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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Verbandsgemeinde und Landkreis können nicht
gemeinsam Schulträger einer Realschule plus sein
Die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und der Landkreis Bernkastel-Wittlich können keinen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus bilden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Friedrich-Spee-Realschule plus ist aus der Fusion der ehemaligen Hauptschule in Trägerschaft der klagenden Verbandsgemeinde und der bisherigen Realschule in Trägerschaft des beigeladenen Landkreises hervorgegangen. Die Klägerin hat zunächst die Schulträgerschaft der Realschule plus zum 1. August 2009 übernommen, nachdem der Kreistag wegen des hohen Anteils auswärtiger Schüler eine 50%ige Beteiligung an den Kosten beschlossen hatte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion lehnte die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, einen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus zu errichten, ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurück.
Die Klägerin könne sich zwar wegen ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit und des hohen Anteils von auswärtigen Schülerinnen und Schülern auf das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des Schulgesetzes berufen, der grundsätzlich die Errichtung eines Schulverbandes aus mehreren kommunalen Gebietskörperschaften rechtfertige. Jedoch scheide die Bildung eines Schulverbandes als Träger der Friedrich-Spee-Realschule mit dem Beigeladenen aus, weil das Schulgesetz für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit einer Verbandsgemeinde die alleinige Schulträgerschaft des Landkreises vorsehe, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Bildung eines Schulverbandes mit benachbarten Verbandsgemeinden nicht möglich sei.
Urteil vom 25. März 20110, Aktenzeichen. 2 A 11416/10.OVG

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Freiwillige Krankenversicherung durch sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Wenn eine Krankenkasse pflichtwidrig nicht über die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die dafür geltende dreimonatige Ausschlussfrist berät, ist der Betroffene bei einer späteren Anzeige des Beitritts im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er die Frist gewahrt. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Der Krankenkasse war durch eine Mitteilung des Sozialhilfeträgers der Bezug von Sozialhilfe durch den Betroffenen bekannt und auch die Bereitschaft dieses Trägers, die Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Damit trat ein Beratungsbedarf objektiv klar zutage, da anzunehmen war, dass der Hilfebedürftige von der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch machen würde. Weil ihm durch die Versäumung der Ausschlussfrist ein Nachteil entstanden war, musste er durch den richterrechtlich vom Bundessozialgericht entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als hätte er seinen Beitritt fristgerecht angezeigt.
Urteil vom 3.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 108/10


Verwaltungsgericht Neustadt:
NPD-Versammlung mit rassistischem Motto anlässlich
des Länderspiels in Kaiserslautern bleibt verboten
Der NPD-Kreisverband Westpfalz meldete für Samstag, den 26. März 2011, zwischen 18.00 und 20.00 Uhr vor dem Hauptbahnhof Kaiserslautern eine Versammlung unter dem Motto „Weiß ist nicht nur eine Trikotfarbe - für eine echte deutsche Nationalmannschaft“ an. Diese Versammlung verbot die Stadt, nachdem der Vertreter des NPD-Kreisverbands in einem Kooperationsgespräch das Motto für unverzichtbar erklärt hatte, nach § 15 des Versammlungsgesetzes, weil wegen des Mottos, das rassistisch sei und sich in verächtlich machender Weise gegen deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund richte, die unmittelbare Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr.2 StGB (Volksverhetzungsparagraph) bestehe. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ersatzveranstaltungen anderswo im Stadtgebiet wurden ebenfalls verboten.
Der Antragsteller vertrat die Auffassung, das Motto habe keinen volksverhetzenden Inhalt, so dass die Versammlung im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 8 (Versammlungsfreiheit) und Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) nicht verboten werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat am Freitagnachmittag den Eilantrag abgelehnt. Es teilt die Auffassung der Stadt, dass das Motto nach Wortlaut und Begleitumständen nicht anders verstanden werden könne, als dass der Begriff „weiß“ für Angehörige einer „weißen Rasse“ stehe und - auch in Verbindung mit dem Begriff „echt“ somit Deutsche anderer Hautfarbe bzw. mit Migrationshintergrund in böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zur deutschen Nation gehörend ausgrenzen wolle. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber überschritten, wenn in dieser Weise die Würde anderer angetastet werde, auch wenn dies in oder durch eine Versammlung geschehe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann der unterlegene Antragsteller Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25. März 2011 - 5 L 266/11.NW

Oberlandesgericht Koblenz: Streit um Touristenfahrten
auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt
Hausverbot für privaten Anbieter aufgehoben
Im heutigen Verhandlungstermin wurde der Streit um Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings beigelegt. Die beklagte Betriebsgesellschaft des Nürburgrings hat im Lauf der Verhandlung das von ihr ausgesprochene Hausverbot aufgehoben. Die Klägerin, die dort seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife vermietet, darf somit ihre Tätigkeit dort wieder aufnehmen. Der Rechtsstreit ist somit erledigt. Die Betriebsgesellschaft hat zudem die Kosten des Verfahrens übernommen.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts hatte zuvor seine Rechtsauffassung dargelegt und darauf hingewiesen, dass keine Grundlage für das ausgesprochene Hausverbot bestehe. Die Betriebsgesellschaft habe unter anderem nicht hinreichend belegt, dass die Klägerin gegen die Vereinbarung zwischen den Parteien verstoßen habe.
Hintergrund:
Die Klägerin begehrte von der beklagten Betriebsgesellschaft des Nürburgrings die Aufhebung eines Haus- bzw. Zugangsverbotes für die Nordschleife des Nürburgrings. Die Klägerin vermietet dort seit Jahren Rennfahrzeuge an Kunden aus aller Welt zum Befahren der Nordschleife. Durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien im Januar 2010 wurde es Mitarbeitern der Klägerin dabei lediglich gestattet, als Beifahrer im Fahrzeug der Kunden in der ersten Runde mitzufahren und eine sogenannte Einführungsrunde durchzuführen. Damit sollte die Sicherheit des Fahrers gefördert werden. Instruktoren-Fahrten (Mitfahrt in mehreren oder allen Runden) wurden jedoch ausdrücklich nicht erlaubt.
Ein sodann im August 2010 gegenüber der Klägerin ausgesprochenes Hausverbot begründete die Betriebsgesellschaft damit, dass die Klägerin die Vereinbarung vom Januar 2010 nicht eingehalten, sondern ihre Kunden immer wieder über mehrere Runden begleitet habe.
Hiergegen hat sich die Klägerin gewendet und auf dem Wege der einstweiligen Verfügung die Aufhebung des Hausverbots begehrt. Das Landgericht Mainz hatte den Antrag der Klägerin mit Urteil vom 30. Dezember 2010 zurückgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Verwaltungsgericht Koblenz: Mobilfunksendemast
als Ausnahme auch in reinem Wohngebiet zulässig

Die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunksendemastes auf der Burg Steineck in Rheinbreitbach ist rechtmäßig und verletzt den klagenden Nachbarn nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch oder in anderen seinem Schutz dienenden Vorschriften. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Hier wandte er ein, dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung beeinträchtige. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen aus. Hiergegen richtete sich die Klage. Als weitere Argumente führte der Kläger unter anderem aus, der betroffene Mobilfunksendemast habe wegen seiner Lage und besonderen technischen Ausstattung eine weit über die Gebietsgrenzen hinausgehende Versorgungsfunktion und sei deshalb keine untergeordnete Nebenanlage, sondern eine Hauptanlage, die keinesfalls zulässig sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Die Einstufung als Nebenanlage sei zutreffend. Sie ergebe sich einerseits daraus, dass Mobilfunkanlagen in der genehmigten Form grundsätzlich nicht in der Lage seien, eine eigenständige flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Vielmehr seien sie nur als Teil eines Netzes vergleichbarer Anlagen funktionsfähig. Aus der gesetzlichen Systematik ergebe sich weiter, dass es bei funkmeldetechnischen Nebenanlagen unschädlich sei, wenn diese – wie hier – auch eine über das eigene Baugebiet hinausgehende Versorgungsfunktion erfüllten. Wegen der bereits vorhandenen baulichen Dominanz der Burg Steineck ordne sich der Mobilfunksendemast andererseits auch optisch den sonstigen Gebäuden in der Umgebung unter. Der Charakter eines reinen Wohngebiets werde durch die zusätzliche Nutzung der Burg Steineck insgesamt nicht in Frage gestellt. Auch gesundheitliche Gefahren für die Nachbarschaft seien angesichts der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur nicht zu befürchten, da die danach erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten würden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1099/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz: Mutter und Vater bleiben auch Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie in Afghanistan leben und dort nur schwer zu erreichen sind
Eine Vormundschaft für ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben. Dies hat der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 24. Februar 2011; Az.: 11 UF 153/11). Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft für ein 10-jähriges Kind aus Afghanistan wurde daher zurückgewiesen. Das Kind lebt seit mehreren Jahren in Deutschland, die Eltern leben in Afghanistan und sind dort nur schwer zu erreichen.
Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer Hilfsorganisation lebt es seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan verbliebenen Eltern bei der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland. Auf diese Weise kann das Kind die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die in Afghanistan nicht gesichert wäre.
Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer Vormundschaft beantragt und zur Begründung vorgetragen, der Rechtsstatus des Kindes sei ungeklärt, die Eltern des Kindes seien in Afghanistan nur schwer zu erreichen und deshalb an der Ausübung der elterliche Sorge gehindert. Eine Postanschrift existiere nicht. Da die Eltern nur ihre Muttersprache sprächen, könne sie nicht direkt und nicht jederzeit mit ihnen kommunizieren, sondern nur über Dritte wie den Dorfvorsteher oder den Vorsteher der Moschee des kleinen Ortes, in dem die Eltern leben.
Der Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung des Familiengerichts hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz nun zurückgewiesen. Die Einrichtung einer Vormundschaft sei nicht erforderlich, da das Kind weiter unter der elterlichen Sorge seiner in Afghanistan lebenden Eltern stehe. Diese hätten zwar die Ausübung der elterlichen Sorge in zulässiger Weise bis auf Weiteres auf die Antragstellerin übertragen, könnten die erteilte Vollmacht aber jederzeit widerrufen und die Sorgerechtsverantwortung wieder selbst übernehmen. Eine Vormundschaft sei nur dann einzurichten, wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge stehe.
Die elterliche Sorge ruhe auch nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Eltern die elterliche Sorge tatsächlich über längere Zeit nicht ausüben könnten. Hierzu reiche die bloße physische Abwesenheit nicht aus, wenn die Eltern - wie hier - ihr Kind bei Dritten gut versorgt wüssten und auch aus der Ferne Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen könnten. Die Eltern des Kindes seien erreichbar, wenn auch mühsam und über Umwege. Die Eltern seien auch in der Lage, selbst Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen. Dass sie auf die elterliche Sorge in den vergangenen Jahren keinen Einfluss genommen hätten, stehe diesem Ergebnis nicht entgegen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang

Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer, dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist. Damit wurden die Rechte behinderter Menschen gestärkt. Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt. Das SGB IX legt aber gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin kann auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden
Beschluss vom 10.3.2011, Aktenzeichen: L 5 KR 59/11 B ER

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Rechtsstreit
um Kinderspielplatz in Bitburg durch Vergleich beendet

Der Rechtsstreit um einen Kinderspielplatz in der Stadt Bitburg ist durch eine gütliche Einigung beigelegt worden. In einem vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Stadt Bitburg zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten und sagte eine regelmäßige Kontrolle zur Unterbindung missbräuchlicher Nutzungen des Spielplatzes zu, um Lärmbelästigungen für ein angrenzendes Wohngrundstück zu reduzieren.
Aufgrund einer Baugenehmigung hatte die Stadt Bitburg auf einem rund 6.000 qm großen naturnahen Grundstück zwischen zwei Baugebieten eine rund 1.700 qm große, abwechslungsreich gestaltete Spielfläche für Kinder bis 14 Jahren mit unterschiedlichen Spielbereichen angelegt, darunter mehrere nach Motiven einer Bitburger Sage gestaltete Klettergerüste und eine kleine Ballspielfläche. Das Verwaltungsgericht Trier hatte der Klage des Eigentümers eines nahe am Spielplatz gelegenen Hausgrundstücks stattgegeben. Es war der Auffassung des Klägers gefolgt, dass es sich nach Größe, Ausstattung und Einzugsbereich nicht mehr um einen herkömmlichen, von der Nachbarschaft ohne weiteres zu duldenden Kinderspielplatz handele; bei maximaler Auslastung des Spielplatzes sei mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen.
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ließ die Berufungen des Landkreises und der Stadt Bitburg zu und führte einen Ortstermin durch. Der Vorsitzende wies dabei darauf hin, dass es sich bei dem Spielplatz nach dem Eindruck des Senats durchaus noch um den üblichen Fall eines der Versorgung benachbarter Wohngebiete dienenden Spielplatzes handele. Doch könne aus dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch bei einem von den Nachbarn grundsätzlich zu duldenden Spielplatz eine Verpflichtung zu einer schonenderen, auf Lärmschutzbelange der unmittelbaren Nachbarn stärker Rücksicht nehmenden Gestaltung des Spielplatzes folgen. Das dahingehende Anliegen des Klägers sei deshalb legitim gewesen. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Stadt zu einzelnen Veränderungen an Spielgeräten verpflichtete und ihre Zusage erklärte, bei regelmäßigen Kontrollen festgestellte missbräuchliche Nutzungen des Spielplatzes zu unterbinden.
Aktenzeichen: 8 A 11257/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Biomasse-Heizungsanlage
In einer Biomasse-Heizungsanlage dürfen nur die vom Hersteller für das konkrete Gerät zugelassenen Brennstoffe eingesetzt und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verfeuert werden. Eine Verfügung, die die Nutzung eines danach an sich zulässigen Brennstoffes untersagt, ohne etwaige Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben (z.B. den Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) ausreichend festgestellt zu haben, ist rechtswidrig. Die Untersagung, andere als die gesetzlich und nach der Herstellerfreigabe zugelassenen Brennstoffe zu verwenden, ist hingegen rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger betreibt eine Biomasse-Heizungsanlage, in der er zunächst Holzpellets, später zunehmend Rapsstroh, Getreidespreu und Holzhackschnitzel verfeuerte. Nach vielfachen Beschwerden aus der Nachbarschaft über Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigungen und einer durchgeführten Feinstaubmessung, die mit 0,38 g/m3 in der Abluft eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes von 0,15 g/m3 ergab, untersagte die Verbandsgemeinde Mendig dem Kläger den Betrieb der Heizungsanlage mit anderen Brennstoffen als Holzpellets und Holzhackschnitzeln. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass auf Grundlage der zwischenzeitlich geänderten Gesetzeslage auch Stroh und Getreideausputz zulässige Brennstoffe seien. Überdies habe er seinen Schornstein erhöht, so dass nunmehr eine Geruchs- und Rauchbelästigung ausgeschlossen sei. Ohne zwischenzeitliche Entscheidung über den Widerspruch verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Die Beklagte war weiterhin der Ansicht, dass die Heizungsanlage mangels weitergehender Typenprüfung nur für Holzpellets zugelassen sei. Darüber hinaus sei das vom Kläger verwendete Rapsstroh nicht mit einfachem Stroh vergleichbar und die Brennstoffe des Klägers wiesen insgesamt einen zu hohen Feuchtigkeitsgehalt auf.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Soweit dem Kläger der Betrieb seiner Feuerungsanlage mit Getreide im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen untersagt wurde, sei der Bescheid rechtswidrig. Dies beruhe darauf, dass der Kläger als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes auch Getreideabfälle nach den nunmehr gültigen gesetzlichen Bestimmungen als zulässigen Brennstoff verwenden könne, der überdies in seiner Heizungsanlage nach Herstellerangaben verfeuert werden dürfe. Die Verbrennung von zugelassenen Brennstoffen müsse darüber hinaus zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (z.B. den Feuchtegehalt des Brennstoffes oder Feinstaubgrenzwerte) erfolgen. Die Beklagte habe etwaige Verstöße, trotz entsprechender Anhaltspunkte für einen unzureichenden Trocknungsgrad und eine zu hohe Feinstaubbelastung, jedoch nicht weiter erforscht und nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Soweit dem Kläger daneben die Verwendung anderer Brennstoffe, insbesondere von Stroh, untersagt wurde, sei die Verfügung rechtmäßig, da die Heizungsanlage vom Hersteller hierzu nicht zugelassen sei.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2011, 1 K 1169/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Abberufung aus dem
Aufsichtsrat

Ein Aufsichtsratsmitglied kann durch den Ratsbeschluss, der seine Abberufung zum Gegenstand hat, jedenfalls dann nicht in eigenen Rechten verletzt sein, wenn es nicht selbst Mitglied des Gemeinde- bzw. Stadtrates ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In den Gesellschaftsverträgen zweier Gesellschaften der Stadt Bad Kreuznach ist vorgesehen, dass Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsrates in einem ersten Schritt von der Stadt widerruflich bestellt werden; Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist in einem zweiten Schritt die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Grundlage der Bestellung durch die Stadt. Der Kläger wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach im August 2009 in die Aufsichtsräte der beiden Gesellschaften gewählt und danach in diese Gremien aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlungen berufen. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung den Widerruf dieser Bestellung. In der Sitzungsniederschrift ist vermerkt, der Kläger habe durch seine Aktivitäten in einer Bürgerinitiative die Vertrauensbasis zum Stadtrat zerstört. Einen Tag später fassten auch die jeweiligen Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften dementsprechend einen Abberufungsbeschluss. Dies wurde dem Kläger im Juni 2010 mitgeteilt. Mit der Abberufung war der Kläger nicht einverstanden und beantragte zunächst erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 7. September 2007 - 1 L 1057/10.KO - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. November 2010 - 2 B 11068/10.OVG -). Außerdem erhob er gegen den Rat der Stadt Bad-Kreuznach Klage mit dem Ziel festzustellen, dass der Beschluss des Stadtrates über seine Abberufung aus den Aufsichtsräten rechtswidrig zustande gekommen sei.
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch den Beschluss des Stadtrates, so die Richter, sei von vornherein ausgeschlossen. Ratsbeschlüsse als gemeindeinterne Willensbildungsakte erlangten erst durch ihre Umsetzung unmittelbare Außenwirkung. Vollzogen werde die vom Stadtrat beschlossene Abberufung entsprechend des Gesellschaftsvertrages durch die städtischen Gesellschaften. Erst hierdurch könnten etwaige Rechte des Klägers, die ihm aufgrund seiner Position als Aufsichtsratsmitglied zustünden, verletzt sein. Einen möglicherweise aus dem Gesellschaftsrecht folgenden Abwehranspruch gegen die Abberufung könne der Kläger auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Sollte dieser Anspruch von der Wirksamkeit der Entscheidung des Stadtrates abhängen, sei dies dort zu klären. Überdies komme eine Verletzung des Klägers in organschaftlichen Mitwirkungsrechten durch den Stadtrat offensichtlich nicht in Betracht, da er selbst nicht Mitglied des Stadtrates sei und sich von daher auch nicht auf die Missachtung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Fassung des Abberufungsbeschlusses erfolgreich berufen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2011, 1 K 1058/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Rechtsstreit um Entlassung des Weidenthaler Feuerwehrführers wird nicht fortgesetzt
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Anhörungsrüge des entlassenen Wehrführers der Feuerwehr Weidenthal gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen.
Wegen eines dienstlichen Konflikts entband der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lambrecht den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen erhobene Klage des entlassenen Wehrführers blieb ohne Erfolg. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2011). Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge, mit welcher der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machte, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Der Kläger beanstande im Wesentlichen die von seiner eigenen Auffassung abweichende rechtliche Bewertung seines Falls durch das Gericht. Hierin liege jedoch kein Gehörsverstoß. Im Übrigen sprächen auch seine Einwendungen in der Sache nicht gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.
Beschluss vom 25. Februar 2011, Aktenzeichen: 7 A 10078/11.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Solaranlage in Speyer muss nur teilweise beseitigt werden

Im Geltungsbereich der innerstädtischen Gestaltungssatzung der Stadt Speyer ist eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, nicht zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist in Speyer Eigentümer zweier mit Wohnhäusern bebauter Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegen. Diese Satzung hat sich zum Ziel gesetzt, das städtebauliche Erscheinungsbild von Speyer, wie es sich nach dem Brand von 1689 auf der Grundlage des mittelalterlichen Straßensystems entwickelt hat, zu erhalten. Auf den Dächern seiner Wohnhäuser hat der Kläger Solaranlagen errichtet. Die beklagte Stadt gab dem Kläger unter Hinweis auf die Gestaltungssatzung auf, die Solarpaneelen vollständig zu entfernen. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht überwiegend Erfolg. Die Beseitigungsverfügung wurde lediglich insoweit bestätigt, als dem Kläger die Entfernung der über den Dachfirst hinausragenden Solaranlage aufgegeben wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Dem Kläger sei zu Recht die Beseitigung der über den Dachfirst hinausragenden Solarpaneelen aufgegeben worden. Denn dieser Teil der Anlage verstoße gegen die Gestaltungssatzung der Stadt, mit der das historische Erscheinungsbild von Speyer erhalten werden solle. Danach müsse sich die Gestaltung der Dächer im Einklang mit der Umgebung halten. Die Umgebung des Anwesens des Klägers sei durch eine im Wesentlichen einheitliche Dachlandschaft aus ziegelgedeckten Satteldächern mit einem klar konturierten Dachfirst gekennzeichnet. Diesen Rahmen halte die Solaranlage auf dem Anwesen des Klägers nicht ein, soweit die jeweils obere Reihe der Solarpaneelen über den Dachfirst hinausrage.
Beschluss vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11111/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Stadt Mainz muss Finanzhilfen für Verlegung von Versorgungsleitungen - allerdings ohne Zinsen - zurückzahlen
Die Stadt Mainz muss die Finanzhilfen für den Bau der verlängerten Industriestraße zurückzahlen, soweit sie die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen betrafen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Stadt Mainz erhielt für den in den Jahren 1996 bis 1998 durchgeführten Bau der verlängerten Industriestraße (L423) vom Land Rheinland-Pfalz Finanzhilfen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz. Die Zuwendungen bezogen sich auch auf die Kosten der Verlegung von Versorgungsleitungen der Stadtwerke Mainz AG, welche durch die Baumaßnahme erforderlich wurde. Bei einer Prüfung, die andere Straßenbaumaßnahmen in Mainz betraf, kam der Rechnungshof Rheinland-Pfalz 2006 zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen nicht zuwendungsfähig seien, weil nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke diese Aufwendungen tragen müssten. Daraufhin forderte das Land die Stadt auf, die diesbezüglichen Zuwendungen in Höhe von 12.253,— Euro zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung der Stadt hatte allerdings insoweit Erfolg, als das Land Zinsen für den Rückforderungsbetrag geltend gemacht hatte.
Die Kosten für die durch den Bau der verlängerten Industriestraße bedingten Änderungen an Versorgungsleitungen der Stadtwerke seien nicht zuwendungsfähig gewesen. Zweck des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sei es, die Kommunen als Träger der Straßenbaulast beim Bau oder Ausbau von u.a. verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen finanziell zu fördern. Deshalb könnten sog. Folgekosten einer Straßenbaumaßnahme nicht bezuschusst werden, wenn sie nicht die Stadt, sondern die Stadtwerke zu tragen hätten. Um solche Kosten handele es sich bei den Aufwendungen für die Leitungsverlegung. Sie seien nach dem zwischen der Stadt und den Stadtwerken abgeschlossenen Konzessionsvertrag von den Stadtwerken zu tragen. Die Stadt könne sich wegen ihrer besonderen Gesetzesbindung als öffentlicher Rechtsträger nicht darauf berufen, dass das Land in Übereinstimmung mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz seit 1979/1980 bei Straßenbaumaßnahmen auch die Aufwendungen für die Änderungen an Leitungen finanziell gefördert habe. Allerdings sei die Erhebung von Zinsen ermessensfehlerhaft, weil die Stadt die Umstände für die Rücknahme der Zuwendung nicht zu vertreten habe. 
Urteil vom 11. Februar 2011, Aktenzeichen: 2 A 10895/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim
darf weitergebaut werden
Das Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim darf weitergebaut werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Bürger von Münster-Sarmsheim, wendet sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Kultur- und Gemeindezentrums in Münster-Sarmsheim. Als unmittelbarer Nachbar befürchtet er unzumutbare Lärmbelästigung durch die Nutzung des Zentrums, insbesondere bei Konzert- und Großveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde führte zur Ablehnung des Eilantrages.
Etwaigen unzumutbaren Belästigungen könne durch Auflagen zu Zahl, Art und Dauer der im Kultur- und Gemeindezentrums stattfindenden Veranstaltungen sowie durch sonstige Maßnahmen, wie Verkehrs- und Parkregelungen begegnet werden. Deshalb sei die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten nicht erforderlich.
Beschluss vom 24. Februar 2011, Aktenzeichen: 1 B 10188/11.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Anlieger der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen vorerst keine Erschließungsbeiträge zahlen
Für die Baumaßnahme an der Straße Sonneneck in Koblenz-Ehrenbreitstein müssen die Anlieger grundsätzlich Erschließungsbeiträge zahlen. Jedoch sind die erlassenen Vorausleistungsbescheide rechtswidrig, weil der Maßstab für die Verteilung des Erschließungsaufwandes in der Erschließungsbeitragssatzung unwirksam ist. Außerdem hat die Stadt Koblenz bisher nicht alle erschlossenen Grundstücke bei der Beitragserhebung berücksichtigt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Straße Sonneneck entstand ab etwa 1940 als Privatstraße. An sie grenzen Grundstücke an, welche zum großen Teil bereits vor dem Jahr 1961 bebaut waren. In den Jahren 1970 und 1989 erwarb die Stadt Koblenz das Eigentum an den Straßenflächen. 2006 beschloss der Stadtrat Baumaßnahmen am Sonneneck und erhob Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar sei die beklagte Stadt grundsätzlich berechtigt, Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung des Sonnenecks zu erheben. Denn bei dieser Straße handele es sich im Rechtssinne weder um eine seit alters her vorhandene noch um eine vor der abgerechneten Baumaßnahme bereits erstmals hergestellte Erschließungsanlage. Deshalb dienten die nunmehr durchgeführten Bauarbeiten nicht lediglich dem Ausbau, sondern der erstmaligen Herstellung des Sonnenecks. Allerdings fehle es für eine Beitragserhebung derzeit an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage, weil die Regelung über die Verteilung des Erschließungsaufwands in der Beitragssatzung unwirksam sei. Schließlich habe die Stadt nicht alle erschlossenen Grundstücke in die Beitragsverteilung einbezogen. Nach Heilung des Satzungsmangels könne die Stadt unter Beachtung der übrigen rechtlichen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts erneut Vorausleistungen bzw. endgültige Erschließungsbeiträge erheben.
Urteil vom 9. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 A 11029/10.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Verwaltungsgericht stoppt Modellversuch Tempo 70 auf B9 in Speyer
Auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Speyer findet seit August 2010 auf einem Teilbereich der vierspurig ausgebauten B9 bei Speyer ein zeitlich begrenzter Modellversuch statt. Im Zuge dieses Versuchs errichtete der Landesbetrieb Mobilität entlang der betroffenen Teilstrecke Verkehrszeichen, mit denen die höchst zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt wurde. Zuvor war dort eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Nach Beginn des Versuchs formierten sich Gegner der Maßnahme - vor allem Verkehrsteilnehmer, die den maßgeblichen Streckenabschnitt befahren - sowie Unterstützer - im Wesentlichen Bewohner des westlichen Stadtgebiets von Speyer.
Ein Verkehrsteilnehmer erhob gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung Widerspruch. Der Stadtrechtsausschuss der Stadt Speyer hob im Widerspruchsverfahren die Verkehrszeichen auf. Er führte u.a. zur Begründung aus, dass ein auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützter Modellversuch mangels einer konkreten Gefahr nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Gegen diesen Widerspruch haben zwei Befürworter des Tempolimits Klagen erhoben. Einer der Kläger hat zudem einen Eilantrag gestellt, mit dem er erreichen möchte, dass die Beschilderung „Tempo 70“ bis zum rechtskräftigen Abschluss seiner Klage verbleibt.
Der mit seinem Widerspruch erfolgreiche Autofahrer hat ebenfalls einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt, mit dem er im Ergebnis erreichen möchte, dass die Strecke sofort wieder mit Tempo 100 befahren werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat jetzt über die beiden Eilanträge entschieden:
Dem Eilantrag des Autofahrers hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Stadt verpflichtet, die Tempo-70 Verkehrszeichen zu entfernen oder durch andere geeignete Maßnahmen als vorläufig nicht geltend zu kennzeichnen.
In seinem Beschluss weist das Gericht darauf hin, dass bei vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen für einen Modellversuch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO nicht vorgelegen hätten. Ein Modellversuch nach dieser Vorschrift dürfe nicht der Gefahrenerforschung dienen, sondern setze voraus, dass eine tragfähige Erforschung verkehrsbedingter Belastungen bereits vor Beginn des Versuchs erfolgt sei. Bürgerinitiativen oder Proteste, gleich welcher Zielrichtung, dürften eine fundierte verkehrsplanerische Prüfung vor Beginn des Versuchs nicht ersetzen. Das Gericht hat darüber hinaus offen gelassen, ob der Modellversuch nicht bereits deshalb beendet werden sollte, weil selbst die eigens für den Versuch gebildete Lenkungsgruppe die Entwicklung des Unfallgeschehens seit Beginn der Maßnahme als bedenklich bewerte.
Der Eilantrag auf vorläufige Beibehaltung des Tempolimits wurde dagegen abgelehnt.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht auch hier im Wesentlichen aus, dass ein Modellversuch lediglich zur Erprobung geeigneter Maßnahmen zwecks späterer Beseitigung oder Verminderung einer bereits feststehenden Gefahr durchgeführt werden dürfe. Gerade wegen des Erprobungscharakters eines Modellversuchs und dessen zeitlicher Beschränkung könnten im vorliegenden Verfahren die privaten Interessen von Anliegern (noch) nicht maßgeblich berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als der Modellversuch hier offensichtlich nicht aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet worden sei. Dagegen sprächen zudem Schreiben des zuständigen Ministeriums, wonach die Lärmdaten ebenso wenig wie die Unfallzahlen die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung unter 100 km/h rechtfertigten. Das Gericht verweist allerdings darauf, dass Aspekte des Lärmschutzes gegebenenfalls in einem inzwischen bei der Stadt Speyer beantragten Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, mit dem Ziel einer (dauerhaften) Maßnahme zum Schutz vor Lärm und Abgasen, zu berücksichtigen sein werden. In diesem Verfahren müsse eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erfolgen und der Stadt Speyer stehe ein Ermessen hinsichtlich des „Ob und Wie“ einer Maßnahme zu. Falls eine entsprechende Lärmbelastung festgestellt werde, käme gegebenenfalls auch eine bauliche Maßnahme in Betracht.
Gegen beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichts können die jeweils unterlegenen Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
VG Neustadt, Beschlüsse vom 18. Februar 2011 - 1 L 68/11.NW -
und 1 L 78/11.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Gaststätte darf alkoholische Getränke
nicht zu reduzierten Preisen verkaufen
Einem Gastwirt kann der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen untersagt werden, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller, ein Gastwirt, plante für den 4. Februar 2011 eine „10 für 10“ Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10,— Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigt er, während der „1-Euro-Party“ am 25. Februar 2011 in seiner Schank- und Speisegaststätte alkoholische Getränke für 1,— Euro anzubieten. Die zuständige Gaststättenbehörde gab dem Antragsteller auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die „1-Euro-Party“ begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Denn das Preiskonzept „viel Alkohol für wenig Geld“ könne die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die „10 für 10“-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. „Vorglühen“). Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses „Vorglühen“ in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.
Beschluss vom 17. Februar 2011, Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan „Zentralplatz“ abgelehnt
Der Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Stadt Koblenz ist nach den von der Stadt vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz ein „Kulturbau“ sowie eine „Einkaufs- und Erlebnis-Mall“ mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Den gegen den geänderten Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag des Eigentümers eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.
Der geänderte Bebauungsplan verstoße weder gegen Bauplanungsrecht noch gegen Lärmschutzvorschriften oder andere nachbarschützende Bestimmungen. Wegen der Errichtung der drei Parkebenen mit 800 Stellplätzen seien zwar Lärmschutzmaßnahmen an dem geplanten Gebäude und passiver Lärmschutz an den Nachbargebäuden erforderlich. Sie könnten nach den vorliegenden Schallschutzgutachten jedoch in der Baugenehmigung, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sei, geregelt werden. Des Weiteren habe die Stadt hinsichtlich der Entwicklung des Einzelhandels ihr weites Planungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Denn den vorliegenden Gutachten lasse sich trotz der zu erwartenden Umsatzverschiebungen nicht entnehmen, dass dem bestehenden Einzelhandel ein ruinöser Verdrängungswettbewerb drohe.
Urteil vom 20. Januar 2011, Aktenzeichen: 1 C 11082/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges Recht

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,— Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,— Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2010, 2 K 729/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz:
Fanartikel, Erotikspielzeug oder Hygieneartikel
Wo liegt die Zukunft der Badeente?

Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10).
Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“
Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschied nun, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht.
Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene, so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden.

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kosten des Feuerwehreinsatzes
Das Arbeiten mit einem Winkelschleifer (Flex) in unmittelbarer Nähe zu einer geöffneten Schuppentür kann - wenn die Funken in Richtung der Tür sprühen und dadurch im Inneren ein Brand entsteht - grob fahrlässig sein und der Verursacher infolge dessen zu den erforderlichen Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. Er hatte in unmittelbarer Nähe seines Schuppens mit einem Winkelschleifer Flacheisen geschnitten. Dabei stand die in Richtung des Funkenflugs gelegene Schuppentür zumindest einen Spalt offen. Durch den Funkenflug entzündete sich eine in den Türspalt hineinragende Jacke, die im Schuppeninneren neben der Tür hing. Der Kläger bemerkte diesen Brand und löschte die Jacke im Freien. Ebenso löschte er zwei kleinere Feuer im Schuppen mit einer Gießkanne. Danach kehrte er ins Haus zurück, um Brandverletzungen, die er sich bei seinem Löscheinsatz zugezogen hatte, zu versorgen. Als er nach draußen zurück kam, stand der Schuppen in Flammen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte den Brand löschen. Der Kläger wurde als Verursacher, dem der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen sei, von der Verbandsgemeinde Rheinböllen zu den angefallenen Feuerwehrkosten in Höhe von etwas über 4.000,— Euro herangezogen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich darauf, dass sein Handeln allenfalls fahrlässig gewesen sei, weil er die Schuppentür nicht vollständig geschlossen habe. Anknüpfungspunkte für eine grobe Fahrlässigkeit, die Voraussetzung für eine kostenmäßige Inanspruchnahme sei, gebe es nicht. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Dem Kläger sei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, da er in Kenntnis des starken Funkenflugs, der insbesondere beim Bearbeiten von Metall entstehe, in Richtung und in unmittelbarer Nähe zur geöffneten Schuppentür gearbeitet habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung zahlreichen, brennbaren Materialen. Hinzu komme, dass der Kläger auch nach Entdecken des Brandes die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße außer Acht gelassen habe, indem er zwar zwei kleine Brandherde mit der Gießkanne gelöscht habe, sich jedoch nicht ausreichend vergewissert habe, ob noch weitere Brandherde vorhanden waren. Der Kläger müsse sich in diesem Zusammenhang vorhalten lassen, dass er als langjähriger berufstätiger Handwerker und Hobbywerker offensichtlich Erfahrung im Umgang mit Winkelschleifern und deren Funkenflug habe. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf Einschränkungen seiner Sehfähigkeit berufe, könne ihn das nicht entlasten, weil er insoweit bei gefährlichen Arbeiten gehalten gewesen wäre, sich der Hilfe anderer Personen zu versichern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Februar 2011, 5 K 894/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Entscheidungsdatenbank der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz im Internet
Seit Anfang 2011 stellt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz im Internet eine Datenbank mit bisher insgesamt etwa 6.400 Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und der vier rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte zur Verfügung. Sie lässt sich über die Internetseiten http://www.esovg.de oder http://www.esovgrp.de aufrufen.
Von 1997 bis 2010 gab das Rechtsprechungsarchiv des Oberverwaltungsgerichts auf CD-Rom und anderen Datenträgern die Entscheidungssammlung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz einschließlich ausgewählter Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und der vier Verwaltungsgerichte des Landes als Programmversion „ESOVGRP“ heraus. Die nunmehr geschaffene internetbasierte Datenbank, die ständig aktualisiert und überarbeitet wird, bietet neben weiteren neuen Funktionen auch erstmals eine Volltextsuche. In dem allgemein zugänglichen Teil kann die Datenbank mit ausgewählten Entscheidungen unverbindlich getestet werden. Informationen über den vollständigen Zugang erhalten die Nutzer unter http://www.esovgrp.de.
Mit der neuen Datenbank bietet das Oberverwaltungsgericht Rechtsanwälten und Behörden, aber auch der Öffentlichkeit erheblich verbesserte Möglichkeiten, sich über die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz zu informieren. Der leichte Zugang zu den Entscheidungen im Volltext leistet einen wertvollen Beitrag zu einer modernen und transparenten Justiz, so der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Karl-Friedrich Meyer.

Oberlandesgericht Koblenz:
Vergabeverfahren „Archäologisches Zentrum“
in Mainz kann fortgesetzt werden

Beschwerde der unterlegenen Architektengesellschaft verworfen
Das Vergabeverfahren für das zuletzt ruhende Mainzer Großprojekt „Archäologisches Zentrum“ kann fortgesetzt werden. Der Vergabesenat des Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 1 Verg 2/10) verwarf heute die Beschwerde einer Architektengesellschaft, die nicht Preisträgerin des Architektenwettbewerbs geworden war und dem aus neun unabhängigen Juroren bestehenden Preisgericht Verfahrensfehler vorgeworfen hatte.
Der Vergabesenat entschied, das Ziel der Beschwerdeführerin, selbst Preisträgerin zu werden, könne keinen Erfolg haben. Die Beschwerdeführerin komme für eine Preisvergabe nicht in Betracht, weil das von ihr konzipierte Gebäude zwar architektonisch absprechend, mit Blick auf die vorgesehene Nutzung insbesondere durch das RGMZ aber unbrauchbar sei. Die „quasi unterirdische“ Unterbringung des Wissenschaftstrakts sei von den Preisrichtern einstimmig als „nicht akzeptabel“ beurteilt worden.
Dem Entwurf der Beschwerdeführerin fehle deshalb das notwendige Realisierungspotential, weshalb sie selbst dann nicht Preisträgerin werden könne, wenn einer der von Preisgericht ausgewählten drei Preisträger wegen der behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden müsse. Diese Wertung gehe aus einem in zulässiger Weise ergänzten Protokoll des Preisgerichts hervor und sei in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt worden.
In der ursprünglichen Version des Protokoll über die Sitzung des Preisgerichts Anfang Februar 2010 hatten eindeutige Aussagen zur Rangfolge der in die engere Wahl gekommenen Entwürfe und zu einem Nachrücken bzw. dessen Ausschluss gefehlt. Dies hatte der Vergabesenat des Oberlandesgerichts in einer Eilentscheidung vom 26. Mai 2010 beanstandet und das weitere Vergabeverfahren zunächst gestoppt.
Zwischenzeitlich wurde ein ausführlicheres Protokoll erstellt, von dem die Beschwerdeführerin dann behauptete, es sei inhaltlich falsch und gebe die im Februar 2010 getroffenen Entscheidungen nicht wieder. Die Beweisaufnahme vor dem Vergabesenat ergab allerdings, dass die zurückhaltenden Formulierungen in der ersten Protokollversion in erster Linie der kollegialen Rücksichtnahme auf die Antragstellerin geschuldet waren. Tatsächlich war das Preisgericht bereits im Februar 2010 einstimmig der Meinung gewesen, dass die Beschwerdeführerin wegen erheblicher planerischer Defizite ihres Entwurfes unter keinen Umständen als Preisträgerin in Frage komme.
Hintergrund:
Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt, auf einem am südlichen Stadteingang von Mainz gelegenen Gelände ein Archäologisches Zentrum zu errichten. Hauptnutzer soll das Römisch-Germanische Zentralmuseum (RGZM) werden, das nicht nur Ausstellungsräume, sondern auch Laboratorien und sonstige Arbeitsräume für die Mitarbeiter der wissenschaftlichen Abteilungen seines Forschungsinstituts benötigt. Daneben sollen dort die Abteilungen für Vorgeschichte und Römerzeit des Landesmuseums Mainz sowie Ausstellungen der Landesarchäologie Rheinland Pfalz zusammengefasst werden.
Zur Vorbereitung der Vergabe der Planungsarbeiten führte das Land einen Architektenwettbewerb durch, an dem sich 125 Architekten oder Architektengemeinschaften beteiligten, unter diesen auch die Beschwerdeführerin.
Während drei andere Bewerber mit ihren Entwürfen als Preisträger prämiert wurden, erhielt die Beschwerdeführerin lediglich eine sog. Anerkennung für eine bemerkenswerte architektonische Teilleistung.

Verwaltungsgericht Koblenz:
Fester Höchstbetrag für beihilfefähige Aufwendungen verstößt gegen höherrangiges Recht

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen darf nicht generell auf einen durch die Bundesbeihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht verstößt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein Versorgungsempfänger der Beklagten, ist beidseitig auf die Benutzung eines Hörgeräts angewiesen. Die Kosten für die beiden Geräte, mit denen der Kläger letztlich eine ausreichende Hörleistung erreicht, beliefen sich auf insgesamt über 5.000,- Euro. Die Beihilfeverordnung der Beklagten sieht jedoch vor, dass Aufwendungen für Hörgeräte je Ohr nur bis zu einer Höhe von 1.025,- Euro beihilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. Auf dieser Grundlage wurde dem Kläger Beihilfe gewährt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm weitere Beihilfe auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für die Hörgeräte zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, dass die ansonsten für die medizinisch notwendigen Hörgeräte verbleibende Eigenbelastung die beihilferechtlich zumutbare Belastungsgrenze überschreite und deshalb ein Härtefall vorliege, welcher eine von den festgesetzten Obergrenzen abweichende Entscheidung rechtfertige. Die Beklagte berief sich auf die Verbindlichkeit der Höchstbeträge der Beihilfeverordnung.
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren des Klägers statt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen habe, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherzustellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte beihilfefähige Höchstbeträge zurückziehen, wenn die notwendige medizinische Versorgung Mehrkosten verursache und der Betroffene diese nicht in zumutbarer Weise selbst aufbringen könne. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung (Analogie) in diese hineingelesen werden könne. Ohne Härtefallregelung verstoße der festgesetzte Höchstbetrag gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit gegen höherrangiges Recht.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 2. Februar 2011, 2 K 729/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Ludwigshafen:
Verbot von Wettbüros für allgemeine Sportwetten

Die Stadt Ludwigshafen hat den Betrieb von zwei Wettbüros für allgemeine Sportwetten zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Ludwigshafen sowohl in der Rohrlachstraße als auch in der Ludwigstraße ein Wettbüro für allgemeine Sportwetten. Diese Nutzung hat die Stadt - gestützt auf die Landesbauordnung - verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle jeweils die erforderliche Baugenehmigung. Zwar sei in beiden Fällen eine Wettannahmestelle für Pferdewetten genehmigt, der Betrieb eines Wettbüros für allgemeine Sportwetten stelle jedoch als „Sortimentserweiterung“ eine genehmigungsbedürftige Nutzungserweiterung dar. Durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten werde zudem ein anderer und insbesondere größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten. Hinzu komme, dass die Wettbüros Vergnügungsstätten im städtebaulichen Sinn und deshalb an ihren Standorten nicht genehmigungsfähig seien. Die nähere Umgebung des Wettbüros in der Rohrlachstraße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet; Vergnügungsstätten seien in allgemeinen Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Das Wettbüro in der Ludwigstraße befinde sich in einem Mischgebiet, dürfe aber aufgrund seiner Größe (ca. 260 qm Grundfläche) nur in einem Kerngebiet betrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt,
Beschlüsse vom 3. Februar 2011 - 3 L 60/11.NW - und vom 9. Februar 2011 - 3 L 59/11.NW

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Monatsfrist zur Vollstreckung einstweiliger Anordnungen auch bei SGB-II-Leistungen
Der Antragsteller hatte vor dem Sozialgericht Mainz eine einstweilige Anordnung erreicht, wonach ihm für rückständige Heizkosten vorläufig ein Darlehen bewilligt werden sollte. Das zuständige Job-Center legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und bewilligte das Darlehen nicht. Das Landessozialgericht hat auf die Beschwerde die Anordnung aufgehoben, weil der Antragsteller sie nicht innerhalb der dafür geltenden Monatsfrist des § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen das Job-Center vollstrecken ließ. Damit war aus dem Beschluss des Sozialgerichts keine Vollstreckung mehr möglich und dieser wurde wegen geänderter Verhältnisse aufgehoben. Der Antragsteller wurde darauf verwiesen, ggf. einen neuen Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens beim Sozialgericht zu stellen. Eine mögliche Ausnahme für die Geltung der Monatsfrist hat das Landessozialgericht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für Fälle angedeutet, in denen ein erneuter Antrag beim Sozialgericht wegen der Verzögerung zu gegenwärtig drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen führen würde.
Beschluss vom 26.1.2010, Aktenzeichen: L 6 AS 616/10 B ER

Verwaltungsgericht Trier:
Gebührenerhebung für Ingewahrsamnahme rechtmäßig
Wer in polizeilichen Gewahrsam genommen wird, weil die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu befürchten steht, muss die mit der Ingewahrsamnahme verbundenen Kosten tragen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. Januar 2011 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Betroffenen zugrunde, der im Mai letzten Jahres in stark alkoholisiertem Zustand von Beamten der Polizeiinspektion Wittlich mitgenommen und aufgrund einer gerichtlichen Anordnung bis zum nächsten Morgen in einer Zelle untergebracht wurde. Gegen den Kläger hatte es zuvor Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen überlauter Musik anlässlich einer privaten Feier gegeben. Bei den daraufhin durchgeführten Polizeieinsätzen, bei denen die Einhaltung einer angemessenen Lautstärke angemahnt wurde, zeigte er sich uneinsichtig und beim dritten Einsatz schließlich auch aggressiv gegenüber den Beamten. Da aufgrund seines Verhaltens die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten - insbesondere gegenüber den die Anzeige erstattenden Nachbarn - zu befürchten stand, nahmen die Beamten den Kläger zur Polizeiinspektion mit. Das zuständige Amtsgericht ordnete schließlich die Ingewahrsamnahme über Nacht an. Das beklagte Land stellte dem Kläger, der in dieser Nacht die Wände der Zelle mit Kot verschmierte, die Kosten der Ingewahrsamnahme (Aufenthalt + Reinigung) in Höhe von insgesamt ca. 100,— Euro (davon 42,— Euro für die Reinigung der Zelle) in Rechnung.
Zu Recht urteilte jetzt die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier. Bei der Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Verhinderung der bevorstehenden Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handele es sich um eine Amtshandlung i.S.d. einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften, deren Vornahme eine Gebührenpflicht begründe, da sie vom Gebührenpflichtigen verursacht und diesem individuell zurechenbar sei. Die grundsätzlich erforderliche Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme stehe aufgrund der rechtlich verbindlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichts fest. Die Höhe der Gebühr sei schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie sich im unteren Bereich der nach den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Rahmengebühr bewege.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. Januar 2011 - 1 K 840/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Grußwort
Ein Ortsbürgermeister darf im amtlichen Teil eines Mitteilungsblattes keine Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen abgeben, die keinen spezifischen Bezug zu seiner Gemeinde haben. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Am 24. Dezember 2010 erschien im amtlichen Teil des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde Langenlonsheim das Weihnachtsgrußwort eines Ortsbürgermeisters, das sich in breiter Form auch mit bundes- und landespolitischen Fragen befasste. Unter anderem wurde die Arbeit der Bundeskanzlerin gelobt und kritisch auf landespolitische Vorkommnisse eingegangen. Nach einer Rüge der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach und der Aufforderung, die Unzulässigkeit der Veröffentlichung in geeigneter Weise im Mitteilungsblatt bekanntzugeben, teilte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Langenlonsheim dem Antragsteller mit, man beabsichtige entsprechend zu verfahren. Daraufhin beantragte der Ortsbürgermeister beim Verwaltungsgericht Koblenz die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um eine solche Veröffentlichung zu verhindern.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es fehle vorliegend, so das Gericht, schon an einem Recht des Antragstellers, das durch die geplante Veröffentlichung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim verletzt sein könnte. Dem Antragsteller stehe kein Unterlassungsanspruch zu, mit dem er die geplante Veröffentlichung zu dem von ihm gefertigten Weihnachtsgrußwort verhindern könne. Im Rahmen seiner Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit könne ein Ortsbürgermeister in amtlicher Funktion lediglich zu Fragen Stellung nehmen, die eine spezifische Ortsbezogenheit hätten. Er besitze kein allgemeinpolitisches Mandat. Die Veröffentlichung des Weihnachtsgrußwortes des Antragstellers habe in selbständigen Teilbereichen keinen Bezug zur Ortsgemeinde, sondern verhalte sich zu allgemein politischen Fragen der Außen-, Bundes- und Landespolitik. Von daher überschreite das Grußwort offensichtlich die verfassungsrechtlichen Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit eines kommunalen Amtsträgers. Ferner komme durch die Art der textlichen Gestaltung die parteipolitische Präferenz des Antragstellers klar zum Ausdruck, was die Verpflichtung der Kommunen zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität verletze. Die Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim trage aber die redaktionelle Verantwortung für den amtlichen Teil des Mitteilungsblatts und habe die Veröffentlichung zugelassen. Von daher nehme sie durch die beabsichtigte Erklärung im Mitteilungsblatt, wonach das Weihnachtsgrußwort nicht auf die Ortsebene begrenzte Ereignisse und persönliche Wertungen mit parteipolitischer Prägung zum Gegenstand gehabt habe, eine eigene Aufgabe wahr. Rechte des Ortsbürgermeisters würden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2011, 1 L 56/11.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Umsetzung
der Büroleiterin einer Verbandsgemeindeverwaltung
auf die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung ausnahmsweise zulässig

Die Büroleiterin einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung darf ausnahmsweise auf den im Haushaltsplan niedriger bewerteten Dienstposten des Leiters der Ordnungs- und Sozialabteilung umgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Oberamtsrätin der Besoldungsgruppe A13. Sie nahm bei einer kleineren Verbandsgemeindeverwaltung die Stelle der Büroleitung wahr, welche als einziger Dienstposten im Stellenplan der Besoldungsgruppe A13 zugewiesen ist. Nach grundlegenden Unstimmigkeiten mit der Bürgermeisterin wurde der Klägerin die Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung übertragen. Diese Stelle ist nur mit der Besoldungsgruppe A12 bewertet. Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung aufgehoben. Die hiergegen von der Verbandsgemeinde eingelegte Berufung hatte Erfolg.
Die Klägerin habe keinen Anspruch, wieder mit der Stelle der Büroleitung betraut zu werden. Zwar müsse sie nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung auf einem Dienstposten eingesetzt werden, der nach dem Stellenplan der Verbandsgemeinde ihrer Besoldungsgruppe entspreche. Dies sei bei der besoldungsmäßig niedriger bewerteten Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nicht der Fall. Jedoch könne die Klägerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise auf einen nach dem Stellenplan für sie nicht angemessenen Dienstposten umgesetzt werden. Denn wegen der geringen Größe der Verbandsgemeindeverwaltung stehe eine weitere mit ihrer Besoldungsgruppe bewertete Stelle nicht zur Verfügung. Außerdem sei die Büroleiterin die „rechte Hand“ der Bürgermeisterin. Deshalb müsse insoweit ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen, um eine ordnungsgemäße Gemeindeverwaltung zu gewährleisten. Eine solche vertrauensvolle Zusammenarbeit sei aber wegen der auch auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführenden Spannungen nicht mehr möglich. Zudem wäre aufgrund des Aufgabenzuschnitts auch eine Bewertung der Leitung der Ordnungs- und Sozialabteilung nach A13 noch vertretbar. Deshalb werde die Klägerin nur geringfügig unterwertig beschäftigt. Dies sei ihr im Hinblick auf die andernfalls drohende Beeinträchtigung der Gemeindeverwaltung zumutbar.
Urteil vom 18. Januar 2011, Aktenzeichen: 2 A 11114/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Landwirtschaftliche Subventionen auch für Schafhaltung, die Umweltschutz dient
Ein Landwirt erhält auch dann eine Betriebsprämie nach europäischem Recht, wenn seine landwirtschaftliche Schafhaltung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beigeladene Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes hat mit dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landkreis Bad Dürkheim vertraglich vereinbart, dass sie bestimmte Flächen unter Auflagen und nach Anweisungen der Naturschutzbehörden mit Schafen und Ziegen beweidet. Die Anträge auf Zahlung einer Betriebsprämie wurden abgelehnt, weil die Nutzung der Grundstücke der Landschaftspflege sowie dem Naturschutz und nicht der Landwirtschaft diene. Auf den von der Beigeladenen eingelegten Widerspruch verpflichtete der Kreisrechtsausschuss das Land, die Prämie zu zahlen. Die hiergegen von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erhobene (Beanstandungs-)Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vorab entschieden hatte, dass landwirtschaftliche Beihilfe auch für Grundstücke gezahlt werden könne, deren Nutzung überwiegend der Landschaftspflege und dem Naturschutz diene.
Nach den Vorgaben des EuGH handele es sich bei den beweideten Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Flächen, obwohl ihre Bewirtschaftung überwiegend dem Landschafts- und Naturschutzrecht diene. Hinsichtlich der Arbeitsabläufe bei der Beweidung verbleibe der Beigeladenen trotz der Auflagen der Naturschutzbehörde die für die Landwirtschaft erforderliche Selbständigkeit. Schließlich werde die Landwirtin auf eigenen Namen sowie eigene Rechnung tätig und trage allein das wirtschaftliche Risiko.
Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: 8 A 11191/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Einfriedung einer Schießanlage
Die Einfriedung einer im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur dann erfolgen, wenn sie zuvor ausdrücklich genehmigt worden ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt eine von der Bundeswehr übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene Schießanlage auf der Schmidtenhöhe. Diese Nutzung wurde von der Stadt Koblenz unter dem 2. Dezember 2002 immissionsschutzrechtlich genehmigt und es erging im April 2006 diesbezüglich eine waffenrechtliche Erlaubnis. Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 die Erlaubnis zur Errichtung eines Zaunes um die Anlage verbunden sei.
Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so das Gericht, habe die Stadt Koblenz die Wiederinbetriebnahme der alten Schießanlage Schmidtenhöhe zwar ermöglicht. Aus den vorgelegten Unterlagen zum damaligen Genehmigungsverfahren ergebe sich jedoch nicht, dass vom Regelungsgehalt dieser Genehmigung die Anlegung einer Einzäunung umfasst gewesen sei. Außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedürfe die Errichtung der Einzäunung nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen einer Baugenehmigung, da die geplante Einfriedung im Außenbereich verwirklicht werden solle. Auch der Hinweis auf die Schießstand-Richtlinie und waffenrechtliche Vorschriften rechtfertige keine andere Einschätzung. Normen könnten zwar im Einzelfall einem Bauherrn einen Anspruch auf eine Genehmigung vermitteln. Werde diese abgelehnt, müsse der Bauherr die Genehmigung auf gerichtlichem Wege erstreiten, um so zu erreichen, dass er sein Vorhaben verwirklichen könne.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2011, 1 K 522/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage einer Ausländerin abgewiesen, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gewandt hat.
Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ein Ausländer u.a. dann zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme auffordert. Die aus dem Kosovo stammende Klägerin lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin - nach Ablauf des Mutterschutzes - zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.
Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen Ort komme für sie nicht in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2010 -
2 K 870/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Der Kindererziehungszuschlag ist auch
auf das Mindestruhegehalt zu gewähren

Der beamtenrechtliche Kindererziehungszuschlag ist auch auf das amtsunabhängige Mindestruhegehalt zu gewähren. Die insoweit entgegenstehende gesetzliche Regelung, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, ist wegen eines Verstoßes gegen das europarechtliche Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht anzuwenden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Beamtin beschäftigt und wurde 1999 wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt stand der Klägerin aufgrund von Erziehungszeiten ein Anspruch auf Kindererziehungszuschlag zu. Da jedoch das erdiente Ruhegehalt und der Erziehungszuschlag zusammen unterhalb des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts blieben, wurde der Klägerin zunächst letztgenanntes Mindestruhegehalt zuzüglich des Kindererziehungszuschlags gewährt. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, wonach der Erziehungszuschlag bei einem Bezug des Mindestruhegehalts nicht zusätzlich geleistet wird, änderte die Beklagte die Bezüge der Klägerin dahingehend, dass Ihr zukünftig nur noch das Mindestruhegehalt gewährt werde. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weiterhin das Mindestruhegehalt zuzüglich des Kindererziehungszuschlags zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zwar einen Ausschluss des zusätzlichen Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts vorsehe, diese Regelung jedoch mit dem europarechtlichen Gebot der Entgeltgleichheit von Mann und Frau nicht vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden sei. Trotz der geschlechtsneutralen Gesetzesformulierung müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erziehungszuschlags beim Bezug des Mindestruhegehalts mehrheitlich Frauen betreffe. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Kindererziehung bei den derzeit von der Regelung Betroffenen noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten Familienbild erfolgt sein müsste, sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zulasten der Frauen in dem Ausschluss angelegt. Eine reine Verrechnung des Erziehungszuschlags innerhalb des Mindestruhegehalts werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, der nicht nur ein Alterssicherungsdefizit ausgleichen solle, sondern die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit honoriere.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2010, 2 K 801/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Weselberg:
Beteiligte einigen sich vor
Verwaltungsgericht
im Streit um Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg

Im Streit um das Weselberger Dorfgemeinschaftshaus im Ortsteil Harsberg haben sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Neustadt geeinigt.
Das in der Schulstraße gelegene Gebäude besteht aus einer Gaststätte, einem Veranstaltungsraum mit 208 Sitzplätzen sowie einem Anbau mit Bühne, Duschen und Umkleideräumen. Zudem befinden sich dort Parkplätze, u.a. entlang der Schulstraße und im Einmündungsbereich Flurstraße / Schulstraße. Die Zahl der nächtlichen Veranstaltungen, d.h. solchen, die sich auf die Zeit nach 22.00 Uhr erstrecken, ist für den Veranstaltungssaal auf maximal 10 pro Jahr begrenzt.
Der Kläger wohnt in der Nachbarschaft. Er beschwert sich seit Jahren über Lärm und störendes Parken. Im September 2010 hat er deshalb gegen die Ortsgemeinde Weselberg, die Verbandsgemeinde Wallhalben sowie die Kreisverwaltung Südwestpfalz Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 12. Januar 2011 vor Ort über die Klage verhandelt. Dabei wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung erzielt, mit welcher der Rechtsstreit beendet werden konnte. Hierbei sagte die Ortsgemeinde Weselberg u.a. zu, einen Kalender für die Sonderveranstaltungen (also die Veranstaltungen, die länger als 22.00 Uhr dauern) zu führen und den Kläger schriftlich mindestens 14 Tage vor einer solchen Veranstaltung in Kenntnis zu setzen, die Sitzgelegenheiten vor dem Dorfgemeinschaftshaus zu entfernen und an den Parkplätzen entlang des Dorfgemeinschaftshauses sowie an der Einmündung Flurstraße / Schulstraße Hinweisschilder anzubringen, aus denen sich ergibt, dass diese Parkplätze - außer bei Sonderveranstaltungen - nur bis 22.00 Uhr genutzt werden dürfen.
Die Verbandsgemeinde Wallhalben als untere Straßenverkehrsbehörde erklärte sich bereit, in der Schulstraße im Bereich des Dorfgemeinschaftshauses ein absolutes Haltverbot für die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr anzuordnen, für die Kontrolle Sorge zu tragen und dem Kläger zwei Kontaktpersonen zu benennen, an die er sich jederzeit wenden könne, um auf Verstöße hinzuweisen.
Schließlich sagte die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde zu, die Einhaltung der Auflagen zu den für das Dorfgemeinschaftshaus und die Gaststätte erteilten Genehmigungen stichprobenartig zu kontrollieren und im Falle festgestellter Verstöße diese mit Zwangsmitteln zu ahnden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Az.: 3 K 979/10.NW

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Darlehen für Stromschulden im Bereich des SGB II
bei sozialwidrigem Verhalten - selbst wenn von Stromsperren minderjährige Kinder betroffen sind

Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung des Centers für Arbeitsmarktintegration (Antragsgegner) zur Übernahme von Stromschulden in Höhe von rund 1.150,— Euro. Diese waren entstanden, weil Abschläge, für die durch den Antragsgegner entsprechende Zahlungen erbracht wurden, nicht an den Stromversorger weitergeleitet wurden. Das Sozialgericht hatte den Antragsgegner zur Gewährung eines Darlehens verpflichtet, insbesondere weil im Haushalt drei minderjährige Kinder wohnen. Das jüngste ist neun Jahre alt. Das Landessozialgericht hat die Verpflichtung aufgehoben, weil die Darlehensgewährung nicht im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt sei. Die Rückstände waren durch ein sozialwidriges Verhalten der Antragstellerin entstanden, die im Vertrauen auf ein späteres Darlehen die Abschläge nicht geleistet hat. Zwar sind durch die Stromsperre auch die Kinder der Antragstellerin betroffen. Für deren ordnungsgemäße Versorgung ist allerdings vorrangig sie selbst verantwortlich. Zudem ist der Haushalt weiterhin mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass bei den Kindern keine Gesundheitsgefährdung droht. Auch ein neunjähriges Kinde kann zumindest für einen Übergangszeitraum hinreichend mit kalten Speisen ernährt werden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, Aktenzeichen: L 3 AS 557/10 B ER

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Kreisumlage
Der Rhein-Hunsrück-Kreis durfte bei der Festlegung der Höhe der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2009 auch Ansätze für die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die Integrierten Gesamtschulen (IGS) Kastellaun und Emmelshausen und die Kooperative Gesamtschule (KGS) Kirchberg berücksichtigen; die dieser Aufgabenwahrnehmung zugrunde liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes sind verfassungsgemäß. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Verbandsgemeinde Simmern ist Trägerin einer Realschule und erhielt vom Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 3. August 2009 Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2009. Hierbei wurde auch entsprechend den Regelungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes ein Schulansatz berücksichtigt. Der Kreistag des Rhein-Hunsrück-Kreises legte in seiner Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 die Kreisumlage auf 41 v. H. fest. Der Haushaltsplan ist nicht ausgeglichen und stellt unter Berücksichtigung der Ergebnisvorträge aus den Haushaltsvorjahren einen erheblichen Fehlbedarf von zirka 3.900.000,— Euro dar. Nach den Festlegungen im Finanzhaushalt weisen die Mittelansätze für die Realschulen in Emmelshausen, Kirchberg und Oberwesel, die IGS Kastellaun und die IGS Emmelshausen und die KGS Kirchberg einen erheblichen Fehlbedarf aus. Gleiches gilt auch für die Förderung der privaten Realschule Marienberg. Mit Bescheid vom 10. August 2009 verlangte der Landkreis von der Verbandsgemeinde Simmern eine Kreisumlage in Höhe von 211.209,— Euro. Hiermit war die Verbandsgemeinde nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Sie machte geltend, die Mittelansätze für die Realschulen, die Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen beruhten auf Vorschriften des Schulgesetzes, die verfassungswidrig seien. Gleiches gelte auch für die Grundlage zur Erhebung der Kreisumlage. Außerdem sei der Rhein-Hunsrück-Kreis nicht berechtigt, die Privatschule Marienberg zu fördern.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Rhein-Hunsrück-Kreis, so das Gericht, habe die Umlage für 2009 in seiner Haushaltssatzung in nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Insbesondere habe er aufgrund der Bestimmungen des Schulgesetzes die Ansätze für die staatlichen Schulen kalkuliert und insoweit Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung wahrgenommen. Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur, das am 1. August 2009 in Kraft getreten ist, sei die Realschule plus in der Form der Integrativen Realschule und der Kooperativen Realschule eingeführt und die Schulträgerschaft neu bestimmt worden. Danach seien Schulträger bei Realschulen plus außerhalb von kreisfreien Städten alternativ entweder der Landkreis oder eine kreisangehörige Kommune. Hingegen stünden innerhalb eines Kreisgebiets Kooperative Gesamtschulen, Integrierte Gesamtschulen sowie mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundene Realschulen plus stets in der Trägerschaft eines Landkreises. Diese Regelungen seien verfassungsgemäß. Diese Schulreform sei vom Gesetzgeber aus demografischen Gründen und vor dem Hintergrund der sinkenden Akzeptanz der Hauptschulen beschlossen worden. Zudem bestünden strukturelle Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Schulen. Durch die Hochzonung der Schulträgerschaft einer Realschule plus mit Fachoberstufe, einer Kooperativen Gesamtschule sowie einer Integrierten Gesamtschule auf die Landkreisebene wolle der Gesetzgeber sicherstellen, dass unterschiedliche schulische Angebote im ländlichen Raum über die Gebietsgrenzen einer kreisangehörigen Kommune geschaffen werden. Es stelle auch ein berechtigtes Anliegen dar, bei der Umsetzung einer solchen Reform den betroffenen Kommunen eine zeitliche Phase zu eröffnen, in der die Umstrukturierung erfolgen könne. Von daher sei der Gesetzgeber angesichts seines weiten schulpolitischen Ermessens zur getroffenen Neuregelung berechtigt gewesen. Überdies handele es sich bei dem Mittelansatz für die private Schule Marienberg um eine freiwillige Leistung, die ein Landkreis angesichts des ihm zustehenden Ermessens übernehmen dürfe. Schließlich habe der Gesetzgeber entschieden, dass der Ausgleich für die Übernahme einer Schulträgerschaft durch Zuwendungen des Landes zu den Kommunen erfolgen müsse. Auch wenn vieles dafür spreche, dass der Schulansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz nicht zu einem dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechenden Ausgleich führe, sei die Verbandsgemeinde angesichts der gesetzlichen Vorgaben darauf zu verweisen, den diesbezüglichen Ausgleich im Verhältnis ihrer Finanzbeziehungen zum Land Rheinland-Pfalz zu bewerkstelligen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. November 2010, 1 K 488/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Yorkshireterrier im Wohngebiet

Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb erfolglos.
Die Anordnung, so die Richter, sei rechtmäßig. Die Haltung von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. Januar 2011, 1 K 944/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Bürgermeister durfte Weidenthaler Feuerwehrführer entlassen
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lambrecht durfte den Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Weidenthal von seinen Funktionen entbinden und aus dem Feurwehrdienst entlassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im Juli 2009 fand eine große Feuerwehrübung statt, zu welcher die vom Kläger geführte Feuerwehr Weidenthal erst mit einiger Verzögerung erschien. Gegenüber der Presse gab der Kläger an, die Verspätung sei auf das Fehlen eines Telefonanschlusses im Feuerwehrhaus Weidenthal zurückzuführen: Die Verbandsgemeinde halte es nicht für nötig, die Kosten hierfür zu übernehmen. Wegen dieser Äußerung kam es zu einem Konflikt mit dem Bürgermeister der beklagten Verbandsgemeinde, in dessen Verlauf der Kläger wiederholt schwere persönliche Vorwürfe gegen diesen erhob. Der Bürgermeister entband den Kläger schließlich von seiner Funktion als Wehrführer und entließ ihn aus dem Feuerwehrdienst. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt.
Der Kläger habe seine ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt und die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet. Er sei daher als Wehrführer und Feuerwehrangehöriger nicht mehr tragbar gewesen. Zwar folge dies nicht bereits daraus, dass der Kläger den Telefonanschluss der Feuerwehr Weidenthal eigenmächtig gekündigt und die Verbandsgemeinde durch unrichtige Presseverlautbarungen nach der Wehrübung in Misskredit gebracht habe. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht endgültig zerstört worden. Jedoch habe der Kläger die Machtprobe mit seinem Vorgesetzten, dem Bürgermeister, im weiteren Verlauf verschärft und versucht, dessen Autorität nachhaltig zu untergraben. Er habe den Bürgermeister bewusst herabgewürdigt und jeden Respekt vor seinem Dienstvorgesetzten vermissen lassen. Einem klärenden Gespräch sei er ausgewichen.
Beschluss vom 28. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 A 11087/10.OVG

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Die Übersendung von
Veränderungsmitteilungen mit einfachem Brief ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig
Die Beklagte hatte die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend aufgehoben, da durch den Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein Anspruch mehr darauf bestand. Eine rückwirkende Aufhebung wäre im konkreten Fall aber nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Nach der durch das Landessozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug mit einfachem Brief der Beklagten mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht hat. In dieser Konstellation lag, anders als durch das Sozialgericht angenommen, keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Beklagte regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (etwa wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen, war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben.
Urteil vom 29. Oktober 2010, Aktenzeichen: L 1 AL 49/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Unterrichtsausfall am Peter-Wust-Gymnasium in Wittlich
ist hinzunehmen

Der wegen der räumlichen Situation am Peter-Wust-Gymnasiums eintretende Unterrichtsausfall ist zumutbar und verletzt daher weder Schüler noch Eltern in ihren Rechten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Im November 2009 stellte sich heraus, dass das Nebengebäude des Peter-Wust-Gymnasiums die Anforderungen an die Statik eines Schulgebäudes nicht erfüllte. Die Kreisverwaltung schloss das Gebäude aus Sicherheitsgründen und brachte die Klassen fünf bis neun in den Räumen der ehemaligen Dualen Oberschule in Wittlich-Wengerohr unter. Die Stufen 10 bis 13 blieben am Hauptstandort des Gymnasiums. Seitdem müssen vor allem die Lehrer zwischen den beiden, 6 km voneinander entfernten Standorten pendeln. Dabei kommt es immer wieder zu Verspätungen, die zum teilweisen Ausfall von Unterrichtsstunden führen. Die hiergegen gerichtete Klage einer Schülerin und ihrer Eltern wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt abgelehnt.
Weder die Schulordnung noch die Grundrechte vermittelten den Klägern einen Anspruch auf Erteilung von Unterrichtsstunden mit einer Dauer von 45 Minuten. Die eintretenden Unterrichtsausfälle müssten unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse am Peter-Wust-Gymnasium hingenommen werden. Die Schließung des Nebengebäudes während des laufenden Schuljahres sei nicht vorhersehbar gewesen. Erst durch die Auslagerung von Klassen habe – nach dem Ausfall nur eines Unterrichtstages - ein geordneter Unterrichtsbetrieb sichergestellt werden können. In der Kürze der Zeit sei es nicht möglich gewesen, am Hauptstandort des Gymnasiums „Schulcontainer“ aufzustellen. Im Übrigen spreche alles dafür, dass eine solche „Container-Lösung“ wesentlich teurer gewesen wäre als die Nutzung des vorhandenen kreiseigenen Gebäudes. Kreis und Land hätten zusätzlich angemessene Maßnahmen gegen die Unterrichtsausfälle getroffen. Beispielsweise habe man dem Peter-Wust-Gymnasium zusätzliche Lehrerstellen zugewiesen. Hierdurch seien die Unterrichtsverkürzungen auf ein hinnehmbares Maß begrenzt worden.
Beschluss vom 29. Dezember 2010, Aktenzeichen: 2 A 10797/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis gegen Organisator des „Wintertreffens“
der NPD/Junge Nationaldemokraten rechtmäßig

Der gegenüber dem Organisator des sog. Wintertreffens der NPD / Junge Nationaldemokraten ausgesprochene polizeiliche Platzverweis ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Landesverband Baden-Württemberg der NPD / Junge Nationaldemokraten veranstaltet vom 27. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 in Altenglan ein sog. Wintertreffen, zu dem sich nach Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Westpfalz über 100 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet angemeldet haben. Die Veranstaltung sollte ursprünglich in Stadtkyll stattfinden. Als Veranstalter trat dort das Mitglied eines inzwischen verbotenen rechtsextremen Jugendverbandes auf. Nachdem die Vermieterin den Mietvertrag über den Veranstaltungsraum in Stadtkyll gekündigt hatte, wurde die Veranstaltung nach Altenglan verlegt. Den für den Ersatzraum notwendige Mietvertrag hat der Antragsteller abgeschlossen. Das Polizeipräsidium Westpfalz hat ihm gegenüber einen Platzverweis ausgesprochen. Den hiergegen gestellten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil bei der Veranstaltung die Begehung rechtsextremer Straftaten, wie z.B. Volksverhetzung und die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen drohe. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Ein polizeilicher Platzverweis könne ergehen, wenn von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Dies sei beim Antragsteller der Fall. Als Organisator unterstütze er die Begehung rechtsextremistischer Straftaten, mit denen bei dem „Wintertreffen“ zu rechnen sei.
Beschluss vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen: 7 B 11436/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Winzer
und Kellereien müssen Abgabe für Weinwerbung zahlen

Die Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietsweinwerbung sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bestätigte damit sein Urteil vom 15. September 2010.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. Daneben existieren in den Anbaugebieten des Landes Rheinland-Pfalz Einrichtungen zur besonderen Förderung der im jeweiligen Gebiet erzeugten Weine. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen Winzer und Kellereien nach dem Weingesetz Abgaben an den Deutschen Weinfonds entrichten. Zusätzlich werden die rheinland-pfälzischen Winzer nach dem Landesabsatzförderungsgesetz Wein zu einer Sonderabgabe für die jeweilige Gebietsweinwerbung herangezogen. Die Abgaben der klagenden Winzer betragen mehrere hundert Euro pro Jahr, die der Kellereien zum Teil knapp 120.000,— Euro pro Quartal. Die hiergegen erhobenen Klagen haben die Verwaltungsgerichte Mainz und Neustadt a. d. Weinstraße abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Abgaben genügten den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die erfasste Gruppe erweise sich auch als hinreichend homogen, wenn auch nicht alle Mitglieder in gleichem Maße von den Marketingmaßnahmen profitierten. Außerdem treffe die Abgabenpflichtigen eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds und der Gebietsweinwerbung, da sie von deren Tätigkeiten den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds und die Träger der Gebietsweinwerbung hätten die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die vorgelegten Statistiken über die Weinpreise im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und Weinfachhandel sowie auf den für deutsche Weine wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) hätten hinreichend belegt, dass die deutsche Weinwirtschaft im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten aus anderen Weinbauländern weiterhin benachteiligt sei.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des Deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Werbekampagnen verlange ein kontinuierliches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert sei. Die produktbezogene Werbung der Kellereien stelle kein gleich wirksames Mittel zur Förderung der deutschen Weinwirtschaft dar. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor.
Angesichts der Höhe der Sonderabgaben (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteile vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 8 A 10282/10.OVG,
8 A 10927/10.OVG u.a.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der EuGH aber zwischenzeitlich erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht.
Beschluss vom 8. Dezember 2010, Aktenzeichen: 6 B 11013/10.OVG

Oberlandesgericht Koblenz:
Kraftfahrzeug mit ausländischer Zulassung:
Kein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Prüfung
der Berechtigung des Verkäufers

Kauft ein Kraftfahrzeughändler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Kraftfahrzeug und ist der Verkäufer nicht Eigentümer des Fahrzeugs, dann kann der Käufer in der Regel nicht gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben, wenn er es unterlässt, sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen zu lassen und er auch keine anderen Erkenntnisse über das Eigentum des Verkäufers hat. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.
Die Klägerin, eine in Belgien ansässige Leasingbank, erwarb im Jahr 2008 zwei Fahrzeuge Mercedes-Benz C 220 CDI Elegance und überließ sie der belgischen Firma D. auf der Grundlage von Leasingverträgen. Eigentümerin blieb die Klägerin. Später kündigte die Klägerin die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Zuvor hatte die Firma D. die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch bereits an die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Neuwied, verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem auf Zustimmung zur Herausgabe der beiden Fahrzeuge aus dem Polizeigewahrsam an sie - die Klägerin - sowie auf Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere in Anspruch genommen. Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Beklagte von der Leasingnehmerin D., die unstreitig nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war, gutgläubig Eigentum erworben hat.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte weit überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Beklagte unter anderem verurteilt, der Herausgabe der beiden Fahrzeuge an die Klägerin zuzustimmen sowie Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben, allerdings nur Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten, die der Beklagten während ihrer Besitzzeit entstanden sind; ferner hat das Oberlandesgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte nicht Eigentümerin der beiden Fahrzeuge geworden ist.
Der zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2010 deutsches Recht auf den Anspruch der Klägerin und die Eigentumsverhältnisse angewandt und einen Herausgabeanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung bejaht (§ 812 BGB, im Anhang abgedruckt). Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Stellung als Eigentümerin nicht infolge der Veräußerung der beiden Fahrzeuge von der Leasingnehmerin (D.) an die Beklagte verloren. Da die Firma D. nicht zur Veräußerung der Fahrzeuge berechtigt gewesen sei, könne die Beklagte das Eigentum nur erlangt haben, wenn sie bei der Übergabe in gutem Glauben gewesen wäre (§ 932 BGB, im Anhang abgedruckt). Dies sei nicht der Fall, weil die Beklagte es in grob fahrlässiger Weise unterlassen habe, sich Kenntnis über das Eigentum an den von ihr gekauften Fahrzeugen zu verschaffen.
Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines gebrauchten in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs gehöre, dass sich der Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II - früher: den Kraftfahrzeugbrief - vorlegen lasse, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens dürfe der Käufer keinesfalls weniger Vorsicht walten lassen, als wenn er ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug erwerbe. Im Gegenteil seien beim Kauf eines Auslandsfahrzeugs im Inland im Hinblick auf mögliche Besonderheiten ausländischer Kfz-Papiere gesteigerte Anforderungen zu stellen. Notfalls müsse der Käufer die Hilfe eines sprachkundigen und mit den im Zulassungsstaat geltenden Regeln vertrauten Fachmanns in Anspruch zu nehmen, um die Eigentumslage zu klären. Dies habe die Beklagte unterlassen.
Spätestens bei Befragung einer fachkundigen Person hätte die Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass für in Belgien zugelassene Kraftfahrzeuge ein der Zulassungsbescheinigung Teil II vergleichbares Papier nicht ausgestellt werde und der belgische Kennzeichennachweis („Kentekenbewijs“), welcher von der Firma D. anlässlich der Veräußerung der Kraftfahrzeuge vorgelegt worden war, zum Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung nicht geeignet sei. Weiter wäre die Beklagte, wenn sie sich in der gebotenen Weise kundig gemacht hätte, darüber informiert worden, dass in Belgien der Nachweis des Eigentums an einem Gebrauchtwagen üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung geführt werde, die dem späteren Verkäufer (hier: D.) beim Erwerb des Fahrzeugs ausgestellt wird. Damit bestehe eine Möglichkeit, das Eigentum an Fahrzeugen mit belgischer Zulassung in ähnlich zuverlässiger Weise zu belegen wie durch eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Vorlage eines solchen Beleges sei daher beim Erwerb eines Fahrzeugs auch nach deutschem Recht als Mindestvoraussetzung des guten Glaubens zu verlangen, wenn andere Mittel zur Klärung der Eigentumslage nicht zur Verfügung stünden. Entsprechende Rechnungen über den vorangegangenen Erwerb der Fahrzeuge hatte die Firma D. der Beklagten jedoch nicht vorgelegt.
Auf Erklärungen der Veräußerin, das Eigentum sei auf sie übergegangen, auf die Vorlage sämtlicher Fahrzeugschlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf und auf das Fehlen eines - nach dem Vortrag der Beklagten in Belgien üblichen - fest angebrachten Hinweises auf das Eigentum der Leasinggeberin (hier: der Klägerin) habe sich die Beklagte nicht verlassen dürfen. Zu weitergehenden Nachforschungen habe insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil in dem von der Firma D. beim Verkauf vorgelegten „Kentekenbewijs“ nicht diese, sondern die Klägerin als Halterin ausgewiesen gewesen sei.
Die Beklagte, die nicht Eigentümerin der Fahrzeuge geworden ist, hat deshalb die Zustimmung zur Herausgabe der von der Polizei verwahrten Fahrzeuge zu erteilen und die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben, aber nur gegen gleichzeitige Erstattung der sogenannten notwendigen Verwendungen. Hierunter fallen alle erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Beklagte erbracht hat, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge zu erhalten und die der Werterhaltung dienen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig.
Zusatzinformation:
§ 812 und § 932 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
(..)
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 6 U 473/10

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Spätere Steuererstattungen sind bei der Berechnung der Höhe
des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen
Die Klägerin hatte nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 Euro die Beklagte zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010 - L 5 EG 4/10

Verwaltungsgericht Trier: Keine Wechselschichtzulage
für städtische Feuerwehrbeamte

Den im Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten der Stadt Trier steht eine Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung nicht zu. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte ein im Dienst der beklagten Stadt stehender Feuerwehrbeamter, der als Wachabteilungsführer im Jahre 2009 an 52 Arbeitstagen Dienst im 24-Stunden-Rhythmus, an 43 Arbeitstagen Dienst von 8.00 bis 17.00 Uhr und an 12 Tagen Dienst von 17.00 bis 8.00 Uhr geleistet hat. Für die Ableistung seines Dienstes erhält er die sogenannte Feuerwehrzulage sowie die Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten. Im Klagewege begehrte er nun zudem die Gewährung der Wechselschichtzulage nach der o.g. Verordnung in Höhe von 102,— Euro monatlich.
Zu Unrecht, wie die Richter der 1. Kammer jetzt entschieden haben. Der vom Kläger geleistete Dienst erfülle nicht die von der einschlägigen Verordnung geforderte Voraussetzung, dass Schichtdienst mit einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit geleistet werde. Zwar gebe es im Dienstplan des Klägers unterschiedliche Dienstanfangs- und Dienstendzeitpunkte. Mit der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach der Erschwerniszulagenverordnung solle jedoch der vom Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen besoldungsrechtlich Rechnung getragen werden. Einem solchen ständigen Wechsel unterliege der Dienst des Klägers jedoch nicht. Bei Ableistung der tageszeitlich gleichbleibenden 24-Stunden-Dienste fehle es ohnehin an dieser Voraussetzung. Aber auch unter Berücksichtigung der zudem abgeleisteten Tagesdienste ergebe sich vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage keine andere Betrachtung. Der Kläger werde insoweit lediglich, wie andere Arbeitnehmer auch, im normalen Tagesdienst eingesetzt. Eine ausgleichsbedürftige Erschwernis falle für diese Tage demnach aus. Soweit der Kläger zudem an 12 Tagen Nachtschichten absolviert habe, seien diese bereits aufgrund ihrer geringen Zahl und ihrer fehlenden Regelmäßigkeit nicht als prägend für den Dienst anzusehen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 202/10.TR

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Die Klage gegen einen Arzneimittelregress hat aufschiebende Wirkung
Der Beschwerdeausschuss bei der kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz setzte durch Bescheid gegenüber der Antragstellerin, einer Vertragsärztin, aufgrund einer statistischen Vergleichsprüfung nach Durchschnittswerten einen Arzneimittelregress fest. Die Antragstellerin erhob hiergegen Klage und machte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung dieser Klage geltend. Das Sozialgericht Mainz hat die aufschiebende Wirkung festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung ist anders als etwa bei festgesetzten Honorarkürzungen nicht gesetzlich geregelt.
Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 25.10.2010 - L 5 KR 45/10 B ER

Verwaltungsgericht Koblenz: Flughafen Frankfurt / Hahn: Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde Lautzenhausen unwirksam
Die Stellplatzsatzung der am Flughafen Frankfurt / Hahn gelegenen Ortsgemeinde Lautzenhausen, die das Parkplatzangebot im Ortsgebiet zum Schutz des dörflichen Ortsbildes begrenzen soll, ist unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der statt 14 nur acht Stellplätze genehmigt erhielt. Die Bauaufsicht begründete diese Begrenzung mit Verweis auf die Stellplatzsatzung. Diese soll nach Ansicht der Ortsgemeinde verhindern, dass in der Ortschaft immer mehr Parkplätze für Flugreisende eingerichtet und infolgedessen aus dem Hunsrückdorf gewissermaßen ein Großparkplatz werde. Nach zwischenzeitlicher - eingeschränkter - Genehmigung weiterer Stellplätze untersagte die Bauaufsicht dem Kläger, auf dem Grundstück mehr als acht Fahrzeuge zu parken. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Nutzungsuntersagungsverfügung aufgehoben. Die Stellplatzsatzung sei unwirksam. Sie sei entgegen den Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung nicht auf Teile des Gemeindegebiets begrenzt. Vielmehr umfasse sie auch Ortsteile, in denen eine Parkplatzbegrenzung nicht gerechtfertigt sei. So sei die Ortslage, in der der Kläger seine Stellplätze nutzen möchte, auch gewerblich und nicht allein dörflich geprägt. Der Schutz eines dörflichen Ortsbildes könne dort nicht (mehr) erreicht werden.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. November 2010, 7 K 441/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Kein weiterer Sonderurlaub für die Teilnahme an üblichen Gewerkschaftssitzungen
Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger war Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen bewilligte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2009 Sonderurlaub bis zu der Höchstgrenze von fünf Arbeitstagen. Zur Teilnahme an GdP-Bezirksvorstandssitzungen begehrte der Kläger weiteren Sonderurlaub, was die Beklagte aber ablehnte. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke in einem Umfang, der fünf Arbeitstage im Jahr überschreitet, könne nach der Sonderurlaubsverordnung nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden. An besonderen Gründen fehle es im Fall des Klägers aber. Die gewerkschaftlichen Sitzungen seien von langer Hand geplant und mit dem üblichen Einladungsvorlauf organisiert gewesen. Außergewöhnliche Beratungsgegenstände habe es nicht gegeben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Sonderurlaubsverordnung die Organisation der Gewerkschaften erleichtern, sie aber nicht um ihrer selbst willen unterstützen solle. Die Freistellung von Beamten erfolge in erster Linie deshalb, weil derartige Berufsorganisationen zur Mitwirkung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch im Bereich des öffentlichen Dienstes berufen seien und die Teilnahme der Beamten erfordere. Diesem Zweck entsprechend fördere der Dienstherr die Vorstandsarbeit lediglich in begrenztem Rahmen, über den nur beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände hinausgegangen werden dürfe.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. November 2010, 2 K 174/10.KO

Verwaltungsgericht Trier: Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß
Nachdem der EuGH jüngst in mehreren, den Sportwettensektor betreffenden Entscheidungen (Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. -) gefordert hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen erforderlich sei, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit mehreren Beschlüssen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass insbesondere ein Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten werden.
Unabhängig davon könne - wie in den vom Gericht entschiedenen Fällen geschehen - eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das Gericht angerufen werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschlüsse vom 29. November 2010, Az.: 1 L 1230/10.TR u.a.

Verwaltungsgericht Koblenz:
Rückforderung von Subventionen
für den Containerumschlagplatz im Rheinhafen Koblenz

Der Bund hat von der Stadtwerke Koblenz GmbH die für die Erweiterung des Containerumschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz gewährten Subventionen teils zu Recht, teils zu Unrecht zurückgefordert. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Die Stadtwerke Koblenz GmbH erhielt vom Bund Fördermitteln für die Erweiterung des Containerumschlagplatzes einschließlich der Errichtung eines Gefahrgut-umschlagplatzes im Rheinhafen Koblenz („Koblenz III“) mit einem Höchstbetrag von 4.719.000,— Euro. Nach Vorlage der Verwendungsnachweise forderte der Bund von den Stadtwerken zunächst einen Betrag in Höhe von 769.549,24 Euro, nämlich eine Rückzahlung von 421.370,48 Euro gewährter Subventionen nebst 348.178,76 Euro Zinsen. Der Bund begründete dies damit, dass die Stadtwerke teils gegen Vergabebestimmungen verstoßen und die Mittel teilweise nicht zweckentsprechend verwendet hätten. Dagegen legten die Stadtwerke einen teilweise erfolgreichen Widerspruch ein, der dazu führte, dass der Bund die Rückforderung auf einen Gesamtbetrag von 422.286,87 Euro beschränkte.
Wegen eines Teils dieses Restbetrags haben die Stadtwerke Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Sie halten eine Rückforderung von mehr als 85.601,34 Euro und einen Zinssatz von mehr als 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz für ungerechtfertigt. Die Mittel seien entgegen der Ansicht des Bundes zweckentsprechend verwandt worden.
Das Verwaltungsgericht hat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die einzelnen Kostenpunkte erörtert. Im Zuge der Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in einzelnen Punkten für erledigt erklärt, außerdem hat die Klägerin die Klage in anderen Punkten zum Teil zurückgenommen. Streitig blieb nach der Erörterung noch ein Betrag in Höhe von 2.060,41 Euro nebst Zinsen, über den das Gericht durch Urteil entschieden hat.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben, und zwar in einer Höhe von 1.535,54 Euro. Diesen Betrag habe die Klägerin nachweislich zweckentsprechend verwendet, die Beklagte dürfe diese Zuwendungen daher nicht zurückfordern. Soweit das Gericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, betrifft dies eine Verwendung der Subvention für Reinigungskosten, die keine subventionsfähigen Baukosten seien.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. November 2010, 4 K 516/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Bauarbeiten
am Koblenzer Zentralplatz dürfen weitergehen

Die Arbeiten zum Bau des „Forum Mittelrhein“ in Koblenz dürfen fortgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren.
Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt sollen am Koblenzer Zentralplatz ein „Kulturbau“ sowie eine „Einkaufs- und Erlebnis-Mall“ mit drei oberirdischen Parkebenen und insgesamt 800 Stellplätzen entstehen. Diesen Bebauungsplan setzte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 2010 teilweise außer Vollzug, weil das geplante viergeschossige Einkaufszentrum mit Parkhaus nach vorläufiger Prüfung mit der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar sei. Die Stadt Koblenz änderte daraufhin die betreffende Planung. Sodann erteilte sie der Investorin die Baugenehmigung zur Errichtung des „Forum Mittelrhein“. Hiergegen wandte sich der Antragsteller - ein Nachbar - mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz, der von dem Verwaltungsgericht abgelehnt wurde. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt.
Das Interesse der Investorin an einer alsbaldigen Verwirklichung des genehmigten Vorhabens überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Aussetzung der Bauarbeiten. Denn die Baugenehmigung sei nach einer im Eilverfahren allein möglichen, überschlägigen Beurteilung rechtmäßig. Insbesondere verstoße sie nicht gegen die einschlägigen Lärmschutzvorschriften. Zwar würden - ohne besondere Schallschutzvorkehrungen - die für Mischgebiete geltenden Grenzwerte an einigen Messpunkten überschritten. Die Baugenehmigung enthalte jedoch zahlreiche Lärmschutzauflagen, an die sich die Investorin halten müsse. Auf diese Weise werde der vom „Forum Mittelrhein“ verursachte Lärm auf ein zulässiges Maß reduziert.
Das genehmigte Vorhaben verstoße auch nicht gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Vielmehr füge es sich in die Umgebungsbebauung ein und entfalte gegenüber den benachbarten Gebäuden keine „erdrückende Wirkung“. Die dem Vorhaben gegenüberliegende Ostseite der Casinostraße sei auf einer Länge von über 200 Metern geschlossen bebaut. Die nach dem Abriss einiger Häuser entstandenen Lücken seien mittlerweile durch das Neue Justizzentrum wieder geschlossen worden. Dagegen werde die Bebauung durch das „Forum Mittelrhein“ bereits nach 148 Metern im nördlichen Abschnitt der Casinostraße zum Zentralplatz durch einen freien Platz begrenzt. Auch die Höhe der geplanten Gebäude halte sich im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung in der Casinostraße.
Beschluss vom 30. November 2010, Aktenzeichen:1 B 11083/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Vermittlung von Sportwetten nur mit behördlicher Erlaubnis
Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bedarf auch nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, mit denen der EuGH das in Deutschland geltende staatliche Wettmonopol in Frage gestellt hat, einer behördlichen Erlaubnis. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz in mehreren Eilverfahren entschieden.
Eine Vielzahl von Antragstellern hatte sich nach den Entscheidungen des EuGH mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht gewandt und die Ansicht vertreten, dass nach dem nunmehr anzunehmenden Wegfall des Sportwettenmonopols die in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keinen Bestand haben könnten und Ihnen deshalb die Vermittlung von Sportwetten erlaubt sein müsse.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den Entscheidungen des EuGH zwar nicht mehr ohne Weiteres von der Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols ausgegangen werden könne, dies jedoch nicht von dem weiterhin nach den Vorschriften des Glücksspielrechts geltenden Erlaubniserfordernis befreie. So formulierten sowohl der Glücksspielstaatsvertrag als auch das Landesglücksspielgesetz eine Reihe von Erlaubnisvoraussetzungen, die unabhängig von der Geltung des staatlichen Monopols zu beachten seien. In den zur Entscheidung stehenden Fällen hatten weder die Antragsteller als Vermittler noch die im Ausland ansässigen Veranstalter eine entsprechende Erlaubnis.
Gegen diese Entscheidungen kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 19. November 2010, 5 L 1241 / 10.KO; 5 L 1260 / 10.KO; 5 L 1261 / 10.KO; 5 L 1320 / 10.KO; 5 L 1321 / 10.KO; 5 L 1323 / 10.KO

Oberlandesgericht Koblenz:
Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf
von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden

Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen
Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.
Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.
Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit für das Fehlverhalten einstehen müsse.
Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.
Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.
Zusatzinformation:
§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) enthält unter anderem folgende Regelung:
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 U 258/10

Verwaltungsgericht Trier:
Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm ist rechtens

Die vom Eifelkreis Bitburg-Prüm für das Jahr 2009 erhobene Kreisumlage ist rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. November 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage der Ortsgemeinde Malbergweich zugrunde, die vom beklagten Eifelkreis zu einer Kreisumlage in Höhe von 305.000,— Euro herangezogen worden ist. Der Berechnung der Kreisumlage lag neben einer einheitlichen (linearen) Umlage auf der Basis eines Eingangsumlagesatzes von 37,1% eine progressive Festsetzung für Gemeinden, die eine über dem Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden liegende Steuerkraftmesszahl aufwiesen, zugrunde. Durch den Progressionsanteil und die sich damit für sie ergebende Höhe der Kreisumlage sah die Klägerin ihren finanziellen Handlungsspielraum bedroht. Ferner rügte sie einen Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung. Durch die progressive Festsetzung falle sie in ihrer Finanzkraft weit hinter den Durchschnitt der übrigen Gemeinden zurück. Zudem wandte sie gegen die Rechtmäßigkeit der Kreisumlage ein, dass der Beklagte über die Kreisumlage zum Teil Angelegenheiten finanziere, die ihrer Natur nach in den Aufgabenbereich der Gemeinden fielen, wie bspw. die „Wirtschaftsförderung Flugplatz Bitburg“ und die „Tourismusförderung“, wie Lehrpark Teufelsschlucht, Schuldendiensthilfe Gaytal-Park und Umlagen an Zweckverbände.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an, sondern sahen die Ausgestaltung des Kreisumlagesystems einschließlich des Progressionsanteils als rechtlich unbedenklich an. Der Kreis dürfe jährlich eine Kreisumlage erheben, soweit die ansonsten von ihm zu erhebenden Entgelte und Steuern nicht ausreichten, den Finanzbedarf der ihm obliegenden Angelegenheiten zu decken. Zu diesen Angelegenheiten zählten alle diejenigen öffentlichen Aufgaben, die auf das Kreisgebiet bezogen und „überörtlich“ seien. Hiergegen habe der Landkreis nicht verstoßen. Auch bei den von der Klägerin als kreisfremde Angelegenheiten monierten Aufgaben „Wirtschaftsförderung Flugplatz Bitburg“ und „Tourismusförderung“ handele es sich eindeutig um solche mit überörtlichem Bezug. Eine Aushöhlung der Finanzkraft der Klägerin sei ebenfalls nicht feststellbar, da dieser nach Abzug aller Umlagen noch Erträge verblieben und sie es zudem bisher unterlassen habe, ihre Einnahmemöglichkeiten durch Anhebung der Hebesätze auf das rechtlich Erlaubte, auszuschöpfen. Schließlich sei auch das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ausreichend beachtet. Die progressive Festlegung führe nicht zu einem Rangplatztausch der Gemeinden sondern sei für sich genommen rechnerisch verteilungsneutral.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 16. November 2010 - 1 K 100/10.TR

Verwaltungsgericht Trier:
Kein Schulverband zwischen Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und Landkreis Bernkastel-Wittlich

Die Errichtung eines Schulverbands für die Trägerschaft der „Friedrich-Spee-Realschule plus Neumagen-Dhron“ zwischen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und dem Landkreis Bernkastel-Wittlich ist unzulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 17. November 2010 entschieden.
Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, die zunächst die Trägerschaft über die neu errichtete Realschule plus übernommen hatte. Im Hinblick auf den hohen Anteil von Schülern aus anderen kreisangehörigen Gemeinden beabsichtigte der im gerichtlichen Verfahren beigeladene Landkreis eine Kostenbeteiligung in Höhe von 50%. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die geplante Kostenbeteiligung rechtlich nicht möglich ist, sah sich die Verbandsgemeinde finanziell nicht in der Lage, die mit der Schulträgerschaft verbundenen Kosten aufzubringen. Um eine gleichmäßige Kostenbeteiligung zu ermöglichen, beantragten die Klägerin und der Beigeladene beim beklagten Land die Errichtung eines Schulverbands, was dieser ablehnte.
Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung im Schulgesetz habe der Gesetzgeber mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Schulträgerschaft die Schulträger verbindlich festgelegt. Bei einer Realschule plus sei danach entweder die kleinere örtliche Gebietskörperschaft oder die überörtliche Gebietskörperschaft des Landkreises verbindlich als Schulträger vorgesehen. Demgegenüber bedürfe es nach der gesetzlichen Regelung eines besonderen Falles, um einen Schulverband als Schulträger festzulegen. Ein besonderer Fall könne bspw. vorliegen, wenn die Schule von sehr vielen Schülern in Anspruch genommen werde, die nicht im Zuständigkeitsbereich des gesetzlich vorgesehenen Schulträgers wohnten, z.B. außerhalb der in Betracht kommenden Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises. Um einen Schulverband bilden zu können, müsse dieser besondere Fall jedoch bei jeder der gesetzlich als Schulträger vorgesehenen Körperschaften vorliegen. Deshalb fehle es an einem besonderen Fall, wenn einer der vom Gesetz verbindlich vorgesehenen Schulträger - wie hier der Landkreis - die alleinige Schulträgerschaft übernehmen könne, ohne dass bei ihm ein besonderer Fall gegeben sei.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 17. November 2010 - 5 K 727/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt:
Kein Christbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich gegen das Verbot, ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet zum Christbaumverkauf zu nutzen, zur Wehr gesetzt hatte.
Der Antragsteller führt seit einigen Jahren in einer südpfälzischen Gemeinde in der Vorweihnachtszeit einen Christbaumverkauf auf einem unbebauten Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durchgangsstraße liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung, die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte der Nachbar mit Erfolg gegen die Kreisverwaltung. Das Verwaltungsgericht entschied im Februar 2010, dass der Weihnachtsbaumverkauf unzulässig sei, da die Gemeinde „sonstige Gewerbebetriebe“, zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Christbaumverkauf sei evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet.
Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Antragsteller den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von ca. 300 m² nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets.
Die Richter lehnten den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 stehe fest, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe. Das Nutzungsverbot sei daher zu Recht ausgesprochen worden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. November 2010 -
4 L 1070/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Übernahme in das Beamtenverhältnis
trotz Überschreitens der Altersgrenze möglich
Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag von vier Lehrern auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenzevon 45 Jahren für eine Einstellung. Dies entschied die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt am 16. November 2010.
Zwar enthalte das Landesbeamtengesetz mittlerweile eine gesetzlich geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren. Diese Altersgrenze gelte nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nur grundsätzlich. Näheres sei in den Laufbahnvorschriften zu regeln. Eine wirksame Altersgrenze setze nach Auffassung der Richter damit auch die Regelung von Ausnahmen, z.B. für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, voraus.
Solche Ausnahmeregelungen enthalte die Laufbahnverordnung derzeit noch nicht. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Altersgrenze neu zu entscheiden und dabei die für bis Dezember 2010 angekündigten Ausnahmeregelungen in der Laufbahnverordnung zu berücksichtigen.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 16. November 2010 -
6 K 271/10.NW, 6 K 343/10.NW 6 K 531/10.NW 6 K 842/10.NW

Landgericht Koblenz: Planwagenunfall bei der Burg Eltz - Berufungsverfahren beendet
Am 12.7.2010 fand vor dem Amtsgericht Mayen die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren betreffend den Planwagenunfall im Bereich der Burg Eltz vom 31.10.2009 statt. Einzelheiten zum Inhalt der gegen Planwagenfahrer gerichteten Anklageschrift können der Pressemeldung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 11.5.2010 entnommen werden. In der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Mayen wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen in 15 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15— Euro verurteilt.
Gegen das Urteil haben zwei Nebenkläger Berufung eingelegt. Der Vorsitzende der 13. Strafkammer hat die Berufungsführer am 7.10.2010 auf die Unzulässigkeit der Berufungen hingewiesen. Hintergrund des Hinweises war die Regelung in § 400 Abs. 1 StPO. Danach kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat - insbesondere eine strengere Strafe - verhängt wird. Der Vorsitzende der 13. Strafkammer hat darauf hingewiesen, dass es daher zur Prüfung der Zulässigkeit der Berufung einer Berufungsbegründung bedurft hätte. Eine solche sei indes nicht fristgerecht vorgelegt worden.
Die Nebenkläger haben daraufhin ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Amtsgerichts Mayen ist damit rechtskräftig.
Aktenzeichen: 2040 Js 68365/09 - 13 Ns - Landgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz:
Vorführwagen ist kein Neuwagen
Oberlandesgericht Koblenz: Händler darf Vorführwagen
ohne Angaben zu Verbrauch und Kohlendioxidausstoß anbieten

Es stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar, wenn ein Autohändler in die Verkaufsanzeige für einen „Vorführwagen“ nicht die für Neufahrzeuge vorgeschriebenen Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die Kohlendioxid-Emissionen aufnimmt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Die Beklagte, eine Autohändlerin aus dem Raum Mainz, bot am 20. April 2009 auf einer Internet-Verkaufsplattform einen Pkw Peugeot 207 zum Verkauf an. Die Anzeige enthielt unter anderem die Angaben „Vorführfahrzeug, Erstzulassung 3/2009, 500 km“. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum Kohlendioxidausstoß des Fahrzeugs enthielt die Anzeige nicht.
Der Kläger ist ein Verein mit Sitz in Berlin, zu dessen Aufgaben es gehört, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen. Er ist der Auffassung, Autohändler müssten bei der Werbung für Vorführfahrzeuge die für Neufahrzeuge geltende Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) beachten und deshalb Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen des Vorführwagens machen. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 13. Oktober 2010 die Klage abgewiesen.
Der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, in ihre Verkaufsanzeige Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den Werten der CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus neuer Personenkraftwagen aufzunehmen.
§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV bestimme ausdrücklich, dass „neue Personenkraftwagen“ im Sinne dieser Verordnung nur Kraftfahrzeuge sind, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Der zum Verkauf angebotene Pkw Peugeot sei kein „neuer“ Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV, weil die Beklagte ihn zu einem anderen Zweck, nämlich als Vorführwagen erworben und auch als solchen vor dem Weiterverkauf - im Unterschied zu einem Fahrzeug mit Tageszulassung - im Straßenverkehr genutzt habe. Zweck der Pkw-EnVKV sei es, die vollständige Information der Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen vergleichbarer Fahrzeuge zu erreichen. Vergleichbar seien aber nur Fahrzeuge, die sich nicht in Bezug auf Alter und Laufleistung voneinander unterscheiden. Dies sei, wenn es um Neuwagen gehe, nur der Fall, wenn die Fahrzeuge noch nicht im Straßenverkehr gefahren worden seien. Denn mit zunehmender Nutzung verändere sich die Gewichtung der für die Kaufentscheidung maßgeblichen Kriterien. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw bereits die Absicht hatte, ihn nach der Nutzung als Vorführwagen zu einem späteren Zeitpunkt weiter zu verkaufen. Konkreter Anlass für den Kauf des Pkw sei die Absicht der Beklagten gewesen, ihn als Vorführwagen zu nutzen. Für die Entscheidung, zu welchem Zweck ein Händler ein Fahrzeug erworben hat, sei es auch nicht maßgeblich, wie lange der Pkw vor dem Weiterverkauf als Vorführwagen zugelassen war und wie weit er als Vorführwagen gefahren worden sei.
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Rechtsfrage, ob ein Vorführwagen als Neuwagen im Sinne der Pkw-EnVKV zu behandeln ist, abweichend von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden. Der Senat hat deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Zusatzinformation:
Die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), durch die eine EU-Richtlinie umgesetzt worden ist, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit
1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle;
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.
§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung
1. sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu tragen, dass
1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sichtbar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen; und
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden; der Aushang muss den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen..
§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen.
§ 5 Werbung
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 2010,
Aktenzeichen: 9 U 518/10

Verwaltungsgericht Koblenz:
Baustopp für die Mehrzweckhalle in Mudersbach
Die Mehrzweckhalle mit Jugendtreff in Mudersbach darf vorerst nicht weitergebaut werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung angeordnet.
Die Ortsgemeinde Mudersbach baut eine Mehrzweckhalle mit mehreren Räumen und einem Jugendtreff im Untergeschoss. Hierfür erteilte ihr der Landkreis Altenkirchen eine Baugenehmigung. Ein Nachbar hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz gewandt. Er befürchtet vor allem unzumutbaren Lärm.
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet und damit einen vorläufigen Baustopp bewirkt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nämlich dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos. Er werde nicht zureichend vor Lärm geschützt. Die diesbezüglichen Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung seien zu unbestimmt und gingen von nicht zutreffenden Annahmen zur Nutzung der Halle aus. So könne etwa das Nutzungsverbot der Halle von 22.00 bis 6.00 Uhr bei den geplanten Theater-, Konzert- und Vereinsveranstaltungen bei realistischer Betrachtung nicht eingehalten werden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Oktober 2010,
1 L 1056/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Entlassung eines Soldaten: Mittagessen nicht bezahlt

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die fristlose Entlassung eines Soldaten aufgehoben, dem vorgeworfen wird, ein Mittagessen in der Kaserne nicht bezahlt zu haben. Die Entlassung sei weder aus Gründen der militärischen Ordnung noch wegen des Ansehens der Bundeswehr gerechtfertigt.
Der Kläger ist ein Zeitsoldat im Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Die Bundeswehr warf ihm vor, in der Truppenküche der Klotzbergkaserne ein Mittagessen im Wert von 2,70 Euro nicht bezahlt zu haben. Sie hat ihn deshalb fristlos entlassen. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn missbraucht. Zudem bestehe Nachahmungsgefahr. Der Kläger legte gegen die Entlassung erfolglos Beschwerde ein und hat anschließend Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er bestreitet den Vorwurf.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Entlassung aufgehoben. Die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr seien im Fall des Klägers nicht ernstlich gefährdet. Eine Nachahmungsgefahr sei mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gegeben. Auch für die Annahme einer Wiederholungsgefahr fehle es an Gründen, da der Kläger sich bis dahin tadellos verhalten habe. Zudem habe der Kläger das Mittagessen zumindest nachträglich bezahlt.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 28. September 2010, 2 K 339/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz: Wasserschäden
an eingelagerten Kunstwerken des Mieters

Oberlandesgericht Koblenz verneint Haftung des Vermieters
Ein Mieter, der einen Kellerraum zur Einlagerung von eigenen Kunstwerken gemietet hat, kann vom Vermieter nicht ohne weiteres Schadensersatz verlangen, wenn die Werke infolge eines Wasserrohrbruchs beschädigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Berufungsverfahren entschieden.Der Kläger - ein freischaffender Künstler - mietete von der beklagten Vermieterin einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Landkreis Mainz-Bingen zu einer jährlichen Miete von 1800 Euro und lagerte dort zahlreiche von ihm gefertigte Reliefs. Am frühen Morgen des 25. Februar 2008 erfuhr die Beklagte von einem Wassereintritt in den Kellerräumen des Anwesens. Ein Rohr an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß war gebrochen. Das austretende Wasser sammelte sich in dem vom Kläger angemieteten Raum, der circa 75 cm tiefer liegt als die anderen Kellerräume. Die Beklagte ließ umgehend das Wasser abpumpen; außerdem wurde damit begonnen, die zum Teil in Folie verpackten Reliefs des Klägers ins Trockene zu bringen. Gegen Mittag des gleichen Tages informierte die Beklagte den Kläger von dem Schadensfall.
Nach der Darstellung des Klägers sind durch die Wassereinwirkung insgesamt 141 seiner Werke so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich sind. Insgesamt sei ihm ein Schaden in Höhe von mehr als 200.000,— Euro entstanden. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 10.000,— Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht und deshalb ein Grundurteil erlassen; über die Höhe des eingetretenen Schadens sei noch nachfolgend Beweis zu erheben. Gegen das Grundurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat eine Beweisaufnahme zum Kenntnisstand der Beklagten über die eingelagerten Kunstwerke und den Geschehensablauf am Schadenstag durchgeführt. Durch Urteil vom 30. September 2010 hat der Senat das Grundurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat im Urteil ausgeführt, die Beklagte schulde dem Kläger keinen Schadensersatz, weil eine Grundlage für eine Vermieterhaftung nach den Umständen nicht gegeben sei.
Im Hinblick auf den Rohrbruch treffe die Beklagte kein Verschulden. Die Bruchstelle befinde sich in einem Bereich, der nicht der Überprüfung durch den Schornsteinfeger unterliege und für den gesetzliche Verpflichtungen zur Wartung nicht ersichtlich seien. Eine generelle Pflicht des Vermieters, Leitungen ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen, bestehe nicht. Ein Vermieter sei lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte, um andere vor Schäden zu bewahren. Da die Beklagte die Heizungsanlage durchaus Überprüfungen unterzogen habe - zuletzt am 30. Januar 2007 - und Anhaltspunkte für Schadensanzeichen nicht dargetan seien, habe die Beklagte diesen Anforderungen genügt.
Die Beklagte habe auch nicht dadurch eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, dass sie den Kläger nach Feststellung des Wasserschadens am Morgen des 25. Februar 2008 zu spät benachrichtigt habe und dadurch ein Schaden verursacht oder vergrößert worden wäre. Jedenfalls sei die Beklagte aufgrund der Beweisaufnahme vom Vorwurf des Verschuldens entlastet. Es sei der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst alles dafür getan habe, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden. Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers unter Zurückstellung anderer notwendiger Maßnahmen hätte danach nur dann bestanden, wenn die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass in dem Keller Kunstwerke von erheblichem Wert gelagert gewesen seien. Dies habe der Kläger jedoch nicht bewiesen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 30. September 2010 -
Aktenzeichen: 2 U 779/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Stadt Neustadt a.d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme „Klemmhof“ Sanierungsausgleichsbetrag erheben
Die Stadt Neustadt a.d. Weinstraße durfte für die Sanierungsmaßnahme „Klemmhof“ einen Sanierungsausgleichsbetrag erheben. Allerdings war der gegenüber der Klägerin geltend gemachte Betrag um etwa die Hälfte zu hoch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in dem von der beklagten Stadt Neustadt a.d. Weinstraße im Jahre 1972 durch Satzung festgesetzten Sanierungsgebiet I „Klemmhof“. Es umfasst Teile der Neustadter Innenstadt unter Einschluss des sog. Klemmhofkomplexes. Nachdem die Beklagte die Sanierungssatzung 2005 aufgehoben hatte, zog sie die Klägerin zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 17.238,— Euro heran. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg.
Die Klägerin als Eigentümerin eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Klemmhof“ gelegenen Grundstücks habe zur Finanzierung der Sanierung an die Beklagte einen Ausgleichsbetrag zu entrichten, welcher der Bodenwertsteigerung entspreche, die durch die Sanierung bewirkt worden sei. Dieser Sanierungsausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Denn er sei nicht bereits zu dem zwischen den Beteiligten umstrittenen Zeitpunkt des faktischen Abschlusses der Sanierungsmaßnahme, sondern erst 2005 durch die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung entstanden. Der von der Beklagten erhobene Sanierungsbetrag sei allerdings teilweise rechtswidrig, weil er höher als die Bodenwertsteigerung sei. Nach den überzeugenden Feststellungen des vom Oberverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens habe der Bodenwertzuwachs bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung nicht 17.238,— Euro, sondern lediglich 8.250,— Euro betragen.
Urteil vom 5. Oktober 2010, Aktenzeichen: 6 A 10164/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Vergleich über Factory-Outlet-Center in Montabaur?
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Beteiligten der Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan für ein Fabrikverkaufszentrum in Montabaur nunmehr den in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2010 angekündigten Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Stadt Montabaur möchte im Bereich des ICE-Bahnhofs unmittelbar an der Bundesautobahn A 3 ein Fabrikverkaufszentrum vor allem für Bekleidung ansiedeln. Gegen den zu diesem Zweck aufgestellten Bebauungsplan haben die Städte Limburg, Koblenz und Neuwied Normenkontrollklagen vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Sie machen insbesondere geltend, ein Fabrikverkaufszentrum in der geplanten Größe werde zu erheblichen Umsatzeinbußen für den Einzelhandel in ihren Innenstädten führen. Dies sei im Planaufstellungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Städten Montabaur, Limburg, Koblenz und Neuwied sowie dem Investor vorgeschlagen, den Rechtsstreit durch Vergleich beizulegen. Nach diesem Vorschlag sollen Limburg, Koblenz und Neuwied ihre Klagen gegen den Bebauungsplan und ihre Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung für das Fabrikverkaufszentrum für erledigt erklären. Im Gegenzug verzichtet Montabaur auf Klagen gegen das in Limburg geplante „Einkaufs- und Freizeitzentrum WERKStadt“ und etwaige Einzelhandelsvorhaben in Koblenz und Neuwied. Außerdem darf die Stadt Montabaur das Fabrikverkaufszentrum bis einschließlich 2017 nicht über die bereits erlaubte Verkaufsfläche von 10.000 qm hinaus erweitern. Die Einhaltung der für das Zentrum festgesetzten Verkaufsflächen und Sortimentsbeschränkungen soll regelmäßig überprüft werden. In dieses sogenannte „Monitoring-Verfahren“ werden Limburg, Koblenz und Neuwied einbezogen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten eine Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlags bis zum 10. November 2010 gesetzt.
Aktenzeichen: 1 C 10320/09.OVG, 1 C 11170/09.OVG,
1 C 10403/10.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beiträge
zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßig
Die Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie die Mitgliedsbeiträge der IHK Trier verstoßen weder gegen deutsches Verfassungsrecht noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerinnen sind Mitglieder der IHK Trier. Ihre Klagen gegen die Kammerbeiträge wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerinnen in der IHK Trier sowie die Beitragserhebung seien durch die den Kammern gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gerechtfertigt. Danach hätten die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die gewerbliche Wirtschaft zu fördern und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend zu berücksichtigen. Die Klägerinnen könnten auch keine nachträgliche Minderung ihrer Beiträge verlangen. Zwar dürften sich die Kammern außerhalb ihres Aufgabenbereichs nicht betätigen. Jedoch stelle insbesondere die vorübergehende Beteiligung der IHK Trier an der Flughafen Bitburg GmbH eine zulässige Förderung einer Infrastruktureinrichtung zugunsten der gewerblichen Wirtschaft dar. Im Übrigen wirkten sich diese und andere wirtschaftliche Beteiligungen wegen ihres geringen Umfangs nicht auf die Höhe der Beiträge aus. Weiterhin habe die IHK Trier nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen. Außerdem könne bei der Beitragsbemessung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder angeknüpft werden, weil größere Unternehmen im Allgemeinen aus der Kammertätigkeit einen höheren Nutzen ziehen könnten. Zudem sei es nicht zu beanstanden, dass die IHK Trier einen höheren Beitragssatz als andere rheinland-pfälzische Kammern festgesetzt habe. Denn sie verfüge über eine geringere Mitgliederzahl und die Mitglieder der anderen Industrie- und Handelskammern seien vielfach finanz- und damit beitragsstärker.
Urteil vom 20. September 2010, Aktenzeichen: 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG, 6 A 10284/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Zurückstellung vom Wehrdienst und Bundeswehrreform

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines Studierenden, der zugleich betrieblich ausgebildet wird, gegen die Einberufung zum Grundwehrdienst angeordnet. Die Einberufung sei nicht sofort zu vollziehen, da die Rechtmäßigkeit wegen der betrieblichen Ausbildung zweifelhaft und zudem eine allgemeine Aussetzung der Wehrpflicht im Zuge der geplanten Bundeswehrreform zu erwarten sei.
Das Kreiswehrersatzamt Koblenz berief den Antragsteller zum Grundwehrdienst ein. Er studiert an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement. Begleitend wird er in einem Gesundheitszentrum ausgebildet. Ziel ist dabei ein Hochschulabschluss, nicht aber zugleich ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Gegen die Einberufung legte er erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und einen Eilantrag gestellt. Dabei beruft er sich auf den gesetzlichen Zurückstellungsgrund eines dualen Bildungsgangs. Die Antragsgegnerin ist hingegen der Ansicht, dass ein dualer Bildungsgang nur dann einen Zurückstellungsgrund bilde, wenn er neben dem Studium auch zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führe.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben und die Einberufung suspendiert. Das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über die Klage keinen Wehrdienst leisten zu müssen, überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug der Einberufung. Die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage sei mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung ungeklärt und könne im Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden. Dies sei einer Entscheidung über die Klage vorbehalten. Bis dahin müsse der Kläger angesichts der offenen Rechtslage und der wegen der Streitkräftereform zu erwartenden Aussetzung der Wehrpflicht keinen Wehrdienst leisten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20. September 2010,
7 L 1107/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Fischteichbetreiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch Nachbargrundstücke
Ein Grundstückseigentümer, der mehrere Fischteiche im Wald betreibt, hat keinen Anspruch auf ausreichende Beschattung durch die Nachbargrundstücke. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 23. September 2010 entschieden.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Pfälzerwald in der Nähe der zur Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben gehörenden Ortsgemeinde Schmalenberg, auf denen sich eine Fischteichanlage befindet. Das angrenzende Waldgrundstück war in der Vergangenheit vollständig mit Fichten und Buchen bestückt. Im Jahre 2006 wurden die Bäume gerodet, weil sie Windbruchschäden nach Borkenkäferbefall aufgewiesen hatten. Mittlerweile wurde die Fläche wieder mit standorttypischen Gewächsen aufgeforstet.
Im Juni 2009 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd der Verbandsgemeinde Waldfischbach-Burgalben u.a. eine Genehmigung für den Anschluss der Gemeinde Schmalenberg an die Gruppenkläranlage in Burgalben über eine Verbindungsleitung. Diese führt in der Nähe der Grundstücke der Antragstellerin vorbei. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung ein, die neu gepflanzten Bäume und Sträucher auf dem an ihre Fischteiche angrenzenden Grundstück würden nicht hoch genug wachsen, um die Teiche ausreichend zu beschatten. Seit der Rodung sei es wegen des fehlenden Schattenwurfs und der daraus resultierenden Aufheizung der Weiher in ihrer Fischteichanlage zweimal zu Fischsterben gekommen.
Nach Ablehnung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gegen die genehmigten Maßnahmen nach. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Die Vorschrift des Landeswaldgesetzes, die die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regle, bestehe nur im öffentlichen Interesse und vermittle keine subjektive Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folge auch keine Verpflichtung für einen Grundstückseigentümer, bei der (Wieder-)Aufforstung den Grundstücksnachbarn hinsichtlich der Auswahl der Pflanzen mit einzubeziehen. Das rheinland-pfälzische Nachbarschaftsgesetz sehe für die Neubegründung oder Verjüngung von Wald lediglich Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken vor, um diese vor einer übermäßigen Verschattung zu schützen. Ein Recht auf ausreichende Beschattung durch das Nachbargrundstück gebe es dagegen nicht.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 899/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Ehemaligem Bürgermeister kann Ruhegehalt
wegen Schuldunfähigkeit nicht aberkannt werden
Dem ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron kann das Ruhegehalt nicht aberkannt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beklagte wurde im Jahre 2000 zum hauptamtlichen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Neumagen-Drohn gewählt und 2006 vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt. In der von der Aufsichtsbehörde erhobenen Disziplinarklage wurde dem Beklagten neben anderen Verfehlungen vorgeworfen, in einem Rettungswagen eine Rettungsassistentin verletzt und mehrfach missbräuchlich den Notruf betätigt zu haben. Des Weiteren habe er einen Mitarbeiter veranlasst, während einer Sitzung mit einem Handy Tonaufzeichnungen vorzunehmen. Ferner habe er rechtswidrig die Anweisung erteilt, Städtebauförderungsmittel an einen Mitarbeiter der Verbandsgemeinde auszuzahlen. Dem Beklagten wurde auch vorgeworfen, Post, welche an die Gemeindekasse und an eine Mitarbeiterin der Verbandsgemeindeverwaltung persönlich gerichtet gewesen sei, unbefugt geöffnet zu haben. Kurz vor seiner Abwahl habe er ohne Ausschreibung und Beschluss des Verbandsgemeinderates einen Mietvertrag über mehrere Bürogeräte mit einem Finanzvolumen von ca. 122.000,— Euro abgeschlossen. Schließlich habe er, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, in das gegen ihn gerichtete Abwahlverfahren eingegriffen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten wegen schwerwiegender Dienstvergehen das Ruhegehalt aberkannt. Auf der Grundlage des im Berufungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen.
Zwar habe der Beklagte zahlreiche schwerwiegende Dienstvergehen begangen. Denn sein Fehlverhalten stelle einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht dar, rechtmäßig zu handeln. Außerdem habe er sich innerhalb und außerhalb des Dienstes mehrfach achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten. Deshalb wäre ihm das Ruhegehalt abzuerkennen, weil ein noch im Dienst befindlicher Beamter unter den gleichen Umständen aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen. Jedoch könne gegen den Beklagten trotz der erheblichen Schwere der von ihm begangenen Dienstvergehen keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden. Nach den Feststellungen des Gutachters habe der Beklagte bei den Pflichtverstößen teilweise unter erheblicher Alkoholisierung gestanden. Im Übrigen leide er seit 2003 an einer Alkoholerkrankung, die zu hirnorganischen Wesensveränderungen geführt habe. Hieraus habe der Gutachter nachvollziehbar gefolgert, dass die Aufhebung des Steuerungsvermögens des Beklagten bei den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen nicht ausgeschlossen sei. Deshalb müsse zu seinen Gunsten von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Dies schließe nach dem auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ eine disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten zwingend aus.
Urteil vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 3 A 10907/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Windfarm in Mehring
Die Errichtung von acht weiteren Windenergieanlagen in der Gemarkung Mehring ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. September 2010 entschieden und hat damit die Klage des Eigentümers eines im Außenbereich gelegenen, zu Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Anwesens abgewiesen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des der Klage zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides im Jahre 2005 waren in der Gemarkung Mehring bereits drei Windenergieanlagen, in den Gemarkungen der benachbarten Ortsgemeinden Bescheid und Naurath / Wald weitere fünf Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich genehmigt, die zusammen mit den in Streit stehenden Anlagen eine Windfarm bilden. Der Kläger hatte sich zunächst im gerichtlichen Eilverfahren und alsdann im Widerspruchsverfahren erfolglos gegen die Genehmigung der acht weiteren Anlagen zur Wehr gesetzt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides im November 2009 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vor allem geltend macht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten Anlagen zum Einen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und zum Anderen eine unzumutbare optisch erdrückende Wirkung ausgingen.
Dieser Sichtweise schlossen sich die Richter der 5. Kammer jedoch nicht an. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden sachverständigen Schallimmissionsprognose komme es bei Einhaltung bestimmter - in der Genehmigung ausgesprochener - Auflagen (wie schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit; Untersagung eines tonhaltigen Betriebs) nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen am Anwesen des Klägers. Soweit dieser geltend mache, dass es trotz der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen Werte komme, mache dies die Genehmigung selbst nicht rechtswidrig. Hiermit werde lediglich die Frage nach der Überwachung der Genehmigung angesprochen, wobei es sich jedoch um ein vom Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren handele. Auch eine optisch erdrückende Wirkung stellten die Richter anlässlich der vor Ort durchgeführten Verhandlung aufgrund der Entfernung der einzelnen Anlagen zum Anwesen des Klägers nicht fest. Die halbkreisförmige Anordnung der Anlagen sei aufgrund der vorhandenen Topographie und des hohen Baumbestandes von den überwiegenden Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar. Lediglich von einem im Obergeschoss liegenden Fenster seien sämtliche Anlagen zu erblicken, was in Anbetracht der Außenbereichslage und des damit verbundenen eingeschränkten Schutzes des klägerischen Anwesens sowie im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung der streitgegenständlichen Anlagen im Außenbereich vom Kläger hingenommen werden müsse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. September 2010 - 5 K 2/10.TR

Oberlandesgericht Koblenz: Bauherr muss bei Kündigung eines Hausbauvertrags zahlen
Vergütungspauschale von 15% auch im Formularvertrag wirksam
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15% des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Die Klägerin, ein Unternehmen aus dem Hunsrück, schloss im August 2007 mit den Beklagten aus dem Raum Daun einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, Typ „Sommerhit“, zum Preis von 93.529,— Euro. Den beklagten Bauherren wurde ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass die Finanzierung ihres Bauvorhabens scheitern sollte. § 8 Ziffer 1 des formularmäßigen Hausvertrages legt fest, dass die Unternehmerin bei Kündigung durch den Bauherrn einen Pauschalbetrag von 15% des Gesamtpreises als Ersatz für ihre Aufwendungen und ihren entgangenen Gewinn (§ 649 BGB) verlangen kann, sofern nicht der Bauherr nachweist, dass der Betrag, der der Unternehmerin hiernach zusteht, wesentlich niedriger als die Pauschale von 15% ist.
Die Beklagten erklärten vor Baubeginn den Rücktritt vom Vertrag und ließen ihr Haus durch einen anderen Unternehmer errichten. Die Klägerin hat die Beklagten daraufhin auf Zahlung der vertraglichen Vergütungspauschale von 15% des Baupreises - 14.029,35 Euro - nebst Zinsen und Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht Trier hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 27. August 2010 zurückgewiesen.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, der Rücktritt der Beklagten sei unwirksam, weil die Voraussetzungen des im Bauvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts nicht vorgelegen hätten. Die Rücktrittserklärung sei jedoch als Kündigung des Bauvertrags zu werten. Die Kündigung berechtige die Klägerin, nach § 649 BGB in Verbindung mit § 8 Ziffer 1 des Vertrages eine pauschalierte Vergütung zu verlangen. Diese formularvertragliche Klausel verstoße nicht gegen Vorschriften zum Schutze des Vertragspartners nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar fehle in der Klausel, wie von dem entsprechend anwendbaren § 309 Nr. 5 b BGB vorausgesetzt, der ausdrückliche Hinweis, dass dem Bauherrn der Nachweis gestattet sei, ein Schaden bzw. Anspruch im Sinne von § 649 BGB sei überhaupt nicht entstanden. Dies begründe jedoch nicht die Unwirksamkeit der Klausel, weil der schriftliche Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren als des pauschalierten Schadens auch den Nachweis ermögliche, dass gar kein Schaden entstanden sei. Ein „geringerer Schaden“ sei auch ein solcher von „Null“.
Die verwendete Pauschalierungsklausel gewähre der Klägerin auch keine unangemessen hohe Vergütung (§ 308 Nr. 7 BGB). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weiche die Pauschale von 15% des Gesamtpreises nicht unangemessen von dem ab, was die Klägerin als Unternehmerin in Anwendung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs nach § 649 BGB bei Kündigung durch den Bauherrn beanspruchen könne. Bei einer Abrechnung nach § 649 BGB sei neben den vom Unternehmer bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch dessen kalkulierter Gewinn zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 15% sei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - angemessen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof im Hinblick auf abweichende obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 27. August 2010,
Aktenzeichen: 8 U 1030/09

Verwaltungsgericht Koblenz:
Abberufung aus dem Aufsichtsrat

Der Antrag des Aufsichtsratsmitglieds zweier Gesellschaften der Stadt Bad Kreuznach auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen seiner Abberufung aus diesen Gremien wurde abgelehnt. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Der Antragsteller wurde nach der Kommunalwahl 2009 vom Bad Kreuznacher Stadtrat in den Aufsichtsrat der Gesellschaft für Schwimmbäder und Nebenbetriebe mbH Bad Kreuznach (BAD) sowie der Gesellschaft für Beteiligungen und Parken mbH Bad Kreuznach (BGK) gewählt. Am 17. Dezember 2009 beschloss der Stadtrat, den Antragsteller als Aufsichtsrat beider Gesellschaften wieder abzuberufen. Diese Entscheidung wurde ihm im Juni 2010 mitgeteilt. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage gegen den Stadtrat auf die Feststellung, dass der Beschluss vom 17. Dezember 2009 unwirksam sei. Gleichzeitig begehrte er vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Stadtrat möge ihm bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über seine Klage die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Aufsichtsrat beider Gesellschaften ermöglichen.
Der Antrag hatte keinen Erfolg, da er - so das Gericht - bereits unzulässig sei. Nach den Gesellschaftsverträgen der BAD und der BGK sei die Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Auch wenn eine Bindung der beiden Gesellschaften an „wirksame“ Beschlüsse des Stadtrats gegeben sein sollte, folge daraus, dass der Beschluss des Stadtrats allein nicht zum Verlust der Aufsichtsratsmandate führe. Vielmehr bedürfe es hierfür noch der Umsetzung durch eine selbständige Entscheidung der Gesellschafterversammlung, die erst Gegenstand einer Anfechtung durch den Antragsteller sein könne.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. September 2010,
1 L 1057/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Rauchverbot in Thekenraum vorläufig nicht vollziehbar
Eine Gastwirtin darf das Rauchen im Thekenraum ihrer Gaststätte auch weiterhin gestatten. Eine Verbotsverfügung der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau kann nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vorläufig nicht vollzogen werden.
Das Rauchen in Gaststätten ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme hiervon gilt beispielsweise für Betreiber von Gaststätten mit mehreren, voneinander getrennten Gasträumen. Diese können das Rauchen unter bestimmten Voraussetzungen in einzelnen Nebenräumen erlauben.
Die Antragstellerin betreibt eine Gaststätte mit einem Thekenraum und einem weiteren Gastraum. In dem Thekenraum gestattet sie das Rauchen. Den anderen Gastraum hält sie rauchfrei. Die Verbandsgemeinde gab der Antragstellerin auf, das Rauchen auch in dem Thekenraum zu unterbinden, und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Eilrechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab. Bei dem Thekenraum handele es sich nicht um einen bloßen Nebenraum, in welchem das Rauchen ausnahmsweise gestattet werden dürfe. Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben.
Die Verbotsverfügung sei jedenfalls nicht offensichtlich rechtmäßig. Der im Nichtraucherschutzgesetz verwendete Begriff des Nebenraums sei unklar. Es bedürfe daher einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob der Thekenraum dem allgemeinen Rauchverbot in Gaststätten unterfalle oder als Nebenraum hiervon ausgenommen sei. Entscheidend für den Ausgang des Eilverfahrens sei daher eine Interessenabwägung, die zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Zwar komme dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauchens grundsätzlich ein hohes Gewicht zu. Dieses Interesse werde jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn in dem Thekenraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter geraucht werden dürfe. Denn die Antragstellerin halte den zweiten Gastraum rauchfrei. Besucher der Gaststätte könnten sich etwaigen Passivrauchbelastungen daher weitgehend entziehen. Demgegenüber habe die Antragstellerin dargelegt, dass sie bei sofortiger Vollziehung des Rauchverbots mit einem erheblichen Rückgang rauchender Gäste und daher mit beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen habe.
Beschluss vom 14. September 2010, Aktenzeichen: 7 B 10926/10.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt:
Veränderungssperre in Wattenheim zu spät

Eine von einer Gemeinde erlassene Veränderungssperre kommt zu spät, wenn sie nach der Entscheidung der Widerspruchsbehörde, mit der einem Bauherrn der begehrte Bauvorbescheid für ein bestimmtes Vorhaben erteilt wurde, bekannt gemacht worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden.
Ein Landwirt aus Wattenheim beabsichtigt am Ortsrand drei Getreidesilos zu errichten. Deshalb beantragte er beim beklagten Landkreis Bad Dürkheim einen Bauvorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Silos geklärt werden sollte. Der Beklagte beteiligte an dem Verfahren die Ortsgemeinde Wattenheim, die ihr erforderliches Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigerte. Daraufhin lehnte der Beklagte die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Silos ab. Auf den Widerspruch des Landwirts erteilte der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Dürkheim am 30. März 2010 den Bauvorbescheid. Einige Tage danach fasste der Ortsgemeinderat von Wattenheim einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für dieses Gebiet und erließ zugleich eine Veränderungssperre, die für die Dauer von zwei Jahren jegliche Bebauung untersagt.
Ferner hat die Ortsgemeinde Wattenheim Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses erhoben und sich zur Begründung auf die inzwischen erlasssene Veränderungssperre berufen, die dem Bauvorhaben des zum Verfahren beigeladenen Landwirt entgegenstehe.
Dem ist das Verwaltungsgericht Neustadt nicht gefolgt. Die Richter führten aus, der Kreisrechtsausschuss habe dem Beigeladenen wirksam einen Bauvorbescheid erteilt, bevor die Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht worden sei. Deshalb könne er sich auf Bestandsschutz berufen. Unerheblich sei, dass die Klägerin den Bauvorbescheid angefochten habe. Der Bestandsschutz setze nur eine rechtswirksame, nicht aber eine bestandskräftige Genehmigung voraus. Ob die Getreidesilos immissionsschutzrechtlich zulässig seien, müsse in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17. September 2010 -
4 K 429/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Rheinland-Pfalz: Beamtenbesoldung im Jahr 2008 verfassungsgemäß
Die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamten war im Jahr 2008 amtsangemessen und damit verfassungsgemäß. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Geklagt hatte ein Justizamtsrat. Er machte geltend, dass sein Einkommen im Jahr 2008 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen gewesen sei. Vergleichbare Tätigkeiten in der Privatwirtschaft seien höher bezahlt. Zudem habe der Gesetzgeber die Besoldung nicht ausreichend an die allgemeine Wirtschafts- und Einkommensentwicklung angepasst.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Nettoeinkommen des Klägers entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung. Es ermögliche ihm eine amtsangemessene Lebensführung. Das Einkommen sei auch mit dem Einkommen von Bundesbeamten und Beamten anderer Bundesländer vergleichbar. Der Kläger werde schließlich auch nicht gegenüber Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst benachteiligt.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 7. September 2010, 6 K 1406/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Einigung im Hengstbacher Blütenfeststreit

Im Hengstbacher Blütenfeststreit wurde bei der heutigen Gerichtsverhandlung auf Vorschlag der zuständigen Kammer eine Einigung zwischen den Parteien erzielt und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin wohnt im Zweibrücker Stadtteil Hengstbach neben dem Mehrzweckplatz. Auf diesem findet alljährlich Ende April/Anfang Mai das Blütenfest statt, das von zwei örtlichen Vereinen veranstaltet wird. Diesen erteilte die beklagte Stadt Zweibrücken im April 2010 eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz für die Durchführung des Blütenfestes am 24. April sowie 30. April - 2. Mai 2010 inklusive zweier Tanzveranstaltungen. Die Gestattung enthielt mehrere Auflagen zum Schutz der Anwohner. Nach Ablauf des Blütenfestes erhob die Klägerin Mitte Mai 2010 dagegen Klage u.a. mit dem Begehren, die Beklagte müsse bei künftigen Festen die Sperrzeit auf 24.00 Uhr festsetzen. Nach Mitternacht komme es auf dem Fest zu unerträglichen Lärmbelästigungen durch Festbesucher. Aufgrund von Alkoholexzessen sei es in der Vergangenheit zu regelmäßigen Ausschreitungen gekommen.
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage wies das Gericht darauf hin, bei dem Blütenfest handele es sich rechtlich gesehen um ein sog. „sehr seltenes Ereignis“, da es nur an 4 Tagen im Jahr stattfinde. Nach der Rechtsprechung zur Frage der Lärmintensität von Freizeitveranstaltungen seien solche Feste im Allgemeinen zulässig, wenn die Immissionsrichtwerte bis 24.00 Uhr  70 db(A) und nach Mitternacht 55 db(A) nicht überschritten würden. Die zum Schutz der  Nachbarn erlassenen Auflagen seien unzureichend gewesen, da die darin genannten Immissionsrichtwerte für die Tanzveranstaltungen von 45 db(A) nach Mitternacht von vornherein nicht einhaltbar gewesen seien. Das Gericht legte den Vereinen nahe, im nächsten Jahr Lärmmessungen am Anwesen der Klägerin durchzuführen und verstärkt Aufsichtspersonal einzusetzen, um lärmende und betrunkene Personen vom Anwesen der Klägerin möglichst fernzuhalten.
Die Beklagte erkannte in der mündlichen Verhandlung die Rechtswidrigkeit der ergangenen Auflagen an. Zugleich erklärte sie, 2011 frühzeitig über den Antrag der Vereine auf Durchführung des Blütenfestes zu entscheiden, so dass die Klägerin gegebenenfalls rechtzeitig Rechtschutz im Vorfeld der Veranstaltung in Anspruch nehmen könne. Das Klagebegehren auf Festsetzung einer Sperrzeit bis 24.00 Uhr verfolgte die Klägerin daraufhin nicht weiter.
Verwaltungsgericht Neustadt, Verfahren 4 K 500/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Gutachten zum Jugendschutz im Internet bleibt geheim

Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz muss ein von ihr eingeholtes Gutachten zur Verfolgbarkeit von Internetanbietern bei Verstößen gegen den Jugendschutz nicht an Dritte herausgeben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Landeszentrale für Medien und Kommunikation wacht insbesondere darüber, dass private Anbieter pornographischer Internetseiten das Jugendschutzrecht beachten. In der Vergangenheit stellte sie immer wieder fest, dass solche Anbieter ihre Niederlassungen zum Schein ins Ausland verlegten, um sich den Kontrollen zu entziehen. Die Landeszentrale holte daher ein Gutachten zu der Frage ein, wie sie solche Umgehungsversuche aufdecken und die betroffenen Anbieter verfolgen könne. Dieses Gutachten wurde zur Grundlage zahlreicher Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, beantragte, ihm das Gutachten zugänglich zu machen. Dies lehnte die Landeszentrale ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt.
Zwar finde das Landesinformationsfreiheitsgesetz, welches dem Bürger einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewähre, auch auf die beklagte Landeszentrale Anwendung. Diese habe eine Herausgabe des Gutachtens dennoch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ablehnen dürfen. Der Kläger berate zahlreiche Mandanten aus der Erotikbranche. Es sei daher zu befürchten, dass das Gutachten über den Kläger auch den betroffenen Internetanbietern bekannt werde. Diese könnten das so erworbene Wissen nutzen, um neue Verschleierungsstrategien zu entwickeln. Die Durchsetzung eines wirksamen Jugendschutzes im Internet werde hierdurch in Frage gestellt.
OVGOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 10 A 10076/10.

Verwaltungsgericht Neustadt: Sanierungsgebiet „Hemshof“ in Ludwigshafen: Eilanträge erfolgreich
Mit Beschlüssen vom 7. und 10. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt fünf Eilanträgen von Grundstückseigentümern stattgegeben, die sich gegen die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Sanierungsgebiet „Hemshof“ in Ludwigshafen bzw. gegen die Heranziehung von Sanierungsausgleichsbeträgen zur Wehr setzen.
Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet liegenden Grundstücks haben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes ihres Grundstücks entspricht. Voraussetzung für die Erhebung dieser Beträge ist der Abschluss der Sanierung. Dieser Abschluss erfolgt entweder durch die (teilweise) Aufhebung der Sanierungssatzung oder durch den Erlass einer auf das jeweilige Grundstück bezogenen Abgeschlossenheitserklärung der Gemeinde.
Die Stadt Ludwigshafen ist der Auffassung, dass die Sanierung der im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke abgeschlossen sei; sie hat diese deshalb mittels einer Abgeschlossenheitserklärung aus dem Sanierungsgebiet entlassen. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an, um die ebenfalls bereits festgesetzten Ausgleichsbeträge einfordern zu können. Die Sanierungssatzung selbst wurde nicht aufgehoben.
Auf Antrag der Grundstückseigentümer hat das Verwaltungsgericht Neustadt die sog. aufschiebende Wirkung der gegen die Abgeschlossenheitserklärungen erhobenen Widersprüche wiederhergestellt: Es stehe nicht fest, dass die Sanierung für die jeweiligen Grundstücke bereits tatsächlich abgeschlossen sei. Auch habe die Stadt Ludwigshafen beim Erlass der Abgeschlossenheitserklärung entgegen den gesetzlichen Vorgaben ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Eine grundsätzliche Absage an den von der Stadt Ludwigshafen gewählten Weg der Entlassung von Grundstücken durch Abgeschlossenheitserklärungen sei damit aber nicht verbunden.
Die gegen die Erhebung der Ausgleichsbeträge gerichteten Eilanträge hatten ebenfalls Erfolg. Wegen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entfalle die Grundlage für die Heranziehung der Antragssteller. Hinzu komme der weitere Grund, dass die Sanierung nicht gegenüber allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke der Antragsteller für abgeschlossen erklärt worden sei.
Über die Frage, ob die jeweiligen Ausgleichsbeträge der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt wurden, musste das Gericht demnach nicht mehr entscheiden.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 7. September 2010, Az.: 3 L 792/10.NW, 3 L 794/10.NW, 3 L 847/10.NW, 3 L 849/10.NW und Beschluss vom 10. September 2010, Az.: 3 L 857/10.NW, Verwaltungsgericht Neustadt

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Winzer müssen Abgabe für Deutschen Weinfonds zahlen

Die Heranziehung von Winzern zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. Zur Erfüllung dieser Aufgaben muss die deutsche Weinwirtschaft nach dem Weingesetz eine Sonderabgabe zahlen. Dementsprechend wurde der Kläger, ein Moselwinzer, für das Jahr 2008 zu einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro herangezogen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe zum Deutschen Weinfonds genüge den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die Abgabenpflichtigen treffe auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds, da sie von dessen Tätigkeit den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds habe die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die Nachteile der deutschen Weinwirtschaft zeigten sich in einer weiterhin stark negativen Außenhandelsbilanz. Der geringen ausländischen Nachfrage nach deutschem Wein stehe auf dem Inlandsmarkt eine hohe Nachfrage nach ausländischem Wein gegenüber. Diese Nachfragesituation wirke sich zwangsläufig nachteilig auf die Wertschöpfung aus. Wegen der Mengenbegrenzung könne durch die Absatzförderung zwar nicht die Menge des Weins gesteigert werden, wohl aber der dafür erzielbare Preis. Außerdem habe der Deutsche Weinfonds durch Preisstatistiken hinreichend belegt, dass die für deutschen Qualitätswein im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und auf den für deutschen Wein wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) derzeit erreichten Preise zum Teil deutlich unter denen für vergleichbare ausländische Weine lägen. Schließlich sei das Image deutscher Weine, insbesondere in Großbritannien und Holland, nach Untersuchungen schlecht.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Kampagnen verlange ein kontinuierliches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert sei. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor. Angesichts der moderaten Höhe der Sonderabgabe (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. September 2010, Aktenzeichen: 8 A 10246/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Koblenzer Zentralplatz

Der Antrag eines Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung für den Neubau einer Verkaufsstätte (Center) nebst Garagenanlage im Bereich des Koblenzer Zentralplatzes hatte keinen Erfolg. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Auf Antrag einer Gesellschaft erteilte die Stadt Koblenz für das Vorhaben die Baugenehmigung. Hiergegen legte der Eigentümer eines Wohnhauses in der benachbarten Casinostraße, der bereits gegen den Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Stadt Koblenz im Wege der Normenkontrolle vorgegangen war, Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Der Antrag wurde abgelehnt. Im Rahmen des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, so das Gericht, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Lasten des Nachbarn ausfalle. Das Vorhaben sei für den Nachbarn wohl nicht rücksichtslos. Die von dem Investor vorgelegten Gutachten belegten, dass am Haus des Antragstellers nicht mit unzumutbarem Lärm zu rechnen sei. Zudem wirke der geplante Bau hierauf auch nicht erdrückend; vielmehr weise das Vorhaben etwa die gleiche Höhe auf wie das Gebäude des Nachbarn. Ohne Bedeutung für den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sei hier, dass der Antragsteller die Unwirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplans der Stadt geltend mache. Selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, folge hieraus nicht der Anspruch des Nachbarn auf die Aufhebung der Baugenehmigung. Dies könne ein Nachbar nur verlangen, wenn eine Vorschrift zum Schutz der Nachbarschaft verletzt sei. Hierfür habe das Gericht im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte.
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 9. September 2010,
1 L 873/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Auf
Fertigpackungen mit Backwaren
muss Gewicht angegeben werden

Fertigpackungen mit Backwaren und einer Füllmenge von mehr als 100 g dürfen nur unter Angabe des Gewichts auf der Verpackung in den Verkehr gebracht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin, eine Einzelhandelsfirma, vertreibt Backwaren wie Aprikosen-, Apfel- oder Kirschtaschen, Butter- oder Plunderhörnchen und Schoko-Croissants mit einem Gewicht von mehr als 100 g. Auf den Fertigpackungen war lediglich die jeweilige Anzahl der Gebäckstücke, nicht jedoch das Gewicht angegeben. Wegen eines Verstoßes gegen die Fertigpackungsverordnung verhängte das Landesamt für Mess- und Eichwesen ein Bußgeld. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Füllmenge auf den Verpackungen anzugeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Nach der Fertigpackungsverordnung dürften Fertigpackungen mit Gebäckstücken und einem Gewicht von mehr als 100 g nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gewicht auf der Verpackung angegeben sei. Die Angabe der Stückzahl reiche hingegen nicht aus. Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Gewichtsangabe und Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf die Bezeichnung der Stückzahl sehe das nationale Verpackungsrecht nicht vor, obwohl sie nach dem europäischen Lebensmittelrecht möglicherweise zulässig wäre. Die Pflicht zur Gewichtsangabe, die sich nur auf Fertigpackungen und nicht auf unverpackte Backwaren beziehe, verstoße nicht gegen das Recht auf freie Berufsausübung. Sie diene dem legitimen Ziel der Verbraucherinformation, denn die Gewichtsangabe erleichte den Vergleich der Preise gleichartiger, in Fertigpackungen angebotener Erzeugnisse.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10624/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Zivildienstleistender
muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag eines Zivildienstleistenden stattgegeben, der den Zivildienst wegen Studienbeginns zum kommenden Wintersemester 2010/2011 vorzeitig beenden will. Das Gericht sah eine besondere Härte darin, dass der Antragsteller bei vollständiger Ableistung des Zivildienstes bis zum Jahresende für den nächstmöglichen Studienbeginn zum Wintersemester 2011/2012 noch weitere neun Monate hätte warten müssen.
Der Antragsteller hätte seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für das kommende Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er bei dem Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nachgesucht. Er hat schließlich bei dem Verwaltungsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Das Gericht hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, dass keine weiteren Wartezeiten entstünden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010,
7 L 1010/10.KO

Verwaltungsgericht Trier: Beitragserhebung
der Handwerkskammer Trier ist rechtens
Die von der Handwerkskammer Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 01. September 2010 entschieden und damit die Klage der Inhaberin eines Goldschmiedebetriebs abgewiesen.
Die Handwerkskammer Trier erhebt seit dem Veranlagungsjahr 2010 von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260,— Euro (zuvor 155,— Euro) und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7% (zuvor 0,475%) des vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrages für das jeweilige Unternehmen zusammensetzen. Die Klägerin monierte mit ihrer Klage, dass der Kammerbeitrag, der sich im Vergleich zu den Vorjahren mehr als verdoppelt habe, überhöht sei. Die Kalkulation könne nicht nachvollzogen und müsse deshalb offen gelegt werden. Die Handwerkskammer hielt dem entgegen, die Erhöhung des Beitrages resultiere aus einem erhöhten Finanzbedarf, der bedingt sei durch Aufwandssteigerungen und Einnahmeverluste. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Beitrag vor der Beitragserhöhung fast 40% unter dem Landesdurchschnitt gelegen habe, nachdem die Beiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Selbst nach der Beitragserhöhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage ab und führten zur Begründung aus, die Beitragshöhe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne weder ein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip noch den Gleichheitssatz festgestellt werden. Die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung mitgeteilten Gewerbeertrag stelle einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar, da damit einerseits auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das Gewicht des Vorteils abgestellt werde, den der Beitrag abgelten solle. Der Handwerkskammer stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung zudem ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Entscheidungsspielraum zu, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansehe. Dafür, dass die Handwerkskammer die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 1. September 2010 - 5 K 244/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal aufgehoben
Der Planfeststellungsbeschluss zum Lückenschluss des Fernradwegs Lahntal im Abschnitt zwischen Geilnau und Laurenburg ist rechtswidrig, weil der Landesbetrieb Mobilität das Vorhaben nicht als Planfeststellung für die angebliche Änderung von zwei Kreisstraßen hätte genehmigen dürfen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit einer Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. (BUND), stattgegeben.
Im Februar 2007 leitete der Rhein-Lahn-Kreis die Planunterlagen für den Neubau der o.g. Teilstrecke des Radfernweges Lahntal zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu. Im Bereich des geplanten Radwegs (in seinen Talvarianten) befindet sich das FFH-Gebiet „Lahnhänge“ 5613-301 und das Naturschutzgebiet (NSG) „Gabelstein-Hölloch“. Gegen das Vorhaben brachte der BUND im Planaufstellungsverfahren Einwände vor. Er machte u.a. geltend, dass das gewählte Verfahren unzulässig sei, weil es sich nicht um einen unselbständigen Bestandteil einer Kreisstraße, sondern tatsächlich um einen selbständigen Radweg handele. Gleichwohl erließ der Landesbetrieb Mobilität auf der Grundlage des § 5 Landesstraßengesetz - LStrG - den Planfeststellungsbeschluss „für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße 23 und 25 (K 23 und K 25)“. Hiermit war der BUND nicht einverstanden und erhob Klage, die - wie bereits am 23. August 2010 in öffentlicher Sitzung verkündet - Erfolg hatte. Nunmehr liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Auch wenn artenschutzrechtliche Vorschriften, etwa zum Schutz der Belange der Wildkatze, nicht missachtet worden seien, so das Gericht, verletze das Vorhaben naturschutzrechtliche Belange. Der Landesbetrieb Mobilität habe zu Unrecht angenommen, dass das planfestgestellte Vorhaben auf die Errichtung eines unselbständigen Radweges ziele. Im Hinblick auf die vorhandenen Kreisstraßen K 23 (von Laurenburg über Scheidt und Holzappel nach Charlottenberg) und K 25 (von Birlenbach kommend über Balduinstein und Geilnau nach Holzappel) solle weder die Substanz noch die Funktion der Kreisstraßen geändert oder ergänzt werden. Eine spürbare Entflechtung des Radverkehrs auf diesen Straßen bezwecke die Planung ebenfalls nicht. Vielmehr werde ein selbständiger Radweg erlaubt. Von daher beruhe die Planung auf der Heranziehung einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage, nämlich des § 5 Abs. 1 LStrG, der nur den Neubau oder die Änderung von Landes- oder Kreisstraßen im Wege der Planfeststellung umfasse. Zur Änderung einer Kreisstraße gehörten ausschließlich unselbständige Radwege. Von daher leide der Planfeststellungsbeschluss an einem erheblichen Fehler, den der BUND auch rügen könne. Nach den einschlägigen Bestimmungen stelle der Bau einer Straße im Außenbereich einen ausgleichspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Über die Zulassung der Eingriffsmaßnahme und die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei auf der Grundlage der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Gleiches gelte für eine Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung zum Naturschutzgebiet „Gabelstein-Hölloch“. Dies sei vorliegend nicht geschehen, da diese Entscheidungen in einer straßenrechtlichen Planfeststellung von der unzuständigen Planfeststellungsbehörde getroffen worden seien. Es bestehe aber die Möglichkeit, dass bei korrekter Anwendung der Vorschriften die an für sich zuständigen Stellen eine andere Entscheidung getroffen hätten, die für den Kläger und damit für den Naturschutz günstiger ausgefallen wäre.
Das Gericht hat die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.
VG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010, 4 K 225/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof
wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben
Eine Gemeinde darf in einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben, wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen einmalige Beiträge zu zahlen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer im Stadtteil Mariahof zu sog. wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle 20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher, weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die von der ausgebauten Straße erschlossen werden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dementsprechend sei die Erhebung wiederkehrende Beiträge in Mariahof wegen der „Insellage“ des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10505/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar

Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere § 22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin

Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin
nicht auf Einnahme von „Aspirin Complex“ zurückzuführen

Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt.
In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung lediglich das Medikament „Aspirin Complex“ eingenommen. Der darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung, wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten Amphetamins spreche.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest, dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und der Blutentnahme erklären.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW

Verwaltungsgericht Trier: Behandlungen im Bereich
der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.
Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Kuseler Herbstmesse: Schaustellerin unterliegt im Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin, die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen wollte, abgelehnt.
Die Stadt Kusel veranstaltet vom 3. bis 7. September 2010 die sogenannte „Herbstmesse“. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009 mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte.
Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe. Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle der Stattgabe nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 -
4 L 875/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben
Der Eigentümer zweier Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010 entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig bis über den Dachfirst hinaus.
Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen. Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert wurden.
Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben, dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss. Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit, dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende Abwägung erkennen lasse, getroffen habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 218/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Zeckenbiss nicht als Dienstunfall anerkannt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen, der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte.
In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa von 2.00 bis 4.30 Uhr. Gegen 11.00 Uhr stellte er fest, dass sich eine Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe. Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen Zeckenbiss gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen: Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt, sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli 2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann, der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 542/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Greifvogelschau
in Cochem-Zell: Behördliche Auflagen außer Vollzug

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Eilbeschluss die aufschiebende Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche Verfügungen des Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsteller betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln. Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern, dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können, erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen. Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen und über eine Notfallhandynummer von 10.00 bis 17.00 Uhr erreichbar sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügungen jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die angefochtenen behördlichen Anordnungen, so die Richter, seien rechtlich fehlerhaft. So habe der Landkreis angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb. Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden, weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben, zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend beantwortet werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010, 2 L 933/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen rechtmäßig
Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen, wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu etwa 75% als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen muss.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz auf 322,38 ? und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens aus anwaltlicher Tätigkeit fest.
Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, da er etwa 75% des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, dass er zu mehr als 50% berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich. Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein, dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
Die Stadt Bad Kreuznach muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der jährliche Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die erstinstanzlichen Entscheidungen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters „Crazy Time 2“ sowie der Fahrgeschäfte „Break Dance No. 1“ und „Joker“ in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen drei Auto-Skooters als „Traditionsbetriebe“ sei nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ und wegen ihres teilweise lokalen Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe die Stadt den Kinder-Auto-Skooter „Crazy Time 2“ vom Jahrmarkt ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der für Fahrgeschäfte des Typs „Break Dancer“ vorgesehene Standplatz reiche für den größeren „Break Dance No. 1“ nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts „Joker“ nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten seien.
Beschlüsse vom 16. August 2010, Aktenzeichen: 6 B 10888/10.OVG, 6 B 10908/10.OVG, 6 B 10913/10.OVG und 6 B 10915/10.OVG.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz:
NPD darf in Ludwigshafen unter Auflagen demonstrieren

Die vom NPD-Kreisverband Ludwigshafen für den 14. August 2010 geplante Demonstration darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Ludwigshafen hat für Samstag, den 14. August 2010, in der Innenstadt von Ludwigshafen eine Demonstration gegen den „Christopher Street Day Mannheim“ angemeldet. Die Stadt Ludwigshafen hat die Versammlung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Sie hat dies u.a. damit begründet, dass die Demonstration das gleichzeitig stattfindende Kinderfest „Ludwigshafen spielt“ störe. Dem Antrag der NPD, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, gab das Verwaltungsgericht unter Auflagen statt. Danach soll die Demonstration vom Sammelpunkt Ostausgang Hauptbahnhof durch die südliche Innenstadt führen. Außerdem darf die Versammlung nicht vor 14.30 Uhr beginnen und muss spätestens um 19.00 Uhr enden. Die hiergegen von der Stadt Ludwigshafen allein mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Beginn der Demonstration wegen des Kinderfestes auf 17.00 Uhr zu verlegen, wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Es bestehe keine Notwendigkeit, die Demonstration erst nach dem Ende des Kinderfestes „Ludwigshafen spielt“ beginnen zu lassen. Das Spielfest finde auf dem vom Demonstrationsweg entfernt liegenden Berliner Platz und in der Fußgängerzone von Ludwigshafen statt. Zwar könne eine Begegnung der Festbesucher mit einzelnen der etwa 60 erwarteten Teilnehmer der NPD-Demonstration an den Bahnhöfen der Stadt nicht ausgeschlossen werden. Darin liege aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Beschluss vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 7 B 10921/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010: Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern, die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte im Eilverfahren zu erzwingen.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten, ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen Gewissheit geklärt werden können.
Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen Kinder-Autoskooter sind damit auch die übrigen Eilanträge von Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend zu klären sein.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L 660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO, 3 L 877/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Zurückstellung
vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass ein Wehrpflichtiger wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom Wehrdienst zurückzustellen ist.
Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober 2009 an.
Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November 2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht.
Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen
Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 24. Juni 2010 entschieden.
Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 150 ? behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund vermochten die Richter nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Beförderung zu Kindestagesstätte
Ein Kind aus dem Landkreis Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller besucht den Kindergarten in seinem Heimatort. Für die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt.
Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen, dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten. Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte, also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden. Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010, 5 L 914/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Eilantrag gegen
Rauchverbot: Teilerfolg für Gastwirtin
Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig, da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Hundehandel im Rhein-Lahn-Kreis

Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens im Rhein-Lahn-Kreis die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel untersagt wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat damit einen Eilantrag des betroffenen Mieters abgelehnt.
Der Mieter betreibt auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca. 15 ausgewachsene Hunde als „Vorführhunde“ auf dem Anwesen. Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel (Hundezucht) zu unterlassen.
Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung, wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt werden. Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das - wie hier - einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig. Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2010, 7 L 864/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Geburtshaus in Koblenz
Gegen ein geplantes Geburtshaus in der Stadt Koblenz bestehen grundsätzlich keine bauplanungs-, arbeitsstätten- oder hygienerechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis. In der Beschreibung des Vorhabens ist ausgeführt, dass gesunden Frauen mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu gebären. Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab: Das Vorhaben erfülle nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht, sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht, die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sicht ausreichend dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum sei zu klein, da hierin die Gebärende gegebenenfalls von der Hebamme versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen. Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden, ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus aufhalten könne. Dies sei durch eine einschränkende Nebenbestimmung im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2010, 1 K 1180/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Wasserleitung der Stadtwerke Mayen
darf vorerst in Privatgrundstück
verbleiben
Der Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Mayen bleibt vorerst verpflichtet, eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen, die in seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der ein Eilantrag des betroffenen Eigentümers abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen. Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war, ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere.
Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungsverfügung rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden. Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung falle hier zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung aus. Andernfalls entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trinkwasserversorgung für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden. Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig zu realisieren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 L 656/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beschäftigter einer Ortsgemeinde
kann schon während Freistellungsphase der Altersteilzeit Ratsmitglied sein
Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe. Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten.
Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
ohne Kinder-Autoskooter

Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit den Eilantrag eines Schaustellerunternehmens abgelehnt.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen Jahrmarkt. Die Antragstellerin betreibt Kinder-Autoskooter. Ihr Antrag bei der Stadtverwaltung, mit ihrem Betrieb zu dem Jahrmarkt zugelassen zu werden, blieb erfolglos: Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder richten, lasse sie nicht zu, sofern sie mit besonderen Erschütterungen verbunden seien. Gegen die Ablehnung hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung der Stadt bestätigt: Sie dürfe das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder, die mit besonderen Erschütterungen verbunden seien, nicht an dem Volksfest teilnehmen zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt vertreten gewesen sei. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden Erwägungen beruhe, sei nicht festzustellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Weitere Verfahren, die die Zulassung von Fahrgeschäften zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 betreffen, sind bei Gericht anhängig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2010, 3 L 780/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz:
Al-Qaida-Mitglied zu sechs Jahren Haft verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 32 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen Ömer Ö. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (al-Qaida) sowie Unterstützung dieser Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der 32-jährige deutsche Mitangeklagte Sermet I. wurde wegen Unterstützung derselben Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der zuständige 1. Strafsenat sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die beiden aus dem Raum Stuttgart stammenden Angeklagten im Auftrag des Aleem N. verschiedene Handlungen zur Unterstützung der Ziele der al-Qaida vorgenommen haben. Aleem N. war durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 (unter anderem) wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung al-Qaida in Tateinheit mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte Ömer Ö. unterstütze spätestens seit Sommer 2004 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Angeklagte Sermet I., der den Angeklagten Ömer Ö. seit seiner Kindheit kannte, kam im Jahr 2005 über Ömer Ö. in Kontakt zu Aleem N. und unterstützte diesen in seinen Tätigkeiten für al-Qaida. Bis zu ihrer Festnahme am 12. September 2008 (Angeklagter Ö.) bzw. 6. Februar 2009 (Angeklagter I.) waren sie für diese Organisation tätig.
Der Angeklagte Ö. beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt Bargeld und für den „Jihad“ benötigte Gegenstände, die er Aleem N. in Germersheim übergab. Dieser brachte sodann die Barmittel und die Ausrüstungsgegenstände - darunter eine schusssichere Weste und einen Laptop - zu Repräsentanten der al-Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet.
Darüber hinaus gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten Ömer Ö., in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren. Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den Bekkay Harrach (und einen weiteren von ihm angeworbenen Mann) vor. Aleem N. stattete Bekkay Harrach mit einem Empfehlungsschreiben für die al-Qaida aus und vermittelte dessen Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay Harrach gelangte über den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde und wo er sich - wie seine über as-sahab verbreiteten Videobotschaften zeigen - offensichtlich noch aufhält.
Anfang des Jahres 2006 erklärte der Angeklagte Ömer Ö. sich gegenüber Aleem N. bereit, auch selbst eine Kampfausbildung für den Jihad zu absolvieren. Mit einem von Aleem N. ausgestellten Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der al-Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Waffen (auch Mörser und Panzerfäuste) unterwiesen wurde. Ende September 2006 kehrte er nach Deutschland zurück und führte seine logistischen Aktivitäten für die al-Qaida fort. Im Jahr 2008 reiste der Angeklagte Ömer Ö. nochmals in das pakistanisch/afghanische Grenzgebiet und hielt sich dort mehrere Wochen unter anderem bei einem al-Qaida-Mitglied mit der Bereitschaft auf, an Kampfeinsätzen der al-Qaida in Afghanistan teilzunehmen.
Auch der Angeklagte Sermet I. übergab Aleem N. in Germersheim im Zeitraum von Herbst 2005 bis Dezember 2006 bei mindestens zwei Gelegenheiten militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände (mehrere Entfernungsmesser und ein Nachtsichtgerät) und in einem Fall Bargeld, die Aleem N. bestimmungsgemäß an Verantwortliche der Al Qaida aushändigte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklagen gegen beide Angeklagten am 3. August 2009 zu. Die Hauptverhandlung begann am 14. September 2009. Heute, 19.7., war der 61. Verhandlungstag. Im Laufe der Verhandlung wurden 119 Zeugen vernommen und 9 Sachverständige angehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 3/09-8

Verwaltungsgericht Koblenz: Grundstücksvermieter
haftet für Abfallgebühren des Mieters

Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis, das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis 832,81 Euro fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Abfallgebührensatzung des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO

Verwaltungsgericht Trier: Behörde nicht zuständig
zum
Erlass einer Rodungsanordnung
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu roden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 07. Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Keine Kostenerstattung
für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied

Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen.
Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler außerhalb des Landkreises, u.a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können. Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei. Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- Euro für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW

Verwaltungsgericht Trier: Nachbarn müssen
erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen
Die Nachbarn der Freizeitanlage Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter der 5. Kammer gaben ihnen nun mit Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1.700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten
Die Stadt Pirmasens hat einen Prostitutionsbetrieb, den die Klägerin innerhalb des Stadtgebietes verlegt hat, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte. Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus, das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution. Das Verwaltungsgericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungsprostitution verfolge. Auf die Berufung der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise 14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten. Das Vorgehen der Stadt sei auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich wegen des Standortwechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit des Prostitutionbetrieb in einer Umgebung informieren müssen, die Wohnnutzung und weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche, Nonnenwohnheim) aufweise.
Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Meisenheim -
Streit um Sportplatz mit drei Nachbarn beigelegt

Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten.
Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden.
Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden.
Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden. Nachdem ein Lärmsachverständiger dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht, die Klage zurück.
Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen, aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten der Nachbarn teilweise zurück. Training darf montags und an einem variablen weiteren Werktag ab 20.00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig.
Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Supermarkt in Sinzig darf weitergebaut werden

Von der Baugenehmigung für einen Supermarkt in Sinzig darf weiterhin Gebrauch gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Es hat damit die Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt, die einen Baustopp bewirken wollten.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld“ geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Nachbarn erhoben daraufhin Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich begehrten sie mit einem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigung. Diese Anträge aber wurden vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Dieses gab dem Interesse des Bauherrn, weiterhin bauen zu dürfen, den Vorzug vor den Interessen der Nachbarn an einem Baustopp. Sollte aber im Klageverfahren festgestellt werden, dass die Nachbarn unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden, könnten gegebenenfalls nachträgliche Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeiten des Supermarkts getroffen werden.
Nunmehr haben sich zwei Nachbarn erneut an das Verwaltungsgericht gewandt, um zu erreichen, dass der Supermarkt nicht weitergebaut werden darf. Sie machen veränderte Umstände geltend. Es sei zu erwarten, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im anhängigen Normenkontrollverfahren die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklären werde und deswegen die Errichtung des Verbrauchermarktes unzulässig sei. Außerdem komme ein neues Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Lärmwerte durch den Supermarkt überschritten würden.
Das Verwaltungsgericht hat die erneuten Eilanträge abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien weiterhin offen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, zumal die Stadt Sinzig bereits Maßnahmen zur Korrektur eventueller Fehler im Bebauungsplan eingeleitet habe. Auch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, dass der Einkaufsmarkt zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Nachbarn führe, da die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Dies müsse im Klageverfahren abschließend geklärt werden. Es bleibe daher bei der Interessenabwägung, die bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen Verfahren getroffen habe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 L 712/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise zulässig

Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht widerspreche.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen werde.
Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen: 7 A 10471/10.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Darf im Thekenraum
einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der Nebenraum? - Eilantrag gegen Rauchverbot

Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum.
Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge.
Aktenzeichen 4 L 716/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt: Denkmalschutz:
Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus
Der Eigentümer eines sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden.
Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer zum Gebäudefirst.
Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren, wodurch ca. 53% der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz ab.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.
Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit 53% würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen, dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten Gebäuden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar
Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 7. Juni 2010 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010 keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis.
Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass sein Punktestand während des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010. Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 3 L 526/10.NW

Verwaltungsgericht Trier: Peter-Wust-Gymnasium:
Kein Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht

Im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums (PWG) in Wittlich kann vom beklagten Land Rheinland-Pfalz weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangt werden, dass dieses die Einhaltung des Zeitraums einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet und dafür Sorge trägt, dass der Klassenraum der klagenden Schülerin gestrichen wird. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. Juni 2010 entschieden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten, mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt würden. Beides sei jedoch im Falle des PWG nicht der Fall.
Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten zu den sog. Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände. Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs- und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar.
Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am PWG - bedingt durch das Pendeln von Lehrern und Schülern - derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009 bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen, eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht zu.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Widerruf einer Sachverständigenbestellung wegen Straftaten
Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation gemacht habe.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an.
Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Entscheidung der Ingenieurkammer bestätigt: Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt, die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Sinziger Stadtratsfraktion über Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld“ ausreichend unterrichtet
Der Bürgermeister der Stadt Sinzig hat die SPD-Fraktion im Vorfeld des Ratsbeschlusses zur „1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld“ ordnungsgemäß über die anstehende Entscheidung unterrichtet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Am 24. April 2008 wurde im Rat der Stadt Sinzig die „1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld“ als Satzung beschlossen. Einige Zeit später erhob die SPD-Fraktion Klage und machte geltend, den Ratsmitgliedern seien im Vorfeld der Sitzung die geänderten Planunterlagen nicht zugänglich gemacht worden. Sie hätten daher auch nicht gewusst, über welche Fassung des Bebauungsplans sie entscheiden sollten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.
Den Ratsmitgliedern und Fraktionen stehe gegen den Bürgermeister ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen zu. Der Umfang dieses Anspruchs hänge vom Einzelfall ab: Während bei einfachen Sachverhalten eine mündliche Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen könne, sei der Bürgermeister bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder Angelegenheiten von größerer Bedeutung - etwa im Rahmen der Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen und bedeutenderen Vergabeentscheidungen - gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht habe der Bürgermeister der Stadt Sinzig im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfüllt. Bereits im Januar 2008 seien allen Ratsmitgliedern die Planunterlagen ausgehändigt worden. Mit der Ladung zur Sitzung am 24. April 2008 habe der Bürgermeister den Ratsmitgliedern sodann die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen zu dem Planentwurf zugeleitet. Zusätzlich habe sich die Klägerin den Inhalt der beabsichtigten Planung in ihrer vorbereitenden Fraktionssitzung von einem Mitarbeiter des verantwortlichen Planungsbüros erläutern lassen. Sie sei somit umfassend über den Gegenstand der in der Sitzung vom 24. April 2008 anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet gewesen. Eine nochmalige Aushändigung der bereits im Januar 2008 verteilten - unveränderten - Planunterlagen sei im Vorfeld der Sitzung vom 24. April 2008 nicht notwendig gewesen.
Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 A 11318/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Keine eigene Innung für Bestatter
Die Handwerkskammer Trier ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Juni 2010 entschieden und hat damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler / Schreinerinnungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden Tischler / Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen, komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 K 74/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken diene der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Witwen“ von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung der „nachgeheirateten Witwen“ sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.
Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG

Oberlandesgericht Koblenz: Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung

In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf 10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009). Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten.
Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO für erforderlich.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, Aktenzeichen: 1 Ws 108/10

Verwaltungsgericht Neustadt:
Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen, die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht für verfassungswidrig.
Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr 2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler zu Abgaben in Höhe von 559,76 Euro bzw. 625,78 Euro für den Deutschen Weinfonds und 643,31 Euro bzw. 719,18 Euro für die Gebietsweinwerbung herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem eingetragenen Verein „Pfalzwein e.V.“ zugute, welcher für den Wein aus der Pfalz wirbt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft („CMA“) und den der Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte, legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte. Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.
Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW und 2 K 16/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim
muss nicht wiederaufgebaut werden
Der Eigentümer des Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten - Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.
Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen. Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.
Urteil vom 19. Mai 2010,
Aktenzeichen: 8 A 11378/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kommunaler Streit um Straßenabstufung
Die Ortsgemeinde Luckenbach wird durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen. Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister, Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden; eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich. Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer vorbeugenden Klageerhebung.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO

Verwaltungsgericht Trier: Keine Steuerfreiheit
für Haltung eines „Geflügelwachhundes“

Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes abgewiesen worden war.
Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen und Mardern zu benötigen.
Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
dm-Markt an der Industriestraße in Ludwigshafen zulässig
Der Bebauungsplan Nr. 556 c, mit dem der Einzelhandel an der Industriestraße in Ludwigshafen weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c „Industriestraße“. Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt, die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich - mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern (wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) - ausschließt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem) Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln, während andere Güter der Nahversorgung - wie Drogerieartikel - weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft, weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen: 8 A 11322/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Ehemalige Deponie Dohm-Lammersdorf:
Kein Anspruch auf strengere Sanierungsauflagen

Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag. Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers, eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Unanfechtbarkeit der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen, seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 611/09.TR

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet
zu Unfällen auf Wasserrutschen -
Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber

Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren, in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.Wasserrutsche I
Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar 2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte eine Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel“ in den Kellerbereich des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.
Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der „Schatzinsel“ in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe - ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei es allein aufgrund der Beschilderung „Schatzinsel“ und fehlender Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe Zusatzinformation im Anhang) für eine beabsichtigte Klage gegen die Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000,- Euro beziffert hat.
Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine - letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten Unfall selbst verschuldet.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 26. April 2010 ist ausgeführt, der Antragstellerin stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet, Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der Wasserrutsche stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion („Schatzinsel“) gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche. Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der eine Haftung hätte begründen können.
Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden eigenen Verschuldens ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, das beabsichtigte Klageverfahren durchzuführen; sie kann hierfür jedoch, wie ausgeführt, keine staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 W 200/10
Zusatzinformation zur Prozesskostenhilfe:
Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners zu tragen.
Wasserrutsche II
Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März 2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht, die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden.
Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 Euro beziffert hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klägerin durch Beschluss vom 14. April 2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Anhang abgedruckt) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf nochmals Stellung genommen. Der 8. Zivilsenat hat daraufhin ihre Berufung durch Beschluss vom 7. Mai 2010 zurückgewiesen.
In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.
Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme, auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche erforderlich.
Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel statthaft ist.
§ 522 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. April 2010 und vom 7. Mai 2010, Aktenzeichen: 8 U 810/09

Oberlandesgericht Koblenz
lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Leitsätze des Senats:
1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010, Aktenzeichen: 11 UF 149/10

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Kabelerneuerung
Eine Ortsgemeinde kann von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst gewesen ist. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Ortsgemeinde Hochstätten ließ 2007 die Fürfelder Straße ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht, die ohne Erfolg blieb.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten 14.097,82 Euro nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden sein sollten.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. April 2010, 1 K 575/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft

Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 L 367/10.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Heranziehung zu Abschleppkosten
bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. April 2010 entschieden.
Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer KFZ-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000,— Euro heran. Hiergegen setzte sich der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher PKW‘s verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 677/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt:
„Leisböhler Weintage“ in Haßloch ohne Holzkohlegrill
Eine Imbissanbieterin darf auf dem Weinfest „Leisböhler Weintage“ in Haßloch keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die „Leisböhler Weintage“. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch, die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden. Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.
Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv, insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt. Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats, der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe, sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 4 L 477/10.NW

Oberlandesgericht Koblenz: Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung
von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt. Das beklagte Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade. Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Pauschalvertrages.
Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende Vergütung für erbrachte Zusatzleistungen zu. Insbesondere die von Seiten des Landes als Bauherren verlangte Änderung der Aufhängung der Glasfassade habe Mehrkosten von mehr als 1,6 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) verursacht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen, der geforderten Vergütung stehe die Vereinbarung einer schlüsselfertigen Errichtung zu einem Pauschalpreis entgegen. Die erbrachten Leistungen gehörten bereits zu dem allgemeinen Leistungsziel, was sich aus der Natur des abgeschlossenen (Pauschal-) Vertrages ergebe. Aufgrund einer lediglich funktionalen Ausschreibung und des sich daraus ergebenden Spielraumes habe die Festlegung der konkreten Bauausführung der Klägerin oblegen. Darüber hinaus habe man sich im Rahmen der geführten Aufklärungsgespräche zur Vermeidung eines Kostenrisikos für das Land ausdrücklich darüber geeinigt, dass der Pauschalpreis alle zu einer funktionstüchtigen Herstellung des Gebäudes erforderlichen Leistungen erfassen sollte.
Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 1.152.689,17 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In dem Urteil vom 31. März 2010 ist ausgeführt, das beklagte Land sei zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. Auszugehen sei zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers hänge vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergebe sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden seien und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt und gerade nicht pauschaliert worden sei. Daraus folge eine zusätzliche Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt worden seien. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen Errichtung sei nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Schließlich sei es dem Land nicht gelungen, eine ausdrückliche mündliche Absprache zu der Reichweite des Pauschalpreises nachzuweisen. Allerdings könne der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen seien. Dies sei hier jedoch nur hinsichtlich einiger Rechnungsposten der Fall.
Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Möglichkeit hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen genutzt.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen: 1 U 415/08

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück

Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen. Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme (RPS) nicht erforderlich.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier - für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe. Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgversprechend seien.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, 4 K 1138/09.KO

Oberlandesgericht Koblenz: Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld durch einen Steuerberater
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.
Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000,— DM fest.
Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast 7.000,— Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot von vier Jahren verhängt.
Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt) begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.
Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben könne.
Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend, ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre festgesetzt hat.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen hat.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009, Aktenzeichen: 2 StO 1/09

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist
Dem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit, wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009 - L 2 R 20/08

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 - L 6 R 381/08

Verwaltungsgericht Koblenz:
Der umstrittene Wasserverbrauch
Ein gegenüber den Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg. Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 Euro bzw. 330,33 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt gehabt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler festgestellten Verbrauchsmengen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Verwaltungsgericht lässt Versammlung unter Auflagen zu

Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die für Samstag geplante Versammlung des NPD-Kreisverbands Vorderpfalz in Böhl-Iggelheim unter den Auflagen zugelassen, dass ein Mitführen von Fahnen oder Bannern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und von Transparenten strafbaren Inhalts untersagt ist. Der Aufzug muss nach dem Beschluss des Gerichts außerdem der vom Veranstalter vorgeschlagenen alternativen Wegstrecke von der Böhler Seite des Bahnhofs aus folgen.
Die Gemeinde Böhl-Iggelheim hatte die Versammlung untersagt unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Den Gefahren wegen eines befürchteten Aufeinandertreffens mit Teilnehmern der ebenfalls für 8. Mai angekündigten Mahnwache des DGB auf der Iggelheimer Seite des Bahnhofs kann nach Auffassung des Gerichts aber durch die ausgesprochene Auflage in Bezug auf die Wegstrecke begegnet werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 5 L 466/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Waffenbesitz unzulässig nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.
Beschluss vom 29. April 2010, Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch Exmatrikulation
Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nicht vorsehe.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Gericht an. Die einschlägige Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis nach diesen Vorschriften zu einem - positiven oder negativen - Abschluss gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne. Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten zum Abschluss gebracht werden müssten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 701/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig
Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612,— Euro, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180,— Euro angefallen wären. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt Bad Dürkheim hat das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen.
Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen“ beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken.
Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Widerruf der Bewilligung
von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds

Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig, wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007 bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000,— Euro fest. Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe, ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück, wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung bestehe nicht.
Dieser Rechtsauffassung traten die Richter der 5. Kammer entgegen. Zum Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu, dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen. Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben, sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen aufzuheben seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 702/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Andernacher Rheinhafen endgültig erfolglos
Der Ausbau des Rheinhafens Andernach ist rechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Hafens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten zutreffend festgestellt, dass von dem Hafenbetrieb für den Kläger keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das Grundstück des Klägers sei mit Lärm durch den Verkehr auf der Bahnlinie, der Bundesstraße und von Schiffen auf dem Rhein vorbelastet. Deshalb könne für das Grundstück nicht der - wie vom Kläger gefordert - für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert, sondern der für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehene höhere Wert (40 dB(A)) in Ansatz gebracht werden. Die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass dieser Wert von dem Vorhaben auch eingehalten werden könne.
Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 A 11270/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten - anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde, über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 55.000,— Euro hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung, da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung - darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, unterlaufen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR

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