiet an der 
        Mosel  
        Die Verwirklichung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der 
        Mosel führt bei Hochwasser nicht zu Schäden am Gebäude 
        des benachbarten Unterliegers. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Kläger wandte sich gegen die einer Bauherrin erteilte wasserrechtliche 
        Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, im Überschwemmungsgebiet der 
        Mosel zu bauen. Beide Grundstücke liegen in Koblenz, innerhalb des 
        durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiets an der 
        Mosel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidung. 
        Die Zulassung des Vorhabens verstoße nicht gegen das wasserrechtliche 
        Gebot der Rücksichtnahme und verletze daher keine Rechte des Nachbarn 
        als Unterlieger. Das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten 
        habe ergeben, dass das hinzukommende Wohnhaus zwar den Strömungsverlauf 
        verändere, sich hierdurch jedoch eher - aufgrund der Örtlichkeit 
        - günstige Strömungsverhältnisse für das Wohngebäude 
        des Klägers einstellten. Die Zulassung des Vorhabens führe daher 
        nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das nachbarliche 
        Anwesen.  
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2010, 
        Aktenzeichen: 1 A 10176/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Wahlbeschwerde gegen Beigeordnetenwahl 
         Die Wahl der Beigeordneten 
        der Ortsgemeinde Pleitersheim ist wirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Koblenz. 
        Die Kläger gehören dem Pleitersheimer Rat an. Nachdem der ehemalige 
        Ortsbürgermeister zur konstituierenden Sitzung am 6. Juli 2009 u. 
        a. mit dem TOP Beigeordnetenwahl eingeladen hatte, wiesen die Kläger 
        sowie ein weiteres Ratsmitglied den alten ebenso wie den neuen Ortsbürgermeister 
        ihrer Gemeinde und auch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad 
        Kreuznach darauf hin, dass sie beruflich bzw. urlaubsbedingt am 6. Juli 
        2009 abwesend seien. Sie baten insbesondere auch um Verlegung der Wahl. 
        Gleichwohl fand die konstituierende Sitzung wie geplant statt. Die Kläger 
        legten daraufhin Wahlbeschwerde bei der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung 
        Bad Kreuznach ein, die erfolglos blieb. 
        Die in der Folgezeit erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz 
        ab. Zwar könne eine Wahl, so die Richter, auch für ungültig 
        erklärt werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig 
        sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Insbesondere sei der Pleitersheimer 
        Rat ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung einberufen worden. 
        Dem ehemaligen Ortsbürgermeister der Kommune habe das Recht zugestanden, 
        den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen. Die Entscheidung, 
        am geplanten Termin für die konstituierende Sitzung bzw. die Beigeordnetenwahl 
        trotz des Antrags der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes festzuhalten, 
        stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Für ein taktisches 
        Vorgehen des ehemaligen Ortsbürgermeisters mit dem Ziel, die Abwesenheit 
        der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes bewusst zu nutzen, etwa 
        um Mehrheitsverhältnisse im Rat bei der anstehenden Beigeordnetenwahl 
        zu beeinflussen, bestünden keine Anhaltspunkte. Einer der Kläger 
        habe erst nach der Einladung zur Sitzung seine Verhinderung mitgeteilt, 
        der andere über seine Abwesenheit erst informiert, nachdem der Sitzungstermin 
        bereits intern mitgeteilt worden sei. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. März 2010, 1 K 1272/09.KO 
          
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Beigeordnetenwahl in Verbandsgemeinde Altenahr gültig 
         Die Wahl des Ersten Beigeordneten 
        der Verbandsgemeinde Altenahr ist gültig, obwohl der Verbandsbürgermeister 
        einem Mitglied des Rates nicht gestattet hatte, an die Kandidaten Fragen 
        zu stellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Altenahr am 
        9. Juli 2009 wurden nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 Wahl 
        der ehrenamtlichen Beigeordneten die Bewerber für das Amt des 
        Ersten Beigeordneten vorgeschlagen. Im Anschluss daran meldete sich der 
        Kläger, ein Mitglied des Verbandsgemeinderates, zu Wort, um Fragen 
        an die Kandidaten zu stellen. Dies verweigerte ihm der Bürgermeister. 
        Die gegen die sodann erfolgte Wahl erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht 
        abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Das Ratsmitglied könne sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung 
        wahrnehmen. Der Tagesordnungspunkt Wahl der Beigeordneten 
        umfasse den Vorschlag der Kandidaten, die Wahl und die Feststellung des 
        Ergebnisses, nicht hingegen ein Aussprache. Der Kläger habe auch 
        keinen - nach der Gemeindeordnung zulässigen - Beschluss des Rates 
        herbeigeführt, die Tagesordnung zu ändern, um damit eine Aussprache 
        mit Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen. Deshalb habe der Bürgermeister 
        es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das Wort für Fragen an die 
        Kandidaten zu erteilen. 
        Urteil vom 19. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 10006/10.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks schulischer Ausbildung auf dem 
        zweiten Bildungsweg 
         Auch Wehrpflichtige, 
        die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben, 
        sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 22. März 2010 entschieden. 
        Der Antragsteller hatte nach Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses 
        I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden 
        Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhochschulreife 
        gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt 
        er seinen Musterungsbescheid, gegen den er sich zunächst im Widerspruchsverfahren 
        erfolglos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht 
        Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der 
        Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere 
        Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende 
        Ausbildung unterbrechen würde. 
        Die Richter der 1. Kammer gaben dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller 
        begonnene Ausbildung stelle einen Zurückstellungsgrund im Sinne der 
        einschlägigen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes dar, da sie zu einem 
        schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle 
        schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. 
        Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei 
        diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend 
        der Fachhochschulreife gleichwertigen - Schulabschlusses. 
        Die Entscheidung ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. 
        VG Trier, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 L 87/10.TR  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan Zentralplatz teilweise außer 
        Vollzug gesetzt 
         Der Bebauungsplan Nr. 
        3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche der Stadt Koblenz wird 
        bis zur Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag 
        insoweit außer Vollzug gesetzt, als er für das geplante Einkaufzentrum 
        mit Parkhaus eine Gebäudehöhe von vier Geschossen vorsieht. 
        Demgegenüber greifen die übrigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan 
        voraussichtlich nicht durch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren. 
        Der Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt Koblenz hat das Ziel, die planungsrechtlichen 
        Voraussetzungen für die Neugestaltung des Zentralplatzes zu schaffen. 
        Vorgesehen ist die Errichtung eines Kulturbaus, in dem u.a. 
        das Mittelrheinmuseum, ein Präsentations- und Informationszentrum 
        Mittelrhein sowie eine Touristeninformation untergebracht werden sollen. 
        Außerdem ist eine viergeschossige Einkaufs- und Erlebnis-Mall 
        geplant, welche u.a. aus drei oberirdischen Parkebenen mit 800 Stellplätzen 
        bestehen soll. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller, Eigentümer 
        eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus 
        bebauten Grundstücks, eine Normenkontrollklage erhoben und zugleich 
        den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Eilantrag hatte 
        teilweise Erfolg. 
        Der Bebauungsplan sei teilweise vorläufig außer Vollzug zu 
        setzen, weil die Festsetzung von vier Vollgeschossen für das Einkaufszentrum 
        mit Parkhaus nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen 
        vorläufigen Prüfung gegen die Baunutzungsverordnung verstoße. 
        Danach sei auf dem Zentralplatz grundsätzlich nur eine dreigeschossige 
        Bebauung zulässig. Städtebauliche Ausnahmegründe, welche 
        nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter engen 
        Voraussetzungen angenommen werden könnten, lägen nicht vor. 
        Denn allein der Wunsch nach einer möglichst hohen Ausnutzung des 
        Zentralplatzes rechtfertigte die geplante Überschreitung des Maßes 
        der baulichen Nutzung nicht. Außerdem würden die Nachteile 
        für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche von dem dritten 
        Parkgeschoss ausgingen, nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen. 
         
        Demgegenüber sei die Planung des Kulturbaus mit bis zu 
        sechs Geschossen wegen der Nutzung zu kulturellen Zwecken aller Voraussicht 
        nach durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zudem würden 
        die Belange der Anwohner durch den Kulturbau nur in geringerem 
        Maße beeinträchtigt. Auch die sonstigen Bedenken des Antragstellers 
        gegen den Bebauungsplan seien aller Voraussicht nach nicht berechtigt. 
        Die Planung widerspreche nicht der Sanierungssatzung aus dem Jahre 2003. 
        Diese gebe nur einen Rahmen vor, der durch den Bebauungsplan Nr. 3 planerisch 
        ausgefüllt werde. Die dabei von der Stadt angestellte Abwägung 
        habe insbesondere die Auswirkungen der Planung auf die bereits vorhandenen 
        Einzelhandelsnutzungen und die Zunahme des Kfz-Verkehrs ausreichend berücksichtigt. 
        Wegen der zu erwartenden Lärmsteigerungen sehe der Bebauungsplan 
        lärmdämmende Fenster in den betroffenen Gebäuden vor. Im 
        Übrigen könnten dem Investor im Baugenehmigungsverfahren weitere 
        Maßnahmen zum Lärmschutz aufgegeben werden. Auf die Zunahme 
        der Luftschadstoffe müsse die Stadt außerhalb des Bebauungsplans 
        im Verfahren der Luftreinhalteplanung (zum Beispiel durch die Einrichtung 
        einer Umweltzone oder Verkehrsbeschränkungen) reagieren. 
        Beschluss vom 11. März 2010, Aktenzeichen: 1 B 11357/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Krankentransporte nur mit inländischer Genehmigung 
         Die Untersagung der Durchführung 
        von Notfall- und Krankentransporten, die unter Berufung auf eine im europäischen 
        Ausland erteilte Krankentransportgenehmigung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen 
        Rettungsdienstgesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden 
        sollen, ist rechtens und stellt keine europarechtswidrige Beschränkung 
        der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden. 
        Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr 
        dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten 
        verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises 
        Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall- 
        und Krankentransporten im Rettungsdienstbereich Trier mit der Begründung 
        untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung 
        nach dem Rettungsdienstgesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin 
        zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Genehmigungserfordernis 
        eine europarechtswidrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit 
        darstelle. 
        Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an. Die 
        Genehmigungspflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs 
        dar, die jedoch nicht europarechtswidrig sei. Der Bereich des Krankentransportes 
        sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Genehmigungspflicht 
        zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden, 
        europarechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich 
        gelte die nationale Genehmigungspflicht für In- und Ausländer 
        gleichermaßen, sodass sie auch nicht diskriminierend sei. Mit der 
        Genehmigungspflicht verfolge der deutsche Gesetzgeber Ziele des Gesundheits- 
        und Verbraucherschutzes, die u.a. die Überlegung beinhalteten, dass 
        eine im Ausland erworbene Qualifikation keiner eigenen Prüfung unterzogen 
        werden könne. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien 
        diese gesetzlichen Zielvorgaben geeignet, den auch europarechtlich Gültigkeit 
        beanspruchenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. 
        Eine Unverhältnismäßigkeit könne schließlich 
        auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin im maßgeblichen 
        Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Anspruch auf Genehmigungserteilung 
        zugestanden hätte. Zum Einen habe die Klägerin einen entsprechenden 
        Antrag mit den erforderlichen prüfgeeigneten Unterlagen bisher nicht 
        gestellt. Zum Anderen könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang 
        auch auf Gründe der Bedarfsdeckung berufen. Es bleibe der Klägerin 
        freilich unbenommen, bei fehlender bedarfsgerechter Versorgung unter Einreichung 
        der gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit einen Antrag auf Erteilung 
        der inländischen Genehmigung zu stellen. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 624/09.TR  
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Versicherungsschutz  
        bei Reisestornierung trotz Vorerkrankung 
         Ein Anspruch aus einer 
        Reiserücktrittskostenversicherung kann 
        auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter 
        Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass 
        er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt 
        werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht 
        Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden. 
        Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten Versicherung 
        eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen 
        besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte 
        (Goldkarte) der Beklagten bis 10.000, Euro Reisepreis 
        bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder 
        Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den 
        Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn 
        die gebuchte Reise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung 
        nicht angetreten werden kann.  
        Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende 
        Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt 
        wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen 
        Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen 
        starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden 
        auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten 
        Krankengymnastik nebst Massagen nicht.  
        Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau 
        über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise 
        durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 
        zu einem Preis von 5.710, Euro pro Person - insgesamt 11.420, 
        Euro - den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte. 
        Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. 
        Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige 
        Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger 
        am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter 
        Stornokosten in Höhe von 3.803, Euro pro Person berechnet. 
        Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. 
        Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung 
        ab.  
        Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten 
        Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20%, insgesamt 
        6.084,80, Euro, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten 
        begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst 
        nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts 
        seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als unerwartete 
        schwere Erkrankung anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach 
        hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. 
         
        Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige 
        10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, 
        dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages 
        ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht. 
         
        Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von 
        11.420, Euro, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung 
        gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung 
        für jede . bis 10.000, Euro Reisepreis bezahlte Reise 
        lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer 
        oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der 
        Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme, 
        dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer 
        bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000, 
        Euro zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66, Euro 
        pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne 
        Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen 
        Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden, 
        dass sich der Reisepreis von 10.000, Euro auf den für jede 
        versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.  
        Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall 
        eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers 
        stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine 
        Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht 
        voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls 
        und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn 
        am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht 
        mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen 
        wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen 
        Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, 
        wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten 
        vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt 
        nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, 
        die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund 
        der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem 
        Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Kläger 
        nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln 
        wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein 
        werde.  
        Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung 
        der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende 
        Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben. Anderenfalls 
        komme es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung 
        auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; 
        diese sei hier erst am 11. / 12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung 
        der Reise erfolgt. 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht 
        zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.  
        Leitsätze des Senats:  
        Der Versicherungsfall Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung 
        kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung 
        bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär 
        operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere 
        Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich 
        hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden 
        Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls 
        und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung 
        ergeben hatten. 
        Ist im Rahmen einer Kreditkarte (Goldkarte) Deckungsschutz 
        für jede mit der Karte bis 10.000, Euro Reisepreis bezahlte 
        Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte 
        und weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen) 
        zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000, 
        Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung 
        auf 10.000, Euro insgesamt für sämtliche geschützten 
        Personen zusammen. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Januar 2010,  
        Aktenzeichen: 10 U 613/09 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Einmalige Beiträge für erstmalige 
        Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen in Großlittgen 
        rechtmäßig  
        Die Verbandsgemeinde Manderscheid hat einen Anlieger der Gartenstraße 
        in Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen 
        für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen 
        herangezogen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz.  
        1. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, 
        das an die Gartenstraße in Großlittgen angrenzt. Im Jahre 
        1959 wurde in einem Teil der Gartenstraße eine Wasserleitung verlegt. 
        Bei der Verabschiedung einer bis in das Jahr 2000 reichenden Neukonzeption 
        des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes beschloss die Gemeinde im Jahre 
        1973 den Austausch der vorhandenen Leitungen gegen solche mit größerem 
        Durchmesser. Außerdem sollte die Wasserversorgung auf einen neuen 
        Hochbehälter umgestellt werden. Nach Abschluss dieser und anderer 
        Maßnahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde Manderscheid 
        einmalige Wasserversorgungsbeiträge. Das Verwaltungsgericht hob den 
        Beitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde 
        hatte Erfolg. 
        Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstraße 
        abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in Großlittgen 
        handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der 
        Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung 
        einer bereits vorhandenen Anlage. Denn die bisherigen Wasserleitungen 
        seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. 
        Vielmehr habe auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren 
        angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung 
        des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der 
        ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei. 
        Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10977/09.OVG 
        2. Des Weiteren wurde 1962 anlässlich des Baus der Volksschule in 
        der Gartenstraße ein Abwasserkanal von etwa 400 m Länge verlegt. 
        Er diente zunächst lediglich der Aufnahme des Schmutz- und Niederschlagswassers 
        aus dem Überlauf der auf dem Schulgrundstück errichteten Sammelgrube. 
        Auch die Abwässer vom Grundstück des Klägers wurden in 
        eine private Sammelgrube eingeleitet. Allerdings verpflichtete die Verbandsgemeinde 
        nach Inbetriebnahme der Gruppenkläranlage Großlittgen im Jahre 
        1991 die Grundstückseigentümer, ihre Hauskläranlagen und 
        Sammelgruben stillzulegen und anfallendes Schmutzwasser der öffentlichen 
        Kanalisation zuzuführen. Außerdem wurden die vorhandenen Leitungen 
        2007 durch einen neuen Mischwasserkanal ersetzt. Anschließend verlangte 
        die Verbandsgemeinde Manderscheid für diese Maßnahmen die Zahlung 
        eines einmaligen Abwasserbeitrages. Das Verwaltungsgericht hob auch den 
        Abwasserbeitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde 
        hatte ebenfalls Erfolg. 
        Die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen stelle sich als beitragspflichtige 
        erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in Großlittgen 
        und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung 
        dar. Der 1962 verlegte Kanal habe nur der Entwässerung des Schulgrundstücks 
        gedient. Die Grundstücksentwässerung sei in Sammelgruben erfolgt, 
        weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und 
        Niederschlagswassers geeignet gewesen sei. Deshalb habe es sich dabei 
        um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt, 
        welche erst 2007 durch einen voll funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen 
        Mischwasserkanal ersetzt worden sei. 
        Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10975/09.OVG 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe  
        für Entziehung der Fahrerlaubnis 
        verwertbar  
        Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt 
        hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe 
        ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, 
        obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, 
        die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die 
        Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. 
        Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht 
        ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, 
        könnten - anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 
        - im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis 
        verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: 
        Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. 
        Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen 
        Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich 
        ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch 
        dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer 
        richterlichen Anordnung beruhe. 
        Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig 
        Das Bürgerbegehren des Bündnisses für einen Bürgerentscheid 
        in der Bäderfrage der Stadt Idar-Oberstein ist unzulässig. 
        Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der Rat von Idar-Oberstein beschloss am 28. Juni 2006, dass Standort des 
        geplanten Ganzjahresbades (Kombibad) das Sondergebiet Freizeit im Gewerbepark 
        Nahetal sein soll. Am 25. August 2009 war das Bad erneut Gegenstand einer 
        Stadtratssitzung. Der Rat fasste den Beschluss, das Bewerberverfahren 
        zum ÖPP-Verfahren zu beenden und das Bad in eigener Regie zu erstellen. 
        Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, sich um die Sicherstellung 
        eines Landeszuschusses zu bemühen. In der Folgezeit wurden bei der 
        Verwaltung 6.762 Unterschriften für die Durchführung eines Bürgerbegehrens 
        eingereicht, das folgende Frage beinhaltet: Sind Sie gegen den (vom 
        Stadtrat am 25. August 2009 beschlossenen) Bau eines Kombibades am Standort 
        Gewerbegebiet Nahetal und stattdessen für die Sanierung des Freibades 
        Kammerwoog und den Bau eines Funktionshallenbades am Standort Gewerbegebiet 
        Nahetal? Der Rat von Idar-Oberstein ließ das Begehren nicht 
        zu. Daraufhin erhoben dessen Vertreter Klage auf die Feststellung, das 
        Begehren sei zulässig. Außerdem beantragten Sie die Gewährung 
        vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Oberbürgermeister 
        möge vorläufig die Vollziehung eines Beschlusses des Stadtrates 
        zur Beauftragung eines Planers für den Neubau des geplanten Bades 
        unterlassen, bis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
        rechtskräftig entschieden ist. 
        Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 
        ab. Zur Begründung führte es aus, der Stadtrat sei zur Zurückweisung 
        des Bürgerbegehrens berechtigt gewesen. Nach den gesetzlichen Vorschriften 
        müsse ein Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten eingereicht 
        werden, wenn es sich gegen einen Ratsbeschluss richte. Diese Frist sei 
        verstrichen, da der Stadtrat bereits am 28. Juni 2006 den Standort des 
        geplanten Bäderneubaus festgelegt habe. Ohne Bedeutung sei, dass 
        diese Entscheidung in der vom Bürgerbegehren aufgeworfenen Frage 
        nicht ausdrücklich erwähnt sei. Ein Bürgerbegehren richte 
        sich nämlich nicht nur dann gegen einen Ratsbeschluss, wenn dessen 
        Aufhebung verlangt werde. Vielmehr reiche eine inhaltliche Bezugnahme 
        aus, die hier gegeben sei. Jedes andere Verständnis würde eine 
        Umgehung der gesetzlichen Frist ermöglichen. Die am 25. August 2009 
        unter dem Tagesordnungspunkt Kombibad gefassten Beschlüsse 
        des Rates rechtfertigten keine andere Beurteilung. Angesichts ihres Inhalts 
        seien die zuvor getroffenen Entscheidungen zum Standort und zur Struktur 
        des Bades als Kombi- bzw. Ganzjahresbad weder aufgehoben oder abgeändert 
        noch wiederholt worden, sondern unberührt geblieben. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. März 2010, 1 L 71/10.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Lärm um Bäckereibetrieb 
        Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit 
        gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. 
        Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. 
        Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den 
        Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen 
        Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen 
        vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte 
        überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber 
        der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit 
        von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige 
        Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten. 
        Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht 
        Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte 
        sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem 
        zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an. 
        Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls 
        unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche 
        Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung 
        sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die 
        Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden 
        die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle 
        bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen 
        Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch 
        offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren 
        Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe 
        Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem 
        Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen 
        und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs 
        und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass 
        es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem 
        bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten 
        werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen 
        für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010,  
        1 L 123/10.KO  
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Beitragserhebung  
        für den Bereich Mariahof ist nicht rechtens 
        Die Erhebung wiederkehrender Beiträge im Ortsteil Mariahof beruht 
        nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Dies hat die 2. Kammer des 
        Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden und 
        damit der Klage zweier Anwohner aus Mariahof stattgegeben. 
        Die Stadt Trier erhebt entsprechend Ihrer Ausbaubeitragssatzung im Stadtgebiet 
        einmalige Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen. Nur für 
        den Bereich Mariahof setzt die Stadt wiederkehrende Beiträge fest. 
        Nach Auffassung der Richter ist ein solches Nebeneinander von verschiedenen 
        Beitragssystemen innerhalb einer Gemeinde, insbesondere seit der gesetzlichen 
        Neuregelung der wiederkehrenden Beiträge im Kommunalabgabengesetz 
        aus dem Jahr 2006, nicht zulässig. Zwar könne eine Gemeinde 
        wählen, ob sie Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge 
        für den Ausbau Ihrer Verkehrsanlagen erheben wolle, jedoch müsse 
        sie zunächst eine Grundsatzentscheidung für eine der Beitragsarten 
        treffen. Darüber hinaus sei es nach der gesetzlichen Regelung über 
        die Erhebung wiederkehrender Beiträge auch nicht möglich nur 
        für einen Gebietsteil - hier: Mariahof - eine von der Regel abweichende 
        Aufteilung des Gesamtgebietes vorzunehmen, wenn für andere Gebietsteile 
        z.B Kernscheid, Irsch oder Olewig die Voraussetzungen für eine Abspaltung 
        ebenfalls gegeben seien.  
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 K 550/09.TR 
          
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Grabgestaltung 
        Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde 
        Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies 
        ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als 
        Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben 
        gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten 
        zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf 
        die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber 
        zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes 
        der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in 
        zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren, 
        beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame 
        Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde 
        ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt 
        worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten. 
        Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, 
        mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden 
        Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung 
        sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht 
        die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt 
        habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen 
        in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber 
        wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als 
        Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse. 
        Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen 
        Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung. 
        Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam 
        ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten 
        hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei 
        Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. 
        Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes 
        widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber 
        und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass 
        bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde 
        des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen 
        Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem 
        Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine 
        Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes 
        nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine 
        Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Kein Anspruch auf Poller 
         Die Eigentümer eines Grundstücks 
        in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf 
        die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Dies ergibt 
        sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Kläger beantragten im Jahr 2007 bei der beklagten Verbandsgemeinde 
        die Errichtung von so genannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. 
        Zur Begründung gaben sie an, auf Grund der Verhältnisse vor 
        Ort werde ihr Grundstück immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt. 
        Denn die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasengittersteine erweckten 
        den Eindruck eines Parkplatzes. 
        Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin zunächst schriftlich 
        mit, dass die Zufahrt durch Poller abgegrenzt werde. In einem späteren 
        Schreiben heißt es jedoch, dass auf Grund von Einwendungen von Nachbarn 
        von den Pollern abgesehen werde. 
        Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde, 
        erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machten 
        im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender 
        Poller mit dem Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies 
        unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit hätten, 
        über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück, 
        aus dem Grundstück hinauszufahren. Auf dem angrenzenden Grundstück 
        sei jedoch ein Hänger der Kläger abgestellt. 
        Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten 
        keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte 
        eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung 
        nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch 
        auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt hätten. Die Zusicherung 
        habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte nun auf Grund 
        geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte 
        abgeben können. Denn bloße Poller seien nach einer Änderung 
        der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen 
        und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften 
        die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen 
        nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren 
        öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne 
        hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die 
        Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger 
        erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger 
        auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte 
        Ein- und Ausfahrt zu haben. 
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die 
        Berufung zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010, 4 K 774/09.KO 
          
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Demonstrationsveranstalterin musste keine Ordner stellen 
         Die Veranstalterin einer Demonstration 
        in Neustadt an der Weinstraße musste keine Ordner zur Aufrechterhaltung 
        der Ordnung während der Versammlung bestellen. Dies entschied das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Klägerin meldete bei der Beklagten für den 31. Mai 2008 
        eine Demonstration durch die Innenstadt von Neustadt an der Weinstraße 
        unter dem Motto Gegen Polizeigewalt und Willkür! Dont 
        hide - Gegen jede Repression! an. Sie erwartete etwa 200 Teilnehmer. 
        Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 verpflichtete die beklagte Stadt die Klägerin 
        dazu, je 25 Kundgebungsteilnehmer einen Ordner - mindestens aber 6 Ordner 
        - zu bestellen. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht 
        statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Zwar könne dem Veranstalter einer Demonstration nach dem Versammlungsgesetz 
        aufgegeben werden, Ordner zu stellen, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr 
        für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung 
        zu rechnen sei. Denn neben der Polizei habe auch der Leiter der Demonstration 
        für Ordnung zu sorgen. Jedoch hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte 
        dafür vorgelegen, dass am 31. Mai 2008 eine erhebliche Gefährdung 
        von der Versammlung ausgehen würde. Eine solche Gefahr habe sich 
        auch nicht aus dem Ablauf einer gewalttätigen Demonstration am 1. 
        Mai 2008 ergeben. An dieser Demonstration anlässlich einer Versammlung 
        des rechtsextremen Spektrums hätten etwa 500 bis 600 Menschen, darunter 
        ein aus 350 Personen bestehender linksextremer Schwarzer Block, 
        teilgenommen. Hiermit sei die von der Klägerin angemeldete Versammlung 
        weder der Größe noch der Zusammensetzung nach vergleichbar 
        gewesen. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen: 
        7 A 11095/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Anspruch auf Verpflichtung  
        als Ratsmitglied in der Freistellungsphase der Altersteilzeit 
        Ein bei einer Kommunalwahl gewähltes Ratsmitglied, das sich zu dieser 
        Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat Anspruch 
        darauf, vom Bürgermeister als Ratsmitglied verpflichtet zu werden. 
        Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. 
        Februar 2010 entschieden und hat damit die Klage der Verbandsgemeinde 
        Manderscheid abgewiesen. 
        Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Manderscheid hatte die Verpflichtung 
        eines bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat 
        gewählten Mitglieds wegen Unvereinbarkeit von Amt und Mandat abgelehnt, 
        obwohl sich das gewählte Mitglied seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase 
        der Altersteilzeit befand. In einem daraufhin durchgeführten Eilverfahren 
        hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde 
        aufgegeben, den Gewählten vorläufig zu verpflichten (siehe Pressemitteilung 
        15/09 des Gerichts). Eine entsprechende Verpflichtung sprach der Kreisrechtsausschuss 
        im Anschluss daran auch für die Hauptsache aus. Diese Auffassung 
        bestätigten die Richter der 1. Kammer nun mit ihrem Urteil. 
        Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei das aktive Dienstverhältnis 
        beendet und dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die 
        Inkompatibilitätsbestimmungen des Kommunalwahlgesetzes dienten, genüge 
        getan. Durch die Bewilligung der Altersteilzeit veränderten sich 
        die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beschäftigten und des 
        Dienstherrn. Der Beschäftigte nehme insgesamt nicht mehr nach den 
        Direktiven des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher 
        Aufgaben der Dienststelle teil. So verliere er auch das aktive Wahlrecht 
        zum Personalrat und eine evtl. bestehende Mitgliedschaft erlösche. 
        Ferner seien sowohl der Beschäftigte als auch der Dienstherr darin 
        gehindert, die gesetzlich festgelegte Freistellung vom Dienst nach Bewilligung 
        der Altersteilzeit aufzuheben, sodass ein Wiederaufleben der aktiven Tätigkeit 
        des Beschäftigten und damit eine zu befürchtende Interessenkollision 
        auf Dauer ausgeschlossen seien. Demgegenüber müsse der hohe 
        Wert der Wahlrechtsgleichheit in der Demokratie beachtet werden, der Ausschlüsse 
        vom passiven Wahlrecht nur in besonderen Ausnahmefällen zulasse. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 666/09.TR 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca 
         Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten 
        deutschen Mutter auf Mallorca / Spanien leben, haben gegenüber der 
        zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Kläger, zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorgeberechtigten 
        deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen 
        Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen 
        Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei 
        der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses 
        nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene 
        Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidung. 
        Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 
        12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil 
        in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das 
        europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn 
        der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den 
        wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb 
        dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger 
        seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden 
        Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. 
        Urteil vom 28. Januar 2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Hausverbot im Schwimmbad 
         Das von der Stadt Ludwigshafen gegen 
        eine Schwimmerin verhängte Schwimmbadverbot ist rechtmäßig 
        und sofort vollziehbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss 
        vom 10. Februar 2010 entschieden. 
        Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in städtischen 
        Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges 
        Schwimmbadverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen 
        und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie 
        von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen 
        zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille 
        aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes 
        Personal habe sie beschimpft. 
        Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits 
        ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt 
        habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass 
        verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot 
        für drei städtische Schwimmbäder bis 31. Mai 2010. 
        Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: 
        Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein Hausverbot. 
        Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges 
        Schwimmen angewiesen. 
        Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig 
        und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die 
        Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe 
        sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. 
        Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig 
        weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei 
        daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. 
        Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder 
        Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung 
        halten. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.  
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2010 -  
        4 L 81/10.NW  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück 
         Der bloße Wunsch, auf dem eigenen 
        Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung 
        von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die 
        Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück 
        beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis 
        auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte 
        diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht 
        ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen 
        auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, 
        wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes 
        Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt 
        würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen 
        Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes 
        folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang 
        trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. 
        Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig 
        auf Privatgrundstücken beigesetzt werden. 
        Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft 
        Das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell ist wegen eines 
        Ermessensfehlers rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt 
        mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden. 
        Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten 
        Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete 
        die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der Rechtsverordnung zum Schutze 
        der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk 
        Rheinhessen-Pfalz die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit 
        weniger als 50.000 Einwohnern - also auch in Pirmasens - verboten ist. 
        Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude 
        verlagerte, untersagte ihr die Behörde, die Zimmer zur Prostitution 
        zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle 
        zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue 
        Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum 
        Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei 
        lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben: Die Stadt 
        Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die 
        nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken 
        einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe 
        zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei 
        einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse 
        aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien 
        erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe 
        als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall 
        der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche 
        Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin 
        gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 - 3 K 642/09.NW 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Stadt Neuerburg muss Gemeindestraße Am Sonnenhang 
        zum Teil zurückbauen 
        Die Stadt Neuerburg muss den Straßenoberbelag der Gemeindestraße 
        Am Sonnenhang, soweit er über drei Privatgrundstücke 
        verläuft, entfernen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden. 
        Die Richter gaben damit dem Klagebegehren eines Grundstückseigentümers 
        statt, dessen bisher nicht bebaute Grundstücke Mitte der siebziger 
        Jahre im Zuge der Erschließung des Baugebiets Plascheider 
        Berg infolge eines Vermessungsfehlers auf einem Streifen in einer 
        Größenordnung von insgesamt ca. 140 qm mit der Gemeindestraße 
        Am Sonnenhang überbaut worden waren. Der Fehler wurde 
        erst im Jahre 2004 anlässlich Gebäudeeinmessungsarbeiten durch 
        das Kataster- und Vermessungsamt Prüm festgestellt und dem Grundstückseigentümer 
        mitgeteilt. In der Folge fanden außergerichtliche Verhandlungen 
        zwischen den Beteiligten statt. Mit der Begründung, dass die Inanspruchnahme 
        seiner Privatflächen ohne seine Einwilligung erfolgt sei und die 
        Grundstücke keiner vernünftigen Bebauung mehr zugänglich 
        seien, hat der Kläger nach Scheitern der Verhandlungen schließlich 
        auf Entfernung des Straßenoberbelags geklagt. 
        Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Inanspruchnahme 
        der Privatgrundstücke habe die beklagte Stadt Eigentumsrechte in 
        rechtswidriger Weise verletzt, wobei es rechtlich unerheblich sei, dass 
        die privaten Grundstücksflächen lediglich versehentlich in Anspruch 
        genommen worden seien. Der die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes 
        verlangende Folgenbeseitigungsanspruch sei auch nicht - wie von der beklagten 
        Stadt vertreten - durch Verjährung erloschen. Während der Dauer 
        der außergerichtlichen Verhandlungen sei die ansonsten zum 31. Dezember 
        2007 endende Verjährungsfrist gehemmt worden, sodass im maßgeblichen 
        Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten gewesen 
        sei. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 08. Februar 2010 - 5 K 622/09.TR 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? 
         
        Vorlage an das Bundesverfassungsgericht  
         Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten 
        Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt 
        ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, 
        für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe 
        (Wartefrist). Dementsprechend bezieht der Kläger, der 
        vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum 
        Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen 
        wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren 
        Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht 
        abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        zugelassen.  
        Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem 
        Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die 
        Wartefrist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen 
        Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das 
        Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung 
        in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren 
        Dienstbezüge zu zahlen sind.  
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2009, 
        Aktenzeichen: 10 A 10507/09.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Anspruch der Jüdischen Gemeinde Speyer auf Landesförderung 
        offen 
         Die jüdische Gemeinde Speyer 
        e.V. kann nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilentscheidung) 
        verlangen, durch die das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von staatlichen 
        Mitteln verpflichtet wird, die für jüdische Gemeinden zur Verfügung 
        stehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Nach einem im Jahr 2000 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband 
        der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag 
        beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden 
        für religiöse und kulturelle Bedürfnisse. Die Zahlungen 
        erfolgen ausschließlich an den Landesverband, der die Leistungen 
        an die Gemeinden verteilt. Gemeinden, welche dem Landesverband nicht angehören, 
        werden nur gefördert, wenn ihre Tätigkeit den jüdischen 
        Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft 
        des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Die 1997 gegründete 
        jüdische Gemeinde Speyer beantragte im Jahr 2000 beim Landesverband, 
        dem sie nicht angehört, erfolglos eine finanzielle Förderung. 
        Später machte sie einen eigenen Zahlungsanspruch gegen das Land geltend. 
        Sie beantragte nunmehr, das Land im Wege einer einstweiligen Anordnung 
        zu verpflichten, monatlich 3.500, Euro zu zahlen. Das Verwaltungsgericht 
        hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese 
        Entscheidung. 
        Für den Erlass einer Eilentscheidung fehle der Anordnungsgrund. Es 
        sei der jüdischen Gemeinde Speyer zuzumuten, eine Entscheidung in 
        der Hauptsache abzuwarten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ihre Existenz 
        ohne die vorläufige Zahlung der staatlichen Fördermittel gefährdet 
        sei oder ihr die Fortsetzung ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang 
        unmöglich werde. Allerdings seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache 
        offen. In einem Hauptsacheverfahren müsse geprüft werden, ob 
        es verfassungsrechtlich zulässig sei, dass der Landesverband auch 
        über die Förderung von Gemeinden entscheide, welche ihm nicht 
        angehörten. Außerdem sei zu klären, ob die jüdische 
        Gemeinde Speyer die inhaltlichen Voraussetzungen einer Förderung 
        erfülle. Erforderlich hierfür sei eine Tätigkeit, welche 
        den jüdischen Religionsgesetzen entspreche und die Anerkennung als 
        Körperschaft des öffentlichen Rechtes rechtfertige. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010, 
        Aktenzeichen: 6 B 10003/10.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Weinfondsabgabe verfassungsgemäß 
         Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz ist eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds nicht verfassungswidrig. 
         
        Der Kläger, ein Winzer von der Mosel, wendet sich gegen die Erhebung 
        einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro für den Deutschen Weinfonds 
        durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Die hiergegen erhobene Klage 
        wies das Gericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:  
        Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der 
        Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts. Danach sei im Regelfall 
        zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben 
        des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten 
        eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche 
        zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung 
        sei verfassungsgemäß. Bei der Abgabe für den Deutschen 
        Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. 
        Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten. 
        Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der 
        Abgabenpflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die 
        Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die 
        Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten 
        zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige 
        Tätigkeit. Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße 
        auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen 
        Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend 
        Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils 
        betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa 
        die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images 
        dieser Rebsorte. Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen, 
        die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich 
        nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen 
        Wettbewerb kompensiert werden könnten. Überdies könne die 
        Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten 
        Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter, 
        Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen 
        Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch 
        die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale 
        Marketingmaßnahmen durchzuführen. Angesichts all dieser Umstände 
        seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen 
        Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
        verfassungsgemäß.  
        Die Kammer hat gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung 
        die Berufung zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009, 5 K 639/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig 
        Die von der IHK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind 
        weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Dies 
        hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in insgesamt drei Urteilen 
        vom 20. Januar 2010 entschieden und hat damit die Klagen mehrerer Dauner 
        Firmen gegen entsprechende Beitragsbescheide abgewiesen. 
        Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus 
        einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer 
        berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für 
        das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %, 
        wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als 
        umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung 
        einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit 
        Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber 
        ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen 
        die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer 
        nachvollziehbaren Beitrags-kalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang 
        unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen 
        gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, 
        dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in 
        Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung 
        der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken. 
        Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klagen ab und führten zur Begründung 
        - gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung - zunächst aus, 
        dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig 
        sei. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 
        Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung 
        ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer 
        - Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr 
        gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe. Dafür, dass die 
        IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten 
        habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums 
        kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich 
        des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein 
        Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gelte 
        jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend geschehen - die Darstellung der 
        Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig 
        und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem 
        durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds 
        nicht erkennbar sei. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich darauf 
        zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten 
        seien. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische 
        Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt 
        habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder 
        heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene 
        Gestaltungsspielräume zugestanden sind. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteile vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR u.a. 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Keine Pfefferlendchen in Rauchergaststätte 
         
        Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige 
        Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das 
        Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht 
        Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden.Die Betroffene betreibt 
        im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt 
        hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses Pfefferlendchen 
        zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons 
        in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen. 
        Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen 
        dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes 
        gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von insgesamt 
        350, Euro verhängt. 
        Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben, 
        soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der Pfefferlendchen 
        ging. 
        Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss 
        vom 27. Januar 2010 ausgeführt, dass der Vorwurf eines Verstoßes 
        gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 NRSG berechtigt ist. Gaststätten 
        seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für 
        die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber 
        zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die 
        Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach § 
        11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor. 
        Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das 
        Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für 
        den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche 
        von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen 
        lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung 
        angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen Pfefferlendchen 
        seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot 
        in Rauchergaststätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen 
        Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 
        dem die heutige Gesetzeslage entspricht sei es in Rauchergaststätten 
        als Ein-Raum-Schankwirtschaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete 
        Nebenleistung anzubieten. Die Pfefferlendchen seien nicht 
        mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie 
        stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als 
        mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht 
        das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung, 
        so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht 
        dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis 
        zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot 
        das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen. 
        Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche 
        Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da 
        für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, 
        welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. 
        Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar 
        und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei 
        zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots 
        verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln 
        eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen könne. 
        Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten 
        zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmtheitsanforderungen 
        nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes, der nicht 
        am Bestimmtheitsgebot zu messen sei. 
        Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen 
        Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen 
        Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei 
        für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit 
        des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen. 
        Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen 
        gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben 
        war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die 
        Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens 
        neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine 
        Geldbuße von 200, Euro als angemessen angesehen. 
        Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht 
        gegeben. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010,  
        Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09 
        § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen 
        Fassung lautet wie folgt: 
        Rauchfreie Gaststätten 
        (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. 
        Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle 
        anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich 
        der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden 
        oder Gebäudeteilen. 
        (2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem 
        Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das 
        Rauchen erlauben. Voraussetzungen für einer Raucherlaubnis sind, 
        dass 
        1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum 
        Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht 
        werden und 
        2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere 
        im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird. 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Beförderungsstelle Rektorin / Rektor an neugeschaffener Realschule 
        plus 
        Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 19. Januar 
        2010 entschieden, dass sich die nach der Landesbesoldungsordnung mit A 
        15 bewertete Direktorenstelle an einer durch Zusammenlegung einer Realschule 
        und einer Hauptschule neugeschaffenen Realschule plus für einen bisher 
        nach A 14 besoldeten Rektor einer ehemaligen Realschule als Beförderungsstelle 
        darstellt. Dies hat nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften 
        zur Folge, dass die Beförderung erst nach Feststellung der Eignung 
        für den höher bewerteten Dienstposten in einer 12-monatigen 
        Erprobungszeit erfolgt.  
        Das Erprobungserfordernis gilt demgegenüber nicht für Realschulleiter, 
        die aufgrund der Größe ihrer Realschule (mehr als 360 Schüler) 
        bereits zuvor nach A 15 besoldet worden sind und für die sich das 
        Amt des Rektors einer Realschule plus mithin nicht als Amt mit einem höheren 
        Endgrundgehalt und damit auch nicht als Beförderungsstelle darstellt. 
        Gleiches gilt für Rektoren ehemaliger Regionalen Schulen und Dualen 
        Oberschulen, die nach den Vorschriften des Landesgesetzes zur Einführung 
        der neuen Schulstruktur kraft Gesetzes als Realschule plus weitergeführt 
        werden. Dies resultiert daraus, dass die zuletzt genannten Schulen in 
        ihrer Organisationsstruktur und pädagogischen Aufgabenstellung bereits 
        weitestgehend der neuen Schulart Realschule plus entsprochen haben.  
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen.  
        VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 593/09.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Kosten eines Polizeieinsatzes auf der Bitburger 
        Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche 
        Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung 
        der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet. 
        Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. 
        Januar 2010 entschieden. 
        Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der 
        B51 (Bitburger) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen 
        des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve 
        aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens 
        der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits 
        bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren 
        war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus 
        diesem Grunde wurde die B51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung 
        Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten 
        gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz 
        für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256, 
        Euro in Rechnung.  
        Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der 
        Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer 
        am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die 
        Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften 
        Kosten, die - wie die Personalkosten - bereits aus allgemeinen Steuermitteln 
        aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine 
        Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen 
        Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt 
        würden. 
        Dieser Argumentation traten die Richter der 1. Kammer entgegen. Der liegengebliebene 
        LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr 
        für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die 
        erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. 
        Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde 
        die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten 
        die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht 
        auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung 
        individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege 
        die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen 
        Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten 
        finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz 
        zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe 
        bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen 
        zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so 
        dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt 
        sei. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 621/09.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren 
         Ein Unternehmen muss das Gewicht von 
        Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, 
        Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen 
        Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. 
        Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland 
        mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung 
        amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem 
        dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und 
        Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von ofenfrisch 
        angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke, 
        nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes 
        in Höhe von 150, Euro erhob die Klägerin Klage mit dem 
        Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung 
        verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht 
        das Gewicht der Füllmenge angibt. 
        Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen 
        des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung, 
        so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der 
        Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen 
        befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die 
        Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den 
        Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder 
        merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert 
        werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich 
        verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für 
        ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, 
        Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. 
        Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. 
        Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl 
        und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim 
        Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser 
        Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen 
        Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe 
        auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. 
        Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz. 
        Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf 
        von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis 
        verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse 
        zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche 
        fundierte Entscheidungen zu treffen. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009, 1 K 1036/09.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Bebauung neben Weinberg zulässig 
        Die Ausweisung eines Sondergebietes für ein Wein- und Lebensmittelanalytik-Institut 
        mit betrieblichen Wohnungen im Bebauungsplan Auf Zalzert der 
        Ortsgemeinde Osann-Monzel verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Auf Initiative des Inhabers eines Instituts für Wein-, Spirituosen- 
        und Lebensmittelanalytik stellte die Ortsgemeinde Osann-Monzel in der 
        Randlage des Ortsteils Monzel oberhalb der zur Mosel hin abfallenden Weinberge 
        den Bebauungsplan Auf Zalzert auf. Danach ist u.a. die Neuerrichtung 
        eines größeren Laborgebäudes und von Betriebswohnungen 
        sowie die Erweiterung eines Weinbaubetriebes möglich. Den hiergegen 
        von dem Eigentümer einer angrenzenden Weinbergsfläche gestellten 
        Normenkotrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht zurück. 
        Die Ausweisung des Sondergebietes für ein Laborgebäude auf Anregung 
        des betroffenen Grundstückseigentümers sei keine unzulässige 
        Gefälligkeitsplanung. Die Gemeinde dürfe hinreichend 
        gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans 
        nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers 
        orientieren, solange sie damit zugleich städtebauliche Ziele verfolge. 
        Um ein solches Ziel handele es sich bei dem Bestreben, durch Ansiedlung 
        eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts 
        die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die 
        Gemeinde habe bei der Planung auch das Interesse des Antragstellers an 
        der Fortführung des Pflanzenschutzes im Steillagenweinbau durch Hubschraubereinsatz 
        ordnungsgemäß berücksichtigt, zumal sich die Eigentümer 
        der überplanten Grundstücke verbindlich mit der bisher praktizierten 
        Hubschrauberspritzung einverstanden erklärt hätten. Schließlich 
        sei die planbedingte Zunahme des Verkehrs in der vorhandenen Wohnstraße 
        zumutbar. 
        Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen: 8 C 10725/09.OVG 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Abschleppkosten 
         Der Halter eines Pkw, der dieses am 
        Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt 
        hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen 
        des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 9.30 Uhr seinen Pkw in der 
        im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz 
        in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der 
        zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter 
        nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 
        Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig 
        unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein 
        Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang 
        Kosten vom Kläger. 
        Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor 
        dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u.a. auf 
        seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. 
        Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, 
        um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch 
        mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte 
        Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.  
        Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, 
        habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, 
        das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten 
        Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich 
        einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich 
        hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung 
        kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, 
        dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen 
        wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht 
        der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts 
        am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge 
        vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend 
        dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe 
        und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen 
        sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen 
        benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten. 
        Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig 
        gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen 
        gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung 
        bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, 
        hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme 
        im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen. 
         
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO 
          
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Keine Baugenehmigung für Plus-Markt in Diez 
         Die für den Bereich der Oberen 
        Limburger Straße in Diez erlassene Veränderungssperre 
        steht der baurechtlichen Genehmigung eines Lebensmittelmarktes entgegen. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Klägerin beantragte im März 2007 eine Baugenehmigung für 
        die Errichtung eines Plus-Marktes mit Backshop in Diez. Der 
        geplante Standort des Lebensmittelmarktes ist ca. 2,5 km von der Innenstadt 
        entfernt. Im April 2007 beschloss der Diezer Stadtrat für den betreffenden 
        Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans Obere Limburger Straße. 
        Damit soll die Ansiedlung von sogenannten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben 
        im Plangebiet verhindert werden. Zugleich erließ der Stadtrat eine 
        Veränderungssperre. Daraufhin lehnte die beklagte Baubehörde 
        den Bauantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht 
        die Baubehörde, über das Baugesuch erneut zu entscheiden. Das 
        Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Ablehnung des Bauantrages. 
        Der Genehmigung eines Verbrauchermarktes im Bereich der Oberen Limburger 
        Straße stehe die vom Stadtrat beschlossene Veränderungssperre 
        entgegen. Sie diene dazu, die zukünftige Bebauungsplanung zu sichern. 
        Danach solle die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im fraglichen Gebiet 
        ausgeschlossen werden, um die Chance für die Ansiedlung solcher Märkte 
        in der Innenstadt zu erhalten. Damit handele es sich bei dem in Aussicht 
        genommenen Bebauungsplan nicht um eine unzulässige Negativplanung 
        (Verhinderungsplanung). Denn die Stadt Diez strebe mit der 
        Einschränkung der Nutzung des Plangebiets das positive Ziel an, die 
        Innenstadtstrukturen zu entwickeln und zu stärken. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen: 
        1 A 10779/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Bezeichnung eines Perlweins  
        als Paradiesecco ist nicht irreführrend 
        Die Bezeichnung eines Perlweins als Paradiesecco darf nicht 
        untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier 
        mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden. 
        Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen 
        Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen 
        sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte 
        Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, 
        dass die Angabe Paradiesecco an die Deidesheimer Weinlage 
        Paradiesgarten anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht 
        zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht 
        weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die 
        gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein 
        auf das Paradies verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht 
        Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von 
        ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe. 
        Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin 
        im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich 
        bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- 
        noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort Secco 
        habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen 
        Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung 
        der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der 
        Rebsorte Prosecco hergestellt werde, nicht zu befürchten 
        sei. Die Verwendung des Wortes Paradies stelle sich auch nicht 
        als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe 
        dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte 
        Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den 
        von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage Deidesheimer 
        Paradiesgarten in Verbindung bringe. Der Begriff Paradies 
        stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für 
        einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen 
        könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten 
        Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an, 
        ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort 
        bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und 
        im europäischen Ausland erfolgenden Vermarktung nicht lediglich auf 
        die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 650/09.TR 
      VG 
        Trier zu Hundesteuerermäßigung für Wachhunde 
        Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die 
        eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für 
        das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich 
        sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von 
        dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr 
        als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat die 2. Kammer des 
        Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. Januar 2010 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des 
        Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung 
        für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte 
        damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf 
        dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände 
        liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend 
        uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten 
        Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen 
        ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde 
        fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche 
        Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt 
        werden. 
        Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser 
        in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren 
        des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter 
        der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung 
        der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber 
        verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über 
        ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie 
        der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung 
        zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot 
        und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf, 
        ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung 
        gewählt habe, komme es nicht an. 
        Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst 
        bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden 
        von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele 
        sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches 
        auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen 
        seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und 
        ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig 
        auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft 
        spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit 
        hieraus nicht ableiten lasse. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 K 574/09.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal 
        sanieren 
         Der Rheingräfliche Kanal muss 
        von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden. 
        Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal 
        aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im 
        Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach, 
        geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils 
        auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion 
        Süd forderte die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung 
        des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer, 
        durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig 
        seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen 
        Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück, 
        das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde 
        überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht 
        erhoben. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche 
        Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde. 
        Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal 
        werde zudem seit Jahren verwendet, um Regenwasser in den Grumbach zu leiten, 
        und sei hierzu auch notwendig. Ob der Kanal ursprünglich auf ein 
        Gewässer zurückgehe, sei vor diesem Hintergrund unerheblich. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -  
        4 K 712/09.NW 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B271) darf gebaut 
        werden - Urteile heute verkündet 
         
        Die Planung der Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße 
        als neuer Teil der Bundesstraße 271 ist rechtmäßig. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Das planfestgestellte Straßenvorhaben betrifft den Teilneubau der 
        B271 als westliche Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim auf einer Länge 
        von rund 3,4 km. Die B271 verbindet die Mittelzentren Neustadt an der 
        Weinstraße, Bad Dürkheim und Grünstadt und führt 
        weiter nach Norden bis zur B420 bei Wörrstadt. 
        Ein aus einer Bürgerinitiative hervorgegangener Verein und ein Winzer, 
        Eigentümer von für den Straßenneubau beanspruchten Grundstücken 
        (8 C 10350/09.OVG), haben sich gegen den Planfeststellungsbeschluss 
        gewandt und geltend gemacht, das planende Land habe sich für eine 
        östliche Umgehung von Kirchheim als erstem Teilabschnitt einer beabsichtigten 
        Gesamtumfahrung der B271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim 
        entscheiden müssen. Nur eine Ostumfahrung werde dem Planungsziel 
        einer Verbesserung des Straßenverkehrs auf der B271 unter Umgehung 
        von Ortsdurchfahrten am besten und mit geringeren Belastungen gerecht. 
        Geklagt hat auch die Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG), 
        die insbesondere beanstandet hat, dass die Westumgehung zu einer Verkehrszunahme 
        auf der Zubringerstrecke der durch ihren Ort verlaufenden Landesstraße 
        520 führe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. 
        In dem Urteil zum Verfahren der Grundstückseigentümer (8 
        C 10350/09.OVG) heißt es: Die getroffene Trassenvariante zugunsten 
        einer Westumgehung Kirchheim entspreche dem Planungsermessen des Landes. 
        Eine Ostumfahrung von Kirchheim habe sich nicht als eindeutig bessere, 
        öffentliche und private Belange schonendere Variante aufdrängen 
        müssen. Das Land habe die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen 
        gesehen und gewürdigt, sich aber dennoch für die Westumfahrung 
        entscheiden dürfen. So hätten zwar Teilaspekte gegen die Westtrasse 
        gesprochen (z.B. geringe Erhöhung der Frostgefahr in begrenzten Teilbereichen, 
        verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach), in der Gesamtabwägung 
        mit den geringeren Immissions- und Naturschutzauswirkungen habe die Westroute 
        jedoch vorgezogen werden dürfen. Die Westumgehung habe vor allen 
        Dingen den Vorzug einer höheren Verkehrsentlastung in Kirchheim. 
        Dies beruhe auf einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen aus Richtung 
        Westen, das von der neuen Umgehungsstrecke nach Norden und Süden 
        abgeführt werden könne. Ein mögliches Defizit hinsichtlich 
        der Regelung von Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach habe indes 
        nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. 
        Dessen Ergänzung durch weitere Lärmschutzmaßnahmen habe 
        der klagende Winzer für sein in Kleinkarlbach gelegenes Wohnanwesen 
        aber ebenfalls nicht verlangen können. Denn an seinem Wohnhaus könnten 
        nach den Ermittlungen des Landes die Immissionsgrenzwerte für ein 
        Dorfgebiet eingehalten werden. Wegen der Inanspruchnahme der Weinberge 
        und der - nur in geringem Umfang zu erwartenden - Zunahme der Frostgefahr 
        habe der Winzer nach den fehlerfreien Untersuchungen der Behörde 
        auch nicht eine Existenzgefährdung seines Betriebs zu befürchten. 
        Nach dem Urteil zur Klage der Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG) 
        sind Belange der Gemeinde durch die Planung nicht verletzt worden. Auf 
        diesen Gesichtspunkt sei die Prüfung eines von einer Gemeinde angefochtenen 
        Planfeststellungsbeschlusses beschränkt. So sei hier nicht erkennbar, 
        dass Bauplanungen oder Einrichtungen der Gemeinde nachhaltig durch die 
        Zunahme des Verkehrs (und damit des Lärms) auf dem innerörtlichen 
        Teil der L520 betroffen seien. Die Gemeinde könne nicht die Wahrung 
        von Lärmschutz für ihre Bewohner einfordern. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision in beiden Verfahren nicht 
        zugelassen. 
        Urteile vom 20. Januar 2010,  
        Aktenzeichen: 8 C 10350/09.OVG, 8 C 10357/09.OVG 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz entscheidet  
        zum familienrechtlichen Betreuungs-Wechselmodell 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren 
        entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft 
        und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren 
        und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, 
        wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine 
        Stabilität erfahren kann. Die Antragstellerin und der Antragsgegner, 
        die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder 
        im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern 
        räumlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Anlässlich 
        des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges 
        Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der 
        ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter 
        und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der 
        zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von 
        Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag 
        bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen 
        wechselten die Aufenthaltszeiten. 
        Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung 
        habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel 
        stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt 
        ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr. 
        Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, 
        dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er 
        strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich 
        die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der 
        Kindesmutter aufhalten. 
        Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen 
        dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grundsätzlich im Haushalt 
        der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 
        2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis 
        Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen 
        zu sich zu nehmen. 
        Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. 
        Der zuständige 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen 
        - des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten 
        eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, 
        angehört. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat 
        die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und eine andere Umgangsregelung 
        getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der 
        Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags 
        bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum 
        darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater 
        in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter 
        zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht. 
        Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fortsetzung 
        des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen 
        eines Wechselmodells stünden erhebliche Nachteile für das Kind 
        gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen 
        Belastungen erforderten ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation 
        und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell 
        setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander 
        zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils 
        könne das Wechselmodell nicht funktionieren. 
        Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat 
        im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell 
        habe für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt 
        fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern 
        bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und 
        Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen 
        nicht möglich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht 
        mehr festhalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, 
        dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven 
        erfolge. 
        Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die 
        Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, 
        den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit 
        einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010,  
        Aktenzeichen: 11 UF 251/09 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Meldepflicht für Gartenbrunnen 
        Wer in Rheinland-Pfalz einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies 
        der Wasserbehörde melden. Einer gebührenpflichtigen Erlaubnis 
        bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn es das Grundwasser gefährden 
        könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt 
        vom 16. Dezember 2009 hervor. 
        Der Kläger möchte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren, 
        um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde 
        an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete 
        und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht 
        der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser 
        verschmutzt werden könnte. Nachdem ein Widerspruch des Klägers 
        nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. 
        Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: In Rheinland-Pfalz 
        sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde 
        mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu 
        prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. 
        Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das 
        Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder 
        ein Verbot dürften dann nicht ergehen. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -  
        4 K 767/09.NW 
         
      Sanierung 
        des Eibachs:  
        Firmen müssen Kosten des THW erstatten 
         Für die dem THW entstandenen 
        Kosten der Sanierung des durch Haftkleber verunreinigten Eibachs müssen 
        sowohl die Eigentümerin des Tankwagens als auch die Baufirma, die 
        den Kleber verwendet hat, einstehen. Dies geht aus zwei heute verkündeten 
        Urteilen des Verwaltungsgerichts hervor. 
        Das Bauunternehmen hatte Straßenbauarbeiten an der Kreisstraße 
        K39 ausgeführt. Hierbei wurde Haftkleber (Bitumen) verwendet, welchen 
        die Herstellerfirma in einem ihr gehörenden Tankwagen zur Baustelle 
        in Erfweiler / Dahn anlieferte. In der Nacht öffnete ein Unbekannter 
        zwei Ventile des Tankwagens, so dass ca. 1.000 Liter des wassergefährdenden 
        Stoffes in den Eibach liefen. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz veranlasste 
        noch am selben Tag die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und beauftragte 
        u.a. das THW, welches mehrere Tage im Einsatz war. 
        Die Behörde zog beide Firmen durch Kostenbescheid zum Ersatz der 
        dem THW entstandenen Sanierungskosten in Höhe von ca. 47.000, 
        Euro heran.  
        Hiergegen erhoben die Betroffenen Klage beim Verwaltungsgericht und machten 
        geltend, dass der Anspruch des THW bereits verjährt sei, die Kreisverwaltung 
        deswegen nicht mehr an das THW zahlen müsse und daher die Kosten 
        auch von ihnen nicht zu zahlen seien.  
        Das Gericht hat die Klagen heute abgewiesen. Der Vorsitzende gab in der 
        mündlichen Verhandlung hierzu folgende Begründung: Zwischen 
        dem beklagten Landkreis und dem THW bestehe ein Amtshilfeverhältnis. 
        In diesem Verhältnis könne der Landkreis eine Verjährung 
        der Kostenerstattungsansprüche des THW wegen der dort bestehenden 
        Vertrauenstatbestände nicht geltend machen. Deshalb sei der Landkreis 
        mit den Kosten des THW belastet und könne diese von den verantwortlichen 
        Firmen ersetzt verlangen. 
        Näheres wird den schriftlichen Urteilsbegründungen zu entnehmen 
        sein. 
        Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom 
        Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 18. Januar 2010 - 4 K 803/09.NW 
        und 4 K 808/09.NW  
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch  
        für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen  
        früheren Eigentümers haften 
         Das Oberlandesgericht Koblenz hat 
        eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten 
        verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile 
        insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung 
        befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von 
        Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher 
        Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.Die Parteien 
        des Rechtsstreits sind benachbarte Gemeinschaften von Wohnungseigentümern 
        in Worms. Der ursprünglich einheitliche Gebäudekomplex verfügte 
        nur über eine Heizungsanlage. Er wurde im Jahr 1964 in drei Grundstücke 
        aufgeteilt. Da sich die Heizanlage im Haus der Klägerin befand, wurde 
        für das Grundstück der Klägerin eine Reallast zugunsten 
        der Eigentümer der beiden Nachbarhäuser eingetragen, um ihre 
        Mitversorgung sicherzustellen. In der Folgezeit wurden die einzelnen Häuser 
        in Wohnungseigentum aufgeteilt; die Reallasten wurden in die einzelnen 
        Wohnungsgrundbücher übernommen. 
        Seit 1995 ermittelte ein Abrechnungsdienst den Verbrauch an Heizung und 
        Warmwasser in jeder Wohnung der drei Häuser. Die Verwalterin der 
        Klägerin stellte die sich für das jeweilige Haus ergebende Abrechnungssumme 
        den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften der Nachbarhäuser 
        über deren Verwaltung in Rechnung. Die Verwalter der Nachbarhäuser 
        zahlten die Verbrauchskosten an die Verwaltung der Klägerin, intern 
        rechneten sie mit den Eigentümern ihrer Gemeinschaft ab. 
        14 der 18 Wohnungen der beklagten Gemeinschaft gehörten einem Eigentümer, 
        der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an seine Eigentümergemeinschaft 
        - die Beklagte leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und 
        leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin. 
        Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004 
        bezahlte die Beklagte nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses 
        Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen 
        Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern 
        bestehende beklagte Gemeinschaft erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen 
        der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete 
        sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die 
        Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis. 
        Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beklagte Eigentümergemeinschaft 
        d.h. nicht die einzelnen Eigentümer auf Zahlung der Heizungs- und 
        Warmwasserkosten für die Jahre 2002 bis 2004 in Anspruch genommen, 
        insgesamt 13.763,79 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Auffassung 
        vertreten, nicht sie - als Gemeinschaft der jetzigen Wohnungseigentümer 
        - sei zur Zahlung verpflichtet; vielmehr hafte nur das jeweilige Sondervermögen 
        der einzelnen Eigentümer. 
        Das Landgericht Mainz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Urteil 
        vom 14. August 2008, 1 O 408/06). Die Berufung der Beklagten hatte 
        keinen Erfolg. 
        Der zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seinem 
        Urteil vom 9. Oktober 2009 ausgeführt, die Klägerin könne 
        von der beklagten Eigentümergemeinschaft die Bezahlung der geltend 
        gemachten Heizkosten für die Jahre 2002 bis 2004 verlangen. Nach 
        § 10 Abs. 6 WEG seien die beiden Parteien teilweise rechtsfähig 
        und jeweils als Gemeinschaft zur Lieferung von Wärme und Warmwasser 
        bzw. deren Bezahlung gegenüber der anderen Gemeinschaft als solcher 
        verpflichtet und berechtigt. Auch wenn ein Vertrag nicht ausdrücklich 
        geschlossen wurde, sei von einer wirksamen stillschweigenden Vereinbarung 
        über die Lieferung von Heizleistung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften 
        auszugehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der ursprünglichen 
        Eigentümer der benachbarten Häuser in Bezug auf die Heizung 
        seien auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften übergegangen. 
        Es handele sich um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die 
        gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten und gemeinschaftlich 
        zu erfüllen seien. Dem habe die Übung zwischen den Parteien 
        Rechnung getragen. 
        Die Lieferung der Wärme und des Warmwassers und deren Bezahlung sei 
        im vorliegenden Fall nicht Sache eines jeden Eigentümers, auch wenn 
        Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der Mitglieder der 
        Beklagten verbraucht würden. Bezüglich der Lieferung durch die 
        Klägerin könne hieran kein Zweifel bestehen. Die Heizanlage 
        stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer dieser Wohnanlage 
        und werde durch den Verwalter betrieben. Die einzelnen Mitglieder der 
        Klägerin wären nicht in der Lage, einen gegen sie persönlich 
        erhobenen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes der Beklagten auf Lieferung 
        von Wärme und Warmwasser zu erfüllen. Ebensowenig sei jeder 
        einzelne Eigentümer auf Seiten der Klägerin in der Lage, für 
        die einzelnen Mitglieder der Beklagten die jährliche Heizkostenabrechnung 
        zu erstellen. Auch könne es ihnen billigerweise nicht zugemutet werden, 
        das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit eines 
        einzelnen Mitglieds der Beklagten zu tragen. Es handele sich um gegenseitige 
        Rechte und Pflichten, die sinnvollerweise nur durch die jeweiligen Gemeinschaften, 
        nicht aber durch deren einzelne Mitglieder wahrgenommen werden können. 
        Dies zeige sich auch daran, dass seit 2005 wieder eine gemeinschaftliche 
        Abrechnung stattfinde. 
        Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen 
        Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte 
        hat jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. 
         
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 2009,  
        Aktenzeichen: 10 U 1164/08  
      Landgericht 
        Bad Kreuznach: Amtshaftungsklage  
        wegen Polizeieinsatzes teilweise begründet 
         Nach einem heute verkündeten 
        Urteil des Landgerichts nimmt der knapp 30 Jahre alte Kläger das 
        Land Rheinland-Pfalz teilweise zu Recht auf Schadensersatz in Form von 
        Schmerzensgeld in Anspruch. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme 
        ist das Gericht davon überzeugt, dass der im Februar 2008 in den 
        frühen Morgenstunden nach einer Fastnachtsveranstaltung in Kirschweiler 
        zu einem Gerangel stoßende Polizeibeamte fahrlässig die Situation 
        verkannte, indem er den daran beteiligten Kläger wegen seines Erscheinungsbildes 
        einer gewaltbereiten Gruppe zuordnete und deshalb zu forsch mit seiner 
        Stabtaschenlampe eingriff, um die Beteiligten zu trennen. Dadurch erlitt 
        der Kläger eine 3 cm lange Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. 
        Unter Berücksichtigung seines eigenen Mitverschuldens durch seine 
        Beteiligung an dem Gerangel, das grundsätzlich das Einschreiten des 
        Polizisten rechtfertigte, steht dem Kläger unter Abweisung seiner 
        weitergehenden Klage ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600, 
        Euro zu. 
        Landgericht Bad Kreuznach 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz: Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis 
        der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während 
        eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend 
        gemacht werden 
        In dem Verfahren der Klägerin wurde am 16.6.2009 ein Erörterungstermin 
        durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin 
        gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen 
        ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später 
        machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin 
        mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. 
        Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. 
        Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.  
        Das Landessozialgericht wies das Gesuch der Klägerin, den Richter 
        wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Ein Prozessbeteiligter 
        müsse einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins 
        liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend macht, wenn 
        er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis 
        der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die 
        übrigen Beteiligten sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer 
        mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu 
        dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, 
        in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt. 
        Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund 
        nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin 
        der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. 
        Unabhängig hiervon, berechtigen Unmutsäußerungen des Richters 
        nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den 
        Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.  
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2009 -  
        Az. L 1 SF 21/09 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten 
        Feuerwehrkosten, die durch den Brand eines Mähdreschers entstanden 
        sind, muss der Halter der Maschine erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 entschieden. 
        Der Kläger ist Halter eines Mähdreschers. Dieser geriet im Sommer 
        2008 auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld 
        übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt 
        acht Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte 
        die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68 
        Euro. Die Kostenersatzpflicht bestehe deshalb, weil der Schaden beim Betrieb 
        eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Mähdreschers, entstanden sei. 
        Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 
        Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher 
        in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine 
        Ursache im Bereich des Häckslers gehabt. 
        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem rheinland-pfälzischen 
        Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs 
        die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim 
        Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle 
        es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als der 
        Acker abgemäht worden und dabei das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich 
        sei, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei. 
        Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb 
        eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 5 K 997/09.NW 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Klage wegen Weinfonds abgewiesen 
         Die Klage eines Winzers aus Ellenz-Poltersdorf 
        gegen eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds hat keinen Erfolg. 
        Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt. 
        Die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf verlangte von dem Winzer im Rahmen 
        der Abgaben-Jahreshauptveranlagung für den Deutschen Weinfonds einen 
        Betrag von 76,09 Euro. Hiergegen erhob der Winzer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 
        Klage und machte geltend, dass die Abgabe verfassungswidrig sei. Es handele 
        sich um eine Sonderabgabe, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. 
        Mithin müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt 
        werden, damit es über die Wirksamkeit dieses Gesetzes entscheiden 
        könne. 
        Das Gericht wies die Klage (5 K 639/09.KO) ab. Die schriftlichen 
        Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem 
        Umweltrecht erlaubt 
         Die Verfüllung von Tagebaugruben 
        (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher 
        Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht 
        zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz 
        entschieden. 
        Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 
        1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung 
        von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung 
        bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von 
        Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und 
        der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen 
        Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich 
        einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft 
        der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das 
        Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage 
        der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche 
        Urteil auf die Berufung des Landes hin auf. 
        Die Klägerin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten 
        Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils 
        geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse 
        sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden 
        Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch 
        nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben. 
        Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich 
        das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es 
        bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung 
        von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach 
        dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition 
        von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe. 
        Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. 
        Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die 
        Klage schon nach der Auslegung der konkreten Genehmigung erfolglos sei. 
         
        Urteil vom 12. November 2009, Aktenzeichen: 1 A 11222/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Entfernung aus dem Dienst  
        nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht 
        Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts 
        nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen 
        insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den 
        Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden 
        und aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 10. November 2009 entschieden. 
        Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt 
        Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er 
        Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs, 
        ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt 
        zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte 
        und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der 
        Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und 
        bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von 
        Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine 
        Reithalle gebaut. 
        Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft 
        auf, indem es - ebenfalls über Jahre hinweg - immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen 
        u.a. wegen Steuerschulden kam. 
        Die Richter der 3. Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres 
        Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten 
        sei. In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens 
        über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der 
        bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen 
        Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten 
        Nebentätigkeit - die Pferdewirtschaft habe in der konkreten Gestalt 
        den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung deutlich überschritten- 
        wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht 
        zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich 
        voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene 
        Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung 
        sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb, 
        weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig 
        gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung 
        seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren 
        sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle 
        zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf 
        an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch 
        die Schuldenwirtschaft des Beamten wiege schwer, da er über einen 
        langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig 
        gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen 
        Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten. 
        Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens 
        immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine 
        Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen, 
        könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht 
        mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht 
        werden. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.  
        VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 - 3 K 361/09.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen nur für 
        Ausbaumaßnahmen 
         Die Gemeinden können für 
        den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erheben, Kosten 
        der Instandsetzung und Unterhaltung dürfen hierbei aber nicht in 
        den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt mit Urteil vom 18. November 2009 entschieden. 
        Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender 
        Ausbaubeiträge drei Einheiten in ihrem Stadtgebiet gebildet. Von 
        der Klägerin, welche Eigentümerin eines zur Einheit 1 gehörenden 
        Grundstücks ist, verlangte sie für das Jahr 2006 einen wiederkehrenden 
        Beitrag für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen von 
        27,36 Euro. Hierbei ging sie von Gesamtaufwendungen für den Ausbau 
        zweier Straßen und für die Instandsetzung eines Gehwegs in 
        Höhe von 171.101,75 Euro aus. 
        Die Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen 
        im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung 
        wiederkehrender Beiträge sowie mit der Gefahr der Einbeziehung nicht 
        ansatzfähiger Aufwendungen in die Kalkulation dieser Beiträge. 
        Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte zum 
        Teil Erfolg: Das im Jahr 2006 geänderte Kommunalabgabengesetz lasse 
        die Festsetzung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu. Die Regelung sei 
        auch - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden 
        habe - verfassungskonform. Die Klägerin müsse aber nur einen 
        Betrag von 26,68 Euro zahlen, denn die Kosten der Instandsetzung einer 
        Gehwegfläche dürften nicht in den beitragsfähigen Aufwand 
        einbezogen werden. Die Erhebung des Beitrags setze nach dem Kommunalabgabengesetz 
        den Ausbau einer Verkehrsanlage voraus. Zum Ausbau zählten alle Maßnahmen 
        an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, 
        der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienten. Kosten der Instandsetzung 
        oder Unterhaltung dürften hingegen nicht berücksichtigt werden. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. November 2009 -  
        1 K 222/09.NW  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Neuabgrenzung der Forstreviere  
        im Bereich des Forstamtes Prüm ist rechtmäßig 
         Die von der Zentralstelle der Forstverwaltung 
        vorgenommene Neuabgrenzung im Bereich der bislang bestehenden Forstreviere 
        Sellerich und Gondenbrett, mit der dem neu gebildeten Revier Sellerich 
        der Gemeindewald der Stadt Prüm und der Gemeinde Sellerich sowie 
        der Staatswald des ehemaligen Reviers Prüm zugeordnet worden ist, 
        ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 9. Dezember 2009 entschieden. 
        Hintergrund der gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Klage der Ortsgemeinde 
        Sellerich ist die Entscheidung des Ministerrats aus dem Jahr 2002 zur 
        Neustrukturierung der Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz, mit der die 
        Zahl der Forstämter von 88 auf 45 verringert und für die Reviere 
        im Staatswald eine Größe zwischen 1.400 und 1.800 ha Holzbodenfläche 
        vorgesehen werden soll. Die Ortsgemeinde Sellerich hat sich im Klagewege 
        gegen die im Dezember 2008 auf einen Vorschlag des Forstamtes als Vertreter 
        des Staatsforstes zurückgehende Neuabgrenzung der Forstreviere im 
        Bereich des Forstamtes Prüm zur Wehr gesetzt. Zur Begründung 
        ihrer Klage führte sie an, das seit mehr als 30 Jahren vertraglich 
        bestehende Forstrevier der Ortsgemeinden Sellerich und Gondenbrett werde 
        ohne Grund geteilt. Zur Erhaltung der im Gemeindewald beider Gemeinden 
        vorhandenen umfang- und ertragreichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen 
        sei es erforderlich, das bisherige Forstrevier mit seinem bisherigen Leiter 
        als kommunales Forstrevier zu erhalten. Infolge der Neugestaltung des 
        Reviers reduziere sich der Gemeindeanteil auf ca. 1/3 der reduzierten 
        Holzbodenfläche. Dadurch entfalle nach den einschlägigen gesetzlichen 
        Bestimmungen die bisher bestehende Möglichkeit, die Person des Revierleiters 
        zu bestimmen. Die Verminderung der gemeindlichen Mitbestimmung dürfte 
        wohl auch der eigentliche Grund für die Revierneugestaltung sein. 
        Das beklagte Land vertrat demgegenüber die Auffassung, die Neuabgrenzung 
        sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich ausschließlich an einer 
        Optimierung der Forstwirtschaft orientiert, indem sie dazu führe, 
        dass sich die Zahl der Waldbesitzenden von bislang zwei im bisherigen 
        Forstrevier zumindest auf drei erhöhe, was aber immer noch unter 
        dem Landesdurchschnitt von fünf bis sechs Waldbesitzern je Forstrevier 
        liege. Auch müsse gesehen werden, dass bislang die reduzierte Holzbodenfläche 
        nur bei ca. 1.000 ha und damit erheblich unter dem Landesdurchschnitt 
        von ca. 1.250 ha gelegen habe. Auch die erfolgte Trennung von Privatwald 
        und Wald der öffentlichen Hand sei sinnvoll. 
        Dieser Argumentation des Landes stimmten die Richter der 5. Kammer im 
        Ergebnis zu. Die Neugliederung orientiere sich an den einschlägigen 
        gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beibehaltung des bislang aus Privat- und 
        Körperschaftswald bestehenden Forstreviers würde der gesetzlichen 
        Intention des § 9 Abs. 5 LWaldG widersprechen. Die ordnungsgemäße 
        Bewirtschaftung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf den Grundstücken 
        der Klägerin sei weiterhin gewährleistet. Soweit die Klägerin 
        meine, die Revierneubildung sei nur erfolgt, um ihre Mitbestimmungsrechte 
        einzuschränken, könne dies zum Einen nicht festgestellt werden. 
        Zum Anderen komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch nicht 
        darauf an, aus welchen Gründen ein zur Antragstellung berechtigter 
        Waldbesitzer eine Neugliederung erstrebe; entscheidend sei nur, dass das 
        neu gebildete Revier den gesetzlichen Anforderungen entspreche, was der 
        Fall sei. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 408/09.TR  
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Kreditinstitut zur Gutschrift nach Ausführung  
        eines gefälschten Überweisungsauftrags verurteilt  
         Das Oberlandesgericht Koblenz hat 
        ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag 
        von 40.000, Euro gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten 
        Überweisungsauftrags abgebucht worden war. Die Klägerin aus 
        Koblenz unterhielt bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz, 
        ein Geschäftsgirokonto, von dem sie Handwerksrechnungen für 
        ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000, 
        Euro vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln, 
        das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines 
        handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig, 
        wonach vom Konto der Klägerin 40.000, Euro an P.O. überwiesen 
        werden sollten. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum 
        18. May 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift 
        der Klägerin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 
        40.000, Euro wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007, 
        15.34 Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in 
        mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte 
        Konto aufgelöst. 
        Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung 
        von 40.000, Euro in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt, 
        dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000, Euro gutzuschreiben. 
        Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt 
        worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18. 
        Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000, 
        Euro unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr 
        in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser 
        Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten 
        herausgefischt worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter 
        Überweisungsträger über 40.000, Euro hergestellt 
        und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei 
        der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet 
        worden sei. 
        Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, 
        der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der Klägerin 
        selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, 
        die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung 
        hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen. 
        Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der 
        Klägerin hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 
        Koblenz durch Urteil vom 26. November 2009 das erstinstanzliche Urteil 
        abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen 
        - bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten - stattgegeben. 
        In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte 
        entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des 
        überwiesenen Betrags von 40.000, Euro. Die Beklagte habe das 
        Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe 
        fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht 
        sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage 
        nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig 
        davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig 
        abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai 2007 wieder gutzuschreiben. 
        Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung 
        zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin 
        die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank 
        bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat. 
        Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Gesetz 
        eröffnet die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, 
        die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist. 
         
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26. November 2009,  
        Aktenzeichen: 2 U 116/09 
      OVG: 
        Coface-Arena in Mainz darf weitergebaut werden 
        Die Gründungsarbeiten zum Neubau eines Fußballstadions in Mainz 
        können fortgesetzt werden, da die Anlieger durch Bau und Betrieb 
        des Stadions voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt werden. Dies 
        hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden. 
        Vier Anwohner aus der Umgebung des Bauvorhabens, darunter drei Landwirte, 
        haben sich gegen den Sofortvollzug der von der Stadt Mainz erteilten 2. 
        Teilbaugenehmigung gewandt, mit der Gründungsarbeiten des Stadions 
        zugelassen worden sind. Sie haben geltend gemacht, dass der von der Stadt 
        beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungsplan für 
        das Stadiongebiet rechtswidrig sei und deshalb keine geeignete Grundlage 
        für die Erteilung der angefochtenen Teilbaugenehmigung darstelle. 
        Der Eilantrag der Anwohner blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolglos. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. 
        Die Nachbarn des Bauvorhabens könnten im Rahmen der Anfechtung der 
        Baugenehmigung keine Prüfung des künftigen Bebauungsplans verlangen. 
        Einen nachbarlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (nur) 
        auf der Grundlage eines rechtmäßigen Bebauungsplans sehe das 
        Gesetz nicht vor. Entscheidend für den Erfolg des nachbarlichen Abwehrrechts 
        sei daher allein, inwieweit die Anwohner durch die mit der Teilbaugenehmigung 
        erlaubten Baumaßnahmen in ihren subjektiven Rechten verletzt würden. 
        Hierbei seien jedoch nicht nur die mit dieser Genehmigung zugelassenen 
        Gründungsarbeiten, sondern bereits schon die grundsätzliche 
        Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Die Anwohner 
        hätten indes nach der im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen 
        Betrachtung weder durch den Stadionneubau noch durch den späteren 
        Betrieb der Anlage mit unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. 
        Dies ergebe sich im Wesentlichen aus gutachterlichen Stellungnahmen zu 
        Fragen des Luftaustauschs, der Verkehrs- und Lärmbelastung bei Stadionnutzung 
        sowie zu Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe. 
        In einer vorab ergangenen Entscheidung hatte der Senat bereits ein behördliches 
        Einschreiten gegen den durch die Bauarbeiten verursachten Lärm abgelehnt, 
        weil insoweit maßgebliche Richtwerte eingehalten würden.  
        Beschlüsse vom 8. und 11. Dezember 2009,  
        Aktenzeichen: 8 B 11243/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Regelungsinhalt  
        von Übertragungsbescheinigungen über eine Milchquote 
        Übernimmt der Pächter einer Milchquote diese nach Beendigung 
        des Pachtverhältnisses gegen Zahlung von 67% des marktüblichen 
        Preises vom Verpächter, so wird durch die hierzu erforderliche und 
        von den Kreisverwaltungen nach den Vorschriften der Milchquotenverordnung 
        auszustellende Übertragungsbescheinigung über die Milchquote 
        lediglich der Übergang der Milchquote bescheinigt, nicht aber der 
        Kaufpreis festgesetzt. Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier vom 9. Dezember 2009 zu entnehmen. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Verpächters einer Milchquote 
        zugrunde, der nach Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter 
        der Milchquote eine Aufhebung der vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm 
        ausgestellten Übertragungsbescheinigung anstrebte und die Auffassung 
        vertrat, dass durch eine in der Bescheinigung enthaltene Kaufpreisfestsetzung 
        verfassungs- und europarechtswidrig eine Sonderabgabe in Höhe von 
        ca. einem Drittel des marktüblichen Kaufpreises erhoben werde. 
        Der Pächter hatte nach Beendigung des Pachtverhältnisses über 
        eine Milch-Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg schriftlich gegenüber 
        dem Verpächter sein (von der Milchquotenverordnung) vorgesehenes 
        Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und dem 
        Verpächter das insoweit in der Milchquotenverordnung vorgesehene 
        Entgelt in Höhe von 67% des sogenannten Gleichgewichtspreises gezahlt. 
        Daraufhin bescheinigte der beklagte Eifelkreis dem Pächter den Übergang 
        einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98%. Gegen 
        diese Bescheinigung machte der Kläger geltend, dass er durch sie 
        gezwungen werde, die genannte Milchquote für 21.440, Euro zu 
        verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag des Übergangs einen Börsenpreis 
        von 0,32 Euro / kg und damit einen Wert von 32.000, Euro gehabt 
        habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quotenübernehmer 
        zu subventionieren. Das Übernahmerecht des Pächters zu 67% des 
        Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen 
        zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren. Der Übergang 
        der Milchquote dürfe von daher nur bescheinigt werden, wenn der vollständige 
        reguläre Kaufpreis gezahlt werde. 
        Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage indes bereits als unzulässig 
        ab. Die Übertragungsbescheinigung stelle keine Regelung zur Höhe 
        des vom Pächter zu zahlenden Entgelts dar, sondern stelle nur fest, 
        dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quotenübertragung - zu 
        der die Zahlung eines Entgelts je kg Quote in Höhe von 67% des Gleichgewichtspreises 
        gehöre - vorlägen. Eine Kaufpreisfestsetzung sei von daher nicht 
        Regelungsinhalt der Bescheinigung, sodass insoweit auch keine Aufhebung 
        der Bescheinigung verlangt werden könne. 
        Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des beklagten 
        Eifelkreises zur Zahlung des Differenzbetrages zum aktuellen Börsenpreis 
        begehre, sei seine Klage ebenfalls unzulässig, da für ein derartiges 
        Begehren gegenüber dem beklagten Landkreis keine Rechtsgrundlage 
        erkennbar sei. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Bereicherungsanspruch 
        scheide offensichtlich aus, weil selbst dann, wenn der Kläger mit 
        seiner Behauptung über die Erhebung einer unzulässigen Sonderabgabe 
        Recht habe, diese jedenfalls nicht dem Eifelkreis zugeflossen sei und 
        dieser von daher nicht bereichert sein könne. Für die Durchführung 
        der Milchquotenregelung - und damit auch die Abgabenerhebung - sei nämlich 
        alleine die Bundesfinanzverwaltung zuständig, während den Landkreisen 
        insoweit nur eine Zuständigkeit im Rahmen eines Bescheinigungsverfahrens 
        zu kommen. Vom Kläger behauptete Schadensersatzansprüche seien 
        von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen, weil das Amtshaftungsrecht 
        in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
        falle. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 198/09.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst 
        Ein Vollzugsbeamter, der einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung 
        Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt, begeht ein 
        schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt. 
        Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem am 8. Dezember 
        2009 verkündeten Urteil ausgesprochen. 
        Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht 
        vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage, 
        die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen 
        zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid 
        und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter 
        des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert 
        worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung 
        von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die 
        Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer 
        größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich 
        habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke 
        des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu 
        überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später 
        festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert 
        hatten. 
        Die Richter der 3. Kammer urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten 
        eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, 
        verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten 
        der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung 
        müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr 
        von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken, 
        wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen 
        oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt, 
        zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter 
        einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können, 
        dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalte 
        und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder 
        Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte 
        sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem 
        er bspw. bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem 
        Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen, 
        um einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Mit dem von 
        ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht 
        zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel 
        an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses 
        im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb 
        nicht mehr entgegen gebracht werden. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 3 K 387/09.TR 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Basaltabbau bei Ochtendung 
        Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Basalt bei Ochtendung 
        verletzt weder die Ortsgemeinde Ochtendung noch die Eigentümerin 
        eines im Außenbereich gelegenen Anwesens in eigenen Rechten. Zudem 
        verstößt der Plan auch nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften, 
        deren Verletzung der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland 
        (BUND) geltend gemacht hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Auf Antrag eines Unternehmens, der Beigeladenen, erließ das Landesamt 
        für Geologie und Bergbau unter dem 12. Dezember 2008 einen Planfeststellungsbeschluss 
        für das Vorhaben Basaltlavatagebau Langacker. Nach diesem 
        Rahmenbetriebsplan darf in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutz- 
        und FFH-Gebiet Nettetal und zum Vogelschutzgebiet Unteres 
        Mittelrheingebiet Basalt abgebaut werden. Es ist vorgesehen, eine 
        stationäre Brech- und Klassieranlage zu betreiben und Sprengungen 
        vorzunehmen. Mit dieser Entscheidung waren die Ortsgemeinde Ochtendung, 
        die Eigentümer eines bewohnten Anwesens, das auch als Pension genutzt 
        wird und nur zirka 20 m vom Abbaugebiet entfernt liegt, sowie der BUND 
        nicht einverstanden. 
        Die Ortsgemeinde Ochtendung und der BUND trugen vor, das Vorhaben verstoße 
        gegen einen raumordnerischen Entscheid des Landkreises Mayen-Koblenz, 
        der die Einhaltung eines Abstands von 30 m zum Naturschutzgebiet Nettetal 
        fordere. Außerdem würden naturschutzrechtliche Belange missachtet. 
        Die Eigentümerin des Anwesens wies vor allem darauf hin, dass durch 
        das Vorhaben für sie unzumutbare Immissio¬nen entstünden. 
        Die Kammer wies alle drei Klagen ab. 
        Die Ortsgemeinde Ochtendung, so die Richter, werde, obwohl sie im Plangebiet 
        als Ackerfläche genutztes Grundeigentum habe, nicht in subjektiven 
        Rechten verletzt. Der Rahmenbetriebsplan sei nämlich mit der einschränkenden 
        Nebenbestimmung erteilt worden, dass die Gewinnberechtigung erst für 
        die Zulassung des Hauptbetriebsplans nachzuweisen sei. Ihm komme deshalb 
        keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Erst wenn - unter Umständen 
        zwangsweise - auf das Grundeigentum der Kommune zugegriffen werde, könne 
        sie die Überprüfung von Belangen des Allgemeinwohls verlangen. 
        Zudem seien bei der Abwägung ihre Eigentumsrechte nicht fehlerhaft 
        gewichtet worden. Durch das Vorhaben würde weder eine ihr gehörende 
        Wegeparzelle noch die Erschließung der Heseler Mühle beeinträchtigt. 
        Auf die Verletzung von Belangen des Umweltschutzes, wie eine Beeinträchtigung 
        des Naturschutzgebietes Nettetal, des FFH-Gebietes Nettetal 
        oder des Vogelschutzgebietes Unteres Mittelrheingebiet oder 
        auf Rechte ihrer Einwohner, z.B. wegen unzumutbarer Immissionen, könne 
        sich die Ortsgemeinde nicht berufen, da derartige Belange nicht zu den 
        rechtlich geschützten Interessen einer Kommune gehörten. 
        Hinsichtlich der Klage des BUND führte das Gericht aus, dass der 
        Rahmenbetriebsplan nicht gegen Belange des Vogel-, Habitat- und Artenschutzrechts 
        verstoße, die das Interesse an der Gewinnung von Rohstoffen überwögen. 
        Aus den im Planfeststellungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren 
        vorgelegten fachlichen Stellungnahmen folge, dass eine erhebliche Beeinträchtigung 
        des FFH-Gebiets Nettetal offensichtlich ausgeschlossen werden 
        könne. Die Kammer teile weder die Kritik des BUND an der Methodik 
        der vorgelegten Untersuchungen noch seine abweichenden Bewertungen. Vielmehr 
        seien die von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Bewertungen überzeugend. 
        Auch die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Unteres Mittelrheingebiet 
        würden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt. Insbesondere komme 
        es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vogelarten Neuntöter 
        und Uhu. Ferner stünden dem Tagebau keine artenschutzrechtlichen 
        Verbote entgegen. 
        Auch die Eigentümerin des betroffenen Anwesens würde durch die 
        Zulassung des Tagebaus nicht verletzt. Aus den vorliegenden sachverständigen 
        Aussagen ergebe sich, dass ihr Anwesen durch das Vorhaben unter Beachtung 
        der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) 
        von keinen erheblichen Staubimmissionen betroffen werde. Ferner seien 
        die erforderlichen Auflagen getroffen, um die Nachbarschaft und damit 
        auch die Eigentümerin vor unzumutbarem Lärm durch das Vorhaben 
        zu schützen. Schließlich lege der Planfeststellungsbeschluss 
        fest, dass ein Sonderbetriebsplan Sprengwesen vorzulegen sei, 
        vor dessen Zulassung keine Sprengungen durchgeführt werden dürften. 
        Angesichts dieser Regelung gestatte dieser Beschluss, der lediglich den 
        Rahmen für die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne 
        setze, keine Sprengung in einem bestimmten Abstand zum Gebäude der 
        Klägerin. Vielmehr treffe er lediglich die Feststellung, dass im 
        Abbaugebiet zur Gewinnung von Basaltlava Sprengungen möglich seien, 
        ohne das Anwesen der Klägerin unzumutbaren Beeinträchtigungen 
        auszusetzen. Auf der Grundlage der vorliegenden sachverständigen 
        Stellungnahmen habe die Kammer keinen Grund zur Annahme, dass dies nicht 
        möglich sei. Auch mit Blick auf das Vorbringen der Eigentümerin, 
        die Pächter ihres Anwesen hätten bei Verwirklichung des Vorhabens 
        einen erheblichen Rückgang der Besucher zu befürchten, überwögen 
        angesichts der Bedeutung der Rohstoffsicherungsklausel die öffentlichen 
        Belange an der Durchführung des Vorhabens. Rohstoffe, deren Gewinnung 
        dem Allgemeinwohl diene, seien standortbezogene Güter; sie könnten 
        nur dort gewonnen werden, wo sie vorgefunden würden. Hinzu komme, 
        dass der Eigentümer eines Hotel- oder Pensionsbetriebes im Außenbereich 
        keinen Anspruch darauf habe, dass eine bisher günstige Lage für 
        den Betrieb des Unternehmens unverändert bestehen und er von der 
        rechtlich zulässigen Ausnutzung des Eigentums Dritter verschont bleibe. 
        Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz Berufung, die zugelassen worden ist, einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 15. Dezember 2009,  
        1 K 20/09.KO, 1 K 67/09.KO und 1 K 200/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Keine Urnenbeisetzung im eigenen Garten 
         Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes 
        für eine Urne kommt 
        nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit 
        oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 23. November 2009 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Grundstückseigentümers 
        zugrunde, der gegenüber dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg geltend 
        machte, er hege den tiefen Wunsch, privat auf seinem Grundstück beerdigt 
        zu werden. Dieser Wunsch sei von seinen Grundrechten getragen. Bei Aufhebung 
        des Friedhofszwangs für Urnen drohe keine Verletzung der postmortalen 
        Würde. Vielmehr sei ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen 
        Grundstück besser praktikabel und persönlicher zu gestalten. 
        Öffentliche Interessen stünden seinem Wunsch nicht entgegen. 
        Der Richter der 1. Kammer schloss sich dieser Sichtweise indes nicht an. 
        Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, 
        Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für 
        den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten 
        Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. 
        Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren 
        stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, 
        sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. 
        Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte 
        hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den 
        dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. 
        Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene 
        allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen 
        Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten 
        zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die 
        den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes 
        veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte 
        Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit 
        auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet 
        werden. Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten 
        am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste 
        Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen 
        in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme 
        denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, 
        denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine 
        besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze 
        einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa 
        im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge 
        Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit 
        seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten. 
        Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz 
        ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich 
        habe verhindern wolle.  
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 23. November 2009 - 1 K 447/09.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Baugenehmigung von Pkw-Stellplätzen 
         Eine Baugenehmigung für die Errichtung 
        von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann 
        nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entgegenstehenden 
        Stellplatzsatzung am notwendigen Sachbescheidungsinteresse, wenn gegen 
        die Satzung Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen. 
        Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus 
        bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung 
        im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stellplatzsatzung 
        der Ortsgemeinde sind für die Errichtung von Stellplätzen Höchstzahlen 
        vorgesehen. In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund 
        der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn 
        drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende 
        auf Privatgrundstücken. Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung 
        des Ortsbildes. Die Verbandsgemeinde Kirchberg erteilte dem Kläger 
        daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich 8 Stellplätze unter 
        Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers 
        wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe 
        kein Sachbescheidungsinteresse an einer Baugenehmigung im vereinfachten 
        Verfahren, da die Stellplatzsatzung der Errichtung der Stellplätze 
        entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht werden könnten. 
        Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte 
        Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbescheidungsinteresse 
        an der Erteilung der Genehmigung für die beantragten Stellplätze 
        nicht abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vorhaben 
        offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung verstoße. Davon könne 
        hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Rechtmäßigkeitsbedenken 
        gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung, 
        ob für die Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche 
        Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege 
        und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig sei, bedürfe 
        es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger 
        Gründe. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 2009,  
        7 K 292/09.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken  
        im Wochenendhausgebiet Im Binsfeld  
        darf untersagt werden 
        Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem 
        Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften 
        der Landesbauordnung unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Kläger, Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet Im 
        Binsfeld in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten 
        Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen 
        Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die 
        Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage 
        wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu 
        schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch gegen 
        andere Grundstückseigentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus 
        anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche 
        genutzten Garage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht 
        hat den Berufungszulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des 
        Verwaltungsgerichts abgelehnt. 
        Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauordnungsrecht 
        an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen 
        zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung. 
        Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich 
        in eine Küche umgenutzt werden; aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg 
        einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde 
        habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen. 
        Auf die zwischen der Stadt Speyer und einer Vielzahl von Wohnungsinhabern 
        umstrittene Frage, ob der für das Gebiet geltende Bebauungsplan Im 
        Binsfeld III noch rechtswirksam oder funktionslos geworden sei, 
        sei es deshalb hier nicht angekommen. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2009, 
        Aktenzeichen: 8 A 10925/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Kein einklagbarer Anspruch  
        auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung 
        Aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes ergibt sich gegenüber 
        dem Aufgabenträger der Löschwasserversorgung kein einklagbarer 
        Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung. 
        Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. 
        November 2009 entschieden. 
        Geklagt hatte die Betreiberin des Jugendhilfezentrums Haus auf dem 
        Wehrborn, nachdem im Rahmen einer Feuerlöschübung im Jahre 
        2007 festgestellt worden war, dass die Löschwassermenge für 
        den Gebäudekomplex Auf dem Wehrborn nicht ausreichend 
        sei. Den Antrag der Klägerin, Löschwasser in ausreichender Menge 
        zur Verfügung zu stellen, lehnte der beklagte Zweckverband Wasserwerk, 
        Trier-Land mit der Begründung ab, dass er zur Gewährleistung 
        einer Löschwasserversorgung im Außenbereich nicht verpflichtet 
        sei. Für die Löschwasserversorgung im Außenbereich sei 
        vielmehr alleine der jeweilige Grundstücksbesitzer zuständig, 
        der auch alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen habe. 
        Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter 
        der 5. Kammer mit der Begründung abgewiesen, dass die Löschwasserversorgung 
        zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer 
        Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines 
        subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Komme ein öffentlicher 
        Träger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß 
        nach, sei alleine die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt 
        und ggf. verpflichtet, durch Erlass einer ordnungsrechtlichen Maßnahme 
        rechtmäßige Zustände herzustellen. Da die Grundstücke 
        Auf dem Wehrborn bereits seit vielen Jahren an die Trink- 
        und damit auch an die Löschwasserversorgung angeschlossen und mithin 
        i.S.d. Vorschriften des Baugesetzbuches erstmals erschlossen seien, könne 
        die Klägerin auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch herleiten, 
        da die nicht mehr ausreichende Dimensionierung das Erschlossensein 
        der Grundstücke nicht entfallen lasse. 
        Außergerichtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass 
        die Klägerin (aus vergaberechtlichen Gründen) in eigener Regie 
        eine Löschwassertankanlage auf ihren Grundstücken errichten 
        lassen wird, in die das bestehende Schwimmbad eingebunden werden soll. 
        Die Abrechnung über die entstehenden Kosten soll Bestandteil einer 
        noch zu schließenden Vereinbarung werden. Soweit diesbezüglich 
        keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen sollte, steht es der 
        Klägerin frei, gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage 
        einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu 
        machen. Für eine gerichtliche Klärung der Kostenverteilung im 
        Vorfeld besteht kein Raum. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 25. November 2009 - 5 K 394/09.TR 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Ludwigshafener Ratsmitglied darf sein Amt vorläufig weiter 
        ausüben 
        Ein Mitglied des Ludwigshafener Gemeinderats darf trotz Bedenken der Aufsichtsbehörde 
        hinsichtlich seiner Wählbarkeit sein Amt vorläufig weiter ausüben. 
        Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden. 
        Der Betroffene wurde am 7. Juni 2009 in den Stadtrat von Ludwigshafen 
        gewählt. Nachdem bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion 
        in Trier erhebliche Zweifel aufgekommen waren, ob der Gewählte seine 
        Hauptwohnung in Stadtgebiet habe und damit überhaupt wählbar 
        sei, erklärte sie im November seine Wahl mit sofortiger Wirkung für 
        ungültig. 
        Hiergegen erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht und stellte 
        wegen des von der Behörde angeordneten Sofortvollzugs zugleich einen 
        Eilantrag. 
        Der Antrag hatte zum Teil Erfolg: Bis zum 28. Februar 2010 darf der Antragsteller 
        zunächst sein Amt weiter ausüben. Zwar sei nach dem Kommunalwahlgesetz 
        nur derjenige in den Gemeinderat wählbar, der seit mindestens drei 
        Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung 
        habe. Die Wohnsituation des Antragstellers sei aber noch nicht ausreichend 
        aufgeklärt, die Frage seiner Wählbarkeit damit derzeit offen. 
        Bei einem offenen Ausgang des Verfahrens gebiete es das Ergebnis der Kommunalwahl 
        vom 7. Juni 2009, ihm die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte und 
        Pflichten als Mitglied des Stadtrats der Stadt Ludwigshafen vorläufig 
        - allerdings befristet bis Ende Februar 2010 - zu erhalten. Bis dahin 
        könnten im Hauptsacheverfahren, also dem Klageverfahren, ergänzende 
        Angaben zur abschließenden Bestimmung der Hauptwohnung gemacht werden. 
        Zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Antragstellers gefasste Beschlüsse 
        blieben aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam, selbst wenn zu 
        einem späteren Zeitpunkt die fehlende Wählbarkeit doch noch 
        rechtsverbindlich festgestellt würde. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. Dezember 2009 -  
        1 L 1247/09.NW 
         
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer,  
        der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit  
        um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer  
        für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen  
         Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 
        vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs 
        auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere 
        Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten 
        vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld 
        bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Dem 1953 geborenen Kläger, 
        der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde 
        zum 31.1.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach 
        altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate 
        gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung 
        zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.1.2006. 
        Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige 
        Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete 
        Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht 
        dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und 
        den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen 
        Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen 
        Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand 
        kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber. 
         
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL 
        50/08 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Rückforderung von Anwärterbezügen 
        Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur 
        Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche 
        Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss 
        an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf 
        Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, 
        können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter 
        gegen diese Auflage verstößt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 03. November 2009 entschieden. 
        Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in 
        das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten 
        Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule 
        für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen 
        der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf 
        kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf 
        Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen 
        Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien 
        Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen 
        Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm 
        abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten 
        Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern 
        seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage 
        erhoben, indes ohne Erfolg. 
        Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1. 
        Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe 
        handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen 
        die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von 
        ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe 
        übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit 
        von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten 
        können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, 
        die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst 
        nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des 
        Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht 
        werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen 
        Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher 
        Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, 
        Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher 
        Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich 
        die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für 
        die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich 
        nicht geeignet sei. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 3. November 2009 - 1 K 507/09.TR 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Besetzung von Ratsausschüssen muss transparent und nachvollziehbar 
        sein 
         Ein als Vertreter gewähltes Mitglied 
        eines gemeindlichen Ausschusses kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes 
        nicht mit Erfolg klären lassen, dass er generell als Vertreter für 
        eine Ausschusssitzung zu verpflichten und zuzulassen ist, solange das 
        ordentliche Ausschussmitglied (noch) nicht anwesend ist. Die Klärung 
        dieser Frage entzieht sich einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen 
        Regelung. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss 
        vom 24. November 2009 entschieden. 
        Zugrunde lag der Antrag eines in den Werksausschuss einer Verbandsgemeinde 
        als Stellvertreter gewählten Bürgers, der seine Rechte anlässlich 
        einer nicht öffentlichen Sitzung des Werksausschusses beeinträchtigt 
        sah. Der Erstgewählte, ein Verbandsgemeinderatsmitglied, der zu dieser 
        Sitzung ordnungsgemäß geladen worden war und keine Verhinderung 
        angezeigt hatte, erschien mit ca. 10 minütiger Verspätung. Der 
        Antragsteller des gerichtlichen Eilantrages hat an der Sitzung als Zuhörer 
        teilgenommen und sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er 
        während der Zeit der Verspätung des Erstgewählten nicht 
        in seiner Eigenschaft als Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen durfte. 
        Die Richter der 1. Kammer lehnten sein Begehren ab. Zum Einen komme eine 
        vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes 
        nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des 
        Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht, wofür 
        im zu entscheidenden Fall indes nichts spreche. Hinzu komme, dass im Interesse 
        eines geordnet und überschaubar ablaufenden Willensbildungsprozesses 
        jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von 15-20 Minuten nach der Einladungsstunde 
        davon ausgegangen werden könne, dass ein gewähltes Ausschussmitglied, 
        dass keine Verhinderung angezeigt habe, an der Sitzung teilnehmen werde. 
        Gegebenenfalls müsse der Vorsitzende in Ausübung der Verfahrensleitung 
        auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche (Unterbrechung, 
        Umstellung der Tagesordnung, ggfs. Feststellung des Vertretungsfalls bei 
        nachträglich bekanntwerdender Verhinderung) von Fall zu Fall veranlassen. 
        Eine generalisierend vorwegnehmende gerichtliche Regelung komme nicht 
        in Betracht. Zudem seien die Rechte des ordentlichen Ausschussmitglieds 
        auch vorrangig. Die Geschäftsordnung lege es in dessen Verantwortung, 
        die eigene Verhinderung festzustellen und im Verhinderungsfall den Vertreter 
        einzuschalten. Die damit gewährleistete Transparenz und Nachvollziehbarkeit 
        der Ausschussbesetzung sei ein wichtiges Anliegen. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen 
        die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier , Beschluss vom 24. November 2009, Az.: 1 L 616/09.TR  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Eilverfahren gegen Kohlekraftwerk Mainz eingestellt 
        Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Eilverfahren 
        gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung 
        für die Errichtung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue 
        in Mainz eingestellt, nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion 
        Süd (SGD-Süd) die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen 
        aufgehoben hat. 
        Die SGD-Süd hat im Januar 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit 
        und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf 
        der Ingelheimer Aue in Mainz festgestellt. Des Weiteren wurde im Mai 2009 
        eine 1. Teilgenehmigung für die Errichtung des Hauptschornsteins 
        sowie einzelner Nebenanlagen erteilt. Gegen die zunächst angeordnete 
        sofortige Vollziehung beider Bescheide haben die Städte Mainz und 
        Wiesbaden sowie sieben Bürger beim Oberverwaltungsgericht vorläufigen 
        Rechtsschutz beantragt. Da der Bau des Kohlekraftwerks wegen Finanzierungsproblemen 
        verschoben wurde, hob die SGD-Süd die Anordnung des Sofortvollzuges 
        auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Eilverfahren für 
        erledigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfahren eingestellt und 
        unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten über die Kosten 
        der Verfahren entschieden. 
        Die Stadt Mainz habe die Kosten der von ihr betriebenen Eilverfahren zu 
        tragen, da ihre Anträge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. 
        Da sie während des behördlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei 
        Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht habe, sei sie mit ihrem späteren 
        Vorbringen im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Demgegenüber 
        seien die Erfolgsaussichten der übrigen Eilanträge bis zur Erledigung 
        der Verfahren offen gewesen. Rechtsverletzungen der Stadt Wiesbaden und 
        einzelner Bürger könnten nicht von vornherein und offensichtlich 
        ausgeschlossen werden. Ob sie tatsächlich vorlägen, wäre 
        im gerichtlichen Verfahren noch zu klären gewesen. Deshalb seien 
        die Kosten dieser Eilverfahren von der Stadt Wiesbaden, den Bürgern, 
        der SGD-Süd und der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zu gleichen Teilen 
        zu tragen. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. November 
        2009, Aktenzeichen: 8 B 10645/09.OVG, 8 B 10647/09.OVG, 8 B 10693/09.OVG, 
        8 B 10747/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Keine wirksame Höchstaltersgrenze für Verbeamtung 
         Das Land Rheinland-Pfalz kann den 
        Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis 
        nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze 
        von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz 
        in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw. 
        2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte 
        das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von 
        40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung 
        allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den 
        Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 
        Klage vor dem Verwaltungsgericht. 
        Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen 
        keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die 
        Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag. 
        Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die 
        Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen. 
        Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu 
        einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt 
        werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit 
        des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der 
        Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen 
        auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen. 
        Die Festlegung der Höchstaltersgrenze müsse jedoch durch gesetzliche 
        Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete 
        Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwaltungsvorschriften 
        geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungsministerium, 
        die die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in der Verwaltungsvorschrift 
        erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchstaltersgrenze 
        eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr 
        des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft 
        eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchstaltersgrenze 
        und ihrer Ausnahmen unzulässigerweise allein im Ermessen der Verwaltung. 
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen 
        die Berufung zugelassen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 1. September 2009,  
        6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Kein Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld  
        durch die Gewährung von Urlaub 
        Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze 
        auch das neue Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen 
        Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse eingeführt (vgl. 
        § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Leistungsvoraussetzung ist 
        u.a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern. 
        Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen 
        über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die 
        Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen 
        Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue 
        befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum 
        eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit Null. 
        Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten 
        die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen. 
        Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich 
        November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für 
        den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern 
        im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld 
        könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei. 
        Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch 
        verhindern können. Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft 
        hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte 
        die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung 
        wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld 
        soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen, 
        einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen 
        Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den 
        Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch 
        Qualifizierungsmaßnahmen und Überbrückung der Phase der 
        faktischen Beschäftigungslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes 
        ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann 
        die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall 
        nicht vermeiden  
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.8.2009 - L 1 AL 
        103/08 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Großsport-  
        und Mehrzweckhalle in Wittlich darf gebaut werden 
         
        Mit der Errichtung der Großsport- und Mehrzweckhalle in Wittlich 
        darf sofort begonnen werden, weil sich die geplante Nutzung der Anlage 
        aller Voraussicht nach nicht unzumutbar auf die Belange der Eigentümerin 
        eines benachbarten Wohnhauses auswirkt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz.  
        Die der beigeladenen Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung 
        der Halle unmittelbar an eine bestehende Schulsporthalle enthält 
        Beschränkungen hinsichtlich Art und Anzahl der zulässigen Sport-, 
        Kultur und sonstigen Veranstaltungen sowie schalldämmende Bauvorgaben. 
        Den hiergegen gerichteten Eilantrag einer angrenzenden Nachbarin lehnte 
        das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung.  
        Die Zunahme der Lärmbelastung insbesondere in den bisher relativ 
        ruhigen Abend- und Nachtstunden durch die Nutzung der Halle sei für 
        die Antragstellerin zumutbar. Dem Immissionskonflikt werde durch die zahlreichen 
        Auflagen in der Baugenehmigung hinreichend Rechnung getragen. So dürfe 
        Anliefer- und Verladeverkehr während der Nachtzeit an der Halle nicht 
        stattfinden; Besucher von Veranstaltungen müssten von dem Anwesen 
        der Nachbarin entfernt gelegene Parkplätze aufsuchen. Ein Schallgutachten 
        habe ergeben, dass unter Beachtung der Auflagen am Wohnhaus der Antragstellerin 
        überwiegend sogar die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet 
        eingehalten werden könnten. Eine weitergehende Rücksichtnahme 
        könne die Nachbarin indes nicht verlangen, da ihr Grundstück 
        an ein schon bisher vorbelastetes Gebiet mit schulischen Einrichtungen 
        (Sporthalle, Sportplatz, Realschule und Gymnasium) und einen Behördenparkplatz 
        angrenze.  
        Beschluss vom 18. November 2009, Aktenzeichen: 8 B 11128/09.OVG 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der 
        Deutschen Lebensrettungsgesellschaft 
         Der damals 11-jährige Kläger 
        war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 
        2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder 
        und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall 
        mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche 
        zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz 
        lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen 
        gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer zunächst Erfolg. 
        Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende 
        Urteil jedoch wieder auf. Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen 
        in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, 
        unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager 
        hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, 
        sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- 
        und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im 
        Vordergrund gestanden haben.  
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2009 - L 2 U 25/08 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden - Urteilsgründe liegen 
        vor  
         Eine außerhalb der bebauten 
        Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte 
        Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz.  
        Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Ortsrand 
        von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage 
        zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirtschaftlichen 
        Betriebsgrundstück errichtet werden. Zu dem landwirtschaftlichen 
        Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen. 
        Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage 
        soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt 
        aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Blockheizkraftwerk betrieben 
        werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidungen. 
        Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen 
        der Kläger. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe 
        sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr 
        eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines 
        Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung 
        des Schweinemastbetriebes. Des Weiteren seien keine erheblichen Geruchsimmissionen 
        zu erwarten. Es handele sich um eine geschlossene Anlage, bei welcher 
        der Austritt geruchsbelasteter Luft so weit wie möglich vermieden 
        werde. Außerdem seien nach den gutachterlichen Feststellungen Geruchsbelastungen 
        in weniger als 10% der Jahresstunden wahrnehmbar. Geruchsimmissionen in 
        diesem Umfang müssten in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich 
        angrenze, hingenommen werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Biogasanlage 
        im Außenbereich bevorzugt errichtet werden dürfe. 
        Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A 
        10898/07.OVG 
         
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Lotto Rheinland-Pfalz GmbH muss bestimmte Werbung  
        für Lotterie Goldene 7 unterlassen 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz 
        GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag 
        verstoßen. Das Gericht hat durch Urteil vom 4. November 2009 der 
        Klage eines Vereins stattgegeben, der die staatliche Lotteriegesellschaft 
        auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie Goldene 
        7 in Anspruch genommen hat. Der Kläger, ein in Köln ansässiger 
        Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich 
        im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten, 
        der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, die Unterlassung zweier 
        Werbemaßnahmen. Die Beklagte präsentierte am 15. April 2009 
        in einer Zeitung sowie am 30. April 2009 auf ihrer Internet-Seite ein 
        neues Glücksspielangebot Goldene 7 - Das neue 5 Euro Los. 
        Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden 
        glänzenden Buchstaben Goldene 7 zu lesen. Ferner sind 
        dort zahlreiche Goldbarren abgebildet; des Weiteren wird in großer 
        Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche 
        Gewinnsumme hingewiesen. 
        Der Kläger hat die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung 
        vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen 
        in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. 
        Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der 
        Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das 
        Oberlandesgericht zurückgewiesen. 
        Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in 
        seinem Urteil ausgeführt, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen 
        durch den Kläger sei nicht missbräuchlich. Der Einwand der Beklagten, 
        der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht 
        aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf. 
        Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte 
        Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des 
        (allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen, 
        weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen 
        seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger 
        gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem 
        Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand. 
        Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im 
        Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen 
        seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht 
        vereinbar. 
        Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009 
        verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 
        (nachfolgend abgedruckt), da es sich dabei weniger um eine zulässige 
        Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel 
        handele, sondern diese in erster Linie mittels typischer Werbemittel gezielt 
        zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere. Wann die Grenze zwischen 
        einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht 
        zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel 
        überschritten ist, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. 
        Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre 
        äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme 
        eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben 
        oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die 
        den Betrachter unmittelbar ansprechen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel 
        auffordern und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, 
        sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der 
        Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeige gering sei und 
        er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel 
        in den Hintergrund trete. 
        Auch die Präsentation der Beklagten auf ihrer Internet-Seite am 30. 
        April 2009 sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Internetwerbung 
        in § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend abgedruckt) 
        verstoße. Danach dürfe die Gestaltung der Internet-Seite nicht 
        in der Weise erfolgen, dass die Produkte besonders angepriesen werden. 
        Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall. Die Gestaltung 
        der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen 
        für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten 
        zum Glücksspiel hinaus und sei auf eine Förderung des Absatzes 
        des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet. 
        Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil nicht eröffnet. Die Entscheidung 
        ist deshalb rechtskräftig. 
        § 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) 
        lautet auszugsweise wie folgt: 
        § 5 Werbung 
        (1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung 
        eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten 
        anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit 
        zum Glücksspiel zu beschränken. 
        (2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in 
        Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt 
        zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. 
        . 
        (3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen 
        (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über 
        Telekommunikationsanlagen verboten. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 4. November 2009, Aktenzeichen: 
        9 U 889/09 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Auch der Weg zum Mittagessen der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen 
        Unfallversicherung 
        Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als 
        Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände 
        sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. 
        Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit 
        seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu 
        essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber 
        der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, er sei 
        trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit 
        mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen. Die Berufsgenossenschaft 
        lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung 
        der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. 
        Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig 
        weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause 
        mit der Freundin zu verbringen. Nach Anhörung des Klägers und 
        Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht Koblenz 
        die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. 
        Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobenen Berufung zurück. 
        Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg 
        zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Hier ist 
        die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein 
        zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das 
        Zurücklegen des Weges gewesen. Es entspricht der Lebenswirklichkeit 
        und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter 
        und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg ist auch nicht so weit 
        gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche 
        Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich 
        nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende 
        Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum 
        Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher 
        nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund 
        für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den 
        Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen ist.  
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2009 - L 2 U 
        105/09 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über 
        Binger Gebiet  
         Die Stadt Bingen muss einer Firma 
        über gemeindliche Feld- und Wirtschaftswege die Zufahrt zu Grundstücken 
        im Bereich des Laurenzibergs gestatten, auf denen das Unternehmen Sandabbau 
        betreiben will. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Die Klägerin ist im Besitz von Genehmigungen zum Sandabbau im Bereich 
        des Laurenzibergs. Zum Abtransport des Sandes und zur Anlieferung von 
        Material zur Verfüllung schon ausgebeuteter Teile der Gruben will 
        sie sowohl Wirtschaftswege der Stadt Bingen als auch solche der Stadt 
        Gau-Algesheim mit bis zu 40 t schweren LKWs befahren. Beide Gemeinden 
        lehnten eine solche Nutzung ab. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben 
        vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gestattete 
        dagegen das Befahren der in der Binger Gemarkung gelegenen Anbindung. 
        Eine Zufahrt über die Wege im Bereich der Stadt Gau-Algesheim steht 
        der Klägerin jedoch nicht zu. 
        Könne ein Anlieger seine im Außenbereich gelegenen und sonst 
        nicht erschlossenen Grundstücke nur über Wirtschaftswege erreichen, 
        folge aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht ein Anspruch 
        auf die Benutzung eines solchen Weges. Dieses Notwegerecht berechtige 
        die Klägerin jedoch nur zur Nutzung einer der beiden Anbindungen. 
        Dabei komme den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Bingen deshalb der Vorrang 
        zu, weil die Anbindung im Bereich von Gau-Algesheim durch ein Gebiet führe, 
        in dem der Natur- und Kulturpark Laurenziberg geplant sei. 
        Voraussetzung für die Nutzung sei allerdings, dass die Klägerin 
        die Wege zunächst für den beabsichtigten Schwerlastverkehr ausbaue. 
        Urteile vom 21. Oktober 2009,  
        Aktenzeichen: 1 A 10481/09 und 1 A 10482/09.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Sofortige Ausweisung nach Verurteilung  
        wegen Kindesmissbrauchs zulässig 
         Ein Ausländer darf nach Verurteilung 
        zu einer Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes 
        mit sofortiger Wirkung ausgewiesen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Kläger, ein US-Amerikaner, lebt seit 1983 in die Bundesrepublik. 
        Er war als Angehöriger der US-Streitkräfte eingereist. Später 
        heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die eine Tochter mit 
        in die Ehe brachte. Mit Urteil vom 25. April 2007 wurde der Kläger 
        wegen schweren sexuellen Missbrauchs der zur Tatzeit siebenjährigen 
        Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten 
        verurteilt. Die zuständige Ausländerbehörde wies den Kläger 
        unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Der hiergegen erhobene 
        Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidung. 
        Die Ausweisung könne sofort vollzogen werden. Der Abschluss des Rechtsmittelverfahrens 
        gegen die Ausweisung müsse nicht abgewartet werden. Die schwerwiegende 
        Straftat rechtfertige eine Ausweisung, die aus Gründen der abschreckenden 
        Wirkung auf andere Ausländer auch sofort erfolgen könne. 
        Beschluss vom 30. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 B 10987/09.OVG 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Musik- und Tanzveranstaltungen unter Auflagen zulässig 
         In den Räumen der Gaststätte 
        Palais in Koblenz dürfen unter Auflagen vorläufig 
        Musik- und Tanzveranstaltungen weiter stattfinden. Dies entschied das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Nachdem sich Anwohner wegen Lärmbelästigungen beschwert hatten, 
        untersagte die Stadt Koblenz dem Inhaber der Gaststätte Palais 
        mit sofortiger Wirkung ausnahmslos die Durchführung von Musik- und 
        Tanzveranstaltungen. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht 
        im Wesentlichen ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ hingegen Musik- 
        und Tanzveranstaltungen vorläufig unter Auflagen zu. 
        Nach der im Eilverfahren nur möglichen Interessenabwägung überwiege 
        bei Beachtung der vom Gericht angeordneten Auflagen gegenwärtig das 
        Interesse des Gaststätteninhabers an der weiteren Durchführung 
        von Musik- und Tanzveranstaltungen. Zwar liege eine Vielzahl von Beschwerden 
        der Anwohner vor. Jedoch bestätige ein schalltechnisches Gutachten 
        die Einhaltung der zulässigen Nachtlärmwerte durch die Musik. 
        Lediglich in der Nagelgasse würden die Grenzwerte aufgrund des Lärms 
        der Besucher überschritten. Deshalb sei es interessengerecht, dem 
        Gaststätteninhaber aufzugeben, den Zugang zu sämtlichen Gasträumen 
        des Palais nur durch den Haupteingang an der Ecke Firmungsstraße 
        / Nagelgasse zu erlauben. Ein früher in der Nagelgasse genutzter 
        Nebeneingang müsse geschlossen bleiben. Des Weiteren dürfe der 
        Hinterhof in der Nagelgasse nicht als Aufenthaltsort für Gäste 
        dienen. Sofern im Kellergeschoss Musik- und Tanzveranstaltungen stattfänden, 
        sei schließlich in den übrigen Stockwerken nur Hintergrundmusik 
        zulässig. 
        Beschluss vom 6. November 2009, Aktenzeichen; 6 B 11000/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Beigeordnetenwahl gültig 
        Die Wahl eines Beigeordneten des Verbandsgemeinderates Altenahr ist gültig. 
        Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der Kläger ist Mitglied des Verbandsgemeinderates Altenahr. In der 
        Sitzung des Gemeinderats im Juli 2009 fand die Wahl der ehrenamtlichen 
        Beigeordneten statt. Nachdem die Bewerber für das Amt des ersten 
        Beigeordneten, darunter der Beigeladene, vorgeschlagen worden waren, meldete 
        sich der Kläger zur Wort und gab an, eine Frage an den Beigeladenen 
        stellen zu wollen. Dieses Begehren wies der Bürgermeister als Vorsitzender 
        des Rates zurück mit der Begründung, da man sich bereits im 
        Wahlgang befinde, seien Fragen nicht mehr gestattet. Bei der anschließenden 
        Stimmabgabe entfiel die Mehrheit der Stimmen auf den Beigeladenen. 
        Nachdem der Kläger erfolglos Beschwerde beim beklagten Land erhoben 
        hatte, hat er im Klagewege die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten 
        angefochten. Hierzu machte er geltend, sein Rederecht sei ihm rechtswidrig 
        entzogen worden. 
        Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Wahl, so die Richter, sei rechtlich nicht 
        zu beanstanden. Das Rederecht eines Ratsmitglieds könne zwar nicht 
        grundsätzlich entzogen, jedoch ausgestaltet und insofern eingeschränkt 
        werden. Hierzu zählten auch Einschränkungen durch die im Vorfeld 
        der Sitzung beschlossene Tagesordnung des Gemeinderates. Unter den hier 
        vorgesehenen Tagesordnungspunkt Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten 
        falle jedoch nicht das vom Kläger geltend gemachte Recht, nach dem 
        Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten 
        zu stellen. Eine Aussprache bzw. Diskussion im Anschluss während 
        des Wahlvorgangs sei in den gesetzlichen Bestimmungen nämlich nicht 
        vorgesehen. Da der Kläger auch keinen entsprechenden Antrag auf Änderung 
        der Tagesordnung gestellt habe, sei der Bürgermeister berechtigt 
        gewesen, die Wortmeldung zurückzuweisen. Im Übrigen sei nicht 
        ersichtlich, dass dem Kläger keinerlei Informationen zu den Kandidaten 
        für das Amt des ersten Beigeordneten zur Verfügung gestanden 
        hätten. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 914/09.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Bibliothek muss Druckwerke nicht abnehmen 
         Ein Verleger hat gegen die zuständige 
        Bibliothek keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte 
        Pflichtexemplare. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen, 
        Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier 
        Teile eines Böhmen- und Mährenatlas sowie historische 
        Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung 
        von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar 
        abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für 
        die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000, 
        Euro. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die 
        Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die 
        hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidung. 
        Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk 
        ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben. Außerdem 
        könnten sie für die Ablieferung von Druckwerken, die in niedriger 
        Auflage hergestellt würden, einen Zuschuss zu den Herstellungskosten 
        erhalten. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Entgegennahme 
        der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem 
        öffentlichen Zweck, alle innerhalb des Landes erschienen Druckwerke 
        vollständig zu sammeln. Private Interessen des Klägers würden 
        hierdurch nicht geschützt. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen: 
        2 A 10243/09.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis bei Skinhead-Konzert rechtmäßig 
         Der gegen den Veranstalter eines Skinhead-Konzerts 
        ausgesprochene polizeiliche Platzverweis war rechtmäßig. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Kläger mietete für den 15. November 2008 die Schützenhalle 
        in Sinzig an, um dort nach eigenen Angaben seinen Geburtstag zu feiern. 
        Bei der Veranstaltung traten zwei Skinhead-Bands auf. Gegen 23.00 Uhr 
        forderte die Polizei den Kläger und weiteren Personen auf, die Schützenhalle 
        zu verlassen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht 
        ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Bei der Veranstaltung am 15. November 2008 habe es sich nicht um eine 
        Geburtstagsfeier, sondern um ein Skinhead-Konzert gehandelt. Es sei zu 
        erwarten gewesen, dass dabei Musik mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem 
        Inhalt gespielt werde. So habe die Polizei zerrissene Liedtexte mit strafwürdigen 
        Aussagen gefunden. Der Platzverweis habe der Abwehr einer konkreten Gefahr 
        für die öffentliche Sicherheit gedient und sei deshalb rechtmäßig 
        erfolgt. 
        Beschluss vom 13. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 A 10740/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Kein Klagerecht für ehemalige Fraktion 
        Eine Fraktion, die in einem Stadt- oder Gemeinderat während der Ratsperiode 
        2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt, 
        die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären 
        zu lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz. 
        Die Klägerin, eine aus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion, gehörte 
        dem ehemaligen Koblenzer Stadtrat an. Ihre beiden Mitglieder sind seit 
        der Kommunalwahl vom Juni 2009 als Ratsmitglieder in der Fraktion Bürgerinitiative 
        Zukunft für Koblenz - BIZ - tätig. In der Stadtratssitzung 
        am 16. März 2009 beantragte die Klägerin, den Tagesordnungspunkt 
        Zentralplatz - Städtebaulicher Vertrag; Miet-Kauf-Vertrag; 
        Grundstückskaufvertrag nicht wie vorgesehen in nichtöffentlicher 
        Sitzung, sondern in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte 
        der Stadtrat mehrheitlich ab und fasste in nichtöffentlicher Sitzung 
        einen Beschluss zur Grundstücksangelegenheit Zentralplatz. 
        In der Folgezeit wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier 
        (ADD) eine Beschwerde, welche die Klägerin in dieser Angelegenheit 
        erhoben hatte, zurück. Am 30. Juni 2009 hat die Klägerin Klage 
        erhoben und macht geltend, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung 
        der Öffentlichkeit sowie der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene 
        Beschluss des Stadtrates rechtswidrig gewesen seien. 
        Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, bereits unzulässig. 
        Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Verteidigung von Befugnissen, 
        die der Klägerin im Interesse der Stadt Koblenz zugewiesen seien. 
        Von daher habe sie nur dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an 
        der Klage, wenn ihre Rechte als Fraktion durch den Stadtrat erneut in 
        ähnlicher Weise verletzt werden könnten. Dies sei ausgeschlossen. 
        Denn die Klägerin bestehe seit Ablauf der Wahlzeit des vorausgegangenen 
        Stadtrates zum 30. Juni 2009 nicht mehr. Der Zusammenschluss zu einer 
        Fraktion beruhe nämlich auf einer verbindlichen Absprache, mit der 
        Ratsmitglieder eine politische Zusammenarbeit vereinbarten. Die gemeinsame 
        Arbeit sei von vornherein auf die Dauer der Wahlperiode eines Stadt- oder 
        Gemeinderates begrenzt, da eine Fraktion als Untergliederung des Rates 
        nicht länger bestehen könne als der Rat selbst. Daran ändere 
        vorliegend auch die Zugehörigkeit der beiden Mitglieder zur neuen 
        Fraktion BIZ nichts. Deren Gründung liege eine andere 
        Vereinbarung zugrunde, so dass keine Identität der Klägerin 
        mit der BIZ gegeben sei. Mithin könnten die aufgeworfenen 
        Streitfragen zwischen der Klägerin und dem Stadtrat nicht erneut 
        auftreten. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 718/09.KO 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei 
        auf die Schwerbehindertenabgabe 
         Private und öffentliche Arbeitgeber 
        mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, 
        eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent 
        der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. 
        Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf 
        einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 
        Das Landessozialgericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät 
        zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz 
        angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft 
        anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als 
        Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber 
        im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den 
        Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landessozialgericht. 
        Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftretenden 
        natürlichen Person, bei der die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt 
        ist und dem Mitglied einer Personengesamtheit oder dem Organ einer juristischen 
        Person ist sachlich gerechtfertigt. Bereits die Berücksichtigung 
        eines schwerbehinderten Arbeitgebers stellt einen Ausnahmefall dar, ist 
        aber durch die Intention des Gesetzes, dies Beschäftigung schwerbehinderter 
        Menschen zu fördern, noch zu rechtfertigen. Demgegenüber würde 
        der Sinn und Zweck des Gesetzes überspannt, wenn ein Unternehmen 
        bereits dann von der Ausgleichsabgabe befreit würde, wenn eines seiner 
        Organe oder einer seiner Gesellschafter schwerbehindert ist.  
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL 
        115/08 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Private Sportwetten nach Änderung  
        des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten 
         Die Vermittlung privater Sportwetten 
        kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes verboten 
        werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz 
        in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung. 
        Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Mainz ansässigen 
        Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von Sportwetten untersagt. 
        Das Oberverwaltungsgericht erlaubte Wettanbietern in der Vergangenheit 
        zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin 
        zu vermitteln. Nach der am 22. Dezember 2008 erfolgten Änderung des 
        Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme der Mehrheit der Geschäftsanteile 
        der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz und der 
        Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht beantragte 
        die ADD eine Abänderung der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. 
        Dies lehnte in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        gab dem Antrag hingegen statt und bestätigte damit vorläufig 
        das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten. 
        Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz 
        GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen 
        Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land 
        Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages 
        zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben 
        des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz 
        GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe 
        von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig 
        sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes 
        sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere solle es bis zum 31. Dezember 
        2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das Veranstalten 
        und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. Gleichzeitig 
        werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet 
        untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise auf die Suchtgefahr 
        enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen für Glücksspielsüchtige 
        auszubauen. 
        Beschluss vom 23. Oktober 2009, Aktenzeichen: 6 B 10998/09.OVG 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Landkreis Neuwied erhält Mittel aus kommunalem Finanzausgleich 
        für Klage auf höhere Schlüsselzuweisungen  
         Die Ablehnung des vom Landkreis Neuwied 
        gestellten Antrages auf die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen 
        Ausgleichsstock für seine Klage gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 
        2007 war rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Der Landkreis Neuwied erhob gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 
        für das Jahr 2007 Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz. Für 
        die Durchführung des Verfahrens erster Instanz als Musterprozess 
        beantragte er sodann nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz die Bewilligung 
        von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock. Diesen Antrag lehnte das 
        Ministerium des Innern und für Sport ab, weil der Bewilligungsantrag 
        erst nach Erhebung der Klage gegen die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 
        gestellt wurde. Die gegen den Ablehnungsantrag erhobene Klage wies das 
        Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des 
        Landkreises hingegen statt. 
        Die Bewilligung von Mitteln aus dem kommunalen Ausgleichsstock zur Durchführung 
        von Musterprozessen habe den Zweck, durch die Verlagerung der Verfahrenskosten 
        auf die Gesamtheit der kommunalen Gebietskörperschaften die rechtliche 
        Klärung von kommunalerheblichen Fragen zu fördern, die sich 
        in einer größeren Zahl von Fällen stellten. Bei dem Verfahren 
        über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 
        2007 handele es sich um einen solchen Musterprozess, weil er grundlegende 
        Fragen der kommunalen Finanzausstattung aufwerfe. Hiervon ausgehend sei 
        es ermessensfehlerhaft, den Bewilligungsantrag des Landkreises mit der 
        Begründung abzulehnen, er sei verspätet gestellt worden. Denn 
        aus dem Landesfinanzausgleichsgesetz ergäben sich keine Gründe, 
        die Gewährung von Mitteln zur Durchführung eines Musterprozesses 
        allein deshalb zu versagen, weil die kommunale Gebietskörperschaft 
        das gerichtliche Verfahren zuvor bereits eingeleitet habe. Auch bei einer 
        Entscheidung über die Anerkennung eines bereits anhängigen Verfahrens 
        als Musterprozess könne der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen 
        Verwendung öffentlicher Mittel beachtet werden. Außerdem sei 
        die den kommunalen Gebietskörperschaften vom Ministerium angebotene 
        Unterstützung bei der Prozessführung nach Einleitung des gerichtlichen 
        Verfahrens noch möglich. Im Übrigen habe das Ministerium das 
        inzwischen beim Oberverwaltungsgericht anhängige Berufungsverfahren 
        ohne weiteres als Musterprozess anerkannt, so dass eine Beratung durch 
        das Ministerium vor Klageerhebung offenkundig ohnehin nicht erforderlich 
        gewesen sei. 
        Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen: 2 A 10559/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Hafenausbau 
        Der geplante Ausbau des Andernacher Hafens führt für einen Einwohner 
        von Neuwied nicht zu unzumutbaren Immissionen. Dies ergibt sich aus einer 
        Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Neuwied mit Blick 
        auf den Rhein. Auf der gegenüberliegenden Rheinseite befindet sich 
        der Andernacher Hafen. Im Juli 2006 beantragte die Stadtwerke Andernach 
        GmbH den Ausbau des Hafens. Vorgesehen war u.a. die Errichtung eines neuen 
        Terminalgebäudes und die Einrichtung einer Fläche für den 
        Umschlag von Containern. Außerdem sollen bereits bestehende Schienenwege 
        saniert werden, damit die Umschlagflächen durch einen kombinierten 
        Bahn-Lkw-Schiff-Verkehr mittels mobiler Geräte (Reachstaker, Gabelstapler) 
        genutzt werden können. Die Struktur- und Genehmigungsbehörde 
        Nord (SGD Nord) genehmigte das Vorhaben unter Maßgabe verschiedener 
        Nebenbestimmungen. Unter anderem darf der Hafenbetreiber nachts nur in 
        jeder vollen Stunde ein Containerschiff unter Nutzung der neuen Einrichtungen 
        be- und entladen. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhob der Kläger 
        Klage, die aber erfolglos blieb. 
        Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Entscheidung 
        der SGD Nord nicht gegen das Abwägungsverbot verstoße. Insbesondere 
        habe diese bei ihrer Entscheidung nicht die Anforderungen an den Lärmschutz 
        zu Lasten des Klägers unberücksichtigt gelassen. Dieser könne 
        angesichts der jetzt schon auf sein Grundstück einwirkenden Immissionen 
        allenfalls den Lärmschutz für sich beanspruchen, den das technische 
        Regelwerk dem Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets zubillige. Zudem 
        ergebe sich aus einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten sachverständigen 
        Stellungnahme, dass eine Messung von Immissionen durch Aktivitäten 
        im Hafen nicht möglich gewesen sei. Der Lärm sei durch Fremdgeräusche 
        des Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehrs im Rheintal auch in 
        der Nachtzeit vollständig überlagert worden. Von daher sei eine 
        Berechnung der Lärmimmissionen am Wohnhaus entsprechend den Vorgaben 
        der TA-Lärm vorgenommen worden. Die Berechnung habe ergeben, dass 
        das Vorhaben die geforderten Immissionsrichtwerte der TA-Lärm sogar 
        für ein reines Wohngebiet unterschreite. Von daher sei der Hafenausbau 
        dem Kläger zumutbar. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2009, 1 K 1091/08.KO 
           
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Nur die betrieblich  
        notwendige Hundehaltung ist steuerfrei 
         Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung 
        für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. 
        Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 1. 
        Oktober 2009 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner 
        Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines 
        Begehrens führte der Kläger aus, die Haltung des Hundes diene 
        ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft. Er werde zur Bewachung 
        der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden 
        Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend 
        und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige 
        er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen 
        Arbeiten, wie bspw. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund 
        treibe heran preschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei 
        der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf 
        die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion. 
        Dieser Argumentation vermochten sich die Richter der 2. Kammer indes nicht 
        anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung 
        nicht erfüllt, da die Rinderzucht des Klägers auch ohne die 
        Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So bedürfe es zur 
        Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, 
        nicht zwingend eines Hundes. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers 
        bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten 
        diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen 
        Haltung, sondern begründe lediglich deren Nützlichkeit. Es bestünde 
        nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen, 
        sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus 
        auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit die Haltung des 
        Hundes auch der Bewachung der nur am Wochenende bewohnten Hofstelle diene, 
        sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen 
        Steuerermäßigung Rechnung getragen. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 2 K 327/09.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Abbruch von Gebäuderesten 
        Eine Verfügung zum Abbruch von Gebäuderesten auf einem Grundstück 
        kann nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn sich 
        der Abbruch nicht als dringlich erweist. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Koblenz im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens. 
        Die Antragsteller sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem 
        sich Gebäudereste befinden. Der Antragsgegner, der Landkreis Bad 
        Kreuznach, verpflichtete die Antragsteller im Mai 2008 zum Abbruch der 
        Gebäudereste und erklärte die Verfügung für sofort 
        vollziehbar. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und begehrten vorläufigen 
        Rechtsschutz. 
        Der Antrag hatte Erfolg. Zwar bestünden, so die Richter, keine Zweifel 
        an der Rechtmäßigkeit des angeordneten Abbruchs, da das Anwesen 
        seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt werde und ebenso lange 
        im Verfall begriffen sei. Im Eilverfahren dürfe aber die Dringlichkeit 
        der angeordneten Maßnahme nicht außer Betracht bleiben. Eine 
        Dringlichkeit des Abrisses sämtlicher Gebäudereste ergebe sich 
        vorliegend weder aus der Begründung der Abbruchverfügung noch 
        aus den Verwaltungsakten. 
        Unklar bleibe, weshalb entgegen früherer Einschätzungen des 
        Antragsgegners ein Komplettabriss statt sonstiger Sicherungsmaßnahmen 
        notwendig sei. Der Antragsgegner habe auch nicht nachvollziehbar dargelegt, 
        dass eine Gefahr für Leib und Leben von Personen nur durch den sofortigen 
        Abriss des gesamten Gebäudetorsos gebannt werden könne. Vielmehr 
        spreche sein bisheriges Verhalten gegen die Annahme einer akuten Gefährdung. 
        So sei dem Vertreter der Antragsteller nach einer Ortsbesichtigung im 
        Oktober 2008 eine Frist zur Beseitigung bis zum Jahresende 2008 und in 
        der Verfügung vom Januar 2009 nochmals eine Erledigungsfrist bis 
        Ende April 2009 eingeräumt worden. Nach dem Hinweis des Vertreters, 
        er sei nicht Grundstückseigentümer, habe der Antragsgegner erneut 
        zwei Monate bis zum Erlass der jetzigen Verfügung an die Antragsteller 
        abgewartet. Gegen die Annahme der Dringlichkeit spreche zudem die weitere 
        Zwei-Monats-Frist in der Verfügung. Außerdem sei der Antragsgegner 
        selbst nach Ablauf dieser Frist untätig geblieben und habe bis dato 
        keine Vorkehrungen für die Durchsetzung der Abbruchverfügung 
        getroffen. 
        Der Antragsgegner werde damit jedoch nicht verpflichtet, bis zum Abschluss 
        des Hauptsacheverfahrens untätig zu bleiben. Vielmehr komme eine 
        Abänderung des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 
        etwa dann in Betracht, wenn der Antragsgegner nachvollziehbar darlege, 
        dass und von welchen Teilen eine reale Gefahr für Passanten ausgehe, 
        die nicht nur durch bloße Sicherungsmaßnahmen gebannt werden 
        könne. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz eingelegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24. September 2009,  
        7 L 850/09.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden 
        Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Klage mehrerer 
        Anwohner gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage 
        in Mayen-Hausen abgewiesen. Gegen das Urteil wurde die Revision nicht 
        zugelassen. 
        Die schriftlichen Urteilsgründe gehen den Beteiligten voraussichtlich 
        Ende Oktober zu. Über ihren Inhalt wird die Medienstelle informieren. 
        Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A 
        10898/07.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Die Stadt Vallendar braucht die Bauarbeiten für das neue 
        Stadion nicht einzustellen - Dies ergibt 
        sich aus einer Entscheidung  
        des Verwaltungsgerichts Koblenz 
         
        Um im Außenbereich des Stadtgebiets ein neues Fußballstadion 
        zu errichten, beschloss der Vallendarer Stadtrat die Aufstellung eines 
        Bebauungsplans und betrieb das Planverfahren. Auf Antrag der Stadt erteilte 
        der Landkreis Mayen-Koblenz zunächst eine Teilbaugenehmigung zur 
        Durchführung von Bodenarbeiten und dann im August 2009 die Baugenehmigung 
        für den Sportplatz. Gegen beide Genehmigungen legte ein Einwohner 
        von Vallendar, dessen Wohnhaus in der Nähe des Standortes des Stadions 
        liegt, Widerspruch ein. Außerdem beantragte er vorläufigen 
        Rechtsschutz, um den weiteren Bau des Platzes zu verhindern.  
        Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Rechtmäßigkeit der beiden 
        angegriffenen Genehmigungen, so die Richter, könne im vorläufigen 
        Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Es sei 
        offen, ob die erteilten Genehmigungen den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen 
        Rücksichtnahmegebots und der Sportanlagenlärmschutzverordnung 
        entsprächen. Der Landkreis sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, 
        dass das Haus des Nachbarn in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet 
        liege. Ob diese Einschätzung zutreffend sei oder das Wohnhaus des 
        Nachbarn in einem reinen Wohngebiet stehe, müsse im Hauptsacheverfahren 
        aufgeklärt werden. Die Kammer könne auch nicht die Betroffenheit 
        des Wohnhauses des Nachbarn durch Lärmimmissionen bei der Nutzung 
        des Sportplatzes abschließend bewerten. Bei der von daher gebotenen 
        Abwägung der widerstreitenden Interessen hätten die Belange 
        der Stadt Vorrang, da sich ansonsten der Ausbau einer kommunalen Einrichtung 
        verzögern würde und eine Kostensteigerung bei der Verwirklichung 
        des städtischen Vorhabens zu befürchten sei. Zudem habe der 
        Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass Baugenehmigungen, auch 
        wenn sie angefochten würden, vollziehbar seien. Schließlich 
        sei auch nicht zu erwarten, dass durch die Nutzung des Sportplatzes Immissionen 
        verursacht würden, die mit einer Wohnnutzung generell unverträglich 
        seien. Von daher sei dem Nachbar die Hinnahme der Anlage für die 
        Dauer des Hauptsacheverfahrens zumutbar. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. September 2009, 1 L 935/09.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch 
        Einem Fahrradfahrer, der keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge besitzt 
        und erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf 
        das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz 
        einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 
        einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf 
        einem Radweg Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab eine 
        Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit 
        im Verkehr verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe 
        von 400, Euro. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte 
        ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung 
        vorzulegen. Nachdem er sich - auch aus Kostengründen - geweigert 
        hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde 
        mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag 
        auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. 
        Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte 
        Erfolg. 
        Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens 
        von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 
        nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad 
        bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ? Zweifel an der Eignung zum 
        Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier 
        Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen 
        Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten 
        allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. 
        auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr 
        teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs 
        und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger 
        beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer 
        Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. 
        Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, 
        wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch 
        den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des 
        Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. 
        Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig 
        geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer 
        nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken 
        Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer 
        darstellen werde, lägen - auch wegen der dem Antragsteller auferlegten 
        Geldstrafe - nicht vor. 
        Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter 
        betrieben werden 
         Die Vermittlung privater Sportwetten 
        ist vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Neustadt an der Weinstraße in mehreren vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 
        In den entschiedenen Fällen waren die Betroffenen mit sofortiger 
        Wirkung aufgefordert worden, ihre Tätigkeit als Annahmestellen eines 
        Sportwettenanbieters mit Sitz in Wien bzw. Malta einzustellen. Das Verwaltungsgericht 
        Neustadt hatte im Jahre 2007/2008 die aufschiebende Wirkung der von den 
        Betreibern gegen diese Untersagungsverfügungen eingelegten Widersprüche 
        angeordnet, d.h. sie durften weiterhin die Annahmestellen für Sportwetten 
        betreiben. Die Beschwerden des Landes Rheinland-Pfalz wurden durch das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - unter bestimmten Auflagen - zurückgewiesen. 
        Nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 
        2008 beantragte das Land Rheinland-Pfalz am 6. August 2009 beim Verwaltungsgericht 
        in diesen Fällen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen 
        anzuordnen, um die Tätigkeit der Annahmestellen nunmehr sofort unterbinden 
        zu können. 
        Die Eilanträge des Landes hatten keinen Erfolg. Die Richter kamen 
        zu dem Ergebnis, die Wettbüros dürften vorerst weiter geöffnet 
        bleiben. Die vom Gericht anzustellende Abwägung der Interessen des 
        Landes und der die Annahmestellen Betreibenden falle zugunsten der von 
        der Schließung Betroffenen aus. Es bestünden erhebliche Zweifel 
        daran, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer 
        Vermittlung auf der Grundlage des neuen Landesglücksspielgesetzes 
        verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt sei. Zwar verfüge 
        das Land Rheinland-Pfalz mittlerweile über die Mehrheit der Geschäftsanteile 
        der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und auch die Zahl der staatlich kontrollierten 
        Annahmebüros sei auf 1150 begrenzt worden. Nicht zu erkennen sei 
        aber das hinter dieser Begrenzung stehende Konzept. Insbesondere könne 
        nicht mit der Begründung, eine Kanalisierung der Wettsucht erfordere 
        viele Annahmestellen, der vom Bundesverfassungsgericht im März 2006 
        beanstandete Zustand fast unverändert beibehalten werden. 
        Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 17. Sept. 2009 - 5 
        L 806/09.NW u.a.  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Eilantrag gegen Aussetzung von Stadtratsbeschlüssen  
        zum Kohleheizkraftwerk auf Ingelheimer Aue ohne Erfolg  
         Der Eilantrag des Mainzer Stadtrates 
        gegen die Aussetzung seiner Beschlüsse über die Aufstellung 
        eines Bebauungsplanes für die Ingelheimer Aue, den Erlass einer Veränderungssperre 
        und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden 
        AG (KMW) für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks ist unzulässig. 
        Ihm steht der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche 
        Zulässigkeit des von der KMW geplanten Kohleheizkraftwerks entgegen. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        In seiner Sitzung vom 3. September 2008 hat der Stadtrat die Aufstellung 
        eines Bebauungsplanes für die Ingelheimer Aue, den Erlass einer Veränderungssperre 
        und den Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden 
        AG (KMW) für die Errichtung eines Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer 
        Aue beschlossen. Der Oberbürgermeister setzte die Ausführung 
        dieser Beschlüsse aus. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion 
        (ADD) bestätigte durch Bescheid vom 19. Januar 2009 die Entscheidung 
        des Oberbürgermeisters und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung 
        an. Am 20. Januar 2009 erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion 
        Süd (SGD Süd) einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, 
        durch den die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks 
        auf der Ingelheimer Aue festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat 
        den Antrag des Stadtrates, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen 
        die Bestätigung der Aussetzungsentscheidung durch die ADD wiederherzustellen, 
        als unzulässig abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde 
        des Stadtrates zurück. 
        Für eine Entscheidung über den Eilantrag, mit dem der Stadtrat 
        insbesondere die Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens sowie die öffentliche 
        Bekanntgabe der beschlossenen Veränderungssperre und damit die sofortige 
        Ausführung der vom Oberbürgermeister beanstandeten Beschlüsse 
        erreichen wolle, fehle das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Denn 
        der Stadtrat begründe seine Planung mit dem Ziel, durch einen Bebauungsplan, 
        eine Veränderungssperre und die Zurückstellung des Baugesuchs 
        die Errichtung des Kohlekraftwerks zu verhindern. Dies sei jedoch derzeit 
        nicht möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kraftwerks 
        stehe nämlich aufgrund des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids 
        der SGD Süd so lange fest, wie dieser Bescheid, gegen den Eilanträge 
        und eine Klage bereits anhängig seien, Bestand habe. Hieran könne 
        auch ein nachträglich in Kraft tretender Bebauungsplan nichts ändern. 
        Beschluss vom 23. September 2009, Aktenzeichen: 2 B 10735/09.OVG 
         
        Verwaltungsgericht Trier:  
        Baugenehmigung für Großsporthalle / Mehrzweckhalle  
        in Wittlich verstößt nicht gegen Nachbarrechte 
         Die der Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung 
        zum Neubau einer Großsporthalle/Mehrzweckhalle im Bereich des Cusanus-Gymnasiums 
        verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, sodass 
        sie sofort vollzogen werden kann. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Beschluss vom 18. September 2009 entschieden.  
        Der Entscheidung lag der auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtete Antrag 
        eines dem geplanten Vorhaben benachbarten Eigentümers eines Wohnhausgrundstücks 
        zugrunde, der sein Begehren zum Einen mit dem sog. Gebietserhaltungsanspruch 
        und zum Anderen mit einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtsnahme 
        begründete.  
        Dem schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht an. Ein Gebietserhaltungsanspruch, 
        mit dem die Zulassung eines mit dem Gebietscharakter nicht zu vereinbarenden 
        Vorhabens verhindert werden könne, stehe dem Antragsteller nicht 
        zur Seite, weil das geplante Vorhaben nicht in einem allgemeinen oder 
        gar reinem Wohngebiet errichtet werden solle, in dem es bauplanungsrechtlich 
        tatsächlich nicht zulässig wäre, sondern vielmehr in einem 
        Bereich, der durch die Schulgebäude des Cusanus-Gymnasiums und der 
        Realschule mit dazugehöriger großflächiger Sporthalle 
        und Sportplatz einerseits und das Verwaltungsgebäude der Kreisverwaltung 
        andererseits geprägt werde. Ferner könne nicht festgestellt 
        werden, dass das Vorhaben gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme 
        verstoße. Von dem Vorhaben ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen 
        oder Störungen seien aufgrund der in der Baugenehmigung gemachten 
        Auflagen, die auf einem im Verwaltungsverfahren eingeholten Lärmschutzgutachten 
        basierten, ebenfalls nicht zu erwarten, sodass bei der im Eilverfahren 
        allein möglichen überschlägigen Betrachtung keine überwiegende 
        Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass für den Antragsteller 
        nicht mehr zumutbare Belästigungen entstehen könnten. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen 
        die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Beschluss vom 18. September 2009, Az.: 5 L 477/09.TR 
         
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:  
        Eine Familie, die Arbeitslosengeld II bezieht,  
        muss vom Grundsicherungsträger erneut über die Unangemessenheit 
        ihrer Unterkunftskosten belehrt werden, wenn sich ihr Wohnbedarf durch 
        die Geburt  
        eines Kindes erhöht hat 
        Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen 
        nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für 
        Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für 
        eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten 
        übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich 
        eine preiswertere Wohnung zu suchen. Dies setzt allerdings voraus, dass 
        dem Hilfebedürftigen der für seine Familie angemessene Mietpreis 
        bekannt ist.Kläger in dem Berufungsverfahren, über das das Landessozialgericht 
        zu entscheiden hatte, waren eine allein erziehende Mutter und ihre beiden 
        Kinder. Vor der Zusammenführung von Sozial- und Arbeitslosenhilfe 
        hatte die Familie, die unverändert in der gleichen Wohnung lebt, 
        bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen. 
        Der Sozialhilfeträger hatte die Mutter zu Beginn des Leistungsbezugs 
        darüber aufgeklärt, dass die Wohnung für sie und den älteren 
        Sohn (der jüngere Sohn war noch nicht geboren) zu teuer sei. Zwei 
        Jahre später, im Herbst 2004, wurde der zweite Sohn der Klägerin 
        geboren.Der Grundsicherungsträger legte für die Zeit nach Einführung 
        des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) zum 1.1.2005 der Leistungsberechnung 
        lediglich die für drei Personen als angemessen erachtete Kaltmiete 
        zugrunde. Die Kläger seien bereits während des Bezuges von Sozialhilfe 
        hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass ihre Wohnung zu 
        teuer sei. Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Die Kläger 
        haben wegen der Geburt des zweiten Kindes Anspruch auf eine größere 
        Wohnung als zum Zeitpunkt der Belehrung durch den Sozialhilfeträger. 
        Der Grundsicherungsträger hätte dies daher zum Anlass nehmen 
        müssen, die Kläger auf den nunmehr für sie geltenden Mietpreis 
        hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, haben sie weiterhin Anspruch 
        auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kaltmiete.  
        Urteil vom 21.4.2009 - L 3 AS 80/07 - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Klage auf finanzielle Entschädigung gegen Stadt Koblenz wegen Bombenentschärfung 
        erfolglos 
        Diese Pressemitteilung schließt an die Mitteilung vom 10. August 
        2009 an (im Internet veröffentlicht unter http://www.justiz.rlp.de, 
        Aktuelles).Die Klage der Inhaber von vier Gastronomiebetrieben 
        gegen die Stadt Koblenz auf Zahlung einer Entschädigung im Zusammenhang 
        mit der Entschärfung einer Fliegerbombe ist auch vor dem Oberlandesgericht 
        Koblenz erfolglos geblieben. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 
        Koblenz hat durch Urteil vom heutigen Tage die Berufung der Klägerinnen 
        zurückgewiesen (Aktenzeichen: 1 U 428/09).  
        Die Klägerinnen betreiben jeweils eine Gaststätte/Restaurant 
        in der Innenstadt von Koblenz. Anfang November 2007 wurde bei Bauarbeiten 
        auf dem Gelände des Zentralplatzes in Koblenz eine 500 kg schwere 
        Fliegerbombe entdeckt. Die Bombe musste vor ihrem Abtransport am Fundort 
        entschärft werden. Da eine Explosion nicht von vornherein sicher 
        ausgeschlossen werden konnte, entschied die Stadt Koblenz, dass ein großer 
        Teil der Koblenzer Innenstadt am Sonntag, 11. November 2007 ab 9:00 Uhr 
        evakuiert werden sollte und veröffentlichte ein entsprechendes Informationsblatt. 
        Die Sperrung der Innenstadt wurde nach erfolgreicher Entschärfung 
        der Bombe am gleichen Tag um 15.20 Uhr aufgehoben. Die Gastronomiebetriebe 
        der Klägerinnen befinden sich in der evakuierten Sicherheitszone. 
        Die Klägerinnen haben von der Stadt Koblenz einen Ausgleich für 
        Umsatzverluste infolge der Sperrung der Koblenzer Innenstadt verlangt; 
        diese haben sie auf Beträge zwischen 1.215,01 Euro und 3.068,53 Euro 
        beziffert, insgesamt auf 9.732,32 Euro, zuzüglich Zinsen. Das Landgericht 
        hat die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben die geltend gemachten 
        Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren weiterverfolgt. 
        Der unter anderem für das Staatshaftungs- und Entschädigungsrecht 
        zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat über 
        das Rechtsmittel am 26. August 2009 mündlich verhandelt und hat die 
        Berufung der Klägerinnen durch Urteil vom heutigen Tag zurückgewiesen. 
        Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen 
        für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben sind. Das Handeln der Stadt 
        Koblenz sei rechtmäßig gewesen. Auch ein Ausgleichsanspruch 
        nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Polizei- und 
        Ordnungsbehördengesetzes (POG - nachfolgend abgedruckt) greife nicht 
        zu Gunsten der Klägerinnen ein. Die Klägerinnen als Betriebsgesellschaften 
        bzw. Betreiber seien nicht Adressaten der Evakuierungsaufforderung im 
        Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen, die sich lediglich an natürliche 
        Personen zum Schutz für deren Leib und Leben gerichtet habe. Zudem 
        seien die Klägerinnen wie Jedermann von den Folgen der 
        Evakuierungsmaßnahme, die sich an eine nicht überschaubare 
        und nicht näher konkretisierbare Personenanzahl gerichtet habe, betroffen 
        gewesen. Des Weiteren sei es nicht Zweck des § 68 POG, mittelbare 
        Schäden, die nicht unmittelbare Folgen einer polizeilichen Maßnahme 
        seien, auszugleichen. Auch die nach § 69 Abs. 5 Satz 1 POG gebotene 
        Abwägung aller Umstände führe zu einem Ausschluss des geltend 
        gemachten Anspruchs. Die Evakuierungsanforderung habe auch dem Schutz 
        von Leib und Leben der Geschäftsführer und Arbeitnehmer der 
        Klägerinnen gedient. 
        Ein Anspruch der Klägerinnen komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt 
        eines enteignenden Eingriffs in Betracht. Die Klägerinnen 
        hätten aufgrund der Evakuierungsmaßnahme keine unzumutbaren 
        Nachteile hinnehmen oder ein Sonderopfer erbringen müssen. Die Situation 
        der Klägerinnen habe sich in keiner Weise von der Lage anderer Gewerbetreibender, 
        wie Gaststätten, Restaurants, Kiosken, Blumenläden oder Theater 
        unterschieden. 
        Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht mit einem weiteren Rechtsmittel 
        anfechtbar. 
        Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2009 wird 
        in anonymisierter Fassung unter http://www.justiz.rlp.de 
        (Rechtsprechung) veröffentlicht. 
        §§ 68 und 69 POG lauten auszugsweise wie folgt: 
        § 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände 
        (1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme 
        nach § 7 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. 
        (3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, 
        bleiben unberührt. 
        § 69 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs 
        (1) Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für 
        Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über 
        den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, 
        und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der 
        ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Maßnahme stehen, ist 
        ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung 
        unbilliger Härten geboten erscheint.  
        (5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, 
        insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte 
        oder sein Vermögen durch ordnungsbehördliche oder polizeiliche 
        Maßnahmen geschützt worden ist. 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Meldepflicht trotz Krankheit 
        Auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitslosengeld II-Bezieher muss 
        sich bei seinem Leistungsträger melden, wenn seine Erkrankung dies 
        zulässt. Ein Leistungsempfänger war Aufforderungen des Leistungsträgers, 
        sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden, 
        mehrfach nicht nachgekommen. Er hatte für die Termine jeweils ärztliche 
        Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über 
        Arzttermine vorgelegt. Der Leistungsträger forderte den Leistungsempfänger 
        deshalb auf, künftig jeweils eine Bescheinigung darüber vorzulegen, 
        dass er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen 
        könne. Nachdem der Leistungsempfänger dem nicht nachkam, senkte 
        der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II ab. Die hiergegen gerichtete 
        Klage zum Sozialgericht Trier blieb erfolglos. Das Landessozialgericht 
        hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Bei einer Erkrankung 
        des Meldepflichtigen am vereinbarten Meldetermin reicht es nicht aus, 
        wenn der Betroffene arbeitsunfähig ist. Es kommt vielmehr darauf 
        an, ob er krankheitsbedingt gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen. 
        Der Leistungsträger darf daher auch die Vorlage einer über eine 
        Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinausgehenden Bescheinigung über 
        die Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangen, wenn 
        begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bescheinigte 
        Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung 
        des Meldetermins begründet. Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins 
        ist nur dann ein wichtiger Grund für die Versäumung eines Meldetermins, 
        wenn es sich um einen notfallmäßigen oder aus sonstigen Gründen 
        unaufschiebbaren Termin handelt. 
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2009 - L 5 AS 
        131/08 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Brückenunterhaltung 
         Die DB Netz AG muss der Ortsgemeinde 
        Dausenau für eine Brücke über eine Eisenbahnstrecke 232.050, 
        Euro zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz. 
        Am Bahnhof von Dausenau führt eine Brücke über die Eisenbahnstrecke 
        Wetzlar Koblenz. Bezüglich des Zustands der Brücke fanden durch 
        die Bahn regelmäßig Überprüfungen statt, die letzte 
        vor der Bahnprivatisierung im Dezember 1992. Nach der Privatisierung der 
        Bahn wurden die diesbezüglichen Unterlagen der Ortsgemeinde Dausenau 
        übergeben, die zum 1. Januar 1994 Trägerin der Baulast der Brücke 
        geworden war. Ein in der Folgezeit eingeschalteter Gutachter kam zu dem 
        Ergebnis, dass sich die Brücke nicht in einem ordnungsgemäßen 
        Zustand befinde. Da die Bahn und die Kommune sich über die durchzuführenden 
        Maßnahmen bzw. deren Kostentragung nicht einigen konnten, fanden 
        im Auftrag der Bahn im März 2006 Bausubstanzerkundungen statt. Es 
        wurden 46 Einzelschäden festgestellt. Der beauftragte Sachverständige 
        kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebssicherheit der Bahn und die Verkehrssicherheit 
        nicht gefährdet seien und eine solche Gefährdung auch nicht 
        innerhalb der nächsten 7 bis 18 Jahre zu erwarten sei. 2007 ließ 
        die Bahn Maßnahmen an der Brücke durchführen. Da die Kommune 
        diese nicht für ausreichend hielt, beantragte sie beim Verwaltungsgericht 
        Koblenz die Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens. 
        Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass zum maßgebenden 
        Zeitpunkt, dem 1. Januar 1994, die Standsicherheit der Brücke auf 
        mittlere Sicht gefährdet gewesen sei. Zur Abwendung der Gefährdung 
        seien Aufwendungen von 232.050, Euro einschließlich Mehrwertsteuer 
        notwendig. In der Folgezeit verlangte die Ortsgemeinde von der mittlerweile 
        zuständigen DB Netz AG die Zahlung der Summe, was diese ablehnte. 
        Daraufhin erhob die Ortsgemeinde Klage.  
        Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Zahlung der geltend 
        gemachten Summe. Er finde seine Grundlage in den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes. 
        Aus diesen folge, dass eine Kommune einen Anspruch auf Erstattung zweckgebundener 
        Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen 
        an einer Eisenbahnbrücke habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass 
        seit 1931 in zunehmendem Maße an der Dausenauer Brücke Mängel 
        festgestellt worden seien, die nicht beseitigt worden seien. Ferner habe 
        der Brückenkontrolleur im Dezember 1992 nach der letzten Regeluntersuchung 
        ausgeführt, es sei zu erwarten, dass sich die festgestellten Schäden 
        bis zur nächsten Regelbegut¬achtung wesentlich vergrößern. 
        Zudem hätten die eingeschalteten Sachverständigen nach dem Übergang 
        der Baulast auf die Ortsgemeinde immer wieder eine Vielzahl von Schäden 
        dokumentiert. Angesichts aller Umstände sei die Kammer davon überzeugt, 
        dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhaltungszustand der Brücke 
        am 1. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Da die Forderung 
        der Ortsgemeinde weder durch vertragliche Vereinbarung erloschen noch 
        verjährt sei, müsse die DB Netz AG zahlen. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2009, 4 K 1348/08.KO 
          
      VG Trier 
        zu privaten Sportwettenvermittlern:  
        Generelles Verbot nunmehr rechtmäßig 
         Die Untersagung der Annahme und Vermittlung 
        von Sportwetten durch private Sportwettenvermittler ist rechtlich zulässig. 
        Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in mehreren - jeweils 
        durch Beschluss vom 09. September entschiedenen - Eilverfahren ausgesprochen. 
        Zur Begründung ihrer Entscheidung verwiesen die Richter auf zwischenzeitlich 
        eingetretene maßgebliche Änderungen im Glücksspielrecht. 
        So habe das Land Rheinland-Pfalz nunmehr die Mehrheit der Geschäftsanteile 
        der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen und der Landesgesetzgeber 
        habe in Reaktion auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Medienmitteilung 
        10/08 des Gerichts vom 30.4.2008) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz 
        im Dezember 2008 das Landesglücksspielgesetz geändert. Durch 
        die Gesetzesänderung sei nun gewährleistet, dass Sportwetten 
        nur durch staatlich kontrollierte Annahmebüros vermittelt werden 
        dürften, die in qualitativer Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen 
        müssten. Zudem sei die Zahl der Annahmestellen begrenzt worden (bis 
        zum 31. Dezember 2011 auf landesweit insgesamt 1150), was dem Zweck diene, 
        das Glücksspielangebot einerseits zwar zu begrenzen, andererseits 
        jedoch ein ausgewogen verteiltes und kontrollierbares Vertriebsnetz zur 
        Verfügung zu stellen, um ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele 
        zu verhindern. Ferner seien weitere - vom Bundesverfassungsgericht in 
        seinem grundlegenden Sportwettenurteil vom 28. März 2006 
        (1 BvR 1054/01) zur Eindämmung der Spiel- und Wettsucht geforderte 
        - Maßnahmen umgesetzt worden, wie Werbeverbot im Internet, Fernsehen 
        und per Telefon. 
        Durch dieses Gesamtkonzept sei das staatliche Sportwettenmonopol nunmehr 
        geeignet, die Wettleidenschaft aktiv zu begrenzen und die Wettsucht zu 
        bekämpfen, sodass die damit verbundene Einschränkung des Grundrechts 
        der Berufsfreiheit zulässig sei. Dies entspreche auch der jüngsten 
        Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. September 
        2009 - C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol). 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen 
        die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier , Beschlüsse vom 9. September 2009, Az.: 1 L 443/09.TR, 
        1 L 469/09.TR u.a. 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz entscheidet zur Anwendung des neuen § 15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 
        in gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren 
        Diese Pressemitteilung dürfte vorrangig für die juristische 
        Fachöffentlichkeit von Interesse sein.Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 
        Koblenz hat durch Beschluss vom 1. September 2009 entschieden, dass § 
        15 a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in allen noch nicht 
        rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar 
        ist (Aktenzeichen: 14 W 553/09). Der Entscheidung kommt eine erhebliche 
        praktische Bedeutung für das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren 
        zu. 
        Nach der bisherigen Rechtslage war eine Geschäftsgebühr, die 
        für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts 
        entstanden war, im Kostenfestsetzungsverfahren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr 
        für das Betreiben eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. 
        § 15 a RVG, der am 5. August 2009 in Kraft getreten ist, trifft hierzu 
        eine abweichende Regelung. Die Vorschrift lautet wie folgt: 
        § 15a Anrechnung einer Gebühr 
        (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere 
        Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch 
        nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag 
        der beiden Gebühren. 
        (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den 
        Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines 
        dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide 
        Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. 
        Nach der Entscheidung des für Beschwerden in Gebühren- und Kostensachen 
        zuständigen 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz ist die 
        neue Vorschrift bereits in allen noch anhängigen Kostenfestsetzungsverfahren 
        anzuwenden; die Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG stehe 
        dem nicht entgegen. 
        Im entschiedenen Fall war die Geschäftsgebühr deshalb nicht 
        auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, so dass die Verfahrensgebühr 
        im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe geltend gemacht werden 
        konnte. 
        Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen; der 
        Beschluss kann deshalb auf ein entsprechendes Rechtsmittel hin überprüft 
        werden. Eine Rechtsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung 
        des Beschlusses einzulegen. 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Moschee in Neuwieder Gewerbegebiet zulässig 
         Die von der Ahmadiyya-Gemeinde geplante 
        Moschee darf in dem Gewerbegebiet Neuwied-Heddesdorf verwirklicht werden. 
        Das Vorhaben verletzt nicht die Rechte einer Anwohnerin. Dies entschied 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Stadt Neuwied hatte der klagenden Muslimgemeinde einen Bauvorbescheid 
        zur Errichtung einer Moschee in dem Gewerbegebiet erteilt, der jedoch 
        auf den Widerspruch einer Anwohnerin wieder aufgehoben wurde. Die gegen 
        den Widerspruchsbescheid gerichtete Klage der Muslimgemeinde war vor dem 
        Verwaltungsgericht erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung. 
        Das Vorhaben verletze in bauplanungsrechtlicher Hinsicht keine Rechte 
        der Anwohnerin. Der mit der Nutzung der Moschee einhergehende An- und 
        Abfahrtsverkehr sei von ihr hinzunehmen. In die Abwägung habe ihr 
        Interesse, möglichst von zusätzlichem Lärm auf ihrem Grundstück 
        verschont zu bleiben, einzugehen. Zu berücksichtigen sei jedoch auch 
        die Wertentscheidung des Grundgesetzes für die freie Religionsausübung. 
        Angesichts des bereits bestehenden Verkehrsaufkommens in dem Gebiet und 
        der Errichtung einer Moschee für eine kleinere, regionale Gemeinde 
        seien die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen hier zumutbar. 
        Auch das in einigen Monaten des Jahres vor 6.00 Uhr stattfindende Morgengebet 
        belaste das Grundstück der Anwohnerin nicht mit besonderen Verkehrslärmimmissionen. 
        Denn zu diesem Gebet suchten erfahrungsgemäß nur wenige Gläubige 
        die Moschee auf und benutzten hierfür nur sehr eingeschränkt 
        ein Kraftfahrzeug. Unzumutbarer Verkehrslärm sei auch zum Freitagsgebet 
        und zu den übrigen Veranstaltungen nicht zu befürchten, da sie 
        sämtlich während der Tageszeit stattfänden. Auf das in 
        dem Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot zur Straße 
        könne sich die Anwohnerin nicht berufen, weil in der Vergangenheit 
        an allen Nachbargrundstücken Ausfahrten zugelassen worden seien und 
        das Verbot daher seine Geltung verloren habe. 
        Urteil vom 2. September 2009, Aktenzeichen: 8 A 10291/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Entscheidung im Hauptsacheverfahren: Kein Anspruch auf Durchführung 
        eines Flohmarkts an Sonn- und Feiertagen 
         Das Verwaltungsgericht Neustadt hat 
        die Klage eines Veranstalters von Flohmärkten abgewiesen, nachdem 
        dieser bereits im Juni dieses Jahres mit einem Eilantrag erfolglos geblieben 
        ist. 
        Der Kläger veranstaltet gewerbsmäßig Flohmärkte. 
        Seinen Antrag auf Zulassung einer solchen Veranstaltung am Sonntag, dem 
        14. Juni 2009 hatte die Kreisverwaltung mit der Begründung abgelehnt, 
        die Durchführung des Markts führe zu Verkehrsbehinderungen. 
        Den daraufhin vom Kläger beim Verwaltungsgericht gestellten Eilantrag, 
        die Behörde durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm die 
        Zulassung zu erteilen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10. Juni 2009 
        ab und führte zur Begründung aus, die Durchführung des 
        geplanten Markts verstoße gegen das rheinland-pfälzische Feiertagsgesetz. 
        Seine Klage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die ablehnende 
        Entscheidung der Kreisverwaltung rechtswidrig gewesen sei, blieb ohne 
        Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung gab der 
        Vorsitzende Richter hierfür eine zusammenfassende Begründung 
        und führte dabei aus: 
        Der gewerbsmäßigen Veranstaltung eines Flohmarkts an einem 
        Sonntag stünden die Vorschriften des Landesfeiertagsgesetzes entgegen. 
        Danach seien an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich 
        bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe 
        beeinträchtigten oder dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprächen. 
        Ein von einem gewerbsmäßigen Veranstalter organisierter Flohmarkt 
        sei eine auf Warenumsatz gerichtete Marktveranstaltung, die nach ihrem 
        äußeren Erscheinungsbild und ihrer inneren Zielrichtung einer 
        typischerweise werktags stattfindenden gewerblichen Betätigung entspreche. 
        Dies habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz so bereits mit Urteil 
        vom 13. Januar 1988 (Az. 11 A 116/87) entschieden. 
        Auch sehe das Feiertagsgesetz keine Ausnahme vor: Zwar seien Tätigkeiten, 
        die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen seien, von dem Verbot ausgenommen. 
        Eine solche besondere bundes- oder landesrechtliche Zulassung von Flohmärkten, 
        die von gewerblichen Veranstaltern durchgeführt würden, gebe 
        es jedoch in Rheinland-Pfalz nicht. Insbesondere enthalte die Gewerbeordnung 
        - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 17. Mai 1991 
        und 4. Dezember 1992 (Az. 1 B 43.91 und 1 B 194.92) entschieden 
        - mit den Vorschriften der §§ 69, 69 a keine Regelung, die Gewerbetreibenden 
        einen Anspruch auf Zulassung eines Marktes unter Befreiung vom landesrechtlichen 
        Feiertagsschutz gewähre. Auch vermittle die Ausnahmeregelung des 
        Landesfeiertagsgesetzes mit ihrem Verweis auf Bundesrecht kein landesrechtliches 
        Marktprivileg. 
        Gegen das Urteil, dessen schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, 
        kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht 
        zugelassene Berufung eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 3. September 2009 -  
        4 K 668/09.NW  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch? -  
        Eilverfahren beim OVG eingegangen 
        Beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Eilverfahren 
        eingegangen, in dem es um die Frage geht, ob einer Person wegen Alkoholmissbrauchs 
        das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Mofas und Fahrrädern) 
        verboten werden darf. 
        Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz 
        einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 
        einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem unbeleuchteten 
        Fahrrad Schlangenlinien fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration 
        von 2,33 %o. Wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilte 
        das Amtsgericht den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 400,- ?. Die 
        zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches 
        Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich - auch 
        aus Kostengründen - geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, 
        verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von 
        Fahrrädern und Mofas. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz 
        hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. 
        Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde begründet 
        der Antragsteller damit, dass er in 50 Jahren über 500.000 km mit 
        dem Fahrrad gefahren sei, ohne zuvor straßenverkehrsrechtlich aufgefallen 
        zu sein. Deshalb sei das Fahrverbot unverhältnismäßig. 
        Zumindest das Fahren mit dem Fahrrad, mit dem schon Kleinstkinder am Straßenverkehr 
        teilnähmen, dürfe ihm nicht untersagt werden. 
        Mit einer Entscheidung ist Anfang Oktober 2009 zu rechnen. 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,  
        Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, 
        wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, 
        ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können 
         Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Viertes 
        Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelten bei einem illegal beschäftigten 
        Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen im Rahmen der Berechnung 
        der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt. 
        Diese Vorschrift war durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung 
        von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2002 (BGBl. 
        I S. 2787) eingeführt worden Der Inhaber eines Baggerbetriebs hatte 
        einen Mitarbeiter auf der Grundlage eines so genannten Subunternehmervertrags 
        beschäftigt. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag 
        nach einer Betriebsprüfung hingegen als abhängiges und damit 
        sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein 
        und forderte von dem Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge 
        nebst Säumniszuschlägen und Umlagebeiträgen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz 
        in Höhe von über 10.000, Euro nach. Dabei legte er die 
        Zahlungsbeträge, die in den anlässlich der Betriebsprüfung 
        zur Verfügung gestellten Rechnungen ausgewiesen waren, als Nettoentgelt 
        zu Grunde und errechnete hieraus die jeweiligen Bruttobeträge. Der 
        Arbeitgeber räumte zwar ein, dass die Einstufung des Mitarbeiters 
        als Arbeitnehmer wohl zu Recht erfolgt sei. Es habe sich jedoch nicht 
        um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt Er sei von 
        einem Subunternehmensvertrag ausgegangen und habe den Vertrag auch entsprechend 
        durchgeführt. Seine Klage zum Sozialgericht Speyer blieb ohne Erfolg. 
        Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. 
        Illegale Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV 
        liegt bereits dann vor, wenn gegen für das Beschäftigungsverhältnis 
        geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Es genüge 
        etwa, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur 
        Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen 
        sei. Unerheblich ist hingegen, ob den Beteiligten überhaupt bewusst 
        gewesen sei, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis 
        vorgelegen hat. Selbst wenn den Beteiligten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit 
        vorzuwerfen ist, kann ein illegales Beschäftigungsverhältnis 
        vorliegen.  
        Urteil vom 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Windenergieanlagen 
         Die Ortsgemeinde Lochum wird durch 
        die Genehmigung von fünf Windkraftanlagen in Alpenrod nicht in eigenen 
        Rechten verletzt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der Westerwaldkreis genehmigte unter dem 6. Juli 2006 die fünf Anlagen. 
        Am 12. Juli 2006 machte der Landkreis das Ergebnis seiner Umweltverträglichkeitsprüfung 
        bekannt. Kurze Zeit später, am 14. Juli 2006, wurde der Flächennutzungsplan 
        der Verbandsgemeinde Hachenburg - Teilplan Windenergie - öffentlich 
        bekannt gemacht. Hierin sind Standorte für die Windenergienutzung 
        unter Ausschluss des übrigen Verbandsgemeindegebiets von dieser Nutzung 
        dargestellt. Zu den festgelegten Standorten gehören nicht die zur 
        Bebauung mit den Windrädern vorgesehenen Grundstücke. In der 
        Folgezeit beantragte der Vorhabenträger eine Typenänderung, 
        die der Beklagte ohne erneute Prüfung nach dem Gesetz über die 
        Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) im Juli 2007 durch 
        Erteilung einer Änderungsgenehmigung zuließ. Gegen die beiden 
        Genehmigungen legte die Ortsgemeinde Lochum Widerspruch ein und beantragte 
        die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte 
        das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde 
        wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück. In der Folgezeit 
        erhob die Ortsgemeinde Klage. 
        Die Klage blieb erfolglos. Das Vorhaben, so die Richter, verletze keine 
        Rechte der Ortsgemeinde Lochum. Die Abstandsflächenvorschrift sei 
        nicht verletzt. Das genehmigte Vorhaben halte nämlich den notwendigen 
        Abstand zu einem benachbarten Grundstück der Ortsgemeinde ein, was 
        die vorgelegten Stellungnahmen eines Vermessungsingenieurs belegten. Zudem 
        habe der Westerwaldkreis die Abstandsflächenvorschrift nicht in ermessensfehlerhafter 
        Weise angewendet. Ferner beeinträchtige die Zulassung der Anlagen 
        auch nicht in rechtswidriger Weise die Planungshoheit der Ortsgemeinde. 
        Insbesondere lasse das Vorhaben auch weiterhin die Ausweisung eines sich 
        in Planung befindenden reinen Wohngebiets in Lochum zu. Die Ortsgemeinde 
        könne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf eine etwaige Missachtung 
        des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Hachenburg berufen. 
        Darstellungen eines Flächennutzungsplans, die das Gebiet einer anderen 
        Kommune beträfen, räumten einer Ortsgemeinde keine subjektive 
        Rechtsposition ein. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mit der Festlegung 
        im Flächennutzungsplan das Ziel verfolgt werde, die Planungshoheit 
        der benachbarten Kommune zu schützen. Eine solche Schutzrichtung 
        habe der Flächennutzungsplan nicht. Schließlich führe 
        der Einwand, die angegriffene Genehmigung verletze das Umweltrechtsbehelfsgesetz, 
        nicht zur Aufhebung der Genehmigungen, auch wenn die Änderungsgenehmigung, 
        die die Auswechslung der Anlagetyps zum Gegenstand habe, ohne erneute 
        Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden sei. Da die Anlagentypen 
        von ihrer Größe und ihrem Ausmaß nahezu identisch seien, 
        sei eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mehr geboten 
        gewesen. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009, 1 K 198/09.KO 
          
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Wein darf nicht als bekömmlich bezeichnet werden 
         Wein darf weder auf dem Etikett noch 
        in der Werbung als bekömmlich bezeichnet werden. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz verwendet auf den Etiketten ihrer 
        Weine Dornfelder und Grauer / Weißer Burgunder und bei deren Bewerbung 
        den Begriff bekömmlich. Das Land Rheinland-Pfalz hält 
        den Begriff wegen seiner gesundheitsbezogenen Aussage nach der EU-Verordnung 
        Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung) für unzulässig. Das 
        Verwaltungsgericht wies die Klage der Winzergenossenschaft auf Feststellung, 
        dass sie den Begriff verwenden dürfe, ab. Das Oberverwaltungsgericht 
        bestätigte diese Entscheidung. 
        Nach der Health-Claims-Verordnung dürften alkoholische Getränke 
        wie Wein keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Der Begriff bekömmlich 
        bringe im Zusammenhang mit Wein jedoch zum Ausdruck, dass er den Körper 
        und seine Funktionen nicht belaste oder beeinträchtige. Darin liege 
        eine gesundheitsbezogene Aussage, die über das allgemeine Wohlbefinden 
        hinausgehe.  
        Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die 
        Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. 
        Urteil vom 19. August 2009, Aktenzeichen: 8 A 10579/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Kunststofffenster in Denkmalzone 
        Eine denkmalrechtliche Verfügung kann im Einzelfall rechtswidrig 
        sein, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde das ihr zustehende 
        Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, weil sie nicht 
        hinreichend ermittelt hat, ob die Maßnahme verhältnismäßig 
        ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fachwerkhauses, das innerhalb 
        der Denkmalzone Altstadt Linz steht. Sie beantragte beim Landkreis 
        Neuwied im Juni 2005, ihr den Austausch von Fenstern zu genehmigen und 
        gab hierbei an: Erneuerung der Fenster wie vorhanden in weiß. 
        Der Landkreis erteilte daraufhin eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. 
        Nachdem er festgestellt hatte, dass die Klägerin ein flügeliges 
        Kunststofffenster ohne Sprossenteilung in ihr Haus hatte einbauen lassen, 
        verlangte er die eingebauten Fenster durch Holzfenster, weiß lasiert 
        mit Sprossenteilung, auszutauschen. Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. 
        Der Landkreis holte in der Folge die Stellungnahme der Generaldirektion 
        Kulturelles Erbe ein. Nach deren Eingang forderte er die Eigentümerin 
        auf, den ursprünglichen Zustand durch Austausch in zweiflügelige 
        Holzfenster, weiß lasiert, wiederherzustellen. Hiergegen erhob die 
        Eigentümerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wiederum Klage, 
        die erfolgreich war. 
        Die Verfügung, so die Richter, sei rechtswidrig. Es sei bereits fraglich, 
        ob die Kunststofffenster im Haus der Klägerin die Denkmalzone Altstadt 
        Linz überhaupt beeinträchtige, da im Kernbereich der Altstadt 
        von Linz Fenster unterschiedlichster Art eingebaut seien, u.a. bereits 
        in mehreren Gebäuden Kunststofffenster. Jedenfalls habe der Landkreis 
        das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Forderung nach 
        zweiflügeligen Fenstern sei nicht verhältnismäßig 
        und damit ermessensgerecht, wenn derselbe Erfolg durch weniger belastende 
        Maßnahmen hätte herbeigeführt werden können. Dies 
        sei vorliegend nicht auszuschließen. Der Landkreis habe sich nicht 
        damit auseinandergesetzt, ob der Einbau anderer Fenster eine denkmalschutzrechtlich 
        ausreichende und für die Klägerin kostengünstigere Alternative 
        hätte sein können. Eine Auseinandersetzung hiermit sei notwendig 
        gewesen. Denn der Vertreter des Landkreises habe in der mündlichen 
        Verhandlung eingeräumt, dass aus denkmalschutzrechtlicher Sicht durchaus 
        auch einflügelige Fenster in das Haus der Klägerin eingesetzt 
        werden könnten. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11. August 2009, 1 K 221/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Entschädigung  
        für nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Beamten 
         Ein Landesbeamter kann keine finanzielle 
        Entschädigung für Urlaubstage verlangen, die er krankheitsbedingt 
        vor seiner Versetzung in den Ruhestand nicht nehmen konnte. Dies ergibt 
        sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Der Kläger, Beamter im Dienste des beklagten Landes, war seit Juli 
        2007 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des 
        Monats Juli 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand 
        versetzt. Für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 
        vor seiner Zurruhesetzung krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, beantragte 
        der Kläger eine finanzielle Vergütung. Dies lehnte der Beklagte 
        u.a. mit der Begründung ab, eine finanzielle Vergütung sei dem 
        öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich fremd und es fehle außerdem 
        an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Entschädigung. Nach 
        erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte 
        geltend, sein Anspruch ergebe sich aus der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 
        und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. 
         
        Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen 
        Anspruch auf die geltend gemachte finanzielle Entschädigung. Der 
        Erholungsurlaub eines Beamten sei nicht eine Gegenleistung für erbrachte 
        Arbeit, sondern diene dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen 
        und zu erhalten. Dieser Zweck könne nicht mehr erreicht werden, wenn 
        der Betroffene, wie der Kläger, aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden 
        sei. Da die Urlaubsansprüche des Klägers somit verfallen seien, 
        komme eine finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage 
        nicht in Betracht. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. 
        Das Bundesurlaubsgesetz, das für das Arbeitsrecht einen Abgeltungsanspruch 
        vorsehe, könne insoweit nicht herangezogen werden, da zwischen einem 
        Arbeits- und Beamtenverhältnis strukturelle Unterschiede bestünden. 
        Während der Erholungsurlaub des Beamten der Erhaltung seiner Arbeitskraft 
        diene, erwirtschafte sich der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch durch seine 
        Arbeitsleistung. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeitrichtlinie 
        lasse sich kein Anspruch des Klägers auf eine finanzielle Entschädigung 
        für nicht genommenen Urlaub herleiten. Denn die vom EuGH angestellten 
        Erwägungen zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Urlaubsentgeltes 
        seien auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar, das eine 
        Vergütung einzelner Tätigkeiten nicht vorsehe, sondern von einer 
        umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtenverhältnis 
        geprägt sei. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2009, 6 K 1253/08.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Außenbewirtung und Nachtruhe 
        Die Einstellung der Außenbewirtung dreier gastwirtschaftlicher Betriebe 
        in Koblenz nach 23.00 Uhr ist rechtens. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Koblenz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. 
        Die Stadt Koblenz ordnete gegenüber drei Gaststätten am Münzplatz 
        die sofortige Einstellung des Betriebs der Außenbewirtungsflächen 
        ab 23.00 Uhr mit der Begründung an, die zulässigen Lärmwerte 
        würden überschritten. Hiergegen wandten sich die Antragsteller 
        und machten geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden 
        und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem sei es 
        fehlerhaft nur ihnen gegenüber einzuschreiten, während andere 
        Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden. 
        Die Anträge hatten keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse 
        an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Richter, überwiege 
        das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung 
        nach 23.00 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache 
        fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von 
        22.00 bis 6.00 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe 
        führen könnten. Nach allgemeinen Erfahrungswerten könne 
        die Außenbewirtung bei Gaststätten aufgrund verschiedener Geräuschimmissionen, 
        wie Unterhaltungen, Zurufe, Gelächter, Rücken von Stühlen, 
        Klirren von Gläsern und Geschirr etc., zu einer Störung der 
        Nachtruhe führen. Es spiele daher entgegen der Ansicht der Antragsteller 
        keine Rolle, ob die Immissionen durch die Stadt zutreffend ermittelt worden 
        seien und den Betrieben zugeordnet werden könnten. Aufgrund der Wohnnutzungen 
        in der unmittelbaren Nähe der Gaststätten könne jedenfalls 
        eine Störung der Nachtruhe nicht ausgeschlossen werden. Aus dem LandesImmissionsschutzgesetz 
        ergebe sich zudem, dass der Außenbetrieb von Gaststätten allenfalls 
        bis 23.00 Uhr zulässig sei. Die Stadt Koblenz habe daher gegen die 
        Außenbewirtung nach 23.00 Uhr vorzugehen, wenn eine Störung 
        der Nachtruhe - wie hier - abstrakt möglich sei. Das wirtschaftliche 
        Interesse der Gewerbetreibenden müsse insoweit gegenüber dem 
        Ruhebedürfnis der Bevölkerung zurücktreten. Daran ändere 
        vorliegend auch nichts, dass die Stadt möglicherweise rechtswidrigerweise 
        nicht gegen andere Betriebe eingeschritten sei. Denn die Antragsteller 
        hätten keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung ihnen gegenüber 
        ebenfalls rechtswidrig handele. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz eingelegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 31. Juli und 3. August 
        2009,  
        1 L 807/09.KO, 1 L 808/09.KO, 1 L 809/09.KO 
      Landgericht 
        Koblenz: Durchsuchungsanordnung  
        gegen Journalisten aufgehoben 
        Die 10. Strafkammer - 3. Wirtschaftstrafkammer - des Landgerichts Koblenz 
        hat mit Beschluss vom 7. August 2009 den die Durchsuchung der Wohnung 
        und Geschäftsräume eines Journalisten anordnenden Beschluss 
        des Amtsgerichts Koblenz aufgehoben. 
        Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz erließ das Amtsgericht 
        Koblenz am 3. Juni 2009 eine Durchsuchungsanordnung gegen den beschuldigten 
        Journalisten. Gestützt wurde diese auf den Vorwurf, der Beschuldigte 
        sei des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 
        17 des Unlauterer Wettbewerb-Gesetzes (UWG) sowie der unerlaubten Verwertung 
        urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Urheberrechtsgesetz 
        (UrhG) verdächtig. Nach dem damaligen Ermittlungsstand sollte der 
        Beschuldigte ihm zugespielte Interna der Nürburgring GmbH veröffentlicht 
        haben. Der Verdacht eines Verstoßes gegen das Urheberrecht wurde 
        darauf gestützt, der Beschuldigte habe anlässlich einer Veranstaltung 
        der Nürburgring GmbH einen Werbefilm mitgeschnitten und anschließend 
        der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. 
        Der Beschuldigte legte gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein 
        und stellte zugleich den Antrag, die weitere Auswertung der sichergestellten 
        Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung 
        über die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung auszusetzen. 
        Das Amtsgericht lehnte die beantragte Aussetzung der weiteren Vollziehung 
        des Durchsuchungsbeschlusses ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde 
        des Beschuldigten hatte die Kammer zunächst durch Beschluss vom 17. 
        Juli 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und gemäß 
        § 307 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) die weitere Vollziehung der 
        Durchsuchungsanordnung bis zur endgültigen Entscheidung über 
        die Beschwerde ausgesetzt. 
        Mit der nunmehr ergangenen Beschwerdeentscheidung hat das Landgericht 
        Koblenz den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. Juni 
        2009 aufgehoben, da ein Anfangsverdacht für eine Straftat als gesetzliche 
        Voraussetzung für eine Durchsuchungsanordnung nicht vorgelegen habe. 
        Nach den Ausführungen der Kammer habe nicht von einem Anfangsverdacht 
        für ein Vergehen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausgegangen werden 
        können. Der Beschuldigte habe weder zu Zwecken des Wettbewerbs noch 
        aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber 
        des Unternehmens Schaden zuzufügen, ein ihm nach einem Geheimnisverrat 
        zugespieltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwertet oder jemandem 
        mitgeteilt. Handele ein Vertreter der Medien im Rahmen des Funktionsbereiches 
        der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, könne von einem 
        Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht ausgegangen werden. 
        Da der Beschuldigte zur Information der Öffentlichkeit tätig 
        geworden sei, könne auch ein eigennütziges Verhalten nicht festgestellt 
        werden. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung am 3. Juni 2009 habe 
        es ferner keine Verdachtsmomente dafür gegeben, dass der Beschuldigte 
        die ihm zugespielten Geschäftsgeheimnisse - über eine Presseveröffentlichung 
        hinaus - an einen Wettbewerber der Nürburgring GmbH weitergegeben 
        und damit zugunsten dieses Dritten verwendet habe. Schließlich sei 
        davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten nicht auf eine Schädigung 
        der Nürburgring GmbH, sondern allein darauf angekommen sei, das Projekt 
        entsprechend seiner bisherigen kritischen Berichterstattung zu stoppen 
        oder zumindest die geplante Finanzierungsform zu verhindern. 
        Auch ein Anfangsverdacht für eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich 
        geschützter Werke nach § 106 UrhG habe nicht vorgelegen. Bei 
        der Beurteilung sei die Einschränkung des Urheberrechtsschutzes zugunsten 
        der Rundfunk- und Fernsehberichterstattung und der Darstellung in Zeitungen, 
        Zeitschriften und anderen Datenträgern im Interesse der Berichterstattung 
        über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zu berücksichtigen. 
        Bei der Veranstaltung der Nürburgring GmbH unter Einladung von Mitgliedern 
        der CDU-Landtagsfraktion sowie Vertretern der Presse habe es sich um ein 
        solches Tagesereignis gehandelt. Die Präsentation des mitgeschnittenen 
        Werbefilms im Zuge der Berichterstattung über die Veranstaltung sei 
        daher urheberrechtlich nicht zu beanstanden. 
        Zum gesetzlichen Hintergrund: 
        § 102 Strafprozessordnung: Durchsuchung beim Verdächtigen 
        Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der 
        Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, 
        kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner 
        Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung 
        als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung 
        zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. 
        § 17 Unlauterer Wettbewerb-Gesetz:  
        Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 
        1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- 
        oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses 
        anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der 
        Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken 
        des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, 
        dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit 
        Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
        2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, 
        zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens 
        Schaden zuzufügen, 
        1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch 
        a) Anwendung technischer Mittel, 
        b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder 
        c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt 
        verschafft oder sichert oder 
        2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in 
        Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde 
        Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder 
        gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. 
        § 50 Urheberrechtsgesetz: Berichterstattung über Tagesereignisse 
        Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch 
        ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen 
        Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen 
        Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung 
        und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse 
        wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. 
        § 106 Urheberrechtsgesetz:  
        Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke 
        1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung 
        des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines 
        Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 
        wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
        2) Der Versuch ist strafbar. 
        Landgericht Koblenz 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Umstrittene Spiel- und Freizeitflächen 
         Die Errichtung von Spiel- und Freizeitflächen 
        auf dem Gelände einer Jugendbildungsstätte wird vorerst nicht 
        gestoppt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz. 
        Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz erteilte der beigeladenen Glaubensgemeinschaft 
        eine Baugenehmigung zur Umgestaltung von Freiflächen mit Spiel- und 
        Bewegungsbereichen, wozu ein Grillplatz sowie ein Basketball- und ein 
        Multifeld gehören. Hiergegen wandte sich eine andere Glaubensgemeinschaft 
        und machte u.a. geltend, die Anlagen seien ihr gegenüber rücksichtslos, 
        da von ihnen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Auf 
        ihrem Grundstück befinde sich ein Priesterhaus, in dem regelmäßig 
        Schweigeexerzitien stattfänden. Außerdem stehe in der Nähe 
        der Spielfelder eine Kapelle, die als Wallfahrtsstätte diene. 
        Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen 
        Erfolg. Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, so die Richter, könne 
        die Antragstellerin jedenfalls nicht im Hinblick auf die Kapelle geltend 
        machen, da diese nicht im Eigentum der Antragstellerin stehe. Im Übrigen 
        könne im Eilverfahren nicht beantwortet werden, ob das Vorhaben zu 
        unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin führe. 
        Dies sei vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären, in dem gegebenenfalls 
        ein Lärmgutachten eingeholt werden müsse. Ebenfalls im Verfahren 
        des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären 
        sei die Frage, ob sich die Antragstellerin - angesichts des Umstandes, 
        dass die Jugendbildungsstätte bereits seit 40 Jahren in der heutigen 
        Form genutzt werde und schon in der Vergangenheit auf den vorhandenen 
        Spielfeldern Ballspiele stattgefunden hätten - überhaupt noch 
        gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden könne. Das Interesse der 
        Beigeladenen von der Baugenehmigung schon vor einer Entscheidung in der 
        Hauptsache Gebrauch machen zu können, sei letztendlich höher 
        zu gewichten als das Interesse der Antragstellerin, vorerst von der baulichen 
        Anlage verschont zu bleiben. Zum einen sei nämlich nicht ersichtlich, 
        dass es zu Lärmbeeinträchtigungen komme, die der Antragstellerin 
        nicht bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens zuzumuten seien. 
        Zum anderen würden mit der Fortsetzung der Bauarbeiten für die 
        Antragstellerin keine nur schwer wieder rückgängig zu machenden 
        Tatsachen geschaffen, da die Nutzung der genehmigten Anlage bei Überschreitung 
        der zulässigen Lärmwerte nachträglich beschränkt werden 
        könne. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2009, 1 L 593/09.KO 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Apothekenterminal unzulässig 
         Der Betrieb des Apothekenabgabeterminals 
        Rowa visavia, über den Medikamente ohne persönlichen Kontakt 
        mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, steht im 
        Widerspruch zu dem derzeit gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der klagende Apotheker hat in seiner Apotheke einen Abgabeterminal installiert, 
        mit dem er Medikamente an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der 
        Apotheke anwesend ist (etwa zur Nachtzeit). Er ist lediglich mittels eines 
        Bildschirmtelefons mit dem Kunden verbunden. Das Land beanstandete den 
        kundendistanzierten Betrieb des Terminals. Der Apotheker erhob 
        daher Klage auf Feststellung der Vereinbarkeit des Geräts mit dem 
        Apotheken- und Arzneimittelrecht. Das Verwaltungsgericht hielt den Abgabeterminal 
        für zulässig, wenn ein Drucker integriert werde, mit dem auf 
        den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden 
        können. Auf die Berufung des Landes wies das Oberverwaltungsgericht 
        die Klage des Apothekers jedoch ab. 
        Das Apotheken- und Arzneimittelrecht weise zum Schutz vor einer fehlerhaften 
        Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb 
        einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals 
        eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker 
        an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das 
        Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke zugrunde. Hiervon 
        entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz 
        grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit könne 
        nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der 
        gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. 
        Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel 
        (vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde. 
         
        Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die 
        Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.  
        Urteil vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11397/08.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Keine Materialerprobung für Atomanlage in der Eifel 
         
         Die unterirdische Erprobung eines 
        Behältnisses auf seine Verwendungsfähigkeit für eine Atomanlage 
        ist ohne ausreichendes Forschungs- und Entwicklungskonzept unzulässig. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die klagende Gesellschaft, eine Windkraftunternehmerin, beantragte die 
        Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Testbehältnisses 
        in der Eifel, das - nach erfolgreicher Erforschung - eine Anlage zur Erzeugung 
        von Atomstrom aufnehmen soll. Durch die Atomanlage (sog. Atombatterie) 
        könne der Eigenenergiebedarf einer Windenergieanlage sichergestellt 
        werden. Der Landkreis Bitburg-Prüm lehnte die Bauvoranfrage unter 
        Hinweis auf eine fehlende Betriebsgenehmigung für eine Atomanlage 
        nach Atomrecht ab. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Landkreis zur 
        Erteilung des beantragten Bauvorbescheids, weil bloße Materialtests 
        ohne Verwendung von radioaktiven Stoffen allein den baurechtlichen Vorschriften 
        unterlägen und hiernach zulässig seien. Das Oberverwaltungsgericht 
        gab der Berufung des Landkreises statt und wies die Klage auf Erlass eines 
        Bauvorbescheids ab. 
        Das geplante Testbehältnis sei unzulässig. Es sei nicht als 
        Vorhaben zur Erforschung und Entwicklung der Kernenergie zu friedlichen 
        Zwecken anzuerkennen. Die Klägerin habe kein ernsthaftes, auf Dauer 
        ausgerichtetes Forschungskonzept vorgelegt. Die zuständigen Fachbehörden 
        hätten mitgeteilt, dass eine spätere Atomanlage nicht genehmigungsfähig 
        sei. Bestünden jedoch Zweifel an der Zulässigkeit der angestrebten 
        Atomnutzung, so dürfe der Außenbereich, der möglichst 
        von Bebauung freizuhalten sei, auch nicht für die Vorstufe der Materialerprobung 
        in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sei auch unklar geblieben, 
        welchen Forschungs- und Entwicklungszweck die Klägerin in Wirklichkeit 
        verfolge. Sei anfangs die Unterstützung von Windenergieanlagen durch 
        Atomstrom beabsichtigt gewesen, habe sie zuletzt geltend macht, es sollten 
        neue Technologien zur Sicherung der Schutzhülle von Kernkraftwerken 
        entwickelt werden. 
        Urteil vom 22. Juli 2009, Aktenzeichen: 8 A 10582/08.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßig 
        Die vom Land Rheinland-Pfalz in Form einer Allgemeinverfügung ergangene 
        Anordnung der jährlich zweimaligen Impfpflicht (im Zeitraum Mai bis 
        August) für Rinder, Schafe und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit 
        ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier durch zwei Urteile vom 28. Juli 2009 entschieden. 
        Den Urteilen lagen die Klagen von drei von der Impfpflicht betroffenen 
        Haltern von Rindern zugrunde, die sich zur Begründung ihrer Klagen 
        u.a. darauf beriefen, dass die vom Land angeordnete Impfpflicht nicht 
        von einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage getragen sei. Ferner 
        sei die Beibehaltung der im Jahre 2008 verfügten generellen Impfpflicht 
        - mit zudem noch nicht zugelassenen Impfstoffen - in Anbetracht der rückläufigen 
        Zahl von Erkrankungsfällen unverhältnismäßig. Es 
        bestehe im Übrigen die Gefahr von Impfschäden (insbesondere 
        Verkalbung, Sterilität, Tod), die gewichtiger seien als die Infektion 
        selbst. Ihr Tierbestand sei gesund und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 
        bereits auf natürlichem Wege immunisiert. Zudem erfordere die Durchführung 
        der Impfung die Fixierung der Tiere, was bei den in Mutterkuhherden gehaltenen 
        Tieren mit erheblichen Verletzungsgefahren für Mensch und Tier verbunden 
        sei. Ferner werde bei der Herde Stress aufgebaut, der die weitere Herdenbetreuung 
        erheblich erschwere. 
        Dieser Argumentation der Kläger vermochte das Gericht sich nicht 
        anzuschließen. Die angefochtene Allgemeinverfügung finde ihre 
        Rechtsgrundlage in den auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission 
        zurück zu führenden Vorschriften der Blauzungenschutzverordnung 
        des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 
        die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Tierseuchengesetzes 
        finde. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich um eine von bestimmten 
        Mückenarten (Gnitzen) übertragene Infektionskrankheit, an der 
        Wiederkäuer erkrankten und die zu den meldepflichtigen Tierseuchen 
        zähle. Im Jahre 2007 habe sich die Krankheit rasant ausgebreitet 
        (bis Ende des Jahres über 20.000 Fälle in Deutschland insgesamt, 
        davon etwa 2800 Fälle in Rheinland-Pfalz). Dies habe den Verordnungsgeber 
        veranlassen dürfen, die aus seiner - fachwissenschaftlich bestätigter 
        - Sicht einzig erfolgversprechende Maßnahme der flächendeckenden 
        Impfung aller domestizierten Wiederkäuer zu ergreifen. Namhafte wissenschaftliche 
        Institute, insbesondere das Paul-Ehrlich und das Friedrich-Löffler-Institut, 
        führten den erheblichen Rückgang der Infektionen im Jahre 2008 
        auf die flächendeckenden Impfungen zurück. Der klägerische 
        Vortrag, dass der Rückgang auf natürlicher Immunisierung beruhe, 
        sei bisher von wissenschaftlicher Seite nicht verlässlich untermauert, 
        wohingegen die Annahme der sachverständigen Institute durch europäische 
        Wissenschaftler bestätigt werde. Die von den Klägern angeführten 
        Impfschäden seien zwar mitunter tatsächlich festzustellen, nach 
        nachvollziehbaren fachwissenschaftlichen Ausführungen jedoch hinnehmbar, 
        weil die Zahl der festgestellten Impfschäden im Verhältnis zur 
        Zahl der verabreichten Impfdosen verschwindend gering sei, weshalb die 
        Zweck-/Mittelrelation eindeutig für die Einführung und Beibehaltung 
        der Impfpflicht spreche. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass 
        die Tiere bei einer Infektion eines qualvollen Todes sterben können 
        und dass die Ausbreitung zunächst rasant schnell verlaufen sei. Dies 
        zu verhindern sei legitimer Zweck der Impfmaßnahmen. Da die Verordnung 
        zudem die Möglichkeit von Ausnahmen von der Impfpflicht vorsehe, 
        sei die Einführung der Impfpflicht insgesamt gesehen verhältnismäßig. 
        Ob auch den Klägern wegen eventueller Besonderheiten ein Anspruch 
        auf eine Ausnahme zustehen könne, sei in einem gesonderten Verfahren 
        zu prüfen. Die grundsätzliche Beibehaltung der Impfpflicht sei 
        - trotz der rückläufigen Erkrankungszahlen - jedoch rechtens, 
        da es gelte, die festgestellten Impferfolge zu verfestigen und zu verstetigen. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteile vom 28. Juli 2009 - 1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR 
      OVG: Kein 
        Bullenreiten auf dem Nürburgring 
         Das am Wochenende geplante Bullenreiten 
        auf dem Nürburgring bleibt aus Gründen des Tierschutzes verboten. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Landkreis Ahrweiler verbot einem Rodeo-Veranstalter, Bullen beim sogenannten 
        Bull-Riding zur Schau zu stellen. Es handele sich um Darbietungen, 
        bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Tieres für Show-Zwecke 
        instrumentalisiert werde. Das Eilrechtsgesuch des Rodeo-Veranstalters 
        lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung.  
        Es seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Bullenreiten mit einem 
        tierschutzwidrigen Leiden der Tiere einhergehe. Dies könne jedoch 
        nur im Hauptsacheverfahren weiter geklärt werden. Bei einer Abwägung 
        der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gehe der Schutz 
        der Tiere vor möglichen Beeinträchtigungen dem wirtschaftlichen 
        Interesse des Rodeo-Veranstalters vor. Konkrete finanzielle Verluste habe 
        der Veranstalter nicht dargelegt.  
        Beschluss vom 24. Juli 2009, Aktenzeichen: 7 B 10776/09.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Beschäftigter in Altersteilzeit darf in Gemeinderat 
         Ein Beschäftigter einer zur Verbandsgemeinde 
        gehörenden Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit 
        befindet, darf Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Das entschied 
        das Verwaltungsgericht Trier heute in einem Verfahren der einstweiligen 
        Anordnung. 
        Nach den Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlgesetzes 
        kann Ratsmitglied nur werden, wer nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis 
        zur Gemeinde steht oder wer ohne Bezüge beurlaubt ist. Ungeklärt 
        war bisher die Frage, was daraus für einen Beschäftigten folgt, 
        der nicht mehr tätig ist, weil er sich in der Freistellungsphase 
        der Altersteilzeit befindet. Ein gewähltes Ratsmitglied des Verbandsgemeinderats 
        Manderscheid war deshalb vom Bürgermeister, der sich auf entsprechende 
        Rechtsansichten der Kommunalaufsicht stützte, nicht verpflichtet 
        worden. 
        Das Verwaltungsgericht gab dem Antragsteller Recht: Die Regelung über 
        die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat diene der Vermeidung von Interessenkonflikten, 
        die entstehen könnten, wenn ein Beschäftigter zugleich dem Kontrollorgan 
        seiner Behörde angehöre. Weil diese Regelung das passive Wahlrecht 
        als Ausprägung des grundgesetzlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes 
        beeinträchtige, dürfe ihre Auslegung nicht über das Maß 
        dessen hinausgehen, was zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich sei. 
        Der Beamte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit, der die von ihm 
        zu leistende Arbeit vollständig erfüllt habe, sei nicht mehr 
        mit einer konkreten Tätigkeit bei der Gemeinde beauftragt und sein 
        Dienstverhältnis münde in den Ruhestand. Dies sei eine Beendigung 
        des aktiven Dienstverhältnisses und damit sei das Hindernis für 
        ein Ratsmandat entfallen. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen 
        die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: 1 L 398/09.TR  
      Landgericht 
        Koblenz: Klage auf Verpflichtung  
        zur Neuwahl des Vorstandes des Tierschutzvereins  
        auch in zweiter Instanz erfolgreich 
        Das Landgericht Koblenz hat die Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz, 
        nach der eine Änderung der Vereinssatzung zur Dauer der Amtsperiode 
        auch rückwirkend für die amtierenden Vorstandsmitglieder gelte, 
        bestätigt. 
        Der Vorstand des beklagten Tierschutzvereins Koblenz und Umgebung e.V. 
        war zu Beginn des Rechtsstreits letztmals am 28.10.2006 neu gewählt 
        worden. Die damalige Vereinssatzung sah eine Amtszeit des Vorstandes von 
        4 Jahren vor. In einer Mitgliederversammlung im Jahre 2007 wurde eine 
        Satzungsänderung beschlossen, nach der die Amtszeit des Vorstandes 
        nach 2 Jahren enden sollte. Die Ladung zur Mitgliederversammlung im Herbst 
        2009 sah einen Tagesordnungspunkt Wahl des Vorstandes nicht 
        vor. Ein im Vorfeld der Versammlung gestellter Antrag auf Aufnahme des 
        Tagesordnungspunktes wurde abschlägig beschieden. An der Mitgliederversammlung 
        nahmen lediglich rund 5,5% der Vereinsmitglieder teil. Eine Neuwahl des 
        Vorstandes erfolgte nicht. Daraufhin nahmen 46 Vereinsmitglieder den Tierschutzverein 
        vor dem Amtsgericht Koblenz auf Feststellung der Nichtigkeit der in der 
        Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie auf Verpflichtung 
        zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt 
        Wahl des Vorstandes in Anspruch. Hintergrund war der Streit 
        der Parteien, ob die Amtsperiode des Vorstandes aufgrund der Satzungsänderung 
        bereits zum 28.10.2008 geendet habe. 
        Das Amtsgericht gab den klagenden Vereinsmitgliedern Recht. Das Urteil 
        des Amtsgerichts war mehrfach Gegenstand der regionalen Presseberichterstattung. 
        Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landgericht Koblenz eingelegt. 
        Die zuständige 6. Zivilkammer hat die Berufung nach zuvor erteiltem 
        Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss vom 29.6.2009 
        (Aktenzeichen: 6 S 51/09) zurückgewiesen. Zur Begründung 
        hat die Kammer u.a. ausgeführt, die Amtszeit des im Jahre 2006 gewählten 
        Vorstandes habe aufgrund der Satzungsänderung zur Dauer der Amtsperiode 
        lediglich 2 Jahre betragen. Die Neuregelung gelte ab Eintragung der Satzungsänderung 
        im Vereinsregister. Daher sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht 
        zu beanstanden. 
        Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren: 
        Nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) weist das Berufungsgericht 
        die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, 
        wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf 
        Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 
        die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 
        eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. 
        Liegen diese Voraussetzungen vor und ist dem Berufungskläger zu der 
        beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme 
        gegeben worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer 
        mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 
        Dr. Alexander Walter, Richter am Landgericht 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Beihilfe muss lückenlose Übernahme von Aufwendungen für 
        künstliche Befruchtung nicht gewährleisten  
         Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch 
        auf Beihilfeleistungen zu Aufwendungen für Maßnahmen einer 
        künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau, auch wenn diese als Beamtin 
        eines Landes ebenfalls keine Beihilfe zu den Kosten beanspruchen kann 
        und das Ehepaar diese mithin selbst zu tragen hat. Dies entschied das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Kläger beantragte Beihilfe zu Arztrechnungen und Rezepten für 
        bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen der künstlichen 
        Befruchtung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Bewilligung 
        von Beihilfe mit der Begründung ab, sie trete nur bei Behandlungen 
        am Körper ihres zur Beihilfe berechtigten Beamten ein (sog. Körperprinzip). 
        Auch das Bundesland, bei dem die Ehefrau des Klägers als Beamtin 
        beschäftigt ist, versagte die Kostenerstattung, weil die ungewollte 
        Kinderlosigkeit auf den Ehemann zurückzuführen sei (sog. Verursacherprinzip). 
        Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bundesbeamten auf Beihilfegewährung 
        ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beihilfevorschriften des Bundes 
        bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung 
        nur eine körperbezogene Kostenerstattung regelten (ebenso wie die 
        gesetzliche Krankenversicherung). Dies habe zur Folge, dass Behandlungen 
        bei der Ehefrau des Bundesbeamten nicht erstattungsfähig seien. Erhalte 
        auch die Ehefrau von ihrem Beihilfeträger keine Leistungen, weil 
        dieser das Verursacherprinzip anwende, so bestehe für den Bund keine 
        Pflicht, diese Lücke zu schließen. Es liege im Ermessen des 
        jeweiligen Dienstherrn, die Voraussetzungen für die Gewährung 
        von Leistungen bei Krankheit zu bestimmen und sich zwischen verschiedenen 
        Erstattungssystemen zu entscheiden. Seien diese nicht aufeinander abgestimmt, 
        bestehe kein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Aufwendungen zum 
        Nachteil eines Leistungsträgers. Der Senat hat wegen grundsätzlicher 
        Bedeutung der Frage die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. 
         
        Urteil vom 19. Juni 2009, Aktenzeichen: 10 A 10309/09.OVG 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Klage auf Schadensersatz wegen der Ersteigerung  
        eines Porsche für 5,50 Euro bei einer Internetauktion  
        auch vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Auffassung des Landgerichts Koblenz 
        bestätigt, dass ein Käufer, der bei einer vom Verkäufer 
        nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug 
        für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug jedoch nicht erhält, 
        vom Verkäufer nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen kann. 
        Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. 
        Der Beklagte aus Koblenz bot am 12. August 2008 über das Internet-Auktionshaus 
        eBay einen am 16. April 2007 erstmals zugelassenen Porsche 911/997 Carrera 
        2 S Coupé, der einen Neuwert von mehr als 105.000, Euro hatte, 
        zu einem Mindestgebot von 1, Euro zur Versteigerung an. Nach wenigen 
        Minuten beendete der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung 
        des Angebots im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. 
        Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, 
        ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug abgegeben. 
        Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags zum Preis von 5,50 Euro 
        ab und veräußerte das Fahrzeug anderweitig zu einem Preis von 
        73.450, Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz 
        in Höhe von 75.000, Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen 
        Anwaltskosten verlangt; er hat den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der 
        Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro beziffert. Das Landgericht Koblenz 
        hat die Klage durch Urteil vom 18. März 2009 als unbegründet 
        abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, 
        zwar sei der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz 
        verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. 
        Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der 
        Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 
        BGB).  
        Urteil des Landgerichts Koblenz - Aktenzeichen: 10 O 250/08. 
        Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht 
        Koblenz eingelegt. Der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts 
        hat den Kläger durch Beschluss vom 3. Juni 2009 darauf hingewiesen, 
        dass er beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine 
        Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung 
        zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig. 
        Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juni 2009 - Aktenzeichen: 
        5 U 429/09.  
        Der 5. Zivilsenat hat in seinem Beschluss die Auffassung des Landgerichts 
        bestätigt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag 
        zustande gekommen ist und der Beklagte dadurch, dass er die Erfüllung 
        des Kaufvertrags verweigert hat, dem Kläger grundsätzlich zum 
        Schadensersatz verpflichtet ist. Jedoch sei das Bestehen des Klägers 
        auf der Durchführung des Vertrages und die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches 
        im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 
        242 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung 
        so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte 
        erfordern. Wie der Senat ausgeführt hat, muss die Annahme eines Rechtsmissbrauchs 
        aus Gründen der Rechtssicherheit auf Ausnahmefälle beschränkt 
        bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Der Beklagte habe die 
        Auktion bereits nach einem kurzen Zeitraum abgebrochen. Eine willkürliche 
        Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis 
        des Klägers sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erkennbar, dass 
        dem Beklagten ein Abbruch der Auktion möglich gewesen wäre, 
        noch bevor ein Angebot abgegeben worden sei. Der Kaufpreis von 5,50 Euro 
        bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest 
        75.005,50 Euro bewege sich nicht mehr im Bereich eines Schnäppchens, 
        d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen 
        liegenden Preises. Vielmehr liege für den verständigen Betrachter 
        ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen 
        dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung 
        der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt 
        worden, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 Euro und auch 
        sein Maximalgebot von 1.100, Euro bei weitem überschritten 
        hätte. Dies zeige sich auch daran, dass der Beklagte das Fahrzeug 
        sofort erneut eingestellt und zehn Tage später einen Erlös von 
        73.450, Euro erzielt habe. Der Kläger könne deshalb nach 
        den Umständen des konkreten Einzelfalls keinen Schadensersatz vom 
        Beklagten verlangen. 
        Hinweis zum vorliegenden Berufungsverfahren: 
        Nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) weist das Berufungsgericht 
        die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, 
        wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf 
        Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 
        die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 
        eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. 
        Liegen diese Voraussetzungen vor und ist dem Berufungskläger zu der 
        beabsichtigten Entscheidung des Berufungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme 
        gegeben worden, ist die Berufung zurückzuweisen, ohne dass es einer 
        mündlichen Berufungsverhandlung bedarf. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Grundstückseigentümer müssen Beitrag für 
        die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals bezahlen  
         Grundstückseigentümer müssen 
        nicht erst dann einen Beitrag für die erstmalige Herstellung eines 
        Niederschlagswasserkanals zahlen, wenn sie ihr Grundstück an die 
        Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen haben. Für 
        die Beitragspflicht genügt bereits die Anschlussmöglichkeit. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die beklagte Verbandsgemeinde Birkenfeld hat im Zuge der Erneuerung einer 
        Landesstraße mehrere Teilkanäle zur Beseitigung des Niederschlagswassers 
        der angrenzenden Grundstücke verlegt und hierfür Vorausleistungen 
        erhoben. Hiergegen haben fünf Kläger im Wesentlichen eingewandt, 
        die Teilkanäle seien zur Entwässerung ihrer Grundstücke 
        nicht erforderlich, weil sie das Regenwasser an Ort und Stelle versickern 
        lassen könnten. Das Verwaltungsgericht hat die Vorausleistungsbescheide 
        aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Verbandsgemeinde 
        hin vier Klagen abgewiesen. In einem Fall verneinte das Gericht wegen 
        der besonderen Umstände des Einzelfalls eine Beitragspflicht.  
        Die erstmalige Herstellung der Teilkanäle sei erforderlich, weil 
        mehrere Grundstücke zur ordnungsgemäßen Beseitigung des 
        anfallenden Regenwassers auf die jeweilige Teileinrichtung angewiesen 
        seien. Vier der Kläger hätten auch einen beitragsrechtlichen 
        Vorteil von dem entlang ihres Grundstücks verlegten Kanal. Ein solcher 
        Vorteil liege nicht erst dann vor, wenn die Grundstücke tatsächlich 
        an den Kanal angeschlossenen seien. Vielmehr bestehe die Beitragspflicht 
        nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts schon 
        dann, wenn das Grundstück tatsächlich an den Kanal angeschlossen 
        werden könne. Diese Voraussetzung sei insbesondere auch bei den Grundstücken 
        erfüllt, die derzeit noch nicht bebaut seien, aber Baulandqualität 
        hätten. Insoweit komme es nicht allein auf die momentane Grundstücksnutzung 
        an, sondern es seien zukünftig zulässige Nutzungsänderungen 
        zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht stehe auch nicht die Möglichkeit 
        entgegen, das Regenwasser auf einzelnen Grundstücken versickern zu 
        lassen. Die Versickerungsmöglichkeit schließe die Beitragspflicht 
        für die erstmalige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals nur 
        dann aus, wenn das Regenwasser nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen 
        auf den Grundstücken eines Baugebiets versickern solle und ein erstmals 
        hergestellter Entwässerungskanal deshalb nicht erforderlich sei. 
         
        Soweit die Klage eines Grundstückseigentümers Erfolg habe, beruhe 
        dies auf dem besonderen Umstand, dass dem Kläger in der Baugenehmigung 
        für sein Wohnhaus aufgegeben worden sei, das Oberflächenwasser 
        gerade nicht der Landesstraße zuzuführen, in welcher der neue 
        Entwässserungskanal verlegt worden sei. 
        Urteile vom 7. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 A 11161/08.OVG;  
        6 A 11162/08.OVG; 6 A11163/08.OVG; 6 A 11164/08.OVG;  
        6 A 11165/08.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Agrarsubventionen für das Jahr 2007  
        dürfen veröffentlicht werden 
        Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2007 muss 
        die Veröffentlichung der ihm gewährten Subvention hinnehmen. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte 
        im Frühjahr 2007 Agrarförderung für das laufende Jahr. 
        In dem Antragsformular wurde er darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung 
        der ausgezahlten Beträge mit Informationen über den Empfänger 
        nach EU-Recht beabsichtigt sei. Dem gegen die Bekanntgabe der erhaltenen 
        Zuwendung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab 
        das Verwaltungsgericht statt und untersagte dem rheinland-pfälzischen 
        Ministerium für Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Weitergabe 
        der entsprechenden Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft und 
        Ernährung. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht 
        den Eilantrag ab. 
        Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung 
        der Agrarförderung für das Jahr 2007 auf den Schutz seiner persönlichen 
        Daten verzichtet habe (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2009 zur Rechtslage 
        im Jahr 2008). Denn die Veröffentlichung der Agrarsubvention sei 
        durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach 
        den europarechtlichen Vorschriften diene sie der Herstellung von Transparenz 
        und damit der öffentlichen Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung 
        von EU-Geldern. Hierfür bestehe hinsichtlich der Agrarsubventionen 
        ein besonderes Bedürfnis, weil die EU jährlich etwa 55 Milliarden 
        ? und damit knapp 50% des gesamten EU-Haushalts für die Agrarpolitik 
        ausgebe. Die Veröffentlichung der Zuwendungen belaste den Antragsteller 
        auch nicht unverhältnismäßig, weil die Daten über 
        erhaltene Subventionen nicht den Kernbereich seiner persönlichen 
        Lebensführung betreffen würden. 
        Beschluss vom 14. Juli 2009, Aktenzeichen: 10 B 10601/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Kosten  
        für die Unterbringung von Pudeln in Tierheimen 
        Ein Kostenbescheid kann im Einzelfall aufgehoben werden, weil die zuständige 
        Behörde nicht die zur Bewertung der Rechtmäßigkeit der 
        Forderung notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat. Dies ergibt 
        sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Klägerin betrieb im Landkreis Neuwied eine Pudelzucht. Nachdem 
        der Landkreis Mängel in der Tierhaltung feststellte, gab er der Klägerin 
        auf, ihren Hundebestand bis zum 1. September 2002 auf maximal zehn Tiere 
        zu reduzieren, und drohte an, ansonsten die überzähligen Hunde 
        anderweitig auf Kosten der Klägerin unterzubringen. Im Oktober 2002 
        wurden in der stark verunreinigten Wohnung der Klägerin insgesamt 
        98 Pudel vorgefunden. Daraufhin verfügte der Landkreis, alle Hunde 
        abzutransportieren und brachte die Tiere in verschiedenen Tierheimen unter. 
        Zudem wurden die Pudel teilweise tiermedizinisch behandelt und fünf 
        Tiere eingeschläfert. Die Tierheime gaben in der Folgezeit die Pudel 
        gegen eine Schutzgebühr, Kaution bzw. Spende 
        an Interessenten ab. Mit Kostenbescheid vom 6. Juni 2007 verlangte der 
        Beklagte von der Klägerin insgesamt 30.038,22 Euro (Sachkosten für 
        die Unterbringung, ärztliche Behandlung und Betreuung der Tiere sowie 
        Gebühren der Kreisverwaltung abzüglich von Spenden sowie Einnahmen 
        aus der Vermittlung der Hunde). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 
        erhob die Klägerin Klage. In der mündlichen Verhandlung reduzierte 
        der Beklagte die Kostenforderung auf 15.000, Euro. 
        Das Gericht hob den Kostenbescheid auf. Ein Verwaltungsakt könne, 
        so die Richter, binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten ohne Entscheidung 
        in der Sache aufgehoben werden, sofern das Gericht eine weitere Sachaufklärung 
        für erforderlich halte, die gebotenen Ermittlungen erheblich seien 
        und die Aufhebung sachdienlich sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Zwar 
        bestehe vorliegend dem Grunde nach ein Kosten¬erstattungsanspruch 
        aufgrund tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Denn die tierschutzrechtlichen 
        Verfügungen, die dem Vorgehen des Landkreises zugrunde lägen, 
        hätten Bestandskraft erlangt. Jedoch sei ungeachtet der Reduzierung 
        der Forderung auf 15.000, Euro eine weitere Sachaufklärung 
        zur Höhe der Unterbringungs- und Pflegekosten der Tiere geboten. 
        So bestehe Aufklärungsbedarf zu den unterschiedlichen Tagessätzen 
        der Tierheime, in welche die Pudel verbracht worden seien. Zudem sei die 
        Ermittlung weiterer Tatsachen nötig zur Beantwortung der Frage, wie 
        lange die kostenpflichtige Unterbringung der einzelnen Tiere in den Tierheimen, 
        die zwischen 15 Tagen und 415 Tagen betragen habe, habe andauern dürfen. 
        Außerdem seien teilweise Tierarztkosten geltend gemacht, ohne dass 
        klar sei, welche Tiere betroffen und ob die tierärztlichen Maßnahmen 
        erforderlich gewesen seien. Überdies sei teilweise nicht nachvollziehbar, 
        ob die aufgeführten Kosten sich überhaupt auf Hunde aus dem 
        Bestand der Klägerin bezögen. Angesichts der Vielzahl der aufzuklärenden 
        Einzelfallumstände sei es sachdienlich, den Kostenbescheid aufzuheben 
        und dem Landkreis die weitere Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen, 
        zumal eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Beteiligten 
        hierdurch nicht erkennbar sei. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der 
        Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Juli 2009, 2 K 1388/08.KO 
      OVG: Agrar-Subventionen 
         
        für das Jahr 2008 dürfen veröffentlicht werden 
         Der Empfänger von Agrarförderung 
        für das Jahr 2008 muss die Veröffentlichung der Höhe der 
        Subvention und von Informationen über seine Person hinnehmen. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte 
        im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr. 
        Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, 
        wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen 
        über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen 
        sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, 
        Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt 
        für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April 
        2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Dem hiergegen gestellten 
        Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht 
        statt und untersagte die Veröffentlichung der Daten. Auf die Beschwerde 
        des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab. 
         
        Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen 
        Gemeinschaften sei die Veröffentlichung der Höhe von Agrarförderung 
        sowie der Informationen über die Empfänger mit der Subventionsgewährung 
        eng verklammert. Dadurch sei die Bekanntgabe der Informationen zur Geschäftsgrundlage 
        der Bewilligung der Förderung geworden. Dies sei für den Antragsteller 
        nach dem Inhalt des Förderantrages für das Jahr 2008 und des 
        dem Bewilligungsbescheid beigefügten Informationsblattes bekannt 
        gewesen. Durch seine Unterschrift auf dem Förderantrag und die vorbehaltlose 
        Entgegennahme des Bewilligungsbescheides sowie des Förderbetrages 
        habe er freiwillig auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet. 
        Beschluss vom 10. Juli 2009, Aktenzeichen: 10 B 10607/09.OVG 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz verurteilt ein deutsches Mitglied der al Qaida zu acht Jahren 
        Freiheitsstrafe 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 47 Jahre alten deutschen Staatsangehörigen 
        pakistanischer Herkunft Aleem N. zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe 
        wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung 
        und mehrerer Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz 
        verurteilt. 
        Der zuständige Strafsenat sah es als erwiesen an, dass der zuletzt 
        in Germersheim in der Pfalz wohnhafte Angeklagte seit Juni 2004 in die 
        Organisation und Befehlsstruktur der al Qaida eingebunden war. Seine Aufgabe 
        war es, Geld und Ausrüstungsgegenstände für den bewaffneten 
        Kampf zu beschaffen, die al Qaida- Ideologie in Deutschland zu verbreiten 
        und neue Mitglieder und Unterstützer zu werben, die bereit waren, 
        sich in einem Lager der al Qaida militärisch ausbilden zu lassen, 
        um anschließend für terroristische Aktionen zur Verfügung 
        zu stehen. 
        Nach 43-tägiger Hauptverhandlung stand für den Senat fest, dass 
        der Angeklagte in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 in mehreren Lieferungen 
        nahezu 80.000, Euro sowie verschiedene militärisch nutzbare 
        Gegenstände wie z.B. Laser-Entfernungsmesser, Ferngläser, ein 
        Nachtsichtgerät sowie Schutzwesten in das afghanisch-pakistanische 
        Grenzgebiet verbracht und dort an Repräsentanten der al Qaida übergeben 
        hat. Daneben hat er vier Personen rekrutiert, die zu einer Ausbildung 
        zum Jihad- Kämpfer bereit waren. Während einer dieser Rekruten 
        den Schleuser, der ihn in ein Ausbildungscamp im afghanisch-pakistanischen 
        Grenzgebiet führen sollte, in Teheran verpasst hat, haben zumindest 
        zwei Personen die Ausbildung tatsächlich absolviert. Einer dieser 
        beiden Personen gelang es, in der al Qaida eine solche Stellung zu erlangen, 
        dass sie am 17. Januar 2009 im Internet mit dem in der deutschen Öffentlichkeit 
        viel beachteten al Qaida-Video Das Rettungspaket für Deutschland 
        in Erscheinung getreten ist. Ob die vierte Person von Lahore (Pakistan) 
        aus erfolgreich in ein Ausbildungscamp vermittelt werden konnte, ließ 
        sich im Prozessverlauf nicht klären. 
        Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Senat auch davon überzeugt, 
        dass der Angeklagte selbst eine Logistik- und eine Sprengstoffausbildung 
        bei der al Qaida absolviert und im Frühjahr 2006 an einer militärischen 
        Aktion der al Qaida gegen US- amerikanische Truppen der Operation Enduring 
        Freedom oder ISAF- Einheiten in der afghanischen Provinz Paktika teilgenommen 
        hat. 
        Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 
      OVG: 
        Private Sportwetten nach Änderung  
        des Glücksspielgesetzes vorläufig verboten 
        Die Vermittlung privater Sportwetten kann nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes 
        verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz in einem Eilverfahren aufgrund summarischer Prüfung. 
        Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hatte dem in Bad Kreuznach 
        ansässigen Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Vermittlung von 
        Sportwetten untersagt. Das Oberverwaltungsgericht erlaubte dem Antragsteller 
        zunächst bis zur Entscheidung in der Hauptsache Sportwetten weiterhin 
        anzubieten (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008). Nach der am 22. Dezember 
        2008 erfolgten Änderung des Landesglücksspielgesetzes, der Übernahme 
        der Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH 
        durch das Land Rheinland-Pfalz und der Umsetzung von Maßnahmen zur 
        Bekämpfung der Spielsucht beantragte die ADD eine Abänderung 
        der vorläufigen Erlaubnis privater Sportwetten. Das Oberverwaltungsgericht 
        gab dem Antrag statt und bestätigte damit vorläufig das Verbot 
        der privaten Vermittlung von Sportwetten. 
        Das Verbot privater Sportwetten, welches das Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz 
        GmbH sichern solle, sei als Eingriff in die Berufsfreiheit der übrigen 
        Wettvermittler nunmehr voraussichtlich rechtmäßig. Das Land 
        Rheinland-Pfalz habe die Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrages 
        zur Bekämpfung der Spielsucht umgesetzt und sei damit auch den Vorgaben 
        des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. So dürfe die Lotto Rheinland-Pfalz 
        GmbH zukünftig keine Annahmestellen in Spielhallen oder in der Nähe 
        von Schulen betreiben. Das Personal der Annahmestellen müsse zuverlässig 
        sein und geschult werden, damit es die Anforderungen des Jugendschutzes 
        sowie des Spielerschutzes beachte. Insbesondere dürfe es bis zum 
        31. Dezember 2011 landesweit nur noch 1.150 Annahmestellen geben. Das 
        Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet sei verboten. 
        Gleichzeitig werde Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und 
        im Internet untersagt. Im Übrigen müsse die Werbung Hinweise 
        auf die Suchtgefahr enthalten. Schließlich seien Beratungsstellen 
        für Glücksspielsüchtige auszubauen.  
        Beschluss vom 9. Juli 2009, Aktenzeichen: 6 B 10323/09.OVG 
         
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Grundsatzentscheidung zur Befangenheit  
        von Gemeinderatsmitgliedern 
         Von der Beratung und Beschlussfassung 
        über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes 
        ist ein Gemeinderatsmitglied ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im 
        größeren Umfang Grundstücke gepachtet hat und diese als 
        Jagdpächter nutzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Der Kläger ist Mitglied des Ortsgemeinderates und Pächter des 
        gemeinschaftlichen Jagdreviers Pottum (Verbandsgemeinde Westerburg). Zum 
        1. Januar 2006 pachtete er Grundstücke mit einer Größe 
        von über 43.000 qm insbesondere zur Nutzung als Wildäsungsflächen. 
        Die Grundstücke liegen in einem Gebiet, in dem ein Golfplatz erweitert 
        werden soll. Der Gemeinderat schloss den Kläger von der Beratung 
        über die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die Golfplatzerweiterung 
        aus. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. 
        Das Oberverwaltungsgericht nahm die Klage zum Anlass für grundsätzliche 
        Ausführungen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern: 
        Sinn und Zweck der in der Gemeindeordnung geregelten Befangenheitsgründe 
        sei es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich 
        am Gesetz und ihrer nur durch Rücksicht auf das öffentliche 
        Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche 
        Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in 
        eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Deshalb 
        sei ein Ratsmitglied wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder 
        Nachteils bereits dann von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, 
        wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand bestehe, 
        welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelege, das Mitglied 
        werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert 
        handeln. Dementsprechend komme es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied 
        durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- 
        oder Nachteil tatsächlich erfahre. Vielmehr genüge ein dahingehender 
        böser Schein. Ein solcher Anschein bestehe beim Kläger, 
        weil die mögliche Nutzung der von ihm gepachteten Grundstücke 
        als Golfplatz der bisherigen Grundstücksnutzung und der Ausübung 
        des Jagdrechts widerspreche. 
        Urteil vom 24. Juni 2009, Aktenzeichen: 2 A 10098/09.OVG 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Aufnahme in Gesamtschule 
         Eine in Gründung befindliche 
        Integrierte Gesamtschule kann im Einzelfall verpflichtet sein, einen Schüler 
        vorläufig aufzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz. 
        Der Antragsteller bewarb sich neben 171 weiteren Schülern um die 
        Aufnahme in eine Integrierte Gesamtschule im Landkreis Bad Ems. Bei der 
        Auswahl der Schüler für die 120 Schulplätze nahm die Schule 
        zunächst zwei Schüler als Härtefälle an. Sodann wurden 
        zehn Gruppen entsprechend der erreichbaren Notensummen der Fächer 
        Deutsch, Mathematik und Sachkunde aufgeteilt. Aus jeder Gruppe sollten 
        zwölf Schüler durch Losverfahren einen Schulplatz erhalten. 
        In den beiden Gruppen, denen die Härtefälle zuzuordnen gewesen 
        wären, wurde die Anzahl der Plätze um einen reduziert. Die Plätze 
        zweier Gruppen, deren Notensummen kein Bewerber erreichte, wurden an die 
        nächsten Gruppen weitergegeben. Der Antragsteller blieb unberücksichtigt. 
        Nach erfolglosem Widerspruch beantragte er gerichtlichen Rechtsschutz 
        und begehrte im Rahmen eines Eilverfahrens die vorläufige Aufnahme 
        in die Schule. 
        Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Recht des Antragstellers auf einen gleichberechtigten 
        Zugang zu staatlichen Schulen und eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, 
        so die Richter, sei verletzt. Zwar dürfe der Vergabe der Schulplätze 
        ein Losverfahren zu Grunde gelegt und hierbei Leistungsgruppen gebildet 
        werden. Das konkrete Auswahlverfahren habe jedoch zu Ungleichbehandlungen 
        unter den Bewerbern geführt. So seien durch die Zuordnung der Härtefälle 
        zu zwei Gruppen die Chancen der Mitglieder dieser Gruppen ohne erkennbaren 
        Grund gegenüber den sonstigen Bewerbern reduziert worden. Zudem sei 
        es nicht gerechtfertigt gewesen, dass für bestimmte Notensummen Plätze 
        vorgehalten worden seien, obwohl kein Bewerber sie erreicht habe. Durch 
        die weitergegebenen Plätze seien die Chancen der unmittelbar folgenden 
        Gruppen übermäßig verbessert worden. Von daher sei eine 
        vorläufige Aufnahme des Antragstellers gerechtfertigt, da andernfalls 
        nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile wie Eingewöhnungsschwierigkeiten 
        nach einem Schulwechsel und damit verbundene Lernnachteile drohten. Ob 
        der Schüler endgültig auf der Schule bleiben könne, hänge 
        vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bzw. eines erneuten Auswahlverfahrens 
        ab.  
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz eingelegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009, 7 L 561/09.KO 
          
      Verwaltungsgericht 
        Mainz: Auto nur für Fahrt zur Praxis - Autoradio gebührenpflichtig 
         Ein Selbstständiger kommt - anders 
        als ein Arbeitnehmer - für sein Autoradio auch dann nicht in den 
        Genuss der Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte, 
        wenn er das Auto nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstelle 
        (Praxis) und zurück nutzt. Dies geht aus der Entscheidung der 4. 
        Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall hervor:Ein Zahnarzt 
        mit Wohnsitz in Mainz und eigener Praxis in Hessen (Kläger) wurde 
        vom SWR rückwirkend wegen Rundfunkgebühren für sein Autoradio 
        in Anspruch genommen. 
        Der Kläger wandte unter anderem ein, er benutze sein Fahrzeug nur 
        für die Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praxis, also ausschließlich 
        für private Zwecke. Er müsse deshalb wie ein Arbeitnehmer behandelt 
        werden, der für sein als ausschließlich privat genutzt angesehenes 
        Autoradio keine Rundfunkgebühren bezahlen müsse, wenn er gleichzeitig 
        bereits mit einem anderen Rundfunkgerät angemeldet sei (Gebührenfreiheit 
        für sogenannte Zweitgeräte). 
        Die Richter der 4. Kammer sind der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. 
        Das Autoradio eines Selbstständigen sei auch dann gebührenpflichtig, 
        wenn er es nur für Fahrten von der Wohnung zur Praxis benutze. Bei 
        Selbstständigen sei nämlich die Wohnung - jedenfalls in der 
        Regel - in viel stärkerem Maße in die Berufsausübung einbezogen 
        als bei Arbeitnehmern. Dies rechtfertige es, Fahrten von der Wohnung zur 
        Betriebsstelle - oder wie hier zur Praxis - bereits der Berufsausübung 
        zuzuordnen. So hätten Selbstständige in der Regel ein häusliches 
        Arbeitszimmer, das oft auch zu beruflichen Zwecken mit benutzt werde, 
        unter anderem weil es bei ihnen anders als bei Arbeitnehmern keine festen 
        Arbeitszeiten mit entsprechender Anwesenheitspflicht gebe. Geschäftliche 
        Kontakte, deren Pflege sich oft nicht auf einen festen zeitlichen Rahmen 
        beschränken ließen, würden nicht selten von unterwegs 
        oder auch von der Wohnung aus unterhalten. Da es sich beim Gebühreneinzug 
        des SWR um eine sogenannte Massenverwaltung handele, sei es bis zu einem 
        gewissen, hier nicht überschrittenen Grad zulässig, bei der 
        Gegenüberstellung von Selbstständigen und Arbeitnehmern zu generalisieren 
        und zu typisieren. Es sei auch zu bedenken, dass Ermittlungen in jedem 
        Einzelfall, ob Selbstständige ihr Fahrzeug nur für die Fahrt 
        von der Wohnung zur Betriebsstätte oder auch darüber hinaus 
        beruflich nutzten, sehr aufwendig wären. 
        4 K 1116/08.MZ  
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz: Unzulässige Werbung für niederländische 
        Versandapotheke 
         Eine deutsche gesetzliche Krankenkasse, 
        die gegenüber ihren Mitgliedern auf einen Bonus beim 
        Bezug von zuzahlungspflichtigen Arzneimitteln bei einer ausländischen 
        (hier: niederländischen) Versandapotheke hinweist, verstößt 
        gegen die Bestimmungen der in Rheinland-Pfalz geltenden Arzneimittelverträge. 
        Eine Betriebskrankenkasse hatte an ihre Mitglieder Werbebroschüren 
        einer niederländischen Versandapotheke verschickt und in einem Begleitschreiben 
        u.a. für einen persönlichen Bonus geworben, den 
        die Versicherten bei dieser Apotheke auf zuzahlungspflichtige Arzneimittel 
        und frei verkäufliche Produkte erhielten. Hiergegen wandte sich ein 
        in Rheinland-Pfalz tätiger Apotheker mit einem Eilantrag auf Unterlassung. 
        Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat der Betriebskrankenkasse antragsgemäß 
        eine derartige Werbung bei ihren in Rheinland-Pfalz wohnhaften Mietgliedern 
        untersagt. Nach den zwischen dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz und 
        verschiedenen Krankenkassen und Krankenkassenverbänden, u.a. dem 
        Landesverband der Betriebskrankenkassen, geschlossenen Arzneilieferverträgen 
        ist eine Beeinflussung von Versicherten zugunsten einer bestimmten Apotheke 
        oder anderen Abgabestelle unzulässig. Die Grenze der sachlichen und 
        neutralen Informationen ist hier durch das Rundschreiben überschritten 
        worden, insbesondere hat der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung. 
         
        Beschluss vom 4.6.2009 - L 5 AS 57/09 B ER. Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Platzverweis  
        und Aufenthaltsverbot bei Skinheadkonzert 
        Die Polizei kann eine öffentliche Veranstaltung durch einen Platzverweis 
        beenden, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme eine Reihe von Tatsachen 
        die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung die konkrete Gefahr 
        der Begehung von Straftaten besteht. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        An einem Samstagabend im November 2008 beendete die Polizei eine Veranstaltung 
        in der Schützenhalle der Stadt Sinzig und sprach gegenüber den 
        Anwesenden, darunter unter auch die Kläger, einen Platzverweis und 
        ein Aufenthaltsverbot für die Städte Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler 
        und Remagen aus. Zur Begründung hieß es, es lägen Erkenntnisse 
        vor, wonach auf dem Gelände ein rechtsextremistisches Konzert unter 
        Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts stattfinden solle. Hiergegen 
        wandten sich die Kläger und machten geltend, bei der Veranstaltung 
        habe es sich um eine private Geburtstagsfeier mit Live-Musik gehandelt, 
        bei der es zu keinen Straftaten gekommen sei. 
        Die Klagen hatten keinen Erfolg. Der Polizei, so das Gericht, waren im 
        Zeitpunkt der Erteilung des Platzverweises und des Aufenthaltsverbots 
        hinreichende Tatsachen bekannt, die beide Maßnahmen rechtfertigten. 
        Die Polizei sei zutreffend zu der Prognose gelangt, dass die Begehung 
        von Straftaten zu befürchten sei, wenn die Veranstaltung nicht unterbunden 
        würde. Bei der Veranstaltung habe es sich nach der Überzeugung 
        des Gerichts um ein Skinheadkonzert gehandelt und nicht um eine normale 
        Geburtstagsfeier. Hierfür sprächen zahlreiche Hinweise, wie 
        etwa eine vor Ort aufgestellte Kasse, aufgefundene Verzehrbons, Eingangsstempel 
        auf dem Handrücken der Anwesenden, Ausgabe von Getränken gegen 
        Bezahlung und weitere Umstände, die auf eine kommerzielle Veranstaltung 
        hindeuteten. Im vorliegenden Fall sei auch die Prognose gerechtfertigt 
        gewesen, dass die Musik strafbare Inhalte gehabt habe. Dies folge etwa 
        daraus, dass die Musik nach der Warnung Die Bullen kommen 
        beendet worden sei und die Polizei im Bereich der Bühne zerrissene 
        Liedtexte mit zumindest beleidigendem Inhalt gegenüber ausländischen 
        Bürgern gefunden hätten. Zudem habe eine Reihe weiterer Tatsachen 
        die Gefahrenprognose gerechtfertigt. In einer derart aufgeheizten Atmosphäre, 
        wie sie vorgefunden worden sei, sei unter bereits rechtsextremistisch 
        in Erscheinung getretenen Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 
        die Begehung von Straftaten, wie z.B. Beleidigung, Volksverhetzung, Gewaltverherrlichung 
        bzw. Aufruf zu Gewalt, zu erwarten gewesen. Das ergangene Aufenthaltsverbot 
        sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da infolge entsprechender Äußerungen 
        davon habe ausgegangen werden können, dass die Teilnehmer auf Grund 
        ihres Frustes über die aufgelöste Veranstaltung Straftaten in 
        den genannten Städten begehen würden. 
        Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 3. Juni 2009, 5 K 49/09.KO, 
        5 K 91/09.KO 
      Verfassungsgerichtshof 
        Rheinland-Pfalz: Kinderschutzgesetz verfassungsgemäß - Keine 
        Verletzung des Datenschutzes und des elterlichen Erziehungsrechts 
         
        Der Landesgesetzgeber ist befugt, Eltern durch ein behördliches Einladungs- 
        und Erinnerungsverfahren zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen 
        anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher 
        Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken. 
        Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        I. 
        Nachdem in den letzten Jahren wiederholt tragische Fälle der Vernachlässigung, 
        Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern aufgetreten waren, haben mehrere 
        Bundesländer Kinderschutzgesetze erlassen. Ziel dieser Gesetze ist 
        die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die Sicherstellung 
        der erforderlichen Hilfen. Insbesondere soll die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen 
        bei Kindern (U1 bis U9) gesteigert und Erkenntnisse über möglichen 
        Hilfebedarf derjenigen Familien gewonnen werden, die nicht an Untersuchungen 
        teilgenommen haben. 
        Dementsprechend sieht das rheinland-pfälzische Kinderschutzgesetz 
        die Einrichtung einer Zentralen Stelle beim Landesamt für Soziales, 
        Jugend und Versorgung vor. Sie erhält von den Meldeämtern die 
        Daten der Kinder, bei denen Früherkennungsuntersuchungen anstehen. 
        Die Zentrale Meldestelle lädt die Erziehungsberechtigten zu den Untersuchungen 
        ein und fordert sie gegebenenfalls auf, versäumte Früherkennungsuntersuchungen 
        nachzuholen (Einladungs- und Erinnerungsverfahren). Kommen Eltern dieser 
        Aufforderung nicht nach, werden die Daten des Kindes an das Gesundheitsamt 
        weitergeleitet, welches Kontakt zur betreffenden Familien mit dem Ziel 
        aufnimmt, die Früherkennungsuntersuchung durchzuführen. Bleibt 
        die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt ohne Erfolg, wird das Jugendamt 
        über den Sachverhalt informiert. Das Jugendamt prüft unverzüglich, 
        ob ein Hilfebedarf vorliegt, und stellt die notwendigen und geeigneten 
        Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern 
        zur Verfügung. 
        Der Beschwerdeführer, Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes, 
        hat gegen die Bestimmungen des Landeskinderschutzgesetzes über das 
        Einladungs- und Erinnerungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben. Er 
        macht eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung 
        geltend, weil das Landeskinderschutzgesetz die Weitergabe und Nutzung 
        personenbezogener Daten von Kindern und Eltern durch staatliche Stellen 
        ermöglicht. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des 
        durch die Landesverfassung gewährleisteten Rechts der Eltern zur 
        Erziehung ihrer Kinder. 
        II. 
        Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück. 
        Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts 
        zu diesem Fragenkreis. 
        1. Die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung 
        durch die Übermittlung von Daten der Meldeämter an die Zentrale 
        Stelle sowie an die Gesundheits- und Jugendämter seien aus überwiegenden 
        Interessen der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. 
        Die rheinland-pfälzische Landesverfassung definiere das körperliche 
        und seelische Wohlergehen von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. 
        Insoweit bestehe schon nach dem Wortlaut der Verfassung eine besondere 
        staatliche Schutzpflicht. Darüber hinaus richte die Landesverfassung 
        an den Staat den weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern unterstützend 
        zu überwachen. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag komme 
        der Landesgesetzgeber mit den Regelungen über das Einladungs- und 
        Erinnerungsverfahren nach. 
        Die aktuellen Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung 
        ließen Defizite bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von 
        Gefährdungsrisiken und der rechtzeitigen Sicherstellung des Kindeswohls 
        deutlich werden. Es bedürfe aber eines möglichst frühzeitigen 
        Erkennens gefährdeter Kinder oder ihrer Eltern. Dies könne durch 
        die Steigerung der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen, 
        die von 97 % bei der U4 auf 84 % bei der U9 deutlich zurückgehe, 
        bewirkt werden. Zur Erreichung dieses Zieles stehe ein gleich wirksames 
        und den Datenschutz weniger beeinträchtigendes Mittel als das Einladungs- 
        und Erinnerungsverfahren nicht zur Verfügung. Durch Aufklärungsaktionen 
        beispielsweise des Bundesministeriums für Gesundheit, des rheinland-pfälzischen 
        Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen 
        sowie Bonussysteme der gesetzlichen Krankenversicherungen sei die gewünschte 
        nahezu lückenlose Teilnahme aller Kinder an Früherkennungsuntersuchungen 
        nicht erreicht worden. Die Datenübermittlung führe nicht zu 
        einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts auf 
        informelle Selbstbestimmung. Der Inhalt der Informationen betreffe nicht 
        den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es 
        handele sich um rein äußere Identitätsmerkmale wie den 
        Namen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie den Wohnort. Insbesondere 
        würden medizinisch sensible Daten oder gar Untersuchungsbefunde nicht 
        übermittelt. Außerdem bestünden verfahrensmäßige 
        Sicherungen zur Abmilderung der Eingriffsfolgen. Die Daten der Zentralen 
        Stelle seien getrennt von den sonstigen Daten des Landesamtes für 
        Soziales, Jugend und Versorgung zu halten und durch besondere technische 
        und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. 
        Sie seien bei Erreichen des verfolgten Zwecks, spätestens aber sechs 
        Monate nach Eingang der Untersuchungsbestätigung zu löschen. 
        Schließlich bestehe eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung, 
        dem Landtag regelmäßig - erstmals im Jahre 2010 - über 
        die Umsetzung und die Auswirkungen des Kinderschutzgesetzes aufgrund einer 
        wissenschaftlichen Evaluation zu berichten. Hieran werde auch der Landesbeauftragte 
        für den Datenschutz beteiligt. 
        2. Das Einladungs- und Erinnerungsverfahren sei des Weiteren mit dem von 
        der Landesverfassung garantierten natürlichen Recht der Eltern zur 
        Erziehung ihrer Kinder vereinbar. Bei der Kindererziehung komme den Eltern 
        im Verhältnis zum Staat der Vorrang zu. Neben dem Recht zur Ausübung 
        der Elternverantwortung bestehe gegenüber den Kindern aber auch eine 
        Pflicht der Eltern zu einer am Kindeswohl ausgerichteten Erziehung. Denn 
        das Elternrecht sei ein Recht im Interesse des Kindes. Ergänzend 
        hätten nach der Landesverfassung Staat und Gemeinden ausdrücklich 
        die Aufgabe der Überwachung und Unterstützung der Eltern bei 
        der Ausübung der Erziehung. Zur Wahrnehmung dieses Wächteramtes 
        dürfe sich der Staat auch vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls 
        Informationen verschaffen, um helfen und schützen zu können. 
        Der damit verbundene Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern sei im 
        Hinblick auf das Kindeswohl gerechtfertigt und verhältnismäßig. 
        Denn die Bedeutung der Entschließungsfreiheit der Eltern trete bei 
        Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe regelmäßig in den Hintergrund, 
        wenn Belange der Gesundheit ihrer Kinder betroffen seien. Dies gelte umso 
        mehr, wenn es um die für Eltern kostenlose Durchführung von 
        Früherkennungsuntersuchungen gehe, die wegen ihrer Bedeutung für 
        das Kindeswohl selbstverständlich sein sollte. 
        Urteil vom 28. Mai 2009, Aktenzeichen: VGH B 45/08 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Kein Sonderurlaub für Teilnahme am Bezirkskongress  
        der Zeugen Jehovas  
         Ein Beamter hat keinen Anspruch auf 
        die Gewährung von Sonderurlaub für die Teilnahme am Bezirkskongress 
        der Zeugen Jehovas. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz. 
        Der Kläger, ein Bundesbeamter, beantragte die Bewilligung von Sonderurlaub 
        für die Teilnahme am Bezirkskongress der Zeugen Jehovas in der Commerzbank-Arena 
        in Frankfurt. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwaltungsgericht 
        den Dienstherrn, den Sonderurlaub zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht 
        wies die Klage hingegen ab. 
        Einem Beamten könne nach der Sonderurlaubsverordnung zwar Sonderurlaub 
        für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag sowie am 
        Deutschen Katholikentag gewährt werden, weil diese Veranstaltungen 
        über den religiösen Charakter hinaus eine besondere gesellschaftliche 
        Bedeutung hätten. Dies sei bei den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas 
        jedoch nicht der Fall. Die Kirchentage seien keine von den Amtskirchen 
        organisierten Veranstaltungen. Vielmehr würden sie von Laienbewegungen 
        getragen, die den Kirchen teilweise sogar kritisch gegenüberstünden. 
        Außerdem widmeten sie sich nicht ausschließlich religiösen 
        oder kirchlichen Themen, sondern ganz wesentlich auch aktuellen politischen 
        und gesellschaftlichen Fragestellungen wie z.B. des Friedens, der Ökologie 
        und der Globalisierung. Demgegenüber würden die Bezirkskongresse 
        der Zeugen Jehovas von der Religionsgesellschaft selbst organisiert und 
        beschränkten sich auf ein Wirken nach innen. Es solle der individuelle 
        Glauben gefestigt und die religiöse Lebensführung sowie das 
        Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder gestärkt werden. 
        Demnach komme den Bezirkskongressen der Zeugen Jehovas keine ähnliche 
        gesellschaftliche Bedeutung zu wie dem Evangelischen Kirchentag und dem 
        Deutschen Katholikentag. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung 
        der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. 
        Urteil vom 19. Juni 2009; Aktenzeichen: 10 A 10042/09.OVG  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Keine Veränderungssperre wegen Jugendwohngemeinschaft 
         Die Veränderungssperre, mit der 
        die Ortsgemeinde Beuren die Nutzung eines Anwesens in der Dorfmitte zur 
        Förderung des Fremdenverkehrs sichern will, ist unwirksam. Dies entschied 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Antragstellerin ist Eigentümerin der früheren Dorfschmiede 
        in Beuren, einem Dorf mit 200 Einwohnern. Sie möchte das Grundstück 
        an die AG Starthilfe e.V. verkaufen, die in dem Anwesen eine Jugendwohngemeinschaft 
        für vier Jugendliche unterbringen will, die aus einem ungünstigen 
        Milieu kommen und nicht mehr zu Hause wohnen können. Gegen diese 
        Nutzung haben sich in einer Unterschriftensammlung 163 Einwohner von Beuren 
        ausgesprochen. Daraufhin fasste die Gemeinde den Beschluss, einen Bebauungsplan 
        aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, um das ortsbildprägende 
        Gebäude zur Förderung des Fremdenverkehrs nutzen zu können. 
        Dem hiergegen erhobenen Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin 
        gab das Oberverwaltungsgericht statt und erklärte die Veränderungssperre 
        für unwirksam. 
        Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil sie nicht zur Sicherung 
        einer konkreten gemeindlichen Planung erforderlich sei. Zwar habe die 
        Ortsgemeinde Beuren die Absicht geäußert, die ehemalige Dorfschmiede 
        ergänzt um ein Keramikmuseum zu reaktivieren und damit den Dorfkern 
        aufzuwerten. Jedoch diene die Veränderungssperre nicht der Verwirklichung 
        eines positiven städtebaulichen Ziels, sondern habe allein den Zweck, 
        die Einrichtung der Jugendwohngemeinschaft zu verhindern. Dies ergebe 
        sich aus dem gesamten Ablauf des Planungsverfahrens und aus Äußerungen 
        des Ortsbürgermeisters. Ferner erscheine die ins Auge gefasste touristische 
        Nutzung der früheren Dorfschmiede in dem Ort, der über keinerlei 
        touristische Einrichtungen verfüge, wenig realistisch. Schließlich 
        sei die Finanzierung vollkommen unklar. 
        Urteil vom 27. Mai 2009, Aktenzeichen: 8 C 11306/08.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Kein Flohmarkt an Sonn- und Feiertagen 
        Die Ausrichtung eines Flohmarktes an einem Sonntag ist in Rheinland-Pfalz 
        nicht zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. W. 
        in einem Eilverfahren entschieden. Der Antragsteller hatte die Zulassung 
        eines Flohmarktes an einem Sonntag begehrt. Nachdem dieser Antrag von 
        der zuständigen Behörde abgelehnt worden war, rief er das Gericht 
        an. Er wollte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung des 
        Flohmarktes erreichen. 
        Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die beabsichtigte Marktveranstaltung 
        verstoße gegen das Landesfeiertagsgesetz. Danach seien an Sonntagen 
        und gesetzlichen Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten 
        verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen und dem 
        Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen würden. Dies sei bei 
        gewerblichen Veranstaltungen indessen der Fall. Hauptzweck eines Flohmarktes 
        sei es, Ware zu verkaufen, wenn auch ein gewisser Unterhaltungszweck der 
        Marktbesucher nicht zu leugnen sei. Das Gewinnstreben der Marktbeschicker 
        stehe aber im Vordergrund der Veranstaltung. Ein Flohmarkt unterscheide 
        sich damit jedoch nicht von anderen an Werktagen von gewerbsmäßigen 
        Händlern durchgeführten Marktveranstaltungen. Eine solche gewerblichen 
        Zwecken dienende Veranstaltung widerspreche dem Wesen des Sonn- und Feiertages. 
        Das Feiertagsgesetz für Rheinland-Pfalz lasse - anders als die gesetzlichen 
        Regelungen z.B. in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - auch keine 
        Ausnahme zu.  
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 4 L 562/09.NW 
         
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Ein Hartz IV-Empfänger muss sich nur 
        den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen 
        anrechnen lassen  
        Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, 
        darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der 
        Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt 
        werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. 
        Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag 
        vereinbart worden ist. Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam 
        mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen 
        Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung 
        war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen 
        Unterhalt in Höhe von 381, Euro zu erbringen. Tatsächlich 
        zahlte er nur 125, Euro monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch 
        mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 
        256, Euro monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung 
        stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin 
        sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen 
        Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde 
        zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung 
        könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht 
        hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu 
        gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger 
        aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten 
        des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem 
        nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass 
        die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine 
        nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet 
        werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes 
        II - die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen 
        - verfehlt. Der Grundsicherungsträger sei in solchen Fällen 
        auch nicht schutzlos, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig 
        auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unterhaltspflichtigen 
        geltend gemacht werden kann (Urteil vom 23.4.2009 - L 5 AS 81/07) 
        Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 
      Finanzgericht 
        Rheinland-Pfalz: FG Rheinland-Pfalz:  
        Kann eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat  
        als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz i.S.  
        des Kindergeldrechtes angesehen werden? 
        Mit Urteil vom 18. Mai 2009 zum Kindergeldrecht (Az.: 5 K 2144/08) 
        hat das Finanzgericht - FG- Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, 
        ob eine Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr als 
        eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Sinne des Kindergeldrechts 
        angesehen werden kann.Im Streitfall hatte der 1986 geborene Sohn des Klägers 
        bis März 2007 seinen Grundwehrdienst absolviert. Im August 2007 bewarb 
        er sich um eine Stelle als Zeitsoldat mit einer fliegerischen Verwendung. 
        Nach einer flugmedizinischen Untersuchung im April 2008 kam jedoch ein 
        Einsatz im fliegerischen Dienst nicht in Betracht. Darauf hin verpflichtete 
        sich der Sohn im April 2008 für 12 Jahre bei der Bundeswehr (Ausbildung 
        zum Feldwebel des Truppendienstes). 
        Die Agentur für Arbeit forderte das für die Zeit von Oktober 
        2007 bis April 2008 in Höhe von 1078.- Euro gezahlte Kindergeld jedoch 
        zurück und begründete das damit, wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes 
        sei der Sohn des Klägers zwar über das 21. Lebensjahr hinaus 
        berücksichtigungsfähig, aber als Kind ohne Ausbildungsplatz 
        könne er nicht berücksichtigt werden, da er sich nicht um eine 
        Ausbildungsstelle beworben habe. Die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat 
        stelle keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Sinne dar. 
        Die dagegen angestrengte Klage war erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz 
        führte u.a. aus, für ein über 18 Jahre altes Kind das - 
        wie der Sohn des Klägers im Streitfall - das 25. Lebensjahr noch 
        nicht vollendet habe, bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung 
        mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. 
        Entgegen der Ansicht der Agentur für Arbeit sei die entsprechende 
        Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- nicht so zu verstehen, dass 
        eine Berufsausbildung bei der Bundeswehr nur dann vorliege, wenn der Soldat 
        nicht nur militärisch, sondern auch für einen zivilen Beruf 
        ausgebildet werde; denn der BFH habe bereits früher entschieden, 
        dass auch eine militärische Ausbildung, bzw. eine Offiziersausbildung 
        zur Kindergeldberechtigung führen könne. 
        Im Übrigen wäre der Kindergeld - Berücksichtigungstatbestand 
        (Kind ohne Ausbildungsplatz) zumindest bis April 2008 auch deshalb erfüllt, 
        weil sich der Sohn im August 2007 bei der Bundeswehr um einen Ausbildungsplatz 
        als Hubschrauberpilot (erster Verwendungswunsch) beworben und erst im 
        April 2008 erfahren habe, dass er nicht die Eignungsvoraussetzungen erfülle. 
        Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde wegen 
        grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 
      Verfassungsbeschwerde 
         
        gegen Vereinbarung über Flugplatz Mainz-Finthen 
         Beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz 
        ist eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vereinbarung zwischen dem Luftfahrtverein 
        Mainz e.V. und dem Zweckverband Layenhof / Münchwald, der Stadt Mainz 
        sowie der Ortsgemeinde Wackernheim über den Betrieb des Flugplatzes 
        Mainz-Finthen eingegangen. 
        Der Luftfahrtverein Mainz e.V. betreibt auf dem ehemaligen Militärflughafen 
        Mainz-Finthen einen zivilen Verkehrslandeplatz. Der Flugplatz liegt auf 
        dem Gebiet des Zweckverbandes Layenhof / Münchwald, der sich zur 
        Aufgabe gestellt hat, das Flughafengelände einer geordneten städtebaulichen 
        Entwicklung zuzuführen. Da zwischen dem Luftfahrtverein, dem Zweckverband, 
        der Stadt Mainz und der Ortsgemeinde Wackernheim unterschiedliche Auffassungen 
        über Bestand und Reichweite der erteilten luftverkehrsrechtlichen 
        Betriebsgenehmigungen bestehen, haben die Beteiligten am 20. Mai 
        2008 eine Vereinbarung über den Betrieb des Flugplatzes geschlossen. 
        Darin verpflichtet sich der Luftfahrtverein insbesondere, die Flugbewegungen 
        auf den Stand des Jahres 2004 zu begrenzen und weitere Maßnahmen 
        zum Lärmschutz zu treffen (z.B. Nachtflugverbot, Festlegung von neuen 
        Flugrouten). Die gegen die Vereinbarung erhobene Verfassungsbeschwerde 
        begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einem Verstoß 
        gegen die Verpflichtung des Staates, die Freiheit und Selbständigkeit 
        des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen zu fördern. 
        Darüberhinaus macht er geltend, die Vereinbarung verhindere eine 
        Klärung der Rechtmäßigkeit der erteilten Betriebsgenehmigungen 
        durch die Verwaltungsgerichte. 
        Der Verfassungsgerichtshof hat der Landesregierung, dem Luftfahrtverein 
        Mainz e.V., dem Zweckverband Layenhof / Münchwald, der Stadt Mainz 
        und der Ortsgemeinde Wackernheim Gelegenheit gegeben, zur Verfassungsbeschwerde 
        Stellung zu nehmen.  
        Aktenzeichen: VGH B 13/09 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Der störende Gummigeruch 
        Eine Baugenehmigung für eine Produktionshalle darf nicht erteilt 
        werden, wenn von dieser Gummigerüche ausgehen, die an 25% der Jahresstunden 
        in der Umgebung eines Wohnhauses wahrnehmbar sind. Dies entschied das 
        Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Die Klägerin wandte sich gegen eine Baugenehmigung, die der beklagte 
        Landkreis Neuwied für eine etwa 120 m von ihrem Wohnhaus in Kleinmaischeid 
        entfernte Anlage zur Verarbeitung von Kautschuk erteilt hatte. Sie machte 
        geltend, das Vorhaben führe für sie zu unzumutbaren Belästigungen 
        in Form von Gummigerüchen. 
        Die Klage hatte Erfolg. Die genehmigte Produktionshalle, so die Richter, 
        sei gegenüber der Klägerin rücksichtslos, da die hiermit 
        verbundenen Geruchsimmissionen das Maß des Zumutbaren überschritten. 
        Hierbei stützten sie sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, 
        wonach Prüfer bei ihren Geruchsbegehungen über einen Zeitraum 
        von sechs Monaten in 25% der Fälle an der Terrasse der Klägerin 
        einen Gummigeruch festgestellt hatten. Ein solcher Geruch, so das Gericht, 
        sei generell nicht als angenehmen zu bewerten, sondern störe die 
        Wohnqualität. Auf Grund der festgestellten Häufigkeit der Geruchsimmissionen, 
        die die in der Geruchsimmissionsrichtlinie vorgegebenen Werte deutlich 
        überschreite, müsse die Klägerin eine solche Beeinträchtigung 
        nicht hinnehmen. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2009, 1 K 1716/07.KO 
         
      Oberlandesgericht 
        Koblenz untersagt Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestimmte Werbung mit einem 
        Jackpot 
        Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten 
        Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die 
        Glücksspiellotterie 6 aus 49 mit einem möglichen 
        Höchstgewinn (Jackpot) zu werben, wenn diese Werbung 
        nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information 
        über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.Eine 
        Anbieterin von Dienstleistungen im Bereich des Glücksspielwesens 
        mit Sitz in den Niederlanden verlangte von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH 
        vor dem Landgericht Koblenz die Unterlassung bestimmter Werbemaßnahmen. 
        Das Landgericht Koblenz gab der Klage hinsichtlich dreier Anträge 
        statt; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Hinsichtlich 
        zweier weiterer Anträge wies das Landgericht die Klage als unbegründet 
        ab. 
        Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2008 (Aktenzeichen: 
        4 HK.O 133/08) ist unter http://www.justiz.rlp.de 
        (>Rechtsprechung) veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Landgerichts 
        vom 9. Januar 2009 kann unter http://www.justiz.rlp.de 
        (>Aktuelles) eingesehen werden.  
        Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung 
        eingelegt, soweit ihre Klage in zwei Punkten abgewiesen worden ist. Ihre 
        Berufung hatte mit einem Antrag Erfolg. Der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH 
        ist es nun auch untersagt, bei der Werbung für die Lotterie 6 aus 
        49 den möglichen Höchstgewinn auf Plakaten oder Werbetafeln 
        mitzuteilen, wenn diese Werbung nicht mit einer Aufklärung über 
        die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist. 
        Wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in der Urteilsbegründung 
        ausgeführt hat, verstößt die vorgenannte Werbung gegen 
        § 5 Abs. 1, § 6 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen 
        in Verbindung mit Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung 
        von Glücksspielsucht. Diese Richtlinie schreibt eine Information 
        der Teilnehmer von Glücksspielen über die Wahrscheinlichkeit 
        von Gewinn und Verlust vor. Die beanstandete Werbung mit einem Höchstgewinn 
        sei nach den vorgenannten Regelungen bereits wegen des Unterlassens der 
        vorgeschriebenen Aufklärung unzulässig. Es komme deshalb nicht 
        auf die - vom Landgericht bejahte - Frage an, ob die Werbung der Lotto 
        Rheinland-Pfalz GmbH mit einem Jackpot in der gewählten 
        farblichen und graphischen Gestaltung im Übrigen zulässig sei. 
        Die weitergehende Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht 
        Koblenz dagegen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte insoweit 
        beantragt, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zu untersagen, die Teilnahme 
        an Lotterien in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Möglichkeit 
        zum Erwerb von Süßwaren anzubieten. Der Senat ist wie bereits 
        das Landgericht der Auffassung, dass das gleichzeitige Anbieten von Süßwaren 
        und der Möglichkeit der Teilnahme am Glücksspiel in ein und 
        demselben Geschäft grundsätzlich zulässig ist. Ein solches 
        Angebot verstoße auch nicht gegen die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages 
        und insbesondere gegen das Ziel des Jugendschutzes. Allein aus dem Nebeneinander 
        von Süßwarenangebot und der Möglichkeit der Teilnahme 
        am Glücksspiel ergebe sich nicht eine unmittelbare Aufforderung an 
        Kinder, am Glücksspiel teilzunehmen oder Erwachsene hierzu zu verleiten. 
        Auch werde allein durch das Anbieten von alltäglichen Artikeln neben 
        der Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel die Suchtgefahr 
        nicht verharmlost, wenn entsprechend den Vorschriften die deutlichen Warnhinweise 
        auf die Suchtgefahr vorhanden seien. 
        Gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil ist deshalb 
        rechtskräftig. 
        Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Mai 2009 ist unter http://www.justiz.rlp.de 
        (>Rechtsprechung) veröffentlicht. 
        § 5 und § 6 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in 
        Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) lauten wie folgt: 
        § 5 Werbung 
        (1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung 
        eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten 
        anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit 
        zum Glücksspiel zu beschränken. 
        § 6 Sozialkonzept 
        Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen 
        sind verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten 
        und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck 
        haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die 
        Vorgaben des Anhangs Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung 
        von Glücksspielsucht zu erfüllen. In den Sozialkonzepten 
        ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen 
        Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese 
        behoben werden sollen. 
        Nr. 2 der Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht 
        (im Anhang zum Glücksspielstaatsvertrag) hat folgenden Inhalt: 
        Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung 
        über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009 -  
        Aktenzeichen: 9 U 117/09 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Wahlstand vor Dorfgemeinschaftshaus 
         Die Ortsgemeinde Dorsheim ist verpflichtet, 
        einer Freien Wählergemeinschaft die Nutzung einer Teilfläche 
        vor ihrem Bürgerhaus mit der Aufstellung eines Info-Standes sowie 
        der Toiletten in dieser Einrichtung am Tag vor den Kommunalwahlen von 
        16.00 - 20.00 Uhr zu gestatten. Dies hat das VG Koblenz in einem vorläufigen 
        Rechtsschutzverfahren entschieden. 
        Nachdem die Wählergemeinschaft einen entsprechenden Antrag bei der 
        Ortsgemeinde gestellt hatte, lehnte deren Rat diesen Wunsch ab. Hiermit 
        war die Wählergemeinschaft nicht einverstanden und zog vor das VG 
        Koblenz.  
        Ihr Antrag war erfolgreich. Das Bürgerhaus, so die Richter, stehe 
        nach der Benutzungsordnung auch politischen Gruppierungen zur Verfügung. 
        Von daher habe die Wählergemeinschaft Anspruch auf Gleichbehandlung. 
        Der Beschluss des Rates, an Wahlwochenenden keine Nutzung des Bürgerhauses 
        mehr zuzulassen, sei vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit 
        politischer Gruppierungen bei Wahlen rechtsmissbräuchlich. Er ziele 
        nämlich nur darauf ab, die Freie Wählerliste in ihrem Wahlkampf 
        zu behindern und deren Wahlveranstaltung unmöglich zu machen.  
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim OVG 
        Rheinland-Pfalz einlegen.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. Juni 2009, 1 L 531/09.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Wählergruppe Maiworm in Birkenheide scheitert  
        mit ihrem Zulassungsbegehren zur Kommunalwahl 
        Die Antragsteller wollten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zulassung 
        des Wahlvorschlags ihrer Wählergruppe Maiworm zur Kommunalwahl 2009 
        und die Verschiebung der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009 auf einen späteren 
        Termin erreichen. Sie hatten sich aus Unzufriedenheit mit der Kommunalpolitik 
        in ihrem Heimatort und, um sich aktiv im Gemeindeleben einzubringen, im 
        April 2009 zu der Wählergruppe Maiworm zusammengeschlossen und die 
        Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Kommunalwahl am 7. Juni 2009 beantragt. 
        Der Wahlausschuss wies diesen Wahlvorschlag aus formalen Gründen 
        zurück. Er entspreche nicht den Anforderungen des Kommunalwahlgesetzes. 
        Mit dem am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag verfolgten die 
        Antragsteller ihr Ziel der Zulassung ihrer Wählergruppe zur Kommunalwahl 
        2009 weiter und im Hinblick auf den Wahltermin am 7. Juni 2009 begehrten 
        sie die Verschiebung der Wahl. 
        Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil sich die Antragsteller 
        auf die nachträgliche Rechtsschutzmöglichkeit verweisen lassen 
        müssten. Die Antragsteller hätten das Gericht derart spät 
        angerufen, dass zwingende gesetzliche Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes 
        nicht einzuhalten gewesen wären. So müsse ein zugelassener Wahlvorschlag 
        spätestens zwölf Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht 
        werden. Diese Frist hätte nicht mehr eingehalten werden können. 
        Der Antrag sei erst am 24. Mai 2009 bei Gericht eingegangen und damit 
        sei die zur Verfügung stehende Zeit für eine Stellungnahme der 
        Antragsgegnerin und einen angemessenen Prüfungszeitraum für 
        das Gericht nicht mehr ausreichend gewesen. 
        Im gerichtlichen Eilverfahren könne so kurz vor einer Wahl auch nicht 
        die erforderliche Klarheit über eventuelle Wahlfehler bei der Nichtzulassung 
        von Wahlvorschlägen gewonnen werden. Der Beständigkeit von Wahlen 
        entspreche es besser, den Wahlbewerber auf die nachträgliche Wahlanfechtung 
        zu verweisen. Die damit verbundenen Nachteile seien mit Blick auf die 
        Notwendigkeit der Sicherung der praktischen Durchführbarkeit von 
        Wahlen zumutbar. Die Antragsteller müssten sich somit auf die Möglichkeit 
        des Einspruchs gegen das Wahlergebnis verweisen lassen. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 L 482/09.NW 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Eilantrag des Netzwerk  
        Freie Patrioten (NFP-NUR) e.V. abgelehnt 
        Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Beschluss vom 2. Juni 
        2009 den Eilantrag des Netzwerk Freie Patrioten e.V., ihm im Falle einer 
        Listenwahl bei der Auszählung der Kreistagswahl am 7. Juni 2009 die 
        volle Ausschöpfung von 46 Stimmen zuzubilligen, abgelehnt. 
        Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 
        15. April 2009 hatte der um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchende Verein 
        für die Kreistagswahl einen Wahlvorschlag mit 16 Bewerbern eingereicht, 
        von denen die Bewerber der Listenplätze 1 bis 15 dreifach und die 
        Bewerberin auf Listenplatz 16 einfach benannt waren. Zu dem unter Nr. 
        15 geführten Bewerber war im Wahlvorschlag angegeben, dass er die 
        deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Die Verbandsgemeinde Konz bestätigte 
        zunächst dessen Wählbarkeit. Nachdem im Nachhinein festgestellt 
        wurde, dass es sich bei diesem Listenplatzbewerber tatsächlich nicht 
        um einen Deutschen oder einen EU-Bürger, sondern um einen russischen 
        Staatsangehörigen handelt, hat der Kreiswahlausschuss Trier-Saarburg 
        am 29. April die Streichung dieses Listenplatzbewerbers beschlossen, mit 
        der Folge, dass die auf Listenplatz 16 aufgeführte Bewerberin - mit 
        einfacher Benennung - auf Listenplatz 15 vorrückte, sodass - da der 
        Wahlvorschlag keinen weiteren Kandidaten enthält - im Falle einer 
        Listenstimme nicht mehr die höchstmögliche Anzahl von 46 Stimmen 
        auf den Wahlvorschlag des Vereins entfallen wird. Diese Rechtsfolge versuchte 
        der Verein im gerichtlichen Verfahren zu verhindern, allerdings ohne Erfolg. 
        Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führten die Richter 
        der 1. Kammer aus, der Antragsteller begehre im Ergebnis eine vorgezogene 
        Entscheidung des Kreiswahlausschusses darüber, wie die Stimmen im 
        Falle einer Listenwahl auszuzählen seien. Für eine von den gesetzlichen 
        Vorschriften (§§ 32 ff. KWG) abweichende Stimmauszählung 
        biete das Kommunalwahlrecht jedoch keinen Raum. Das Begehren des Vereins, 
        ihm im Falle der Wahl seiner Liste die an sich mögliche Stimmenzahl 
        von 46 zugute kommen zu lassen, könne dieser allenfalls im Wege der 
        Anfechtung des Wahlergebnisses geltend machen. Zwar sei bereits im Verfahren 
        der Wahlvorbereitung die Heilung von Wahlfehlern anzustreben. Der Antragsteller 
        begehre jedoch gerade nicht die Abwendung eines Wahlfehlers, da er die 
        Richtigkeit der Streichung des Listenbewerbers infolge dessen russischer 
        Staatsangehörigkeit nicht in Frage stelle. Vielmehr gehe es ihm ausschließlich 
        um die Auswertung des Wahlvorgangs, deren Überprüfung jedoch 
        Aufgabe des Wahlprüfungsverfahrens sei. Ein durchschlagender Verstoß 
        gegen Rechtsvorschriften, der im Wahlprüfungsverfahren dazu führen 
        könnte, die Wahl für ungültig zu erklären, sei derzeit 
        nicht feststellbar, sodass auch die Aufsichtsbehörde nicht nach § 
        49 KWG einschreiten müsse. Zwar liege nach derzeitiger Lage der Dinge 
        in dem Umstand, dass die vom Wahlleiter durchgeführte erste Prüfung 
        der Wahlvorschläge zunächst zu einem falschen Ergebnis geführt 
        habe, ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften in der Wahlvorbereitung. 
        Da die Ursache des Fehlers jedoch maßgeblich in der Sphäre 
        des Antragstellers liege, der die (Letzt-)Verantwortung dafür trage, 
        dass die im Wahlvorschlag gemachten Angaben auch inhaltlich zutreffen, 
        führe dieser Fehler jedoch nicht zu durchsetzbaren Ansprüchen 
        des Antragstellers. Zudem sei der Antragsteller durch die Ausgestaltung 
        seines Wahlvorschlags, bei dem die Anzahl der Bewerber bei Berücksichtigung 
        der Mehrfachbenennungen genau mit der möglichen Stimmenzahl von 46 
        deckungsgleich gewesen sei, bewusst das Risiko eingegangen, im Falle einer 
        Streichung von Bewerbern die nun von ihm beklagte Rechtsfolge tragen zu 
        müssen. In der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
        sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in einem Wahlvorschlag 
        bis zu 92 Bewerber benannt werden dürften und dieselben Bewerber 
        bis zu dreimal aufgeführt werden könnten. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen 
        die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Beschluss vom 02. Juni 2009, Az.: 1 L 297/09.TR 
      Verwaltungsgericht 
        Mainz:  
        Landwirte - Subventionsdaten nicht ins Internet 
        Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau 
        darf vorerst Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben 
        (Antragsteller), nicht selbst im Internet veröffentlichen und nicht 
        zwecks Veröffentlichung im Internet an die dafür zuständigen 
        deutschen und europäischen Behörden übermitteln. Dies hat 
        die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden und damit entsprechenden 
        einstweiligen Anordnungsanträgen von mehreren rheinland-pfälzischen 
        Landwirten stattgegeben. 
        Das Ministerium beabsichtigt, die Daten der Landwirte an die Bundesanstalt 
        für Landwirtschaft und Ernährung zu melden zwecks Veröffentlichung 
        in deren Internetportal. Genannt werden sollen dabei der Name des Landwirts, 
        sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Das Internetportal 
        ermöglicht mittels einer Suchmaske die gezielte Suche nach Beihilfeempfängern. 
        Die geplante Veröffentlichung beruht auf einer EG-Verordnung und 
        stellt eine Maßnahme im Rahmen der sogenannten Transparenzinitiative 
        der EU dar. Mit ihr sollen politische Entscheidungsprozesse transparenter 
        gestaltet und die Verwendung finanzieller Mittel für jeden Bürger 
        nachvollziehbar werden. 
        Die Landwirte haben geltend gemacht, dass die Veröffentlichung ihrer 
        Daten gegen Datenschutzrecht verstoßen würde. 
        Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Rechtsprüfung 
        bestünden Bedenken gegen die Veröffentlichung der Daten, führten 
        die Richter der 1. Kammer in ihren Beschlüssen aus. Ein Abwehranspruch 
        der Antragsteller komme sowohl nach nationalem Recht aus dem Grundrecht 
        auf informationelle Selbstbestimmung als auch gemäß Art. 8 
        Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention in Betracht, wonach jede 
        Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz 
        habe. Ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis, aufgrund dessen 
        in dieses Recht eingegriffen werden dürfe, sei hier nicht erkennbar, 
        da die Veröffentlichung der Daten nicht in einem angemessenen Verhältnis 
        zu dem verfolgten Zweck stünde. Es unterliege erheblichen Zweifeln, 
        ob die Veröffentlichung der Daten überhaupt geeignet sei, die 
        öffentliche Kontrolle der Verwendung von EU-Fördermitteln 
        zu verbessern. Denn aus der Veröffentlichung der Namen der Mittelempfänger 
        und der Höhe der Förderungen ließen sich keine Rückschlüsse 
        auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderungsgelder 
        ziehen und es werde auch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die 
        Förderungen erfolgt seien und ob diese Bedingungen eingehalten worden 
        seien. Da den Antragstellern mit einer Veröffentlichung ihrer Daten 
        im Internet ein irreversibler Rechtsverlust drohe, sei in ihrem überwiegenden 
        Interesse der Erlass der einstweiligen Anordnungen geboten. 
        1 L 471/09.MZ 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Staatsprüfung für das Lehramt 
         Die Neubewertung einer Lehrprobe kann 
        im Einzelfall noch nach einer Dauer von etwa zweieinhalb Jahren erfolgen, 
        wenn sich die Prüfer an den Prüfungsverlauf hinreichend erinnern 
        können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz. 
        Der Kläger, Anwärter für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, 
        wandte sich gegen einen Bescheid des beklagten Landes, mit dem ihm mitgeteilt 
        wurde, dass er die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung 
        im Jahr 2005 im Fach Sport und Grundschulpädagogik nicht bestanden 
        habe. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz Mängel im Prüfungsverfahren 
        festgestellt hatte, hielten die Prüfer im Rahmen einer Neubewertung 
        im Jahr 2008 an ihrer Einschätzung fest, die Lehrprobe im Fach Sport 
        sei mangelhaft gewesen. Hiergegen machte der Kläger geltend, 
        eine Bewertung der Lehrprobe einer bereits zweieinhalb Jahre zurückliegenden 
        Prüfung könne nicht mehr fehlerfrei erfolgen, weshalb er zu 
        einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen sei. Im Übrigen hätten 
        die Prüfer zu Unrecht beanstandet, er habe vor der Übung einer 
        Kerze in der von ihm durchgeführten überstreckten 
        Form nicht die Nackenmuskulatur der Schüler aufwärmen lassen. 
        Die Klage blieb ohne Erfolg. Der Kläger, so das Verwaltungsgericht, 
        habe keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung. Die Prüfungskommission 
        verfüge über eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für 
        die Bewertung der Lehrprobe, da sich die Prüfer auf Grund der in 
        dieser Sache mehreren anhängigen gerichtlichen Verfahren des Klägers 
        mehrfach mit dessen Prüfung befasst hätten. Das Erinnerungsvermögen 
        werde zudem durch einen schriftlichen Entwurf der Lehrprobe und die Protokollierung 
        der Prüfung gestützt. Darüber hinaus seien Bewertungsfehler 
        nicht erkennbar. Soweit der Kläger der Ansicht sei, eine Dehnung 
        der Nackenmuskulatur sei vor der Kerze entbehrlich gewesen, 
        hätte er darlegen müssen, dass dies in der Fachwissenschaft 
        ebenfalls vertreten werde. Dies sei jedenfalls der von ihm vorgelegten 
        Stellungnahme eines Professors der Universität Koblenz-Landau nicht 
        zu entnehmen. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Mai 2009, 7 K 1204/08.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Behindertes Kind muss Schwerpunktschule besuchen 
        Behinderte Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem 
        Förderbedarf können der für sie zuständigen Schwerpunktschule 
        zur Teilnahme an einem integrativen Unterricht zugewiesen werden, sofern 
        ihnen der Besuch dieser Schule zumutbar ist. Ein Anspruch auf Zuweisung 
        an die örtliche Grundschule besteht grundsätzlich nicht. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die im Jahre 2002 geborene Klägerin leidet unter dem Down-Syndrom. 
        Ausweislich eines sonderpädagogischen Gutachtens besteht für 
        sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Schwerpunkt 
        ganzheitliche Entwicklung. Deshalb wurde die Klägerin von der Aufsichts- 
        und Dienstleistungsdirektion einer Grundschule zugewiesen, an der als 
        Schwerpunktschule behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und 
        Schüler unterrichtet werden und die ca. 20 km vom Wohnort der Schülerin 
        entfernt ist. Hiermit ist die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, 
        nicht einverstanden; sie möchte die Grundschule in ihrem Heimatort 
        besuchen. Die hierauf gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht 
        ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung: 
        Nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz sollten behinderte und 
        nicht behinderte Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sächlich, 
        räumlich, personell und organisatorisch Möglichen gemeinsam 
        unterrichtet werden. Dementsprechend habe das Land seit dem Schuljahr 
        2001/2002 Schwerpunktschulen als Angebot einer integrativen Beschulung 
        von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 
        geschaffen. Diese Schulen verfügten über eine zusätzliche 
        Ausstattung mit Förderschullehrern und Pädagogischen Fachkräften. 
        Damit sei - ergänzend zum integrativen Unterricht - u.a. gewährleistet, 
        dass sich pro Schultag eine pädagogische Fachkraft für die Dauer 
        von 1,5 Stunden ausschließlich der Klägerin widme. Diese Förderung 
        könne nur an einer Schwerpunktschule geleistet werden, an welcher 
        der zielgerichtete Einsatz zusätzlicher Förderschulkräfte 
        und pädagogischer Fachkräfte konzentriert werde. An der Grundschule 
        im Heimatort der Klägerin sei dies nicht möglich. Der Besuch 
        der Schwerpunktschule sei der Klägerin trotz der Entfernung von ihrem 
        Wohnort auch zuzumuten. Dies belege bereits die Tatsache, dass sie aufgrund 
        der persönlichen Entscheidung ihrer Eltern statt des örtlichen 
        Kindergartens fast drei Jahre lang eine integrative Tagesförderstätte 
        besucht und hierzu regelmäßig ebenfalls eine Entfernung von 
        ca. 20 km zurückgelegt habe. 
        Urteil vom 15. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 A 10036/09.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Netze über Fischteiche vorläufig erlaubt 
         Der Züchter von Forellen und 
        Stören darf zum Schutz seines Fischbestandes Netze über seine 
        Teiche spannen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz in einem Eilverfahren. 
        Der Antragsteller betreibt eine Fischzucht. Zum Schutz der Fische vor 
        Vögeln hat er seit ca. zehn Jahren über seine Teiche Kunststoffnetze 
        gespannt. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße gab ihm nun 
        unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Netze aus Tierschutzgründen 
        zu beseitigen. Denn Vögel könnten sich in den Netzen verfangen, 
        qualvolle Schmerzen erleiden und sogar verenden. Den Antrag, die aufschiebende 
        Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen, lehnte 
        das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab demgegenüber 
        der Beschwerde des Antragstellers statt und erlaubte vorläufig die 
        Verwendung der Netze. 
        In einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren müsse geklärt werden, 
        ob andere, für Vögel weniger gefährliche Vorrichtungen 
        geeignet seien, die Fische des Antragstellers zu schützen. Bis dahin 
        dürfe der Antragsteller die Netze über seine Teiche spannen. 
        Seine Belange hätten höheres Gewicht als das öffentliche 
        Interesse am Schutz fischfressender Vögel. Der Antragsteller könne 
        sich darauf berufen, dass sein Zuchtbetrieb der Sicherung seiner Lebensgrundlage 
        diene. Außerdem schützten die Netze die Fische vor erheblichen 
        Verletzungen, die ihnen Vögel mit ihren scharfen Schnäbeln zufügen 
        könnten. Insoweit dienten sie auch dem Tierschutz. Im Übrigen 
        sei in den vergangenen zehn Jahren lediglich ein Vogel in einem Netz verendet. 
        Beschluss vom 15. Mai 2009, Aktenzeichen: 7 B 10367/09. OVGOberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Antrag auf Wahlzulassung abgelehnt  
         Der Wahlvorschlag der Partei Die 
        Linke kann zu den Wahlen zum Verbandsgemeinderat Puderbach nicht 
        mehr zugelassen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Die Linke reichte am 20. April 2009 und am 27. April 2009 
        jeweils Wahlvorschläge für die Verbandsgemeinderatswahl am 7. 
        Juni 2009 ein. Daraufhin beschloss der Wahlausschuss für die Wahlen 
        zum Verbandsgemeinderat keinen Vorschlag dieser Partei zuzulassen. Diese 
        beantragte daraufhin Rechtsschutz mit dem Ziel, die Verbandsgemeinde Puderbach 
        möge den letzten Vorschlag zulassen, hilfsweise den Landkreis Neuwied 
        zu verpflichten, ihr im Wege des aufsichtsbehördlichen Einschreitens 
        die Teilnahme an der Kommunalwahl zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang 
        machte sie geltend, dass die beiden bestellten Vertrauensleute den zunächst 
        eingereichten Wahlvorschlag zurückgezogen hätten. 
        Der Antrag hatte keinen Erfolg. Die Linke, so das Gericht, könne 
        im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr zur Wahl des Verbandsgemeinderats 
        zugelassen werden. In einem gerichtlichen Eilverfahren kurz vor der Wahl 
        könne in der Regel die erforderliche Klarheit über mögliche 
        Wahlfehler nicht gewonnen werden. Zudem habe eine nicht zugelassene Partei 
        die Möglichkeit die Wahl nachträglich anzufechten, falls die 
        Zurückweisung fehlerhaft gewesen sein sollte. Darüber hinaus 
        habe der Wahlausschuss spätestens am 34. Tage vor der Wahl, die am 
        7. Juni 2009 stattfinde, über die Gültigkeit und Zulassung der 
        Wahlvorschläge zu entscheiden. Diese gesetzliche Ausschlussfrist 
        sei aber abgelaufen gewesen, bevor Die Linke um Rechtsschutz 
        nachgesucht habe 
        Ferner sei auch das Begehren Der Linken, den Landkreis Neuwied 
        im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Partei durch 
        aufsichtsbehördliches Eingreifen die Teilnahme an der Wahl zum Verbandsgemeinderat 
        zu ermöglichen, abzulehnen. Dieser Antrag sei, da er lediglich hilfsweise 
        gestellt worden sei, nicht statthaft. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einlegen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 15. Mai 2009, 1 L 462/09.KO 
          
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Keine Änderung des Familiennamens 
        Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt eine 
        Namensänderung nicht. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, 
        die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen. 
        Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der volljährige Kläger trägt von Geburt an den Familiennamen 
        seiner Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet und hatten aufgrund 
        des Umstandes, dass die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren 
        Sohn mit in die Beziehung brachte, entschieden, dass auch der Kläger 
        den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen 
        tragen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Volljährigkeit 
        eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei 
        ihm unzumutbar, den Namen eines - für ihn - fremden Mannes, nämlich 
        den des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Mutter, zu tragen. Seine 
        Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl 
        seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. 
        Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der 
        Kläger habe keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung 
        geltend gemacht. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger 
        hiergegen Klage. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg. 
        Der Familienname eines Menschen sei grundsätzlich für die gesamte 
        Lebenszeit erworben und nicht frei abänderbar, so die Koblenzer Richter. 
        Es sei zu berücksichtigen, dass dem Familiennamen eine Ordnungsfunktion 
        im Rechtsverkehr zukomme. Unter diesem würden Verträge geschlossen 
        und Qualifikationen, wie Schulabschlüsse und ähnliches, erworben. 
        Zwar sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches eine 
        Namensänderung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers 
        durch einfache Erklärung dessen Eltern beim Standesamt möglich 
        gewesen. Mit dem 18. Geburtstag des Klägers trete jedoch eine gewisse 
        Namensfestigkeit ein. Eine Änderung sei dann nur noch möglich, 
        wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Hierfür reiche der bloße 
        Wunsch nach einem neuen Namen ebenso wenig aus wie das nachvollziehbare 
        Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater zu dokumentieren. 
        Auch die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren, stelle 
        keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009, 5 K 279/09.KO  
      Finanzgericht 
        Rheinland-Pfalz 
        Katastrophen - Einsatzwagen gemeinnütziger Organisationen 
        nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit. 
        Mit Urteil zur Kraftfahrzeugsteuer vom 24. April 2009 (Az.: 4 K 2597/08) 
        hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, 
        ob, bzw. unter welchen Um-ständen Katastrophen - Einsatzwagen 
        gemeinnütziger Organisationen (gO) von der Kfz-Steuer befreit sein 
        können. 
        Im Streitfall hatte der Kläger, ein Ortsverein einer bundesweit tätigen 
        gO, im Jahre 2007 einen VW-Transporter zum Straßenverkehr zugelassen. 
        Das Fahrzeug ist u.a. zur Nutzung von 9 Personen vorgesehen und verfügt 
        über ein blaues Blinklicht auf dem Wagendach. Auf der Motorhaube, 
        den Seiten und auf der Heckklappe sind die Schriftzüge der gO angebracht, 
        auf den Seitentüren zusätzlich der Schriftzug Notfallvorsorge. 
        An Stelle der mittleren Sitzbank befindet sich ein Tisch, der an der Seitenwand 
        verschraubt und am Wagenboden verkeilt ist. Im Heckteil des Fahrzeugs 
        ist eine Notarztausrüstung mit Defibrillator mit Schrauben am Wagenboden 
        befestigt, es können zwei Funkgeräte betrieben werden. 
        Das Finanzamt lehnte die beantragte Befreiung von der Kfz-Steuer als Katastrophenschutz-Fahrzeug 
        ab und begründete das zunächst damit, dass es nicht ausschließlich 
        für den steuerlich begünstigten Zweck des Katastrophenschutzes 
        verwendet werde. Nach Entfernung der Außenbeschriftung und geringen 
        Umbaumaßnahmen könne das Fahrzeug uneingeschränkt als 
        herkömmlicher Transporter für alle möglichen Zwecke genutzt 
        werden. 
        Die dagegen angestrengte Klage, mit der der Kläger u.a. vorgetragen 
        hatte, das Kfz werde ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetzt, 
        jede Einheit benötige im Katastrophenschutz ein Führungsfahrzeug; 
        es sei wie ein Notarztwagen ausgestattet, das im Rendez-vousverfahren 
        den Notarzt zum Rettungs- oder Krankentransportwagen bringe, ohne dieses 
        Kfz könnten im Einsatzfall die betreffenden Kräfte die Einsatzstelle 
        nicht erreichen, hatte jedoch keinen Erfolg. 
        Das FG Rheinland-Pfalz führte nach Besichtigung des Fahrzeuges auf 
        dem Gerichtsparkplatz u.a. aus, die gesetzliche Voraussetzung, dass das 
        Kfz ausschließlich im Katastrophenschutz verwendet werde, sei nicht 
        nachgewiesen. Der gesetzlichen Formulierung ausschließlich 
        sei zu entnehmen, dass an die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung mehr 
        als nur geringe Anforderungen zu stellen seien. Die vorgenommenen Einbauten 
        könnten in kürzester Zeit beseitigt und das Kfz in anderer - 
        nicht begünstigter - Weise für die gO genutzt werden. Soweit 
        sich der Kläger auf eine Verwaltungsanweisung der Oberfinanzdirektion 
        berief, wonach die vorgenommenen Einbauten für die Steuerbefreiung 
        ausreichend seien, folgte dem das FG Rheinland-Pfalz nicht. An die Verwaltungsauffassung 
        sei das FG einerseits nicht gebunden, die dort angesprochenen Urteile 
        des BFH beträfen andererseits Fahrzeuge, die - anders als im Streitfall 
        - auf Gebietskörperschaften (z.B. Landkreis oder Stadt) zugelassen 
        seien; für Gebietskörperschaften gebe es jedoch besondere gesetzliche 
        Voraussetzungen. Das vorgelegte Fahrtenbuch belege, dass die tatsächliche 
        Nutzung eben nicht nur im Bereich des Katastrophenschutzes gesehen werden 
        könne. So sei das Kfz beispielsweise für den Transport einer 
        Kehrmaschine, zum Reifentransport, zu Einkäufen für die Weihnachtsfeier 
        und zum Besuch einer TV-Sendeanstalt, sowie für das eigene Betriebsfest 
        genutzt worden. 
        Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht 
        zugelassen. 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Nachbarstreit um Hotel 
         Die Erweiterung eines Hotels in Boppard 
        verletzt einen Nachbarn nicht in seinen Rechten. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Koblenz. 
        Der Nachbar ist Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich 
        zwei Wohn- sowie Nebengebäude befinden. Ein Teil der Fläche 
        wird von ihm für seine Weinwirtschaft genutzt. Auf einem benachbarten 
        Grundstück steht bereits ein Hotel. Auf Antrag der Eigentümerin 
        genehmigte der Rhein-Hunsrück-Kreis für das Hotelhauptgebäude 
        einen vierstöckigen Aufbau. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden 
        und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er machte geltend, 
        die Zahl der geplanten Geschosse und die Höhe des Gebäudes wirkten 
        sich belastend auf seine Grundstücke aus; diese würden erdrückt. 
        Dadurch werde die gastronomische Nutzung des Innenhofes beeinträchtigt. 
        Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar sei die Baugenehmigung, so die Richter, 
        objektiv rechtswidrig. Die genehmigte Hotelerweiterung füge sich 
        nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Sie weiche nämlich 
        nach Höhe und Geschosszahl erheblich von der maßgebenden Umgebungsbebauung 
        ab. Indes begründe dies keine Rechtsverletzung des Nachbarn. Insbesondere 
        sei zu dessen Lasten nicht das Rücksichtsnahmegebot missachtet. Die 
        Ortsbesichtigung habe ergeben, dass das Vorhaben zu keiner erdrückenden 
        Wirkung auf das Eigentum des Nachbarn führe. Denn die geplante Erweiterung 
        schließe die Grundstücke des Klägers nicht von mehreren 
        Seiten her ein. Außerdem verursache sie auch keine wahrnehmbare 
        Verschattung. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. April 2009, 7 K 1338/08.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Netz über Fischteichanlage muss beseitigt werden 
        Der Betreiber einer Fischteichanlage muss ein Netz, das er zur Abwehr 
        von fischfressenden Vögeln über die Wasserfläche gespannt 
        hat, wieder beseitigen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem 
        Eilverfahren entschieden. 
        Der Betroffene hatte ursprünglich zum Fernhalten der Vögel parallel 
        verlaufende Drähte in einer Höhe von ca. 2,50 m über die 
        Teiche gezogen, später aber auf diesen noch ein Kunststoffnetz mit 
        einer Maschenweite von 10x10 cm befestigt. 
        Mit Bescheid vom 5. Februar 2009 forderte die Kreisverwaltung ihn mit 
        sofortiger Wirkung auf, das Netz zu entfernen, da dieses aus Gründen 
        des Tierschutzes nicht zulässig sei. Durch die engmaschige Bespannung 
        würden den Vögeln Schmerzen und Schäden zugefügt. 
        Hiergegen erhob der Betreiber Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten 
        Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. 
        Der Antrag hatte keinen Erfolg: Nach dem Tierschutzgesetz sei es verboten, 
        zum Fernhalten von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, 
        wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden 
        für die Tiere verbunden sei. Bei der Überspannung der Teiche 
        handele es sich um eine solche Vorrichtung, da die Vögel sich im 
        Maschennetz verfangen und dort qualvoll verenden könnten. 
        Dieses Verbot gelte zwar nicht ausnahmslos. Fischfressende Vögel, 
        vor allem Kormorane, Graureiher und einige Entenarten, könnten für 
        gewerbliche Fischereibetriebe eine ernst zu nehmende Gefahr darstellen 
        und den Bestand an Fischen in Teichwirtschaften und Freigewässern 
        nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Dass hier eine fachgerechte 
        Überspannung vorliege und diese zur Sicherung eines nachhaltigen 
        Ertrags erforderlich sei, habe der Antragsteller aber bisher ebenso wenig 
        dargetan wie er nachgewiesen habe, dass für die Vögel weniger 
        gefährliche Vergrämungsmethoden untauglich oder erfolglos geblieben 
        seien. 
        Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 24. März 2009 - 1 L 
        136/09.NW  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Kanal 
        Die Verbandsgemeinde Vallendar muss einen vormals für die Abwasserbeseitigung 
        genutzten Kanal, der im Grundstück eines Niederwerther Ehepaares 
        verlegt ist, beseitigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Die Eheleute waren 1973 damit einverstanden, dass auf ihrem Wohngrundstück 
        in einer Tiefe von zirka 1,8 m ein etwa 20 m langer Kanal entlang einer 
        Grundstücksgrenze als Provisorium verlegt wurde. Zur Sicherung des 
        Rechts wurde für die Ortsgemeinde Niederwerth eine beschränkt 
        persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. 2003 ließ 
        die Verbandsgemeinde, die 1975 für die Abwasserentsorgung zuständig 
        wurde, einen neuen Abwasserkanal durch die neben dem Grundstück verlaufende 
        Straße verlegen und den alten Kanal mit Beton verfüllen. Wie 
        zuvor bereits angekündigt verlangte das Ehepaar die Beseitigung des 
        durch ihr Grundstück führenden und nicht mehr benötigten 
        Kanals, was die Verbandsgemeinde ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage 
        der Kläger wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab, weil die Kläger 
        zur Duldung des Kanals auf ihrem Grundstück verpflichtet seien, solange 
        die persönliche Dienstbarkeit eingetragen sei. Auf die Klage des 
        Ehepaares verurteilte das Landgericht Koblenz die Ortsgemeinde Niederwerth 
        zur Abgabe einer Löschungsbewilligung der Dienstbarkeit. Sodann beantragte 
        das Ehepaar erneut beim Verwaltungsgericht die Beseitigung des Kanals. 
        Diese Klage hatte nunmehr Erfolg. Die Verbandsgemeinde, so das Gericht, 
        habe den Kanal zu beseitigen. Grundsätzlich könne ein Eigentümer 
        nach seinem Belieben mit seinem Grundstück verfahren. Nichts anderes 
        gelte hier. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht für die Verbandsgemeinde 
        unzumutbar. Wie sich aus dem Grundbuch ergebe, sollte der Kanal nur für 
        eine vorübergehende Zeitdauer verlegt werden. Von daher habe die 
        Verbandsgemeinde damit rechnen müssen, dass die verlegten Leitungen 
        wieder zu entfernen seien. Soweit durch die nachträgliche Verfüllung 
        des Kanals mit Beton zusätzliche Kosten angefallen seien, falle dies 
        ohnehin in die alleinige Risikosphäre der Verbandsgemeinde und könne 
        von daher keine andere Einschätzung rechtfertigen. 
        Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1446/08.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Bezeichnung als bekömmlicher Wein nicht erlaubt 
        Der Begriff bekömmlich darf weder bei der Etikettierung 
        von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat 
        die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009 
        entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz 
        zugrunde, die den Begriff bekömmlich bei von ihr vertriebenen 
        Weinen (Dornfelder Edition Mild und Grauer/Weißer 
        Burgunder (Cuvee) Edition Mild) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife) 
        als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden 
        beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie 
        hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg. 
        Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff bekömmlich 
        stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung 
        Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt 
        von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verbiete. 
        Bekömmlich stehe für leicht verträglich/gut 
        verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle 
        gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass 
        der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich 
        sei. Der Begriff bekömmlich falle auch nicht unter die 
        Ausnahmevorschrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesundheitsbezogene 
        Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe 
        einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden. 
        Dies sei beispielsweise bei dem Begriff Digestif der Fall, 
        der zwar ebenfalls einen Gesundheitsbezug aufweise, traditionell aber 
        vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine 
        entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung bekömmlich 
        im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich 
        gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt sei. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 23. April 2009 - 5 K 43/09.TR 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Kein Anspruch auf Versetzung 
         Der Dienstherr ist grundsätzlich 
        nicht dazu verpflichtet, auch Versetzungsbewerber bei der Besetzung ausgeschriebener 
        Stellen nach dem Leistungsgrundsatz ins Bewerberfeld einzureihen. Dies 
        ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Der Kläger ist Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) 
        in Koblenz. Er bewarb sich um Versetzung auf eine im Dezember 2007 ausgeschriebene 
        Stelle als Vorsitzender Richter am Landgericht (R 2) in Mainz. Seine Bewerbung 
        blieb im Besetzungsverfahren unberücksichtigt, da der Dienstherr 
        die Stelle nicht im Wege einer Versetzung, sondern vielmehr durch Beförderung 
        besetzen wollte. Da der ausgewählte Bewerber an das Justizministerium 
        abgeordnet blieb, erfolgte eine weitere Übertragung der Stelle auf 
        einen zweiten Mitbewerber. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der 
        Begründung, die Praxis des so genannten Doppelschlags 
        sei rechtswidrig. Eine nur einmal ausgeschriebene Stelle könne nicht 
        doppelt besetzt werden. Zudem habe er nicht deshalb aus dem Bewerberkreis 
        ausgeschlossen werden dürfen, weil er bereits ein mit R 2 dotiertes 
        Amt inne habe. Er sei der bestbeurteilte Bewerber gewesen. Nach erfolglosem 
        Widerspruchsverfahren wollte er dies vor dem Verwaltungsgericht Koblenz 
        festgestellt wissen. Seine Klage blieb ohne Erfolg. 
        Der verfassungsrechtlich garantierte Bewerbungsverfahrensanspruch aus 
        Art. 33 Abs. 2 GG, so die Koblenzer Richter, gelte nach ständiger 
        Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur für 
        solche Bewerber, die eine Beförderung begehrten. Der Dienstherr könne 
        sich - etwa bei der Ausschreibung oder im nachfolgenden Besetzungsverfahren 
        - dazu entschließen, auch Versetzungsbewerber zuzulassen. Mit einer 
        solchen Entscheidung schränke er sein weites Ermessen selbst dahingehend 
        ein, dass er nunmehr den Leistungsgrundsatz für alle Bewerber gleichermaßen 
        anwenden müsse. Nur dann hätten auch Versetzungsbewerber, wie 
        hier der Kläger, Anspruch darauf, nach Eignung, Befähigung und 
        Leistung berücksichtigt zu werden. Eine solche Selbstbindung des 
        Dienstherrn sei vorliegend nicht erfolgt. Dem Wortlaut der Stellenausschreibung 
        sei lediglich die Information zu entnehmen gewesen, dass Bewerbungen um 
        die besagte Stelle entgegen gesehen werde. Weitere Informationen - etwa 
        über den möglichen Bewerberkreis - habe sie nicht enthalten. 
        Eine erkennbare Einschränkung des Dienstherrn dahingehend, dass er 
        entgegen seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung auch Versetzungsbewerber 
        nach dem Leistungsgrundsatz berücksichtigen wolle, könne hierin 
        nicht gesehen werden. Daher stehe dem Kläger der geltend gemachte 
        Bewerbungsverfahrensanspruch von vornherein nicht zu. Eine Rechtsverletzung 
        des Klägers scheide aus. Da das Gericht nur eine solche überprüfe, 
        sei der vom Kläger weiter aufgeworfenen Frage der Rechtmäßigkeit 
        des Doppelschlages nicht nachzugehen gewesen. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. April 2009, 6 K 1186/08.KO 
          
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Demonstration am 1. Mai in Mainz kann nicht verboten 
        werden 
         Die vom Antragsteller für den 
        1. Mai 2009 in Mainz unter dem Motto Sozial geht nur National 
        angemeldete Demonstration kann nicht verboten werden. Dies entschied das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und folgte damit den 
        strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für ein Versammlungsverbot. 
        Der Antragsteller hat für den 1. Mai 2009 in Mainz eine Demonstration 
        unter dem Motto Sozial geht nur National angemeldet. Die Stadt 
        Mainz hat diese Demonstration unter Anordnung des Sofortvollzuges verboten, 
        weil sie gewalttätige Ausschreitungen befürchtet. Das Verwaltungsgericht 
        hat die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen das Verbot eingelegten 
        Widerspruchs wiederhergestellt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung. 
        Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine 
        Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte 
        für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlägen. 
        Sei dies nicht der Fall, habe der grundrechtliche Schutz der Versammlungs- 
        und Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken. Zwar 
        rechne die Polizei nach dem Verbot einer ebenfalls für den 1. Mai 
        2009 geplanten Versammlung der rechten Szene in Hannover mit 
        der Teilnahme von gewaltbereiten sogenannten Autonomen Nationalisten 
        an der Demonstration in Mainz. Jedoch bestünden keine ausreichenden 
        Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Vielzahl von Teilnehmern 
        handele. Es sei nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten 
        hohen Wahrscheinlichkeit mit Gewalttätigkeiten zu rechnen. Die Demonstration 
        könne auch nicht wegen des von der Polizei befürchteten Auftretens 
        gewaltbereiter antifaschistischer Gegendemonstrationen verboten werden. 
        Drohten Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, sei es grundsätzlich 
        Aufgabe der Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des 
        Versammlungsrechts hinzuwirken. Dass die Polizei hierzu nicht in der Lage 
        sei und deshalb ein polizeilicher Notstand drohe, könne nicht festgestellt 
        werden. 
        Beschluss vom 29. April 2009, Aktenzeichen: 7 B 10414/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Wartefrist  
        bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden 
        Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Beamte und Richter 
        in Spitzenfunktionen in den ersten zwei Jahren ihrer Amtszeit geringere 
        Bezüge erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts 
        Koblenz. 
        Der Kläger wurde im März 2008 zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes 
        Koblenz, einem Amt der Besoldungsgruppe R 4, befördert. Nach dem 
        neuen rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht erhalten Richter, denen 
        ein Amt ab der Besoldungsgruppe R 3 verliehen wird, für die Dauer 
        von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. 
        Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Regelung 
        verstoße gegen das Grundgesetz. Als Richter habe er einen Anspruch 
        auf amtsangemessene Bezahlung, die sich unabhängig von sonstigen 
        Erwägungen ausschließlich nach dem Inhalt des übertragenen 
        Amtes und der damit verbundenen Verantwortung bestimme. Mit der Reduzierung 
        der Besoldung verfolge der Gesetzgeber einzig das Ziel, Personalkosten 
        zu reduzieren. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig. Die nach 
        erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg. 
        Dem Gesetzgeber komme bei der Gestaltung der besoldungsrechtlichen Regelungen 
        ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft 
        werden könne, so die Koblenzer Richter. Zwar müsse der Gesetzgeber 
        den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Alimentation beachten, es sei 
        ihm jedoch nicht verwehrt, auch Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung 
        einzubeziehen und eine neue niedrigere Besoldungsstufe für die ersten 
        zwei Jahre des Amtes einzuführen. Bei den von der Regelung erfassten 
        Ämtern handele es sich um Spitzenfunktionen innerhalb der Justiz, 
        die naturgemäß zusätzliche Anforderungen an den Richter 
        mit sich brächten. In der Regel sei damit nämlich (größere) 
        Personalverantwortung sowie eine herausgehobene Position in der öffentlichen 
        Wahrnehmung verbunden. Die Annahme des Gesetzgebers, er bedürfe hierfür 
        einer Einarbeitungszeit, sei daher nicht zu beanstanden, zumal dieser 
        Gedanke dem Besoldungsrecht auch sonst nicht fremd sei.  
        Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Berufung 
        zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2008, 6 K 772/08.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Genehmigung für Monitoringkonzept 
        Über die Erteilung einer Genehmigung 
        für ein Überwachungs- und Berichterstattungskonzept (Monitoringkonzept) 
        im Rahmen der Teilnahme am Emissionshandel hat die zuständige Stelle 
        zu entscheiden, auch wenn der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem 
        Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zugelassen 
        wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.  
        Die Klägerin betreibt seit längerem eine immissionsschutzrechtlich 
        genehmigte Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse in Bannberscheid. 
        Im Rahmen ihrer Teilnahme am Emissionshandel beantragte sie eine umfassende 
        Genehmigung ihres Monitoringkonzeptes für die Handelsperiode 2008-2012. 
        Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte durch die SGD Nord nur eine Abweichung 
        von der sogenannten Monitoring-Leitlinie, weil es im Übrigen von 
        der Genehmigungsfreiheit des Konzepts für vor Inkrafttreten des TEHG 
        genehmigte Anlagen ausging. Hiergegen erhob das Unternehmen Widerspruch 
        und machte geltend, der Beklagte sei zur vollumfänglichen Prüfung 
        und Zulassung ihres Konzepts verpflichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. 
        Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Gericht das Land, den 
        Antrag des Unternehmens auf Genehmigung des Monitoringkonzepts neu zu 
        bescheiden. Die Verpflichtung hierzu, so das Gericht, ergebe sich aus 
        den Regelungen der Monitoring-Leitlinien, die ihre Rechtsgrundlage in 
        der europäischen Emissionshandelsrichtlinie fänden und auf die 
        der Gesetzgeber im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug genommen 
        habe. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, den Ausstoß von Treibhausgas-Emissionen 
        zu ermitteln und darüber zu berichten, stelle eine wesentliche Anforderung 
        im Rahmen des Emissionshandels dar. Die Menge der abzugebenden Emissionsberechtigungen 
        richte sich nämlich nach der Höhe der ermittelten Emissionen. 
        Von daher setze die Funktionsfähigkeit des Systems gerade voraus, 
        dass Emissionen verlässlich überwacht und zutreffend ermittelt 
        würden. Eine solche Überprüfung sei gerade für Altanlagen 
        von besonderer Bedeutung. Von daher sei der Beklagte zur Genehmigung des 
        Konzeptes verpflichtet, wenn die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien 
        beachtet würden. Ob dies der Fall sei, habe der Beklagte bislang 
        nicht abschließend geprüft, da er von der Genehmigungsfreiheit 
        des Monitoringkonzeptes ausgegangen sei. Mithin müsse der Beklagte 
        den Antrag der Klägerin neu bescheiden.  
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die 
        Berufung zugelassen.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1305/08.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Genehmigung für Monitoringkonzept 
        Über die Erteilung einer Genehmigung 
        für ein Überwachungs- und Berichterstattungskonzept (Monitoringkonzept) 
        im Rahmen der Teilnahme am Emissionshandel hat die zuständige Stelle 
        zu entscheiden, auch wenn der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem 
        Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zugelassen 
        wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.  
        Die Klägerin betreibt seit längerem eine immissionsschutzrechtlich 
        genehmigte Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse in Bannberscheid. 
        Im Rahmen ihrer Teilnahme am Emissionshandel beantragte sie eine umfassende 
        Genehmigung ihres Monitoringkonzeptes für die Handelsperiode 2008-2012. 
        Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte durch die SGD Nord nur eine Abweichung 
        von der sogenannten Monitoring-Leitlinie, weil es im Übrigen von 
        der Genehmigungsfreiheit des Konzepts für vor Inkrafttreten des TEHG 
        genehmigte Anlagen ausging. Hiergegen erhob das Unternehmen Widerspruch 
        und machte geltend, der Beklagte sei zur vollumfänglichen Prüfung 
        und Zulassung ihres Konzepts verpflichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. 
        Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Gericht das Land, den 
        Antrag des Unternehmens auf Genehmigung des Monitoringkonzepts neu zu 
        bescheiden. Die Verpflichtung hierzu, so das Gericht, ergebe sich aus 
        den Regelungen der Monitoring-Leitlinien, die ihre Rechtsgrundlage in 
        der europäischen Emissionshandelsrichtlinie fänden und auf die 
        der Gesetzgeber im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug genommen 
        habe. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, den Ausstoß von Treibhausgas-Emissionen 
        zu ermitteln und darüber zu berichten, stelle eine wesentliche Anforderung 
        im Rahmen des Emissionshandels dar. Die Menge der abzugebenden Emissionsberechtigungen 
        richte sich nämlich nach der Höhe der ermittelten Emissionen. 
        Von daher setze die Funktionsfähigkeit des Systems gerade voraus, 
        dass Emissionen verlässlich überwacht und zutreffend ermittelt 
        würden. Eine solche Überprüfung sei gerade für Altanlagen 
        von besonderer Bedeutung. Von daher sei der Beklagte zur Genehmigung des 
        Konzeptes verpflichtet, wenn die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien 
        beachtet würden. Ob dies der Fall sei, habe der Beklagte bislang 
        nicht abschließend geprüft, da er von der Genehmigungsfreiheit 
        des Monitoringkonzeptes ausgegangen sei. Mithin müsse der Beklagte 
        den Antrag der Klägerin neu bescheiden.  
        Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die 
        Berufung zugelassen.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 1 K 1305/08.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Klebekennzeichen als Nummernschild? 
         Von dem Halter eines Kfz kann verlangt 
        werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen 
        Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies ergibt sich 
        aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von 
        der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen 
        angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin 
        nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn 
        sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach 
        gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung 
        nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete 
        Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, 
        entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung 
        einer Ausnahmegenehmigung. Dies lehnte die Stadt ab.  
        Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene 
        Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle 
        die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf 
        der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen 
        mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt 
        zu Recht auch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil hierfür kein 
        Grund bestehe. Ein solcher könne dann gegeben sein, wenn etwa die 
        Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch 
        nicht möglich sei. Am Mazda der Klägerin könne aber nach 
        Aussage des Herstellers problemlos ein gängiges Kennzeichen angebracht 
        werden. Ästhetische Gründe oder die notwendigen finanziellen 
        Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens 
        und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten 
        Ausnahme ebenfalls nicht.  
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009, 3 K 904/08.KO 
         
      Sozialgericht 
        Speyer:  
        Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz  
        für ehrenamtliche Helfer auch im Ausland 
         Ein Busfahrer, der für den Verein 
        Kinderhilfe Shitkowitschi - Leben nach Tschernobyl e.V. Kinder 
        und Eltern aus Weißrussland in die Pfalz und anschließend 
        wieder zurück in die Heimat fährt, genießt auch dann den 
        Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, wenn er im 
        Ausland (hier bei Minsk in Weißrussland) verunglückt. Die bereits 
        am 18. Mai 2004 vom Sozialgericht Speyer verkündete Entscheidung 
        (Az. S 1 U 341/03) ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem 
        sowohl das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (Az. L 2 
        U 237/04) als auch das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung 
        der Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az. B 2 U 215/07 
        B) abgeschlossen sind.  
        Der 37 Jahre alte Kläger war bis zu seinem Unfall, um dessen Folgen 
        die Beteiligten stritten, hauptberuflich Busfahrer im Linienverkehr eines 
        Regionalbusunternehmens. In seiner Freizeit bzw. seinem Urlaub war er 
        außerdem als Busfahrer für den Verein Kinderhilfe Shitkowitschi 
        - Leben nach Tschernobyl e.V. tätig, der seit mehreren Jahren 
        Erholungsaufenthalte für von der Reaktorkatastrophe geschädigte 
        weißrussische Kinder und deren Eltern in der Pfalz organisiert. 
         
        Am 15. September 2002 verunglückte der vereinseigene Bus auf der 
        Rückfahrt in die Pfalz bei Minsk, als der Busfahrer, ein Kollege 
        des Klägers (der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Beifahrer) infolge 
        einer Unaufmerksamkeit einen langsam vorausfahrenden, evtl. stehenden 
        Lkw übersah und auf diesen auffuhr. Der Kläger wurde eingeklemmt 
        und erlitt schwerste Verletzungen mit bleibenden Folgen (u.a. Amputation 
        des linken Unterschenkels und Versteifungen). Er wurde sowohl in weißrussischen 
        Krankenhäusern als auch in Deutschland lange stationär behandelt. 
         
        Die für den Verein zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es 
        ab, die gesundheitlichen Folgen des Unfalles und eine Verletztenrente 
        anzuerkennen, weil sich der Unfall im Ausland ereignet habe. 
        Die Speyerer Richter haben dem Kläger Recht gegeben und entschieden, 
        dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dessen Fahrten außerhalb 
        Deutschlands umfasst und nicht an der Grenze endet. Nur weil sich der 
        Kläger vorübergehend ins Ausland begeben habe und dort mit dem 
        Bus gefahren sei, habe er seine Beschäftigung im Geltungsbereich 
        des Gesetzes, also in Deutschland, nicht verloren.  
        Zwar gelten die in inländischen Unfallversicherungsvorschriften grundsätzlich 
        nur für Personen, die in Deutschland beschäftigt sind. Arbeiten 
        Arbeitnehmer aber im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses 
        im Ausland (sog. Entsendung), besteht auch dafür Versicherungsschutz, 
        wenn die Arbeit infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich 
        im Voraus zeitlich begrenzt ist. Hat also der Arbeitgeber seinen Sitz 
        im Inland und ist sein Arbeitnehmer gehalten, immer wieder an den Betriebssitz 
        zurückzukehren, müssen auch die Unfälle im Ausland von 
        der deutschen Berufsgenossenschaft entschädigt werden. 
        Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles für einen Verein tätig, 
        der seinen Sitz in Deutschland hat und der seine Tätigkeit auch im 
        Wesentlichen hier entfaltet. Sinn und Zweck der von diesem Verein gewährten 
        Hilfen ist es, strahlengeschädigten Kindern die in Deutschland vorhandenen, 
        insbesondere medizinischen und kurativen Möglichkeiten zugute kommen 
        zu lassen. Hierfür waren aber die Überführungsfahrten zwischen 
        der Pfalz und Weißrussland zwingend notwendig, die im Übrigen 
        auch über deutsches Gebiet sowie über die Gebiete anderer Länder 
        als Weißrussland führten. Außerdem erhielt der Kläger 
        seine Weisungen auch nicht etwa aus Weißrussland, sondern ausschließlich 
        aus Deutschland. 
        Sozialgericht Speyer 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Hafen in Andernach kann schon jetzt ausgebaut werden 
        Mit dem Ausbau des Hafens Andernach kann trotz noch anhängiger Klage 
        eines Grundstückseigentümers bereits jetzt begonnen werden. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet 
        sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- 
        und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er 
        befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den 
        Betrieb des Hafens und greift die im Planungsverfahren eingeholten Schallgutachten 
        an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Grundstückseigentümers 
        auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den 
        Planfeststellungsbeschluss abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese 
        Entscheidung bestätigt. 
        Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten könne im Rahmen des 
        Eilverfahrens noch nicht abschließend beurteilt werden, ob durch 
        den Betrieb des Hafens tatsächlich ein für den Grundstückseigentümer 
        unzumutbarer Lärm verursacht werde. Eine Klärung müsse 
        dem Hauptsacheverfahren - dem Klageverfahren - vorbehalten bleiben. Im 
        Rahmen der vorläufig daher allein möglichen Interessenabwägung 
        müsse dem wirtschaftlichen Interesse an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses 
        der Vorrang vor den Belangen des Betroffenen eingeräumt werden. Der 
        Eigentümer habe bis zum Abschluss des Klageverfahrens nur mit geringen 
        Nachteilen zu rechnen. Denn mit dem Planfeststellungsbeschluss sei dem 
        Betreiber des Hafens aufgegeben worden, spätestens 3 Monate nach 
        Inbetriebnahme der Anlage die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachzuweisen. 
        Auf diese Nachmessung könne - soweit erforderlich - mit weiteren 
        Auflagen reagiert werden. 
        Beschluss vom 6. April 2009, Aktenzeichen: 1 B 10086/09.OVG  
      OVG: Polder 
        Altrip - Urteilsgründe liegen jetzt vor 
         Die Planung einer Polderanlage (Hochwasserrückhaltung) 
        im Raum Waldsee / Altrip / Neuhofen ist zulässig. Dies entschied 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.  
        Die Gemeinde Altrip, ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein Hauseigentümer 
        haben sich gegen den wasserrechtlichen Planaufstellungsbeschluss der Struktur- 
        und Genehmigungsdirekton Süd zur Hochwasserrückhaltung gewandt 
        und neben der Verletzung natur- und umweltschutzrechtlicher Bestimmungen 
        eine Verschlechterung der Hochwassersituation für ihre Grundstücke 
        geltend gemacht. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. 
        Errichtung und Betrieb der Polderanlage seien rechtlich nicht zu beanstanden. 
        Das Gericht habe allerdings das Vorhaben nicht auf seine Verträglichkeit 
        mit natur- und umweltrechtlichen Vorschriften überprüfen dürfen. 
        Denn die Gemeinde und der Hauseigentümer seien von dem Vorhaben nicht 
        unmittelbar mit eigenen Flächen betroffen; die Landwirte hätten 
        bereits im Planungsverfahren Natur- und Umweltbelange geltend machen müssen, 
        um diese auch mit der Klage verfolgen zu können. Die Entscheidung 
        für die Polderanlage beruhe nicht auf Abwägungsfehlern, auf 
        die das Gericht den Planfeststellungsbeschluss allein zu untersuchen habe. 
        Der von den Klägern favorisierte Alternativstandort Hördter 
        Rheinaue habe sich der Planfeststellungsbehörde nicht als schonendere 
        Lösung aufdrängen müssen. Die mit dem Polderbetrieb verbundene 
        Druck- und Grundwasserproblematik sei ebenfalls sachgerecht - unter Einbeziehung 
        von Sicherheitsaufschlägen - bewertet worden. Es sei insoweit auch 
        zulässig, in einer - mit dem Planfeststellungsbeschluss angeordneten 
        - Probeflutung zunächst noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen, auf 
        die dann - soweit erforderlich - mit weiteren Auflagen reagiert werden 
        könne.  
        Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. 
        Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen: 1 A 10722/08.OVG  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Nachbarstreit mit Konsequenzen 
        Ein eskalierender Nachbarstreit kann für einen Beamten im Einzelfall 
        zu dienstlichen Konsequenzen führen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Ein Polizeibeamter war in einem Nachbarstreit geraten, der immer mehr 
        an Schärfe zunahm. Nach zahlreichen wechselseitigen Strafanzeigen 
        nahm das Polizeipräsidium Koblenz einen erneuten Vorfall im Herbst 
        2005 zum Anlass, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. 
        Dieses führte zwar nicht zu einer Disziplinarmaßnahme. Das 
        außerdienstliche Verhalten des Klägers wurde jedoch ausdrücklich 
        missbilligt. Hiergegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 
        mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg. 
        Zu Recht sei dem Kläger eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen 
        worden, so die Koblenzer Richter. Es gehöre zu den Berufspflichten 
        jedes Beamten, sein Verhalten sowohl innerhalb als auch außerhalb 
        des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht 
        wird, die sein Beruf erfordere. Schließlich könne der Beamte 
        das Ansehen der Beamtenschaft und insbesondere auch der Polizei durch 
        sein außerdienstliches Verhalten massiv schädigen. Gerade von 
        einem Polizeibeamten sei indes aufgrund seiner beruflichen Ausbildung 
        und Tätigkeit zu erwarten, dass er auf Provokationen besonnener reagiere 
        und Streitigkeiten in den dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren 
        austrage.  
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 582/08.KO 
         
      Landgericht 
        Koblenz: Urteil des Landgerichts Koblenz: Ansprüche aus Ersteigerung 
        eines Porsche im Internet  
        für 5,50 Euro nicht durchsetzbar  
         Das Landgericht Koblenz hat am 18.3.2009 
        die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche des Beklagten 
        im Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz 
        in Höhe von 75.000, Euro abgewiesen.  
        Der Beklagte aus Koblenz bot am 12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus 
        eBay einen gebrauchten Porsche 911/997 Carrera 2 S Coupé, der einen 
        Neuwert von mehr als 105.000, Euro hatte, am 16.04.2007 erstmals 
        zugelassen worden war und eine Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem 
        Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung an. Nach acht Minuten beendete 
        der Beklagte, dem nach seinem Vorbringen bei der Einstellung des Angebots 
        im Internet ein Fehler unterlaufen war, die Auktion vorzeitig. Zu diesem 
        Zeitpunkt hatte der Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen, 
        bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50 Euro für das Fahrzeug 
        abgegeben; als Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger 
        einen Betrag von 1.100, Euro angegeben.  
        Am gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten zur Mitteilung 
        eines Übergabetermins und orts für das Fahrzeug auf und bot 
        die Zahlung seines Gebotsbetrags von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte 
        den Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner Klage hat der Kläger 
        Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euronebst Zinsen 
        und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er beziffert den Wert des 
        Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro. Die 
        Parteien haben über die Frage gestritten, ob der Kaufvertrag wirksam 
        zustandegekommen und ob die Forderung des Klägers durchsetzbar ist. 
        Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) hat die Klage 
        als unbegründet abgewiesen.  
        Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei 
        auf der Grundlage der Versteigerungsbedingungen von eBay ein Vertrag über 
        den Kauf des Porsche zu einem Preis von 5,50 Euro wirksam zustande gekommen. 
        Der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. 
        Der Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz 
        verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. 
         
        Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der 
        Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 
        BGB). Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung 
        so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte 
        erfordern. Nach der Urteilsbegründung der Kammer ist im Wege einer 
        Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen, 
        ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich 
        ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko 
        einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform 
        im Internet den Verkäufer (hier: den Beklagten) treffe.  
        Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, 
        den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang 
        habe acht Minuten gedauert. Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig 
        bis zu einer Woche, in deren Verlauf insbesondere auf hochwertige Alltagsgegenstände 
        wie das Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von Angeboten abgegeben würden. 
        Die Nachfrage nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet sei groß; 
        Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig 
        Verkaufspreise von weit über 50.000, Euro. Der Kläger, 
        der den Wert des Fahrzeugs selbst auf mindestens 75.000, Euro beziffere, 
        habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene 
        Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot 
        von 1.100, Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine 
        auch als ausgeschlossen, dass bis zum - regulären - Ende der Auktion 
        keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden 
        wären. Der Kläger würde so die Kammer bei Anerkennung einer 
        Schadensersatzpflicht des Verkäufers dafür belohnt, 
        dass der Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die aus seiner 
        Sicht fehlerhafte Auktion abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts 
        wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis erzielt worden, der 
        ein Vielfaches des Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. 
        Das Schadensersatzbegehren des Klägers sei deshalb unter Abwägung 
        der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig.  
        Gegen das Urteil steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum 
        Oberlandesgericht Koblenz zu. Die Berufung ist binnen eines Monats nach 
        Zustellung des Urteils einzulegen.  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Beihilfe für C-Leg-Prothese 
         Ein Studiendirektor hat Anspruch auf 
        Beihilfe für die Versorgung seiner Ehefrau mit einer computergesteuerten 
        Beinprothese. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der Frau war 1982 der rechte Oberschenkel amputiert worden. Im Jahr 2003 
        legte ihr Mann erstmals Kostenvoranschläge für die Versorgung 
        des amputierten Beins mit einer sogenannten C-Leg-Prothese 
        vor und bat um Übernahme des Beihilfeanteils. Das daraufhin eingeholte 
        amtsärztliche Gutachten kam zu dem Ergebnis, die Anschaffung einer 
        computergesteuerten Beinprothese sei sinnvoll, eine absolute medizinische 
        Notwendigkeit bestehe allerdings nicht. Der Beklagte lehnte daraufhin 
        die beihilferechtliche Anerkennung der Kosten ab. Im Mai 2007 beantragte 
        der Kläger erneut die Zusage der Übernahme von Kosten für 
        die C-Leg-Prothese. In einer weiteren Stellungnahme führte der Amtsarzt 
        aus, die beantragte Prothese mit elektronischem Kniegelenksystem ermögliche 
        einen physiologischeren und sichereren Bewegungsablauf. Bezüglich 
        der medizinischen Notwendigkeit verweise er auf seine vorherigen Stellungnahmen. 
        Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte ab.  
        Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte 
        Erfolg. Der Anspruch auf Beihilfe, so die Richter, sei nach den einschlägigen 
        Bestimmungen gegeben. Die Aufwendungen für die prothetische Versorgung 
        der Frau seien notwendig und angemessen. Den eingeholten Stellungnahmen 
        sei zu entnehmen, dass eine computergesteuerte Beinprothese erhebliche 
        Gebrauchsvorteile gegenüber einer herkömmlichen Prothese habe. 
        Nach der Stellungnahme des Amtsarztes könne die C-Leg-Prothese zu 
        einer wesentlichen Verbesserung der Gangsicherheit und einem harmonischeren 
        Gangbild führen und dem Fortschreiten degenerativer Gelenkveränderung 
        entgegenwirken. Dieser Vorteil sei für die Frau mit einem erheblichen 
        Gewinn an Lebensqualität verbunden. Von daher seien die Mehrkosten 
        für die Versorgung mit der gewünschten Prothese, die sich im 
        Bereich von 8.000, Euro bewegen dürften, auch nicht unverhältnismäßig. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. März 2009, 6 K 1128/08.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Diplomstudium nach Bachelorabschluss gebührenpflichtig 
         Bei einem Diplomstudium, das nach 
        Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, handelt es sich um ein gebührenpflichtiges 
        Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Fortsetzungsstudium. 
        Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. 
        März 2009 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten 
        Universität Trier für ihr Studium im Diplomstudiengang Psychologie 
        zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 ? je Semester herangezogen 
        worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium 
        handele es sich um ein gebührenpflichtiges Zweitstudium, weil die 
        Klägerin einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss in Luxemburg 
        in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe. Die Klägerin 
        vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich 
        um eine Fortsetzung ihres Bachelorstudiums handele, was bereits der Umstand 
        belege, dass die Universität sie in das 5. Fachsemester eingestuft 
        und den Bachelorabschluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr 
        nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch 
        kein (studiengebührenfreier) Masterstudiengang seitens der Beklagten 
        eingerichtet worden sei. 
        Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer hingegen nicht 
        an. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien führten sie vielmehr 
        aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dazu entschlossen 
        habe, grundsätzlich nur ein zu einem ersten berufsqualifizierenden 
        Abschluss führendes Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige 
        Ausnahme sei ein Studium in einem konsekutiven, d.h. nach Maßgabe 
        der jeweiligen Prüfungsordnungen aufeinander aufbauenden, Bachelor-Masterstudiengang. 
        Damit habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, dass sich Studierende 
        für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Masterstudiengänge 
        einschreiben. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Entscheidung des Gesetzgebers, 
        die Gebührenfreiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang 
        zu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden 
        Berufsabschlusses erforderlich sei, bestünden nicht. Mit ihrem Bachelorabschluss 
        habe die Klägerin jedoch einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss 
        erworben. Das Diplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung des 
        Bachelorstudiengangs dar, weil es sich bei den Bachelor- / Masterstudiengängen 
        und den Diplom- bzw. Magisterstudiengängen um zwei grundsätzlich 
        verschiedene Systeme handele, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig 
        sei. Der Bachelorabschluss habe gegenüber dem Diplom- und Magisterabschluss 
        ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil, sodass es sich 
        bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele, für das Studiengebühren 
        zu entrichten seien.  
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 - 5 K 849/08.TR  
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Polder Altrip darf gebaut werden 
         Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz hat die Klagen der Gemeinde Altrip und zwei weiterer Kläger 
        gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserrückhaltung 
        Waldsee / Altrip / Neuhofen abgewiesen. Gegen das Urteil wurde die Revision 
        nicht zugelassen.  
        Die schriftlichen Urteilsgründe gehen den Beteiligten in den nächsten 
        Tagen zu. Über ihren Inhalt wird die Medienstelle informieren. 
        Urteil vom 12. Februar 2009, Aktenzeichen: 1 A 10722/08.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Mainz:  
        Abitur 2009 - Keine Nachtermine für Kursarbeiten 
        Den Antrag einer Schülerin (Antragstellerin), ihre Schule einstweilen 
        zu verpflichten, ihr angesichts des bevorstehenden mündlichen Abiturs 
        Nachtermine für die in der Jahrgangsstufe 13 versäumten Kursarbeiten 
        in vier Grundfächern zu gewähren, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Mainz abgelehnt.  
        Die Antragstellerin besucht die 13. Jahrgangsstufe an einem Gymnasium. 
        Sie nahm im gesamten Schuljahr lediglich an vierzehn Tagen am Unterricht 
        teil. In vier Grundfächern hat sie keine Kursarbeiten geschrieben. 
        In drei dieser Fächer hat die Schule Nachtermine festgesetzt, die 
        die Antragstellerin nicht wahrgenommen hat.  
        Die Antragstellerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt mit dem 
        Ziel, die Schule im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 
        ihr (weitere) Nachtermine einzuräumen oder ihre Leistungen in den 
        vier Grundfächern auf andere Art festzustellen, um die Qualifikation 
        für das mündliche Abitur zu erreichen. Ihre Fehlzeiten seien 
        krankheitsbedingt.  
        Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Ein Nachtermin für 
        eine Kursarbeit sei nur dann einzuräumen, wenn der Schüler die 
        Kursarbeit mit ausreichender Entschuldigung versäumt habe. Dies erfordere, 
        dass die Schule unverzüglich über die Verhinderung, am Unterricht 
        teilzunehmen, unterrichtet werde und die Gründe für das Fehlen 
        spätestens am dritten Tag schriftlich dargelegt werden. Die Antragstellerin 
        habe bezüglich der versäumten Kursarbeiten bzw. bezüglich 
        der ihr bereits eingeräumten Nachtermine teilweise schon keine unverzügliche 
        Mitteilung über ihre Verhinderung gemacht, jedenfalls aber nicht 
        rechtzeitig die Gründe für ihr Fehlen schriftlich dargelegt. 
        Damit entfalle auch die Möglichkeit, ihre Leistungen in den vier 
        Grundfächern auf andere Art festzustellen, da dies nur in Frage komme, 
        wenn ein Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt worden 
        sei.  
        6 L 135/09.MZ, Beschluss vom 11.3.2009 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Streit um Äußerungen eines Altriper Ratsmitglieds beigelegt 
        Altrips Bürgermeister als Kläger und ein Altriper Ratsmitglied 
        als Beklagter haben in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts 
        Neustadt am 25. März 2009 ihren Streit um Äußerungen des 
        Beklagten beigelegt und auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich abgeschlossen. 
         
        Hintergrund des Rechtsstreits war, dass im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss 
        betreffend den Polderbau bei Altrip fünf Mitglieder des Gemeinderats 
        - u.a. der Beklagte - ein Gespräch bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion 
        Süd geführt hatten. Der Kläger hatte danach Klage beim 
        Verwaltungsgericht erhoben und von dem Beklagten Widerruf und Unterlassung 
        von diesem zugeschriebenen Äußerungen verlangt, dass er, der 
        Kläger, zu diesem Gespräch eingeladen gewesen sei und rechtzeitig 
        hiervon erfahren habe.  
        In dem nunmehr abgeschlossenen Vergleich hat der Beklagte erklärt, 
        dass er davon ausgegangen sei, dass der Kläger von dem Gesprächstermin 
        in Neustadt unterrichtet und hierzu eingeladen worden sei. Er schließe 
        allerdings nicht aus, dass dieser damalige Meinungsstand objektiv unzutreffend 
        gewesen sei. 
        Der Kläger hat erklärt, dass er nicht in Frage stelle, von dem 
        Gesprächstermin vor dessen Beginn Kenntnis erhalten zu haben. Der 
        Zeitpunkt der definitiven Kenntnis sei für ihn allerdings zu spät 
        gewesen, um in irgendeiner Weise noch Einfluss nehmen zu können. 
        Verwaltungsgericht Neustadt - 1 K 1090/08.NW  
      OVG: 
        Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen 
        Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang 
        Rundfunkgebühren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches 
        Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen 
        oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür 
        bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen 
        PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken 
        und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können 
        auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwestrundfunks (SWR) 
        sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen 
        werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in 
        Höhe von 5,51 Euro pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die 
        Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht 
        der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.  
        Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, 
        für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren 
        vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür 
        sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht 
        für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im 
        Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar 
        und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte 
        Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen 
        Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk 
        zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. 
        Die Gebührenpflicht verhindere demnach die Flucht aus der Rundfunkgebühr 
        durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger 
        Rundfunkgeräte. 
        Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht 
        in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte 
        PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, 
        grundsätzliche Bedeutung hat. 
        Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG 
      Sozialgericht 
        Speyer: Kein Erlöschen des Anspruchs  
        auf Arbeitslosengeld bei mitgeteilter kurzfristiger Zwischenbeschäftigung 
         Bei einer angezeigten Unterbrechung 
        der Arbeitslosigkeit für die Dauer von höchstens sechs Wochen 
        ist eine erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung zur Erlangung von 
        Arbeitslosengeld nicht erforderlich. Die internen Weisungen der Bundesagentur 
        für Arbeit, wonach dies nur im Falle einer Unterbrechung aufgrund 
        von Ruhenstatbeständen gelten soll, stehen nicht im Einklang mit 
        dem Gesetz. Das hat das Sozialgericht Speyer entschieden (Urteil vom 
        3. Februar 2009, Az. S 10 AL 220/07).  
        Im konkreten Fall war die Klägerin zunächst vom 17. Januar 1994 
        bis 30. September 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Für 
        die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 beantragte sie bei der Bundesagentur für 
        Arbeit Arbeitslosengeld, das ihr für eine Anspruchsdauer von 660 
        Tagen ab Antragstellung bewilligt wurde. In der Zeit vom 1. November 2003 
        bis 27. September 2006 war die Klägerin selbständig tätig, 
        bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und 
        für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen auch erhielt. Nachdem sie 
        der Bundesagentur mitgeteilt hatte, in der Zeit vom 29. Januar 2007 bis 
        3. Februar 2007 einen Lehrauftrag als selbständige Vollzeittätigkeit 
        wahrzunehmen, hob diese die Arbeitslosenbewilligung ab dem 29. Januar 
        2007 wieder auf. Im Anschluss an ihre selbständige Tätigkeit 
        verlangte die Klägerin nunmehr, ihr das Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. 
        Dieses Begehren lehnte die Bundesagentur jedoch ab, weil die Klägerin 
        mit ihrem Antrag vom 1. Oktober 2002 zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 
        erworben habe. Dieser Anspruch könne für die Zeit ab dem 4. 
        Februar 2007 allerdings nicht mehr geltend gemacht werden, da nach seiner 
        Entstehung bereits vier Jahre verstrichen seien.  
        Die Speyerer Sozialrichter urteilten nunmehr, dass der Klägerin ab 
        dem 4. Februar 2007 noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 169 
        Tagen zugestanden hat. Anders als die Bundesagentur für Arbeit meint, 
        hatte die Klägerin ihren Anspruch rechtzeitig, nämlich bereits 
        am 28. September 2006, durch persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung 
        geltend gemacht. Beides wirkte trotz der viertägigen Zwischenbeschäftigung 
        vom 29. Januar 2007 bis 3. Februar 2007 fort, weshalb die Klägerin 
        ab dem 4. Februar 2007 automatisch wieder Zahlungen beanspruchen konnte. 
        Die Auffassung der Bundesagentur, dass eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung 
        und Antragstellung nur dann nicht erforderlich sei, wenn der Leistungsbezug 
        aufgrund von Ruhenstatbeständen unterbrochen werde, ist nicht zu 
        folgen. Eine derart einschränkende Auslegung lässt sich zum 
        einen nicht dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, das die Weitergeltung 
        einer persönlichen Arbeitslosmeldung und Antragstellung im Falle 
        jeglicher kurzzeitiger mitgeteilter Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit 
        anordnet. Zum anderen aber stützen auch Sinn und Zweck des Gesetzes 
        die Rechtsauffassung der Bundesagentur nicht. Es ist nämlich kein 
        Grund ersichtlich, denjenigen, dessen Zahlungsanspruch für eine kurze 
        Zwischenzeit ruht, gegenüber demjenigen zu privilegieren, dessen 
        Anspruch dem Grund nach für eine kurze Zwischenzeit entfallen ist. 
        Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte den Arbeitslosen durch einen lediglich 
        kurzfristig unterbrochenen Leistungsbezug keine Nachteile entstehen sollen. 
        Um dem gerecht zu werden, muss das für den Fall der Unterbrechung 
        wegen Ruhens ebenso gelten wie für den Fall der Unterbrechung bei 
        vorübergehendem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.  
        Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, nachdem die beklagte 
        Bundesagentur für Arbeit Berufung zum Landessozialgericht eingelegt 
        hat. 
        Sozialgericht Speyer  
      OVG: Werbung 
        für den Eifelsteig zulässig 
         Die Eifeltourismus (ET) GmbH darf 
        vorläufig auch den Teil der Wegestrecke des geplanten Eifelsteigs 
        bewerben, der im Eigentum einer Waldbesitzerin steht, die sich gegen die 
        Kennzeichnung des Wanderwegs auf ihren Flächen wendet. Dies entschied 
        das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.  
        Die Eigentümerin eines Waldstücks im Kylltal hat Widerspruch 
        gegen den Bescheid des Landes eingelegt, mit dem der Eifeltourismus (ET) 
        GmbH die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen im Rahmen der Einrichtung 
        des Eifelsteigs erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen 
        Rechtsschutzantrag der Eigentümerin stattgegeben und das Land verpflichtet, 
        der GmbH aufzugeben, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu beachten, 
        die bereits angebrachten Kennzeichen auf den Grundstücken der Eigentümerin 
        zu verdecken und die Bewerbung dieser Wegestrecke zu unterlassen. Die 
        Beschwerde des Landes hatte teilweise Erfolg. 
        Der Widerspruch der Waldeigentümerin gegen die Erteilung der Kennzeichnungsbefugnis 
        an die GmbH entfalte aufschiebende Wirkung. Dies habe zur Folge, dass 
        die Gesellschaft von ihrer Befugnis zur Kennzeichnung der Wegestrecke 
        als Eifelsteig auf den Flächen der Eigentümerin keinen Gebrauch 
        machen dürfe. Die Eigentümerin habe deshalb die bereits vorgenommenen 
        Kennzeichnungen derzeit nicht zu dulden; die GmbH sei zur Verdeckung der 
        angebrachten Markierungen verpflichtet. Die Bewerbung der bereits bestehenden 
        Wege auf den Flächen der Eigentümerin als Teil des Eifelsteigs 
        stehe jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kennzeichnungsbefugnis 
        und sei daher auch ohne Markierungen zulässig. 
        Beschluss vom 13. März 2009, Aktenzeichen: 8 B 10088/09.OVG  
      OVG: Bebauungsplan 
        in Boppard-Buchholz  
        vorläufig außer Vollzug gesetzt 
         Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz hat den Bebauungsplan Hinter dem Hohenroth / B327 
        der Stadt Boppard auf Antrag der Ortsgemeinde Emmelshausen vorläufig 
        außer Vollzug gesetzt. 
        Der Bebauungsplan Hinter dem Hohenroth / B327 sieht im Stadtteil 
        Boppard-Buchholz die Errichtung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben 
        (Lebensmitteldiscounter, Baumarkt, Textildiscounter, Haushaltswarendiscounter, 
        Tiernahrungs-/Zoobedarfsgeschäft und Getränkemarkt) vor. Hiergegen 
        hat sich die Ortsgemeinde Emmelshausen mit einem Normenkontrollantrag 
        und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewandt. Sie 
        befürchtet, den in ihrem Gebiet bereits ansässigen Einzelhandelsbetrieben 
        werde durch die in Boppard-Buchholz geplanten Betriebe die wirtschaftliche 
        Grundlage entzogen. Das Oberverwaltungsgericht setzte den Vollzug des 
        Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag 
        vorläufig aus.  
        Die Stadt Boppard habe die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Einzelhandelsbetriebe 
        in der Ortsgemeinde Emmelshausen, die im Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald 
        als zentraler Ort ausgewiesen sei, nicht ausreichend ermittelt und abgewogen. 
        Wegen der möglicherweise erheblichen Beeinträchtigungen der 
        zentralen Versorgungsbereiche in Emmelshausen durch den Abfluss von Kaufkraft 
        nach Boppard-Buchholz müsse der Bebauungsplan vorläufig außer 
        Vollzug gesetzt werden, um bis zur Entscheidung in der Hauptsache vollendete 
        Tatsachen durch die Erteilungen von Baugenehmigungen an Investoren zu 
        verhindern.  
        Beschluss vom 16. März 2009, Aktenzeichen: 1 B 10077/09.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Die Errichtung eines der Jagdausübung dienenden Kühlgebäudes 
        im Außenbereich ist unzulässig 
        Die Errichtung eines eigenständigen Gebäudes, welches als Kühlraum 
        für erlegtes Wild dienen soll, ist im Außenbereich nicht privilegiert 
        und damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat die 5. Kammer 
        des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 04. März 2009 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Jagdpächters eines etwa 2.000 
        ha großen Reviers im Bereich des Landkreises Bernkastel-Wittlich 
        zugrunde. Der beklagte Landkreis hatte den Bauantrag des Klägers 
        zur Errichtung eines insgesamt 116 qm großen, 1½-geschossigen 
        Gebäudes in massiver Bauweise auf einem in dessen Eigentum stehenden 
        und im Außenbereich gelegenen Grundstück mit der Begründung 
        abgelehnt, dass das Bauvorhaben von seiner Zweckbestimmung her auch im 
        Innenbereich errichtet werden könne, sodass eine Errichtung im Außenbereich 
        unzulässig sei. Der vom Kläger verfolgte Zweck einer hygienisch 
        einwandfreien Versorgung des Wildes könne auch dann erreicht werden, 
        wenn das erlegte Wild in ein Kühlhaus innerhalb der nächsten 
        Ortslage transportiert werde.  
        Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage machte der Kläger 
        geltend, das geplante Vorhaben sei als eine zwingend notwendige Ergänzung 
        seines bereits als privilegiert anerkannten Jagdhauses anzusehen. Aufgrund 
        der neueren lebensmittelhygienischen EG-Vorschriften sei jeder Jagdpächter 
        verpflichtet, Wild möglichst unmittelbar nach dem tödlichen 
        Schuss lebensmittelrechtlich einwandfrei zu versorgen. Bei der Menge des 
        anfallenden erlegten Wildes bei den herbstlichen Drückjagden könne 
        ohne die Errichtung eines eigenen Kühlgebäudes das Wild nicht 
        ordnungsgemäß versorgt werden. 
        Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 5. Kammer indes nicht 
        an. Zur Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, es sei 
        zwar grundsätzlich anzuerkennen, dass zu einem Jagdhaus auch ein 
        entsprechender Kühlraum für das erlegte Wild gehöre. Allerdings 
        erfordere die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften nicht 
        zwingend eine Privilegierung eines solch großen und separaten Kühlgebäudes 
        im Außenbereich. Aufgrund der Größe des Jagdreviers und 
        des damit anfallenden Wildes insbesondere bei den Drückjagden sei 
        es zwar zweckmäßiger, das erlegte Wild am eigenen Jagdhaus 
        versorgen zu können. Jedoch könne die hygienisch einwandfreie 
        Versorgung vorliegend problemlos auch in einem nur wenige Kilometer weiter 
        entfernten Gewerbegebiet oder innerhalb der Ortslage der benachbarten 
        Gemeinden erfolgen. Die wegemäßige Entfernung gegenüber 
        dem vom Kläger geplanten Standort sei nur geringfügig weiter, 
        sodass auch dort eine ordnungsgemäße Weiterverarbeitung des 
        Wildes möglich sei. Abgesehen davon müsse eine Privilegierung 
        des eigenständigen Kühlgebäudes auch deshalb verneint werden, 
        weil es dem Kläger zumutbar sei, die für erforderlich gehaltenen 
        Kühlräume innerhalb seines vorhandenen - mehrgeschossigen - 
        Jagdhauses, welches eher einem aufwendigem Wochenendhaus entspreche, unterzubringen. 
        Eine Privilegierung des Vorhabens scheide demnach aus, weil nur so dem 
        Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs 
        Rechnung getragen werde. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 4. März 2009 - 5 K 807/08.TR 
      Verwaltungsgericht 
        Mainz: Zivildienst - Keine Zurückstellung wegen Chance auf Arbeitsvertrag 
         Die Chance, nach einem befristeten 
        Arbeitsvertrag einen unbefristeten zu erhalten, rechtfertigt es nicht, 
        einen Zivildienstpflichtigen trotz der bevorstehenden Vollendung des 25. 
        Lebensjahres vom Zivildienst zurückzustellen. Dies hat die 6. Kammer 
        des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 
        entschieden.  
        Der in Mainz wohnhafte Antragsteller wird im Frühjahr 2009 25 Jahre 
        alt. Nach seiner dreijährigen Berufsausbildung schloss das Ausbildungsunternehmen 
        mit ihm einen Einjahresvertrag ab, der Ende Juni 2009 ausläuft. Im 
        Januar 2009 berief ihn das Bundesamt für den Zivildienst zum 2.3.2009 
        zum Zivildienst ein.  
        Der Antragsteller wandte ein, dass er einen Anspruch auf Zurückstellung 
        habe. Wenn er bereits vier Monte vor Beendigung seines befristeten Vertrages 
        den Zivildienst antreten müsse, verliere er die Chance, im Anschluss 
        an das befristete Arbeitsverhältnis einen unbefristeten Arbeitsvertrag 
        zu erhalten. Nach dem Zivildienst werde sein Arbeitgeber einen solchen 
        Vertrag nicht mehr mit ihm abschließen. Er wandte sich an das Verwaltungsgericht 
        mit dem Begehren, die sofortige Vollziehung des Einberufungsbescheides 
        auszusetzen.  
        Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine Zurückstellung 
        über die Altersgrenze des 25. Geburtstages hinaus, bis zu der eine 
        Heranziehung zum Zivildienst möglich sei, setze eine unzumutbare 
        Härte voraus. Die sei bei dem vom Antragsteller befürchteten 
        Verlust der Chance, sein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes 
        umzuwandeln, nicht gegeben. Es sei insbesondere nicht zu erwarten, dass 
        der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Berufsausbildung 
        und seiner einjährigen Berufserfahrung nicht die Möglichkeit 
        habe, nach dem Zivildienst eine seiner Ausbildung entsprechende Stelle 
        zu finden, sei es bei seinem bisherigen Arbeitgeber, sei es bei einem 
        anderen.  
        6 L 109/09.MZ  
      Finanzgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Bewirtungskosten eines Bereichsleiters  
        für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung  
        steuerlich abzugsfähig 
         Mit Urteil vom 19. Februar 2009 zur 
        Einkommensteuer 2006 (Az.: 5 K 1666/08) hat das Finanzgericht (FG) 
        Rheinland - Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen 
        eines Bereichsleiters für die Bewirtung seiner Mitarbeiter bei einer 
        Jahresabschlussfeier als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus 
        nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können. 
         
        Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt (FA) in seiner Steuerklärung 
        2006 mit dem Hinweis Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung 
        die Berücksichtigung von rd. 260, Euro bei seinen WK geltend 
        gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein persönliches 
        Ereignis handele, bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich 
        um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde 
        vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht 
        die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso 
        fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger 
        Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte 
        zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen 
        erneut beim FA eingereicht.  
        Mit der Begründung, die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der 
        Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten 
        Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, 
        die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden und seien nach 
        Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar, 
        wurde der Einspruch des Klägers zurückgewiesen.  
        Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich. 
        Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, ein gewichtiges Indiz für 
        die berufliche Veranlassung sei der Anlass der Feier. Die Arbeitgeberin 
        des Klägers habe sinngemäß erklärt, dass die Durchführung 
        der Jahresabschlussveranstaltungen im gesamten Unternehmen auf die Abteilungs- 
        bzw. Bereichsleiter abgewälzt werde. Bei den Gästen 
        habe es sich ausschließlich um Kollegen, bzw. Mitarbeiter des Klägers 
        gehandelt. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag später Geburtstag 
        gehabt habe, spreche nicht für eine private Veranlassung, da der 
        Kläger die Veranstaltung schon vor Mitternacht verlassen habe. Ein 
        weiteres Indiz für die berufliche Veranlassung sah das FG Rheinland-Pfalz 
        darin, dass der Kläger auch variable, von der beruflichen Leistung 
        abhängige, Bezüge erhalten habe. Ob eine Bewirtung ausdrücklich 
        als Belohnung für diejenigen Mitarbeiter in Aussicht gestellt werde, 
        die sich nachweisbar durch besondere Leistungen ausgezeichnet hätten, 
        sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dabei nicht entscheidend. 
        Trotz der vom FA beanstandeten Mängel der Aufzeichnungen seien die 
        Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, da die entsprechende 
        Abzugsbeschränkung im Einkommensteuergesetz bei fehlenden Nachweisen 
        nach der Rechtsprechung des BFH nicht greife, wenn ein Arbeitnehmer aus 
        beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen 
        trage.  
        Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht 
        zugelassen.  
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Keine Müllgebühr für Solaranlage 
         Das Verwaltungsgericht Neustadt hat 
        in einem Urteil vom 5. März 2009 entschieden, dass die Betreiber 
        einer auf dem Dach ihres Wohnhauses installierten Photovoltaikanlage keine 
        Gewerbeabfallgebühren bezahlen müssen. 
        Die Kläger speisen die mit der Solaranlage gewonnene Energie in das 
        öffentliche Stromnetz ein und meldeten aus steuerlichen Gründen 
        den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Gewerberegister an. 
        Die Kreisverwaltung zog sie daraufhin zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr 
        für Kleingewerbe in Höhe von 39,15 Euro heran. Mit ihrer Klage 
        vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatten sie Erfolg: 
        Nach Auffassung der Richter fällt beim Betreiben einer Photovoltaikanlage 
        kein Abfall zur Entsorgung an, der die Müllgebühr für Kleingewerbe 
        rechtfertigen könnte. Papierabfälle aus Bürotätigkeiten 
        im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage würden als Abfall zur 
        Verwertung der Wertstoffsammlung, die Laub- und Baumschnittabfälle 
        der Eigenkompostierung zugeführt. Eine mögliche Verschmutzung 
        der Photovoltaikanlage durch Vogelkot könne einfach mit Wasser beseitigt 
        werden, so dass auch Verpackungsmüll für Reinigungsmittel nicht 
        entstehe. Schließlich sei der beim Auf- und Abbau entstehende Abfall 
        nicht den Betreibern der Anlage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen, 
        das die Anlage auf- bzw. abbaue. 
        Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der 
        Sache die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen, 
        die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden 
        kann. 
        Urteil vom 05. März 2009 - 4 K 1029/08.NW  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Streit um Verbrauchermarkt in Diez 
        Eine durch den Gemeinderat erlassene Veränderungssperre, die weder 
        ein positives Ziel verfolgt, noch eine Konzeption besitzt und offensichtlich 
        darauf gerichtet ist, ein bestimmtes Vorhaben, wie hier den Bau eines 
        Verbrauchermarktes, zu verhindern, ist unwirksam. Dies ergibt sich aus 
        einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Die Klägerin des Verfahrens beabsichtigt den Bau eines Verbrauchermarktes 
        in Diez. Der Rat der Stadt beschloss nach Eingang eines entsprechenden 
        Bauantrages der Klägerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes und 
        zugleich den Erlass einer Veränderungssperre. Dieser hatte zum erklärten 
        Ziel, den innenstadtrelevanten Einzelhandel zu schützen. Der Bauantrag 
        der Klägerin wurde daraufhin vom Rhein-Lahn-Kreis mit Hinweis auf 
        das fehlende Einvernehmen der Stadt Diez und die entgegenstehende Veränderungssperre 
        abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin 
        hiergegen Klage. Diese hatte Erfolg.  
        Die Veränderungssperre, so die Richter, könne der Baugenehmigung 
        nicht entgegengehalten werden. Bereits dem Bebauungsplan, der mit der 
        Veränderungssperre abgesichert werden solle, fehle es an dem erforderlichen 
        Mindestmaß an konkretisierter Planungsabsicht. Ein positives Planungsziel 
        sei nicht erkennbar. Auch fehle es bislang an jeder erkennbaren Konzeption 
        für die erwünschte Nutzung des Gebietes. Daher sei die Veränderungssperre 
        erkennbar ausschließlich darauf gerichtet, das Vorhaben der Klägerin 
        zu vereiteln und würde als Mittel zum bloßen Zeitgewinn eingesetzt. 
        Dies sei nicht zulässig. Auch dürften lediglich vage Planungsabsichten 
        nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden. Daher sei diese 
        mangels Wirksamkeit unbeachtlich. Der beklagte Landkreis müsse daher, 
        da bauordnungsrechtliche Vorschriften bislang nicht geprüft worden 
        seien, über den Antrag der Klägerin neu entscheiden. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2009, 7 K 806/08.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Mainz: Maskenbildnerin -  
        Kein Probestudium Kunstgeschichte / Archäologie 
         Abgelehnt hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Mainz den Antrag einer Frau ohne Hochschulzugangsberechtigung (Antragstellerin), 
        die Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Antragsgegnerin) im Wege 
        einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aufgrund ihrer beruflichen 
        Vorbildung vorläufig zum Probestudium im Fach Kunstgeschichte und 
        Archäologie zuzulassen.  
        Nach dem Hauptschulabschluss, einer Ausbildung zur Frisörin und anschließender 
        Meisterprüfung im Frisörhandwerk erlernte die Antragstellerin 
        den Beruf der Maskenbildnerin, in dem sie anschließend arbeitete. 
         
        Unter Berufung auf ihre Maskenbildnerausbildung beantragte sie bei der 
        Antragsgegnerin, sie zum Probestudium zuzulassen mit dem Ziel, im Rahmen 
        einer anschließenden Eignungsfeststellung die fachbezogene Studienberechtigung 
        zu erhalten. Nach der Ablehnung dieses Antrags wandte sie sich an das 
        Verwaltungsgericht.  
        Die Richter der 6. Kammer haben einen Zulassungsanspruch der Antragstellerin 
        verneint. Deren Zulassung scheitere zum einen daran, dass ihr Gesamtnotendurchschnitt 
        aus der Berufsausbildungsabschlussprüfung und dem Abschlusszeugnis 
        der Berufsschule bezüglich ihrer Maskenbildnerausbildung nicht bei 
        mindestens 2,5 liege. Der geforderte Gesamtnotendurchschnitt entfalle 
        zwar bei Personen, die eine berufliche Weiterqualifizierung durch eine 
        Meisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgeschlossen 
        haben. Im Maskenbildnerberuf habe die Antragstellerin aber eine solche 
        Prüfung nicht abgelegt. Auf ihre Meisterprüfung im Frisörhandwerk 
        könne sie sich nicht berufen, da diese schon nach der zeitlichen 
        Abfolge keine Weiterqualifizierung als Maskenbildnerin darstelle. Im Übrigen 
        fehle auch der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zwischen der beruflichen 
        Ausbildung der Antragstellerin und dem angestrebten Studium. Diese gelte 
        nicht nur für ihre Ausbildung zur Frisörin, sondern auch für 
        ihre Maskenbildnerausbildung.  
        6 L 102/09.MZ, Beschluss vom 3.3.2009 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Urteil über Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten 
        liegt vor 
        Die schriftlichen Gründe des am 30. Januar 2009 verkündeten 
        Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Klage 
        gegen die Ernennung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz 
        liegen jetzt vor.  
        Im Juni 2006 schrieb das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz 
        die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Hierauf 
        bewarben sich u.a der Kläger - Präsident eines Landgerichts 
        - und der Beigeladene - Präsident eines oberen Landesgerichts -. 
        Der Besetzungsbericht des Justizministers wies den Beigeladenen als den 
        für die Stelle am besten geeigneten Bewerber aus. Der elfköpfige 
        Richterwahlausschuss stimmte über den Vorschlag des Ministers ab. 
        Es wurden fünf Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen 
        abgegeben. Den Antrag des Klägers, die Ernennung des Beigeladenen 
        vorläufig zu untersagen, lehnten das Verwaltungsgericht Koblenz (vgl. 
        Pressemitteilung Nr. 20/2007 des Verwaltungsgerichts Koblenz) und das 
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2007) 
        ab. Daraufhin ernannte der Justizminister den Beigeladenen. Die hiergegen 
        erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht 
        zur Entscheidung an, weil der Kläger zunächst das Klageverfahren 
        vor den Verwaltungsgerichten durchführen müsse. Das Verwaltungsgericht 
        Koblenz wies die sodann erhobene Klage ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        am 30. Januar 2009 diese Entscheidung. 
        Sämtliche Klageanträge seien bereits unzulässig. 
        Die Ernennung des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts 
        Koblenz könne wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität 
        nicht mehr rückgängig gemacht werden. Danach sei die Aufhebung 
        der Ernennung eines Beamten oder Richters grundsätzlich ausgeschlossen. 
        An diesem Grundsatz habe das Bundesverwaltungsgericht mit Billigung des 
        Bundesverfassungsgerichts bis zuletzt festgehalten. Deshalb sei nicht 
        nachvollziehbar, weshalb das vom Kläger nach der Ernennung des Beigeladenen 
        angerufene Bundesverfassungsgericht die Ämterstabilität in Zweifel 
        gezogen habe. 
        Auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag, neben dem Beigeladenen 
        zusätzlich zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ernannt 
        zu werden, habe keinen Erfolg. Er sei auf ein rechtlich unmögliches 
        Ziel gerichtet. Das Landesorganisations- und Haushaltsrecht sehe für 
        Rheinland-Pfalz zwei Oberlandesgerichte, nämlich in Koblenz und Zweibrücken 
        als erforderlich aber auch hinreichend an. Deshalb scheide die Schaffung 
        einer weiteren Stelle eines OLG-Präsidenten aus. Die Stelle des Beigeladenen 
        könne für den Kläger auch nicht wieder frei gemacht werden, 
        weil ein Richter nicht gegen seinen Willen versetzt werden dürfe. 
        Der Klage stehe darüber hinaus entgegen, dass eine Richterernennung 
        nicht ohne Zuweisung der entsprechenden Amtsbefugnisse zulässig sei. 
        Dem Kläger könnten aber die Amtsgeschäfte des Präsidenten 
        des Oberlandesgerichts nicht übertragen werden, weil dadurch das 
        Recht des Beigeladenen auf volle amtsangemessene Beschäftigung verletzt 
        würde. Schließlich komme eine doppelte Besetzung der OLG-Stelle 
        auch wegen des Prinzips des gesetzlichen Richters nicht in Betracht. Danach 
        könne jedes Richteramt nur von einer Person ausgeübt werden. 
         
        Die weiterhin begehrte Feststellung, die Ernennung des Beigeladenen sei 
        in der Sache und wegen ihrer Begleitumstände (Blitzernennung) 
        rechtswidrig gewesen, sei ebenfalls unzulässig. Soweit dieser Antrag 
        lediglich der Vorbereitung einer erst später zu erhebenden Schadensersatzklage 
        dienen solle, sei dieser Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung ohne 
        vorherige Anrufung der Verwaltungsgerichte sogleich beim zuständigen 
        Gericht geltend zu machen. Außerdem fehle es einer Schadensersatzklage 
        auch an der für die begehrte Feststellung erforderlichen Aussicht 
        auf Erfolg. Dem beklagten Land könne kein schuldhaftes Verhalten 
        bei der Ernennung des Beigeladenen vorgehalten werden, nachdem zwei Kollegialgerichte, 
        nämlich das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht 
        im Eilverfahren die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen für 
        rechtmäßig erachtet hätten. 
        Schließlich könne der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit 
        der Ernennung des Beigeladenen auch nicht aus Gründen der Rehabilitation 
        verlangen. Mit der Ernennung eines nach seiner Meinung möglicherweise 
        weniger geeigneten Konkurrenten sei für den übergangenen Bewerber 
        - und so auch hier für den Kläger - keine fortdauernde diskriminierende 
        Wirkung verbunden. Sie ergebe sich auch nicht aus der unmittelbar nach 
        Zugang der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgten Ernennung 
        des Beigeladenen. Die danach verlautbarte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, 
        damit sei der Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt 
        worden, habe sich dem Justizminister vor Aushändigung der Urkunde 
        schon nicht aufdrängen müssen. Frühere die Ernennung von 
        Beamten betreffende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätten 
        Fälle betroffen, die mit dem des Klägers nicht vergleichbar 
        seien. Dies gelte umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht der Bitte 
        des Klägers, den Beklagten von einer vorzeitigen Aushändigung 
        der Ernennungsurkunde abzuhalten, nicht nachgekommen sei, obwohl ihm dafür 
        - wie auch dem Beklagten bekannt gewesen sei - neun Tage zur Verfügung 
        gestanden hätten.  
        Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht 
        in Leipzig zugelassen. 
        Urteil vom 30. Januar 2009, Aktenzeichen: 10 A 10805/08.OVG 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Ortsumgehung Bad Bergzabern (B427) darf gebaut werden 
         Die Planung der Ortsumgehung Bad Bergzabern 
        im Zuge der B427 ist mit deutschem und europäischem Naturschutzrecht 
        vereinbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in 
        Koblenz.  
        An der Stelle des bisherigen Anschlusses der L492 an die B427 westlich 
        von Bad Bergzabern soll eine neue Verbindung entstehen, die nach wenigen 
        hundert Metern durch einen 1.440 m langen Tunnel unter einem Bergrücken 
        um Bad Bergzabern herumgeführt wird. Die neue Trasse (Gesamtlänge 
        2.560 m) dient der Verkehrsentlastung der Ortslage von Bad Bergzabern. 
        Das Vorhaben grenzt im Norden an ein Teilgebiet des FFH-Gebiets Biosphärenreservat 
        Pfälzer Wald, in dem das von Fledermäusen als Quartier 
        genutzte ehemalige Eisenerzbergwerk Petronell gelegen ist.  
        Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) hat sich gegen den Planfeststellungsbeschluss 
        gewandt und geltend gemacht, die Planung berücksichtige naturschutzrechtliche 
        Belange nur unzureichend. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, 
        nachdem das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung dem Vorhabenträger 
        weitere Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse im Bergwerk Petronell 
        aufgegeben hatte.  
        Die Planung stehe mit nationalem und europäischem Habitat- und Artenschutzrecht 
        im Einklang. Insbesondere den für das angrenzende FFH-Teilgebiet 
        geltenden Erhaltungszielen könne Rechnung getragen werden. Der Schutz 
        von Fledermäusen werde im Wesentlichen durch eine lückenlose 
        hohe Seitenbepflanzung des nördlichen Trassenteils - außerhalb 
        des Tunnels - gewährleistet. Der Erhaltungszustand von Luchsen und 
        Wildkatzen erfahre durch das Vorhaben in einem durch Verkehrsbelastungen 
        gekennzeichneten Gebiet keine wesentliche Beeinträchtigung, zumal 
        der zentrale Lebensbereich der Tiere nicht von dem Vorhaben betroffen 
        werde.  
        Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. 
        Urteil vom 11. Februar 2009, Aktenzeichen: 8 C 10435/08.OVG 
         
        Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:  
        Ausländer zu Recht wegen Drogendelikte ausgewiesen 
         Ein Ausländer kann auch nach 
        langjährigem Aufenthalt mit seiner Familie im Bundesgebiet ausgewiesen 
        werden, wenn er wegen mehrerer Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz 
        und dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt 
        wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1973 
        im Alter von 18 Jahren nach Deutschland eingereist. Seine türkische 
        Ehefrau lebt seit 1978 in Deutschland. Die Eheleute besitzen eine Niederlassungserlaubnis. 
        Sie haben mehrere Kinder. Wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln 
        in nicht geringen Mengen in elf Fällen sowie anderer Verstöße 
        gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz wurde der Antragsteller 
        2006 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin 
        wies die Antragsgegnerin ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung 
        aus dem Bundesgebiet aus. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag des 
        Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seine Widerspruchs anzuordnen 
        ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und 
        europarechtlich geschützten familiären und privaten Belange 
        nicht unverhältnismäßig. Denn die vom Antragsteller begangenen 
        Drogendelikte zählten zu den besonderes schwerwiegenden Straftaten, 
        was auch in der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf 
        Jahren zum Ausdruck komme. Beim Antragsteller bestehe die Gefahr einer 
        wiederholten Begehung von Straftaten, weil er nach Einschätzung der 
        Justizvollzugsanstalt wenig Problem- oder Schuldbewusstsein habe erkennen 
        lassen. Deshalb müsse der Antragsteller als Folge der Ausweisung 
        auch die Trennung von seiner Familie hinnehmen. 
        Beschluss vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen: 7 B 11328/08.OVG 
         
        Verwaltungsgericht Mainz:  
        Uni Mainz - Exmatrikulierter Student ohne Erfolg 
         Der Student der Johannes Gutenberg-Universität 
        Mainz, dessen Einschreibung vom Ausschuss für den Widerruf von Einschreibungen 
        (Ausschuss) wegen Gewaltvorwürfen mit Ablauf des Wintersemesters 
        2008/2009 widerrufen worden ist (Antragsteller), hat sich erfolglos mit 
        einem Prozesskostenhilfeantrag an das Verwaltungsgericht Mainz gewandt. 
         
        Seinen Widerrufsbeschluss vom 17.12.2008 hat der Ausschuss auf zwei Vorkommnisse 
        gestützt. Am 6.1.2006 habe der Antragsteller zusammen mit anderen, 
        teilweise vermummten Personen der rechten Szene durch Anwendung von Gewalt 
        und durch Bedrohung mit Gewalt die Durchführung einer Hochschulveranstaltung 
        behindert. Am 23.1.2008 habe er einem anderen Studenten schwere Verletzungen 
        zugefügt und diesen infolgedessen von der Ausübung seiner Rechte 
        und Pflichten als Hochschulmitglied abgehalten, weil er wegen seiner Verletzungen 
        eine Woche lang die Universität nicht aufgesucht habe. Der Ausschuss 
        entschied außerdem, dass für den Antragsteller innerhalb einer 
        Frist von sechs Monaten nach erfolgter Exmatrikulation eine Einschreibung 
        an der Hochschule ausgeschlossen ist; zugleich ordnete er die sofortige 
        Vollziehung seines Beschlusses an.  
        Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, 
        ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen für einen - angekündigten 
        - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs 
        gegen den Beschluss des Ausschusses.  
        Die Richter der 7. Kammer haben den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, 
        weil der angekündigte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden 
        Wirkung des Widerspruchs keine Erfolgsaussichten habe. Dies ergebe sich 
        bereits daraus, dass gegen den Beschluss des Ausschusses ein Widerspruch 
        nicht zulässig sei, sondern nur unmittelbar Klage erhoben werden 
        könne, die der Antragsteller aber bislang nicht eingereicht habe, 
        so dass der Beschluss infolge des Ablaufs der einmonatigen Klagefrist 
        inzwischen auch bestandskräftig sei.  
        Az.: 7 L 79/09.MZ  
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Bordellähnlicher Betrieb im Mischgebiet unzulässig 
         In einem Mischgebiet ist ein bordellähnlicher 
        Betrieb unzulässig, denn die damit einhergehenden Belästigungen 
        beeinträchtigen die Nachbarn erheblich und sind für diese nicht 
        zumutbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren 
        entschieden. 
        Im zugrunde liegenden Fall bieten Prostituierte in acht Wohnungen einer 
        aus insgesamt 60 Einheiten bestehenden Wohnanlage ihre Dienste an. Die 
        Wohnungen sind nicht durch die Eigentümer direkt, sondern durch eine 
        sog. Mietverwalterin vermietet. 
        Aufgrund von Nachbarschaftsbeschwerden untersagte die Stadt der Verwalterin 
        mit sofortiger Wirkung diese Nutzung und gab ihr zugleich auf, die dort 
        stattfindende Prostitution zu unterbinden. 
        Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten 
        Sofortvollzugs zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. 
        Der Antrag hatte keinen Erfolg: Die Voraussetzungen für die von der 
        Stadt ausgesprochene baurechtliche Nutzungsuntersagung lägen vor, 
        denn die gewerbliche Nutzung der Wohnungen erfolge ohne die hierfür 
        erforderliche Baugenehmigung. Der bordellartige Betrieb sei auch nicht 
        genehmigungsfähig, da die nähere Umgebung des Anwesens einem 
        Mischgebiet entspreche. In einem solchen seien neben Wohnhäusern 
        zwar auch Gewerbetriebe zulässig, diese dürften das Wohnen jedoch 
        nicht wesentlich stören. Eine bordellähnliche Nutzung der Wohnungen 
        bringe aber typischerweise eine milieubedingte Unruhe und damit eine wesentliche 
        Störung des Wohnumfelds mit sich. Die sofortige Unterbindung der 
        illegalen Nutzung sei daher nicht zu beanstanden. 
        Der Beschluss ist rechtskräftig. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2009 -  
        3 L 1448/08.NW  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Sonderumlagen rechtmäßig 
         Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim 
        durfte von der Stadt Bad Sobernheim Sonderumlagen für das im Stadtgebiet 
        gelegene Freizeitbad und für die Erfüllung von Fremdenverkehrsaufgaben 
        erheben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim ist seit ihrer Bildung 1975 Trägerin 
        des Freizeitbads im Gebiet der Stadt. Zum Ausgleich des Standortvorteils 
        zahlte die Stadt eine Sonderumlage in Höhe von zuletzt 20% der jährlichen 
        Verluste. 1988 übernahm die Verbandsgemeinde außerdem die Aufgabe 
        der Fremdenverkehrsförderung und erhob von der Stadt eine weitere 
        Sonderumlage für die Finanzierung des städtischen Kur- und Verkehrsamtes. 
        Diese Umlage berechnet sich nach einem bestimmten Schlüssel, der 
        u.a. auf die Anzahl der Übernachtungen im Stadtgebiet abstellt. Unter 
        dem 22. Mai 2003 schlossen die Stadt und die Verbandsgemeinde im Zusammenhang 
        mit Konversionsaufgaben einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. In 
        diesem ist auch geregelt, dass die Stadt Sonderumlagen für die Kur- 
        und Touristikinformation und das Freizeitbad zu zahlen hat, wobei hinsichtlich 
        der Umlage für das Bad eine Höchstgrenze von 98.200, Euro 
        pro Jahr festgelegt wurde. In der Folgezeit setzte die Verbandsgemeinde 
        Sonderumlagen für das Jahr 2005 hinsichtlich des Bades in Höhe 
        von 81.571,16 Euro und für das Jahr 2006 hinsichtlich der Erfüllung 
        von Fremdenverkehrsaufgaben in Höhe von 31.713,13 Euro fest. Hiermit 
        war die Stadt nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 
        Klage, die erfolglos blieb.  
        Die Erhebung der beiden Sonderumlagen, so das Gericht, sei nicht zu beanstanden. 
        Aus den gesetzlichen Bestimmungen folge, dass eine Verbandsgemeinde neben 
        der allgemeinen Umlage eine Sonderumlage erheben könne, soweit eine 
        von ihr wahrgenommene Aufgabe den Ortsgemeinden in unterschiedlichem Umfang 
        Vorteile erbringe. Etwas anderes gelte dann, wenn der Vorteil für 
        eine Ortsgemeinde auf andere Weise, etwa aufgrund einer vertraglichen 
        Vereinbarung, ausgeglichen werde. Das Gesetz räume solchen freiwilligen 
        Vereinbarungen Vorrang ein. Eine derartige verbindliche Absprache, die 
        im Rahmen ihrer Reichweite nachträgliche Einwendungen grundsätzlich 
        ausschließe, bestehe zwischen der Stadt und der Verbandsgemeinde 
        aufgrund des Vertrages vom 22. Mai 2003. Die Verbandsgemeinde sei auch 
        berechtigt, die Sonderumlagen durch Verwaltungsakt festzusetzen. Sie habe 
        zudem nicht wirksam auf die Erhebung einer Sonderumlage für die Fremdenverkehrsaufgaben 
        verzichtet, auch wenn ihr Rat ursprünglich beschlossen habe, ab dem 
        1. Januar 2006 hierfür keine Umlage mehr zu erheben. Dieser Beschluss 
        habe nämlich die vertragliche Vereinbarung vom 22. Mai 2003 irrtümlich 
        außer Acht gelassen und sei durch einen nachfolgenden Beschluss, 
        der ausdrücklich festgelegt habe, die Sonderumlage Fremdenverkehr 
        zu erheben, wieder korrigiert worden. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.  
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 301/08.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier:  
        Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück  
        am ehemaligen Militärflugplatz Bitburg 
        Der ehemalige Eigentümer eines von den us-amerikanischen Streitkräften 
        zur Schaffung eines Sicherheitsstreifens für geparkte Flugzeuge an 
        der Westseite des Militärflugplatzes Bitburg benötigten und 
        deshalb seinerzeit enteigneten Grundstücks hat keinen Anspruch auf 
        Rückenteignung. 
        Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 11. 
        Februar 2009 entschieden und hat dabei zur Begründung ausgeführt, 
        dass das fragliche Grundstück i.S.d. einschlägigen Vorschrift 
        des § 57 des Landesbeschaffungsgesetzes (LBG) zwar nicht mehr für 
        Aufgaben der Verteidigung benötigt werde. Dies alleine vermöge 
        aber einen Rückenteignungsanspruch nicht zu begründen. Eine 
        Rückenteignung komme nämlich dann nicht in Betracht, wenn das 
        Grundstück nach der Enteignung erheblich verändert worden sei. 
        Dies sei bei dem umstrittenen Grundstück jedoch der Fall, weil es 
        durch seine Vereinigung mit anderen Grundstücken sowie durch Aufschüttungen 
        mit einem Volumen von mehr als 14.000 cbm, der Errichtung eines ca. 350 
        m langen, hohen Zaunes und durch Auftragung einer Bitumendecke auf einer 
        Teilfläche des Grundstückes rechtlich und tatsächlich derart 
        verändert worden sei, dass es nicht mehr als gleichartig mit dem 
        ursprünglich vorhandenen, rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück 
        angesehen werden könne. In diesem Falle aber stehe die Entscheidung 
        über eine Rückenteignung im pflichtgemäßen Ermessen 
        des beklagten Landes Rheinland-Pfalz. Dieses sei bei seiner Entscheidung 
        in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der 
        im Verfahren beigeladenen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zusätzliche 
        Schwierigkeiten aufgebürdet würden, die die Grenze des Zumutbaren 
        überschritten, weil die zu tätigenden Aufwendungen zur Wiederherstellung 
        des früheren Zustandes des Grundstücks in keinem Verhältnis 
        zum Wert landwirtschaftlicher Nutzflächen stünden, da sie den 
        Grundstückswert um ein vielfaches überstiegen. 
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 K 612/08.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Streit um Einkaufsmarkt 
         Von der Baugenehmigung für einen 
        Einkaufsmarkt in Sinzig darf vorläufig kein Gebrauch gemacht werden. 
        Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. 
        Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan Bahnhofsumfeld 
        geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die 
        Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Hiergegen legten 
        Nachbarn Widerspruch ein und beantragten gleichzeitig vorläufigen 
        Rechtsschutz. Zur Begründung wiesen sie darauf hin, dass sie durch 
        das Vorhaben in ihren Rechten verletzt würden. Die Änderung 
        des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld, gegen den sie einen Normenkontrollantrag 
        beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt hätten, sei 
        unwirksam. Zudem sei das Vorhaben ihnen gegenüber rücksichtslos. 
        Die Anträge der Nachbarn hatte Erfolg, soweit diese Eigentümer 
        von Wohnhäusern in der Nachbarschaft sind. Die diesbezüglich 
        zu treffende Interessenabwägung, so das Gericht, falle zugunsten 
        der Nachbarn aus. Es könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden, 
        ob die Nachbarn mit ihrem Widerspruch gegen die vom Landkreis erteilte 
        Baugenehmigung Erfolg hätten. Zum einen sei offen, ob die von der 
        Stadt Sinzig beschlossene Änderung des o.g. Bebauungsplans wirksam 
        sei. Die Beantwortung dieser Frage hänge von vielen Faktoren ab und 
        sei dem Gericht im Eilverfahren nicht möglich. Erweise sich der Plan 
        im Rahmen des Hauptsacheverfahrens als unwirksam, lebe der ursprünglich 
        geltende Bebauungsplan wieder auf. Dieser Plan enthalte aber nachbarschützende 
        Festsetzungen, mit denen die Zulassung des geplanten Marktes voraussichtlich 
        nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus könne nicht abschließend 
        beurteilt werden, ob die erteilte Baugenehmigung für die Nachbarschaft 
        rücksichtslos sei, weil sie nicht den Anforderungen an den Lärmschutz 
        genüge. Die Feststellungen im vorgelegten Lärmgutachten beruhten 
        auf den Angaben des Investors, deren Plausibilität die Kammer anhand 
        der zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht einschätzen könne. 
        Angesichts dieser Umstände hätten die Interessen der Nachbarn 
        Vorrang. Falls sich nämlich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit 
        der Baugenehmigung ergebe und der Markt gleichwohl errichtet worden sei, 
        würden angesichts der Größenordnung des Vorhabens faktisch 
        vollendete Tatsachen geschaffen werden. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltuangsgericht Rheinland-Pfalz 
        Beschwerde eingelegt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Februar 2009, 1 L 53/09.KO 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan Schlossplatz 
        in Koblenz zurückgenommen 
        Der gegen den Bebauungsplan Nr. 154 Schlossplatz - Änderung 
        und Erweiterung Nr. 1 der Stadt Koblenz gestellte Normenkontrollantrag 
        wurde zurückgenommen. Dies teilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        in Koblenz heute mit. 
        Der Bebauungsplan Schlossplatz - Änderung und Erweiterung Nr. 
        1 ermöglicht den Bau einer Tiefgarage vor dem Koblenzer Schloss. 
        Im Rahmen der Baumaßnahme, die im Zusammenhang mit der Bundesgartenschau 
        2011 verwirklicht werden soll, müssen auf dem Schlossvorplatz einige 
        Bäume gefällt werden. Der Antragsteller, der Eigentümer 
        einer außerhalb des Plangebietes am Schlossrondell gelegenen Wohnung 
        ist, hat zur Begründung seines Normenkontrollantrages geltend gemacht, 
        vom Zu- und Abgangsverkehr der Tiefgarage unzumutbar betroffen zu sein. 
        Darüber hinaus würden durch die Fällung von Bäumen 
        wertvolle Rückzugsräume für geschützte Fledermaus- 
        und Vogelarten vernichtet.  
        Nach der Rücknahme des Normenkontrollantrages hat das Oberverwaltungsgericht 
        den für den 11. März 2009 vorgesehenen Termin zur mündlichen 
        Verhandlung aufgehoben. 
        Aktenzeichen: 1 C 10961/08.OVG 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Lokschuppen  
        der Eifelbahn im Martinerfeld ist Kulturdenkmal 
        Bei dem ehemaligen Lokschuppen im Martinerfeld, der in den Jahren 1866 
        bis 1871 von der damaligen Rheinischen Eisenbahngesellschaft errichtet 
        worden ist, handelt es sich um ein Kulturdenkmal i.S.d. § 3 des Denkmalschutz- 
        und pflegegesetzes. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier 
        mit Urteil vom 11. Februar 2009 entschieden und hat damit die Klage des 
        Grundstückseigentümers gegen einen Unterschutzstellungsbescheid 
        der Stadt Trier abgewiesen. 
        Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Kulturdenkmaleigenschaft 
        durch das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten 
        belegt sei. Bei dem Lokschuppen handele es sich um den einzig noch erhaltenen 
        Hochbau aus der Entstehungszeit der Bahnhofsanlage auf dem linken Moselufer, 
        dem Ausgangs- und Zielort der 1871 fertig gestellten Eisenbahnverbindung 
        Trier-Köln. Durch seinen Standort, seine architektonische Gestaltung 
        und seine Funktion stelle der Lokschuppen ein einzigartiges Baudokument 
        von überregionaler Bedeutung als Bestandteil einer untergegangenen 
        Bahnhofsanlage auf dem linken Moselufer der Stadt Trier dar. An seiner 
        Erhaltung und Pflege bestehe aus wirtschaftsgeschichtlichen und architekturgeschichtlichen 
        Gründen ein öffentliches Interesse. Die wirtschaftsgeschichtlichen 
        Gründe seien in der Errichtung einer durchgehenden Eisenbahnlinie 
        von Köln nach Trier begründet, durch die die wirtschaftliche 
        Nutzung der Eifelregion und des Trierer Wirtschaftsraums mit Hilfe einer 
        zeitgemäßen verkehrstechnischen Erschließung ermöglicht 
        worden sei. Die wirtschaftliche Bedeutung der Eifelbahn manifestiere 
        sich in der repräsentativen äußeren Gestaltung des Lokschuppens. 
        Die außergewöhnlich aufwendige Gestaltung der beiden Kopffassaden, 
        die einer häufig verwendeten Entwurfskonzeption für Empfangsgebäude 
        der europäischen Eisenbahngesellschaften folge, in der der mittelalterliche 
        Stadttorgedanke erkennbar sei, belege zugleich die architekturgeschichtliche 
        Bedeutung des Lokschuppens.  
        Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats 
        die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        beantragen. 
        VG Trier, Urteil vom 11. Februar 2009 - 5 K 398/08.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Kein Anspruch  
        auf Mitarbeit in der Technischen Einsatzleitung 
         Lehnt ein Landkreis die weitere Mitarbeit 
        eines Feuerwehrmannes in der Technischen Einsatzleitung des Kreises unter 
        Hinweis auf eine massive Störung des Vertrauensverhältnisses 
        ab, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Koblenz. 
        Der Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr von Remagen. Zugleich 
        nahm er in der Technische Einsatzleitung (TEL) des Landkreises Ahrweiler 
        die Öffentlichkeitsarbeit wahr. Anfang des Jahres 2007 wandte er 
        sich mit diversen Schreiben an das Innenministerium, die Aufsichts- und 
        Dienstleistungsdirektion, die Staatssekretärin Reich, die Bundestagsabgeordnete 
        Nahles, das Finanzministerium und die Feuerwehrverbände und monierte, 
        der Leiter der TEL, der Kreisfeuerwehrinspekteur, habe in seiner Feuerwehrdienstkleidung 
        im Wahlkampf zur Landratswahl geworben. Erst knapp einen Monat später 
        wandte er sich persönlich an den Kreisfeuerwehrinspekteur. Dieser 
        teilte ihm daraufhin mit, er lege keinen Wert auf die weitere Mitarbeit 
        des Klägers in der TEL. Die hierfür erforderliche Vertrauensbasis 
        sei zerstört. Auch in der Folgezeit führte der Kläger in 
        dieser Angelegenheit regen Schriftverkehr mit verschiedenen Ministerien 
        und Zeitungsredaktionen. Zudem wandte er sich mit einer Klage zum Verwaltungsgericht 
        Koblenz gegen seine Entlassung aus der TEL. Der Kreisfeuerwehrinspekteur 
        habe gegen seine parteipolitische Neutralität verstoßen. Nunmehr 
        werde er, der Kläger, für seine Kritik hieran sanktioniert. 
        Die Klage hatte keinen Erfolg. 
        Die Auswahl der Teilnehmer bei der Technischen Einsatzleitung falle in 
        das Organisationsermessen des Landkreises, so die Koblenzer Richter. Einen 
        Rechtsanspruch hierauf gebe es nicht. Zudem sei auch zu Recht von einem 
        Vertrauensverlust ausgegangen worden. Zwar habe der Kreisfeuerwehrinspekteur 
        auch aus Sicht des Gerichts gegen seine Pflicht zur politischen Mäßigung 
        und Zurückhaltung verstoßen, der Kläger sei in seiner 
        Kritik jedoch weit über das Ziel hinausgeschossen. Nicht nur habe 
        er sich in dieser Angelegenheit nicht, wie dies zu erwarten gewesen wäre, 
        zunächst an den Kreisfeuerwehrinspekteur gewandt. Er habe auch, nachdem 
        die Wahlwerbung in Uniform längst abgestellt gewesen sei, weiter 
        insistiert und sich mit weiteren Schreiben an Ministerien, Zeitungsredaktionen, 
        Abgeordnete und übergeordnete Behörden gewandt. Auch das Gericht 
        gehe daher von einer massiven Störung des Vertrauensverhältnisses 
        aus, so dass die Entscheidung des Kreisfeuerwehrinspekteurs, auf eine 
        weitere Mitarbeit des Klägers zu verzichten, da er Mitarbeiter brauche, 
        auf die er sich im Not- und Einsatzfall verlassen könne, rechtlich 
        nicht zu beanstanden sei und keine sachfremden Erwägungen erkennen 
        lasse. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4. Februar 2009, 5 K 1089/08.KO 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz weist die Berufung  
        der Deutschen Lufthansa AG in dem Rechtsstreit  
        gegen die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH zurück 
        Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Berufung 
        der Deutschen Lufthansa AG gegen das klageabweisende Urteil des LG Bad 
        Kreuznach im Verfahren gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens 
        Hahn zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat 
        zugelassen.  
        Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte als staatliches 
        Unternehmen einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen 
        in Form von Marketing Förderungen sowie einem nicht marktgerechten 
        Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre. 
        Sie begehrte vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen 
        Umfang der Leistungen sowie deren Rückforderung durch die Beklagte. 
         
        Nach Auffassung des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz fehlt 
        es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage für das Begehren der 
        Deutschen Lufthansa AG. Zunächst müsse die EU-Kommission aufgrund 
        der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über 
        die vorläufige oder endgültige Rückforderung einer als 
        staatliche Beihilfe qualifizierten Leistung entscheiden. Erst aufgrund 
        einer solchen Entscheidung werde bei einer unterlassenen Rückforderung 
        Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte gewährt.  
        Die Frage, ob die Beklagte tatsächlich eine staatliche Beihilfe gewährt 
        hat und diese einem Private Investor Test standhalte, hat der Senat ausdrücklich 
        offen gelassen. Hierauf kam es für die Entscheidung nicht an.  
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 25.2.2009 - 4 U 759/07 
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Pokerturniere 
         Die Veranstaltung von Pokerturnieren, 
        in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 
        60, Euro) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den 
        Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, 
        lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15, Euro) erhoben wird, unterliegt 
        dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag. 
        Zuständige Behörde für die Untersagung einer solchen gewerblichen 
        Betätigung ist bei Vorliegen der von der Gewerbeordnung vorgesehenen 
        Voraussetzungen die jeweilige Gemeinde. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts 
        Trier mit Urteil vom 03. Februar 2009 entschieden. 
        Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren 
        gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten 
        Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die 
        dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem 
        oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 
        1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, 
        dass die ADD für die Untersagung derartiger Pokerturniere nicht zuständig 
        sei. Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der Pokerturniere handele 
        es sich nicht um ein Glücksspiel i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, 
        weil der Kostenbeitrag in Höhe von 15, Euro lediglich der Mitspielberechtigung 
        diene und auf die ausgelobten Sachpreise keinen Einfluss habe. Es fehle 
        an der Voraussetzung, dass aus dem Spieleinsatz der Spielteilnehmer die 
        Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Der Einsatz müsse in der Hoffnung 
        erbracht werden, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertigere 
        Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass der Einsatz im 
        Falle des Verlierens dem Gegenspieler anheimfällt. Da dies bei der 
        in Rede stehenden Art von Pokerturnieren jedoch nicht der Fall sei, handele 
        es sich hierbei um ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit nach § 
        33 d Gewerbeordnung. Für deren Regulierung liege die Zuständigkeit 
        bei den Gemeinden. 
        Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Pokerturniere, 
        die den oben beschriebenen engen Einschränkungen unterliegen. Sie 
        hat nicht die Frage nach der Zulässigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols 
        zum Gegenstand. 
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 3. Februar 2009 - 1 K 592/08.TR 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz:  
        Verhandlung im Rechtsstreit Deutsche Lufthansa AG ./. Flughafen Frankfurt 
        Hahn GmbH 
        Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat heute die Klage 
        der Deutschen Lufthansa AG gegen die Betreibergesellschaft des Flughafens 
        Frankfurt- Hahn verhandelt.  
        Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte als staatliches Unternehmen 
        einer Fluggesellschaft unzulässige staatliche Beihilfen in Form von 
        Marketing Support sowie einem nicht marktgerechten Entgelt für die 
        Inanspruchnahme der Leistungen des Flughafens gewähre. Sie begehrt 
        vor diesem Hintergrund Auskunft über den tatsächlichen Umfang 
        der Leistungen sowie deren Rückforderung.  
        Nachdem das Landgericht Bad Kreuznach die Klage abgewiesen hat, verhandelte 
        das Oberlandesgericht Koblenz nun über die Berufung der Klägerin. 
        Der Senat hatte die Parteien zunächst mit Beschluss vom 23.1.2008 
        nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, er beabsichtige die 
        Berufung als unbegründet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss 
        zurückzuweisen, da es für das klägerische Begehren an einer 
        Anspruchsgrundlage fehle. Gegen eine solche Entscheidung nach § 522 
        Abs. 2 S. 1 ZPO wäre nach § 522 Abs. 3 ZPO kein Rechtsmittel 
        gegeben gewesen. In der Folge hat die Klägerin die an dem Beschluss 
        beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleiches 
        galt für einen an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 
        beteiligten Richter. Diese Ablehnungsgesuche wurden zurückgewiesen. 
        Danach hatten die Parteien Gelegenheit zu dem Hinweisbeschluss vom 23.1.2008 
        Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran hat der Senat Termin zur mündlichen 
        Verhandlung bestimmt.  
        In der mündlichen Verhandlung vom 16.2.2009 hat der Senat die Parteien 
        darauf hingewiesen, dass das klägerische Begehren nur Erfolg haben 
        könne, wenn es sich bei den Beihilfevorschriften nach Art 87, 88 
        EG-Vertrag um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handele. 
        Dies sei nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats zu verneinen. 
        Es handele sich um Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten und nicht den 
        Wettbewerber als Adressaten nenne, der auch nicht Wächter der Beachtung 
        der Beihilfevorschriften sei. Diese Funktion komme allein der EU-Kommission 
        zu. In diesem Sinne handele es sich bei Art 87, 88 EG-Vertrag um unmittelbar 
        geltendes Recht. Sie vermittelten der Klägerin - vorbehaltlich der 
        abschließenden Beratung durch den Senat - jedoch kein subjektives 
        Recht. Es obliege der EU-Kommission, im Verfahren nach der Verordnung 
        (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 die Gewährung 
        der hier beanstandeten Leistungen zu prüfen und nach dem vorläufigen 
        oder endgültigen Prüfungsergebnis deren einstweilige oder endgültige 
        Rückforderung anzuordnen. Dieses Verfahren könne der Wettbewerber 
        initiieren und sich daran auch aktiv beteiligen, so dass seine Interessen 
        hinreichend gewahrt seien. Erst in diesem Falle gewinne der Wettbewerber 
        über §§ 812, 134 BGB ein subjektives Recht, die tatsächliche 
        Rückforderung auch selbst zu betreiben, wenn der Mitgliedsstaat entgegen 
        der Anforderung nicht reagiert. Die Parteien hätten bisher allein 
        vorgetragen, dass die EU-Kommission ein Prüfungsverfahren eingeleitet 
        hat, nicht aber, dass auch eine der beschriebenen Entscheidungen getroffen 
        wurde. Eine Regelungslücke im Rechtsschutzsystem für den Wettbewerber 
        könne nicht festgestellt werden, auch wenn andere Anspruchsgrundlagen 
        nicht bestünden. Auf die Frage, ob die Beklagte überhaupt eine 
        staatliche Beihilfe gewährt habe und diese einem Privat Investor 
        Test standhalte, komme es damit vorliegend nicht an. Der Vorsitzende stellte 
        jedoch klar, dass der Senat erst nach der mündlichen Verhandlung 
        unter Würdigung des Vortrags der Parteien die aufgeworfenen Rechtsfragen 
        abschließend beraten werde.  
        In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Senat deutlich gemacht, dass 
        er durch die auch im Hinweisverfahren nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO 
        mögliche Anberaumung der mündlichen Verhandlung an seiner ursprünglichen 
        Absicht, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO 
        zurückzuweisen, nicht festhalte. Während der Ablehnungsverfahren 
        gegen die Richter hatte sich das OLG Schleswig (Urteil v. 20.5.2008 
        - 6 U 54/06 = EWS 2008, 470) mit der gleichen Rechtsfrage zu befassen. 
        Es hat die Frage im gleichen Sinne beantwortet, wie es der Senat nach 
        seiner vorläufigen Rechtsauffassung angekündigt hat, jedoch 
        die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zur Sicherung einer einheitlichen 
        Rechtsprechung sei es nun erforderlich, dass auch der Senat durch Urteil 
        entscheide und die Revision zum BGH zulasse. Termin zur Verkündung 
        einer Entscheidung wurde bestimmt auf Mittwoch, den 25.2.2009, 15.00 Uhr, 
        Saal 116.  
        Oberlandesgericht Koblenz, Berufungsrechtsstreit 4 U 759/07 
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt: Keine Reisekostenerstattung für Fahrten 
        zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des 
        regelmäßigen Dienstes 
        Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstort zur Ausübung des 
        regelmäßigen Dienstes kann ein Beamter keine Kostenerstattung 
        nach dem Landesreisekostengesetz erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht 
        Neustadt entschieden. 
        Der Kläger, ein Polizeibeamter, fährt mit öffentlichen 
        Verkehrsmitteln zu seiner Dienststelle und nutzt hierzu das sog. Jobticket, 
        wofür er jeden Monat einen festen Fahrpreis zahlt. 
        Am 30. Mai 2008 war er ausnahmsweise für den Dienst in der Zeit von 
        14.00 bis 23.00 Uhr eingeteilt, weshalb er den letzten für ihn möglichen 
        Zug nicht mehr ereichen konnte und mit seinem Pkw fuhr. Hierfür verlangte 
        er von seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, Ersatz in Höhe 
        von 11, Euro, was dieses ablehnte. 
        Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage beim Verwaltungsgericht. 
        Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die regelmäßigen Fahrten 
        eines Beamten von seiner Wohnung zum Dienstort seien nach dem Landesreisekostengesetz 
        nicht erstattungsfähig. Für die hierfür anfallenden Kosten 
        müsse der Bedienstete selbst aufkommen. Nur ausnahmsweise könnten 
        bei einem besonderen dienstlichen Anlass Fahrkosten übernommen werden. 
        Ein solcher besonderer dienstlicher Anlass sei vorliegend aber nicht gegeben 
        gewesen, denn der Beamte habe die Fahrt zur Wahrnehmung seines normalen, 
        im Dienstplan festgelegten Dienstes unternommen, auch wenn er diesen zu 
        einer anderen Tageszeit als sonst für ihn üblich, nämlich 
        im Spätdienst, geleistet habe. 
        Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung 
        der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt 
        werden. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 K 1302/08.NW 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für 
        Mädchen bis 17 Jahre 
        Ein Beamter erhält zu den Kosten der Impfungen seiner 19 bzw. 21 
        Jahre alten Töchter gegen Gebärmutterhalskrebs keine Beihilfe. 
        Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Die Töchter des Klägers, eines Landesbeamten, erhielten im Alter 
        von 19 bzw. 21 Jahren die erste der auf drei Dosen angelegten Impfung 
        gegen Gebärmutterhalskrebs (Humane Papillomaviren - HPV). Den diesbezüglichen 
        Beihilfeantrag lehnte die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle ab, 
        da die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut die 
        HPV-Impfung nur für Mädchen im Alter von zwölf bis 17 Jahren 
        empfohlen hat. Die hiergegen erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht 
        abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. 
        Zwar seien die notwendigen Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig. 
        Als notwendig könnten jedoch nur die Impfungen angesehen werden, 
        die von der STIKO empfohlen würden. Die STIKO halte die Impfung gegen 
        Gebärmutterhalskrebs lediglich bei Mädchen im Alter von zwölf 
        bis 17 Jahren für sachgerecht, da nur für diese Zielgruppe eine 
        gute Wirksamkeit der Impfung wissenschaftlich nachgewiesen sei. Bei Frauen, 
        die älter als 17 Jahre alt seien, sei die Impfung zwar möglicherweise 
        sinnvoll, Behandlungserfolge könnte bisher aber noch nicht belegt 
        werden. Deshalb würde es dem Gebot der Sparsamkeit der öffentlichen 
        Verwaltung widersprechen, die Kosten einer solchen Behandlung zu erstatten. 
        Urteil vom 9. Februar 2009, Aktenzeichen: 2 A 11125/08.OVG 
      Arbeitsgericht 
        Mainz:  
        Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten 
         Umfangreiche Nebentätigkeiten 
        unter Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Vorschriften können 
        nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.1.2009 die fristlose 
        Kündigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen (4 Ca 1795/08). 
        Das Gericht wies die Klage des Leiters einer Einrichtung des Gemeinde- 
        und Städtebundes gegen die fristlose Kündigung seines Dienstverhältnisses, 
        für das die Geltung des Beamtenrechts vereinbart war, ab. Der Kläger 
        hatte unter anderem für Seminare, die gebührenpflichtig für 
        Beschäftigte kommunaler Gebietskörperschaften gegeben wurden, 
        sowie für Gutachtertätigkeit für den Städte- und Gemeindebund 
        neben seinem regulärem Gehalt in den letzten zehn Jahren insgesamt 
        knapp 200.000, Euro erhalten, obwohl Beamte nach der Nebentätigkeitsverordnung 
        jährlich nicht mehr als 5.000, Euro an Nebeneinkünften 
        im Öffentlichen Dienst erzielen dürfen. 
        Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass dies gängige Praxis 
        gewesen, und gegen die Nebentätigkeitsverordnung schon deshalb nicht 
        verstoßen worden sei, weil die Seminarleitung zu den dienstlichen 
        Pflichten seines Hauptamtes gehört hätte. Nach Auffassung des 
        Gerichts hätte er dann erst recht neben seinem regulären Gehalt 
        (nach A 16 plus Verbandszulage und Dienstwagen) keine weitere Vergütung 
        beziehen dürfen. Die behauptete Duldung seines Verhaltens durch Vorgesetzte 
        wäre ihrerseits rechtswidrig gewesen, so dass hieraus nichts zugunsten 
        des Klägers folgen könne. 
        Ein weiterer Kündigungsgrund lag darin, dass der Kläger einen 
        Teil der illegalen Zusatzvergütung über Familienangehörige 
        abrechnete, deren fingierte Rechnungen er als sachlich richtig 
        abzeichnete und zur Auszahlung bringen ließ. Dass dabei keine Steuern 
        hinterzogen worden seien, glaubte die Kammer dem Kläger nicht. 
        Der Vorsitzende Richter hat die Vorgänge inzwischen bei der Landesregierung, 
        dem Landesrechnungshof, dem Finanzamt sowie der Staatsanwaltschaft Mainz 
        zur Anzeige gebracht. 
        Arbeitsgericht Mainz  
      Oberlandesgericht 
        Zweibrücken:  
        Kündigung des Geschäftsführers der Hafenbetriebe Ludwigshafen 
        am Rhein GmbH wirksam 
         Der Kläger war als Geschäftsführer 
        der Beklagten, der Hafenbetriebe Ludwigshafen am Rhein GmbH, beschäftigt. 
        Diese kündigte den Geschäftsführervertrag mit dem Kläger 
        Ende 2004 fristlos, nachdem gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen 
        Untreue, Betrugs und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 
        mehreren Fällen zum Nachteil der Beklagten eingeleitet worden war. 
        Die von dem Kläger erhobene Klage mit dem Ziel, die Unwirksamkeit 
        dieser Kündigung festzustellen, war vor dem Landgericht Frankenthal 
        erfolglos geblieben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers 
        hatte das Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 11. August 2006 
        zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde 
        hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2008 diese 
        Entscheidung mit der Begründung auf, das Oberlandesgericht habe nicht 
        ohne mündliche Verhandlung die Berufung im Beschlusswege zurückweisen 
        dürfen, sondern hätte durch Urteil entscheiden müssen. 
        Der 7. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat nunmehr 
        nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9. Februar 2009 (7 
        U 220/05) die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. 
        Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Kläger habe 
        seine Stellung als Geschäftsführer zu eigenen Zwecken ausgenutzt 
        und dadurch die Gefahr einer Schädigung der Beklagten verursacht. 
        Außerdem sei die Kündigung als Verdachtskündigung 
        wirksam. Nachdem der Senat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen 
        hat, steht dem Kläger gegen diese Entscheidung noch die Nichtzulassungsbeschwerde 
        zum Bundesgerichtshof offen. 
        Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken 
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungs-Sondervertrag 
        Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass 
        die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel 
        Die Gaspreise ändern sich, wenn eine Änderung der allgemeinen 
        Tarifpreise für Gaspreise eintritt unwirksam ist.  
        In dem Verfahren streiten die Parteien u.a. um die Wirksamkeit von einseitig 
        vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Klägerin ist ein regionales 
        Gasversorgungsunternehmen; der Beklagte ist Eigentümer eines Anwesens. 
        Er schloss mit der Klägerin im Oktober 1996 einen Gasversorgungs-Sondervertrag 
        zur Versorgung seines Anwesens mit Erdgas ab. In dem von der Klägerin 
        vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. 
        Die Klägerin setzte während der Bezugsdauer des Beklagten den 
        Arbeitspreis wiederholt neu fest. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 rügte 
        der Beklagte erstmals die Unbilligkeit der Gaspreise. 
        Mit seiner Widerklage hat der Beklagte u.a. die Feststellung begehrt, 
        dass die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam 
        seien. Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. 
         
        Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht 
        Koblenz teilweise Erfolg.  
        Wie der Kartellsenat ausführte, seien die von der Klägerin gegenüber 
        dem Beklagten im Jahr 2006 vorgenommenen und vom Beklagten rechtzeitig 
        beanstandeten Erhöhungen der Erdgaspreise unwirksam. Ein Recht zur 
        einseitigen Änderung des Gaspreises stehe der Klägerin nicht 
        zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Sie sei nicht hinreichend 
        klar und verständlich und benachteilige die Kunden der Klägerin 
        deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regele 
        zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend 
        klar geregelt sei aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung 
        ändern sollen. Unklar sei insbesondere, ob die Änderung in einem 
        bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise 
        erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Es 
        ergäben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale 
        Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung 
        der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht 
        ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung). Der Klägerin 
        sei ein Preisänderungsrecht auch nicht im Wege der ergänzenden 
        Vertragsauslegung zuzubilligen. 
        Der Kartellsenat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 
        Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009 - U 781/08. 
        Kart 
        Vorinstanz: Landgericht Koblenz, Teilurteil vom 27. Mai 2008 - 4 HK.O 
        9/07 
      Verwaltungsgericht 
        Mainz:  
        Bingen - Keine Erlaubnis für DJ-Geburtstagsfeier 
        Für eine DJ-Geburtstagsfeier am 14.2.2009 muss die Stadt 
        Bingen keine gaststättenrechtliche Gestattung erteilen. Das hat die 
        6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Anordnungsverfahren 
        entschieden.  
        Am 3.2.2009 beantragte die Antragstellerin bei der Stadt Bingen, ihr eine 
        gaststättenrechtliche Gestattung für eine Veranstaltung in einer 
        ehemaligen Diskothek in Bingen am 14.2.2009 in der Zeit von 22.00 bis 
        6.00 Uhr zu erteilen. Anlass der Veranstaltung sei ein DJ-Geburtstag. 
         
        Nachdem die Stadt den Antrag am 11.2.2009 abgelehnt hatte, beantragte 
        die Antragstellerin am 12.2.2009 beim Verwaltungsgericht, die Stadt im 
        Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Gestattung 
        zu erteilen. Anlässlich der DJ-Geburtstagsfeier wolle 
        sie sich auch von ihren Gästen verabschieden, da sie die Veranstaltungsräume 
        künftig an einen Dritten vermieten werde.  
        Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Eine gaststättenrechtliche 
        Gestattung könne nur aus besonderem Anlass erteilt werden. 
        Der fehle hier, da die auf den DJ-Geburtstag bezogene Veranstaltung 
        eine normale Diskothek darstelle. Von daher finde die Veranstaltung auch 
        nicht deshalb aus besonderem Anlass statt, weil die Antragstellerin 
        sich dabei von ihren Gästen verabschieden wolle. Hiervon angesehen 
        spreche einiges dafür, dass die Ablehnung der Gestattung durch die 
        Stadt auch deshalb ermessenfehlerfrei sei, weil es bei einer von der Antragstellerin 
        am 23./24.01.2009 durchgeführten Veranstaltung zu Verstößen 
        gegen das Nichtraucherschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz und gegen behördliche 
        Auflagen gekommen sei, die letztlich zum vorzeitigen Abbruch der Veranstaltung 
        geführt hätten und die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit 
        der Antragstellerin in Zweifel zögen.  
        6 L 96/09.MZ, Beschluss vom 13.2.2009 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Ehemalige Stadtmauer gehört zur Straße 
         Eine ehemalige Stadtmauer, die nunmehr 
        als Stützmauer eine Gemeindestraße vor dem Abrutschen ins Tal 
        bewahrt, ist von der Gemeinde als Straßenbaulastträger instand 
        zu halten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der Kläger des Verfahrens sind Eigentümer eines Anwesens im 
        Gebiet der Stadt Sankt Goar. Das Eigentum an einer sich daran angrenzenden 
        ehemaligen Stadtmauer, die entlang einer Gemeindestraße verläuft 
        und diese zum Tal hin abstützt, haben sie im Jahr 1987 aufgegeben. 
        Die Stadt sieht nach wie vor die Kläger in der Verantwortung, die 
        Mauer instand zu halten. Hiergegen wandten sich diese mit einer Klage 
        zum Verwaltungsgericht Koblenz mit dem Ziel festzustellen, dass die Stadt 
        für die Unterhaltung der Mauer aufkommen müsse. Die Klage hatte 
        Erfolg. 
        Nur die Kommune sei zur Instandhaltung und Sicherung der ehemaligen Stadtmauer 
        verpflichtet, stellten die Koblenzer Richter fest. Es komme nicht darauf 
        an, dass die Mauer ursprünglich als Stadtmauer errichtet worden sei. 
        Ebenso sei unerheblich, wann die von der Mauer gestützte Aufschüttung 
        des Geländes erfolgt sei, denn jedenfalls sei eine Nutzung der Straße 
        ohne die Mauer nicht möglich, da diese die Straße abstütze 
        und ein Abrutschen ins Tal verhindere. Dies sei entscheidend. Die Mauer 
        sei damit Stützmauer im Sinne des Straßenrechts und als solche 
        Teil des Straßenkörpers. Aus diesem Grund sei es auch allein 
        Sache des für die Straße verantwortlichen Trägers, die 
        Mauer instand zu halten. Auf die ehemaligen Eigentümer könne 
        insoweit nicht zurückgegriffen werden. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009, 4 K 2024/07.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Landwirt braucht Erlaubnis zum Transport eigener Tiere 
         Ein Landwirt darf Tiertransporte von 
        mehr als 65 km im Straßenverkehr nur dann durchführen, wenn 
        er an einer entsprechenden Schulung teilgenommen und die sich anschließende 
        Prüfung bestanden hat. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des 
        Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Der Kläger bewirtschaftet als Landwirtschaftsmeister einen eigenen 
        Betrieb im Westerwald. Da er bisweilen seine Tiere über längere 
        Strecken transportiert, beantragte er die hierfür nach EU-Recht erforderliche 
        Genehmigung. Deren Erteilung lehnte der Westerwaldkreis ab, da der Landwirt 
        weder an einer entsprechenden Ausbildung teilgenommen noch die sich daran 
        anschließende Prüfung abgelegt habe. Hiergegen klagte der Landwirt. 
        Die Klage blieb ohne Erfolg. 
        Die Versagung der Genehmigung, so die Richter, sei nicht zu beanstanden. 
        Auch ein Landwirt, der seine eigenen Tiere transportiere, brauche einen 
        Befähigungsnachweis zum Tiertransport. Die im Jahr 1974 abgeschlossene 
        Ausbildung des Klägers als Landwirtschaftsmeister ersetze diesen 
        Nachweis nicht. Sie könne schon aus zeitlicher Sicht nicht die nach 
        den europarechtlichen Vorschriften geforderten technischen und administrativen 
        Aspekte zum Schutz von Tieren bei deren Transport umfasst haben. Dies 
        sei nach der EG-Verordnung aber zwingende Voraussetzung für die Erteilung 
        der beantragten Transportgenehmigung. 
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 20. Januar 2009, 2 K 498/08.KO 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung  
        sind bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II  
        nicht als Einkommen zu berücksichtigen 
        Die nach einer Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen 
        Altersversorgung an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen sind kein 
        zu berücksichtigendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit 
        eines Empfängers von Arbeitslosengeld II. 
        Die Kläger, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten 
        und mittlerweile verheiratet sind, beantragten bei der zuständigen 
        ARGE die Gewährung von Arbeitslosengeld II, nachdem der Arbeitslosengeldanspruch 
        des Klägers ausgelaufen war. Dies lehnte die ARGE ab, da die Klägerin 
        in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und ihr 
        Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte 
        die ARGE als Einkommen auch die Beiträge des Arbeitgebers an eine 
        Pensionskasse. Insofern hatte die Klägerin einige Jahre zuvor einer 
        Gehaltsumwandlung zugestimmt. Das Sozialgericht hatte die hiergegen erhobene 
        Klage abgewiesen. 
        Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die Beiträge 
        zur betrieblichen Altersversorgung kein anrechnungsfähiges Einkommen 
        darstellen. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten einer mit der Pensionskasse 
        abgeschlossenen Rentenversicherung kann die Klägerin für die 
        gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung 
        der Beträge verlangen. Auch ist ihr nach dem Gesetz zur Verbesserung 
        der betrieblichen Altersversorgung ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten 
        Beträge verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten 
        Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind 
        damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung 
        ausgeschlossen. Darauf, ob die betriebliche Altersversorgung zugleich 
        auch die Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, 
        kommt es nicht an.  
        Urteil vom 25.11.2008 - L 3 AS 118/07 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Der umstrittene Gemeindeanteil 
        Die Erhebung von Vorausleistungen für den Ausbau der Lindenallee 
        in Meisenheim ist rechtswidrig, weil der Anteil, den die Stadt zu übernehmen 
        hat, fehlerhaft festgelegt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz.  
        Nachdem beschlossen worden war, die Lindenallee auszubauen, setzte der 
        Rat von Meisenheim den städtischen Anteil an den Ausbaukosten auf 
        55% fest und beschloss die Erhebung von Vorausleistungen in Höhe 
        des voraussichtlichen endgültigen Beitrages in zwei Raten. In der 
        Folgezeit änderte der Stadtrat seinen Beschluss hinsichtlich des 
        Gemeindeanteils auf 50% ab, sprach sich für die Fällung der 
        Linden aus und legte das Ausbauprogramm für die Straße fest. 
        Dementsprechend verlangte die Stadt von den Anliegern die Zahlung von 
        Beiträgen. Eine Eigentümerin eines Wohnhauses an dieser Straße 
        klagte hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren. Die Klage hatte 
        Erfolg. 
        Der Vorausleistungsbescheid, so das Gericht, sei rechtswidrig, da der 
        städtische Anteil für den Ausbau der Lindenallee nicht ordnungsgemäß 
        festgelegt worden sei. Für diese Festlegung sei nach den abgabenrechtlichen 
        Bestimmungen auf das Verhältnis des Anlieger- zum Durchgangsverkehr 
        abzustellen. Dem werde die Entscheidung des Meisenheimer Stadtrates, dem 
        bei der Beschlussfassung ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, nicht 
        gerecht. Bei der Benutzung der Lindenallee, die vom Stadtrat selbst als 
        Haupterschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Kfz.-Verkehr 
        eingestuft worden sei, überwiege aufgrund ihrer Lage im Straßennetz 
        und der Bebauungsstruktur entlang der benachbarten Straßen der Durchgangsverkehr 
        sowohl für den Auto- als auch den Fußgängerverkehr erheblich. 
        Dies habe zur Folge, dass die Festlegung des städtischen Anteils 
        auf 50% zu gering sei.  
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        die Zulassung der Berufung beantragt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009, 4 K 251/08.KO 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig 
         Ein Bürgerentscheid in Oberdreis 
        zu der Frage, ob ein Teil des Gemeindewaldes als öffentliche Einrichtung 
        errichtet und der Erholung und Naherholung, der Jagd sowie der forstwirtschaftlichen 
        Bewirtschaftung gewidmet werden kann, ist unzulässig. Dies entschied 
        das Verwaltungsgericht Koblenz. 
        Nachdem bekannt wurde, dass ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung von 
        vier Windenergieanlagen im Oberdreiser Wald betrieben wurde, initiierten 
        Einwohner der Gemeinde die Sammlung von Unterschriften zur Durchführung 
        des Bürgerentscheids. In der Begründung wiesen sie u.a. darauf 
        hin, dass durch die Widmung des Waldes zu den o.g. Zwecken diesen widersprechende 
        Bauwerke in der Zukunft ausgeschlossen würden. 245 Einwohner unterzeichneten 
        das Bürgerbegehren. Der Oberdreiser Ortsgemeinderat beschloss aber, 
        den Bürgerentscheid nicht zuzulassen. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren 
        Klage zum Verwaltungsgericht, um die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses 
        feststellen zu lassen.  
        Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Ratsbeschluss, so das Gericht, sei 
        nicht zu beanstanden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die 
        Zulassung des Bürgerbegehrens nicht vorlägen. Hiermit werde 
        insbesondere nicht die Errichtung einer öffentlichen Einrichtung 
        von Oberdreis bezweckt. Nach den waldrechtlichen Bestimmungen habe jeder 
        das Recht den Wald zu Erholungszwecken aufzusuchen. Von daher werde durch 
        die beabsichtigte Widmung des Waldes keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit 
        für die Einwohner von Oberdreis geschaffen, was aber eine kommunale 
        Einrichtung kennzeichne. Vielmehr sei zentrales Anliegen des Begehrens 
        augenscheinlich die Verhinderung baulicher Anlagen im Wald von Oberdreis. 
        Die Verfolgung eines solchen Zieles durch ein Bürgerbegehren sei 
        nicht statthaft.  
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Januar 2009, 1 K 1066/08.KO 
         
      Verwaltungsgericht 
        Trier: Keine Ablieferungspflicht für nur in geringer Stückzahl 
        hergestellte Druckwerke 
         Druckwerke, die nicht von vorneherein 
        in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung 
        hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht 
        der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke 
        von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten 
        steht.  
        Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 
        21. Januar 2009 zu entnehmen, mit dem die Klage eines Verlegers abgewiesen 
        worden ist, der von ihm hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare an 
        die Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von der beklagten Stadt Trier 
        alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten in Höhe 
        von etwa 11.000, Euro begehrt hat. 
        Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend 
        gemacht, dass ihn die kostenlose Ablieferung eines Pflichtexemplars unzumutbar 
        belaste, da die Herstellung seiner Druckwerke aufwändige Retuschierarbeiten 
        und umfangreiche Handarbeit erfordere und diese nur in geringer Stückzahl 
        absetzbar seien.  
        Die Richter lehnten das Begehren mit der Begründung ab, dass die 
        von dem Kläger hergestellten Werke nicht dem Pflichtexemplarbegriff 
        des § 14 Landesmediengesetzes unterfielen. Der Zweck der Pflichtexemplarregelung 
        bestehe darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum 
        vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten 
        und der Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom Zweck dieser Regelung 
        betreffe diese jedoch lediglich solche Druckwerke, an deren Aufbewahrung 
        und Erfassung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse 
        bestehe. Ein derartiges Interesse vermute der rheinland-pfälzische 
        Gesetzgeber ab einer Auflagenstärke in Höhe von 10 erschienenen 
        Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke unterstelle der 
        Gesetzgeber mithin, dass es dem Druckwerk an dem die Ablieferungspflicht 
        auslösenden öffentlichem Interesse an seiner Aufbewahrung fehle. 
        Da die Druckwerke des Klägers eine derartige Auflagenstärke 
        aller Voraussicht nach nicht erreichen würden, brauche er kein Pflichtexemplar 
        abzuliefern. Einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil, der durch die 
        Zuschussregelung im Landesmediengesetz abgemildert werden solle, erfahre 
        er damit nicht, da ihm die abgelieferten Exemplare als wirtschaftlicher 
        Wert verblieben und gerade nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert werden 
        müssten. Der Zuschuss zu den Herstellungskosten eines Pflichtexemplars 
        diene nicht dazu, die Herstellung ausschließlich von Pflichtstücken 
        zu ermöglichen, um diese über die öffentlichen Bibliotheken 
        der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vielmehr diene 
        der Herstellungszuschuss ausschließlich dazu, unzumutbare finanzielle 
        Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zusätzlicher Exemplare 
        im Falle der Ablieferungsverpflichtung entstehen würden.  
        Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die 
        vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene 
        Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. 
        VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2009 - 5 K 698/08.TR  
      Verwaltungsgericht 
        Neustadt:  
        Tierschutz endet nicht an der Landesgrenze 
        Holt ein Rheinland-Pfälzer einen gefährlichen Hund aus einem 
        baden-württembergischen Tierheim, kann ihm dessen Haltung nicht mit 
        der Begründung untersagt werden, das Tier stamme nicht aus einem 
        Tierheim des Landes Rheinland-Pfalz. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt 
        in einem Eilverfahren entschieden. 
        Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Südpfalz wohnende Frau 
        im Oktober 2008 einen American Staffordshire Terrier-Mischling aus einem 
        baden-württembergischen Tierheim zu sich genommen. Nachdem die Stadtverwaltung 
        hiervon erfahren hatte, untersagte sie mit sofortiger Wirkung die Haltung 
        des Hundes und ordnete zugleich an, diesen wieder in das Tierheim zu bringen. 
        Sie begründete dies damit, dass es sich nach dem Landesgesetz über 
        gefährliche Hunde um einen Hund handele, für dessen Haltung 
        eine Erlaubnis erforderlich sei. Die Frau habe eine solche nicht und könne 
        auch keine erhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis 
        zur Haltung eines gefährlichen Hundes sei nämlich ein berechtigtes 
        Interesse. Ein solches könne aus Tierschutzgründen bei der Übernahme 
        eines Tieres aus einem Tierheim zwar bejaht werden, es müsse sich 
        aber um ein rheinland-pfälzisches Tierheim handeln. 
        Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten 
        Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. 
        Mit Erfolg: Die Antragstellerin müsse den Hund vorläufig nicht 
        abgeben, denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit 
        der behördlichen Anordnung. Ein berechtigtes Interesse an der Haltung 
        eines gefährlichen Hundes liege dann vor, wenn das Tier aus einem 
        Tierheim an einen sachkundigen und zuverlässigen Halter vermittelt 
        werde und ihm dadurch ein Leben im Tierheim erspart werde. Dies gelte 
        ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland sich das Heim befinde, 
        denn der Tierschutz sei ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert. 
        Die Beschränkung auf rheinland-pfälzische Tierheime sei daher 
        nicht gerechtfertigt. 
        Der Beschluss ist rechtskräftig. 
        Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 22. Dezember 2008 -  
        5 L 1418/08.NW 
      Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Klage gegen Ernennung des OLG-Präsidenten abgewiesen 
         Die Klage gegen die Ernennung des 
        Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ist unzulässig. Dies 
        entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. 
        Im Juni 2006 schrieb das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz 
        die Stelle des Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz aus. Hierauf 
        bewarben sich u.a der Kläger - Präsident eines Landgerichts 
        - und der Beigeladene - Präsident eines oberen Landesgerichts. Der 
        Besetzungsbericht des Justizministers wies den Beigeladenen als den für 
        die Stelle am besten geeigneten Bewerber aus. Der elfköpfige Richterwahlausschuss 
        stimmte über den Vorschlag des Ministers ab. Es wurden fünf 
        Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen abgegeben. Den Antrag 
        des Klägers, die Ernennung des Beigeladenen vorläufig zu untersagen, 
        lehnten das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht 
        Rheinland-Pfalz ab. Daraufhin ernannte der Justizminister den Beigeladenen. 
        Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht 
        nicht zur Entscheidung an, weil der Kläger zunächst das Klageverfahren 
        vor den Verwaltungsgerichten durchführen müsse. Das Verwaltungsgericht 
        Koblenz wies die sodann erhobene Klage ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008 
        des Verwaltungsgerichts Koblenz). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte 
        diese Entscheidung. 
        Zur Begründung führte der Senatsvorsitzende aus: 
        Sämtliche Klageanträge sind bereits unzulässig. 
        1. Soweit der Kläger in erster Linie die Aufhebung der Ernennung 
        des Beigeladenen zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz begehrt, 
        steht dem der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen, an dem 
        auch das Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt festgehalten hat.  
        2. Auch der für diesen Fall auf eine Verdoppelung der Stelle des 
        Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz gerichtete Antrag verfolgt 
        ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihm stehen die Einmaligkeit dieser 
        Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Beigeladenen und dessen Anspruch 
        auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen 
        Richters entgegen. 
        3. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Auswahlentscheidung 
        zugunsten des Beigeladenen in der Sache rechtswidrig gewesen sei, ist 
        dieser Antrag aus mehreren Gründen unzulässig: 
        a) Es bleibt offen, ob für diesen Folgefeststellungsantrag nach Erledigung 
        der Hauptsache schon vor Klageerhebung es bereits an dem erforderlichen 
        Widerspruchsverfahren fehlt.  
        b) Soweit der Kläger die Feststellung mit Blick auf eine spätere 
        Schadensersatzklage begehrt, ist der Antrag jedenfalls wegen der rechtswegübergreifend 
        zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. 
         
        c) Dieser Schadensersatzklage fehlt zudem die erforderliche Aussicht auf 
        Erfolg. Dem Beklagten kann jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgehalten 
        werden, nachdem zwei Kollegialgerichte im Eilverfahren die Auswahlentscheidung 
        zugunsten des Beigeladenen für rechtmäßig erachtet haben. 
         
        d) Der Kläger hat auch nicht aus Gründen der Rehabilitation 
        ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Eine diskriminierende 
        Wirkung ist mit der Auswahl des Beigeladenen als solcher für ihn 
        nicht verbunden.  
        4. Soweit der Kläger zumindest die Rechtswidrigkeit von Art und Weise 
        der Ernennung des Beigeladenen festgestellt wissen will, ist sein Begehren 
        unzulässig.  
        a) Dieser Streit müsste in jedem Falle zunächst zum Gegenstand 
        eines Widerspruchsverfahrens gemacht werden. 
        b) Mit Blick auf eine beabsichtigte Schadensersatzklage steht dem Antrag 
        überdies wiederum die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. 
         
        c) Der Kläger hat auch nicht aus Gründen der Rehabilitation 
        ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Dem Beklagten musste sich 
        die später verlautbarte Auffassung des Bundesverfassungsgerichts 
        nicht aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht 
        selbst die dem Beklagten in Abschrift zugeleitete Schutzschrift des Klägers 
        trotz entsprechender Bitte nicht zum Anlass genommen hat, den Beklagten 
        anzuhalten, die Ernennungsurkunde zunächst nicht auszuhändigen. 
         
        Urteil vom 30. Januar 2009, Aktenzeichen: 10 A 10805/08.OVG  
      Oberlandesgericht 
        Koblenz: Noch rechtzeitig für den Jackpot: 
        Oberlandesgericht Koblenz ermöglicht wieder die Vermittlung von Lottospielen 
        im Internet  
        Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele 
        im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Nicht 
        so für eine in Hamburg ansässige Gesellschaft. Sie hatte mit 
        Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem 
        von Lottospielen im Internet geschlossen. Zur Übersendung der Spielverträge 
        hatte Lotto Rheinland-Pfalz der Gesellschaft eine elektronische Schnittstelle 
        zum eigenen Computersystem zur Verfügung gestellt. Am 5. Januar 2009 
        schloss Lotto die Schnittstelle, ohne den Vertrag zuvor zu kündigen. 
        Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag, die elektronische Schnittstelle wieder 
        zu öffnen, hatte die Hamburger Gesellschaft vor dem Oberlandesgericht 
        Koblenz Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung vom 20. Januar 
        2009 führte der Senat aus, Lotto Rheinland-Pfalz habe den Vertrag 
        mit ihrer Vermittlerin nicht gekündigt. Allein das Verbot der Internetvermittlung 
        von Lottospielen, das aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder 
        folge, rechtfertige aber das Schließen der Schnittstelle nicht. 
        Bereits die EU-Kommission habe im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit 
        in der EU erhebliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit und 
        Verhältnismäßigkeit eines generellen, das heißt 
        auch die Lottospiele erfassenden Internetvermittlungsverbots zur Bekämpfung 
        der Spielsucht angeführt. Diesen Bedenken schloss sich der Senat 
        an und verfügte deshalb die Wiederbereitstellung der elektronischen 
        Schnittstelle.  
        Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 20. Januar 2009, 1 W 6/09 
      Verwaltungsgericht 
        Koblenz:  
        Keine Genehmigung für Windrad 
        Die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für ein 
        in der Nähe des Eschelbacherhofes in der Verbandsgemeinde Baumholder 
        errichtetes Windrad ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht 
        Koblenz.  
        Im Juli 1999 erteilte der Landkreis Birkenfeld der Klägerin, einem 
        Unternehmen der Windenergiebranche, Genehmigungen zur Errichtung zweier 
        Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer Gesamthöhe 
        von 85 m. Auf die Klage von Nachbarn hob das Verwaltungsgericht Koblenz 
        die Genehmigung für eine der Anlagen, die mittlerweile errichtet 
        worden waren, wegen Missachtung des bauplanungsrechtlichen Gebots der 
        Rücksichtnahme auf, weil der maßgebliche Nachtimmissionsrichtwert 
        der TA-Lärm nicht eingehalten werde und die Anlage zu einer unzumutbaren 
        optischen Bedrängung führe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        wies die Berufung der Klägerin zurück, wobei es offen ließ, 
        ob von der Anlage eine optische, den Beigeladenen nicht mehr zumutbare 
        Bedrängung ausgehe. Die Revision der Klägerin beim Bundesverwaltungsgericht 
        blieb ebenfalls erfolglos. Im August 2007 stellte die Klägerin erneut 
        einen Antrag auf Zulassung dieser Windkraftanlage. Nachdem der Landkreis 
        die Stilllegung des Betriebs der Anlage verfügt hatte, versagte er 
        im Juni 2008 die Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen 
        Genehmigung. Bereits zuvor hatte die Klägerin diesbezüglich 
        Untätigkeitsklage erhoben.  
        Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung, 
        so die Richter nach einer Ortsbesichtigung, seien nicht gegeben. Die Zulassung 
        des Windrades sei nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren. 
        Von einer Windkraftanlage könne im Einzelfall wegen der Drehbewegungen 
        ihrer Rotoren eine optisch bedrängende und deswegen rücksichtslose 
        Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgehen. 
        Ein solcher Fall liege hier vor. Das nächst gelegene Wohnhaus des 
        Eschelbacherhofes liege weniger als 300 m von der Anlage entfernt. Diese 
        stehe auf einer Anhöhe und das Gelände steige hinter dem Hof 
        stark an. Von daher trete die Anlage wegen der topografischen Verhältnisse 
        massiv in Erscheinung. Hinzu komme, dass sich an der südlichen Gebäudeseite 
        des Wohnhauses ein Balkon und die Terrasse befänden, die offensichtlich 
        als Ruhezonen dienten und von denen eine freie Sicht zur Anlage gegeben 
        sei. Diese Bereiche würden durch die Anlage erheblich gestört 
        und praktisch einer Nutzung entzogen. Durch die Drehbewegungen des quasi 
        über dem Wohnhaus thronenden Windrades, die wegen der Geräuschimmissionen 
        der Anlage verstärkt wahrgenommen würden, komme es für 
        dieses Haus zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung. Dies 
        gelte umso mehr, als sich bereits andere Windenergieanlagen im Blickfeld 
        der Bewohner dieses Hauses befänden.  
        Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
        Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. 
        Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 8. Januar 2009, 1 K 565/08.KO 
      Landessozialgericht 
        Rheinland-Pfalz:  
        Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten 
        einer Gleitsichtbrille 
         Der Träger der Grundsicherung 
        hat neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich 
        auch Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftige 
        in das Erwerbsleben zu erbringen. Jedoch ist er im Rahmen der Eingliederungsleistungen 
        nicht verpflichtet, die Kosten einer Gleitsichtbrille zu übernehmen, 
        da diese einen Gegenstandes des täglichen Gebrauchs darstellt. 
        Das Landessozialgericht hatte über den Fall einer geringfügig 
        beschäftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden, die ergänzend Leistungen 
        zur Sicherung des Lebensunterhalts erhielt. Ihren Antrag auf Übernahme 
        einer Gleitsichtbrille, da der während der Arbeit erforderliche ständige 
        Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache, 
        beschied der Grundsicherungsträger negativ. Das Sozialgericht lehnte 
        ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das anschließende 
        Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.  
        Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Ein Anspruch 
        auf Erstattung der Kosten der zwischenzeitlich von der Klägerin angeschafften 
        Gleitsichtbrille im Rahmen von Eingliederungsleistungen besteht nicht. 
        Eine normale Brille ist, anders als eine Arbeitsschutzbrille, ein medizinisches 
        Hilfsmittel, das in die Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen 
        Krankenversicherung fällt. Da die Klägerin die Brille nicht 
        nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben zur Befriedigung 
        elementarer Grundbedürfnisse benötigt, liegt das Schwergewicht 
        der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Die Beschaffung einer 
        Gleitsichtbrille anstelle von zwei Brillen - eine Brille für die 
        Nahsicht und eine Brille für die Fernsicht -, erleichtert lediglich 
        die Benutzung der Sehhilfe, begründet aber nicht deren Eigenschaft 
        als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben.  
        Beschluss vom 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS 
       
         
          
          
          
        
        
           
        
         
          
           
         
           
         
         
           
         
         
         
           
          
          
         
         
      
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