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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Stadt Trier darf im Stadtteil Mariahof
wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben
Eine Gemeinde darf in einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben, wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen einmalige Beiträge zu zahlen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer im Stadtteil Mariahof zu sog. wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle 20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher, weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die von der ausgebauten Straße erschlossen werden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag von 293,41 Euro herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dementsprechend sei die Erhebung wiederkehrende Beiträge in Mariahof wegen der „Insellage“ des Stadtteils rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl im übrigen Stadtgebiet einmalige Beiträge anfallen.
Urteil vom 25. August 2010, Aktenzeichen: 6 A 10505/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Festbeträge für Arzneimittelbeihilfe nicht anwendbar

Die Begrenzung von Arzneimittelbeihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung auf die Höhe von Festbeträgen ist in Gestalt der derzeitigen Regelung unwirksam. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Der Kläger, ein pensionierter Berufssoldat, begehrte von der Wehrbereichsverwaltung Süd Beihilfe u.a. zu Aufwendungen in Höhe von 183,52 Euro für zwei Medikamente. Die Verwaltung erkannte nur einen Betrag von 54,75 Euro abzüglich eines Eigenanteils als beihilfefähig an: Sie begrenzte damit den Betrag auf die Höhe eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die beiden Medikamente jeweils festgesetzten Festbetrags. Der Kläger legte dagegen erfolglos Widerspruch ein und hat dann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe zu gewähren. Die Kürzung der Beihilfe auf die Höhe eines Festbetrags sei unwirksam. Eine Rechtsgrundlage hierfür fehle. Insbesondere § 22 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung begrenze die Beihilfe nicht auf die Festbetragshöhe. Diese Bestimmung ermächtige lediglich das Bundesministerium des Innern, entsprechende Verwaltungsvorschriften zu schaffen. Verwaltungsvorschriften seien aber als nichtgesetzliche Regelungen nicht in der Lage, den gesetzlichen Beihilfeanspruch zu kürzen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. August 2010, 2 K 1005/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin

Verwaltungsgericht: Amphetamin in Blut und Urin
nicht auf Einnahme von „Aspirin Complex“ zurückzuführen

Mit Urteil vom 10. August 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Amphetamin bestätigt.
In Folge einer Verkehrskontrolle im Dezember 2008 wurde bei der Klägerin ein Urin- und Bluttest durchgeführt. Das toxikologische Gutachten des Institus für Rechtsmedizin der Uniklinik Mainz stellte Amphetamin-Konzentrationen in Blut und Urin fest und gelangte zum Ergebnis, dass sie Amphetamin konsumiert habe. Daraufhin entzog ihr der beklagte Landkreis die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie wegen der Einnahme von Amphetamin, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Hiergegen brachte die Klägerin vor, dass sie weder Amphetamin noch sonstige Betäubungsmittel konsumiert habe. Sie habe wegen einer Erkältung lediglich das Medikament „Aspirin Complex“ eingenommen. Der darin enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin könne sich bei toxikologischen Analyseverfahren in Amphetamin umwandeln. Außerdem bezweifelte sie die ordnungsgemäße Durchführung der toxikologischen Begutachtung, wofür ihrer Ansicht nach insbesondere die geringe Menge festgestellten Amphetamins spreche.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens steht für die Richter vielmehr fest, dass die Klägerin das Betäubungsmittel Amphetamin konsumiert hat. Sie beziehen sich hierfür auf ergänzende Stellungnahmen des rechtsmedizinsichen Gutachters, in denen er nachvollziehbar dargelegt habe, dass eine Umwandlung von Pseudoephedrin in Amphetamin wissenschaftlich nicht nachgewiesen und eine künstliche Bildung von Amphetamin aufgrund der Molekülstruktur des Pseudoephedrins nicht möglich sei. Die bei der Klägerin festgestellte geringe Amphetamin-Konzentration könne sich aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Einnahme dieser Droge und der Blutentnahme erklären.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. August 2010 - 6 K 1332/09.NW

Verwaltungsgericht Trier: Behandlungen im Bereich
der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
nur mit Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Wer - ohne Arzt zu sein - Behandlungen im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin durchführt, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden.
Dem Kläger, der in einer Arztpraxis in den Bereichen Akupunktur, Akupressur, chinesische Puls- und Zungendiagnostik, TUINA-Massage und chinesische Reflexzonen-Therapie tätig ist und der zuvor mehrere Jahre in einer TCM-Fachklinik gearbeitet, einen staatlich zugelassenen Lehrgang Akupunktur absolviert hat sowie über ein chinesisches Zertifikat für TUINA Massage verfügt, war die Ausübung dieser Tätigkeiten mit der Begründung untersagt worden, dass er über keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfüge. Hiergegen wandte der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren ein, er benötige keine Heilpraktikererlaubnis, weil er lediglich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeiten ausübe. Die Anordnungsverantwortung bezüglich Diagnostik und Therapie liege ausschließlich beim Facharzt, der sich während der Behandlungen stets in Rufnähe aufhalte. Dem hielt die Beklagte entgegen, dass es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um die Ausübung von Heilkunde handele, die nicht auf Hilfskräfte übertragen werden dürfe, sondern vielmehr eine eigene medizinische Qualifikation erfordere.
Dem stimmten die Richter der 5. Kammer zu. Der gesamte Bereich der TCM sei der Heilkunde i.S.d. Heilpraktikergesetzes zuzuordnen. Da sich die TCM als umfassende Gesamtbetrachtung gesundheitlicher Probleme verstehe, bestehe in ihrem gesamten Anwendungsbereich bei einer Ausführung durch nicht hinreichend sachkundige Personen eine potentielle Gesundheitsgefährdung alleine deshalb, weil möglicherweise eine erforderliche ärztliche Behandlung verzögert werde. Hinzu komme, dass es bei der TCM entscheidend auf den Wissensstand der unmittelbar handelnden Person ankomme, sodass die ausgeübten Tätigkeiten von vorneherein einer Ausführung durch Hilfspersonen ohne medizinische Qualifikation nicht zugänglich seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 18. August 2010 - 5 K 221/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Kuseler Herbstmesse: Schaustellerin unterliegt im Eilverfahren
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat den Eilantrag einer Schaustellerin, die eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über die Zulassung ihres Fahrgeschäfts zur Kuseler Herbstmesse 2010 gerichtlich durchsetzen wollte, abgelehnt.
Die Stadt Kusel veranstaltet vom 3. bis 7. September 2010 die sogenannte „Herbstmesse“. Die Antragstellerin hatte sich im Herbst 2009 mit ihrem Fahrgeschäft, einem Autoscooter, für das Volksfest im Jahre 2010 beworben. Anfang August 2010 lehnte die Stadt Kusel den Zulassungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, man habe sich für einen Mitbewerber entschieden, der nicht nur die gestalterischen Vorgaben erfülle, sondern auch seit Jahren das traditionelle Bild der Herbstmesse und die gewachsenen Beziehungen zu den Besuchern erhalte.
Die Antragstellerin hat sich am 19. August 2010 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt, um eine neue Entscheidung der Stadt Kusel über ihren Zulassungsantrag zu erzwingen. Die Richter haben den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, es könne offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags habe. Es fehle jedenfalls an einem Dringlichkeitsinteresse. Die Antragstellerin habe den Eilantrag so spät gestellt, dass die Stadt Kusel im Falle der Stattgabe nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Herbstmesse über den Zulassungsantrag entscheiden könne. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, in einem Klageverfahren nachträglichen Rechtsschutz zu erhalten. Auf dieser Grundlage könnte ihr im Erfolgsfall die Teilnahme an der Kuseler Herbstmesse im Jahre 2011 ermöglicht werden, sofern die Voraussetzungen des von ihr behaupteten Zulassungsanspruchs gegeben seien.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2010 -
4 L 875/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Solaranlagen in der Speyerer Altstadt: Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben
Der Eigentümer zweier Wohngebäude in der Speyerer Altstadt muss die auf den Dächern seiner Anwesen installierten Solaranlagen nur teilweise wieder entfernen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 12. August 2010 entschieden.
Der Kläger ist Eigentümer zweier im engeren Altstadtbereich der Stadt Speyer liegender Wohnhäuser aus der Mitte des 19. Jahrhunderts, auf denen er im Frühjahr 2009 jeweils drei Reihen Solarplatten einer Photovoltaikanlage zur Einspeisung von damit gewonnenem elektrischen Strom in das öffentliche Energienetz anbringen ließ. Die Solarplatten überdecken die straßenseitigen Dachflächen jeweils völlig bis über den Dachfirst hinaus.
Dies widerspricht nach Ansicht der Stadtverwaltung der 1975 erlassenen örtlichen Gestaltungsatzung zur Erhaltung des historischen Stadtbildes der Altstadt, in deren Geltungsbereich die Anwesen des Klägers liegen. Die beklagte Stadt erließ daraufhin eine Beseitigungsverfügung für die gesamte Anlage, die im Widerspruchsverfahren vom Stadtrechtsausschuss insoweit eingeschränkt wurde, als auf beiden Häusern die mittleren der jeweils drei angebrachten Reihen Solaranlagen im Wesentlichen akzeptiert wurden.
Mit seiner Klage erzielte der Kläger nun einen weiteren Teilerfolg beim Verwaltungsgericht. Nach dessen Urteil vom 12. August 2010 ist jeweils nur die oberste, über den Dachfirst hinausragende Solarplattenreihe zu entfernen. Die Richter erkannten zwar in der derzeitigen Gestaltung der Solaranlage einen Widerspruch zur Altstadtsatzung. Dort ist vorgeschrieben, dass sich die Dachgestaltung im Einklang mit der Umgebung halten muss. Das sei aber nicht der Fall, wenn wie hier eine auch in neuzeitlicher Umgebung schon unübliche völlige Überdeckung über den First hinaus erfolge, die dem Charakter der altstädtisch geprägten Dachlandschaft widerspreche und zudem auch verunstaltend wirke. Solche Wirkungen vermochte das Gericht aber nicht bei den zwei unteren Solarplattenreihen auf beiden Gebäuden zu erkennen. Die Richter bemängelten insoweit, dass die Verwaltung der Beklagten auf der Grundlage der allgemein gehaltenen Vorschriften der Altstadtsatzung im Verwaltungsverfahren eine spezifische Wertung zur Vereinbarkeit von Solarenergieanlagen mit den Erhaltungszielen der Altstadtsatzung vorgenommen habe, die so aber dem Stadtrat vorbehalten sein müsse, der hierzu jedoch gerade keine Regelung, die eine entsprechende Abwägung erkennen lasse, getroffen habe.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 12. August 2010 - 4 K 218/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt:
Zeckenbiss nicht als Dienstunfall anerkannt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen, der die Anerkennung eines Zeckenbisses als Dienstunfall begehrt hatte.
In den Morgenstunden des 11. Juli 2008 erhielt er den Auftrag, einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte etwa von 2.00 bis 4.30 Uhr. Gegen 11.00 Uhr stellte er fest, dass sich eine Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte der Beklagte ab, weil nicht feststellbar sei, dass die Zecke den Kläger während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher im privaten Lebensbereich befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Dagegen argumentierte der Kläger, dass er sich die Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des dienstlichen Einsatzes am 11. Juli 2008 zugezogen habe. Vor dem Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich in seiner Freizeit nicht im Wald oder Gebüsch oder auf einer Wiese aufgehalten. Auch sein Hausarzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen Zeckenbiss gehandelt habe.
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage des Beamten abgewiesen: Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden, dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Zecke den Beamten befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige Zeit auf der Haut oder in der Kleidung verweilen können, ohne zuzubeißen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger eingeräumt, sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens aufgehalten zu haben. Deshalb bestehe, so das Gericht, eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass er sich die Zecke bereits dort im privaten Lebensbereich zugezogen habe. Nach den Zeitangaben des Hausarztes könne die Zecke auch schon vor Beginn der Absuchaktion am 11. Juli 2008 zugebissen haben. Auf einen Anscheinsbeweis könne sich der Kläger nicht berufen, weil es keinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass jedermann, der Wälder oder Gebüsche durchstreife, von einer Zecke befallen werde.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2010 - 6 K 542/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Greifvogelschau
in Cochem-Zell: Behördliche Auflagen außer Vollzug

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Eilbeschluss die aufschiebende Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutzrechtliche Verfügungen des Landkreises Cochem-Zell wiederhergestellt. Damit hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsteller betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln. Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung eine weitere Falknerei mit Greifvogelflugvorführung. Um zu verhindern, dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können, erließ die Kreisverwaltung tierschutzrechtliche Verfügungen. Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greifvogelsicher unterbringen und über eine Notfallhandynummer von 10.00 bis 17.00 Uhr erreichbar sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügungen jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwaltungsgericht Koblenz haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wiederherzustellen.
Das Gericht gab dem Eilantrag statt. Die angefochtenen behördlichen Anordnungen, so die Richter, seien rechtlich fehlerhaft. So habe der Landkreis angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb. Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmalgeschützten Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich sei auch der Austausch von Notfallhandynummern fehlerhaft angeordnet worden, weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben, zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greifvogelschauen in einer derart geringen Entfernung tierschutzrechtlich bedenklich, die damit zusammenhängenden komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend beantwortet werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. August 2010, 2 L 933/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Rechtsanwaltsversorgung: Mindestbeitrag auch bei geringem Einkommen rechtmäßig
Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag auch dann verlangen, wenn das anwaltliche Einkommen den Beitrag nur gering übersteigt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der seine Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu etwa 75% als Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk abführen muss.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er den größten Teil seines Einkommens, während er aus anwaltlicher Tätigkeit nur in geringer Höhe ein Einkommen erwirtschaftet. Das Versorgungswerk setzte den zu zahlenden monatlichen Beitrag vorläufig nach dem Mindestsatz auf 322,38 ? und damit auf etwa drei Viertel des beitragspflichtigen Monatseinkommens aus anwaltlicher Tätigkeit fest.
Nachdem der Kläger dagegen erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er beruft sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit: Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, da er etwa 75% des Einkommens als Beitrag an das Versorgungswerk und darüber hinaus auch noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, dass er zu mehr als 50% berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk aber keine Berufsunfähigkeitsleistungen erhalte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Der konkrete Mindestbeitrag sei zulässig und verletze insbesondere nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit. In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig sei. Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei nicht zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle nämlich in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei nicht erforderlich. Denn dies könne, wie im Fall des Klägers als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, darauf zurückzuführen sein, dass weiteren beruflichen Tätigkeiten nachgegangen werde. Zu beachten sei auch, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen erhalte, nämlich eine Rentenanwartschaft und auch eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend den satzungsrechtlichen Regelungen.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2010, 3 K 1055/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
Die Stadt Bad Kreuznach muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Vom 20. bis 24. August 2010 findet in Bad Kreuznach der jährliche Jahrmarkt statt. Die Stadt lehnte die Zulassung von vier weiteren Fahrgeschäften ab. Die hiergegen gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen hatten bereits beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun die erstinstanzlichen Entscheidungen.
Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte Ermessensausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters „Crazy Time 2“ sowie der Fahrgeschäfte „Break Dance No. 1“ und „Joker“ in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen drei Auto-Skooters als „Traditionsbetriebe“ sei nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt“ und wegen ihres teilweise lokalen Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe die Stadt den Kinder-Auto-Skooter „Crazy Time 2“ vom Jahrmarkt ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der für Fahrgeschäfte des Typs „Break Dancer“ vorgesehene Standplatz reiche für den größeren „Break Dance No. 1“ nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts „Joker“ nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten seien.
Beschlüsse vom 16. August 2010, Aktenzeichen: 6 B 10888/10.OVG, 6 B 10908/10.OVG, 6 B 10913/10.OVG und 6 B 10915/10.OVG.

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz:
NPD darf in Ludwigshafen unter Auflagen demonstrieren

Die vom NPD-Kreisverband Ludwigshafen für den 14. August 2010 geplante Demonstration darf unter Auflagen stattfinden. Dies entschied heute das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbandes Ludwigshafen hat für Samstag, den 14. August 2010, in der Innenstadt von Ludwigshafen eine Demonstration gegen den „Christopher Street Day Mannheim“ angemeldet. Die Stadt Ludwigshafen hat die Versammlung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Sie hat dies u.a. damit begründet, dass die Demonstration das gleichzeitig stattfindende Kinderfest „Ludwigshafen spielt“ störe. Dem Antrag der NPD, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, gab das Verwaltungsgericht unter Auflagen statt. Danach soll die Demonstration vom Sammelpunkt Ostausgang Hauptbahnhof durch die südliche Innenstadt führen. Außerdem darf die Versammlung nicht vor 14.30 Uhr beginnen und muss spätestens um 19.00 Uhr enden. Die hiergegen von der Stadt Ludwigshafen allein mit dem Ziel erhobene Beschwerde, den Beginn der Demonstration wegen des Kinderfestes auf 17.00 Uhr zu verlegen, wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Es bestehe keine Notwendigkeit, die Demonstration erst nach dem Ende des Kinderfestes „Ludwigshafen spielt“ beginnen zu lassen. Das Spielfest finde auf dem vom Demonstrationsweg entfernt liegenden Berliner Platz und in der Fußgängerzone von Ludwigshafen statt. Zwar könne eine Begegnung der Festbesucher mit einzelnen der etwa 60 erwarteten Teilnehmer der NPD-Demonstration an den Bahnhöfen der Stadt nicht ausgeschlossen werden. Darin liege aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Beschluss vom 13. August 2010, Aktenzeichen: 7 B 10921/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010: Zulassung weiterer Fahrgeschäfte abgelehnt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat vier weitere Eilanträge von Schaustellern, die eine Zulassung ihrer Fahrgeschäfte zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 gerichtlich durchsetzen wollten, abgelehnt. Es geht dabei um zwei Autoskooter, einen Breakdancer und ein weiteres Fahrgeschäft.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen Jahrmarkt. Zulassungsanträge der Antragsteller für ihre Fahrgeschäfte lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruch haben sich die Unternehmer an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Zulassung ihrer Fahrgeschäfte im Eilverfahren zu erzwingen.
Die Richter haben die Eilanträge abgelehnt, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Platzkapazität des Jahrmarkts erschöpft sei. So seien etwa für Autoskooter auf dem Jahrmarkt drei Plätze vorgesehen und bereits vergeben worden. Diese anderweitigen Vergabeentscheidungen hätten die Antragsteller nicht angefochten. Hinsichtlich des Breakdancers sei zwischen den Beteiligten streitig, ob die ablehnende Entscheidung der Stadt auf einem sachgerechten Platzkonzept beruhe. Weiter sei umstritten, ob das Fahrgeschäft mit einem Durchmesser von 25 m überhaupt auf den für einen Breakdancer vorgesehenen Platz passe. Diese Punkte hätten im Eilverfahren nicht mit der für eine Zulassung notwendigen Gewissheit geklärt werden können.
Nach der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend einen Kinder-Autoskooter sind damit auch die übrigen Eilanträge von Schaustellern ohne Erfolg geblieben. Verbliebene rechtliche Bedenken gegen die Vergabeentscheidungen werden im Klageverfahren abschließend zu klären sein.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 3 L 660/10.KO, und vom 2. August 2010, 3 L 777/10.KO, 3 L 866/10.KO, 3 L 877/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Zurückstellung
vom Wehrdienst zur Aufnahme des Studiums
an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

Mit Urteil vom 14. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass ein Wehrpflichtiger wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom Wehrdienst zurückzustellen ist.
Der 1986 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober 2009 an.
Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November 2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht.
Die Richter gaben ihm Recht. Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u.a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr - auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes - zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 K 939/09.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Dienstentfernung wegen gefälschter Gebührenquittungen
Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes falsche Gebührenquittungen selbst herstellt und diese bei Verkehrskontrollen verwendet, um das vereinnahmte Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 24. Juni 2010 entschieden.
Der betreffende Polizeibeamte hatte in der Absicht, eine vermeintliche finanzielle Notlage zu beheben, Gebührenquittungen, die den von der Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt und drei dieser Quittungen bei zwei Verkehrskontrollen zur Ahndung tatsächlich nicht begangener Verkehrsverstöße eingesetzt. Den von den betroffenen Verkehrsteilnehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 150 ? behielt er für sich selbst. Aus diesem Grunde wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe verurteilt. Disziplinarrechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Dies sahen auch die Richter der 3. Kammer so und sprachen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkundenfälschung und das betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamtenrechtlichen Stellung habe der Polizeibeamte eine beamtenunwürdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens und des Ansehens des Berufsbeamtentums geführt habe. Da die Tatausführung durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in Frage stellende psychische Ausnahmesituation und damit einen evtl. Milderungsgrund vermochten die Richter nicht festzustellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
VG Trier, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 K 101/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Beförderung zu Kindestagesstätte
Ein Kind aus dem Landkreis Neuwied, das während der Ferien seines Kindergartens in einer Kindertagesstätte einer anderen Ortsgemeinde untergebracht werden kann, kann die Beförderung dorthin nicht vom Landkreis verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Antragsteller besucht den Kindergarten in seinem Heimatort. Für die Ferienzeit des Kindergartens hat ihm der Landkreis als zuständiger Jugendhilfeträger einen Platz in der Kindertagesstätte einer etwa 12 km entfernten Ortsgemeinde angeboten, die Übernahme der Beförderung zu diesem Kindergarten jedoch abgelehnt.
Daraufhin suchten die Eltern stellvertretend für ihren Jungen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Es sei bereits in hohem Maße fraglich, so das Gericht, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Beförderung zustehe. Zwar sei der Jugendhilfeträger verpflichtet, in Ferienzeiten eine anderweitige Betreuung für die Kinder sicherzustellen, die von den Erziehungsberechtigten nicht betreut werden könnten. Ein Anspruch auf Übernahme der Beförderung ergebe sich hieraus jedoch nicht. Auch dem Kindertagesstättengesetz könne eine Verpflichtung der Landkreise, während der Ferienzeit des normalerweise besuchten Kindergartens die Beförderung zu einem anderen Kindergarten sicherzustellen, nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbare Nachteile drohten, wenn im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die begehrte einstweilige Regelung unterbleibe. So hätten die Eltern des Jungen lediglich vorgetragen, dass sie eine Beförderung des Jungen selbst nicht leisten könnten. Weitere Ausführungen, weshalb dies nicht möglich sein sollte, also ob sie finanziell oder zeitlich hierzu nicht in der Lage seien, ob sie kein Kraftfahrzeug besäßen etc. seien nicht gemacht worden. Auch sei nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen der Junge nicht zu Hause von seinen Eltern betreut werden könne. Die bloße Angabe, beide Eltern seien berufstätig, reiche hierfür nicht aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Juli 2010, 5 L 914/10.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Eilantrag gegen
Rauchverbot: Teilerfolg für Gastwirtin
Einen teilweisen Erfolg erzielte eine Gastwirtin mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u.a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum. Das Rauchen in einzelnen Nebenräumen könne nämlich nach der gesetzlichen Regelung nur erlaubt werden, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer seien als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Hiergegen erhob die Wirtin Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Damit hat sie teilweise Erfolg gehabt: Zwar sei die Anordnung hinsichtlich des Thekenraums, der den Hauptraum der Gaststätte darstelle, rechtmäßig, da nach dem Nichtraucherschutzgesetz der Hauptraum einer Mehrraumgaststätte rauchfrei zu halten sei. Hinsichtlich des Nebenzimmers erscheine die Anordnung eines Rauchverbots jedoch nicht erforderlich. Gegenwärtig werde dieses von der Antragstellerin bereits rauchfrei gehalten. Ob und wie sie diesen Raum im Hinblick auf das Rauchverbot im Thekenraum umgestalte, sei derzeit unklar. Auch seien die Voraussetzungen, unter denen das Gesetz das Rauchen in diesem Nebenraum zulasse, ohne größere Umbauten erfüllbar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 L 716/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Hundehandel im Rhein-Lahn-Kreis

Eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der dem Mieter eines Anwesens im Rhein-Lahn-Kreis die Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel untersagt wird, ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Es hat damit einen Eilantrag des betroffenen Mieters abgelehnt.
Der Mieter betreibt auf einem Grundstück im Rhein-Lahn-Kreis mit tierschutzrechtlicher Erlaubnis einen Hundehandel. Zu diesem Zweck führt er nach behördlichen Angaben mehrmals jährlich, teilweise bis zu 80 Hunde, vorwiegend Welpen kleinerer Rassen aus dem Ausland ein und veräußert diese. Außerdem befinden sich dauerhaft ca. 15 ausgewachsene Hunde als „Vorführhunde“ auf dem Anwesen. Für diese Nutzung liegt keine baurechtliche Genehmigung vor. Der Rhein-Lahn-Kreis forderte deswegen nun den Mieter mit sofort vollziehbarer Verfügung auf, die Nutzung des Anwesens für den Hundehandel (Hundezucht) zu unterlassen.
Hiergegen hat der Mieter vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Eilrechtsschutz begehrt. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Für eine Nutzungsänderung, wie sie hier erfolgt sei, sei eine Baugenehmigung erforderlich. Die Nutzung eines Anwesens für den gewerblichen Hundehandel unterscheide sich nämlich grundlegend von einer Wohnnutzung. Das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung reiche grundsätzlich für eine Nutzungsuntersagung aus. Unabhängig davon könne für die jetzige Nutzung des Anwesens zum gewerblichen Hundehandel aber auch keine Baugenehmigung erteilt werden. Der betriebene Hundehandel sei in einem Gebiet, das - wie hier - einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, baurechtlich nicht zulässig. Auf Grund seiner Größe und der von ihm ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft könne er auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Der Nutzungsuntersagung stehe auch nicht entgegen, dass damit dem Antragsteller die Ausübung des Hundehandels faktisch unmöglich gemacht werde. Denn sein Gewerbe sei lediglich in den baurechtlich gesetzten Schranken möglich.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Juli 2010, 7 L 864/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Geburtshaus in Koblenz
Gegen ein geplantes Geburtshaus in der Stadt Koblenz bestehen grundsätzlich keine bauplanungs-, arbeitsstätten- oder hygienerechtlichen Bedenken. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz, in dem sich eine Arztpraxis befand. Im November 2008 stellte er bei der Stadt Koblenz eine Bauvoranfrage für ein Geburtshaus bzw. eine Hebammenpraxis. In der Beschreibung des Vorhabens ist ausgeführt, dass gesunden Frauen mit einem normalen Schwangerschaftsverlauf die Möglichkeit eröffnet werden solle, in Anwesenheit des Partners und einer Hebamme das Kind zu gebären. Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung eines Bauvorbescheides ab: Das Vorhaben erfülle nicht die medizinischen, hygienischen, räumlichen und fachlichen Anforderungen des Gesundheitsamtes des Landkreises Mayen-Koblenz. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhoben.
Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Geburtshaus, so das Gericht, sei in bauplanungs-, arbeitsstätten- und hygienerechtlicher Hinsicht, die nur Gegenstand der Anfrage seien, zulässig. Das Geburtshaus sei am geplanten Standort keiner unzumutbaren Störung ausgesetzt, da das Geburtszimmer und der Wehenraum an der von der Hauptdurchgangsstraße abgewandten Seite des Gebäudes lägen. Die geplanten Räume im Geburtshaus seien zudem gemessen an Empfehlungen und Richtlinien von sachverständigen Stellen aus hygienerechtlicher Sicht ausreichend dimensioniert. Die Einwendung der Stadt Koblenz, der Sanitärraum sei zu klein, da hierin die Gebärende gegebenenfalls von der Hebamme versorgt werden müsse, betreffe nicht die hygienerechtlichen Anforderungen. Ob aus sonstigen Gründen, nämlich zum Schutz der Gebärenden, ein größerer Sanitärraum vorzuhalten sei, beurteile sich nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die nicht Gegenstand der Prüfung gewesen sei. Die von der Stadt aufgeworfene Frage einer ausreichenden Notfallversorgung sei im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu untersuchen gewesen. Von daher habe der Kläger grundsätzlich Anspruch auf den beantragten Bescheid. Indes folge aus dem Raumprogramm des geplanten Geburtshauses, das nur eine Gebärende sich zur Geburt im Geburtshaus aufhalten könne. Dies sei durch eine einschränkende Nebenbestimmung im Bescheid sicherzustellen. Außerdem habe die Stadt Koblenz bei der Genehmigungserteilung zu beachten, dass die von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vorgeschlagenen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen als Auflagen in den Bescheid aufgenommen werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 31. Mai 2010, 1 K 1180/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Wasserleitung der Stadtwerke Mayen
darf vorerst in Privatgrundstück
verbleiben
Der Eigentümer eines Grundstücks am Stadtrand von Mayen bleibt vorerst verpflichtet, eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen, die in seinem Grundstück verläuft, zu dulden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz, mit der ein Eilantrag des betroffenen Eigentümers abgelehnt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich der Stadt Mayen. Über dieses verläuft unterirdisch seit etwa 30 Jahren eine Wasserleitung der Stadtwerke Mayen. Nachdem zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Stadt und den Stadtwerken auf der anderen Seite Streit darüber entstanden war, ob letztere nunmehr die Leitung entfernen müssen, verpflichtete der Landkreis Mayen-Koblenz als zuständige Wasserbehörde mit einer sofort vollziehbaren Verfügung den Antragsteller, die Wasserleitung auf seinem Grundstück zu dulden. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er auf seinem Grundstück Basalt abbauen könne, die Wasserleitung dies jedoch behindere.
Sein Eilantrag hatte keinen Erfolg. Im Eilverfahren, so das Gericht, könne nicht abschließend beurteilt werden, ob die Duldungsverfügung rechtmäßig sei. Dies müsse vielmehr im Widerspruchs- und gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren geklärt werden. Die deswegen vorzunehmende Interessenabwägung falle hier zu Gunsten der sofortigen Vollziehbarkeit der Duldungsverfügung aus. Andernfalls entfiele die Verpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens den Verbleib der Wasserleitung in seinem Grundstück zu dulden. Eine Entfernung der Wasserleitung könne aber die Trinkwasserversorgung für einen Teilbereich des Stadtgebiets von Mayen gefährden. Dem Antragsteller sei es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal er auch nicht vorgetragen habe, eine Steinausbeute schon vor Abschluss des Verfahrens ernsthaft ins Auge gefasst zu haben. Außerdem sei der Abbau aller Voraussicht nach aus Rechtsgründen nicht kurzfristig zu realisieren.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 L 656/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beschäftigter einer Ortsgemeinde
kann schon während Freistellungsphase der Altersteilzeit Ratsmitglied sein
Beamte oder Beschäftigte einer Ortsgemeinde, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, können gleichzeitig Mitglied des Verbandsgemeinderates sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene, bis Ende April 2009 Leiter der Kindertagesstätte der Ortsgemeinde Großlittgen, welche zur Verbandsgemeinde Manderscheid gehört, wurde bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat gewählt. Er befindet sich seit 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der im Blockmodell in Anspruch genommenen Altersteilzeit. In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates lehnte der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Verpflichtung des Beigeladenen als Ratsmitglied unter Berufung auf die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz ab, weil zwischen ihm und der Ortsgemeinde Großlittgen auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestehe. Nachdem der Beigeladene hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, gab der Kreisrechtsausschuss dem Bürgermeister auf, den Beigeladenen als Ratsmitglied zu verpflichten. Die daraufhin von der Verbandsgemeinde erhobene Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar dürfe das Mitglied eines Verbandsgemeinderates nach dem Kommunalwahlgesetz nicht hauptamtlich als Beamter oder Beschäftigter einer der Verbandsgemeinde angehörenden Ortsgemeinde tätig sein. Gerechtfertigt sei dieser Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleiste passive Wahlrecht nur, wenn ansonsten Interessenkonflikte entstünden, welche sich aus der gleichzeitigen Wahrnehmung des kommunalen Mandates und der beruflichen Tätigkeit ergeben könnten. Interessenskollisionen dieser Art drohten jedoch bei einem Beamten oder Beschäftigten mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mehr. Denn trotz des bis zum endgültigen Ruhestand fortbestehenden Vergütungsanspruchs sei das aktive Dienstverhältnis mit seinen prägenden Pflichten beendet. Der Beamte oder Beschäftigte habe seine Arbeitsleistung bereits während der Arbeitsphase der Altersteilzeit vollständig erbracht, sei deshalb nicht mehr in seine Dienststelle eingegliedert und unterliege keinen sachbezogenen Weisungen seiner Vorgesetzten.
Urteil vom 9. Juli 2010, Aktenzeichen: 2 A 10434/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010
ohne Kinder-Autoskooter

Ein Schausteller kann nicht erzwingen, an dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 mit Kinder-Autoskootern teilzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit den Eilantrag eines Schaustellerunternehmens abgelehnt.
Die Stadt Bad Kreuznach veranstaltet vom 20. bis 24. August 2010 einen Jahrmarkt. Die Antragstellerin betreibt Kinder-Autoskooter. Ihr Antrag bei der Stadtverwaltung, mit ihrem Betrieb zu dem Jahrmarkt zugelassen zu werden, blieb erfolglos: Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder richten, lasse sie nicht zu, sofern sie mit besonderen Erschütterungen verbunden seien. Gegen die Ablehnung hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Gericht hat die ablehnende Entscheidung der Stadt bestätigt: Sie dürfe das von ihr veranstaltete Volksfest nach ihrem Ermessen gestalten und entscheiden, bestimmte Sparten von Geschäften nicht zuzulassen. Ihre Entscheidung, Fahrgeschäfte für Kleinkinder, die mit besonderen Erschütterungen verbunden seien, nicht an dem Volksfest teilnehmen zu lassen, sei deshalb nicht zu beanstanden, zumal auch in den letzten 40 Jahren kein Kinder-Autoskooter auf dem Jahrmarkt vertreten gewesen sei. Dass die Entscheidung der Stadt auf sachfremden Erwägungen beruhe, sei nicht festzustellen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Weitere Verfahren, die die Zulassung von Fahrgeschäften zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2010 betreffen, sind bei Gericht anhängig.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 14. Juli 2010, 3 L 780/10.KO

Oberlandesgericht Koblenz:
Al-Qaida-Mitglied zu sechs Jahren Haft verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat heute den 32 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen Ömer Ö. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (al-Qaida) sowie Unterstützung dieser Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der 32-jährige deutsche Mitangeklagte Sermet I. wurde wegen Unterstützung derselben Vereinigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Der zuständige 1. Strafsenat sah es nach umfangreicher Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die beiden aus dem Raum Stuttgart stammenden Angeklagten im Auftrag des Aleem N. verschiedene Handlungen zur Unterstützung der Ziele der al-Qaida vorgenommen haben. Aleem N. war durch - nicht rechtskräftiges - Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 2009 (unter anderem) wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung al-Qaida in Tateinheit mit Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.
Der Angeklagte Ömer Ö. unterstütze spätestens seit Sommer 2004 Aleem N. in seinen Tätigkeiten für al-Qaida und wurde im Sommer 2006 Mitglied der al-Qaida. Der Angeklagte Sermet I., der den Angeklagten Ömer Ö. seit seiner Kindheit kannte, kam im Jahr 2005 über Ömer Ö. in Kontakt zu Aleem N. und unterstützte diesen in seinen Tätigkeiten für al-Qaida. Bis zu ihrer Festnahme am 12. September 2008 (Angeklagter Ö.) bzw. 6. Februar 2009 (Angeklagter I.) waren sie für diese Organisation tätig.
Der Angeklagte Ö. beschaffte in den Jahren 2005 und 2006 wiederholt Bargeld und für den „Jihad“ benötigte Gegenstände, die er Aleem N. in Germersheim übergab. Dieser brachte sodann die Barmittel und die Ausrüstungsgegenstände - darunter eine schusssichere Weste und einen Laptop - zu Repräsentanten der al-Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet.
Darüber hinaus gehörte es zu den Aufgaben des Angeklagten Ömer Ö., in Deutschland Kämpfer für die al-Qaida zu rekrutieren. Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den Bekkay Harrach (und einen weiteren von ihm angeworbenen Mann) vor. Aleem N. stattete Bekkay Harrach mit einem Empfehlungsschreiben für die al-Qaida aus und vermittelte dessen Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay Harrach gelangte über den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde und wo er sich - wie seine über as-sahab verbreiteten Videobotschaften zeigen - offensichtlich noch aufhält.
Anfang des Jahres 2006 erklärte der Angeklagte Ömer Ö. sich gegenüber Aleem N. bereit, auch selbst eine Kampfausbildung für den Jihad zu absolvieren. Mit einem von Aleem N. ausgestellten Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der al-Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Waffen (auch Mörser und Panzerfäuste) unterwiesen wurde. Ende September 2006 kehrte er nach Deutschland zurück und führte seine logistischen Aktivitäten für die al-Qaida fort. Im Jahr 2008 reiste der Angeklagte Ömer Ö. nochmals in das pakistanisch/afghanische Grenzgebiet und hielt sich dort mehrere Wochen unter anderem bei einem al-Qaida-Mitglied mit der Bereitschaft auf, an Kampfeinsätzen der al-Qaida in Afghanistan teilzunehmen.
Auch der Angeklagte Sermet I. übergab Aleem N. in Germersheim im Zeitraum von Herbst 2005 bis Dezember 2006 bei mindestens zwei Gelegenheiten militärisch nutzbare Ausrüstungsgegenstände (mehrere Entfernungsmesser und ein Nachtsichtgerät) und in einem Fall Bargeld, die Aleem N. bestimmungsgemäß an Verantwortliche der Al Qaida aushändigte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Hintergrund zum Verfahrensablauf:
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ließ die Anklagen gegen beide Angeklagten am 3. August 2009 zu. Die Hauptverhandlung begann am 14. September 2009. Heute, 19.7., war der 61. Verhandlungstag. Im Laufe der Verhandlung wurden 119 Zeugen vernommen und 9 Sachverständige angehört.
Oberlandesgericht Koblenz, Staatsschutzsache 2 StE 3/09-8

Verwaltungsgericht Koblenz: Grundstücksvermieter
haftet für Abfallgebühren des Mieters

Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Gebührenbescheid abgewiesen.
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis, das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis 832,81 Euro fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Nach erfolglosem Widerspruch hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach der Abfallgebührensatzung des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO

Verwaltungsgericht Trier: Behörde nicht zuständig
zum
Erlass einer Rodungsanordnung
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist nicht zuständig für die Aufforderung, einen mit wurzelechten Reben bepflanzten Weinberg zu roden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 07. Juli 2010 entschieden und damit der Klage des Winzers stattgegeben.
Der Kläger hatte vor ein paar Jahren einen Weinberg an der Mosel mit wurzelechten Rieslingreben bepflanzt. Daraufhin erließ die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz auf eine Anweisung des zuständigen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die streitige Rodungsanordnung mit der Begründung, von wurzelechten Reben gehe eine erhöhte Reblausgefahr aus. Dagegen erhob der Winzer Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Die Richter hoben die Anordnung auf, da nach ihrer Auffassung nicht die Landwirtschaftskammer, sondern das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz für den Erlass einer solchen Anordnung zuständig sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 29/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Keine Kostenerstattung
für Schulbuslinien von Cochem-Zell nach Neuwied

Richtet ein Landkreis Schulbuslinien ein, um Schüler aus seinem Gebiet zu Schulen in einen anderen Kreis zu fahren, kann er die Kosten dafür grundsätzlich nicht von der anderen Kommune erstattet verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und damit eine Klage des Landkreises Cochem-Zell gegen den Landkreis Neuwied abgewiesen.
Im beklagten Landkreis Neuwied liegen zehn Förderschulen, die von etwa 1.200 Schülern besucht werden. Davon wohnen ca. 620 Schüler außerhalb des Landkreises, u.a. im Kreisgebiet Cochem-Zell. Der klagende Landkreis Cochem-Zell betreibt drei Schulbuslinien, um die in seinem Gebiet wohnenden Schüler nach Neuwied fahren zu können. Der Landkreis Neuwied lehnt es ab, Buslinien für den Transport dieser Schüler einzurichten, weil dies für ihn unwirtschaftlich sei. Stattdessen erstattet er dem Landkreis Cochem-Zell Kosten in Höhe der Preise von Schülerjahreskarten. Weitere Kosten erstattet der Landkreis Neuwied nicht. Deswegen hat der Landkreis Cochem-Zell Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung des Gerichts könne der Landkreis Cochem-Zell weder nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz noch aus anderen Rechtsgrundlagen verlangen, dass ihm der Landkreis Neuwied die Kosten der Schulbuslinien erstattet. Nach dem Schulgesetz sei ausschließlich der jeweilige Schüler Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, im Interesse des Landkreises Neuwied als sog. Geschäftsführer ohne Auftrag tätig gewesen zu sein, dem die Kosten seiner Betätigung zu erstatten wären. Denn die Schülerbeförderung sei nach dem Schulgesetz allein Sache des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Schule liege. Diese hätten zu entscheiden, ob sie Schulbuslinien einrichten. Nicht aber müssten sie für Kosten anderer Körperschaften aufkommen, die eigenständig entschieden hätten, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu befördern, ohne für diese Aufgabe zuständig zu sein und ohne dass eine Kostenvereinbarung mit der eigentlich zuständigen Körperschaft getroffen worden sei.
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1429/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt: Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall verlangt die Stadt Pirmasens von dem Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- Euro für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfallentsorgungsgebühren aber nur zu einem geringen Teil.
Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme hat der Wohnungseigentümer Klage gegen die Gebührenbescheide erhoben.
Die Richter entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungsbestimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - sog. Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 7./14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW

Verwaltungsgericht Trier: Nachbarn müssen
erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen
Die Nachbarn der Freizeitanlage Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Die Richter der 5. Kammer gaben ihnen nun mit Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1.700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 7. Juli 2010 - 5 K 47/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Stadt Pirmasens durfte Prostitutionsbetrieb verbieten
Die Stadt Pirmasens hat einen Prostitutionsbetrieb, den die Klägerin innerhalb des Stadtgebietes verlegt hat, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte. Im Sommer 2008 verlegte sie ihren Betrieb in ein gekauftes Reihenhaus, das sich in einer anderen Straße befindet. Die Stadt untersagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsprostitution. Das Verwaltungsgericht hob dieses Verbot auf, weil die Stadt kein schlüssiges Konzept beim Vorgehen gegen Wohnungsprostitution verfolge. Auf die Berufung der Stadt wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab.
Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise 14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die Sperrbezirksverordnung, welche die Prostitution generell in Städten verbiete, die - wie Pirmasens - weniger als 50.000 Einwohner hätten. Das Vorgehen der Stadt sei auch ermessensgerecht. Es beruhe auf dem nachvollziehbaren Konzept, zunächst gegen die ihr bekannten Neubetriebe einzuschreiten und Altbetriebe vorerst zu dulden. Um einen neuen Betrieb handele es sich wegen des Standortwechsels auch bei dem der Klägerin. Deshalb könne sie sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortsetzung ihres bisherigen Betriebes berufen. Zudem hätte sich die Klägerin vor dem Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über die Zulässigkeit des Prostitutionbetrieb in einer Umgebung informieren müssen, die Wohnnutzung und weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche, Nonnenwohnheim) aufweise.
Urteil vom 23. Juni 2010, Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Meisenheim -
Streit um Sportplatz mit drei Nachbarn beigelegt

Der Nachbarstreit um einen Sportplatz in Meisenheim konnte mit drei Klägern einvernehmlich beigelegt werden. Das ist das Ergebnis eines Termins des Verwaltungsgerichts Koblenz mit den Prozessbeteiligten im Sportheim. Bei Gericht anhängig sind nur noch die Klagen zweier Nachbarn, die an dem Ortstermin nicht teilnehmen konnten.
Der beklagte Landkreis Bad Kreuznach genehmigte der Verbandsgemeinde Meisenheim im März 2007 die Errichtung einer Schulsportanlage und einem Fußballverein den Bau eines Sportheims. Nachbarn erhoben nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht und machten geltend, durch die Anlagen und den von ihnen ausgehenden Lärm erheblich beeinträchtigt zu werden.
Der Streit um das Sportheim konnte bereits am 10. Dezember 2007 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernehmlich beigelegt werden, indem der Sportverein seine Anfahrtsbeschreibung im Internet änderte und Regelungen zum Außenverkauf sowie zur Nutzung in der Nachtzeit getroffen wurden.
Hinsichtlich des Sportplatzes aber konnte der Rechtsstreit im damaligen Verhandlungstermin nur zum Teil beendet werden. Nachdem ein Lärmsachverständiger dargelegt hatte, ob und gegebenenfalls wann die Lärmschutzrichtwerte durch den Sportbetrieb überschritten werden könnten, nahmen Nachbarn, deren Wohnhaus weiter als 60 m vom Sportplatz entfernt steht, die Klage zurück.
Näher am Sportplatz wohnende Nachbarn haben ihre Klagen nicht zurückgenommen, aber ebenfalls eine einvernehmliche Regelung gewünscht. Nachdem eine außergerichtliche Einigung jedoch anschließend fehlgeschlagen war, holte das Gericht ein weiteres Lärmgutachten ein. Bei einem Ortstermin am 1. Juli 2010 im Sportheim kam es dann zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits mit drei anwesenden Klägern. Der Bürgermeister der beigeladenen Verbandsgemeinde Meisenheim gab die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich der Spiel- und Trainingszeiten des Vereinssports zu Gunsten der Nachbarn teilweise zurück. Training darf montags und an einem variablen weiteren Werktag ab 20.00 Uhr nicht stattfinden. Zwölf zu Jahresbeginn festgelegte Wochenenden im Jahr müssen spiel- und trainingsfrei sein, davon müssen zehn Wochenenden in der Zeit von März bis Oktober liegen. Die anwesenden Kläger und der beklagte Landkreis erklärten den Rechtsstreit daraufhin für erledigt. Zwei Nachbarn hingegen konnten an dem Termin nicht teilnehmen. Insoweit ist der Rechtsstreit weiterhin anhängig.
Das Verfahren wird, soweit es noch nicht abgeschlossen ist, nunmehr unter dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO geführt.
Verwaltungsgericht Koblenz, Aktenzeichen: 7 K 793/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz:
Supermarkt in Sinzig darf weitergebaut werden

Von der Baugenehmigung für einen Supermarkt in Sinzig darf weiterhin Gebrauch gemacht werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Es hat damit die Eilanträge zweier Nachbarn abgelehnt, die einen Baustopp bewirken wollten.
Nachdem die Stadt Sinzig den Bebauungsplan „Bahnhofsumfeld“ geändert hatte, erteilte der Landkreis Ahrweiler einem Investor die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes. Nachbarn erhoben daraufhin Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich begehrten sie mit einem Eilantrag die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Baugenehmigung. Diese Anträge aber wurden vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Dieses gab dem Interesse des Bauherrn, weiterhin bauen zu dürfen, den Vorzug vor den Interessen der Nachbarn an einem Baustopp. Sollte aber im Klageverfahren festgestellt werden, dass die Nachbarn unzumutbarem Lärm ausgesetzt würden, könnten gegebenenfalls nachträgliche Nutzungsbeschränkungen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeiten des Supermarkts getroffen werden.
Nunmehr haben sich zwei Nachbarn erneut an das Verwaltungsgericht gewandt, um zu erreichen, dass der Supermarkt nicht weitergebaut werden darf. Sie machen veränderte Umstände geltend. Es sei zu erwarten, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im anhängigen Normenkontrollverfahren die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam erklären werde und deswegen die Errichtung des Verbrauchermarktes unzulässig sei. Außerdem komme ein neues Lärmgutachten zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Lärmwerte durch den Supermarkt überschritten würden.
Das Verwaltungsgericht hat die erneuten Eilanträge abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien weiterhin offen. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werde, zumal die Stadt Sinzig bereits Maßnahmen zur Korrektur eventueller Fehler im Bebauungsplan eingeleitet habe. Auch könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden, dass der Einkaufsmarkt zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung für die Nachbarn führe, da die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen. Dies müsse im Klageverfahren abschließend geklärt werden. Es bleibe daher bei der Interessenabwägung, die bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im vorangegangenen Verfahren getroffen habe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2010, 1 L 712/10.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber ausnahmsweise zulässig

Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern kann ausnahmsweise auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Dies lehnte die Gemeinde ab, weil ihre Friedhofssatzung Doppelgräber ausschließe und Ausnahmen hiervon vermieden werden sollten. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern sei die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei könne offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Friedhofssatzung wirksam sei. Denn allein durch die gemeinsame Grabeinfassung würden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Vielmehr entstehe lediglich der äußere Eindruck eines Doppelgrabes, welcher der Würde des Friedhofs nicht widerspreche.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken gegen das Urteil seien unbegründet. Insbesondere gehe von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildwirkung für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig verstorben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden seien, weise einmalige Züge auf. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofssatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen werde.
Beschluss vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen: 7 A 10471/10.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Darf im Thekenraum
einer Gaststätte geraucht werden, wenn dieser kleiner ist als der Nebenraum? - Eilantrag gegen Rauchverbot

Mit einem am 8. Juli 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag wendet sich eine Gastwirtin gegen eine von der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erlassene Anordnung nach dem rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetz.
Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Gaststättenbetreiber das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben, wenn die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen nicht größer sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen.
Die Antragstellerin betreibt eine Zwei-Raum-Gaststätte. Der Thekenraum, der durch zwei Eingänge betreten werden kann, hat eine Grundfläche von 41,94 qm. Das Nebenzimmer, das vom Thekenraum erreichbar ist, verfügt über eine Grundfläche von 42,18 qm. Die Gastwirtin lässt das Rauchen im Thekenraum, in dem u. a. der tägliche Frühschoppen stattfindet, zu. Das Nebenzimmer wird vorwiegend von Vereinen genutzt und dient als Nichtraucherzimmer.
Ende Juni 2010 erließ die Verbandsgemeinde gegenüber der Gastwirtin die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, dass sowohl Thekenraum als auch Nebenraum rauchfrei sein müssen. Zur Begründung gab sie an, der Thekenraum stelle den Hauptraum dar, weil dort der tägliche und hauptsächliche Gaststättenbetrieb stattfinde. Der Hauptraum müsse nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes rauchfrei sein. Dies gelte hier ebenso für den Nebenraum, da dieser eine größere Grundfläche habe als der Thekenraum.
Die Antragstellerin macht geltend, ein Verstoß gegen das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz liege nicht vor. Die Anordnung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Würde sie im Thekenraum das Rauchen untersagen, hätte dies ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge.
Aktenzeichen 4 L 716/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt: Denkmalschutz:
Keine Photovoltaikanlage auf Quereinhaus
Der Eigentümer eines sog. Quereinhauses im Landkreis Kusel darf auf dem Hausdach keine Photovoltaikanlage errichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 26. Mai 2010 entschieden.
Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer zum Gebäudefirst.
Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren, wodurch ca. 53% der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz ab.
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des sog. Quereinhauses habe sich ab Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.
Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit 53% würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen, dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten Gebäuden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an Aufbauseminar
Wer im Verkehrszentralregister 14 Punkte hat und einer deshalb erfolgten Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt, verliert seinen Führerschein. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 7. Juni 2010 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. November 2009 einen Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete deshalb im Dezember 2009 seine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Nachdem der Betroffene innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 12. April 2010 keine Bescheinigung über die Teilnahme an einer solchen Schulung vorgelegt hatte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2010 die Fahrerlaubnis.
Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Antragsteller Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, dass sein Punktestand während des Laufs der ihm gesetzten Frist und damit noch vor Erlass des Bescheids auf 13 Punkte gesunken sei. Eine bisher im Register eingetragene Ordnungswidrigkeit aus dem Jahr 2005 sei nämlich nach Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist zum 17. März 2010 gestrichen worden. Ein Aufbauseminar dürfe aber erst ab 14 Punkten verlangt werden.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller nicht an dem Aufbauseminar teilgenommen habe. Das Straßenverkehrsgesetz schreibe ab einem Punktestand von 14 Punkten eine solche Schulung vor. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Anordnung zur Teilnahme an dem Seminar (hier: Dezember 2009) und nicht der spätere Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis im Mai 2010. Im Dezember 2009 habe das Verkehrszentralregister aber 14 Punkte aufgewiesen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 3 L 526/10.NW

Verwaltungsgericht Trier: Peter-Wust-Gymnasium:
Kein Anspruch auf Einschreiten der Schulaufsicht

Im Falle des Peter-Wust-Gymnasiums (PWG) in Wittlich kann vom beklagten Land Rheinland-Pfalz weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangt werden, dass dieses die Einhaltung des Zeitraums einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet und dafür Sorge trägt, dass der Klassenraum der klagenden Schülerin gestrichen wird. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. Juni 2010 entschieden.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der Schüler stünden unter diesem Vorbehalt. Die Befugnisse des Staats bei der Planung, Gestaltung und Organisation seien erst dort überschritten, mit der Folge, dass entsprechende Rechtsansprüche geltend gemacht werden könnten, wo eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege oder aber die Grundrechtspositionen der betroffenen Eltern und Schüler in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt würden. Beides sei jedoch im Falle des PWG nicht der Fall.
Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten zu den sog. Schönheitsreparaturen und seien schon von daher kein geeignetes Mittel zur Beseitigung gesundheitsgefährdender Zustände. Die im privaten Mietrecht entwickelten Grundsätze zu zeitlichen Abständen von Schönheitsreparaturen seien in Anbetracht des staatlichen Planungs- und Gestaltungsspielraums, der sich aufgrund der nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel selbstverständlich auch an den finanziellen Möglichkeiten orientieren dürfe, auf den Bereich des Schulwesens nicht übertragbar. Schon von daher sei eine wie von den Klägern begehrte Musterentscheidung des Gerichts, dass Klassenräume in bestimmten zeitlichen Abständen zu streichen seien, nicht denkbar.
Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am PWG - bedingt durch das Pendeln von Lehrern und Schülern - derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009 bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen, eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht zu.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 129/10.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Widerruf einer Sachverständigenbestellung wegen Straftaten
Die Bestellung eines Sachverständigen, der im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit Straftaten begangen hat, kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller ist seit 1996 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauingenieurwesen einschließlich der Bewertung von bebauten Grundstücken. Im Februar 2009 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, weil er in von ihm erstellten Abnahmebescheinigungen bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben hinsichtlich des Baufortschritts eines Bauvorhabens als auch der Fertigstellung einer Sanitärinstallation gemacht habe.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz widerrief daraufhin seine Bestellung zum Sachverständigen und ordnete hierfür die sofortige Vollziehung an.
Hiergegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des Sofortvollzugs mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.
Die Richter haben die Entscheidung der Ingenieurkammer bestätigt: Diese übernehme mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen gegenüber der Öffentlichkeit die Gewähr für dessen Eignung, also dessen persönliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Sie sei daher berechtigt, die Bestellung eines Sachverständigen zu widerrufen, wenn dieser seine persönliche Eignung als öffentlich bestellter Sachverständiger nachträglich einbüße. Dies sei hier der Fall, denn der Antragsteller habe dadurch, dass er Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger begangen habe, seine Pflichten erheblich verletzt und damit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Person als Sachverständiger erschüttert. Der Widerruf dürfe deshalb auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 9. Juni 2010 - 4 L 512/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Sinziger Stadtratsfraktion über Änderung des Bebauungsplans „Bahnhofsumfeld“ ausreichend unterrichtet
Der Bürgermeister der Stadt Sinzig hat die SPD-Fraktion im Vorfeld des Ratsbeschlusses zur „1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld“ ordnungsgemäß über die anstehende Entscheidung unterrichtet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Am 24. April 2008 wurde im Rat der Stadt Sinzig die „1. Änderung des Bebauungsplans Bahnhofsumfeld“ als Satzung beschlossen. Einige Zeit später erhob die SPD-Fraktion Klage und machte geltend, den Ratsmitgliedern seien im Vorfeld der Sitzung die geänderten Planunterlagen nicht zugänglich gemacht worden. Sie hätten daher auch nicht gewusst, über welche Fassung des Bebauungsplans sie entscheiden sollten. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.
Den Ratsmitgliedern und Fraktionen stehe gegen den Bürgermeister ein Anspruch auf angemessene Unterrichtung über die Gegenstände anstehender Ratsentscheidungen zu. Der Umfang dieses Anspruchs hänge vom Einzelfall ab: Während bei einfachen Sachverhalten eine mündliche Unterrichtung in der Ratssitzung selbst ausreichen könne, sei der Bürgermeister bei schwierigen Entscheidungsgegenständen oder Angelegenheiten von größerer Bedeutung - etwa im Rahmen der Bauleitplanung, bei Haushaltsberatungen und bedeutenderen Vergabeentscheidungen - gehalten, den Ratsmitgliedern und Fraktionen schon im Vorfeld schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterrichtungspflicht habe der Bürgermeister der Stadt Sinzig im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfüllt. Bereits im Januar 2008 seien allen Ratsmitgliedern die Planunterlagen ausgehändigt worden. Mit der Ladung zur Sitzung am 24. April 2008 habe der Bürgermeister den Ratsmitgliedern sodann die während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Anregungen zu dem Planentwurf zugeleitet. Zusätzlich habe sich die Klägerin den Inhalt der beabsichtigten Planung in ihrer vorbereitenden Fraktionssitzung von einem Mitarbeiter des verantwortlichen Planungsbüros erläutern lassen. Sie sei somit umfassend über den Gegenstand der in der Sitzung vom 24. April 2008 anstehenden Ratsentscheidungen unterrichtet gewesen. Eine nochmalige Aushändigung der bereits im Januar 2008 verteilten - unveränderten - Planunterlagen sei im Vorfeld der Sitzung vom 24. April 2008 nicht notwendig gewesen.
Urteil vom 1. Juni 2010, Aktenzeichen: 2 A 11318/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Keine eigene Innung für Bestatter
Die Handwerkskammer Trier ist nicht verpflichtet, die am 19. April 2008 beschlossene Satzung der in Gründung befindlichen Bestatterinnung Trier zu genehmigen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Juni 2010 entschieden und hat damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung abgewiesen.
Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte. Ferner seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler / Schreinerinnungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden Tischler / Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen, komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Juni 2010 - 5 K 74/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Rente für Arztwitwe
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger war als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken diene der Ausschluss sogenannter „nachgeheirateter Witwen“ von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips. Die Schlechterstellung der „nachgeheirateten Witwen“ sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.
Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen: 6 A 10320/10.OVG

Oberlandesgericht Koblenz: Das Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009 führt in gleich gelagerten Fällen nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung

In seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 hatte der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem Fall zu entscheiden, in dem die Sicherungsverwahrung bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1984 angeordnet worden war. Zu dieser Zeit war die Sicherungsverwahrung selbst bei Fortbestehen der Gefährlichkeit des Untergebrachten auf 10 Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB alter Fassung). Die Zehnjahresgrenze ist erst mit der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB durch Gesetz vom 26. Januar 1998 weggefallen. Aus diesem Grund hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem gleich gelagerten Fall, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Anlasstat ebenfalls vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und damit als unvereinbar mit Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angesehen (Kammerurteil vom 17. Dezember 2009). Der zuständige Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Bindungswirkung über den konkret entschiedenen Fall hinaus entfaltet. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in parallelen Fällen zu beenden. Urteile des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirkten nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und könnten damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Die Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die Europäische Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den EGMR lediglich im Wege der Gesetzesauslegung zu beachten.
Schon der Wortlaut der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB, der die Grenze jeder Gesetzesauslegung bilde, lasse aber eine Ausnahme für Altfälle nicht zu. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers gewesen, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer gemäß § 67 d Abs. 1 StGB alter Fassung nicht nur für künftige Anordnungen der Sicherungsverwahrung, sondern auch für „Altfälle“ gelte. Da die Gesetzesänderung nicht die Anordnung, sondern lediglich die Dauer der Sicherungsverwahrung betrifft, habe der Gesetzgeber darin keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesehen. Dessen Ziel sei es gewesen, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (2 BvR 2029/01) die Geltung des § 67d Abs. 3 StGB für Altfälle für verfassungsgemäß erklärt. Die Umsetzung des Urteils des EGMR in das innerstaatliche Recht sei letztlich dem Gesetzgeber vorbehalten.
Der Senat sah daher in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 keinen Anlass, die angeordnete Sicherungsverwahrung im konkreten Fall zu beenden. Vor einer Entscheidung über eine Erledigung der Sicherungsverwahrung hielt er vielmehr die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gem. § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO für erforderlich.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, Aktenzeichen: 1 Ws 108/10

Verwaltungsgericht Neustadt:
Weinwerbeabgaben: Klagen abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen zweier Winzer abgewiesen, die sich dagegen wehren, Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbung zu zahlen. Das Gericht hält die Abgaben nicht für verfassungswidrig.
Die Kläger bewirtschaften Weinberge in der Pfalz. Für das Jahr 2009 wurden sie von der Stadt Edenkoben bzw. der Ortsgemeinde Steinweiler zu Abgaben in Höhe von 559,76 Euro bzw. 625,78 Euro für den Deutschen Weinfonds und 643,31 Euro bzw. 719,18 Euro für die Gebietsweinwerbung herangezogen. Der Deutsche Weinfonds ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine staatliche Einrichtung, die den Absatz des deutschen Weins fördern soll. Die Abgabe für die Gebietsweinwerbung kommt dem eingetragenen Verein „Pfalzwein e.V.“ zugute, welcher für den Wein aus der Pfalz wirbt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2009 die Abgaben an den Absatzfonds der Land- und Ernährungswirtschaft („CMA“) und den der Forst- und Holzwirtschaft für verfassungswidrig erklärt hatte, legten die Kläger gegen die Abgabenbescheide Widerspruch ein. Sie machen geltend, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien auf die Weinwirtschaft übertragbar mit der Folge, dass auch die Weinwerbeabgaben als unzulässige Sonderabgaben verfassungswidrig seien. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Die Klagen blieben ohne Erfolg. Bei der heutigen mündlichen Urteilsverkündung führte der Vorsitzende Richter der 2. Kammer zur Begründung aus, dass das Gericht die Abgaben nicht für verfassungswidrig halte. Die deutsche Weinwirtschaft sei im internationalen Wettbewerb benachteiligt. Deshalb halte der Gesetzgeber eine staatlich organisierte Gemeinschaftswerbung für notwendig. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei trotz beachtlicher Argumente der Kläger nicht widerlegt.
Gegen die Urteile, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 10. Juni 2010 - 2 K 1222/09.NW und 2 K 16/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim
muss nicht wiederaufgebaut werden
Der Eigentümer des Kelterhauses in Grünstadt-Asselheim muss das teilweise zerstörte Gebäude nicht wiederaufbauen. Allerdings darf er den noch vorhandenen Teil des Gebäudes auch nicht abreißen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein ehemaliges Kelterhaus befindet, das ursprünglich im 16. Jahrhundert errichtet wurde. Am 2. April 2008 nahm ein Sohn des Klägers Baggerarbeiten auf dem Nachbargrundstück vor. Dabei brach der Schaufelbagger in einen unter dem Grundstück liegenden Gewölbekeller ein und rutschte in das Kelterhaus, welches hierdurch teilweise zerstört wurde. Mit Bescheid vom 15. April 2008 stellte der Landkreis Bad Dürkheim das Kelterhaus unter Denkmalschutz. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, das Kelterhaus wieder aufzubauen. Außerdem lehnte es der Landkreis ab, dem Kläger den vollständigen Abriss des Gebäudes zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht kam im Berufungsverfahren zum Ergebnis, dass der Kläger den zerstörten Teil des Kelterhauses nicht wieder aufbauen muss, den nicht zerstörten - inzwischen denkmalgeschützten - Gebäudeteil aber auch nicht abreißen darf.
Nach dem Denkmalschutzgesetz bestehe eine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes nur, wenn es im Zeitpunkt der Beschädigung unter Denkmalschutz gestanden habe. Dies sei bei dem Kelterhaus des Klägers nicht der Fall gewesen, denn es sei erst nach der teilweisen Zerstörung denkmalrechtlich unter Schutz gestellt worden. Allerdings dürfe der Kläger den nicht zerstörten Teil des Kelterhauses nicht abreißen. Das Kelterhaus sei als herausragendes Zeugnis der pfälzischen Weinbaugeschichte auch im teilzerstörten Zustand von besonderer denkmalschutzrechtlicher Bedeutung. Ob dem Kläger die Erhaltung des Gebäudes finanziell zumutbar sei, müsse in einem weiteren Verwaltungsverfahren geprüft werden. Dabei sei zu bedenken, dass ihn eine Mitverantwortung an der Zerstörung des Kelterhauses treffe und deshalb die dadurch bedingten Mehrkosten für dessen Erhaltung zu seinen Lasten gingen.
Urteil vom 19. Mai 2010,
Aktenzeichen: 8 A 11378/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kommunaler Streit um Straßenabstufung
Die Ortsgemeinde Luckenbach wird durch die Abstufung der Kreisstraße 20 (K 20) nicht in eigenen Rechten verletzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Nach langjährigen Verhandlungen einigten sich die drei Ortsgemeinden Atzelgift, Streithausen und Nister mit dem Westerwaldkreis auf eine Abstufung der K 20 in einem Teilbereich in drei ineinander übergehende Gemeindestraßen. Hiermit war die Ortsgemeinde Luckenbach nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, da ihre Anbindung an das überörtliche Straßennetz mittelbar beeinträchtigt werde. Die Ortsgemeinde Streithausen habe bereits angekündigt, die auf ihrem Gebiet verlaufende Teilstrecke der Straße einziehen zu wollen, damit eine dort ansässige Firma ihren Betrieb erweitern und die jetzige Straße überbauen könne. Dies führe zu einer Verlagerung der Verkehrsströme auf die L 288, was gravierende Nachteile für eine örtliche Tankstelle nach sich ziehe. Außerdem habe sie dafür zu sorgen, dass die Schulkinder und Radfahrer sicher nach Hachenburg gelangen könnten. Dies sei im Falle einer künftigen Teileinziehung der Gemeindestraße nicht mehr gewährleistet.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Ortsgemeinde, so die Richter, sei schon nicht klagebefugt, da sie durch die Abstufung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Die betroffene Strecke der K 20 verlaufe außerhalb von Luckenbach. Dies habe zur Folge, dass aus dieser einen Straße drei ineinander übergehende Straßen der Ortsgemeinden Nister, Atzelgift und Streithausen würden. Somit habe sich lediglich deren Straßenbaulast erweitert. Soweit sich die Klägerin auf eine Benachteiligung einer ortsansässigen Tankstelle oder auf etwaige Erschwernisse für ortsansässige Landwirte, Schulkinder und Radfahrer berufe, mache sie sich lediglich zum Sprecher der Allgemeinheit, ohne eine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht darzulegen. Darüber hinaus führe die Abstufung auch nicht zu einer Veränderung der Anschlusssituation. Die Klägerin bleibe nach wie vor durch die L 281 an das überörtliche Netz angebunden; eine zusätzliche Anbindung durch die (außerhalb des Gemeindegebiets verlaufende) abgestufte Strecke der K 20 sei deshalb nicht erforderlich. Eine etwaige Teileinziehung der Straße auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Streithausen sei nicht Streitgegenstand und berechtige auch nicht zu einer vorbeugenden Klageerhebung.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010, 4 K 1218/09.KO

Verwaltungsgericht Trier: Keine Steuerfreiheit
für Haltung eines „Geflügelwachhundes“

Ein zum Schutze von Freilandgeflügel gehaltener Hund ist zur Einkommenserzielung für den Betrieb nicht notwendig, sodass seine Haltung nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Mai 2010 entschieden und hat damit an ein Urteil vom Oktober 2009 angeknüpft, mit dem die Klage eines Betreibers einer Galloway-Rinderzucht auf Steuerfreiheit für die Haltung eines Hundes abgewiesen worden war.
Dem jetzt entschiedenen Verfahren lag die Klage eines Halters eines American Staffordshire Terriers zugrunde, der sich darauf berief, den Hund zum Schutze seiner auf Freiland gehaltenen 90 Hühnern vor Füchsen und Mardern zu benötigen.
Die für die Steuerfreiheit erforderliche Notwendigkeit der Hundehaltung für den Betrieb sahen die Richter der 2. Kammer jedoch nicht als gegeben. Die Geflügelzucht des Klägers könne ohne weiteres auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden. Der Einwand, dass die zum Schutze vor Füchsen und Mardern errichteten Zäune keinen so effektiven Schutz böten wie der Hund, begründe zwar dessen Nützlichkeit, nicht jedoch die betriebliche Notwendigkeit seiner Haltung. Insoweit bestehe nämlich durchaus auch die Möglichkeit zur Errichtung effektiverer Zaunanlagen, die der Kläger als Halter eines Kampfhundes ohnehin vorzuhalten habe.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Mai 2010 - 2 K 58/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
dm-Markt an der Industriestraße in Ludwigshafen zulässig
Der Bebauungsplan Nr. 556 c, mit dem der Einzelhandel an der Industriestraße in Ludwigshafen weitgehend ausgeschlossen wird, aber kleinflächige Lebensmittelmärkte erlaubt sind, ist unwirksam. Deshalb muss nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein dm-Markt in dem Plangebiet zugelassen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines dm-Markts in dem Bebauungsplangebiet Nr. 556 c „Industriestraße“. Auf den Nachbargrundstücken befinden sich ein ALDI- und ein EDEKA-Markt, die auf der Grundlage eines gesonderten Bebauungsplans genehmigt worden sind. Die beklagte Stadt hat die Zulässigkeit des Drogeriemarkts unter Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 556 c abgelehnt, der das Gebiet als Gewerbefläche ausweist und Einzelhandel grundsätzlich - mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bis zu einer Verkaufsfläche von 750 m² und Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Gütern (wie z.B. Bau- und Möbelbedarf) - ausschließt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Erlass des Bauvorbescheids ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage stattgegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 556 c habe den Einzelhandelsausschluss nicht schlüssig und widerspruchsfrei geregelt. Zwar werde mit dem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet (neben dem Vorhalten von Flächen für das produzierende Gewerbe) die Stabilisierung der Innenstadt und der Stadtteilzentren zur Erhaltung der Nahversorgung der Bevölkerung in rechtlich zulässiger Weise begründet. Die dem zuwiderlaufende Auflockerung des Einzelhandelsverbots zugunsten von (kleinflächigem) Lebensmitteleinzelhandel in der Industriestraße als Randlage habe jedoch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen auf die Nahversorgungsfunktion der Zentren verlangt, an der es fehle. Darüber hinaus mangele es an einer fundierten Begründung für die Zulassung von Lebensmitteln, während andere Güter der Nahversorgung - wie Drogerieartikel - weitgehend im Plangebiet ausgeschlossen blieben. Der modifizierte Einzelhandelsausschluss habe schließlich auch deshalb einer besonderen Rechtfertigung bedurft, weil in der unmittelbaren Nachbarschaft ALDI- und EDEKA-Märkte errichtet worden seien, die großflächig Lebensmittel und ergänzend auch Drogeriewaren in ihrem Angebot führten.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, Aktenzeichen: 8 A 11322/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Ehemalige Deponie Dohm-Lammersdorf:
Kein Anspruch auf strengere Sanierungsauflagen

Dem Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Landkreis Vulkaneifel von 1975 bis 1984 die Zentraldeponie Dohm-Lammersdorf betrieben hat, steht kein Anspruch auf Erlass strengerer Sanierungsauflagen zu. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Nach Stilllegung der Deponie im Jahre 1984 waren dem Kläger die betreffenden Grundstücksparzellen im Wege der Flurbereinigung auf Wunsch zugeteilt worden. In der Folgezeit wurde dort ein Damwildgehege betrieben. Nachdem zu Beginn des Jahres 2003 mehrere Tiere verendet waren, gab der im Verfahren beigeladene Landkreis ein Gutachten zur Gefahrenbeurteilung in Auftrag. Der Gutachter empfahl zur Verhinderung der durch Setzungsrisse verursachten Methanemissionen, das Gelände mit einer durchgängigen Oberflächenabdeckung von 50 cm zu versehen. Daraufhin gab das beklagte Land dem beigeladenen Landkreis mit seitens des Klägers nicht angefochtener Sanierungsanordnung vom November 2004 auf, eine Flächenabdeckung mit mindestens 50 cm kulturfähigen Boden vorzunehmen. Im März 2006 beantragte der Kläger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren bezüglich der Auswirkungen der Deponie auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Der beauftragte Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass für eine landwirtschaftliche Folgenutzung eine durchwurzelbare Bodenschicht von 150 bis 200 cm aufgebracht werden müsse. Den im Folgenden gestellten Antrag des Klägers, eine Deckschicht in dieser Stärke aufzubringen, lehnte das Land ab.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Unanfechtbarkeit der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Sanierungskonzept für die Beteiligten verbindlich festgelegt worden. Um dieses Verfahren erneut aufgreifen zu können, müssten bestimmte, von Gesetzes wegen vorgeschriebene Gründe vorliegen, nämlich entweder eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage oder aber neue Beweismittel. Dies sei jedoch nicht der Fall. Bereits bei Erlass der Sanierungsanordnung vom November 2004 sei das Vorhandensein der Setzungsrisse bekannt gewesen. Auch eine Änderung in der Rechtslage sei nicht eingetreten. Das im Beweissicherungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten stelle auch kein neues Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar, da es keine neuen, seinerzeit nicht bekannt gewesenen Tatsachen verwerte, sondern lediglich eine abweichende fachliche Bewertung der seinerzeit bereits bekannten Tatsachen vornehme. Im Übrigen stehe der Erlass bestimmter Sanierungsanordnungen im Ermessen der zuständigen Behörde, welches vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt worden sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 611/09.TR

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet
zu Unfällen auf Wasserrutschen -
Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber

Das Oberlandesgericht Koblenz hat kürzlich in zwei Zivilverfahren, in denen es jeweils um Ansprüche einer Besucherin gegen den Schwimmbadbetreiber wegen eines Unfalls auf einer Wasserrutsche ging, Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verneint.Wasserrutsche I
Die erwachsene Antragstellerin aus dem Raum Limburg besuchte am 17. Februar 2006 ein im Landkreis Neuwied gelegenes Freizeitbad. Dort führte eine Beschilderung mit der Aufschrift „Schatzinsel“ in den Kellerbereich des Bades. Im Kellerbereich befanden sich unter anderem zwei große Röhren in der Wand, aus denen Wasser in ein Wasserbecken austrat. Vor einem dieser Becken war ein Drehkreuz installiert.
Der folgende Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten umstritten. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei auf der Suche nach der „Schatzinsel“ in eine der beiden Röhren hineingeklettert. Das Drehkreuz habe ihren Zugang nicht verhindert, weil es frei drehbar gewesen sei. Sie habe - ebenso wie ihr Begleiter - nicht erkannt, dass es sich bei der Röhre um das Ende einer Wasserrutsche handele. Plötzlich und für sie unerwartet sei ein anderer Badegast von oben aus der Röhre herausgerutscht und habe sie mit seinem gesamten Gewicht getroffen. Hierdurch habe sie einen Bruch der Brustwirbelsäule erlitten. Diese Verletzung und ihre Folgen beeinträchtigten sie noch heute erheblich. Zu dem Unfall sei es allein aufgrund der Beschilderung „Schatzinsel“ und fehlender Warnhinweise gekommen. Für den Unfall sei deshalb die Schwimmbadbetreiberin verantwortlich. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung entgegengetreten.
Die Antragstellerin hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (siehe Zusatzinformation im Anhang) für eine beabsichtigte Klage gegen die Schwimmbadbetreiberin beantragt. Mit der beabsichtigten Klage hat sie die Feststellung begehrt, dass die Schwimmbadbetreiberin verpflichtet ist, ihr alle durch den Unfall erlittenen Schäden sowie ein Schmerzensgeld zu bezahlen, das sie auf mindestens 125.000,- Euro beziffert hat.
Das Landgericht Koblenz hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage bestehe. Das Verschulden der Antragstellerin bei dem von ihr geschilderten Unfall überwiege in einem derart starken Maße, dass eine - letztlich offen gelassene - Haftung der Schwimmbadbetreiberin nicht in Betracht komme. Für die Antragstellerin sei aus der gesamten Anordnung der Örtlichkeit klar ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Röhre um den Ausgang einer Rutsche handele. Sie habe den von ihr dargestellten Unfall selbst verschuldet.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Beschwerde zurückgewiesen.
In dem Beschluss vom 26. April 2010 ist ausgeführt, der Antragstellerin stünden keine Ansprüche zu, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Zwar sei die Schwimmbadbetreiberin grundsätzlich gegenüber den Besuchern des Bades verpflichtet, Gefährdungen und Schädigungen nach Möglichkeit auszuschließen. Daher müsse sie diejenigen Vorkehrungen treffen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich seien. Allerdings müsse der Besucher nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die er selbst bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden könne. Der Bereich der Wasserrutsche stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordern würde. Es sei für einen umsichtigen Besucher ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass es sich bei der Öffnung in der Wand nicht um den Zugang zu einer besonderen Attraktion („Schatzinsel“) gehandelt habe, sondern um die Austrittsöffnung einer Wasserrutsche. Besonderer Warnhinweise der Schwimmbadbetreiberin auf die Funktion dieser Öffnung habe es nicht bedurft. Die Betreiberin habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Besucher des Bades von unten in die Austrittsöffnung der Wasserrutsche hineinklettern würde. Aus der Gestaltung dieses Bereichs lasse sich daher kein verkehrswidriger Zustand ableiten, der eine Haftung hätte begründen können.
Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts zutreffend, etwaige Ansprüche der Antragstellerin seien wegen ihres überwiegenden eigenen Verschuldens ausgeschlossen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, das beabsichtigte Klageverfahren durchzuführen; sie kann hierfür jedoch, wie ausgeführt, keine staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 W 200/10
Zusatzinformation zur Prozesskostenhilfe:
Nach § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Partei für die beabsichtigte Erhebung einer Klage oder für die Verteidigung gegen eine Klage die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Des Weiteren muss die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe. Die Partei ist dann von der Zahlung von Gerichtskosten und der Kosten des eigenen Anwalts befreit; verliert sie den Prozess, hat sie jedoch die Kosten des Prozessgegners zu tragen.
Wasserrutsche II
Die erwachsene Klägerin aus dem Raum Trier besuchte am 10. März 2007 das im Landkreis Birkenfeld gelegene Schwimmbad der Beklagten. Dort nutzte sie eine etwa 90 m lange Kurvenrutsche mit einem Gefälle von ca. 9 %, die nahezu vollumfänglich einsehbar ist. Am Aufgang und Einstieg der Rutsche waren jeweils Hinweis- und Warnschilder angebracht, die Art und Weise der Nutzung durch die Badegäste regelten. Nachdem die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auslaufbecken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Dieser war nach der Klägerin in die Wasserrutsche eingestiegen und hatte die Rutsche unter Verstoß gegen die Baderegeln mit dem Kopf voran benutzt. Die Klägerin erlitt durch den Zusammenstoß ein schweres Schleudertrauma mit Verdacht auf Gehirnerschütterung sowie einen Nasenbeinbruch. Der Verursacher entfernte sich nach dem Unfall und konnte nicht mehr ausfindig gemacht werden.
Die Klägerin hat von der Beklagten als Betreiberin des Schwimmbades ein Schmerzensgeld verlangt, das sie auf mindestens 6.000 Euro beziffert hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr Ersatz für alle weiteren Schäden schuldet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht ausreichend Sorge dafür getragen habe, dass niemand die Rutsche ohne angemessenen Abstand und in verbotener Rutschposition nutze.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klägerin durch Beschluss vom 14. April 2010 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (im Anhang abgedruckt) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat hierauf nochmals Stellung genommen. Der 8. Zivilsenat hat daraufhin ihre Berufung durch Beschluss vom 7. Mai 2010 zurückgewiesen.
In dem Hinweisbeschluss vom 14. April 2010 ist ausgeführt, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unfall der Klägerin keine Vertragsverletzung begangen und sie auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Zwar sei der Betreiber einer Wasserrutsche verpflichtet, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese bei der Nutzung der Einrichtung ausgesetzt sein könnten. Es bedürfe jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten dürfe, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar seien. Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbiete sich eine generalisierende Betrachtungsweise. Vielmehr sei zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden könnten.
Die Rutsche weise von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Insbesondere sei sie nahezu vollumfänglich einsehbar, so dass zum Einstieg bereite Personen ohne Probleme beurteilen könnten, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht sei und in welcher Geschwindigkeit sie dies getan habe. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch Aufstellung von Hinweisschildern sowohl am Aufgang der Rutsche als auch an deren unmittelbarem Einstieg in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Schilder enthielten sowohl ausformulierte Warnhinweise als auch Piktogramme, auf denen die Warnhinweise nochmals bildlich dargestellt seien. Dabei würden auch die erlaubten Rutschpositionen dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Eintauchbereich nach Beendigung des Rutschvorgangs direkt zu verlassen sei. Eine intensivere Überwachung des Rutscheneingangs (Ampel, eigener Bademeister nur für die Rutsche, Videokamera) übersteige die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht. Die Einrichtung einer Ampelanlage sei nur bei besonderer Gefährlichkeit oder Uneinsehbarkeit der Rutsche erforderlich.
Der Unfall sei deshalb geschehen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln der Beklagten nicht eingehalten habe. Durch ein klares Fehlverhalten eines Dritten unter bewusster Missachtung dieser Vorgaben habe sich ein Risiko verwirklicht, für welches die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Die Beklagte sei auch nicht dafür verantwortlich, dass die für den Unfall verantwortliche Person nicht habe ausfindig gemacht werden können.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Berufung kein Rechtsmittel statthaft ist.
§ 522 Abs. 2 ZPO hat folgenden Wortlaut:
(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass
1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschlüsse vom 14. April 2010 und vom 7. Mai 2010, Aktenzeichen: 8 U 810/09

Oberlandesgericht Koblenz
lehnt Sorgerechtsantrag der Kindesmutter ab
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland (hier: Italien) überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem Sorgerechtsverfahren verneint. Die Antragstellerin, die italienische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Sie haben ein sechs Jahre altes Kind, das bei der Kindesmutter lebt. Die elterliche Sorge steht den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Kindeseltern, das Kind und den für das gerichtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger des Kindes angehört. Durch Beschluss vom 4. Mai 2010 hat der Familiensenat die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
Der Senat hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB (im Anhang abgedruckt) nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung habe die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegt. Sie verfüge in der Provinz Salerno, die nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten sei, über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen sei. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handele es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien habe die Antragstellerin nicht aufzeigen können. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat habe sie vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien sei, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.
Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) lautet wie folgt:
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Leitsätze des Senats:
1. Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil ins Ausland umzusiedeln, so steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile sind zu einem Ausgleich zu bringen.
2. Beantragt ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, um zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (hier: Italien) überzusiedeln, und wird infolgedessen das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.
3. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter mit dem Ziel der Übersiedlung mit dem gemeinsamen Kind in ihre italienische Heimat entspricht nicht dem Kindeswohl, wenn das Umgangsrecht des Vaters aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter bei einem Umzug nach Italien als sicher ausgeschlossen anzusehen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 4. Mai 2010, Aktenzeichen: 11 UF 149/10

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Kabelerneuerung
Eine Ortsgemeinde kann von einem Unternehmen der Telekommunikationsbranche nicht eine anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenbelags im Rahmen eines Straßenausbaus verlangen, wenn der Austausch der Leitungen nur aufgrund des Straßenausbaus veranlasst gewesen ist. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Ortsgemeinde Hochstätten ließ 2007 die Fürfelder Straße ausbauen, in deren Bereich bleiummantelte Leitungen der Deutschen Telekom AG (nachfolgend Telekom) verlegt waren. Im Rahmen des Ausbaus ließ das Unternehmen verschiedene Kabel auszuwechseln und erteilte einen entsprechenden Auftrag an die Firma, die den Straßenausbau durchführte. Nach Durchführung der Maßnahme verlangte die Ortsgemeinde von der Telekom die anteilige Erstattung von Kosten für den Aushub und die Wiederherstellung des Straßenaufbaus. Sie führte aus, das Unternehmen habe Aufwendungen dadurch erspart, dass es den Straßenausbau zur Verlegung neuer Leitungen habe nutzen können. Da die Deutsche Telekom AG eine Zahlung ablehnte, erhob die Ortsgemeinde Klage beim Verwaltungsgericht, die ohne Erfolg blieb.
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten 14.097,82 Euro nebst Zinsen. Eine Vermögensverschiebung zu Gunsten der Deutschen Telekom AG sei nicht feststellbar, auch wenn das Unternehmen statt der bisherigen Bleikabel Kunststoffkabel in die Straße habe verlegen lassen. Dieser Umstand allein begründe keine Pflicht zur Erstattung. Das Auswechseln der Leitungen sei technisch notwendig gewesen, da diese wegen der anstehenden Arbeiten aus der Straße herausgenommen hätten werden müssen. Hierdurch habe die Gefahr bestanden, dass die Bleiummantelung der Kabel durch die Entnahme aus dem Erdreich schadhaft würde. Deswegen seien die alten Kabel nicht wiederverlegt worden. Der Austausch der Leitungen sei somit nur den Bedürfnissen des Straßenausbaus geschuldet gewesen. Von daher habe die Telekom keine eigenen Aufwendungen erspart, auch wenn ihr hierdurch Vorteile entstanden sein sollten.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. April 2010, 1 K 575/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft

Die Stadt Ludwigshafen hat die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro zu Recht mit sofortiger Wirkung untersagt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese Nutzung hat die Stadt nunmehr verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 L 367/10.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Heranziehung zu Abschleppkosten
bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrig

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 16. April 2010 entschieden.
Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer KFZ-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000,— Euro heran. Hiergegen setzte sich der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschleppmaßnahme letztlich unverhältnismäßig gewesen sei.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles als unverhältnismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher PKW‘s verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem - in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen - Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so evtl. das Durchführen der kostenintensiven Maßnahme zu vermeiden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 16. April 2010 - 1 K 677/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt:
„Leisböhler Weintage“ in Haßloch ohne Holzkohlegrill
Eine Imbissanbieterin darf auf dem Weinfest „Leisböhler Weintage“ in Haßloch keinen Holzkohlegrill betreiben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Die Gemeinde Haßloch veranstaltet vom 14. bis 16. Mai 2010 die „Leisböhler Weintage“. Die Antragstellerin ist eine Gastronomin aus Haßloch, die Imbiss- und Holzkohlegrillstände betreibt. Sie beantragte bei der Gemeinde, mit einem solchen Stand zu dem Fest zugelassen zu werden. Die Verwaltung lehnte den Antrag am 24. März 2010 ab: Sie habe den Standplatz einem Mitbewerber ohne Holzkohlegrill vergeben. Einen Holzkohlegrill befürworte sie nicht, der Rauch belästige die Besucher. Der Stand des Mitbewerbers sei auch mit dem Ambiente des Festes besser vereinbar.
Dagegen hat sich die Antragstellerin am 10. Mai 2010, vier Tage vor dem Fest, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Zu dem Weinfest sei sie als ortsansässige Gewerbetreibende zuzulassen. Es sei noch genügend Platz für ihren Stand vorhanden. Ihr Angebot sei attraktiv, insbesondere passe ihr Holzkohlegrill gut zu einem Weinfest.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Mai 2010 abgelehnt. Die Antragstellerin könne nicht erzwingen, mit ihrem Stand zum Weinfest zugelassen zu werden. Dies zu entscheiden sei Sache des Gemeinderats, der allerdings bislang nicht beteiligt worden sei. Die Verwaltung sei nicht zuständig gewesen, ohne Ermächtigung durch den Gemeinderat über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden. Eine Entscheidung des Gemeinderats aber könne in den verbleibenden drei Tagen vor dem Fest nicht mehr eingeholt werden. Nach der Gemeindeordnung müssten zwischen der Einladung und der Sitzung des Gemeinderats grundsätzlich mindestens vier volle Kalendertage liegen. Dass die verbliebene Zeit nicht mehr ausreichend sei, habe die Antragstellerin selbst verursacht, da sie sich erst am 10. Mai 2010 an das Gericht gewandt habe, obwohl ihr Zulassungsantrag schon im März abgelehnt worden sei. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der zugelassene Mitbewerber, der den Stand erhalten habe, sich bislang habe darauf verlassen dürfen, an dem Fest teilzunehmen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 4 L 477/10.NW

Oberlandesgericht Koblenz: Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung
von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt

Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt. Das beklagte Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade. Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Pauschalvertrages.
Die Klägerin hat das Land Rheinland-Pfalz vor dem Landgericht Mainz auf Zahlung von 4.660.641,91 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat vorgetragen, ihr stehe aufgrund einer von der Baubeschreibung abweichenden Bauausführung eine über die Pauschalsumme hinaus gehende Vergütung für erbrachte Zusatzleistungen zu. Insbesondere die von Seiten des Landes als Bauherren verlangte Änderung der Aufhängung der Glasfassade habe Mehrkosten von mehr als 1,6 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) verursacht.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat vorgetragen, der geforderten Vergütung stehe die Vereinbarung einer schlüsselfertigen Errichtung zu einem Pauschalpreis entgegen. Die erbrachten Leistungen gehörten bereits zu dem allgemeinen Leistungsziel, was sich aus der Natur des abgeschlossenen (Pauschal-) Vertrages ergebe. Aufgrund einer lediglich funktionalen Ausschreibung und des sich daraus ergebenden Spielraumes habe die Festlegung der konkreten Bauausführung der Klägerin oblegen. Darüber hinaus habe man sich im Rahmen der geführten Aufklärungsgespräche zur Vermeidung eines Kostenrisikos für das Land ausdrücklich darüber geeinigt, dass der Pauschalpreis alle zu einer funktionstüchtigen Herstellung des Gebäudes erforderlichen Leistungen erfassen sollte.
Das Landgericht Mainz hat der Klägerin eine Vergütung in Höhe von 1.152.689,17 Euro zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nach einer umfassenden Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung eines Sachverständigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und das Land zur Zahlung von 4.003.608,82 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
In dem Urteil vom 31. März 2010 ist ausgeführt, das beklagte Land sei zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung verpflichtet. Auszugehen sei zunächst von einer Unabänderlichkeit des einmal vereinbarten Pauschalpreises. Die Berechtigung einer Preisanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen des Bauunternehmers hänge vom Inhalt der gesamten Vertragsunterlagen ab. Aus diesen ergebe sich, dass von Seiten des Landes detaillierte Vorgaben gemacht worden seien und damit der Umfang der geschuldeten Leistungen näher festgelegt und gerade nicht pauschaliert worden sei. Daraus folge eine zusätzliche Vergütungspflicht für Bauleistungen, die in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten oder die in einer höheren Qualität ausgeführt worden seien. Die Forderung des Bauherren nach einer schlüsselfertigen Errichtung sei nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Schließlich sei es dem Land nicht gelungen, eine ausdrückliche mündliche Absprache zu der Reichweite des Pauschalpreises nachzuweisen. Allerdings könne der Bauunternehmer bei offenkundigen Mängeln der Baubeschreibung keine zusätzliche Vergütung verlangen, soweit die ausgeführten Leistungen offensichtlich und schon im Rahmen der Kalkulation erkennbar zur Herstellung des Bauwerks erforderlich gewesen seien. Dies sei hier jedoch nur hinsichtlich einiger Rechnungsposten der Fall.
Deshalb hat der sachverständig beratene Senat das beklagte Land überwiegend zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Diese Möglichkeit hat das Land Rheinland-Pfalz inzwischen genutzt.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31. März 2010, Aktenzeichen: 1 U 415/08

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kein Anspruch auf Schutzplanke für Grundstück

Der Eigentümer eines Grundstücks, welches an einer Ortseinfahrt im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat keinen Anspruch auf Anbringung einer Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an einer Bundesstraße liegt und sich am Ortseingang einer Ortsgemeinde im Landkreis Mayen-Koblenz befindet. Im Bereich des Grundstücks verläuft die Straße in einer Linkskurve. Nachdem es seit 2003 zu insgesamt fünf Verkehrsunfällen gekommen war, bei denen das Grundstück des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde, forderte dieser das beklagte Land auf, entlang seines Grundstücks eine Schutzplanke anzubringen. Dies lehnte das Land ab unter Verweis auf geplante Alternativen wie die Anbringung eines Geschwindigkeitstrichters vor der Ortstafel sowie die Überwachung des Verkehrs. Zudem sei das Aufstellen einer Schutzplanke nach den Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeuge-Rückhaltesysteme (RPS) nicht erforderlich.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger, so die Richter, habe keinen Anspruch auf eine Schutzplanke entlang seines Grundstücks. Nach den genannten Richtlinien seien Schutzmaßnahmen nur im Fall von Unfallhäufungen mit einer bestimmten Anzahl an Personenschäden innerhalb eines gewissen Zeitraums angezeigt. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Sachschäden würden insoweit nur berücksichtigt, wenn eine Gefahr für die Allgemeinheit und nicht nur - wie hier - für einen einzelnen Anlieger bestehe. Ein Anspruch auf die Schutzplanke bestehe auch nicht deshalb, weil sich auf dem Grundstück des Klägers ein Gastank befinde. Für diesen Schutz sei der Kläger selbst verantwortlich, da er den Gastank nach Errichtung der Straße aufgestellt habe. Zudem handele es sich hierbei nicht um eine explosionsgefährdete Chemieanlage, die nach den Richtlinien die Gefährdungsstufe 1 begründe. Der Kläger habe auch aus seinem Eigentumsrecht keinen Anspruch auf Aufstellung einer Schutzplanke, da die Nutzung seines Grundstücks zu Wohnzwecken nach dem Bau der Straße erfolgt sei. Damit sei die Schutzbedürftigkeit des Hauses und insbesondere des Gastankes nicht gegeben. Aus diesem Grund könne dahingestellt bleiben, ob verkehrsregelnde Alternativmaßnahmen ausreichend erfolgversprechend seien.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26. April 2010, 4 K 1138/09.KO

Oberlandesgericht Koblenz: Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld durch einen Steuerberater
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und unterschlagen hatte. Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).Der Berufsangehörige ist seit mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.
Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000,— DM fest.
Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast 7.000,— Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.
Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot von vier Jahren verhängt.
Der Senat hat im Urteil ausgeführt, dass der Steuerberater aufgrund des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt) begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.
Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben könne.
Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend, ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre festgesetzt hat.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen hat.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz ist für alle berufsgerichtlichen Verfahren gegen Berufsangehörige zuständig, die in Rheinland-Pfalz niedergelassen sind.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2009, Aktenzeichen: 2 StO 1/09

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Ein als Bauschlosser nicht mehr erwerbsfähiger Facharbeiter kann auf die Tätigkeit eines Schlossmachers verwiesen werden, so dass ihm keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist
Dem 1960 geborenen Kläger, einem gelernten Bauschlosser, hatte der Rentenversicherungsträger trotz gesundheitlichen Unvermögens zur weiteren Ausübung der Schlossertätigkeit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit versagt, weil er auf die ihm zumutbare Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen verwiesen werden könne. Ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Zwar kommt für vor dem 2.1.1961 geborene Versicherte ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit noch in Betracht. Der Kläger sei jedoch gesundheitlich noch in der Lage, die einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeit eines Schlossmachers zu verrichten. Dem Anforderungs- und Belastungsprofil dieser Tätigkeit, wie es sich aus der Einvernahme zweier berufskundlicher Sachverständiger durch das Gericht ergebe, sei der Kläger unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen gewachsen. Die Tätigkeit sei einem Facharbeiter auch in sozialer Hinsicht zumutbar. Nach der Bekundung der berufskundlichen Sachverständigen werde die Tätigkeit eines Schlossmachers, der nicht bloß ganz einfache Schlösser montiert, als Anlerntätigkeit entlohnt. Sie könne vom Kläger als gelerntem Bauschlosser nach einer Anlernzeit von maximal drei Monaten vollwertig verrichtet werden.
Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.12.2009 - L 2 R 20/08

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für ihre LKW-Fahrer ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.1.2010 - L 6 R 381/08

Verwaltungsgericht Koblenz:
Der umstrittene Wasserverbrauch
Ein gegenüber den Vorjahren erhöhter Wasserverbrauch in einem unbewohnten Haus, der durch einen intakten Wasserzähler festgestellt worden ist, ist regelmäßig Grundlage für einen Gebührenbescheid. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in Stromberg. Im Januar 2009 setzte der Wasserzweckverband Trollmühle für das Jahr 2008 Wassergebühren für die Benutzung seiner öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.807,14 Euro bzw. 330,33 Euro fest. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und bat um Überprüfung der beiden Wasserzähler in den Häusern. Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz kam zu dem Ergebnis, dass beide Wasserzähler nicht fehlerhaft waren. Daraufhin wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage und trug vor, ihm seien die gemessenen Verbrauchsmengen nicht erklärbar, da die Häuser im veranschlagten Zeitraum nicht bewohnt gewesen seien. Zu den Häusern habe nur sein Verwalter Zutritt gehabt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Maßstab für die Gebühr, so die Richter, sei entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Wasserzweckverbands der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. Nur wenn ein Wasserzähler nicht richtig anzeige, sei die Wassermenge unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und der Angaben des Eigentümers zu schätzen. Diese letztgenannte Verfahrensweise komme vorliegend nicht in Betracht, da die beiden Wasserzähler keine Mängel gehabt hätten. Der Kläger habe auch keine Anzeichen für technische Fehler oder Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung aufgezeigt und sich nur darauf berufen, dass die Häuser unbewohnt gewesen und von einem Verwalter überwacht worden seien. Diese Einwände stellten die Messergebnisse nicht in Frage, da der erhöhte Wasserverbrauch auch eine andere Ursache wie etwa eine undichte Toilettenspülung haben könne. Von daher verbleibe es bei den durch die Wasserzähler festgestellten Verbrauchsmengen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 20. April 2010, 3 K 883/09.KO

Verwaltungsgericht Neustadt:
Verwaltungsgericht lässt Versammlung unter Auflagen zu

Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die für Samstag geplante Versammlung des NPD-Kreisverbands Vorderpfalz in Böhl-Iggelheim unter den Auflagen zugelassen, dass ein Mitführen von Fahnen oder Bannern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und von Transparenten strafbaren Inhalts untersagt ist. Der Aufzug muss nach dem Beschluss des Gerichts außerdem der vom Veranstalter vorgeschlagenen alternativen Wegstrecke von der Böhler Seite des Bahnhofs aus folgen.
Die Gemeinde Böhl-Iggelheim hatte die Versammlung untersagt unter Berufung auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Den Gefahren wegen eines befürchteten Aufeinandertreffens mit Teilnehmern der ebenfalls für 8. Mai angekündigten Mahnwache des DGB auf der Iggelheimer Seite des Bahnhofs kann nach Auffassung des Gerichts aber durch die ausgesprochene Auflage in Bezug auf die Wegstrecke begegnet werden.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 5 L 466/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Waffenbesitz unzulässig nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party
Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgeht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger war als Inhaber eines Jagdscheins im Jahr 1977 eine Waffenbesitzkarte erteilt worden. Im Juni 2007 gab er vom Balkon seines - außerhalb der Ortslage gelegenen - Hauses mit seiner Schrotflinte drei Schüsse in die Luft ab, weil er sich durch den Lärm einer in der Nähe stattfindenden Party gestört gefühlt hat. Darauf widerrief die Kreisverwaltung die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das Urteil nicht zu.
Der Widerruf sei rechtmäßig, denn der Kläger besitze nicht mehr die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Er habe seine nur zur Jagdausübung zugelassene Waffe zu einem anderen Verwendungszweck benutzt. Ein Missbrauch liege zugleich darin, dass der Kläger die Waffe dazu genutzt habe, andere Menschen aufzuschrecken.
Beschluss vom 29. April 2010, Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Kein Ausstieg aus einer verbindlich angemeldeten Prüfung durch Exmatrikulation
Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 28. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei der Universität Trier eingeschriebenen Studierenden zugrunde, der sich zu einer Modulprüfung angemeldet und diese im ersten Versuch nicht bestanden hatte. Nach Exmatrikulation bei der Beklagten und Immatrikulation an einer anderen Universität stellte er zudem bei der Beklagten den Antrag, vorzeitig aus dem Prüfungsrechtsverhältnis entlassen zu werden, was diese mit der Begründung ablehnte, dass die Prüfungsordnung eine vorzeitige Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis nicht vorsehe.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Gericht an. Die einschlägige Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis nach diesen Vorschriften zu einem - positiven oder negativen - Abschluss gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der Studierende durch Exmatrikulation dem Prüfungsverfahren entziehen könnte. Weder Art. 12 des Grundgesetzes noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangten, dass ein einmal begonnenes Prüfungsverfahren ohne Rechtsnachteil abgebrochen und bei einer Prüfungsbehörde der eigenen Wahl und zu einem Zeitpunkt nach eigenem Belieben fortgesetzt werden könne. Dies habe auch nicht die vom Kläger befürchtete Auswirkung der generellen Unmöglichkeit eines Hochschulwechsels zur Folge, sondern lediglich, dass einmal angemeldete Modulprüfungen auch bei der Beklagten zum Abschluss gebracht werden müssten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 28. April 2010 - 5 K 701/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig
Die von der Stadt Bad Dürkheim erhobene erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Bullmastiff ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin zweier Hunde der Rasse Bullmastiff. Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Bad Dürkheim wird - anders als im rheinland-pfälzischen Landeshundegesetz - die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Beklagte erhob für das Jahr 2009 für beide Hunde der Klägerin entsprechend dem für gefährliche Hunde vorgesehenen Steuersatz Hundesteuer in Höhe von je 612,— Euro, während für zwei nicht als gefährlich eingestufte Hunde Steuern in Höhe von insgesamt 180,— Euro angefallen wären. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt Bad Dürkheim hat das Oberverwaltungsgericht die Klage hingegen abgewiesen.
Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen“ beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken.
Urteil vom 21. April 2010, Aktenzeichen: 6 A 10038/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Widerruf der Bewilligung
von Förderungsmitteln aus dem Europäischen Sozialfonds

Der Widerruf der Bewilligung von Förderungsmitteln ist rechtswidrig, wenn der Widerrufsbescheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem Umfang der Bewilligungsbescheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten des Subventionsempfängers, sondern auch auf Seiten der Bewilligungsbehörde erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewilligungsbestimmungen feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden.
Die Klägerin, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten Land für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen, deren Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007 bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Qualifizierungsbeihilfe und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende der Verwendungsnachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den geforderten Verwendungsnachweis vor und führte aus, dass die geplanten Schulungsmaßnahmen in China hätten abgesagt und durch interne Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000,— Euro fest. Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe, ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvollziehbare Stundenabrechnungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewilligungsbehörde veraltete Bearbeitungsvorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend über ihre Mitteilungspflichten beraten habe, widerrief das beklagte Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förderungsmittel unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück, wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von der Widerrufsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermessensbetätigung bestehe nicht.
Dieser Rechtsauffassung traten die Richter der 5. Kammer entgegen. Zum Einen lasse der Widerrufsbescheid bei dem ausdrücklich nur teilweise erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu, dass beim Widerruf von Subventionsentscheidungen in der Regel davon auszugehen sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse dieser in den Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden. Da vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs in seine Ermessenserwägungen einstellen müssen. Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben, sodass der ergangene Widerrufsbescheid und das Rückzahlungsverlangen aufzuheben seien.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 22. April 2010 - 5 K 702/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Klage gegen Andernacher Rheinhafen endgültig erfolglos
Der Ausbau des Rheinhafens Andernach ist rechtlich zulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Ein auf der Anhöhe von Neuwied wohnender Hauseigentümer wendet sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord zum Ausbau des Hafens in Andernach. Er befürchtet unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Hafens. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers gegen den Planfeststellungsbeschluss ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zu.
Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten zutreffend festgestellt, dass von dem Hafenbetrieb für den Kläger keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgingen. Das Grundstück des Klägers sei mit Lärm durch den Verkehr auf der Bahnlinie, der Bundesstraße und von Schiffen auf dem Rhein vorbelastet. Deshalb könne für das Grundstück nicht der - wie vom Kläger gefordert - für ein reines Wohngebiet geltende Immissionsrichtwert, sondern der für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehene höhere Wert (40 dB(A)) in Ansatz gebracht werden. Die in dem Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmungen gewährleisteten, dass dieser Wert von dem Vorhaben auch eingehalten werden könne.
Beschluss vom 26. April 2010, Aktenzeichen: 1 A 11270/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Beamte haben keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich von nicht genommenem Urlaub
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Urlaub, den er krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger war vor seiner Pensionierung ein Jahr lang ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Er begehrt eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 9.980,17 Euro für 62 Urlaubstage, die er in den Jahren 2007 und 2008 krankheitsbedingt nicht nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Beamtenrecht sehe - anders als das Arbeitsrecht - keine Abfindung für nicht genommenen Erholungsurlaub vor. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus europarechtlichen Regelungen. Zwar sei danach Urlaub, welcher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe genommen werden können, finanziell abzugelten. Jedoch habe der Beamten - anders als der Arbeitnehmer - während der gesamten Zeit seiner Erkrankung einen Anspruch auf Fortzahlung seiner vollen Bezüge. Deshalb sei die Unmöglichkeit, Erholungsurlaub zu nehmen, für den Beamten mit keinem finanziellen Nachteil verbunden, der ausgeglichen werden müsse.
Urteil vom 30. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 11321/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Keine Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden während Insolvenzverfahren
Während des Laufs eines Insolvenzverfahrens ist eine Gewerbeuntersagung wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse nicht zulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 14. April 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststättenbetreibers zugrunde, über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 55.000,— Euro hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insolvenzordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu verschlechtern und zum Anderen dem Insolvenzschuldner eine Möglichkeit zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung, da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewerbeuntersagung während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens sei nicht zulässig.
Dieser Rechtsauffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer an. Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insolvenzverfahrens, und zwar auch hinsichtlich der durch den Insolvenzverwalter gestatteten Gewerbefortführung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Anwendung finden. Dem Insolvenzverfahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet liege, dass die Gewerbeuntersagungsmöglichkeit mit den Zielen des Insolvenzverfahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die Gläubigerversammlung - auch im Falle der Freigabeerklärung - darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der Gläubigerversammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewerbeüberwachungsbehörde schon zuvor wegen finanzieller Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, unterlaufen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 14. April 2010 - 5 K 11/10.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Folgen einer Trunkenheitsfahrt
Ein zum Elektroniker ausgebildeter Soldat hat wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss derzeit keinen Anspruch auf eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit. Dies folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West berief den 1988 geborenen Kläger auf dessen Antrag zu einer im April 2009 beginnenden viermonatigen Eignungsübung in die Bundeswehr ein. Nachdem das Amtsgericht Koblenz dem Kläger wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt im Juni 2009 und hierdurch bedingt einer Gefährdung des Straßenverkehrs sowie eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen hatte, beurteilte die zuständige Stelle der Bundeswehr den Kläger als nicht geeignet für eine Übernahme in das Soldatenverhältnis auf Zeit. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein und wies darauf hin, dass bei ihm lediglich eine Blutalkoholkonzentration von 0,62 Euro festgestellt worden sei. Zu dem Unfall sei es durch eine Unachtsamkeit gekommen. Er sei auf einen Grünstreifen geraten und ins Rutschen gekommen. Danach habe er unter Schock gestanden und die Unfallstelle verlassen, wobei er sich nicht bewusst gewesen sei, dass die Leitplanke durch den Unfall geschädigt gewesen sei. Die zuständige Stammdienststelle wies die Beschwerde ab. Daraufhin erhob der Kläger gegen die Entscheidung Klage, die ebenfalls erfolglos blieb.
Die Einschätzung der Bundeswehr, dass dem Kläger derzeit für einen Soldaten auf Zeit die charakterliche Eignung fehle, sei nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt der Beurteilung habe angesichts des damals noch laufenden Strafverfahrens die konkrete Möglichkeit einer Verurteilung des Klägers wegen einer Straftat nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) bestanden. Ein solcher Verdacht rechtfertige bereits die einer Berufung in das Soldatenverhältnis entgegenstehenden Zweifel an der Eignung. Diese Entscheidung sei nicht unverhältnismäßig, zumal gegen den Kläger mittlerweile auch ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei und die Bundeswehr mitgeteilt habe, dass sie einen Eignungsausschluss lediglich für die Dauer von zwölf Monaten annehme. Mithin habe der Kläger die Möglichkeit, sich im Laufe dieses Zeitraumes zu bewähren.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. April 2010, 2 K 1319/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen
Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Allein die - aus dem Führerschein erkennbar werdende - Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.
Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2010, Aktenzeichen: 10 A 11244/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Holzofen beeinträchtigt Nachbarn nicht

Genügt ein in einem Privathaushalt installierter Holzofen den gesetzlichen Anforderungen und erfolgt auch die Nutzung rechtmäßig, hat der Nachbar die von dem Ofen ausgehenden Belästigungen regelmäßig als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Beigeladene richtete einen Dauerbrennofen für feste Brennstoffe (hier Holz) in seinem Wohnzimmer ein und brachte ein Edelstahlrohr als Schornstein an der Hauswand an. Der Bezirksschornsteinfeger bestätigte die Vereinbarkeit der Anlage mit den einschlägigen Vorschriften. Der Kläger, Eigentümer eines ca. 5 m entfernten Wohnhausgrundstücks, forderte die Behörde zur Stilllegung des Ofens mit der Begründung auf, die in die Räume seines Hauses eindringenden Abgase führten zu Rauchbelästigungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Nachbarn ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einschreiten der Behörde, weil keine Anhaltspunkte für eine Verletzung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Betrieb des Ofens gegeben seien. Den Immissionsvorschriften für Feuerungsanlagen liege die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, bei ihrer Einhaltung seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen - auch nicht für die Nachbarschaft - zu erwarten. Es sei hier auch kein atypischer Fall gegeben, der ausnahmsweise ein behördliches Einschreiten trotz Beachtung der rechtlichen Vorgaben für die Anlage gebiete. Für die Bauweise seines Anwesens, die ggf. das Eindringen der Abgase ermögliche, sei vielmehr der Kläger selbst verantwortlich. Schließlich dürfe der seiner Bestimmung nach geschlossen zu nutzende Ofen (mit Glastür) auch täglich genutzt werden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010, Aktenzeichen: 1 A 10876/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt:
Fahrtenbuchauflage nach erstmaligem Verkehrsverstoß
Bereits nach einer erstmaligen, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr darf die Straßenverkehrsbehörde von dem Fahrzeughalter verlangen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 12. April 2010 hervor.
Der Antragsteller ist Halter eines Pkw, der von einer anderen Person statt mit erlaubten 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von 129 km/h gefahren wurde. Die Behörde konnte den Fahrer nicht ermitteln. Der Antragsteller gab an, er könne sich nicht erinnern, wem er das Auto geliehen habe. Die Behörde verpflichtete daraufhin den Antragsteller mit sofortiger Wirkung, ein Fahrtenbuch für die Dauer von 18 Monaten zu führen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Er sei seit vielen Jahren Verkehrsteilnehmer und habe sich nichts zuschulden kommen lassen.
Das Verwaltungsgericht hat die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage bestätigt: Die Auflage sei rechtmäßig und müsse im Interesse der Verkehrssicherheit auch ab sofort gelten. Eine Fahrtenbuchauflage dürfe gegen den Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn sich nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen lasse, wer das Fahrzeug gefahren habe. Die Auflage sei auch nicht unverhältnismäßig. Denn die Geschwindigkeitsüberschreitung sei zwar ein erstmaliger, aber gravierender Verstoß. Für eine solche Ordnungswidrigkeit seien ein Bußgeld in Höhe von 240,- ?, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte im Verkehrszentralregister vorgesehen. Dass der Antragsteller nicht selbst gefahren sei und sich auch bislang nichts habe zuschulden kommen lassen, habe keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr, dass im Wiederholungsfall ermöglicht sein müsse, den Fahrer zu ermitteln.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 12. April 2010 - 3 L 281/10.NW

Verwaltungsgericht Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren zur Frage einer Fusion der Verbandsgemeinde Rhens ist unzulässig und deshalb nicht durchzuführen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz plant die Durchführung einer Gebiets- und Verwaltungsreform. Eines der Ziele ist, dass es in Zukunft keine Verbandsgemeinde mit weniger als 12.000 Einwohnern geben soll. Die Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Rhens liegt unter 9.000. Der Rat der Verbandsgemeinde Rhens verabschiedete bereits im Dezember 2007 eine Resolution, mit der die Eigenständigkeit der Verbandsgemeinde gefordert wird. Im Kommunalwahlkampf im Jahr 2009 warb die Wählergruppe PRO VG Rhens e.V. für den Erhalt der Verbandsgemeinde und sammelte Unterschriften zur Durchführung eines Bürgerbegehrens, das folgenden Wortlaut hat:
„Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Begehren, dass die Bürger/innen der Verbandsgemeinde Rhens in einem förmlichen Bürgerentscheid über folgende Frage abstimmen sollen: Soll die Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?“.
In seiner Sitzung am 8. Juli 2009 ließ der Rat der Verbandsgemeinde Rhens das Bürgerbegehren zu und fasste den Beschluss, die Verbandsgemeinde Rhens solle im Sinne des Bürgerbegehrens weder aufgelöst noch mit einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft fusioniert werden. Der Verbandsbürgermeister stellte daraufhin fest, dass die Durchführung eines Bürgerentscheids nun nicht mehr erforderlich sei. Daraufhin erhob das Bürgerbegehren gegen den Bürgermeister Klage, die erfolglos blieb.
Die Weigerung, den zugelassenen Bürgerentscheid durchzuführen, so das Gericht, verletze das Bürgerbegehren nicht in organschaftlichen Rechten. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Aus den gesetzlichen Vorschriften folge, dass ein Bürgerentscheid nur zu wichtigen Angelegenheiten in Form einer Sachentscheidung durchgeführt werden dürfe. Eine bloße Bürgerbefragung sei nicht zulässig. Zwar gehöre auch die Änderung des Verbandsgemeindegebiets zu den wichtigen Angelegenheiten. In den diesbezüglichen Verfahren hätten Kommunen aber lediglich ein Anhörungs- und Antragsrecht. Solle hierüber ein Bürgerentscheid stattfinden, müsse sich entweder aus der Fragestellung des Bürgerbegehrens selbst oder aus dessen Begründung ergeben, in welchem Verfahren und mit welcher Zielrichtung die Frage einer Gebietsänderung den wahlberechtigten Einwohnern zur Beantwortung gestellt werde. Diese Anforderungen würden nicht erfüllt. Mit dem Bürgerbegehren werde vielmehr offensichtlich bezweckt, die wahlberechtigten Einwohner der Verbandsgemeinde Rhens im Rahmen der politischen Diskussion um die von der Landesregierung beabsichtigte Gebietsreform nach ihrer Meinung zu einem Zusammenschluss ihrer Verbandsgemeinde mit der Verbandsgemeinde Untermosel zu befragen, ohne dass das Votum irgendeine rechtlich verbindliche Folge habe. Darüber hinaus ziele das Bürgerbegehren in rechtsmissbräuchlicher Weise darauf ab, die Befugnisse des Rates der Verbandsgemeinde Rhens zu umgehen. Dem Rat als Repräsentativorgan dürfe nicht verwehrt sein, von sich aus einem Bürgerbegehren nachzukommen. Obwohl der Rat und das Bürgerbegehren den Erhalt der Verbandsgemeinde anstrebten, sei die von den wahlberechtigten Einwohnern zu beantwortende Frage wie folgt formuliert: „Soll die Verbandsgemeinde Rhens aufgelöst und durch Zusammenschluss (Fusion) mit der Untermosel eine neue Verbandsgemeinde gebildet werden?“ Von daher spiegele die zur Abstimmung gestellte Frage für sich betrachtet die auf den Erhalt der Verbandsgemeinde Rhens gerichtete politische Zielrichtung des Begehrens nicht wider. Der Sinn dieser Fragestellung könne aber nur darin liegen, einen nicht bestehenden Gegensatz zwischen dem Rat und dem Bürgerbegehren zu konstruieren, den es in der politischen Wirklichkeit nicht gebe.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. April 2010, 1 K 1202/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Änderung des Bebauungsplans zum Freizeitgelände Oberweis unwirksam
Die 3. Änderung des Bebauungsplans zur Freizeitanlage Oberweis durch die Ortsgemeinde hält sich nicht im Rahmen des geltenden Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Bitburg-Land und ist deshalb unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und gab damit der Normenkontrolle der Verbandsgemeinde gegen die Ortsgemeinde statt.
Zur Freizeitanlage Oberweis gehören ein Freibad, ein Camping- sowie ein Sportplatz. Unterhaltung und Betrieb der Anlage sind im Jahr 1975 kraft Gesetzes von der Ortsgemeinde Oberweis auf die Verbandsgemeinde Bitburger-Land übergegangen, die auch im Grundbuch als Eigentümerin der zugehörigen Grundstücke eingetragen ist.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Bitburg-Land weist für die Camping- und die Sportplatzfläche der Anlage ein einheitliches Sondergebiet „Camping“ aus. Mit der dritten Änderung des Bebauungsplans „Zwischen Schwimmbad und B50“ vom Dezember 2008 setzte die Ortsgemeinde Oberweis für die bestehende Sportplatzfläche eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ fest, womit jede andere Nutzung ausgeschlossen wäre.
Gegen diese Änderung richtete sich der Normenkontrollantrag der Verbandsgemeinde Bitburg-Land, die zur Begründung ausführte, dass die von ihr aus Wirtschaftlichkeitsgründen beabsichtigte Umstrukturierung der Freizeitanlage in überwiegendes Campinggelände mit etwaigem Verkauf des Gesamtareals an einen privaten Betreiber durch die Beschränkung der Nutzung auf „Sportplatz“ unmöglich gemacht werde. Das Oberverwaltungsgericht erklärte die Änderung des Bebauungsplans für unwirksam.
Einer Ortsgemeinde sei es zwar grundsätzlich nicht verwehrt, in einem Bebauungsplan ein Gelände zu überplanen, das im Eigentum einer Verbandsgemeinde stehe und auf dem diese eine öffentliche Einrichtung betreibe. Es liege jedoch ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot vor, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde weise für Camping- und Sportplatz ein einheitliches Sondergebiet „Camping“ aus, das sowohl die Beibehaltung des Sportplatzes als auch die Ausdehnung der Campingfläche (auf den Sportplatz) erlaube. Damit nicht vereinbar sei eine ausschließliche Zulassung eines Sportplatzes durch Bebauungsplan auf einer Teilfläche. Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Verbandsgemeinde bei der von ihr beabsichtigten Änderung der öffentlichen Freizeitanlage gleichwohl auch die Interessen der Ortsgemeinde an der weiteren Nutzung des Sportplatzes zu berücksichtigen habe.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. März 2010, Aktenzeichen: 8 C 11202/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Justizvollzugsbeamter aus dem Dienst entfernt
Ein Justizvollzugsbeamter, der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten (SIM-Karten) überlässt, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahre 1971 geborene Beamte stand als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere zehn Gefangene mehrere hundert Telefongespräche führten. Nachdem diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beamten zurück.
Der Justizvollzugsbeamte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobilfunkgespräche zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefongespräche könnten dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchsversuche und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z.B. Waffen und Drogen) organisieren können. Schließlich habe der Beamte sich durch die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen Inhaftierten, die davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Da das Fehlverhalten des Beamten den Kernbereich der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten betreffe, nämlich die Anstaltssicherheit zu gewährleisten, habe er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Vollzugsbeamter seine Pflichtverletzung dem Dienstherrn freiwillig offenbare und sich dadurch aus der Erpressbarkeit befreie.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010, Aktenzeichen: 3 A 11391/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Beeinträchtigung durch Bauvorhaben
im
Überschwemmungsgebiet an der Mosel
Die Verwirklichung eines Wohnhauses im Überschwemmungsgebiet der Mosel führt bei Hochwasser nicht zu Schäden am Gebäude des benachbarten Unterliegers. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger wandte sich gegen die einer Bauherrin erteilte wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung von dem Verbot, im Überschwemmungsgebiet der Mosel zu bauen. Beide Grundstücke liegen in Koblenz, innerhalb des durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiets an der Mosel. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Zulassung des Vorhabens verstoße nicht gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und verletze daher keine Rechte des Nachbarn als Unterlieger. Das seitens des Senats eingeholte Sachverständigengutachten habe ergeben, dass das hinzukommende Wohnhaus zwar den Strömungsverlauf verändere, sich hierdurch jedoch eher - aufgrund der Örtlichkeit - günstige Strömungsverhältnisse für das Wohngebäude des Klägers einstellten. Die Zulassung des Vorhabens führe daher nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für das nachbarliche Anwesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2010, Aktenzeichen: 1 A 10176/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Wahlbeschwerde gegen Beigeordnetenwahl
Die Wahl der Beigeordneten der Ortsgemeinde Pleitersheim ist wirksam. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Kläger gehören dem Pleitersheimer Rat an. Nachdem der ehemalige Ortsbürgermeister zur konstituierenden Sitzung am 6. Juli 2009 u. a. mit dem TOP Beigeordnetenwahl eingeladen hatte, wiesen die Kläger sowie ein weiteres Ratsmitglied den alten ebenso wie den neuen Ortsbürgermeister ihrer Gemeinde und auch den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach darauf hin, dass sie beruflich bzw. urlaubsbedingt am 6. Juli 2009 abwesend seien. Sie baten insbesondere auch um Verlegung der Wahl. Gleichwohl fand die konstituierende Sitzung wie geplant statt. Die Kläger legten daraufhin Wahlbeschwerde bei der Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bad Kreuznach ein, die erfolglos blieb.
Die in der Folgezeit erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Zwar könne eine Wahl, so die Richter, auch für ungültig erklärt werden, wenn sie aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Insbesondere sei der Pleitersheimer Rat ordnungsgemäß zur konstituierenden Sitzung einberufen worden. Dem ehemaligen Ortsbürgermeister der Kommune habe das Recht zugestanden, den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung zu bestimmen. Die Entscheidung, am geplanten Termin für die konstituierende Sitzung bzw. die Beigeordnetenwahl trotz des Antrags der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes festzuhalten, stelle sich nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Für ein taktisches Vorgehen des ehemaligen Ortsbürgermeisters mit dem Ziel, die Abwesenheit der Kläger und eines weiteren Ratsmitgliedes bewusst zu nutzen, etwa um Mehrheitsverhältnisse im Rat bei der anstehenden Beigeordnetenwahl zu beeinflussen, bestünden keine Anhaltspunkte. Einer der Kläger habe erst nach der Einladung zur Sitzung seine Verhinderung mitgeteilt, der andere über seine Abwesenheit erst informiert, nachdem der Sitzungstermin bereits intern mitgeteilt worden sei.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. März 2010, 1 K 1272/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Beigeordnetenwahl in Verbandsgemeinde Altenahr gültig
Die Wahl des Ersten Beigeordneten der Verbandsgemeinde Altenahr ist gültig, obwohl der Verbandsbürgermeister einem Mitglied des Rates nicht gestattet hatte, an die Kandidaten Fragen zu stellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
In der konstituierenden Sitzung des Verbandsgemeinderates Altenahr am 9. Juli 2009 wurden nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 3 „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten“ die Bewerber für das Amt des Ersten Beigeordneten vorgeschlagen. Im Anschluss daran meldete sich der Kläger, ein Mitglied des Verbandsgemeinderates, zu Wort, um Fragen an die Kandidaten zu stellen. Dies verweigerte ihm der Bürgermeister. Die gegen die sodann erfolgte Wahl erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Ratsmitglied könne sein Rederecht nur im Rahmen der Tagesordnung wahrnehmen. Der Tagesordnungspunkt „Wahl der Beigeordneten“ umfasse den Vorschlag der Kandidaten, die Wahl und die Feststellung des Ergebnisses, nicht hingegen ein Aussprache. Der Kläger habe auch keinen - nach der Gemeindeordnung zulässigen - Beschluss des Rates herbeigeführt, die Tagesordnung zu ändern, um damit eine Aussprache mit Fragen an die Kandidaten zu ermöglichen. Deshalb habe der Bürgermeister es zu Recht abgelehnt, dem Kläger das Wort für Fragen an die Kandidaten zu erteilen.
Urteil vom 19. März 2010, Aktenzeichen: 2 A 10006/10.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks schulischer Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg
Auch Wehrpflichtige, die eine schulische Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg begonnen haben, sind vom Wehrdienst zurückzustellen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 22. März 2010 entschieden.
Der Antragsteller hatte nach Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I im August 2009 einen auf vier Jahre angelegten Schulbesuch an der Berufsbildenden Schule für Wirtschaft Trier, der zu einem der Fachhochschulreife gleichwertigen Abschluss führt, begonnen. Im Oktober 2009 erhielt er seinen Musterungsbescheid, gegen den er sich zunächst im Widerspruchsverfahren erfolglos zur Wehr setzte. Anschließend erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier und stellte gleichzeitig den jetzt beschiedenen Eilantrag mit der Begründung, seine Heranziehung zum Wehrdienst stelle eine besondere Härte dar, weil sie eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung unterbrechen würde.
Die Richter der 1. Kammer gaben dem Antragsteller Recht. Die vom Antragsteller begonnene Ausbildung stelle einen Zurückstellungsgrund im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Wehrpflichtgesetzes dar, da sie zu einem schulischen Abschluss führe. Vom Zweck dieser Vorschrift seien alle schulischen Ausbildungen umfasst, auch die auf dem zweiten Bildungsweg. Gleichwertig neben den Aspekt der beruflichen Weiterbildung trete bei diesen Bildungsgängen nämlich die Erlangung eines - vorliegend der Fachhochschulreife gleichwertigen - Schulabschlusses.
Die Entscheidung ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
VG Trier, Beschluss vom 22. März 2010 - 1 L 87/10.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Bebauungsplan „Zentralplatz“ teilweise außer Vollzug gesetzt
Der Bebauungsplan „Nr. 3 - Zentralplatz und angrenzende Bereiche“ der Stadt Koblenz wird bis zur Entscheidung über den anhängigen Normenkontrollantrag insoweit außer Vollzug gesetzt, als er für das geplante Einkaufzentrum mit Parkhaus eine Gebäudehöhe von vier Geschossen vorsieht. Demgegenüber greifen die übrigen Einwendungen gegen den Bebauungsplan voraussichtlich nicht durch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Der Bebauungsplan Nr. 3 der Stadt Koblenz hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neugestaltung des Zentralplatzes zu schaffen. Vorgesehen ist die Errichtung eines „Kulturbaus“, in dem u.a. das Mittelrheinmuseum, ein Präsentations- und Informationszentrum Mittelrhein sowie eine Touristeninformation untergebracht werden sollen. Außerdem ist eine viergeschossige „Einkaufs- und Erlebnis-Mall“ geplant, welche u.a. aus drei oberirdischen Parkebenen mit 800 Stellplätzen bestehen soll. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller, Eigentümer eines an den Zentralplatz angrenzenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, eine Normenkontrollklage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Der Eilantrag hatte teilweise Erfolg.
Der Bebauungsplan sei teilweise vorläufig außer Vollzug zu setzen, weil die Festsetzung von vier Vollgeschossen für das Einkaufszentrum mit Parkhaus nach dem Ergebnis der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung gegen die Baunutzungsverordnung verstoße. Danach sei auf dem Zentralplatz grundsätzlich nur eine dreigeschossige Bebauung zulässig. Städtebauliche Ausnahmegründe, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden könnten, lägen nicht vor. Denn allein der Wunsch nach einer möglichst hohen Ausnutzung des Zentralplatzes rechtfertigte die geplante Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung nicht. Außerdem würden die Nachteile für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, welche von dem dritten Parkgeschoss ausgingen, nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen.
Demgegenüber sei die Planung des „Kulturbaus“ mit bis zu sechs Geschossen wegen der Nutzung zu kulturellen Zwecken aller Voraussicht nach durch öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zudem würden die Belange der Anwohner durch den „Kulturbau“ nur in geringerem Maße beeinträchtigt. Auch die sonstigen Bedenken des Antragstellers gegen den Bebauungsplan seien aller Voraussicht nach nicht berechtigt. Die Planung widerspreche nicht der Sanierungssatzung aus dem Jahre 2003. Diese gebe nur einen Rahmen vor, der durch den Bebauungsplan Nr. 3 planerisch ausgefüllt werde. Die dabei von der Stadt angestellte Abwägung habe insbesondere die Auswirkungen der Planung auf die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und die Zunahme des Kfz-Verkehrs ausreichend berücksichtigt. Wegen der zu erwartenden Lärmsteigerungen sehe der Bebauungsplan lärmdämmende Fenster in den betroffenen Gebäuden vor. Im Übrigen könnten dem Investor im Baugenehmigungsverfahren weitere Maßnahmen zum Lärmschutz aufgegeben werden. Auf die Zunahme der Luftschadstoffe müsse die Stadt außerhalb des Bebauungsplans im Verfahren der Luftreinhalteplanung (zum Beispiel durch die Einrichtung einer Umweltzone oder Verkehrsbeschränkungen) reagieren.
Beschluss vom 11. März 2010, Aktenzeichen: 1 B 11357/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier:
Krankentransporte nur mit inländischer Genehmigung
Die Untersagung der Durchführung von Notfall- und Krankentransporten, die unter Berufung auf eine im europäischen Ausland erteilte Krankentransportgenehmigung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen Rettungsdienstgesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden sollen, ist rechtens und stellt keine europarechtswidrige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden.
Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall- und Krankentransporten im Rettungsdienstbereich Trier mit der Begründung untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Rettungsdienstgesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Genehmigungserfordernis eine europarechtswidrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit darstelle.
Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 1. Kammer nicht an. Die Genehmigungspflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die jedoch nicht europarechtswidrig sei. Der Bereich des Krankentransportes sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Genehmigungspflicht zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden, europarechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich gelte die nationale Genehmigungspflicht für In- und Ausländer gleichermaßen, sodass sie auch nicht diskriminierend sei. Mit der Genehmigungspflicht verfolge der deutsche Gesetzgeber Ziele des Gesundheits- und Verbraucherschutzes, die u.a. die Überlegung beinhalteten, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation keiner eigenen Prüfung unterzogen werden könne. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses seien diese gesetzlichen Zielvorgaben geeignet, den auch europarechtlich Gültigkeit beanspruchenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Eine Unverhältnismäßigkeit könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ein Anspruch auf Genehmigungserteilung zugestanden hätte. Zum Einen habe die Klägerin einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen prüfgeeigneten Unterlagen bisher nicht gestellt. Zum Anderen könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf Gründe der Bedarfsdeckung berufen. Es bleibe der Klägerin freilich unbenommen, bei fehlender bedarfsgerechter Versorgung unter Einreichung der gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit einen Antrag auf Erteilung der inländischen Genehmigung zu stellen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 624/09.TR

Oberlandesgericht Koblenz: Versicherungsschutz
bei Reisestornierung trotz Vorerkrankung
Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch dann begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 22. Januar 2010 entschieden. Der Kläger aus Bad Kreuznach unterhielt bei der beklagten Versicherung eine Reiserücktrittskostenversicherung. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen Kreditkarte („Goldkarte“) der Beklagten bis 10.000,— Euro Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Nach den Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung“ nicht angetreten werden kann.
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Hierdurch trat zunächst eine Beschwerdelinderung ein. Einen Monat später, am 14. November 2007, suchte der Kläger wegen starker, bis in den rechten Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht.
Am 4. Dezember 2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über ein Reisebüro in Bad Kreuznach eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21. Februar 2008 zu einem Preis von 5.710,— Euro pro Person - insgesamt 11.420,— Euro - den er mit der von der Beklagten ausgegebenen Kreditkarte bezahlte.
Am 11. Dezember 2007 begab sich der Kläger in Behandlung eines Neurologen. Dieser stellte einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Kläger am 14. Dezember 2007 die gebuchte Reise. Hierfür wurden ihm vom Reiseveranstalter Stornokosten in Höhe von 3.803,— Euro pro Person berechnet. Anschließend wurde der Kläger an der Bandscheibe operiert. Die Beklagte lehnte eine Zahlung aus der Reiserücktrittskostenversicherung ab.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts von 20%, insgesamt 6.084,80,— Euro, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als „unerwartete schwere Erkrankung“ anzusehen ist. Das Landgericht Bad Kreuznach hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Der für Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsrecht zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Stornokosten zusteht.
Der Versicherungsschutz umfasse den tatsächlichen Reisepreis von 11.420,— Euro, so dass keine anspruchsmindernde Unterversicherung gegeben sei. Die in der Versicherungsbedingung enthaltene Formulierung „für jede . bis 10.000,— Euro Reisepreis bezahlte Reise“ lasse offen, ob es sich um den Gesamtreisepreis für alle Reiseteilnehmer oder um den Reisepreis pro versicherter Person handele. Unklarheiten der Formularklausel gingen jedoch zu Lasten des Versicherers. Hinzu komme, dass vertraglicher Versicherungsschutz für maximal sechs Reiseteilnehmer bestehe. Dies hätte bei einem versicherten Gesamtreisepreis von 10.000,— Euro zur Folge, dass lediglich ein Reisepreis von 1.666,66,— Euro pro Reiseteilnehmer versichert wäre, der bei den meisten Reisen ohne Weiteres überschritten würde. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer könne daher die Regelung nur so verstanden werden, dass sich der Reisepreis von 10.000,— Euro auf den für jede versicherte Person zu entrichtenden Reisepreis beziehe.
Mit der Stornierung der Reise am 14. Dezember 2007 sei der Versicherungsfall eingetreten. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall des Klägers stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Klägers zum geplanten Reisebeginn am 5. Februar 2008 seien aus der subjektiven Sicht des Klägers nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden des Klägers unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Kläger nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb am 5. Februar 2008 nicht reisefähig sein werde.
Das Beschwerdebild des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise sei nur insoweit maßgeblich, als sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine schwere Erkrankung ergäben. Anderenfalls komme es für die Frage des Vorliegens einer unerwartet schweren Erkrankung auf die definitive ärztliche Diagnose einer schweren Erkrankung an; diese sei hier erst am 11. / 12. Dezember 2007 und damit nach der Buchung der Reise erfolgt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Leitsätze des Senats:
Der Versicherungsfall „Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung“ kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.
Ist im Rahmen einer Kreditkarte („Goldkarte“) Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000,— Euro Reisepreis bezahlte Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen („geschützte Personen“) zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000,— Euro Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000,— Euro insgesamt für sämtliche „geschützten Personen“ zusammen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Januar 2010,
Aktenzeichen: 10 U 613/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Einmalige Beiträge für erstmalige
Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen in Großlittgen rechtmäßig
Die Verbandsgemeinde Manderscheid hat einen Anlieger der Gartenstraße in Großlittgen rechtmäßig zu einmaligen Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Wasser- und Abwasserleitungen herangezogen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
1. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das an die Gartenstraße in Großlittgen angrenzt. Im Jahre 1959 wurde in einem Teil der Gartenstraße eine Wasserleitung verlegt. Bei der Verabschiedung einer bis in das Jahr 2000 reichenden Neukonzeption des gemeindlichen Wasserversorgungsnetzes beschloss die Gemeinde im Jahre 1973 den Austausch der vorhandenen Leitungen gegen solche mit größerem Durchmesser. Außerdem sollte die Wasserversorgung auf einen neuen Hochbehälter umgestellt werden. Nach Abschluss dieser und anderer Maßnahmen im Jahre 2007 erhob die Verbandsgemeinde Manderscheid einmalige Wasserversorgungsbeiträge. Das Verwaltungsgericht hob den Beitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte Erfolg.
Bei den im Jahr 2007 mit der Verlegung der Wasserleitung in der Gartenstraße abgeschlossenen Maßnahmen am Wasserversorgungsnetz in Großlittgen handele es sich um eine beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung und nicht um die beitragsfreie Erneuerung einer bereits vorhandenen Anlage. Denn die bisherigen Wasserleitungen seien nicht lediglich auf den neuesten Stand der Technik gebracht worden. Vielmehr habe auf der Grundlage einer für den Zeitraum von 25 Jahren angelegten langfristigen Versorgungskonzeption eine grundlegende Änderung des Versorgungssystems stattgefunden, so dass die neue Anlage mit der ursprünglichen Einrichtung nicht mehr identisch sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10977/09.OVG
2. Des Weiteren wurde 1962 anlässlich des Baus der Volksschule in der Gartenstraße ein Abwasserkanal von etwa 400 m Länge verlegt. Er diente zunächst lediglich der Aufnahme des Schmutz- und Niederschlagswassers aus dem Überlauf der auf dem Schulgrundstück errichteten Sammelgrube. Auch die Abwässer vom Grundstück des Klägers wurden in eine private Sammelgrube eingeleitet. Allerdings verpflichtete die Verbandsgemeinde nach Inbetriebnahme der Gruppenkläranlage Großlittgen im Jahre 1991 die Grundstückseigentümer, ihre Hauskläranlagen und Sammelgruben stillzulegen und anfallendes Schmutzwasser der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Außerdem wurden die vorhandenen Leitungen 2007 durch einen neuen Mischwasserkanal ersetzt. Anschließend verlangte die Verbandsgemeinde Manderscheid für diese Maßnahmen die Zahlung eines einmaligen Abwasserbeitrages. Das Verwaltungsgericht hob auch den Abwasserbeitragsbescheid auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verbandsgemeinde hatte ebenfalls Erfolg.
Die 2007 erfolgte Verlegung der Kanalleitungen stelle sich als beitragspflichtige erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung in Großlittgen und nicht als beitragsfreie Erneuerung einer vorhandenen Entwässerung dar. Der 1962 verlegte Kanal habe nur der Entwässerung des Schulgrundstücks gedient. Die Grundstücksentwässerung sei in Sammelgruben erfolgt, weil der vorhandene Kanal nicht zur Aufnahme des gesamten Schmutz- und Niederschlagswassers geeignet gewesen sei. Deshalb habe es sich dabei um eine lediglich provisorische Abwasserbeseitigungseinrichtung gehandelt, welche erst 2007 durch einen voll funktionstüchtigen und ordnungsgemäßen Mischwasserkanal ersetzt worden sei.
Urteil vom 24. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 A 10975/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe
für
Entziehung der Fahrerlaubnis verwertbar
Einem PKW-Fahrer, der sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat, ist die Fahrerlaubnis auch dann zu entziehen, wenn ihm eine Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Antragsteller nahm mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teil, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis stand. Dies ergab eine Blutprobe, die ohne richterliche Anordnung vorgenommen wurde. Daraufhin entzog die Straßenverkehrsbehörde ihm mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Den gegen den Sofortvollzug gestellten Eilantrag lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Blutproben, welche ohne richterliche Anordnung entnommen worden seien, könnten - anders als möglicherweise im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - im behördlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis verwertet werden. Denn beide Verfahren dienten unterschiedlichen Zwecken: Im Strafprozess werde nachträglich kriminelles Unrecht geahndet. Demgegenüber diene die Entziehung der Fahrerlaubnis der vorsorglichen Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch nachweislich ungeeignete Fahrzeugführer drohten. Dieser Gefahr müsse auch dann begegnet werden, wenn das Ergebnis der Blutprobe nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhe.
Beschluss vom 29. Januar 2010, Aktenzeichen: 10 B 11226/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Bürgerbegehren unzulässig
Das Bürgerbegehren des „Bündnisses für einen Bürgerentscheid in der Bäderfrage“ der Stadt Idar-Oberstein ist unzulässig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Rat von Idar-Oberstein beschloss am 28. Juni 2006, dass Standort des geplanten Ganzjahresbades (Kombibad) das Sondergebiet Freizeit im Gewerbepark Nahetal sein soll. Am 25. August 2009 war das Bad erneut Gegenstand einer Stadtratssitzung. Der Rat fasste den Beschluss, das Bewerberverfahren zum ÖPP-Verfahren zu beenden und das Bad in eigener Regie zu erstellen. Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, sich um die Sicherstellung eines Landeszuschusses zu bemühen. In der Folgezeit wurden bei der Verwaltung 6.762 Unterschriften für die Durchführung eines Bürgerbegehrens eingereicht, das folgende Frage beinhaltet: „Sind Sie gegen den (vom Stadtrat am 25. August 2009 beschlossenen) Bau eines Kombibades am Standort Gewerbegebiet Nahetal und stattdessen für die Sanierung des Freibades Kammerwoog und den Bau eines Funktionshallenbades am Standort Gewerbegebiet Nahetal?“ Der Rat von Idar-Oberstein ließ das Begehren nicht zu. Daraufhin erhoben dessen Vertreter Klage auf die Feststellung, das Begehren sei zulässig. Außerdem beantragten Sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Oberbürgermeister möge vorläufig die Vollziehung eines Beschlusses des Stadtrates zur Beauftragung eines Planers für den Neubau des geplanten Bades unterlassen, bis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtskräftig entschieden ist.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es aus, der Stadtrat sei zur Zurückweisung des Bürgerbegehrens berechtigt gewesen. Nach den gesetzlichen Vorschriften müsse ein Bürgerbegehren innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden, wenn es sich gegen einen Ratsbeschluss richte. Diese Frist sei verstrichen, da der Stadtrat bereits am 28. Juni 2006 den Standort des geplanten Bäderneubaus festgelegt habe. Ohne Bedeutung sei, dass diese Entscheidung in der vom Bürgerbegehren aufgeworfenen Frage nicht ausdrücklich erwähnt sei. Ein Bürgerbegehren richte sich nämlich nicht nur dann gegen einen Ratsbeschluss, wenn dessen Aufhebung verlangt werde. Vielmehr reiche eine inhaltliche Bezugnahme aus, die hier gegeben sei. Jedes andere Verständnis würde eine Umgehung der gesetzlichen Frist ermöglichen. Die am 25. August 2009 unter dem Tagesordnungspunkt „Kombibad“ gefassten Beschlüsse des Rates rechtfertigten keine andere Beurteilung. Angesichts ihres Inhalts seien die zuvor getroffenen Entscheidungen zum Standort und zur Struktur des Bades als Kombi- bzw. Ganzjahresbad weder aufgehoben oder abgeändert noch wiederholt worden, sondern unberührt geblieben.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 2. März 2010, 1 L 71/10.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Lärm um Bäckereibetrieb
Die behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbelästigungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Immissionsmessungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten seien. Daraufhin erließ die SGD gegenüber der Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immissionsschutzrechtliche Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schallleistungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem bei schädlichen Umwelteinwirkungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaftlicher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2010,
1 L 123/10.KO

Verwaltungsgericht Trier: Beitragserhebung
für den Bereich Mariahof ist nicht rechtens

Die Erhebung wiederkehrender Beiträge im Ortsteil Mariahof beruht nicht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier im Urteil vom 25. Februar 2010 entschieden und damit der Klage zweier Anwohner aus Mariahof stattgegeben.
Die Stadt Trier erhebt entsprechend Ihrer Ausbaubeitragssatzung im Stadtgebiet einmalige Beiträge für den Ausbau der Verkehrsanlagen. Nur für den Bereich Mariahof setzt die Stadt wiederkehrende Beiträge fest. Nach Auffassung der Richter ist ein solches Nebeneinander von verschiedenen Beitragssystemen innerhalb einer Gemeinde, insbesondere seit der gesetzlichen Neuregelung der wiederkehrenden Beiträge im Kommunalabgabengesetz aus dem Jahr 2006, nicht zulässig. Zwar könne eine Gemeinde wählen, ob sie Einmalbeiträge oder wiederkehrende Beiträge für den Ausbau Ihrer Verkehrsanlagen erheben wolle, jedoch müsse sie zunächst eine Grundsatzentscheidung für eine der Beitragsarten treffen. Darüber hinaus sei es nach der gesetzlichen Regelung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge auch nicht möglich nur für einen Gebietsteil - hier: Mariahof - eine von der Regel abweichende Aufteilung des Gesamtgebietes vorzunehmen, wenn für andere Gebietsteile z.B Kernscheid, Irsch oder Olewig die Voraussetzungen für eine Abspaltung ebenfalls gegeben seien.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 K 550/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Grabgestaltung
Zwei nebeneinander liegende Reihengräber auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Mörlen dürfen eine gemeinsame Grabeinfassung erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger stellten im Jahr 2007 bei der beklagten Ortsgemeinde als Friedhofsträgerin den Antrag, ihre bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Eltern in einer gemeinsamen Grabstätte (Doppelgrab) bestatten zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde unter Verweis auf die entgegenstehende Friedhofssatzung, die lediglich Reihengräber zulasse, und die Notwendigkeit eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Grabreihen ab. Nachdem die verstorbenen Eltern der Kläger in zwei nebeneinander liegenden Reihengräbern bestattet worden waren, beantragten die Kläger, eine beide Gräber umfassende gemeinsame Grabeinfassung zuzulassen. Auch diesen Antrag lehnte die Ortsgemeinde ab, da Doppelgräber seit über 30 Jahren nicht mehr genehmigt worden seien und zukünftige Ausnahmeregelungen vermieden werden sollten.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie die Zulassung einer gemeinsamen Grabeinfassung der beiden Gräber begehrten. Zur Begründung machten sie geltend, die Friedhofssatzung sei unwirksam, da die Beklagte bei der Ausgestaltung der Satzung nicht die Wünsche und Interessen der Friedhofsnutzer berücksichtigt habe. Außerdem werde durch die Verbindung der beiden Grabstellen in keiner Weise die Würde des Friedhofs beeinträchtigt. Demgegenüber wandte die Beklagte ein, eine gemeinsame Grabeinfassung erweise sich als Doppelgrabstätte, die die Friedhofssatzung nicht zulasse.
Die Klage hatte Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu der beantragten Grabeinfassung. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Satzung Doppelgräber wirksam ausschließe, verstoße die geplante Umgestaltung der Grabstätten hiergegen nicht. Rechtlich handele es sich nämlich weiterhin um zwei Reihengräber. Zwar entstehe der optische Eindruck eines Doppelgrabes. Es sei jedoch nicht zu erkennen, weshalb dies der Würde des Friedhofes widersprechen solle. Durch die gleichzeitige Herstellung der Gräber und die identischen Ruhezeiten könne es auch nicht dazu kommen, dass bei Auflösung eines der beiden Reihengräber ein die Würde des Friedhofs beeinträchtigender Torso einer vermeintlichen ehemaligen Doppelgrabstelle entstehe. Da eine Situation wie die vorliegende in einem Ort mit 600 Einwohnern sicher nicht häufig vorkomme, sei auch eine Gefahr für die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes des Friedhofes nicht zu befürchten. Hinzu komme, dass die Friedhofssatzung keine Größenbeschränkung für Reihengräber vorsehe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2010, 1 K 1260/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz: Kein Anspruch auf Poller
Die Eigentümer eines Grundstücks in der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen haben keinen Anspruch auf die Errichtung von Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Kläger beantragten im Jahr 2007 bei der beklagten Verbandsgemeinde die Errichtung von so genannten Pollern vor ihrer Grundstücksausfahrt. Zur Begründung gaben sie an, auf Grund der Verhältnisse vor Ort werde ihr Grundstück immer wieder von anderen Fahrzeugen zugeparkt. Denn die vor ihrem Grundstück vorhandenen Rasengittersteine erweckten den Eindruck eines Parkplatzes.
Die Beklagte teilte den Klägern daraufhin zunächst schriftlich mit, dass die Zufahrt durch Poller abgegrenzt werde. In einem späteren Schreiben heißt es jedoch, dass auf Grund von Einwendungen von Nachbarn von den Pollern abgesehen werde.
Nachdem über ihren eingelegten Widerspruch nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und machten im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die Anbringung entsprechender Poller mit dem Schreiben aus dem Jahr 2007 zugesichert. Die Beklagte verwies unter anderem darauf, dass die Kläger die Möglichkeit hätten, über ein weiteres in ihrem Eigentum stehendes angrenzendes Grundstück, aus dem Grundstück hinauszufahren. Auf dem angrenzenden Grundstück sei jedoch ein Hänger der Kläger abgestellt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Richter, hätten keinen Anspruch auf Errichtung der begehrten Poller. Zwar habe die Beklagte eine Zusicherung auf Errichtung der Poller erteilt, wenn auch die Errichtung nicht zwingend geboten gewesen sei, da die Kläger keinen Anspruch auf eine geradlinige Grundstücksausfahrt hätten. Die Zusicherung habe allerdings ihre Wirksamkeit verloren, da die Beklagte nun auf Grund geänderter Rechtslage eine solche Zusicherung nicht mehr hätte abgeben können. Denn bloße Poller seien nach einer Änderung der Straßenverkehrsordnung keine Sperrpfosten bzw. Verkehrseinrichtungen und daher auch keine Verwaltungsakte. Unabhängig davon dürften die Poller aus straßenrechtlichen und verkehrsrechtlichen Gründen nicht mehr zugesagt werden. Denn wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne hierdurch der Fahrzeugverkehr gefährdet oder erschwert werden. Die Poller seien auch nicht zum Schutz der Garagenausfahrt der Kläger erforderlich. Denn die Kläger bräuchten nur ihren Hänger auf ihrem angrenzenden Grundstück zu entfernen, um eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt zu haben.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2010, 4 K 774/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Demonstrationsveranstalterin musste keine Ordner stellen
Die Veranstalterin einer Demonstration in Neustadt an der Weinstraße musste keine Ordner zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung bestellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin meldete bei der Beklagten für den 31. Mai 2008 eine Demonstration durch die Innenstadt von Neustadt an der Weinstraße unter dem Motto „Gegen Polizeigewalt und Willkür! Don’t hide - Gegen jede Repression!“ an. Sie erwartete etwa 200 Teilnehmer. Mit Bescheid vom 29. Mai 2008 verpflichtete die beklagte Stadt die Klägerin dazu, je 25 Kundgebungsteilnehmer einen Ordner - mindestens aber 6 Ordner - zu bestellen. Der hiergegen erhobenen Klage gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar könne dem Veranstalter einer Demonstration nach dem Versammlungsgesetz aufgegeben werden, Ordner zu stellen, wenn mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Versammlung zu rechnen sei. Denn neben der Polizei habe auch der Leiter der Demonstration für Ordnung zu sorgen. Jedoch hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass am 31. Mai 2008 eine erhebliche Gefährdung von der Versammlung ausgehen würde. Eine solche Gefahr habe sich auch nicht aus dem Ablauf einer gewalttätigen Demonstration am 1. Mai 2008 ergeben. An dieser Demonstration anlässlich einer Versammlung des rechtsextremen Spektrums hätten etwa 500 bis 600 Menschen, darunter ein aus 350 Personen bestehender linksextremer „Schwarzer Block“, teilgenommen. Hiermit sei die von der Klägerin angemeldete Versammlung weder der Größe noch der Zusammensetzung nach vergleichbar gewesen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11095/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Anspruch auf Verpflichtung
als Ratsmitglied in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Ein bei einer Kommunalwahl gewähltes Ratsmitglied, das sich zu dieser Zeit in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, hat Anspruch darauf, vom Bürgermeister als Ratsmitglied verpflichtet zu werden. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. Februar 2010 entschieden und hat damit die Klage der Verbandsgemeinde Manderscheid abgewiesen.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Manderscheid hatte die Verpflichtung eines bei der Kommunalwahl am 7. Juni 2009 in den Verbandsgemeinderat gewählten Mitglieds wegen Unvereinbarkeit von Amt und Mandat abgelehnt, obwohl sich das gewählte Mitglied seit dem 1. Mai 2009 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand. In einem daraufhin durchgeführten Eilverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde aufgegeben, den Gewählten vorläufig zu verpflichten (siehe Pressemitteilung 15/09 des Gerichts). Eine entsprechende Verpflichtung sprach der Kreisrechtsausschuss im Anschluss daran auch für die Hauptsache aus. Diese Auffassung bestätigten die Richter der 1. Kammer nun mit ihrem Urteil.
Mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit sei das aktive Dienstverhältnis beendet und dem Zweck der Vermeidung von Interessenkollisionen, dem die Inkompatibilitätsbestimmungen des Kommunalwahlgesetzes dienten, genüge getan. Durch die Bewilligung der Altersteilzeit veränderten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Beschäftigten und des Dienstherrn. Der Beschäftigte nehme insgesamt nicht mehr nach den Direktiven des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Dienststelle teil. So verliere er auch das aktive Wahlrecht zum Personalrat und eine evtl. bestehende Mitgliedschaft erlösche. Ferner seien sowohl der Beschäftigte als auch der Dienstherr darin gehindert, die gesetzlich festgelegte Freistellung vom Dienst nach Bewilligung der Altersteilzeit aufzuheben, sodass ein Wiederaufleben der aktiven Tätigkeit des Beschäftigten und damit eine zu befürchtende Interessenkollision auf Dauer ausgeschlossen seien. Demgegenüber müsse der hohe Wert der Wahlrechtsgleichheit in der Demokratie beachtet werden, der Ausschlüsse vom passiven Wahlrecht nur in besonderen Ausnahmefällen zulasse.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 23. Februar 2010 - 1 K 666/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Unterhaltsvorschuss für Kinder in Mallorca
Kinder, welche bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter auf Mallorca / Spanien leben, haben gegenüber der zuständigen deutschen Behörde keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, zwei minderjährige Kinder, wachsen bei ihrer sorgeberechtigten deutschen Mutter in Spanien auf. Ihr Vater lebt in einem pfälzischen Landkreis. Entgegen seiner Verpflichtung zahlt er seinen Kindern keinen Unterhalt. Deshalb beantragte die Mutter für die Kläger bei der beklagten Kreisverwaltung die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die nach Ablehnung des Antrages erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz stehe einem Kind vor Vollendung des 12. Lebensjahres ein Unterhaltsvorschuss nur zu, wenn es bei einem Elternteil in Deutschland aufwachse. Diese Regelung verstoße nicht gegen das europarechtlich gewährleistete Recht auf Freizügigkeit. Denn der Anspruch auf staatliche Unterhaltsleistungen richte sich nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland. Deshalb dürfe er davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Da dies bei den in Spanien wohnenden Klägern nicht der Fall sei, hätten sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Urteil vom 28. Januar 2010, Aktenzeichen: 7 A 10994/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt: Hausverbot im Schwimmbad
Das von der Stadt Ludwigshafen gegen eine Schwimmerin verhängte Schwimmbadverbot ist rechtmäßig und sofort vollziehbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 10. Februar 2010 entschieden.
Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmbadverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegsleiter gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch habe sie eigenmächtig eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Einschreitendes Personal habe sie beschimpft.
Am 6. Januar 2010 konnte sie sich an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs nicht anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde gegen sie erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Schwimmbäder bis 31. Mai 2010.
Hiergegen hat sie sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt: Sie habe überreagiert, dies rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig weiter auffällig werden könnte. Ein sofortiges Hausverbot sei daher erforderlich, um einen geordneten Badebetrieb zu gewährleisten. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung. Denn jeder Badegast müsse sich gleichermaßen an die Haus- und Badeordnung halten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10. Februar 2010 -
4 L 81/10.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück
Der bloße Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden, rechtfertigt auch für die Beisetzung von Urnen keine Ausnahme vom Friedhofszwang. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der 75 Jahre alte Kläger hat bei der beklagten Kreisverwaltung die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes auf seinem Grundstück beantragt, damit dort seine Urne beigesetzt werden kann. Unter Hinweis auf den in Deutschland bestehenden Friedhofszwang lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das deutsche Bestattungsrecht lasse eine Ausnahme von der Pflicht, Urnen auf Friedhöfen beizusetzen (sogenannter Friedhofszwang), nur zu, wenn für die Bestattung auf einem Privatgrundstück ein berechtigtes Bedürfnis bestehe und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt würden. Ein solches Bedürfnis ergebe sich nicht aus dem bloßen Wunsch, auf dem eigenen Grundstück bestattet zu werden. Etwas anderes folge nicht aus dem Wandel sittlicher Anschauungen. Denn der Friedhofzwang trage nach wie vor dem Belang Rechnung, die Totenruhe zu respektieren. Deshalb könnten Urnen auch in anderen Bundesländern nicht beliebig auf Privatgrundstücken beigesetzt werden.
Beschluss vom 4. Februar 2010, Aktenzeichen: 7 A 11390/09.OVG

Verwaltungsgericht Neustadt:
Pirmasens: Bordellverbot fehlerhaft

Das Vorgehen der Stadt Pirmasens gegen ein Wohnungsbordell ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 18. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem angemieteten Wohngebäude in Pirmasens ein Bordell. In der Vergangenheit duldete die Stadt solche Betriebe, obwohl nach der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstands für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern - also auch in Pirmasens - verboten ist. Als die Klägerin aber den Betrieb in ein von ihr angekauftes Wohngebäude verlagerte, untersagte ihr die Behörde, die Zimmer zur Prostitution zu nutzen. Ein Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos: Es fehle zum einen die erforderliche Baugenehmigung, zum anderen würden neue Bordelle nicht mehr geduldet. Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben: Ihr Betrieb sei nicht neu, sondern sie sei lediglich umgezogen und genieße daher Bestandsschutz.
Das Verwaltungsgericht hat die Nutzungsuntersagung aufgehoben: Die Stadt Pirmasens habe das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen, gegen die nicht genehmigte Nutzung eines Wohngebäudes zu Prostitutionszwecken einschreiten zu können, fehlerhaft ausgeübt. Sie dürfe zwar gegen Neubetriebe einschreiten und zulässigerweise auch bei einem Umzug von einem Neubetrieb ausgehen. Ein solches Vorgehen müsse aber im Interesse einer Gleichbehandlung nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Die Stadt müsse zweifelsfrei festlegen, welche Betriebe als Neubetriebe keinen Bestandsschutz erhielten. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Es sei unklar geblieben, ob der hierfür maßgebliche Stichtag vor oder nach der Verlagerung des Bordells der Klägerin gesetzt worden und es daher ein Alt- oder Neubetrieb sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. Januar 2010 - 3 K 642/09.NW

Verwaltungsgericht Trier: Stadt Neuerburg muss Gemeindestraße „Am Sonnenhang“ zum Teil zurückbauen
Die Stadt Neuerburg muss den Straßenoberbelag der Gemeindestraße „Am Sonnenhang“, soweit er über drei Privatgrundstücke verläuft, entfernen. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden.
Die Richter gaben damit dem Klagebegehren eines Grundstückseigentümers statt, dessen bisher nicht bebaute Grundstücke Mitte der siebziger Jahre im Zuge der Erschließung des Baugebiets „Plascheider Berg“ infolge eines Vermessungsfehlers auf einem Streifen in einer Größenordnung von insgesamt ca. 140 qm mit der Gemeindestraße „Am Sonnenhang“ überbaut worden waren. Der Fehler wurde erst im Jahre 2004 anlässlich Gebäudeeinmessungsarbeiten durch das Kataster- und Vermessungsamt Prüm festgestellt und dem Grundstückseigentümer mitgeteilt. In der Folge fanden außergerichtliche Verhandlungen zwischen den Beteiligten statt. Mit der Begründung, dass die Inanspruchnahme seiner Privatflächen ohne seine Einwilligung erfolgt sei und die Grundstücke keiner vernünftigen Bebauung mehr zugänglich seien, hat der Kläger nach Scheitern der Verhandlungen schließlich auf Entfernung des Straßenoberbelags geklagt.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Mit der Inanspruchnahme der Privatgrundstücke habe die beklagte Stadt Eigentumsrechte in rechtswidriger Weise verletzt, wobei es rechtlich unerheblich sei, dass die privaten Grundstücksflächen lediglich versehentlich in Anspruch genommen worden seien. Der die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verlangende Folgenbeseitigungsanspruch sei auch nicht - wie von der beklagten Stadt vertreten - durch Verjährung erloschen. Während der Dauer der außergerichtlichen Verhandlungen sei die ansonsten zum 31. Dezember 2007 endende Verjährungsfrist gehemmt worden, sodass im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten gewesen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 08. Februar 2010 - 5 K 622/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß?
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
Nach dem seit 1. Januar 2008 geänderten Landesbesoldungsgesetz erhalten Beamte und Richter, welche in ein Amt ab der Besoldungsgruppe B 2 beziehungsweise R 3 befördert werden, für zwei Jahre nur das Gehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe („Wartefrist“). Dementsprechend bezieht der Kläger, der vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) berufen wurde, zwei Jahre lediglich die Besoldung aus seiner bisherigen niedrigeren Besoldungsgruppe R 3. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die von ihm verneinte Frage vorgelegt, ob die „Wartefrist“ mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz in Einklang steht. Das Bundesverfassungsgericht wird entscheiden müssen, ob nach einer Beförderung in ein höherwertiges Amt von Verfassungs wegen sofort die höheren Dienstbezüge zu zahlen sind.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2009, Aktenzeichen: 10 A 10507/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Anspruch der Jüdischen Gemeinde Speyer auf Landesförderung offen
Die jüdische Gemeinde Speyer e.V. kann nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilentscheidung) verlangen, durch die das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von staatlichen Mitteln verpflichtet wird, die für jüdische Gemeinden zur Verfügung stehen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach einem im Jahr 2000 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich an den Landesverband, der die Leistungen an die Gemeinden verteilt. Gemeinden, welche dem Landesverband nicht angehören, werden nur gefördert, wenn ihre Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Die 1997 gegründete jüdische Gemeinde Speyer beantragte im Jahr 2000 beim Landesverband, dem sie nicht angehört, erfolglos eine finanzielle Förderung. Später machte sie einen eigenen Zahlungsanspruch gegen das Land geltend. Sie beantragte nunmehr, das Land im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, monatlich 3.500,— Euro zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Für den Erlass einer Eilentscheidung fehle der Anordnungsgrund. Es sei der jüdischen Gemeinde Speyer zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass ihre Existenz ohne die vorläufige Zahlung der staatlichen Fördermittel gefährdet sei oder ihr die Fortsetzung ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang unmöglich werde. Allerdings seien die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. In einem Hauptsacheverfahren müsse geprüft werden, ob es verfassungsrechtlich zulässig sei, dass der Landesverband auch über die Förderung von Gemeinden entscheide, welche ihm nicht angehörten. Außerdem sei zu klären, ob die jüdische Gemeinde Speyer die inhaltlichen Voraussetzungen einer Förderung erfülle. Erforderlich hierfür sei eine Tätigkeit, welche den jüdischen Religionsgesetzen entspreche und die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes rechtfertige.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Februar 2010, Aktenzeichen: 6 B 10003/10.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Weinfondsabgabe verfassungsgemäß
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz ist eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds nicht verfassungswidrig.
Der Kläger, ein Winzer von der Mosel, wendet sich gegen die Erhebung einer Abgabe in Höhe von 76,09 Euro für den Deutschen Weinfonds durch die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf. Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
Die Rechtsgrundlage für die Abgabe finde sich im Weingesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts. Danach sei im Regelfall zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche zu entrichten, sofern diese mehr als fünf Ar umfasse. Diese Regelung sei verfassungsgemäß. Bei der Abgabe für den Deutschen Weinfonds handele es sich um eine zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Abgabepflichtig seien Personen, die einer homogenen Gruppe angehörten. Ferner sei die erforderliche spezifische Sachnähe der Gruppe der Abgabenpflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe gegeben. Denn die Aufgabenstellung des Deutschen Weinfonds sei darauf ausgerichtet, die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Weinanbaugebieten zu fördern. Hierbei handele es sich zudem um eine gruppennützige Tätigkeit. Eine Verwendung der Mittel durch den Weinfonds verstoße auch nicht gegen höherrangiges EU-Recht. Auch bei Beachtung der EU-rechtlichen Vorgaben bleibe für die Tätigkeit des Deutschen Weinfonds genügend Spielraum, um eine effektive Absatzförderung für die jeweils betroffenen heimischen Erzeugnisse durchzuführen. Dies belege etwa die Riesling-Kampagne des Deutschen Weinfonds zur Verbesserung des Images dieser Rebsorte. Zudem diene die Abgabe dem Ausgleich von Nachteilen, die die Winzer besonders beträfen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht im transnationalen Wettbewerb kompensiert werden könnten. Überdies könne die Weinwirtschaft selbst die derzeit vom Deutschen Weinfonds erfüllten Aufgaben nicht in ebenso effizienter Weise erfüllen. Kleine Weingüter, Genossenschaften und Kellereien, die das Gros der Erzeuger in deutschen Anbaugebieten ausmachten, hätten oftmals weder die finanzielle noch die personelle Kapazität, überregionale oder gar internationale Marketingmaßnahmen durchzuführen. Angesichts all dieser Umstände seien die normativen Regelungen zur Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.
Die Kammer hat gegen diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2009, 5 K 639/09.KO

Verwaltungsgericht Trier:
Beitragserhebung durch die IHK Trier ist rechtmäßig

Die von der IHK Trier von ihren Mitgliedern erhobenen Beiträge sind weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in insgesamt drei Urteilen vom 20. Januar 2010 entschieden und hat damit die Klagen mehrerer Dauner Firmen gegen entsprechende Beitragsbescheide abgewiesen.
Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern Jahresbeiträge, die sich aus einem Grundbeitrag und einem Umlagenbeitrag zusammensetzen. Letzterer berechnet sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Gewerbeertrag für das jeweilige Unternehmen multipliziert mit einem Hebesatz von 0,39 %, wodurch umsatzstärkere Unternehmen höher belastet werden als umsatzschwächere Betriebe. Die klagenden Firmen sehen in der Beitragserhebung einen Verstoß gegen Verfassungs- sowie Europarecht. Durch ihre mit Kosten verbundene Zwangsmitgliedschaft würden sie gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Des Weiteren rügen die Kläger die Höhe des Hebesatzes und insoweit das Fehlen einer nachvollziehbaren Beitrags-kalkulation, wobei sie der IHK in diesem Zusammenhang unwirtschaftliches Finanzgebaren außerhalb der ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben vorwerfen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass im Bereich der IHK Trier, die den höchsten Umlagehebesatz in Rheinland-Pfalz habe, wesentlich höhere Kosten für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft entstünden, als in den anderen Kammerbezirken.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klagen ab und führten zur Begründung - gestützt auf obergerichtliche Rechtsprechung - zunächst aus, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK weder verfassungs- noch europarechtswidrig sei. Die Beitragshöhe sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der IHK stehe im Rahmen der ihr eingeräumten funktionalen Selbstverwaltung ein weiter - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Freiraum zu, welche konkreten Tätigkeiten sie im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen ausführe. Dafür, dass die IHK die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten habe, gebe es keine Anhaltspunkte. Ferner bestehe aufgrund dieses Spielraums kein detaillierter Auskunftsanspruch des einzelnen Kammermitglieds hinsichtlich des Finanzgebarens und damit im gerichtlichen Beitragsverfahren auch kein Anspruch auf Vorlage einer detaillierten Kostenkalkulation. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend geschehen - die Darstellung der Einnahmen- und Ausgabensituation in der Wirtschaftssatzung in sich stimmig und ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und dem durch die Mitgliedschaft begründeten Vorteil des Kammermitglieds nicht erkennbar sei. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle habe sich darauf zu beschränken, ob die äußersten rechtlichen Grenzen überschritten seien. Die Rechtsprechung habe zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber in § 3 IHKG die Industrie- und Handelskammern ermächtigt habe, nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen und den Kammern im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsspielräume zugestanden sind.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteile vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR u.a.

Oberlandesgericht Koblenz:
Keine „Pfefferlendchen“ in Rauchergaststätte

Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (hier: Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden.Die Betroffene betreibt im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses „Pfefferlendchen“ zum Preis von 11,90 Euro an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) eine Geldbuße von insgesamt 350,— Euro verhängt.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben, soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der „Pfefferlendchen“ ging.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 ausgeführt, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 NRSG berechtigt ist. Gaststätten seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG grundsätzlich rauchfrei. Für die Umsetzung und Einhaltung dieser Bestimmung habe der Gaststättenbetreiber zu sorgen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 NRSG). Dieser Verantwortung sei die Betroffene nicht nachgekommen. Es liege eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NRSG vor.
Ein Ausnahmetatbestand, der es der Betroffenen gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis für den Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm habe nur bestehen können, wenn den Gästen lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen „Pfefferlendchen“ seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speisenangebot in Rauchergaststätten gestattet ist. Nach dem damals maßgeblichen Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 dem die heutige Gesetzeslage entspricht sei es in Rauchergaststätten als Ein-Raum-Schankwirtschaften nur gestattet, kleinere Speisen als untergeordnete Nebenleistung anzubieten. Die „Pfefferlendchen“ seien nicht mehr unter diesen eingeschränkten Leistungsumfang zu fassen. Sie stellten eine vollständige Mahlzeit dar, die gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, der gesetzliche Bußgeldtatbestand werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, da für einen Gaststättenbetreiber nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein hat, er für die Umsetzung und Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich ist und ein vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln eine Geldbuße in bestimmter Höhe nach sich ziehen könne. Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten zulässigen Speisenangebots unterliege diesen Bestimmtheitsanforderungen nicht. Denn sie sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes, der nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen sei.
Die Fehlvorstellung der Betroffenen, ihr Speisenangebot sei mit dem gesetzlichen Ausnahmetatbestand vereinbar, schließe die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht aus. Die fehlende Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, sei für die Betroffene vermeidbar gewesen und lasse daher die Vorwerfbarkeit des ordnungswidrigen Handelns nicht entfallen.
Da ein vom Amtsgericht angenommener weiterer Verstoß der Betroffenen gegen das Nichtraucherschutzgesetz aus Rechtsgründen nicht gegeben war, hat der Strafsenat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Geldbuße betreffend die ordnungswidrige Gestattung des Rauchens neu festgesetzt. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine Geldbuße von 200,— Euro als angemessen angesehen.
Ein Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010,
Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09

§ 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz in seiner heutigen Fassung lautet wie folgt:
Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für einer Raucherlaubnis sind, dass
1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und
2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich der Gaststätte informiert wird.

Verwaltungsgericht Trier: Beförderungsstelle Rektorin / Rektor an neugeschaffener Realschule plus
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 entschieden, dass sich die nach der Landesbesoldungsordnung mit A 15 bewertete Direktorenstelle an einer durch Zusammenlegung einer Realschule und einer Hauptschule neugeschaffenen Realschule plus für einen bisher nach A 14 besoldeten Rektor einer ehemaligen Realschule als Beförderungsstelle darstellt. Dies hat nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften zur Folge, dass die Beförderung erst nach Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten in einer 12-monatigen Erprobungszeit erfolgt.
Das Erprobungserfordernis gilt demgegenüber nicht für Realschulleiter, die aufgrund der Größe ihrer Realschule (mehr als 360 Schüler) bereits zuvor nach A 15 besoldet worden sind und für die sich das Amt des Rektors einer Realschule plus mithin nicht als Amt mit einem höheren Endgrundgehalt und damit auch nicht als Beförderungsstelle darstellt. Gleiches gilt für Rektoren ehemaliger Regionalen Schulen und Dualen Oberschulen, die nach den Vorschriften des Landesgesetzes zur Einführung der neuen Schulstruktur kraft Gesetzes als Realschule plus weitergeführt werden. Dies resultiert daraus, dass die zuletzt genannten Schulen in ihrer Organisationsstruktur und pädagogischen Aufgabenstellung bereits weitestgehend der neuen Schulart Realschule plus entsprochen haben.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 593/09.TR

Verwaltungsgericht Trier:
Kosten eines Polizeieinsatzes auf der „Bitburger“

Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 19. Januar 2010 entschieden.
Der LKW einer im Saarland ansässigen Firma war im Juli 2009 auf der B51 („Bitburger“) in Fahrtrichtung Luxemburg kurz vor Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der ersten Polizeistreife hatte sich der Verkehr hinter dem Fahrzeug bereits bis zur Kaiser-Wilhelm-Brücke angestaut; ein gefahrloses Umfahren war infolge der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde die B51 ab der Kaiser-Wilhelm-Brücke in Fahrtrichtung Luxemburg bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten gesperrt. Das beklagte Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256,— Euro in Rechnung.
Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften Kosten, die - wie die Personalkosten - bereits aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt würden.
Dieser Argumentation traten die Richter der 1. Kammer entgegen. Der liegengebliebene LKW habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers über Sonderlasten finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 19. Januar 2010 - 1 K 621/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kennzeichnungspflichten bei verpackten Backwaren
Ein Unternehmen muss das Gewicht von Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berlinern, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants auf teilweise durchsichtigen Fertigverpackungen angeben, wenn die Füllmenge mehr als 100 g beträgt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die in Deutschland mehrere hundert Einzelhandelsmärkte betreibt. Bei der Durchführung amtlicher Über-wachungs- und Prüfungsmaßnahmen in einem dieser Verbrauchermärkte stellte das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz fest, dass auf Verpackungen von „ofenfrisch“ angebotenen Backwaren mit 3 bzw. 6 Stück die Anzahl der Gebäckstücke, nicht aber deren Gewicht angegeben war. Nach Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 150,— Euro erhob die Klägerin Klage mit dem Ziel, das Gericht möge feststellen, dass sie nicht gegen die Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie auf den Verpackungen solcher Waren nicht das Gewicht der Füllmenge angibt.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen und der Fertigpackungsverordnung, so das Gericht, müsse das Unternehmen die Gewichtsangabe auf der Verpackung anbringen. Die Gebäckstücke, die sich in Verpackungen befänden, seien in Abwesenheit des Käufers abgepackt und die Verpackungen verschlossen worden. Zudem könne die Menge der in den Verpackungen enthaltenen Gebäckstücke ohne Öffnen oder merkliche Änderung der jeweiligen Verpackung nicht verändert werden. In solchen Fällen sei der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, das Gewicht anzugeben. Nichts anderes gelte auch für ofenfrisch verpackte Aprikosen-, Kirsch- oder Apfeltaschen, Mini-Berliner, Butterhörnchen, Plunderhörnchen oder Schokocreme-Croissants. Diese Auslegung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Während beim Kauf loser Gebäckstücke der Käufer Anzahl und Zusammensetzung der Produkte selbst bestimme, werde ihm dies beim Erwerb von Fertigpackungen vom Verkäufer weitgehend vorgegeben. Dieser Umstand rechtfertige eine unterschiedliche Handhabung der betroffenen Backwaren. Zudem beeinträchtigte die Forderung nach der Gewichtsangabe auch nicht unverhältnismäßig die Berufsfreiheit der Klägerin. Die Angabe des Gewichts auf den Verpackungen diene dem Verbraucherschutz. Hierdurch würden verdeckte Preiserhöhungen durch den Verkauf von Verpackungen mit geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis verhindert und dem Verbraucher ermöglicht, die Preise der Erzeugnisse zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2009, 1 K 1036/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Bebauung neben Weinberg zulässig

Die Ausweisung eines Sondergebietes für ein Wein- und Lebensmittelanalytik-Institut mit betrieblichen Wohnungen im Bebauungsplan „Auf Zalzert“ der Ortsgemeinde Osann-Monzel verstößt nicht gegen das Bauplanungsrecht. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Auf Initiative des Inhabers eines Instituts für Wein-, Spirituosen- und Lebensmittelanalytik stellte die Ortsgemeinde Osann-Monzel in der Randlage des Ortsteils Monzel oberhalb der zur Mosel hin abfallenden Weinberge den Bebauungsplan „Auf Zalzert“ auf. Danach ist u.a. die Neuerrichtung eines größeren Laborgebäudes und von Betriebswohnungen sowie die Erweiterung eines Weinbaubetriebes möglich. Den hiergegen von dem Eigentümer einer angrenzenden Weinbergsfläche gestellten Normenkotrollantrag wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
Die Ausweisung des Sondergebietes für ein Laborgebäude auf Anregung des betroffenen Grundstückseigentümers sei keine unzulässige „Gefälligkeitsplanung“. Die Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich städtebauliche Ziele verfolge. Um ein solches Ziel handele es sich bei dem Bestreben, durch Ansiedlung eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts die Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze zu ermöglichen. Die Gemeinde habe bei der Planung auch das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Pflanzenschutzes im Steillagenweinbau durch Hubschraubereinsatz ordnungsgemäß berücksichtigt, zumal sich die Eigentümer der überplanten Grundstücke verbindlich mit der bisher praktizierten Hubschrauberspritzung einverstanden erklärt hätten. Schließlich sei die planbedingte Zunahme des Verkehrs in der vorhandenen Wohnstraße zumutbar.
Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen: 8 C 10725/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Streit um Abschleppkosten
Der Halter eines Pkw, der dieses am Rosenmontag in einem verkehrsberuhigten Bereich in Koblenz abgestellt hatte, ist verpflichtet, die Kosten für das beabsichtigte Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger parkte am Rosenmontag gegen 9.30 Uhr seinen Pkw in der im Zugweg des Rosenmontagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz in einem gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11:05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschleppvorgang Kosten vom Kläger.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und verwies zur Begründung u.a. auf seinen Ausweis für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb von zum Parken gekennzeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnahmegenehmigung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvollziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.
Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Im verkehrsberuhigten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrsbehinderung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschleppmaßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosenmontagsumzug geboten gewesen.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010, 4 K 536/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Baugenehmigung für „Plus-Markt“ in Diez
Die für den Bereich der „Oberen Limburger Straße“ in Diez erlassene Veränderungssperre steht der baurechtlichen Genehmigung eines Lebensmittelmarktes entgegen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin beantragte im März 2007 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Plus-Marktes“ mit Backshop in Diez. Der geplante Standort des Lebensmittelmarktes ist ca. 2,5 km von der Innenstadt entfernt. Im April 2007 beschloss der Diezer Stadtrat für den betreffenden Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans „Obere Limburger Straße“. Damit soll die Ansiedlung von sogenannten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet verhindert werden. Zugleich erließ der Stadtrat eine Veränderungssperre. Daraufhin lehnte die beklagte Baubehörde den Bauantrag ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtet das Verwaltungsgericht die Baubehörde, über das Baugesuch erneut zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte hingegen die Ablehnung des Bauantrages.
Der Genehmigung eines Verbrauchermarktes im Bereich der „Oberen Limburger Straße“ stehe die vom Stadtrat beschlossene Veränderungssperre entgegen. Sie diene dazu, die zukünftige Bebauungsplanung zu sichern. Danach solle die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben im fraglichen Gebiet ausgeschlossen werden, um die Chance für die Ansiedlung solcher Märkte in der Innenstadt zu erhalten. Damit handele es sich bei dem in Aussicht genommenen Bebauungsplan nicht um eine unzulässige Negativplanung („Verhinderungsplanung“). Denn die Stadt Diez strebe mit der Einschränkung der Nutzung des Plangebiets das positive Ziel an, die Innenstadtstrukturen zu entwickeln und zu stärken.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Januar 2010, Aktenzeichen: 1 A 10779/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Bezeichnung eines Perlweins
als „Paradiesecco“ ist nicht irreführrend

Die Bezeichnung eines Perlweins als „Paradiesecco“ darf nicht untersagt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. Januar 2010 entschieden.
Die Klägerin vertreibt bundesweit sowie im angrenzenden europäischen Ausland zwei Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure (einen weißen sowie einen Rosé-Perlwein) unter der o.g. Bezeichnung. Das beklagte Land vertrat vorgerichtlich gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Angabe „Paradiesecco“ an die Deidesheimer Weinlage „Paradiesgarten“ anlehne und deshalb als bei Perlweinen nicht zulässige geographische Herkunftsangabe von der Klägerin nicht weiter verwendet werden dürfe. Mit der Begründung, dass die gewählte Angabe nicht auf eine bestimmte Weinlage, sondern allgemein auf das „Paradies“ verweise, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die von ihr gewählte Bezeichnung nicht untersagt werden dürfe.
Die Richter der 5. Kammer schlossen sich der Sichtweise der Klägerin im Ergebnis an. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der gewählten Bezeichnung weder um eine unzulässige Rebsorten- noch um eine unzulässige geographische Angabe handele. Das Wort „Secco“ habe sich in Deutschland in den letzten Jahrzehnten zu einer allgemeinen Bezeichnung für Perlwein entwickelt, sodass eine Irreführung der Verbraucher dahingehend, dass das so bezeichnete Erzeugnis aus der Rebsorte „Prosecco“ hergestellt werde, nicht zu befürchten sei. Die Verwendung des Wortes „Paradies“ stelle sich auch nicht als bei Perlweinen grundsätzlich nicht gestattete geographische Angabe dar. Es stehe nicht zu befürchten, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen sei, den von der Klägerin vermarkteten Perlwein mit der Weinlage „Deidesheimer Paradiesgarten“ in Verbindung bringe. Der Begriff „Paradies“ stehe außerhalb des religiösen Gebrauchs allgemein für einen Ort, an dem man sich wohlfühlen und das Leben genießen könne. Von daher stelle dieser Begriff keine konkrete, einem bestimmten Ort zugeordnete geographische Angabe dar. Es komme auch nicht darauf an, ob ein in Deidesheim wohnhafter Verbraucher eine Verbindung mit der dort bekannten Weinlage herstellen würde, da bei einer bundesweit und im europäischen Ausland erfolgenden Vermarktung nicht lediglich auf die Sichtweise des ortskundigen Verbrauchers abzustellen sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 650/09.TR

VG Trier zu Hundesteuerermäßigung für Wachhunde
Eine gemeindliche Satzung über die Erhebung von Hundesteuer, die eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, davon abhängig macht, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 m liegt, ist rechtmäßig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. Januar 2010 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters aus dem Bereich des Landkreises Vulkaneifel auf Gewährung einer Steuermäßigung für einen Schäferhund zugrunde. Der Kläger argumentierte damit, dass er den Hund zur Bewachung seines Firmengeländes, auf dem auch das Wohnhaus untergebracht sei, benötige. Das Gelände liege im an die Ortslage angrenzenden Außenbereich und sei weitestgehend uneinsehbar. Eine 200-Meter-Entfernungslösung zum nächstbewohnten Haus könne allenfalls innerörtlich bei optimalen Sichtverhältnissen ein akzeptabler Maßstab sein. Im Außenbereich einer Gemeinde fühle man sich jedoch ohne Wachhund schutzlos. Auf nachbarschaftliche Hilfe könne wegen der Uneinsehbarkeit des Geländes nicht gezählt werden.
Mit der Begründung, dass sich die nächsten bewohnten Nachbarhäuser in einer Entfernung von 23 bis 146 Metern befänden, wurde das Begehren des Klägers von der Gemeinde abgelehnt. Zu Recht, urteilten die Richter der 2. Kammer. Die Satzungsregelung sei hinsichtlich der Einschränkung der Steuerermäßigung nicht zu beanstanden. Der Satzungsgeber verfüge bei der Schaffung von Ausnahmenormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Zudem sei bei Massenerscheinungen, wie der Erhebung von Steuern, grundsätzlich auch eine Pauschalierung zulässig. Der Satzungsgeber sei lediglich durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Darauf, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gewählt habe, komme es nicht an.
Hiervon ausgehend, sei nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber erst bei einem pauschalen Abstand von 200 Metern zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch einen Hund ausgehe. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches auch nicht offensichtlich untauglich sei. Näher wohnende Personen seien grundsätzlich eher in der Lage Wahrnehmungen zu machen und ggf. helfend einzugreifen. Diese Wahrnehmungen beruhten auch nicht zwangsläufig auf Sichtkontakt. Auch Eigenschaften der Nachbarn wie bspw. deren Schutzbereitschaft spielten keine Rolle, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit hieraus nicht ableiten lasse.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2010 - 2 K 574/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren
Der Rheingräfliche Kanal muss von der Verbandsgemeinde Lauterecken saniert werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 16. Dezember 2009 entschieden.
Der Rheingräfliche Kanal ist ein unterirdischer Gewölbekanal aus dem 18. Jahrhundert im Gebiet der Verbandsgemeinde Lauterecken im Landkreis Kusel. Durch ihn wird Regenwasser in einen Bach, den Grumbach, geleitet. Untersuchungen des Kanals ergaben, dass er undicht und teils auch einsturzgefährdet ist. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd forderte die Verbandsgemeinde daher auf, für eine Sanierung des Kanals zu sorgen. Diese war aber der Ansicht, dass die Eigentümer, durch deren Grundstücke der Kanal führe, erhaltungspflichtig seien. Der Kanal gehöre nämlich nicht zur öffentlichen Kanalisation, sondern gehe lediglich auf ein Gewässer zurück, das kanalisiert worden sei. Nachdem ein Widerspruch der Verbandsgemeinde überwiegend erfolglos blieb, hat sie Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Rheingräfliche Kanal gehöre zur öffentlichen Kanalisation der Verbandsgemeinde. Dies ergebe sich aus den Plänen zur Abwasserbeseitigung. Der Kanal werde zudem seit Jahren verwendet, um Regenwasser in den Grumbach zu leiten, und sei hierzu auch notwendig. Ob der Kanal ursprünglich auf ein Gewässer zurückgehe, sei vor diesem Hintergrund unerheblich.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 712/09.NW

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B271) darf gebaut werden - Urteile heute verkündet

Die Planung der Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße als neuer Teil der Bundesstraße 271 ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Das planfestgestellte Straßenvorhaben betrifft den Teilneubau der B271 als westliche Ortsumgehung der Gemeinde Kirchheim auf einer Länge von rund 3,4 km. Die B271 verbindet die Mittelzentren Neustadt an der Weinstraße, Bad Dürkheim und Grünstadt und führt weiter nach Norden bis zur B420 bei Wörrstadt.
Ein aus einer Bürgerinitiative hervorgegangener Verein und ein Winzer, Eigentümer von für den Straßenneubau beanspruchten Grundstücken (8 C 10350/09.OVG), haben sich gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt und geltend gemacht, das planende Land habe sich für eine östliche Umgehung von Kirchheim als erstem Teilabschnitt einer beabsichtigten Gesamtumfahrung der B271 zwischen Grünstadt und Bad Dürkheim entscheiden müssen. Nur eine Ostumfahrung werde dem Planungsziel einer Verbesserung des Straßenverkehrs auf der B271 unter Umgehung von Ortsdurchfahrten am besten und mit geringeren Belastungen gerecht. Geklagt hat auch die Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG), die insbesondere beanstandet hat, dass die Westumgehung zu einer Verkehrszunahme auf der Zubringerstrecke der durch ihren Ort verlaufenden Landesstraße 520 führe. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.
In dem Urteil zum Verfahren der Grundstückseigentümer (8 C 10350/09.OVG) heißt es: Die getroffene Trassenvariante zugunsten einer Westumgehung Kirchheim entspreche dem Planungsermessen des Landes. Eine Ostumfahrung von Kirchheim habe sich nicht als eindeutig bessere, öffentliche und private Belange schonendere Variante aufdrängen müssen. Das Land habe die Vor- und Nachteile der beiden Alternativen gesehen und gewürdigt, sich aber dennoch für die Westumfahrung entscheiden dürfen. So hätten zwar Teilaspekte gegen die Westtrasse gesprochen (z.B. geringe Erhöhung der Frostgefahr in begrenzten Teilbereichen, verkehrliche Mehrbelastung von Kleinkarlbach), in der Gesamtabwägung mit den geringeren Immissions- und Naturschutzauswirkungen habe die Westroute jedoch vorgezogen werden dürfen. Die Westumgehung habe vor allen Dingen den Vorzug einer höheren Verkehrsentlastung in Kirchheim. Dies beruhe auf einem deutlich höheren Verkehrsaufkommen aus Richtung Westen, das von der neuen Umgehungsstrecke nach Norden und Süden abgeführt werden könne. Ein mögliches Defizit hinsichtlich der Regelung von Lärmschutzauflagen für Kleinkarlbach habe indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. Dessen Ergänzung durch weitere Lärmschutzmaßnahmen habe der klagende Winzer für sein in Kleinkarlbach gelegenes Wohnanwesen aber ebenfalls nicht verlangen können. Denn an seinem Wohnhaus könnten nach den Ermittlungen des Landes die Immissionsgrenzwerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Wegen der Inanspruchnahme der Weinberge und der - nur in geringem Umfang zu erwartenden - Zunahme der Frostgefahr habe der Winzer nach den fehlerfreien Untersuchungen der Behörde auch nicht eine Existenzgefährdung seines Betriebs zu befürchten.
Nach dem Urteil zur Klage der Ortsgemeinde Kleinkarlbach (8 C 10357/09.OVG) sind Belange der Gemeinde durch die Planung nicht verletzt worden. Auf diesen Gesichtspunkt sei die Prüfung eines von einer Gemeinde angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses beschränkt. So sei hier nicht erkennbar, dass Bauplanungen oder Einrichtungen der Gemeinde nachhaltig durch die Zunahme des Verkehrs (und damit des Lärms) auf dem innerörtlichen Teil der L520 betroffen seien. Die Gemeinde könne nicht die Wahrung von Lärmschutz für ihre Bewohner einfordern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision in beiden Verfahren nicht zugelassen.
Urteile vom 20. Januar 2010,
Aktenzeichen: 8 C 10350/09.OVG, 8 C 10357/09.OVG

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet
zum familienrechtlichen Betreuungs-Wechselmodell

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilität erfahren kann. Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern räumlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Anlässlich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.
Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen zu sich zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zuständige 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angehört. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen eines Wechselmodells stünden erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren.
Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell habe für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven erfolge.
Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010,
Aktenzeichen: 11 UF 251/09

Verwaltungsgericht Neustadt:
Meldepflicht für Gartenbrunnen

Wer in Rheinland-Pfalz einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies der Wasserbehörde melden. Einer gebührenpflichtigen Erlaubnis bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn es das Grundwasser gefährden könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 16. Dezember 2009 hervor.
Der Kläger möchte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren, um seinen Garten zu bewässern. Dies zeigte er der Wasserbehörde an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte. Nachdem ein Widerspruch des Klägers nur teilweise erfolgreich war, hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: In Rheinland-Pfalz sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder ein Verbot dürften dann nicht ergehen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16. Dezember 2009 -
4 K 767/09.NW

Sanierung des Eibachs:
Firmen müssen Kosten des THW erstatten
Für die dem THW entstandenen Kosten der Sanierung des durch Haftkleber verunreinigten Eibachs müssen sowohl die Eigentümerin des Tankwagens als auch die Baufirma, die den Kleber verwendet hat, einstehen. Dies geht aus zwei heute verkündeten Urteilen des Verwaltungsgerichts hervor.
Das Bauunternehmen hatte Straßenbauarbeiten an der Kreisstraße K39 ausgeführt. Hierbei wurde Haftkleber (Bitumen) verwendet, welchen die Herstellerfirma in einem ihr gehörenden Tankwagen zur Baustelle in Erfweiler / Dahn anlieferte. In der Nacht öffnete ein Unbekannter zwei Ventile des Tankwagens, so dass ca. 1.000 Liter des wassergefährdenden Stoffes in den Eibach liefen. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz veranlasste noch am selben Tag die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen und beauftragte u.a. das THW, welches mehrere Tage im Einsatz war.
Die Behörde zog beide Firmen durch Kostenbescheid zum Ersatz der dem THW entstandenen Sanierungskosten in Höhe von ca. 47.000,— Euro heran.
Hiergegen erhoben die Betroffenen Klage beim Verwaltungsgericht und machten geltend, dass der Anspruch des THW bereits verjährt sei, die Kreisverwaltung deswegen nicht mehr an das THW zahlen müsse und daher die Kosten auch von ihnen nicht zu zahlen seien.
Das Gericht hat die Klagen heute abgewiesen. Der Vorsitzende gab in der mündlichen Verhandlung hierzu folgende Begründung: Zwischen dem beklagten Landkreis und dem THW bestehe ein Amtshilfeverhältnis. In diesem Verhältnis könne der Landkreis eine Verjährung der Kostenerstattungsansprüche des THW wegen der dort bestehenden Vertrauenstatbestände nicht geltend machen. Deshalb sei der Landkreis mit den Kosten des THW belastet und könne diese von den verantwortlichen Firmen ersetzt verlangen.
Näheres wird den schriftlichen Urteilsbegründungen zu entnehmen sein.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 18. Januar 2010 - 4 K 803/09.NW und 4 K 808/09.NW

Oberlandesgericht Koblenz: Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch
für Heizungskosten eines zahlungsunfähigen
früheren Eigentümers haften
Das Oberlandesgericht Koblenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zahlung von Heizungskosten verurteilt, die teilweise durch den Verbrauch eines früheren, mittlerweile insolventen Wohnungseigentümers angefallen sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Fragen der (teilweisen) Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentumsgemeinschaften und der Begründung vertraglicher Verpflichtungen durch die Gemeinschaft der Eigentümer.Die Parteien des Rechtsstreits sind benachbarte Gemeinschaften von Wohnungseigentümern in Worms. Der ursprünglich einheitliche Gebäudekomplex verfügte nur über eine Heizungsanlage. Er wurde im Jahr 1964 in drei Grundstücke aufgeteilt. Da sich die Heizanlage im Haus der Klägerin befand, wurde für das Grundstück der Klägerin eine Reallast zugunsten der Eigentümer der beiden Nachbarhäuser eingetragen, um ihre Mitversorgung sicherzustellen. In der Folgezeit wurden die einzelnen Häuser in Wohnungseigentum aufgeteilt; die Reallasten wurden in die einzelnen Wohnungsgrundbücher übernommen.
Seit 1995 ermittelte ein Abrechnungsdienst den Verbrauch an Heizung und Warmwasser in jeder Wohnung der drei Häuser. Die Verwalterin der Klägerin stellte die sich für das jeweilige Haus ergebende Abrechnungssumme den beiden Wohnungseigentümergemeinschaften der Nachbarhäuser über deren Verwaltung in Rechnung. Die Verwalter der Nachbarhäuser zahlten die Verbrauchskosten an die Verwaltung der Klägerin, intern rechneten sie mit den Eigentümern ihrer Gemeinschaft ab.
14 der 18 Wohnungen der beklagten Gemeinschaft gehörten einem Eigentümer, der in Insolvenz fiel. Da er keine Wohngeldzahlungen mehr an seine Eigentümergemeinschaft - die Beklagte leistete, geriet diese in finanzielle Schwierigkeiten und leistete keine Vorauszahlungen auf Heizungskosten mehr an die Klägerin. Die Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2002, 2003 und 2004 bezahlte die Beklagte nicht. Gleichwohl versorgte die Klägerin dieses Haus weiterhin mit Heizung und Warmwasser. Die Wohnungen des insolventen Eigentümers wurden versteigert. Die nun weitgehend aus neuen Eigentümern bestehende beklagte Gemeinschaft erklärte sich hinsichtlich der Altforderungen der Klägerin für nicht zuständig. Seit Anfang 2005 leistete sie jedoch wieder Abschlagszahlungen und akzeptierte auch für die Folgejahre die frühere Abrechnungspraxis.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die beklagte Eigentümergemeinschaft d.h. nicht die einzelnen Eigentümer auf Zahlung der Heizungs- und Warmwasserkosten für die Jahre 2002 bis 2004 in Anspruch genommen, insgesamt 13.763,79 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, nicht sie - als Gemeinschaft der jetzigen Wohnungseigentümer - sei zur Zahlung verpflichtet; vielmehr hafte nur das jeweilige Sondervermögen der einzelnen Eigentümer.
Das Landgericht Mainz hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 14. August 2008, 1 O 408/06). Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2009 ausgeführt, die Klägerin könne von der beklagten Eigentümergemeinschaft die Bezahlung der geltend gemachten Heizkosten für die Jahre 2002 bis 2004 verlangen. Nach § 10 Abs. 6 WEG seien die beiden Parteien teilweise rechtsfähig und jeweils als Gemeinschaft zur Lieferung von Wärme und Warmwasser bzw. deren Bezahlung gegenüber der anderen Gemeinschaft als solcher verpflichtet und berechtigt. Auch wenn ein Vertrag nicht ausdrücklich geschlossen wurde, sei von einer wirksamen stillschweigenden Vereinbarung über die Lieferung von Heizleistung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften auszugehen. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der ursprünglichen Eigentümer der benachbarten Häuser in Bezug auf die Heizung seien auf die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften übergegangen. Es handele sich um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich geltend gemacht werden könnten und gemeinschaftlich zu erfüllen seien. Dem habe die Übung zwischen den Parteien Rechnung getragen.
Die Lieferung der Wärme und des Warmwassers und deren Bezahlung sei im vorliegenden Fall nicht Sache eines jeden Eigentümers, auch wenn Wärme und Warmwasser jeweils im Sondereigentum der Mitglieder der Beklagten verbraucht würden. Bezüglich der Lieferung durch die Klägerin könne hieran kein Zweifel bestehen. Die Heizanlage stehe im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer dieser Wohnanlage und werde durch den Verwalter betrieben. Die einzelnen Mitglieder der Klägerin wären nicht in der Lage, einen gegen sie persönlich erhobenen Anspruch eines einzelnen Mitgliedes der Beklagten auf Lieferung von Wärme und Warmwasser zu erfüllen. Ebensowenig sei jeder einzelne Eigentümer auf Seiten der Klägerin in der Lage, für die einzelnen Mitglieder der Beklagten die jährliche Heizkostenabrechnung zu erstellen. Auch könne es ihnen billigerweise nicht zugemutet werden, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit eines einzelnen Mitglieds der Beklagten zu tragen. Es handele sich um gegenseitige Rechte und Pflichten, die sinnvollerweise nur durch die jeweiligen Gemeinschaften, nicht aber durch deren einzelne Mitglieder wahrgenommen werden können. Dies zeige sich auch daran, dass seit 2005 wieder eine gemeinschaftliche Abrechnung stattfinde.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Beklagte hat jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 9. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 10 U 1164/08

Landgericht Bad Kreuznach: Amtshaftungsklage
wegen Polizeieinsatzes teilweise begründet
Nach einem heute verkündeten Urteil des Landgerichts nimmt der knapp 30 Jahre alte Kläger das Land Rheinland-Pfalz teilweise zu Recht auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld in Anspruch. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der im Februar 2008 in den frühen Morgenstunden nach einer Fastnachtsveranstaltung in Kirschweiler zu einem Gerangel stoßende Polizeibeamte fahrlässig die Situation verkannte, indem er den daran beteiligten Kläger wegen seines Erscheinungsbildes einer gewaltbereiten Gruppe zuordnete und deshalb zu forsch mit seiner Stabtaschenlampe eingriff, um die Beteiligten zu trennen. Dadurch erlitt der Kläger eine 3 cm lange Platzwunde und eine Gehirnerschütterung. Unter Berücksichtigung seines eigenen Mitverschuldens durch seine Beteiligung an dem Gerangel, das grundsätzlich das Einschreiten des Polizisten rechtfertigte, steht dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 600,— Euro zu.
Landgericht Bad Kreuznach

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden
In dem Verfahren der Klägerin wurde am 16.6.2009 ein Erörterungstermin durchgeführt. Ausweislich der über den Erörterungstermin gefertigten Niederschrift gab die Klägerin in dem Termin Erklärungen ab und ließ sich zur Sache ein. Erst mehr als zwei Wochen später machte sie schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Das Landessozialgericht wies das Gesuch der Klägerin, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurück. Ein Prozessbeteiligter müsse einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend macht, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die übrigen Beteiligten sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt. Im Übrigen sah das Landessozialgericht auch einen Ablehnungsgrund nicht als gegeben an. Die in der Sitzung ebenfalls anwesende Vertreterin der Beklagten hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Unabhängig hiervon, berechtigen Unmutsäußerungen des Richters nur dann zur Ablehnung, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Oktober 2009 -
Az. L 1 SF 21/09

Verwaltungsgericht Neustadt: Brand eines Mähdreschers: Halter muss Feuerwehrkosten erstatten
Feuerwehrkosten, die durch den Brand eines Mähdreschers entstanden sind, muss der Halter der Maschine erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 1. Dezember 2009 entschieden.
Der Kläger ist Halter eines Mähdreschers. Dieser geriet im Sommer 2008 auf einem Getreidefeld in Brand, wobei das Feuer auf das Stoppelfeld übergriff. Nach Alarmierung rückte die Feuerwehr mit insgesamt acht Fahrzeugen und 39 Feuerwehrleuten aus. Für den Einsatz verlangte die Verbandsgemeinde von dem Kläger Kosten in Höhe von 2.293,68 Euro. Die Kostenersatzpflicht bestehe deshalb, weil der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, nämlich des Mähdreschers, entstanden sei.
Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, der Brand sei nicht durch den Mähdrescher in seiner Eigenschaft als Fahrzeug verursacht worden, sondern habe seine Ursache im Bereich des Häckslers gehabt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Nach dem rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz müsse der Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten der Feuerwehr erstatten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sei. Bei dem Mähdrescher handle es sich um ein Kraftfahrzeug. Es sei auch in Betrieb gewesen, als der Acker abgemäht worden und dabei das Feuer ausgebrochen sei. Unerheblich sei, von welchem Teil des Mähdreschers der Brand ausgegangen sei. Der Brand gehe auf eine typische Gefahr zurück, die mit dem Betrieb eines solchen Fahrzeugs auf einem trockenen Stoppelfeld verbunden sei.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 5 K 997/09.NW

Verwaltungsgericht Koblenz:
Klage wegen Weinfonds abgewiesen
Die Klage eines Winzers aus Ellenz-Poltersdorf gegen eine Abgabe für den Deutschen Weinfonds hat keinen Erfolg. Dies gab das Verwaltungsgericht Koblenz bekannt.
Die Ortsgemeinde Ellenz-Poltersdorf verlangte von dem Winzer im Rahmen der Abgaben-Jahreshauptveranlagung für den Deutschen Weinfonds einen Betrag von 76,09 Euro. Hiergegen erhob der Winzer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, dass die Abgabe verfassungswidrig sei. Es handele sich um eine Sonderabgabe, die auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Mithin müsse das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, damit es über die Wirksamkeit dieses Gesetzes entscheiden könne.
Das Gericht wies die Klage (5 K 639/09.KO) ab. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt
Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.
Die Klägerin habe schon nach Auslegung der ihr im Jahr 1998 erteilten Verfüllungsgenehmigung das im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung jeweils geltende Bodenschutzrecht zu beachten. Dem Inhalt der Genehmigung lasse sich nicht eine Beschränkung auf die Einhaltung der seinerzeit geltenden Bauabfallrichtlinie entnehmen; diese habe anerkanntermaßen noch nicht den endgültigen Stand des Bodenschutzrechts wiedergegeben. Im Übrigen sei auch bei bereits zugelassenen Anlagen grundsätzlich das jeweils geltende Umwelt- und Immissionsschutzrecht anzuwenden. Es bestehe angesichts des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von (bundesgesetzlich) festgelegten Umweltstandards kein Grundsatz, nach dem die einem Betreiber zu irgendeinem Zeitpunkt eingeräumte Rechtsposition von nachfolgenden Rechtsänderungen unberührt bleibe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Der Rechtssache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Klage schon nach der Auslegung der konkreten Genehmigung erfolglos sei.
Urteil vom 12. November 2009, Aktenzeichen: 1 A 11222/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Entfernung aus dem Dienst
nach Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht

Ein Beamter, der nachhaltig Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts nicht beachtet und neben weiteren leichteren Pflichtverstößen insbesondere auch privat eine ihm vorwerfbare Schuldenwirtschaft an den Tag legt, ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus dem Dienst zu entfernen. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 10. November 2009 entschieden.
Ein Polizeibeamter, der wegen eines Dienstunfalls nur noch eingeschränkt Dienst verrichtet hat, betätigte sich schon seit Beginn der 90er Jahre in steigendem Ausmaß im Bereich der Pferdezucht und des Pferdeverkaufs, ohne hierfür die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Zuletzt bewirtschaftete er ca. 20 ha Weidefläche und beantragte und erhielt hierfür über mehrere Jahre Agrarsubventionen. Der Beamte warb auch im Internet für ein spezielles Zuchtprogramm und bot dabei Sonderkonditionen an. Daneben bot er u.a. die Vermittlung von Decktieren und Reitunterricht an. Auf seinem Hof hatte er eine kleine Reithalle gebaut.
Im privaten Bereich fiel er insbesondere durch eine Schuldenwirtschaft auf, indem es - ebenfalls über Jahre hinweg - immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen u.a. wegen Steuerschulden kam.
Die Richter der 3. Kammer sahen in dem Verhalten des Beamten ein schweres Dienstvergehen, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. In der Gesamtschau, insbesondere wegen der Häufigkeit des Fehlverhaltens über einen außerordentlich langen Zeitraum und angesichts der bis zuletzt fehlenden Einsicht des Beklagten sei dieser für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. Die lange Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit - die Pferdewirtschaft habe in der konkreten Gestalt den Bereich einer genehmigungsfreien Hobbytierhaltung deutlich überschritten- wiege deshalb schwer, weil der Beamte aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn zu widmen habe, der ihm im Gegenzug eine angemessene Alimentation und Fürsorge schulde. Die Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sei vor diesem Hintergrund keine reine Formalie, dies gerade auch deshalb, weil die Tätigkeit in ihrer konkreten Gestalt schon nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beamte trotz Einschränkung seiner Dienstfähigkeit seine Nebentätigkeit nicht zurückgefahren sondern diese mit dem Ziel, sich hierdurch eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, kontinuierlich erweitert habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob der angestrebte Gewinn wirklich nachhaltig erzielt werde. Auch die Schuldenwirtschaft des Beamten wiege schwer, da er über einen langen Zeitraum in einer erheblichen Anzahl von Fällen pflichtwidrig gehandelt habe und sich insbesondere auch Forderungen der öffentlichen Hand in erheblichem Umfang in der Vollstreckung befunden hätten. Obwohl dem Beamten sein Fehlverhalten im Verlauf des Disziplinarverfahrens immer wieder vor Augen geführt worden sei, habe er bis zuletzt keine Einsicht gezeigt. Sei ein Beamter jedoch nicht willens, sein Unrecht einzusehen, könne ihm im Hinblick auf die zukünftige Dienstverrichtung nicht mehr das erforderliche Mindestmaß an Vertrauen entgegen gebracht werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 10. November 2009 - 3 K 361/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen nur für Ausbaumaßnahmen
Die Gemeinden können für den Ausbau von Verkehrsanlagen wiederkehrende Beiträge erheben, Kosten der Instandsetzung und Unterhaltung dürfen hierbei aber nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteil vom 18. November 2009 entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Gemeinde zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge drei Einheiten in ihrem Stadtgebiet gebildet. Von der Klägerin, welche Eigentümerin eines zur Einheit 1 gehörenden Grundstücks ist, verlangte sie für das Jahr 2006 einen wiederkehrenden Beitrag für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen von 27,36 Euro. Hierbei ging sie von Gesamtaufwendungen für den Ausbau zweier Straßen und für die Instandsetzung eines Gehwegs in Höhe von 171.101,75 Euro aus.
Die Betroffene legte dagegen Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung wiederkehrender Beiträge sowie mit der Gefahr der Einbeziehung nicht ansatzfähiger Aufwendungen in die Kalkulation dieser Beiträge.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg: Das im Jahr 2006 geänderte Kommunalabgabengesetz lasse die Festsetzung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu. Die Regelung sei auch - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits entschieden habe - verfassungskonform. Die Klägerin müsse aber nur einen Betrag von 26,68 Euro zahlen, denn die Kosten der Instandsetzung einer Gehwegfläche dürften nicht in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden. Die Erhebung des Beitrags setze nach dem Kommunalabgabengesetz den Ausbau einer Verkehrsanlage voraus. Zum Ausbau zählten alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Einrichtungen oder Anlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienten. Kosten der Instandsetzung oder Unterhaltung dürften hingegen nicht berücksichtigt werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18. November 2009 -
1 K 222/09.NW

Verwaltungsgericht Trier:
Neuabgrenzung der Forstreviere
im Bereich des Forstamtes Prüm ist rechtmäßig
Die von der Zentralstelle der Forstverwaltung vorgenommene Neuabgrenzung im Bereich der bislang bestehenden Forstreviere Sellerich und Gondenbrett, mit der dem neu gebildeten Revier Sellerich der Gemeindewald der Stadt Prüm und der Gemeinde Sellerich sowie der Staatswald des ehemaligen Reviers Prüm zugeordnet worden ist, ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 9. Dezember 2009 entschieden.
Hintergrund der gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten Klage der Ortsgemeinde Sellerich ist die Entscheidung des Ministerrats aus dem Jahr 2002 zur Neustrukturierung der Forstverwaltung in Rheinland-Pfalz, mit der die Zahl der Forstämter von 88 auf 45 verringert und für die Reviere im Staatswald eine Größe zwischen 1.400 und 1.800 ha Holzbodenfläche vorgesehen werden soll. Die Ortsgemeinde Sellerich hat sich im Klagewege gegen die im Dezember 2008 auf einen Vorschlag des Forstamtes als Vertreter des Staatsforstes zurückgehende Neuabgrenzung der Forstreviere im Bereich des Forstamtes Prüm zur Wehr gesetzt. Zur Begründung ihrer Klage führte sie an, das seit mehr als 30 Jahren vertraglich bestehende Forstrevier der Ortsgemeinden Sellerich und Gondenbrett werde ohne Grund geteilt. Zur Erhaltung der im Gemeindewald beider Gemeinden vorhandenen umfang- und ertragreichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sei es erforderlich, das bisherige Forstrevier mit seinem bisherigen Leiter als kommunales Forstrevier zu erhalten. Infolge der Neugestaltung des Reviers reduziere sich der Gemeindeanteil auf ca. 1/3 der reduzierten Holzbodenfläche. Dadurch entfalle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die bisher bestehende Möglichkeit, die Person des Revierleiters zu bestimmen. Die Verminderung der gemeindlichen Mitbestimmung dürfte wohl auch der eigentliche Grund für die Revierneugestaltung sein.
Das beklagte Land vertrat demgegenüber die Auffassung, die Neuabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Sie habe sich ausschließlich an einer Optimierung der Forstwirtschaft orientiert, indem sie dazu führe, dass sich die Zahl der Waldbesitzenden von bislang zwei im bisherigen Forstrevier zumindest auf drei erhöhe, was aber immer noch unter dem Landesdurchschnitt von fünf bis sechs Waldbesitzern je Forstrevier liege. Auch müsse gesehen werden, dass bislang die reduzierte Holzbodenfläche nur bei ca. 1.000 ha und damit erheblich unter dem Landesdurchschnitt von ca. 1.250 ha gelegen habe. Auch die erfolgte Trennung von Privatwald und Wald der öffentlichen Hand sei sinnvoll.
Dieser Argumentation des Landes stimmten die Richter der 5. Kammer im Ergebnis zu. Die Neugliederung orientiere sich an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Beibehaltung des bislang aus Privat- und Körperschaftswald bestehenden Forstreviers würde der gesetzlichen Intention des § 9 Abs. 5 LWaldG widersprechen. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur auf den Grundstücken der Klägerin sei weiterhin gewährleistet. Soweit die Klägerin meine, die Revierneubildung sei nur erfolgt, um ihre Mitbestimmungsrechte einzuschränken, könne dies zum Einen nicht festgestellt werden. Zum Anderen komme es nach den gesetzlichen Bestimmungen aber auch nicht darauf an, aus welchen Gründen ein zur Antragstellung berechtigter Waldbesitzer eine Neugliederung erstrebe; entscheidend sei nur, dass das neu gebildete Revier den gesetzlichen Anforderungen entspreche, was der Fall sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 408/09.TR

Oberlandesgericht Koblenz:
Kreditinstitut zur Gutschrift nach Ausführung
eines gefälschten Überweisungsauftrags verurteilt
Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein Kreditinstitut dazu verurteilt, dem Girokonto einer Kundin einen Betrag von 40.000,— Euro gutzuschreiben, der aufgrund eines gefälschten Überweisungsauftrags abgebucht worden war. Die Klägerin aus Koblenz unterhielt bei der Beklagten, einem Kreditinstitut in Koblenz, ein Geschäftsgirokonto, von dem sie Handwerksrechnungen für ihr Bauvorhaben bezahlte. Am 23. Mai 2007 überwies die Beklagte 40.000,— Euro vom Konto der Klägerin auf ein Konto der P.-Bank in Köln, das auf den Namen P.O. eingerichtet war. Die Beklagte wurde aufgrund eines handschriftlich ausgefüllten Überweisungsformulars tätig, wonach vom Konto der Klägerin 40.000,— Euro an P.O. überwiesen werden sollten. Der Überweisungsträger trug neben dem Datum 18. „May“ 2007 eine Unterschrift, die die Beklagte als Unterschrift der Klägerin ansah. Der bei der P.-Bank gutgeschriebene Betrag von 40.000,— Euro wurde innerhalb eines Zeitfensters vom 24. Mai 2007, 15.34 Uhr bis zum 25. Mai 2007 um 7.38 Uhr durch einen Unbekannten in mehreren Einzelbeträgen abgehoben. Anschließend wurde das leergeräumte Konto aufgelöst.
Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht Koblenz auf Zahlung von 40.000,— Euro in Anspruch genommen; hilfsweise hat sie beantragt, dem Girokonto der Klägerin den Betrag von 40.000,— Euro gutzuschreiben. Sie hat vorgetragen, der Überweisungsauftrag sei nicht von ihr erteilt worden. Die Unterschrift sei gefälscht. Sie habe am Freitag, 18. Mai 2007 einen Überweisungsauftrag an eine Firma H. über 40.000,— Euro unterschrieben, den ein Mitarbeiter am selben Tag gegen 14.20 Uhr in einen Briefkasten der Filiale der Beklagten eingeworfen habe. Dieser Überweisungsträger sei von einem Unbekannten aus dem Briefkasten „herausgefischt“ worden. Anschließend sei ein neuer, gefälschter Überweisungsträger über 40.000,— Euro hergestellt und eingereicht worden. Sie habe bis zur Leerräumung des Kontos bei der P.-Bank nicht bemerkt, dass ihrem Girokonto eine Falschbuchung belastet worden sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der von ihr bearbeitete Überweisungsträger sei von der Klägerin selbst ausgefüllt worden. Des Weiteren hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin treffe ein Verschulden, weil sie die falsche Überweisung hätte erkennen und die Beklagte benachrichtigen müssen.
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch Urteil vom 26. November 2009 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage nach dem Hilfsantrag (Gutschrift) im Wesentlichen - bis auf verlangte vorgerichtliche Anwaltskosten - stattgegeben.
In dem Urteil ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte entsprechend ihrem Hilfsantrag einen Anspruch auf Wiedergutschrift des überwiesenen Betrags von 40.000,— Euro. Die Beklagte habe das Konto der Klägerin zu Unrecht belastet. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Unterschrift auf dem Überweisungsträger gefälscht sei. Das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrages trage nach der gesetzlichen Regelung die Beklagte. Sie sei deshalb unabhängig davon, ob sie schuldhaft gehandelt habe, verpflichtet, den rechtswidrig abgebuchten Betrag mit Wirkung vom 23. Mai 2007 wieder gutzuschreiben. Der Klägerin falle auch kein Mitverschulden an der Fehlüberweisung zur Last. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Fehlbelastung vor dem Zeitpunkt, zu dem das Konto bei der P.-Bank bereits völlig leergeräumt war, erkannt hat.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen ist.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 26. November 2009,
Aktenzeichen: 2 U 116/09

OVG: Coface-Arena in Mainz darf weitergebaut werden
Die Gründungsarbeiten zum Neubau eines Fußballstadions in Mainz können fortgesetzt werden, da die Anlieger durch Bau und Betrieb des Stadions voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Vier Anwohner aus der Umgebung des Bauvorhabens, darunter drei Landwirte, haben sich gegen den Sofortvollzug der von der Stadt Mainz erteilten 2. Teilbaugenehmigung gewandt, mit der Gründungsarbeiten des Stadions zugelassen worden sind. Sie haben geltend gemacht, dass der von der Stadt beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Bebauungsplan für das Stadiongebiet rechtswidrig sei und deshalb keine geeignete Grundlage für die Erteilung der angefochtenen Teilbaugenehmigung darstelle. Der Eilantrag der Anwohner blieb vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Die Nachbarn des Bauvorhabens könnten im Rahmen der Anfechtung der Baugenehmigung keine Prüfung des künftigen Bebauungsplans verlangen. Einen nachbarlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (nur) auf der Grundlage eines rechtmäßigen Bebauungsplans sehe das Gesetz nicht vor. Entscheidend für den Erfolg des nachbarlichen Abwehrrechts sei daher allein, inwieweit die Anwohner durch die mit der Teilbaugenehmigung erlaubten Baumaßnahmen in ihren subjektiven Rechten verletzt würden. Hierbei seien jedoch nicht nur die mit dieser Genehmigung zugelassenen Gründungsarbeiten, sondern bereits schon die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu berücksichtigen. Die Anwohner hätten indes nach der im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen Betrachtung weder durch den Stadionneubau noch durch den späteren Betrieb der Anlage mit unzumutbaren nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus gutachterlichen Stellungnahmen zu Fragen des Luftaustauschs, der Verkehrs- und Lärmbelastung bei Stadionnutzung sowie zu Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe.
In einer vorab ergangenen Entscheidung hatte der Senat bereits ein behördliches Einschreiten gegen den durch die Bauarbeiten verursachten Lärm abgelehnt, weil insoweit maßgebliche Richtwerte eingehalten würden.
Beschlüsse vom 8. und 11. Dezember 2009,
Aktenzeichen: 8 B 11243/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Regelungsinhalt
von Übertragungsbescheinigungen über eine Milchquote

Übernimmt der Pächter einer Milchquote diese nach Beendigung des Pachtverhältnisses gegen Zahlung von 67% des marktüblichen Preises vom Verpächter, so wird durch die hierzu erforderliche und von den Kreisverwaltungen nach den Vorschriften der Milchquotenverordnung auszustellende Übertragungsbescheinigung über die Milchquote lediglich der Übergang der Milchquote bescheinigt, nicht aber der Kaufpreis festgesetzt. Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Dezember 2009 zu entnehmen.
Der Entscheidung lag die Klage eines Verpächters einer Milchquote zugrunde, der nach Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter der Milchquote eine Aufhebung der vom beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm ausgestellten Übertragungsbescheinigung anstrebte und die Auffassung vertrat, dass durch eine in der Bescheinigung enthaltene Kaufpreisfestsetzung verfassungs- und europarechtswidrig eine Sonderabgabe in Höhe von ca. einem Drittel des marktüblichen Kaufpreises erhoben werde.
Der Pächter hatte nach Beendigung des Pachtverhältnisses über eine Milch-Anlieferungsreferenzmenge von 100.000 kg schriftlich gegenüber dem Verpächter sein (von der Milchquotenverordnung) vorgesehenes Übernahmerecht bezüglich der Milchquote ausgeübt und dem Verpächter das insoweit in der Milchquotenverordnung vorgesehene Entgelt in Höhe von 67% des sogenannten Gleichgewichtspreises gezahlt. Daraufhin bescheinigte der beklagte Eifelkreis dem Pächter den Übergang einer Milchquote von 100.000 kg mit einem Fettgehalt von 3,98%. Gegen diese Bescheinigung machte der Kläger geltend, dass er durch sie gezwungen werde, die genannte Milchquote für 21.440,— Euro zu verkaufen, obwohl die Quote zum Stichtag des Übergangs einen Börsenpreis von 0,32 Euro / kg und damit einen Wert von 32.000,— Euro gehabt habe. Er sei somit kraft Gesetzes gezwungen, den Quotenübernehmer zu subventionieren. Das Übernahmerecht des Pächters zu 67% des Marktpreises sei mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Erhebung von Sonderabgaben nicht zu vereinbaren. Der Übergang der Milchquote dürfe von daher nur bescheinigt werden, wenn der vollständige reguläre Kaufpreis gezahlt werde.
Die Richter der 5. Kammer wiesen die Klage indes bereits als unzulässig ab. Die Übertragungsbescheinigung stelle keine Regelung zur Höhe des vom Pächter zu zahlenden Entgelts dar, sondern stelle nur fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Quotenübertragung - zu der die Zahlung eines Entgelts je kg Quote in Höhe von 67% des Gleichgewichtspreises gehöre - vorlägen. Eine Kaufpreisfestsetzung sei von daher nicht Regelungsinhalt der Bescheinigung, sodass insoweit auch keine Aufhebung der Bescheinigung verlangt werden könne.
Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung des beklagten Eifelkreises zur Zahlung des Differenzbetrages zum aktuellen Börsenpreis begehre, sei seine Klage ebenfalls unzulässig, da für ein derartiges Begehren gegenüber dem beklagten Landkreis keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Bereicherungsanspruch scheide offensichtlich aus, weil selbst dann, wenn der Kläger mit seiner Behauptung über die Erhebung einer unzulässigen Sonderabgabe Recht habe, diese jedenfalls nicht dem Eifelkreis zugeflossen sei und dieser von daher nicht bereichert sein könne. Für die Durchführung der Milchquotenregelung - und damit auch die Abgabenerhebung - sei nämlich alleine die Bundesfinanzverwaltung zuständig, während den Landkreisen insoweit nur eine Zuständigkeit im Rahmen eines Bescheinigungsverfahrens zu kommen. Vom Kläger behauptete Schadensersatzansprüche seien von den Verwaltungsgerichten nicht zu prüfen, weil das Amtshaftungsrecht in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 5 K 198/09.TR

Verwaltungsgericht Trier:
Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst

Ein Vollzugsbeamter, der einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Prepaid-Karten zur freien Verfügung überlässt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem am 8. Dezember 2009 verkündeten Urteil ausgesprochen.
Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, der disziplinarisch nicht vorbelastet ist, hatte in der vom Land gegen ihn erhobenen Disziplinarklage, die auf Entfernung aus dem Dienst gerichtet war, eingestanden, einem Strafgefangenen zwei Prepaid-Karten überlassen zu haben. Er habe dies aus Mitleid und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan. Als Vertrauensbeamter des Strafgefangenen sei er mit dessen familiären Problemen konfrontiert worden. Er habe miterlebt, dass dessen vier Kinder sehr unter der Trennung von ihrem Vater gelitten hätten. Zudem habe er erfahren, dass die Ehefrau des Gefangenen Trennungsgedanken hege. Deshalb sei er in immer größere Sorge um den Gefangenen geraten. Schließlich habe er sich von ihm überreden lassen, ihm Prepaid-Karten zum Zwecke des regelmäßigen telefonischen Kontakts mit der Familie zu überlassen. Bei Auswertung der Verbindungsdaten wurde später festgestellt, dass insgesamt zehn Gefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert hatten.
Die Richter der 3. Kammer urteilten, dass der Beklagte mit seinem Verhalten eklatant gegen seine Kernpflicht, die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, verstoßen habe. Strafgefangenen sei zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Die Anstaltsleitung müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen, um unkontrollierbare Risiken, wie die Behinderung von Ermittlungen, die Vorbereitung von Gefangenenbefreiungen oder die Organisation von kriminellen Aktivitäten aus der Anstalt, zu vermeiden. Sowohl die Anstaltsleitung als auch die übrigen Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt müssten sich darauf verlassen können, dass jeder Vollzugsbeamte die geltenden Sicherheitsbestimmungen einhalte und sich nicht eigenmächtig, sei es auch aus Gutmütigkeit oder Mitleid, über solche Vorschriften hinwegsetze. Der Beklagte hätte sich auch anders für den Strafgefangenen einsetzen können, indem er bspw. bei der Anstaltsleitung dafür eingetreten wäre, dem Gefangenen den telefonischen Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen, um einer möglichen Verzweiflungstat entgegenzuwirken. Mit dem von ihm gewählten Verhalten habe der Beklagte aber eine von ihm nicht zu beeinflussende Gefahrenquelle geschaffen, was einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Das zur Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Justizvollzugsdienst erforderliche Vertrauen könne ihm deshalb nicht mehr entgegen gebracht werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 3 K 387/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz: Basaltabbau bei Ochtendung
Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zum Abbau von Basalt bei Ochtendung verletzt weder die Ortsgemeinde Ochtendung noch die Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Anwesens in eigenen Rechten. Zudem verstößt der Plan auch nicht gegen naturschutzrechtliche Vorschriften, deren Verletzung der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) geltend gemacht hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Auf Antrag eines Unternehmens, der Beigeladenen, erließ das Landesamt für Geologie und Bergbau unter dem 12. Dezember 2008 einen Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Basaltlavatagebau „Langacker“. Nach diesem Rahmenbetriebsplan darf in unmittelbarer Nachbarschaft zum Naturschutz- und FFH-Gebiet „Nettetal“ und zum Vogelschutzgebiet „Unteres Mittelrheingebiet“ Basalt abgebaut werden. Es ist vorgesehen, eine stationäre Brech- und Klassieranlage zu betreiben und Sprengungen vorzunehmen. Mit dieser Entscheidung waren die Ortsgemeinde Ochtendung, die Eigentümer eines bewohnten Anwesens, das auch als Pension genutzt wird und nur zirka 20 m vom Abbaugebiet entfernt liegt, sowie der BUND nicht einverstanden.
Die Ortsgemeinde Ochtendung und der BUND trugen vor, das Vorhaben verstoße gegen einen raumordnerischen Entscheid des Landkreises Mayen-Koblenz, der die Einhaltung eines Abstands von 30 m zum Naturschutzgebiet „Nettetal“ fordere. Außerdem würden naturschutzrechtliche Belange missachtet. Die Eigentümerin des Anwesens wies vor allem darauf hin, dass durch das Vorhaben für sie unzumutbare Immissio¬nen entstünden.
Die Kammer wies alle drei Klagen ab.
Die Ortsgemeinde Ochtendung, so die Richter, werde, obwohl sie im Plangebiet als Ackerfläche genutztes Grundeigentum habe, nicht in subjektiven Rechten verletzt. Der Rahmenbetriebsplan sei nämlich mit der einschränkenden Nebenbestimmung erteilt worden, dass die Gewinnberechtigung erst für die Zulassung des Hauptbetriebsplans nachzuweisen sei. Ihm komme deshalb keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Erst wenn - unter Umständen zwangsweise - auf das Grundeigentum der Kommune zugegriffen werde, könne sie die Überprüfung von Belangen des Allgemeinwohls verlangen. Zudem seien bei der Abwägung ihre Eigentumsrechte nicht fehlerhaft gewichtet worden. Durch das Vorhaben würde weder eine ihr gehörende Wegeparzelle noch die Erschließung der Heseler Mühle beeinträchtigt. Auf die Verletzung von Belangen des Umweltschutzes, wie eine Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes „Nettetal“, des FFH-Gebietes „Nettetal“ oder des Vogelschutzgebietes „Unteres Mittelrheingebiet“ oder auf Rechte ihrer Einwohner, z.B. wegen unzumutbarer Immissionen, könne sich die Ortsgemeinde nicht berufen, da derartige Belange nicht zu den rechtlich geschützten Interessen einer Kommune gehörten.
Hinsichtlich der Klage des BUND führte das Gericht aus, dass der Rahmenbetriebsplan nicht gegen Belange des Vogel-, Habitat- und Artenschutzrechts verstoße, die das Interesse an der Gewinnung von Rohstoffen überwögen. Aus den im Planfeststellungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen folge, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Nettetal“ offensichtlich ausgeschlossen werden könne. Die Kammer teile weder die Kritik des BUND an der Methodik der vorgelegten Untersuchungen noch seine abweichenden Bewertungen. Vielmehr seien die von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten und Bewertungen überzeugend. Auch die Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes „Unteres Mittelrheingebiet“ würden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt. Insbesondere komme es zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustands der Vogelarten „Neuntöter“ und „Uhu“. Ferner stünden dem Tagebau keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegen.
Auch die Eigentümerin des betroffenen Anwesens würde durch die Zulassung des Tagebaus nicht verletzt. Aus den vorliegenden sachverständigen Aussagen ergebe sich, dass ihr Anwesen durch das Vorhaben unter Beachtung der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) von keinen erheblichen Staubimmissionen betroffen werde. Ferner seien die erforderlichen Auflagen getroffen, um die Nachbarschaft und damit auch die Eigentümerin vor unzumutbarem Lärm durch das Vorhaben zu schützen. Schließlich lege der Planfeststellungsbeschluss fest, dass ein Sonderbetriebsplan „Sprengwesen“ vorzulegen sei, vor dessen Zulassung keine Sprengungen durchgeführt werden dürften. Angesichts dieser Regelung gestatte dieser Beschluss, der lediglich den Rahmen für die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne setze, keine Sprengung in einem bestimmten Abstand zum Gebäude der Klägerin. Vielmehr treffe er lediglich die Feststellung, dass im Abbaugebiet zur Gewinnung von Basaltlava Sprengungen möglich seien, ohne das Anwesen der Klägerin unzumutbaren Beeinträchtigungen auszusetzen. Auf der Grundlage der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen habe die Kammer keinen Grund zur Annahme, dass dies nicht möglich sei. Auch mit Blick auf das Vorbringen der Eigentümerin, die Pächter ihres Anwesen hätten bei Verwirklichung des Vorhabens einen erheblichen Rückgang der Besucher zu befürchten, überwögen angesichts der Bedeutung der Rohstoffsicherungsklausel die öffentlichen Belange an der Durchführung des Vorhabens. Rohstoffe, deren Gewinnung dem Allgemeinwohl diene, seien standortbezogene Güter; sie könnten nur dort gewonnen werden, wo sie vorgefunden würden. Hinzu komme, dass der Eigentümer eines Hotel- oder Pensionsbetriebes im Außenbereich keinen Anspruch darauf habe, dass eine bisher günstige Lage für den Betrieb des Unternehmens unverändert bestehen und er von der rechtlich zulässigen Ausnutzung des Eigentums Dritter verschont bleibe.
Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung, die zugelassen worden ist, einlegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 15. Dezember 2009,
1 K 20/09.KO, 1 K 67/09.KO und 1 K 200/09.KO

Verwaltungsgericht Trier:
Keine Urnenbeisetzung im eigenen Garten
Die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für eine Urne kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Bedürfnis (atypische Gegebenheit oder Härtefall) nachgewiesen wird. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. November 2009 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Grundstückseigentümers zugrunde, der gegenüber dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg geltend machte, er hege den tiefen Wunsch, privat auf seinem Grundstück beerdigt zu werden. Dieser Wunsch sei von seinen Grundrechten getragen. Bei Aufhebung des Friedhofszwangs für Urnen drohe keine Verletzung der postmortalen Würde. Vielmehr sei ein pietätvolles Gedenken auf dem eigenen Grundstück besser praktikabel und persönlicher zu gestalten. Öffentliche Interessen stünden seinem Wunsch nicht entgegen.
Der Richter der 1. Kammer schloss sich dieser Sichtweise indes nicht an. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Erd- und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies stehe in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die der Kläger sein Begehren stütze, werde vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern finde ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhten im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehörten zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes veranlassen durfte. Auch könne die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden. Nur wenn besondere örtliche Verhältnisses ein Festhalten am Friedhofszwang unzumutbar machen würden, etwa weil der nächste Friedhof sehr weit entfernt und die Grabpflege durch die Hinterbliebenen in nicht mehr zumutbarer Weise erschwert würde, sei eine Ausnahme denkbar. Bei der Bestattung einzelner bedeutender Persönlichkeiten, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehre zuteilwerden solle oder für eigene Bestattungsplätze einer größeren, geschlossenen Personengemeinschaft, wie etwa im Falle eines Klosters, seien ebenfalls Ausnahmen denkbar. Eine enge Verbundenheit zum eigenen Grundstück und eine große Naturverbundenheit seien demgegenüber keine eine Ausnahme rechtfertigenden Besonderheiten. Anderenfalls könnte das Urnenbegräbnis auf einem privaten Bestattungsplatz ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich habe verhindern wolle.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 23. November 2009 - 1 K 447/09.TR

Verwaltungsgericht Koblenz:
Streit um Baugenehmigung von Pkw-Stellplätzen
Eine Baugenehmigung für die Errichtung von Pkw-Stellplätzen im so genannten vereinfachten Verfahren kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle wegen einer entgegenstehenden Stellplatzsatzung am notwendigen Sachbescheidungsinteresse, wenn gegen die Satzung Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen.
Der Kläger, Eigentümer eines mit einem Wohn- und einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Lautzenhausen, beantragte eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für 14 Stellplätze. Nach einer Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde sind für die Errichtung von Stellplätzen Höchstzahlen vorgesehen. In der Begründung zur Satzung heißt es, aufgrund der Lage von Lautzenhausen in unmittelbarer Nähe zum Flughafen Hahn drohe die Entstehung zahlreicher Parkplätze für Flugreisende auf Privatgrundstücken. Dies führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Die Verbandsgemeinde Kirchberg erteilte dem Kläger daraufhin eine Baugenehmigung für lediglich 8 Stellplätze unter Hinweis auf die Satzung. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe kein Sachbescheidungsinteresse an einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, da die Stellplatzsatzung der Errichtung der Stellplätze entgegenstehe und diese daher nicht legal verwirklicht werden könnten.
Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte Erfolg. Dem Kläger, so die Richter, könne ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Genehmigung für die beantragten Stellplätze nicht abgesprochen werden. Dies sei nur dann möglich, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen die Stellplatzsatzung verstoße. Davon könne hier jedoch nicht gesprochen werden. Denn es lägen Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die Satzung vor. So bestehe etwa Anlass zur Überprüfung, ob für die Stellplatzsatzung, wie erforderlich, gewichtige städtebauliche Gründe vorlägen. In einem Mischgebiet, wie es hier vorliege und in dem eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig sei, bedürfe es bei einer Verhinderung der gewerblichen Nutzung besonderer gewichtiger Gründe.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. November 2009,
7 K 292/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken
im Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld“
darf untersagt werden

Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger, Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld“ in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch gegen andere Grundstückseigentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche genutzten Garage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.
Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauordnungsrecht an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden; aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen. Auf die zwischen der Stadt Speyer und einer Vielzahl von Wohnungsinhabern umstrittene Frage, ob der für das Gebiet geltende Bebauungsplan „Im Binsfeld III“ noch rechtswirksam oder funktionslos geworden sei, sei es deshalb hier nicht angekommen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2009, Aktenzeichen: 8 A 10925/09.OVG

Verwaltungsgericht Trier: Kein einklagbarer Anspruch
auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung

Aus den Vorschriften des Landeswassergesetzes ergibt sich gegenüber dem Aufgabenträger der Löschwasserversorgung kein einklagbarer Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. November 2009 entschieden.
Geklagt hatte die Betreiberin des Jugendhilfezentrums „Haus auf dem Wehrborn“, nachdem im Rahmen einer Feuerlöschübung im Jahre 2007 festgestellt worden war, dass die Löschwassermenge für den Gebäudekomplex „Auf dem Wehrborn“ nicht ausreichend sei. Den Antrag der Klägerin, Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, lehnte der beklagte Zweckverband Wasserwerk, Trier-Land mit der Begründung ab, dass er zur Gewährleistung einer Löschwasserversorgung im Außenbereich nicht verpflichtet sei. Für die Löschwasserversorgung im Außenbereich sei vielmehr alleine der jeweilige Grundstücksbesitzer zuständig, der auch alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen habe.
Die gegen diese Haltung des Beklagten erhobene Klage haben die Richter der 5. Kammer mit der Begründung abgewiesen, dass die Löschwasserversorgung zwar zu den Pflichtaufgaben des Beklagten gehöre, ein einklagbarer Rechtsanspruch des Einzelnen auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines subjektiv öffentlichen Rechts aber nicht bestehe. Komme ein öffentlicher Träger seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, sei alleine die zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt und ggf. verpflichtet, durch Erlass einer ordnungsrechtlichen Maßnahme rechtmäßige Zustände herzustellen. Da die Grundstücke „Auf dem Wehrborn“ bereits seit vielen Jahren an die Trink- und damit auch an die Löschwasserversorgung angeschlossen und mithin i.S.d. Vorschriften des Baugesetzbuches erstmals erschlossen seien, könne die Klägerin auch aus diesen Vorschriften keinen Anspruch herleiten, da die nicht mehr ausreichende Dimensionierung das „Erschlossensein“ der Grundstücke nicht entfallen lasse.
Außergerichtlich sind die Beteiligten übereingekommen, dass die Klägerin (aus vergaberechtlichen Gründen) in eigener Regie eine Löschwassertankanlage auf ihren Grundstücken errichten lassen wird, in die das bestehende Schwimmbad eingebunden werden soll. Die Abrechnung über die entstehenden Kosten soll Bestandteil einer noch zu schließenden Vereinbarung werden. Soweit diesbezüglich keine einvernehmliche Vereinbarung zustande kommen sollte, steht es der Klägerin frei, gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen. Für eine gerichtliche Klärung der Kostenverteilung im Vorfeld besteht kein Raum.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 25. November 2009 - 5 K 394/09.TR

Verwaltungsgericht Neustadt: Ludwigshafener Ratsmitglied darf sein Amt vorläufig weiter ausüben
Ein Mitglied des Ludwigshafener Gemeinderats darf trotz Bedenken der Aufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Wählbarkeit sein Amt vorläufig weiter ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Betroffene wurde am 7. Juni 2009 in den Stadtrat von Ludwigshafen gewählt. Nachdem bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier erhebliche Zweifel aufgekommen waren, ob der Gewählte seine Hauptwohnung in Stadtgebiet habe und damit überhaupt wählbar sei, erklärte sie im November seine Wahl mit sofortiger Wirkung für ungültig.
Hiergegen erhob der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht und stellte wegen des von der Behörde angeordneten Sofortvollzugs zugleich einen Eilantrag.
Der Antrag hatte zum Teil Erfolg: Bis zum 28. Februar 2010 darf der Antragsteller zunächst sein Amt weiter ausüben. Zwar sei nach dem Kommunalwahlgesetz nur derjenige in den Gemeinderat wählbar, der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung habe. Die Wohnsituation des Antragstellers sei aber noch nicht ausreichend aufgeklärt, die Frage seiner Wählbarkeit damit derzeit offen. Bei einem offenen Ausgang des Verfahrens gebiete es das Ergebnis der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009, ihm die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Stadtrats der Stadt Ludwigshafen vorläufig - allerdings befristet bis Ende Februar 2010 - zu erhalten. Bis dahin könnten im Hauptsacheverfahren, also dem Klageverfahren, ergänzende Angaben zur abschließenden Bestimmung der Hauptwohnung gemacht werden. Zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Antragstellers gefasste Beschlüsse blieben aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam, selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Wählbarkeit doch noch rechtsverbindlich festgestellt würde.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 4. Dezember 2009 -
1 L 1247/09.NW

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Sperrzeit für Arbeitnehmer,
der durch Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit
um einen Tag vorverlegt, um in den Genuss einer
für ihn vorteilhaften Übergangsregelung zu kommen
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 begrenzte der Gesetzgeber die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auf grundsätzlich zwölf Monate. Die frühere Regelung, die für ältere Arbeitnehmer weitaus längere Bezugszeiten vorsah, galt jedoch weiterhin, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden war. Dem 1953 geborenen Kläger, der sei 1968 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen war, wurde zum 31.1.2006 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Nach altem Recht hätte er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 26 Monate gehabt. Um noch in den Genuss der auslaufenden Übergangsregelung zu kommen, kündigte er selbst das Arbeitsverhältnis zum 30.1.2006. Die Bundesagentur für Arbeit verhängte darauf hin eine dreiwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Während die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mainz erfolglos blieb, gab das Landessozialgericht dem Arbeitnehmer recht. Er hatte für seine Eigenkündigung und den damit verbundenen früheren Eintritt der Arbeitslosigkeit um einen Tag einen wichtigen Grund. Dem Interesse des Arbeitnehmers, sich einen Arbeitslosengeldanspruch mit einer Dauer von 26 Monaten zu sichern, stand kein gleichwertiges Interesse der Versichertengemeinschaft gegenüber.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009 - L 1 AL 50/08

Verwaltungsgericht Trier:
Rückforderung von Anwärterbezügen

Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. November 2009 entschieden.
Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1. Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich nicht geeignet sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 3. November 2009 - 1 K 507/09.TR

Verwaltungsgericht Trier: Besetzung von Ratsausschüssen muss transparent und nachvollziehbar sein
Ein als Vertreter gewähltes Mitglied eines gemeindlichen Ausschusses kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg klären lassen, dass er generell als Vertreter für eine Ausschusssitzung zu verpflichten und zuzulassen ist, solange das ordentliche Ausschussmitglied (noch) nicht anwesend ist. Die Klärung dieser Frage entzieht sich einer generalisierend vorwegnehmenden gerichtlichen Regelung. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 24. November 2009 entschieden.
Zugrunde lag der Antrag eines in den Werksausschuss einer Verbandsgemeinde als Stellvertreter gewählten Bürgers, der seine Rechte anlässlich einer nicht öffentlichen Sitzung des Werksausschusses beeinträchtigt sah. Der Erstgewählte, ein Verbandsgemeinderatsmitglied, der zu dieser Sitzung ordnungsgemäß geladen worden war und keine Verhinderung angezeigt hatte, erschien mit ca. 10 minütiger Verspätung. Der Antragsteller des gerichtlichen Eilantrages hat an der Sitzung als Zuhörer teilgenommen und sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er während der Zeit der Verspätung des Erstgewählten nicht in seiner Eigenschaft als Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen durfte.
Die Richter der 1. Kammer lehnten sein Begehren ab. Zum Einen komme eine vorläufige Feststellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur bei außergewöhnlichen Fällen der Unzumutbarkeit des Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache in Betracht, wofür im zu entscheidenden Fall indes nichts spreche. Hinzu komme, dass im Interesse eines geordnet und überschaubar ablaufenden Willensbildungsprozesses jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von 15-20 Minuten nach der Einladungsstunde davon ausgegangen werden könne, dass ein gewähltes Ausschussmitglied, dass keine Verhinderung angezeigt habe, an der Sitzung teilnehmen werde. Gegebenenfalls müsse der Vorsitzende in Ausübung der Verfahrensleitung auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Erforderliche (Unterbrechung, Umstellung der Tagesordnung, ggfs. Feststellung des Vertretungsfalls bei nachträglich bekanntwerdender Verhinderung) von Fall zu Fall veranlassen. Eine generalisierend vorwegnehmende gerichtliche Regelung komme nicht in Betracht. Zudem seien die Rechte des ordentlichen Ausschussmitglieds auch vorrangig. Die Geschäftsordnung lege es in dessen Verantwortung, die eigene Verhinderung festzustellen und im Verhinderungsfall den Vertreter einzuschalten. Die damit gewährleistete Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ausschussbesetzung sei ein wichtiges Anliegen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier , Beschluss vom 24. November 2009, Az.: 1 L 616/09.TR

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Eilverfahren gegen Kohlekraftwerk Mainz eingestellt

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat die Eilverfahren gegen den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung für die Errichtung eines Kohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue in Mainz eingestellt, nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD-Süd) die sofortige Vollziehung dieser Entscheidungen aufgehoben hat.
Die SGD-Süd hat im Januar 2009 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks auf der Ingelheimer Aue in Mainz festgestellt. Des Weiteren wurde im Mai 2009 eine 1. Teilgenehmigung für die Errichtung des Hauptschornsteins sowie einzelner Nebenanlagen erteilt. Gegen die zunächst angeordnete sofortige Vollziehung beider Bescheide haben die Städte Mainz und Wiesbaden sowie sieben Bürger beim Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Da der Bau des Kohlekraftwerks wegen Finanzierungsproblemen verschoben wurde, hob die SGD-Süd die Anordnung des Sofortvollzuges auf. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Eilverfahren für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Verfahren eingestellt und unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten über die Kosten der Verfahren entschieden.
Die Stadt Mainz habe die Kosten der von ihr betriebenen Eilverfahren zu tragen, da ihre Anträge voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätten. Da sie während des behördlichen Genehmigungsverfahrens keinerlei Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht habe, sei sie mit ihrem späteren Vorbringen im gerichtlichen Verfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Demgegenüber seien die Erfolgsaussichten der übrigen Eilanträge bis zur Erledigung der Verfahren offen gewesen. Rechtsverletzungen der Stadt Wiesbaden und einzelner Bürger könnten nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen werden. Ob sie tatsächlich vorlägen, wäre im gerichtlichen Verfahren noch zu klären gewesen. Deshalb seien die Kosten dieser Eilverfahren von der Stadt Wiesbaden, den Bürgern, der SGD-Süd und der Kraftwerke Mainz-Wiesbaden AG zu gleichen Teilen zu tragen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 23. November 2009, Aktenzeichen: 8 B 10645/09.OVG, 8 B 10647/09.OVG, 8 B 10693/09.OVG, 8 B 10747/0
9.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Keine wirksame Höchstaltersgrenze für Verbeamtung
Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw. 2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei jedoch bei den Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag. Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen.
Grundsätzlich könne zwar der Anspruch auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch eine Altersgrenze eingeschränkt werden. Zweck einer solchen Altersgrenze sei es, in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherzustellen. Die Festlegung der Höchstaltersgrenze müsse jedoch durch gesetzliche Regelung erfolgen. Hieran fehle es derzeit in Rheinland-Pfalz. Die konkrete Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen hierzu seien nur noch in Verwaltungsvorschriften geregelt. Zudem existierten Absprachen zwischen dem Finanz- und Bildungsministerium, die die Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze in der Verwaltungsvorschrift erweiterten. So würde eine Lehrkraft auch jenseits der Höchstaltersgrenze eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichte und zudem die Gefahr des Abwanderns in ein benachbartes Bundesland bestehe, das dieser Lehrkraft eine Verbeamtung anbiete. Damit liege aber die Bestimmung der Höchstaltersgrenze und ihrer Ausnahmen unzulässigerweise allein im Ermessen der Verwaltung.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen die Berufung zugelassen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteile vom 1. September 2009,
6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Ausschluss von Transfer-Kurzarbeitergeld
durch die Gewährung von Urlaub

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde durch die so genannten Hartz-Gesetze auch das neue Instrument des Transfer-Kurzarbeitergeldes zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse eingeführt (vgl. § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Leistungsvoraussetzung ist u.a. ein dauerhafter Arbeitsausfall bei den betreffenden Arbeitnehmern. Nachdem die ursprüngliche Arbeitgeberin in Folge von Umsatzrückgängen über 20 Prozent ihres Personals abbauen musste, übernahm die Klägerin, eine Transfer-Gesellschaft, Anfang Januar 2005 die betroffenen Arbeitnehmer. Die bisherigen Arbeitsverträge wurden beendet und neue befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin für den Zeitraum eines Jahres abgeschlossen. Vereinbart war jeweils Kurzarbeit „Null“. Ein Urlaubsanspruch war nicht vorgesehen. Während dieser Zeit erhielten die Arbeitnehmer durch die Klägerin Qualifizierungsmaßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte zunächst bis einschließlich November 2005 Transfer-Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer. Für den Monat Dezember 2005 lehnte sie die Zahlung jedoch ab, da den Arbeitnehmern im gesamten Jahr 2005 kein Urlaub gewährt worden sei. Transfer-Kurzarbeitergeld könne nur gezahlt werden, wenn ein Arbeitsausfall unvermeidbar sei. Die Urlaubsgewährung hätte den konkreten Arbeitsausfall jedoch verhindern können. Die hiergegen gerichtete Klage der Transfer-Gesellschaft hatte vor dem Sozialgericht Koblenz Erfolg. Das Landessozialgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Ein Arbeitsausfall wegen einer Betriebsänderung wie sie hier vorlag ist grundsätzlich unvermeidbar. Das Transfer-Kurzarbeitergeld soll anders als andere Formen des Kurzarbeitergelds nicht lediglich helfen, einen vorübergehenden Engpass eines ansonsten funktions- und wettbewerbsfähigen Unternehmens zu überbrücken. Es dient vielmehr dem Zweck, den Übergang zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis durch Qualifizierungsmaßnahmen und Überbrückung der Phase der faktischen Beschäftigungslosigkeit zu erreichen. Der Erhalt des Arbeitsplatzes ist dagegen nicht Ziel dieser Leistung. Unter diesen Umständen kann die Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs einen dauerhaften Arbeitsausfall nicht vermeiden
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.8.2009 - L 1 AL 103/08

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Großsport-
und Mehrzweckhalle in Wittlich darf gebaut werden

Mit der Errichtung der Großsport- und Mehrzweckhalle in Wittlich darf sofort begonnen werden, weil sich die geplante Nutzung der Anlage aller Voraussicht nach nicht unzumutbar auf die Belange der Eigentümerin eines benachbarten Wohnhauses auswirkt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die der beigeladenen Stadt Wittlich erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der Halle unmittelbar an eine bestehende Schulsporthalle enthält Beschränkungen hinsichtlich Art und Anzahl der zulässigen Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen sowie schalldämmende Bauvorgaben. Den hiergegen gerichteten Eilantrag einer angrenzenden Nachbarin lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Zunahme der Lärmbelastung insbesondere in den bisher relativ ruhigen Abend- und Nachtstunden durch die Nutzung der Halle sei für die Antragstellerin zumutbar. Dem Immissionskonflikt werde durch die zahlreichen Auflagen in der Baugenehmigung hinreichend Rechnung getragen. So dürfe Anliefer- und Verladeverkehr während der Nachtzeit an der Halle nicht stattfinden; Besucher von Veranstaltungen müssten von dem Anwesen der Nachbarin entfernt gelegene Parkplätze aufsuchen. Ein Schallgutachten habe ergeben, dass unter Beachtung der Auflagen am Wohnhaus der Antragstellerin überwiegend sogar die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden könnten. Eine weitergehende Rücksichtnahme könne die Nachbarin indes nicht verlangen, da ihr Grundstück an ein schon bisher vorbelastetes Gebiet mit schulischen Einrichtungen (Sporthalle, Sportplatz, Realschule und Gymnasium) und einen Behördenparkplatz angrenze.
Beschluss vom 18. November 2009, Aktenzeichen: 8 B 11128/09.OVG

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Jugendfreizeit der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft
Der damals 11-jährige Kläger war Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG). Pfingsten 2006 nahm er an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erlitt er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wurde, die er nicht auffangen konnte. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Speyer zunächst Erfolg. Auf die Berufung der Unfallkasse hob das Landessozialgericht das zusprechende Urteil jedoch wieder auf. Zwar stehen Personen, die an Ausbildungsveranstaltungen in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen wie der DLRG teilnehmen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei dem Zeltlager hat es sich jedoch nicht um eine Ausbildungsveranstaltung in diesem Sinne, sondern um eine reine Freizeitveranstaltung gehandelt, bei der Spiel- und Spaßaktivitäten wie Nachtwanderungen und Lagerfeuer im Vordergrund gestanden haben.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2009 - L 2 U 25/08

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden - Urteilsgründe liegen vor
Eine außerhalb der bebauten Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Ortsrand von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück errichtet werden. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen. Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Blockheizkraftwerk betrieben werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.
Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen der Kläger. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung des Schweinemastbetriebes. Des Weiteren seien keine erheblichen Geruchsimmissionen zu erwarten. Es handele sich um eine geschlossene Anlage, bei welcher der Austritt geruchsbelasteter Luft so weit wie möglich vermieden werde. Außerdem seien nach den gutachterlichen Feststellungen Geruchsbelastungen in weniger als 10% der Jahresstunden wahrnehmbar. Geruchsimmissionen in diesem Umfang müssten in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich angrenze, hingenommen werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Biogasanlage im Außenbereich bevorzugt errichtet werden dürfe.
Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A 10898/07.OVG

Oberlandesgericht Koblenz:
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH muss bestimmte Werbung
für Lotterie „Goldene 7“ unterlassen

Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Das Gericht hat durch Urteil vom 4. November 2009 der Klage eines Vereins stattgegeben, der die staatliche Lotteriegesellschaft auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie „Goldene 7“ in Anspruch genommen hat. Der Kläger, ein in Köln ansässiger Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, die Unterlassung zweier Werbemaßnahmen. Die Beklagte präsentierte am 15. April 2009 in einer Zeitung sowie am 30. April 2009 auf ihrer Internet-Seite ein neues Glücksspielangebot „Goldene 7 - Das neue 5 Euro Los“. Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben „Goldene 7“ zu lesen. Ferner sind dort zahlreiche Goldbarren abgebildet; des Weiteren wird in großer Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Kläger sei nicht missbräuchlich. Der Einwand der Beklagten, der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf. Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand.
Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.
Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009 verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags (nachfolgend abgedruckt), da es sich dabei weniger um eine zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel handele, sondern diese in erster Linie mittels typischer Werbemittel gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere. Wann die Grenze zwischen einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel überschritten ist, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprechen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeige gering sei und er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.
Auch die Präsentation der Beklagten auf ihrer Internet-Seite am 30. April 2009 sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Internetwerbung in § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend abgedruckt) verstoße. Danach dürfe die Gestaltung der Internet-Seite nicht in der Weise erfolgen, dass die Produkte besonders angepriesen werden. Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall. Die Gestaltung der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel hinaus und sei auf eine Förderung des Absatzes des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.
Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil nicht eröffnet. Die Entscheidung ist deshalb rechtskräftig.
§ 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 5 Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.
(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. .
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 4. November 2009, Aktenzeichen: 9 U 889/09

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Auch der Weg zum Mittagessen der Freundin steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt im April 2005 als Steinmetzgehilfe bei einer Firma beschäftigt, auf deren Betriebsgelände sich auch seine Wohnung befand. Eine Betriebskantine existierte nicht. Während seiner 30-minütigen Mittagspause fuhr er gerade mit seinem Motorrad zu seiner damaligen Freundin, um bei ihr zu Mittag zu essen, als er verunglückte und sich erheblich verletzte. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft gab der Kläger an, er sei trotz der knappen Zeit zu seiner Freundin gefahren, weil ihm die Zeit mit ihr wichtiger sei als Zeit mit den Kollegen. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Unter Berücksichtigung der langen Fahrtzeit verblieben nur wenige Minuten zur Essenseinnahme. Die Entfernung zur Wohnung der Freundin sei daher unverhältnismäßig weit gewesen. Auch habe im Vordergrund die Motivation gestanden, die Mittagspause mit der Freundin zu verbringen. Nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Freundin als Zeugin verurteilte das Sozialgericht Koblenz die Berufsgenossenschaft zur Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall. Das Landessozialgericht wies die hiergegen erhobenen Berufung zurück. Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich auch auf dem Weg zur Essensaufnahme, die der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Hier ist die Einnahme des Mittagsessens auch neben dem Besuch der Freundin ein zumindest gleichwertiger Grund und damit ursächlich für das Zurücklegen des Weges gewesen. Es entspricht der Lebenswirklichkeit und verbreiteten Gepflogenheiten, das Mittagessen in selbst gewählter und angenehmer Gesellschaft einzunehmen. Der Weg ist auch nicht so weit gewesen, dass das Mittagessen bereits aufgrund der Fahrtdauer als unwesentliche Mitursache qualifiziert werden könnte. Einem Arbeitnehmer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie er seine zur freien Verfügung stehende Arbeitspause einteile. Eine zeitliche Obergrenze für den Weg zum Mittagessen, ab dem der Versicherungsschutz ausscheidet, existiert daher nicht. Entscheidend ist allein, ob möglicherweise ein anderer Grund für den Weg vorliegt, welcher den Zweck der Nahrungsaufnahme in den Hintergrund drängt, was hier aber nicht der Fall gewesen ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.08.2009 - L 2 U 105/09

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Notwegerecht für Sandabbau am Laurenziberg nur über Binger Gebiet
Die Stadt Bingen muss einer Firma über gemeindliche Feld- und Wirtschaftswege die Zufahrt zu Grundstücken im Bereich des Laurenzibergs gestatten, auf denen das Unternehmen Sandabbau betreiben will. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin ist im Besitz von Genehmigungen zum Sandabbau im Bereich des Laurenzibergs. Zum Abtransport des Sandes und zur Anlieferung von Material zur Verfüllung schon ausgebeuteter Teile der Gruben will sie sowohl Wirtschaftswege der Stadt Bingen als auch solche der Stadt Gau-Algesheim mit bis zu 40 t schweren LKWs befahren. Beide Gemeinden lehnten eine solche Nutzung ab. Die daraufhin erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gestattete dagegen das Befahren der in der Binger Gemarkung gelegenen Anbindung. Eine Zufahrt über die Wege im Bereich der Stadt Gau-Algesheim steht der Klägerin jedoch nicht zu.
Könne ein Anlieger seine im Außenbereich gelegenen und sonst nicht erschlossenen Grundstücke nur über Wirtschaftswege erreichen, folge aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsgrundrecht ein Anspruch auf die Benutzung eines solchen Weges. Dieses Notwegerecht berechtige die Klägerin jedoch nur zur Nutzung einer der beiden Anbindungen. Dabei komme den Wirtschaftswegen in der Gemarkung Bingen deshalb der Vorrang zu, weil die Anbindung im Bereich von Gau-Algesheim durch ein Gebiet führe, in dem der „Natur- und Kulturpark Laurenziberg“ geplant sei. Voraussetzung für die Nutzung sei allerdings, dass die Klägerin die Wege zunächst für den beabsichtigten Schwerlastverkehr ausbaue.
Urteile vom 21. Oktober 2009,
Aktenzeichen: 1 A 10481/09 und 1 A 10482/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Sofortige Ausweisung nach Verurteilung
wegen Kindesmissbrauchs zulässig
Ein Ausländer darf nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes mit sofortiger Wirkung ausgewiesen werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger, ein US-Amerikaner, lebt seit 1983 in die Bundesrepublik. Er war als Angehöriger der US-Streitkräfte eingereist. Später heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, die eine Tochter mit in die Ehe brachte. Mit Urteil vom 25. April 2007 wurde der Kläger wegen schweren sexuellen Missbrauchs der zur Tatzeit siebenjährigen Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zuständige Ausländerbehörde wies den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Die Ausweisung könne sofort vollzogen werden. Der Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ausweisung müsse nicht abgewartet werden. Die schwerwiegende Straftat rechtfertige eine Ausweisung, die aus Gründen der abschreckenden Wirkung auf andere Ausländer auch sofort erfolgen könne.
Beschluss vom 30. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 B 10987/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Musik- und Tanzveranstaltungen unter Auflagen zulässig
In den Räumen der Gaststätte „Palais“ in Koblenz dürfen unter Auflagen vorläufig Musik- und Tanzveranstaltungen weiter stattfinden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nachdem sich Anwohner wegen Lärmbelästigungen beschwert hatten, untersagte die Stadt Koblenz dem Inhaber der Gaststätte „Palais“ mit sofortiger Wirkung ausnahmslos die Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen. Den hiergegen gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ab. Das Oberverwaltungsgericht ließ hingegen Musik- und Tanzveranstaltungen vorläufig unter Auflagen zu.
Nach der im Eilverfahren nur möglichen Interessenabwägung überwiege bei Beachtung der vom Gericht angeordneten Auflagen gegenwärtig das Interesse des Gaststätteninhabers an der weiteren Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen. Zwar liege eine Vielzahl von Beschwerden der Anwohner vor. Jedoch bestätige ein schalltechnisches Gutachten die Einhaltung der zulässigen Nachtlärmwerte durch die Musik. Lediglich in der Nagelgasse würden die Grenzwerte aufgrund des Lärms der Besucher überschritten. Deshalb sei es interessengerecht, dem Gaststätteninhaber aufzugeben, den Zugang zu sämtlichen Gasträumen des „Palais“ nur durch den Haupteingang an der Ecke Firmungsstraße / Nagelgasse zu erlauben. Ein früher in der Nagelgasse genutzter Nebeneingang müsse geschlossen bleiben. Des Weiteren dürfe der Hinterhof in der Nagelgasse nicht als Aufenthaltsort für Gäste dienen. Sofern im Kellergeschoss Musik- und Tanzveranstaltungen stattfänden, sei schließlich in den übrigen Stockwerken nur Hintergrundmusik zulässig.
Beschluss vom 6. November 2009, Aktenzeichen; 6 B 11000/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz: Beigeordnetenwahl gültig
Die Wahl eines Beigeordneten des Verbandsgemeinderates Altenahr ist gültig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Mitglied des Verbandsgemeinderates Altenahr. In der Sitzung des Gemeinderats im Juli 2009 fand die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten statt. Nachdem die Bewerber für das Amt des ersten Beigeordneten, darunter der Beigeladene, vorgeschlagen worden waren, meldete sich der Kläger zur Wort und gab an, eine Frage an den Beigeladenen stellen zu wollen. Dieses Begehren wies der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zurück mit der Begründung, da man sich bereits im Wahlgang befinde, seien Fragen nicht mehr gestattet. Bei der anschließenden Stimmabgabe entfiel die Mehrheit der Stimmen auf den Beigeladenen.
Nachdem der Kläger erfolglos Beschwerde beim beklagten Land erhoben hatte, hat er im Klagewege die Wahl des Beigeladenen zum Beigeordneten angefochten. Hierzu machte er geltend, sein Rederecht sei ihm rechtswidrig entzogen worden.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Wahl, so die Richter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Rederecht eines Ratsmitglieds könne zwar nicht grundsätzlich entzogen, jedoch ausgestaltet und insofern eingeschränkt werden. Hierzu zählten auch Einschränkungen durch die im Vorfeld der Sitzung beschlossene Tagesordnung des Gemeinderates. Unter den hier vorgesehenen Tagesordnungspunkt „Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten“ falle jedoch nicht das vom Kläger geltend gemachte Recht, nach dem Wahlvorschlag und unmittelbar vor der Abstimmung Fragen an die Kandidaten zu stellen. Eine Aussprache bzw. Diskussion im Anschluss während des Wahlvorgangs sei in den gesetzlichen Bestimmungen nämlich nicht vorgesehen. Da der Kläger auch keinen entsprechenden Antrag auf Änderung der Tagesordnung gestellt habe, sei der Bürgermeister berechtigt gewesen, die Wortmeldung zurückzuweisen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger keinerlei Informationen zu den Kandidaten für das Amt des ersten Beigeordneten zur Verfügung gestanden hätten.
Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 914/09.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz:
Bibliothek muss Druckwerke nicht abnehmen
Ein Verleger hat gegen die zuständige Bibliothek keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflichtexemplare. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen, Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier Teile eines „Böhmen- und Mährenatlas“ sowie historische Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000,— Euro. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben. Außerdem könnten sie für die Ablieferung von Druckwerken, die in niedriger Auflage hergestellt würden, einen Zuschuss zu den Herstellungskosten erhalten. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Entgegennahme der von ihm verlegten Werke. Die Ablieferungspflicht diene allein dem öffentlichen Zweck, alle innerhalb des Landes erschienen Druckwerke vollständig zu sammeln. Private Interessen des Klägers würden hierdurch nicht geschützt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Oktober 2009, Aktenzeichen: 2 A 10243/09.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Polizeilicher Platzverweis bei Skinhead-Konzert rechtmäßig
Der gegen den Veranstalter eines Skinhead-Konzerts ausgesprochene polizeiliche Platzverweis war rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger mietete für den 15. November 2008 die Schützenhalle in Sinzig an, um dort nach eigenen Angaben seinen Geburtstag zu feiern. Bei der Veranstaltung traten zwei Skinhead-Bands auf. Gegen 23.00 Uhr forderte die Polizei den Kläger und weiteren Personen auf, die Schützenhalle zu verlassen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Bei der Veranstaltung am 15. November 2008 habe es sich nicht um eine Geburtstagsfeier, sondern um ein Skinhead-Konzert gehandelt. Es sei zu erwarten gewesen, dass dabei Musik mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem Inhalt gespielt werde. So habe die Polizei zerrissene Liedtexte mit strafwürdigen Aussagen gefunden. Der Platzverweis habe der Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit gedient und sei deshalb rechtmäßig erfolgt.
Beschluss vom 13. Oktober 2009, Aktenzeichen: 7 A 10740/09.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz:
Kein Klagerecht für ehemalige Fraktion

Eine Fraktion, die in einem Stadt- oder Gemeinderat während der Ratsperiode 2004 bis 2009 tätig war, ist nach deren Ablauf nicht mehr berechtigt, die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen gerichtlich klären zu lassen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin, eine aus zwei Mitgliedern bestehende Fraktion, gehörte dem ehemaligen Koblenzer Stadtrat an. Ihre beiden Mitglieder sind seit der Kommunalwahl vom Juni 2009 als Ratsmitglieder in der Fraktion „Bürgerinitiative Zukunft für Koblenz - BIZ -“ tätig. In der Stadtratssitzung am 16. März 2009 beantragte die Klägerin, den Tagesordnungspunkt „Zentralplatz - Städtebaulicher Vertrag; Miet-Kauf-Vertrag; Grundstückskaufvertrag“ nicht wie vorgesehen in nichtöffentlicher Sitzung, sondern in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Dies lehnte der Stadtrat mehrheitlich ab und fasste in nichtöffentlicher Sitzung einen Beschluss zur Grundstücksangelegenheit „Zentralplatz“. In der Folgezeit wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD) eine Beschwerde, welche die Klägerin in dieser Angelegenheit erhoben hatte, zurück. Am 30. Juni 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und macht geltend, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit sowie der in nichtöffentlicher Sitzung getroffene Beschluss des Stadtrates rechtswidrig gewesen seien.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, bereits unzulässig. Im vorliegenden Verfahren gehe es um die Verteidigung von Befugnissen, die der Klägerin im Interesse der Stadt Koblenz zugewiesen seien. Von daher habe sie nur dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Klage, wenn ihre Rechte als Fraktion durch den Stadtrat erneut in ähnlicher Weise verletzt werden könnten. Dies sei ausgeschlossen. Denn die Klägerin bestehe seit Ablauf der Wahlzeit des vorausgegangenen Stadtrates zum 30. Juni 2009 nicht mehr. Der Zusammenschluss zu einer Fraktion beruhe nämlich auf einer verbindlichen Absprache, mit der Ratsmitglieder eine politische Zusammenarbeit vereinbarten. Die gemeinsame Arbeit sei von vornherein auf die Dauer der Wahlperiode eines Stadt- oder Gemeinderates begrenzt, da eine Fraktion als Untergliederung des Rates nicht länger bestehen könne als der Rat selbst. Daran ändere vorliegend auch die Zugehörigkeit der beiden Mitglieder zur neuen Fraktion „BIZ“ nichts. Deren Gründung liege eine andere Vereinbarung zugrunde, so dass keine Identität der Klägerin mit der „BIZ“ gegeben sei. Mithin könnten die aufgeworfenen Streitfragen zwischen der Klägerin und dem Stadtrat nicht erneut auftreten.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22. Oktober 2009, 1 K 718/09.KO

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz:
Keine Anrechnung eines schwerbehinderten Sozius einer Rechtsanwaltskanzlei auf die Schwerbehindertenabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Arbeitnehmern sind gesetzlich verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, wenn sie nicht auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dabei wird grundsätzlich auch ein schwerbehinderter Arbeitgeber auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. Das Landessozialgericht hat nun die Berufung einer Anwaltssozietät zurückgewiesen, die einen ihrer Partner auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet haben wollte, nachdem bei diesem die Schwerbehinderteneigenschaft anerkannt worden war. Nicht der schwerbehinderte Sozius, sondern die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisierte Kanzlei sei Arbeitgeber im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verneinte das Landessozialgericht. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen einer als Einzelunternehmer auftre