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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof
wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben
Eine Gemeinde darf in
einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben,
wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen
einmalige Beiträge zu zahlen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer
im Stadtteil Mariahof zu sog. wiederkehrenden Beiträgen für
den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle
Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des
Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren
Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die
Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu
zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet
Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch
die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle
20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher,
weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die
von der ausgebauten Straße erschlossen werden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil
Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag
von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht
statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen
innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht
nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem
gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge
erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren
Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen
veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der
Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Dementsprechend sei die Erhebung wiederkehrende Beiträge in Mariahof
wegen der Insellage des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden,
obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10505/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar
Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung
auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen
Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung
Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für
zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro
abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte
damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der
Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde
verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren.
Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei
unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere §
22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf
die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das
Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu
schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen
nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin
Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin
nicht auf Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen
Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die
Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt.
In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin
ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten
des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen
in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert
habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit
der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht
mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch
sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung
lediglich das Medikament Aspirin Complex eingenommen. Der
darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen
Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie
die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung,
wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten
Amphetamins spreche.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis
des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest,
dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert
hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen
des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt
habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich
nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund
der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die
bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne
sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und
der Blutentnahme erklären.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Behandlungen im Bereich
der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen
Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18.
August 2010 entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur,
Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und
chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere
Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen
Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat
für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten
mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger
zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige
keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene
Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich
Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der
sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem
hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten
um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte
übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische
Qualifikation erfordere.
Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM
sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die
TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe,
bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung
durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung
alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche
Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend
auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass
die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung
durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich
seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Kuseler Herbstmesse: Schaustellerin unterliegt im Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin,
die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres
Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen
wollte, abgelehnt.
Die Stadt Kusel veranstaltet vom 3. bis 7. September 2010 die sogenannte
Herbstmesse. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009
mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest
im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den
Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe
sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen
Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild
der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte.
Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an
das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel
über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag
mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die
Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe.
Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin
habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle
der Stattgabe nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über
den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin
zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu
erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme
an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern
die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben
seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 -
4 L 875/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise
aufgehoben
Der Eigentümer zweier
Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern
seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010
entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich
der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts,
auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer
Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom
in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten
überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig
bis über den Dachfirst hinaus.
Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen
örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes
der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen.
Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung
für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss
insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren
der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert
wurden.
Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg
beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils
nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe
zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung
der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben,
dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss.
Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher
Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über
den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten
Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche
Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen
auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit,
dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen
Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische
Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen
der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten
sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende
Abwägung erkennen lasse, getroffen habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 218/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Zeckenbiss nicht als Dienstunfall anerkannt
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen,
der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte.
In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz
mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen
nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa
von 2.00 bis 4.30 Uhr. Gegen 11.00 Uhr stellte er fest, dass sich eine
Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ
er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte
der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger
während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten
Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein
berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte
der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe.
Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt
und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht
im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein
Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen
Zeckenbiss gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen:
Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt
werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort
die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige
Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen.
In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt,
sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens
aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur
theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im
privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes
könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli
2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger
nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann,
der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen
werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 542/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Greifvogelschau
in Cochem-Zell: Behördliche Auflagen außer Vollzug
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Eilbeschluss die aufschiebende
Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche
Verfügungen des Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit
hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und
Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer
Vollzug gesetzt.
Die Antragsteller betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln.
Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung
eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern,
dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können,
erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen.
Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete
an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen
und über eine Notfallhandynummer von 10.00 bis 17.00 Uhr erreichbar
sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser
Verfügungen an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügungen
jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie
beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die angefochtenen behördlichen
Anordnungen, so die Richter, seien rechtlich fehlerhaft. So habe der Landkreis
angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen
Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen
tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb.
Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung
ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit
sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten
Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei
unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich
sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden,
weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben,
zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im
Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart
geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden
komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend
beantwortet werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010, 2 L 933/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen
rechtmäßig
Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern
darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen,
wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage
eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher
Tätigkeit zu etwa 75% als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen
muss.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft.
Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten
Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit
nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk
setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz
auf 322,38 ? und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens
aus anwaltlicher Tätigkeit fest.
Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte,
hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht
der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher
Tätigkeit, da er etwa 75% des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk
und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es
bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme,
dass er zu mehr als 50% berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk
aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag
sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit.
In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung
eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer
Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig
sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht
zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich
in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings
in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine
besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen
Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich.
Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer
einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein,
dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten
sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen
erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung
des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen
Regelungen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Bad Kreuznacher
Jahrmarkt 2010
Die Stadt Bad Kreuznach
muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der jährliche
Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften
ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen
Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die erstinstanzlichen Entscheidungen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des
Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach
pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte
Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches
eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften
vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung
stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters
Crazy Time 2 sowie der Fahrgeschäfte Break Dance
No. 1 und Joker in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen
drei Auto-Skooters als Traditionsbetriebe sei nach dem Grundsatz
bekannt und bewährt und wegen ihres teilweise lokalen
Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher
Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe
die Stadt den Kinder-Auto-Skooter Crazy Time 2 vom Jahrmarkt
ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für
Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der
für Fahrgeschäfte des Typs Break Dancer vorgesehene
Standplatz reiche für den größeren Break Dance No.
1 nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts
Joker nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten
mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten
seien.
Beschlüsse vom 16. August 2010, Aktenzeichen: 6 B 10888/10.OVG,
6 B 10908/10.OVG, 6 B 10913/10.OVG und 6 B 10915/10.OVG.
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz:
NPD darf in Ludwigshafen unter Auflagen demonstrieren
Die vom NPD-Kreisverband Ludwigshafen für den 14. August 2010 geplante
Demonstration darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied heute das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Ludwigshafen hat für Samstag,
den 14. August 2010, in der Innenstadt von Ludwigshafen eine Demonstration
gegen den Christopher Street Day Mannheim angemeldet. Die
Stadt Ludwigshafen hat die Versammlung unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung verboten. Sie hat dies u.a. damit begründet, dass die
Demonstration das gleichzeitig stattfindende Kinderfest Ludwigshafen
spielt störe. Dem Antrag der NPD, die aufschiebende Wirkung
ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen,
gab das Verwaltungsgericht unter Auflagen statt. Danach soll die Demonstration
vom Sammelpunkt Ostausgang Hauptbahnhof durch die südliche Innenstadt
führen. Außerdem darf die Versammlung nicht vor 14.30 Uhr beginnen
und muss spätestens um 19.00 Uhr enden. Die hiergegen von der Stadt
Ludwigshafen allein mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Beginn der Demonstration
wegen des Kinderfestes auf 17.00 Uhr zu verlegen, wies das Oberverwaltungsgericht
zurück.
Es bestehe keine Notwendigkeit, die Demonstration erst nach dem Ende des
Kinderfestes Ludwigshafen spielt beginnen zu lassen. Das Spielfest
finde auf dem vom Demonstrationsweg entfernt liegenden Berliner Platz
und in der Fußgängerzone von Ludwigshafen statt. Zwar könne
eine Begegnung der Festbesucher mit einzelnen der etwa 60 erwarteten Teilnehmer
der NPD-Demonstration an den Bahnhöfen der Stadt nicht ausgeschlossen
werden. Darin liege aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Beschluss vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 7 B 10921/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010:
Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern,
die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt
2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei
Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen
Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte
lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer
an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte
im Eilverfahren zu erzwingen.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen
mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft
sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze
vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen
hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers
sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung
der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten,
ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt
auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte
hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen
Gewissheit geklärt werden können.
Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen
Kinder-Autoskooter sind damit auch die übrigen Eilanträge von
Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen
die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend
zu klären sein.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L
660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO,
3 L 877/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Zurückstellung
vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden,
dass ein Wehrpflichtiger wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
vom Wehrdienst zurückzustellen ist.
Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2007 bis zum 31.
Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser
Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der
Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb
wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges
Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im
Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung
dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule
vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb
geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur
Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische
Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung
innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober
2009 an.
Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief
sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November
2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene
Klage zum Verwaltungsgericht.
Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung
wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule
verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger
auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung
für ihn u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte
bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet,
dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner)
als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen
praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den
Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen,
dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren
Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde.
Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen
könne.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der
Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen
Ein Polizeibeamter, der
in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst
herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte
Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 24. Juni 2010 entschieden.
Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche
finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der
Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und
drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich
nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen
Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt
150 ? behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen
Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe
von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe
verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung
aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich
zerstört sei.
Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung
des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das
betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung
habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt,
die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens
und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung
durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen
sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er
bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten
sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen
einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in
Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund
vermochten die Richter nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Beförderung zu Kindestagesstätte
Ein Kind aus dem Landkreis
Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte
einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung
dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller besucht den Kindergarten in seinem Heimatort. Für
die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger
Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer
etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung
zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt.
Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen vor
dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Der Antrag hatte
keinen Erfolg. Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht,
ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung
zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten
eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von
den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch
auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht.
Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der
Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens
die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht
entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller
zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung
unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen,
dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten.
Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte,
also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob
sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden.
Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht
zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße
Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht
aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010, 5 L 914/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Eilantrag gegen Rauchverbot: Teilerfolg
für Gastwirtin
Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim
Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum,
der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche
von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt
über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt
das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen
stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt
und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin
die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum
als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab
sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche
und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum
müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei
sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere
Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen
könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden,
wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen
nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten
Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich
des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig,
da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte
rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung
eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses
von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen
Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit
unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen
in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Hundehandel im Rhein-Lahn-Kreis
Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens
im Rhein-Lahn-Kreis die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel
untersagt wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat damit einen Eilantrag des betroffenen
Mieters abgelehnt.
Der Mieter betreibt auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit
tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt
er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis
zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und
veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca.
15 ausgewachsene Hunde als Vorführhunde auf dem Anwesen.
Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der
Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer
Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel
(Hundezucht) zu unterlassen.
Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz
begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung,
wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung
eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich
nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen
Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung
aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des
Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt
werden. Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das - wie hier
- einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig.
Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen
für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als
nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung
stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung
des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe
sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2010, 7 L 864/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Geburtshaus in Koblenz
Gegen ein geplantes Geburtshaus
in der Stadt Koblenz bestehen grundsätzlich keine bauplanungs-, arbeitsstätten-
oder hygienerechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem
sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt
Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis.
In der Beschreibung des Vorhabens ist ausgeführt, dass gesunden Frauen
mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet
werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu
gebären. Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides
ab: Das Vorhaben erfülle nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen
und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
erhoben.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht,
sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht,
die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei
am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da
das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße
abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume
im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von
sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sicht ausreichend
dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum
sei zu klein, da hierin die Gebärende gegebenenfalls von der Hebamme
versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen.
Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden,
ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich
nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung
gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden
Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen
gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf
den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten
Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus
aufhalten könne. Dies sei durch eine einschränkende Nebenbestimmung
im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei
der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2010, 1 K 1180/09.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Wasserleitung der Stadtwerke Mayen
darf vorerst in Privatgrundstück verbleiben
Der Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Mayen bleibt
vorerst verpflichtet, eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen, die in
seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der ein Eilantrag
des betroffenen Eigentümers abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks
im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft
unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen.
Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und
den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war,
ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der
Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer
sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung
auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller
Widerspruch und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz
nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück
Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere.
Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne
nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungsverfügung
rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und
gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden.
Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung falle hier zu Gunsten
der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung aus. Andernfalls
entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des
Hauptsacheverfahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück
zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trinkwasserversorgung
für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden.
Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon
vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem
sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig
zu realisieren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 L 656/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beschäftigter einer Ortsgemeinde
kann schon während Freistellungsphase der Altersteilzeit
Ratsmitglied sein
Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig
Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte
der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid
gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat
gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase
der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden
Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde
die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf
die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und
der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase
der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe.
Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der
Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als
Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene
Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz
nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde
angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser
Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht
nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus
der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen
Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art
drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der
Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum
endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei
das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet.
Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während
der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb
nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen
Weisungen seiner Vorgesetzten.
Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
ohne Kinder-Autoskooter
Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt
2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden und damit den Eilantrag eines Schaustellerunternehmens
abgelehnt.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen
Jahrmarkt. Die Antragstellerin betreibt Kinder-Autoskooter. Ihr Antrag
bei der Stadtverwaltung, mit ihrem Betrieb zu dem Jahrmarkt zugelassen
zu werden, blieb erfolglos: Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder
richten, lasse sie nicht zu, sofern sie mit besonderen Erschütterungen
verbunden seien. Gegen die Ablehnung hat sich die Antragstellerin mit
einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung der Stadt bestätigt:
Sie dürfe das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen
gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht
zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder,
die mit besonderen Erschütterungen verbunden seien, nicht an dem
Volksfest teilnehmen zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal
auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt
vertreten gewesen sei. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden
Erwägungen beruhe, sei nicht festzustellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.
Weitere Verfahren, die die Zulassung von Fahrgeschäften zum Bad Kreuznacher
Jahrmarkt 2010 betreffen, sind bei Gericht anhängig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2010, 3 L 780/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz:
Al-Qaida-Mitglied zu sechs Jahren Haft verurteilt
Das Oberlandesgericht
Koblenz hat heute den 32 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen
Ömer Ö. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung (al-Qaida) sowie Unterstützung dieser Vereinigung in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der 32-jährige deutsche Mitangeklagte Sermet I. wurde wegen Unterstützung
derselben Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der zuständige 1. Strafsenat
sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die beiden
aus dem Raum Stuttgart stammenden Angeklagten im Auftrag des Aleem N.
verschiedene Handlungen zur Unterstützung der Ziele der al-Qaida
vorgenommen haben. Aleem N. war durch - nicht rechtskräftiges - Urteil
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 (unter anderem) wegen
der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung al-Qaida in Tateinheit
mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte Ömer Ö. unterstütze spätestens seit
Sommer 2004 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und
wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Angeklagte Sermet I.,
der den Angeklagten Ömer Ö. seit seiner Kindheit kannte, kam
im Jahr 2005 über Ömer Ö. in Kontakt zu Aleem N. und unterstützte
diesen in seinen Tätigkeiten für al-Qaida. Bis zu ihrer Festnahme
am 12. September 2008 (Angeklagter Ö.) bzw. 6. Februar 2009 (Angeklagter
I.) waren sie für diese Organisation tätig.
Der Angeklagte Ö. beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt
Bargeld und für den Jihad benötigte Gegenstände,
die er Aleem N. in Germersheim übergab. Dieser brachte sodann die
Barmittel und die Ausrüstungsgegenstände - darunter eine schusssichere
Weste und einen Laptop - zu Repräsentanten der al-Qaida im afghanisch-pakistanischen
Grenzgebiet.
Darüber hinaus gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten Ömer
Ö., in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren.
Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den Bekkay Harrach (und
einen weiteren von ihm angeworbenen Mann) vor. Aleem N. stattete Bekkay
Harrach mit einem Empfehlungsschreiben für die al-Qaida aus und vermittelte
dessen Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay
Harrach gelangte über den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit
Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde und wo er sich - wie seine über
as-sahab verbreiteten Videobotschaften zeigen - offensichtlich noch aufhält.
Anfang des Jahres 2006 erklärte der Angeklagte Ömer Ö.
sich gegenüber Aleem N. bereit, auch selbst eine Kampfausbildung
für den Jihad zu absolvieren. Mit einem von Aleem N. ausgestellten
Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der al-Qaida im
pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Waffen (auch
Mörser und Panzerfäuste) unterwiesen wurde. Ende September 2006
kehrte er nach Deutschland zurück und führte seine logistischen
Aktivitäten für die al-Qaida fort. Im Jahr 2008 reiste der Angeklagte
Ömer Ö. nochmals in das pakistanisch/afghanische Grenzgebiet
und hielt sich dort mehrere Wochen unter anderem bei einem al-Qaida-Mitglied
mit der Bereitschaft auf, an Kampfeinsätzen der al-Qaida in Afghanistan
teilzunehmen.
Auch der Angeklagte Sermet I. übergab Aleem N. in Germersheim im
Zeitraum von Herbst 2005 bis Dezember 2006 bei mindestens zwei Gelegenheiten
militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände (mehrere Entfernungsmesser
und ein Nachtsichtgerät) und in einem Fall Bargeld, die Aleem N.
bestimmungsgemäß an Verantwortliche der Al Qaida aushändigte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklagen
gegen beide Angeklagten am 3. August 2009 zu. Die Hauptverhandlung begann
am 14. September 2009. Heute, 19.7., war der 61. Verhandlungstag. Im Laufe
der Verhandlung wurden 119 Zeugen vernommen und 9 Sachverständige
angehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 3/09-8
Verwaltungsgericht
Koblenz: Grundstücksvermieter
haftet für Abfallgebühren des Mieters
Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren
seines Mieters in Anspruch genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers
gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis,
das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern
zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte
Landkreis 832,81 Euro fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben
konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis
die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer
fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters
zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Abfallgebührensatzung
des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren
zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich
vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren
hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko,
dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist,
sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer
als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung
gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in
dessen Nähe gestanden hätten.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Behörde nicht zuständig
zum Erlass einer Rodungsanordnung
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für
die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu
roden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil
vom 07. Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel
mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten
Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer
Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung
auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern
das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den
Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Keine Kostenerstattung
für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied
Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet
zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür
grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage
des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen.
Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von
etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler
außerhalb des Landkreises, u.a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der
klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in
seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können.
Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser
Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei.
Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe
der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der
Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne
der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz
noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied
die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich
der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme
der Schülerbeförderungskosten. Der Kläger könne auch
nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied
als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu
sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn
die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule
liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten.
Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften
aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem
Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe
zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich
zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren
herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst
die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil
des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer
noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- Euro für die
Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die
Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen
Teil.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer
Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig
sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem
Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht
zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen
Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer
und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall
verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder
Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter
oder Pächter zu nehmen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Nachbarn müssen
erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen
Die Nachbarn der Freizeitanlage
Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg
klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung
des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses
ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung
der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter der 5. Kammer gaben ihnen nun mit Urteil vom 7. Juli 2010
- 5 K 47/10.TR - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen
Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten
ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um
eine 1.700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten,
die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für
Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie
eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme
des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten
würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt
werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig
sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage
hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte
Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung
der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige
Zustände herbeizuführen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten
Die Stadt Pirmasens hat
einen Prostitutionsbetrieb, den die Klägerin innerhalb des Stadtgebietes
verlegt hat, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten
Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte.
Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus,
das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte
der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution.
Das Verwaltungsgericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges
Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungsprostitution verfolge. Auf die Berufung
der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise
14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der
Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen
in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht
genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die
Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten
verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten.
Das Vorgehen der Stadt sei auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren
Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten
und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich
wegen des Standortwechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne
sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung
ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin
vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit
des Prostitutionbetrieb in einer Umgebung informieren müssen, die
Wohnnutzung und weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche,
Nonnenwohnheim) aufweise.
Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Meisenheim -
Streit um Sportplatz mit drei Nachbarn beigelegt
Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern
einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des
Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei
Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an
dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten.
Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim
im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein
den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch
Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und
den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden.
Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich
beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im
Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur
Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden.
Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen
Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden. Nachdem ein Lärmsachverständiger
dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte
durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen
Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht,
die Klage zurück.
Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen,
aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine
außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen
war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem
Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen
Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister
der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung
hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten
der Nachbarn teilweise zurück. Training darf montags und an einem
variablen weiteren Werktag ab 20.00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf
zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und
trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von
März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte
Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt.
Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit
ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig.
Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter
dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Supermarkt in Sinzig darf weitergebaut werden
Von der Baugenehmigung für einen Supermarkt in Sinzig darf weiterhin
Gebrauch gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Es hat damit die Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt, die einen
Baustopp bewirken wollten.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan Bahnhofsumfeld
geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die
Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Nachbarn erhoben
daraufhin Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich begehrten
sie mit einem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die
Baugenehmigung. Diese Anträge aber wurden vom Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz abgelehnt. Dieses gab dem Interesse des Bauherrn, weiterhin
bauen zu dürfen, den Vorzug vor den Interessen der Nachbarn an einem
Baustopp. Sollte aber im Klageverfahren festgestellt werden, dass die
Nachbarn unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden, könnten gegebenenfalls
nachträgliche Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einer Beschränkung
der Öffnungszeiten des Supermarkts getroffen werden.
Nunmehr haben sich zwei Nachbarn erneut an das Verwaltungsgericht gewandt,
um zu erreichen, dass der Supermarkt nicht weitergebaut werden darf. Sie
machen veränderte Umstände geltend. Es sei zu erwarten, dass
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im anhängigen Normenkontrollverfahren
die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklären
werde und deswegen die Errichtung des Verbrauchermarktes unzulässig
sei. Außerdem komme ein neues Lärmgutachten zu dem Ergebnis,
dass die zulässigen Lärmwerte durch den Supermarkt überschritten
würden.
Das Verwaltungsgericht hat die erneuten Eilanträge abgelehnt. Die
Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien weiterhin
offen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, zumal die Stadt
Sinzig bereits Maßnahmen zur Korrektur eventueller Fehler im Bebauungsplan
eingeleitet habe. Auch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt
werden, dass der Einkaufsmarkt zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung
für die Nachbarn führe, da die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen
Ergebnissen kämen. Dies müsse im Klageverfahren abschließend
geklärt werden. Es bleibe daher bei der Interessenabwägung,
die bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen
Verfahren getroffen habe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 L 712/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise
zulässig
Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern
kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung
Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen
waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern
bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine
gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde
ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und
Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage
gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame
Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss
von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein
durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber
rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere
Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht
widerspreche.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung
der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.
Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien
unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen
Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle
aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig
verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien,
weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten,
dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen
Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle
in Zukunft unterlaufen werde.
Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen: 7 A 10471/10.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Darf im Thekenraum
einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der
Nebenraum? - Eilantrag gegen Rauchverbot
Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag
wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das
Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche
und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer
sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum,
der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche
von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt
über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt
das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen
stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt
und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin
die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum
als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab
sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche
und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum
müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei
sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere
Grundfläche habe als der Thekenraum.
Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische
Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen
unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen
untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge.
Aktenzeichen 4 L 716/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt: Denkmalschutz:
Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus
Der Eigentümer eines
sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage
errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26.
Mai 2010 entschieden.
Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die
Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum
anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer
zum Gebäudefirst.
Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches
eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren,
wodurch ca. 53% der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung
hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz
ab.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden
hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten
Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal;
eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es
nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab
Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich
bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region
geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische
Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus
des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.
Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei
abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus
wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter
einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit
53% würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen,
dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem
Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten
Gebäuden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt: Entziehung der Fahrerlaubnis
wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar
Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten
Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert
seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit
Beschluss vom 7. Juni 2010 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des
Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten
im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete
deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem
der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010
keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung
vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis.
Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der
Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag
an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass sein Punktestand während
des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids
auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit
aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen
Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar
dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei
rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar
teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand
von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt
der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht
der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010.
Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 3
L 526/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Peter-Wust-Gymnasium:
Kein Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht
Im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums (PWG) in Wittlich kann vom beklagten
Land Rheinland-Pfalz weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts
noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangt werden, dass dieses die
Einhaltung des Zeitraums einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der
Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet und dafür Sorge trägt,
dass der Klassenraum der klagenden Schülerin gestrichen wird. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. Juni
2010 entschieden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im
Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht
zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung
grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler
stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der
Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten,
mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht
werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und
Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt
würden. Beides sei jedoch im Falle des PWG nicht der Fall.
Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch
stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze
sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die
vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten
zu den sog. Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein
geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände.
Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen
von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs-
und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren
öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen
Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens
nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern
begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten
zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar.
Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte
die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten,
dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer
Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am PWG - bedingt durch das Pendeln
von Lehrern und Schülern - derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien
unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung
finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen
Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung
rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung
aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die
längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner
unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung
könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht
vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen
Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des
Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009
bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen
und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen
Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen,
eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes
keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte
ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der
Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen
und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen
in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht
zu.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Widerruf einer Sachverständigenbestellung
wegen Straftaten
Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner
Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit
sofortiger Wirkung widerrufen werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich
der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte
ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen
bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts
eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation
gemacht habe.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung
zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung
an.
Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs
mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Entscheidung der Ingenieurkammer bestätigt:
Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die
Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt,
die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser
seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger
nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der
Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten
erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit
in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf
dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Sinziger Stadtratsfraktion über Änderung des
Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ausreichend unterrichtet
Der Bürgermeister
der Stadt Sinzig hat die SPD-Fraktion im Vorfeld des Ratsbeschlusses zur
1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ordnungsgemäß
über die anstehende Entscheidung unterrichtet. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Am 24. April 2008 wurde im Rat der Stadt Sinzig die 1. Änderung
des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld als Satzung beschlossen. Einige
Zeit später erhob die SPD-Fraktion Klage und machte geltend, den
Ratsmitgliedern seien im Vorfeld der Sitzung die geänderten Planunterlagen
nicht zugänglich gemacht worden. Sie hätten daher auch nicht
gewusst, über welche Fassung des Bebauungsplans sie entscheiden sollten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat
das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.
Den Ratsmitgliedern und Fraktionen stehe gegen den Bürgermeister
ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände
anstehender Ratsentscheidungen zu. Der Umfang dieses Anspruchs hänge
vom Einzelfall ab: Während bei einfachen Sachverhalten eine mündliche
Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen könne, sei der
Bürgermeister bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder
Angelegenheiten von größerer Bedeutung - etwa im Rahmen der
Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen und bedeutenderen Vergabeentscheidungen
- gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht
habe der Bürgermeister der Stadt Sinzig im vorliegenden Fall ordnungsgemäß
erfüllt. Bereits im Januar 2008 seien allen Ratsmitgliedern die Planunterlagen
ausgehändigt worden. Mit der Ladung zur Sitzung am 24. April 2008
habe der Bürgermeister den Ratsmitgliedern sodann die während
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen
zu dem Planentwurf zugeleitet. Zusätzlich habe sich die Klägerin
den Inhalt der beabsichtigten Planung in ihrer vorbereitenden Fraktionssitzung
von einem Mitarbeiter des verantwortlichen Planungsbüros erläutern
lassen. Sie sei somit umfassend über den Gegenstand der in der Sitzung
vom 24. April 2008 anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet gewesen.
Eine nochmalige Aushändigung der bereits im Januar 2008 verteilten
- unveränderten - Planunterlagen sei im Vorfeld der Sitzung vom 24.
April 2008 nicht notwendig gewesen.
Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 A 11318/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Keine eigene Innung für Bestatter
Die Handwerkskammer Trier
ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der
in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Juni
2010 entschieden und hat damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung
abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden
Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine
Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner
seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler / Schreinerinnungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das
Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden
Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden
Tischler / Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe
nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen
der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden
Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen,
komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 K 74/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente
für Arztwitwe
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung
kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen,
dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen
worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig
und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er
im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin.
Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende
Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung
vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den
Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach
Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung
verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des
Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen
wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten
Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden
Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken
diene der Ausschluss sogenannter nachgeheirateter Witwen von
der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke
eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des
Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft
um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung
der nachgeheirateten Witwen sei auch nicht unverhältnismäßig,
da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im
Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze
im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge
bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen,
in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft
habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit
die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.
Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz: Das Kammerurteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig
zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung
In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall
zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil
aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung
selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf
10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze
ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom
26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in
dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls
vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die
Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß
gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5
Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009).
Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem
Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret
entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung
des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte
Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile
des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar
in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme
innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger
der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention
in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung
zu beachten.
Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die
Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für
Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers
gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß §
67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen
der Sicherungsverwahrung, sondern auch für Altfälle
gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich
die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin
keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen
Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden
Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits
als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter
Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht
habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung
des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß
erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche
Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung
im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung
der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren
psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO
für erforderlich.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, Aktenzeichen:
1 Ws 108/10
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen,
die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und
die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht
für verfassungswidrig.
Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr
2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler
zu Abgaben in Höhe von 559,76 Euro bzw. 625,78 Euro für den
Deutschen Weinfonds und 643,31 Euro bzw. 719,18 Euro für die Gebietsweinwerbung
herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen
Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins
fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem
eingetragenen Verein Pfalzwein e.V. zugute, welcher für
den Wein aus der Pfalz wirbt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds
der Land- und Ernährungswirtschaft (CMA) und den der
Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte,
legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie
machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien
auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben
als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung
führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung
aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte.
Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt.
Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung
für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz
beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.
Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt,
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW
und 2 K 16/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim
muss nicht wiederaufgebaut werden
Der Eigentümer des
Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte
Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen
Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich
ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert
errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten
auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in
einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte
in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit
Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das
Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben,
das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis
ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu
genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage
insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren
zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses
nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten
- Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.
Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung
eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung
unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers
nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung
denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der
Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen.
Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte
auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher
Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell
zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft
werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung
des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für
dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.
Urteil vom 19. Mai 2010, Aktenzeichen:
8 A 11378/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kommunaler Streit um Straßenabstufung
Die Ortsgemeinde Luckenbach
wird durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) nicht in eigenen
Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden
Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung
der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen.
Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das
überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt
werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die
auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu
wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und
die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu
einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende
Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem
habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher
nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen
Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon
nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten
verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb
von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße
drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister,
Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren
Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine
Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige
Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer
berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne
eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht
darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu
einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe
nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden;
eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets
verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich.
Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde
Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer
vorbeugenden Klageerhebung.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Steuerfreiheit
für Haltung eines Geflügelwachhundes
Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung
für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der
Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil
vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer
Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes
abgewiesen worden war.
Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American
Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum
Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen
und Mardern zu benötigen.
Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung
für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als
gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres
auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass
die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen
so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen
Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner
Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit
zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter
eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
dm-Markt an der Industriestraße in Ludwigshafen zulässig
Der Bebauungsplan Nr.
556 c, mit dem der Einzelhandel an der Industriestraße in Ludwigshafen
weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte
erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht
ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts
in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c Industriestraße.
Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt,
die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden
sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts
unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet
als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich -
mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche
von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern
(wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) - ausschließt. Das Verwaltungsgericht
wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig
und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen
Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen
für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt
und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung
in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende
Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem)
Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe
jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion
der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es
an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln,
während andere Güter der Nahversorgung - wie Drogerieartikel
- weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss
habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft,
weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet
worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend
auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen:
8 A 11322/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Ehemalige Deponie Dohm-Lammersdorf:
Kein Anspruch auf strengere Sanierungsauflagen
Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel
von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht
kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu. Dies hat die
5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010
entschieden.
Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden
Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt
worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem
zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren
beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag.
Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten
Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung
von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen
Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung
vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm
kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der
Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich
der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der
beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche
Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht
werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers,
eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Unanfechtbarkeit
der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für
die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut
aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen
vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte
Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November
2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine
Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren
in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen,
seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich
eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten
Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen
im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in
nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 611/09.TR
Oberlandesgericht
Koblenz entscheidet
zu Unfällen auf Wasserrutschen -
Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber
Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren,
in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber
wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung
von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.Wasserrutsche I
Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar
2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte
eine Beschilderung mit der Aufschrift Schatzinsel in den Kellerbereich
des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große
Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat.
Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.
Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die
Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der Schatzinsel
in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren
Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe -
ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre
um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie
unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht
und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie
einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre
Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei
es allein aufgrund der Beschilderung Schatzinsel und fehlender
Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin
verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe
Zusatzinformation im Anhang) für eine beabsichtigte Klage gegen die
Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie
die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet
ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld
zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000,- Euro beziffert hat.
Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen,
weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage
bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten
Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine -
letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in
Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung
der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre
um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten
Unfall selbst verschuldet.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde
eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde
zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 26. April 2010 ist ausgeführt, der Antragstellerin
stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung
der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin
grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet,
Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen.
Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten
Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings
müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden,
die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht
erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der Wasserrutsche stelle
keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen
erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne
weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der
Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion (Schatzinsel)
gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche.
Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser
Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen
müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung
der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses
Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der
eine Haftung hätte begründen können.
Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige
Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden
eigenen Verschuldens ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Der Antragstellerin
bleibt es unbenommen, das beabsichtigte Klageverfahren durchzuführen;
sie kann hierfür jedoch, wie ausgeführt, keine staatliche Prozesskostenhilfe
in Anspruch nehmen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen:
1 W 200/10
Zusatzinformation zur Prozesskostenhilfe:
Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für
die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung
gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der
Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist
dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts
befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners
zu tragen.
Wasserrutsche II
Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März
2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort
nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von
ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und
Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht,
die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem
die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken
auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser
war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte
die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran
benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres
Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen
Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte
nicht mehr ausfindig gemacht werden.
Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades
ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 Euro beziffert
hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für
alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten,
die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht
ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne
angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil
hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat die Klägerin durch Beschluss vom 14. April 2010 darauf
hingewiesen, dass er beabsichtige, ihre Berufung gemäß §
522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Anhang abgedruckt) durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf nochmals Stellung genommen.
Der 8. Zivilsenat hat daraufhin ihre Berufung durch Beschluss vom 7. Mai
2010 zurückgewiesen.
In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung
habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie
auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.
Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer
vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung
ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen,
die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend
halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und
die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob
die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende
Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach
den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.
Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit
auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass
zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie
weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher
Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht
durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als
auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen.
Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme,
auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei
würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf
hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs
direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs
(Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige
die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage
sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche
erforderlich.
Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren
und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten
habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung
dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die
Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für
den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden
können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen den Beschluss über
die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel statthaft ist.
§ 522 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss
unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür
hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz
1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung
nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. April 2010 und vom
7. Mai 2010, Aktenzeichen: 8 U 810/09
Oberlandesgericht
Koblenz
lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab
Beantragt ein Elternteil
das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier:
Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen
Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für
den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes
und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich
in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische
Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet,
leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei
der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam
zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit
dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem
Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die
Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten
nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung
des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin
hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat
- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat
die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren
bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss
vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter
zurückgewiesen.
Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die
elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein
zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil
dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten
Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen
Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das
Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit
seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene.
Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht,
wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen
als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden
Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem
Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige
persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für
eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend
dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat,
sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei
gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der
Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im
Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven
in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen
ihrer Anhörung vor dem Senat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt,
dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang
des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit,
die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl
hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat
hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei
Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen.
Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug
als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht
nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen,
dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14.
Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf
Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Leitsätze des Senats:
1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland
umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst
freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden
Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit
aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind
zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen
mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln,
und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt,
ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen,
die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil.
Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten
Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt,
gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges
Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes
mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter
mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische
Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters
aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien
als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010, Aktenzeichen:
11 UF 149/10
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Kabelerneuerung
Eine Ortsgemeinde kann
von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige
Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des
Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn
der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst
gewesen ist. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Die Ortsgemeinde Hochstätten ließ 2007 die Fürfelder Straße
ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom
AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ
das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden
Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach
Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der
Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die
Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen
habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur
Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom
AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht,
die ohne Erfolg blieb.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der
geforderten 14.097,82 Euro nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung
zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn
das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die
Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe
keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch
notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße
herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr
bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem
Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt
worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen
des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom
keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden
sein sollten.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. April 2010, 1 K 575/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft
Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro
zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem
Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese
Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug
angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an
das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es
fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft
erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln
ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen
und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort
aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe
auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher
von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität
des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde
sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte
Nutzung einzuschreiten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 L 367/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Heranziehung zu Abschleppkosten
bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig
Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens
auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und
damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders
gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte,
Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16.
April 2010 entschieden.
Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren
Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte
Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein
Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor
zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung
gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer
wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme
beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer KFZ-Werkstatt,
er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der
Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten
in Höhe von etwa 1.000, Euro heran. Hiergegen setzte sich der
Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren
mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich
überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht
stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener
Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge
ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die
Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen
sei.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge
auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat
der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe
nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen.
Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter
Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig.
So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl
und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher
PKWs verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts
der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes
über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen,
besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen.
Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen
Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam
gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin
hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen
müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme
zu vermeiden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 677/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Leisböhler Weintage in Haßloch ohne Holzkohlegrill
Eine Imbissanbieterin
darf auf dem Weinfest Leisböhler Weintage in Haßloch
keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt
entschieden.
Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die Leisböhler
Weintage. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch,
die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei
der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden.
Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den
Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill
befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der
Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.
Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem
Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest
sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch
genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv,
insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt.
Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest
zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats,
der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei
nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat
über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung
des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem
Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten
zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich
mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht
mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie
sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag
schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt
werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe,
sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 4 L 477/10.NW
Oberlandesgericht
Koblenz: Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur
Zahlung
von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung
einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für
erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen
an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt. Das beklagte
Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung
eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter
Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben
und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin,
ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei
Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den
Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis
von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die
Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung
Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land
entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von
Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade.
Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines
Pauschalvertrages.
Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz
auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie
hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden
Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende Vergütung
für erbrachte Zusatzleistungen zu. Insbesondere die von Seiten des
Landes als Bauherren verlangte Änderung der Aufhängung der Glasfassade
habe Mehrkosten von mehr als 1,6 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer)
verursacht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen,
der geforderten Vergütung stehe die Vereinbarung einer schlüsselfertigen
Errichtung zu einem Pauschalpreis entgegen. Die erbrachten Leistungen
gehörten bereits zu dem allgemeinen Leistungsziel, was sich aus der
Natur des abgeschlossenen (Pauschal-) Vertrages ergebe. Aufgrund einer
lediglich funktionalen Ausschreibung und des sich daraus ergebenden Spielraumes
habe die Festlegung der konkreten Bauausführung der Klägerin
oblegen. Darüber hinaus habe man sich im Rahmen der geführten
Aufklärungsgespräche zur Vermeidung eines Kostenrisikos für
das Land ausdrücklich darüber geeinigt, dass der Pauschalpreis
alle zu einer funktionstüchtigen Herstellung des Gebäudes erforderlichen
Leistungen erfassen sollte.
Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine Vergütung in Höhe
von 1.152.689,17 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 1. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch
Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82
Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin
und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In dem Urteil vom 31. März 2010 ist ausgeführt, das beklagte
Land sei zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet.
Auszugehen sei zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal
vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei
geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers
hänge vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergebe
sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden
seien und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt
und gerade nicht pauschaliert worden sei. Daraus folge eine zusätzliche
Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung
nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt
worden seien. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen
Errichtung sei nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung
den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Schließlich
sei es dem Land nicht gelungen, eine ausdrückliche mündliche
Absprache zu der Reichweite des Pauschalpreises nachzuweisen. Allerdings
könne der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung
keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten
Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar
zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen seien. Dies sei hier
jedoch nur hinsichtlich einiger Rechnungsposten der Fall.
Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend
zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht
zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen
die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Möglichkeit
hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen genutzt.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen:
1 U 415/08
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück
Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt
im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer
Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer
Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im
Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft
die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt
fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück
des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das
beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen.
Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die
Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die
Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke
nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme
(RPS) nicht erforderlich.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so
die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines
Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen
nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden
innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien
hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt,
wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier -
für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke
bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers
ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst
verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt
habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete
Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe.
Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf
Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks
zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die
Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht
gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde
Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgversprechend seien.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, 4 K 1138/09.KO
Oberlandesgericht
Koblenz: Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung
von Mandantengeld durch einen Steuerberater
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher
Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier
Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und
unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit
Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach
dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit
mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte
Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von
Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.
Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld
zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts
Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis
und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000, DM fest.
Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit
mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast
7.000, Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts
Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger
Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte
Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts
Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot
von vier Jahren verhängt.
Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund
des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche
Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt)
begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine
zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung
zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.
Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang
abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei
aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit
sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung
der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange
die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht
nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben
könne.
Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme
wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz
eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses
der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der
Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des
Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse
zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater
nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege
ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche
Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein
existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige
Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend,
ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete
finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb
ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre
festgesetzt hat.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem
der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen
hat.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren
gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen
sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009, Aktenzeichen:
2 StO 1/09
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann
auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass
ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist
Dem 1960 geborenen Kläger,
einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger
trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der
Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm
zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen
verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage
hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für
vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit
noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der
Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers
zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit,
wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger
durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit
sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung
der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines
Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert,
als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als
gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten
vollwertig verrichtet werden.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009 - L
2 R 20/08
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine
Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung
vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben,
mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen
u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten
Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer
gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen
durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen
gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung
güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten
Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen
Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers
von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 - L 6 R 381/08
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Der umstrittene Wasserverbrauch
Ein gegenüber den
Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der
durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig
Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des VG Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg.
Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für
das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 Euro bzw. 330,33
Euro fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein
und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern.
Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem
Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin
wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der
Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen
nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht
bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt
gehabt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so
die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands
der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge
unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers
zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend
nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt
hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische
Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung
aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt
gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände
stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch
auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung
haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler
festgestellten Verbrauchsmengen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Verwaltungsgericht lässt Versammlung unter Auflagen zu
Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die für Samstag geplante
Versammlung des NPD-Kreisverbands Vorderpfalz in Böhl-Iggelheim unter
den Auflagen zugelassen, dass ein Mitführen von Fahnen oder Bannern
mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und von Transparenten
strafbaren Inhalts untersagt ist. Der Aufzug muss nach dem Beschluss des
Gerichts außerdem der vom Veranstalter vorgeschlagenen alternativen
Wegstrecke von der Böhler Seite des Bahnhofs aus folgen.
Die Gemeinde Böhl-Iggelheim hatte die Versammlung untersagt unter
Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Den Gefahren
wegen eines befürchteten Aufeinandertreffens mit Teilnehmern der
ebenfalls für 8. Mai angekündigten Mahnwache des DGB auf der
Iggelheimer Seite des Bahnhofs kann nach Auffassung des Gerichts aber
durch die ausgesprochene Auflage in Bezug auf die Wegstrecke begegnet
werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 5 L 466/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Waffenbesitz unzulässig nach Schüssen in die
Luft wegen lauter Party
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber
mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte
erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb
der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse
in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe
stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die
Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht
wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ
die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht
mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit.
Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen
Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der
Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.
Beschluss vom 29. April 2010, Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch
Exmatrikulation
Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung
muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis
zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss
durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht
durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei
der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der
sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch
nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation
an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den
Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen
zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung
eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis
nicht vorsehe.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Gericht an. Die einschlägige
Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich
angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit
der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis
nach diesen Vorschriften zu einem - positiven oder negativen - Abschluss
gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs
müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten
Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen
werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse
liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen
Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der
Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen
könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil
abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und
zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne.
Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der
generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern
lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten
zum Abschluss gebracht werden müssten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 701/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff
rechtmäßig
Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für
Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach
der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im
rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit
von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird,
dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde
der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen
Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612, Euro, während
für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe
von insgesamt 180, Euro angefallen wären. Das Verwaltungsgericht
hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt
Bad Dürkheim hat das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen.
Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde
als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu
unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und
liebevollem Wesen beschrieben. Andererseits handele es sich
um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht
von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit
einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen
Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet
oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit
Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig
bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte
Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei.
Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das
Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich
einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht
ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands
dieser Hunde hinzuwirken.
Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Widerruf der Bewilligung
von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds
Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig,
wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem
Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten
des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde
erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen
feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres
Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten
Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren
Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von
Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007
bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe
und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende
der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts
angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den
geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten
Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne
Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000, Euro fest.
Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten
unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass
einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe,
ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare
Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde
veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend
über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte
Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel
unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück,
wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten
müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit
Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung
bestehe nicht.
Dieser Rechtsauffassung traten die Richter der 5. Kammer entgegen. Zum
Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise
erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die
Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu,
dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen
sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten
in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben
sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse
dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da
vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen
EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des
Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs
des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen.
Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben,
sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen
aufzuheben seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 702/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Andernacher Rheinhafen endgültig erfolglos
Der Ausbau des Rheinhafens
Andernach ist rechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet
sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er
befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den
Betrieb des Hafens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers
gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ
die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten
zutreffend festgestellt, dass von dem Hafenbetrieb für den Kläger
keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das Grundstück
des Klägers sei mit Lärm durch den Verkehr auf der Bahnlinie,
der Bundesstraße und von Schiffen auf dem Rhein vorbelastet. Deshalb
könne für das Grundstück nicht der - wie vom Kläger
gefordert - für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert,
sondern der für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehene höhere
Wert (40 dB(A)) in Ansatz gebracht werden. Die in dem Planfeststellungsbeschluss
enthaltenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass dieser Wert von
dem Vorhaben auch eingehalten werden könne.
Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 A 11270/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem
Urlaub
Ein Beamter hat keinen
Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt
nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen
dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung
in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den
Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung
für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe
sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub,
welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen
werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten - anders
als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung
einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei
die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten
mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung
wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14.
April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde,
über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von
ca. 55.000, Euro hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter
dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung
vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu
verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit
zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis
Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung,
der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung,
da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht
Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung
während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen
der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise
dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen
Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas
anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens,
und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten
Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter
über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr
treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über
die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines
laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren
werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet
liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des
Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich
entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung
- darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde.
Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen,
wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller
Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen
könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart
zu ermöglichen, unterlaufen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Folgen einer Trunkenheitsfahrt
Ein zum Elektroniker
ausgebildeter Soldat hat wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss derzeit
keinen Anspruch auf eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Dies folgt aus
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West berief den 1988 geborenen
Kläger auf dessen Antrag zu einer im April 2009 beginnenden viermonatigen
Eignungsübung in die Bundeswehr ein. Nachdem das Amtsgericht Koblenz
dem Kläger wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt im Juni 2009
und hierdurch bedingt einer Gefährdung des Straßenverkehrs
sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig die Fahrerlaubnis
entzogen hatte, beurteilte die zuständige Stelle der Bundeswehr den
Kläger als nicht geeignet für eine Übernahme in das Soldatenverhältnis
auf Zeit. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und wies darauf
hin, dass bei ihm lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Euro
festgestellt worden sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unachtsamkeit
gekommen. Er sei auf einen Grünstreifen geraten und ins Rutschen
gekommen. Danach habe er unter Schock gestanden und die Unfallstelle verlassen,
wobei er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke durch den
Unfall geschädigt gewesen sei. Die zuständige Stammdienststelle
wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entscheidung
Klage, die ebenfalls erfolglos blieb.
Die Einschätzung der Bundeswehr, dass dem Kläger derzeit für
einen Soldaten auf Zeit die charakterliche Eignung fehle, sei nicht zu
beanstanden. Zum Zeitpunkt der Beurteilung habe angesichts des damals
noch laufenden Strafverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung
des Klägers wegen einer Straftat nach § 315c StGB (Gefährdung
des Straßenverkehrs) bestanden. Ein solcher Verdacht rechtfertige
bereits die einer Berufung in das Soldatenverhältnis entgegenstehenden
Zweifel an der Eignung. Diese Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig,
zumal gegen den Kläger mittlerweile auch ein rechtskräftiger
Strafbefehl ergangen sei und die Bundeswehr mitgeteilt habe, dass sie
einen Eignungsausschluss lediglich für die Dauer von zwölf Monaten
annehme. Mithin habe der Kläger die Möglichkeit, sich im Laufe
dieses Zeitraumes zu bewähren.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. April 2010, 2 K 1319/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen
Deutsche Behörden
sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen
Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber
in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte,
wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland
seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde
in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde
stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt
sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land
erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung
seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt,
im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage
wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung
des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat
ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen
Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung
der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise
könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber
wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis
entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar
werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht
dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung
komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber
im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland
die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.
Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die
Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der
Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010,
Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht
Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen
Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat
der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig
als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe
(hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als
Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte
die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften.
Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks,
forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung
auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten
zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde,
weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher
Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften
für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde,
bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen -
auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten. Es sei hier auch
kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches
Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage
gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen
der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich.
Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu
nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010,
Aktenzeichen: 1 A 10876/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
Bereits nach einer erstmaligen,
erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr
darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen,
ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden
kann. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom
12. April 2010 hervor.
Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt
mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren
wurde. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller
gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe.
Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger
Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht
gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts
zuschulden kommen lassen.
Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage
bestätigt: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im
Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage
dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach
einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug
gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig.
Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger,
aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit
seien ein Bußgeld in Höhe von 240,- ?, ein Monat Fahrverbot
und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller
nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden
kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr,
dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer
zu ermitteln.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 - 3 L 281/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren zur Frage einer Fusion der Verbandsgemeinde Rhens
ist unzulässig und deshalb nicht durchzuführen. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz plant die Durchführung einer
Gebiets- und Verwaltungsreform. Eines der Ziele ist, dass es in Zukunft
keine Verbandsgemeinde mit weniger als 12.000 Einwohnern geben soll. Die
Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhens liegt unter 9.000. Der Rat der
Verbandsgemeinde Rhens verabschiedete bereits im Dezember 2007 eine Resolution,
mit der die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde gefordert wird.
Im Kommunalwahlkampf im Jahr 2009 warb die Wählergruppe PRO VG Rhens
e.V. für den Erhalt der Verbandsgemeinde und sammelte Unterschriften
zur Durchführung eines Bürgerbegehrens, das folgenden Wortlaut
hat:
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Begehren, dass
die Bürger/innen der Verbandsgemeinde Rhens in einem förmlichen
Bürgerentscheid über folgende Frage abstimmen sollen: Soll die
Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion)
mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?.
In seiner Sitzung am 8. Juli 2009 ließ der Rat der Verbandsgemeinde
Rhens das Bürgerbegehren zu und fasste den Beschluss, die Verbandsgemeinde
Rhens solle im Sinne des Bürgerbegehrens weder aufgelöst noch
mit einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft fusioniert werden.
Der Verbandsbürgermeister stellte daraufhin fest, dass die Durchführung
eines Bürgerentscheids nun nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin
erhob das Bürgerbegehren gegen den Bürgermeister Klage, die
erfolglos blieb.
Die Weigerung, den zugelassenen Bürgerentscheid durchzuführen,
so das Gericht, verletze das Bürgerbegehren nicht in organschaftlichen
Rechten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Aus den gesetzlichen
Vorschriften folge, dass ein Bürgerentscheid nur zu wichtigen Angelegenheiten
in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden dürfe. Eine
bloße Bürgerbefragung sei nicht zulässig. Zwar gehöre
auch die Änderung des Verbandsgemeindegebiets zu den wichtigen Angelegenheiten.
In den diesbezüglichen Verfahren hätten Kommunen aber lediglich
ein Anhörungs- und Antragsrecht. Solle hierüber ein Bürgerentscheid
stattfinden, müsse sich entweder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens
selbst oder aus dessen Begründung ergeben, in welchem Verfahren und
mit welcher Zielrichtung die Frage einer Gebietsänderung den wahlberechtigten
Einwohnern zur Beantwortung gestellt werde. Diese Anforderungen würden
nicht erfüllt. Mit dem Bürgerbegehren werde vielmehr offensichtlich
bezweckt, die wahlberechtigten Einwohner der Verbandsgemeinde Rhens im
Rahmen der politischen Diskussion um die von der Landesregierung beabsichtigte
Gebietsreform nach ihrer Meinung zu einem Zusammenschluss ihrer Verbandsgemeinde
mit der Verbandsgemeinde Untermosel zu befragen, ohne dass das Votum irgendeine
rechtlich verbindliche Folge habe. Darüber hinaus ziele das Bürgerbegehren
in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf ab, die Befugnisse des Rates
der Verbandsgemeinde Rhens zu umgehen. Dem Rat als Repräsentativorgan
dürfe nicht verwehrt sein, von sich aus einem Bürgerbegehren
nachzukommen. Obwohl der Rat und das Bürgerbegehren den Erhalt der
Verbandsgemeinde anstrebten, sei die von den wahlberechtigten Einwohnern
zu beantwortende Frage wie folgt formuliert: Soll die Verbandsgemeinde
Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel
eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden? Von daher spiegele die
zur Abstimmung gestellte Frage für sich betrachtet die auf den Erhalt
der Verbandsgemeinde Rhens gerichtete politische Zielrichtung des Begehrens
nicht wider. Der Sinn dieser Fragestellung könne aber nur darin liegen,
einen nicht bestehenden Gegensatz zwischen dem Rat und dem Bürgerbegehren
zu konstruieren, den es in der politischen Wirklichkeit nicht gebe.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2010, 1 K 1202/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Änderung des Bebauungsplans zum Freizeitgelände
Oberweis unwirksam
Die 3. Änderung
des Bebauungsplans zur Freizeitanlage Oberweis durch die Ortsgemeinde
hält sich nicht im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplans
der Verbandsgemeinde Bitburg-Land und ist deshalb unwirksam. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und gab damit der
Normenkontrolle der Verbandsgemeinde gegen die Ortsgemeinde statt.
Zur Freizeitanlage Oberweis gehören ein Freibad, ein Camping- sowie
ein Sportplatz. Unterhaltung und Betrieb der Anlage sind im Jahr 1975
kraft Gesetzes von der Ortsgemeinde Oberweis auf die Verbandsgemeinde
Bitburger-Land übergegangen, die auch im Grundbuch als Eigentümerin
der zugehörigen Grundstücke eingetragen ist.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land weist für
die Camping- und die Sportplatzfläche der Anlage ein einheitliches
Sondergebiet Camping aus. Mit der dritten Änderung des
Bebauungsplans Zwischen Schwimmbad und B50 vom Dezember 2008
setzte die Ortsgemeinde Oberweis für die bestehende Sportplatzfläche
eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz
fest, womit jede andere Nutzung ausgeschlossen wäre.
Gegen diese Änderung richtete sich der Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde
Bitburg-Land, die zur Begründung ausführte, dass die von ihr
aus Wirtschaftlichkeitsgründen beabsichtigte Umstrukturierung der
Freizeitanlage in überwiegendes Campinggelände mit etwaigem
Verkauf des Gesamtareals an einen privaten Betreiber durch die Beschränkung
der Nutzung auf Sportplatz unmöglich gemacht werde. Das
Oberverwaltungsgericht erklärte die Änderung des Bebauungsplans
für unwirksam.
Einer Ortsgemeinde sei es zwar grundsätzlich nicht verwehrt, in einem
Bebauungsplan ein Gelände zu überplanen, das im Eigentum einer
Verbandsgemeinde stehe und auf dem diese eine öffentliche Einrichtung
betreibe. Es liege jedoch ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot
vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde weise für Camping-
und Sportplatz ein einheitliches Sondergebiet Camping aus,
das sowohl die Beibehaltung des Sportplatzes als auch die Ausdehnung der
Campingfläche (auf den Sportplatz) erlaube. Damit nicht vereinbar
sei eine ausschließliche Zulassung eines Sportplatzes durch Bebauungsplan
auf einer Teilfläche. Abschließend stellte das Gericht fest,
dass die Verbandsgemeinde bei der von ihr beabsichtigten Änderung
der öffentlichen Freizeitanlage gleichwohl auch die Interessen der
Ortsgemeinde an der weiteren Nutzung des Sportplatzes zu berücksichtigen
habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010,
Aktenzeichen: 8 C 11202/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Justizvollzugsbeamter aus dem Dienst entfernt
Ein Justizvollzugsbeamter,
der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten (SIM-Karten) überlässt,
ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1971 geborene Beamte stand als Justizvollzugsobersekretär
im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst
der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ
er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere
zehn Gefangene mehrere hundert Telefongespräche führten. Nachdem
diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört
wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage
des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht
statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Der Justizvollzugsbeamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen
und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine
pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe
der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten
die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobilfunkgespräche
zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für
die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit
und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt
in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefongespräche könnten
dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen
zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern.
Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchsversuche
und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z.B. Waffen und Drogen)
organisieren können. Schließlich habe der Beamte sich durch
die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen
nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen
Inhaftierten, die davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Da das
Fehlverhalten des Beamten den Kernbereich der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten
betreffe, nämlich die Anstaltssicherheit zu gewährleisten, habe
er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Vollzugsbeamter
seine Pflichtverletzung dem Dienstherrn freiwillig offenbare und sich
dadurch aus der Erpressbarkeit befreie.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010,
Aktenzeichen: 3 A 11391/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Beeinträchtigung durch Bauvorhaben
im Überschwemmungsgebiet an der
Mosel
Die Verwirklichung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der
Mosel führt bei Hochwasser nicht zu Schäden am Gebäude
des benachbarten Unterliegers. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die einer Bauherrin erteilte wasserrechtliche
Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, im Überschwemmungsgebiet der
Mosel zu bauen. Beide Grundstücke liegen in Koblenz, innerhalb des
durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiets an der
Mosel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Die Zulassung des Vorhabens verstoße nicht gegen das wasserrechtliche
Gebot der Rücksichtnahme und verletze daher keine Rechte des Nachbarn
als Unterlieger. Das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten
habe ergeben, dass das hinzukommende Wohnhaus zwar den Strömungsverlauf
verändere, sich hierdurch jedoch eher - aufgrund der Örtlichkeit
- günstige Strömungsverhältnisse für das Wohngebäude
des Klägers einstellten. Die Zulassung des Vorhabens führe daher
nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das nachbarliche
Anwesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2010,
Aktenzeichen: 1 A 10176/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Wahlbeschwerde gegen Beigeordnetenwahl
Die Wahl der Beigeordneten
der Ortsgemeinde Pleitersheim ist wirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz.
Die Kläger gehören dem Pleitersheimer Rat an. Nachdem der ehemalige
Ortsbürgermeister zur konstituierenden Sitzung am 6. Juli 2009 u.
a. mit dem TOP Beigeordnetenwahl eingeladen hatte, wiesen die Kläger
sowie ein weiteres Ratsmitglied den alten ebenso wie den neuen Ortsbürgermeister
ihrer Gemeinde und auch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad
Kreuznach darauf hin, dass sie beruflich bzw. urlaubsbedingt am 6. Juli
2009 abwesend seien. Sie baten insbesondere auch um Verlegung der Wahl.
Gleichwohl fand die konstituierende Sitzung wie geplant statt. Die Kläger
legten daraufhin Wahlbeschwerde bei der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach ein, die erfolglos blieb.
Die in der Folgezeit erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz
ab. Zwar könne eine Wahl, so die Richter, auch für ungültig
erklärt werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig
sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Insbesondere sei der Pleitersheimer
Rat ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung einberufen worden.
Dem ehemaligen Ortsbürgermeister der Kommune habe das Recht zugestanden,
den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen. Die Entscheidung,
am geplanten Termin für die konstituierende Sitzung bzw. die Beigeordnetenwahl
trotz des Antrags der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes festzuhalten,
stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Für ein taktisches
Vorgehen des ehemaligen Ortsbürgermeisters mit dem Ziel, die Abwesenheit
der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes bewusst zu nutzen, etwa
um Mehrheitsverhältnisse im Rat bei der anstehenden Beigeordnetenwahl
zu beeinflussen, bestünden keine Anhaltspunkte. Einer der Kläger
habe erst nach der Einladung zur Sitzung seine Verhinderung mitgeteilt,
der andere über seine Abwesenheit erst informiert, nachdem der Sitzungstermin
bereits intern mitgeteilt worden sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. März 2010, 1 K 1272/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Beigeordnetenwahl in Verbandsgemeinde Altenahr gültig
Die Wahl des Ersten Beigeordneten
der Verbandsgemeinde Altenahr ist gültig, obwohl der Verbandsbürgermeister
einem Mitglied des Rates nicht gestattet hatte, an die Kandidaten Fragen
zu stellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Altenahr am
9. Juli 2009 wurden nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 Wahl
der ehrenamtlichen Beigeordneten die Bewerber für das Amt des
Ersten Beigeordneten vorgeschlagen. Im Anschluss daran meldete sich der
Kläger, ein Mitglied des Verbandsgemeinderates, zu Wort, um Fragen
an die Kandidaten zu stellen. Dies verweigerte ihm der Bürgermeister.
Die gegen die sodann erfolgte Wahl erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Ratsmitglied könne sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung
wahrnehmen. Der Tagesordnungspunkt Wahl der Beigeordneten
umfasse den Vorschlag der Kandidaten, die Wahl und die Feststellung des
Ergebnisses, nicht hingegen ein Aussprache. Der Kläger habe auch
keinen - nach der Gemeindeordnung zulässigen - Beschluss des Rates
herbeigeführt, die Tagesordnung zu ändern, um damit eine Aussprache
mit Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen. Deshalb habe der Bürgermeister
es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das Wort für Fragen an die
Kandidaten zu erteilen.
Urteil vom 19. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 10006/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks schulischer Ausbildung auf dem
zweiten Bildungsweg
Auch Wehrpflichtige,
die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben,
sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 22. März 2010 entschieden.
Der Antragsteller hatte nach Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses
I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden
Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhochschulreife
gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt
er seinen Musterungsbescheid, gegen den er sich zunächst im Widerspruchsverfahren
erfolglos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht
Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der
Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere
Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende
Ausbildung unterbrechen würde.
Die Richter der 1. Kammer gaben dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller
begonnene Ausbildung stelle einen Zurückstellungsgrund im Sinne der
einschlägigen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes dar, da sie zu einem
schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle
schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg.
Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei
diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend
der Fachhochschulreife gleichwertigen - Schulabschlusses.
Die Entscheidung ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
VG Trier, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 L 87/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan Zentralplatz teilweise außer
Vollzug gesetzt
Der Bebauungsplan Nr.
3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche der Stadt Koblenz wird
bis zur Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag
insoweit außer Vollzug gesetzt, als er für das geplante Einkaufzentrum
mit Parkhaus eine Gebäudehöhe von vier Geschossen vorsieht.
Demgegenüber greifen die übrigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan
voraussichtlich nicht durch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt Koblenz hat das Ziel, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Neugestaltung des Zentralplatzes zu schaffen.
Vorgesehen ist die Errichtung eines Kulturbaus, in dem u.a.
das Mittelrheinmuseum, ein Präsentations- und Informationszentrum
Mittelrhein sowie eine Touristeninformation untergebracht werden sollen.
Außerdem ist eine viergeschossige Einkaufs- und Erlebnis-Mall
geplant, welche u.a. aus drei oberirdischen Parkebenen mit 800 Stellplätzen
bestehen soll. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller, Eigentümer
eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus
bebauten Grundstücks, eine Normenkontrollklage erhoben und zugleich
den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Eilantrag hatte
teilweise Erfolg.
Der Bebauungsplan sei teilweise vorläufig außer Vollzug zu
setzen, weil die Festsetzung von vier Vollgeschossen für das Einkaufszentrum
mit Parkhaus nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen
vorläufigen Prüfung gegen die Baunutzungsverordnung verstoße.
Danach sei auf dem Zentralplatz grundsätzlich nur eine dreigeschossige
Bebauung zulässig. Städtebauliche Ausnahmegründe, welche
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter engen
Voraussetzungen angenommen werden könnten, lägen nicht vor.
Denn allein der Wunsch nach einer möglichst hohen Ausnutzung des
Zentralplatzes rechtfertigte die geplante Überschreitung des Maßes
der baulichen Nutzung nicht. Außerdem würden die Nachteile
für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche von dem dritten
Parkgeschoss ausgingen, nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen.
Demgegenüber sei die Planung des Kulturbaus mit bis zu
sechs Geschossen wegen der Nutzung zu kulturellen Zwecken aller Voraussicht
nach durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zudem würden
die Belange der Anwohner durch den Kulturbau nur in geringerem
Maße beeinträchtigt. Auch die sonstigen Bedenken des Antragstellers
gegen den Bebauungsplan seien aller Voraussicht nach nicht berechtigt.
Die Planung widerspreche nicht der Sanierungssatzung aus dem Jahre 2003.
Diese gebe nur einen Rahmen vor, der durch den Bebauungsplan Nr. 3 planerisch
ausgefüllt werde. Die dabei von der Stadt angestellte Abwägung
habe insbesondere die Auswirkungen der Planung auf die bereits vorhandenen
Einzelhandelsnutzungen und die Zunahme des Kfz-Verkehrs ausreichend berücksichtigt.
Wegen der zu erwartenden Lärmsteigerungen sehe der Bebauungsplan
lärmdämmende Fenster in den betroffenen Gebäuden vor. Im
Übrigen könnten dem Investor im Baugenehmigungsverfahren weitere
Maßnahmen zum Lärmschutz aufgegeben werden. Auf die Zunahme
der Luftschadstoffe müsse die Stadt außerhalb des Bebauungsplans
im Verfahren der Luftreinhalteplanung (zum Beispiel durch die Einrichtung
einer Umweltzone oder Verkehrsbeschränkungen) reagieren.
Beschluss vom 11. März 2010, Aktenzeichen: 1 B 11357/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Krankentransporte nur mit inländischer Genehmigung
Die Untersagung der Durchführung
von Notfall- und Krankentransporten, die unter Berufung auf eine im europäischen
Ausland erteilte Krankentransportgenehmigung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen
Rettungsdienstgesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden
sollen, ist rechtens und stellt keine europarechtswidrige Beschränkung
der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden.
Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr
dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten
verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises
Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall-
und Krankentransporten im Rettungsdienstbereich Trier mit der Begründung
untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung
nach dem Rettungsdienstgesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin
zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Genehmigungserfordernis
eine europarechtswidrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit
darstelle.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an. Die
Genehmigungspflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
dar, die jedoch nicht europarechtswidrig sei. Der Bereich des Krankentransportes
sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Genehmigungspflicht
zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden,
europarechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich
gelte die nationale Genehmigungspflicht für In- und Ausländer
gleichermaßen, sodass sie auch nicht diskriminierend sei. Mit der
Genehmigungspflicht verfolge der deutsche Gesetzgeber Ziele des Gesundheits-
und Verbraucherschutzes, die u.a. die Überlegung beinhalteten, dass
eine im Ausland erworbene Qualifikation keiner eigenen Prüfung unterzogen
werden könne. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien
diese gesetzlichen Zielvorgaben geeignet, den auch europarechtlich Gültigkeit
beanspruchenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
Eine Unverhältnismäßigkeit könne schließlich
auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin im maßgeblichen
Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Anspruch auf Genehmigungserteilung
zugestanden hätte. Zum Einen habe die Klägerin einen entsprechenden
Antrag mit den erforderlichen prüfgeeigneten Unterlagen bisher nicht
gestellt. Zum Anderen könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang
auch auf Gründe der Bedarfsdeckung berufen. Es bleibe der Klägerin
freilich unbenommen, bei fehlender bedarfsgerechter Versorgung unter Einreichung
der gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit einen Antrag auf Erteilung
der inländischen Genehmigung zu stellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 624/09.TR
Oberlandesgericht
Koblenz: Versicherungsschutz
bei Reisestornierung trotz Vorerkrankung
Ein Anspruch aus einer
Reiserücktrittskostenversicherung kann
auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter
Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass
er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt
werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht
Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden.
Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten Versicherung
eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen
besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte
(Goldkarte) der Beklagten bis 10.000, Euro Reisepreis
bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder
Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den
Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn
die gebuchte Reise wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung
nicht angetreten werden kann.
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende
Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt
wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen
Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen
starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden
auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten
Krankengymnastik nebst Massagen nicht.
Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau
über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise
durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008
zu einem Preis von 5.710, Euro pro Person - insgesamt 11.420,
Euro - den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.
Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen.
Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige
Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger
am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter
Stornokosten in Höhe von 3.803, Euro pro Person berechnet.
Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert.
Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung
ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten
Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20%, insgesamt
6.084,80, Euro, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten
begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst
nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts
seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als unerwartete
schwere Erkrankung anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach
hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige
10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt,
dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages
ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht.
Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von
11.420, Euro, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung
gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung
für jede . bis 10.000, Euro Reisepreis bezahlte Reise
lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer
oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der
Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme,
dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer
bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000,
Euro zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66, Euro
pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne
Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden,
dass sich der Reisepreis von 10.000, Euro auf den für jede
versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.
Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall
eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers
stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine
Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht
voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls
und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn
am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen
wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls,
wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten
vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt
nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe,
die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund
der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem
Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Kläger
nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln
wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein
werde.
Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung
der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende
Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben. Anderenfalls
komme es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung
auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an;
diese sei hier erst am 11. / 12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung
der Reise erfolgt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht
zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Leitsätze des Senats:
Der Versicherungsfall Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung
kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung
bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär
operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere
Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich
hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls
und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung
ergeben hatten.
Ist im Rahmen einer Kreditkarte (Goldkarte) Deckungsschutz
für jede mit der Karte bis 10.000, Euro Reisepreis bezahlte
Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte
und weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen)
zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000,
Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung
auf 10.000, Euro insgesamt für sämtliche geschützten
Personen zusammen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Januar 2010,
Aktenzeichen: 10 U 613/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Einmalige Beiträge für erstmalige
Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen in Großlittgen
rechtmäßig
Die Verbandsgemeinde Manderscheid hat einen Anlieger der Gartenstraße
in Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen
für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen
herangezogen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
1. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks,
das an die Gartenstraße in Großlittgen angrenzt. Im Jahre
1959 wurde in einem Teil der Gartenstraße eine Wasserleitung verlegt.
Bei der Verabschiedung einer bis in das Jahr 2000 reichenden Neukonzeption
des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes beschloss die Gemeinde im Jahre
1973 den Austausch der vorhandenen Leitungen gegen solche mit größerem
Durchmesser. Außerdem sollte die Wasserversorgung auf einen neuen
Hochbehälter umgestellt werden. Nach Abschluss dieser und anderer
Maßnahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde Manderscheid
einmalige Wasserversorgungsbeiträge. Das Verwaltungsgericht hob den
Beitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde
hatte Erfolg.
Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstraße
abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in Großlittgen
handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der
Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung
einer bereits vorhandenen Anlage. Denn die bisherigen Wasserleitungen
seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden.
Vielmehr habe auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren
angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung
des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der
ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10977/09.OVG
2. Des Weiteren wurde 1962 anlässlich des Baus der Volksschule in
der Gartenstraße ein Abwasserkanal von etwa 400 m Länge verlegt.
Er diente zunächst lediglich der Aufnahme des Schmutz- und Niederschlagswassers
aus dem Überlauf der auf dem Schulgrundstück errichteten Sammelgrube.
Auch die Abwässer vom Grundstück des Klägers wurden in
eine private Sammelgrube eingeleitet. Allerdings verpflichtete die Verbandsgemeinde
nach Inbetriebnahme der Gruppenkläranlage Großlittgen im Jahre
1991 die Grundstückseigentümer, ihre Hauskläranlagen und
Sammelgruben stillzulegen und anfallendes Schmutzwasser der öffentlichen
Kanalisation zuzuführen. Außerdem wurden die vorhandenen Leitungen
2007 durch einen neuen Mischwasserkanal ersetzt. Anschließend verlangte
die Verbandsgemeinde Manderscheid für diese Maßnahmen die Zahlung
eines einmaligen Abwasserbeitrages. Das Verwaltungsgericht hob auch den
Abwasserbeitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde
hatte ebenfalls Erfolg.
Die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen stelle sich als beitragspflichtige
erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in Großlittgen
und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung
dar. Der 1962 verlegte Kanal habe nur der Entwässerung des Schulgrundstücks
gedient. Die Grundstücksentwässerung sei in Sammelgruben erfolgt,
weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und
Niederschlagswassers geeignet gewesen sei. Deshalb habe es sich dabei
um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt,
welche erst 2007 durch einen voll funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen
Mischwasserkanal ersetzt worden sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10975/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe
für Entziehung der Fahrerlaubnis
verwertbar
Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt
hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe
ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil,
obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe,
die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die
Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.
Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien,
könnten - anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
- im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis
verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken:
Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet.
Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen
Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich
ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch
dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer
richterlichen Anordnung beruhe.
Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren des Bündnisses für einen Bürgerentscheid
in der Bäderfrage der Stadt Idar-Oberstein ist unzulässig.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rat von Idar-Oberstein beschloss am 28. Juni 2006, dass Standort des
geplanten Ganzjahresbades (Kombibad) das Sondergebiet Freizeit im Gewerbepark
Nahetal sein soll. Am 25. August 2009 war das Bad erneut Gegenstand einer
Stadtratssitzung. Der Rat fasste den Beschluss, das Bewerberverfahren
zum ÖPP-Verfahren zu beenden und das Bad in eigener Regie zu erstellen.
Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, sich um die Sicherstellung
eines Landeszuschusses zu bemühen. In der Folgezeit wurden bei der
Verwaltung 6.762 Unterschriften für die Durchführung eines Bürgerbegehrens
eingereicht, das folgende Frage beinhaltet: Sind Sie gegen den (vom
Stadtrat am 25. August 2009 beschlossenen) Bau eines Kombibades am Standort
Gewerbegebiet Nahetal und stattdessen für die Sanierung des Freibades
Kammerwoog und den Bau eines Funktionshallenbades am Standort Gewerbegebiet
Nahetal? Der Rat von Idar-Oberstein ließ das Begehren nicht
zu. Daraufhin erhoben dessen Vertreter Klage auf die Feststellung, das
Begehren sei zulässig. Außerdem beantragten Sie die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Oberbürgermeister
möge vorläufig die Vollziehung eines Beschlusses des Stadtrates
zur Beauftragung eines Planers für den Neubau des geplanten Bades
unterlassen, bis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
rechtskräftig entschieden ist.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
ab. Zur Begründung führte es aus, der Stadtrat sei zur Zurückweisung
des Bürgerbegehrens berechtigt gewesen. Nach den gesetzlichen Vorschriften
müsse ein Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten eingereicht
werden, wenn es sich gegen einen Ratsbeschluss richte. Diese Frist sei
verstrichen, da der Stadtrat bereits am 28. Juni 2006 den Standort des
geplanten Bäderneubaus festgelegt habe. Ohne Bedeutung sei, dass
diese Entscheidung in der vom Bürgerbegehren aufgeworfenen Frage
nicht ausdrücklich erwähnt sei. Ein Bürgerbegehren richte
sich nämlich nicht nur dann gegen einen Ratsbeschluss, wenn dessen
Aufhebung verlangt werde. Vielmehr reiche eine inhaltliche Bezugnahme
aus, die hier gegeben sei. Jedes andere Verständnis würde eine
Umgehung der gesetzlichen Frist ermöglichen. Die am 25. August 2009
unter dem Tagesordnungspunkt Kombibad gefassten Beschlüsse
des Rates rechtfertigten keine andere Beurteilung. Angesichts ihres Inhalts
seien die zuvor getroffenen Entscheidungen zum Standort und zur Struktur
des Bades als Kombi- bzw. Ganzjahresbad weder aufgehoben oder abgeändert
noch wiederholt worden, sondern unberührt geblieben.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. März 2010, 1 L 71/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Lärm um Bäckereibetrieb
Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit
gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig.
Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf.
Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den
Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen
Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen
vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte
überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber
der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige
Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht
Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte
sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem
zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls
unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche
Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung
sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die
Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden
die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle
bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen
Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch
offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren
Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe
Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem
Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen
und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs
und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass
es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem
bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten
werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen
für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010,
1 L 123/10.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Beitragserhebung
für den Bereich Mariahof ist nicht rechtens
Die Erhebung wiederkehrender Beiträge im Ortsteil Mariahof beruht
nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Dies hat die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden und
damit der Klage zweier Anwohner aus Mariahof stattgegeben.
Die Stadt Trier erhebt entsprechend Ihrer Ausbaubeitragssatzung im Stadtgebiet
einmalige Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen. Nur für
den Bereich Mariahof setzt die Stadt wiederkehrende Beiträge fest.
Nach Auffassung der Richter ist ein solches Nebeneinander von verschiedenen
Beitragssystemen innerhalb einer Gemeinde, insbesondere seit der gesetzlichen
Neuregelung der wiederkehrenden Beiträge im Kommunalabgabengesetz
aus dem Jahr 2006, nicht zulässig. Zwar könne eine Gemeinde
wählen, ob sie Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge
für den Ausbau Ihrer Verkehrsanlagen erheben wolle, jedoch müsse
sie zunächst eine Grundsatzentscheidung für eine der Beitragsarten
treffen. Darüber hinaus sei es nach der gesetzlichen Regelung über
die Erhebung wiederkehrender Beiträge auch nicht möglich nur
für einen Gebietsteil - hier: Mariahof - eine von der Regel abweichende
Aufteilung des Gesamtgebietes vorzunehmen, wenn für andere Gebietsteile
z.B Kernscheid, Irsch oder Olewig die Voraussetzungen für eine Abspaltung
ebenfalls gegeben seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 K 550/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Grabgestaltung
Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde
Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies
ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als
Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben
gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten
zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf
die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber
zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes
der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in
zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren,
beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame
Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde
ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt
worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage,
mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden
Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung
sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht
die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt
habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen
in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber
wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als
Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.
Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen
Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam
ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten
hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei
Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes.
Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes
widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber
und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass
bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde
des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen
Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem
Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine
Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes
nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine
Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Kein Anspruch auf Poller
Die Eigentümer eines Grundstücks
in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf
die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Dies ergibt
sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger beantragten im Jahr 2007 bei der beklagten Verbandsgemeinde
die Errichtung von so genannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt.
Zur Begründung gaben sie an, auf Grund der Verhältnisse vor
Ort werde ihr Grundstück immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt.
Denn die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasengittersteine erweckten
den Eindruck eines Parkplatzes.
Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin zunächst schriftlich
mit, dass die Zufahrt durch Poller abgegrenzt werde. In einem späteren
Schreiben heißt es jedoch, dass auf Grund von Einwendungen von Nachbarn
von den Pollern abgesehen werde.
Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde,
erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machten
im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender
Poller mit dem Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies
unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit hätten,
über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück,
aus dem Grundstück hinauszufahren. Auf dem angrenzenden Grundstück
sei jedoch ein Hänger der Kläger abgestellt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten
keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte
eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung
nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch
auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt hätten. Die Zusicherung
habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte nun auf Grund
geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte
abgeben können. Denn bloße Poller seien nach einer Änderung
der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen
und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften
die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen
nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren
öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne
hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die
Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger
erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger
auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte
Ein- und Ausfahrt zu haben.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die
Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010, 4 K 774/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Demonstrationsveranstalterin musste keine Ordner stellen
Die Veranstalterin einer Demonstration
in Neustadt an der Weinstraße musste keine Ordner zur Aufrechterhaltung
der Ordnung während der Versammlung bestellen. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin meldete bei der Beklagten für den 31. Mai 2008
eine Demonstration durch die Innenstadt von Neustadt an der Weinstraße
unter dem Motto Gegen Polizeigewalt und Willkür! Dont
hide - Gegen jede Repression! an. Sie erwartete etwa 200 Teilnehmer.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 verpflichtete die beklagte Stadt die Klägerin
dazu, je 25 Kundgebungsteilnehmer einen Ordner - mindestens aber 6 Ordner
- zu bestellen. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht
statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar könne dem Veranstalter einer Demonstration nach dem Versammlungsgesetz
aufgegeben werden, Ordner zu stellen, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung
zu rechnen sei. Denn neben der Polizei habe auch der Leiter der Demonstration
für Ordnung zu sorgen. Jedoch hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür vorgelegen, dass am 31. Mai 2008 eine erhebliche Gefährdung
von der Versammlung ausgehen würde. Eine solche Gefahr habe sich
auch nicht aus dem Ablauf einer gewalttätigen Demonstration am 1.
Mai 2008 ergeben. An dieser Demonstration anlässlich einer Versammlung
des rechtsextremen Spektrums hätten etwa 500 bis 600 Menschen, darunter
ein aus 350 Personen bestehender linksextremer Schwarzer Block,
teilgenommen. Hiermit sei die von der Klägerin angemeldete Versammlung
weder der Größe noch der Zusammensetzung nach vergleichbar
gewesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen:
7 A 11095/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Anspruch auf Verpflichtung
als Ratsmitglied in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
Ein bei einer Kommunalwahl gewähltes Ratsmitglied, das sich zu dieser
Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat Anspruch
darauf, vom Bürgermeister als Ratsmitglied verpflichtet zu werden.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23.
Februar 2010 entschieden und hat damit die Klage der Verbandsgemeinde
Manderscheid abgewiesen.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Manderscheid hatte die Verpflichtung
eines bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat
gewählten Mitglieds wegen Unvereinbarkeit von Amt und Mandat abgelehnt,
obwohl sich das gewählte Mitglied seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit befand. In einem daraufhin durchgeführten Eilverfahren
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde
aufgegeben, den Gewählten vorläufig zu verpflichten (siehe Pressemitteilung
15/09 des Gerichts). Eine entsprechende Verpflichtung sprach der Kreisrechtsausschuss
im Anschluss daran auch für die Hauptsache aus. Diese Auffassung
bestätigten die Richter der 1. Kammer nun mit ihrem Urteil.
Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei das aktive Dienstverhältnis
beendet und dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die
Inkompatibilitätsbestimmungen des Kommunalwahlgesetzes dienten, genüge
getan. Durch die Bewilligung der Altersteilzeit veränderten sich
die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beschäftigten und des
Dienstherrn. Der Beschäftigte nehme insgesamt nicht mehr nach den
Direktiven des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher
Aufgaben der Dienststelle teil. So verliere er auch das aktive Wahlrecht
zum Personalrat und eine evtl. bestehende Mitgliedschaft erlösche.
Ferner seien sowohl der Beschäftigte als auch der Dienstherr darin
gehindert, die gesetzlich festgelegte Freistellung vom Dienst nach Bewilligung
der Altersteilzeit aufzuheben, sodass ein Wiederaufleben der aktiven Tätigkeit
des Beschäftigten und damit eine zu befürchtende Interessenkollision
auf Dauer ausgeschlossen seien. Demgegenüber müsse der hohe
Wert der Wahlrechtsgleichheit in der Demokratie beachtet werden, der Ausschlüsse
vom passiven Wahlrecht nur in besonderen Ausnahmefällen zulasse.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 666/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca
Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten
deutschen Mutter auf Mallorca / Spanien leben, haben gegenüber der
zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorgeberechtigten
deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen
Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen
Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei
der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene
Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des
12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil
in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das
europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn
der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb
dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger
seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden
Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Urteil vom 28. Januar 2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Hausverbot im Schwimmbad
Das von der Stadt Ludwigshafen gegen
eine Schwimmerin verhängte Schwimmbadverbot ist rechtmäßig
und sofort vollziehbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss
vom 10. Februar 2010 entschieden.
Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in städtischen
Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges
Schwimmbadverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen
und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie
von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen
zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille
aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes
Personal habe sie beschimpft.
Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits
ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt
habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass
verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot
für drei städtische Schwimmbäder bis 31. Mai 2010.
Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt:
Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein Hausverbot.
Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges
Schwimmen angewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig
und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die
Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe
sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören.
Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig
weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei
daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten.
Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder
Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung
halten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2010 -
4 L 81/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück
Der bloße Wunsch, auf dem eigenen
Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung
von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die
Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück
beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis
auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte
diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen
auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu,
wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes
Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt
würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen
Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes
folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang
trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren.
Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig
auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.
Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft
Das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell ist wegen eines
Ermessensfehlers rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt
mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten
Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete
die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der Rechtsverordnung zum Schutze
der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit
weniger als 50.000 Einwohnern - also auch in Pirmasens - verboten ist.
Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude
verlagerte, untersagte ihr die Behörde, die Zimmer zur Prostitution
zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle
zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue
Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum
Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei
lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben: Die Stadt
Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die
nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken
einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe
zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei
einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse
aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien
erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe
als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall
der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche
Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin
gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 - 3 K 642/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Stadt Neuerburg muss Gemeindestraße Am Sonnenhang
zum Teil zurückbauen
Die Stadt Neuerburg muss den Straßenoberbelag der Gemeindestraße
Am Sonnenhang, soweit er über drei Privatgrundstücke
verläuft, entfernen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden.
Die Richter gaben damit dem Klagebegehren eines Grundstückseigentümers
statt, dessen bisher nicht bebaute Grundstücke Mitte der siebziger
Jahre im Zuge der Erschließung des Baugebiets Plascheider
Berg infolge eines Vermessungsfehlers auf einem Streifen in einer
Größenordnung von insgesamt ca. 140 qm mit der Gemeindestraße
Am Sonnenhang überbaut worden waren. Der Fehler wurde
erst im Jahre 2004 anlässlich Gebäudeeinmessungsarbeiten durch
das Kataster- und Vermessungsamt Prüm festgestellt und dem Grundstückseigentümer
mitgeteilt. In der Folge fanden außergerichtliche Verhandlungen
zwischen den Beteiligten statt. Mit der Begründung, dass die Inanspruchnahme
seiner Privatflächen ohne seine Einwilligung erfolgt sei und die
Grundstücke keiner vernünftigen Bebauung mehr zugänglich
seien, hat der Kläger nach Scheitern der Verhandlungen schließlich
auf Entfernung des Straßenoberbelags geklagt.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Inanspruchnahme
der Privatgrundstücke habe die beklagte Stadt Eigentumsrechte in
rechtswidriger Weise verletzt, wobei es rechtlich unerheblich sei, dass
die privaten Grundstücksflächen lediglich versehentlich in Anspruch
genommen worden seien. Der die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
verlangende Folgenbeseitigungsanspruch sei auch nicht - wie von der beklagten
Stadt vertreten - durch Verjährung erloschen. Während der Dauer
der außergerichtlichen Verhandlungen sei die ansonsten zum 31. Dezember
2007 endende Verjährungsfrist gehemmt worden, sodass im maßgeblichen
Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten gewesen
sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 08. Februar 2010 - 5 K 622/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß?
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten
Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt
ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden,
für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe
(Wartefrist). Dementsprechend bezieht der Kläger, der
vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum
Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen
wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren
Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die
Wartefrist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen
Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das
Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung
in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren
Dienstbezüge zu zahlen sind.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2009,
Aktenzeichen: 10 A 10507/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Anspruch der Jüdischen Gemeinde Speyer auf Landesförderung
offen
Die jüdische Gemeinde Speyer
e.V. kann nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilentscheidung)
verlangen, durch die das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von staatlichen
Mitteln verpflichtet wird, die für jüdische Gemeinden zur Verfügung
stehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach einem im Jahr 2000 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband
der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag
beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden
für religiöse und kulturelle Bedürfnisse. Die Zahlungen
erfolgen ausschließlich an den Landesverband, der die Leistungen
an die Gemeinden verteilt. Gemeinden, welche dem Landesverband nicht angehören,
werden nur gefördert, wenn ihre Tätigkeit den jüdischen
Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft
des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Die 1997 gegründete
jüdische Gemeinde Speyer beantragte im Jahr 2000 beim Landesverband,
dem sie nicht angehört, erfolglos eine finanzielle Förderung.
Später machte sie einen eigenen Zahlungsanspruch gegen das Land geltend.
Sie beantragte nunmehr, das Land im Wege einer einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, monatlich 3.500, Euro zu zahlen. Das Verwaltungsgericht
hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Für den Erlass einer Eilentscheidung fehle der Anordnungsgrund. Es
sei der jüdischen Gemeinde Speyer zuzumuten, eine Entscheidung in
der Hauptsache abzuwarten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ihre Existenz
ohne die vorläufige Zahlung der staatlichen Fördermittel gefährdet
sei oder ihr die Fortsetzung ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang
unmöglich werde. Allerdings seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache
offen. In einem Hauptsacheverfahren müsse geprüft werden, ob
es verfassungsrechtlich zulässig sei, dass der Landesverband auch
über die Förderung von Gemeinden entscheide, welche ihm nicht
angehörten. Außerdem sei zu klären, ob die jüdische
Gemeinde Speyer die inhaltlichen Voraussetzungen einer Förderung
erfülle. Erforderlich hierfür sei eine Tätigkeit, welche
den jüdischen Religionsgesetzen entspreche und die Anerkennung als
Körperschaft des öffentlichen Rechtes rechtfertige.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010,
Aktenzeichen: 6 B 10003/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Weinfondsabgabe verfassungsgemäß
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
Koblenz ist eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds nicht verfassungswidrig.
Der Kläger, ein Winzer von der Mosel, wendet sich gegen die Erhebung
einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro für den Deutschen Weinfonds
durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Die hiergegen erhobene Klage
wies das Gericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der
Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts. Danach sei im Regelfall
zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben
des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten
eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche
zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung
sei verfassungsgemäß. Bei der Abgabe für den Deutschen
Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion.
Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten.
Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der
Abgabenpflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die
Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die
Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten
zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige
Tätigkeit. Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße
auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen
Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend
Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils
betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa
die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images
dieser Rebsorte. Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen,
die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich
nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen
Wettbewerb kompensiert werden könnten. Überdies könne die
Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten
Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter,
Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen
Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch
die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale
Marketingmaßnahmen durchzuführen. Angesichts all dieser Umstände
seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen
Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verfassungsgemäß.
Die Kammer hat gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009, 5 K 639/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier:
Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig
Die von der IHK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind
weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in insgesamt drei Urteilen
vom 20. Januar 2010 entschieden und hat damit die Klagen mehrerer Dauner
Firmen gegen entsprechende Beitragsbescheide abgewiesen.
Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus
einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer
berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für
das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %,
wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als
umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung
einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit
Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber
ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen
die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer
nachvollziehbaren Beitrags-kalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang
unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen
gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar,
dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in
Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung
der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klagen ab und führten zur Begründung
- gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung - zunächst aus,
dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig
sei. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung
ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
- Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr
gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe. Dafür, dass die
IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten
habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums
kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich
des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein
Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gelte
jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend geschehen - die Darstellung der
Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig
und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem
durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds
nicht erkennbar sei. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich darauf
zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten
seien. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische
Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt
habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder
heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene
Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteile vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR u.a.
Oberlandesgericht
Koblenz:
Keine Pfefferlendchen in Rauchergaststätte
Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige
Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das
Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht
Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden.Die Betroffene betreibt
im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt
hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses Pfefferlendchen
zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons
in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen
dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes
gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von insgesamt
350, Euro verhängt.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben,
soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der Pfefferlendchen
ging.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss
vom 27. Januar 2010 ausgeführt, dass der Vorwurf eines Verstoßes
gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 NRSG berechtigt ist. Gaststätten
seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für
die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber
zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die
Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach §
11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.
Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das
Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für
den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche
von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen
lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung
angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen Pfefferlendchen
seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot
in Rauchergaststätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen
Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008
dem die heutige Gesetzeslage entspricht sei es in Rauchergaststätten
als Ein-Raum-Schankwirtschaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete
Nebenleistung anzubieten. Die Pfefferlendchen seien nicht
mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie
stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als
mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht
das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung,
so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht
dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis
zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot
das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche
Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da
für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei,
welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe.
Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar
und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei
zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots
verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln
eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen könne.
Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten
zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmtheitsanforderungen
nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes, der nicht
am Bestimmtheitsgebot zu messen sei.
Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen
Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen
Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei
für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit
des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen.
Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen
gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben
war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die
Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens
neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine
Geldbuße von 200, Euro als angemessen angesehen.
Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht
gegeben.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010,
Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09
§ 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen
Fassung lautet wie folgt:
Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei.
Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle
anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich
der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden
oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem
Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das
Rauchen erlauben. Voraussetzungen für einer Raucherlaubnis sind,
dass
1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht
werden und
2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere
im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.
Verwaltungsgericht
Trier: Beförderungsstelle Rektorin / Rektor an neugeschaffener Realschule
plus
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 19. Januar
2010 entschieden, dass sich die nach der Landesbesoldungsordnung mit A
15 bewertete Direktorenstelle an einer durch Zusammenlegung einer Realschule
und einer Hauptschule neugeschaffenen Realschule plus für einen bisher
nach A 14 besoldeten Rektor einer ehemaligen Realschule als Beförderungsstelle
darstellt. Dies hat nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften
zur Folge, dass die Beförderung erst nach Feststellung der Eignung
für den höher bewerteten Dienstposten in einer 12-monatigen
Erprobungszeit erfolgt.
Das Erprobungserfordernis gilt demgegenüber nicht für Realschulleiter,
die aufgrund der Größe ihrer Realschule (mehr als 360 Schüler)
bereits zuvor nach A 15 besoldet worden sind und für die sich das
Amt des Rektors einer Realschule plus mithin nicht als Amt mit einem höheren
Endgrundgehalt und damit auch nicht als Beförderungsstelle darstellt.
Gleiches gilt für Rektoren ehemaliger Regionalen Schulen und Dualen
Oberschulen, die nach den Vorschriften des Landesgesetzes zur Einführung
der neuen Schulstruktur kraft Gesetzes als Realschule plus weitergeführt
werden. Dies resultiert daraus, dass die zuletzt genannten Schulen in
ihrer Organisationsstruktur und pädagogischen Aufgabenstellung bereits
weitestgehend der neuen Schulart Realschule plus entsprochen haben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 593/09.TR
Verwaltungsgericht
Trier:
Kosten eines Polizeieinsatzes auf der Bitburger
Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung
der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19.
Januar 2010 entschieden.
Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der
B51 (Bitburger) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen
des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve
aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens
der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits
bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren
war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus
diesem Grunde wurde die B51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung
Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten
gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz
für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256,
Euro in Rechnung.
Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der
Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer
am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die
Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften
Kosten, die - wie die Personalkosten - bereits aus allgemeinen Steuermitteln
aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine
Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen
Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt
würden.
Dieser Argumentation traten die Richter der 1. Kammer entgegen. Der liegengebliebene
LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die
erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können.
Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde
die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten
die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht
auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung
individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege
die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen
Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten
finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz
zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe
bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen
zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so
dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt
sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 621/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Ein Unternehmen muss das Gewicht von
Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen,
Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen
Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland
mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung
amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem
dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und
Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von ofenfrisch
angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke,
nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes
in Höhe von 150, Euro erhob die Klägerin Klage mit dem
Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung
verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht
das Gewicht der Füllmenge angibt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen
des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung,
so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der
Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen
befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die
Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den
Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder
merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert
werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich
verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für
ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner,
Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants.
Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl
und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim
Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser
Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen
Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe
auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin.
Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz.
Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf
von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis
verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse
zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche
fundierte Entscheidungen zu treffen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009, 1 K 1036/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Bebauung neben Weinberg zulässig
Die Ausweisung eines Sondergebietes für ein Wein- und Lebensmittelanalytik-Institut
mit betrieblichen Wohnungen im Bebauungsplan Auf Zalzert der
Ortsgemeinde Osann-Monzel verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Auf Initiative des Inhabers eines Instituts für Wein-, Spirituosen-
und Lebensmittelanalytik stellte die Ortsgemeinde Osann-Monzel in der
Randlage des Ortsteils Monzel oberhalb der zur Mosel hin abfallenden Weinberge
den Bebauungsplan Auf Zalzert auf. Danach ist u.a. die Neuerrichtung
eines größeren Laborgebäudes und von Betriebswohnungen
sowie die Erweiterung eines Weinbaubetriebes möglich. Den hiergegen
von dem Eigentümer einer angrenzenden Weinbergsfläche gestellten
Normenkotrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Die Ausweisung des Sondergebietes für ein Laborgebäude auf Anregung
des betroffenen Grundstückseigentümers sei keine unzulässige
Gefälligkeitsplanung. Die Gemeinde dürfe hinreichend
gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans
nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers
orientieren, solange sie damit zugleich städtebauliche Ziele verfolge.
Um ein solches Ziel handele es sich bei dem Bestreben, durch Ansiedlung
eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts
die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die
Gemeinde habe bei der Planung auch das Interesse des Antragstellers an
der Fortführung des Pflanzenschutzes im Steillagenweinbau durch Hubschraubereinsatz
ordnungsgemäß berücksichtigt, zumal sich die Eigentümer
der überplanten Grundstücke verbindlich mit der bisher praktizierten
Hubschrauberspritzung einverstanden erklärt hätten. Schließlich
sei die planbedingte Zunahme des Verkehrs in der vorhandenen Wohnstraße
zumutbar.
Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen: 8 C 10725/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Abschleppkosten
Der Halter eines Pkw, der dieses am
Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt
hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen
des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 9.30 Uhr seinen Pkw in der
im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz
in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der
zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter
nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05
Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig
unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein
Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang
Kosten vom Kläger.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor
dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u.a. auf
seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.
Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt,
um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch
mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte
Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter,
habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen,
das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten
Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich
einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich
hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung
kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus,
dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen
wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht
der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts
am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge
vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend
dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe
und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen
sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen
benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig
gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung
bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen,
hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme
im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Baugenehmigung für Plus-Markt in Diez
Die für den Bereich der Oberen
Limburger Straße in Diez erlassene Veränderungssperre
steht der baurechtlichen Genehmigung eines Lebensmittelmarktes entgegen.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beantragte im März 2007 eine Baugenehmigung für
die Errichtung eines Plus-Marktes mit Backshop in Diez. Der
geplante Standort des Lebensmittelmarktes ist ca. 2,5 km von der Innenstadt
entfernt. Im April 2007 beschloss der Diezer Stadtrat für den betreffenden
Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans Obere Limburger Straße.
Damit soll die Ansiedlung von sogenannten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben
im Plangebiet verhindert werden. Zugleich erließ der Stadtrat eine
Veränderungssperre. Daraufhin lehnte die beklagte Baubehörde
den Bauantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht
die Baubehörde, über das Baugesuch erneut zu entscheiden. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Ablehnung des Bauantrages.
Der Genehmigung eines Verbrauchermarktes im Bereich der Oberen Limburger
Straße stehe die vom Stadtrat beschlossene Veränderungssperre
entgegen. Sie diene dazu, die zukünftige Bebauungsplanung zu sichern.
Danach solle die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im fraglichen Gebiet
ausgeschlossen werden, um die Chance für die Ansiedlung solcher Märkte
in der Innenstadt zu erhalten. Damit handele es sich bei dem in Aussicht
genommenen Bebauungsplan nicht um eine unzulässige Negativplanung
(Verhinderungsplanung). Denn die Stadt Diez strebe mit der
Einschränkung der Nutzung des Plangebiets das positive Ziel an, die
Innenstadtstrukturen zu entwickeln und zu stärken.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen:
1 A 10779/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Bezeichnung eines Perlweins
als Paradiesecco ist nicht irreführrend
Die Bezeichnung eines Perlweins als Paradiesecco darf nicht
untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier
mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen
Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen
sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte
Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung,
dass die Angabe Paradiesecco an die Deidesheimer Weinlage
Paradiesgarten anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht
zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht
weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die
gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein
auf das Paradies verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht
Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von
ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.
Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin
im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich
bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten-
noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort Secco
habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen
Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung
der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der
Rebsorte Prosecco hergestellt werde, nicht zu befürchten
sei. Die Verwendung des Wortes Paradies stelle sich auch nicht
als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe
dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte
Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den
von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage Deidesheimer
Paradiesgarten in Verbindung bringe. Der Begriff Paradies
stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für
einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen
könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten
Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an,
ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort
bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und
im europäischen Ausland erfolgenden Vermarktung nicht lediglich auf
die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 650/09.TR
VG
Trier zu Hundesteuerermäßigung für Wachhunde
Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die
eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für
das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich
sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von
dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr
als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. Januar 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des
Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung
für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte
damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf
dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände
liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend
uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten
Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen
ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde
fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche
Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt
werden.
Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser
in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren
des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter
der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung
der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber
verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über
ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie
der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung
zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot
und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf,
ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung
gewählt habe, komme es nicht an.
Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst
bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden
von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele
sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches
auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen
seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und
ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig
auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft
spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit
hieraus nicht ableiten lasse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 K 574/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal
sanieren
Der Rheingräfliche Kanal muss
von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden.
Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal
aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im
Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach,
geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils
auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd forderte die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung
des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer,
durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig
seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen
Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück,
das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde
überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche
Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde.
Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal
werde zudem seit Jahren verwendet, um Regenwasser in den Grumbach zu leiten,
und sei hierzu auch notwendig. Ob der Kanal ursprünglich auf ein
Gewässer zurückgehe, sei vor diesem Hintergrund unerheblich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 712/09.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B271) darf gebaut
werden - Urteile heute verkündet
Die Planung der Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße
als neuer Teil der Bundesstraße 271 ist rechtmäßig. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das planfestgestellte Straßenvorhaben betrifft den Teilneubau der
B271 als westliche Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim auf einer Länge
von rund 3,4 km. Die B271 verbindet die Mittelzentren Neustadt an der
Weinstraße, Bad Dürkheim und Grünstadt und führt
weiter nach Norden bis zur B420 bei Wörrstadt.
Ein aus einer Bürgerinitiative hervorgegangener Verein und ein Winzer,
Eigentümer von für den Straßenneubau beanspruchten Grundstücken
(8 C 10350/09.OVG), haben sich gegen den Planfeststellungsbeschluss
gewandt und geltend gemacht, das planende Land habe sich für eine
östliche Umgehung von Kirchheim als erstem Teilabschnitt einer beabsichtigten
Gesamtumfahrung der B271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim
entscheiden müssen. Nur eine Ostumfahrung werde dem Planungsziel
einer Verbesserung des Straßenverkehrs auf der B271 unter Umgehung
von Ortsdurchfahrten am besten und mit geringeren Belastungen gerecht.
Geklagt hat auch die Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG),
die insbesondere beanstandet hat, dass die Westumgehung zu einer Verkehrszunahme
auf der Zubringerstrecke der durch ihren Ort verlaufenden Landesstraße
520 führe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.
In dem Urteil zum Verfahren der Grundstückseigentümer (8
C 10350/09.OVG) heißt es: Die getroffene Trassenvariante zugunsten
einer Westumgehung Kirchheim entspreche dem Planungsermessen des Landes.
Eine Ostumfahrung von Kirchheim habe sich nicht als eindeutig bessere,
öffentliche und private Belange schonendere Variante aufdrängen
müssen. Das Land habe die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen
gesehen und gewürdigt, sich aber dennoch für die Westumfahrung
entscheiden dürfen. So hätten zwar Teilaspekte gegen die Westtrasse
gesprochen (z.B. geringe Erhöhung der Frostgefahr in begrenzten Teilbereichen,
verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach), in der Gesamtabwägung
mit den geringeren Immissions- und Naturschutzauswirkungen habe die Westroute
jedoch vorgezogen werden dürfen. Die Westumgehung habe vor allen
Dingen den Vorzug einer höheren Verkehrsentlastung in Kirchheim.
Dies beruhe auf einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen aus Richtung
Westen, das von der neuen Umgehungsstrecke nach Norden und Süden
abgeführt werden könne. Ein mögliches Defizit hinsichtlich
der Regelung von Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach habe indes
nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können.
Dessen Ergänzung durch weitere Lärmschutzmaßnahmen habe
der klagende Winzer für sein in Kleinkarlbach gelegenes Wohnanwesen
aber ebenfalls nicht verlangen können. Denn an seinem Wohnhaus könnten
nach den Ermittlungen des Landes die Immissionsgrenzwerte für ein
Dorfgebiet eingehalten werden. Wegen der Inanspruchnahme der Weinberge
und der - nur in geringem Umfang zu erwartenden - Zunahme der Frostgefahr
habe der Winzer nach den fehlerfreien Untersuchungen der Behörde
auch nicht eine Existenzgefährdung seines Betriebs zu befürchten.
Nach dem Urteil zur Klage der Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG)
sind Belange der Gemeinde durch die Planung nicht verletzt worden. Auf
diesen Gesichtspunkt sei die Prüfung eines von einer Gemeinde angefochtenen
Planfeststellungsbeschlusses beschränkt. So sei hier nicht erkennbar,
dass Bauplanungen oder Einrichtungen der Gemeinde nachhaltig durch die
Zunahme des Verkehrs (und damit des Lärms) auf dem innerörtlichen
Teil der L520 betroffen seien. Die Gemeinde könne nicht die Wahrung
von Lärmschutz für ihre Bewohner einfordern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision in beiden Verfahren nicht
zugelassen.
Urteile vom 20. Januar 2010,
Aktenzeichen: 8 C 10350/09.OVG, 8 C 10357/09.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz entscheidet
zum familienrechtlichen Betreuungs-Wechselmodell
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren
entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft
und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren
und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar,
wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine
Stabilität erfahren kann. Die Antragstellerin und der Antragsgegner,
die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder
im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern
räumlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Anlässlich
des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges
Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der
ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter
und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der
zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von
Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag
bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen
wechselten die Aufenthaltszeiten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung
habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel
stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt
ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.
Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere,
dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er
strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich
die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der
Kindesmutter aufhalten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen
dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grundsätzlich im Haushalt
der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1.,
2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis
Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen
zu sich zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Der zuständige 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen
- des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten
eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren,
angehört. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat
die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und eine andere Umgangsregelung
getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der
Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags
bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum
darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater
in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter
zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fortsetzung
des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen
eines Wechselmodells stünden erhebliche Nachteile für das Kind
gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen
Belastungen erforderten ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation
und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell
setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander
zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils
könne das Wechselmodell nicht funktionieren.
Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat
im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell
habe für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt
fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern
bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und
Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen
nicht möglich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht
mehr festhalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven
erfolge.
Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die
Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin,
den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit
einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010,
Aktenzeichen: 11 UF 251/09
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Meldepflicht für Gartenbrunnen
Wer in Rheinland-Pfalz einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies
der Wasserbehörde melden. Einer gebührenpflichtigen Erlaubnis
bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn es das Grundwasser gefährden
könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt
vom 16. Dezember 2009 hervor.
Der Kläger möchte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren,
um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde
an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete
und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht
der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser
verschmutzt werden könnte. Nachdem ein Widerspruch des Klägers
nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: In Rheinland-Pfalz
sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde
mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu
prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte.
Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das
Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder
ein Verbot dürften dann nicht ergehen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 767/09.NW
Sanierung
des Eibachs:
Firmen müssen Kosten des THW erstatten
Für die dem THW entstandenen
Kosten der Sanierung des durch Haftkleber verunreinigten Eibachs müssen
sowohl die Eigentümerin des Tankwagens als auch die Baufirma, die
den Kleber verwendet hat, einstehen. Dies geht aus zwei heute verkündeten
Urteilen des Verwaltungsgerichts hervor.
Das Bauunternehmen hatte Straßenbauarbeiten an der Kreisstraße
K39 ausgeführt. Hierbei wurde Haftkleber (Bitumen) verwendet, welchen
die Herstellerfirma in einem ihr gehörenden Tankwagen zur Baustelle
in Erfweiler / Dahn anlieferte. In der Nacht öffnete ein Unbekannter
zwei Ventile des Tankwagens, so dass ca. 1.000 Liter des wassergefährdenden
Stoffes in den Eibach liefen. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz veranlasste
noch am selben Tag die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und beauftragte
u.a. das THW, welches mehrere Tage im Einsatz war.
Die Behörde zog beide Firmen durch Kostenbescheid zum Ersatz der
dem THW entstandenen Sanierungskosten in Höhe von ca. 47.000,
Euro heran.
Hiergegen erhoben die Betroffenen Klage beim Verwaltungsgericht und machten
geltend, dass der Anspruch des THW bereits verjährt sei, die Kreisverwaltung
deswegen nicht mehr an das THW zahlen müsse und daher die Kosten
auch von ihnen nicht zu zahlen seien.
Das Gericht hat die Klagen heute abgewiesen. Der Vorsitzende gab in der
mündlichen Verhandlung hierzu folgende Begründung: Zwischen
dem beklagten Landkreis und dem THW bestehe ein Amtshilfeverhältnis.
In diesem Verhältnis könne der Landkreis eine Verjährung
der Kostenerstattungsansprüche des THW wegen der dort bestehenden
Vertrauenstatbestände nicht geltend machen. Deshalb sei der Landkreis
mit den Kosten des THW belastet und könne diese von den verantwortlichen
Firmen ersetzt verlangen.
Näheres wird den schriftlichen Urteilsbegründungen zu entnehmen
sein.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 18. Januar 2010 - 4 K 803/09.NW
und 4 K 808/09.NW
Oberlandesgericht
Koblenz: Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch
für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen
früheren Eigentümers haften
Das Oberlandesgericht Koblenz hat
eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten
verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile
insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung
befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von
Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher
Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.Die Parteien
des Rechtsstreits sind benachbarte Gemeinschaften von Wohnungseigentümern
in Worms. Der ursprünglich einheitliche Gebäudekomplex verfügte
nur über eine Heizungsanlage. Er wurde im Jahr 1964 in drei Grundstücke
aufgeteilt. Da sich die Heizanlage im Haus der Klägerin befand, wurde
für das Grundstück der Klägerin eine Reallast zugunsten
der Eigentümer der beiden Nachbarhäuser eingetragen, um ihre
Mitversorgung sicherzustellen. In der Folgezeit wurden die einzelnen Häuser
in Wohnungseigentum aufgeteilt; die Reallasten wurden in die einzelnen
Wohnungsgrundbücher übernommen.
Seit 1995 ermittelte ein Abrechnungsdienst den Verbrauch an Heizung und
Warmwasser in jeder Wohnung der drei Häuser. Die Verwalterin der
Klägerin stellte die sich für das jeweilige Haus ergebende Abrechnungssumme
den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften der Nachbarhäuser
über deren Verwaltung in Rechnung. Die Verwalter der Nachbarhäuser
zahlten die Verbrauchskosten an die Verwaltung der Klägerin, intern
rechneten sie mit den Eigentümern ihrer Gemeinschaft ab.
14 der 18 Wohnungen der beklagten Gemeinschaft gehörten einem Eigentümer,
der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an seine Eigentümergemeinschaft
- die Beklagte leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und
leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin.
Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004
bezahlte die Beklagte nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses
Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen
Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern
bestehende beklagte Gemeinschaft erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen
der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete
sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die
Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beklagte Eigentümergemeinschaft
d.h. nicht die einzelnen Eigentümer auf Zahlung der Heizungs- und
Warmwasserkosten für die Jahre 2002 bis 2004 in Anspruch genommen,
insgesamt 13.763,79 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Auffassung
vertreten, nicht sie - als Gemeinschaft der jetzigen Wohnungseigentümer
- sei zur Zahlung verpflichtet; vielmehr hafte nur das jeweilige Sondervermögen
der einzelnen Eigentümer.
Das Landgericht Mainz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Urteil
vom 14. August 2008, 1 O 408/06). Die Berufung der Beklagten hatte
keinen Erfolg.
Der zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seinem
Urteil vom 9. Oktober 2009 ausgeführt, die Klägerin könne
von der beklagten Eigentümergemeinschaft die Bezahlung der geltend
gemachten Heizkosten für die Jahre 2002 bis 2004 verlangen. Nach
§ 10 Abs. 6 WEG seien die beiden Parteien teilweise rechtsfähig
und jeweils als Gemeinschaft zur Lieferung von Wärme und Warmwasser
bzw. deren Bezahlung gegenüber der anderen Gemeinschaft als solcher
verpflichtet und berechtigt. Auch wenn ein Vertrag nicht ausdrücklich
geschlossen wurde, sei von einer wirksamen stillschweigenden Vereinbarung
über die Lieferung von Heizleistung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften
auszugehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der ursprünglichen
Eigentümer der benachbarten Häuser in Bezug auf die Heizung
seien auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften übergegangen.
Es handele sich um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die
gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten und gemeinschaftlich
zu erfüllen seien. Dem habe die Übung zwischen den Parteien
Rechnung getragen.
Die Lieferung der Wärme und des Warmwassers und deren Bezahlung sei
im vorliegenden Fall nicht Sache eines jeden Eigentümers, auch wenn
Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der Mitglieder der
Beklagten verbraucht würden. Bezüglich der Lieferung durch die
Klägerin könne hieran kein Zweifel bestehen. Die Heizanlage
stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer dieser Wohnanlage
und werde durch den Verwalter betrieben. Die einzelnen Mitglieder der
Klägerin wären nicht in der Lage, einen gegen sie persönlich
erhobenen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes der Beklagten auf Lieferung
von Wärme und Warmwasser zu erfüllen. Ebensowenig sei jeder
einzelne Eigentümer auf Seiten der Klägerin in der Lage, für
die einzelnen Mitglieder der Beklagten die jährliche Heizkostenabrechnung
zu erstellen. Auch könne es ihnen billigerweise nicht zugemutet werden,
das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit eines
einzelnen Mitglieds der Beklagten zu tragen. Es handele sich um gegenseitige
Rechte und Pflichten, die sinnvollerweise nur durch die jeweiligen Gemeinschaften,
nicht aber durch deren einzelne Mitglieder wahrgenommen werden können.
Dies zeige sich auch daran, dass seit 2005 wieder eine gemeinschaftliche
Abrechnung stattfinde.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen
Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte
hat jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 10 U 1164/08
Landgericht
Bad Kreuznach: Amtshaftungsklage
wegen Polizeieinsatzes teilweise begründet
Nach einem heute verkündeten
Urteil des Landgerichts nimmt der knapp 30 Jahre alte Kläger das
Land Rheinland-Pfalz teilweise zu Recht auf Schadensersatz in Form von
Schmerzensgeld in Anspruch. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme
ist das Gericht davon überzeugt, dass der im Februar 2008 in den
frühen Morgenstunden nach einer Fastnachtsveranstaltung in Kirschweiler
zu einem Gerangel stoßende Polizeibeamte fahrlässig die Situation
verkannte, indem er den daran beteiligten Kläger wegen seines Erscheinungsbildes
einer gewaltbereiten Gruppe zuordnete und deshalb zu forsch mit seiner
Stabtaschenlampe eingriff, um die Beteiligten zu trennen. Dadurch erlitt
der Kläger eine 3 cm lange Platzwunde und eine Gehirnerschütterung.
Unter Berücksichtigung seines eigenen Mitverschuldens durch seine
Beteiligung an dem Gerangel, das grundsätzlich das Einschreiten des
Polizisten rechtfertigte, steht dem Kläger unter Abweisung seiner
weitergehenden Klage ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,
Euro zu.
Landgericht Bad Kreuznach
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis
der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während
eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend
gemacht werden
In dem Verfahren der Klägerin wurde am 16.6.2009 ein Erörterungstermin
durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin
gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen
ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später
machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin
mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen.
Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen.
Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Das Landessozialgericht wies das Gesuch der Klägerin, den Richter
wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Ein Prozessbeteiligter
müsse einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins
liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend macht, wenn
er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis
der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die
übrigen Beteiligten sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer
mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu
dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten,
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt.
Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund
nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin
der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt.
Unabhängig hiervon, berechtigen Unmutsäußerungen des Richters
nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den
Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2009 -
Az. L 1 SF 21/09
Verwaltungsgericht
Neustadt: Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten
Feuerwehrkosten, die durch den Brand eines Mähdreschers entstanden
sind, muss der Halter der Maschine erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 entschieden.
Der Kläger ist Halter eines Mähdreschers. Dieser geriet im Sommer
2008 auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld
übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt
acht Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte
die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68
Euro. Die Kostenersatzpflicht bestehe deshalb, weil der Schaden beim Betrieb
eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Mähdreschers, entstanden sei.
Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher
in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine
Ursache im Bereich des Häckslers gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem rheinland-pfälzischen
Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs
die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim
Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle
es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als der
Acker abgemäht worden und dabei das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich
sei, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei.
Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb
eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 5 K 997/09.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Klage wegen Weinfonds abgewiesen
Die Klage eines Winzers aus Ellenz-Poltersdorf
gegen eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds hat keinen Erfolg.
Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf verlangte von dem Winzer im Rahmen
der Abgaben-Jahreshauptveranlagung für den Deutschen Weinfonds einen
Betrag von 76,09 Euro. Hiergegen erhob der Winzer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage und machte geltend, dass die Abgabe verfassungswidrig sei. Es handele
sich um eine Sonderabgabe, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe.
Mithin müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt
werden, damit es über die Wirksamkeit dieses Gesetzes entscheiden
könne.
Das Gericht wies die Klage (5 K 639/09.KO) ab. Die schriftlichen
Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem
Umweltrecht erlaubt
Die Verfüllung von Tagebaugruben
(hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher
Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht
zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
entschieden.
Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr
1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung
von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung
bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von
Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und
der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen
Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich
einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft
der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das
Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage
der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche
Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.
Die Klägerin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten
Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils
geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse
sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden
Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch
nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben.
Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich
das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es
bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung
von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach
dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition
von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die
Klage schon nach der Auslegung der konkreten Genehmigung erfolglos sei.
Urteil vom 12. November 2009, Aktenzeichen: 1 A 11222/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Entfernung aus dem Dienst
nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht
Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts
nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen
insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den
Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden
und aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 10. November 2009 entschieden.
Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt
Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er
Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs,
ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt
zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte
und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der
Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und
bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von
Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine
Reithalle gebaut.
Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft
auf, indem es - ebenfalls über Jahre hinweg - immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen
u.a. wegen Steuerschulden kam.
Die Richter der 3. Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres
Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten
sei. In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens
über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der
bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen
Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten
Nebentätigkeit - die Pferdewirtschaft habe in der konkreten Gestalt
den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung deutlich überschritten-
wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht
zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich
voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene
Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb,
weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig
gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung
seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren
sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle
zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf
an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch
die Schuldenwirtschaft des Beamten wiege schwer, da er über einen
langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig
gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen
Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten.
Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens
immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine
Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen,
könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht
mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht
werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 - 3 K 361/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen nur für
Ausbaumaßnahmen
Die Gemeinden können für
den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erheben, Kosten
der Instandsetzung und Unterhaltung dürfen hierbei aber nicht in
den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 18. November 2009 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender
Ausbaubeiträge drei Einheiten in ihrem Stadtgebiet gebildet. Von
der Klägerin, welche Eigentümerin eines zur Einheit 1 gehörenden
Grundstücks ist, verlangte sie für das Jahr 2006 einen wiederkehrenden
Beitrag für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen von
27,36 Euro. Hierbei ging sie von Gesamtaufwendungen für den Ausbau
zweier Straßen und für die Instandsetzung eines Gehwegs in
Höhe von 171.101,75 Euro aus.
Die Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen
im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung
wiederkehrender Beiträge sowie mit der Gefahr der Einbeziehung nicht
ansatzfähiger Aufwendungen in die Kalkulation dieser Beiträge.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte zum
Teil Erfolg: Das im Jahr 2006 geänderte Kommunalabgabengesetz lasse
die Festsetzung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu. Die Regelung sei
auch - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden
habe - verfassungskonform. Die Klägerin müsse aber nur einen
Betrag von 26,68 Euro zahlen, denn die Kosten der Instandsetzung einer
Gehwegfläche dürften nicht in den beitragsfähigen Aufwand
einbezogen werden. Die Erhebung des Beitrags setze nach dem Kommunalabgabengesetz
den Ausbau einer Verkehrsanlage voraus. Zum Ausbau zählten alle Maßnahmen
an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung,
der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienten. Kosten der Instandsetzung
oder Unterhaltung dürften hingegen nicht berücksichtigt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. November 2009 -
1 K 222/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Neuabgrenzung der Forstreviere
im Bereich des Forstamtes Prüm ist rechtmäßig
Die von der Zentralstelle der Forstverwaltung
vorgenommene Neuabgrenzung im Bereich der bislang bestehenden Forstreviere
Sellerich und Gondenbrett, mit der dem neu gebildeten Revier Sellerich
der Gemeindewald der Stadt Prüm und der Gemeinde Sellerich sowie
der Staatswald des ehemaligen Reviers Prüm zugeordnet worden ist,
ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 9. Dezember 2009 entschieden.
Hintergrund der gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Klage der Ortsgemeinde
Sellerich ist die Entscheidung des Ministerrats aus dem Jahr 2002 zur
Neustrukturierung der Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz, mit der die
Zahl der Forstämter von 88 auf 45 verringert und für die Reviere
im Staatswald eine Größe zwischen 1.400 und 1.800 ha Holzbodenfläche
vorgesehen werden soll. Die Ortsgemeinde Sellerich hat sich im Klagewege
gegen die im Dezember 2008 auf einen Vorschlag des Forstamtes als Vertreter
des Staatsforstes zurückgehende Neuabgrenzung der Forstreviere im
Bereich des Forstamtes Prüm zur Wehr gesetzt. Zur Begründung
ihrer Klage führte sie an, das seit mehr als 30 Jahren vertraglich
bestehende Forstrevier der Ortsgemeinden Sellerich und Gondenbrett werde
ohne Grund geteilt. Zur Erhaltung der im Gemeindewald beider Gemeinden
vorhandenen umfang- und ertragreichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen
sei es erforderlich, das bisherige Forstrevier mit seinem bisherigen Leiter
als kommunales Forstrevier zu erhalten. Infolge der Neugestaltung des
Reviers reduziere sich der Gemeindeanteil auf ca. 1/3 der reduzierten
Holzbodenfläche. Dadurch entfalle nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen die bisher bestehende Möglichkeit, die Person des Revierleiters
zu bestimmen. Die Verminderung der gemeindlichen Mitbestimmung dürfte
wohl auch der eigentliche Grund für die Revierneugestaltung sein.
Das beklagte Land vertrat demgegenüber die Auffassung, die Neuabgrenzung
sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich ausschließlich an einer
Optimierung der Forstwirtschaft orientiert, indem sie dazu führe,
dass sich die Zahl der Waldbesitzenden von bislang zwei im bisherigen
Forstrevier zumindest auf drei erhöhe, was aber immer noch unter
dem Landesdurchschnitt von fünf bis sechs Waldbesitzern je Forstrevier
liege. Auch müsse gesehen werden, dass bislang die reduzierte Holzbodenfläche
nur bei ca. 1.000 ha und damit erheblich unter dem Landesdurchschnitt
von ca. 1.250 ha gelegen habe. Auch die erfolgte Trennung von Privatwald
und Wald der öffentlichen Hand sei sinnvoll.
Dieser Argumentation des Landes stimmten die Richter der 5. Kammer im
Ergebnis zu. Die Neugliederung orientiere sich an den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beibehaltung des bislang aus Privat- und
Körperschaftswald bestehenden Forstreviers würde der gesetzlichen
Intention des § 9 Abs. 5 LWaldG widersprechen. Die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf den Grundstücken
der Klägerin sei weiterhin gewährleistet. Soweit die Klägerin
meine, die Revierneubildung sei nur erfolgt, um ihre Mitbestimmungsrechte
einzuschränken, könne dies zum Einen nicht festgestellt werden.
Zum Anderen komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch nicht
darauf an, aus welchen Gründen ein zur Antragstellung berechtigter
Waldbesitzer eine Neugliederung erstrebe; entscheidend sei nur, dass das
neu gebildete Revier den gesetzlichen Anforderungen entspreche, was der
Fall sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 408/09.TR
Oberlandesgericht
Koblenz:
Kreditinstitut zur Gutschrift nach Ausführung
eines gefälschten Überweisungsauftrags verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat
ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag
von 40.000, Euro gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten
Überweisungsauftrags abgebucht worden war. Die Klägerin aus
Koblenz unterhielt bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz,
ein Geschäftsgirokonto, von dem sie Handwerksrechnungen für
ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000,
Euro vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln,
das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines
handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig,
wonach vom Konto der Klägerin 40.000, Euro an P.O. überwiesen
werden sollten. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum
18. May 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift
der Klägerin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von
40.000, Euro wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007,
15.34 Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in
mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte
Konto aufgelöst.
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung
von 40.000, Euro in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt,
dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000, Euro gutzuschreiben.
Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt
worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18.
Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000,
Euro unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr
in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser
Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten
herausgefischt worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter
Überweisungsträger über 40.000, Euro hergestellt
und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei
der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet
worden sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen,
der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der Klägerin
selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten,
die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung
hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz durch Urteil vom 26. November 2009 das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen
- bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten - stattgegeben.
In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte
entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des
überwiesenen Betrags von 40.000, Euro. Die Beklagte habe das
Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe
fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht
sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage
nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig
davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig
abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai 2007 wieder gutzuschreiben.
Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung
zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin
die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank
bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Gesetz
eröffnet die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof,
die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26. November 2009,
Aktenzeichen: 2 U 116/09
OVG:
Coface-Arena in Mainz darf weitergebaut werden
Die Gründungsarbeiten zum Neubau eines Fußballstadions in Mainz
können fortgesetzt werden, da die Anlieger durch Bau und Betrieb
des Stadions voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt werden. Dies
hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Vier Anwohner aus der Umgebung des Bauvorhabens, darunter drei Landwirte,
haben sich gegen den Sofortvollzug der von der Stadt Mainz erteilten 2.
Teilbaugenehmigung gewandt, mit der Gründungsarbeiten des Stadions
zugelassen worden sind. Sie haben geltend gemacht, dass der von der Stadt
beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungsplan für
das Stadiongebiet rechtswidrig sei und deshalb keine geeignete Grundlage
für die Erteilung der angefochtenen Teilbaugenehmigung darstelle.
Der Eilantrag der Anwohner blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Die Nachbarn des Bauvorhabens könnten im Rahmen der Anfechtung der
Baugenehmigung keine Prüfung des künftigen Bebauungsplans verlangen.
Einen nachbarlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (nur)
auf der Grundlage eines rechtmäßigen Bebauungsplans sehe das
Gesetz nicht vor. Entscheidend für den Erfolg des nachbarlichen Abwehrrechts
sei daher allein, inwieweit die Anwohner durch die mit der Teilbaugenehmigung
erlaubten Baumaßnahmen in ihren subjektiven Rechten verletzt würden.
Hierbei seien jedoch nicht nur die mit dieser Genehmigung zugelassenen
Gründungsarbeiten, sondern bereits schon die grundsätzliche
Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Die Anwohner
hätten indes nach der im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen
Betrachtung weder durch den Stadionneubau noch durch den späteren
Betrieb der Anlage mit unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen zu rechnen.
Dies ergebe sich im Wesentlichen aus gutachterlichen Stellungnahmen zu
Fragen des Luftaustauschs, der Verkehrs- und Lärmbelastung bei Stadionnutzung
sowie zu Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe.
In einer vorab ergangenen Entscheidung hatte der Senat bereits ein behördliches
Einschreiten gegen den durch die Bauarbeiten verursachten Lärm abgelehnt,
weil insoweit maßgebliche Richtwerte eingehalten würden.
Beschlüsse vom 8. und 11. Dezember 2009,
Aktenzeichen: 8 B 11243/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Regelungsinhalt
von Übertragungsbescheinigungen über eine Milchquote
Übernimmt der Pächter einer Milchquote diese nach Beendigung
des Pachtverhältnisses gegen Zahlung von 67% des marktüblichen
Preises vom Verpächter, so wird durch die hierzu erforderliche und
von den Kreisverwaltungen nach den Vorschriften der Milchquotenverordnung
auszustellende Übertragungsbescheinigung über die Milchquote
lediglich der Übergang der Milchquote bescheinigt, nicht aber der
Kaufpreis festgesetzt. Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier vom 9. Dezember 2009 zu entnehmen.
Der Entscheidung lag die Klage eines Verpächters einer Milchquote
zugrunde, der nach Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter
der Milchquote eine Aufhebung der vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm
ausgestellten Übertragungsbescheinigung anstrebte und die Auffassung
vertrat, dass durch eine in der Bescheinigung enthaltene Kaufpreisfestsetzung
verfassungs- und europarechtswidrig eine Sonderabgabe in Höhe von
ca. einem Drittel des marktüblichen Kaufpreises erhoben werde.
Der Pächter hatte nach Beendigung des Pachtverhältnisses über
eine Milch-Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg schriftlich gegenüber
dem Verpächter sein (von der Milchquotenverordnung) vorgesehenes
Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und dem
Verpächter das insoweit in der Milchquotenverordnung vorgesehene
Entgelt in Höhe von 67% des sogenannten Gleichgewichtspreises gezahlt.
Daraufhin bescheinigte der beklagte Eifelkreis dem Pächter den Übergang
einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98%. Gegen
diese Bescheinigung machte der Kläger geltend, dass er durch sie
gezwungen werde, die genannte Milchquote für 21.440, Euro zu
verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag des Übergangs einen Börsenpreis
von 0,32 Euro / kg und damit einen Wert von 32.000, Euro gehabt
habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quotenübernehmer
zu subventionieren. Das Übernahmerecht des Pächters zu 67% des
Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen
zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren. Der Übergang
der Milchquote dürfe von daher nur bescheinigt werden, wenn der vollständige
reguläre Kaufpreis gezahlt werde.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage indes bereits als unzulässig
ab. Die Übertragungsbescheinigung stelle keine Regelung zur Höhe
des vom Pächter zu zahlenden Entgelts dar, sondern stelle nur fest,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quotenübertragung - zu
der die Zahlung eines Entgelts je kg Quote in Höhe von 67% des Gleichgewichtspreises
gehöre - vorlägen. Eine Kaufpreisfestsetzung sei von daher nicht
Regelungsinhalt der Bescheinigung, sodass insoweit auch keine Aufhebung
der Bescheinigung verlangt werden könne.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des beklagten
Eifelkreises zur Zahlung des Differenzbetrages zum aktuellen Börsenpreis
begehre, sei seine Klage ebenfalls unzulässig, da für ein derartiges
Begehren gegenüber dem beklagten Landkreis keine Rechtsgrundlage
erkennbar sei. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Bereicherungsanspruch
scheide offensichtlich aus, weil selbst dann, wenn der Kläger mit
seiner Behauptung über die Erhebung einer unzulässigen Sonderabgabe
Recht habe, diese jedenfalls nicht dem Eifelkreis zugeflossen sei und
dieser von daher nicht bereichert sein könne. Für die Durchführung
der Milchquotenregelung - und damit auch die Abgabenerhebung - sei nämlich
alleine die Bundesfinanzverwaltung zuständig, während den Landkreisen
insoweit nur eine Zuständigkeit im Rahmen eines Bescheinigungsverfahrens
zu kommen. Vom Kläger behauptete Schadensersatzansprüche seien
von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen, weil das Amtshaftungsrecht
in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
falle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 198/09.TR
Verwaltungsgericht
Trier:
Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst
Ein Vollzugsbeamter, der einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung
Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt, begeht ein
schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt.
Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem am 8. Dezember
2009 verkündeten Urteil ausgesprochen.
Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht
vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage,
die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen
zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid
und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter
des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert
worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung
von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die
Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer
größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich
habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke
des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu
überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später
festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert
hatten.
Die Richter der 3. Kammer urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten
eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten,
verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten
der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung
müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr
von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken,
wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen
oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt,
zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter
einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können,
dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalte
und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder
Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte
sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem
er bspw. bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem
Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen,
um einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Mit dem von
ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht
zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel
an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb
nicht mehr entgegen gebracht werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 3 K 387/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Basaltabbau bei Ochtendung
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Basalt bei Ochtendung
verletzt weder die Ortsgemeinde Ochtendung noch die Eigentümerin
eines im Außenbereich gelegenen Anwesens in eigenen Rechten. Zudem
verstößt der Plan auch nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften,
deren Verletzung der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
(BUND) geltend gemacht hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Auf Antrag eines Unternehmens, der Beigeladenen, erließ das Landesamt
für Geologie und Bergbau unter dem 12. Dezember 2008 einen Planfeststellungsbeschluss
für das Vorhaben Basaltlavatagebau Langacker. Nach diesem
Rahmenbetriebsplan darf in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutz-
und FFH-Gebiet Nettetal und zum Vogelschutzgebiet Unteres
Mittelrheingebiet Basalt abgebaut werden. Es ist vorgesehen, eine
stationäre Brech- und Klassieranlage zu betreiben und Sprengungen
vorzunehmen. Mit dieser Entscheidung waren die Ortsgemeinde Ochtendung,
die Eigentümer eines bewohnten Anwesens, das auch als Pension genutzt
wird und nur zirka 20 m vom Abbaugebiet entfernt liegt, sowie der BUND
nicht einverstanden.
Die Ortsgemeinde Ochtendung und der BUND trugen vor, das Vorhaben verstoße
gegen einen raumordnerischen Entscheid des Landkreises Mayen-Koblenz,
der die Einhaltung eines Abstands von 30 m zum Naturschutzgebiet Nettetal
fordere. Außerdem würden naturschutzrechtliche Belange missachtet.
Die Eigentümerin des Anwesens wies vor allem darauf hin, dass durch
das Vorhaben für sie unzumutbare Immissio¬nen entstünden.
Die Kammer wies alle drei Klagen ab.
Die Ortsgemeinde Ochtendung, so die Richter, werde, obwohl sie im Plangebiet
als Ackerfläche genutztes Grundeigentum habe, nicht in subjektiven
Rechten verletzt. Der Rahmenbetriebsplan sei nämlich mit der einschränkenden
Nebenbestimmung erteilt worden, dass die Gewinnberechtigung erst für
die Zulassung des Hauptbetriebsplans nachzuweisen sei. Ihm komme deshalb
keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Erst wenn - unter Umständen
zwangsweise - auf das Grundeigentum der Kommune zugegriffen werde, könne
sie die Überprüfung von Belangen des Allgemeinwohls verlangen.
Zudem seien bei der Abwägung ihre Eigentumsrechte nicht fehlerhaft
gewichtet worden. Durch das Vorhaben würde weder eine ihr gehörende
Wegeparzelle noch die Erschließung der Heseler Mühle beeinträchtigt.
Auf die Verletzung von Belangen des Umweltschutzes, wie eine Beeinträchtigung
des Naturschutzgebietes Nettetal, des FFH-Gebietes Nettetal
oder des Vogelschutzgebietes Unteres Mittelrheingebiet oder
auf Rechte ihrer Einwohner, z.B. wegen unzumutbarer Immissionen, könne
sich die Ortsgemeinde nicht berufen, da derartige Belange nicht zu den
rechtlich geschützten Interessen einer Kommune gehörten.
Hinsichtlich der Klage des BUND führte das Gericht aus, dass der
Rahmenbetriebsplan nicht gegen Belange des Vogel-, Habitat- und Artenschutzrechts
verstoße, die das Interesse an der Gewinnung von Rohstoffen überwögen.
Aus den im Planfeststellungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren
vorgelegten fachlichen Stellungnahmen folge, dass eine erhebliche Beeinträchtigung
des FFH-Gebiets Nettetal offensichtlich ausgeschlossen werden
könne. Die Kammer teile weder die Kritik des BUND an der Methodik
der vorgelegten Untersuchungen noch seine abweichenden Bewertungen. Vielmehr
seien die von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Bewertungen überzeugend.
Auch die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes Unteres Mittelrheingebiet
würden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt. Insbesondere komme
es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vogelarten Neuntöter
und Uhu. Ferner stünden dem Tagebau keine artenschutzrechtlichen
Verbote entgegen.
Auch die Eigentümerin des betroffenen Anwesens würde durch die
Zulassung des Tagebaus nicht verletzt. Aus den vorliegenden sachverständigen
Aussagen ergebe sich, dass ihr Anwesen durch das Vorhaben unter Beachtung
der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft)
von keinen erheblichen Staubimmissionen betroffen werde. Ferner seien
die erforderlichen Auflagen getroffen, um die Nachbarschaft und damit
auch die Eigentümerin vor unzumutbarem Lärm durch das Vorhaben
zu schützen. Schließlich lege der Planfeststellungsbeschluss
fest, dass ein Sonderbetriebsplan Sprengwesen vorzulegen sei,
vor dessen Zulassung keine Sprengungen durchgeführt werden dürften.
Angesichts dieser Regelung gestatte dieser Beschluss, der lediglich den
Rahmen für die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne
setze, keine Sprengung in einem bestimmten Abstand zum Gebäude der
Klägerin. Vielmehr treffe er lediglich die Feststellung, dass im
Abbaugebiet zur Gewinnung von Basaltlava Sprengungen möglich seien,
ohne das Anwesen der Klägerin unzumutbaren Beeinträchtigungen
auszusetzen. Auf der Grundlage der vorliegenden sachverständigen
Stellungnahmen habe die Kammer keinen Grund zur Annahme, dass dies nicht
möglich sei. Auch mit Blick auf das Vorbringen der Eigentümerin,
die Pächter ihres Anwesen hätten bei Verwirklichung des Vorhabens
einen erheblichen Rückgang der Besucher zu befürchten, überwögen
angesichts der Bedeutung der Rohstoffsicherungsklausel die öffentlichen
Belange an der Durchführung des Vorhabens. Rohstoffe, deren Gewinnung
dem Allgemeinwohl diene, seien standortbezogene Güter; sie könnten
nur dort gewonnen werden, wo sie vorgefunden würden. Hinzu komme,
dass der Eigentümer eines Hotel- oder Pensionsbetriebes im Außenbereich
keinen Anspruch darauf habe, dass eine bisher günstige Lage für
den Betrieb des Unternehmens unverändert bestehen und er von der
rechtlich zulässigen Ausnutzung des Eigentums Dritter verschont bleibe.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz Berufung, die zugelassen worden ist, einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 15. Dezember 2009,
1 K 20/09.KO, 1 K 67/09.KO und 1 K 200/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier:
Keine Urnenbeisetzung im eigenen Garten
Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes
für eine Urne kommt
nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit
oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 23. November 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Grundstückseigentümers
zugrunde, der gegenüber dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg geltend
machte, er hege den tiefen Wunsch, privat auf seinem Grundstück beerdigt
zu werden. Dieser Wunsch sei von seinen Grundrechten getragen. Bei Aufhebung
des Friedhofszwangs für Urnen drohe keine Verletzung der postmortalen
Würde. Vielmehr sei ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen
Grundstück besser praktikabel und persönlicher zu gestalten.
Öffentliche Interessen stünden seinem Wunsch nicht entgegen.
Der Richter der 1. Kammer schloss sich dieser Sichtweise indes nicht an.
Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden,
Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für
den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten
Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten.
Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren
stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet,
sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen.
Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte
hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den
dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten.
Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene
allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen
Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten
zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die
den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes
veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte
Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit
auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet
werden. Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten
am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste
Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen
in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme
denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten,
denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine
besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze
einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa
im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge
Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit
seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten.
Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz
ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich
habe verhindern wolle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. November 2009 - 1 K 447/09.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Baugenehmigung von Pkw-Stellplätzen
Eine Baugenehmigung für die Errichtung
von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann
nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entgegenstehenden
Stellplatzsatzung am notwendigen Sachbescheidungsinteresse, wenn gegen
die Satzung Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen.
Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus
bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung
im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stellplatzsatzung
der Ortsgemeinde sind für die Errichtung von Stellplätzen Höchstzahlen
vorgesehen. In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund
der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn
drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende
auf Privatgrundstücken. Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung
des Ortsbildes. Die Verbandsgemeinde Kirchberg erteilte dem Kläger
daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich 8 Stellplätze unter
Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers
wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe
kein Sachbescheidungsinteresse an einer Baugenehmigung im vereinfachten
Verfahren, da die Stellplatzsatzung der Errichtung der Stellplätze
entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht werden könnten.
Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte
Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbescheidungsinteresse
an der Erteilung der Genehmigung für die beantragten Stellplätze
nicht abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vorhaben
offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung verstoße. Davon könne
hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Rechtmäßigkeitsbedenken
gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung,
ob für die Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche
Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege
und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig sei, bedürfe
es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger
Gründe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 2009,
7 K 292/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken
im Wochenendhausgebiet Im Binsfeld
darf untersagt werden
Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem
Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften
der Landesbauordnung unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet Im
Binsfeld in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten
Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen
Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die
Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage
wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu
schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch gegen
andere Grundstückseigentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus
anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche
genutzten Garage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht
hat den Berufungszulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauordnungsrecht
an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen
zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung.
Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich
in eine Küche umgenutzt werden; aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg
einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde
habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen.
Auf die zwischen der Stadt Speyer und einer Vielzahl von Wohnungsinhabern
umstrittene Frage, ob der für das Gebiet geltende Bebauungsplan Im
Binsfeld III noch rechtswirksam oder funktionslos geworden sei,
sei es deshalb hier nicht angekommen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2009,
Aktenzeichen: 8 A 10925/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Kein einklagbarer Anspruch
auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung
Aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes ergibt sich gegenüber
dem Aufgabenträger der Löschwasserversorgung kein einklagbarer
Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25.
November 2009 entschieden.
Geklagt hatte die Betreiberin des Jugendhilfezentrums Haus auf dem
Wehrborn, nachdem im Rahmen einer Feuerlöschübung im Jahre
2007 festgestellt worden war, dass die Löschwassermenge für
den Gebäudekomplex Auf dem Wehrborn nicht ausreichend
sei. Den Antrag der Klägerin, Löschwasser in ausreichender Menge
zur Verfügung zu stellen, lehnte der beklagte Zweckverband Wasserwerk,
Trier-Land mit der Begründung ab, dass er zur Gewährleistung
einer Löschwasserversorgung im Außenbereich nicht verpflichtet
sei. Für die Löschwasserversorgung im Außenbereich sei
vielmehr alleine der jeweilige Grundstücksbesitzer zuständig,
der auch alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen habe.
Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter
der 5. Kammer mit der Begründung abgewiesen, dass die Löschwasserversorgung
zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer
Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines
subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Komme ein öffentlicher
Träger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß
nach, sei alleine die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt
und ggf. verpflichtet, durch Erlass einer ordnungsrechtlichen Maßnahme
rechtmäßige Zustände herzustellen. Da die Grundstücke
Auf dem Wehrborn bereits seit vielen Jahren an die Trink-
und damit auch an die Löschwasserversorgung angeschlossen und mithin
i.S.d. Vorschriften des Baugesetzbuches erstmals erschlossen seien, könne
die Klägerin auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch herleiten,
da die nicht mehr ausreichende Dimensionierung das Erschlossensein
der Grundstücke nicht entfallen lasse.
Außergerichtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass
die Klägerin (aus vergaberechtlichen Gründen) in eigener Regie
eine Löschwassertankanlage auf ihren Grundstücken errichten
lassen wird, in die das bestehende Schwimmbad eingebunden werden soll.
Die Abrechnung über die entstehenden Kosten soll Bestandteil einer
noch zu schließenden Vereinbarung werden. Soweit diesbezüglich
keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen sollte, steht es der
Klägerin frei, gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage
einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu
machen. Für eine gerichtliche Klärung der Kostenverteilung im
Vorfeld besteht kein Raum.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. November 2009 - 5 K 394/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Ludwigshafener Ratsmitglied darf sein Amt vorläufig weiter
ausüben
Ein Mitglied des Ludwigshafener Gemeinderats darf trotz Bedenken der Aufsichtsbehörde
hinsichtlich seiner Wählbarkeit sein Amt vorläufig weiter ausüben.
Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Betroffene wurde am 7. Juni 2009 in den Stadtrat von Ludwigshafen
gewählt. Nachdem bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
in Trier erhebliche Zweifel aufgekommen waren, ob der Gewählte seine
Hauptwohnung in Stadtgebiet habe und damit überhaupt wählbar
sei, erklärte sie im November seine Wahl mit sofortiger Wirkung für
ungültig.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht und stellte
wegen des von der Behörde angeordneten Sofortvollzugs zugleich einen
Eilantrag.
Der Antrag hatte zum Teil Erfolg: Bis zum 28. Februar 2010 darf der Antragsteller
zunächst sein Amt weiter ausüben. Zwar sei nach dem Kommunalwahlgesetz
nur derjenige in den Gemeinderat wählbar, der seit mindestens drei
Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung
habe. Die Wohnsituation des Antragstellers sei aber noch nicht ausreichend
aufgeklärt, die Frage seiner Wählbarkeit damit derzeit offen.
Bei einem offenen Ausgang des Verfahrens gebiete es das Ergebnis der Kommunalwahl
vom 7. Juni 2009, ihm die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte und
Pflichten als Mitglied des Stadtrats der Stadt Ludwigshafen vorläufig
- allerdings befristet bis Ende Februar 2010 - zu erhalten. Bis dahin
könnten im Hauptsacheverfahren, also dem Klageverfahren, ergänzende
Angaben zur abschließenden Bestimmung der Hauptwohnung gemacht werden.
Zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Antragstellers gefasste Beschlüsse
blieben aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam, selbst wenn zu
einem späteren Zeitpunkt die fehlende Wählbarkeit doch noch
rechtsverbindlich festgestellt würde.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. Dezember 2009 -
1 L 1247/09.NW
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer,
der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit
um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer
für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere
Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten
vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld
bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Dem 1953 geborenen Kläger,
der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde
zum 31.1.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach
altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate
gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung
zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.1.2006.
Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige
Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete
Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht
dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und
den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen
Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen
Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand
kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL
50/08
Verwaltungsgericht
Trier:
Rückforderung von Anwärterbezügen
Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur
Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche
Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss
an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf
Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet,
können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter
gegen diese Auflage verstößt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 03. November 2009 entschieden.
Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten
Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen
der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf
kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf
Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen
Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien
Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen
Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm
abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten
Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern
seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage
erhoben, indes ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1.
Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe
handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen
die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von
ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe
übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit
von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten
können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran,
die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst
nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des
Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht
werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen
Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher
Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten,
Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher
Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich
die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für
die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich
nicht geeignet sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 3. November 2009 - 1 K 507/09.TR
Verwaltungsgericht
Trier: Besetzung von Ratsausschüssen muss transparent und nachvollziehbar
sein
Ein als Vertreter gewähltes Mitglied
eines gemeindlichen Ausschusses kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht mit Erfolg klären lassen, dass er generell als Vertreter für
eine Ausschusssitzung zu verpflichten und zuzulassen ist, solange das
ordentliche Ausschussmitglied (noch) nicht anwesend ist. Die Klärung
dieser Frage entzieht sich einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen
Regelung. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss
vom 24. November 2009 entschieden.
Zugrunde lag der Antrag eines in den Werksausschuss einer Verbandsgemeinde
als Stellvertreter gewählten Bürgers, der seine Rechte anlässlich
einer nicht öffentlichen Sitzung des Werksausschusses beeinträchtigt
sah. Der Erstgewählte, ein Verbandsgemeinderatsmitglied, der zu dieser
Sitzung ordnungsgemäß geladen worden war und keine Verhinderung
angezeigt hatte, erschien mit ca. 10 minütiger Verspätung. Der
Antragsteller des gerichtlichen Eilantrages hat an der Sitzung als Zuhörer
teilgenommen und sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er
während der Zeit der Verspätung des Erstgewählten nicht
in seiner Eigenschaft als Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen durfte.
Die Richter der 1. Kammer lehnten sein Begehren ab. Zum Einen komme eine
vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des
Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht, wofür
im zu entscheidenden Fall indes nichts spreche. Hinzu komme, dass im Interesse
eines geordnet und überschaubar ablaufenden Willensbildungsprozesses
jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von 15-20 Minuten nach der Einladungsstunde
davon ausgegangen werden könne, dass ein gewähltes Ausschussmitglied,
dass keine Verhinderung angezeigt habe, an der Sitzung teilnehmen werde.
Gegebenenfalls müsse der Vorsitzende in Ausübung der Verfahrensleitung
auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche (Unterbrechung,
Umstellung der Tagesordnung, ggfs. Feststellung des Vertretungsfalls bei
nachträglich bekanntwerdender Verhinderung) von Fall zu Fall veranlassen.
Eine generalisierend vorwegnehmende gerichtliche Regelung komme nicht
in Betracht. Zudem seien die Rechte des ordentlichen Ausschussmitglieds
auch vorrangig. Die Geschäftsordnung lege es in dessen Verantwortung,
die eigene Verhinderung festzustellen und im Verhinderungsfall den Vertreter
einzuschalten. Die damit gewährleistete Transparenz und Nachvollziehbarkeit
der Ausschussbesetzung sei ein wichtiges Anliegen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier , Beschluss vom 24. November 2009, Az.: 1 L 616/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Eilverfahren gegen Kohlekraftwerk Mainz eingestellt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Eilverfahren
gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung
für die Errichtung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue
in Mainz eingestellt, nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion
Süd (SGD-Süd) die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen
aufgehoben hat.
Die SGD-Süd hat im Januar 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit
und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf
der Ingelheimer Aue in Mainz festgestellt. Des Weiteren wurde im Mai 2009
eine 1. Teilgenehmigung für die Errichtung des Hauptschornsteins
sowie einzelner Nebenanlagen erteilt. Gegen die zunächst angeordnete
sofortige Vollziehung beider Bescheide haben die Städte Mainz und
Wiesbaden sowie sieben Bürger beim Oberverwaltungsgericht vorläufigen
Rechtsschutz beantragt. Da der Bau des Kohlekraftwerks wegen Finanzierungsproblemen
verschoben wurde, hob die SGD-Süd die Anordnung des Sofortvollzuges
auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Eilverfahren für
erledigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfahren eingestellt und
unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten über die Kosten
der Verfahren entschieden.
Die Stadt Mainz habe die Kosten der von ihr betriebenen Eilverfahren zu
tragen, da ihre Anträge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten.
Da sie während des behördlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei
Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht habe, sei sie mit ihrem späteren
Vorbringen im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Demgegenüber
seien die Erfolgsaussichten der übrigen Eilanträge bis zur Erledigung
der Verfahren offen gewesen. Rechtsverletzungen der Stadt Wiesbaden und
einzelner Bürger könnten nicht von vornherein und offensichtlich
ausgeschlossen werden. Ob sie tatsächlich vorlägen, wäre
im gerichtlichen Verfahren noch zu klären gewesen. Deshalb seien
die Kosten dieser Eilverfahren von der Stadt Wiesbaden, den Bürgern,
der SGD-Süd und der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zu gleichen Teilen
zu tragen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. November
2009, Aktenzeichen: 8 B 10645/09.OVG, 8 B 10647/09.OVG, 8 B 10693/09.OVG,
8 B 10747/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Keine wirksame Höchstaltersgrenze für Verbeamtung
Das Land Rheinland-Pfalz kann den
Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze
von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz
in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw.
2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte
das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von
40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung
allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den
Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen
keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die
Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag.
Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die
Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen.
Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu
einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt
werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit
des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der
Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen
auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen.
Die Festlegung der Höchstaltersgrenze müsse jedoch durch gesetzliche
Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete
Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwaltungsvorschriften
geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungsministerium,
die die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in der Verwaltungsvorschrift
erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchstaltersgrenze
eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr
des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft
eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchstaltersgrenze
und ihrer Ausnahmen unzulässigerweise allein im Ermessen der Verwaltung.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 1. September 2009,
6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld
durch die Gewährung von Urlaub
Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze
auch das neue Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen
Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse eingeführt (vgl.
§ 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Leistungsvoraussetzung ist
u.a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern.
Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen
über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die
Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen
Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue
befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum
eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit Null.
Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten
die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich
November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für
den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern
im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld
könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei.
Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch
verhindern können. Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft
hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte
die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung
wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld
soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen,
einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen
Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den
Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch
Qualifizierungsmaßnahmen und Überbrückung der Phase der
faktischen Beschäftigungslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes
ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann
die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall
nicht vermeiden
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.8.2009 - L 1 AL
103/08
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Großsport-
und Mehrzweckhalle in Wittlich darf gebaut werden
Mit der Errichtung der Großsport- und Mehrzweckhalle in Wittlich
darf sofort begonnen werden, weil sich die geplante Nutzung der Anlage
aller Voraussicht nach nicht unzumutbar auf die Belange der Eigentümerin
eines benachbarten Wohnhauses auswirkt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die der beigeladenen Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung
der Halle unmittelbar an eine bestehende Schulsporthalle enthält
Beschränkungen hinsichtlich Art und Anzahl der zulässigen Sport-,
Kultur und sonstigen Veranstaltungen sowie schalldämmende Bauvorgaben.
Den hiergegen gerichteten Eilantrag einer angrenzenden Nachbarin lehnte
das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Die Zunahme der Lärmbelastung insbesondere in den bisher relativ
ruhigen Abend- und Nachtstunden durch die Nutzung der Halle sei für
die Antragstellerin zumutbar. Dem Immissionskonflikt werde durch die zahlreichen
Auflagen in der Baugenehmigung hinreichend Rechnung getragen. So dürfe
Anliefer- und Verladeverkehr während der Nachtzeit an der Halle nicht
stattfinden; Besucher von Veranstaltungen müssten von dem Anwesen
der Nachbarin entfernt gelegene Parkplätze aufsuchen. Ein Schallgutachten
habe ergeben, dass unter Beachtung der Auflagen am Wohnhaus der Antragstellerin
überwiegend sogar die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet
eingehalten werden könnten. Eine weitergehende Rücksichtnahme
könne die Nachbarin indes nicht verlangen, da ihr Grundstück
an ein schon bisher vorbelastetes Gebiet mit schulischen Einrichtungen
(Sporthalle, Sportplatz, Realschule und Gymnasium) und einen Behördenparkplatz
angrenze.
Beschluss vom 18. November 2009, Aktenzeichen: 8 B 11128/09.OVG
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der
Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
Der damals 11-jährige Kläger
war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten
2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder
und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall
mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche
zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz
lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen
gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer zunächst Erfolg.
Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende
Urteil jedoch wieder auf. Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen
in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen,
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager
hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne,
sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel-
und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im
Vordergrund gestanden haben.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2009 - L 2 U 25/08
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden - Urteilsgründe liegen
vor
Eine außerhalb der bebauten
Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte
Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Ortsrand
von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage
zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirtschaftlichen
Betriebsgrundstück errichtet werden. Zu dem landwirtschaftlichen
Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen.
Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage
soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt
aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Blockheizkraftwerk betrieben
werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidungen.
Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen
der Kläger. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe
sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr
eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines
Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung
des Schweinemastbetriebes. Des Weiteren seien keine erheblichen Geruchsimmissionen
zu erwarten. Es handele sich um eine geschlossene Anlage, bei welcher
der Austritt geruchsbelasteter Luft so weit wie möglich vermieden
werde. Außerdem seien nach den gutachterlichen Feststellungen Geruchsbelastungen
in weniger als 10% der Jahresstunden wahrnehmbar. Geruchsimmissionen in
diesem Umfang müssten in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich
angrenze, hingenommen werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Biogasanlage
im Außenbereich bevorzugt errichtet werden dürfe.
Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A
10898/07.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz:
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH muss bestimmte Werbung
für Lotterie Goldene 7 unterlassen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag
verstoßen. Das Gericht hat durch Urteil vom 4. November 2009 der
Klage eines Vereins stattgegeben, der die staatliche Lotteriegesellschaft
auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie Goldene
7 in Anspruch genommen hat. Der Kläger, ein in Köln ansässiger
Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich
im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten,
der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, die Unterlassung zweier
Werbemaßnahmen. Die Beklagte präsentierte am 15. April 2009
in einer Zeitung sowie am 30. April 2009 auf ihrer Internet-Seite ein
neues Glücksspielangebot Goldene 7 - Das neue 5 Euro Los.
Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden
glänzenden Buchstaben Goldene 7 zu lesen. Ferner sind
dort zahlreiche Goldbarren abgebildet; des Weiteren wird in großer
Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche
Gewinnsumme hingewiesen.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung
vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen
in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der
Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in
seinem Urteil ausgeführt, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen
durch den Kläger sei nicht missbräuchlich. Der Einwand der Beklagten,
der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht
aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf.
Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte
Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des
(allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen,
weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen
seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger
gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem
Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand.
Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im
Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen
seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht
vereinbar.
Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009
verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags
(nachfolgend abgedruckt), da es sich dabei weniger um eine zulässige
Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel
handele, sondern diese in erster Linie mittels typischer Werbemittel gezielt
zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere. Wann die Grenze zwischen
einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht
zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel
überschritten ist, könne nur im Einzelfall beurteilt werden.
Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre
äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme
eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben
oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die
den Betrachter unmittelbar ansprechen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel
auffordern und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück,
sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der
Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeige gering sei und
er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel
in den Hintergrund trete.
Auch die Präsentation der Beklagten auf ihrer Internet-Seite am 30.
April 2009 sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Internetwerbung
in § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend abgedruckt)
verstoße. Danach dürfe die Gestaltung der Internet-Seite nicht
in der Weise erfolgen, dass die Produkte besonders angepriesen werden.
Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall. Die Gestaltung
der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen
für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten
zum Glücksspiel hinaus und sei auf eine Förderung des Absatzes
des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.
Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil nicht eröffnet. Die Entscheidung
ist deshalb rechtskräftig.
§ 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung
eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten
anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit
zum Glücksspiel zu beschränken.
(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in
Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt
zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern.
.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen
(§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über
Telekommunikationsanlagen verboten.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 4. November 2009, Aktenzeichen:
9 U 889/09
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Auch der Weg zum Mittagessen der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung
Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als
Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände
sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht.
Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit
seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu
essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber
der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, er sei
trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit
mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen. Die Berufsgenossenschaft
lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung
der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme.
Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig
weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause
mit der Freundin zu verbringen. Nach Anhörung des Klägers und
Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht Koblenz
die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall.
Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobenen Berufung zurück.
Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg
zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Hier ist
die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein
zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das
Zurücklegen des Weges gewesen. Es entspricht der Lebenswirklichkeit
und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter
und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg ist auch nicht so weit
gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche
Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich
nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende
Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum
Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher
nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund
für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den
Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2009 - L 2 U
105/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über
Binger Gebiet
Die Stadt Bingen muss einer Firma
über gemeindliche Feld- und Wirtschaftswege die Zufahrt zu Grundstücken
im Bereich des Laurenzibergs gestatten, auf denen das Unternehmen Sandabbau
betreiben will. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Klägerin ist im Besitz von Genehmigungen zum Sandabbau im Bereich
des Laurenzibergs. Zum Abtransport des Sandes und zur Anlieferung von
Material zur Verfüllung schon ausgebeuteter Teile der Gruben will
sie sowohl Wirtschaftswege der Stadt Bingen als auch solche der Stadt
Gau-Algesheim mit bis zu 40 t schweren LKWs befahren. Beide Gemeinden
lehnten eine solche Nutzung ab. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben
vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gestattete
dagegen das Befahren der in der Binger Gemarkung gelegenen Anbindung.
Eine Zufahrt über die Wege im Bereich der Stadt Gau-Algesheim steht
der Klägerin jedoch nicht zu.
Könne ein Anlieger seine im Außenbereich gelegenen und sonst
nicht erschlossenen Grundstücke nur über Wirtschaftswege erreichen,
folge aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht ein Anspruch
auf die Benutzung eines solchen Weges. Dieses Notwegerecht berechtige
die Klägerin jedoch nur zur Nutzung einer der beiden Anbindungen.
Dabei komme den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Bingen deshalb der Vorrang
zu, weil die Anbindung im Bereich von Gau-Algesheim durch ein Gebiet führe,
in dem der Natur- und Kulturpark Laurenziberg geplant sei.
Voraussetzung für die Nutzung sei allerdings, dass die Klägerin
die Wege zunächst für den beabsichtigten Schwerlastverkehr ausbaue.
Urteile vom 21. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 1 A 10481/09 und 1 A 10482/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Sofortige Ausweisung nach Verurteilung
wegen Kindesmissbrauchs zulässig
Ein Ausländer darf nach Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
mit sofortiger Wirkung ausgewiesen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein US-Amerikaner, lebt seit 1983 in die Bundesrepublik.
Er war als Angehöriger der US-Streitkräfte eingereist. Später
heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die eine Tochter mit
in die Ehe brachte. Mit Urteil vom 25. April 2007 wurde der Kläger
wegen schweren sexuellen Missbrauchs der zur Tatzeit siebenjährigen
Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die zuständige Ausländerbehörde wies den Kläger
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Der hiergegen erhobene
Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Die Ausweisung könne sofort vollzogen werden. Der Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
gegen die Ausweisung müsse nicht abgewartet werden. Die schwerwiegende
Straftat rechtfertige eine Ausweisung, die aus Gründen der abschreckenden
Wirkung auf andere Ausländer auch sofort erfolgen könne.
Beschluss vom 30. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 B 10987/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Musik- und Tanzveranstaltungen unter Auflagen zulässig
In den Räumen der Gaststätte
Palais in Koblenz dürfen unter Auflagen vorläufig
Musik- und Tanzveranstaltungen weiter stattfinden. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nachdem sich Anwohner wegen Lärmbelästigungen beschwert hatten,
untersagte die Stadt Koblenz dem Inhaber der Gaststätte Palais
mit sofortiger Wirkung ausnahmslos die Durchführung von Musik- und
Tanzveranstaltungen. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht
im Wesentlichen ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ hingegen Musik-
und Tanzveranstaltungen vorläufig unter Auflagen zu.
Nach der im Eilverfahren nur möglichen Interessenabwägung überwiege
bei Beachtung der vom Gericht angeordneten Auflagen gegenwärtig das
Interesse des Gaststätteninhabers an der weiteren Durchführung
von Musik- und Tanzveranstaltungen. Zwar liege eine Vielzahl von Beschwerden
der Anwohner vor. Jedoch bestätige ein schalltechnisches Gutachten
die Einhaltung der zulässigen Nachtlärmwerte durch die Musik.
Lediglich in der Nagelgasse würden die Grenzwerte aufgrund des Lärms
der Besucher überschritten. Deshalb sei es interessengerecht, dem
Gaststätteninhaber aufzugeben, den Zugang zu sämtlichen Gasträumen
des Palais nur durch den Haupteingang an der Ecke Firmungsstraße
/ Nagelgasse zu erlauben. Ein früher in der Nagelgasse genutzter
Nebeneingang müsse geschlossen bleiben. Des Weiteren dürfe der
Hinterhof in der Nagelgasse nicht als Aufenthaltsort für Gäste
dienen. Sofern im Kellergeschoss Musik- und Tanzveranstaltungen stattfänden,
sei schließlich in den übrigen Stockwerken nur Hintergrundmusik
zulässig.
Beschluss vom 6. November 2009, Aktenzeichen; 6 B 11000/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Beigeordnetenwahl gültig
Die Wahl eines Beigeordneten des Verbandsgemeinderates Altenahr ist gültig.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied des Verbandsgemeinderates Altenahr. In der
Sitzung des Gemeinderats im Juli 2009 fand die Wahl der ehrenamtlichen
Beigeordneten statt. Nachdem die Bewerber für das Amt des ersten
Beigeordneten, darunter der Beigeladene, vorgeschlagen worden waren, meldete
sich der Kläger zur Wort und gab an, eine Frage an den Beigeladenen
stellen zu wollen. Dieses Begehren wies der Bürgermeister als Vorsitzender
des Rates zurück mit der Begründung, da man sich bereits im
Wahlgang befinde, seien Fragen nicht mehr gestattet. Bei der anschließenden
Stimmabgabe entfiel die Mehrheit der Stimmen auf den Beigeladenen.
Nachdem der Kläger erfolglos Beschwerde beim beklagten Land erhoben
hatte, hat er im Klagewege die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten
angefochten. Hierzu machte er geltend, sein Rederecht sei ihm rechtswidrig
entzogen worden.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Wahl, so die Richter, sei rechtlich nicht
zu beanstanden. Das Rederecht eines Ratsmitglieds könne zwar nicht
grundsätzlich entzogen, jedoch ausgestaltet und insofern eingeschränkt
werden. Hierzu zählten auch Einschränkungen durch die im Vorfeld
der Sitzung beschlossene Tagesordnung des Gemeinderates. Unter den hier
vorgesehenen Tagesordnungspunkt Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten
falle jedoch nicht das vom Kläger geltend gemachte Recht, nach dem
Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten
zu stellen. Eine Aussprache bzw. Diskussion im Anschluss während
des Wahlvorgangs sei in den gesetzlichen Bestimmungen nämlich nicht
vorgesehen. Da der Kläger auch keinen entsprechenden Antrag auf Änderung
der Tagesordnung gestellt habe, sei der Bürgermeister berechtigt
gewesen, die Wortmeldung zurückzuweisen. Im Übrigen sei nicht
ersichtlich, dass dem Kläger keinerlei Informationen zu den Kandidaten
für das Amt des ersten Beigeordneten zur Verfügung gestanden
hätten.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 914/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Bibliothek muss Druckwerke nicht abnehmen
Ein Verleger hat gegen die zuständige
Bibliothek keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte
Pflichtexemplare. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen,
Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier
Teile eines Böhmen- und Mährenatlas sowie historische
Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung
von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar
abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für
die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000,
Euro. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die
Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die
hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk
ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben. Außerdem
könnten sie für die Ablieferung von Druckwerken, die in niedriger
Auflage hergestellt würden, einen Zuschuss zu den Herstellungskosten
erhalten. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Entgegennahme
der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem
öffentlichen Zweck, alle innerhalb des Landes erschienen Druckwerke
vollständig zu sammeln. Private Interessen des Klägers würden
hierdurch nicht geschützt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen:
2 A 10243/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis bei Skinhead-Konzert rechtmäßig
Der gegen den Veranstalter eines Skinhead-Konzerts
ausgesprochene polizeiliche Platzverweis war rechtmäßig. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger mietete für den 15. November 2008 die Schützenhalle
in Sinzig an, um dort nach eigenen Angaben seinen Geburtstag zu feiern.
Bei der Veranstaltung traten zwei Skinhead-Bands auf. Gegen 23.00 Uhr
forderte die Polizei den Kläger und weiteren Personen auf, die Schützenhalle
zu verlassen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Bei der Veranstaltung am 15. November 2008 habe es sich nicht um eine
Geburtstagsfeier, sondern um ein Skinhead-Konzert gehandelt. Es sei zu
erwarten gewesen, dass dabei Musik mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem
Inhalt gespielt werde. So habe die Polizei zerrissene Liedtexte mit strafwürdigen
Aussagen gefunden. Der Platzverweis habe der Abwehr einer konkreten Gefahr
für die öffentliche Sicherheit gedient und sei deshalb rechtmäßig
erfolgt.
Beschluss vom 13. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 A 10740/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kein Klagerecht für ehemalige Fraktion
Eine Fraktion, die in einem Stadt- oder Gemeinderat während der Ratsperiode
2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt,
die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären
zu lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Die Klägerin, eine aus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion, gehörte
dem ehemaligen Koblenzer Stadtrat an. Ihre beiden Mitglieder sind seit
der Kommunalwahl vom Juni 2009 als Ratsmitglieder in der Fraktion Bürgerinitiative
Zukunft für Koblenz - BIZ - tätig. In der Stadtratssitzung
am 16. März 2009 beantragte die Klägerin, den Tagesordnungspunkt
Zentralplatz - Städtebaulicher Vertrag; Miet-Kauf-Vertrag;
Grundstückskaufvertrag nicht wie vorgesehen in nichtöffentlicher
Sitzung, sondern in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte
der Stadtrat mehrheitlich ab und fasste in nichtöffentlicher Sitzung
einen Beschluss zur Grundstücksangelegenheit Zentralplatz.
In der Folgezeit wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
(ADD) eine Beschwerde, welche die Klägerin in dieser Angelegenheit
erhoben hatte, zurück. Am 30. Juni 2009 hat die Klägerin Klage
erhoben und macht geltend, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung
der Öffentlichkeit sowie der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene
Beschluss des Stadtrates rechtswidrig gewesen seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, bereits unzulässig.
Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Verteidigung von Befugnissen,
die der Klägerin im Interesse der Stadt Koblenz zugewiesen seien.
Von daher habe sie nur dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an
der Klage, wenn ihre Rechte als Fraktion durch den Stadtrat erneut in
ähnlicher Weise verletzt werden könnten. Dies sei ausgeschlossen.
Denn die Klägerin bestehe seit Ablauf der Wahlzeit des vorausgegangenen
Stadtrates zum 30. Juni 2009 nicht mehr. Der Zusammenschluss zu einer
Fraktion beruhe nämlich auf einer verbindlichen Absprache, mit der
Ratsmitglieder eine politische Zusammenarbeit vereinbarten. Die gemeinsame
Arbeit sei von vornherein auf die Dauer der Wahlperiode eines Stadt- oder
Gemeinderates begrenzt, da eine Fraktion als Untergliederung des Rates
nicht länger bestehen könne als der Rat selbst. Daran ändere
vorliegend auch die Zugehörigkeit der beiden Mitglieder zur neuen
Fraktion BIZ nichts. Deren Gründung liege eine andere
Vereinbarung zugrunde, so dass keine Identität der Klägerin
mit der BIZ gegeben sei. Mithin könnten die aufgeworfenen
Streitfragen zwischen der Klägerin und dem Stadtrat nicht erneut
auftreten.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 718/09.KO
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei
auf die Schwerbehindertenabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber
mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet,
eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent
der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf
einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Das Landessozialgericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät
zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz
angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft
anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber
im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landessozialgericht.
Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftre |