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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Verbandsgemeinde und Landkreis
können nicht gemeinsam Schulträger
einer Realschule plus sein
Die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und der Landkreis Bernkastel-Wittlich
können keinen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule
plus bilden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Friedrich-Spee-Realschule plus ist aus der Fusion der ehemaligen Hauptschule
in Trägerschaft der klagenden Verbandsgemeinde und der bisherigen
Realschule in Trägerschaft des beigeladenen Landkreises hervorgegangen.
Die Klägerin hat zunächst die Schulträgerschaft der Realschule
plus zum 1. August 2009 übernommen, nachdem der Kreistag wegen des
hohen Anteils auswärtiger Schüler eine 50%ige Beteiligung an
den Kosten beschlossen hatte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
lehnte die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, einen
Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus zu errichten,
ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht keinen
Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Klägerin gegen
das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück.
Die Klägerin könne sich zwar wegen ihrer eingeschränkten
finanziellen Leistungsfähigkeit und des hohen Anteils von auswärtigen
Schülerinnen und Schülern auf das Vorliegen eines besonderen
Falles im Sinne des Schulgesetzes berufen, der grundsätzlich die
Errichtung eines Schulverbandes aus mehreren kommunalen Gebietskörperschaften
rechtfertige. Jedoch scheide die Bildung eines Schulverbandes als Träger
der Friedrich-Spee-Realschule mit dem Beigeladenen aus, weil das Schulgesetz
für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit einer Verbandsgemeinde
die alleinige Schulträgerschaft des Landkreises vorsehe, sofern -
wie im vorliegenden Fall - die Bildung eines Schulverbandes mit benachbarten
Verbandsgemeinden nicht möglich sei.
Urteil vom 25. März 20110, Aktenzeichen. 2 A 11416/10.OVG
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Freiwillige Krankenversicherung durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit
zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist
der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte
er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute
veröffentlichten Urteil entschieden. Der Krankenkasse war durch eine
Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch
den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers,
die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf
objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige
von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch
machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist
ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom
Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.
Urteil vom 3.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10
Verwaltungsgericht Neustadt:
NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich
des Länderspiels in Kaiserslautern bleibt verboten
Der NPD-Kreisverband
Westpfalz meldete für Samstag, den 26. März 2011, zwischen 18.00
und 20.00 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter
dem Motto Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine
echte deutsche Nationalmannschaft an. Diese Versammlung verbot die
Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Kooperationsgespräch
das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 des
Versammlungsgesetzes, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich
in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit
Migrationshintergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung
des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzungsparagraph)
bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatzveranstaltungen
anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden
Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art.
8 (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht verboten
werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat am Freitagnachmittag den Eilantrag abgelehnt.
Es teilt die Auffassung der Stadt, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen
nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff weiß
für Angehörige einer weißen Rasse stehe und
- auch in Verbindung mit dem Begriff echt somit Deutsche anderer
Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich
machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen
wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts aber überschritten, wenn in dieser
Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder
durch eine Versammlung geschehe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der unterlegene Antragsteller
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L
266/11.NW
Oberlandesgericht
Koblenz: Streit um Touristenfahrten
auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt
Hausverbot für privaten
Anbieter aufgehoben
Im heutigen Verhandlungstermin wurde der Streit um Touristenfahrten auf
der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt. Die beklagte Betriebsgesellschaft
des Nürburgrings hat im Lauf der Verhandlung das von ihr ausgesprochene
Hausverbot aufgehoben. Die Klägerin, die dort seit Jahren Rennfahrzeuge
an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife vermietet, darf
somit ihre Tätigkeit dort wieder aufnehmen. Der Rechtsstreit ist
somit erledigt. Die Betriebsgesellschaft hat zudem die Kosten des Verfahrens
übernommen.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hatte zuvor seine Rechtsauffassung
dargelegt und darauf hingewiesen, dass keine Grundlage für das ausgesprochene
Hausverbot bestehe. Die Betriebsgesellschaft habe unter anderem nicht
hinreichend belegt, dass die Klägerin gegen die Vereinbarung zwischen
den Parteien verstoßen habe.
Hintergrund:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Betriebsgesellschaft des
Nürburgrings die Aufhebung eines Haus- bzw. Zugangsverbotes für
die Nordschleife des Nürburgrings. Die Klägerin vermietet dort
seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife.
Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Januar 2010 wurde es
Mitarbeitern der Klägerin dabei lediglich gestattet, als Beifahrer
im Fahrzeug der Kunden in der ersten Runde mitzufahren und eine sogenannte
Einführungsrunde durchzuführen. Damit sollte die Sicherheit
des Fahrers gefördert werden. Instruktoren-Fahrten (Mitfahrt in mehreren
oder allen Runden) wurden jedoch ausdrücklich nicht erlaubt.
Ein sodann im August 2010 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes
Hausverbot begründete die Betriebsgesellschaft damit, dass die Klägerin
die Vereinbarung vom Januar 2010 nicht eingehalten, sondern ihre Kunden
immer wieder über mehrere Runden begleitet habe.
Hiergegen hat sich die Klägerin gewendet und auf dem Wege der einstweiligen
Verfügung die Aufhebung des Hausverbots begehrt. Das Landgericht
Mainz hatte den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 30. Dezember 2010
zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Verwaltungsgericht
Koblenz: Mobilfunksendemast
als Ausnahme auch in reinem Wohngebiet zulässig
Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksendemastes auf der Burg
Steineck in Rheinbreitbach ist rechtmäßig und verletzt den
klagenden Nachbarn nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch oder in anderen
seinem Schutz dienenden Vorschriften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer
Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter
erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Hier wandte er ein,
dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den
Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung
beeinträchtige. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied
wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage
auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber
hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie
funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen
von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen
aus. Hiergegen richtete sich die Klage. Als weitere Argumente führte
der Kläger unter anderem aus, der betroffene Mobilfunksendemast habe
wegen seiner Lage und besonderen technischen Ausstattung eine weit über
die Gebietsgrenzen hinausgehende Versorgungsfunktion und sei deshalb keine
untergeordnete Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die keinesfalls
zulässig sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Einstufung als Nebenanlage sei zutreffend.
Sie ergebe sich einerseits daraus, dass Mobilfunkanlagen in der genehmigten
Form grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine eigenständige
flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Vielmehr seien
sie nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktionsfähig.
Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich weiter, dass es bei funkmeldetechnischen
Nebenanlagen unschädlich sei, wenn diese wie hier auch
eine über das eigene Baugebiet hinausgehende Versorgungsfunktion
erfüllten. Wegen der bereits vorhandenen baulichen Dominanz der Burg
Steineck ordne sich der Mobilfunksendemast andererseits auch optisch den
sonstigen Gebäuden in der Umgebung unter. Der Charakter eines reinen
Wohngebiets werde durch die zusätzliche Nutzung der Burg Steineck
insgesamt nicht in Frage gestellt. Auch gesundheitliche Gefahren für
die Nachbarschaft seien angesichts der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur
nicht zu befürchten, da die danach erforderlichen Sicherheitsabstände
eingehalten würden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1099/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz: Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge,
wenn sie in Afghanistan leben und dort nur schwer zu erreichen sind
Eine Vormundschaft für
ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern
im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben
in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren
Ausübung einer dritten Person übertragen haben. Dies hat der
11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts
Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 24. Februar 2011;
Az.: 11 UF 153/11). Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft
für ein 10-jähriges Kind aus Afghanistan wurde daher zurückgewiesen.
Das Kind lebt seit mehreren Jahren in Deutschland, die Eltern leben in
Afghanistan und sind dort nur schwer zu erreichen.
Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer
Hilfsorganisation lebt es seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan
verbliebenen Eltern bei der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland.
Auf diese Weise kann das Kind die erforderliche medizinische Versorgung
erhalten, die in Afghanistan nicht gesichert wäre.
Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer Vormundschaft beantragt
und zur Begründung vorgetragen, der Rechtsstatus des Kindes sei ungeklärt,
die Eltern des Kindes seien in Afghanistan nur schwer zu erreichen und
deshalb an der Ausübung der elterliche Sorge gehindert. Eine Postanschrift
existiere nicht. Da die Eltern nur ihre Muttersprache sprächen, könne
sie nicht direkt und nicht jederzeit mit ihnen kommunizieren, sondern
nur über Dritte wie den Dorfvorsteher oder den Vorsteher der Moschee
des kleinen Ortes, in dem die Eltern leben.
Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft hatte in erster Instanz
keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese
Entscheidung des Familiengerichts hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts
Koblenz nun zurückgewiesen. Die Einrichtung einer Vormundschaft sei
nicht erforderlich, da das Kind weiter unter der elterlichen Sorge seiner
in Afghanistan lebenden Eltern stehe. Diese hätten zwar die Ausübung
der elterlichen Sorge in zulässiger Weise bis auf Weiteres auf die
Antragstellerin übertragen, könnten die erteilte Vollmacht aber
jederzeit widerrufen und die Sorgerechtsverantwortung wieder selbst übernehmen.
Eine Vormundschaft sei nur dann einzurichten, wenn ein Minderjähriger
nicht unter elterlicher Sorge stehe.
Die elterliche Sorge ruhe auch nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn
die Eltern die elterliche Sorge tatsächlich über längere
Zeit nicht ausüben könnten. Hierzu reiche die bloße physische
Abwesenheit nicht aus, wenn die Eltern - wie hier - ihr Kind bei Dritten
gut versorgt wüssten und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung
der elterlichen Sorge nehmen könnten. Die Eltern des Kindes seien
erreichbar, wenn auch mühsam und über Umwege. Die Eltern seien
auch in der Lage, selbst Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Dass sie auf
die elterliche Sorge in den vergangenen Jahren keinen Einfluss genommen
hätten, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen.
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang
Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung
ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte
gedeckt werden. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten
Beschluss abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer,
dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist. Damit wurden die Rechte
behinderter Menschen gestärkt. Die Antragstellerin begehrte im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur
Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte
ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt
und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt. Das SGB IX legt
aber gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung
fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch
Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei
einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen
kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen.
Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend
bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden
Beschluss vom 10.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 59/11 B ER
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Rechtsstreit
um Kinderspielplatz in Bitburg durch Vergleich beendet
Der Rechtsstreit um einen Kinderspielplatz in der Stadt Bitburg ist durch
eine gütliche Einigung beigelegt worden. In einem vor dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Stadt Bitburg
zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten und sagte eine regelmäßige
Kontrolle zur Unterbindung missbräuchlicher Nutzungen des Spielplatzes
zu, um Lärmbelästigungen für ein angrenzendes Wohngrundstück
zu reduzieren.
Aufgrund einer Baugenehmigung hatte die Stadt Bitburg auf einem rund 6.000
qm großen naturnahen Grundstück zwischen zwei Baugebieten eine
rund 1.700 qm große, abwechslungsreich gestaltete Spielfläche
für Kinder bis 14 Jahren mit unterschiedlichen Spielbereichen angelegt,
darunter mehrere nach Motiven einer Bitburger Sage gestaltete Klettergerüste
und eine kleine Ballspielfläche. Das Verwaltungsgericht Trier hatte
der Klage des Eigentümers eines nahe am Spielplatz gelegenen Hausgrundstücks
stattgegeben. Es war der Auffassung des Klägers gefolgt, dass es
sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr
um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden
Kinderspielplatz handele; bei maximaler Auslastung des Spielplatzes sei
mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen.
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die
Berufungen des Landkreises und der Stadt Bitburg zu und führte einen
Ortstermin durch. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass es sich
bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen
Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes
handele. Doch könne aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme
auch bei einem von den Nachbarn grundsätzlich zu duldenden Spielplatz
eine Verpflichtung zu einer schonenderen, auf Lärmschutzbelange der
unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung
des Spielplatzes folgen. Das dahingehende Anliegen des Klägers sei
deshalb legitim gewesen. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich,
in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten
verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen
Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes
zu unterbinden.
Aktenzeichen: 8 A 11257/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Biomasse-Heizungsanlage
In einer Biomasse-Heizungsanlage dürfen nur die vom Hersteller für
das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt und im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen verfeuert werden. Eine Verfügung, die
die Nutzung eines danach an sich zulässigen Brennstoffes untersagt,
ohne etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben (z.B. den
Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) ausreichend festgestellt
zu haben, ist rechtswidrig. Die Untersagung, andere als die gesetzlich
und nach der Herstellerfreigabe zugelassenen Brennstoffe zu verwenden,
ist hingegen rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz
entschieden.
Der Kläger betreibt eine Biomasse-Heizungsanlage, in der er zunächst
Holzpellets, später zunehmend Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel
verfeuerte. Nach vielfachen Beschwerden aus der Nachbarschaft über
Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen und einer durchgeführten
Feinstaubmessung, die mit 0,38 g/m3 in der Abluft eine Überschreitung
des zulässigen Grenzwertes von 0,15 g/m3 ergab, untersagte die Verbandsgemeinde
Mendig dem Kläger den Betrieb der Heizungsanlage mit anderen Brennstoffen
als Holzpellets und Holzhackschnitzeln. Hiergegen erhob der Kläger
Widerspruch und trug vor, dass auf Grundlage der zwischenzeitlich geänderten
Gesetzeslage auch Stroh und Getreideausputz zulässige Brennstoffe
seien. Überdies habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nunmehr
eine Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei. Ohne zwischenzeitliche
Entscheidung über den Widerspruch verfolgte der Kläger sein
Begehren gerichtlich weiter. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, dass
die Heizungsanlage mangels weitergehender Typenprüfung nur für
Holzpellets zugelassen sei. Darüber hinaus sei das vom Kläger
verwendete Rapsstroh nicht mit einfachem Stroh vergleichbar und die Brennstoffe
des Klägers wiesen insgesamt einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Soweit dem Kläger der
Betrieb seiner Feuerungsanlage mit Getreide im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen untersagt wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Dies beruhe
darauf, dass der Kläger als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes
auch Getreideabfälle nach den nunmehr gültigen gesetzlichen
Bestimmungen als zulässigen Brennstoff verwenden könne, der
überdies in seiner Heizungsanlage nach Herstellerangaben verfeuert
werden dürfe. Die Verbrennung von zugelassenen Brennstoffen müsse
darüber hinaus zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. den
Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) erfolgen. Die
Beklagte habe etwaige Verstöße, trotz entsprechender Anhaltspunkte
für einen unzureichenden Trocknungsgrad und eine zu hohe Feinstaubbelastung,
jedoch nicht weiter erforscht und nicht in ihre Ermessenserwägungen
eingestellt. Soweit dem Kläger daneben die Verwendung anderer Brennstoffe,
insbesondere von Stroh, untersagt wurde, sei die Verfügung rechtmäßig,
da die Heizungsanlage vom Hersteller hierzu nicht zugelassen sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1169/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Abberufung aus dem Aufsichtsrat
Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch den Ratsbeschluss, der seine Abberufung
zum Gegenstand hat, jedenfalls dann nicht in eigenen Rechten verletzt
sein, wenn es nicht selbst Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtrates ist.
Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In den Gesellschaftsverträgen zweier Gesellschaften der Stadt Bad
Kreuznach ist vorgesehen, dass Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrates
in einem ersten Schritt von der Stadt widerruflich bestellt werden; Aufgabe
der Gesellschafterversammlung ist in einem zweiten Schritt die Wahl und
die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Grundlage der Bestellung
durch die Stadt. Der Kläger wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach
im August 2009 in die Aufsichtsräte der beiden Gesellschaften gewählt
und danach in diese Gremien aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlungen
berufen. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat in nichtöffentlicher
Sitzung den Widerruf dieser Bestellung. In der Sitzungsniederschrift ist
vermerkt, der Kläger habe durch seine Aktivitäten in einer Bürgerinitiative
die Vertrauensbasis zum Stadtrat zerstört. Einen Tag später
fassten auch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften
dementsprechend einen Abberufungsbeschluss. Dies wurde dem Kläger
im Juni 2010 mitgeteilt. Mit der Abberufung war der Kläger nicht
einverstanden und beantragte zunächst erfolglos vorläufigen
Rechtsschutz (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2007 - 1
L 1057/10.KO - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November
2010 - 2 B 11068/10.OVG -). Außerdem erhob er gegen den Rat
der Stadt Bad-Kreuznach Klage mit dem Ziel festzustellen, dass der Beschluss
des Stadtrates über seine Abberufung aus den Aufsichtsräten
rechtswidrig zustande gekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Rechtsverletzung des Klägers
durch den Beschluss des Stadtrates, so die Richter, sei von vornherein
ausgeschlossen. Ratsbeschlüsse als gemeindeinterne Willensbildungsakte
erlangten erst durch ihre Umsetzung unmittelbare Außenwirkung. Vollzogen
werde die vom Stadtrat beschlossene Abberufung entsprechend des Gesellschaftsvertrages
durch die städtischen Gesellschaften. Erst hierdurch könnten
etwaige Rechte des Klägers, die ihm aufgrund seiner Position als
Aufsichtsratsmitglied zustünden, verletzt sein. Einen möglicherweise
aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Abwehranspruch gegen die Abberufung
könne der Kläger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Sollte
dieser Anspruch von der Wirksamkeit der Entscheidung des Stadtrates abhängen,
sei dies dort zu klären. Überdies komme eine Verletzung des
Klägers in organschaftlichen Mitwirkungsrechten durch den Stadtrat
offensichtlich nicht in Betracht, da er selbst nicht Mitglied des Stadtrates
sei und sich von daher auch nicht auf die Missachtung von Verfahrens-
oder Formvorschriften bei der Fassung des Abberufungsbeschlusses erfolgreich
berufen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2011, 1 K 1058/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Rechtsstreit um Entlassung des Weidenthaler Feuerwehrführers wird
nicht fortgesetzt
Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Anhörungsrüge des entlassenen
Wehrführers der Feuerwehr Weidenthal gegen die Nichtzulassung der
Berufung zurückgewiesen.
Wegen eines dienstlichen Konflikts entband der Bürgermeister der
Verbandsgemeinde Lambrecht den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr
Weidenthal von seinen Funktionen und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst.
Die hiergegen erhobene Klage des entlassenen Wehrführers blieb ohne
Erfolg. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht
ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2011). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge,
mit welcher der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend machte, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Der Kläger beanstande im Wesentlichen die von seiner eigenen Auffassung
abweichende rechtliche Bewertung seines Falls durch das Gericht. Hierin
liege jedoch kein Gehörsverstoß. Im Übrigen sprächen
auch seine Einwendungen in der Sache nicht gegen die Richtigkeit der ergangenen
gerichtlichen Entscheidungen.
Beschluss vom 25. Februar 2011, Aktenzeichen: 7 A 10078/11.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Solaranlage in Speyer muss nur teilweise beseitigt werden
Im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt
Speyer ist eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, nicht
zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger ist in Speyer Eigentümer zweier mit Wohnhäusern
bebauter Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung
liegen. Diese Satzung hat sich zum Ziel gesetzt, das städtebauliche
Erscheinungsbild von Speyer, wie es sich nach dem Brand von 1689 auf der
Grundlage des mittelalterlichen Straßensystems entwickelt hat, zu
erhalten. Auf den Dächern seiner Wohnhäuser hat der Kläger
Solaranlagen errichtet. Die beklagte Stadt gab dem Kläger unter Hinweis
auf die Gestaltungssatzung auf, die Solarpaneelen vollständig zu
entfernen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht
überwiegend Erfolg. Die Beseitigungsverfügung wurde lediglich
insoweit bestätigt, als dem Kläger die Entfernung der über
den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht
hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Dem Kläger sei zu Recht die Beseitigung der über den Dachfirst
hinausragenden Solarpaneelen aufgegeben worden. Denn dieser Teil der Anlage
verstoße gegen die Gestaltungssatzung der Stadt, mit der das historische
Erscheinungsbild von Speyer erhalten werden solle. Danach müsse sich
die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten. Die
Umgebung des Anwesens des Klägers sei durch eine im Wesentlichen
einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit
einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Diesen Rahmen halte
die Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers nicht ein, soweit die
jeweils obere Reihe der Solarpaneelen über den Dachfirst hinausrage.
Beschluss vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Stadt Mainz muss Finanzhilfen für Verlegung von
Versorgungsleitungen - allerdings ohne Zinsen - zurückzahlen
Die Stadt Mainz muss die Finanzhilfen für den Bau der verlängerten
Industriestraße zurückzahlen, soweit sie die Kosten der Verlegung
von Versorgungsleitungen betrafen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Mainz erhielt für den in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführten
Bau der verlängerten Industriestraße (L423) vom Land Rheinland-Pfalz
Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen
bezogen sich auch auf die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen
der Stadtwerke Mainz AG, welche durch die Baumaßnahme erforderlich
wurde. Bei einer Prüfung, die andere Straßenbaumaßnahmen
in Mainz betraf, kam der Rechnungshof Rheinland-Pfalz 2006 zu dem Ergebnis,
dass die Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen nicht
zuwendungsfähig seien, weil nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke
diese Aufwendungen tragen müssten. Daraufhin forderte das Land die
Stadt auf, die diesbezüglichen Zuwendungen in Höhe von 12.253,
Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht
hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung der Stadt hatte
allerdings insoweit Erfolg, als das Land Zinsen für den Rückforderungsbetrag
geltend gemacht hatte.
Die Kosten für die durch den Bau der verlängerten Industriestraße
bedingten Änderungen an Versorgungsleitungen der Stadtwerke seien
nicht zuwendungsfähig gewesen. Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
sei es, die Kommunen als Träger der Straßenbaulast beim Bau
oder Ausbau von u.a. verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen
finanziell zu fördern. Deshalb könnten sog. Folgekosten einer
Straßenbaumaßnahme nicht bezuschusst werden, wenn sie nicht
die Stadt, sondern die Stadtwerke zu tragen hätten. Um solche Kosten
handele es sich bei den Aufwendungen für die Leitungsverlegung. Sie
seien nach dem zwischen der Stadt und den Stadtwerken abgeschlossenen
Konzessionsvertrag von den Stadtwerken zu tragen. Die Stadt könne
sich wegen ihrer besonderen Gesetzesbindung als öffentlicher Rechtsträger
nicht darauf berufen, dass das Land in Übereinstimmung mit dem Rechnungshof
Rheinland-Pfalz seit 1979/1980 bei Straßenbaumaßnahmen auch
die Aufwendungen für die Änderungen an Leitungen finanziell
gefördert habe. Allerdings sei die Erhebung von Zinsen ermessensfehlerhaft,
weil die Stadt die Umstände für die Rücknahme der Zuwendung
nicht zu vertreten habe.
Urteil vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 2 A 10895/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim
darf weitergebaut werden
Das Kultur- und Gemeindezentrum
in Münster-Sarmsheim darf weitergebaut werden. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Bürger von Münster-Sarmsheim, wendet
sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kultur- und Gemeindezentrums
in Münster-Sarmsheim. Als unmittelbarer Nachbar befürchtet er
unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nutzung des Zentrums,
insbesondere bei Konzert- und Großveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht
hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die Baugenehmigung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte
zur Ablehnung des Eilantrages.
Etwaigen unzumutbaren Belästigungen könne durch Auflagen zu
Zahl, Art und Dauer der im Kultur- und Gemeindezentrums stattfindenden
Veranstaltungen sowie durch sonstige Maßnahmen, wie Verkehrs- und
Parkregelungen begegnet werden. Deshalb sei die einstweilige Einstellung
der Bauarbeiten nicht erforderlich.
Beschluss vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen: 1 B 10188/11.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Anlieger der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen
vorerst keine Erschließungsbeiträge zahlen
Für die Baumaßnahme
an der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen die
Anlieger grundsätzlich Erschließungsbeiträge zahlen. Jedoch
sind die erlassenen Vorausleistungsbescheide rechtswidrig, weil der Maßstab
für die Verteilung des Erschließungsaufwandes in der Erschließungsbeitragssatzung
unwirksam ist. Außerdem hat die Stadt Koblenz bisher nicht alle
erschlossenen Grundstücke bei der Beitragserhebung berücksichtigt.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Straße Sonneneck entstand ab etwa 1940 als Privatstraße.
An sie grenzen Grundstücke an, welche zum großen Teil bereits
vor dem Jahr 1961 bebaut waren. In den Jahren 1970 und 1989 erwarb die
Stadt Koblenz das Eigentum an den Straßenflächen. 2006 beschloss
der Stadtrat Baumaßnahmen am Sonneneck und erhob Vorausleistungen
auf Erschließungsbeiträge. Der hiergegen erhobenen Klage gab
das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Zwar sei die beklagte Stadt grundsätzlich berechtigt, Vorausleistungen
auf Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung
des Sonnenecks zu erheben. Denn bei dieser Straße handele es sich
im Rechtssinne weder um eine seit alters her vorhandene noch um eine vor
der abgerechneten Baumaßnahme bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage.
Deshalb dienten die nunmehr durchgeführten Bauarbeiten nicht lediglich
dem Ausbau, sondern der erstmaligen Herstellung des Sonnenecks. Allerdings
fehle es für eine Beitragserhebung derzeit an der erforderlichen
satzungsrechtlichen Grundlage, weil die Regelung über die Verteilung
des Erschließungsaufwands in der Beitragssatzung unwirksam sei.
Schließlich habe die Stadt nicht alle erschlossenen Grundstücke
in die Beitragsverteilung einbezogen. Nach Heilung des Satzungsmangels
könne die Stadt unter Beachtung der übrigen rechtlichen Vorgaben
des Oberverwaltungsgerichts erneut Vorausleistungen bzw. endgültige
Erschließungsbeiträge erheben.
Urteil vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 A 11029/10.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Verwaltungsgericht stoppt Modellversuch Tempo 70 auf B9 in Speyer
Auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Speyer
findet seit August 2010 auf einem Teilbereich der vierspurig ausgebauten
B9 bei Speyer ein zeitlich begrenzter Modellversuch statt. Im Zuge dieses
Versuchs errichtete der Landesbetrieb Mobilität entlang der betroffenen
Teilstrecke Verkehrszeichen, mit denen die höchst zulässige
Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt wurde. Zuvor war dort eine
Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Nach Beginn des Versuchs
formierten sich Gegner der Maßnahme - vor allem Verkehrsteilnehmer,
die den maßgeblichen Streckenabschnitt befahren - sowie Unterstützer
- im Wesentlichen Bewohner des westlichen Stadtgebiets von Speyer.
Ein Verkehrsteilnehmer erhob gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung
Widerspruch. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Speyer hob im Widerspruchsverfahren
die Verkehrszeichen auf. Er führte u.a. zur Begründung aus,
dass ein auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützter Modellversuch
mangels einer konkreten Gefahr nicht hätte durchgeführt werden
dürfen.
Gegen diesen Widerspruch haben zwei Befürworter des Tempolimits Klagen
erhoben. Einer der Kläger hat zudem einen Eilantrag gestellt, mit
dem er erreichen möchte, dass die Beschilderung Tempo 70
bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage verbleibt.
Der mit seinem Widerspruch erfolgreiche Autofahrer hat ebenfalls einen
Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, mit dem er im Ergebnis erreichen
möchte, dass die Strecke sofort wieder mit Tempo 100 befahren werden
kann.
Das Verwaltungsgericht hat jetzt über die beiden Eilanträge
entschieden:
Dem Eilantrag des Autofahrers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben
und die Stadt verpflichtet, die Tempo-70 Verkehrszeichen zu entfernen
oder durch andere geeignete Maßnahmen als vorläufig nicht geltend
zu kennzeichnen.
In seinem Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass bei vorläufiger
Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für einen
Modellversuch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO nicht vorgelegen
hätten. Ein Modellversuch nach dieser Vorschrift dürfe nicht
der Gefahrenerforschung dienen, sondern setze voraus, dass eine tragfähige
Erforschung verkehrsbedingter Belastungen bereits vor Beginn des Versuchs
erfolgt sei. Bürgerinitiativen oder Proteste, gleich welcher Zielrichtung,
dürften eine fundierte verkehrsplanerische Prüfung vor Beginn
des Versuchs nicht ersetzen. Das Gericht hat darüber hinaus offen
gelassen, ob der Modellversuch nicht bereits deshalb beendet werden sollte,
weil selbst die eigens für den Versuch gebildete Lenkungsgruppe die
Entwicklung des Unfallgeschehens seit Beginn der Maßnahme als bedenklich
bewerte.
Der Eilantrag auf vorläufige Beibehaltung des Tempolimits wurde dagegen
abgelehnt.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht auch hier im Wesentlichen
aus, dass ein Modellversuch lediglich zur Erprobung geeigneter Maßnahmen
zwecks späterer Beseitigung oder Verminderung einer bereits feststehenden
Gefahr durchgeführt werden dürfe. Gerade wegen des Erprobungscharakters
eines Modellversuchs und dessen zeitlicher Beschränkung könnten
im vorliegenden Verfahren die privaten Interessen von Anliegern (noch)
nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr,
als der Modellversuch hier offensichtlich nicht aus Gründen des Lärmschutzes
angeordnet worden sei. Dagegen sprächen zudem Schreiben des zuständigen
Ministeriums, wonach die Lärmdaten ebenso wenig wie die Unfallzahlen
die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 100 km/h
rechtfertigten. Das Gericht verweist allerdings darauf, dass Aspekte des
Lärmschutzes gegebenenfalls in einem inzwischen bei der Stadt Speyer
beantragten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO,
mit dem Ziel einer (dauerhaften) Maßnahme zum Schutz vor Lärm
und Abgasen, zu berücksichtigen sein werden. In diesem Verfahren
müsse eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen und der
Stadt Speyer stehe ein Ermessen hinsichtlich des Ob und Wie
einer Maßnahme zu. Falls eine entsprechende Lärmbelastung festgestellt
werde, käme gegebenenfalls auch eine bauliche Maßnahme in Betracht.
Gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können die jeweils
unterlegenen Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
erheben.
VG Neustadt, Beschlüsse vom 18. Februar 2011 - 1 L 68/11.NW -
und 1 L 78/11.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Gaststätte darf alkoholische Getränke
nicht zu reduzierten Preisen verkaufen
Einem Gastwirt kann der
Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden,
wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine
10 für 10 Veranstaltung, bei der er 10 Getränke
für 10, Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt
er, während der 1-Euro-Party am 25. Februar 2011
in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke
für 1, Euro anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde
gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen
Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende
Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte
bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Die 1-Euro-Party begründe für die insbesondere jugendlichen
Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr.
Denn das Preiskonzept viel Alkohol für wenig Geld könne
die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen
und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß
zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die 10 für 10-Veranstaltung.
Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden,
es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke
außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die
Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. Vorglühen).
Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch
die Verlagerung dieses Vorglühen in die Räume des
Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber
bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei
die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.
Beschluss vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan Zentralplatz
abgelehnt
Der Bebauungsplan Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche
der Stadt Koblenz ist nach den von der Stadt vorgenommenen Änderungen
rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz
ein Kulturbau sowie eine Einkaufs- und Erlebnis-Mall
mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen
entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das
geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger
Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt
Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Den gegen den
geänderten Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag des Eigentümers
eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus
bebauten Grundstücks lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Der geänderte Bebauungsplan verstoße weder gegen Bauplanungsrecht
noch gegen Lärmschutzvorschriften oder andere nachbarschützende
Bestimmungen. Wegen der Errichtung der drei Parkebenen mit 800 Stellplätzen
seien zwar Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude
und passiver Lärmschutz an den Nachbargebäuden erforderlich.
Sie könnten nach den vorliegenden Schallschutzgutachten jedoch in
der Baugenehmigung, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sei, geregelt
werden. Des Weiteren habe die Stadt hinsichtlich der Entwicklung des Einzelhandels
ihr weites Planungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Denn
den vorliegenden Gutachten lasse sich trotz der zu erwartenden Umsatzverschiebungen
nicht entnehmen, dass dem bestehenden Einzelhandel ein ruinöser Verdrängungswettbewerb
drohe.
Urteil vom 20. Januar 2011, Aktenzeichen: 1 C 11082/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt
gegen höherrangiges Recht
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf
nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen
Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung
gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht
des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig
auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für
die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende
Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,
Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen
für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,
Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser
Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage
begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich
angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren.
Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch
notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich
zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall
vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung
rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge
der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung
hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im
Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen
angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen
Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen.
Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen
finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer
Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund
könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige
Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische
Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer
Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine
abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung
jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden
Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung
verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art.
33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn
und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010, 2 K 729/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz:
Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel
Wo liegt die Zukunft der Badeente?
Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft
werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel
angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht
Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren
(Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10).
Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich
Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen
Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige
in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt
und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin
schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei
Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: Bitte beachten Sie, dass (
)
entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.
Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen
Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe
ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf
der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten
werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschied nun, dass es
in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel
vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.
Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der
Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher
wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene,
so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig
die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit.
Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel,
sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion
gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin
könne daher nicht festgestellt werden.
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kosten des Feuerwehreinsatzes
Das Arbeiten mit einem
Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten
Schuppentür kann - wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen
und dadurch im Inneren ein Brand entsteht - grob fahrlässig sein
und der Verursacher infolge dessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes
herangezogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines
Feuerwehreinsatzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens
mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung
des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen.
Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende
Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger
bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte
er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte
er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem
Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen
zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr
konnte den Brand löschen. Der Kläger wurde als Verursacher,
dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, von der
Verbandsgemeinde Rheinböllen zu den angefallenen Feuerwehrkosten
in Höhe von etwas über 4.000, Euro herangezogen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf,
dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die
Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte
für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine
kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem
Widerspruch erhob der Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger sei
der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des
starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe,
in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür
gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren
Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen. Hinzu komme, dass der Kläger
auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße
außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit
der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend
vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger
müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger
berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung
im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich
der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit
berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen
Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu
versichern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2011, 5 K 894/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Entscheidungsdatenbank der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rheinland-Pfalz im Internet
Seit Anfang 2011 stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz im
Internet eine Datenbank mit bisher insgesamt etwa 6.400 Entscheidungen
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz und der vier rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte
zur Verfügung. Sie lässt sich über die Internetseiten http://www.esovg.de
oder http://www.esovgrp.de
aufrufen.
Von 1997 bis 2010 gab das Rechtsprechungsarchiv des Oberverwaltungsgerichts
auf CD-Rom und anderen Datenträgern die Entscheidungssammlung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz einschließlich ausgewählter
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und der vier Verwaltungsgerichte
des Landes als Programmversion ESOVGRP heraus. Die nunmehr
geschaffene internetbasierte Datenbank, die ständig aktualisiert
und überarbeitet wird, bietet neben weiteren neuen Funktionen auch
erstmals eine Volltextsuche. In dem allgemein zugänglichen Teil kann
die Datenbank mit ausgewählten Entscheidungen unverbindlich getestet
werden. Informationen über den vollständigen Zugang erhalten
die Nutzer unter http://www.esovgrp.de.
Mit der neuen Datenbank bietet das Oberverwaltungsgericht Rechtsanwälten
und Behörden, aber auch der Öffentlichkeit erheblich verbesserte
Möglichkeiten, sich über die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz zu informieren. Der leichte Zugang zu
den Entscheidungen im Volltext leistet einen wertvollen Beitrag zu einer
modernen und transparenten Justiz, so der Präsident des Verfassungsgerichtshofs
und Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer.
Oberlandesgericht
Koblenz:
Vergabeverfahren Archäologisches Zentrum
in Mainz kann fortgesetzt werden
Beschwerde der unterlegenen Architektengesellschaft verworfen
Das Vergabeverfahren für das zuletzt ruhende Mainzer Großprojekt
Archäologisches Zentrum kann fortgesetzt werden. Der
Vergabesenat des Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 Verg 2/10) verwarf
heute die Beschwerde einer Architektengesellschaft, die nicht Preisträgerin
des Architektenwettbewerbs geworden war und dem aus neun unabhängigen
Juroren bestehenden Preisgericht Verfahrensfehler vorgeworfen hatte.
Der Vergabesenat entschied, das Ziel der Beschwerdeführerin, selbst
Preisträgerin zu werden, könne keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin
komme für eine Preisvergabe nicht in Betracht, weil das von ihr konzipierte
Gebäude zwar architektonisch absprechend, mit Blick auf die vorgesehene
Nutzung insbesondere durch das RGMZ aber unbrauchbar sei. Die quasi
unterirdische Unterbringung des Wissenschaftstrakts sei von den
Preisrichtern einstimmig als nicht akzeptabel beurteilt worden.
Dem Entwurf der Beschwerdeführerin fehle deshalb das notwendige Realisierungspotential,
weshalb sie selbst dann nicht Preisträgerin werden könne, wenn
einer der von Preisgericht ausgewählten drei Preisträger wegen
der behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden müsse. Diese
Wertung gehe aus einem in zulässiger Weise ergänzten Protokoll
des Preisgerichts hervor und sei in der vom Senat durchgeführten
Beweisaufnahme bestätigt worden.
In der ursprünglichen Version des Protokoll über die Sitzung
des Preisgerichts Anfang Februar 2010 hatten eindeutige Aussagen zur Rangfolge
der in die engere Wahl gekommenen Entwürfe und zu einem Nachrücken
bzw. dessen Ausschluss gefehlt. Dies hatte der Vergabesenat des Oberlandesgerichts
in einer Eilentscheidung vom 26. Mai 2010 beanstandet und das weitere
Vergabeverfahren zunächst gestoppt.
Zwischenzeitlich wurde ein ausführlicheres Protokoll erstellt, von
dem die Beschwerdeführerin dann behauptete, es sei inhaltlich falsch
und gebe die im Februar 2010 getroffenen Entscheidungen nicht wieder.
Die Beweisaufnahme vor dem Vergabesenat ergab allerdings, dass die zurückhaltenden
Formulierungen in der ersten Protokollversion in erster Linie der kollegialen
Rücksichtnahme auf die Antragstellerin geschuldet waren. Tatsächlich
war das Preisgericht bereits im Februar 2010 einstimmig der Meinung gewesen,
dass die Beschwerdeführerin wegen erheblicher planerischer Defizite
ihres Entwurfes unter keinen Umständen als Preisträgerin in
Frage komme.
Hintergrund:
Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, auf einem am südlichen Stadteingang
von Mainz gelegenen Gelände ein Archäologisches Zentrum zu errichten.
Hauptnutzer soll das Römisch-Germanische Zentralmuseum (RGZM) werden,
das nicht nur Ausstellungsräume, sondern auch Laboratorien und sonstige
Arbeitsräume für die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Abteilungen
seines Forschungsinstituts benötigt. Daneben sollen dort die Abteilungen
für Vorgeschichte und Römerzeit des Landesmuseums Mainz sowie
Ausstellungen der Landesarchäologie Rheinland Pfalz zusammengefasst
werden.
Zur Vorbereitung der Vergabe der Planungsarbeiten führte das Land
einen Architektenwettbewerb durch, an dem sich 125 Architekten oder Architektengemeinschaften
beteiligten, unter diesen auch die Beschwerdeführerin.
Während drei andere Bewerber mit ihren Entwürfen als Preisträger
prämiert wurden, erhielt die Beschwerdeführerin lediglich eine
sog. Anerkennung für eine bemerkenswerte architektonische Teilleistung.
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt
gegen höherrangiges Recht
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf
nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen
Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung
gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht
des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig
auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für
die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende
Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,-
Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen
für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,-
Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser
Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage
begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich
angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren.
Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch
notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich
zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall
vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung
rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge
der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung
hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im
Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen
angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen
Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen.
Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen
finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer
Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund
könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige
Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische
Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer
Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine
abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung
jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden
Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung
verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art.
33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn
und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011, 2 K 729/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Ludwigshafen:
Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten
Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb von zwei Wettbüros für
allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies
hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der
Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro
für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt - gestützt
auf die Landesbauordnung - verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug
angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen
an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es
fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen
eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines
Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als Sortimentserweiterung
eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten
auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere
größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße
Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten
im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig
seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße
entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten
seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet,
dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche)
nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde
sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte
Nutzung einzuschreiten.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt,
Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 3 L 60/11.NW - und vom 9.
Februar 2011 - 3 L 59/11.NW
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen
Der Antragsteller hatte
vor dem Sozialgericht Mainz eine einstweilige Anordnung erreicht, wonach
ihm für rückständige Heizkosten vorläufig ein Darlehen
bewilligt werden sollte. Das zuständige Job-Center legte gegen den
Beschluss Beschwerde ein und bewilligte das Darlehen nicht. Das Landessozialgericht
hat auf die Beschwerde die Anordnung aufgehoben, weil der Antragsteller
sie nicht innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist des § 929
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) gegen das Job-Center vollstrecken ließ. Damit war aus dem
Beschluss des Sozialgerichts keine Vollstreckung mehr möglich und
dieser wurde wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben. Der Antragsteller
wurde darauf verwiesen, ggf. einen neuen Antrag auf vorläufige Gewährung
eines Darlehens beim Sozialgericht zu stellen. Eine mögliche Ausnahme
für die Geltung der Monatsfrist hat das Landessozialgericht aus verfassungsrechtlichen
Erwägungen für Fälle angedeutet, in denen ein erneuter
Antrag beim Sozialgericht wegen der Verzögerung zu gegenwärtig
drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führen
würde.
Beschluss vom 26.1.2010, Aktenzeichen: L 6 AS 616/10 B ER
Verwaltungsgericht
Trier:
Gebührenerhebung für Ingewahrsamnahme rechtmäßig
Wer in polizeilichen
Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen
Kosten tragen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit
Urteil vom 25. Januar 2011 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai
letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion
Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum
nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger
hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter
Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin
durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer
angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig
und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber
den Beamten. Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten - insbesondere gegenüber den die Anzeige
erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den
Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht
ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das
beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände
der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahrsamnahme (Aufenthalt
+ Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100, Euro (davon 42,
Euro für die Reinigung der Zelle) in Rechnung.
Zu Recht urteilte jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Bei
der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handele es sich um eine Amtshandlung
i.S.d. einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften, deren
Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebührenpflichtigen
verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich
erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme stehe aufgrund
der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts
fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht
zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen
Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2011 - 1 K 840/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Grußwort
Ein Ortsbürgermeister darf im amtlichen Teil eines Mitteilungsblattes
keine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen abgeben, die keinen
spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Am 24. Dezember 2010 erschien im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts
der Verbandsgemeinde Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort eines
Ortsbürgermeisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und
landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der
Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse
eingegangen. Nach einer Rüge der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung
Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung
in geeigneter Weise im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige
entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbürgermeister
beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,
um eine solche Veröffentlichung zu verhindern.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon
an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröffentlichung
der Verbandsgemeinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller
stehe kein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er die geplante Veröffentlichung
zu dem von ihm gefertigten Weihnachtsgrußwort verhindern könne.
Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne ein
Ortsbürgermeister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung
nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten. Er besitze kein
allgemeinpolitisches Mandat. Die Veröffentlichung des Weihnachtsgrußwortes
des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug
zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen
der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite
das Grußwort offensichtlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der
zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers.
Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die parteipolitische
Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung
der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität verletze.
Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle
Verantwortung für den amtlichen Teil des Mitteilungsblatts und habe
die Veröffentlichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte
Erklärung im Mitteilungsblatt, wonach das Weihnachtsgrußwort
nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen
mit parteipolitischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene
Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbürgermeisters würden hierdurch
nicht beeinträchtigt.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
einlegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2011, 1 L 56/11.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Umsetzung
der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung
auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung ausnahmsweise zulässig
Die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung darf
ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten
des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A13. Sie
nahm bei einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung die Stelle der Büroleitung
wahr, welche als einziger Dienstposten im Stellenplan der Besoldungsgruppe
A13 zugewiesen ist. Nach grundlegenden Unstimmigkeiten mit der Bürgermeisterin
wurde der Klägerin die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung
übertragen. Diese Stelle ist nur mit der Besoldungsgruppe A12 bewertet.
Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung aufgehoben. Die hiergegen von
der Verbandsgemeinde eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Die Klägerin habe keinen Anspruch, wieder mit der Stelle der Büroleitung
betraut zu werden. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz
der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt
werden, der nach dem Stellenplan der Verbandsgemeinde ihrer Besoldungsgruppe
entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten
Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne
die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf einen nach dem
Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden.
Denn wegen der geringen Größe der Verbandsgemeindeverwaltung
stehe eine weitere mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur
Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die rechte
Hand der Bürgermeisterin. Deshalb müsse insoweit ein besonderes
Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße
Gemeindeverwaltung zu gewährleisten. Eine solche vertrauensvolle
Zusammenarbeit sei aber wegen der auch auf das Verhalten der Klägerin
zurückzuführenden Spannungen nicht mehr möglich. Zudem
wäre aufgrund des Aufgabenzuschnitts auch eine Bewertung der Leitung
der Ordnungs- und Sozialabteilung nach A13 noch vertretbar. Deshalb werde
die Klägerin nur geringfügig unterwertig beschäftigt. Dies
sei ihr im Hinblick auf die andernfalls drohende Beeinträchtigung
der Gemeindeverwaltung zumutbar.
Urteil vom 18. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 11114/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Landwirtschaftliche Subventionen auch für Schafhaltung,
die Umweltschutz dient
Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem
Recht, wenn seine landwirtschaftliche Schafhaltung überwiegend der
Landschaftspflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beigeladene Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes hat mit
dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich
vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen
der Naturschutzbehörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge
auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung
der Grundstücke der Landschaftspflege sowie dem Naturschutz und nicht
der Landwirtschaft diene. Auf den von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch
verpflichtete der Kreisrechtsausschuss das Land, die Prämie zu zahlen.
Die hiergegen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhobene
(Beanstandungs-)Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab, nachdem der
Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirtschaftliche
Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren
Nutzung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz diene.
Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken
um landwirtschaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung
überwiegend dem Landschafts- und Naturschutzrecht diene. Hinsichtlich
der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz
der Auflagen der Naturschutzbehörde die für die Landwirtschaft
erforderliche Selbständigkeit. Schließlich werde die Landwirtin
auf eigenen Namen sowie eigene Rechnung tätig und trage allein das
wirtschaftliche Risiko.
Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11191/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Einfriedung einer Schießanlage
Die Einfriedung einer
im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur dann erfolgen,
wenn sie zuvor ausdrücklich genehmigt worden ist. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt eine von der Bundeswehr
übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene Schießanlage
auf der Schmidtenhöhe. Diese Nutzung wurde von der Stadt Koblenz
unter dem 2. Dezember 2002 immissionsschutzrechtlich genehmigt und es
erging im April 2006 diesbezüglich eine waffenrechtliche Erlaubnis.
Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem
Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten
ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend
entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des
Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob
der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 die Erlaubnis zur
Errichtung eines Zaunes um die Anlage verbunden sei.
Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung,
so das Gericht, habe die Stadt Koblenz die Wiederinbetriebnahme der alten
Schießanlage Schmidtenhöhe zwar ermöglicht. Aus den vorgelegten
Unterlagen zum damaligen Genehmigungsverfahren ergebe sich jedoch nicht,
dass vom Regelungsgehalt dieser Genehmigung die Anlegung einer Einzäunung
umfasst gewesen sei. Außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens
bedürfe die Errichtung der Einzäunung nach den bauordnungsrechtlichen
Bestimmungen einer Baugenehmigung, da die geplante Einfriedung im Außenbereich
verwirklicht werden solle. Auch der Hinweis auf die Schießstand-Richtlinie
und waffenrechtliche Vorschriften rechtfertige keine andere Einschätzung.
Normen könnten zwar im Einzelfall einem Bauherrn einen Anspruch auf
eine Genehmigung vermitteln. Werde diese abgelehnt, müsse der Bauherr
die Genehmigung auf gerichtlichem Wege erstreiten, um so zu erreichen,
dass er sein Vorhaben verwirklichen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2011, 1 K 522/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Das Verwaltungsgericht
Neustadt hat die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen
die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat.
Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer u.a. dann zur Teilnahme
an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig
ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert. Die
aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis
und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist
Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen.
Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin - nach
Ablauf des Mutterschutzes - zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit
der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer
noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung
ihres Ehemannes angewiesen.
Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass
die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache
Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie
könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen.
Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der
Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen
Ort komme für sie nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen
in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig
sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage
Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung.
Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen.
Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung
unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden
und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung
könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der
Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs
an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen
in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse
mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2010 -
2 K 870/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Der Kindererziehungszuschlag ist auch
auf das Mindestruhegehalt zu gewähren
Der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag ist auch auf das amtsunabhängige
Mindestruhegehalt zu gewähren. Die insoweit entgegenstehende gesetzliche
Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts
nicht zusätzlich geleistet wird, ist wegen eines Verstoßes
gegen das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau
nicht anzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Beamtin beschäftigt und
wurde 1999 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt stand der Klägerin
aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag
zu. Da jedoch das erdiente Ruhegehalt und der Erziehungszuschlag zusammen
unterhalb des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts blieben, wurde
der Klägerin zunächst letztgenanntes Mindestruhegehalt zuzüglich
des Kindererziehungszuschlags gewährt. Mit Blick auf die gesetzlichen
Vorgaben, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts
nicht zusätzlich geleistet wird, änderte die Beklagte die Bezüge
der Klägerin dahingehend, dass Ihr zukünftig nur noch das Mindestruhegehalt
gewährt werde. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagte
verpflichtet, der Klägerin weiterhin das Mindestruhegehalt zuzüglich
des Kindererziehungszuschlags zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht
im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zwar einen
Ausschluss des zusätzlichen Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts
vorsehe, diese Regelung jedoch mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit
von Mann und Frau nicht vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden
sei. Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse nämlich
berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags
beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betreffe. Insbesondere
mit Blick darauf, dass die Kindererziehung bei den derzeit von der Regelung
Betroffenen noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten
Familienbild erfolgt sein müsste, sei eine nicht zu rechtfertigende
Ungleichbehandlung zulasten der Frauen in dem Ausschluss angelegt. Eine
reine Verrechnung des Erziehungszuschlags innerhalb des Mindestruhegehalts
werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, der nicht nur ein Alterssicherungsdefizit
ausgleichen solle, sondern die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit
honoriere.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2010, 2 K 801/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Weselberg:
Beteiligte einigen sich vor
Verwaltungsgericht
im Streit um Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg
Im Streit um das Weselberger Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg
haben sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Neustadt geeinigt.
Das in der Schulstraße gelegene Gebäude besteht aus einer Gaststätte,
einem Veranstaltungsraum mit 208 Sitzplätzen sowie einem Anbau mit
Bühne, Duschen und Umkleideräumen. Zudem befinden sich dort
Parkplätze, u.a. entlang der Schulstraße und im Einmündungsbereich
Flurstraße / Schulstraße. Die Zahl der nächtlichen Veranstaltungen,
d.h. solchen, die sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecken, ist für
den Veranstaltungssaal auf maximal 10 pro Jahr begrenzt.
Der Kläger wohnt in der Nachbarschaft. Er beschwert sich seit Jahren
über Lärm und störendes Parken. Im September 2010 hat er
deshalb gegen die Ortsgemeinde Weselberg, die Verbandsgemeinde Wallhalben
sowie die Kreisverwaltung Südwestpfalz Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 12. Januar 2011 vor Ort über
die Klage verhandelt. Dabei wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung
erzielt, mit welcher der Rechtsstreit beendet werden konnte. Hierbei sagte
die Ortsgemeinde Weselberg u.a. zu, einen Kalender für die Sonderveranstaltungen
(also die Veranstaltungen, die länger als 22.00 Uhr dauern) zu führen
und den Kläger schriftlich mindestens 14 Tage vor einer solchen Veranstaltung
in Kenntnis zu setzen, die Sitzgelegenheiten vor dem Dorfgemeinschaftshaus
zu entfernen und an den Parkplätzen entlang des Dorfgemeinschaftshauses
sowie an der Einmündung Flurstraße / Schulstraße Hinweisschilder
anzubringen, aus denen sich ergibt, dass diese Parkplätze - außer
bei Sonderveranstaltungen - nur bis 22.00 Uhr genutzt werden dürfen.
Die Verbandsgemeinde Wallhalben als untere Straßenverkehrsbehörde
erklärte sich bereit, in der Schulstraße im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses
ein absolutes Haltverbot für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr anzuordnen,
für die Kontrolle Sorge zu tragen und dem Kläger zwei Kontaktpersonen
zu benennen, an die er sich jederzeit wenden könne, um auf Verstöße
hinzuweisen.
Schließlich sagte die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde
zu, die Einhaltung der Auflagen zu den für das Dorfgemeinschaftshaus
und die Gaststätte erteilten Genehmigungen stichprobenartig zu kontrollieren
und im Falle festgestellter Verstöße diese mit Zwangsmitteln
zu ahnden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 979/10.NW
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Kein Darlehen für Stromschulden im Bereich des SGB II
bei sozialwidrigem Verhalten - selbst wenn von Stromsperren minderjährige
Kinder betroffen sind
Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
die vorläufige Verpflichtung des Centers für Arbeitsmarktintegration
(Antragsgegner) zur Übernahme von Stromschulden in Höhe von
rund 1.150, Euro. Diese waren entstanden, weil Abschläge, für
die durch den Antragsgegner entsprechende Zahlungen erbracht wurden, nicht
an den Stromversorger weitergeleitet wurden. Das Sozialgericht hatte den
Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet, insbesondere
weil im Haushalt drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste
ist neun Jahre alt. Das Landessozialgericht hat die Verpflichtung aufgehoben,
weil die Darlehensgewährung nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt
sei. Die Rückstände waren durch ein sozialwidriges Verhalten
der Antragstellerin entstanden, die im Vertrauen auf ein späteres
Darlehen die Abschläge nicht geleistet hat. Zwar sind durch die Stromsperre
auch die Kinder der Antragstellerin betroffen. Für deren ordnungsgemäße
Versorgung ist allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem ist
der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass
bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung droht. Auch ein neunjähriges
Kinde kann zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend
mit kalten Speisen ernährt werden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, Aktenzeichen:
L 3 AS 557/10 B ER
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Kreisumlage
Der Rhein-Hunsrück-Kreis durfte bei der Festlegung der Höhe
der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2009 auch Ansätze für
die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die Integrierten
Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen und die Kooperative Gesamtschule
(KGS) Kirchberg berücksichtigen; die dieser Aufgabenwahrnehmung zugrunde
liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes sind
verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Verbandsgemeinde Simmern ist Trägerin einer Realschule und erhielt
vom Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 3. August 2009 Schlüsselzuweisungen
für das Jahr 2009. Hierbei wurde auch entsprechend den Regelungen
des Landesfinanzausgleichsgesetzes ein Schulansatz berücksichtigt.
Der Kreistag des Rhein-Hunsrück-Kreises legte in seiner Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2009 die Kreisumlage auf 41 v. H. fest. Der
Haushaltsplan ist nicht ausgeglichen und stellt unter Berücksichtigung
der Ergebnisvorträge aus den Haushaltsvorjahren einen erheblichen
Fehlbedarf von zirka 3.900.000, Euro dar. Nach den Festlegungen
im Finanzhaushalt weisen die Mittelansätze für die Realschulen
in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die IGS Kastellaun und die IGS
Emmelshausen und die KGS Kirchberg einen erheblichen Fehlbedarf aus. Gleiches
gilt auch für die Förderung der privaten Realschule Marienberg.
Mit Bescheid vom 10. August 2009 verlangte der Landkreis von der Verbandsgemeinde
Simmern eine Kreisumlage in Höhe von 211.209, Euro. Hiermit
war die Verbandsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die Mittelansätze
für die Realschulen, die Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen
beruhten auf Vorschriften des Schulgesetzes, die verfassungswidrig seien.
Gleiches gelte auch für die Grundlage zur Erhebung der Kreisumlage.
Außerdem sei der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht berechtigt, die
Privatschule Marienberg zu fördern.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Rhein-Hunsrück-Kreis,
so das Gericht, habe die Umlage für 2009 in seiner Haushaltssatzung
in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Insbesondere habe er aufgrund
der Bestimmungen des Schulgesetzes die Ansätze für die staatlichen
Schulen kalkuliert und insoweit Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrgenommen.
Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur, das am 1. August
2009 in Kraft getreten ist, sei die Realschule plus in der Form der Integrativen
Realschule und der Kooperativen Realschule eingeführt und die Schulträgerschaft
neu bestimmt worden. Danach seien Schulträger bei Realschulen plus
außerhalb von kreisfreien Städten alternativ entweder der Landkreis
oder eine kreisangehörige Kommune. Hingegen stünden innerhalb
eines Kreisgebiets Kooperative Gesamtschulen, Integrierte Gesamtschulen
sowie mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundene Realschulen
plus stets in der Trägerschaft eines Landkreises. Diese Regelungen
seien verfassungsgemäß. Diese Schulreform sei vom Gesetzgeber
aus demografischen Gründen und vor dem Hintergrund der sinkenden
Akzeptanz der Hauptschulen beschlossen worden. Zudem bestünden strukturelle
Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schulen. Durch die Hochzonung
der Schulträgerschaft einer Realschule plus mit Fachoberstufe, einer
Kooperativen Gesamtschule sowie einer Integrierten Gesamtschule auf die
Landkreisebene wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass unterschiedliche
schulische Angebote im ländlichen Raum über die Gebietsgrenzen
einer kreisangehörigen Kommune geschaffen werden. Es stelle auch
ein berechtigtes Anliegen dar, bei der Umsetzung einer solchen Reform
den betroffenen Kommunen eine zeitliche Phase zu eröffnen, in der
die Umstrukturierung erfolgen könne. Von daher sei der Gesetzgeber
angesichts seines weiten schulpolitischen Ermessens zur getroffenen Neuregelung
berechtigt gewesen. Überdies handele es sich bei dem Mittelansatz
für die private Schule Marienberg um eine freiwillige Leistung, die
ein Landkreis angesichts des ihm zustehenden Ermessens übernehmen
dürfe. Schließlich habe der Gesetzgeber entschieden, dass der
Ausgleich für die Übernahme einer Schulträgerschaft durch
Zuwendungen des Landes zu den Kommunen erfolgen müsse. Auch wenn
vieles dafür spreche, dass der Schulansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz
nicht zu einem dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Ausgleich
führe, sei die Verbandsgemeinde angesichts der gesetzlichen Vorgaben
darauf zu verweisen, den diesbezüglichen Ausgleich im Verhältnis
ihrer Finanzbeziehungen zum Land Rheinland-Pfalz zu bewerkstelligen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. November 2010, 1 K 488/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Yorkshireterrier im Wohngebiet
Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus
in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung
der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern. Dies ergibt sich
aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem
Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer
Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden
sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die
Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier
und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe
pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden.
Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern
die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen
nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb
erfolglos.
Die Anordnung, so die Richter, sei rechtmäßig. Die Haltung
von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht
genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen
Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich
überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn
eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen
Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich
nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen
Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch
für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig
einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt,
von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal
vier Tiere zu fordern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Januar 2011, 1 K 944/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Bürgermeister durfte Weidenthaler Feuerwehrführer
entlassen
Der Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Lambrecht durfte den Wehrführer der Freiwilligen
Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feurwehrdienst
entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz.
Im Juli 2009 fand eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher
die vom Kläger geführte Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger
Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab der Kläger
an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im
Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde
halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen.
Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister
der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Kläger wiederholt
schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister
entband den Kläger schließlich von seiner Funktion als Wehrführer
und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete
Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab.
Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht
jetzt abgelehnt.
Der Kläger habe seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend
verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet.
Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr
tragbar gewesen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger
den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt
und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der
Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis
zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden.
Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem
Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht,
dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister
bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten
vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen.
Beschluss vom 28. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 A 11087/10.OVG
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Die Übersendung von
Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich
nicht grob fahrlässig
Die Beklagte hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend
aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein
Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre
im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger
eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach der durch das Landessozialgericht
durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug mit
einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht
hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht angenommen,
keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung
zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter
Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit
einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt
werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen
sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände
des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden
Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten
Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen,
war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.
Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Unterrichtsausfall am Peter-Wust-Gymnasium in Wittlich
ist hinzunehmen
Der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums eintretende
Unterrichtsausfall ist zumutbar und verletzt daher weder Schüler
noch Eltern in ihren Rechten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums
die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte.
Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicherheitsgründen
und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen
Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben
am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer
zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei
kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall
von Unterrichtsstunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer
Schülerin und ihrer Eltern wies das Verwaltungsgericht Trier ab.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt
abgelehnt.
Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern
einen Anspruch auf Erteilung von Unterrichtsstunden mit einer Dauer von
45 Minuten. Die eintretenden Unterrichtsausfälle müssten unter
Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium
hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während
des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die
Auslagerung von Klassen habe nach dem Ausfall nur eines Unterrichtstages
- ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden können.
In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort
des Gymnasiums Schulcontainer aufzustellen. Im Übrigen
spreche alles dafür, dass eine solche Container-Lösung
wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen
Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene
Maßnahmen gegen die Unterrichtsausfälle getroffen. Beispielsweise
habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen.
Hierdurch seien die Unterrichtsverkürzungen auf ein hinnehmbares
Maß begrenzt worden.
Beschluss vom 29. Dezember 2010, Aktenzeichen: 2 A 10797/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis gegen Organisator des Wintertreffens
der NPD/Junge Nationaldemokraten rechtmäßig
Der gegenüber dem Organisator des sog. Wintertreffens der NPD / Junge
Nationaldemokraten ausgesprochene polizeiliche Platzverweis ist rechtmäßig.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landesverband Baden-Württemberg der NPD / Junge Nationaldemokraten
veranstaltet vom 27. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 in Altenglan ein
sog. Wintertreffen, zu dem sich nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums
Westpfalz über 100 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet angemeldet
haben. Die Veranstaltung sollte ursprünglich in Stadtkyll stattfinden.
Als Veranstalter trat dort das Mitglied eines inzwischen verbotenen rechtsextremen
Jugendverbandes auf. Nachdem die Vermieterin den Mietvertrag über
den Veranstaltungsraum in Stadtkyll gekündigt hatte, wurde die Veranstaltung
nach Altenglan verlegt. Den für den Ersatzraum notwendige Mietvertrag
hat der Antragsteller abgeschlossen. Das Polizeipräsidium Westpfalz
hat ihm gegenüber einen Platzverweis ausgesprochen. Den hiergegen
gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei der
Veranstaltung die Begehung rechtsextremer Straftaten, wie z.B. Volksverhetzung
und die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
drohe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Ein polizeilicher Platzverweis könne ergehen, wenn von der betroffenen
Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies
sei beim Antragsteller der Fall. Als Organisator unterstütze er die
Begehung rechtsextremistischer Straftaten, mit denen bei dem Wintertreffen
zu rechnen sei.
Beschluss vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 B 11436/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Winzer
und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen
Die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung
sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit sein Urteil vom 15.
September 2010.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen
Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität
und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland
durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen
Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland.
Daneben existieren in den Anbaugebieten des Landes Rheinland-Pfalz Einrichtungen
zur besonderen Förderung der im jeweiligen Gebiet erzeugten Weine.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen Winzer und Kellereien nach
dem Weingesetz Abgaben an den Deutschen Weinfonds entrichten. Zusätzlich
werden die rheinland-pfälzischen Winzer nach dem Landesabsatzförderungsgesetz
Wein zu einer Sonderabgabe für die jeweilige Gebietsweinwerbung herangezogen.
Die Abgaben der klagenden Winzer betragen mehrere hundert Euro pro Jahr,
die der Kellereien zum Teil knapp 120.000, Euro pro Quartal. Die
hiergegen erhobenen Klagen haben die Verwaltungsgerichte Mainz und Neustadt
a. d. Weinstraße abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
nun diese Entscheidungen.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Abgaben genügten den
strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht
im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der
deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den
Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen
sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen
erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der
Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine
hätten. Die erfasste Gruppe erweise sich auch als hinreichend homogen,
wenn auch nicht alle Mitglieder in gleichem Maße von den Marketingmaßnahmen
profitierten. Außerdem treffe die Abgabenpflichtigen eine besondere
Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds
und der Gebietsweinwerbung, da sie von deren Tätigkeiten den verfassungsrechtlich
erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds und die Träger der Gebietsweinwerbung hätten die
Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten
Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke
der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf
den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine
plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt
und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem
Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die vorgelegten Statistiken über
die Weinpreise im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und Weinfachhandel
sowie auf den für deutsche Weine wichtigen Exportmärkten (Großbritannien,
Niederlande, USA) hätten hinreichend belegt, dass die deutsche Weinwirtschaft
im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten aus anderen Weinbauländern
weiterhin benachteiligt sei.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht
gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur
der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung
wie seitens des Deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch
freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die
Durchführung langfristiger Werbekampagnen verlange ein kontinuierliches
Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert
sei. Die produktbezogene Werbung der Kellereien stelle kein gleich wirksames
Mittel zur Förderung der deutschen Weinwirtschaft dar. Des Weiteren
lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg
der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor.
Angesichts der Höhe der Sonderabgaben (weniger als 1 Cent pro Liter
Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit
auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der
Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein
auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen
Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen.
Urteile vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 8 A 10282/10.OVG,
8 A 10927/10.OVG u.a.
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit
des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage
gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf
gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche
Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagte die zuständige
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Antragstellerin den
Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende
Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen,
lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte
diese Entscheidung.
Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von
der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden.
Da der EuGH aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit
dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich
die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die
Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von
Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin
jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen
hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden
keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung
für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele
diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung
der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb
sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend
noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht
gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht.
Beschluss vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 6 B 11013/10.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz:
Kraftfahrzeug mit ausländischer Zulassung:
Kein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Prüfung
der Berechtigung des Verkäufers
Kauft ein Kraftfahrzeughändler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes
Kraftfahrzeug und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs,
dann kann der Käufer in der Regel nicht gutgläubig Eigentum
an dem Fahrzeug erwerben, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung
des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse
über das Eigentum des Verkäufers hat. Das hat das Oberlandesgericht
Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.
Die Klägerin, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb
im Jahr 2008 zwei Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance und überließ
sie der belgischen Firma D. auf der Grundlage von Leasingverträgen.
Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die
Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen
und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Zuvor hatte die
Firma D. die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an die Beklagte,
eine Autohändlerin aus dem Raum Neuwied, verkauft und die Fahrzeugpapiere
und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge
von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem auf Zustimmung zur Herausgabe
der beiden Fahrzeuge aus dem Polizeigewahrsam an sie - die Klägerin
- sowie auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere
in Anspruch genommen. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die
Beklagte von der Leasingnehmerin D., die unstreitig nicht Eigentümerin
des Fahrzeugs war, gutgläubig Eigentum erworben hat.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte
Berufung der Klägerin hatte weit überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht
Koblenz hat die Beklagte unter anderem verurteilt, der Herausgabe der
beiden Fahrzeuge an die Klägerin zuzustimmen sowie Fahrzeugschlüssel
und Fahrzeugpapiere herauszugeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung
von Kosten, die der Beklagten während ihrer Besitzzeit entstanden
sind; ferner hat das Oberlandesgericht antragsgemäß festgestellt,
dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden
ist.
Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in
seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 deutsches Recht auf den Anspruch der
Klägerin und die Eigentumsverhältnisse angewandt und einen Herausgabeanspruch
aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bejaht (§
812 BGB, im Anhang abgedruckt). Die Klägerin habe ihre ursprüngliche
Stellung als Eigentümerin nicht infolge der Veräußerung
der beiden Fahrzeuge von der Leasingnehmerin (D.) an die Beklagte verloren.
Da die Firma D. nicht zur Veräußerung der Fahrzeuge berechtigt
gewesen sei, könne die Beklagte das Eigentum nur erlangt haben, wenn
sie bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932
BGB, im Anhang abgedruckt). Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte
es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über
das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen.
Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten
in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs gehöre, dass sich der
Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II - früher: den Kraftfahrzeugbrief
- vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen
zu können. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe
der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er
ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerbe. Im Gegenteil seien beim
Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland im Hinblick auf mögliche Besonderheiten
ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Notfalls
müsse der Käufer die Hilfe eines sprachkundigen und mit den
im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu
nehmen, um die Eigentumslage zu klären. Dies habe die Beklagte unterlassen.
Spätestens bei Befragung einer fachkundigen Person hätte die
Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene
Kraftfahrzeuge ein der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares
Papier nicht ausgestellt werde und der belgische Kennzeichennachweis (Kentekenbewijs),
welcher von der Firma D. anlässlich der Veräußerung der
Kraftfahrzeuge vorgelegt worden war, zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung
nicht geeignet sei. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der
gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden,
dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise
durch die Vorlage der Rechnung geführt werde, die dem späteren
Verkäufer (hier: D.) beim Erwerb des Fahrzeugs ausgestellt wird.
Damit bestehe eine Möglichkeit, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer
Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen wie durch
eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Vorlage eines solchen
Beleges sei daher beim Erwerb eines Fahrzeugs auch nach deutschem Recht
als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens zu verlangen, wenn andere
Mittel zur Klärung der Eigentumslage nicht zur Verfügung stünden.
Entsprechende Rechnungen über den vorangegangenen Erwerb der Fahrzeuge
hatte die Firma D. der Beklagten jedoch nicht vorgelegt.
Auf Erklärungen der Veräußerin, das Eigentum sei auf sie
übergegangen, auf die Vorlage sämtlicher Fahrzeugschlüssel
und Versicherungspapiere beim Verkauf und auf das Fehlen eines - nach
dem Vortrag der Beklagten in Belgien üblichen - fest angebrachten
Hinweises auf das Eigentum der Leasinggeberin (hier: der Klägerin)
habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen. Zu weitergehenden
Nachforschungen habe insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil
in dem von der Firma D. beim Verkauf vorgelegten Kentekenbewijs
nicht diese, sondern die Klägerin als Halterin ausgewiesen gewesen
sei.
Die Beklagte, die nicht Eigentümerin der Fahrzeuge geworden ist,
hat deshalb die Zustimmung zur Herausgabe der von der Polizei verwahrten
Fahrzeuge zu erteilen und die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere
herauszugeben, aber nur gegen gleichzeitige Erstattung der sogenannten
notwendigen Verwendungen. Hierunter fallen alle erforderlichen Reparatur-
und Wartungsarbeiten, die die Beklagte erbracht hat, um die Verkehrssicherheit
der Fahrzeuge zu erhalten und die der Werterhaltung dienen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig.
Zusatzinformation:
§ 812 und § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten
auszugsweise wie folgt:
§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen
Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
(..)
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der
Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer
gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften
das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle
des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den
Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer
gehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 6 U 473/10
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung
der Höhe
des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Die Klägerin hatte
nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit
einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung
ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen
erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese
Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Das Elterngeld dient
dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende
Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen
Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich
definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard
des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich
zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen
waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum
nicht prägend.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 21.10.2010 - L 5 EG 4/10
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Wechselschichtzulage
für städtische Feuerwehrbeamte
Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht
eine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht
zu. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom
16. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter,
der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst
im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 bis 17.00 Uhr
und an 12 Tagen Dienst von 17.00 bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für
die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage
sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege
begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach
der o.g. Verordnung in Höhe von 102, Euro monatlich.
Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der
vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen
Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen
Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im
Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte.
Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung
solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen
Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen
und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden.
Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers
jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste
fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung
der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von
Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der
Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im
normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis
falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an
12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund
ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht
als prägend für den Dienst anzusehen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 202/10.TR
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Die Klage gegen einen Arzneimittelregress hat aufschiebende
Wirkung
Der Beschwerdeausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz
setzte durch Bescheid gegenüber der Antragstellerin, einer Vertragsärztin,
aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten
einen Arzneimittelregress fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage
und machte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende
Wirkung dieser Klage geltend. Das Sozialgericht Mainz hat die aufschiebende
Wirkung festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden
Wirkung ist anders als etwa bei festgesetzten Honorarkürzungen nicht
gesetzlich geregelt.
Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 25.10.2010 - L 5 KR 45/10 B ER
Verwaltungsgericht
Koblenz: Flughafen Frankfurt / Hahn: Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde
Lautzenhausen unwirksam
Die Stellplatzsatzung der am Flughafen Frankfurt / Hahn gelegenen Ortsgemeinde
Lautzenhausen, die das Parkplatzangebot im Ortsgebiet zum Schutz des dörflichen
Ortsbildes begrenzen soll, ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der statt 14 nur acht
Stellplätze genehmigt erhielt. Die Bauaufsicht begründete diese
Begrenzung mit Verweis auf die Stellplatzsatzung. Diese soll nach Ansicht
der Ortsgemeinde verhindern, dass in der Ortschaft immer mehr Parkplätze
für Flugreisende eingerichtet und infolgedessen aus dem Hunsrückdorf
gewissermaßen ein Großparkplatz werde. Nach zwischenzeitlicher
- eingeschränkter - Genehmigung weiterer Stellplätze untersagte
die Bauaufsicht dem Kläger, auf dem Grundstück mehr als acht
Fahrzeuge zu parken. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch
ein und hat dann vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Nutzungsuntersagungsverfügung
aufgehoben. Die Stellplatzsatzung sei unwirksam. Sie sei entgegen den
Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr.
3 der Landesbauordnung nicht auf Teile des Gemeindegebiets begrenzt. Vielmehr
umfasse sie auch Ortsteile, in denen eine Parkplatzbegrenzung nicht gerechtfertigt
sei. So sei die Ortslage, in der der Kläger seine Stellplätze
nutzen möchte, auch gewerblich und nicht allein dörflich geprägt.
Der Schutz eines dörflichen Ortsbildes könne dort nicht (mehr)
erreicht werden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. November 2010, 7 K 441/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen
Gewerkschaftssitzungen
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch
auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an
üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden.
Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für
die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger
im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen.
Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger
weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der
Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für
gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im
Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur
in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen
Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen
Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf
organisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände
habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung
die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer
selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge
in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung
bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen
Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem
Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich
in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände hinausgegangen werden dürfe.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2 K 174/10.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß
Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden
Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -)
gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen
Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat
eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur
im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende
Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen
erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität
der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im
Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für
den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein
Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis
einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik
im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung
stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung
getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten
Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung,
ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik
betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften
die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des
Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes
derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen
des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten
werden.
Unabhängig davon könne - wie in den vom Gericht entschiedenen
Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter
oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über
die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis
nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige
vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen
Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche
Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung
der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren
geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht
angerufen werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschlüsse vom 29. November 2010, Az.: 1 L 1230/10.TR
u.a.
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Rückforderung von Subventionen
für den Containerumschlagplatz im Rheinhafen Koblenz
Der Bund hat von der Stadtwerke Koblenz GmbH die für die Erweiterung
des Containerumschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz gewährten Subventionen
teils zu Recht, teils zu Unrecht zurückgefordert. Das geht aus einem
Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Die Stadtwerke Koblenz GmbH erhielt vom Bund Fördermitteln für
die Erweiterung des Containerumschlagplatzes einschließlich der
Errichtung eines Gefahrgut-umschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz (Koblenz
III) mit einem Höchstbetrag von 4.719.000, Euro. Nach
Vorlage der Verwendungsnachweise forderte der Bund von den Stadtwerken
zunächst einen Betrag in Höhe von 769.549,24 Euro, nämlich
eine Rückzahlung von 421.370,48 Euro gewährter Subventionen
nebst 348.178,76 Euro Zinsen. Der Bund begründete dies damit, dass
die Stadtwerke teils gegen Vergabebestimmungen verstoßen und die
Mittel teilweise nicht zweckentsprechend verwendet hätten. Dagegen
legten die Stadtwerke einen teilweise erfolgreichen Widerspruch ein, der
dazu führte, dass der Bund die Rückforderung auf einen Gesamtbetrag
von 422.286,87 Euro beschränkte.
Wegen eines Teils dieses Restbetrags haben die Stadtwerke Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben: Sie halten eine Rückforderung von mehr als 85.601,34 Euro
und einen Zinssatz von mehr als 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz
für ungerechtfertigt. Die Mittel seien entgegen der Ansicht des Bundes
zweckentsprechend verwandt worden.
Das Verwaltungsgericht hat mit den Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung die einzelnen Kostenpunkte erörtert. Im Zuge der Verhandlung
haben die Beteiligten den Rechtsstreit in einzelnen Punkten für erledigt
erklärt, außerdem hat die Klägerin die Klage in anderen
Punkten zum Teil zurückgenommen. Streitig blieb nach der Erörterung
noch ein Betrag in Höhe von 2.060,41 Euro nebst Zinsen, über
den das Gericht durch Urteil entschieden hat.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben,
und zwar in einer Höhe von 1.535,54 Euro. Diesen Betrag habe die
Klägerin nachweislich zweckentsprechend verwendet, die Beklagte dürfe
diese Zuwendungen daher nicht zurückfordern. Soweit das Gericht die
Klage im Übrigen abgewiesen hat, betrifft dies eine Verwendung der
Subvention für Reinigungskosten, die keine subventionsfähigen
Baukosten seien.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. November 2010, 4 K 516/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Bauarbeiten
am Koblenzer Zentralplatz dürfen weitergehen
Die Arbeiten zum Bau des Forum Mittelrhein in Koblenz dürfen
fortgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in einem Eilverfahren.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz
ein Kulturbau sowie eine Einkaufs- und Erlebnis-Mall
mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen
entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit
Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das
geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger
Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt
Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Sodann erteilte
sie der Investorin die Baugenehmigung zur Errichtung des Forum Mittelrhein.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller - ein Nachbar - mit einem Antrag
auf Eilrechtsschutz, der von dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Diese
Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt.
Das Interesse der Investorin an einer alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten
Vorhabens überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer
einstweiligen Aussetzung der Bauarbeiten. Denn die Baugenehmigung sei
nach einer im Eilverfahren allein möglichen, überschlägigen
Beurteilung rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht
gegen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Zwar würden
- ohne besondere Schallschutzvorkehrungen - die für Mischgebiete
geltenden Grenzwerte an einigen Messpunkten überschritten. Die Baugenehmigung
enthalte jedoch zahlreiche Lärmschutzauflagen, an die sich die Investorin
halten müsse. Auf diese Weise werde der vom Forum Mittelrhein
verursachte Lärm auf ein zulässiges Maß reduziert.
Das genehmigte Vorhaben verstoße auch nicht gegen das baurechtliche
Rücksichtnahmegebot. Vielmehr füge es sich in die Umgebungsbebauung
ein und entfalte gegenüber den benachbarten Gebäuden keine erdrückende
Wirkung. Die dem Vorhaben gegenüberliegende Ostseite der Casinostraße
sei auf einer Länge von über 200 Metern geschlossen bebaut.
Die nach dem Abriss einiger Häuser entstandenen Lücken seien
mittlerweile durch das Neue Justizzentrum wieder geschlossen worden. Dagegen
werde die Bebauung durch das Forum Mittelrhein bereits nach
148 Metern im nördlichen Abschnitt der Casinostraße zum Zentralplatz
durch einen freien Platz begrenzt. Auch die Höhe der geplanten Gebäude
halte sich im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung in der Casinostraße.
Beschluss vom 30. November 2010, Aktenzeichen:1 B 11083/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Vermittlung von Sportwetten nur mit behördlicher Erlaubnis
Die Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland
geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen
Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren
entschieden.
Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des
EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht
vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols
die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen
Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten
erlaubt sein müsse.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung
hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen
des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen
Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von
dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden
Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag
als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen,
die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten
seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die
Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter
eine entsprechende Erlaubnis.
Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 19. November 2010, 5
L 1241 / 10.KO; 5 L 1260 / 10.KO; 5 L 1261 / 10.KO; 5 L 1320 / 10.KO;
5 L 1321 / 10.KO; 5 L 1323 / 10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz:
Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf
von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden
Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen
Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch
den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am
öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht
Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes,
der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise
stattgegeben.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem
Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die
Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz
GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer.
Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen
im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des
Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme
von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig;
die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige
von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen,
Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen
Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die
Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig
abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten
zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen,
Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten
Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen
und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der
Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel
(Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu
2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig
gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat
aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über
die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte
hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger
nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil
er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes
gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der
Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße
seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen
nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.
Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH -
sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen
das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen
liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April
2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils
ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre
alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen
Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser
Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer
Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf
Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus
Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht
davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an
sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht
deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung
eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die
Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der
Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen,
indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.
Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals
der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese
Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen
seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne
des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit
für das Fehlverhalten einstehen müsse.
Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit
begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag
der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus
ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen
Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig
drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat
die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt
keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz
GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen
den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat
hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil
die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs
von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.
Zusatzinformation:
§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
enthält unter anderem folgende Regelung:
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen
darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme
von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die
Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme
ausgeschlossen sind.
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise
wie folgt:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche
Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung
besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen §
3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter
oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der
Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche
Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen
und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient,
gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen
oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 U 258/10
Verwaltungsgericht
Trier:
Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist rechtens
Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 erhobene Kreisumlage
ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich zugrunde,
die vom beklagten Eifelkreis zu einer Kreisumlage in Höhe von 305.000,
Euro herangezogen worden ist. Der Berechnung der Kreisumlage lag neben
einer einheitlichen (linearen) Umlage auf der Basis eines Eingangsumlagesatzes
von 37,1% eine progressive Festsetzung für Gemeinden, die eine über
dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl
aufwiesen, zugrunde. Durch den Progressionsanteil und die sich damit für
sie ergebende Höhe der Kreisumlage sah die Klägerin ihren finanziellen
Handlungsspielraum bedroht. Ferner rügte sie einen Verstoß
gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Durch die progressive
Festsetzung falle sie in ihrer Finanzkraft weit hinter den Durchschnitt
der übrigen Gemeinden zurück. Zudem wandte sie gegen die Rechtmäßigkeit
der Kreisumlage ein, dass der Beklagte über die Kreisumlage zum Teil
Angelegenheiten finanziere, die ihrer Natur nach in den Aufgabenbereich
der Gemeinden fielen, wie bspw. die Wirtschaftsförderung Flugplatz
Bitburg und die Tourismusförderung, wie Lehrpark
Teufelsschlucht, Schuldendiensthilfe Gaytal-Park und Umlagen an Zweckverbände.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an, sondern
sahen die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems einschließlich des
Progressionsanteils als rechtlich unbedenklich an. Der Kreis dürfe
jährlich eine Kreisumlage erheben, soweit die ansonsten von ihm zu
erhebenden Entgelte und Steuern nicht ausreichten, den Finanzbedarf der
ihm obliegenden Angelegenheiten zu decken. Zu diesen Angelegenheiten zählten
alle diejenigen öffentlichen Aufgaben, die auf das Kreisgebiet bezogen
und überörtlich seien. Hiergegen habe der Landkreis
nicht verstoßen. Auch bei den von der Klägerin als kreisfremde
Angelegenheiten monierten Aufgaben Wirtschaftsförderung Flugplatz
Bitburg und Tourismusförderung handele es sich
eindeutig um solche mit überörtlichem Bezug. Eine Aushöhlung
der Finanzkraft der Klägerin sei ebenfalls nicht feststellbar, da
dieser nach Abzug aller Umlagen noch Erträge verblieben und sie es
zudem bisher unterlassen habe, ihre Einnahmemöglichkeiten durch Anhebung
der Hebesätze auf das rechtlich Erlaubte, auszuschöpfen. Schließlich
sei auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ausreichend beachtet.
Die progressive Festlegung führe nicht zu einem Rangplatztausch der
Gemeinden sondern sei für sich genommen rechnerisch verteilungsneutral.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 100/10.TR
Verwaltungsgericht
Trier:
Kein Schulverband zwischen Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und Landkreis
Bernkastel-Wittlich
Die Errichtung eines Schulverbands für die Trägerschaft der
Friedrich-Spee-Realschule plus Neumagen-Dhron zwischen der
Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und dem Landkreis Bernkastel-Wittlich
ist unzulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier
mit Urteil vom 17. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, die zunächst die
Trägerschaft über die neu errichtete Realschule plus übernommen
hatte. Im Hinblick auf den hohen Anteil von Schülern aus anderen
kreisangehörigen Gemeinden beabsichtigte der im gerichtlichen Verfahren
beigeladene Landkreis eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50%. Nachdem
sich herausgestellt hat, dass die geplante Kostenbeteiligung rechtlich
nicht möglich ist, sah sich die Verbandsgemeinde finanziell nicht
in der Lage, die mit der Schulträgerschaft verbundenen Kosten aufzubringen.
Um eine gleichmäßige Kostenbeteiligung zu ermöglichen,
beantragten die Klägerin und der Beigeladene beim beklagten Land
die Errichtung eines Schulverbands, was dieser ablehnte.
Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Nach der einschlägigen gesetzlichen
Regelung im Schulgesetz habe der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinheitlichung
der Schulträgerschaft die Schulträger verbindlich festgelegt.
Bei einer Realschule plus sei danach entweder die kleinere örtliche
Gebietskörperschaft oder die überörtliche Gebietskörperschaft
des Landkreises verbindlich als Schulträger vorgesehen. Demgegenüber
bedürfe es nach der gesetzlichen Regelung eines besonderen Falles,
um einen Schulverband als Schulträger festzulegen. Ein besonderer
Fall könne bspw. vorliegen, wenn die Schule von sehr vielen Schülern
in Anspruch genommen werde, die nicht im Zuständigkeitsbereich des
gesetzlich vorgesehenen Schulträgers wohnten, z.B. außerhalb
der in Betracht kommenden Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises. Um einen
Schulverband bilden zu können, müsse dieser besondere Fall jedoch
bei jeder der gesetzlich als Schulträger vorgesehenen Körperschaften
vorliegen. Deshalb fehle es an einem besonderen Fall, wenn einer der vom
Gesetz verbindlich vorgesehenen Schulträger - wie hier der Landkreis
- die alleinige Schulträgerschaft übernehmen könne, ohne
dass bei ihm ein besonderer Fall gegeben sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 17. November 2010 - 5 K 727/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Kein Christbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht
Neustadt hat den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich
gegen das Verbot, ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet zum Christbaumverkauf
zu nutzen, zur Wehr gesetzt hatte.
Der Antragsteller führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen
Gemeinde in der Vorweihnachtszeit einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten
Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durchgangsstraße
liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte
sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung,
die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte
der Nachbar mit Erfolg gegen die Kreisverwaltung. Das Verwaltungsgericht
entschied im Februar 2010, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig
sei, da die Gemeinde sonstige Gewerbebetriebe, zu denen auch
der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe.
Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung
des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Christbaumverkauf
sei evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet.
Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller
den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen
mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück
künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von ca. 300
m² nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche
dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets.
Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung
ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest,
dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf
unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche
benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe
im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot
sei daher zu Recht ausgesprochen worden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. November 2010 -
4 L 1070/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Übernahme in das Beamtenverhältnis
trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich
Das Land Rheinland-Pfalz
kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis
nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenzevon
45 Jahren für eine Einstellung. Dies entschied die 6. Kammer des
Verwaltungsgerichts Neustadt am 16. November 2010.
Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte
Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem
Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in
den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach
Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für
die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus.
Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch
nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge
der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz
Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die
für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der
Laufbahnverordnung zu berücksichtigen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 16. November 2010 -
6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW
Landgericht
Koblenz: Planwagenunfall bei der Burg Eltz - Berufungsverfahren beendet
Am 12.7.2010 fand vor dem Amtsgericht Mayen die Hauptverhandlung in dem
Strafverfahren betreffend den Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz
vom 31.10.2009 statt. Einzelheiten zum Inhalt der gegen Planwagenfahrer
gerichteten Anklageschrift können der Pressemeldung der Staatsanwaltschaft
Koblenz vom 11.5.2010 entnommen werden. In der Hauptverhandlung vor dem
Strafrichter des Amtsgerichts Mayen wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger
Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung durch Unterlassen in 15 tateinheitlichen Fällen
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Gegen das Urteil haben zwei Nebenkläger Berufung eingelegt. Der Vorsitzende
der 13. Strafkammer hat die Berufungsführer am 7.10.2010 auf die
Unzulässigkeit der Berufungen hingewiesen. Hintergrund des Hinweises
war die Regelung in § 400 Abs. 1 StPO. Danach kann ein Nebenkläger
das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge
der Tat - insbesondere eine strengere Strafe - verhängt wird. Der
Vorsitzende der 13. Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass es daher
zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung einer Berufungsbegründung
bedurft hätte. Eine solche sei indes nicht fristgerecht vorgelegt
worden.
Die Nebenkläger haben daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.
Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 2040 Js 68365/09 - 13 Ns - Landgericht Koblenz
Oberlandesgericht
Koblenz:
Vorführwagen ist kein Neuwagen
Oberlandesgericht
Koblenz: Händler darf Vorführwagen
ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten
Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler
in die Verkaufsanzeige für einen Vorführwagen nicht
die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den
Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat
das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Die
Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, bot am 20. April
2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf
an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben Vorführfahrzeug,
Erstzulassung 3/2009, 500 km. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und
zum Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs enthielt die Anzeige nicht.
Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben
es gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen.
Er ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für
Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
(Pkw-EnVKV) beachten und deshalb Angaben über den Kraftstoffverbrauch
und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Der Kläger
hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht
Mainz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 13. Oktober 2010 die Klage
abgewiesen.
Der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 9. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die
Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, in ihre Verkaufsanzeige Angaben
zum Kraftstoffverbrauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten
Testzyklus neuer Personenkraftwagen aufzunehmen.
§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass neue Personenkraftwagen
im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu
einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft
wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein neuer
Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem
anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als
solchen vor dem Weiterverkauf - im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung
- im Straßenverkehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die
vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch
und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar
seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung
voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen gehe, nur der
Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden
seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung
der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme
nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits
die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem
späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für
den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen
zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler
ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange
der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und
wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Rechtsfrage,
ob ein Vorführwagen als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu behandeln
ist, abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden.
Der Senat hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Zusatzinformation:
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), durch die
eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen,
zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei
Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach
Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),
für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100
km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle;
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf
eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung
1. sind neue Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge nach Artikel
2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen
über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für
neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284
S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs
oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang
am Verkaufsort
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing
anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug
oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser
deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis
muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die
Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen
CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die
am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort
zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen
der Anlage 2 entsprechen..
§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.
§ 5 Werbung
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen
lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen,
dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch
und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle
neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage
4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien
Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 13. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 9 U 518/10
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Baustopp für die Mehrzweckhalle in Mudersbach
Die Mehrzweckhalle mit
Jugendtreff in Mudersbach darf vorerst nicht weitergebaut werden. Das
Verwaltungsgericht Koblenz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung angeordnet.
Die Ortsgemeinde Mudersbach baut eine Mehrzweckhalle mit mehreren Räumen
und einem Jugendtreff im Untergeschoss. Hierfür erteilte ihr der
Landkreis Altenkirchen eine Baugenehmigung. Ein Nachbar hat gegen die
Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und sich mit einem Eilantrag an das
Verwaltungsgericht Koblenz gewandt. Er befürchtet vor allem unzumutbaren
Lärm.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen die Baugenehmigung angeordnet und damit einen vorläufigen Baustopp
bewirkt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller
in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nämlich dem Antragsteller
gegenüber rücksichtslos. Er werde nicht zureichend vor Lärm
geschützt. Die diesbezüglichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung
seien zu unbestimmt und gingen von nicht zutreffenden Annahmen zur Nutzung
der Halle aus. So könne etwa das Nutzungsverbot der Halle von 22.00
bis 6.00 Uhr bei den geplanten Theater-, Konzert- und Vereinsveranstaltungen
bei realistischer Betrachtung nicht eingehalten werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2010,
1 L 1056/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Entlassung eines Soldaten: Mittagessen nicht bezahlt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die fristlose Entlassung eines Soldaten
aufgehoben, dem vorgeworfen wird, ein Mittagessen in der Kaserne nicht
bezahlt zu haben. Die Entlassung sei weder aus Gründen der militärischen
Ordnung noch wegen des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt.
Der Kläger ist ein Zeitsoldat im Dienstgrad eines Hauptgefreiten.
Die Bundeswehr warf ihm vor, in der Truppenküche der Klotzbergkaserne
ein Mittagessen im Wert von 2,70 Euro nicht bezahlt zu haben. Sie hat
ihn deshalb fristlos entlassen. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn
missbraucht. Zudem bestehe Nachahmungsgefahr. Der Kläger legte gegen
die Entlassung erfolglos Beschwerde ein und hat anschließend Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben. Er bestreitet den Vorwurf.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Entlassung aufgehoben.
Die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr seien im
Fall des Klägers nicht ernstlich gefährdet. Eine Nachahmungsgefahr
sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gegeben. Auch für die Annahme
einer Wiederholungsgefahr fehle es an Gründen, da der Kläger
sich bis dahin tadellos verhalten habe. Zudem habe der Kläger das
Mittagessen zumindest nachträglich bezahlt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. September 2010, 2 K 339/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz: Wasserschäden
an eingelagerten Kunstwerken des Mieters
Oberlandesgericht Koblenz verneint Haftung des Vermieters
Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken
gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen,
wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden.
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Der
Kläger - ein freischaffender Künstler - mietete von der beklagten
Vermieterin einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Landkreis Mainz-Bingen
zu einer jährlichen Miete von 1800 Euro und lagerte dort zahlreiche
von ihm gefertigte Reliefs. Am frühen Morgen des 25. Februar 2008
erfuhr die Beklagte von einem Wassereintritt in den Kellerräumen
des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß
war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger
angemieteten Raum, der circa 75 cm tiefer liegt als die anderen Kellerräume.
Die Beklagte ließ umgehend das Wasser abpumpen; außerdem wurde
damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers
ins Trockene zu bringen. Gegen Mittag des gleichen Tages informierte die
Beklagte den Kläger von dem Schadensfall.
Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung
insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich
sind. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000,
Euro entstanden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags
in Höhe von 10.000, Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten dem
Grunde nach bejaht und deshalb ein Grundurteil erlassen; über die
Höhe des eingetretenen Schadens sei noch nachfolgend Beweis zu erheben.
Gegen das Grundurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der zuständige
2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat eine Beweisaufnahme zum
Kenntnisstand der Beklagten über die eingelagerten Kunstwerke und
den Geschehensablauf am Schadenstag durchgeführt. Durch Urteil vom
30. September 2010 hat der Senat das Grundurteil des Landgerichts aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat im Urteil ausgeführt,
die Beklagte schulde dem Kläger keinen Schadensersatz, weil eine
Grundlage für eine Vermieterhaftung nach den Umständen nicht
gegeben sei.
Im Hinblick auf den Rohrbruch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die
Bruchstelle befinde sich in einem Bereich, der nicht der Überprüfung
durch den Schornsteinfeger unterliege und für den gesetzliche Verpflichtungen
zur Wartung nicht ersichtlich seien. Eine generelle Pflicht des Vermieters,
Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen,
bestehe nicht. Ein Vermieter sei lediglich zu denjenigen Maßnahmen
verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen
Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte,
um andere vor Schäden zu bewahren. Da die Beklagte die Heizungsanlage
durchaus Überprüfungen unterzogen habe - zuletzt am 30. Januar
2007 - und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht dargetan seien,
habe die Beklagte diesen Anforderungen genügt.
Die Beklagte habe auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt,
dass sie den Kläger nach Feststellung des Wasserschadens am Morgen
des 25. Februar 2008 zu spät benachrichtigt habe und dadurch ein
Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls
sei die Beklagte aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens
entlastet. Es sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst
alles dafür getan habe, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu
beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht
zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung
anderer notwendiger Maßnahmen hätte danach nur dann bestanden,
wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller
Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen seien. Dies habe der
Kläger jedoch nicht bewiesen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 -
Aktenzeichen: 2 U 779/09
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Stadt Neustadt a.d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme
Klemmhof Sanierungsausgleichsbetrag erheben
Die Stadt Neustadt a.d. Weinstraße durfte für die Sanierungsmaßnahme
Klemmhof einen Sanierungsausgleichsbetrag erheben. Allerdings
war der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Betrag um etwa
die Hälfte zu hoch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem
von der beklagten Stadt Neustadt a.d. Weinstraße im Jahre 1972 durch
Satzung festgesetzten Sanierungsgebiet I Klemmhof. Es umfasst
Teile der Neustadter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes.
Nachdem die Beklagte die Sanierungssatzung 2005 aufgehoben hatte, zog
sie die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt
17.238, Euro heran. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der
Beklagten aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte teilweise
Erfolg.
Die Klägerin als Eigentümerin eines im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets Klemmhof gelegenen Grundstücks habe
zur Finanzierung der Sanierung an die Beklagte einen Ausgleichsbetrag
zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspreche, die durch die
Sanierung bewirkt worden sei. Dieser Sanierungsausgleichsanspruch sei
nicht verjährt. Denn er sei nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten
umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme,
sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung
entstanden. Der von der Beklagten erhobene Sanierungsbetrag sei allerdings
teilweise rechtswidrig, weil er höher als die Bodenwertsteigerung
sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des vom Oberverwaltungsgericht
eingeholten Gutachtens habe der Bodenwertzuwachs bezogen auf den maßgeblichen
Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung nicht 17.238, Euro,
sondern lediglich 8.250, Euro betragen.
Urteil vom 5. Oktober 2010, Aktenzeichen: 6 A 10164/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Vergleich über Factory-Outlet-Center in Montabaur?
Das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Beteiligten der Normenkontrollverfahren
gegen den Bebauungsplan für ein Fabrikverkaufszentrum in Montabaur
nunmehr den in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2010 angekündigten
Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Stadt Montabaur möchte im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar
an der Bundesautobahn A 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für
Bekleidung ansiedeln. Gegen den zu diesem Zweck aufgestellten Bebauungsplan
haben die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollklagen
vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Sie machen insbesondere geltend,
ein Fabrikverkaufszentrum in der geplanten Größe werde zu erheblichen
Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten
führen. Dies sei im Planaufstellungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt
worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Städten Montabaur, Limburg, Koblenz
und Neuwied sowie dem Investor vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich
beizulegen. Nach diesem Vorschlag sollen Limburg, Koblenz und Neuwied
ihre Klagen gegen den Bebauungsplan und ihre Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung
für das Fabrikverkaufszentrum für erledigt erklären. Im
Gegenzug verzichtet Montabaur auf Klagen gegen das in Limburg geplante
Einkaufs- und Freizeitzentrum WERKStadt und etwaige Einzelhandelsvorhaben
in Koblenz und Neuwied. Außerdem darf die Stadt Montabaur das Fabrikverkaufszentrum
bis einschließlich 2017 nicht über die bereits erlaubte Verkaufsfläche
von 10.000 qm hinaus erweitern. Die Einhaltung der für das Zentrum
festgesetzten Verkaufsflächen und Sortimentsbeschränkungen soll
regelmäßig überprüft werden. In dieses sogenannte
Monitoring-Verfahren werden Limburg, Koblenz und Neuwied einbezogen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten eine Frist zur Annahme
des Vergleichsvorschlags bis zum 10. November 2010 gesetzt.
Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG, 1 C 11170/09.OVG,
1 C 10403/10.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Beiträge
zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig
Die Pflichtmitgliedschaft
von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die
Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches
Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerinnen sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen
die Kammerbeiträge wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidungen.
Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie
die Beitragserhebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern
das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft
zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige
oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen
könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge
verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs
nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende
Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige
Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen
Wirtschaft dar. Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche
Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der
Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem
könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen
im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen
ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier
einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern
festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl
und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach
finanz- und damit beitragsstärker.
Urteil vom 20. September 2010, Aktenzeichen: 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG,
6 A 10284/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren die aufschiebende
Wirkung der Klage eines Studierenden, der zugleich betrieblich ausgebildet
wird, gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst angeordnet. Die Einberufung
sei nicht sofort zu vollziehen, da die Rechtmäßigkeit wegen
der betrieblichen Ausbildung zweifelhaft und zudem eine allgemeine Aussetzung
der Wehrpflicht im Zuge der geplanten Bundeswehrreform zu erwarten sei.
Das Kreiswehrersatzamt Koblenz berief den Antragsteller zum Grundwehrdienst
ein. Er studiert an der Deutschen Hochschule für Prävention
und Gesundheitsmanagement. Begleitend wird er in einem Gesundheitszentrum
ausgebildet. Ziel ist dabei ein Hochschulabschluss, nicht aber zugleich
ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Gegen die Einberufung
legte er erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum
Verwaltungsgericht erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dabei beruft
er sich auf den gesetzlichen Zurückstellungsgrund eines dualen Bildungsgangs.
Die Antragsgegnerin ist hingegen der Ansicht, dass ein dualer Bildungsgang
nur dann einen Zurückstellungsgrund bilde, wenn er neben dem Studium
auch zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führe.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben und die Einberufung
suspendiert. Das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über
die Klage keinen Wehrdienst leisten zu müssen, überwiege das
öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Einberufung.
Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage sei mangels eindeutiger
gesetzlicher Regelung ungeklärt und könne im Eilverfahren nicht
abschließend beantwortet werden. Dies sei einer Entscheidung über
die Klage vorbehalten. Bis dahin müsse der Kläger angesichts
der offenen Rechtslage und der wegen der Streitkräftereform zu erwartenden
Aussetzung der Wehrpflicht keinen Wehrdienst leisten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. September 2010,
7 L 1107/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Fischteichbetreiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch
Nachbargrundstücke
Ein Grundstückseigentümer,
der mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende
Beschattung durch die Nachbargrundstücke. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Beschluss vom 23. September 2010 entschieden.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald
in der Nähe der zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gehörenden
Ortsgemeinde Schmalenberg, auf denen sich eine Fischteichanlage befindet.
Das angrenzende Waldgrundstück war in der Vergangenheit vollständig
mit Fichten und Buchen bestückt. Im Jahre 2006 wurden die Bäume
gerodet, weil sie Windbruchschäden nach Borkenkäferbefall aufgewiesen
hatten. Mittlerweile wurde die Fläche wieder mit standorttypischen
Gewächsen aufgeforstet.
Im Juni 2009 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben u.a. eine Genehmigung für
den Anschluss der Gemeinde Schmalenberg an die Gruppenkläranlage
in Burgalben über eine Verbindungsleitung. Diese führt in der
Nähe der Grundstücke der Antragstellerin vorbei. Dagegen legte
die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, die neu gepflanzten
Bäume und Sträucher auf dem an ihre Fischteiche angrenzenden
Grundstück würden nicht hoch genug wachsen, um die Teiche ausreichend
zu beschatten. Seit der Rodung sei es wegen des fehlenden Schattenwurfs
und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage
zweimal zu Fischsterben gekommen.
Nach Ablehnung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die
genehmigten Maßnahmen nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung
der Behörde: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Die
Vorschrift des Landeswaldgesetzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung
unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regle,
bestehe nur im öffentlichen Interesse und vermittle keine subjektive
Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden. Aus dem
nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge auch keine Verpflichtung
für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-)Aufforstung
den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit
einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sehe
für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich
Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese
vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein
Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe
es dagegen nicht.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L
899/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Ehemaligem Bürgermeister kann Ruhegehalt
wegen Schuldunfähigkeit nicht aberkannt werden
Dem ehemaligen Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron kann das Ruhegehalt nicht aberkannt
werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beklagte wurde im Jahre 2000 zum hauptamtlichen Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Neumagen-Drohn gewählt und 2006 vor Ablauf seiner
Amtszeit abgewählt. In der von der Aufsichtsbehörde erhobenen
Disziplinarklage wurde dem Beklagten neben anderen Verfehlungen vorgeworfen,
in einem Rettungswagen eine Rettungsassistentin verletzt und mehrfach
missbräuchlich den Notruf betätigt zu haben. Des Weiteren habe
er einen Mitarbeiter veranlasst, während einer Sitzung mit einem
Handy Tonaufzeichnungen vorzunehmen. Ferner habe er rechtswidrig die Anweisung
erteilt, Städtebauförderungsmittel an einen Mitarbeiter der
Verbandsgemeinde auszuzahlen. Dem Beklagten wurde auch vorgeworfen, Post,
welche an die Gemeindekasse und an eine Mitarbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung
persönlich gerichtet gewesen sei, unbefugt geöffnet zu haben.
Kurz vor seiner Abwahl habe er ohne Ausschreibung und Beschluss des Verbandsgemeinderates
einen Mietvertrag über mehrere Bürogeräte mit einem Finanzvolumen
von ca. 122.000, Euro abgeschlossen. Schließlich habe er,
ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, in das gegen ihn gerichtete Abwahlverfahren
eingegriffen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten wegen schwerwiegender
Dienstvergehen das Ruhegehalt aberkannt. Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren
eingeholten psychiatrischen Gutachtens über die Schuldfähigkeit
des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen.
Zwar habe der Beklagte zahlreiche schwerwiegende Dienstvergehen begangen.
Denn sein Fehlverhalten stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche
Pflicht dar, rechtmäßig zu handeln. Außerdem habe er
sich innerhalb und außerhalb des Dienstes mehrfach achtungs- und
vertrauensunwürdig verhalten. Deshalb wäre ihm das Ruhegehalt
abzuerkennen, weil ein noch im Dienst befindlicher Beamter unter den gleichen
Umständen aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen.
Jedoch könne gegen den Beklagten trotz der erheblichen Schwere der
von ihm begangenen Dienstvergehen keine Disziplinarmaßnahme verhängt
werden. Nach den Feststellungen des Gutachters habe der Beklagte bei den
Pflichtverstößen teilweise unter erheblicher Alkoholisierung
gestanden. Im Übrigen leide er seit 2003 an einer Alkoholerkrankung,
die zu hirnorganischen Wesensveränderungen geführt habe. Hieraus
habe der Gutachter nachvollziehbar gefolgert, dass die Aufhebung des Steuerungsvermögens
des Beklagten bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht
ausgeschlossen sei. Deshalb müsse zu seinen Gunsten von einer Schuldunfähigkeit
ausgegangen werden. Dies schließe nach dem auch im Disziplinarverfahren
anzuwendenden Grundsatz Im Zweifel für den Angeklagten
eine disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten zwingend
aus.
Urteil vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 3 A 10907/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Windfarm in Mehring
Die Errichtung von acht weiteren Windenergieanlagen in der Gemarkung Mehring
ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 20. September 2010 entschieden und hat damit die
Klage des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen, zu Wohn-
und landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Anwesens abgewiesen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des der Klage zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides
im Jahre 2005 waren in der Gemarkung Mehring bereits drei Windenergieanlagen,
in den Gemarkungen der benachbarten Ortsgemeinden Bescheid und Naurath
/ Wald weitere fünf Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich
genehmigt, die zusammen mit den in Streit stehenden Anlagen eine Windfarm
bilden. Der Kläger hatte sich zunächst im gerichtlichen Eilverfahren
und alsdann im Widerspruchsverfahren erfolglos gegen die Genehmigung der
acht weiteren Anlagen zur Wehr gesetzt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides
im November 2009 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vor
allem geltend macht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten
Anlagen zum Einen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und zum
Anderen eine unzumutbare optisch erdrückende Wirkung ausgingen.
Dieser Sichtweise schlossen sich die Richter der 5. Kammer jedoch nicht
an. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden sachverständigen
Schallimmissionsprognose komme es bei Einhaltung bestimmter - in der Genehmigung
ausgesprochener - Auflagen (wie schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit;
Untersagung eines tonhaltigen Betriebs) nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen
am Anwesen des Klägers. Soweit dieser geltend mache, dass es trotz
der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen
Werte komme, mache dies die Genehmigung selbst nicht rechtswidrig. Hiermit
werde lediglich die Frage nach der Überwachung der Genehmigung angesprochen,
wobei es sich jedoch um ein vom Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes
Verfahren handele. Auch eine optisch erdrückende Wirkung stellten
die Richter anlässlich der vor Ort durchgeführten Verhandlung
aufgrund der Entfernung der einzelnen Anlagen zum Anwesen des Klägers
nicht fest. Die halbkreisförmige Anordnung der Anlagen sei aufgrund
der vorhandenen Topographie und des hohen Baumbestandes von den überwiegenden
Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar. Lediglich von einem im Obergeschoss
liegenden Fenster seien sämtliche Anlagen zu erblicken, was in Anbetracht
der Außenbereichslage und des damit verbundenen eingeschränkten
Schutzes des klägerischen Anwesens sowie im Hinblick auf die vom
Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung der streitgegenständlichen
Anlagen im Außenbereich vom Kläger hingenommen werden müsse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. September 2010 - 5 K 2/10.TR
Oberlandesgericht
Koblenz: Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen
Vergütungspauschale
von 15% auch im Formularvertrag wirksam
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale
in Höhe von 15% des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen
und entgangenen Gewinn festlegen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz
entschieden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück,
schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag
über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ Sommerhit,
zum Preis von 93.529, Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht
für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens
scheitern sollte. § 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages
legt fest, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn
einen Pauschalbetrag von 15% des Gesamtpreises als Ersatz für ihre
Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann,
sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin
hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15% ist.
Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag
und ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Die
Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung der vertraglichen
Vergütungspauschale von 15% des Baupreises - 14.029,35 Euro - nebst
Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Trier hat
der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung
der Beklagten durch Urteil vom 27. August 2010 zurückgewiesen.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil
ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil
die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts
nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch
als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige
die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer
1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese
formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum
Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar fehle
in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5
b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn
der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von §
649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch
nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf
die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten
Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden
sei. Ein geringerer Schaden sei auch ein solcher von Null.
Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch
keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der
gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15%
des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem ab, was die Klägerin
als Unternehmerin in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs
nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen
könne. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sei neben den vom
Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten
auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser
Kosten mit 15% sei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer
Oberlandesgerichte - angemessen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf abweichende
obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. August 2010,
Aktenzeichen: 8 U 1030/09
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Abberufung aus dem Aufsichtsrat
Der Antrag des Aufsichtsratsmitglieds zweier Gesellschaften der Stadt
Bad Kreuznach auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen
seiner Abberufung aus diesen Gremien wurde abgelehnt. Dies gab das Verwaltungsgericht
Koblenz bekannt.
Der Antragsteller wurde nach der Kommunalwahl 2009 vom Bad Kreuznacher
Stadtrat in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Schwimmbäder
und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach (BAD) sowie der Gesellschaft für
Beteiligungen und Parken mbH Bad Kreuznach (BGK) gewählt. Am 17.
Dezember 2009 beschloss der Stadtrat, den Antragsteller als Aufsichtsrat
beider Gesellschaften wieder abzuberufen. Diese Entscheidung wurde ihm
im Juni 2010 mitgeteilt. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage gegen
den Stadtrat auf die Feststellung, dass der Beschluss vom 17. Dezember
2009 unwirksam sei. Gleichzeitig begehrte er vorläufigen Rechtsschutz
mit dem Ziel, der Stadtrat möge ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung
über seine Klage die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als
Aufsichtsrat beider Gesellschaften ermöglichen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da er - so das Gericht - bereits unzulässig
sei. Nach den Gesellschaftsverträgen der BAD und der BGK sei die
Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Aufgabe der Gesellschafterversammlung.
Auch wenn eine Bindung der beiden Gesellschaften an wirksame
Beschlüsse des Stadtrats gegeben sein sollte, folge daraus, dass
der Beschluss des Stadtrats allein nicht zum Verlust der Aufsichtsratsmandate
führe. Vielmehr bedürfe es hierfür noch der Umsetzung durch
eine selbständige Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die
erst Gegenstand einer Anfechtung durch den Antragsteller sein könne.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. September 2010,
1 L 1057/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar
Eine Gastwirtin darf
das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten.
Eine Verbotsverfügung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
in Koblenz vorläufig nicht vollzogen werden.
Das Rauchen in Gaststätten ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz
grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt beispielsweise
für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten
Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen
in einzelnen Nebenräumen erlauben.
Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte mit einem Thekenraum
und einem weiteren Gastraum. In dem Thekenraum gestattet sie das Rauchen.
Den anderen Gastraum hält sie rauchfrei. Die Verbandsgemeinde gab
der Antragstellerin auf, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden,
und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Einen hiergegen
gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Bei dem Thekenraum handele es sich nicht um einen bloßen Nebenraum,
in welchem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Der
Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht
stattgegeben.
Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig.
Der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums sei
unklar. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren,
ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle
oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den
Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die
zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen
Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren
des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse
werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum
bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe.
Denn die Antragstellerin halte den zweiten Gastraum rauchfrei. Besucher
der Gaststätte könnten sich etwaigen Passivrauchbelastungen
daher weitgehend entziehen. Demgegenüber habe die Antragstellerin
dargelegt, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem
erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen
wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe.
Beschluss vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Veränderungssperre in Wattenheim zu spät
Eine von einer Gemeinde erlassene Veränderungssperre kommt zu spät,
wenn sie nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, mit der einem
Bauherrn der begehrte Bauvorbescheid für ein bestimmtes Vorhaben
erteilt wurde, bekannt gemacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden.
Ein Landwirt aus Wattenheim beabsichtigt am Ortsrand drei Getreidesilos
zu errichten. Deshalb beantragte er beim beklagten Landkreis Bad Dürkheim
einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
der Silos geklärt werden sollte. Der Beklagte beteiligte an dem Verfahren
die Ortsgemeinde Wattenheim, die ihr erforderliches Einvernehmen zu dem
Vorhaben verweigerte. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung eines
Bauvorbescheids für die Silos ab. Auf den Widerspruch des Landwirts
erteilte der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim am
30. März 2010 den Bauvorbescheid. Einige Tage danach fasste der Ortsgemeinderat
von Wattenheim einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für
dieses Gebiet und erließ zugleich eine Veränderungssperre,
die für die Dauer von zwei Jahren jegliche Bebauung untersagt.
Ferner hat die Ortsgemeinde Wattenheim Klage gegen den Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses erhoben und sich zur Begründung auf die
inzwischen erlasssene Veränderungssperre berufen, die dem Bauvorhaben
des zum Verfahren beigeladenen Landwirt entgegenstehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter führten
aus, der Kreisrechtsausschuss habe dem Beigeladenen wirksam einen Bauvorbescheid
erteilt, bevor die Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht
worden sei. Deshalb könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Unerheblich
sei, dass die Klägerin den Bauvorbescheid angefochten habe. Der Bestandsschutz
setze nur eine rechtswirksame, nicht aber eine bestandskräftige Genehmigung
voraus. Ob die Getreidesilos immissionsschutzrechtlich zulässig seien,
müsse in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt
werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. September 2010 -
4 K 429/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Rheinland-Pfalz: Beamtenbesoldung im Jahr 2008 verfassungsgemäß
Die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten war im Jahr 2008
amtsangemessen und damit verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Justizamtsrat. Er machte geltend, dass sein Einkommen
im Jahr 2008 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen
sei. Vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft seien höher
bezahlt. Zudem habe der Gesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an
die allgemeine Wirtschafts- und Einkommensentwicklung angepasst.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Nettoeinkommen des
Klägers entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine
amtsangemessene Besoldung. Es ermögliche ihm eine amtsangemessene
Lebensführung. Das Einkommen sei auch mit dem Einkommen von Bundesbeamten
und Beamten anderer Bundesländer vergleichbar. Der Kläger werde
schließlich auch nicht gegenüber Tarifbeschäftigten im
öffentlichen Dienst benachteiligt.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. September 2010, 6 K 1406/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Einigung im Hengstbacher Blütenfeststreit
Im Hengstbacher Blütenfeststreit wurde bei der heutigen Gerichtsverhandlung
auf Vorschlag der zuständigen Kammer eine Einigung zwischen den Parteien
erzielt und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin wohnt im Zweibrücker Stadtteil Hengstbach neben
dem Mehrzweckplatz. Auf diesem findet alljährlich Ende April/Anfang
Mai das Blütenfest statt, das von zwei örtlichen Vereinen veranstaltet
wird. Diesen erteilte die beklagte Stadt Zweibrücken im April 2010
eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz für die Durchführung
des Blütenfestes am 24. April sowie 30. April - 2. Mai 2010 inklusive
zweier Tanzveranstaltungen. Die Gestattung enthielt mehrere Auflagen zum
Schutz der Anwohner. Nach Ablauf des Blütenfestes erhob die Klägerin
Mitte Mai 2010 dagegen Klage u.a. mit dem Begehren, die Beklagte müsse
bei künftigen Festen die Sperrzeit auf 24.00 Uhr festsetzen. Nach
Mitternacht komme es auf dem Fest zu unerträglichen Lärmbelästigungen
durch Festbesucher. Aufgrund von Alkoholexzessen sei es in der Vergangenheit
zu regelmäßigen Ausschreitungen gekommen.
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage wies das Gericht
darauf hin, bei dem Blütenfest handele es sich rechtlich gesehen
um ein sog. sehr seltenes Ereignis, da es nur an 4 Tagen im
Jahr stattfinde. Nach der Rechtsprechung zur Frage der Lärmintensität
von Freizeitveranstaltungen seien solche Feste im Allgemeinen zulässig,
wenn die Immissionsrichtwerte bis 24.00 Uhr 70 db(A) und nach Mitternacht
55 db(A) nicht überschritten würden. Die zum Schutz der
Nachbarn erlassenen Auflagen seien unzureichend gewesen, da die darin
genannten Immissionsrichtwerte für die Tanzveranstaltungen von 45
db(A) nach Mitternacht von vornherein nicht einhaltbar gewesen seien.
Das Gericht legte den Vereinen nahe, im nächsten Jahr Lärmmessungen
am Anwesen der Klägerin durchzuführen und verstärkt Aufsichtspersonal
einzusetzen, um lärmende und betrunkene Personen vom Anwesen der
Klägerin möglichst fernzuhalten.
Die Beklagte erkannte in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit
der ergangenen Auflagen an. Zugleich erklärte sie, 2011 frühzeitig
über den Antrag der Vereine auf Durchführung des Blütenfestes
zu entscheiden, so dass die Klägerin gegebenenfalls rechtzeitig Rechtschutz
im Vorfeld der Veranstaltung in Anspruch nehmen könne. Das Klagebegehren
auf Festsetzung einer Sperrzeit bis 24.00 Uhr verfolgte die Klägerin
daraufhin nicht weiter.
Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 500/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Gutachten zum Jugendschutz im Internet bleibt geheim
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss
ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern
bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere
darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das
Jugendschutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder
fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland
verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte
daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche
aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten
wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger,
ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen.
Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb
vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat
diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch
auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe
des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten
aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten
über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt
werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien
zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet
werde hierdurch in Frage gestellt.
OVGOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010,
Aktenzeichen: 10 A 10076/10.
Verwaltungsgericht
Neustadt: Sanierungsgebiet Hemshof in Ludwigshafen: Eilanträge
erfolgreich
Mit Beschlüssen vom 7. und 10. September 2010 hat das Verwaltungsgericht
Neustadt fünf Eilanträgen von Grundstückseigentümern
stattgegeben, die sich gegen die Entlassung ihrer Grundstücke aus
dem Sanierungsgebiet Hemshof in Ludwigshafen bzw. gegen die
Heranziehung von Sanierungsausgleichsbeträgen zur Wehr setzen.
Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks
haben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Finanzierung der Sanierung
an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der
durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks
entspricht. Voraussetzung für die Erhebung dieser Beträge ist
der Abschluss der Sanierung. Dieser Abschluss erfolgt entweder durch die
(teilweise) Aufhebung der Sanierungssatzung oder durch den Erlass einer
auf das jeweilige Grundstück bezogenen Abgeschlossenheitserklärung
der Gemeinde.
Die Stadt Ludwigshafen ist der Auffassung, dass die Sanierung der im Eigentum
der Antragsteller stehenden Grundstücke abgeschlossen sei; sie hat
diese deshalb mittels einer Abgeschlossenheitserklärung aus dem Sanierungsgebiet
entlassen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme
an, um die ebenfalls bereits festgesetzten Ausgleichsbeträge einfordern
zu können. Die Sanierungssatzung selbst wurde nicht aufgehoben.
Auf Antrag der Grundstückseigentümer hat das Verwaltungsgericht
Neustadt die sog. aufschiebende Wirkung der gegen die Abgeschlossenheitserklärungen
erhobenen Widersprüche wiederhergestellt: Es stehe nicht fest, dass
die Sanierung für die jeweiligen Grundstücke bereits tatsächlich
abgeschlossen sei. Auch habe die Stadt Ludwigshafen beim Erlass der Abgeschlossenheitserklärung
entgegen den gesetzlichen Vorgaben ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt.
Eine grundsätzliche Absage an den von der Stadt Ludwigshafen gewählten
Weg der Entlassung von Grundstücken durch Abgeschlossenheitserklärungen
sei damit aber nicht verbunden.
Die gegen die Erhebung der Ausgleichsbeträge gerichteten Eilanträge
hatten ebenfalls Erfolg. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung entfalle die Grundlage für die Heranziehung der Antragssteller.
Hinzu komme der weitere Grund, dass die Sanierung nicht gegenüber
allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke der Antragsteller
für abgeschlossen erklärt worden sei.
Über die Frage, ob die jeweiligen Ausgleichsbeträge der Höhe
nach rechtmäßig festgesetzt wurden, musste das Gericht demnach
nicht mehr entscheiden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 7. September 2010, Az.:
3 L 792/10.NW, 3 L 794/10.NW, 3 L 847/10.NW, 3 L 849/10.NW und Beschluss
vom 10. September 2010, Az.: 3 L 857/10.NW, Verwaltungsgericht
Neustadt
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen
Die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds
ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen
Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität
und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland
durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen
Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach
dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen. Dementsprechend wurde der Kläger,
ein Moselwinzer, für das Jahr 2008 zu einer Abgabe in Höhe von
76,09 Euro herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht
ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds
genüge den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das
Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft
der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit
den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen
sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen
erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der
Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine
hätten. Die Abgabenpflichtigen treffe auch eine besondere Finanzierungsverantwortung
für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit
den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten
staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise
geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem
Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet.
Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht
nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge
auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die Nachteile der deutschen
Weinwirtschaft zeigten sich in einer weiterhin stark negativen Außenhandelsbilanz.
Der geringen ausländischen Nachfrage nach deutschem Wein stehe auf
dem Inlandsmarkt eine hohe Nachfrage nach ausländischem Wein gegenüber.
Diese Nachfragesituation wirke sich zwangsläufig nachteilig auf die
Wertschöpfung aus. Wegen der Mengenbegrenzung könne durch die
Absatzförderung zwar nicht die Menge des Weins gesteigert werden,
wohl aber der dafür erzielbare Preis. Außerdem habe der Deutsche
Weinfonds durch Preisstatistiken hinreichend belegt, dass die für
deutschen Qualitätswein im inländischen Lebensmitteleinzelhandel
und auf den für deutschen Wein wichtigen Exportmärkten (Großbritannien,
Niederlande, USA) derzeit erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen
für vergleichbare ausländische Weine lägen. Schließlich
sei das Image deutscher Weine, insbesondere in Großbritannien und
Holland, nach Untersuchungen schlecht.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht
gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur
der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung
wie seitens des deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch
freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die
Durchführung langfristiger Kampagnen verlange ein kontinuierliches
Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert
sei. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit
und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds
vor. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als
1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich
sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für
deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen
Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2010,
Aktenzeichen: 8 A 10246/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Koblenzer Zentralplatz
Der Antrag eines Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die Baugenehmigung für den Neubau einer Verkaufsstätte
(Center) nebst Garagenanlage im Bereich des Koblenzer Zentralplatzes hatte
keinen Erfolg. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Auf Antrag einer Gesellschaft erteilte die Stadt Koblenz für das
Vorhaben die Baugenehmigung. Hiergegen legte der Eigentümer eines
Wohnhauses in der benachbarten Casinostraße, der bereits gegen den
Bebauungsplan Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche
der Stadt Koblenz im Wege der Normenkontrolle vorgegangen war, Widerspruch
ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag wurde abgelehnt. Im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes, so das Gericht, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen,
die zu Lasten des Nachbarn ausfalle. Das Vorhaben sei für den Nachbarn
wohl nicht rücksichtslos. Die von dem Investor vorgelegten Gutachten
belegten, dass am Haus des Antragstellers nicht mit unzumutbarem Lärm
zu rechnen sei. Zudem wirke der geplante Bau hierauf auch nicht erdrückend;
vielmehr weise das Vorhaben etwa die gleiche Höhe auf wie das Gebäude
des Nachbarn. Ohne Bedeutung für den Ausgang des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens sei hier, dass der Antragsteller die Unwirksamkeit
des einschlägigen Bebauungsplans der Stadt geltend mache. Selbst
wenn dieses Vorbringen zuträfe, folge hieraus nicht der Anspruch
des Nachbarn auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Dies könne ein
Nachbar nur verlangen, wenn eine Vorschrift zum Schutz der Nachbarschaft
verletzt sei. Hierfür habe das Gericht im vorliegenden Fall aber
keine Anhaltspunkte.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 9. September 2010,
1 L 873/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Auf Fertigpackungen mit Backwaren
muss Gewicht angegeben werden
Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100
g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den
Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Die Klägerin, eine Einzelhandelsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-,
Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants
mit einem Gewicht von mehr als 100 g. Auf den Fertigpackungen war lediglich
die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht
angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung
verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht
die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Füllmenge
auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken
und einem Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl
reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe
und Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf die Bezeichnung der
Stückzahl sehe das nationale Verpackungsrecht nicht vor, obwohl sie
nach dem europäischen Lebensmittelrecht möglicherweise zulässig
wäre. Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen
und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen
das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel
der Verbraucherinformation, denn die Gewichtsangabe erleichte den Vergleich
der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10624/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Zivildienstleistender
muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden
stattgegeben, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum kommenden Wintersemester
2010/2011 vorzeitig beenden will. Das Gericht sah eine besondere Härte
darin, dass der Antragsteller bei vollständiger Ableistung des Zivildienstes
bis zum Jahresende für den nächstmöglichen Studienbeginn
zum Wintersemester 2011/2012 noch weitere neun Monate hätte warten
müssen.
Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis
zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während
des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur
zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für
das kommende Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er bei dem
Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung
aus dem Zivildienst nachgesucht. Er hat schließlich bei dem Verwaltungsgericht
Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die
Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst
zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst
wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien,
eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes
müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen
Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer
des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er
in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht
sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten
Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs
Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung
der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die
Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt
hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich,
weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten,
dass keine weiteren Wartezeiten entstünden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010,
7 L 1010/10.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Beitragserhebung
der Handwerkskammer Trier ist rechtens
Die von der Handwerkskammer
Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht
zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit
Urteil vom 01. September 2010 entschieden und damit die Klage der Inhaberin
eines Goldschmiedebetriebs abgewiesen.
Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren
Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe
von 260, Euro (zuvor 155, Euro) und einem Zusatzbeitrag in
Höhe von 0,7% (zuvor 0,475%) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages
für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte
mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den
Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation
könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden.
Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages
resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch
Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste. Im Übrigen sei darauf
zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitragserhöhung fast 40%
unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20
Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitragserhöhung
sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen
in Rheinland-Pfalz.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung
aus, die Beitragshöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne
weder ein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche
Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitssatz
festgestellt werden. Die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung mitgeteilten
Gewerbeertrag stelle einen zulässigen Anknüpfungspunkt für
die Beitragserhebung dar, da damit einerseits auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das
Gewicht des Vorteils abgestellt werde, den der Beitrag abgelten solle.
Der Handwerkskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen
Selbstverwaltung zudem ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbarer - Entscheidungsspielraum zu, welche Tätigkeiten
sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Dafür,
dass die Handwerkskammer die äußersten Grenzen dieses Spielraums
überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund
dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds
hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren
auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation.
Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber
in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt habe, nach einem
von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder
heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene
Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 - 5 K 244/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs
Lahntal aufgehoben
Der Planfeststellungsbeschluss
zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau
und Laurenburg ist rechtswidrig, weil der Landesbetrieb Mobilität
das Vorhaben nicht als Planfeststellung für die angebliche Änderung
von zwei Kreisstraßen hätte genehmigen dürfen. Das hat
das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit einer Klage des Bundes
für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz
e.V. (BUND), stattgegeben.
Im Februar 2007 leitete der Rhein-Lahn-Kreis die Planunterlagen für
den Neubau der o.g. Teilstrecke des Radfernweges Lahntal zum Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in
seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet Lahnhänge
5613-301 und das Naturschutzgebiet (NSG) Gabelstein-Hölloch.
Gegen das Vorhaben brachte der BUND im Planaufstellungsverfahren Einwände
vor. Er machte u.a. geltend, dass das gewählte Verfahren unzulässig
sei, weil es sich nicht um einen unselbständigen Bestandteil einer
Kreisstraße, sondern tatsächlich um einen selbständigen
Radweg handele. Gleichwohl erließ der Landesbetrieb Mobilität
auf der Grundlage des § 5 Landesstraßengesetz - LStrG - den
Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Radfernweges Lahntal
im Zuge der Kreisstraße 23 und 25 (K 23 und K 25). Hiermit
war der BUND nicht einverstanden und erhob Klage, die - wie bereits am
23. August 2010 in öffentlicher Sitzung verkündet - Erfolg hatte.
Nunmehr liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Auch wenn artenschutzrechtliche Vorschriften, etwa zum Schutz der Belange
der Wildkatze, nicht missachtet worden seien, so das Gericht, verletze
das Vorhaben naturschutzrechtliche Belange. Der Landesbetrieb Mobilität
habe zu Unrecht angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben auf die
Errichtung eines unselbständigen Radweges ziele. Im Hinblick auf
die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt
und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über
Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) solle weder die Substanz noch
die Funktion der Kreisstraßen geändert oder ergänzt werden.
Eine spürbare Entflechtung des Radverkehrs auf diesen Straßen
bezwecke die Planung ebenfalls nicht. Vielmehr werde ein selbständiger
Radweg erlaubt. Von daher beruhe die Planung auf der Heranziehung einer
nicht einschlägigen Rechtsgrundlage, nämlich des § 5 Abs.
1 LStrG, der nur den Neubau oder die Änderung von Landes- oder Kreisstraßen
im Wege der Planfeststellung umfasse. Zur Änderung einer Kreisstraße
gehörten ausschließlich unselbständige Radwege. Von daher
leide der Planfeststellungsbeschluss an einem erheblichen Fehler, den
der BUND auch rügen könne. Nach den einschlägigen Bestimmungen
stelle der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen
Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme
und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei auf der
Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen
Behörde zu entscheiden. Gleiches gelte für eine Befreiung von
den Festsetzungen der Verordnung zum Naturschutzgebiet Gabelstein-Hölloch.
Dies sei vorliegend nicht geschehen, da diese Entscheidungen in einer
straßenrechtlichen Planfeststellung von der unzuständigen Planfeststellungsbehörde
getroffen worden seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass bei
korrekter Anwendung der Vorschriften die an für sich zuständigen
Stellen eine andere Entscheidung getroffen hätten, die für den
Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen
wäre.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010, 4 K 225/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof
wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben
Eine Gemeinde darf in
einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben,
wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen
einmalige Beiträge zu zahlen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer
im Stadtteil Mariahof zu sog. wiederkehrenden Beiträgen für
den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle
Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des
Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren
Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die
Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu
zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet
Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch
die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle
20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher,
weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die
von der ausgebauten Straße erschlossen werden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil
Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag
von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht
statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen
innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht
nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem
gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge
erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren
Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen
veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der
Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Dementsprechend sei die Erhebung wiederkehrende Beiträge in Mariahof
wegen der Insellage des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden,
obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10505/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar
Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung
auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen
Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung
Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für
zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro
abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte
damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der
Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde
verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren.
Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei
unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere §
22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf
die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das
Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu
schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen
nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin
Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin
nicht auf Einnahme von Aspirin Complex zurückzuführen
Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die
Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt.
In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin
ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten
des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen
in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert
habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit
der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem
Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht
mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch
sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung
lediglich das Medikament Aspirin Complex eingenommen. Der
darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen
Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie
die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung,
wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten
Amphetamins spreche.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis
des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest,
dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert
hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen
des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt
habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich
nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund
der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die
bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne
sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und
der Blutentnahme erklären.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Behandlungen im Bereich
der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen
Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18.
August 2010 entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur,
Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und
chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere
Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen
Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat
für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten
mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis
nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger
zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige
keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene
Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich
Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der
sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem
hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten
um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte
übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische
Qualifikation erfordere.
Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM
sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die
TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe,
bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung
durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung
alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche
Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend
auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass
die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung
durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich
seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Kuseler Herbstmesse: Schaustellerin unterliegt im Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin,
die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres
Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen
wollte, abgelehnt.
Die Stadt Kusel veranstaltet vom 3. bis 7. September 2010 die sogenannte
Herbstmesse. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009
mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest
im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den
Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe
sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen
Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild
der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte.
Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an
das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel
über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag
mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die
Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe.
Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin
habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle
der Stattgabe nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über
den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin
zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu
erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme
an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern
die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben
seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 -
4 L 875/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise
aufgehoben
Der Eigentümer zweier
Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern
seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010
entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich
der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts,
auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer
Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom
in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten
überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig
bis über den Dachfirst hinaus.
Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen
örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes
der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen.
Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung
für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss
insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren
der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert
wurden.
Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg
beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils
nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe
zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung
der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben,
dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss.
Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher
Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über
den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten
Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche
Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen
auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit,
dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen
Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische
Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen
der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten
sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende
Abwägung erkennen lasse, getroffen habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 218/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Zeckenbiss nicht als Dienstunfall anerkannt
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen,
der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte.
In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz
mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen
nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa
von 2.00 bis 4.30 Uhr. Gegen 11.00 Uhr stellte er fest, dass sich eine
Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ
er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte
der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger
während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten
Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein
berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte
der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe.
Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt
und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht
im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein
Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen
Zeckenbiss gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen:
Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt
werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort
die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige
Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen.
In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt,
sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens
aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur
theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im
privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes
könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli
2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger
nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann,
der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen
werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 542/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz: Greifvogelschau
in Cochem-Zell: Behördliche Auflagen außer Vollzug
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Eilbeschluss die aufschiebende
Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche
Verfügungen des Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit
hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und
Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer
Vollzug gesetzt.
Die Antragsteller betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln.
Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung
eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern,
dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können,
erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen.
Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete
an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen
und über eine Notfallhandynummer von 10.00 bis 17.00 Uhr erreichbar
sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser
Verfügungen an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügungen
jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie
beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die angefochtenen behördlichen
Anordnungen, so die Richter, seien rechtlich fehlerhaft. So habe der Landkreis
angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen
Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen
tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb.
Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung
ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit
sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten
Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei
unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich
sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden,
weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben,
zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im
Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart
geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden
komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend
beantwortet werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010, 2 L 933/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz: Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen
rechtmäßig
Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern
darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen,
wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage
eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher
Tätigkeit zu etwa 75% als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen
muss.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft.
Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten
Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit
nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk
setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz
auf 322,38 ? und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens
aus anwaltlicher Tätigkeit fest.
Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte,
hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht
der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher
Tätigkeit, da er etwa 75% des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk
und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es
bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme,
dass er zu mehr als 50% berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk
aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag
sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit.
In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung
eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer
Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig
sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht
zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich
in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings
in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine
besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen
Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich.
Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer
einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein,
dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten
sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen
erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung
des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen
Regelungen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Bad Kreuznacher
Jahrmarkt 2010
Die Stadt Bad Kreuznach
muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der jährliche
Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften
ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen
Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die erstinstanzlichen Entscheidungen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des
Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach
pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte
Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches
eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften
vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung
stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters
Crazy Time 2 sowie der Fahrgeschäfte Break Dance
No. 1 und Joker in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen
drei Auto-Skooters als Traditionsbetriebe sei nach dem Grundsatz
bekannt und bewährt und wegen ihres teilweise lokalen
Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher
Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe
die Stadt den Kinder-Auto-Skooter Crazy Time 2 vom Jahrmarkt
ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für
Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der
für Fahrgeschäfte des Typs Break Dancer vorgesehene
Standplatz reiche für den größeren Break Dance No.
1 nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts
Joker nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten
mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten
seien.
Beschlüsse vom 16. August 2010, Aktenzeichen: 6 B 10888/10.OVG,
6 B 10908/10.OVG, 6 B 10913/10.OVG und 6 B 10915/10.OVG.
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz:
NPD darf in Ludwigshafen unter Auflagen demonstrieren
Die vom NPD-Kreisverband Ludwigshafen für den 14. August 2010 geplante
Demonstration darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied heute das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Ludwigshafen hat für Samstag,
den 14. August 2010, in der Innenstadt von Ludwigshafen eine Demonstration
gegen den Christopher Street Day Mannheim angemeldet. Die
Stadt Ludwigshafen hat die Versammlung unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung verboten. Sie hat dies u.a. damit begründet, dass die
Demonstration das gleichzeitig stattfindende Kinderfest Ludwigshafen
spielt störe. Dem Antrag der NPD, die aufschiebende Wirkung
ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen,
gab das Verwaltungsgericht unter Auflagen statt. Danach soll die Demonstration
vom Sammelpunkt Ostausgang Hauptbahnhof durch die südliche Innenstadt
führen. Außerdem darf die Versammlung nicht vor 14.30 Uhr beginnen
und muss spätestens um 19.00 Uhr enden. Die hiergegen von der Stadt
Ludwigshafen allein mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Beginn der Demonstration
wegen des Kinderfestes auf 17.00 Uhr zu verlegen, wies das Oberverwaltungsgericht
zurück.
Es bestehe keine Notwendigkeit, die Demonstration erst nach dem Ende des
Kinderfestes Ludwigshafen spielt beginnen zu lassen. Das Spielfest
finde auf dem vom Demonstrationsweg entfernt liegenden Berliner Platz
und in der Fußgängerzone von Ludwigshafen statt. Zwar könne
eine Begegnung der Festbesucher mit einzelnen der etwa 60 erwarteten Teilnehmer
der NPD-Demonstration an den Bahnhöfen der Stadt nicht ausgeschlossen
werden. Darin liege aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Beschluss vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 7 B 10921/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010:
Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern,
die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt
2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei
Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen
Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte
lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer
an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte
im Eilverfahren zu erzwingen.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen
mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft
sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze
vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen
hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers
sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung
der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten,
ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt
auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte
hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen
Gewissheit geklärt werden können.
Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen
Kinder-Autoskooter sind damit auch die übrigen Eilanträge von
Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen
die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend
zu klären sein.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L
660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO,
3 L 877/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Zurückstellung
vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden,
dass ein Wehrpflichtiger wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg
vom Wehrdienst zurückzustellen ist.
Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2007 bis zum 31.
Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser
Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der
Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb
wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges
Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im
Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung
dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule
vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb
geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur
Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische
Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung
innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober
2009 an.
Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief
sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November
2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene
Klage zum Verwaltungsgericht.
Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung
wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule
verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger
auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung
für ihn u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte
bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet,
dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner)
als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen
praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den
Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen,
dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren
Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde.
Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen
könne.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der
Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch
Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen
Ein Polizeibeamter, der
in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst
herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte
Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer
des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 24. Juni 2010 entschieden.
Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche
finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der
Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und
drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich
nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen
Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt
150 ? behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen
Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe
von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe
verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung
aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich
zerstört sei.
Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung
des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das
betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung
habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt,
die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens
und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung
durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen
sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er
bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten
sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen
einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in
Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund
vermochten die Richter nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Beförderung zu Kindestagesstätte
Ein Kind aus dem Landkreis
Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte
einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung
dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller besucht den Kindergarten in seinem Heimatort. Für
die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger
Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer
etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung
zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt.
Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen vor
dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Der Antrag hatte
keinen Erfolg. Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht,
ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung
zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten
eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von
den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch
auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht.
Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der
Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens
die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht
entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller
zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung
unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen,
dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten.
Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte,
also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob
sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden.
Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht
zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße
Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht
aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010, 5 L 914/10.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Eilantrag gegen Rauchverbot: Teilerfolg
für Gastwirtin
Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim
Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum,
der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche
von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt
über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt
das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen
stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt
und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin
die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum
als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab
sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche
und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum
müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei
sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere
Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen
könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden,
wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen
nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten
Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich
des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig,
da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte
rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung
eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses
von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen
Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit
unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen
in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Hundehandel im Rhein-Lahn-Kreis
Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens
im Rhein-Lahn-Kreis die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel
untersagt wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied
das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat damit einen Eilantrag des betroffenen
Mieters abgelehnt.
Der Mieter betreibt auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit
tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt
er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis
zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und
veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca.
15 ausgewachsene Hunde als Vorführhunde auf dem Anwesen.
Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der
Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer
Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel
(Hundezucht) zu unterlassen.
Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz
begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung,
wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung
eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich
nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen
Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung
aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des
Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt
werden. Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das - wie hier
- einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig.
Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen
für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als
nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung
stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung
des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe
sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2010, 7 L 864/10.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Streit um Geburtshaus in Koblenz
Gegen ein geplantes Geburtshaus
in der Stadt Koblenz bestehen grundsätzlich keine bauplanungs-, arbeitsstätten-
oder hygienerechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem
sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt
Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis.
In der Beschreibung des Vorhabens ist ausgeführt, dass gesunden Frauen
mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet
werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu
gebären. Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides
ab: Das Vorhaben erfülle nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen
und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
erhoben.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht,
sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht,
die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei
am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da
das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße
abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume
im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von
sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sicht ausreichend
dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum
sei zu klein, da hierin die Gebärende gegebenenfalls von der Hebamme
versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen.
Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden,
ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich
nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung
gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden
Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen
gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf
den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten
Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus
aufhalten könne. Dies sei durch eine einschränkende Nebenbestimmung
im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei
der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen
Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2010, 1 K 1180/09.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Wasserleitung der Stadtwerke Mayen
darf vorerst in Privatgrundstück verbleiben
Der Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Mayen bleibt
vorerst verpflichtet, eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen, die in
seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus
einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der ein Eilantrag
des betroffenen Eigentümers abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks
im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft
unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen.
Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und
den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war,
ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der
Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer
sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung
auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller
Widerspruch und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz
nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück
Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere.
Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne
nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungsverfügung
rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und
gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden.
Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung falle hier zu Gunsten
der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung aus. Andernfalls
entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des
Hauptsacheverfahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück
zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trinkwasserversorgung
für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden.
Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon
vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem
sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig
zu realisieren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 L 656/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beschäftigter einer Ortsgemeinde
kann schon während Freistellungsphase der Altersteilzeit
Ratsmitglied sein
Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase
der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig
Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte
der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid
gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat
gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase
der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden
Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde
die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf
die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und
der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase
der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe.
Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der
Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als
Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene
Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte diese Entscheidung.
Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz
nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde
angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser
Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht
nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus
der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen
Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art
drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der
Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum
endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei
das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet.
Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während
der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb
nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen
Weisungen seiner Vorgesetzten.
Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
ohne Kinder-Autoskooter
Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt
2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden und damit den Eilantrag eines Schaustellerunternehmens
abgelehnt.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen
Jahrmarkt. Die Antragstellerin betreibt Kinder-Autoskooter. Ihr Antrag
bei der Stadtverwaltung, mit ihrem Betrieb zu dem Jahrmarkt zugelassen
zu werden, blieb erfolglos: Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder
richten, lasse sie nicht zu, sofern sie mit besonderen Erschütterungen
verbunden seien. Gegen die Ablehnung hat sich die Antragstellerin mit
einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung der Stadt bestätigt:
Sie dürfe das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen
gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht
zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder,
die mit besonderen Erschütterungen verbunden seien, nicht an dem
Volksfest teilnehmen zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal
auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt
vertreten gewesen sei. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden
Erwägungen beruhe, sei nicht festzustellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
eingelegt werden.
Weitere Verfahren, die die Zulassung von Fahrgeschäften zum Bad Kreuznacher
Jahrmarkt 2010 betreffen, sind bei Gericht anhängig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2010, 3 L 780/10.KO
Oberlandesgericht
Koblenz:
Al-Qaida-Mitglied zu sechs Jahren Haft verurteilt
Das Oberlandesgericht
Koblenz hat heute den 32 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen
Ömer Ö. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen
Vereinigung (al-Qaida) sowie Unterstützung dieser Vereinigung in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Der 32-jährige deutsche Mitangeklagte Sermet I. wurde wegen Unterstützung
derselben Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der zuständige 1. Strafsenat
sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die beiden
aus dem Raum Stuttgart stammenden Angeklagten im Auftrag des Aleem N.
verschiedene Handlungen zur Unterstützung der Ziele der al-Qaida
vorgenommen haben. Aleem N. war durch - nicht rechtskräftiges - Urteil
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 (unter anderem) wegen
der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung al-Qaida in Tateinheit
mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte Ömer Ö. unterstütze spätestens seit
Sommer 2004 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und
wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Angeklagte Sermet I.,
der den Angeklagten Ömer Ö. seit seiner Kindheit kannte, kam
im Jahr 2005 über Ömer Ö. in Kontakt zu Aleem N. und unterstützte
diesen in seinen Tätigkeiten für al-Qaida. Bis zu ihrer Festnahme
am 12. September 2008 (Angeklagter Ö.) bzw. 6. Februar 2009 (Angeklagter
I.) waren sie für diese Organisation tätig.
Der Angeklagte Ö. beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt
Bargeld und für den Jihad benötigte Gegenstände,
die er Aleem N. in Germersheim übergab. Dieser brachte sodann die
Barmittel und die Ausrüstungsgegenstände - darunter eine schusssichere
Weste und einen Laptop - zu Repräsentanten der al-Qaida im afghanisch-pakistanischen
Grenzgebiet.
Darüber hinaus gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten Ömer
Ö., in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren.
Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den Bekkay Harrach (und
einen weiteren von ihm angeworbenen Mann) vor. Aleem N. stattete Bekkay
Harrach mit einem Empfehlungsschreiben für die al-Qaida aus und vermittelte
dessen Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay
Harrach gelangte über den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit
Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde und wo er sich - wie seine über
as-sahab verbreiteten Videobotschaften zeigen - offensichtlich noch aufhält.
Anfang des Jahres 2006 erklärte der Angeklagte Ömer Ö.
sich gegenüber Aleem N. bereit, auch selbst eine Kampfausbildung
für den Jihad zu absolvieren. Mit einem von Aleem N. ausgestellten
Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der al-Qaida im
pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Waffen (auch
Mörser und Panzerfäuste) unterwiesen wurde. Ende September 2006
kehrte er nach Deutschland zurück und führte seine logistischen
Aktivitäten für die al-Qaida fort. Im Jahr 2008 reiste der Angeklagte
Ömer Ö. nochmals in das pakistanisch/afghanische Grenzgebiet
und hielt sich dort mehrere Wochen unter anderem bei einem al-Qaida-Mitglied
mit der Bereitschaft auf, an Kampfeinsätzen der al-Qaida in Afghanistan
teilzunehmen.
Auch der Angeklagte Sermet I. übergab Aleem N. in Germersheim im
Zeitraum von Herbst 2005 bis Dezember 2006 bei mindestens zwei Gelegenheiten
militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände (mehrere Entfernungsmesser
und ein Nachtsichtgerät) und in einem Fall Bargeld, die Aleem N.
bestimmungsgemäß an Verantwortliche der Al Qaida aushändigte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklagen
gegen beide Angeklagten am 3. August 2009 zu. Die Hauptverhandlung begann
am 14. September 2009. Heute, 19.7., war der 61. Verhandlungstag. Im Laufe
der Verhandlung wurden 119 Zeugen vernommen und 9 Sachverständige
angehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 3/09-8
Verwaltungsgericht
Koblenz: Grundstücksvermieter
haftet für Abfallgebühren des Mieters
Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren
seines Mieters in Anspruch genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht
Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers
gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis,
das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern
zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte
Landkreis 832,81 Euro fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben
konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis
die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer
fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage zum Verwaltungsgericht
erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters
zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Abfallgebührensatzung
des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren
zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich
vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren
hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko,
dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist,
sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer
als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung
gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in
dessen Nähe gestanden hätten.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Behörde nicht zuständig
zum Erlass einer Rodungsanordnung
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für
die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu
roden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil
vom 07. Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel
mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten
Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer
Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung
auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern
das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den
Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR
Verwaltungsgericht
Koblenz: Keine Kostenerstattung
für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied
Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet
zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür
grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen.
Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage
des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen.
Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von
etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler
außerhalb des Landkreises, u.a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der
klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in
seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können.
Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser
Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei.
Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe
der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der
Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage
zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne
der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz
noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied
die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich
der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme
der Schülerbeförderungskosten. Der Kläger könne auch
nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied
als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu
sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn
die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache
des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule
liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten.
Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften
aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem
Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe
zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich
zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt: Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren
herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst
die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil
des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer
noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- Euro für die
Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die
Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen
Teil.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer
Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig
sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem
Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht
zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen
Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer
und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall
verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder
Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter
oder Pächter zu nehmen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Nachbarn müssen
erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen
Die Nachbarn der Freizeitanlage
Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg
klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung
des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses
ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung
der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter der 5. Kammer gaben ihnen nun mit Urteil vom 7. Juli 2010
- 5 K 47/10.TR - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen
Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten
ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um
eine 1.700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten,
die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für
Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie
eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme
des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten
würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt
werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig
sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage
hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte
Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung
der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige
Zustände herbeizuführen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten
Die Stadt Pirmasens hat
einen Prostitutionsbetrieb, den die Klägerin innerhalb des Stadtgebietes
verlegt hat, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten
Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte.
Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus,
das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte
der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution.
Das Verwaltungsgericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges
Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungsprostitution verfolge. Auf die Berufung
der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise
14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der
Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen
in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht
genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die
Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten
verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten.
Das Vorgehen der Stadt sei auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren
Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten
und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich
wegen des Standortwechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne
sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung
ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin
vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit
des Prostitutionbetrieb in einer Umgebung informieren müssen, die
Wohnnutzung und weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche,
Nonnenwohnheim) aufweise.
Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz: Meisenheim -
Streit um Sportplatz mit drei Nachbarn beigelegt
Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern
einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des
Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei
Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an
dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten.
Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim
im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein
den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch
Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und
den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden.
Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich
beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im
Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur
Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden.
Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen
Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden. Nachdem ein Lärmsachverständiger
dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte
durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen
Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht,
die Klage zurück.
Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen,
aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine
außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen
war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem
Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen
Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister
der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung
hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten
der Nachbarn teilweise zurück. Training darf montags und an einem
variablen weiteren Werktag ab 20.00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf
zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und
trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von
März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte
Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt.
Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit
ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig.
Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter
dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Supermarkt in Sinzig darf weitergebaut werden
Von der Baugenehmigung für einen Supermarkt in Sinzig darf weiterhin
Gebrauch gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Es hat damit die Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt, die einen
Baustopp bewirken wollten.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan Bahnhofsumfeld
geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die
Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Nachbarn erhoben
daraufhin Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich begehrten
sie mit einem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die
Baugenehmigung. Diese Anträge aber wurden vom Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz abgelehnt. Dieses gab dem Interesse des Bauherrn, weiterhin
bauen zu dürfen, den Vorzug vor den Interessen der Nachbarn an einem
Baustopp. Sollte aber im Klageverfahren festgestellt werden, dass die
Nachbarn unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden, könnten gegebenenfalls
nachträgliche Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einer Beschränkung
der Öffnungszeiten des Supermarkts getroffen werden.
Nunmehr haben sich zwei Nachbarn erneut an das Verwaltungsgericht gewandt,
um zu erreichen, dass der Supermarkt nicht weitergebaut werden darf. Sie
machen veränderte Umstände geltend. Es sei zu erwarten, dass
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im anhängigen Normenkontrollverfahren
die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklären
werde und deswegen die Errichtung des Verbrauchermarktes unzulässig
sei. Außerdem komme ein neues Lärmgutachten zu dem Ergebnis,
dass die zulässigen Lärmwerte durch den Supermarkt überschritten
würden.
Das Verwaltungsgericht hat die erneuten Eilanträge abgelehnt. Die
Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien weiterhin
offen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, zumal die Stadt
Sinzig bereits Maßnahmen zur Korrektur eventueller Fehler im Bebauungsplan
eingeleitet habe. Auch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt
werden, dass der Einkaufsmarkt zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung
für die Nachbarn führe, da die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen
Ergebnissen kämen. Dies müsse im Klageverfahren abschließend
geklärt werden. Es bleibe daher bei der Interessenabwägung,
die bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen
Verfahren getroffen habe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 L 712/10.KO
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise
zulässig
Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern
kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung
Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen
waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern
bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine
gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde
ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und
Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage
gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame
Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss
von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein
durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber
rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere
Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht
widerspreche.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung
der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.
Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien
unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen
Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle
aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig
verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien,
weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten,
dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen
Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle
in Zukunft unterlaufen werde.
Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen: 7 A 10471/10.OVG
Verwaltungsgericht
Neustadt: Darf im Thekenraum
einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der
Nebenraum? - Eilantrag gegen Rauchverbot
Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag
wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das
Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche
und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer
sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum,
der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche
von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt
über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt
das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen
stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt
und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin
die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum
als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab
sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche
und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum
müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei
sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere
Grundfläche habe als der Thekenraum.
Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische
Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen
unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen
untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge.
Aktenzeichen 4 L 716/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt: Denkmalschutz:
Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus
Der Eigentümer eines
sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage
errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26.
Mai 2010 entschieden.
Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die
Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum
anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer
zum Gebäudefirst.
Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches
eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren,
wodurch ca. 53% der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung
hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz
ab.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden
hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten
Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal;
eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es
nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab
Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich
bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region
geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische
Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus
des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.
Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei
abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus
wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter
einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit
53% würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen,
dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem
Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten
Gebäuden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt
werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW
Verwaltungsgericht
Neustadt: Entziehung der Fahrerlaubnis
wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar
Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten
Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert
seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit
Beschluss vom 7. Juni 2010 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des
Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten
im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete
deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem
der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010
keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung
vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis.
Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der
Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag
an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass sein Punktestand während
des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids
auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit
aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen
Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar
dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei
rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar
teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand
von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt
der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht
der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010.
Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 3
L 526/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier: Peter-Wust-Gymnasium:
Kein Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht
Im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums (PWG) in Wittlich kann vom beklagten
Land Rheinland-Pfalz weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts
noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangt werden, dass dieses die
Einhaltung des Zeitraums einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der
Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet und dafür Sorge trägt,
dass der Klassenraum der klagenden Schülerin gestrichen wird. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. Juni
2010 entschieden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im
Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht
zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung
grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler
stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der
Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten,
mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht
werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und
Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt
würden. Beides sei jedoch im Falle des PWG nicht der Fall.
Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder
eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch
stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze
sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die
vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten
zu den sog. Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein
geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände.
Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen
von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs-
und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren
öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen
Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens
nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern
begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten
zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar.
Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte
die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten,
dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer
Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am PWG - bedingt durch das Pendeln
von Lehrern und Schülern - derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien
unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung
finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen
Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung
rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung
aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die
längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner
unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung
könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht
vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen
Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des
Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009
bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen
und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen
Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen,
eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes
keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte
ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der
Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen
und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen
in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht
zu.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt: Widerruf einer Sachverständigenbestellung
wegen Straftaten
Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner
Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit
sofortiger Wirkung widerrufen werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich
der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte
ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen
bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts
eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation
gemacht habe.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung
zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung
an.
Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs
mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Entscheidung der Ingenieurkammer bestätigt:
Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung
eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die
Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit,
Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt,
die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser
seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger
nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der
Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten
erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit
in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf
dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Sinziger Stadtratsfraktion über Änderung des
Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ausreichend unterrichtet
Der Bürgermeister
der Stadt Sinzig hat die SPD-Fraktion im Vorfeld des Ratsbeschlusses zur
1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld ordnungsgemäß
über die anstehende Entscheidung unterrichtet. Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Am 24. April 2008 wurde im Rat der Stadt Sinzig die 1. Änderung
des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld als Satzung beschlossen. Einige
Zeit später erhob die SPD-Fraktion Klage und machte geltend, den
Ratsmitgliedern seien im Vorfeld der Sitzung die geänderten Planunterlagen
nicht zugänglich gemacht worden. Sie hätten daher auch nicht
gewusst, über welche Fassung des Bebauungsplans sie entscheiden sollten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat
das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.
Den Ratsmitgliedern und Fraktionen stehe gegen den Bürgermeister
ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände
anstehender Ratsentscheidungen zu. Der Umfang dieses Anspruchs hänge
vom Einzelfall ab: Während bei einfachen Sachverhalten eine mündliche
Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen könne, sei der
Bürgermeister bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder
Angelegenheiten von größerer Bedeutung - etwa im Rahmen der
Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen und bedeutenderen Vergabeentscheidungen
- gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht
habe der Bürgermeister der Stadt Sinzig im vorliegenden Fall ordnungsgemäß
erfüllt. Bereits im Januar 2008 seien allen Ratsmitgliedern die Planunterlagen
ausgehändigt worden. Mit der Ladung zur Sitzung am 24. April 2008
habe der Bürgermeister den Ratsmitgliedern sodann die während
der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen
zu dem Planentwurf zugeleitet. Zusätzlich habe sich die Klägerin
den Inhalt der beabsichtigten Planung in ihrer vorbereitenden Fraktionssitzung
von einem Mitarbeiter des verantwortlichen Planungsbüros erläutern
lassen. Sie sei somit umfassend über den Gegenstand der in der Sitzung
vom 24. April 2008 anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet gewesen.
Eine nochmalige Aushändigung der bereits im Januar 2008 verteilten
- unveränderten - Planunterlagen sei im Vorfeld der Sitzung vom 24.
April 2008 nicht notwendig gewesen.
Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 A 11318/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Keine eigene Innung für Bestatter
Die Handwerkskammer Trier
ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der
in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Dies
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Juni
2010 entschieden und hat damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung
abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden
Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine
Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner
seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler / Schreinerinnungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das
Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden
Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden
Tischler / Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe
nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen
der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden
Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen,
komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 K 74/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente
für Arztwitwe
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung
kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen,
dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen
worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig
und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der
Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er
im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin.
Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende
Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung
vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den
Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach
Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung
verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des
Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen
wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten
Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden
Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken
diene der Ausschluss sogenannter nachgeheirateter Witwen von
der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke
eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des
Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft
um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung
der nachgeheirateten Witwen sei auch nicht unverhältnismäßig,
da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im
Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze
im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge
bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen,
in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft
habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit
die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.
Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG
Oberlandesgericht
Koblenz: Das Kammerurteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig
zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung
In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall
zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil
aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung
selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf
10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze
ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom
26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in
dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls
vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die
Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß
gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5
Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009).
Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem
Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret
entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung
des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte
Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile
des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar
in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme
innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger
der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention
in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung
zu beachten.
Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die
Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für
Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers
gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß §
67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen
der Sicherungsverwahrung, sondern auch für Altfälle
gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich
die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin
keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen
Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden
Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits
als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter
Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht
habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung
des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß
erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche
Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung
im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung
der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren
psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO
für erforderlich.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, Aktenzeichen:
1 Ws 108/10
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen,
die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und
die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht
für verfassungswidrig.
Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr
2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler
zu Abgaben in Höhe von 559,76 Euro bzw. 625,78 Euro für den
Deutschen Weinfonds und 643,31 Euro bzw. 719,18 Euro für die Gebietsweinwerbung
herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen
Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins
fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem
eingetragenen Verein Pfalzwein e.V. zugute, welcher für
den Wein aus der Pfalz wirbt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds
der Land- und Ernährungswirtschaft (CMA) und den der
Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte,
legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie
machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien
auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben
als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung
führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung
aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte.
Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt.
Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung
für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz
beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.
Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt,
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht
zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW
und 2 K 16/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim
muss nicht wiederaufgebaut werden
Der Eigentümer des
Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte
Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen
Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich
ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert
errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten
auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in
einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte
in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit
Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das
Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben,
das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis
ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu
genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage
insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren
zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses
nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten
- Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.
Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung
eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung
unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers
nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung
denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der
Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen.
Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte
auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher
Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell
zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft
werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung
des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für
dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.
Urteil vom 19. Mai 2010, Aktenzeichen:
8 A 11378/09.OVG
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kommunaler Streit um Straßenabstufung
Die Ortsgemeinde Luckenbach
wird durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) nicht in eigenen
Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden
Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung
der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen.
Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob
nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das
überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt
werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die
auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu
wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und
die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu
einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende
Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem
habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher
nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen
Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon
nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten
verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb
von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße
drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister,
Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren
Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine
Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige
Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer
berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne
eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht
darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu
einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe
nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden;
eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets
verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich.
Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde
Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer
vorbeugenden Klageerhebung.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Steuerfreiheit
für Haltung eines Geflügelwachhundes
Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung
für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der
Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil
vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer
Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes
abgewiesen worden war.
Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American
Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum
Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen
und Mardern zu benötigen.
Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung
für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als
gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres
auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass
die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen
so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen
Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner
Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit
zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter
eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
dm-Markt an der Industriestraße in Ludwigshafen zulässig
Der Bebauungsplan Nr.
556 c, mit dem der Einzelhandel an der Industriestraße in Ludwigshafen
weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte
erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht
ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts
in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c Industriestraße.
Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt,
die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden
sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts
unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet
als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich -
mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche
von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern
(wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) - ausschließt. Das Verwaltungsgericht
wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig
und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen
Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen
für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt
und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung
in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende
Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem)
Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe
jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion
der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es
an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln,
während andere Güter der Nahversorgung - wie Drogerieartikel
- weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss
habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft,
weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet
worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend
auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen:
8 A 11322/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier:
Ehemalige Deponie Dohm-Lammersdorf:
Kein Anspruch auf strengere Sanierungsauflagen
Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel
von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht
kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu. Dies hat die
5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010
entschieden.
Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden
Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt
worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem
zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren
beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag.
Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten
Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung
von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen
Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung
vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm
kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der
Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich
der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der
beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche
Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht
werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers,
eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Unanfechtbarkeit
der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für
die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut
aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen
vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte
Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch
nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November
2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine
Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren
in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen,
seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich
eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten
Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen
im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in
nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 611/09.TR
Oberlandesgericht
Koblenz entscheidet
zu Unfällen auf Wasserrutschen -
Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber
Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren,
in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber
wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung
von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.Wasserrutsche I
Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar
2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte
eine Beschilderung mit der Aufschrift Schatzinsel in den Kellerbereich
des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große
Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat.
Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.
Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die
Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der Schatzinsel
in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren
Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe -
ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre
um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie
unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht
und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie
einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre
Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei
es allein aufgrund der Beschilderung Schatzinsel und fehlender
Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin
verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe
Zusatzinformation im Anhang) für eine beabsichtigte Klage gegen die
Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie
die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet
ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld
zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000,- Euro beziffert hat.
Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen,
weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage
bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten
Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine -
letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in
Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung
der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre
um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten
Unfall selbst verschuldet.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde
eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde
zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 26. April 2010 ist ausgeführt, der Antragstellerin
stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung
der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin
grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet,
Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen.
Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten
Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings
müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden,
die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht
erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der Wasserrutsche stelle
keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen
erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne
weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der
Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion (Schatzinsel)
gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche.
Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser
Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen
müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung
der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses
Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der
eine Haftung hätte begründen können.
Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige
Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden
eigenen Verschuldens ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Der Antragstellerin
bleibt es unbenommen, das beabsichtigte Klageverfahren durchzuführen;
sie kann hierfür jedoch, wie ausgeführt, keine staatliche Prozesskostenhilfe
in Anspruch nehmen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen:
1 W 200/10
Zusatzinformation zur Prozesskostenhilfe:
Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für
die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung
gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen.
Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der
Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss
die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen
erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist
dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts
befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners
zu tragen.
Wasserrutsche II
Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März
2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort
nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von
ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und
Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht,
die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem
die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken
auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser
war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte
die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran
benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres
Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen
Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte
nicht mehr ausfindig gemacht werden.
Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades
ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 Euro beziffert
hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für
alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten,
die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht
ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne
angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil
hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz hat die Klägerin durch Beschluss vom 14. April 2010 darauf
hingewiesen, dass er beabsichtige, ihre Berufung gemäß §
522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Anhang abgedruckt) durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf nochmals Stellung genommen.
Der 8. Zivilsenat hat daraufhin ihre Berufung durch Beschluss vom 7. Mai
2010 zurückgewiesen.
In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung
habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie
auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe.
Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer
vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung
ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen,
die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend
halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und
die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob
die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende
Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach
den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.
Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit
auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass
zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie
weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher
Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht
durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als
auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen.
Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme,
auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei
würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf
hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs
direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs
(Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige
die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage
sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche
erforderlich.
Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren
und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten
habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung
dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die
Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für
den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden
können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen den Beschluss über
die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel statthaft ist.
§ 522 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss
unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die
beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür
hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz
1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung
nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. April 2010 und vom
7. Mai 2010, Aktenzeichen: 8 U 810/09
Oberlandesgericht
Koblenz
lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab
Beantragt ein Elternteil
das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier:
Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen
Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für
den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes
und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich
in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische
Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet,
leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei
der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam
zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit
dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem
Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die
Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten
nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung
des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin
hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat
- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat
die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren
bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss
vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter
zurückgewiesen.
Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die
elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein
zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil
dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten
Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen
Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das
Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit
seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene.
Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht,
wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen
als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden
Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem
Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige
persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für
eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend
dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat,
sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei
gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der
Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im
Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven
in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen
ihrer Anhörung vor dem Senat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt,
dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang
des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit,
die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl
hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat
hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei
Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen.
Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen
Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug
als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht
nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen,
dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14.
Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf
Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Leitsätze des Senats:
1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland
umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst
freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden
Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit
aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind
zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen
mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln,
und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt,
ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen,
die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil.
Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten
Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt,
gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges
Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes
mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter
mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische
Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters
aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien
als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010, Aktenzeichen:
11 UF 149/10
Verwaltungsgericht
Koblenz: Streit um Kabelerneuerung
Eine Ortsgemeinde kann
von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige
Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des
Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn
der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst
gewesen ist. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Koblenz.
Die Ortsgemeinde Hochstätten ließ 2007 die Fürfelder Straße
ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom
AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ
das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden
Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach
Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der
Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die
Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen
habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur
Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom
AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht,
die ohne Erfolg blieb.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der
geforderten 14.097,82 Euro nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung
zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn
das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die
Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe
keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch
notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße
herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr
bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem
Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt
worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen
des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom
keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden
sein sollten.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits
die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. April 2010, 1 K 575/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft
Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro
zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht
Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem
Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese
Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug
angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an
das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es
fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft
erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln
ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen
und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort
aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe
auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher
von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität
des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde
sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte
Nutzung einzuschreiten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 L 367/10.NW
Verwaltungsgericht
Trier:
Heranziehung zu Abschleppkosten
bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig
Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens
auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und
damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders
gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte,
Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen.
Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16.
April 2010 entschieden.
Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren
Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte
Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein
Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor
zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung
gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer
wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme
beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer KFZ-Werkstatt,
er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der
Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten
in Höhe von etwa 1.000, Euro heran. Hiergegen setzte sich der
Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren
mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich
überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht
stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener
Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge
ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die
Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen
sei.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge
auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der
tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat
der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe
nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen.
Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter
Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig.
So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl
und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher
PKWs verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts
der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes
über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen,
besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen.
Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen
Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam
gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin
hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen
müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme
zu vermeiden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 677/09.TR
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Leisböhler Weintage in Haßloch ohne Holzkohlegrill
Eine Imbissanbieterin
darf auf dem Weinfest Leisböhler Weintage in Haßloch
keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt
entschieden.
Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die Leisböhler
Weintage. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch,
die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei
der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden.
Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den
Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill
befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der
Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.
Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem
Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest
sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch
genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv,
insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt.
Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest
zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats,
der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei
nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat
über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung
des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem
Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten
zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich
mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht
mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie
sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag
schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt
werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe,
sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 4 L 477/10.NW
Oberlandesgericht
Koblenz: Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur
Zahlung
von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung
einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für
erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen
an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt. Das beklagte
Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung
eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter
Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben
und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin,
ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei
Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den
Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis
von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die
Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung
Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land
entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von
Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade.
Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines
Pauschalvertrages.
Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz
auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie
hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden
Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende Vergütung
für erbrachte Zusatzleistungen zu. Insbesondere die von Seiten des
Landes als Bauherren verlangte Änderung der Aufhängung der Glasfassade
habe Mehrkosten von mehr als 1,6 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer)
verursacht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen,
der geforderten Vergütung stehe die Vereinbarung einer schlüsselfertigen
Errichtung zu einem Pauschalpreis entgegen. Die erbrachten Leistungen
gehörten bereits zu dem allgemeinen Leistungsziel, was sich aus der
Natur des abgeschlossenen (Pauschal-) Vertrages ergebe. Aufgrund einer
lediglich funktionalen Ausschreibung und des sich daraus ergebenden Spielraumes
habe die Festlegung der konkreten Bauausführung der Klägerin
oblegen. Darüber hinaus habe man sich im Rahmen der geführten
Aufklärungsgespräche zur Vermeidung eines Kostenrisikos für
das Land ausdrücklich darüber geeinigt, dass der Pauschalpreis
alle zu einer funktionstüchtigen Herstellung des Gebäudes erforderlichen
Leistungen erfassen sollte.
Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine Vergütung in Höhe
von 1.152.689,17 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 1. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch
Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das
erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82
Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin
und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In dem Urteil vom 31. März 2010 ist ausgeführt, das beklagte
Land sei zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet.
Auszugehen sei zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal
vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei
geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers
hänge vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergebe
sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden
seien und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt
und gerade nicht pauschaliert worden sei. Daraus folge eine zusätzliche
Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung
nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt
worden seien. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen
Errichtung sei nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung
den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Schließlich
sei es dem Land nicht gelungen, eine ausdrückliche mündliche
Absprache zu der Reichweite des Pauschalpreises nachzuweisen. Allerdings
könne der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung
keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten
Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar
zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen seien. Dies sei hier
jedoch nur hinsichtlich einiger Rechnungsposten der Fall.
Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend
zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht
zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen
die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Möglichkeit
hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen genutzt.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen:
1 U 415/08
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück
Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt
im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer
Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer
Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im
Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft
die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt
fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück
des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das
beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen.
Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die
Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die
Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke
nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme
(RPS) nicht erforderlich.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so
die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines
Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen
nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden
innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien
hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt,
wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier -
für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke
bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers
ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst
verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt
habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete
Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe.
Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf
Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks
zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die
Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht
gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde
Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgversprechend seien.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, 4 K 1138/09.KO
Oberlandesgericht
Koblenz: Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung
von Mandantengeld durch einen Steuerberater
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher
Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier
Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und
unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit
Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach
dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit
mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte
Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von
Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.
Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld
zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts
Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis
und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000, DM fest.
Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit
mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast
7.000, Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts
Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger
Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte
Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat
für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts
Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot
von vier Jahren verhängt.
Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund
des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche
Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt)
begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine
zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung
zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.
Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang
abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei
aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit
sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung
der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange
die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht
nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben
könne.
Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme
wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes
nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz
eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses
der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der
Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des
Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse
zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater
nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege
ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche
Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein
existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige
Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend,
ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete
finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb
ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre
festgesetzt hat.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem
der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen
hat.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren
gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen
sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009, Aktenzeichen:
2 StO 1/09
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz:
Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann
auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass
ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist
Dem 1960 geborenen Kläger,
einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger
trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der
Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm
zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen
verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage
hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für
vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit
noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der
Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers
zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit,
wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger
durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit
sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung
der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines
Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert,
als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als
gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten
vollwertig verrichtet werden.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009 - L
2 R 20/08
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz: Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine
Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung
vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben,
mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen
u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten
Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer
gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen
durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen
gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung
güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten
Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen
Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers
von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 - L 6 R 381/08
Verwaltungsgericht
Koblenz:
Der umstrittene Wasserverbrauch
Ein gegenüber den
Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der
durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig
Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des VG Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg.
Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für
das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen
Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 Euro bzw. 330,33
Euro fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein
und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern.
Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem
Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin
wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der
Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen
nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht
bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt
gehabt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so
die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands
der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge
unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers
zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend
nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt
hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische
Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung
aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt
gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände
stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch
auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung
haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler
festgestellten Verbrauchsmengen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung
beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO
Verwaltungsgericht
Neustadt:
Verwaltungsgericht lässt Versammlung unter Auflagen zu
Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die für Samstag geplante
Versammlung des NPD-Kreisverbands Vorderpfalz in Böhl-Iggelheim unter
den Auflagen zugelassen, dass ein Mitführen von Fahnen oder Bannern
mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und von Transparenten
strafbaren Inhalts untersagt ist. Der Aufzug muss nach dem Beschluss des
Gerichts außerdem der vom Veranstalter vorgeschlagenen alternativen
Wegstrecke von der Böhler Seite des Bahnhofs aus folgen.
Die Gemeinde Böhl-Iggelheim hatte die Versammlung untersagt unter
Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Den Gefahren
wegen eines befürchteten Aufeinandertreffens mit Teilnehmern der
ebenfalls für 8. Mai angekündigten Mahnwache des DGB auf der
Iggelheimer Seite des Bahnhofs kann nach Auffassung des Gerichts aber
durch die ausgesprochene Auflage in Bezug auf die Wegstrecke begegnet
werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 5 L 466/10.NW
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Waffenbesitz unzulässig nach Schüssen in die
Luft wegen lauter Party
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber
mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte
erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb
der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse
in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe
stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die
Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht
wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ
die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht
mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit.
Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen
Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der
Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.
Beschluss vom 29. April 2010, Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch
Exmatrikulation
Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung
muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis
zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss
durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht
durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei
der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der
sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch
nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation
an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den
Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen
zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung
eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis
nicht vorsehe.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Gericht an. Die einschlägige
Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich
angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit
der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis
nach diesen Vorschriften zu einem - positiven oder negativen - Abschluss
gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs
müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten
Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen
werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse
liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen
Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der
Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen
könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil
abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und
zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne.
Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der
generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern
lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten
zum Abschluss gebracht werden müssten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 701/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff
rechtmäßig
Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für
Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied
das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach
der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im
rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit
von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird,
dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde
der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen
Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612, Euro, während
für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe
von insgesamt 180, Euro angefallen wären. Das Verwaltungsgericht
hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt
Bad Dürkheim hat das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen.
Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde
als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu
unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und
liebevollem Wesen beschrieben. Andererseits handele es sich
um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht
von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit
einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen
Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet
oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit
Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig
bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte
Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei.
Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das
Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich
einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht
ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands
dieser Hunde hinzuwirken.
Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Widerruf der Bewilligung
von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds
Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig,
wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem
Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten
des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde
erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen
feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres
Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts
Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten
Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren
Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von
Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007
bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe
und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende
der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts
angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den
geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten
Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne
Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises
setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000, Euro fest.
Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten
unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass
einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe,
ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare
Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde
veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend
über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte
Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel
unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück,
wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten
müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit
Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung
bestehe nicht.
Dieser Rechtsauffassung traten die Richter der 5. Kammer entgegen. Zum
Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise
erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die
Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu,
dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen
sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten
in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben
sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse
dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da
vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen
EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des
Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs
des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen.
Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben,
sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen
aufzuheben seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 702/09.TR
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Andernacher Rheinhafen endgültig erfolglos
Der Ausbau des Rheinhafens
Andernach ist rechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet
sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er
befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den
Betrieb des Hafens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers
gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ
die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten
zutreffend festgestellt, dass von dem Hafenbetrieb für den Kläger
keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das Grundstück
des Klägers sei mit Lärm durch den Verkehr auf der Bahnlinie,
der Bundesstraße und von Schiffen auf dem Rhein vorbelastet. Deshalb
könne für das Grundstück nicht der - wie vom Kläger
gefordert - für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert,
sondern der für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehene höhere
Wert (40 dB(A)) in Ansatz gebracht werden. Die in dem Planfeststellungsbeschluss
enthaltenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass dieser Wert von
dem Vorhaben auch eingehalten werden könne.
Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 A 11270/09.OVG
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz:
Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem
Urlaub
Ein Beamter hat keinen
Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt
nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
in Koblenz.
Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen
dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung
in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den
Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese
Entscheidung.
Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung
für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe
sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub,
welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen
werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten - anders
als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung
einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei
die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten
mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG
Verwaltungsgericht
Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung
wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14.
April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde,
über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von
ca. 55.000, Euro hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter
dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung
vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu
verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit
zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis
Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung,
der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung,
da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht
Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung
während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen
der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise
dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen
Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas
anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens,
und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten
Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter
über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr
treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über
die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines
laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren
werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet
liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des
Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich
entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung
- darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde.
Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen,
wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller
Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen
könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart
zu ermöglichen, unterlaufen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die
vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene
Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR
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